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Beschlussvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung; hier: Änderung der Hundesteuersatzung durch Senkung des Steuersatzes für „Hunde bestimmter Rassen“ nach Vorlage eines sog. Wesenstestes)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
159 kB
Erstellt
12.06.15, 16:01
Aktualisiert
12.06.15, 16:01
Beschlussvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung;

hier: Änderung der Hundesteuersatzung durch Senkung des Steuersatzes für 
       „Hunde bestimmter Rassen“ nach Vorlage eines sog. Wesenstestes) Beschlussvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung;

hier: Änderung der Hundesteuersatzung durch Senkung des Steuersatzes für 
       „Hunde bestimmter Rassen“ nach Vorlage eines sog. Wesenstestes) Beschlussvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung;

hier: Änderung der Hundesteuersatzung durch Senkung des Steuersatzes für 
       „Hunde bestimmter Rassen“ nach Vorlage eines sog. Wesenstestes)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 25.06.2015 öffentlich TOP- Nr.: 70/2015 Abteilung: Sachbearbeiter: 5 Frau Schümmer Aktenzeichen: Datum: 968.10 Kw/Schü 02.06.2015 Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung; hier: Änderung der Hundesteuersatzung durch Senkung des Steuersatzes für „Hunde bestimmter Rassen“ nach Vorlage eines sog. Wesenstestes Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald macht von seinem Rückholrecht gemäß § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald Gebrauch und entscheidet über den Antrag nach § 24 GO „Anregungen und Beschwerden“ unmittelbar. Dem Antrag des Herrn Oster nach § 24 GO NW auf Änderung der Hundesteuersatzung stimmt der Rat zu, wenn im Einzelfall folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Erfüllung des öffentlichen Interesses bei der Übernahme eines Hundes aus einem Tierheim; - positive Verhaltensprüfung (erfolgreicher Wesenstest) beim Kreis Düren; - auf Antrag ausgesprochene Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang durch die Gemeinde Hürtgenwald (Ordnungsamt); Der Steuersatz für „Hunde bestimmter Rassen“ ist im Einzelfall nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen von 792,00 € um 50 v. H. zu senken. Alternativ: Der Steuersatz für Hunde bestimmter Rassen ist im Einzelfall nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen von 792,00 € um 25 v. H. zu senken. - Seite 1 von 3 - Alternativ: Der Steuersatz für Hunde bestimmter Rassen ist im Einzelfall nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen von 792,00 € um x v. H. zu senken. Finanzielle Auswirkungen ? Ja Produkt: 91611 Sachverhalt: Gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald werden Anregungen und Beschwerden vom Bürgermeister an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Laut § 6 Abs. 5 der gleichnamigen Satzung kann der Rat die Angelegenheit unmittelbar beraten und entscheiden. In naher Zukunft ist keine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses terminiert. Aus diesem Grund macht der Rat der Gemeinde Hürtgenwald von seinem Recht Gebrauch, die Anregung nach § 24 GO unmittelbar zu beraten und entscheiden. Der Antragsteller wurde am 01.06.2015 telefonisch über den weiteren Verlauf und die Behandlung seines Antrages im öffentlichen Teil der für den 25.06.2015 geplanten Ratssitzung informiert. Herr Sascha Oster hat am 04.05.2015 für seine Ehefrau, Frau Sandra Oster, einen Dogo Argentino, den er aus dem Tierheim Köln-Dellbrück übernommen hat, zur Hundesteuer angemeldet. Mit Schreiben vom 08.05.2015, welches als Anlage beiliegt, stellt Herr Oster den Antrag auf Änderung der Hundesteuersatzung nach Vorlage eines sog. Wesenstestes. Entsprechend des § 2 Absatz 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Hürtgenwald zählt dieser Hund zu den „Hunden bestimmter Rassen“. Der Steuersatz für diese Hunde beträgt jährlich 792,00 € je Hund. Eine Hundesteuervergünstigung aufgrund des Nachweises eines Wesenstestes sieht die Hundesteuersatzung derzeit nicht vor. Nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) besteht auch für Hunde bestimmter Rassen außerhalb des eigenen Besitztums Leinen- und Maulkorbpflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3 LHundG) kann die Gemeinde Hürtgenwald eine Befreiung der o. a. Verpflichtungen erteilen, wenn die Halterin nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde, hier beim Kreis Düren, zu erbringen. Sofern dieser Test positiv verläuft, kann der Hund durch entsprechenden Bescheid den sog. „großen Hunden“ gleich gestellt werden. Ferner ist das öffentliche Interesse im Sinne des Tierschutzes zu berücksichtigen. Dieses liegt in der Regel vor, wenn ein Hund aus dem Tierheim an eine Privatperson vermittelt wird. Herr Oster beabsichtigt, einen Antrag auf Maulkorbbefreiung bei der Gemeinde Hürtgenwald zu stellen. Von einer Befreiung der Leinenpflicht sieht er ab, da der Hund taub ist. Herr Oster hofft auf eine positive Bescheidung. Vorher ist eine Verhaltensprüfung (Wesenstest) beim Kreis Düren durchzuführen. - Seite 2 von 3 - Sollte Herr Oster vom Kreis Düren einen positiven Wesenstest für seinen Hund erhalten, kann eine Befreiung von der Maulkorbpflicht durch die Gemeinde Hürtgenwald grundsätzlich erteilt werden. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Die inhaltlichen Voraussetzungen des § 24 GO sind durch den vorliegenden Antrag erfüllt. Ob der Rat der Gemeinde Hürtgenwald der Anregung des Antragstellers nachkommt, entscheidet dieser in eigener Zuständigkeit. Unter den oben genannten Voraussetzungen sollte dem o. a. Antrag von Herrn Sascha Oster entsprochen werden, die Hundesteuersatzung zu ändern. Hierbei sollte der jährlich zu zahlende Hundesteuersatz für „Hunde bestimmter Rassen“ in Höhe von 792,00 € gesenkt werden. Die Minderung des Steuersatzes für „Hunde bestimmter Rassen“ könnte entweder 25 v. H, 50 v. H. oder X v. H. betragen. Die geänderte Hundesteuersatzung liegt als Anlage bei. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -