Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
131 kB
Datum
25.02.2015
Erstellt
02.03.15, 14:49
Aktualisiert
02.03.15, 14:49
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Ausschusses für Planung, Umwelt und Verkehr am
25.02.2015 im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP
Erzeugung von Aromastoffen
hier: Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
F 4/2014
1. Ergänzun
g
Mit der Anfrage F 4/2014 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
um Beantwortung von Fragen im Rahmen der Erweiterung der
Fa. Takasago gebeten. Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt
Stellung:
zu1):
Im Rahmen des Bauantrages (Stadt Zülpich) vom 06.02.2014
wurde die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises
Euskirchen um Stellungnahme zu dem Bauvorhaben der
thermischen Nachverbrennung (TNV) der Abluft der Fa.
Takasago gebeten. In der Stellungnahme wurden verschiedene
Vorschläge für Nebenbestimmungen gemacht.
Die Baugenehmigung wurde am 07.04.2014 mit folgenden
Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises
Euskirchen erteilt:
Abgasableitung über einen Schornstein, Mindesthöhe: 10
m über Flur und 3 m über First, ungestörter
Abgasabtransport mit der freien Luftströmung
Die Kaminhöhe ist gemäß TA-Luft( Erste allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum BundesImmissionsschutzgesetz; Technische Anleitung zur
Reinhaltung der Luft) Nr. 5.5.2 bis 5.5.4 zu bestimmen.
Emissionsgrenzwerte nach TA-Luft 5.2.4:
o
o
Kohlenmonoxid (CO): 0,10 g/m³
Stickoxide (NOx als NO 2): 0,10 g/m³
Nach Inbetriebnahme der Anlage und Erreichen des
bestimmungsgemäßen Betriebes ist gemäß Ziffer 5.3 TALuft eine Messung der Emissionen im Abgas der TNV
durchzuführen. Da die Anlage voraussichtlich in der 47.
Kw (17.-21.11.2014) in Betrieb geht, hat die Fa.Takasago
bereits für Mitte Januar 2015 einen Messtermin mit dem
TÜV abgestimmt.
Vor dem Anfahren der Produktion ist sicherzustellen, dass
die TNV die erforderliche Betriebstemperatur erreicht hat.
(Ca. 800 bis 850 Grad Celsius)
Jeder Ausfall der Abgasreinigungseinrichtung ist mit
Datum und Uhrzeit in einem Betriebstagebuch zu
dokumentieren.
zu 2):
Nein, weder die derzeitige Produktion noch die TNV sind nach
dem Bundes- Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig.
Zu 3):
Die geruchsbeladene Abluft aus der Produktion gelangt über
Staubfilter oder Wäscher in die Verbrennungsanlage. Nach der
Abluftvorwärmung werden die Schadstoffe in der Brennkammer
zu CO2 (Kohlendioxid) und H2O (Wasser) oxidiert.
Die gereinigte Abluft (Reinluft) verlässt die Brennkammer und
strömt durch einen zweiten Wärmespeicher-Reaktor. Hier wird sie
annähernd auf die Ablufteintrittstemperatur abgekühlt, wobei die
Wärmeenergie auf den keramischen Wärmespeicher im
Wärmespeicher-Reaktor
B
übertragen
wird.
Dieser
Wärmespeicher-Reaktor kann im Folgezyklus für die
Abluftvorwärmung genutzt werden.
Durch das automatische Zuschalten eines Brenners wird die
erforderliche Brennkammertemperatur sichergestellt. Der Brenner
wird mit Erdgas betrieben.
Prozessdaten:
Abluft-Eintrittstemperatur:
Oxidationstemperatur:
Reingas-Austrittstemperatur:
ca. 80°C
ca. 800 – 850°C
max. 116°C
zu 4):
Es handelt sich bei den Produktionsprozessen um die Herstellung
von Aromen. Die dafür verwendeten Rohstoffe sind für die
Lebensmittelindustrie zugelassen. Halogenierte Substanzen
werden nicht eingesetzt. In die zu verbrennende Abluft gelangen
keine halogenierten Kohlenwasserstoffverbindungen und keine
Chlorverbindungen. Daher ist die Bildung von Dioxinen und
Furanen auszuschließen.
zu 5):
Immissionen durch Luftverunreinigungen können mit Hilfe von
chemisch/physikalischen Messverfahren nachgewiesen werden.
Die Erfassung von Geruchsbelästigungen ist mit Hilfe dieser
Methoden äußerst aufwändig oder überhaupt nicht möglich.
Hinzu kommt, dass auch die belästigende Wirkung stark von der
subjektiven Einstellung der Betroffenen abhängt. Luftmessungen
können im Normalfall nur an der Abluftquelle durchgeführt
werden, dies ist nicht geschehen. Hierzu wäre auch nur das
LANUV NRW in der Lage.
Im
Rahmen
eines
in
2013
durchgeführten
Baugenehmigungsverfahren
wurde
die
Fa.
Takasago
aufgefordert ein Geruchsgutachten erstellen zu lassen. Das
Gutachten vom 18.10.2013 wurde durch den TÜV Rheinland
erstellt. Nach der in NRW geltenden Geruchsimmissionsrichtlinie
(GIRL) vom September 2008 darf die Häufigkeit der
Geruchsstunden im Jahr bei Wohn/Mischgebieten 10 %, und bei
Dorfgebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten 15% nicht
überschreiten. Nach dem Gutachten werden einschließlich der in
Zülpich vorhandenen Vorbelastung die zulässigen Richtwerte
nicht überschritten. Durch die Inbetriebnahme der TNV ist zu
erwarten, dass keine größeren Geruchsbelästigungen mehr
auftreten.
zu 6):
Bei Betriebsstörungen der TNV gibt es Bypassklappen die sich
zwischen den Produktionsanlagen und der TNV befinden und die
Abluft ohne Verbrennung ins Freie leiten. Die Betriebsanlagen
der Fa. Takasago unterliegen nicht der Störfallverordnung.
zu 7):
Anlagen die nach Baurecht genehmigt sind, haben den Stand der
Technik einzuhalten. Der Stand der Technik wird u. a. durch die
TA-Luft in Verbindung mit dem § 22 des BundesImmissionsschutzgesetz dargestellt und vorgeschrieben. Durch
die
in
den
Nebenbestimmungen
aufgeführten
Emissionsgrenzwerte sind die möglichen gesetzlichen Vorgaben
umgesetzt. Eine Nachmessung der festgelegten Grenzwerte
findet statt.
gez.
i.V. Poth