Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
157 kB
Datum
26.11.2015
Erstellt
13.11.15, 12:01
Aktualisiert
13.11.15, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Abteilung:
Termin: 26.11.2015
Sachbearbeiter:
öffentlich
TOP- Nr.:
Aktenzeichen:
Datum:
153/2015
Abteilungen 3 und
4
Herr Franke, Herr
Riester
013.2
26.10.2015
Antrag zur Ergänzung der Niederschrift der 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
am 23.04.2015
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Schreiben des sachkundigen Bürgers Manfred
Wirtz, Hasenfeld 40, 52393 Hürtgenwald vom 21.05.2015 der Niederschrift der 4. Sitzung des
Bau- und Umweltausschusses vom 23.04.2015 beizufügen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
901210
€
Sachverhalt:
Der sachkundige Bürger Manfred Wirtz hatte im Nachgang zu der 4. Sitzung des Bau- und
Umweltausschusses verschiedene inhaltliche und formale Fragen gestellt, siehe hierzu das
beigefügte Schreiben vom 21.05.2015.
In der 6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses hat sich der Antragsteller unter TOP 4.2
Fragen danach erkundigt, „warum seine zur Vorlage 38/2015 geforderte Änderung der
Niederschrift nicht in SD-Net eingestellt worden ist.“
Seitens der Verwaltung war beabsichtigt, die gestellten Fragen im Zusammenhang mit einer
rechtsverbindlichen Klärung der inhaltlichen Fragen durch die Kommunalaufsicht des Kreises
Düren zu beantworten. Diese Rechtauskunft liegt der Verwaltung zwischenzeitlich vor. Sie
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bestätigt die bisherige Verwaltungspraxis, dass die Offenlage von Bebauungs- oder
Flächennutzungsplanänderungen vom Bau- und Umweltausschuss beschlossen werden kann.
Gesetzlich zulässig wäre es sogar, diese Offenlagebeschlüsse als Geschäft der laufenden
Verwaltung gemäß § 41 Absatz 3 Gemeindeordnung (GO) zu betrachten. Es ist jedoch seitens der
Verwaltung beabsichtigt, entsprechende Beschlüsse zur Offenlage aus Transparenz- und
Beteiligungsgründen -wie in den vergangenen Jahren ausnahmslos praktiziert- dem Bau- und
Umweltausschuss zu überlassen.
Die Verwaltungsspitze hat in mehreren persönlichen Gesprächen dem sachkundigen Bürger
Manfred Wirtz und der CDU-Fraktion diesen Sachverhalt mündlich erläutert. In der 5. Sitzung des
Bau- und Umweltausschuss am 09.06.2015 wurde unter anderem über einen Antrag zur Korrektur
der Niederschrift der sachkundigen Bürgerin Helma Grewe beraten. Der Wunsch des
sachkundigen Bürgers Manfred Wirtz auf Ergänzung der Niederschrift wurde nicht mehr
thematisiert, so dass nach den mündlichen Informationen an den sachkundigen Bürger hier davon
ausgegangen ist, dass eine formale Ergänzung und/oder Korrektur der Niederschrift nicht mehr
erforderlich ist.
Grundsätzlich gilt für Niederschriften des Gemeinderates und/ oder eines Ausschusses gemäß §
52 GO folgendes:
- die Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415, 417, 418 Zivilprozessordnung
(ZPO)
- sie begründet den vollen Beweis der beurkundeten Vorgänge, ihres Inhalts und der bezeugten
Tatsachen
- da die Niederschrift erst bei entsprechender Unterzeichnung durch die betreffenden Personen
(Bürgermeister/ Ausschussvorsitzender und Protokollführer) zustande kommt, entsteht erst mit
dieser Unterzeichnung eine öffentliche Urkunde
- eine förmlich zustande gekommene Niederschrift darf gem. den §§ 267, 271 und 272
Strafgesetzbuch (StGB) nicht ergänzt, ausgestrichen, überschrieben oder anderweitig verändert
werden
- nach § 52 Abs. GO ist eine Feststellung oder gar eine Genehmigung der Niederschrift durch die
Vertretung nicht erforderlich oder notwendig
- entstehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit an der Niederschrift, so können diese in
der folgenden Sitzung geltend gemacht werden
- da eine nachträgliche Veränderung der Niederschrift (wie oben aufgeführt) ausgeschlossen ist,
ist es lediglich zulässig, einen neuen, erneut zu protokollierenden Beschluss des Rates/ des
Ausschusses zu treffen,, dass die Niederschrift fehlerhaft ist oder sonstige Ungenauigkeiten
enthält. Dieser protokollierte, feststellende Beschluss kann sodann als Urkunde zum Beweis der
Unrichtigkeit der ersten Niederschrift dienen
- maßgebend ist die unterzeichnete Niederschrift in Papierform. Die Veröffentlichung der
Niederschrift im Internet, z.B. im Ratsinformationssystem SD-Net, hat keinen Urkundscharakter,
sondern lediglich nachrichtlichen Charakter. Aus Transparenzgründen sollte jedoch grundsätzlich
die Niederschrift (mit ihren Anlagen) in Papierform mit der in SD-Net eingestellten elektronischen
Niederschrift übereinstimmen.
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zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Es sind keine Auswirkungen auf den Haushalt zu erwarten.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Um dem Wunsch des Antragstellers zu entsprechen, sollte der Bau- und Umweltausschuss
beschließen, das Schreiben des sachkundigen Bürgers Manfred Wirtz der entsprechenden
Niederschrift beizufügen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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