Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
159 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
20.11.15, 12:01
Aktualisiert
20.11.15, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 03.12.2015
öffentlich
TOP- Nr.:
181/2015
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I, Abt. 2
Herr Görner
Aktenzeichen:
Datum:
I/2
12.11.2015
Gesundheitskarte für Flüchtlinge
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt, der Rahmenvereinbarung zwischen dem Land
NRW und den in der Vereinbarung genannten Krankenkassen zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 SGB V in
Verbindung mit §§ 1, 1 a Asylbewerberleistungsgesetz in NRW nicht beizutreten.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90531
€
Sachverhalt:
Nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der
Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel sowie sonstiger zur Genesung erforderlichen
Leistungen zu gewähren.
Nach § 6 AsylbLG können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur
Sicherung des Lebensunterhalts oder zur Gesundheit unerlässlich sind.
Der berechtige Personenkreis erhält auf Nachfrage einen Krankenschein. Dieser ist bis zum
Ablauf des jeweiligen Quartals, in dem er ausgestellt wurde, gültig. Nur bei Überweisungen zum
Facharzt bzw. bei Einweisungen in ein Krankenhaus bzw. bei Verordnung von Hilfsmitteln erfolgt
eine weitere Prüfung durch das Sozialamt.
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Im Jahre 2015 werden nach überschlägiger Feststellung für durchschnittlich ca. 50 Personen
Leistungen nach § 4 AsylbLG, d.h. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, in
Höhe von 82.420,00 € aufgewandt. Dies entspricht einem jährlichen Aufwand in Höhe von
1.648,40 € je Person.
Für die gleiche Anzahl an bedürftigen Flüchtlingen würden aufgrund der erwähnten Rahmenvereinbarung im Sinne des § 264 SGB V folgende Kosten anfallen:
Einmalige Kosten für die Ausstellung der Versichertenkarte
(§ 6 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung)
50 Personen x 10,00 €
=
500,00 €
Kosten für Fotos für die Versichertenkarte, geschätzt
50 x 4,00 €
=
200,00 €
Krankenkassenumlage nach § 281 SGB V
(§ 9 der Rahmenvereinbarung)
50 Personen x 10,00 € . jährlich
=
500,00 €
Abschlagszahlungen je berechtigtem Flüchtling
(§ 10 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung)
50 x 2.400,00 €, jährlich
.=………………120.000,00 €
Zuzüglich Verwaltungskostenanteil i.H. von 8 % der
entstandenen Leistungsaufwendungen, jedoch mindestens
10,00 €
Gegenüberstellung der Kosten für 2016:
a) Kosten nach dem bisherigen System mit Krankenscheinen
50 Flüchtlinge x 1.648,40 €
=
82.420,00 €
b) Kosten nach der Rahmenvereinbarung für die Gesundheitskarte
50 Flüchtlinge x 1.648,40 €
=
82.420,00 €
Zzgl. 8 % Verwaltungskostenanteil
=
6.593,60 €
Zzgl. Versicherungskarten (Gesundheitskarten)
=
500,00 €
Zzgl. Fotos
=
200,00 €
Zzgl. Krankenkassenumlage
=
500,00 €
…………….
90.213,60 €
=
7.793,60 €
Mehrkosten bei 50 Personen
Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Hürtgenwald nach Beitritt zum Rahmenvertrag mit monatlichen Abschlagszahlungen in Vorleistung gehen müsste (bei nur 50 Personen
mit 120.000,00 € jährlich).
Es ist im übrigen nicht auszuschließen, dass Personen, die nach dem Ausscheiden aus dem
Leistungsbezug nach dem AsylbLG die Gesundheitskarte nicht zurückgeben und ohne
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Berechtigung weiter benutzen. Insoweit würden der Gemeinde Hürtgenwald für diese
unberechtigte Benutzung Kosten entstehen.
Darüber hinaus ist mit einer Kostensteigerung zu rechnen, weil die Krankenkasse im Gegensatz
zum Sozialamt das Kriterium der Aufschiebbarkeit einer Behandlung regelmäßig nicht prüft. Hierzu
wird auf die Anlage 1 der Rahmenvereinbarung verwiesen.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Durch den Beschluss, der Rahmenvereinbarung nicht beizutreten, wird der gemeindliche Haushalt
nicht belastet.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Aus ökonomischer Sicht ist der Beitritt zur Rahmenvereinbarung im Hinblick auf die Mehrkosten
gegenüber der bisherigen Verfahrensweise nicht vertretbar. Daher steht dem erfolgten
Beschlussvorschlag nichts entgegen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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