Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
667 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
29.02.16, 12:02
Aktualisiert
29.02.16, 12:02
Stichworte
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Inhaltsverzeichnis
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB
1
Ö1 ....................................................................................................................................................... 1
1.1
1.1.a
1.1.b
1.1.c
1.1.d
1.1.e
1.1.f
1.1.g
1.1.h
1.1.i
1.1.j
1.2
1.2.a
1.2.b
1.2.c
1.2.d
1.2.e
1.2.f
1.2.g
1.2.h
1.2.i
1.2.j
1.2.k
1.2.l
1.2.m
1.2.n
1.2.o
1.3
1.3.a
1.3.b
1.3.c
1.3.d
1.3.e
1.3.f
1.3.g
1.3.h
1.3.i
Mit Schreiben vom 12.12.2012 ......................................................................................................... 1
Einleitende Aussagen .................................................................................................................... 1
Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................... 1
Fläche des Antragstellers............................................................................................................... 2
Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................... 3
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen .............................................................................................. 3
Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen ......................................................................................... 4
Berücksichtigung privater Belange ................................................................................................. 4
Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................... 4
Verhinderungsplanung ................................................................................................................... 5
Eingriffe in die Natur....................................................................................................................... 5
Mit Schreiben vom 12.12.2012 ......................................................................................................... 5
Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................... 5
Beanspruchung von Siedlungsbereichen ....................................................................................... 7
Ausweitung des Standortes Raffelsbrand ...................................................................................... 7
Fläche des Antragstellers............................................................................................................... 7
Beanspruchung von Waldflächen / Tourismus ............................................................................... 8
Verhinderungsplanung ................................................................................................................... 9
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen .............................................................................................. 9
Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen ......................................................................................... 9
Abstände zu Einzelhöfen ............................................................................................................. 10
Berücksichtigung privater Belange ............................................................................................... 11
Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................. 11
Verhinderungsplanung ................................................................................................................. 11
Befangenheit ................................................................................................................................ 11
Anlage 1 ....................................................................................................................................... 12
Anlage 2 ....................................................................................................................................... 13
Mit Schreiben vom 18.12.2012 ....................................................................................................... 14
Eignung der Fläche G .................................................................................................................. 14
Beanspruchung von Waldflächen................................................................................................. 15
Favorisierung von Waldflächen .................................................................................................... 16
Bauhöhenbegrenzung .................................................................................................................. 16
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen / Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen............................ 17
Abstände zu Einzelhöfen ............................................................................................................. 18
Bürgerwindpark ............................................................................................................................ 18
Berücksichtigung privater Belange ............................................................................................... 18
Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................. 18
I / II
Inhaltsverzeichnis
1.3.j
1.3.k
2
Verhinderungsplanung ................................................................................................................. 18
Befangenheit ................................................................................................................................ 19
Ö2...................................................................................................................................................... 19
2.1
Mit Schreiben vom 17.12.2012 ....................................................................................................... 19
2.1.a Wohnen im Außenbereich............................................................................................................ 19
2.1.b Beanspruchung von Wald- und Offenlandflächen ........................................................................ 20
2.1.c Wertminderungen......................................................................................................................... 21
2.1.d Größtmöglicher Konsens ............................................................................................................. 22
Legende:
frühzeitige
Offenlage
1. Erneute Offenlage
2.. Erneute Offenlage
Hinweise und Festsetzungen
II / II
Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
1
Ö1
1.1
Mit Schreiben vom 12.12.2012
1.1.a
Einleitende Aussagen
Wir sind mit unseren Anwesen unmittelbare Anlieger an der vorgesehenen
Konzentrationszonen „L und M" in Raffelsbrand und wollen daher im folge nden unsere Bedenken gegen die vorgesehenen Windkraftzonen zum Ausdruck bringen:
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Schreiben lag der Stellungnahme des Kreises Düren als Anlage bei.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche
für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Daneben werden bestimmte Ausschlussbereiche definiert (vgl. Punkt 3 der
Standortuntersuchung). Waldflächen kommen nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht. In der Standortuntersuchung
wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind
nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn eine Mindestgröße von 15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies wurde als
weiches Tabu definiert.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Auf Basis der vorgelegten Standortuntersuchung durch die Fa. VDH Projektmanagement GmbH und die Begründung zur Änderung des Flächennu tzungsplanes werden u.a. die Flächen „L" und „M" als geeignet festgestellt.
1.1.b
Beanspruchung von Waldflächen
In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden.
Dies wird nochmals konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es, dass Waldbereiche
nur bedingt in Betracht kommen, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß
beschränkt wird. Offenbar soll diese Aussage einen von der Gemeinde Hürtgenwald selbst festgelegten Grundsatz ihrer Planung darstellen.
Dieser Grundsatz stimmt mit den landesweit allgemeinen gegebenen Grundsätzen für die Bewertung von Eingriffen durch Windenergieanlagen überein.
Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls
aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der
Bauleitplanung insbesondere Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht kommen.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von
dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“
bestehenden Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt
werden kann. Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in Nordrhein -Westfalen beinhaltet unter Teil II der planerisch und
genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen
werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes
realisierbar sind.
vorgebrachte Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde.
Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass dieser
Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in Hürtgenwald hier ohne
nachvollziehbare Begründung verletzt wird!
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für
die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Bei Berücksichtigung der von
uns angebotenen Flächen ist diese Angabe falsch. Die von uns angebot enen Flächen liegen außerhalb des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den
entworfenen Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie die Flächen in den entworfenen Konzentrationen!
1.1.c
Beschlussvorschlag
Neben der primären Nutzung landwirtschaftlicher Flächen kommen hier vor allem die Belange des Immissionsschutzes hinzu.
Daher hat die Gemeinde Hürtgenwald einen Mindestabstand zu
Einzelhöfen von 350 m definiert und bleibt somit noch unter dem
vom Land empfohlenen Abstand von 450 m zurück. Die gesamten Kriterien sind der Standortuntersuchung zu entnehmen.
Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in
Kraft getreten. Dieser stellt klar, dass es sich bei Waldflächen
um keinen generellen Ausschlussbereich für die Errichtung von
Windenergieanlagen handelt.
Fläche des Antragstellers
Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH
Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist.
Die Flächenauswahl betrifft die dem Bebauungsplan übergeordnete Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung.
Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an von uns beantragte Flächen angrenzt und die
beantragte Flächen (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben sollen.
Die beantragte Fläche wurde nochmal intensiv geprüft. Die Fläche
ist aufgrund Ihrer geringen Größe nicht geeignet, dort einen Windpark mit der „erforderlichen“ Anlagenzahl zu errichten. Jedoch
kann für eine Errichtung einer Anlage auf der Freifläche am Raffelsbrand sprechen, dass dieser kein Entgegenstehen öffentlicher
Belange vorgehalten werden kann, da sich diese Fläche in das
Gesamtkonzept einfügt und die Fläche alleine aufgrund Ihrer geringen Größe ausgeschlossen wurde.
Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei
Inanspruchnahme dieser angebotenen Fläche würde die Inanspruchnahme
des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße
erforderlich werden.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde
des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die in dem Umfeld der Fläche „L“ bestehenden
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Freilandflächen 17 und 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Demnach ist davon auszugehen, dass eine Befreiung von dem
Landschaftsschutz auch für die von dem Eingeber vorgebrachte
Freilandfläche nicht in Aussicht gestellt würde.
1.1.d
Beanspruchung von Waldflächen
Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen
planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt
diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus
§ 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW.
In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es
Ausweichflächen gibt. Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. Projektmanagement GmbH heißt es: „Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern."
Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken,
nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten
verhindern.
1.1.e
Eine Verhinderungsplanung läge dann vor, wenn Flächen ausgewiesen würden, die für die Windenergie nicht nutzbar sind. In Bezug auf den vorliegenden Bebauungsplan werden 5 Windenergieanlagen in die Planung aufgenommen und die zur Verfügung stehende Fläche somit effektiv genutzt. In diesem Zusammenhang ist
eine Verhinderungsplanung nicht erkennbar.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die
Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt,
dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen)
eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen
absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen
Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel
aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben.
Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter
5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern.
Zwar haben Siedlungsflächen einen größeren Schutzabstand als
Einzelhöfe, dies impliziert jedoch nicht, dass für Einzelhöfe gar
keine Schutzwürdigkeit besteht. Hier liegt somit kein Widerspruch
vor.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit wird gewürdigt, indem zu
Siedlungsbereichen ein Abstand von 800 m und zu Einzelhöfen ein
Abstand von 350 m eingehalten wird.
Im Gegensatz zur vorliegenden Planung werden auf der Landesebene noch größere Abstände zu Einzelhöfen von 450 m vorgeschlagen, die in jedem Fall freigehalten werden sollen. Nur wenn
außerhalb dieser Abstände keine Flächen vorliegen, ist der Wald
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
zugänglich.
1.1.f
Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen
Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere
Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind.
Die von uns beantragte Flächen sind Teile von Siedlungsfläche mit je knapp
150.000 qm, so dass dieses K.0.-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist.
Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtigen Anlagen nicht isoliert
ständen, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wären. Bei den
von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden wie den planerisch vorgeschlagenen nur wenige Meter weiter
im Wald.
1.1.g
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Der Stellungnahme wird gefolgt. Eine Abwägung zwischen den
öffentlichen und privaten Belangen ist erfolgt. Diese führen jedoch
nicht zwangsläufig zu dem von dem Eingeber geforderten Ergebnis.
Der Stellungnahme
wird gefolgt.
Berücksichtigung privater Belange
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf
hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private
Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig
gegeben ist.
1.1.h
Die Abstände der in Raffelsbrand vorhandenen Anlagen zu den
Einzelhöfen entsprechen nicht mehr den heute zugrunde zu legenden Planungskriterien, die als Basis größere als die in Raffelsbrand stehenden Anlagen haben. Auch die bestehenden Anlagen
werden bereits derzeit nicht konfliktfrei zur Wohnnutzung betrieben. Die Standortuntersuchung empfiehlt daher, die bestehende
Zone in Raffelsbrand aufzuheben und die Anlagen auf den Bestandsschutz zu begrenzen. Dies wird durch die dem Bebauungsplan übergeordnete 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Hürtgenwald umgesetzt. Die Windhöffigkeit ist nur ein
Kriterium der Eignungsprüfung.
Die privaten Belange der derzeitigen Anlagenbetreiber werden mit
den Belangen einer nachhaltigen Siedlungspolitik abgewogen.
Langfristig werden in der Untersuchung Flächen nachgewiesen,
die für die heute marktgängigen Windenergieanlagen besser geeignet sind und weniger Beeinträchtigungen hervorrufen.
Größtmöglicher Konsens
An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen
Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens
zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben.
Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig
Flächen außerhalb des Waldes werden nicht vollständig ignoriert,
vgl. Nr. 1.1.b und 1.1.c
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Bürger wurden bislang in 2 öffentlichen Veranstaltungen sowie
den Ausschüssen informiert; es wurde Gelegenheit zur Erörterung
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu
fremd gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem
hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen.
gegeben. Daneben fand am 24.03.2014 ein Runder Tisch mit einzelnen Betroffenen statt.
1.1.i
Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft
getreten. Auch dieser empfiehlt, Lösungen in dem größtmöglichen
Konsens anzustreben. Unter der Abwägung aller öffentlichen und
privaten Belange ist es jedoch nicht immer möglich, alle Interessen
in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Verhinderungsplanung
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4
CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene
Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische
Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist.
1.1.j
Beschlussvorschlag
Eine Verhinderungsplanung läge dann vor, wenn Flächen ausgewiesen würden, die für die Windenergie nicht nutzbar sind. In Bezug auf den vorliegenden Bebauungsplan werden 5 Windenergieanlagen in die Planung aufgenommen und die zur Verfügung stehende Fläche somit effektiv genutzt. In diesem Zusammenhang ist
eine Verhinderungsplanung nicht erkennbar.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die entsprechenden Stellen des Kreises Düren wurden beteiligt,
vgl. Protokoll der Abwägung der Stellungnahmen der Behörden.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Eingriffe in die Natur
Nach unserem Kenntnisstand wird u.a. das Amt für Landschaftspflege und
Naturschutz aus Ihrem Dezernat am Verfahren beteiligt. Von daher bitten wir
hier um sorgsame Prüfung, ob der beabsichtigte Eingriff in die Natur (Aufstellung von Windkraftanlagen im Wald) wirklich in dem Umfang erforderlich ist.
1.2
Mit Schreiben vom 12.12.2012
1.2.a
Beanspruchung von Waldflächen
Wir sind mit unseren Anwesen Ringstraße 23 (Stephan Cranen) und Ringstraße 24 (Frank Thönneßen) unmittelbare Anlieger an den vorgesehenen Konzentrationszonen „L und M" in Raffelsbrand und wollen daher im Folgenden
unsere Bedenken gegen die vorgesehenen Windkraftzonen zum Ausdruck
bringen:
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auf Basis der vorgelegten Standortuntersuchung durch die Fa. VDH Projektmanagement GmbH und die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden u.a. die Flächen „L" und „M" als geeignet festgestellt.
In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden.
Dies wird nochmals konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es, dass Waldbereiche
nur bedingt in Betracht kommen, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß
beschränkt wird. Offenbar soll diese Aussage einen von der Gemeinde Hürtgenwald selbst festgelegten Grundsatz ihrer Planung darstellen.
Dieser Grundsatz stimmt mit den landesweit allgemeinen gegebenen Grundsätzen für die Bewertung von Eingriffen durch Windenergieanlagen überein.
Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls
aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der
Bauleitplanung insbesondere Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht kommen.
Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in Nordrhein-Westfalen beinhaltet unter Teil II der planerisch und
genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen
werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes
realisierbar sind.
Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass dieser
Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in Hürtgenwald hier ohne
nachvollziehbare Begründung verletzt wird!
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass
keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung
von Windenergie geeignet sind. Bei Berücksichtigung der von uns angebotenen Flächen ist diese Angabe falsch. Die von uns angebotenen Flächen liegen
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist die Errichtung von
WEA in Siedlungsflächen nicht möglich. In Allgemeinen Siedlungsbereichen des Regionalplans ist die Errichtung von WEA nicht mit
den Zielen der Landesplanung vereinbar. Eine Entscheidung der
Gemeinde ist hier obsolet.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zu den Anlagen vgl. Nr. 1.2.n und 1.2.o
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Die Fläche des Antragstellers wurde erneut geprüft. Vgl. Nr. 1.2.o
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
außerhalb des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den entworfenen Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie die Flächen in
den entworfenen Konzentrationen!
1.2.b
Beanspruchung von Siedlungsbereichen
Auf die konkrete Nachfrage nach dem Nachweis bei der öffentlichen Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erklärte Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe nicht überprüft
worden sind, da durch die Gemeinde als Steuerungsinstrument vorgegeben
war, dass Einzelhöfe und Siedlungsflächen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Aussage spiegelt auch nochmal Ihre Begrüßungsworte Herr Bürgermeister
bei der Veranstaltung wieder: " Ziel ist es, die Weichen so zu stellen, dass die
Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird."
1.2.c
Ausweitung des Standortes Raffelsbrand
Mit Schreiben vom 23.09.2010 haben wir für den Standort Raffelsbrand,
Ringstr. 23, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. (Anlage 1)
Für den Bauausschuss am 02.12.2010 (Drs-Nr. 164/2010) wurde noch einmal
ergänzend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass nach Auskunft
der Genehmigungsbehörde (Kreis Düren) die beabsichtigte Windkraftanlage
die vom Gesetzgeber geforderten Abstandsflächen einhält (Anlage 2).
1.2.d
Fläche des Antragstellers
Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH
Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene
Fläche „L" unmittelbar an die mit Schreiben vom 23.09.2010 beantragte Fläche
angrenzt und die beantragte Fläche (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben soll (siehe beigefügte Karte).
Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraft-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen
planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt
diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus
§ 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von
Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW.
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es
Ausweichflächen gibt. Die hier vertretene Art der Planung treibt jedem Naturliebhaber Tränen in die Augen. Zumal es der Historie unserer Gemeinde und
ihrer Bedeutung „Hürtgenwald" zuwider läuft. Das grüne Wappen wird mit solchen Entscheidungen mehr als unterlaufen und die Vorgehensweise ist sicherlich nicht der richtige Ansatz, um als Tourismusgemeinde zu werben.
Es ist korrekt, dass die Gemeinden sich in einer touristischen Vereinigung zusammengeschlossen haben. Innerhalb dieser werden
zwar Ziele zum Tourismus fixiert, Aussagen zum Bau und zur Planung von Windenergieanlagen sind jedoch nicht enthalten.
Stellungnahmen
anlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei
Inanspruchnahme dieser angebotenen Flächen würde die Inanspruchnahme
des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße
erforderlich werden.
1.2.e
Beanspruchung von Waldflächen / Tourismus
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind durch Windenergieanlagen niemals vermeidbar und müssen daher ausgeglichen bzw.
ersetzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass durch die Planung
die Errichtung von WEA nicht erst ermöglicht wird. Als privilegierte
Vorhaben im Außenbereich sind WEA generell zulässig, Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind somit zulässig. Durch die
Planung wird die Errichtung von WEA lediglich räumlich gesteuert.
Eine Besucherbefragung zur Akzeptanz von Windkraftanlagen in
der Eifel aus dem Jahre 2012 des IfR Institut für Regionalmanagement zeigt, dass nur 4% der Besucher WEA als sehr störend
und 8% als störend empfinden. Nur 6% würden bei zusätzlichen
Anlagen auf einen Besuch in der Eifel verzichten. Insgesamt ist die
Akzeptanz von WEA somit als sehr hoch einzustufen.
53% der Befragten gaben an, dass Sie räumliche Konzentrationen
von WEA bevorzugen, so dass die Planung von Konzentrationszonen auch aus touristischer Sicht befürwortet wird.
Rund die Hälfte der Befragten kann sich darüber hinaus vorstellen,
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Informationsangebote zum Thema Windkraft zu nutzen und auch
einen Ausflug zu einem Windpark zu unternehmen. Durch WEA
kann somit die touristische Attraktivität der Eifel sogar gesteigert
werden.
1.2.f
Verhinderungsplanung
Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH
heißt es: ,,Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu
benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern.
1.2.g
Zu Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zur Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen vgl. Nr. 1.1.e
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zur Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen vgl. Nr. 1.1.f
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. ”hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die
Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt,
dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen)
eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen
absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen
Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel
aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Vielmehr macht es hier den Eindruck, dass der Schutz
des Wohnraumes dem erklärten Ziel der Gemeinde — keine Einzelhöfe und
Siedlungsflächen- vorgeschoben wird.
Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter
5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern.
1.2.h
Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen
Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere
Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind.
Die von uns beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Bauleitplanung muss eine Abwägung der unterschiedlichen Belange untereinander erfolgen. Hierbei sind in diesem Falle die privaten Interessen der Betreiber mit denen der Anwohner gegenüberzustellen, auch wenn es sich um die gleichen
Personen handelt. In einem Mischgebiet, dem die Siedlung Raffelsbrand entspricht, werden gemäß TA Lärm geringere Werte
angelegt als für Wohngebiet. Hiermit ist der geringere Schutzanspruch begründet. Darunter gehende Abstände werden als immissionsschutzrechtlich kritisch erachtet. Die Gemeinde darf auch
höhere als erforderliche Abstände festlegen.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
150.000 qm, so dass dieses K.0.- Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist.
Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert
stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre und in gleicher topographischen Höhe läge. Bei den von uns beantragten Flächen kann
von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden, wie den planerisch
vorgeschlagenen Anlagen nur wenige Meter weiter im Wald.
1.2.i
Abstände zu Einzelhöfen
Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass
für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringerer Abstand als 350 m
gewählt wird.
Konkret bedeutet dies, dass man uns als einzige Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet, die Windkraftanlagen mit
einer Entfernung unter 350 m hinzunehmen (siehe beigefügte Karte).
Hierbei ist noch erwähnenswert, dass unsererseits bereits mehrfach erklärt
wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt
für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen.
Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am
Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2015). Gem. diesem Gutachten führt die verfahrensgegenständliche Planung, unter
der Berücksichtigung von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte.
Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung
erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald.
Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die
Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Die Frage der Anlagenfinanzierung bzw. die Frage von Bürgeranlagen sind nicht städtebaulich relevant.
1.2.j
Berücksichtigung privater Belange
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf
hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private
Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig
gegeben ist.
1.2.k
Zu dem größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zu Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone ausgewie-
Der Stellungnahme
Verhinderungsplanung
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4
CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene
Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische
Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist.
1.2.m
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Größtmöglicher Konsens
An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen
Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens
zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben.
Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig
zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu
fremd gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem
hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen." Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die letzte Rückmeldung im Hinblick auf den Antrag am 22.06.2011 erfolgte.
1.2.l
Zur Berücksichtigung privater Belange vgl. Nr. 1.1.g
Befangenheit
Ein weiterer schwerwiegender Gesichtspunkt, der gegen die hier vorgelegte
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Planung spricht, ist, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff
erstellt wurden, welcher laut öffentlicher Vorlage Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass eine Neutralität bei der Auswahl
der geeigneten Flächen fragwürdig bzw. gar nicht gegeben ist. Wir müssen
davon ausgehen, dass die Pläne hier von einer im Sinne des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz befangenen Person bearbeitet worden sind und damit
die gebotene ausschließlich sachliche Betrachtung der Grundlagen der Planung und der gewonnenen Planungsergebnisse nicht gegeben ist.
sen werden, erfolgt einzig durch den Rat der Gemeinde Hürtgenwald. Die Standortuntersuchung wird von einem unabhängigen
Büro durchgeführt, das von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt
wurde. Somit ist eine objektive Planung gegeben.
wird nicht gefolgt.
In der genaueren Untersuchung (vgl. Nr. 1.2.o) hat sich gezeigt,
dass ich die Planung leider nicht in das Gesamtkonzept einfügen
lässt.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Nach allem weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster nach § 47 Abs. 2 a VwGO gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan einreichen werden, da hier eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Planung auf der Hand liegen!
Wir hoffen dennoch, dass ein gemeinsamer Konsens gefunden wird bzw. die
Einrichtung der Windkraftzone aufgrund unserer Eingaben kritisch überprüft
und hinterfragt wird.
1.2.n
Anlage 1
Anlage 1
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat sich in seiner letzten Ratssitzung dafür
ausgesprochen, dass von Seiten der Verwaltung geprüft werden soll, die
Windkraftzone in Raffelsbrand zu erweitern. Ich beabsichtige auf dem Grundstück Gemarkung Vossenack, Flur 11, Flurstück 2 in Raffelsbrand eine Windkraftanlage zu errichten. Meine Vorstellung ist, diese Anlage in topographischer Lage der bereits bestehenden Windkraftanlagen unter Beachtung
der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zu erbauen.
Voraussetzung für die Genehmigung ist zunächst die Ausweitung der Windkraftzone unter Einbeziehung der o.a. Fläche.
Da das Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage sehr kosten- und
arbeitsintensiv ist, bitte ich um Schaffung der Grundsatzvoraussetzung durch
entsprechende Ausweitung der Windkraftzone in Raffelsbrand.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
1.2.o
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Der Kreis Düren ist Genehmigungsbehörde für Verfahren nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die hier angesetzten Maßstäbe können von denen des Bauleitplanverfahrens abweichen. Es
ist zulässig, dass die Gemeinde im Rahmen der Planung über die
Kriterien der Genehmigung hinausgehende Anforderungen stellt.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Anlage 2
Anlage 2
Bezugnehmend auf die "Untersuchung zur Ausweitung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen" der Regenerative Energien Hürtgenwald e.V. in der
o.g. Vorlage nehme ich wie folgt Stellung:
Die REH nimmt Einschätzungen zu den Flächen innerhalb der Ringstraße,
westlich von Raffelsbrand sowie nördlich von Raffelsbrand vor.
Die von mir beabsichtigte Anlage würde am Anfang der Ringstraße vor dem
Todtenbruch entstehen und sowohl die Abstände zur Wohnbebauung als auch
zum Wald einhalten und ist nicht unter Punkt "H" des Untersuchungsberichtes
der REH zu subsumieren.
Nach Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörde, Kreis Düren, werden
folgende Abstandsflächen bei der von mir geplanten WEA E-82 empfohlen:
Abstand zur Wohnbebauung: 350 m
Abstand zur Bundesstraße: 40 m (gemessen von Flügelspitze)
Abstand zum Nachbargrundstück :55 m
Abstand zur Stromleitung = 3-facher Rotordurchmesser = 82 m
Abstand zum Wald >100 m
Abstand vom FFH-Gebiet (Todtenbruch) > 200 m
Abstand zu Gewässern:50 m
Der von mir vorgesehene Standort erfüllt diese Voraussetzungen. Ich weise
darauf hin, dass es sich bei der dem Antrag beigefügten Karte um den Maßstab 1:5000 handelt.
Der gewählte Standort würde auch nicht Repowering Maßnahmen innerhalb
der Ringstraße beeinflussen.
In der beigefügten Karte ist die geplante Anlage verzeichnet. Es ist
deutlich zu sehen, dass sich der Standort innerhalb der Schutzabstände zu Einzelhöfen sowie der Hochspannungsleitung befindet.
Von diesen Kriterien kann in der Summe nicht abgewichen werden, eine Eignung anhand der Planungskriterien liegt nicht vor.
Die Firma Enercon hält den vorgesehenen Standort für geeignet.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der
Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen
verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich
Stellung genommen.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Ich bitte den Sachverhalt den entsprechenden Entscheidungsträgern zur
Kenntnis zu geben. Die Fraktionsvorsitzenden sowie Herr L. Prinz erhalten
eine Durchschrift dieses Schreibens.
1.3
Mit Schreiben vom 18.12.2012
1.3.a
Eignung der Fläche G
Als Anwohner des Ortsteils Raffelsbrand und auch als Antragsteller zur Erweiterung der vorhandenen Windkraftzone bzw. Änderung des Flächennutzungsplans haben wir zu der aktuell anstehenden Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen folgende Bedenken:
In der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH ist das
Gemeindegebiet Hürtgenwald nach potenziellen Flächen zur Ausweisung von
Konzentrationsflächen für die Windenergie untersucht worden.
Hierbei ist die uns betreffende Fläche „G" fast ausschließlich in Verbindung mit
der angrenzenden Waldfläche „F" beurteilt (S. 29-31 der 1. Ergänzung der
Standortuntersuchung) worden. Es ist vollkommen außer Betracht gelassen
worden, dass im südlichen Bereich dieser Fläche zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind, die aufgrund der Windhöffigkeit
und des Abstandes zur nächsten Bebauung bestens für die Windenergienutzung geeignet sind.
In einer Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden wurde die
Fläche G als nicht geeignet eingestuft. Die Fläche G hat eine hohe
Bedeutung für den Biotopverbund der Nassflächen. Insbesondere
aufgrund der vorliegenden Wasserschutzzone II wird eine Befreiung vom Bauverbot für die Zone nicht in Aussicht gestellt.
Der fehlende Netzanschluss alleine wird nicht gegen die Fläche
gewertet.
Unter 5.3.11 ist als wichtige Voraussetzung das Vorhandensein von genügend
Wind aufgeführt. In der folgenden Windkarte (Abb. 5) und auch in der konkreten Untersuchung der Teilfläche „G" ist eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,1 - 6,6m/s, bzw. 6,6 - 7,1m/s ermittelt worden, was sich mit den vorangegangenen Berechnungen der Fa. Enercon deckt und diesen Standort als
bestens geeignet ausweist.
Das erwähnte FFH-Gebiet bzw. NSG „Zweifaller und Rotter Wald" ist mindestens 200 m entfernt und wird aufgrund der dazwischen liegenden offenen
landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Problem für die schützenswerten Tiere
dieser Region darstellen.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Das Gleiche trifft auch für eine evtl. geplante Ausweitung einer Biostation zu.
Die feuchten Böden, die hier von Interesse wären, liegen ausschließlich im
Wald.
Auf der für Windkraft geeigneten Fläche sind weder wasserführende Gräben
noch Untergrunddrainagen vorhanden.
Beim nächsten aufgeführten Punkt, der die bedingte Eignung von Fläche „G"
begründet, haben die Planer von VDH Projektmanagement GmbH wohl im
weitläufigen Gemeindegebiet die Orientierung verloren, denn der aufgeführte
Kletterpark Raffelsbrand, dessen Freizeitnutzung beeinträchtigt werden könnte,
liegt ca. 5 km entfernt in unmittelbarer Nähe der als geeignet beurteilten Fläche
„M".
Die Angaben zum Kletterpark wurden in der Standortuntersuchung
korrigiert.
Bei der ersten Standort-Detailuntersuchung (S. 18) für die Fläche „G" wurde
als Negativpunkt die schwierige Erschließung und Netzanschluß aufgeführt.
Diese Aussage betrifft wiederum ausschließlich die Waldgebiete, denn unmittelbar an unsere landwirtschaftliche Fläche grenzt in südlicher Richtung die
B399 und parallel dazu verläuft eine ausreichend dimensionierte Hochspannungsleitung (Erdkabel).
1.3.b
Beanspruchung von Waldflächen
In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden.
Zur Beanspruchung von Waldflächen vgl. Nr. 1.1.b
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Dies wird nochmal konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es „nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert
beeinträchtigt werden: Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß
beschränkt.
Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls
aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der
Bauleitplanung insbesondere Freiraum-und Agrarbereiche in Betracht kom-
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Es wurden keine Waldflächen favorisiert. Vgl. hierzu Nr. 1.1.b und
2.1.b
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
men.
Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in Nordrhein-Westfalen sagt unter Teil II bei den planerisch und
genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung Windenergieanlagen in Wäldern aus, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen
werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes
realisierbar sind.
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass
keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung
von Windenergie geeignet sind. Dieser Nachweis ist für uns nicht erkennbar
bzw. nicht abschließend begründet.
1.3.c
Favorisierung von Waldflächen
Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 1,
ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald beantragt (Bau- und Umweltausschuss v. 02.12.2010, Drs-Nr. 164/2010). Diesem Antrag vorangegangen ist
eine Standortuntersuchung der Fa. Enercon, bei der die gesetzlichen Vorgaben geprüft und beachtet wurden. Hierbei wurde u.A. eine Turm/AnlagenKombination gewählt, die auf und zum Standort passt.
Zur Frage der Ausweisbarkeit einer Zone in Raffelsbrand vgl. Nr.
1.1.f
Von daher sind wir verwundert, inwiefern sich eine VDH Projektmanagement
GmbH anmaßen kann, solche Aussagen wie oben dargestellt zu treffen. Es
drängt sich der Verdacht auf, dass hier Waldflächen favorisiert beurteilt wurden.
Die Fläche „G" grenzt an die bestehende Windkraftzone und würde sich im
Landschaftsbild zu bestehenden Windkraftanlagen einfügen.
1.3.d
Bauhöhenbegrenzung
Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH
heißt es: ”Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu
Eine Begrenzung der Höhe auf 640 m war zunächst erforderlich,
da die Wehrbereichsverwaltung bei größeren Höhen Sicherheits-
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern“, was im vorliegenden
Fall dazu führen würde.
bedenken, die zum Versagen der luftrechtlichen Genehmigung
geführt hätten, angemeldet hatte.
Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen soll auf 640m ü. NHN
festgesetzt werden. Diese Festsetzung würde für die Fläche „G" auch, wie
zuvor genannt, faktisch einen Verhinderungsgrund darstellen und ist deshalb
nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 16.06.2014 korrigierte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
(BAIUDBw), als Nachfolger der Wehrbereichsverwaltung die ursprüngliche Aussage dahingehend, dass nunmehr eine Bauhöhe
von bis zu 690 m über NN möglich sei. Diese Vorgaben, welche
der Abwägung nicht zugänglich sind, ermöglichen in dem Plangebiet eine Anlagenhöhe von etwa 200 m und damit die Errichtung
von heute marktgängigen Anlagentypen. Eine Verhinderungsplanung ist nicht ersichtlich.
1.3.e
Beschlussvorschlag
Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen / Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die
Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt,
dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen)
eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen
absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen
Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel
aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Für uns will man mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. die
Flächen außerhalb des Waldes verhindern. Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen
errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die in Rede stehende beantragte
Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 140.000 qm, so dass dieses
Ko-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre.
Zur Schutzbedürftigkeit von Einzelhöfen vgl. Nr.1.1.e
Zur Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen vgl. Nr. 1.1.f
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
1.3.f
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Zu Abständen zu Einzelhöfen vgl. Nr. 1.2.i
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Frage der Errichtung eines Bürgerwindparks hat keine städtebauliche Relevanz und darf somit im Planverfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zur Berücksichtigung privater Belange vgl. Nr. 1.1.g
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zum größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis
genommen.
Zur Verhinderungsplanung vgl. Nr. 1.1.i
Die Stellungnahme
Abstände zu Einzelhöfen
Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass
für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringer Abstand als 350 m
gewählt wird.
Konkret bedeutet dies, dass man uns als Anlieger mit unseren Einzelhöfen den
Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet von Windkraftanlagen umringt zu
werden, teilweise mit einem Abstand von unter 350 m.
1.3.g
Bürgerwindpark
Hierbei sei noch angemerkt, dass bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir
bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt
„Bürgeranlagen" mit einzubringen.
1.3.h
Berücksichtigung privater Belange
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf
hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private
Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig
gegeben ist.
1.3.i
Größtmöglicher Konsens
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im aktuellen Windenergieerlass
empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern,
Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben.
1.3.j
Verhinderungsplanung
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene
Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische
Abwägungsgebot verletzte und deshalb unwirksam sei. Daher weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange in
Erwägung ziehen werden, nach § 47 Abs. 2 a VwGO ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan zu beantragen, da aus unserer Sicht hier Verstöße im Planungsrecht vorliegen.
1.3.k
Beschlussvorschlag
wird zur Kenntnis
genommen.
Befangenheit
Nicht zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass die Pläne unter Mitwirkung
von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher nach Drs. 164/2010 selber als
Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass wir die Neutralität bei der
Auswahl der geeigneten Flächen doch sehr in Frage stellen.
2
Ö2
2.1
Mit Schreiben vom 17.12.2012
2.1.a
Wohnen im Außenbereich
Mit Entsetzen haben wir bei der Informationsveranstaltung am 04.12.2012
erfahren, dass die vorgesehenen beiden Windkrafträder in der Nähe der Straße „Am Peterberg" nur ca. 400 m bzw. ca. 350 m von unseren Häusern entfernt aufgestellt werden sollen.
In den öffentlich ausgelegten Unterlagen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan-K 14 „Windpark Peterberg" (Raffelsbrand) unter 1.2 bei der Beschreibung des Plangebietes: „In der Umgebung des Plangebietes liegen keine
großen Siedlungsbereiche, sondern nur Einzelhöfe. Dies ist falsch. Die Straße
„Am Peterberg" stellt keine Einzelhöfe dar, sondern ist vielmehr eine Ansiedlung von Einfamilienhäusern, die aus unserer Sicht durchaus eine Siedlung
darstellen.
Zur Befangenheit vgl. Nr. 1.2.m
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
erfolgt im Flächennutzungsplan. Dieser muss in sich schlüssig sein
und die einheitliche Planungsmaßstäbe ansetzen. Im Flächennutzungsplan sind die Wohnhäuser in Raffelsbrand nicht als Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen dargestellt. Dies drückt den
Willen der Gemeinde aus, die Siedlungsentwicklung hier nicht auszubauen. Daher sind die Wohngebäude hier nicht als Einzelhäuser, sondern pauschal als Mischgebiet/ Außenbereich zu betrachten. Verbunden hiermit ist, dass diese Gebiete nach TA Lärm anders, nämlich nur wie Dorfgebiete eingestuft werden. Die Wohnnutzung hat somit hier keinen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen wie der Landwirtschaft, verschiedenem Gewerbe und auch
anderen Außenbereichsvorhaben wie der Windenergie sondern
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Unter 5.1.1.2 der vorgelegten Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH wird ausgeführt, dass aus Gründen des Immissionsschutzes
und zum Vermeiden einer optischen Bedrängung Mindestabstände zu Siedlungen von 800 m nicht unterschritten werden dürfen. Darüber hinaus wird in
dieser Standortuntersuchung ausgesagt, dass die Kommune im Interesse des
Lärmschutzes auch weitere Abstände wählen kann, was wir aufgrund der
enormen Lärmbelästigung durch die B 399 (Rennstrecke für Motorräder) für
dringend geboten erachten.
steht neben diesen.
Aus unserer Sicht stellt sich die Gemeinde hier bewusst über ihre Planungsgrundsätze, indem sie die Einfamilienhäuser in der Straße „Am Peterberg"
nicht als Siedlung wertet und den Anwohnern somit Abstände von nur 350 m
zumutet. Warum ist eine Straße mit sieben Häusern und einer Einrichtung wie
das Schulwaldheim kein Siedlungsbereich?
Beschlussvorschlag
Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt, innerhalb von dem auch die bestehenden Windenergieanlagen als Vorbelastung berücksichtigt wurden (Ingenieurbüro für Energietechnik
und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf
geplanten Windenergieanlagen am Standort HürtgenwaldPeterberg. Aurich, 19.02.2015). Gem. diesem Gutachten führt die
verfahrensgegenständliche Planung, unter der Berücksichtigung
von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte.
Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung
erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald.
Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die
Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden.
Daher ist es zulässig, hier geringere Abstände als für die Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden, anzusetzen.
Wir dürfen daher nach Artikel 3 des Grundgesetzes auf den Gleichheitsgrundsatz plädieren und weisen darauf hin, dass die Bürger von Raffelsbrand die
gleichen Rechte haben wie die Bürger von Vossenack, wo eine Straße mit
sieben Häusern sicherlich auch nicht als Einzelgehöft gilt.
Die Ortslage Vossenack ist hier nicht vergleichbar, da diese im
Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche dargestellt ist.
Daher bitten wir eingehend darum, sich nicht hinter den Gegebenheiten des
Flächennutzungsplanes zu verstecken, sondern zu akzeptieren, dass die Straße „Am Peterberg" eine eigenständige Siedlung darstellt und daher auch die in
der Standortuntersuchung erklärten Abstandsflächen von mindestens 800 m
einzuhalten.
2.1.b
Beanspruchung von Wald- und Offenlandflächen
Darüber hinaus ist es für uns unverständlich, warum von 20 in der Gemeinde
Zur fehlenden Flächenverfügbarkeit außerhalb des Waldes vgl. Nr.
Der Stellungnahme
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Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
Hürtgenwald geplanten Windkraftanlagen 19 im Wald aufgestellt werden sollen
und eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Nähe unserer Wohnhäuser. Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH
hat dies am 04.12.2012 damit begründet, dass man gerne eine solche Fläche
nutzen würde, weil die vorbereitenden Arbeiten hier einfacher durchzuführen
seien. Herr Schruff erklärte beim gleichen Termin jedoch, dass mittlerweile
Windkraftanlagen bevorzugt im Wald aufgestellt werden sollten, weil sie dort
nicht „so sichtbar" seien. In der Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für Windenergie V — heißt es unter „3.6 —
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen
auf Waldflächen in NRW". In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen,
dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen
verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind." Warum
soll dann beim Windpark Peterberg eine Anlage auf einer landwirtschaftlich
genutzten Fläche aufgestellt werden, was unserer Meinung nach der „Verspargelung" gleichkommt, die nach Ihren Ausführungen am 04.12.2012 doch
vermieden werden soll?
1.1.b
wird nicht gefolgt.
2.1.c
Flächen außerhalb des Waldes wären leichter erreichbar, wogegen
bei Flächen im Wald ca. 35 m des Turmes durch die Bäume verdeckt werden. Beide Aussagen stimmen.
Eine Bevorzugung des Walds wird jedoch vom Planungsbüro VDH
in keiner Weise erwähnt und auch nicht verfolgt. Aus der Standortuntersuchung geht hervor, dass keine „vollständigen“ Konzentrationszonen außerhalb des Waldes möglich sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht Teilflächen außerhalb des Waldes realisiert
werden können.
Gem. der aktuellen Planungen sollen keine Anlagen außerhalb des
Waldes mehr realisiert werden. Hierdurch kann die Schutzbedürftigkeit umliegender Höfe besser gewürdigt werden.
Wertminderungen
In Ihrer Eingangsrede am 04.12.2012 führten Sie aus, Ziel sei es, die Weichen
so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern
gegeben wird". Wir bitten Sie, dies aber nicht zu unseren Lasten zu tun. Von
einer vernünftigen Wohnqualität kann bei den vorgesehenen Planungen in der
Straße „Am Peterberg" für die Zukunft keine Rede mehr sein.
Bzgl. des Immissionsschutzes wurde ein Gutachten erstellt, innerhalb von dem auch die bestehenden Windenergieanlagen als Vorbelastung berücksichtigt wurden (Ingenieurbüro für Energietechnik
und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf
geplanten Windenergieanlagen am Standort HürtgenwaldPeterberg. Aurich, 19.02.2015). Gem. diesem Gutachten führt die
verfahrensgegenständliche Planung, unter der Berücksichtigung
von Abschaltungen, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Ferner wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung
erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald.
Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine durch die
Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angren-
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Bebauungsplan K 14 – Windpark Peterberg; Gemeinde Hürtgenwald
Stellungnahmen der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit aus der Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Stellungnahmen
Abwägungsvorschlag
Beschlussvorschlag
zenden Höfe ausgeschlossen werden.
Außerdem ist davon auszugehen, dass diese beiden Windkraftanlagen, wenn
sie im vorgesehenen Abstand zu unseren Wohnhäusern aufgestellt werden,
auch noch eine sicherlich erhebliche Wertminderung der Immobilien mit sich
bringen.
2.1.d
Jede planerische Entscheidung kann sich positiv oder negativ auf
den Wert von Immobilien auswirken. Dies ist immer auch Bestandteil der Abwägung. Dem stehen öffentliche Belange wie Klimaschutz, Energieversorgung, und private Belange wie Nutzungsabsichten (Eigentumsrechte) der Eigentümer landwirtschaftlicher
Flächen entgegen. Die Gemeinde Hürtgenwald verfolgt das Ziel,
die Windenergie zu fördern.
Größtmöglicher Konsens
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Sollten die Anlagen
wie geplant aufgestellt werden, wird beim Windpark Peterberg dieser Konsens
ganz sicher nicht erreicht.
Wir hoffen auf Ihre Einsicht und Berücksichtigung unserer Einwände.
Die Konsensfindung ist bei Windkraftplanung immer schwierig. In
Hürtgenwald treffen dabei verstreute Siedlungen und Einzelhäuser
auf eine große Zahl an Naturschutzgebieten und wertvollen Landschaftsbereichen. Eine gerechte Abwägung bedeutet jedoch nicht
immer, dass alle Parteien zufrieden mit der Lösung sind, sondern
nur dass deren Belange angemessen berücksichtigt sind. Der
Plangeber hält einen Vorsorgeabstand von 100 m zu NSGs ein
und bleibt damit unter dem Regelabstand von 300 m zurück, um
insbesondere nicht weiter an die Siedlungen und Einzelhöfe heranrücken zu müssen.
Der Stellungnahme
wird nicht gefolgt.
Zu dem größtmöglichen Konsens vgl. Nr. 1.1.h
Mit Datum vom 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft
getreten. Auch dieser empfiehlt, Lösungen in dem größtmöglichen
Konsens anzustreben.
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