Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
174 kB
Datum
27.10.2016
Erstellt
17.10.16, 10:23
Aktualisiert
17.10.16, 10:23
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 27.10.2016
öffentlich
TOP- Nr.:
97/2016
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I/1
Frank Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
I/1 112.0
19.07.2016
Kraftfahrzeugverkehr in gemeindlichen Straßen
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald bei
Beschwerden über regelmäßige Verkehrsverstöße in bestimmten Straßen Verkehr, dass die
Verwaltung abgestuft nach dem folgenden Maßnahmenkatalog reagiert:
Kriterium
Maßnahme
Unfälle
Bei einer erhöhten Zahl von Unfällen gleicher Art, wird
eine verkehrstechnische Veränderung (Umbau,
Änderung der Verkehrsregelung usw.) der Problemstelle
herbeigeführt.
Unfall
Bei einem Unfall wird der Grund analysiert und diesem
ggfls. durch eine Veränderung der Beschilderung o. ä.
entgegengewirkt.
Kindergarten/Schule/Altenheim
Ein generelles Tempolimit von 30 km/h wird vorgesehen,
sofern die Gebäude an Gemeindestraßen liegen. Bei
qualifizierten Straßen wird eine gleichwertige Anordnung
angestrebt.
Wohngebiet
a) Es ist festzustellen, wer tatsächlich im
Wohngebiet fährt/als Verkehrsteilnehmer
festgestellt werden kann.
b) Es ist festzustellen, wie hoch und häufig die
Regelehrsüberschreitung tatsächlich ist.
In Abhängigkeit von den festgestellten Ergebnissen ist
eine Entscheidung zu treffen.
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Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
912111
€
Sachverhalt:
Beschwerden über „zu schnelles Fahren“ in den Gemeindestraßen werden regelmäßig
vorgetragen. Der Handlungsspielraum seitens des Ordnungsamtes zur Problembehebung
ist relativ gering.
Hierbei muss zuerst einmal zwischen der innerörtlichen Bedeutung der Straßen
unterschieden werden. Straßen, die einem möglichen Durchgangsverkehr unterliegen (z.
B. die Monschauer Straße in Vossenack) oder die an eine außerörtliche Straße
anschließen (z. B. „In der Kaule“ in Kleinhau oder „St. Donatus-Straße“ in Straß), müssen
anders betrachtet werden, wie solche Straßen in denen sich grds. nur der tägliche
Anliegerverkehr des Wohnviertels (Aus- und Einpendler sowie Post- und Paketdienste,
Müllabfuhr pp.) bewegen.
In Straßen, deren Endausbau noch bevorsteht, kann erforderlichenfalls durch bauliche
Maßnahmen regulierend eingegriffen werden. Da hier die Anwohner, die letztendlich auch
die Kosten für den Straßenausbau (mit-)tragen, ein Mitbestimmungsrecht haben, entfallen
meistens verkehrsdämpfenden Elemente. Denn es entstehen neben der Tatsache, dass
nur selten Bereitschaft besteht, vor seinem Grundstück einen Baumscheibe, ein
Pflanzbeet oder eine Stellplatz zu dulden, andere negative Einflüsse. Dies sind z. B. die
Geräuschentwicklungen beim Überfahren von Schwellen durch PKW oder LKW,
insbesondere mit Anhänger.
Letztendlich sind es nach einer Verkehrsschau mit dem Straßenverkehrsamt, als
anordnende Behörde, und dem Verkehrskommissariat der Polizei Düren
Einzelfallentscheidungen, die getroffen werden. Auch hier sind einerseits der Erfolg der
Anordnung gegen die tatsächliche Auswirkung auf den Verkehrsfluss und die Akzeptanz
durch Verkehrsteilnehmer abzuwägen. Wenn man hier das Beispiel der „St. DonatusStraße“ im Ortsteil Straß anführt, kann man festhalten, dass nach dem massiven
Anbringen von Bodenschwellen in der Straße langsam gefahren wird; die Anwohner des
Dollweges aber häufig darüber berichten, dass es zahlreiche Fahrzeugführer gibt, die den
„Dollweg“ und den „Sonnenweg“ in Richtung „Maubacher Straße“, natürlich mit nicht
zulässiger Geschwindigkeit, als Abkürzung nutzen. Insbesondere dieser
„Abkürzungsverkehr“ durch Wohnstraßen bringt weitere Probleme mit sich. Hier sei das
Beispiel in Kleinhau genannt, wo regelmäßig die Stop-Straße an der Kreuzung L 11 / B
399 sowie die Links-Abbiegespur von der B 399 auf die L 11 umfahren werden, indem
eine Abkürzung über die Straßen „Zum Steinbruch“ und „Rinnebachstraße“ gesucht wird.
Um nunmehr nicht durch Einzelfallentscheidungen eine rein situativ abhängige
Entscheidung zu treffen, sondern im Gemeindegebiet eine Einheitlichkeit zu erzielen, ist
zu überlegen, ob ein einheitlicher Maßnahmenkatalog gefunden werden kann, der nach
vorliegen bestimmter Voraussetzungen, einheitliche Folgemaßnahmen festsetzt.
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Kriterium
Maßnahme
Unfälle
Bei einer erhöhten Zahl von Unfällen gleicher Art, wird
eine verkehrstechnische Veränderung (Umbau,
Änderung der Verkehrsregelung usw.) der Problemstelle
herbeigeführt.
Unfall
Bei einem Unfall wird der Grund analysiert und diesem
ggfls. durch eine Veränderung der Beschilderung o. ä.
entgegengewirkt.
Kindergarten/Schule/Altenheim
Ein generelles Tempolimit von 30 km/h wird vorgesehen,
sofern die Gebäude an Gemeindestraßen liegen. Bei
qualifizierten Straßen wird eine gleichwertige Anordnung
angestrebt.
Wohngebiet
c) Es ist festzustellen, wer tatsächlich im
Wohngebiet fährt/als Verkehrsteilnehmer
festgestellt werden kann.
d) Es ist festzustellen, wie hoch und häufig die
Regelehrsüberschreitung tatsächlich ist.
In Abhängigkeit von den festgestellten Ergebnissen ist
eine Entscheidung zu treffen.
Letztendlich wird sich jedoch erst dann eine Änderung einstellen, wenn die Akzeptanz der
Verkehrsteilnehmer gegenüber der Regelung so hoch ist, dass diese zumindest weit
überwiegend befolgt wird.
Eine weitere Möglichkeit könnte in einer durch die Gemeinde durchgeführte
Geschwindigkeitsmessung innerhalb von Wohngebieten/-straßen bestehen. Hier ist
jedoch die Gesetzeslage so, dass nach § 48, Abs. 2 OBG – Besondere Regelungen über
die Zuständigkeit „die örtlichen Ordnungsbehörden unbeschadet der Zuständigkeit der
Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs sind. Die
Kreisordnungsbehörden und die Großen kreisangehörigen Städte im Sinne von § 4
Gemeindeordnung NRW sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden
zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und
der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr an Gefahrenstellen.“ Ebenso
sagt der Abschnitt 2, des Verkehrsüberwachungserlasses - II. Verkehrsüberwachung im
fließenden Straßenverkehr durch Kommunen – folgendes aus: „Für die Überwachung der
Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von
Lichtzeichenanlagen sind gemäß § 16 Abs. 2 ZustVO SOG die kreisfreien Städte und
Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern in ihrem Gebiet, im Übrigen die Landkreise
für ihr Gebiet (im weiteren Kommunen genannt) in Bereichen innerhalb geschlossener
Ortschaften neben der Polizei zuständig.“ Da die Gemeinde Hürtgenwald lediglich 8.900
Einwohner hat, kommt dieser Lösungsansatz zuerst einmal nicht zum Tragen.
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zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
./.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Trotz der Tatsache, dass die vorgeschlagene Vorgehensweise den hilfesuchenden Bürger
nicht zufrieden stellen wird, muss klar gesagt werden, dass Aktionismus an dieser Stelle
auch nicht weiter hilft. Im ersten Moment wird sicherlich die vielfach getroffene Aussage
„Muss denn erst etwas passieren!“ die Reaktion sein. Letztendlich ist aber die Lösung des
Problems in der Grundeinstellung eines jeden Fahrzeugführers zu suchen, ob sich an die
vorgegebenen Regeln gehalten wird oder eben nicht. Eine flächendeckende und
engmaschige Kontrolle scheitert an den vorhandenen Ressourcen.
Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die oben stehende Kriterientabelle zu
beschließen und im Erfordernisfall entsprechend zu verfahren.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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