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Beschlußtext (Festsetzungen zu Einfriedungen in den Bebauungsplänen der Gemeinde Leopoldshöhe hier: Beratung und Beschluss)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
9,0 kB
Datum
18.04.2013
Erstellt
03.05.13, 21:17
Aktualisiert
08.05.13, 10:43
Beschlußtext (Festsetzungen zu Einfriedungen in den Bebauungsplänen der Gemeinde Leopoldshöhe 
hier: Beratung und Beschluss) Beschlußtext (Festsetzungen zu Einfriedungen in den Bebauungsplänen der Gemeinde Leopoldshöhe 
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Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 21. Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses (Wahlperiode 2009/2014) am 18.04.2013: 6. Festsetzungen zu Einfriedungen in den Bebauungsplänen der Gemeinde Leopoldshöhe hier: Beratung und Beschluss Nach reger Diskussion und einer Sitzungsunterbrechung (auf Wunsch der SPD-Fraktion) von 18.46 Uhr bis 18.50 Uhr ist der Ausschuss mehrheitlich der Meinung, dass eine Höhenbegrenzung von 0,80 m an öffentlicher Verkehrsfläche für Einfriedungen (ausgenommen lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen) aus Gründen der Verkehrssicherheit festgesetzt werden solle. Um eine wünschenswerte Durchgrünung der Baugebiete zu erreichen, sollen dagegen lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen bis zu einer Höhe von 2,00 m -allerdings unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheitals Einfriedung zukünftig möglich sein. An reinen Nachbargrenzen sollen Einfriedungen in der Regel bis zu einer Höhe von 2,00 m ohne Materialvorgabe- zugelassen werden. AM Herr Brinkmann hält zu viele Vorgaben und eine Einheitsgestaltung für nicht zeitgemäß. In dem Zusammenhang ist er gegen eine Höhendifferenzierung zwischen Zäunen und Hecken. Er kündigt an, dass er sich der Stimme enthalten werde. Auch ohne eine Höhenbegrenzung für Zäune sei nicht zu befürchten, dass in Leopoldshöhe nur noch 2,00 m hohe Holzzäune aufgestellt werden, so begründet AM Herr Brinkmann seine Vorgehensweise. AV Herr Puchert-Blöbaum ist der Meinung, dass es immer Einzelfälle geben werde, wo es mit einer generellen Regelung nicht funktioniert. AM Herr Kantim weist auf markierte Parkplätze in den Wohngebieten hin, welche häufig in den Bereichen angeordnet seien, wo Zäune und Hecken nur 0,80 m hoch sein dürfen. Durch parkende Autos werde die Sicht ebenfalls beeinträchtigt, so AM Herr Kantim. Er regt an, zukünftig auch bei den Parkplatzmarkierungen Sicherheitsabstände zu berücksichtigen. Im Anschluss wird auf der Grundlage des Vorschlages von AV Herrn Puchert-Blöbaum (Seite 20 der Einladung) folgender Beschluss gefasst: Beschluss: 1) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen ohne verkehrlichen Bezug Entlang öffentlicher Verkehrsflächen, ohne verkehrlichen bzw. verkehrsgefährdenden Bezug, sind Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum oder - bis zu einer Höhe von 2,00 m als lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl zulässig. 2) Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen mit verkehrlichem Bezug Entlang öffentlicher Verkehrsflächen mit möglicher Verkehrsgefährdung und Bezug zu Belangen der Verkehrssicherheit (insbesondere Grundstückszufahrten, Radwegquerungen, Kreuzungsbereiche, Fuß-, Rad- oder Straßenzufahrten und -querungen etc.) sind Einfriedungen - bis zu einer Höhe von 2,00 m nur mit einem seitlichen Abstand ab jeweils 3,00 m vom seitlich äußeren Gefährdungspunkt als lebende Hecken und sonstige Gehölzpflanzungen oder - bis zu einer Höhe von 0,80 m bei freier Materialauswahl zulässig. An Eckgrundstücken oder Nachbargrundstücken an öffentlichen Verkehrsflächen sind Sichtdreiecke von jeweils 3,00 m an der öffentlichen Verkehrsfläche und an der seitlichen Grundstücksgrenze mit einer maximalen Höhe von 0,80 m freizuhalten. Der Hochbau- und Planungsausschuss beauftragt die Verwaltung, die Längenvorgabe von 3,00 m für Seitenabstände bzw. Sichtdreiecke zu überprüfen und gegenbenenfalls zu ändern. seitlichen Grundstücksgrenze mit einer maximalen Höhe von 80 cm freizuha<<6. 50/2013 Festsetzungen zu Einfriedungen>> Beratungsergebnis: - 13 Ja-Stimme(n), 0 Nein-Stimme(n), 1 Enthaltung(en) -