Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Ernennung eines stellvertretenden Leiters (stellvertretender Wehrführer) der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
154 kB
Datum
22.10.2015
Erstellt
12.10.15, 19:11
Aktualisiert
12.10.15, 19:11
Beschlussvorlage (Ernennung eines stellvertretenden Leiters (stellvertretender Wehrführer) der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Ernennung eines stellvertretenden Leiters (stellvertretender Wehrführer) der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Ernennung eines stellvertretenden Leiters (stellvertretender Wehrführer) der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald)

öffnen download melden Dateigröße: 154 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 22.10.2015 öffentlich TOP- Nr.: 126/2015 Abteilung: Sachbearbeiter: I, Abteilung 1 Frank Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: I/1 131.17 23.09.2015 Ernennung eines stellvertretenden Leiters (stellvertretender Wehrführer) der Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt, Herrn Gemeindebrandinspektor Reinhold Pickart bis zum 10.01.2018 zum stellvertretenden Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hürtgenwald zu bestellen. Der stellvertretende Wehrleiter wird zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt und erhält die dazugehörige Ernennungsurkunde. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 902210 € Sachverhalt: Gem. § 11 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 in der zurzeit geltenden Fassung, wird der stellvertretende Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (stellvertretender Wehrführer) auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Es erfolgt die Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit. Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 22.09.2009 Herrn Reinhold Pickart zum stellvertretende Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ernannt. Die sechsjährige Amtszeit endete somit am 21.09.2015. Vor der Ernennung eines Stellvertreters oder der Fortführung des Ehrenbeamtenverhältnisses auf Zeit, hat der Kreisbrandmeister die aktive Wehr anzuhören. Die aktive Wehr wurde mit Schreiben - Seite 1 von 3 - vom 17.08.2015 zu einer Versammlung für den 21.09.2015 in den Großen Sitzungssaal des Rathauses eingeladen. Die anwesenden Feuerwehrkameradinnen/-en haben den stellvertretenden Kreisbrandmeister, Herrn Rudolf Esser, gebeten, dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald vorzuschlagen, Herrn Gemeindebrandinspektor Reinhold Pickart für eine weitere Amtszeit ab Ratsbeschluss für die Dauer von sechs Jahren zum stellvertretenden Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr zu ernennen. Bei ihm liegen die erforderlichen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor. Er hat die Bereitschaft zur Annahme des Amtes erklärt. Da Herr Pickart aber am 10.01.2018 das 60. Lebensjahr vollendet, ist § 22 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerweher (LVO FF) vom 01.02.2002 in der zurzeit geltenden Fassung zu beachten. Dort heißt es in Absatz 1, Buchstabe a), dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus dem aktiven Dienst der Einsatzabteilung ausscheiden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Absatz 2 sagt weiter folgendes: Auf schriftliche Erklärung einer / eines Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr kann die Leiterin / der Leiter einer Feuerwehr zulassen, dass das Ausscheiden gem. Absatz 1 Buchstabe a) zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Vollendung des 63. Lebensjahres, erfolgt. Bei Funktionsträgern gem. § 11 Abs. 1 sowie § 34 FSHG erfolgt die Verlängerung der Dienstzeit mit Zustimmung des Dienstherrn. Vor der Verlängerung der Dienstzeit ist ein auf die zukünftige Verwendung bezogenes ärztliches Gutachten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung einzuholen. Es muss vor der Verlängerung der aktiven Dienstzeit vorliegen. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Verlängerung der Dienstzeit kann jederzeit schriftlich vom Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder den Funktionsträgern gem. §§ 11 Abs. 1 und 34 FSHG widerrufen werden. Demnach sind zur Weiterführung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen erforderlich, - dass der Feuerwehrangehörige das 60. Lebensjahr vollendet und einen Antrag auf Fortführung des Dienstes stellt, - dass der Dienstherr zustimmt und - dass die gesundheitliche Eignung für die entsprechen Verwendung festgestellt wird. Da alle Voraussetzungen zukunftsabhängig sind, kann die Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit lediglich bis zum 10.01.2018 erfolgen. Da die Amtszeit bereits zum 21.09.2015 abgelaufen ist, empfiehlt es sich – einen entsprechenden Ratsbeschluss vorausgesetzt -, Herrn Gemeindebrandinspektor Pickart in der Sitzung die Ernennungsurkunde auszuhändigen. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Auf Vorschlag des stellvertretenden Kreisbrandmeisters, Herrn Rudolf Esser, beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald, Herrn Gemeindebrandinspektor Reinhold Pickart bis zum 10.01.2018 zum stellvertretenden Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hürtgenwald zu bestellen. Der stellvertretende Wehrleiter wird zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. In der Ratssitzung soll ihm die Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten auf Zeit ausgehändigt werden. - Seite 2 von 3 - Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -