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Beschlussvorlage (Antrag zur Korrektur der Niederschrift der 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 27.11.2014)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
90 kB
Erstellt
19.01.15, 12:00
Aktualisiert
19.01.15, 12:00
Beschlussvorlage (Antrag zur Korrektur der Niederschrift der 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 27.11.2014) Beschlussvorlage (Antrag zur Korrektur der Niederschrift der 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 27.11.2014)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Bau- und Umweltausschuss Termin: 29.01.2015 öffentlich TOP- Nr.: 7/2015 Abteilung: Sachbearbeiter: 3/Bauamt Herr Franke Aktenzeichen: Datum: III F/Ra 14.01.2015 Antrag zur Korrektur der Niederschrift der 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 27.11.2014 Beschlussvorschlag: Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Anfrage des Ausschussmitgliedes Manfred Wirtz und diese Vorlage als Anlage zum Protokoll der 2. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 27.11.2014. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 909110 € Sachverhalt: Auf den beigefügten Antrag des Herrn Manfred Wirtz per Email vom 27.11.2014 wird verwiesen. Die Frage der Mitwirkungsverbote ist in § 31 Gemeindeordnung (GO) geregelt. Das Mitwirkungsverbot ist gegeben, wenn drei Voraussetzungen vorliegen: 1. Der ehrenamtlich Tätige muss zum betroffenen Personenkreis gehören 2. Persönlicher Auswirkungsbereich des Adressaten des Mitwirkungsverbotes 3. Unmittelbarer Vor- oder Nachteil, persönliches oder wirtschaftliches Interesse - Seite 1 von 2 - Prüfung und Bewertung: Zu 1.: Ist gegeben; Rats- und Ausschussmitglieder zählen zu den ehrenamtlich Tätigen im Sinne des § 31 Abs. 1 GO. Zu 2.: Sofern ein Ausschussmitglied gleichzeitig Vorstandmitglied eines Vereins ist, ist die persönliche Voraussetzung gem. § 31 Abs. 2 GO gegeben. Zu 3.: Zentrale Frage und Voraussetzung für das Mitwirkungsverbot, ist der unmittelbare Vor- oder Nachteil. Es muss eine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vor- oder Nachteil bestehen und es dürfen keine weiteren Zwischenschritte, wie weitere Entscheidungen oder das Handeln Dritter, notwendig sein (Kommentar zur GO von Rehn/Cronauge/Lennep). Im vorliegenden Fall ist kein unmittelbarer Vorteil gegeben, da sich die Ausschussmitglieder lediglich mit dem Bauleitplanverfahren beschäftigen und nicht mit einer eventuell späteren Frage der Gewinnausschüttung (für soziale Zwecke) durch erzielte Einnahmen aus dem Betrieb von Windkraftanlagen. FAZIT: Es liegt im vorliegenden Fall kein Mitwirkungsverbot (Befangenheit) gem. § 31 GO vor. 1 Anlage Abwägung und Entscheidungsvorschlag: ohne Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -