Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
82 kB
Datum
21.03.2017
Erstellt
10.05.17, 14:42
Aktualisiert
10.05.17, 14:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Haupt- Finanz- und Personalausschusses am 21.03.2017
15
1.
2.
3.
4. a)
Wiedereingliederung des Eigenbetriebes Straßen in die Kernverwaltung;
1. Auflösung des Eigenbetriebes Straßen der Stadt Erftstadt
2. Aufhebung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Straßen
3. Abberufung der Betriebsleitung des Eigenbetriebes Straßen
4. Änderung der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse der Stadt Erftstadt 53/2017
Der „Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt“ wird zum 31.12.2017 aufgelöst. Seine
bisherigen Aufgaben werden zukünftig in Organisationseinheiten der Kernverwaltung
erledigt.
Die Auflösung des Eigenbetriebes erfolgt mit der Aufhebung der „Betriebssatzung der
Stadt Erftstadt für den Eigenbetrieb Straßen“ vom 16.12.2013, zuletzt geändert per
Beschluss des Rates vom 25.10.2016. Die Aufhebungssatzung ist der Beschlussvorlage
als Anlage 4 beigefügt.
Die Betriebsleitung wird gemäß § 4 Ziffer a) der Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) zum Ablauf des 31.12.2017 abberufen. Sie bleibt
jedoch bis zum Abschluss der Rechtsgeschäfte für die Abwicklung des Eigenbetriebes
geschäftsleitend tätig.
§ 3 Abs. 1 der „Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse der Stadt Erftstadt“ wird mit
Wirkung vom 01.01.2018 wie folgt neu gefasst:
(1)
4. b)
§3
Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr
Der Ausschuss berät alle Angelegenheiten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des ÖPNV sowie alle Fragen der Verkehrsberuhigung, so weit es sich nicht
um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
§ 10 der „Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse der Stadt Erftstadt“ (Betriebsausschuss Straßen) mit Wirkung vom 01.01.2018 wie folgt neu gefasst:
§ 10 Bauausschuss Straßen
(1) Der Bauausschuss Straßen ist für alle Angelegenheiten des ehemaligen
Eigenbetriebes Straßen zuständig, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung handelt und so weit nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
(2) Ferner ist der Bauausschuss Straßen zuständig für die Entscheidung über
Erschließungs-, Straßenbau- und sonstige bauliche Vorhaben im Bereich von
öffentlichen Verkehrsanlagen und Wirtschaftswegen sowie die mit der Erhebung von
Anliegerbeiträgen zusammenhängenden Fragen, so weit diese nicht der
Entscheidung des Rates vorbehalten sind.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Haupt- Finanz- und Personalausschusses vom 21.03.2017
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