Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
169 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
16.03.16, 16:12
Aktualisiert
16.03.16, 16:12
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Tischvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
38/2016
Gremium: Gemeinderat
Abteilung:
Termin: 17.03.2016
Sachbearbeiter:
Abteilungen 5 und
4
Herr Kowalke,
Herr Riester, Frau
Janser
Aktenzeichen:
Datum:
021.21
11.03.2016
öffentlich
TOP- Nr.:
Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
hier: Diverse Anträge zum Thema "Erhöhung Grundsteuer B"
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald entscheidet in eigener Zuständigkeit.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja, sofern den Anträgen entsprochen wird,
Mindereinnahmen in Höhe von 1,4 Mio. Euro
Produkt:
91611 Allgemeine Finanzwirtschaft
€
Sachverhalt:
Nach Berichterstattung in der Presse über die Empfehlung des Haupt- und
Finanzausschusses in der Sitzung am 03.03.2016 zur Erhöhung der Grundsteuer B auf
950 v.H. sind eine Vielzahl von Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO bei der
Verwaltung eingegangen.
Zum heutigen Stand 11.03.2016, Vormittag, liegen der Verwaltung 19 Anträge vor. Die
einzelnen Anträge werden datenschutzkonform aufbereitet (Name und Adresse
unkenntlich gemacht) und der Vorlage als Anlage beigefügt. Mit weiteren Anträgen wird in
gleicher Weise verfahren, so dass sichergestellt ist, dass sich dem Rat der Gemeinde
Hürtgenwald rechtzeitig zur Sitzung am 17.03.2016 ein vollständiges Bild ergibt.
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Die rechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus § 24 GO in Verbindung mit der
Hauptsatzung der Gemeinde und der Geschäftsordnung des Rates.
§ 24 GO lautet wie folgt:
Anregungen und Beschwerden
(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen
oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu
wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters
werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat
einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und
Beschwerden zu unterrichten.
(2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung.
§ 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald lautet wie folgt:
Anregungen und Beschwerden
(1)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit
Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden
müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde
Hürtgenwald fallen.
(2)
Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde
Hürtgenwald fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der
Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
(3)
Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.
B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister
zurückzugeben.
(4)
Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 werden zunächst vom
Bürgermeister an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Dieser hat die
Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er die
Anregungen und Beschwerden an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der
Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung
berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
(5)
Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand
einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 und 3 GO)
bleibt unberührt.
(6)
Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für
eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann
in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
(7)
Von einer Prüfung der Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn
a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
b) gegenüber bereits geprüften Anregungen und Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt.
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(8)
Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen
Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten.
Nach § 3 der Geschäftsordnung des Rates setzt der Bürgermeister die Tagesordnung
fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens am
10. Arbeitstag vor dem Sitzungstag vorgelegt werden.
Die konsequente Anwendung der Bestimmungen und der Frist hätte zur Folge, dass die
Anträge im Sinne des § 24 GO, die die Grundsteuer B zum Inhalt haben, bereits am
03.03.2016 (10. Arbeitstag vor dem Sitzungstag 17.03.2016) hätten vorliegen müssen.
Am 03.03.2016 hatte jedoch erst die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses mit der
auslösenden Beschlussempfehlung „Erhöhung Grundsteuer B“ stattgefunden.
Nach hiesiger Auffassung ist es daher sachgerecht, wenn der Rat der Gemeinde
Hürtgenwald gem. § 48 Abs. 1 Satz 5 GO im Wege der Dringlichkeit den Beschluss fasst,
die Tagesordnung um den Punkt „Anregungen und Beschwerden nach § 24
Gemeindeordnung (GO); hier: Diverse Anträge zum Thema "Erhöhung Grundsteuer B“
erweitert. Hierdurch ist gewährleistet, dass er sich inhaltlich mit den vorliegenden
Anträgen beschäftigen kann. Andernfalls würden die Anträge erst in der darauffolgenden
Ratssitzung, welche voraussichtlich am 12.05.2016 stattfindet, behandelt werden können.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Ja, sofern den Anträgen entsprochen wird, ist ein Minderertrag in Höhe von 1,4 Mio. Euro
zu erwarten. Hierdurch erhöht sich der Kreditbedarf bei den liquiden Mitteln um die gleiche
Summe. Der Genehmigung des Haushalts 2016 kann lt. Kommunalaufsicht ohne eine
Erhöhung der Grundsteuer B nicht entsprochen werden, da ohne diese Einnahmen die
Vorgaben des Haushaltssicherungskonzepts nicht eingehalten werden können und somit
der Haushalt 2016 nicht genehmigungsfähig ist.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Es ist abzuwägen zwischen den finanziellen Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger
einerseits und den finanziellen Folgen für die Gemeinde Hürtgenwald andererseits.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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