Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
65 kB
Datum
17.03.2016
Erstellt
07.03.16, 13:53
Aktualisiert
07.03.16, 13:53
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Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für
freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald vom
XX.XX.XXXX
(Feuerwehrsatzung)
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 496), §§ 21 Abs. 3, 52 Abs. 2, 3 und
4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
vom 01.01.2016 (BHKG) in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969
(GV.NRW.S.712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Juni 2015 (GV.NRW. S.
496) in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen:
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Gemeinde Hürtgenwald unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuer
sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen
Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche
Vorkommnisse verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe
des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz vom 01.01.2016 (BHKG).
(2) Die Feuerwehr nimmt die Aufgaben nach dem BHKG als Pflichtaufgabe zur
Erfüllung nach Weisung wahr (§ 2 BHKG).
(3) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des
§ 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser
Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(4) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen
erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen
besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
§2
Kostenersatz
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit
nachstehend in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinde Hürtgenwald verlangt gemäß § 52 Abs. 2 BHKG Ersatz, der ihr
durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und im Sinne von § 39 BHKG
hilfeleistenden Feuerwehren entstandenen Kosten:
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Abs. 1, 30
Abs. 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen
Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb
von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie
von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der
Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1937),
in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen
Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße
(GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1886), in der jeweils geltenden
Fassung, oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12.
November 1996 (BGBl. I. S. 1695), in der jeweils geltenden Fassung,
entstanden ist,
5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn
die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren
Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen
Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
6. vom dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer
Brandmeldeanlage, außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge
einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung
ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich Prüfung weitergeleitet
hat,
8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
9. Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer
anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und
Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den
Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung
zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden
Kostentarif/Entgeltordnung, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage
des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen
Interesses gerechtfertigt ist.
§3
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils aus den Personal-,
Fahrzeug-, Geräte- und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in
den §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet.
(2) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom
Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte vom Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem Wiedereintreffen dort maßgebend (Einsatzzeit).
(3) Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl,
so endet für den bisherigen Einsatz und beginnt für den folgenden Einsatz,
abweichend von Abs. 2., die Einsatzzeit mit der Erteilung des neuen
Einsatzbefehls.
(4) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzminuten. Als Mindestgebühr gilt
der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird minutengenau
abgerechnet.
§4
Personalkosten
(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 BHKG, bei
Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr, indem die
Zahl der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz
nach dem dieser Satzung anliegenden Kostentarif vervielfältigt wird.
(2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt des
Ausrückens und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die
eine besondere Reinigung der Fahrzeuge, Geräte oder sonstigen
Ausrüstungsgegenstände erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung
in Form der Personalkosten gemäß Ziff. I des Kostentarifs der Einsatzzeit
hinzugerechnet.
(3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem
Einsatzbericht des Führers der Brandsicherheitswache. Das Entgelt für eine
Brandsicherheitswache wird pauschal (eingesetzte Person vervielfältigt mit
dem Pauschalsatz nach dem der Satzung anliegenden Kostentarif)
abgerechnet.
(4) Bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Personalkosten nach dem
Einsatzbericht berechnet.
(5) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an
Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v.H.
erhoben.
§5
Fahrzeug- und Gerätekosten
(1) Bei Einsätzen nach § 52 BHKG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die
Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und
Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus
abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken vom
und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus.
(2) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz bzw. Entgelt die Nebenkosten und die
Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen
motorbetriebenen Geräte grundsätzlich nicht enthalten.
(3) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge und
motorbetriebenen Geräte bemessen sich nach dem dieser Satzung
anliegenden Kostentarif.
§6
Sachkosten
(1) Die Sachkosten, wie z.B. Ölbindemittel, werden zu den Bezugspreisen
berechnet.
(2) Die Entsorgung von Sondermüll (kontaminiertes Ölbindemittel) wird zu den
Tarifen des Entsorgungsunternehmens vorgenommen.
(3) Kosten, die durch den notwendigen Einsatz anderer Hilfsorganisationen oder
privater Unternehmen (Kranwagen etc.) entstehen, werden neben dem
Kostenersatz für den Einsatz der Feuerwehr erhoben.
(4) Soweit der Gemeinde Hürtgenwald Kosten nach § 39 BHKG (überörtliche
Hilfe) zu erstatten sind, werden diese nach den vorstehenden Vorschriften
berechnet.
§7
Entgelte für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen der Feuerwehr
(1) Für sonstige freiwillige Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 4
sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden Entgelte
erhoben, deren Höhe sich ebenfalls nach dem in § 4 Abs. 1 genannten
Kostentarif richtet. § 3 gilt entsprechend.
(2) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung
des Entgeltes oder von der vorherigen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden.
(3) Eine Pflicht zur Zahlung des Entgeltes gemäß Abs. 1 besteht auch dann,
wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der
Anlass für den Einsatz nicht bzw. nicht mehr besteht bzw. der Auftrag
widerrufen worden ist.
(4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der
Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet
werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten.
§8
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1
private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die
Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf
Beauftragung besteht nicht.
(2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen
wird Kostenersatz geltend gemacht, soweit nicht private Dritte oder andere
Hoheitsträger sich um Kostenersatz verpflichtet haben. Die Höhe des
geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich
angefallenen Kosten.
(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§9
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1
sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Wird der Einsatz von
mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere
Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung des Entgeltes für die in § 7 Abs. 1 genannten sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der Leistungen in
Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige
haften als Gesamtschuldner.
(3) Zur Zahlung des Entgeltes für die Gestellung der Brandsicherheitswache ist
der Veranstalter verpflichtet, dem die Gestellung der Brandsicherheitswache
nicht nach § 27 Abs. 2 BHKG durch die Gemeinde Hürtgenwald übertragen
wurde.
(4) Der Veranstalter hat die Veranstaltung spätestens 15 Werktage vor Beginn
der Veranstaltung bei der Gemeinde Hürtgenwald anzuzeigen.
§ 10
Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der
kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach
Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig.
(2) Der Entgeltanspruch nach § 7 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen
Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach Bekanntgabe fällig.
(3) Rückständige Geldbeträge werden gem. den Bestimmungen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom
19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), in der jeweils geltenden Fassung,
beigetrieben.
(4) Die Stundung des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 11
Ausnahme von der Kostenersatz- und Entgeltpflicht
Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung von Entgelten kann abgesehen
werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder
aufgrund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist.
§ 12
Haftung
(1) Die Haftung der Gemeinde Hürtgenwald für Schäden im Zusammenhang
mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 8 Kostenersatz-/Entgeltpflichtige die
Gemeinde Hürtgenwald von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn,
dass der Feuerwehr Hürtgenwald Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu
Last fällt.
(3) Der Kostenersatz-/Entgeltpflichtige haftet der Gemeinde Hürtgenwald
gegenüber für alle Schäden, die von ihm oder von ihm abhängigen oder
beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Personal der
Freiwilligen Feuerwehr zugefügt oder an deren Einrichtungen verursacht
werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
gegenüber Dritten obliegt dem Kostenersatz-/Entgeltpflichtigen
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgeltordnung für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
Hürtgenwald (Feuerwehrsatzung) vom 07.12.2015 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX
Der Bürgermeister
(Axel Buch)