Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
213 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
17.10.16, 10:23
Aktualisiert
17.10.16, 10:23
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„Alte Satzung“
„Neue Satzung“
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen
Feuerwehr Hürtgenwald vom XX.XX.XXXX
(Feuerwehrsatzung)
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat aufgrund der §§ 7, 8
und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 496), §§ 21
Abs. 3, 52 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
vom 01.01.2016 (BHKG) in der zurzeit gültigen Fassung und
der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land
Nordrhein-Westfalen
vom
21.10.1969
(GV.NRW.S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Juni
2015 (GV.NRW. S. 496) in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX
folgende Satzung beschlossen:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen
Feuerwehr Hürtgenwald vom
xx.xx.xxxx
(Feuerwehrsatzung)
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat aufgrund der §§ 7, 8 und
41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 496), §§ 21 Abs. 3, 52 Abs. 2, 3,
4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17.12.2015 (BHKG)
in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25.Juni 2015 (GV.NRW. S. 496) in seiner Sitzung am
xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen:
§1
§1
Leistungen der Feuerwehr
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Gemeinde Hürtgenwald unterhält zur Bekämpfung
von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei
Unglücksfällen
und
bei
solchen
öffentlichen
Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen
oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine
Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes
über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz vom 01.01.2016 (BHKG).
(2) Die Feuerwehr nimmt die Aufgaben nach dem BHKG
als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr (§
2 BHKG).
(3) Darüber
hinaus
stellt
die
Feuerwehr
Veranstaltungen nach Maßgabe des
bei
§ 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der
Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder
genügen kann.
(4) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch
freiwillige
Hilfeleistungen
erbringen.
Ein
Rechtsanspruch
zur
Durchführung
solcher
Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung
entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
(1) Die Gemeinde Hürtgenwald unterhält für den Brandschutz
und die Hilfeleistung eine Freiwillige Feuerwehr nach
Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17.12.2015
(BHKG).
(2) Die Feuerwehr nimmt die Aufgaben nach dem BHKG als
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 2
BHKG).
(3) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen
nach Maßgabe des
§ 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der
Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen
kann.
(4) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch
freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur
Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die
Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
§2
§2
Kostenersatz
Kostenersatz
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind
unentgeltlich, soweit nachstehend in Abs. 2 nichts
anderes bestimmt ist.
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind
unentgeltlich, soweit nachstehend in Abs. 2 nichts anderes
bestimmt ist.
(2) Die Gemeinde Hürtgenwald verlangt gemäß § 52 Abs.
2 BHKG Ersatz, der ihr durch den Einsatz ihrer
Feuerwehr und im Sinne von § 39 BHKG
hilfeleistenden Feuerwehren entstandenen Kosten:
(2) Die Gemeinde Hürtgenwald verlangt gemäß § 52 Abs. 2
BHKG Ersatz, der ihr durch den Einsatz ihrer Feuerwehr
und im Sinne von § 39 BHKG hilfeleistenden Feuerwehren
entstandenen Kosten:
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den
Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
1von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn er die
Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen
gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 im
Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen
Vorschriften,
2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines
Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand
aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der
Schaden beim Betrieb
von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
entstanden ist, sowie
von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der
3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder
Einrichtungen gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 oder
31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen
Vorschriften,
Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer,
Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn
die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung
von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom
13. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1937), in der jeweils
geltenden Fassung oder von
besonders
feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern
im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)
vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1886), in der
jeweils geltenden Fassung, oder § 19 g Abs. 5
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November
1996 (BGBl. I. S. 1695), in der jeweils geltenden
Fassung, entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der
Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren
Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen
Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4
entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände
handelt,
6. vom dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage,
außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz
Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder
4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn
die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines
Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem
Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie
von dem
Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der
Gefährdungshaftung,
5. von
der
Transportunternehmerin
oder
dem
Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem
Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder
der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder
anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund
ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im
Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die
Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und
Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen
ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen
entstanden ist,
6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der
Besitzerin
oder
dem
Besitzer
oder
sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden
beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser
gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist,
missbräuchlichen Auslösung war,
soweit es sich nicht um Brände handelt,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen
Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den
Einsatz der Feuerwehr erforderlich Prüfung
weitergeleitet hat,
8. von demjenigen, der
Feuerwehr alarmiert.
vorsätzlich
grundlos
die
9. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur
Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder
Einrichtung
zur
Schadensverhütung
und
Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die
Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger
der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten,
sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich
ist.
7. vom der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der
Besitzerin
oder
dem
Besitzer
oder
sonstigen
Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, außer in
Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht
bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung
war,
8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter
eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der
Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in
grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die
Feuerwehr alarmiert hat.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach
dem anliegenden
(3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem
anliegenden
Kostentarif/Entgeltordnung, der Bestandteil dieser
Satzung ist.
Kostentarif/Entgeltordnung, der Bestandteil dieser Satzung
ist.
(4) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden,
soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige
Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses
gerechtfertigt ist.
(4) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden,
soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte
wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt
ist.
(5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung
die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur
Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die
Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der
anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein
Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
§3
§3
Berechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils
aus den Personal-,
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils aus
den Personal-,
Fahrzeug-,
Geräteund
Sachkosten
zusammensetzen, werden nach den in
den §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet.
Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten zusammensetzen,
werden nach den in
den §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet.
(2) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet
wird, ist die Zeit vom
(2) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist
die Zeit vom
Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte
vom Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen dort
maßgebend (Einsatzzeit).
Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte vom
Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen dort maßgebend
(Einsatzzeit). Maßgeblich ist der Einsatzbericht.
(3) Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus
ein neuer Einsatzbefehl, so endet für den bisherigen
Einsatz und beginnt für den folgenden Einsatz,
abweichend von Abs. 2., die Einsatzzeit mit der
(3) Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein
neuer Einsatzbefehl, so endet für den bisherigen Einsatz
und beginnt für den folgenden Einsatz, abweichend von
Abs. 2., die Einsatzzeit mit der Erteilung des neuen
Erteilung des neuen Einsatzbefehls.
(4) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzminuten.
Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde.
Darüber hinaus wird minutengenau abgerechnet.
Einsatzbefehls.
(4) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzminuten. Als
Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber
hinaus wird minutengenau abgerechnet.
§4
§4
Personalkosten
Personalkosten
(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen
nach § 52 BHKG, bei Brandsicherheitswachen und
freiwilligen Leistungen der Feuerwehr, indem die Zahl
der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und
dem Pauschalsatz nach dem dieser Satzung
anliegenden Kostentarif vervielfältigt wird.
(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52
BHKG, bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen
Leistungen der Feuerwehr, indem die Zahl der eingesetzten
Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach
dem dieser Satzung anliegenden Kostentarif vervielfältigt
wird.
(2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit
dem Zeitpunkt des Ausrückens und endet mit der
Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine
besondere Reinigung der Fahrzeuge, Geräte oder
sonstigen
Ausrüstungsgegenstände
erforderlich
machen, wird die Zeit für die Reinigung in Form der
Personalkosten gemäß Ziff. I des Kostentarifs der
Einsatzzeit hinzugerechnet.
(2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem
Zeitpunkt des Ausrückens und endet mit der Rückkehr zum
Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung
der
Fahrzeuge,
Geräte
oder
sonstigen
Ausrüstungsgegenstände erforderlich machen, wird die Zeit
für die Reinigung in Form der Personalkosten gemäß Ziff. I
des Kostentarifs der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet
sich nach dem Einsatzbericht des Führers der
Brandsicherheitswache. Das Entgelt für eine
Brandsicherheitswache wird pauschal (eingesetzte
Person vervielfältigt mit dem Pauschalsatz nach dem
der Satzung anliegenden Kostentarif) abgerechnet.
(3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich
nach
dem
Einsatzbericht
des
Führers
der
Brandsicherheitswache.
Das
Entgelt
für
eine
Brandsicherheitswache wird pauschal (eingesetzte Person
vervielfältigt mit dem Pauschalsatz nach dem der Satzung
anliegenden Kostentarif) abgerechnet.
(4) Bei
freiwilligen
Hilfeleistungen
werden
die
Personalkosten nach dem Einsatzbericht berechnet.
(4) Bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Personalkosten
nach dem Einsatzbericht berechnet.
(5) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22.00 Uhr
bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf
die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben.
(5) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22.00 Uhr bis
06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf die
Personalkosten ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben.
§5
§5
Fahrzeug- und Gerätekosten
Fahrzeug- und Gerätekosten
(1) Bei Einsätzen nach § 52 BHKG und freiwilligen
Hilfeleistungen
werden
die
Fahrzeugund
Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden
Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der
sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind,
(1) Bei Einsätzen nach § 52 BHKG und freiwilligen
Hilfeleistungen werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für
die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte
aufgrund
der
Einsatzzeit,
in
der
sie
vom
Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die
berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken
vom
und
endet
mit
der
Rückkehr
zum
Feuerwehrgerätehaus.
(2) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz bzw. Entgelt die
Nebenkosten und die Aufwendungen für die
Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen
motorbetriebenen
Geräte
grundsätzlich
nicht
enthalten.
(3) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten
Fahrzeuge und motorbetriebenen Geräte bemessen
sich nach dem dieser Satzung anliegenden
Kostentarif.
Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken vom und endet mit
der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus.
(2) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz bzw. Entgelt die
Nebenkosten
und
die
Aufwendungen
für
die
Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen
motorbetriebenen Geräte grundsätzlich nicht enthalten.
(3) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge
und motorbetriebenen Geräte bemessen sich nach dem
dieser Satzung anliegenden Kostentarif.
§6
§6
Sachkosten
Sachkosten
(1) Die Sachkosten, wie z.B. Ölbindemittel, werden zu den
Bezugspreisen berechnet.
(1) Die Sachkosten, wie z.B. Ölbindemittel, werden zu den
Bezugspreisen berechnet.
(2) Die Entsorgung von Sondermüll (kontaminiertes
Ölbindemittel)
wird
zu
den
Tarifen
des
Entsorgungsunternehmens vorgenommen.
(2) Die
Entsorgung
von
Sondermüll
(kontaminiertes
Ölbindemittel)
wird
zu
den
Tarifen
des
Entsorgungsunternehmens vorgenommen.
(3) Kosten, die durch den notwendigen Einsatz anderer
Hilfsorganisationen oder privater Unternehmen
(Kranwagen etc.) entstehen, werden neben dem
Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr erhoben.
(4) Soweit der Gemeinde Hürtgenwald Kosten nach § 39
BHKG (überörtliche Hilfe) zu erstatten sind, werden
diese nach den vorstehenden Vorschriften berechnet.
(3) Kosten, die durch den notwendigen Einsatz anderer
Hilfsorganisationen oder privater Unternehmen (Kranwagen
etc.) entstehen, werden neben dem Kostenersatz für den
Einsatz der Feuerwehr erhoben.
(4) Soweit der Gemeinde Hürtgenwald Kosten nach § 39 BHKG
(überörtliche Hilfe) zu erstatten sind, werden diese nach den
vorstehenden Vorschriften berechnet.
§7
§7
Entgelte für Brandsicherheitswachen und freiwillige
Leistungen der Feuerwehr
(1) Für sonstige freiwillige Leistungen der Feuerwehr im
Sinne des § 1 Abs. 4 sowie für die Gestellung von
Brandsicherheitswachen werden Entgelte erhoben,
deren Höhe sich ebenfalls nach dem in § 4 Abs. 1
genannten Kostentarif richtet. § 3 gilt entsprechend.
(2) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von
der Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der
vorherigen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden.
Entgelte für Brandsicherheitswachen und freiwillige
Leistungen der Feuerwehr
(1) Für sonstige freiwillige Leistungen der Feuerwehr im Sinne
des § 1 Abs. 4 sowie für die Gestellung von
Brandsicherheitswachen werden Entgelte erhoben, deren
Höhe sich ebenfalls nach dem in § 4 Abs. 1 genannten
Kostentarif richtet. § 3 gilt entsprechend.
(2) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der
Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der vorherigen
Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht
werden.
(3) Eine Pflicht zur Zahlung des Entgeltes gemäß Abs. 1
besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des
Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass
für den Einsatz nicht bzw. nicht mehr besteht bzw. der
Auftrag widerrufen worden ist.
(4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen
Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der
Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der
Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten.
(3) Eine Pflicht zur Zahlung des Entgeltes gemäß Abs. 1
besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des
Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass für
den Einsatz nicht bzw. nicht mehr besteht bzw. der Auftrag
widerrufen worden ist.
(4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen
Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr
beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige
Schadenersatz zu leisten.
§8
§8
Inanspruchnahme privater Unternehmen und
Hilfsorganisationen
Inanspruchnahme privater Unternehmen und
Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei
Leistungen im Sinne des § 1
private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen
beauftragen. Über die
Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
Ein Rechtsanspruch auf
Beauftragung besteht nicht.
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im
Sinne des § 1
(2) Für die Beauftragung privater Unternehmen
und/oder Hilfsorganisationen
wird Kostenersatz geltend gemacht, soweit nicht
private Dritte oder andere
private
Unternehmen
und/oder
Hilfsorganisationen
beauftragen. Über die
Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein
Rechtsanspruch auf
Beauftragung besteht nicht.
(2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder
Hilfsorganisationen
wird Kostenersatz geltend gemacht, soweit nicht private
Hoheitsträger sich um Kostenersatz verpflichtet
haben. Die Höhe des
geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach
den tatsächlich
angefallenen Kosten.
Dritte oder andere
Hoheitsträger sich um Kostenersatz verpflichtet haben. Die
Höhe des
geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den
tatsächlich
angefallenen Kosten.
(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§9
§9
Kosten- und Entgeltschuldner
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der
Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind die in § 2 Abs. 2
genannten Personen verpflichtet. Wird der Einsatz
von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder
zahlungspflichtig. Mehrere Kostenersatzpflichtige
haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung des Entgeltes für die in § 7 Abs. 1
genannten sonstigen Hilfe-
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der
Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind die in § 2 Abs. 2
genannten Personen verpflichtet. Wird der Einsatz von
mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder
zahlungspflichtig. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften
als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung des Entgeltes für die in § 7 Abs. 1 genannten
sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der
leistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet,
der Leistungen in Anspruch nimmt, bestellt oder
bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
Leistungen in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen
lässt.
Mehrere
Entgeltpflichtige
haften
als
Gesamtschuldner.
(3) Zur Zahlung des Entgeltes für die Gestellung der
Brandsicherheitswache
ist
der
Veranstalter
verpflichtet,
dem
die
Gestellung
der
Brandsicherheitswache nicht nach § 27 Abs. 2
BHKG durch die Gemeinde Hürtgenwald übertragen
wurde.
(3) Zur Zahlung des Entgeltes für die Gestellung der
Brandsicherheitswache ist der Veranstalter verpflichtet,
dem die Gestellung der Brandsicherheitswache nicht nach
§ 27 Abs. 2 BHKG durch die Gemeinde Hürtgenwald
übertragen wurde.
(4) Der Veranstalter hat die Veranstaltung spätestens 15
(4) Der Veranstalter hat die Veranstaltung spätestens 15
Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der
Gemeinde Hürtgenwald anzuzeigen.
Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde
Hürtgenwald anzuzeigen.
§ 10
§ 10
Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 entsteht mit
Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der
Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach Bekanntgabe
des Kostenersatzbescheides fällig.
(2) Der Entgeltanspruch nach § 7 entsteht mit
Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der
Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach Bekanntgabe
fällig.
Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 entsteht mit
Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der
Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des
Kostenersatzbescheides fällig.
(2) Der Entgeltanspruch nach § 7 entsteht mit Beendigung der
entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei
Wochen nach Bekanntgabe fällig.
(3) Rückständige Geldbeträge werden gem. den
Bestimmungen
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein Westfalen vom 19. Februar 2003 (GV.
NRW. S. 156), in der jeweils geltenden Fassung,
beigetrieben.
(4) Die Stundung des Kostenersatzes richtet sich nach
den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung.
(3) Rückständige
Geldbeträge
werden
gem.
den
Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für das Land Nordrhein Westfalen vom 19. Februar 2003
(GV. NRW. S. 156), in der jeweils geltenden Fassung,
beigetrieben.
(4) Die Stundung des Kostenersatzes richtet sich nach den
Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 11
§ 11
Ausnahme von der Kostenersatz- und Entgeltpflicht
Ausnahme von der Kostenersatz- und Entgeltpflicht
Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung von
Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach
Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder
aufgrund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist.
Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung von Entgelten
kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des
Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund
gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist.
§ 12
§ 12
Haftung
Haftung
(1) Die Haftung der Gemeinde Hürtgenwald für
Schäden
im
Zusammenhang
mit
der
Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser
Satzung
wird
auf
Vorsatz und
grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 8
Kostenersatz-/Entgeltpflichtige die Gemeinde
Hürtgenwald von Ersatzansprüchen freizustellen,
es sei denn, dass der Feuerwehr Hürtgenwald
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
(3) Der Kostenersatz-/Entgeltpflichtige haftet der
Gemeinde Hürtgenwald gegenüber für alle
Schäden, die von ihm oder von ihm abhängigen
oder beauftragten Personen vorsätzlich oder grob
fahrlässig dem Personal der Freiwilligen
Feuerwehr zugefügt oder an deren Einrichtungen
verursacht werden. Die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen gegenüber Dritten
obliegt dem Kostenersatz-/Entgeltpflichtigen
(1) Die Haftung der Gemeinde Hürtgenwald für Schäden
im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 8 Kostenersatz/Entgeltpflichtige die Gemeinde Hürtgenwald von
Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der
Feuerwehr
Hürtgenwald
Vorsatz
oder
grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der
Kostenersatz-/Entgeltpflichtige
haftet
der
Gemeinde Hürtgenwald gegenüber für alle Schäden,
die von ihm oder von ihm abhängigen oder
beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig
dem Personal der Freiwilligen Feuerwehr zugefügt
oder an deren Einrichtungen verursacht werden. Die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
gegenüber Dritten obliegt dem Kostenersatz/Entgeltpflichtigen
§ 13
§ 13
Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung
tritt
mit
Bekanntmachung in Kraft.
dem
Tag
ihrer
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald
(Feuerwehrsatzung) vom 07.12.2015 außer Kraft.
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von
Kostenersatz und Entgeltordnung für freiwillige Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald
(Feuerwehrsatzung) vom 21.04.2016 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens-
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es
sei denn
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein
vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich
bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher
beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher
beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der
Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX
Der Bürgermeister
Hürtgenwald, den xx.xx.xxxx
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
(Axel Buch)