Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
6,1 MB
Datum
28.04.2016
Erstellt
14.04.16, 14:30
Aktualisiert
14.04.16, 14:30
Stichworte
Inhalt der Datei
(2)
2
Erläuterung der Planzeichen
(3)
Verfahren
(2)
ART UND MAß DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1 bis 11 und 16 BauNVO)
115
(4)
Gemarkung Hürtgen
(2)
4
254
501
Pfa
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282
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I
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(4)
328
0,4
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(3)
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Fah
#1
m
5.0
m
10
(3)
(2)
107
194
701
10
4
536
(3)
(5)
Flur
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ED
(4)
193
10
5
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Bau
I
Fußgängerbereich / Fußweg
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A
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G
m
Spielplatz
# 3m
H
# 3m
713
#6
0m
m
14.7
699
715
595
92
2 Wo
(2)
SONSTIGE PLANZEICHEN
Acker
ED
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Gemeinde Hürtgenwald zu
belastende Flächen (§ 9 (1) Nr. 21 BauGB)
ie
716
lin
be
en
0,4
WA
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7) BauGB)
p
I
2 Wo
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717
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92
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5.0
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m
11
6.0
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5.0
5m
3.7
m
m
#3
#3
444
0m
5.0
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5.0
m
ul-
49
m
5.0
427
WA
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2 Wo
(2)
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-S
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71
ße
441
(2)
#6
m
Ge
431
hw
69
Ge
eg
62
Hürtgenwald, den
...........................................................
Buch (Bürgermeister)
3.7 Fassadenmaterialien und Dacheindeckungen
Für die Außenwände von Gebäuden sind Fassadenmaterialien in Kunststoff, keramische
Materialien (z. B. Fliesen und Mosaik) sowie mauerwerksimitierende Verkleidungen unzulässig.
Metall ist in der Fassade nur als untergeordnetes Material (weniger als ein Drittel der
Fassadenfläche) zulässig.
2. Beschluss zur Durchführung der Beteiligungen:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 22.10.2015 beschlossen, die
Beteiligungsverfahren gemäß § 13 (2) Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen. Der Beschluss ist
am ................... ortsüblich bekannt gemacht worden.
Hürtgenwald, den
...........................................................
Buch (Bürgermeister)
3. Beteiligung der Öffentlichkeit:
Der Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplans hat mit Begründung für die Dauer eines
Monats vom ................... einschließlich ................... zu jedermanns Einsicht öffentlich
ausgelegen.
Hürtgenwald, den
...........................................................
Buch (Bürgermeister)
4. Satzungsbeschluss:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am .................... nach
§ 10 (1) BauGB die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. K 12 "Germeter" als Satzung
beschlossen.
Hürtgenwald, den
(Alternativ ist auch eine Auswahl aus der Liste regionaler Obstbaumsorten der Biologischen
Station im Kreis Aachen e. V. zulässig.)
Pflanzqualität:
Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden: Hochstamm, 160 bis 180 cm
Allgemeinpflege:
a) Lücken durch Neuanpflanzungen ersetzen
b) jährlich Braumkronen auslichten
c) Wunden mit guten Baumwachspräperaten streichen
...........................................................
Buch (Bürgermeister)
5. Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses:
Der Satzungsbeschluss ist gemäß § 10 (3) BauGB am ................... ortsüblich bekannt
gemacht worden.
Hürtgenwald, den
...........................................................
Buch (Bürgermeister)
Keine übermäßige Säuberung der Baumrinden von Algen, Flechten und Moosen.
Keine Anwendung von chemischen Mitteln zur Schädlingsbekämpfung, Pilz- und
Unkrautvernichtung.
4.4 Externe Ersatzmaßnahme:
Die zur weitere Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlichen
Ausgleichsmaßnahmen sind außerhalb des Plangebietes auf dem Grundstück Gemarkung
Barmen, Flur 10, Nr. 412 durchzuführen.Zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahme hat die GWS im
Kreis Düren mbH als Erschließungsträger mit der Stadt Jülich am 10.07.2007 einen
entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGBBaugesetzbuch ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I - S. 2414),
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I - S. 132),
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90 ) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I - S. 58;
BGBl. III 213-1-6),
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000,
Hinweise
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen GO NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994,
1. Bodendenkmalpflege:
Bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde sind die Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0 unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind unverändert zu erhalten und die Weisung des Rheinischen
Amtes für Bodendenkmalpflege ist für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten. Vor Beginn von
Erdarbeiten ist die Außenstelle vier Wochen vorher zu benachrichtigen.
jeweils in der zum Zeitpunkt der Offenlage gültigen Fassung.
2. Telekommunikationsanlagen:
Im Plangebiet liegen Fernmeldeanlagen der Deutschen Telekom AG. Vor Tiefbauarbeiten über
oder in unmittelbarer Nähe der Anlagen ist es erforderlich, dass sich die Bauausführenden vorher
vom Bezirksbüro Netze Düren, Walzstraße 3, 52349 Düren, in die genaue Lage der Anlagen
einweisen lassen.
Gemeinde Hürtgenwald
Bebauungsplan Nr. K 12 "Germeter"
(3. Änderung), Ortschaft Vossenack
Gemarkung: Vossenack - Flur: 2
3. Niederschlagswasserbeseitigung:
Bedingt durch die ungünstige hydrogeologische Ausbildung des Untergrundes und des technisch
und wirtschaftlich unverhältnismäßig hohen Aufwandes, das Niederschlagswasser entsprechend
§ 51a (1) Landeswassergesetz zu beseitigen, ist für das Baugebiet ein Anschluss an die
öffentliche Mischwasserkanalisation vorgesehen.
4. Grundwasserverhältnisse:
Der Grundwasserstand im Planbereich befindet sich bei < 5 m unter Flur. Bei der Planung von
z. B. tiefgründenden Bauwerken sind entsprechende bauliche Maßnahmen (z. B. Abdichtungen)
zum Schutz vor hohem Grundwasser vorzusehen. Es darf keine Grundwasserabsenkung bzw.
-ableitung- auch kein zeitweiliges Abpumpen - ohne Zustimmung der Unteren Wasserbehörde
erfolgen und keine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintreten.
5. Erdbebenzone:
Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone 2 gemäß der Karte der Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland
Nordrhein-Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005). Die in der DIN 4149
entsprechend genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu beachten.
0
67
(2)
492
Die Dacheindeckung der Gebäude hat, mit Ausnahme der begrünten Dächer und der
Solaranlagen,in naturfarbenem Material zu erfolgen (anthrazit bis schwarz oder rotbraun).
Zulässig sind naturbelassene, engobierte und matt glasierte Eindeckungen.
52
60
(2)
479
20
30
40
Maßstab 1 : 500
(auf Blattgröße 1.490 mm x 900 mm)
(3)
(2)
10
eg
(2)
490
3.6 Höhenbezugspunkt für Garagen und Carports
Der Bezugspunkt für die Höhenentwicklung von Garagen und Carports ist die Höhe der Oberkante
der ausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt,
gemessen an der höchsten Stelle auf der Straßenbegrenzungslinie entlang des Baugrundstücks.
Die Fassadengestaltung der Garagen ist dem Hauptbaukörper entsprechend auszubilden.
hw
532
1. Aufstellungsbeschluss:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 22.10.2015 nach § 2 (1) BauGB
beschlossen, das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. K 12 "Germeter"
durchzuführen. Der Beschluss ist am ................... ortsüblich bekannt gemacht worden.
Fassaden von Doppelhaushälften sind im Bezug auf das Material und die Farbgestaltung jeweils
einheitlich zu gestalten.
53
#6
m
485
...........................................................
Dipl.-Ing. Richard Valter
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI)
Als Farben für alle Fassadenmaterialien sind nur die Farben von regional in der Natur
vorkommenden Steinarten (z. B. gelber und roter Sandstein), die Farbe von Ziegelsteinen (z. B.
Feldbrandstein, Klinker), Erdfarben sowie weiß zulässig. Die Zulässigkeit beschränkt sich (mit
Ausnahme einer weißen Fassade) auf gedeckte Farben (nicht grell und nicht glänzend).
ED
430
um
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0,4
Bit
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429
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He
Kreuzau, den
Holzhäuser sind nur zulässig, wenn sie in Fachwerkbauweise oder als Holzrahmenbau errichtet
werden. Fassaden dürfen mit Profilholz verschalt werden. Holzhäuser in Blockbauweise sind nicht
zulässig.
H
66
(2)
491
45
#6
m
428
EFH 440.42
(2)
540
44
38
Zufahrt
73
(3)
m
(2)
Pa
487
43
(2)
68
486
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#1
.5m
74
489
25
.00
#3
#7
426
(3)
70
25
m
.80
m
3.5 Firsthöhe
Die maximale Firsthöhe beträgt 10,50 m.
Der Bezugspunkt der Firsthöhe ist die Höhe der Oberkante der ausgebauten Verkehrsfläche,von
der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen an der höchsten Stelle auf
der Straßenbegrenzungslinie entlang des Baugrundstücks.
m
.8m
#3
31
#3
72
0m
m
22
m
425
42
5.0
.50
5m
#1
m
74
3.4 Einfriedungen
Bei der Errichtung von Einfriedungen - ausgenommen Hecken - sind die straßenseitigen und
seitlichen Einfriedungen im Bereich der Vorgärten bis zur Hausfront bis zu einer Gesamthöhe von
0,80 m zulässig.
3.7
m
424
p
m
5.0
5.0
m
3.3 Dachneigungen
Für Dächer von Hauptbaukörpern wird eine Dachneigung von größer / gleich 25° bis 48°
festgesetzt.
H
#7
#1
#3
76
#1
m
ED
m
(2)
.5m
#3
5.0
14
423
(2)
3.1 Dachformen
Es sind nur die Dachformen „Giebel-" (Sattel-), Walmdach (einschließlich Krüppelwalmdach) sowie
das versetzte Pultdach mit einer Mindestdachneigung zulässig. Die Dachformen „Flachdach",
„Pultdach"und „Tonnendach" o. ä. sind nicht zulässig. Diese Festsetzungen gelten für den
Hauptbaukörper.Ein Flachdach ist ausschließlich bei Garagen und Carports zulässig.
3.2 Dachgauben
Dachgauben dürfen nicht mehr als 50 % der Dachlänge einnehmen. Die Neigung muss größer /
leich 15° sein.
#1
.5m
0,4
41
ED
58
.7
0°
8,2
19
15
417
.0m
I
2 Wo
3. Örtliche Bauvorschriften (§ 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW)
I
0m
17
WA
B Gestalterische Festsetzungen
0,4
.50
(2)
189
WA
ED
#7
#3
Flur 2
0m
#3
#3
2 Wo
Pflanzenauswahl:
a) Malus (Äpfel): Dülmener Rosenapfel (mittel); Jacob Lebel (mittel);
Rote Sternrenette (mittelspät); Winterglockenapfel (spät)
b) Pyrus (Birnen): Clapps Liebling (früh); Gute Luise (mittel); Alexander Lucas (mittel);
Conference (mittel)
c) Prunus (Kirschen): Kassins Frühe (früh); Schattenmorelle (spät)
d) Prunus (Pflaumen): Hauszwetsche (mittel); Große grüne Reneclode (mittel)
e) Juglans Regia (Nüsse): Walnuss
Garagen und Carports dürfen nur in einem Abstand von mindestens 6,0 m zur Straßenbegrenzungslinie errichtet werden.
5.0
m
m
WA
0,4
398
m
#1
(2)
#1
#3
4.3 Anpflanzung einer extensiv bewirtschafteten Streuobstwiese auf den Flächen
gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB:
Auf den Flächen gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB sind bodenständige Obstbäume anzupflanzen. Im
Einmündungsbereich der Erschließungsstraße auf die Landesstraße sind die notwendigen
Sichtdreiecke freizuhalten.Zu den angrenzenden Privatgrundstücken sind die Regelungen des
Nachbarschaftsrechts zu beachten.
2. Garagen und Carports (§ 12 BauNVO)
#3
#3
677
m
0,4
m
(4)
2 Wo
°
#4
m
91
84
H
Die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
- sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe,
- Anlagen für Verwaltungen,
- Gartenbaubetriebe und
- Tankstellen
sind gemäß § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
m
8.20m
370
40
#3
.0m
20
(2)
A Planungsrechtliche Festsetzungen
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO sind Wohngebäude, die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende
Handwerksbetriebe,Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke zulässig.
20
.00
84
m
# 15
(3)
(3)
20.00m
.5m
m
(2)
m
# 19
6.0
721
Pflanzqualität:
Folgende Mindestqualitäten sind zu verwenden: Hochstamm, 3 x verpflanzt,
Stammumfang: 18 bis 20 cm
Jungbaumpflege:
a) Es ist eine Baumscheibe von mindestens 1,50 m Durchmesser durch Entfernen von Kraut- und
Grasbewuchs oder durch Mulchen freizuhalten (im Winter auf Mäusebefall achten,
ggf. Mulchdecke vom Stamm entfernen).
b) Jährliche Erziehungsschnitte der Bäume zum Aufbau tragfähiger Kronengerüste, einschließlich
Binden und Spreizen der Äste.
c) Regelmäßige Kontrolle der Baumanbindungen
d) Ausreichendes Wässern im ersten Standjahr bei anhaltender Trockenheit
e) Kontrolle der Bäume auf Krankheits- und Schädlingsbefall
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
W
# 3m
m
93
531
7.5
m #
(2)
20.0
Im Merlebruch
Spitzahorn, säulenförmig
Baumhasel
Esche
Chinesische Wildbirne
Säuleneiche
Winterlinde, mittelgroß
Flurstücksgrenze mit Flurstücknummer
Textliche Festsetzungen
705
-
Pflanzung und Pflege der Bäume:
Auf den oben genannten Flächen sind insgesamt 20 Obstbäume anzupflanzen.
719
Asph
Fahrb
Pflanzauswahl:
Acer platanoides 'Columnare'
Corylus colurna
Fraxinus excelsior 'Diversifolia'
Pyrus calleryana 'Chanticleer'
Quercus robur 'Fastigiata'
Tilia cordata 'Greenspire'
Gebäudebestand
Flurgrenze
# 6.0
0m
371
50
40
188
ED
(2)
30
5.0
rand
Fa
G
20
206
hn
hrba
47.2
(4)
(3)
#1
.0m
.0m
95
693
# 15
# 3m
# 30
(3)
I
2 Wo
# 3m
WA
de
.0m
601
(2)
An
#3
(5)
rW
694
(6)
10
718
ur
(2)
488
l
695
(P803)
ze
600
= rechter Winkel)
PLANZEICHEN DER PLANUNTERLAGE (Auswahl)
aß
(3)
Bemaßung von Abständen ( # = parallel;
unverbindlicher Parzellierungsvorschlag
ED
rst
597
ERLÄUTERNDE PLANZEICHEN
H
St
raß
696
gre
(3)
(4)
392
0,4
gs
a
99
I
680
(2)
geneigtes Dach vorgeschrieben (siehe textliche Festsetzungen)
un
94
WA
(2)
673
156
I
697
(2)
496
2 Wo
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN (§ 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 BauO NRW)
nz
(2)
698
535
(2)
WA
714
As
ph
alt Fah
rba
hn
Fa
ran
hr
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ba
hn
ra
nd
96
39
9)
(B
594
Ge
rm
ete
r
1
10
497
# 3m
Hausgärten
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)
36
3
10
(2)
Deutscher Name
Hainbuche
Roter Hartriegel
Hasel
Vogelkirsche
Schlehe
Salweide
Schwarzer Holunder
Traubenholunder
Eberesche, Vogelbeere
Wasserschneeball
4.2 Anpflanzung von Bäumen im öffentlichen Straßenraum:
Innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen sind insgesamt 25 Straßenbäume unterzubringen.
PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, MAßNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR
MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN,
NATUR UND LANDSCHAFT (§ 9 (1) Nr. 20 und 25 BauGB)
6m
.0m
Zweckbestimmungen:
#6
6m/
98
ie
# 3m
#3
# 3m
334
707
m
# 3m
(2)
slin
#3
534
Grünflächen (p = privat / ö = öffentlich)
# 3m
Botanischer Name
Carpinus betulus
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Prunus avium
Prunus spinosa
Salix caprea
Sambucas nigra
Sambucus racemosa
Sorbus aucuparia
Viburnum opulus
4.1 Vorbeugemaßnahmen:
Als Vorbeugemaßnahmen zum Abwenden von vermeidbaren Beeinträchtigungen des
Landschaftsraums und einzelner Landschaftsfaktoren ist:
a) vor Baubeginn der Oberboden abzuschieben und auf Mieten zu lagern. Die Mieten sind mit
Mulchmaterial abzudecken. Das Bodenmaterial kann nach Beendigung der einzelnen
Baumaßnahmen zur Gestaltung der Gartenflächen verwendet werden.
b) Zum Schutz der Vegetationsflächen sind die Bestimmungen der DIN 18920 "Schutz von
Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" zu beachten.
c) Rodungen sind im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September nicht zulässig.
GRÜNFLÄCHEN (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB)
H
E
ED
ch S sphalt
traß
en
p
Deutscher Name
Feldahorn
Immergrüner Buchsbaum
Hainbuche
Rotbuche
Wintergrüner Liguster
Schlehe
Planunterlage:
Die Planunterlage entspricht den Anforderungen des § 1 PlanzV 90.
Stand der Katasterunterlage:
4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)
Wirtschaftsweg
stra
glei
712
537
(2)
renz
nran
ö
700
10
0a
(2)
498
ksg
Fah
10
0
(2)
708
0,4
# 3m
m
(2)
(2)
W
0,4
#3
Verkehrsberuhigter Bereich
G
I
2 Wo
(3)
WA
2 Wo
WA
Straßenbegrenzungslinie, auch gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung:
14.7
0m
#3
m
(5)
höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
VERKEHRSFLÄCHEN (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
709
711
2
284
702
# 3m
(5)
20
Gemarkung Vossenack
Flur 2
710
#3
(2)
706
ED
(6)
(4)
2 Wo
Botanischer Name
Acer campestre
Buxus sempervirens
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Ligustrum vulgare „atrovirens"
Prunus spinosa-Schlehe
Freiwachsende Hecke
Baugrenze (§ 23 (3) BauNVO)
ZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN IN WOHNGEBÄUDEN (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
# 3m
nd
hnra
m
676
186
rba
m
692683
Fah
# 12
#3
684
681
109
162
703
(4)
685
An
(2)
nd
(2)
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
d
0,4
hnra
682
d
I
2 Wo
de r
106
# 3m
Geschnittene Hecke
nran
10
8
111
289
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§ 20 BauNVO)
halt
rbah
704
ED
nran
Asp
Fah
(3)
(2)
Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 BauNVO)
3.8 Heckenpflanzungen auf den privaten Grundflächen
Wenn auf den privaten Grundstücksflächen Hecken angepflanzt werden, sind nur heimische
Gehölze gemäß der folgenden Pflanzlisten zulässig.
BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)
Sc
ho
tte
r
113
(5)
503
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
Flur 17
(P2)
C Grünordnerische Festsetzungen
(2)
65
58
527
478
Planerarbeitung:
51
50
50