Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
91 kB
Datum
12.05.2016
Erstellt
02.05.16, 08:52
Aktualisiert
02.05.16, 08:52
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 12.05.2016
50/2016
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 4
Frau Janser, Herr
Riester
Aktenzeichen:
Datum:
021.23
08.04.2016
öffentlich
TOP- Nr.:
Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hürtgenwald vom
29.03.2005;
hier: Anpassung an den geänderten § 26 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Gemeindeordnung (GO)
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt die der Vorlage als Anlage 3 beigefügte Satzung
zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hürtgenwald.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90111
€
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Satzung am 17.03.2005 die als Anlage 1
beigefügte Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hürtgenwald
beschlossen.
Mit Schnellbrief Nr. 180/2011 vom 14.12.2011 (siehe Anlage 2) hat der Städte- und
Gemeindebund NRW die Vorschrift des § 26 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid GO
dahingehend modifiziert, dass die Hürden für die Durchführung von Bürgerbegehren und
Bürgerbegehren spürbar gesenkt wurden.
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Aufgrund des sich abzeichnenden Bürgerbegehrens bzw. eines Bürgerentscheids zum Erhalt des
Lehrschwimmbeckens in Vossenack ist die gemeindliche Satzung zur Durchführung von
Bürgerentscheiden anzupassen. Ein Satzungsentwurf wurde auf der Grundlage der bisherigen
Bestimmungen und anhand der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW erarbeitet
und ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt.
Es wurden lediglich die Änderungen vorgenommen, die sich zwingend durch den geänderten § 26
GO ergeben. Im Übrigen wurden alle materiell-rechtlichen Vorgaben aus der Ursprungssatzung,
z.B. zum Abstimmungslokal und zur Möglichkeit der Briefwahl, übernommen.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
keine
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Aus Rechtssicherheitsgründen ist die gemeindliche Satzung den geänderten gesetzlichen
Vorschriften anzupassen. Gründe, die gegen den Erlass der angepassten Satzung sprechen, sind
nicht ersichtlich.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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