Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
90 kB
Erstellt
19.01.15, 12:00
Aktualisiert
19.01.15, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Termin: 29.01.2015
öffentlich
TOP- Nr.:
7/2015
Abteilung:
Sachbearbeiter:
3/Bauamt
Herr Franke
Aktenzeichen:
Datum:
III F/Ra
14.01.2015
Antrag zur Korrektur der Niederschrift der 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
am 27.11.2014
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Anfrage des Ausschussmitgliedes Manfred Wirtz und
diese Vorlage als Anlage zum Protokoll der 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am
27.11.2014.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
909110
€
Sachverhalt:
Auf den beigefügten Antrag des Herrn Manfred Wirtz per Email vom 27.11.2014 wird verwiesen.
Die Frage der Mitwirkungsverbote ist in § 31 Gemeindeordnung (GO) geregelt.
Das Mitwirkungsverbot ist gegeben, wenn drei Voraussetzungen vorliegen:
1. Der ehrenamtlich Tätige muss zum betroffenen Personenkreis gehören
2. Persönlicher Auswirkungsbereich des Adressaten des Mitwirkungsverbotes
3. Unmittelbarer Vor- oder Nachteil, persönliches oder wirtschaftliches Interesse
- Seite 1 von 2 -
Prüfung und Bewertung:
Zu 1.:
Ist gegeben; Rats- und Ausschussmitglieder zählen zu den ehrenamtlich Tätigen im Sinne des
§ 31 Abs. 1 GO.
Zu 2.:
Sofern ein Ausschussmitglied gleichzeitig Vorstandmitglied eines Vereins ist, ist die persönliche
Voraussetzung gem. § 31 Abs. 2 GO gegeben.
Zu 3.:
Zentrale Frage und Voraussetzung für das Mitwirkungsverbot, ist der unmittelbare Vor- oder
Nachteil. Es muss eine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vor- oder Nachteil
bestehen und es dürfen keine weiteren Zwischenschritte, wie weitere Entscheidungen oder das
Handeln Dritter, notwendig sein (Kommentar zur GO von Rehn/Cronauge/Lennep).
Im vorliegenden Fall ist kein unmittelbarer Vorteil gegeben, da sich die Ausschussmitglieder
lediglich mit dem Bauleitplanverfahren beschäftigen und nicht mit einer eventuell späteren Frage
der Gewinnausschüttung (für soziale Zwecke) durch erzielte Einnahmen aus dem Betrieb von
Windkraftanlagen.
FAZIT:
Es liegt im vorliegenden Fall kein Mitwirkungsverbot (Befangenheit) gem. § 31 GO vor.
1 Anlage
Abwägung und Entscheidungsvorschlag: ohne
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
- Seite 2 von 2 -