Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
159 kB
Erstellt
12.06.15, 16:01
Aktualisiert
12.06.15, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 25.06.2015
öffentlich
TOP- Nr.:
70/2015
Abteilung:
Sachbearbeiter:
5
Frau Schümmer
Aktenzeichen:
Datum:
968.10 Kw/Schü
02.06.2015
Anregungen und Beschwerden nach § 24 Gemeindeordnung;
hier: Änderung der Hundesteuersatzung durch Senkung des Steuersatzes für
„Hunde bestimmter Rassen“ nach Vorlage eines sog. Wesenstestes
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald macht von seinem Rückholrecht gemäß § 6 Abs. 5 der
Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald Gebrauch und entscheidet über den Antrag nach § 24
GO „Anregungen und Beschwerden“ unmittelbar.
Dem Antrag des Herrn Oster nach § 24 GO NW auf Änderung der Hundesteuersatzung stimmt
der Rat zu, wenn im Einzelfall folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Erfüllung des öffentlichen Interesses bei der Übernahme eines Hundes aus einem Tierheim;
-
positive Verhaltensprüfung (erfolgreicher Wesenstest) beim Kreis Düren;
-
auf Antrag ausgesprochene Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang durch die
Gemeinde Hürtgenwald (Ordnungsamt);
Der Steuersatz für „Hunde bestimmter Rassen“ ist im Einzelfall nach Erfüllung der genannten
Voraussetzungen von 792,00 € um 50 v. H. zu senken.
Alternativ:
Der Steuersatz für Hunde bestimmter Rassen ist im Einzelfall nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen von 792,00 € um 25 v. H. zu senken.
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Alternativ:
Der Steuersatz für Hunde bestimmter Rassen ist im Einzelfall nach Erfüllung der genannten Voraussetzungen von 792,00 € um x v. H. zu senken.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja
Produkt:
91611
Sachverhalt:
Gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Gemeinde Hürtgenwald werden Anregungen und Beschwerden vom Bürgermeister an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen. Laut § 6 Abs. 5
der gleichnamigen Satzung kann der Rat die Angelegenheit unmittelbar beraten und entscheiden.
In naher Zukunft ist keine Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses terminiert. Aus diesem
Grund macht der Rat der Gemeinde Hürtgenwald von seinem Recht Gebrauch, die Anregung
nach § 24 GO unmittelbar zu beraten und entscheiden.
Der Antragsteller wurde am 01.06.2015 telefonisch über den weiteren Verlauf und die Behandlung
seines Antrages im öffentlichen Teil der für den 25.06.2015 geplanten Ratssitzung informiert.
Herr Sascha Oster hat am 04.05.2015 für seine Ehefrau, Frau Sandra Oster, einen Dogo Argentino, den er aus dem Tierheim Köln-Dellbrück übernommen hat, zur Hundesteuer angemeldet. Mit
Schreiben vom 08.05.2015, welches als Anlage beiliegt, stellt Herr Oster den Antrag auf Änderung
der Hundesteuersatzung nach Vorlage eines sog. Wesenstestes.
Entsprechend des § 2 Absatz 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Hürtgenwald zählt dieser
Hund zu den „Hunden bestimmter Rassen“. Der Steuersatz für diese Hunde beträgt jährlich
792,00 € je Hund. Eine Hundesteuervergünstigung aufgrund des Nachweises eines Wesenstestes
sieht die Hundesteuersatzung derzeit nicht vor.
Nach dem Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) besteht auch für Hunde bestimmter Rassen
außerhalb des eigenen Besitztums Leinen- und Maulkorbpflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3 LHundG) kann die Gemeinde Hürtgenwald eine Befreiung der o. a. Verpflichtungen erteilen, wenn die Halterin nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu
befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde, hier beim Kreis Düren, zu erbringen. Sofern dieser Test positiv verläuft, kann der Hund durch entsprechenden Bescheid den sog. „großen Hunden“ gleich gestellt
werden.
Ferner ist das öffentliche Interesse im Sinne des Tierschutzes zu berücksichtigen. Dieses liegt in
der Regel vor, wenn ein Hund aus dem Tierheim an eine Privatperson vermittelt wird.
Herr Oster beabsichtigt, einen Antrag auf Maulkorbbefreiung bei der Gemeinde Hürtgenwald zu
stellen. Von einer Befreiung der Leinenpflicht sieht er ab, da der Hund taub ist. Herr Oster hofft auf
eine positive Bescheidung. Vorher ist eine Verhaltensprüfung (Wesenstest) beim Kreis Düren
durchzuführen.
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Sollte Herr Oster vom Kreis Düren einen positiven Wesenstest für seinen Hund erhalten, kann
eine Befreiung von der Maulkorbpflicht durch die Gemeinde Hürtgenwald grundsätzlich erteilt werden.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Die inhaltlichen Voraussetzungen des § 24 GO sind durch den vorliegenden Antrag erfüllt. Ob der
Rat der Gemeinde Hürtgenwald der Anregung des Antragstellers nachkommt, entscheidet dieser
in eigener Zuständigkeit.
Unter den oben genannten Voraussetzungen sollte dem o. a. Antrag von Herrn Sascha Oster entsprochen werden, die Hundesteuersatzung zu ändern. Hierbei sollte der jährlich zu zahlende Hundesteuersatz für „Hunde bestimmter Rassen“ in Höhe von 792,00 € gesenkt werden. Die Minderung des Steuersatzes für „Hunde bestimmter Rassen“ könnte entweder 25 v. H, 50 v. H. oder X
v. H. betragen. Die geänderte Hundesteuersatzung liegt als Anlage bei.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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