Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
78 kB
Datum
10.11.2015
Erstellt
19.11.15, 14:46
Aktualisiert
19.11.15, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Ausschusses für Bildung und Inklusion am 10.11.2015
im Sitzungssaal 2 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 6
Schülerfahrkosten und Kosten der Mittagsverpflegung Anpassung an neue Regelungen in SGB II und XII, AsylblG
(Leistungen für Bildung und Teilhabe)
Auf Nachfrage der Mitglieder erläutert Frau Fathmann, AL´in 40,
dass die Eltern nach der vorliegenden Beschlussvorlage
zukünftig sowohl für die Schülerbeförderung zu den kreiseigenen
Schulen - sofern kein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist einen Eigenanteil zu tragen haben als auch für die
Mittagsverpflegung an den kreiseigenen Schulen mit dem
Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung.
Der zumutbare Eigenanteil für die Schülerbeförderung beträgt
gem. § 28 Abs. 4 SGB II 5 € monatlich. Sollten mehr als zwei
Kinder die gleiche Schule besuchen, entfällt der Eigenanteil ab
dem dritten Kind, so dass der maximale Eigenanteil bei 10 € pro
Monat liegt.
Aktuell ist der Kreis Euskirchen die einzige Gebietskörperschaft
im Bedienungsgebiet des Regionalverkehrs Köln, die die
Erziehungsberechtigten komplett vom Eigenanteil befreit.
Nach der vorliegenden Beschlussvorlage ist für die
Mittagsverpflegung seitens der Eltern ein Eigenanteil in Höhe von
1 € pro Mahlzeit pro Kind zu tragen. Das entspricht einem
monatlichen Eigenanteil von 13 €, wobei die Monate Juli und
Dezember beitragsfrei sind.
Der Ausschuss für Bildung und Inklusion empfiehlt folgende
Beschlussfassung:
Der Kreistag beschließt:
1. Die bisherige Befreiung vom Eigenanteil für das Schülerticket
von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II gemäß
Kreistagsbeschluss vom 13.09.2006 V 239/2006 wird vor dem
Hintergrund der geänderten Rechtslage (Übernahme
erforderlicher Schülerbeförderungskosten aus den Leistungen für
Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Abs. 4 SGB II) aufgehoben.
2. Die bisherige Befreiungsregelung bezüglich des
Kostenbeitrags zur Mittagsverpflegung an den kreiseigenen
Schulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
gemäß den Kreistagsbeschlüssen vom 15.02.1977 und
23.02.1994 wird vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage
(Übernahme der Mehraufwendungen für Mittagsverpflegung aus
den Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Abs. 6
SGB II, § 34 Abs. 6 SGB XII und § 3 Abs. 3 AsylbLG, 6b Abs. 1
BKGG) aufgehoben.
V 165/2015
Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen bei 2
Enthaltungen (Bündnis 90/DIE GRÜNEN)
und 1 Gegenstimme (DIE LINKE)