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Beschlussvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
667 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
29.02.16, 12:02
Aktualisiert
29.02.16, 12:02

Inhalt der Datei

Inhaltsverzeichnis Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 1 Ö1 ....................................................................................................................................................... 1 1.1 1.1.a 1.1.b 1.1.c 1.1.d 1.1.e 1.1.f 1.1.g 1.1.h 1.1.i 1.1.j 1.2 1.2.a 1.2.b 1.2.c 1.2.d 1.2.e 1.2.f 1.2.g 1.2.h 1.2.i 1.2.j 1.2.k 1.2.l 1.2.m 1.2.n 1.2.o 1.3 1.3.a 1.3.b 1.3.c 1.3.d 1.3.e 1.3.f 1.3.g 1.3.h 1.3.i Mit Schreiben vom 12.12.2012 ......................................................................................................... 1 Einleitende Aussagen .................................................................................................................... 1 Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................... 1 Fläche des Antragstellers............................................................................................................... 2 Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................... 3 Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen .............................................................................................. 3 Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen ......................................................................................... 4 Berücksichtigung privater Belange ................................................................................................. 4 Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................... 4 Verhinderungsplanung ................................................................................................................... 5 Eingriffe in die Natur....................................................................................................................... 5 Mit Schreiben vom 12.12.2012 ......................................................................................................... 5 Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................... 5 Beanspruchung von Siedlungsbereichen ....................................................................................... 7 Ausweitung des Standortes Raffelsbrand ...................................................................................... 7 Fläche des Antragstellers............................................................................................................... 7 Beanspruchung von Waldflächen / Tourismus ............................................................................... 8 Verhinderungsplanung ................................................................................................................... 9 Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen .............................................................................................. 9 Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen ......................................................................................... 9 Abstände zu Einzelhöfen ............................................................................................................. 10 Berücksichtigung privater Belange ............................................................................................... 11 Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................. 11 Verhinderungsplanung ................................................................................................................. 11 Befangenheit ................................................................................................................................ 11 Anlage 1 ....................................................................................................................................... 12 Anlage 2 ....................................................................................................................................... 13 Mit Schreiben vom 18.12.2012 ....................................................................................................... 14 Eignung der Fläche G .................................................................................................................. 14 Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................. 15 Favorisierung von Waldflächen .................................................................................................... 16 Bauhöhenbegrenzung .................................................................................................................. 16 Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen / Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen............................ 17 Abstände zu Einzelhöfen ............................................................................................................. 18 Bürgerwindpark ............................................................................................................................ 18 Berücksichtigung privater Belange ............................................................................................... 18 Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................. 18 I / II Inhaltsverzeichnis 1.3.j 1.3.k 2 Verhinderungsplanung ................................................................................................................. 18 Befangenheit ................................................................................................................................ 19 Ö2...................................................................................................................................................... 19 2.1 Mit Schreiben vom 17.12.2012 ....................................................................................................... 19 2.1.a Wohnen im Außenbereich............................................................................................................ 19 2.1.b Beanspruchung von Wald- und Offenlandflächen ........................................................................ 20 2.1.c Wertminderungen......................................................................................................................... 21 2.1.d Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................. 22 Legende: frühzeitige Offenlage 1. Erneute Offenlage 2.. Erneute Offenlage Hinweise und Festsetzungen II / II Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 1 Ö1 1.1 Mit Schreiben vom 12.12.2012 1.1.a Einleitende Aussagen Wir sind mit unseren Anwesen unmittelbare Anlieger an der vorgesehenen Konzentrationszonen „L und M" in Raffelsbrand und wollen daher im folge nden unsere Bedenken gegen die vorgesehenen Windkraftzonen zum Ausdruck bringen: Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Schreiben lag der Stellungnahme des Kreises Düren als Anlage bei. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Daneben werden bestimmte Ausschlussbereiche definiert (vgl. Punkt 3 der Standortuntersuchung). Waldflächen kommen nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht. In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn eine Mindestgröße von 15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies wurde als weiches Tabu definiert. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Auf Basis der vorgelegten Standortuntersuchung durch die Fa. VDH Projektmanagement GmbH und die Begründung zur Änderung des Flächennu tzungsplanes werden u.a. die Flächen „L" und „M" als geeignet festgestellt. 1.1.b Beanspruchung von Waldflächen In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Dies wird nochmals konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es, dass Waldbereiche nur bedingt in Betracht kommen, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Offenbar soll diese Aussage einen von der Gemeinde Hürtgenwald selbst festgelegten Grundsatz ihrer Planung darstellen. Dieser Grundsatz stimmt mit den landesweit allgemeinen gegebenen Grundsätzen für die Bewertung von Eingriffen durch Windenergieanlagen überein. Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht kommen. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber 1 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein -Westfalen beinhaltet unter Teil II der planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde. Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass dieser Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in Hürtgenwald hier ohne nachvollziehbare Begründung verletzt wird! Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Bei Berücksichtigung der von uns angebotenen Flächen ist diese Angabe falsch. Die von uns angebot enen Flächen liegen außerhalb des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den entworfenen Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie die Flächen in den entworfenen Konzentrationen! 1.1.c Beschlussvorschlag Neben der primären Nutzung landwirtschaftlicher Flächen kommen hier vor allem die Belange des Immissionsschutzes hinzu. Daher hat die Gemeinde Hürtgenwald einen Mindestabstand zu Einzelhöfen von 350 m definiert und bleibt somit noch unter dem vom Land empfohlenen Abstand von 450 m zurück. Die gesamten Kriterien sind der Standortuntersuchung zu entnehmen. Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Dieser stellt klar, dass es sich bei Waldflächen um keinen generellen Ausschlussbereich für die Errichtung von Windenergieanlagen handelt. Fläche des Antragstellers Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Die Flächenauswahl betrifft die dem Bebauungsplan übergeordnete Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an von uns beantragte Flächen angrenzt und die beantragte Flächen (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben sollen. Die beantragte Fläche wurde nochmal intensiv geprüft. Die Fläche ist aufgrund Ihrer geringen Größe nicht geeignet, dort einen Windpark mit der „erforderlichen“ Anlagenzahl zu errichten. Jedoch kann für eine Errichtung einer Anlage auf der Freifläche am Raffelsbrand sprechen, dass dieser kein Entgegenstehen öffentlicher Belange vorgehalten werden kann, da sich diese Fläche in das Gesamtkonzept einfügt und die Fläche alleine aufgrund Ihrer geringen Größe ausgeschlossen wurde. Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Fläche würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden 2 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde. 1.1.d Beanspruchung von Waldflächen Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW. In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. Projektmanagement GmbH heißt es: „Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern. 1.1.e Eine Verhinderungsplanung läge dann vor, wenn Flächen ausgewiesen würden, die für die Windenergie nicht nutzbar sind. In Bezug auf den vorliegenden Bebauungsplan werden 5 Windenergieanlagen in die Planung aufgenommen und die zur Verfügung stehende Fläche somit effektiv genutzt. In diesem Zusammenhang ist eine Verhinderungsplanung nicht erkennbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern. Zwar haben Siedlungsflächen einen größeren Schutzabstand als Einzelhöfe, dies impliziert jedoch nicht, dass für Einzelhöfe gar keine Schutzwürdigkeit besteht. Hier liegt somit kein Widerspruch vor. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit wird gewürdigt, indem zu Siedlungsbereichen ein Abstand von 800 m und zu Einzelhöfen ein Abstand von 350 m eingehalten wird. Im Gegensatz zur vorliegenden Planung werden auf der Landesebene noch größere Abstände zu Einzelhöfen von 450 m vorgeschlagen, die in jedem Fall freigehalten werden sollen. Nur wenn außerhalb dieser Abstände keine Flächen vorliegen, ist der Wald 3 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zugänglich. 1.1.f Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Flächen sind Teile von Siedlungsfläche mit je knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0.-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtigen Anlagen nicht isoliert ständen, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wären. Bei den von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden wie den planerisch vorgeschlagenen nur wenige Meter weiter im Wald. 1.1.g Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Belangen ist erfolgt. Diese führen jedoch nicht zwangsläufig zu dem von dem Eingeber geforderten Ergebnis. Der Stellungnahme wird gefolgt. Berücksichtigung privater Belange Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. 1.1.h Die Abstände der in Raffelsbrand vorhandenen Anlagen zu den Einzelhöfen entsprechen nicht mehr den heute zugrunde zu legenden Planungskriterien, die als Basis größere als die in Raffelsbrand stehenden Anlagen haben. Auch die bestehenden Anlagen werden bereits derzeit nicht konfliktfrei zur Wohnnutzung betrieben. Die Standortuntersuchung empfiehlt daher, die bestehende Zone in Raffelsbrand aufzuheben und die Anlagen auf den Bestandsschutz zu begrenzen. Dies wird durch die dem Bebauungsplan übergeordnete 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald umgesetzt. Die Windhöffigkeit ist nur ein Kriterium der Eignungsprüfung. Die privaten Belange der derzeitigen Anlagenbetreiber werden mit den Belangen einer nachhaltigen Siedlungspolitik abgewogen. Langfristig werden in der Untersuchung Flächen nachgewiesen, die für die heute marktgängigen Windenergieanlagen besser geeignet sind und weniger Beeinträchtigungen hervorrufen. Größtmöglicher Konsens An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig Flächen außerhalb des Waldes werden nicht vollständig ignoriert, vgl. Nr. 1.1.b und 1.1.c Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Bürger wurden bislang in 2 öffentlichen Veranstaltungen sowie den Ausschüssen informiert; es wurde Gelegenheit zur Erörterung 4 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen. gegeben. Daneben fand am 24.03.2014 ein Runder Tisch mit einzelnen Betroffenen statt. 1.1.i Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Auch dieser empfiehlt, Lösungen in dem größtmöglichen Konsens anzustreben. Unter der Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange ist es jedoch nicht immer möglich, alle Interessen in vollem Umfang zu berücksichtigen. Verhinderungsplanung Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist. 1.1.j Beschlussvorschlag Eine Verhinderungsplanung läge dann vor, wenn Flächen ausgewiesen würden, die für die Windenergie nicht nutzbar sind. In Bezug auf den vorliegenden Bebauungsplan werden 5 Windenergieanlagen in die Planung aufgenommen und die zur Verfügung stehende Fläche somit effektiv genutzt. In diesem Zusammenhang ist eine Verhinderungsplanung nicht erkennbar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die entsprechenden Stellen des Kreises Düren wurden beteiligt, vgl. Protokoll der Abwägung der Stellungnahmen der Behörden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Eingriffe in die Natur Nach unserem Kenntnisstand wird u.a. das Amt für Landschaftspflege und Naturschutz aus Ihrem Dezernat am Verfahren beteiligt. Von daher bitten wir hier um sorgsame Prüfung, ob der beabsichtigte Eingriff in die Natur (Aufstellung von Windkraftanlagen im Wald) wirklich in dem Umfang erforderlich ist. 1.2 Mit Schreiben vom 12.12.2012 1.2.a Beanspruchung von Waldflächen Wir sind mit unseren Anwesen Ringstraße 23 (Stephan Cranen) und Ringstraße 24 (Frank Thönneßen) unmittelbare Anlieger an den vorgesehenen Konzentrationszonen „L und M" in Raffelsbrand und wollen daher im Folgenden unsere Bedenken gegen die vorgesehenen Windkraftzonen zum Ausdruck bringen: 5 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auf Basis der vorgelegten Standortuntersuchung durch die Fa. VDH Projektmanagement GmbH und die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden u.a. die Flächen „L" und „M" als geeignet festgestellt. In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Dies wird nochmals konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es, dass Waldbereiche nur bedingt in Betracht kommen, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Offenbar soll diese Aussage einen von der Gemeinde Hürtgenwald selbst festgelegten Grundsatz ihrer Planung darstellen. Dieser Grundsatz stimmt mit den landesweit allgemeinen gegebenen Grundsätzen für die Bewertung von Eingriffen durch Windenergieanlagen überein. Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht kommen. Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen beinhaltet unter Teil II der planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass dieser Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in Hürtgenwald hier ohne nachvollziehbare Begründung verletzt wird! Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Bei Berücksichtigung der von uns angebotenen Flächen ist diese Angabe falsch. Die von uns angebotenen Flächen liegen 6 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist die Errichtung von WEA in Siedlungsflächen nicht möglich. In Allgemeinen Siedlungsbereichen des Regionalplans ist die Errichtung von WEA nicht mit den Zielen der Landesplanung vereinbar. Eine Entscheidung der Gemeinde ist hier obsolet. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zu den Anlagen vgl. Nr. 1.2.n und 1.2.o Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Fläche des Antragstellers wurde erneut geprüft. Vgl. Nr. 1.2.o Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. außerhalb des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den entworfenen Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie die Flächen in den entworfenen Konzentrationen! 1.2.b Beanspruchung von Siedlungsbereichen Auf die konkrete Nachfrage nach dem Nachweis bei der öffentlichen Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erklärte Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe nicht überprüft worden sind, da durch die Gemeinde als Steuerungsinstrument vorgegeben war, dass Einzelhöfe und Siedlungsflächen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Aussage spiegelt auch nochmal Ihre Begrüßungsworte Herr Bürgermeister bei der Veranstaltung wieder: " Ziel ist es, die Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird." 1.2.c Ausweitung des Standortes Raffelsbrand Mit Schreiben vom 23.09.2010 haben wir für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 23, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. (Anlage 1) Für den Bauausschuss am 02.12.2010 (Drs-Nr. 164/2010) wurde noch einmal ergänzend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Genehmigungsbehörde (Kreis Düren) die beabsichtigte Windkraftanlage die vom Gesetzgeber geforderten Abstandsflächen einhält (Anlage 2). 1.2.d Fläche des Antragstellers Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an die mit Schreiben vom 23.09.2010 beantragte Fläche angrenzt und die beantragte Fläche (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben soll (siehe beigefügte Karte). Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraft- 7 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Die hier vertretene Art der Planung treibt jedem Naturliebhaber Tränen in die Augen. Zumal es der Historie unserer Gemeinde und ihrer Bedeutung „Hürtgenwald" zuwider läuft. Das grüne Wappen wird mit solchen Entscheidungen mehr als unterlaufen und die Vorgehensweise ist sicherlich nicht der richtige Ansatz, um als Tourismusgemeinde zu werben. Es ist korrekt, dass die Gemeinden sich in einer touristischen Vereinigung zusammengeschlossen haben. Innerhalb dieser werden zwar Ziele zum Tourismus fixiert, Aussagen zum Bau und zur Planung von Windenergieanlagen sind jedoch nicht enthalten. Stellungnahmen anlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Flächen würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden. 1.2.e Beanspruchung von Waldflächen / Tourismus Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch Windenergieanlagen niemals vermeidbar und müssen daher ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass durch die Planung die Errichtung von WEA nicht erst ermöglicht wird. Als privilegierte Vorhaben im Außenbereich sind WEA generell zulässig, Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit zulässig. Durch die Planung wird die Errichtung von WEA lediglich räumlich gesteuert. Eine Besucherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Eifel aus dem Jahre 2012 des IfR Institut für Regionalmanagement zeigt, dass nur 4% der Besucher WEA als sehr störend und 8% als störend empfinden. Nur 6% würden bei zusätzlichen Anlagen auf einen Besuch in der Eifel verzichten. Insgesamt ist die Akzeptanz von WEA somit als sehr hoch einzustufen. 53% der Befragten gaben an, dass Sie räumliche Konzentrationen von WEA bevorzugen, so dass die Planung von Konzentrationszonen auch aus touristischer Sicht befürwortet wird. Rund die Hälfte der Befragten kann sich darüber hinaus vorstellen, 8 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Informationsangebote zum Thema Windkraft zu nutzen und auch einen Ausflug zu einem Windpark zu unternehmen. Durch WEA kann somit die touristische Attraktivität der Eifel sogar gesteigert werden. 1.2.f Verhinderungsplanung Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH heißt es: ,,Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern. 1.2.g Zu Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen vgl. Nr. 1.1.e Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zur Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen vgl. Nr. 1.1.f Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. ”hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Vielmehr macht es hier den Eindruck, dass der Schutz des Wohnraumes dem erklärten Ziel der Gemeinde — keine Einzelhöfe und Siedlungsflächen- vorgeschoben wird. Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern. 1.2.h Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 9 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Im Rahmen der Bauleitplanung muss eine Abwägung der unterschiedlichen Belange untereinander erfolgen. Hierbei sind in diesem Falle die privaten Interessen der Betreiber mit denen der Anwohner gegenüberzustellen, auch wenn es sich um die gleichen Personen handelt. In einem Mischgebiet, dem die Siedlung Raffelsbrand entspricht, werden gemäß TA Lärm geringere Werte angelegt als für Wohngebiet. Hiermit ist der geringere Schutzanspruch begründet. Darunter gehende Abstände werden als immissionsschutzrechtlich kritisch erachtet. Die Gemeinde darf auch höhere als erforderliche Abstände festlegen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 150.000 qm, so dass dieses K.0.- Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre und in gleicher topographischen Höhe läge. Bei den von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden, wie den planerisch vorgeschlagenen Anlagen nur wenige Meter weiter im Wald. 1.2.i Abstände zu Einzelhöfen Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringerer Abstand als 350 m gewählt wird. Konkret bedeutet dies, dass man uns als einzige Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet, die Windkraftanlagen mit einer Entfernung unter 350 m hinzunehmen (siehe beigefügte Karte). Hierbei ist noch erwähnenswert, dass unsererseits bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen. Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2015). Gem. diesem Gutachten führt die verfahrensgegenständliche Planung, unter der Berücksichtigung von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden. 10 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Die Frage der Anlagenfinanzierung bzw. die Frage von Bürgeranlagen sind nicht städtebaulich relevant. 1.2.j Berücksichtigung privater Belange Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. 1.2.k Zu dem größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone ausgewie- Der Stellungnahme Verhinderungsplanung Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist. 1.2.m Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Größtmöglicher Konsens An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen." Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die letzte Rückmeldung im Hinblick auf den Antrag am 22.06.2011 erfolgte. 1.2.l Zur Berücksichtigung privater Belange vgl. Nr. 1.1.g Befangenheit Ein weiterer schwerwiegender Gesichtspunkt, der gegen die hier vorgelegte 11 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Planung spricht, ist, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher laut öffentlicher Vorlage Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass eine Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen fragwürdig bzw. gar nicht gegeben ist. Wir müssen davon ausgehen, dass die Pläne hier von einer im Sinne des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz befangenen Person bearbeitet worden sind und damit die gebotene ausschließlich sachliche Betrachtung der Grundlagen der Planung und der gewonnenen Planungsergebnisse nicht gegeben ist. sen werden, erfolgt einzig durch den Rat der Gemeinde Hürtgenwald. Die Standortuntersuchung wird von einem unabhängigen Büro durchgeführt, das von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt wurde. Somit ist eine objektive Planung gegeben. wird nicht gefolgt. In der genaueren Untersuchung (vgl. Nr. 1.2.o) hat sich gezeigt, dass ich die Planung leider nicht in das Gesamtkonzept einfügen lässt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Nach allem weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster nach § 47 Abs. 2 a VwGO gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan einreichen werden, da hier eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Planung auf der Hand liegen! Wir hoffen dennoch, dass ein gemeinsamer Konsens gefunden wird bzw. die Einrichtung der Windkraftzone aufgrund unserer Eingaben kritisch überprüft und hinterfragt wird. 1.2.n Anlage 1 Anlage 1 Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat sich in seiner letzten Ratssitzung dafür ausgesprochen, dass von Seiten der Verwaltung geprüft werden soll, die Windkraftzone in Raffelsbrand zu erweitern. Ich beabsichtige auf dem Grundstück Gemarkung Vossenack, Flur 11, Flurstück 2 in Raffelsbrand eine Windkraftanlage zu errichten. Meine Vorstellung ist, diese Anlage in topographischer Lage der bereits bestehenden Windkraftanlagen unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zu erbauen. Voraussetzung für die Genehmigung ist zunächst die Ausweitung der Windkraftzone unter Einbeziehung der o.a. Fläche. Da das Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage sehr kosten- und arbeitsintensiv ist, bitte ich um Schaffung der Grundsatzvoraussetzung durch entsprechende Ausweitung der Windkraftzone in Raffelsbrand. 12 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 1.2.o Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Der Kreis Düren ist Genehmigungsbehörde für Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die hier angesetzten Maßstäbe können von denen des Bauleitplanverfahrens abweichen. Es ist zulässig, dass die Gemeinde im Rahmen der Planung über die Kriterien der Genehmigung hinausgehende Anforderungen stellt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Anlage 2 Anlage 2 Bezugnehmend auf die "Untersuchung zur Ausweitung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen" der Regenerative Energien Hürtgenwald e.V. in der o.g. Vorlage nehme ich wie folgt Stellung: Die REH nimmt Einschätzungen zu den Flächen innerhalb der Ringstraße, westlich von Raffelsbrand sowie nördlich von Raffelsbrand vor. Die von mir beabsichtigte Anlage würde am Anfang der Ringstraße vor dem Todtenbruch entstehen und sowohl die Abstände zur Wohnbebauung als auch zum Wald einhalten und ist nicht unter Punkt "H" des Untersuchungsberichtes der REH zu subsumieren. Nach Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörde, Kreis Düren, werden folgende Abstandsflächen bei der von mir geplanten WEA E-82 empfohlen: Abstand zur Wohnbebauung: 350 m Abstand zur Bundesstraße: 40 m (gemessen von Flügelspitze) Abstand zum Nachbargrundstück :55 m Abstand zur Stromleitung = 3-facher Rotordurchmesser = 82 m Abstand zum Wald >100 m Abstand vom FFH-Gebiet (Todtenbruch) > 200 m Abstand zu Gewässern:50 m Der von mir vorgesehene Standort erfüllt diese Voraussetzungen. Ich weise darauf hin, dass es sich bei der dem Antrag beigefügten Karte um den Maßstab 1:5000 handelt. Der gewählte Standort würde auch nicht Repowering Maßnahmen innerhalb der Ringstraße beeinflussen. In der beigefügten Karte ist die geplante Anlage verzeichnet. Es ist deutlich zu sehen, dass sich der Standort innerhalb der Schutzabstände zu Einzelhöfen sowie der Hochspannungsleitung befindet. Von diesen Kriterien kann in der Summe nicht abgewichen werden, eine Eignung anhand der Planungskriterien liegt nicht vor. Die Firma Enercon hält den vorgesehenen Standort für geeignet. 13 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich Stellung genommen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Ich bitte den Sachverhalt den entsprechenden Entscheidungsträgern zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionsvorsitzenden sowie Herr L. Prinz erhalten eine Durchschrift dieses Schreibens. 1.3 Mit Schreiben vom 18.12.2012 1.3.a Eignung der Fläche G Als Anwohner des Ortsteils Raffelsbrand und auch als Antragsteller zur Erweiterung der vorhandenen Windkraftzone bzw. Änderung des Flächennutzungsplans haben wir zu der aktuell anstehenden Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen folgende Bedenken: In der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH ist das Gemeindegebiet Hürtgenwald nach potenziellen Flächen zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie untersucht worden. Hierbei ist die uns betreffende Fläche „G" fast ausschließlich in Verbindung mit der angrenzenden Waldfläche „F" beurteilt (S. 29-31 der 1. Ergänzung der Standortuntersuchung) worden. Es ist vollkommen außer Betracht gelassen worden, dass im südlichen Bereich dieser Fläche zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind, die aufgrund der Windhöffigkeit und des Abstandes zur nächsten Bebauung bestens für die Windenergienutzung geeignet sind. In einer Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden wurde die Fläche G als nicht geeignet eingestuft. Die Fläche G hat eine hohe Bedeutung für den Biotopverbund der Nassflächen. Insbesondere aufgrund der vorliegenden Wasserschutzzone II wird eine Befreiung vom Bauverbot für die Zone nicht in Aussicht gestellt. Der fehlende Netzanschluss alleine wird nicht gegen die Fläche gewertet. Unter 5.3.11 ist als wichtige Voraussetzung das Vorhandensein von genügend Wind aufgeführt. In der folgenden Windkarte (Abb. 5) und auch in der konkreten Untersuchung der Teilfläche „G" ist eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,1 - 6,6m/s, bzw. 6,6 - 7,1m/s ermittelt worden, was sich mit den vorangegangenen Berechnungen der Fa. Enercon deckt und diesen Standort als bestens geeignet ausweist. Das erwähnte FFH-Gebiet bzw. NSG „Zweifaller und Rotter Wald" ist mindestens 200 m entfernt und wird aufgrund der dazwischen liegenden offenen landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Problem für die schützenswerten Tiere dieser Region darstellen. 14 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Das Gleiche trifft auch für eine evtl. geplante Ausweitung einer Biostation zu. Die feuchten Böden, die hier von Interesse wären, liegen ausschließlich im Wald. Auf der für Windkraft geeigneten Fläche sind weder wasserführende Gräben noch Untergrunddrainagen vorhanden. Beim nächsten aufgeführten Punkt, der die bedingte Eignung von Fläche „G" begründet, haben die Planer von VDH Projektmanagement GmbH wohl im weitläufigen Gemeindegebiet die Orientierung verloren, denn der aufgeführte Kletterpark Raffelsbrand, dessen Freizeitnutzung beeinträchtigt werden könnte, liegt ca. 5 km entfernt in unmittelbarer Nähe der als geeignet beurteilten Fläche „M". Die Angaben zum Kletterpark wurden in der Standortuntersuchung korrigiert. Bei der ersten Standort-Detailuntersuchung (S. 18) für die Fläche „G" wurde als Negativpunkt die schwierige Erschließung und Netzanschluß aufgeführt. Diese Aussage betrifft wiederum ausschließlich die Waldgebiete, denn unmittelbar an unsere landwirtschaftliche Fläche grenzt in südlicher Richtung die B399 und parallel dazu verläuft eine ausreichend dimensionierte Hochspannungsleitung (Erdkabel). 1.3.b Beanspruchung von Waldflächen In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Dies wird nochmal konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es „nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum-und Agrarbereiche in Betracht kom- 15 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Es wurden keine Waldflächen favorisiert. Vgl. hierzu Nr. 1.1.b und 2.1.b Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. men. Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen sagt unter Teil II bei den planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung Windenergieanlagen in Wäldern aus, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Dieser Nachweis ist für uns nicht erkennbar bzw. nicht abschließend begründet. 1.3.c Favorisierung von Waldflächen Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 1, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald beantragt (Bau- und Umweltausschuss v. 02.12.2010, Drs-Nr. 164/2010). Diesem Antrag vorangegangen ist eine Standortuntersuchung der Fa. Enercon, bei der die gesetzlichen Vorgaben geprüft und beachtet wurden. Hierbei wurde u.A. eine Turm/AnlagenKombination gewählt, die auf und zum Standort passt. Zur Frage der Ausweisbarkeit einer Zone in Raffelsbrand vgl. Nr. 1.1.f Von daher sind wir verwundert, inwiefern sich eine VDH Projektmanagement GmbH anmaßen kann, solche Aussagen wie oben dargestellt zu treffen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier Waldflächen favorisiert beurteilt wurden. Die Fläche „G" grenzt an die bestehende Windkraftzone und würde sich im Landschaftsbild zu bestehenden Windkraftanlagen einfügen. 1.3.d Bauhöhenbegrenzung Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH heißt es: ”Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu Eine Begrenzung der Höhe auf 640 m war zunächst erforderlich, da die Wehrbereichsverwaltung bei größeren Höhen Sicherheits- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 16 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern“, was im vorliegenden Fall dazu führen würde. bedenken, die zum Versagen der luftrechtlichen Genehmigung geführt hätten, angemeldet hatte. Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen soll auf 640m ü. NHN festgesetzt werden. Diese Festsetzung würde für die Fläche „G" auch, wie zuvor genannt, faktisch einen Verhinderungsgrund darstellen und ist deshalb nicht zulässig. Mit Schreiben vom 16.06.2014 korrigierte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), als Nachfolger der Wehrbereichsverwaltung die ursprüngliche Aussage dahingehend, dass nunmehr eine Bauhöhe von bis zu 690 m über NN möglich sei. Diese Vorgaben, welche der Abwägung nicht zugänglich sind, ermöglichen in dem Plangebiet eine Anlagenhöhe von etwa 200 m und damit die Errichtung von heute marktgängigen Anlagentypen. Eine Verhinderungsplanung ist nicht ersichtlich. 1.3.e Beschlussvorschlag Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen / Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Für uns will man mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. die Flächen außerhalb des Waldes verhindern. Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die in Rede stehende beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 140.000 qm, so dass dieses Ko-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre. Zur Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen vgl. Nr.1.1.e Zur Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen vgl. Nr. 1.1.f Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 17 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen 1.3.f Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 1.2.i Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Frage der Errichtung eines Bürgerwindparks hat keine städtebauliche Relevanz und darf somit im Planverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zur Berücksichtigung privater Belange vgl. Nr. 1.1.g Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zum größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zur Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i Die Stellungnahme Abstände zu Einzelhöfen Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringer Abstand als 350 m gewählt wird. Konkret bedeutet dies, dass man uns als Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet von Windkraftanlagen umringt zu werden, teilweise mit einem Abstand von unter 350 m. 1.3.g Bürgerwindpark Hierbei sei noch angemerkt, dass bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen. 1.3.h Berücksichtigung privater Belange Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. 1.3.i Größtmöglicher Konsens An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. 1.3.j Verhinderungsplanung Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 18 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzte und deshalb unwirksam sei. Daher weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange in Erwägung ziehen werden, nach § 47 Abs. 2 a VwGO ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan zu beantragen, da aus unserer Sicht hier Verstöße im Planungsrecht vorliegen. 1.3.k Beschlussvorschlag wird zur Kenntnis genommen. Befangenheit Nicht zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher nach Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass wir die Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen doch sehr in Frage stellen. 2 Ö2 2.1 Mit Schreiben vom 17.12.2012 2.1.a Wohnen im Außenbereich Mit Entsetzen haben wir bei der Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erfahren, dass die vorgesehenen beiden Windkrafträder in der Nähe der Straße „Am Peterberg" nur ca. 400 m bzw. ca. 350 m von unseren Häusern entfernt aufgestellt werden sollen. In den öffentlich ausgelegten Unterlagen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan-K 14 „Windpark Peterberg" (Raffelsbrand) unter 1.2 bei der Beschreibung des Plangebietes: „In der Umgebung des Plangebietes liegen keine großen Siedlungsbereiche, sondern nur Einzelhöfe. Dies ist falsch. Die Straße „Am Peterberg" stellt keine Einzelhöfe dar, sondern ist vielmehr eine Ansiedlung von Einfamilienhäusern, die aus unserer Sicht durchaus eine Siedlung darstellen. Zur Befangenheit vgl. Nr. 1.2.m Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie erfolgt im Flächennutzungsplan. Dieser muss in sich schlüssig sein und die einheitliche Planungsmaßstäbe ansetzen. Im Flächennutzungsplan sind die Wohnhäuser in Raffelsbrand nicht als Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen dargestellt. Dies drückt den Willen der Gemeinde aus, die Siedlungsentwicklung hier nicht auszubauen. Daher sind die Wohngebäude hier nicht als Einzelhäuser, sondern pauschal als Mischgebiet/ Außenbereich zu betrachten. Verbunden hiermit ist, dass diese Gebiete nach TA Lärm anders, nämlich nur wie Dorfgebiete eingestuft werden. Die Wohnnutzung hat somit hier keinen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen wie der Landwirtschaft, verschiedenem Gewerbe und auch anderen Außenbereichsvorhaben wie der Windenergie sondern Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 19 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Unter 5.1.1.2 der vorgelegten Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH wird ausgeführt, dass aus Gründen des Immissionsschutzes und zum Vermeiden einer optischen Bedrängung Mindestabstände zu Siedlungen von 800 m nicht unterschritten werden dürfen. Darüber hinaus wird in dieser Standortuntersuchung ausgesagt, dass die Kommune im Interesse des Lärmschutzes auch weitere Abstände wählen kann, was wir aufgrund der enormen Lärmbelästigung durch die B 399 (Rennstrecke für Motorräder) für dringend geboten erachten. steht neben diesen. Aus unserer Sicht stellt sich die Gemeinde hier bewusst über ihre Planungsgrundsätze, indem sie die Einfamilienhäuser in der Straße „Am Peterberg" nicht als Siedlung wertet und den Anwohnern somit Abstände von nur 350 m zumutet. Warum ist eine Straße mit sieben Häusern und einer Einrichtung wie das Schulwaldheim kein Siedlungsbereich? Beschlussvorschlag Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt, innerhalb von dem auch die bestehenden Windenergieanlagen als Vorbelastung berücksichtigt wurden (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort HürtgenwaldPeterberg. Aurich, 19.02.2015). Gem. diesem Gutachten führt die verfahrensgegenständliche Planung, unter der Berücksichtigung von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden. Daher ist es zulässig, hier geringere Abstände als für die Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden, anzusetzen. Wir dürfen daher nach Artikel 3 des Grundgesetzes auf den Gleichheitsgrundsatz plädieren und weisen darauf hin, dass die Bürger von Raffelsbrand die gleichen Rechte haben wie die Bürger von Vossenack, wo eine Straße mit sieben Häusern sicherlich auch nicht als Einzelgehöft gilt. Die Ortslage Vossenack ist hier nicht vergleichbar, da diese im Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche dargestellt ist. Daher bitten wir eingehend darum, sich nicht hinter den Gegebenheiten des Flächennutzungsplanes zu verstecken, sondern zu akzeptieren, dass die Straße „Am Peterberg" eine eigenständige Siedlung darstellt und daher auch die in der Standortuntersuchung erklärten Abstandsflächen von mindestens 800 m einzuhalten. 2.1.b Beanspruchung von Wald- und Offenlandflächen Darüber hinaus ist es für uns unverständlich, warum von 20 in der Gemeinde Zur fehlenden Flächenverfügbarkeit außerhalb des Waldes vgl. Nr. Der Stellungnahme 20 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag Hürtgenwald geplanten Windkraftanlagen 19 im Wald aufgestellt werden sollen und eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Nähe unserer Wohnhäuser. Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH hat dies am 04.12.2012 damit begründet, dass man gerne eine solche Fläche nutzen würde, weil die vorbereitenden Arbeiten hier einfacher durchzuführen seien. Herr Schruff erklärte beim gleichen Termin jedoch, dass mittlerweile Windkraftanlagen bevorzugt im Wald aufgestellt werden sollten, weil sie dort nicht „so sichtbar" seien. In der Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für Windenergie V — heißt es unter „3.6 — Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW". In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind." Warum soll dann beim Windpark Peterberg eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche aufgestellt werden, was unserer Meinung nach der „Verspargelung" gleichkommt, die nach Ihren Ausführungen am 04.12.2012 doch vermieden werden soll? 1.1.b wird nicht gefolgt. 2.1.c Flächen außerhalb des Waldes wären leichter erreichbar, wogegen bei Flächen im Wald ca. 35 m des Turmes durch die Bäume verdeckt werden. Beide Aussagen stimmen. Eine Bevorzugung des Walds wird jedoch vom Planungsbüro VDH in keiner Weise erwähnt und auch nicht verfolgt. Aus der Standortuntersuchung geht hervor, dass keine „vollständigen“ Konzentrationszonen außerhalb des Waldes möglich sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht Teilflächen außerhalb des Waldes realisiert werden können. Gem. der aktuellen Planungen sollen keine Anlagen außerhalb des Waldes mehr realisiert werden. Hierdurch kann die Schutzbedürftigkeit umliegender Höfe besser gewürdigt werden. Wertminderungen In Ihrer Eingangsrede am 04.12.2012 führten Sie aus, Ziel sei es, die Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird". Wir bitten Sie, dies aber nicht zu unseren Lasten zu tun. Von einer vernünftigen Wohnqualität kann bei den vorgesehenen Planungen in der Straße „Am Peterberg" für die Zukunft keine Rede mehr sein. Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt, innerhalb von dem auch die bestehenden Windenergieanlagen als Vorbelastung berücksichtigt wurden (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am Standort HürtgenwaldPeterberg. Aurich, 19.02.2015). Gem. diesem Gutachten führt die verfahrensgegenständliche Planung, unter der Berücksichtigung von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angren- 21 / 22 Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen Abwägungsvorschlag Beschlussvorschlag zenden Höfe ausgeschlossen werden. Außerdem ist davon auszugehen, dass diese beiden Windkraftanlagen, wenn sie im vorgesehenen Abstand zu unseren Wohnhäusern aufgestellt werden, auch noch eine sicherlich erhebliche Wertminderung der Immobilien mit sich bringen. 2.1.d Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen entgegen. Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt das Ziel, die Windenergie zu fördern. Größtmöglicher Konsens Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Sollten die Anlagen wie geplant aufgestellt werden, wird beim Windpark Peterberg dieser Konsens ganz sicher nicht erreicht. Wir hoffen auf Ihre Einsicht und Berücksichtigung unserer Einwände. Die Konsensfindung ist bei Windkraftplanung immer schwierig. In Hürtgenwald treffen dabei verstreute Siedlungen und Einzelhäuser auf eine große Zahl an Naturschutzgebieten und wertvollen Landschaftsbereichen. Eine gerechte Abwägung bedeutet jedoch nicht immer, dass alle Parteien zufrieden mit der Lösung sind, sondern nur dass deren Belange angemessen berücksichtigt sind. Der Plangeber hält einen Vorsorgeabstand von 100 m zu NSGs ein und bleibt damit unter dem Regelabstand von 300 m zurück, um insbesondere nicht weiter an die Siedlungen und Einzelhöfe heranrücken zu müssen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu dem größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Auch dieser empfiehlt, Lösungen in dem größtmöglichen Konsens anzustreben. 22 / 22