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Beschlussvorlage (Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hürtgenwald vom 29.03.2005; hier: Anpassung an den geänderten § 26 "Bürgerbegehren und Bürgerentscheid" Gemeindeordnung (GO))

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
91 kB
Datum
12.05.2016
Erstellt
02.05.16, 08:52
Aktualisiert
02.05.16, 08:52
Beschlussvorlage (Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hürtgenwald vom 29.03.2005;
hier: Anpassung an den geänderten § 26 "Bürgerbegehren und Bürgerentscheid" Gemeindeordnung (GO)) Beschlussvorlage (Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hürtgenwald vom 29.03.2005;
hier: Anpassung an den geänderten § 26 "Bürgerbegehren und Bürgerentscheid" Gemeindeordnung (GO))

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 12.05.2016 50/2016 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 4 Frau Janser, Herr Riester Aktenzeichen: Datum: 021.23 08.04.2016 öffentlich TOP- Nr.: Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hürtgenwald vom 29.03.2005; hier: Anpassung an den geänderten § 26 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid Gemeindeordnung (GO) Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt die der Vorlage als Anlage 3 beigefügte Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hürtgenwald. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 90111 € Sachverhalt: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Satzung am 17.03.2005 die als Anlage 1 beigefügte Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hürtgenwald beschlossen. Mit Schnellbrief Nr. 180/2011 vom 14.12.2011 (siehe Anlage 2) hat der Städte- und Gemeindebund NRW die Vorschrift des § 26 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid GO dahingehend modifiziert, dass die Hürden für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerbegehren spürbar gesenkt wurden. - Seite 1 von 2 - Aufgrund des sich abzeichnenden Bürgerbegehrens bzw. eines Bürgerentscheids zum Erhalt des Lehrschwimmbeckens in Vossenack ist die gemeindliche Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden anzupassen. Ein Satzungsentwurf wurde auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen und anhand der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW erarbeitet und ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt. Es wurden lediglich die Änderungen vorgenommen, die sich zwingend durch den geänderten § 26 GO ergeben. Im Übrigen wurden alle materiell-rechtlichen Vorgaben aus der Ursprungssatzung, z.B. zum Abstimmungslokal und zur Möglichkeit der Briefwahl, übernommen. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: keine Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Aus Rechtssicherheitsgründen ist die gemeindliche Satzung den geänderten gesetzlichen Vorschriften anzupassen. Gründe, die gegen den Erlass der angepassten Satzung sprechen, sind nicht ersichtlich. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -