Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
11 kB
Datum
04.07.2013
Erstellt
19.07.13, 21:15
Aktualisiert
19.07.13, 21:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
der 22. Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses (Wahlperiode 2009/2014)
am 04.07.2013:
6. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/04 "Fillies-Gelände"
hier:- Beratung und Beschluss über die zur Auslegung eingegangenen Stellungnahmen
der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
- Satzungsempfehlung an den Rat
AM Herr Daake nimmt an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil (§ 31 GO NRW).
Eingangs wird vereinbart, dass die noch offenstehenden Fragen von Seiten der Ausschussmitglieder
vorerst gesammelt werden, um sie im Zusammenhang zu beantworten. Insbesondere geht es hier um
den Denkmalschutz, die Erschließungssituation, die Ableitung des Niederschlagswassers, die
Kapazitäten der Pumpstation in Bechterdissen, die Einfriedung und die Gebäudehöhen.
Herr Huesmann erklärt, dass sich die Fragen größten Teils mit den eingegangenen Stellungnahmen
decken und schlägt vor, diese im Zusammenhang mit der Beratung und Beschlussfassung der
„Vorschläge der Abwägung“ (s. S. 57 – 66 der Einladung) abzuarbeiten.
Der Vorgehensweise wird zugestimmt.
Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden
sodann abgearbeitet und auf folgende Punkte noch einmal besonders eingegangen:
Denkmalschutz
Hinsichtlich des Denkmalschutzes weist Herr Huesmann daraufhin, dass die Denkmalpflege im
Rahmen der TÖB-Beteiligung angeschrieben worden sei und keine Stellungnahme abgegeben habe.
Somit ist davon auszugehen, dass insbesondere der Turm denkmalpflegerisch keinen Wert darstellt.
Erschließung
Die Anregung zur Berücksichtigung eines vorhandenen Wegerechtes zugunsten eines Anliegers an der
Heeper Straße wird gefolgt.
Die Bedenken bezüglich der Nutzung der bestehenden Zufahrt zur Heeper Straße als eine
Erschließungsstraße für das Baugebiet und der Anregung zum Verzicht auf die Zu- und Abfahrt an der
Nordseite des Plangebietes wird nicht gefolgt.
Herr Huesmann erläutert den Abwägungsvorschlag und weist noch einmal daraufhin, dass es sich hier
um eine normale Grundstückszufahrt für die Tiefgarage handele. Die Einsehbarkeit in dem
Kurvenbereich solle durch das Freihalten von Sichtdreiecken so groß und übersichtlich wie möglich
gehalten werden. Er erinnert daran, dass diese Zufahrt immer schon als solche genutzt wurde, damals
für LKW- und Kundenverkehr.
Ableitung des Niederschlagswassers
Die notwendigen Untersuchungen seien durchgeführt und aufgearbeitet worden. Der vorhandene
Rohrverlauf ist ingenieurtechnisch festgestellt worden. Die technischen Voraussetzungen zur
Entwässerung sind unter Berücksichtigung einer vom Grundstückseigentümer zu veranlassenden
Rückhaltung im Plangebiet zur Einhaltung der zulässigen Einleitungsmenge in die vorhandene
Einleitungsstelle gegeben und die notwendigen Leitungsrechte für Schmutz- und Regenwasser (zwei
Stränge) im Bebauungsplan berücksichtigt worden. Die Kapazität der Pumpstation ist ausreichend.
Einfriedungen
Als Einfriedung sind entlang der öffentlichen Verkehrsfläche (Heeper Straße) ausschließlich lebende
Hecken mit einer zulässigen Höhe von max. 0,80 m zulässig. Im Bereich der eingetragenen Sichtfelder
ist eine Höhebegrenzung von max. 0,60 m -zur besseren Einsehbarkeit- festgesetzt worden, auch wenn
das mit dem Grundsatzbeschluss des Ausschusses zu Einfriedungen im Gemeindegebiet nicht ganz
übereinstimmt.
Um diese Höhen wirklich auf Dauer zu garantieren, sei eine unveränderbare Einfriedung vielleicht
empfehlenswerter, man wolle allerdings mit der lebenden Hecke erreichen, dass keine optische
Trennung der privaten und öffentlichen Fläche gegeben ist.
Gebäudehöhen
Die Gebäudehöhen sind mit max. 10,20 m für die Stadtvillen und max. 10,00 m für die Reihenhäuser
festgesetzt worden. Diese Vorgaben dürfen nicht überschritten werden und gelten jeweils für das
gesamte Gebäude, egal ob es sich um eine zwei- oder dreigeschossige Bauweise handelt.
Auf die abschließende Frage, ob der derzeit ansässige Bauunternehmer Bestandschutz habe, erklärt
Herr Huesmann, dass alles was baurechtlich genehmigt sei, Bestandschutz habe. Er weist daraufhin,
dass derzeit schon eine gegenseitige Rücksichtnahme zwischen dem Gewerbe und der vorhandenen
Wohnbebauung stattfindet und zukünftig dann auch stattfinden müsse.
Die Fraktion Bündnis 90/ Grüne hätte für diesen Bebauungsplan eine gemeinsame Sitzung mit dem
Ausschuss für Straßen, Plätze und Verkehr für sehr sinnvoll gehalten und schlägt vor, bei zukünftigen
Planungen eine gemeinsame Sitzung vorzusehen.
Weiter gibt die Fraktion bekannt, dass sie die Planung nach wie vor aus städtebaulichen Gründen
ablehnt.
Da keine weiteren Fragen gestellt werden, weist Herr Huesmann –wie in der Vorlage bereits ausgeführt
wurde- daraufhin, dass der Bebauungsplan erst nach Sicherung der öffentlich rechtlichen Erschließung
bekanntgemacht und somit rechtskräftig werden solle.
Sodann wird wie folgt beschlossen:
Beschluss:
1. Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die in der
Anlage aufgeführten „Vorschläge zur Abwägung“ zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beschließen.
2. Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, die von der
Verwaltung vorgeschlagenen Ergänzungen der textlichen Festsetzungen und der Begründung
gemäß Vorlage zu beschließen.
3. Der Hochbau- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe, den
Bebauungsplan Nr. 02/04 "Fillies-Gelände" als SATZUNG nach § 10 (1) BauGB i.V.m. § 13a BauGB
zu beschließen.
4. Der Satzungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/04 "Fillies-Gelände" ist
gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekannt zu machen. Dabei sind die in der Sachdarstellung
ausgeführten Bedingungen für die Bekanntmachung und somit das In-Kraft-Treten des
Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
Beratungsergebnis:
- 12 Ja-Stimme(n), 2 Nein-Stimme(n), 0 Enthaltung(en) -