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Mitteilungsvorlage (Bürgermeister- und Landratswahl 2015; hier: Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke bzw. Stimmbezirke gemäß den §§ 4-5 Kommunalwahlgesetz (KWahlG))

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
105 kB
Erstellt
28.11.14, 11:56
Aktualisiert
28.11.14, 11:56
Mitteilungsvorlage (Bürgermeister- und Landratswahl 2015;
hier: Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke bzw. Stimmbezirke gemäß den 
§§ 4-5 Kommunalwahlgesetz (KWahlG)) Mitteilungsvorlage (Bürgermeister- und Landratswahl 2015;
hier: Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke bzw. Stimmbezirke gemäß den 
§§ 4-5 Kommunalwahlgesetz (KWahlG)) Mitteilungsvorlage (Bürgermeister- und Landratswahl 2015;
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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Mitteilungsvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Wahlausschuss Termin: 11.12.2014 öffentlich TOP- Nr.: 3.1 193/2014 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 4 Herr Graß Aktenzeichen: Datum: 062.3 18.11.2014 Bürgermeister- und Landratswahl 2015; hier: Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke bzw. Stimmbezirke gemäß den §§ 4-5 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) Beschlussvorschlag: Der Wahlausschuss nimmt die Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Hürtgenwald für die Bürgermeisterwahl 2015 in der vorgestellten Fassung zur Kenntnis. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: entfällt € Sachverhalt: Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit dem Ministerialblatt NRW Ausgabe 2014 Nr. 29 vom 28.10.2014 den Wahltag für die (Ober-)Bürgermeister und Landräte bekannt gemacht. Die Wahl der Nachfolger der am 30. August 2009 gewählten (Ober-)Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit am 20. Oktober 2015 endet, findet am Sonntag, den 13. September 2015 statt. Eine eventuelle Stichwahl, falls ein Kandidat nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen gem. §46 c KWahlG erhält, findet 2 Wochen später am Sonntag, den 27. September 2015 statt. Auf die Wahl sowie die Abwahl der Bürgermeister gemäß den §§ 65 und 66 der Gemeindeordnung und der Landräte gemäß den §§ 44 und 45 der Kreisordnung finden die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NRW entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus - Seite 1 von 3 - den §§ 46c bis 46e Kommunalwahlgesetzes oder aus der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und dem Landesbeamtengesetz etwas anderes ergibt (vgl. § 46b KWahlG NRW). Gemäß § 46c Absatz 4 KWahlG ist bei der Wahl der Bürgermeister und der Landräte § 4 KWahlG nicht entsprechend anzuwenden. § 4 des KWahlG NRW schreibt die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke fest. Eine Unterteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke entfällt bei der anstehenden Bürgermeisterund Landratswahl, weil jeweils nur ein Amt für das Wahlgebiet zu vergeben ist. Gemäß § 5 KWahlG teilt der Bürgermeister, soweit erforderlich, das Wahlgebiet in Stimmbezirke ein. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der einzelnen Wahlberechtigten ermitteln ließe. Es wird empfohlen, die gemeindliche Stimmbezirksaufteilung der Bundestagswahl 2013 analog auf die Wahl des Bürgermeisters und des Landrats 2015 anzuwenden. Demnach wird das Wahlgebiet der Gemeinde Hürtgenwald in zehn Stimmbezirke wie folgt aufgeteilt. Stimmbezirk Bezeichnung Nr. Wahllokal 01.0 Bergstein, Zerkall Grundschule Bergstein 02.0 Brandenberg Kindergarten 03.0 Gey Kindergarten/Familienzentrum 04.0 Gey Kindergarten/Familienzentrum 05.0 Großhau Dorfgemeinschaftshaus Großhau 06.0 Hürtgen Gemeindehaus Hürtgen 07.0 Kleinhau Rathaus 08.0 Straß, Horm, Schafberg Grundschule Straß 09.0 Vossenack Grundschule Vossenack 10.0 Vossenack, Raffelsbrand, Simonskall Grundschule Vossenack Die örtlichen Verhältnisse sind so gewählt, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst einfach gemacht wird. Die maximale Einwohnerzahl von 2.500 wird in keinem Stimmbezirk erreicht. Somit sind die Vorgaben des §5 KWahlG erfüllt. Denkbar wäre grundsätzlich, in Gey und Vossenack jeweils nur einen Stimmbezirk zu bilden, um weniger ehrenamtliche Wahlhelfer in den Wahlvorständen zu benötigen. Aufgrund bisher nicht vorliegender Erfahrungen bei alleinigen Bürgermeister-/ Landratswahlen und der tatsächlichen Wahlbeteiligung schlägt die Verwaltung vor, die tatsächliche zu bildenden Wahlvorständen nicht - Seite 2 von 3 - auf ein absolutes Minimum zurückzufahren, damit auch bei üblichem Wähleraufkommen im Wahllokal eine fortlaufende Stimmabgabe möglich ist. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: -entfällt- Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -