Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
317 kB
Datum
15.03.2016
Erstellt
29.02.16, 12:02
Aktualisiert
29.02.16, 12:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM
BEBAUUNGSPLAN K 14
- Windpark Peterberg -
GEMEINDE HÜRTGENWALD
Ortsteil Raffelsbrand
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUR OFFENLAGE
STAND: FEBRUAR 2016
GEMEINDE HÜRTGENWALD
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
Festsetzungen des Bebauungsplans
1. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen
Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage wird
auf 690 m über NHN beschränkt.
2. Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB)
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das
Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der
Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windkraftanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen,
sind innerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern keine anderen Festsetzungen oder rechtlichen Belange entgegenstehen. Sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern keine
anderen Festsetzungen oder rechtliche Belange entgegenstehen.
3. Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Schattenwurf
Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro
Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Da Richtwertüberschreitungen an Immissionspunkten eintreten können, sind die WEA 1 bis 5 mit Abschaltmodulen auszurüsten.
Hinweise
Wasserschutzgebiete
Die in dem räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes mit der Festsetzung „Schutzgebiet für Oberflächengewässer“ markierten Bereiche liegen innerhalb der Zone III des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage „Wehebachtalsperre“. Bei der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen ist die ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten für das Einzugsgebiet der Wehebachtalsperre des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 17. Dezember 2015 zu
beachten.
Erschließung
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des
Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
Bodenschutz
In dem räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes könnten sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden. Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzuVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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ZUM BEBAUUNGSPLAN K 14 „WINDPARK PETERBERG“
decken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Erdbebengefährdung
Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes befindet sich innerhalb der Erdbebenzone 2 und der Untergrundklasse R. bei der Planung und Bemessung von Windenergieanlagen ist die DIN EN 1998-6:2006-03 sinngemäß zu
berücksichtigen.
Baugrund und Boden
Dem Geologischen Dienst NRW liegen zahlreiche Bohrungen mit Schichtenverzeichnissen für den Geltungsbereich
dieses Bebauungsplanes vor. Unter Angabe genauer Standortkoordinaten geplanter Windenergieanlagen können
durch den Geologischen Dienst NRW diesbezüglich genauere Auskünfte erteilt werden.
Sollte nicht auf diese Auskünfte zurückgegriffen werden, so ist der Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu
bewerten.
Artenschutz
Vögel
Die Baufeldfreimachung sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5
VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit (01. März bis 30. September) stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die Anlagen vorsorglich in der sensiblen Zugzeit zwischen dem
15. Februar und 20. März sowie dem 15. Oktober und 15. Dezember bei ausgeprägten Schlechtwetterlagen (Nebel bzw. deutlich behinderte Sicht) und ggf. parallel örtlicher Kontrolle tagsüber abgeschaltet werden.
Fledermäuse
Es sollten eine Ausstattung von zwei WEA mit Batcordern zur permanenten Höhenerfassung und ein 2jähriges Monitoring erfolgen. Der im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vorgesehene Abschaltalgorithmus ist anzuwenden.
Die WEA sind nachts in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und Temperaturen ab 10°C sowie fehlendem Niederschlag abzuschalten. Auf Basis des Batcordermonitorings sind nach
dem ersten, später dann nach dem zweiten Betriebsjahr bei Bedarf Abschaltzeiten unter definierten Bedingungen zu formulieren.
Die Entnahme von Gehölzen sollte außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf der jeweiligen Fläche keine besetzten
Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind
diese vorab auf einen Besatz an Fledermäusen zu kontrollieren; ggf. ist das Ausfliegen abzuwarten.
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben.
Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen)
ist zu vermeiden.
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Wildkatze (Biber)
Projektbezogene Rodungsmaßnahmen sind ausschließlich in der Zeit vom 01. Oktober bis 28. Februar zulässig.
Die Gesamtbauzeit ist auf eine Reproduktionsperiode zu beschränken.
Baumaßnahmen in der Wurf- und Aufzuchtszeit (01. März bis 31. August) sind nicht zulässig, es sei denn,
die Arbeiten zur Baufeldfreimachung und der anschließende Weiterbau gehen zeitlich übergangslos im
Anschluss an die Rodungsarbeiten weiter. Die Pause zwischen Rodung und Beginn der Erdarbeiten sollte
möglichst nicht mehr als einige Tage betragen und die Arbeiten dürfen danach auch bis zur Fertigstellung
nicht mehr länger unterbrochen werden. Ansonsten gilt die Zeit vom 15. März bis 30. Juni als Kernzeit, in
der Ausnahmen nicht möglich sind. Beim Bau in der Zeit vom 01. bis 15. März sowie im Juli/August ist bei
Ausnahmen ein sachkundiger Wildkatzengutachter zwecks Projektbegleitung heranzuziehen. In kritischen
Fällen kann sich der Einsatz moderner Technik wie Wärmebildkameras lohnen.
Es sollte insbesondere in der Wurf- und Aufzuchtszeit (01. März bis 31. August) die Durchführung aller
Bautätigkeiten, einschließlich des Transports der nötigen Baumaterialien und Bauteile, auf die Tageslichtzeiten begrenzt werden. Ausgenommen davon sind Schwertransporte bei der nächtlichen Anlieferung
(Schrittgeschwindigkeit).
Die Anlage von Holzlagerplätze, Langholzpoltern u.ä. ist im Bereich der Anlagen und Zuwegungen zu vermeiden.
Die Aufarbeitung von Windwurfflächen ist zu vermeiden.
Wartungsarbeiten sollten in der Kernaufzuchtzeit (Mitte März bis Ende Juni) nur tagsüber/bei Helligkeit
durchgeführt werden. Das restliche Jahr über sollten diese Arbeiten bevorzugt bei Helligkeit durchgeführt
werden.
Geeignete Maßnahmen zum Ausgleich möglicher Lebensraumverluste sind:
Dauerhafte Sicherung von Altholzinseln mit hohem Totholzanteil – keine weitere Nutzung – im Ausnahmefall höchstens zur „Verkehrssicherung“, wobei das entstehende Holz als Totholz vor Ort verbleibt.
Entnahme monotoner, einschichtiger Nadelholzbestände (ggf. auch mehrere möglichst mind. 0,5 ha große
Teilflächen innerhalb der Kultur), die (nach Beseitigung des Holzes) als Schlagfluren (Windwurfflächen) liegen bleiben und sich natürlich entwickeln können. Einzelne Wurzelteller sollten in der Fläche verbleiben.
Entfichtung von Bachtälern (beidseitig möglichst mindestens 25, besser 50 Meter) und natürliche Entwicklung von bachbegleitenden Feuchtwaldbeständen.
Natürliche Entwicklung mittelalter, mehrschichtiger Laubholzbestände zu Naturwaldzellen ohne weitere
Nutzung, ggf. Initiierung von Totholzbeständen durch einzelne Gehölzentnahmen, die vor Ort verbleiben.
Umbau von Nadelholzforsten in Laubwälder mit natürlicher Entwicklung.
Aufforstung von bodenständigen Laubwäldern mit gestuftem Waldrand. Bei der Neuanlage von Wald wird
empfohlen, lückige Waldbestände zu begründen, die von ihrer Struktur her sich selbst wiederbewaldenden
Windwurfflächen entsprechen. Es sollten Baumarten des Vorwaldes und Gebüsche gepflanzt werden.
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Ausgleich
Der Ausgleich in Höhe von 3,07 ha für die Eingriffe aus der Neuversiegelung sowie der Ausgleich für den Eingriff in
das Landschaftsbild und in den Wald finden auf folgenden Flächen statt:
Nr.
Gemeinde / Stadt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche in m²
Entwicklungsziel
1
Hürtgenwald
Brandenberg
24
107 (tlw.)
17.200
Waldentwicklung
2
Hürtgenwald
Brandenberg
1
10
3
Hürtgenwald
Brandenberg
1
12
4
Hürtgenwald
Brandenberg
1
14
5
Hürtgenwald
Brandenberg
1
18
13.500
Waldumwandlung
6
Hürtgenwald
Brandenberg
1
19
7
Hürtgenwald
Brandenberg
1
20
8
Hürtgenwald
Brandenberg
1
23
Summe
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30.700
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