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Beschlussvorlage (Gesundheitskarte für Flüchtlinge)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
159 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
20.11.15, 12:01
Aktualisiert
20.11.15, 12:01
Beschlussvorlage (Gesundheitskarte für Flüchtlinge) Beschlussvorlage (Gesundheitskarte für Flüchtlinge) Beschlussvorlage (Gesundheitskarte für Flüchtlinge)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 03.12.2015 öffentlich TOP- Nr.: 181/2015 Abteilung: Sachbearbeiter: I, Abt. 2 Herr Görner Aktenzeichen: Datum: I/2 12.11.2015 Gesundheitskarte für Flüchtlinge Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt, der Rahmenvereinbarung zwischen dem Land NRW und den in der Vereinbarung genannten Krankenkassen zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1, 1 a Asylbewerberleistungsgesetz in NRW nicht beizutreten. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 90531 € Sachverhalt: Nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel sowie sonstiger zur Genesung erforderlichen Leistungen zu gewähren. Nach § 6 AsylbLG können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder zur Gesundheit unerlässlich sind. Der berechtige Personenkreis erhält auf Nachfrage einen Krankenschein. Dieser ist bis zum Ablauf des jeweiligen Quartals, in dem er ausgestellt wurde, gültig. Nur bei Überweisungen zum Facharzt bzw. bei Einweisungen in ein Krankenhaus bzw. bei Verordnung von Hilfsmitteln erfolgt eine weitere Prüfung durch das Sozialamt. - Seite 1 von 3 - Im Jahre 2015 werden nach überschlägiger Feststellung für durchschnittlich ca. 50 Personen Leistungen nach § 4 AsylbLG, d.h. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt, in Höhe von 82.420,00 € aufgewandt. Dies entspricht einem jährlichen Aufwand in Höhe von 1.648,40 € je Person. Für die gleiche Anzahl an bedürftigen Flüchtlingen würden aufgrund der erwähnten Rahmenvereinbarung im Sinne des § 264 SGB V folgende Kosten anfallen: Einmalige Kosten für die Ausstellung der Versichertenkarte (§ 6 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung) 50 Personen x 10,00 € = 500,00 € Kosten für Fotos für die Versichertenkarte, geschätzt 50 x 4,00 € = 200,00 € Krankenkassenumlage nach § 281 SGB V (§ 9 der Rahmenvereinbarung) 50 Personen x 10,00 € . jährlich = 500,00 € Abschlagszahlungen je berechtigtem Flüchtling (§ 10 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung) 50 x 2.400,00 €, jährlich .=………………120.000,00 € Zuzüglich Verwaltungskostenanteil i.H. von 8 % der entstandenen Leistungsaufwendungen, jedoch mindestens 10,00 € Gegenüberstellung der Kosten für 2016: a) Kosten nach dem bisherigen System mit Krankenscheinen 50 Flüchtlinge x 1.648,40 € = 82.420,00 € b) Kosten nach der Rahmenvereinbarung für die Gesundheitskarte 50 Flüchtlinge x 1.648,40 € = 82.420,00 € Zzgl. 8 % Verwaltungskostenanteil = 6.593,60 € Zzgl. Versicherungskarten (Gesundheitskarten) = 500,00 € Zzgl. Fotos = 200,00 € Zzgl. Krankenkassenumlage = 500,00 € ……………. 90.213,60 € = 7.793,60 € Mehrkosten bei 50 Personen Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Hürtgenwald nach Beitritt zum Rahmenvertrag mit monatlichen Abschlagszahlungen in Vorleistung gehen müsste (bei nur 50 Personen mit 120.000,00 € jährlich). Es ist im übrigen nicht auszuschließen, dass Personen, die nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG die Gesundheitskarte nicht zurückgeben und ohne - Seite 2 von 3 - Berechtigung weiter benutzen. Insoweit würden der Gemeinde Hürtgenwald für diese unberechtigte Benutzung Kosten entstehen. Darüber hinaus ist mit einer Kostensteigerung zu rechnen, weil die Krankenkasse im Gegensatz zum Sozialamt das Kriterium der Aufschiebbarkeit einer Behandlung regelmäßig nicht prüft. Hierzu wird auf die Anlage 1 der Rahmenvereinbarung verwiesen. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Durch den Beschluss, der Rahmenvereinbarung nicht beizutreten, wird der gemeindliche Haushalt nicht belastet. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Aus ökonomischer Sicht ist der Beitritt zur Rahmenvereinbarung im Hinblick auf die Mehrkosten gegenüber der bisherigen Verfahrensweise nicht vertretbar. Daher steht dem erfolgten Beschlussvorschlag nichts entgegen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -