Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
81 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
07.03.16, 13:53
Aktualisiert
07.03.16, 13:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über den Ersatz des Verdienstausfalles
für beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hürtgenwald
vom XX.XX.XXXX
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f und i der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung und des
§ 21 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz vom 01.01.2016 (BHKG) in der zurzeit gültigen Fassung hat der
Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung
beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Beruflich selbstständige, ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Hürtgenwald haben nach § 21 Abs. 3 BHKG
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der Ihnen durch Teilnahme an
Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen entstanden
ist.
(2) Der Verdienstausfall für Selbstständige ist in der Regel auf die Zeit von
montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie samstags von 08:00
Uhr bis 14:00 Uhr begrenzt, wobei die letzte Stunde voll zu rechnen ist.
Unabhängig hiervon kann die Arbeitszeit in jedem einzelnen Fall individuell
ermittelt werden. Auf Antrag des Selbstständigen ist die individuelle Ermittlung
der Arbeitszeit zwingend.
§2
Höhe des Ersatzes des Verdienstausfalls
(1) Alle beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr der Gemeinde Hürtgenwald erhalten einen Regelstundensatz, es
sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Der
Regelstundensatz wird auf 25,00 € festgesetzt.
(2) Auf
Antrag
ist
anstelle
des
Regelstundensatzes
eine
Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf
Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen
festgesetzt wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch schriftliche Erklärung
über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten
Angaben versichert wird.
(3) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 50,00 € je
Stunde überschreiten.
§3
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Satzung vom 16.11.2011 über den Ersatz des Verdienstausfalles für
beruflich selbstständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Hürtgenwald tritt somit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die Satzung über den Ersatz des Verdienstausfalles für beruflich selbstständige
ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hürtgenwald
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX H
(Buch)
Bürgermeister