Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
2,2 MB
Datum
15.03.2016
Erstellt
29.02.16, 12:02
Aktualisiert
29.02.16, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUM
BEBAUUNGSPLAN K 14
- Windpark Peterberg -
GEMEINDE HÜRTGENWALD
Ortsteil Raffelsbrand
BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE
STAND: FEBRUAR 2016
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Inhalt
1
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Derzeitige städtebauliche Situation ........................................................................................................................ 2
1.1 Einordnung der Gemeinde in die Region ........................................................................................................ 2
1.2 Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung ...................................................................................... 2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung ...................................................................................................................... 3
Planungsrechtliche Rahmenbedingungen ............................................................................................................. 4
3.1 Landesplanung................................................................................................................................................ 4
3.2 Regionalplan ................................................................................................................................................... 5
3.3 Flächennutzungsplan ...................................................................................................................................... 6
3.4 Landschaftsplan .............................................................................................................................................. 6
3.5 Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ ... 6
3.6 Anforderungen des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ ................................................................................. 10
3.7 Standortuntersuchung ................................................................................................................................... 11
3.7.1 Methodik ............................................................................................................................................ 11
3.7.2 Inhalt .................................................................................................................................................. 14
3.7.3 Überprüfung der Ergebnisse .............................................................................................................. 16
Beschreibung des Vorhabens ............................................................................................................................... 17
Vorhabenbezogener Bebauungsplan ................................................................................................................... 17
5.1 Festsetzungen des Bebauungsplans ............................................................................................................ 18
5.1.1 Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) .................................................................................... 18
5.1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen ....................... 18
5.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB) .............................................. 18
5.1.4 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ...................................................................................... 18
5.1.5 Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) .................................................................................... 19
5.1.6 Hinweise ............................................................................................................................................ 19
5.2 Vorhaben- und Erschließungsplan ................................................................................................................ 22
5.3 Durchführungsvertrag.................................................................................................................................... 23
Auswirkungen der Planung ................................................................................................................................... 23
6.1 Mensch .......................................................................................................................................................... 24
6.1.1 Immissionsschutz ............................................................................................................................... 24
6.1.2 Erdbebenüberwachung ...................................................................................................................... 24
6.1.3 Naherholung ...................................................................................................................................... 25
6.1.4 Erdrückende Wirkung......................................................................................................................... 25
6.2 Natur und Landschaft .................................................................................................................................... 25
6.2.1 Landschaftsbild .................................................................................................................................. 25
6.2.2 Flora ................................................................................................................................................... 26
6.2.3 Artenschutz ........................................................................................................................................ 26
6.2.4 Wald ................................................................................................................................................... 26
6.3 Boden ........................................................................................................................................................... 26
6.4 Wasser .......................................................................................................................................................... 26
6.5 Klima ........................................................................................................................................................... 27
6.6 Kulturgüter..................................................................................................................................................... 27
6.7 Flugsicherung ................................................................................................................................................ 27
6.8 Ausgleich ....................................................................................................................................................... 28
Planverfahren.......................................................................................................................................................... 28
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: FEBRUAR 2016
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
1
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION
1.1
Einordnung der Gemeinde in die Region
Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet. Die
hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt. Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die Gemeinden Kreuzau,
Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und die Stadt Stolberg. Die Gemeinde
Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km².
1.2
Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung
Abbildung 1: Luftbild der Fläche L/M (orange Umrandung)
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes (in der Standortuntersuchung als Fläche M bezeichnet)
liegt im Süden des Gemeindegebietes, in der Nähe des Ortsteils Vossenack und der Grenze zu Simmerath. In der
direkten Umgebung des Plangebietes liegen keine größeren Siedlungsbereiche sondern nur einzelne Höfe. Nördlich der B 399 liegt Raffelsbrand, eine lockere Bebauung die sich entlang einer Ringstraße erstreckt. In deren Mitte
sind bereits mehrere Windenergieanlagen errichtet worden.
Die Fläche ist eine der am höchsten gelegenen Flächen im Gemeindegebiet mit einer Höhe von etwa 500 m ü NHN
(Normalhöhennull) im Westen. Nach Osten hin fällt die Fläche langsam auf 470 m im nördlichen Bereich und 360 m
im südlichen Bereich ab. Die hauptsächlich mit Wald bestandene Fläche hat eine Größe von ca. 53 ha.
Die Flächen weisen mit Windgeschwindigkeiten von 6,6 bzw. 7,5 m/s in 100 bzw. 135 m Nabenhöhe eine sehr gute
Windhöffigkeit auf. Angrenzend im Gemeindegebiet Simmerath sind bereits Anlagen vorhanden, ggf. könnten hier
Synergien hinsichtlich der Erschließung und Einspeisung genutzt werden. Weiterhin existieren dort auch Planungen
zur Ausweisung eines Windparks. Südlich angrenzend liegen jedoch weitere Flächen, die im Gemeindebesitz stehen und sich daher schnell entwickeln ließen.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Bereits in dem vorgelagerten Flächennutzungsplanänderungsverfahren wurde unter Punkt 5.2.10 der Standortuntersuchung erwähnt, dass zu den Naturschutzgebieten und den FFH-Schutzgebieten ein pauschaler 100m Abstand
angesetzt wurde. Im Falle der Fläche M wurde über eine Artenschutzuntersuchung jedoch der Horst eines Baumfalken nachgewiesen, zu dem ein Schutzabstand von 1.000 m einzuhalten ist. Somit wurde die Fläche M im Flächennutzungsplan und entsprechend im Bebauungsplan gegenüber der Standortuntersuchung (dort ca. 66 ha) um
13 ha verkleinert.
2
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den
allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die
Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen,
soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde
sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben.
Aufgrund des insgesamt wertvollen Landschaftsraumes in Hürtgenwald, der durch die komplette Ausweisung des
Außenbereiches durch Landschaftsschutzgebiete dokumentiert wird, würden durch eine uneingeschränkte Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erhebliche Folgen für das Landschaftsbild entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen wären nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von Windkraftanlagen freizuhalten. Als Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen durch einzelne Anlagen oder kleinere
Windparks zu befürchten. Durch die neueren Regelungen des Regionalplanes, in dem auch der Wald einer Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird, wäre zu befürchten, dass auch empfindliche Bereiche,
für die keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausschussgründe vorliegen, mit Anlagen beplant werden würden. Diese
Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung auf.
Der Außenbereich Hürtgenwalds hat mit seinen vorgenannten Landschaftsschutzgebieten und seinem Artenreichtum eine schützenswürdige Qualität. Insbesondere die unzerschnittenen Waldbereiche haben darüber hinaus auch
eine hohe Bedeutung für die Naherholung. Siedlungsnahe Flächen sollen aus Vorsorgegründen für die Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden.
Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, hat dieser mit § 5
i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben
auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint
sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im
Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch
die oben genannten negativen Folgen vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben
grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden,
dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist.
Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die
Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb
dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den
Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss siVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
cherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen
durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie
ausgewiesen. Ob durch diese die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet
rechtssicher erzielt wird, ist fraglich.
Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor diesem
Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine
Standortuntersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu
finden. Für den hier behandelten Windpark Peterberg, in der Standortuntersuchung als Fläche M bezeichnet, kam
die Analyse zu dem Ergebnis, dass er aufgrund seiner Eigenschaften für eine Ausweisung als Konzentrationszone
geeignet ist. Demnach wäre die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet nach Bekanntmachung der 9.
Änderung zulässig.
Dennoch soll für das Plangebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um detailliertere Steuerungsmöglichkeiten
zu schaffen. In einem Bebauungsplan können zum Beispiel die Standorte der Anlagen bestimmt werden und somit
ggf. auch Festsetzungen zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass alle
Belange gerecht in die Abwägung eingestellt werden. Es soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt
werden, um die Festsetzungen unmittelbar an den geplanten Anlagentyp binden zu können und somit die größte
Sicherheit bei den Beurteilungen der Auswirkungen zu erzielen. Ziel der Planung ist demnach die Aufstellung eines
Bebauungsplanes, um das geplante Vorhaben detailliert steuern zu können.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans K 14 „Windpark Peterberg“ soll im Parallelverfahren mit der
9. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen. Somit sollen beide Bauleitpläne zeitgleich bekannt gemacht werden.
3
PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
3.1
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW).
Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer
Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der
Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.1
1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
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3.2
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Regionalplan
Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen; Quelle Bezirksregierung Köln
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen2.
Die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für das Plangebiet einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung
(BSLE) sowie im westlichen Bereich von einem Grundwasser- oder Gewässerschutzbereich überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung nicht überlagert.
Gemäß des Ziels 2 des Regionalplans kommen Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen
nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird als auch Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierter Erholung für eine Nutzung der Windenergie nur bedingt in Betracht. Dies gilt nur, wenn
sichergestellt ist, das sowohl die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder
Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden.
Mit Schreiben vom 12.02.2016 hat der Landesbetrieb Wald und Holz NRW auf der Ebene der vorbereitenden
Bauleitplanung eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche M (umfasst den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes K 14 „Windpark Peterberg“) bereits in Aussicht gestellt. Auf der Ebene des Bebauungsplanes
erfolgte weiterhin eine Abstimmung bzgl. der konkreten Anlagenstandorte. Die Ermittlung des erforderlichen
Ausgleiches ist in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan erfolgt. Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen
wurde innerhalb eines Durchführungsvertrages geregelt.
Insgesamt ist also davon auszugehen, dass die Planung den Zielen des Regionalplanes nicht entgegensteht.
2 Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122)
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3.3
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Flächennutzungsplan
Abbildung 3: Auszug aus der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in den hier geplanten Flächen hauptsächlich
„Wald“ aus. In Teilbereichen wird landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das Gebiet wird von regional bedeutsamen
Straßen durchquert, die bei der weiteren Planung berücksichtigt werden müssen. Der Flächennutzungsplan muss
demnach geändert werden. Die bisherigen Darstellungen werden um die Darstellung der Konzentrationszone ergänzt, können jedoch beibehalten werden.
3.4
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“. Das Landschaftsbild wird durch
die waldbedeckten Hanglangen der Kall mit Ihren Nebenbächen geprägt. Es umfasst einen großflächigen, zusammenhängenden Waldbereich, an dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt. Angrenzend liegen Naturschutzgebiete
vor. Im Norden ist es das NSG 2.1-8. „Todtenbruch“. Hierbei handelt es sich um ein Moorgebiet, in dem die Quelle
der Wehe liegt und diese somit angrenzt. Im Süden grenzt das NSG 2.1-7 „Kalltäler und Nebentäler“ an. In diesen
Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem Konfliktpotential wie der Rotmilan oder der Schwarzstorch
vorkommen.
Weiterhin sind verschiedene geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden, die im Rahmen der Standortfindung
für die einzelnen Anlagen berücksichtigt wurden.
3.5
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in NRW“
Der Wald wird weder durch die im Regionalplan verorteten Ziele der Raumordnung noch durch den Windenergieerlass vom 04.11.2015 als Ausschlusskriterium definiert. Auch die Rechtsprechung hat inzwischen entschieden, dass
die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald durchaus möglich ist.3 In Zusammenhang mit der Planung ist auch
3
OVG NRW v. 22.09.2015 – 10 D 82/13.NE
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
der „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen. Gemäß dessen Anforderungen handelt es sich um
eine Fläche mit guter Windhöffigkeit. In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine geeigneten Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Die Gemeinde zählt nicht als waldarme Kommune 4. Der Waldanteilliegt zwischen 25-60%,
eine Waldvermehrung wird als „sinnvoll“ eingestuft. Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil
von über 60% auf.5
Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu
berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden
dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den
Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Daher wurde zunächst geprüft, ob Flächen für die
Windenergie verbleiben, wenn der Wald als Tabubereich definiert wird. Hierzu wird allerdings in der Überprüfung
der Vorsorgeabstand zu den Siedlungsbereichen zunächst auf 600 m reduziert, um keine Ungleichgewichtung der
Belange Schutz des Menschen gegenüber dem Schutz der Natur auszulösen. Sollte nach dieser Prüfung ein Eingriff in den Wald erforderlich werden, so können die Vorsorgeabstände zu den Siedlungsbereichen vergrößert werden.
Abbildung 4: Auszug aus der Standortuntersuchung, Waldprüfung
4
Vgl. Textteil zum Regionalplan, S. 83
5
Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Würden in Hürtgenwald keine Waldflächen der Windenergie zugänglich gemacht werden, verblieben keine Flächen,
die der Windkraft substantiell Raum bieten würden. Neben den Splitterflächen, die sich nicht für die Ausweisung als
Konzentrationszonen eignen, da sich innerhalb dieser Flächen nur maximal 2 Anlagen errichten ließen, verblieben
nur zwei mögliche Potentialflächen. Als Grundlage wurde hier die Referenzanlage dieser Untersuchung, die E-82
angenommen. Als Mindestgröße für eine Konzentrationszone werden 15 ha angesetzt.
Die beiden möglichen Flächen 17 und 23 (siehe Karte 2a der Standortuntersuchung) haben Größen von 19 bzw. 18
ha. Im äußersten Idealfall können hier wirklich jeweils drei WEA errichtet werden. Die Flächen machen zusammen
allerdings nur ca. 0,4 % des Gemeindegebietes aus, sodass selbst im Falle einer uneingeschränkten Eignung bzw.
Vollziehbarkeit kein substanzieller Raum gegeben wäre. Dies entspricht bei einer ländlichen Gemeinde, auch unter
Berücksichtigung der besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde, nicht der 2 % - Zielsetzung der Förderung der Windenergie. Realistischer ist es jedoch eher davon auszugehen, dass aus Gründen der Standsicherheit in den beiden verbleibenden Zonen nicht drei Anlagen errichtet werden könnten, da in Hauptwindrichtung ein
größerer Abstand zwischen den Anlagen erforderlich ist. Es wäre demnach zumindest in Frage zu stellen, ob der
Windkraft, bei Ausweisung der Flächen 17 und 23 als Konzentrationszonen, substanzieller Raum geschaffen würde. Bei detaillierterer Betrachtung sprechen weitere Gründe gegen eine Ausweisung der Flächen.
Die Fläche 17 unterscheidet sich hinsichtlich der Kriterien Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und Regionalplan nicht wesentlich von der später zur Ausweisung empfohlenen Zone H.
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Bergstein
– Großhau“. Schutzzweck ist die Erhaltung und Wiederherstellung der reich strukturierten Landschaft mit Hecken,
Baumreihen, Obstwiesen, Feldgehölzen, Brachen und Rainen für den Biotopverbund. Insbesondere sind die Monschauer Hecken zu erhalten. Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren
mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die Fläche 17 nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Die Fläche stellt sich als landwirtschaftliche Fläche dar. Aufgrund der hohen Sichtbarkeit der Anlagen in einer kleinteiligen Landschaft wird der ästhetische Gesamtwert als hoch eingestuft.
Die Fläche liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen. Die Ruraue,
deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die Potentialfläche
im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf deren Erhalt
befürchtet.
Die Fläche 23 entspricht einer Teilfläche der in der weiteren Untersuchung mit P bezeichneten Fläche. Die Fläche
liegt teilweise in dem mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Teile der Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Berstein – Großhau“. Schutzzweck
dieses Landschaftsschutzgebietes ist primär der Erhalt der das Landschaftsbild prägenden Monschauer Hecken.
Mit Schreiben vom 08.09.2015 hat die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren mitgeteilt, dass eine Befreiung von dem Landschaftsschutz für die Fläche 23 nicht in Aussicht gestellt werden kann.
Die Flächen liegen auf einer Ebene und wären aufgrund der Nähe zur Ortslage Hürtgen dort besonders sichtbar.
Die durch Hecken gegliederte Freifläche weist einen sehr hohen ästhetischen Eigenwert auf. Vorbelastungen des
Landschaftsbildes liegen nicht vor. Der ästhetische Gesamtwert wird dieser insgesamt als hoch bewertet.
Innerhalb der Potentialfläche sind kleinflächigen Schutzgebiete in Form von geschützten Landschaftsbestandteilen
vorhanden, die eine Nutzung der Fläche deutlich erschweren. Insgesamt erscheint eine Standortfindung für die
einzelnen Anlagen schwierig. Die Potentialfläche liegt in der Wasserschutzzone III. Hier könnten Befreiungen für
Windenergieanlagen erteilt werden.
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Abbildung 5: Auszug aus der Standortuntersuchung
Abbildung 6: Luftbild
Abbildung 7: Auszug aus der Windkarte
Abbildung 8: Auszug aus der Standortuntersuchung
Beide Flächen liegen allerdings relativ niedrig im Gelände in der Nähe von Gewässern, so dass hier nur
verhältnismäßig geringe Windhöffigkeiten von ca. 6,7 m/s vorliegen. Andere Flächen in Hürtgenwald weisen
deutlich höhere Werte auf.
Nach Rückspreche mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde sind beide Fläche nicht zur Ausweisung als
Windkraftkonzentrationszone geeignet. Eine Befreiung vom Landschaftsschutz kann gem. Schreiben vom
08.09.2015 nicht in Aussicht gestellt werden. Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einem Waldanteil von ca. 60 %
waldreich. Hier sind Offenlandflächen mit für die Eifel typischen strukturierenden Hecken- und Einzelbäumen bzw.
Baumgruppen gegenüber dem Wald selten. Diese Strukturen sind gegen Windkraftanlagen optisch empfindlicher
als Wald. Ebenso sind manche der von diesen Strukturen abhängigen Tierarten als windkraftsensibel einzuordnen.
Es wurde somit nachgewiesen, dass in Hürtgenwald keine geeigneten Flächen außerhalb des Waldes vorliegen,
die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Darüber hinaus wäre selbst in dem Fall, dass alle für die
Windkraftnutzung geeigneten Flächen ausgewiesen würden, die Schaffung von substanziellem Raum nicht
gegeben.
Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden
Bauleitplanverfahrens behandelt.
Der Wald wird jeweils im Einzelfall betrachtet. Bestimmte Waldformen, wie heimischer Laubwald oder Prozessschutzflächen, sollen nicht für eine windenergetische Nutzung beansprucht werden. Hinweise hierauf können der
Forstbetriebsplan sowie der Energieatlas NRW liefern. Nadelwälder/ Forste kommen in der Regel für eine AusweiVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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BEGRÜNDUNG
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sung von Vorrangflächen in Betracht. In Hürtgenwald sind vornehmlich Nadelwaldbestände vorhanden. Anhand der
Kartenbasis des Energieatlas wurden die zusammenhängenden Laubwaldbereiche (über 1 ha Größe) ermittelt.
Diese werden im Rahmen der Standortuntersuchung als weiche Tabuzone definiert. Laubwaldbereiche haben, da
sie als einzige als standortgerecht anzusehen sind, eine besondere Bedeutung für die Fauna und stellen den Lebensraum für viele heimische Arten dar. In der Gemeinde Hürtgenwald werden, wie in vielen Kommunen, Waldumbaumaßnahmen hin zum Laubwald betrieben, um die naturschutzfachliche Funktion des Waldes zu erhöhen. Zu
diesen Bemühungen stünde eine Inanspruchnahme für die Windenergie nicht in Einklang.
Eine Detailprüfung, welche Bäume dem Wald entnommen werden und welche erhaltenswert sind, kann aufgrund
des hohen Prüfumfangs erst in der konkreten Standortauswahl vorgenommen werden. Dabei sind besonders die
Flächen interessant, die bereits infrastrukturell genutzt wurden (z.B. aufgegebene militärische Nutzung) und bei
denen eine Erschließung der Flächen über bestehende Wirtschaftswege möglich ist. Generell ist die Erschließung
im Wald aufwendiger als auf Ackerflächen, da die Flächen für Abbiegeradien auch gerodet werden müssen und
dieser Eingriff nicht, wie die Kiesanschüttung im Offenland, leicht reversibel ist. Die Belange des Natur- und Artenschutzes müssen beachtet werden. Zur Berücksichtigung dieser Belange wurde die Planung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren werden die konkreten Anlagenstandorte mit dem Landesbetrieb abschließend abgestimmt, so dass negative Auswirkungen sicher vermieden werden. Im Rahmen der FNP- Änderung wurde – mit Schreiben des Landesbetriebes Wald und Holz NRW vom
06.08.2015 und 12.02.2016 – die Waldumwandlungsgenehmigung für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen H
und M bereits in Aussicht gestellt.
Der Schutzabstand zum Wald von 35 m kann unterschritten werden, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet,
auf Ersatzansprüche durch umfallende Bäume zu verzichten. 6 Hinzukommend muss berücksichtigt werden, dass
ein Eingriff in den Wald auch durch Wald auszugleichen ist. Dies wird ebenfalls im Bebauungsplanverfahren gesichert.
Neben dem reinen Erhalt des Landschaftsbildes und dem Schutz des Waldes gibt es noch ein weiteres Kriterium,
das hiermit im Zusammenhang steht: die Unzerschnittenheit der Natur. Hürtgenwald verfügt, wie bereits erwähnt,
über zahlreiche Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete. Diese liegen zu einem großen Teil im westlichen Bereich der
Gemeinde. Es ist ausdrückliches Ziel der Gemeinde Hürtgenwald, diese zusammenhängenden Naturräume, wie es
sie selten in NRW gibt, soweit möglich zu erhalten. Ihnen kommt ein besonderer Schutzstatus zu. Dieser Aspekt
wird im Rahmen der folgenden Detailuntersuchung (vgl. Kapitel 6) berücksichtigt.
3.6
Anforderungen des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“
Der Leitfaden in der Fassung vom 12. November 2013 wurde per Runderlass eingeführt und ist somit behördenverbindlich bei der Planung zu beachten. Im Wesentlichen werden im Leitfaden Aussagen zur Untersuchungsmethodik der Artenschutzprüfung, zur Berücksichtigung in den unterschiedlichen Planungsebenen und zur Festlegung
der windenenergiesensiblen Arten getroffen.
Für den Flächennutzungsplan wird in Kapitel 4.2 angeführt, dass eine Artenschutzprüfung insoweit erfolgen muss,
wie sie zur Abschätzung der Umsetzbarkeit der Planung erforderlich ist. Eine vollständige Bearbeitung ist jedoch
auf dieser Ebene selten möglich, so dass verschiedene Konstellationen möglich sind. Es ist im FNP zumindest eine
vorbereitende ASP erforderlich. Der Abschluss der ASP kann im Genehmigungsverfahren erfolgen.
Für Hürtgenwald lag bereits eine vollständige ASP 1 und 2 vor, die jedoch aufgrund der neuen Anforderungen an
die Untersuchungsmethodik überarbeitet werden muss. Mit den zuständigen Behörden wurde abgestimmt, dass die
bisherige ASP für die Planungsebene des Flächennutzungsplanes ausreichend ist.
6
Windenergieerlass NRW 2015, Nr. 8.2.2.4
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Im hier vorliegenden Bebauungsplanverfahren erfolgt der Abschluss der ASP in Form einer vollständigen ASP II
gemäß den Bestimmungen des Leitfadens.
3.7
Standortuntersuchung
3.7.1
Methodik
Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im
Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für
einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht.
Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber
konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch keine Konzentrationszone ausgewiesen werden.
Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen,
dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.7 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch „Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen
ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetsten
Flächen ausgewiesen werden. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der
Konzentrationszone maßgebend sind.8
Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten:
Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine
Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.9 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Gemeinde selbst
aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend angesehen10 und auch
das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorgehensweise abschließend als zwingend erachtet.11 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden
Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in
substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse.
7
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
8
Windenergieerlass NRW 2015, S. 19, Nr. 4.3.2.
9
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend
VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
10
11
BVerwG Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11
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Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert
- vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede
Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3
verlagert.
Grobuntersuchung: schematisches Raster
Detailanalyse der Potentialflächen
für das gesamte Gemeindegebiet
für Teile des Gemeindegebietes
Überprüfung der
Ergebnisse
Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5
Harte
Tabukriterien:
Weiche
Tabukriterien:
Ortsbezogene und/oder
vorhabenbezogene
Vorabwägung der
Potentialflächen
Ausschluss rechtlich
und tatsächlich
ungeeigneter Flächen12
Ausschluss von Flächen
anhand gemeindlicher
städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß des
Vorsorgegrundsatzes
Detailuntersuchung
Abstrakt definierter
Vorgang
Abschließender Nachweis, dass
durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen
im Gemeindegebiet in substantieller Weise Raum für die
Windkraft geschaffen würde.
bzw. Überprüfung der
Potentialflächen insbesondere anhand von
Abwägungskriterien
Einheitliche Betrachtung
Ergebnis:
Ergebnis:
Potentialflächen
Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als
Konzentrationszone auszuweisen
Tabelle 1: Schematisches Raster der Untersuchung
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist.
Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor
aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet
eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vor-Abwägung statt. Übrig bleiben dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. Die eigentliche Abwägung findet im
Rahmen des Bauleitplanverfahrens durch den Rat der Gemeinde statt.
Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden ob die zur Ausweisung als
Konzentrationszone empfohlenen Flächen eine ausreichende Größe in dem Verhältnis zu den Flächen aufweisen,
die nach Abzug der harten Tabuzonen in dem Gemeindegebiet übrig bleiben. Einen definierten Prozentsatz hierfür
gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde13, hat das BVerwG eine solche Betrachtungsweise
verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum.14 Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“15.
12
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09
So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der
Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte.
13
14
BVerwG, Urteil v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG
Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06.
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Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu den Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen. 16
In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen.
Durch die Planung der Gemeinde Hürtgenwald sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht
eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde
bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis
eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden.
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung
des Planungskonzeptes müssen bestehende Windkraftanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen,
ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb einer
Konzentrationszone, weil die Gemeinde erstmalig eine solche ausweist, kann die Gemeinde dies so belassen mit
der Folge, dass ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist
auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende
„auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Somit wird die Konzentrationswirkung
erreicht. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des
§§ 39 ff BauGB zu beachten sind. Werden die bestehenden Zonen nicht aufgehoben, so können die neuen Zonen
maximal eine Vorrangwirkung entfalten.
Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange nur
eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer eigenen Planungskonzeption
abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen Konzept zu beachten.
Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu
erreichen (Eignungsgebiet17), muss die Gemeinde alle gleich geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Es darf keine
Ungleichbehandlung gleich geeigneter Flächen erfolgen. Nur zusammen stellen diese die Konzentrationszonen dar.
Es kann jedoch gewünscht sein, zunächst nur einzelne Zonen auszuweisen. Diese erfüllen dann nur die Wirkung
eines Vorranggebietes18, jedoch bleiben Anlagen an anderer Stelle im Gemeindegebiet zulässig.
Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Der Verfasser dieser Standortuntersuchung
arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er auf Erfahrungswerte aus den letzten Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die E-82 mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt19.
In der Standortuntersuchung wird die Referenzanlage herangezogen, um die grundsätzliche Eignung der Flächen
nachzuweisen. Eine solche Eignung wäre bereits bei einer Bebauung mit dem kleinstmöglichen Anlagentyp gegeben. Durch Berücksichtigung größerer Anlagen würden von vorne hinein Flächen ausgeschlossen, die tatsächlich
für eine Bebauung mit Windkraftanlagen geeignet wären. Die E 82 entspricht dem kleinsten gängigen Bautyp, wel-
16
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
17 Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen
diese Raumnutzungen an anderer Stelle im Planungsgebiet
aus.
18 Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit diese
mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs. 4 S. 1 ROG bzw. § 11 Abs. 7 LplG).
19
Vgl. Energieatlas 2012: 106
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cher in der untersuchten Region auch heute noch regelmäßig zur Genehmigung gelangt und stellt somit eine geeignete Referenzanlage dar.
Diese wird für die Ermittlung verschiedener Abstandsmaße, wie den Abständen zu Hochspannungsleitungen sowie
den Abständen zu Siedlungsbereichen benötigt. Diese Abstände sind als Vorsorgewert zu verstehen. Die genauen
Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt und die speziellen erforderlichen Abstände werden daraufhin anlagenspezifisch ermittelt. Gegebenenfalls werden dann auch immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen.
Zwar ist es demnach möglich kleine Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick,
substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik.
3.7.2
Inhalt
Die für die Untersuchung der Gemeinde Hürtgenwald angesetzten Kriterien können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Kategorie
Windhöffigkeit
Ziele der Landesund Regionalplanung (soweit nicht
anders genannt)
Siedlungsflächen
Abstände zu Siedlungsflächen
Abstände zu Einzelhöfen
Schutzabstände zu
Technischer Infrastruktur
Gewässerschutz
Schutzgebiete
Abstände zu Schutzgebieten
Sonstiges
Harte Tabuzonen
Weiche Tabuzonen
Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5,5 m/s
Flugplatzbereiche;
Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen (nicht vorhanden)
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“;
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
Siedlungsflächen im FNP
Einzelhöfe
-
40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden)
20 m zu Bundesfernstraßen;
Wasserschutzzone I;
Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken,
Gewässer 1. Ordnung
50 m zu Gewässern erster Ordnung
FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete
Naturschutzgebiete;
Nationalparke (nicht vorhanden);
Nationale Naturmonumente (nicht vorhanden);
Gesetzlich geschützte Biotope
Flächige geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale
-
-
Gewerbliche Flächen
600 m zu ASB
600m (Immissionsrechtlich erforderlich)
800 m (Vorsorgeabstand)
350 m
(Vorsorgeabstand)
82 m zu Hochspannungsleitungen ab 110 kV
Wasserschutzzone IIa
Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler
Arten
BSN
Laubwaldbereiche
100 m zu NSG, FFH
Moto-Cross Strecke
Tabelle 2: Harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Hürtgenwald
In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind nur dann
als Konzentrationszone geeignet, wenn mindestens drei Anlagen (Definition Windpark) in dieser Fläche errichtet
werden können und die übrigen Kriterien erfüllt werden.
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Nach dieser Grobuntersuchung verblieben in Hürtgenwald 10 Bereiche mit insgesamt 756 ha übrig, die im Detail
auf weitere Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht etwa 8,5 % des gesamten Gemeindegebietes. Die
Flächen liegen hauptsächlich im weniger besiedelten westlichen Teil des Gemeindegebietes. Untersuchungskriterien der Detailuntersuchung waren Größe und Zuschnitt, Windhöffigkeit, Einspeisung und Erschließbarkeit, Windhöffigkeit, Belange der Regionalplanung, Auswirkungen auf das Landschaft- und Ortsbild, weitere kleinflächige
Schutzgebiete, Abschätzung der Auswirkungen auf den Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutzbelange und
ggf. weitere Belange.
Von diesen Flächen wurden zwei Flächen zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen:
Kriterium
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Kriterium
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Kennzeichen H
Bew.
Die Fläche H hat eine für einen Windpark ausreichende Größe und ist
die insgesamt drittgrößte Fläche. Neben den Flächen M, A und E/F
hat diese die beste Windhöffigkeit, eine Erschließung ist gut möglich.
Auch aufgrund der Vorbelastung durch bestehende Windenergieanlagen wird die Beeinflussung des Landschaftsbildes als vertretbar angesehen. Artenschutzrechtliche Bedenken sind gering. Zwar liegt die
Fläche in einer bedeutsamen Kulturlandschaft, jedoch werden die
Schutzziele durch die Planung nicht betroffen. Weiterhin werden keine
Auswirkungen auf Denkmalbelange erwartet. Die Fläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten, allerdings in einem Waldbereich der
niedrigen Raumkategorie 10-50 km². Die Fläche H ist grundsätzlich
geeignet.
Bew.
Die Fläche M hat zwar nur eine mittlere Größe, weist aber die beste
Windhöffigkeit im Gemeindegebiet auf. Dies ist bei der Abwägung
besonders zu berücksichtigen. Daneben ist hier auch die Erschließung
gut möglich, so dass eine gute Eignung der Fläche vorliegt. Für die
Fläche wird eine nur mittlere Belastung des Landschaftsbildes unterstellt, da bereits eine Vorbelastung durch die Anlagen in Raffelsbrand
sowie durch Anlagen im Gebiet der Gemeinde Simmerath besteht.
Hier ist weiterhin die Errichtung weiterer Anlagen geplant, wodurch die
Belastung des Landschaftsbildes weiter zunehmen wird. Die Belange
des Bodendenkmalschutzes sind lösbar. Die Fläche liegt hauptsächlich in einem Waldbereich und in der Raumkategorie 10-50 km². Obwohl artenschutzrechtliche Bedenken auf dieser Planungsebene nicht
vollständig ausgeräumt werden können, ist die Fläche aufgrund der
guten Gesamteinschätzung für die Windkraft geeignet. Die Fläche M
ist grundsätzlich geeignet.
99 ha
6,2 – 7,0 m/s
6,6 - 7,5 m/s
+/+
BSLE
mittel
ja
keine Bedenken
keine
keine
Geringe Bedenken
10-50 km²
hoher Waldanteil
Kennzeichen M
66 ha
6,6 m/s
7,5 m/s
+/o
BSLE
gering -mittel
ja
Bodendenkmale
keine
keine
Geringe bis Mittlere
Bedenken
10-50 km²
hoher Waldanteil
Die übrigen Flächen sind aufgrund der Eignungskriterien der Detailuntersuchung weniger geeignet. Diese wiesen
entweder geringere Windgeschwindigkeiten auf, hatten eine geringere Größe, es gab größere artenschutzrechtliche
Bedenken, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes war größer oder andere Kriterien sprachen gegen eine
Ausweisung.
Die Fläche am Rennweg, in der Potentialflächenuntersuchung als Fläche A bezeichnet und in den Unterlagen zur
Offenlage dieser Flächennutzungsplanänderung als Fläche III „Rennweg“ dargestellt, ist nicht unumstritten. In der
Bevölkerung hat sich eine Bürgerinitiative gegen die Ausweisung dieser Fläche gegründet. Weiterhin hat der Rat
der Gemeinde Hürtgenwald am 08.04.2014 entschieden, dass er nicht in einen großen zusammenhängenden
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Waldbereich eingreifen will, da dieser Bereich auch zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freigehalten werden soll. Aufgrund des bisherigen Standes der artenschutzrechtlichen Untersuchungen kann abgeleitet
werden, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, jedoch ist die Planung mit Auswirkungen verbunden, die auch Betriebseinschränkungen verursachen werden.
Entscheidend ist jedoch, dass die Fläche A „Rennweg“, aus Richtung Düren kommend, den Eingang zur Eifel markiert und somit über eine besondere Bedeutung für das Landschaftsbild verfügt. Zudem wäre die Erschließung der
Fläche sehr aufwändig, da Teilbereiche der Fläche A bis weit in den nicht erschlossenen Wald hineinreichen. Insbesondere aus diesen Gründen ist die Fläche A weniger für eine Bebauung mit Windenergieanlagen geeignet als
die weiterhin zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M. Daher wurde die Planung am Rennweg aus der 9.
Flächennutzungsplanänderung entnommen. Es erfolgte eine erneute Offenlage, die den Rennweg nicht mehr beinhaltet.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die beiden bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in
Hürtgenwald in den Bereichen Raffelsbrand und Brandenberg bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den
Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den
Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Für die Anlagen in Brandberg
liegen 2 Anlagen innerhalb der neuen Zone H, lediglich eine Teilfläche, die derzeit mit einer Windenergieanlage
bebaut ist, wird aufgehoben. Im Rahmen der 9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht mehr den heutigen
Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz.
3.7.3
Überprüfung der Ergebnisse
Die Zone IV „Brandenberg“, in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet und die Zone V „Raffelsbrand“, in
der Standortuntersuchung als Fläche M bezeichnet, sind aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als
Konzentrationszone geeignet und schaffen nach Auffassung der Gemeinde Hürtgenwald für die Windkraft substantiell Raum. Durch die Ausweisung der beiden Flächen werden insgesamt ca. 166 ha für die Windkraft zur Verfügung
gestellt. Dies entspricht ca. 1,9 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha) und damit weitestgehend dem vom Land
NRW im Entwurf des Landesentwicklungsplanes definierten Wunschziel der Inanspruchnahme von 2% der Landesflächen für die Windkraft.
Die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen. 10,2 % der Gemeindefläche sind als Siedlungsbereich genutzt, hinzu kommen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland. Somit stünden theoretisch weite Teile der Flächen einer möglichen Nutzung durch die Windkraft offen. Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald mit der Vielzahl an linearen Schutzgebieten
(Naturschutzgebiete, FFH-Schutzgebiete) und den Siedlungsstrukturen, die sich zwischen diesen Schutzgebieten
erstrecken, ergeben sich jedoch starke Einschränkungen der Nutzbarkeit dieser Flächen; diese werden als harte
und weiche Ausschlusskriterien berücksichtigt. Daneben sind weite Teile der Gemeinde aufgrund der Tallagen nicht
für die Windkraft prädestiniert. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Abstände zu Schutzgebieten und Einzelhöfen
bereits auf das Mindestmaß reduziert wurden.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich unmittelbar innerhalb der Gemeinde Hürtgenwald eine Erdbebenmessstation des Geologischen Dienstes befindet, welche durch die Errichtung von Windenergieanlagen beeinträchtigt werden könnte. Zwar ist aufgrund mangelnder wissenschaftlicher Erkenntnisse keine genaue Abgrenzung möglich ob
und ab wann die Grenze zur Erheblichkeit überschritten wird, dass mit steigender Anlagenzahl auch die Beeinträchtigung steigt ist jedoch nicht auszuschließen. Um eine Beeinträchtigung der Belange der Erdbebenüberwachung zu
vermeiden, sollte – zumindest nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik – die Ausweisung von
Konzentrationszonen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden.
Gleiches gilt für die Beanspruchung von Waldflächen. Es konnte nachgewiesen werden, dass Offenlandflächen
nicht zur Verfügung stehen und die Beanspruchung von Waldflächen somit erforderlich ist. Dies bedeutet jedoch
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nicht, dass der Wald in einem beliebigen Umfang beansprucht werden kann. Vielmehr sind die Eingriffe in den Wald
gem. des Ziel B.III.3.2 des LEPs auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Unter Abwägung aller bekannten Belange ist nach Auffassung der Gemeinde Hürtgenwald davon auszugehen,
dass der Windkraft durch die vorliegenden Planung substanzieller Raum geschaffen wird und durch die Ausweisung zusätzlicher Konzentrationszonen für die Windkraft andere Belange in einem – zumindest nach derzeitigen
Stand der Wissenschaft und Technik – unverhältnismäßigen, ggf. sogar unzulässigen Maß beeinträchtigt würden.
4
BESCHREIBUNG DES VORHABENS
Anlagendetails
und Koordinaten
Bezeichnung
Die Vorhabenträgerin, die „Innovative Energie Anlagen Hürtgenwald GmbH“ ( IEH ), sieht vor, im Plangebiet fünf
Windenergieanlagen des Typs Enercon E-115 mit einer Nennleistung von 3 MW zu errichten. Aufgrund der aus
dem Flächennutzungsplan resultierenden Höhenbegrenzung soll die nördlichste der Anlagen (WEA 1) eine Nabenhöhe von 135,0 m erhalten. Für die verbleibenden Anlagen (WEA 2 bis 5) ist eine Nabenhöhe von 149,0 m vorgesehen.
Standortuntersuchung
FNP-Änderung
Bebauungsplan
Nummer
Anlagentyp
Nabenhöhe
Gesamthöhe
Koordinaten (ETRS) hoch
Koordinaten (ETRS) rechts
WEA 1
E115
135,0 m
192,5 m
310.450
5.616.438
Fläche M
9. Flächennutzungsplanänderung
„Konzentrationszone für Windkraftanlagen“ - Zone V Bebauungsplan K 14
„Windkraftkonzentrationszone Gemarkung Steinstraß“
WEA 2
WEA 3
WEA 4
WEA 5
E115
E115
E115
E115
149,0 m
149,0 m
149,0 m
149,0 m
206,5 m
206,5 m
206,5 m
206,5 m
310.824
311.100
311.130
311.864
5.616.215
5.615.892
5.615.600
5.615.668
Tabelle 3: Anlagendaten
5
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN
Für die Planung soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB aufgestellt werden. Dieser besteht
aus den drei Elementen Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Durchführungsvertrag.
In der Regel muss der Vorhabenträger Eigentümer der Flächen sein, auf die sich der Plan erstreckt. Im Einzelfall
kann eine andere privatrechtliche Verfügungsbefugnis, wie im vorliegenden Fall ein langfristiges Pachtverhältnis,
ausreichend sein.20 Die Verfügungsbefugnisse müssen vor Satzungsbeschluss gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald durch Vorlage entsprechender Verträge nachgewiesen werden.
20
Vg. Battis, Krautzberger, Löhr 2009: Kommentar zum BauGB, 11. Auflage, § 12 RN 11
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5.1
Festsetzungen des Bebauungsplans
5.1.1
Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die zulässigen Nutzung ergeben sich bereits aus dem Flächennutzungsplan mit der Ausweisung von einer „Konzentrationszone für die Windenergie“ und der Beibehaltung der landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Flächen.
Im Bebauungsplan wird als Randsignatur eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB und der besonderen Zweckbestimmung „Konzentrationszone für
die Windenergie“ festgesetzt.
5.1.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen
„Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage
wird auf 690 m über NHN beschränkt.“
Die Beschränkung der Höhe ist erforderlich, da bei einer größeren Anlagenhöhe nicht gewährleistet werden kann,
dass die Belange der Flugsicherheit gewahrt werden können. Bzgl. des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes teilte das BAIUDBw mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von Windenergieanlagen bis zu
einer maximalen Höhe von 690m über NN, nach Mitteilung der Standorte, insgesamt zugestimmt werden kann. Das
IFR An- und Abflugverfahren ist nach Mitteilung des BAIUDBw hier nicht betroffen, ebenso sei eine Änderung der
MRVA nicht notwendig.
5.1.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB)
„Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das
Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der
Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windkraftanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen,
sind innerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern keine anderen Festsetzungen oder rechtlichen Belange entgegenstehen. Sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern keine
anderen Festsetzungen oder rechtliche Belange entgegenstehen.“
Im Bebauungsplan werden Standorte für die Windenergieanlagen festgesetzt, auf deren Basis die immissionsschutzrechtlichen Gutachten erstellt worden. Dabei wird für die Anlagenstandorte eine gewisse Toleranz gewährt,
um z.B. auf kleinflächige Bodenbeschaffenheiten, die zu Gründungsproblemen führen könnten, eingehen zu können.
5.1.4
Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
In dem östlichen Teil des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes befindet sich die Dürener Straße. Diese ist
zu erhalten und demnach planungsrechtlich abzusichern. Die bestehende Straße wird demnach als „öffentliche
Verkehrsfläche“ festgesetzt.
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5.1.5
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Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Schallschutz
Von einer Festsetzung zum Schallschutz soll in dem Rahmen der vorliegenden Planung abgesehen werden. Aufgrund einer anstehenden Änderung der Gesetzeslage (Fortschreibung der LAI Empfehlungen) wäre zu befürchten,
dass die in dem Bebauungsplan festgesetzten Schallpegel nicht vollzugsfähig sind. Da zwar bekannt ist, dass sich
die rechtlichen Anforderungen voraussichtlich ändern werden, nicht jedoch in welcher Form diese konkretisiert werden, ist eine vorausgreifende Berücksichtigung der künftigen Gesetzeslage nicht möglich.
Da es sich jedoch um einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Anlagentypen und Standorte bereits jetzt geregelt. Auf der Grundlage dieser Angaben wurde ein Gutachten erstellt, innerhalb von
dessen auch die durch die Planung zu erwartenden Schallimmissionen untersucht wurden (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz: Immissionsschutzrechtliche Bewertung von fünf geplanten Windenergieanlagen am
Standort Hürtgenwald-Peterberg. Aurich, 19.02.2016). Dieses fasst zusammen, dass aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken gegen die Errichtung und den uneingeschränkten Betrieb der geplanten Windenergieanlagen während der Tageszeit und den schallreduzierten Betrieb während der Nachtzeit bestehen. Die Vollziehbarkeit der Planung ist demnach nachgewiesen.
Da durch die vorliegende Planung nur die untersuchte Anlagenkonfiguration ermöglicht wird und die Einhaltung
aller immissionsschutzrechtlichen Richtwerte möglich ist bzw. auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abschließend geregelt wird, hätte eine Festsetzung zu dem Schallschutz keinen zwingend erforderlichen Regelungsgehalt. Ferner ist auch ein „Windhundrennen“ um mögliche Schallkontingente nicht
zu befürchten, da das Vorhaben von nur einem Vorhabenträger umgesetzt wird.
Schattenwurf
In dem vorgenannten Immissionsschutzgutachten konnte nachgewiesen werden, dass die Einhaltung aller für den
Schattenwurf gültigen Immissionsrichtwerte möglich ist. Dies setzt jedoch voraus, dass technische Einrichtungen
zum Schutz vor dem Rotorschattenwurf in die Planung eingestellt werden. Um dies zu gewährleisten wird die folgende textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro
Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Da Richtwertüberschreitungen an Immissionspunkten eintreten können, sind die WEA 1 bis 5 mit Abschaltmodulen auszurüsten.“
Durch technische Maßnahmen, die zur Abschaltung führen, können Überschreitungen der Orientierungswerte vermieden werden.
5.1.6
Hinweise
Wasserschutzgebiete
Die in dem räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes mit der Festsetzung „Schutzgebiet für Oberflächengewässer“ markierten Bereiche liegen innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage „Wehebachtalsperre“. Bei der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen ist die ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten für das Einzugsgebiet der Wehebachtalsperre des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 17. Dezember 2015 zu
beachten.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Erschließung
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des
Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
Bodenschutz
In dem räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes könnten sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden. Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Erdbebengefährdung
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich innerhalb der Erdbebenzone 2 und der Untergrundklasse R. bei der Planung und Bemessung von Windenergieanlagen ist die DIN EN 1998-6:2006-03 sinngemäß zu
berücksichtigen.
Baugrund und Boden
Dem Geologischen Dienst NRW liegen zahlreiche Bohrungen mit Schichtenverzeichnissen für den Geltungsbereich
dieses Bebauungsplanes vor. Unter Angabe genauer Standortkoordinaten geplanter Windenergieanlagen können
durch den Geologischen Dienst NRW diesbezüglich genauere Auskünfte erteilt werden.
Sollte nicht auf diese Auskünfte zurückgegriffen werden, so ist der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu
bewerten.
Artenschutz
Vögel
Die Baufeldfreimachung sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5
VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit (01. März bis 30. September) stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die Anlagen vorsorglich in der sensiblen Zugzeit zwischen dem
15. Februar und 20. März sowie dem 15. Oktober und 15. Dezember bei ausgeprägten Schlechtwetterlagen (Nebel bzw. deutlich behinderte Sicht) und ggf. parallel örtlicher Kontrolle tagsüber abgeschaltet werden.
Fledermäuse
Es sollten eine Ausstattung von zwei WEA mit Batcordern zur permanenten Höhenerfassung und ein 2jähriges Monitoring erfolgen. Der im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vorgesehene Abschaltalgorithmus ist anzuwenden.
Die WEA sind nachts in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und Temperaturen ab 10°C sowie fehlendem Niederschlag abzuschalten. Auf Basis des Batcordermonitorings sind nach
dem ersten, später dann nach dem zweiten Betriebsjahr bei Bedarf Abschaltzeiten unter definierten Bedingungen zu formulieren.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Die Entnahme von Gehölzen sollte außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf der jeweiligen Fläche keine besetzten
Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind
diese vorab auf einen Besatz an Fledermäusen zu kontrollieren; ggf. ist das Ausfliegen abzuwarten.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben.
Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen)
ist zu vermeiden.
Wildkatze (Biber)
Projektbezogene Rodungsmaßnahmen sind ausschließlich in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar zulässig.
Die Gesamtbauzeit ist auf eine Reproduktionsperiode zu beschränken.
Baumaßnahmen in der Wurf- und Aufzuchtszeit (01. März bis 31. August) sind nicht zulässig, es sei denn,
die Arbeiten zur Baufeldfreimachung und der anschließende Weiterbau gehen zeitlich übergangslos im
Anschluss an die Rodungsarbeiten weiter. Die Pause zwischen Rodung und Beginn der Erdarbeiten sollte
möglichst nicht mehr als einige Tage betragen und die Arbeiten dürfen danach auch bis zur Fertigstellung
nicht mehr länger unterbrochen werden. Ansonsten gilt die Zeit vom 15. März bis 30. Juni als Kernzeit, in
der Ausnahmen nicht möglich sind. Beim Bau in der Zeit vom 01. bis 15. März sowie im Juli/August ist bei
Ausnahmen ein sachkundiger Wildkatzengutachter zwecks Projektbegleitung heranzuziehen. In kritischen
Fällen kann sich der Einsatz moderner Technik wie Wärmebildkameras lohnen.
Es sollte insbesondere in der Wurf- und Aufzuchtszeit (01. März bis 31. August) die Durchführung aller
Bautätigkeiten, einschließlich des Transports der nötigen Baumaterialien und Bauteile, auf die Tageslichtzeiten begrenzt werden. Ausgenommen davon sind Schwertransporte bei der nächtlichen Anlieferung
(Schrittgeschwindigkeit).
Die Anlage von Holzlagerplätze, Langholzpoltern u.ä. ist im Bereich der Anlagen und Zuwegungen zu vermeiden.
Die Aufarbeitung von Windwurfflächen ist zu vermeiden.
Wartungsarbeiten sollten in der Kernaufzuchtzeit (Mitte März bis Ende Juni) nur tagsüber/bei Helligkeit
durchgeführt werden. Das restliche Jahr über sollten diese Arbeiten bevorzugt bei Helligkeit durchgeführt
werden.
Geeignete Maßnahmen zum Ausgleich möglicher Lebensraumverluste sind:
Dauerhafte Sicherung von Altholzinseln mit hohem Totholzanteil – keine weitere Nutzung – im Ausnahmefall höchstens zur „Verkehrssicherung“, wobei das entstehende Holz als Totholz vor Ort verbleibt.
Entnahme monotoner, einschichtiger Nadelholzbestände (ggf. auch mehrere möglichst mind. 0,5 ha große
Teilflächen innerhalb der Kultur), die (nach Beseitigung des Holzes) als Schlagfluren (Windwurfflächen) liegen bleiben und sich natürlich entwickeln können. Einzelne Wurzelteller sollten in der Fläche verbleiben.
Entfichtung von Bachtälern (beidseitig möglichst mindestens 25, besser 50 Meter) und natürliche Entwicklung von bachbegleitenden Feuchtwaldbeständen.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Natürliche Entwicklung mittelalter, mehrschichtiger Laubholzbestände zu Naturwaldzellen ohne weitere
Nutzung, ggf. Initiierung von Totholzbeständen durch einzelne Gehölzentnahmen, die vor Ort verbleiben.
Umbau von Nadelholzforsten in Laubwälder mit natürlicher Entwicklung.
Aufforstung von bodenständigen Laubwäldern mit gestuftem Waldrand. Bei der Neuanlage von Wald wird
empfohlen, lückige Waldbestände zu begründen, die von ihrer Struktur her sich selbst wiederbewaldenden
Windwurfflächen entsprechen. Es sollten Baumarten des Vorwaldes und Gebüsche gepflanzt werden.
Ausgleich
Der Ausgleich in Höhe von 3,07 ha für die Eingriffe aus der Neuversiegelung sowie der Ausgleich für den Eingriff in
das Landschaftsbild und in den Wald finden auf folgenden Flächen statt:
Nr.
Gemeinde / Stadt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche in m²
Entwicklungsziel
1
Hürtgenwald
Brandenberg
24
107 (tlw.)
17.200
Waldentwicklung
2
Hürtgenwald
Brandenberg
1
10
3
Hürtgenwald
Brandenberg
1
12
4
Hürtgenwald
Brandenberg
1
14
5
Hürtgenwald
Brandenberg
1
18
13.500
Waldumwandlung
6
Hürtgenwald
Brandenberg
1
19
7
Hürtgenwald
Brandenberg
1
20
8
Hürtgenwald
Brandenberg
1
23
Summe
5.2
30.700
Vorhaben- und Erschließungsplan
Zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Vorhaben- und Erschließungsplan. Dieser muss das
Vorhaben in seinen städtebaulich wesentlichen Punkten darstellen. Dazu ist er an den eingeschränkten Festsetzungskatalog des § 9 BauGB nicht gebunden.
Der zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehörende Vorhaben- und Erschließungsplan konkretisiert die
im Bebauungsplan festgesetzten Standorte sowie den Anlagentypen und seine Höhe. Die Festlegungen des Vorhaben- und Erschließungsplans ergänzen die Festsetzungen des Bebauungsplans und wirken in der gleichen Weise rechtsgestaltend.
Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB erforderlich. Der Nachweis dieser ausreichenden Erschließung muss spätestens im Rahmen der BImSch-Genehmigung
erbracht werden. Im Vorhaben- und Erschließungsplan werden die für die Erschließung erforderlichen Flächen
festgelegt. Zur Erschließung gehört ggf. der Ausbau der Wirtschaftswege, der Ausbau von Abbiegeradien und der
Ausbau der Aufstellflächen. Die Erschließung ist hauptsächlich zum Bau der Anlagen notwendig. Bestandteil des
VEPs sind nur die innerhalb des Plangebietes erforderlichen Erschließungsanlagen. Dieses Wegenetz wird im
Rahmen des Erschließungsplans dargestellt, ist allerdings, da es sich nicht um „öffentliche Verkehrsflächen“ handelt, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Der Geltungsbereich des VEPs weicht von dem des Bebauungsplans ab. In der Regel muss der Vorhabenträger
Eigentümer der Flächen sein, auf die sich der Plan erstreckt. Im Einzelfall kann eine andere privatrechtliche Verfü-
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
gungsbefugnis, wie im vorliegenden Fall ein langfristiges Pachtverhältnis, ausreichend sein.21 Die Verfügungsbefugnisse über die Flächen wird bis zum Satzungsbeschluss gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald durch Vorlage
entsprechender Verträge nachgewiesen. Da nicht auf allen im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden
Flächen Windenergieanlagen errichtet werden sollen, werden auch nicht für alle Flächen Pachtverträge abgeschlossen. Nur die Flächen, für die Pachtverhältnisse bestehen, liegen also im Geltungsbereich des VEPs. Die
umliegenden Flächen liegen dennoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans, um hier Fehlentwicklungen, z.B.
durch die Ansiedlung weiterer WEAs, zu vermeiden.
Der VEP umfasst folgende Flurstücke:
Gemarkung
Vossenack
Vossenack
Vossenack
Vossenack
Vossenack
Vossenack
Vossenack
5.3
Flur
9
10
10
10
10
10
11
Flurstück
39
18
19
21
22
47
10
Durchführungsvertrag
Kernstück eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist - neben dem Vorhaben- und Erschließungsplan - der
Durchführungsvertrag, der zwischen der Gemeinde Hürtgenwald und der Vorhabenträgerin vor Satzungsbeschluss
des Bebauungsplans abgeschlossen wird.
Der Vertrag bestimmt eine Frist für die Realisierung des Vorhabens. Bei Verstoß gegen die Fristen soll die Gemeinde Hürtgenwald nach § 12 Abs. 6 BauGB die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben.
Im Durchführungsvertrag werden des Weiteren Regelungen zu Fristen, Bürgschaften und zur Rückbauverpflichtung
der Anlagen nach der Betriebsaufgabe getroffen.
Im Durchführungsvertrag wird auch der Anlagentyp festgeschrieben. Der Vorhabenträger verpflichtete sich zur Errichtung von 3 REpower MM 100 und 2 Enercon E-53 an den im VEP festgelegten Standorten. Über die Festschreibung des Anlagentyps ist sichergestellt, dass bestimmte Auswirkungen verhindert werden.
Des Weiteren werden sich die Vorhabenträger zur Herstellung des erforderlichen Ausgleichs für den Eingriff in das
Landschaftsbild und die Versiegelung, der im Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und festgelegt werden
wird, verpflichten. Der LBP wird Bestandteil des Durchführungsvertrags und somit auch des Bebauungsplans. Eine
Zusammenfassung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt weiterhin im Umweltbericht.
Daneben wird im Durchführungsvertrag die außerhalb des Plangebietes liegende Erschließung mit Ausnahme privatrechtlicher Regelungen geregelt.
Im Durchführungsvertrag wird originär auch die Übernahme der Planungskosten geregelt werden.
6
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung wurde eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB deren Ergebnisse zusammengefasst. Hierbei sind vor allem die Belange des Immissionsschutzes, als auch des Artenschutzes sowie der Eingriff in das Landschaftsbild besonders zu
21
Vgl. Battis, Krautzberger, Löhr 2009: Kommentar zum BauGB, 11. Auflage, § 12 RN 11
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
werten. Daneben wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, in dem der erforderliche Ausgleich ermittelt wird.
Mit den im Bereich Ringstraße Raffelsbrand bereits vorhandenen 4 WEA ergeben sich 9 Anlagen. Es handelt sich
somit um eine Windfarm nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG, für die im Genehmigungsverfahren eine Allgemeine Vorprüfung nach Anlage 2 des UVPG durchzuführen ist. Wird bereits im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, kann im Genehmigungsverfahren die Prüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen beschränkt werden.
6.1
Mensch
6.1.1
Immissionsschutz
Basis der Standortuntersuchung und auch der 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald
sind nur pauschal angenommene Abstandswerte, die die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Werte sicherstellen sollen. Auf Basis des Flächennutzungsplanes können noch keine Aussagen zu Anlagentypen, der Anlagenanzahl und den genauen Standorten getroffen werden, die eine Überprüfung dieser Annahmen ergeben können.
Zusätzlich zu dem Flächennutzungsplan werden jedoch Bebauungspläne aufgestellt, so dass diese Thematik auf
das nachfolgende Bebauungsplanverfahren verlagert wird. Es wurden Schall- und Schattenwurfgutachten erstellet.
Diese konnten nachweisen, dass die Immissionsrichtwerte unter der Berücksichtigung immissionsmindernder Maßnahmen eingehalten werden.
6.1.2
Erdbebenüberwachung
Am 04.11.2015 ist der neue Windenergieerlass in Kraft getreten. Dieser konkretisiert unter 8.2.12 den Umgang mit
den Messstationen des geologischen Dienstes und führt dazu aus, dass eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist,
ob und inwieweit die beabsichtigte Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zu Beeinträchtigungen des
Betriebs der Erdbebenmessstationen führen kann. Diese Einzelfallprüfung ist von Seiten des Geologischen Dienstes in dem Genehmigungsverfahren durchzuführen. Diese ist bisher nicht erfolgt. Ferner wurde durch den Geologischen Dienst – weder auf der Ebene des Flächennutzungsplanes, noch auf der der Bebauungspläne, auf der alle
relevanten Anlagendaten feststehen und dem Geologischen Dienst mitgeteilt wurden – nicht zum Ausdruck gebracht, dass Genehmigungen nicht erteilt werden können.
Da in dem Flächennutzungsplan Anlagenanzahl, -Typ und -Standorte nicht verbindlich festgelegt werden können,
ist eine Einzelfallprüfung auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung nicht möglich, sodass nur eine erste
Abschätzung bzgl. der zu erwartenden Beeinträchtigung abgegeben werden kann.
Derzeit ist unklar, in welchem Ausmaß Windenergieanlagen zu einer Verfälschung der Messergebnisse der Erdbebenmessstationen führen können. Zwar bestätigen die bisher vorliegenden Studien (z.B. Styles, P., Stimpson, I.,
Toon, S.: Microseismic and Infrasound Monitoring of Low Frequency Noise and Vibrations from Windfarms. – Final
Report. Keele University Staffordshire, 2005.), dass eine generelle Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden
kann, unbestimmt ist jedoch, ab welchem Maß der Beeinträchtigung die Schwelle zur Erheblichkeit überschritten
wird. Insofern können in dem Rahmen dieser Standortuntersuchung keine Mindestabstände zu der Erdbebenmessstation definiert werden. Da der o.g. 10 km Radius alle in dem Gemeindegebiet vorhandenen Potentialflächen erfasst, wäre eine Berücksichtigung als harte oder weiche Tabuzone ohnehin nicht möglich. Dies würde die Ausweisung jeglicher Konzentrationszonen innerhalb des Gemeindegebietes ausschließen, so dass der Windenergie kein
substanzieller Raum geboten werden könnte.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei einer steigenden Anlagenzahl auch die Beeinträchtigung zunehmen
würde. Unter anderem zur Berücksichtigung der Belange der Erdbebenüberwachung soll deshalb auf die Fläche A
verzichtet werden. Die Fläche A liegt in einem Abstand von nur etwa 800 m zu der Erdbebenmessstation in GroßVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
hau. Demnach handelt es sich bei der Fläche A um diejenige Fläche, mit der in Hürtgenwald größtmöglichen Nähe
zu der Station.
Bei den zur Ausweisung empfohlenen Flächen H und M handelt es sich um diejenigen Potentialflächen, die über
den größtmöglichen Abstand zu der Erdbebenmessstation verfügen und nicht aus anderen Gründen als für die
Ausweisung zur Konzentrationszone für die Windkraft ungeeignet einzustufen wären. Durch die Ausweisung der
beiden Zonen kann der Windkraft substanzieller Raum geboten werden. Durch einen Verzicht auf weitere Flächen
würde diese Maßgabe nicht mehr erreicht, sodass die Planung unzulässig wäre.
Im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Unter Berücksichtigung der o.g. Sachlage ist davon auszugehen, dass die Belange der Erdbebenüberwachung hinreichend in die Planung eingestellt wurden.
6.1.3
Naherholung
Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht
gegeben. Von den Flächen aus werden die Anlagen durch die Baumkronen eingeschränkt wahrnehmbar sein. Eine
deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellen.
6.1.4
Erdrückende Wirkung
Bzgl. einer möglichen erdrückenden Wirkung von Windenergieanlagen wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung zu dem Bebauungsplan K 14 erstellt (Ökoplan: Gutachten zur Beurteilung der „optischen bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen in Hürtgenwald. Essen, Februar 2016). Gem. den Gutachtern kann eine
durch die Planung ausgelöste optisch bedrängende Wirkung auf die angrenzenden Höfe ausgeschlossen werden.
6.2
Natur und Landschaft
6.2.1
Landschaftsbild
Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt
sich bereits in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche als Landschaftsschutz sowie den
zahlreichen Naturschutzgebieten wieder. Nach erster Bewertung in der Standortuntersuchung bzw. im Flächennutzungsplan kann festgehalten werden, dass insgesamt Flächen mit einem eher mittleren ästhetischen Gesamtwert
ausgewählt wurden.
Insgesamt entstehen durch die Planung Eingriffe ins Landschaftsbild, die trotz der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auszugleichen sind. Dazu wurde auf der Ebene des Bebauungsplanes ein Gutachten zur Landschaftsbildbewertung erstellt.
Erfahrungsgemäß kann ein Gesamtkompensationsbedarf von bis zu 1,3 ha pro Anlage für die Eingriffe in das
Landschaftsbild entstehen. Aufgrund der Reliefierung und der vorhandenen üppigen Vegetation können jedoch
sichtverschattete Bereiche entstehen, die eine Verringerung der Beeinträchtigung und damit des Ausgleiches bedingen. Der Kompensationsumfang wurde im landschaftspflegerischem Fachbeitrag zum Bebauungsplan dargestellt. Der Ausgleich erfolgt multifunktional.
Peterberg
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche M liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet dient dem Erhalt und der Wiederherstellung der Tallandschaften, dem
Biotopverbund, als Puffer zum NSG, der Entwicklung standortgerechter Waldbereiche, der Erholung und hat eine
kultur-historische Bedeutung. Das Gebiet ist aus den Ortslagen Raffelsbrand, Simonskall und Vossenack sichtbar.
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen fallen in Richtung Süden ab und sind bewaldet, so dass die Sichtbarkeit aus
den oben genannten Ortslagen abgemildert wird.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem eher monoton Aufwuchs aus Nadelwäldern bestanden. Im
Bereich liegen deutliche Vorbelastungen durch die Bestandsanlagen im Bereich Raffelsbrand sowie den bestehenden Anlagen in Simmerath vor. Weiterhin existieren Planungen der Gemeinde Simmerath zur Ausweisung eines
großen Windparks angrenzend an die Gemeinde Hürtgenwald.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem geringen ästhetischen Eigenwert wird dieser
insgesamt als gering bis mittel bewertet.
6.2.2
Flora
Im Rahmen der Erschließung des Windparks werden Baumfällungen erforderlich werden. Zumindest die Flächen
der Kurvenradien können ggf. zeitnah wieder aufgeforstet werden. Wo möglich sollen vorhandene Schneisen im
Wald genutzt werden. Detaillierte Abgaben können dem LBP entnommen werden.
6.2.3
Artenschutz
In der ASP 2 wurden insgesamt 63 Vogelarten, wovon 20 planungsrelevante Vogelarten vor dem Hintergrund
einer besonderen Betroffenheit gegenüber Windenergieanlagen vertiefend betrachtet wurden, und 8 Fledermausarten festgestellt. Als weitere Säugetiere wurden der Biber und die Wildkatze betrachtet. In dem Zusammenhang mit der Umsetzung der Planung kann ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG
ausgeschlossen werden, wenn Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere Bauzeitenregelungen und Abschaltalgorithmen in die Planung eingestellt werden.
6.2.4
Wald
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes liegt fast vollständig im Wald. Für den Eingriff in den Wald wird ein
Ausgleich von 1:1 erforderlich. Der Ausgleich wurde in dem Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und wird
ortsnah ausgeglichen. Derzeit ist eine Fläche in der Nähe der Ortslage Brandenberg vorgesehen.
Innerhalb der Standortuntersuchung konnte nachgewiesen werden, dass der Windkraft in Hürtgenwald keine Offenlandflächen zur Verfügung stehen (Vgl. hierzu auch Kapitel 3.5). Somit ist die generelle Beanspruchung von Waldflächen zulässig, nicht jedoch die Beanspruchung von Laubwaldbereichen. Bereits in der Standortuntersuchung
wurden Laubwaldbereiche über 1 ha Flächengröße als weiches Tabukriterium berücksichtigt. Um die generelle
Vollziehbarkeit der Planung nachzuweisen, hat eine Abstimmung der Anlagenstandorte mit dem Landesbetrieb
Wald und Holz NRW stattgefunden. Auf dieser Grundlage hat der Landesbetrieb Wald und Holz NordrheinWestfalen mit Schreiben vom 12.02.2013 eine Waldumwandlungsgenehmigung für die Fläche M in Aussicht gestellt.
6.3
Boden
Die Auswirkungen auf den Boden sind insgesamt aufgrund der nur geringen Versiegelung gering.
6.4
Wasser
Die Standortuntersuchung wurde um einen 100 m Puffer um die Naturschutzgebiete erweitert; somit wird in der
Regel ein Abstand zu den Fließgewässern eingehalten. Die Flächen liegen nicht in Wasserschutzzonen.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
6.5
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Klima
Auf das Klima werden keine Auswirkungen erwartet, durch die Förderung von erneuerbaren Energien werden an
anderer Stelle CO2 Einsparungen erzielt.
6.6
Kulturgüter
Die Baudenkmale liegen alle in mindestens 1.000 m Entfernung zu den Konzentrationszonen. Das Baudenkmal in
Kleinhau (Kapelle) liegt ca. 1.500 m entfernet. Auswirkungen auf dieses werden nicht erwartet, da das Baudenkmal
auf der dem Windpark abgewandten Seite von Kleinau liegt.
Das Plangebiet liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen. Die
Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf deren
Erhalt befürchtet.
Am 18.03.2015 fand bzgl. der Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalsschutzes innerhalb der Fläche M
ein Abstimmungstermin beim LVR statt. Hierin brachte der LVR zum Ausdruck, dass er die Planung von Windenergieanlagen auf der in Rede stehenden Fläche nicht grundsätzlich ablehnt. Es wurde vereinbart, dass bereits
auf der Ebene des Flächennutzungsplanes aufzuzeigen ist, in welcher Weise mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes verfahren wird. Hierzu wurde ein Konzept erstellt, das Teil der Begründung wird. In diesem wird aufgezeigt, welche tatsächlichen Eingriffe durch Standorte, Fundamente, Zuwegung zu erwarten sind, es werden weiterhin Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffe (bspw. Abdeckung des Bodendenkmals durch
Platten,…) erarbeitet und ggf. aufgezeigt, welche Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden, wenn eine Vermeidung und Verminderung eines Eingriffs nicht möglich ist.
Zu diesem Zweck wurden die vorhandenen Bodendenkmäler durch einen Laserscan aufgenommen und dokumentiert. Im Nachgang wurden die konkreten Anlagenstandorte einer möglichen Anlagenkonfiguration in einer solchen
Form angepasst, dass die zeitgeschichtlichen Zeugnisse des zweiten Weltkrieges nicht überplant werden. Die Planung ist mit dem LVR abgestimmt und ist mit den Belangen des Bodendenkmalschutzes vereinbar. Dies wurde von
dem zuständigen LVR-Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 19.01.2016 bestätigt.
6.7
Flugsicherung
Im Rahmen des Flächennutzungsplanänderungsverfahrens wurden das BAIUDBw als militärische Luftfahrtbehörde
sowie die Bezirksregierung Düsseldorf als zivile Luftaufsichtsbehörde beteiligt.
Bzgl. Der Fläche M teilte das BAIUDBw ebenfalls mit Schreiben vom 16.06.2014 mit, dass der Errichtung von
Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 690m über NN, nach Mitteilung der Standorte, insgesamt
zugestimmt werden kann. Das IFR An- und Abflugverfahren ist nach Mitteilung des BAIUDBw hier nicht betroffen,
ebenso sei eine Änderung der MRVA nicht notwendig. Die vorgenannte Bauhöhenbeschränkung ermöglicht somit
Anlagenhöhen von 170 bis 240 m und damit einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb. Darüber hinaus sind weitere
Belange der Bundeswehr die einer Ausweisung der Fläche entgegenstehen würden, im Rahmen der letzten Beteiligung der Bundeswehr weder mit Schreiben vom 04.03.2015 noch mit Schreiben vom 20.04.2015 mitgeteilt worden.
Auch die Bezirksregierung Düsseldorf stellte mit Schreiben vom 13.12.2012, 01.07.2014 sowie 30.03.2015 die
grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Fläche M nicht in Frage, sondern
verwies vielmehr auf ein sich anschließendes Bebauungsplanverfahren bzw. das sich anschließende BImSchVerfahren. In dem Bebauungsplanverfahren verwies das BAIUDBw wiederum auf das BImSch-Verfahren. Eine
abschließende Stellungnahme erfolgte bisher nicht.
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6.8
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Ausgleich
Durch die Planung wird ein ökologischer Ausgleich für die Eingriffe in den Naturhaushalt sowie in das Landschaftsbild erforderlich. Weiterhin müssen die Eingriffe in den Wald 1:1 durch Aufforstungen ausgeglichen werden. Der
Ausgleich kann hierbei multifunktional erfolgen.
Für den Ausgleich von Eingriffen aus Neuversiegelung wäre ein Ausgleich von 2,41 ha zu erbringen. Da die gesamte Neuversiegelung für Fundamente und Wege im Wald stattfindet, beträgt der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in den Wald ebenfalls 2,41 ha.
Für den Eingriff in das Landschaftsbild ist ein Ausgleich von 0,614 ha pro WEA und somit von insgesamt 3,07 ha
erforderlich.
Der gesamte Ausgleich kann multifunktional erfolgen.
Für die durch das Vorhaben begründeten Eingriffe sollen ca. 1,72 ha Wald entwickelt (Gemarkung Brandenberg,
Flur 22, Flurstück 27 teilweise und Gemarkung Brandenberg, Flur 24, Flurstück 107 teilweise) und weitere ca.
1,35 ha Wald umgewandelt (Gemarkung Brandenberg, Flur 1, Flurstücke 10,12,14,18,19,20 und 23) werden. Hieraus ergibt sich der gesamte erforderliche Ausgleich von 3,07 ha.
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PLANVERFAHREN
Basierend auf der im Jahr 2011 durchgeführten, im Jahr 2012 ergänzten Standortuntersuchung hat die Gemeinde
Hürtgenwald am 22.03.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans für die Zonen
III und IV sowie am 10.05.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans für die
Zone V gefasst. Da Konzentrationszonen für die Windenergie, die gemeinsam die Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3
erzielen, nur eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt werden soll, um einen transparenten Planungsprozess durchzuführen, wurde die 10. Änderung vor Durchführung der frühzeitigen Beteiligung in die 9. Änderung
überführt.
Nach den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligung wurden die Planungen überarbeitet. In diesem Zuge wurde
auch die Standortuntersuchung anhand neuer Rahmenbedingungen aktualisiert. Zeitgleich wurde ersichtlich, dass
es zur Einhaltung des gesamtgemeindlichen Planungskonzeptes erforderlich ist, nach den neuen, einheitlichen
Kriterien nicht mehr in dieses Konzept passende Konzentrationszonen aufzuheben. Daher wurde der Geltungsbereich der 9. Änderung um diese aufzuhebenden Zonen erweitert.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: FEBRUAR 2016
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