Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
154 kB
Datum
22.10.2015
Erstellt
12.10.15, 19:11
Aktualisiert
12.10.15, 19:11
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 22.10.2015
öffentlich
TOP- Nr.:
126/2015
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I, Abteilung 1
Frank Heidbüchel
Aktenzeichen:
Datum:
I/1 131.17
23.09.2015
Ernennung eines stellvertretenden Leiters (stellvertretender Wehrführer) der Freiwilligen
Feuerwehr Hürtgenwald
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt, Herrn Gemeindebrandinspektor Reinhold Pickart
bis zum 10.01.2018 zum stellvertretenden Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Hürtgenwald zu bestellen. Der stellvertretende Wehrleiter wird zum Ehrenbeamten auf Zeit
ernannt und erhält die dazugehörige Ernennungsurkunde.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
902210
€
Sachverhalt:
Gem. § 11 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 in
der zurzeit geltenden Fassung, wird der stellvertretende Leiter der Freiwilligen Feuerwehr
(stellvertretender Wehrführer) auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs
Jahren bestellt. Es erfolgt die Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit.
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 22.09.2009 Herrn Reinhold Pickart
zum stellvertretende Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ernannt. Die sechsjährige Amtszeit endete
somit am 21.09.2015.
Vor der Ernennung eines Stellvertreters oder der Fortführung des Ehrenbeamtenverhältnisses auf
Zeit, hat der Kreisbrandmeister die aktive Wehr anzuhören. Die aktive Wehr wurde mit Schreiben
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vom 17.08.2015 zu einer Versammlung für den 21.09.2015 in den Großen Sitzungssaal des
Rathauses eingeladen.
Die anwesenden Feuerwehrkameradinnen/-en haben den stellvertretenden Kreisbrandmeister,
Herrn Rudolf Esser, gebeten, dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald vorzuschlagen, Herrn
Gemeindebrandinspektor Reinhold Pickart für eine weitere Amtszeit ab Ratsbeschluss für die
Dauer von sechs Jahren zum stellvertretenden Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr zu
ernennen. Bei ihm liegen die erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor. Er hat die
Bereitschaft zur Annahme des Amtes erklärt.
Da Herr Pickart aber am 10.01.2018 das 60. Lebensjahr vollendet, ist § 22 der Verordnung über
die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerweher (LVO FF) vom
01.02.2002 in der zurzeit geltenden Fassung zu beachten. Dort heißt es in Absatz 1, Buchstabe
a), dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus dem aktiven Dienst der Einsatzabteilung
ausscheiden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Absatz 2 sagt weiter folgendes:
Auf schriftliche Erklärung einer / eines Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr kann die Leiterin
/ der Leiter einer Feuerwehr zulassen, dass das Ausscheiden gem. Absatz 1 Buchstabe a) zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Vollendung des 63. Lebensjahres, erfolgt. Bei
Funktionsträgern gem. § 11 Abs. 1 sowie § 34 FSHG erfolgt die Verlängerung der Dienstzeit mit
Zustimmung des Dienstherrn. Vor der Verlängerung der Dienstzeit ist ein auf die zukünftige
Verwendung bezogenes ärztliches Gutachten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung
einzuholen. Es muss vor der Verlängerung der aktiven Dienstzeit vorliegen. § 1 Abs. 3 gilt
entsprechend. Die Verlängerung der Dienstzeit kann jederzeit schriftlich vom Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr oder den Funktionsträgern gem. §§ 11 Abs. 1 und 34 FSHG widerrufen
werden.
Demnach sind zur Weiterführung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen erforderlich,
- dass der Feuerwehrangehörige das 60. Lebensjahr vollendet und einen Antrag auf Fortführung
des Dienstes stellt,
- dass der Dienstherr zustimmt und
- dass die gesundheitliche Eignung für die entsprechen Verwendung festgestellt wird.
Da alle Voraussetzungen zukunftsabhängig sind, kann die Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit
lediglich bis zum 10.01.2018 erfolgen.
Da die Amtszeit bereits zum 21.09.2015 abgelaufen ist, empfiehlt es sich – einen entsprechenden
Ratsbeschluss vorausgesetzt -, Herrn Gemeindebrandinspektor Pickart in der Sitzung die
Ernennungsurkunde auszuhändigen.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Auf Vorschlag des stellvertretenden Kreisbrandmeisters, Herrn Rudolf Esser, beschließt der Rat
der Gemeinde Hürtgenwald, Herrn Gemeindebrandinspektor Reinhold Pickart bis zum 10.01.2018
zum stellvertretenden Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hürtgenwald zu
bestellen. Der stellvertretende Wehrleiter wird zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt.
In der Ratssitzung soll ihm die Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten auf Zeit ausgehändigt
werden.
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Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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