Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Tischvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO); hier: Verlegung der Abstimmungen zum Haushalt 2016)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
169 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
16.03.16, 16:12
Aktualisiert
16.03.16, 16:12
Tischvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
hier: Verlegung der Abstimmungen zum Haushalt 2016) Tischvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
hier: Verlegung der Abstimmungen zum Haushalt 2016) Tischvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO);
hier: Verlegung der Abstimmungen zum Haushalt 2016)

öffnen download melden Dateigröße: 169 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Tischvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 17.03.2016 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 5 Herr Kowalke, Herr Riester, Frau Janser Aktenzeichen: Datum: Abt. 5 16.03.2016 öffentlich TOP- Nr.: 41/2016 Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO); hier: Verlegung der Abstimmungen zum Haushalt 2016 Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald entscheidet in eigener Zuständigkeit. Finanzielle Auswirkungen ? Ja Produkt: 91611 € Sachverhalt: Die rechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus § 24 GO in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde und der Geschäftsordnung des Rates. § 24 GO lautet wie folgt: Anregungen und Beschwerden (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuß übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten. - Seite 1 von 3 - (2) Die näheren Einzelheiten regelt die Hauptsatzung. § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald lautet wie folgt: Anregungen und Beschwerden (1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde Hürtgenwald fallen. (2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde Hürtgenwald fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. (3) Eingaben von Bürgern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben. (4) Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 werden zunächst vom Bürgermeister an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Dieser hat die Anregungen und Beschwerden inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er die Anregungen und Beschwerden an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. (5) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2 und 3 GO) bleibt unberührt. (6) Dem Antragsteller kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden. (7) Von einer Prüfung der Anregungen und Beschwerden soll abgesehen werden, wenn a) der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt, b) gegenüber bereits geprüften Anregungen und Beschwerden kein neues Sachvorbringen vorliegt. (8) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten. Nach § 3 der Geschäftsordnung des Rates setzt der Bürgermeister die Tagesordnung fest. Er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Arbeitstag vor dem Sitzungstag vorgelegt werden. Die konsequente Anwendung der Bestimmungen und der Frist hätte zur Folge, dass der Antrag bereits am 03.03.2016 (10. Arbeitstag vor dem Sitzungstag 17.03.2016) hätten vorliegen müssen. Am 03.03.2016 hatte jedoch erst die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses mit den auslösenden Beschlussempfehlungen zum Haushalt 2016 stattgefunden. - Seite 2 von 3 - Nach hiesiger Auffassung ist es daher sachgerecht, wenn der Rat der Gemeinde Hürtgenwald gem. § 48 Abs. 1 Satz 5 GO im Wege der Dringlichkeit den Beschluss fasst, die Tagesordnung um den Punkt „Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung (GO); hier: Verlegung der Abstimmungen zum Haushalt 2016“ erweitert. Hierdurch ist gewährleistet, dass er sich inhaltlich mit dem vorliegenden Antrag beschäftigen kann. Andernfalls würden der Antrage erst in der darauffolgenden Ratssitzung, welche voraussichtlich am 12.05.2016 stattfindet, behandelt werden können. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Bis zum Inkrafttreten des Haushaltes 2016 befindet sich die Gemeinde Hürtgenwald nach § 82 Gemeindeordnung in der vorläufigen Haushaltswirtschaft. Dies bedeutet, dass in dieser Zeit die Gemeinde auch nur die Auszahlungen leisten darf, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist bzw. die keinen Aufschub dulden. Außerdem können die im Haushaltsplan vorgesehenen Investitionen nicht begonnen werden. Dies bedeutet eine erhebliche Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten der Kommune. Daneben darf die Gemeinde auch die Abgaben nur auf der Grundlage der bisherigen Steuersätze erheben. Mit der Beschlussfassung zum Haushalt 2016 wird der Hebesatz der Grundsteuer B erhöht. Die Veröffentlichung einer entsprechenden Satzung ist für den Monat April vorgesehen. Die Erstellung der neuen Steuerbescheide und deren Versand soll im Laufe der 16. Kalenderwoche erfolgen, damit die aus der Steuererhöhung entstehenden Nachforderungen auf die verbleibenden drei Fälligkeiten 15.5., 15.8. und 15.11. verteilt werden. Bei einer Verschiebung müssten die Mehrbelastungen lediglich auf die letzten beiden Fälligkeiten verteilt werden. Zudem trägt diese Vorgehensweise mit dazu bei, ab dem Monat Mai bereits zusätzliche Liquidität im Rahmen der Haushaltswirtschaft zu erreichen und die Inanspruchnahme von weiteren Krediten nicht in der ursprünglich vorgesehenen Höhe aufnehmen zu müssen. Durch eine Verschiebung der Beschlussfassung zum Haushalt 2016 könnte entsprechend den haushaltsrechtlichen Bestimmungen frühestens erst zu Beginn der zweiten Jahreshälfte die Rechtskraft des Haushaltes erreicht werden. Dies würde zu den zuvor genannten Nachteilen führen. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -