Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
150 kB
Erstellt
12.06.15, 16:01
Aktualisiert
12.06.15, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 25.06.2015
79/2015
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I/2
Frau Kreutz, Herr
Görner
Aktenzeichen:
Datum:
I/2
05.06.2015
öffentlich
TOP- Nr.:
Gründung eines Schulzweckverbandes auf Kreisebene im Förderschulbereich;
Bestellung von Vertretern der Gemeinde Hürtgenwald in der Schulverbandsversammlung
Beschlussvorschlag:
Als Vertreter/innen der Gemeinde Hürtgenwald in der Schulverbandsversammlung des
Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald,
folgende Personen zu entsenden:
1. …
2. …
3. …
Für den Fall der Verhinderung der Vertreter/innen bestimmt der Gemeinderat folgende Personen
als Stellvertreter/innen:
1. …
2. …
3. …:
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90324
Sachverhalt:
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€
In der 9. Sitzung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald am 05.05.2015 wurde über die Gründung
des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren u.a. beschlossen, dass die Gemeinde diesem im
Bereich der Förderschwerpunkte LES nur mit den Ortsteilen Gey, Straß, Horm und Schafberg,
jedoch im Bereich des Förderschwerpunktes geistige Entwicklung mit dem gesamten Gemeindegebiet auf der Grundlage des Satzungsentwurfs beitritt.
Unter Hinweis auf § 7 der Satzung besteht die Schulverbandsversammlung aus je 3 Vertreter/
innen je Verbandsmitglied. Für den Fall der Verhinderung ist für jede/n Vertreter/in ein/e Stellver
treter/in durch die Mitgliedskommune zu bestellen.
Die Regelung des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) sind zu
beachten. Nach § 15 Abs. 1 GkG NRW haben von den Gemeinden entsandte vertretungsberechtigte Personen die Interessen ihrer Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse der jeweiligen kommunalen Vertretungen und ihrer Ausschüsse gebunden.
In § 15 Abs. 2 GkG NRW wird weiter ausgeführt, dass, soweit Gemeinden Verbandsmitglieder
sind, die vertretungsberechtigten Personen durch die Vertretungskörperschaft für ihre Wahlperiode aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitglieds bestellt werden; sofern
weitere vertretungsberechtigte Personen zu benennen sind, müssen die/der Hauptverwaltungsbeamte/in oder ein von ihr/ihm vorgeschlagene Person aus dem Kreis der Bediensteten dazu
zählen.
Gem. § 15 Abs. 3 GkG ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung eine stellvertretungsberechtigte Person für den Fall der Verhinderung zu bestellen.
In der Schulausschusssitzung am 19.05.2015 hat der Bürgermeister hierauf bereits hingewiesen
und gebeten, der Verwaltung Vorschläge zu unterbreiten. .
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Die Bestellung der Vertreter/innen der Gemeinde Hürtgenwald in der Schulverbandsversammlung
des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren obliegt dem Gemeinderat. Es sind keine Gründe
offensichtlich, die gegen den o.a. Beschlussvorschlag sprechen. Im übrigen wird auf die Ausführungen zum Sachverhalt verwiesen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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