Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
172 kB
Datum
03.03.2016
Erstellt
23.02.16, 15:37
Aktualisiert
23.02.16, 15:37
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Mitteilungsvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Haupt- und Finanzausschuss
Termin: 03.03.2016
7/2016
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 4
Frau Janser, Herr
Riester
Aktenzeichen:
Datum:
044.4
25.01.2016
öffentlich
TOP- Nr.:
Kommunales Archiv nach dem Archivgesetz (ArchivG) NRW;
Mitteilung über den Sachstand und die weitere Planung
Beschlussvorschlag:
Ohne, da Mitteilungsvorlage.
Finanzielle Auswirkungen ?
Grds. ja, Höhe steht noch nicht fest
Produkt:
901 Innere Verwaltung
€
Sachverhalt:
Die Gemeinde hat, wie alle anderen kommunalen Gebietskörperschaften, ein kommunales Archiv
zu betreiben. Es handelt sich nach dem zu Grunde liegenden Archivgesetz (ArchivG) des Landes
NRW um eine kommunale Pflichtaufgabe.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------§ 10 ArchivG lautet wie folgt:
Kommunale Archive
(1) Die Träger der kommunalen Selbstverwaltung, deren Verbände sowie kommunale
Stiftungen tragen dafür Sorge, ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit zu archivieren.
(2) Sie erfüllen diese Aufgaben durch
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1. Errichtung und Unterhaltung eigener Archive oder Übertragung
Archivierungszwecke geschaffene Gemeinschaftseinrichtung oder
auf
eine
für
2. Übergabe ihres Archivguts zur Archivierung in einem anderen öffentlichen, nichtstaatlichen
Archiv.
Im Rahmen der elektronischen Archivierung ist die Nutzung von Serviceleistungen nach Maßgabe
von § 3 Absatz 4 zulässig.
(3) Die Archive und Gemeinschaftseinrichtungen müssen archivfachlichen Anforderungen
entsprechen, indem sie
1. hauptamtlich oder hauptberuflich von Personal betreut werden, das die Befähigung für
eine Laufbahn des Archivdienstes besitzt oder sonst fachlich geeignet ist, oder
2. von einer Dienststelle fachlich beraten werden, bei der eine Archivarin oder ein Archivar mit der
Befähigung für eine Laufbahn des Archivdienstes tätig ist.
(4) Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind dem Archiv
anzubieten.
(5) §§ 2 und 3 Absatz 5 und 6, § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 und Absatz 2 und §§ 5 bis 8 gelten
entsprechend.
(6) Die kommunalen Archive können Unterlagen von anderen Stellen oder von natürlichen oder
juristischen Personen übernehmen.
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Die letztmalige Tätigkeit eines Archivars für das kommunale Archiv der Gemeinde Hürtgenwald,
welches sich im Kellergeschoss des hiesigen Rathauses befindet, hat in den 1980er Jahren (nach
den hiesigen Aufzeichnungen beginnend 1980 bis Mitte 1985) stattgefunden.
Folgende Aspekte verdienen bei dem Thema Kommunales Archiv in der Gemeinde Hürtgenwald
Erwähnung:
a) der Landtag NRW hat im Herbst 2014 das Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes NRW
beschlossen und u.a. die Möglichkeit der elektronischen Archivierung zugelassen. In der
Gesetzesbegründung wird aufgeführt, dass „die in den Archiven verwahrten Unterlagen die
rechtsstaatlich gebotene Kontinuität der Verwaltung sichern und zugleich als objektive Quellen die
unverzichtbare und unersetzliche Quelle für die Erforschung der Geschichte sind. Dieses wertvolle
und unersetzliche Archivgut gegen die Vernichtung und Zersplitterung zu schützen und für seine
Erhaltung und Nutzung zu sorgen, ist eine politisch wichtige Aufgabe, der im Land NRW im
Hinblick auf Artikel 18 der Landesverfassung verfassungsrechtlicher Rang zukommt.“
b) die Gemeinde Hürtgenwald hat bereits im Jahre 2014 in Zusammenarbeit mit der Kommunalen
Datenverarbeitungszentrale (KDVZ) begonnen, einzelne Verwaltungsvorgänge und Akten zu
digitalisieren, um Prozesse zu modernisieren und den Einstieg in die elektronische Aktenführung
zu beginnen. Das Projekt ist bezeichnet mit „Einführung eines Dokumentenmanagementsystems –
DMS“. Begonnen wurde hierbei mit der elektronischen Steuerakte, in diesem Jahr wird der
Abschluss der elektronischen Personalakte angestrebt. Nach dem im Sommer 2015 vorgelegten
E-Government-Gesetz (EGovG NRW) werden die Behörden des Landes einschl. der Kommunen
verpflichtet, bis 2022 ihre Akten vollständig elektronisch zu führen. Hiermit soll ein Beitrag zur
Modernisierung der Verwaltung, zum Bürokratieabbau und zu einer verbesserten elektronischen
Kommunikation zwischen Bürgerschaft, Unternehmen und Verwaltung geleistet werden. Bereits
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zum heutigen Zeitpunkt ist es daher sachlich geboten, diese große Herausforderung anzunehmen
und strategisch vorzubereiten.
c) die in den jeweiligen Registraturen im Verwaltungskeller befindlichen Dokumente nehmen
mittlerweile, nach der letztmaligen Anbietung bzw. Überführung in das kommunale Archiv in den
1980er Jahren ein Volumen an, welches es notwendig macht, tätig zu werden.
Zum Hintergrund: Unterschied zwischen Registratur und Archiv
In der Registratur befindliche Schriftstücke, Dokumente, Vorgänge usw. werden zunächst dort in
der entsprechenden Akte abgelegt und bedarfsweise wieder für eine Bearbeitung entnommen.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist in der Registratur (oftmals 30 Jahre) müssen diese Akten
dem Archiv zur Übernahme und dauerhaften Verwahrung angeboten werden.
Festzustellen ist, dass es aus den oben aufgeführten Gründen sowohl sachlich als auch zeitlich
geboten ist, sich den gesetzlichen Herausforderungen des kommunalen Archivs in der Gemeinde
Hürtgenwald zu stellen. Leider ist, wie auch in den vergangenen Jahrzehnten auch, kein eigener
Fachverstand innerhalb der Gemeindeverwaltung vorhanden. Unter Berücksichtigung der
gesetzlich vorgeschriebenen fachlichen Anforderungen einerseits und den begrenzten
Möglichkeiten einer kleinen Kommunalverwaltung andererseits wurde daher die Idee entwickelt,
mit Unterstützung der KDVZ entsprechendes Fachpersonal einzustellen und den Kommunen
(stundenweise) zur Verfügung zu stellen. Die Einstellung würde bei der KDVZ erfolgen, welche
den Kommunen ihr Fachpersonal im Bereich Archiv (nach Bedarf) zur Verfügung stellt. Die
Abrechnung erfolgt hierbei nach tatsächlichen Einsatzzeiten. Zusätzliche Synergien, insbesondere
bei dem vergleichbaren Zustand von Registraturen und Archiven in übrigen Kommunen und bei
der Umsetzung des Dokumentenmanagementsystems und des EGovG liegen auf der Hand und
werden hierbei realisiert.
Seitens der Verwaltungsleitung ist beabsichtigt, Interesse an einer Zusammenarbeit mit der KDVZ
zu signalisieren und sich praktisch am Projekt zu beteiligen. Dies beinhaltet, vorbehaltlich der zur
Verfügung stehenden Finanzmittel, auch die Abnahme von Leistungen, die stundenweise
abgerechnet werden. Eine genaue Kalkulation, wie teuer eine Arbeitsstunde Archiv sein wird, steht
zum jetzigen Zeitpunkt verständlicherweise noch nicht fest. Als Richtschnur darf jedoch ein
Schätzwert zwischen 40,- und 50,- Euro pro Stunde gelten.
Die Verwaltung ist sich bewusst, dass in Zeiten großer kommunaler Finanzschwierigkeiten das
Thema Archiv nicht zu den drängendsten Zielen gehört bzw. gehören kann. Aufgrund der
strategischen und praktischen Bedeutung hält sie es jedoch für geboten, das Thema aufzugreifen
und den politischen Gremien vorzutragen.
Es wird um Kenntnisnahme gebeten.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Grds. ja, Höhe kann derzeit nicht beziffert werden.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Um Wiederholungen zu vermeiden wird grds. auf die ausführliche Sachverhaltsbeschreibung
verwiesen.
Sowohl aus sachlichen Gründen (Ende der Lagermöglichkeit von Akten in der Registratur,
Einführung des Dokumentenmanagementsystems, Einführung des EGovG, Möglichkeit der
interkommunalen Zusammenarbeit über die KDVZ) als auch aus zeitlichen Gründen (ca. 30 Jahre
nach Ende der letzten archivfachlichen Tätigkeit in der Verwaltung und bevorstehende strategisch
bedeutsame rechtliche Veränderungen) schlägt die Verwaltung vor, das Thema Archiv mit der
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Maßgabe anzugehen, mit möglichst geringem finanziellen Aufwand ein Maximum an Ertrag zu
erzielen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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