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Beschlussvorlage (Synopse)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
213 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
17.10.16, 10:23
Aktualisiert
17.10.16, 10:23

Inhalt der Datei

„Alte Satzung“ „Neue Satzung“ Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald vom XX.XX.XXXX (Feuerwehrsatzung) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 496), §§ 21 Abs. 3, 52 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 01.01.2016 (BHKG) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Juni 2015 (GV.NRW. S. 496) in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen: Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald vom xx.xx.xxxx (Feuerwehrsatzung) Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 496), §§ 21 Abs. 3, 52 Abs. 2, 3, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17.12.2015 (BHKG) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Juni 2015 (GV.NRW. S. 496) in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen: §1 §1 Leistungen der Feuerwehr Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde Hürtgenwald unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 01.01.2016 (BHKG). (2) Die Feuerwehr nimmt die Aufgaben nach dem BHKG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 2 BHKG). (3) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr Veranstaltungen nach Maßgabe des bei § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (4) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. (1) Die Gemeinde Hürtgenwald unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17.12.2015 (BHKG). (2) Die Feuerwehr nimmt die Aufgaben nach dem BHKG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 2 BHKG). (3) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (4) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. §2 §2 Kostenersatz Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nachstehend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nachstehend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gemeinde Hürtgenwald verlangt gemäß § 52 Abs. 2 BHKG Ersatz, der ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und im Sinne von § 39 BHKG hilfeleistenden Feuerwehren entstandenen Kosten: (2) Die Gemeinde Hürtgenwald verlangt gemäß § 52 Abs. 2 BHKG Ersatz, der ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und im Sinne von § 39 BHKG hilfeleistenden Feuerwehren entstandenen Kosten: 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, 1von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1937), in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1886), in der jeweils geltenden Fassung, oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I. S. 1695), in der jeweils geltenden Fassung, entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, missbräuchlichen Auslösung war, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der Feuerwehr alarmiert. vorsätzlich grundlos die 9. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. 7. vom der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif/Entgeltordnung, der Bestandteil dieser Satzung ist. Kostentarif/Entgeltordnung, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. (4) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. (5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist. §3 §3 Berechnungsgrundlage Berechnungsgrundlage (1) Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils aus den Personal-, (1) Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräteund Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet. Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet. (2) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom (2) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte vom Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen dort maßgebend (Einsatzzeit). Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte vom Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen dort maßgebend (Einsatzzeit). Maßgeblich ist der Einsatzbericht. (3) Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl, so endet für den bisherigen Einsatz und beginnt für den folgenden Einsatz, abweichend von Abs. 2., die Einsatzzeit mit der (3) Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl, so endet für den bisherigen Einsatz und beginnt für den folgenden Einsatz, abweichend von Abs. 2., die Einsatzzeit mit der Erteilung des neuen Erteilung des neuen Einsatzbefehls. (4) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzminuten. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird minutengenau abgerechnet. Einsatzbefehls. (4) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzminuten. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird minutengenau abgerechnet. §4 §4 Personalkosten Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 BHKG, bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr, indem die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung anliegenden Kostentarif vervielfältigt wird. (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 BHKG, bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr, indem die Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung anliegenden Kostentarif vervielfältigt wird. (2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausrückens und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge, Geräte oder sonstigen Ausrüstungsgegenstände erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung in Form der Personalkosten gemäß Ziff. I des Kostentarifs der Einsatzzeit hinzugerechnet. (2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausrückens und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge, Geräte oder sonstigen Ausrüstungsgegenstände erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung in Form der Personalkosten gemäß Ziff. I des Kostentarifs der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht des Führers der Brandsicherheitswache. Das Entgelt für eine Brandsicherheitswache wird pauschal (eingesetzte Person vervielfältigt mit dem Pauschalsatz nach dem der Satzung anliegenden Kostentarif) abgerechnet. (3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht des Führers der Brandsicherheitswache. Das Entgelt für eine Brandsicherheitswache wird pauschal (eingesetzte Person vervielfältigt mit dem Pauschalsatz nach dem der Satzung anliegenden Kostentarif) abgerechnet. (4) Bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Personalkosten nach dem Einsatzbericht berechnet. (4) Bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Personalkosten nach dem Einsatzbericht berechnet. (5) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben. (5) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben. §5 §5 Fahrzeug- und Gerätekosten Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Bei Einsätzen nach § 52 BHKG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeugund Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, (1) Bei Einsätzen nach § 52 BHKG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken vom und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. (2) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz bzw. Entgelt die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen motorbetriebenen Geräte grundsätzlich nicht enthalten. (3) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge und motorbetriebenen Geräte bemessen sich nach dem dieser Satzung anliegenden Kostentarif. Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken vom und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. (2) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz bzw. Entgelt die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen motorbetriebenen Geräte grundsätzlich nicht enthalten. (3) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge und motorbetriebenen Geräte bemessen sich nach dem dieser Satzung anliegenden Kostentarif. §6 §6 Sachkosten Sachkosten (1) Die Sachkosten, wie z.B. Ölbindemittel, werden zu den Bezugspreisen berechnet. (1) Die Sachkosten, wie z.B. Ölbindemittel, werden zu den Bezugspreisen berechnet. (2) Die Entsorgung von Sondermüll (kontaminiertes Ölbindemittel) wird zu den Tarifen des Entsorgungsunternehmens vorgenommen. (2) Die Entsorgung von Sondermüll (kontaminiertes Ölbindemittel) wird zu den Tarifen des Entsorgungsunternehmens vorgenommen. (3) Kosten, die durch den notwendigen Einsatz anderer Hilfsorganisationen oder privater Unternehmen (Kranwagen etc.) entstehen, werden neben dem Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr erhoben. (4) Soweit der Gemeinde Hürtgenwald Kosten nach § 39 BHKG (überörtliche Hilfe) zu erstatten sind, werden diese nach den vorstehenden Vorschriften berechnet. (3) Kosten, die durch den notwendigen Einsatz anderer Hilfsorganisationen oder privater Unternehmen (Kranwagen etc.) entstehen, werden neben dem Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr erhoben. (4) Soweit der Gemeinde Hürtgenwald Kosten nach § 39 BHKG (überörtliche Hilfe) zu erstatten sind, werden diese nach den vorstehenden Vorschriften berechnet. §7 §7 Entgelte für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen der Feuerwehr (1) Für sonstige freiwillige Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 4 sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden Entgelte erhoben, deren Höhe sich ebenfalls nach dem in § 4 Abs. 1 genannten Kostentarif richtet. § 3 gilt entsprechend. (2) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der vorherigen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Entgelte für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen der Feuerwehr (1) Für sonstige freiwillige Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 4 sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden Entgelte erhoben, deren Höhe sich ebenfalls nach dem in § 4 Abs. 1 genannten Kostentarif richtet. § 3 gilt entsprechend. (2) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der vorherigen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. (3) Eine Pflicht zur Zahlung des Entgeltes gemäß Abs. 1 besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass für den Einsatz nicht bzw. nicht mehr besteht bzw. der Auftrag widerrufen worden ist. (4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten. (3) Eine Pflicht zur Zahlung des Entgeltes gemäß Abs. 1 besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass für den Einsatz nicht bzw. nicht mehr besteht bzw. der Auftrag widerrufen worden ist. (4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten. §8 §8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht, soweit nicht private Dritte oder andere private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht, soweit nicht private Hoheitsträger sich um Kostenersatz verpflichtet haben. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Dritte oder andere Hoheitsträger sich um Kostenersatz verpflichtet haben. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend. §9 §9 Kosten- und Entgeltschuldner Kosten- und Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Wird der Einsatz von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung des Entgeltes für die in § 7 Abs. 1 genannten sonstigen Hilfe- (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Wird der Einsatz von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung des Entgeltes für die in § 7 Abs. 1 genannten sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der leistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der Leistungen in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. Leistungen in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Zur Zahlung des Entgeltes für die Gestellung der Brandsicherheitswache ist der Veranstalter verpflichtet, dem die Gestellung der Brandsicherheitswache nicht nach § 27 Abs. 2 BHKG durch die Gemeinde Hürtgenwald übertragen wurde. (3) Zur Zahlung des Entgeltes für die Gestellung der Brandsicherheitswache ist der Veranstalter verpflichtet, dem die Gestellung der Brandsicherheitswache nicht nach § 27 Abs. 2 BHKG durch die Gemeinde Hürtgenwald übertragen wurde. (4) Der Veranstalter hat die Veranstaltung spätestens 15 (4) Der Veranstalter hat die Veranstaltung spätestens 15 Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Hürtgenwald anzuzeigen. Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Hürtgenwald anzuzeigen. § 10 § 10 Entstehung und Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig. (2) Der Entgeltanspruch nach § 7 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach Bekanntgabe fällig. Entstehung und Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig. (2) Der Entgeltanspruch nach § 7 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach Bekanntgabe fällig. (3) Rückständige Geldbeträge werden gem. den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), in der jeweils geltenden Fassung, beigetrieben. (4) Die Stundung des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. (3) Rückständige Geldbeträge werden gem. den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), in der jeweils geltenden Fassung, beigetrieben. (4) Die Stundung des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. § 11 § 11 Ausnahme von der Kostenersatz- und Entgeltpflicht Ausnahme von der Kostenersatz- und Entgeltpflicht Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist. Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist. § 12 § 12 Haftung Haftung (1) Die Haftung der Gemeinde Hürtgenwald für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 8 Kostenersatz-/Entgeltpflichtige die Gemeinde Hürtgenwald von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Hürtgenwald Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt. (3) Der Kostenersatz-/Entgeltpflichtige haftet der Gemeinde Hürtgenwald gegenüber für alle Schäden, die von ihm oder von ihm abhängigen oder beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Personal der Freiwilligen Feuerwehr zugefügt oder an deren Einrichtungen verursacht werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten obliegt dem Kostenersatz-/Entgeltpflichtigen (1) Die Haftung der Gemeinde Hürtgenwald für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 8 Kostenersatz/Entgeltpflichtige die Gemeinde Hürtgenwald von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Hürtgenwald Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (3) Der Kostenersatz-/Entgeltpflichtige haftet der Gemeinde Hürtgenwald gegenüber für alle Schäden, die von ihm oder von ihm abhängigen oder beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Personal der Freiwilligen Feuerwehr zugefügt oder an deren Einrichtungen verursacht werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten obliegt dem Kostenersatz/Entgeltpflichtigen § 13 § 13 Inkrafttreten Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit Bekanntmachung in Kraft. dem Tag ihrer (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) vom 07.12.2015 außer Kraft. (1) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) vom 21.04.2016 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX Der Bürgermeister Hürtgenwald, den xx.xx.xxxx Der Bürgermeister (Axel Buch) (Axel Buch)