Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
149 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
20.11.15, 12:01
Aktualisiert
20.11.15, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 03.12.2015
öffentlich
TOP- Nr.:
185/2015
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I/1
Frank Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
I/1 650.4 H
17.11.2015
Widmung der Gemeindestraße "Hohlweg" im Ortsteil Straß
Beschlussvorschlag:
Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts fasst der Rat folgenden Beschluss:
Die Gemeindestraße „Hohlweg“ zwischen der Einmündung zur „Hormer Straße“ und der Grenze
zum baulichen Außenbereich (verlängerte Grenze zwischen den Grundstücken Hohlweg 5 und
Hohlweg 7) wird mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße
(Anliegerstraße) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.09.1995 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März
2015 (GV. NRW. S. 312) gewidmet.
Der Bürgermeister wird mit der Durchführung des Widmungsverfahrens beauftragt.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
91211
€
Sachverhalt:
Wie der Anlage 1 zu entnehmen ist, wurde die Straße „Hohlweg“ ausgebaut Die Gemeinde ist
nunmehr auch Eigentümerin aller Straßenparzellen.
Nach § 6 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23.09.1995 zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312) hat die Gemeinde als Träger der
Straßenbaulast die Widmung zu verfügen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
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Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die die öffentliche Straßeneigenschaft begründet
wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch für die
Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, Rechte und Pflichten.
Die Voraussetzung einer Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des einer
Straße dienenden Grundstückes ist oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dienlich
Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Wie oben erwähnt, ist die Gemeinde nunmehr
Eigentümerin der Straßenparzellen.
Der Straßenbereich, welcher gewidmet werden soll, ist im beigefügten Grundkartenausschnitt
(Anlage 2) markiert.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine durch die Durchführung der Widmung.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Bürgermeister mit der Durchführung des
Widmungsverfahrens zu beauftragen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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