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Beschlussvorlage (Widmung der Gemeindestraße "Hohlweg" im Ortsteil Straß)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
149 kB
Datum
03.12.2015
Erstellt
20.11.15, 12:01
Aktualisiert
20.11.15, 12:01
Beschlussvorlage (Widmung der Gemeindestraße "Hohlweg" im Ortsteil Straß) Beschlussvorlage (Widmung der Gemeindestraße "Hohlweg" im Ortsteil Straß)

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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 03.12.2015 öffentlich TOP- Nr.: 185/2015 Abteilung: Sachbearbeiter: I/1 Frank Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: I/1 650.4 H 17.11.2015 Widmung der Gemeindestraße "Hohlweg" im Ortsteil Straß Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts fasst der Rat folgenden Beschluss: Die Gemeindestraße „Hohlweg“ zwischen der Einmündung zur „Hormer Straße“ und der Grenze zum baulichen Außenbereich (verlängerte Grenze zwischen den Grundstücken Hohlweg 5 und Hohlweg 7) wird mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße (Anliegerstraße) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312) gewidmet. Der Bürgermeister wird mit der Durchführung des Widmungsverfahrens beauftragt. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 91211 € Sachverhalt: Wie der Anlage 1 zu entnehmen ist, wurde die Straße „Hohlweg“ ausgebaut Die Gemeinde ist nunmehr auch Eigentümerin aller Straßenparzellen. Nach § 6 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW vom 23.09.1995 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312) hat die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast die Widmung zu verfügen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. - Seite 1 von 2 - Die Widmung ist eine Allgemeinverfügung, durch die die öffentliche Straßeneigenschaft begründet wird. Durch sie entstehen sowohl für den Träger der Straßenbaulast als auch für die Allgemeinheit, insbesondere für die Verkehrsteilnehmer und Anlieger, Rechte und Pflichten. Die Voraussetzung einer Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des einer Straße dienenden Grundstückes ist oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dienlich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat. Wie oben erwähnt, ist die Gemeinde nunmehr Eigentümerin der Straßenparzellen. Der Straßenbereich, welcher gewidmet werden soll, ist im beigefügten Grundkartenausschnitt (Anlage 2) markiert. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Keine durch die Durchführung der Widmung. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, den Bürgermeister mit der Durchführung des Widmungsverfahrens zu beauftragen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -