Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
6,2 MB
Erstellt
19.01.15, 12:00
Aktualisiert
19.01.15, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzprüfung zur
9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen: Fläche
H – Brandenberg
Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 30.05.2013
ASP zur 9. Änderung des FNP in der Gemeinde Hürtgenwald (Kreis Düren) – Fläche H
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der Untersuchung ......................................................................................... 1
2. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................. 2
3. Lage und Beschreibung der Projektfläche ................................................................ 3
4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik ............................................... 5
4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna .......................................................................... 6
4.2 Untersuchungsmethodik Fledermäuse ................................................................... 7
5. Ergebnisse .............................................................................................................. 8
5.1 Externe Daten ........................................................................................................ 8
5.1.1 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV .................................... 8
5.1.2 „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten
von landesweiter Bedeutung“ des LANUV ......................................................... 13
5.1.3 Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS ............................................ 18
5.1.4 Daten aus dem Satzungstext LP 7 zum nächstgelegenen NSG 2.1-6 „Rinnebachtal“ und 2.1-7 „Kalltal mit Nebentälern“....................................................... 19
5.1.5 Weitere Daten ................................................................................................... 19
5.2 Eigene Daten aus 2012 ........................................................................................ 20
5.2.1 Avifauna ............................................................................................................ 20
5.2.2 Fledermäuse ..................................................................................................... 28
6. Projektbedingte Eingriffswirkungen ........................................................................ 30
7. Artenschutzrechtliche Beurteilung .......................................................................... 33
7.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten .................................................. 34
7.2 Windkraftsensible Vogelarten, für die es Abstandsempfehlungen der LAG-VSW
gibt und/oder für die erhöhte Schlagopferzahlen vorliegen ................................... 34
7.2.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ........................ 35
7.2.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) .................................................. 40
7.2.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) ........................................................................................................ 40
7.3 Vogelarten, die nicht vorrangig als windkraftsensibel gelten und für die es keine
Abstandsempfehlungen der LAG-VSW gibt .......................................................... 41
7.3.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ........................ 42
7.3.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) .................................................. 44
7.3.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) ........................................................................................................ 44
7.4 Fledermäuse ........................................................................................................ 45
7.4.1 Windkraftsensible Fledermausarten .................................................................. 45
7.4.1.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ..................... 45
7.4.1.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)................................................ 47
7.4.1.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) ..................................................................................................... 49
7.4.2 Nicht-windkraftsensible Fledermausarten .......................................................... 49
7.4.2.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ..................... 49
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Inhalt
7.4.2.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)................................................ 49
7.4.1.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) ..................................................................................................... 49
7.5. Haselmaus .......................................................................................................... 50
7.5.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ........................ 50
7.5.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) .................................................. 50
7.5.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) ........................................................................................................ 50
7.6 Wildkatze.............................................................................................................. 50
7.6.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ........................ 51
7.6.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) .................................................. 51
7.6.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG) ........................................................................................................ 52
8. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen .................................................................. 52
9. Zusammenfassung ................................................................................................. 53
10. Verwendete und zitierte Literatur .......................................................................... 55
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1. Anlass der Untersuchung
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat im Frühjahr 2012 den Aufstellungsbeschluss
zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Diese sieht u.a. die Ausweisung
einer Konzentrationszone für Windkraftanlagen im Bereich nördlich von Brandenberg
vor. Sie wird als Fläche H - Brandenberg - bezeichnet. Innerhalb dieser Zone plante
die REA GmbH (Düren) in der ursprünglichen Konzeption vier Windenergieanlagen
(WEA) vom Typ Enercon E101 bzw. E92. Aufgrund militärischer Vorgaben wurde die
Anzahl auf nunmehr 3 WEA reduziert (Stand Mai 2013). Die neuen Anlagen sollen
allesamt im Wald errichtet werden. Aus den gesetzlichen Anforderungen ergibt sich
die Notwendigkeit, die Belange des Artenschutzes im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie (VSRL) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere eine mögliche
Beeinträchtigung von Vögeln und Fledermäusen untersucht, da diese Arten potenziell
am ehesten durch WEA beeinträchtigt werden können. Des Weiteren wurde ein mögliches Vorkommen der Wildkatze und der Haselmaus diskutiert.
Für alle europäischen Vögel wurde die grundlegende Art des Schutzes bereits 1979 in
der Vogelschutzrichtlinie formuliert. Die Vogelschutzrichtlinie untersagt das absichtliche Töten und Fangen der Vögel, das absichtliche Zerstören bzw. Beschädigen von
Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern, das Sammeln und den Besitz
von Eiern sowie absichtliche erhebliche Störungen, vor allem zur Brutzeit.
Alle Fledermäuse sind gemäß BNatSchG in Verbindung mit der FFH-Richtlinie (Anhang II und Anhang IV) streng geschützt. Dies verbietet Maßnahmen, die zu einer
Zerstörung von Quartieren oder unersetzbarer Teile der Lebensstätten führen. Es ist
zudem verboten, Fledermäuse zu stören, zu verletzen oder zu töten. Außerdem ist es
soweit nötig geboten, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen (Fledermausschlag, Zerschneidung traditioneller Flugrouten) zu treffen.
Die Wildkatze zählt ebenso wie die Haselmaus ebenfalls zu den streng geschützten
Arten gemäß FFH-Richtlinie.
Die hiermit vorgelegte Artenschutzprüfung behandelt die Belange der geschützten
Arten. Es soll herausgearbeitet werden, welche Fledermaus- und Vogelarten im Untersuchungsgebiet vorkommen und ob sie gegebenenfalls von den Planungen erheblich
betroffen sein könnten. Ein Vorkommen der Wildkatze und der Haselmaus wird ebenso thematisiert. Grundlage für die Bewertung sind faunistische Untersuchungen von
März bis November 2012. Zusätzlich werden Informationen des LANUV „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter
Bedeutung“, Daten aus dem Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS des
Landes NRW sowie die für das Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten
aus dem „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW berücksichtigt.
Hinzu kommen Daten des Landesbetriebes Wald und Holz, der Biologischen Station
im Kreis Düren sowie der Naturschutzverbände (BUND, NABU, AK Fledermausschutz).
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2
2. Rechtliche Grundlagen
Die Anforderungen an artenschutzrechtliche Prüfungen in Fachplanungen sind in den
letzten Jahren deutlich gestiegen. Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind
mit der Neufassung des BNatSchG vom 01.03.2010 in § 44 getroffen.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
Da im Projektgebiet keine besonders geschützten Pflanzenarten vorkommen, bezieht
sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf den Absatz 1 Nr. 1-3.
§ 44 (5) BNatSchG sagt zudem:
Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht
vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.
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3. Lage und Beschreibung der Projektfläche
Die zur Darstellung vorgesehene Vorrangfläche mit den projektierten Standorten der
ursprünglich 4 und nunmehr 3 geplanten WEA liegt zwischen den Ortschaften Kleinhau und Brandenberg im Wald. Abbildung 1 zeigt die geplante Vorrangfläche, die für
die Errichtung eines Windparks ermittelt wurde (Stand Frühjahr 2012).
Abb. 1: Abgrenzung der geplanten Windvorrangfläche Stand Frühjahr 2012.
Verschiedene Wege durchziehen das Plangebiet, wovon der Großteil unbefestigt ist.
Im Südosten durchschneidet die K30, die die Ortschaften Obermaubach und Brandenberg verbindet, das Gebiet. Im Westen reicht die Windvorrangfläche bis zum Waldrand heran.
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Das gesamte Gebiet besteht aus einem Mosaik aus Nadel- und Laubholzforsten, wobei der Anteil an Nadelgehölzen dominiert. Darin eingestreut gibt es kleine Flächen mit
mittelalten bis alten Laubbäumen. Des Weiteren gibt es zwei größere Windwurfflächen/Schlagfluren im Untersuchungsgebiet. Auf der Fläche südlich der K30 erfolgte
bereits eine Neupflanzung mit Laubbäumen. Mehrere kleine Bäche haben ihren Ursprung im Gebiet mit Fließrichtung nach Osten. Das Gebiet hat die Charakteristik der
Mittelgebirgslandschaft Eifel, im Speziellen der Rureifel mit weiträumigen bewaldeten
Gebieten und zum Teil tief eingeschnittenen Tälern. Das Gelände zeigt in Richtung
Osten ein zum Teil starkes Gefälle.
Gemäß Landschaftsplan 7 „Hürtgenwald“ des Kreises Düren liegt das Plangebiet in
weiten Teilen in einem Bereich mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“. Dies betrifft die Waldflächen, innerhalb derer die Windräder projektiert sind. Im angrenzenden Offenland gilt
das Entwicklungsziel „Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen
und mit gliedernden und belebenden Elementen unter Berücksichtigung und Erhalt der
vorhandenen Strukturelemente und der schon durchgeführten Maßnahmen im Rahmen von Flurbereinigungen“. Gemäß der Entwicklungs- und Festsetzungskarte zum
Landschaftsplan 7 befindet sich die Windvorrangfläche mit den projektierten Anlagenstandorten innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2.2-5 „Rurtalhänge“. Im Umfeld
des geplanten Windparks liegen zwei Naturschutzgebiete. Das NSG 2.1-6 „Rinnebachtal“ liegt ganz im Norden des Untersuchungsraums, das NSG 2.1-7 „Kalltal und
Nebentäler“ reicht von Westen kommend bis an die L11 heran. Neben den Naturschutzgebieten gibt es in der Umgebung auch ein FFH-Gebiet. Dieses FFH-Gebiet
„Kalltal und Nebentäler“ (DE-5303-302) entspricht in seiner Fläche zum Großteil der
Fläche des gleichnamigen NSGs.
In der Schutzgebietsbeschreibung im Satzungstext werden für das NSG 2.1-6 die folgenden Tierarten genannt: Biber, Springfrosch und Wasseramsel. Für das NSG 2.1-7
liegen die Angaben zu folgenden Arten der Auenbereiche vor: Biber, Eisvogel, Wasseramsel, Gebirgsstelze, Bachneunauge und Bachforelle. Als tatsächlich oder potenziell vorkommende Brutvögel in den Hangwäldern außerhalb der Kalltal-Aue werden
die Arten Wanderfalke, Turmfalke, Mäusebussard, Rotmilan und Schwarzmilan genannt. Laut Angaben sucht der Schwarzstorch regelmäßig die störungsarmen Auenbereichen des NSG zur Nahrungssuche auf.
Bei der Motocross-Strecke Kleinhau gibt es des Weiteren eine kleine Fläche für die
Wiederherstellung und Pflege einer Sumpf-/Sickerquelle (Pf 5.5-3). Weitere Gebiete
mit Schutzstatus gibt es im Umfeld der Planfläche nicht.
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Abb. 2: Ausschnitt aus dem LP 7 „Hürtgenwald“. Blau umrandet ist der Bereich des geplanten Windparks
4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik
Als primärer Untersuchungsraum wurde zur Erfassung der Brutvögel und der Fledermäuse ein 500m-Radius um die mit Stand vom Frühjahr 2012 geplante Vorrangzone
herum festgelegt. Großvögel mit Bezug zum Plangebiet wurden in einem weiteren Umfeld von z.T. mehreren Kilometern beobachtet. Die gilt insbesondere für auf Offenlandflächen (Westen) jagende Greifvögel, insbesondere den Rotmilan. Demnach wurden
folgende Untersuchungen durchgeführt:
Vögel
•
•
•
•
7 Begehungen zur Erfassung der Zugvögel und zwar zwei Begehungen im Frühjahr 2012 und fünf im Herbst 2012.
8 Geländetage von März bis Juli 2012 zur Erfassung der Brutvögel.
Erfassung von Spechten und Eulen mittels Klangattrappe im zeitigen Frühjahr
2012
6 Termine zur Erfassung von Großvögeln im weiteren Umfeld.
Fledermäuse
•
•
11 Geländetage zwischen April und Oktober 2012 zur Erfassung der Fledermäuse mit Hilfe des Ultraschalldetektors. Aufnahme der im Gelände erfassten Signale
zur Auswertung.
Rechnergestützte Spektrogrammanalyse der im Gelände aufgenommenen Signale.
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Abb. 3: Primärer Untersuchungsraum (rot) im Umkreis von 500 m um die geplante Vorrangfläche (Stand
Frühjahr 2012).
4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna
Die Erfassung der Brutvögel erfolgte an acht Geländetagen im Zeitraum von März bis
Juli 2012 und zwar am 15.03., 28.03., 17.04., 07.05., 30.05., 26.06., 02.07.12 und
23.07.2012.
Am 15.03. und 28.03. wurde außerdem mit Hilfe einer Klangattrappe das Vorkommen
von Eulen und Spechten erfasst. Die Brutvogelkartierung erfolgte in Form einer Revierkartierung durch regelmäßiges Abgehen einer Linientaxierungsstrecke, mit der das
Gesamtgebiet abgedeckt wurde. Revieranzeigende Männchen wurden nach Lautäußerungen (Verhören des Gesanges und der Rufe) und Verhaltensmerkmalen (z. B.
Antragen von Nistmaterial, Eintragen von Futter) erfasst.
An den Tagen 28.03., 17.04., 07.05., 30.05., 26.06. und 02.07.12 erfolgte über die
Brutvogelkartierung im 500 m Radius hinaus eine großräumlichere Betrachtung im
Hinblick auf Großvögel, insbesondere Greife, mit Bezug zum Plangebiet. Einmalig
wurde im Offenland im Südwesten kurzzeitig der Rotmilan beobachtet.
Zur Erfassung der Zugvögel wurden im Frühjahr 2012 zwei (15.03. und 28.03.2012)
und im Herbst 2012 fünf Begehungen (18.09., 26.09., 08.10., 19.10., 30.10.2012)
durchgeführt. Hierbei wurden von einem Beobachtungspunkt aus alle offensichtlichen
Zugbewegungen, die in der Höhe und bodennah über der Fläche der geplanten
Standorte verlaufen, erfasst und nach Art getrennt quantifiziert. Hiermit lässt sich so-
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wohl eine Gesamtzahl ziehender Tiere an den jeweiligen Tagen ermitteln als auch
eine artbezogene Quantifizierung vornehmen. Die Beobachtungsrichtung ist im Herbst
Nordost, um von dort aus anfliegende Tiere zu erfassen. Im Frühjahr wird die Gegenrichtung (Anflug aus Südwest) betrachtet.
4.2 Untersuchungsmethodik Fledermäuse
Aufgrund ihrer nachtaktiven Lebensweise sind Fledermäuse nur schwierig ausschließlich per Sichtbeobachtung zu kartieren und zu bestimmen. Zwar haben viele Arten ein
mehr oder weniger markantes Flug- und Jagdverhalten, doch kann das menschliche
Auge diese Aktivitäten in der Dunkelheit schlichtweg kaum oder nicht erfassen. Man
bedient sich daher der Technik und nutzt die Fähigkeit der Fledermäuse, Laute im Ultraschallbereich zu erzeugen, die der Orientierung, dem Sozialkontakt und der Jagd
dienen. Hierdurch sind Fledermäuse in der Lage, quasi ein „Bild zu hören“, denn die
Echoortung erlaubt ihnen, ein sehr genaues Bild von der Umwelt zu erhalten. Die von
Mikrochiropteren erzeugten Laute können mit geeigneten Ultraschalldetektoren für den
Menschen hörbar gemacht werden. Daneben erzeugen Fledermäuse auch Laute unterhalb von 20 kHz, so dass sie für den Menschen auch ohne Detektor zu hören sind.
Zur Erfassung der Fledermäuse erfolgten im Zeitraum von April bis Oktober 2012 insgesamt elf detektorbasierte Untersuchungen und zwar am 13.04., 10.05., 29.05.,
10.06., 27.06., 04.07., 24.07., 21.08., 30.08., 25.09. und 08.10.2012. Spätsommerliche
und herbstliche Zugaktivitäten wurden während der fünf Begehungen ab Ende Juli
2012 überprüft, also am 24.07., 21.08., 30.08., 25.09. und 08.10.2012. Diese Begehungen begannen jeweils bereits 2 Stunden vor Sonnenuntergang, da Große Abendsegler auf dem Zug oftmals bereits im Hellen fliegen. Da im geschlossenen Wald sowohl die Sicht begrenzt ist als auch die Reichweite des eingesetzten Detektors deutlich vermindert wird, wurde die vor Sonnenuntergang beginnende Untersuchung aus
dem Offenland vorgenommen. Auch wenn von dieser Stelle aus eine freie Sicht und
ein uneingeschränktes Funktionieren des Detektors gegeben sind, stellen die fünf
Termine nur den kleinen Ausschnitt eines möglichen Herbstzuggeschehens zwischen
Juli und Oktober eines Jahres dar. Im Gegensatz zu einer permanenten Höhenüberwachung ist die Aussagekraft dieser Daten daher begrenzt und vorwiegend als Hinweis zu verstehen.
Die Untersuchungen wurden mit einem Zeitdehnungsdetektor durchgeführt – dem Explorer bzw. TR-30 der Fa. von Laar. Diese Geräte sind aufgrund ihrer Empfindlichkeit
vom Grundsatz in der Lage, Große Abendsegler in einer Entfernung von 100 Metern
und mehr zu erfassen. Damit sind die Geräte grundsätzlich auch dafür geeignet, in der
Höhe ziehende Große Abendsegler bis zu einer gewissen Höhe bei direktem Anflug
vom Boden aus zu registrieren. Allerdings können die Einzelbegehungen während der
Zugzeit immer nur einen Ausschnitt des Gesamtgeschehens abbilden. Innerhalb des
Waldes ist die Reichweite zudem deutlich eingeschränkt.
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Im Explorer/TR-30 werden die aufgenommenen Ultraschallsignale digital gespeichert.
Anschließend wird der Ultraschall durch zeitgedehnte Entleerung des Speichers hörbar gemacht. Die Zeitdehnung ist zehnfach. Dieses Verfahren hat im Vergleich zu anderen Methoden den Vorteil, dass alle originalen Eigenschaften des Ultraschalls erhalten bleiben. Auch komplexe Rufe können auf diese Art analysiert werden. Der im Detektor gespeicherte Ultraschall wird noch im Gelände in digitaler Form auf einem Aufnahmegerät gespeichert und dann anschließend im Büro mittels einer geeigneten
Software analysiert (SASLabPlus, Akustika, Audacity).
Aufnahme in Rekorder
Detektor & Mithörkontrolle
Rechnergestützte Analyse
Abb. 4: Arbeitsprinzip mit Explorer/TR-30 (Zeitdehnungsdetektor), Kopfhörer (Echtzeit-Mithörkontrolle),
Rekorder und Analyse-Software.
5. Ergebnisse
Als Datengrundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung dienen Daten der eigenen
Kartierungen im Jahr 2012. Darüber hinaus wurden die im „Fachinformationssystem
geschützte Arten“ (FIS) des LANUV NRW für das Messtischblatt 5204 (Kreuzau) eingetragenen Daten zu den planungsrelevanten Arten ausgewertet. Auch Informationen
aus dem Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS des Landes NRW wurden
berücksichtigt, ebenso sowie die LANUV-Daten „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“ und Daten
zum Schwerpunktvorkommen von Arten aus dem Energieatlas NRW.
Im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung lieferte zudem die Stellungnahme der Naturschutzverbände weitere Hinweise auf Artenvorkommen, die berücksichtigt werden.
Zusätzlich erfolgte eine Abfrage bei Landesbetrieb Wald und Holz und bei der Biologischen Station im Kreis Düren.
5.1 Externe Daten
Anhand vorliegender Daten des LANUV können unterstützend zu den eigenen Kartierungen Aussagen zur faunistischen Ausstattung des Untersuchungsgebietes gemacht
werden.
5.1.1 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV
Das FIS führt alle planungsrelevanten Arten auf, die für das relevante Messtischblatt
5204 „Kreuzau“ gemeldet sind. Diese sind in folgender Tabelle aufgeführt:
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Tabelle 1: Planungsrelevante Arten im MTB 5204 „Kreuzau“
Art
Säugetiere
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Europäischer Biber
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Vögel
Feldschwirl
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Heidelerche
Kiebitz
Kleinspecht
Krickente
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Nachtigall
Neuntöter
Pirol
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
Steinkauz
Tafelente
Turmfalke
Turteltaube
Erhaltungszustand
in NRW (KON)
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
SCHLECHT
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
GÜNSTIG
GÜNSTIG
UNGÜNSTIG
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SCHLECHT
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SCHLECHT
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Status
beobachtet zur Brutzeit
Durchzügler
sicher brütend
sicher brütend
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SCHLECHT
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Erhaltungszustand
in NRW (KON)
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
sicher brütend
sicher brütend
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sicher brütend
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GÜNSTIGSCHLECHT
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GÜNSTIGSCHLECHT
GÜNSTIG
Amphibien
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Kammmolch
Kreuzkröte
Springfrosch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
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SCHLECHT
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SCHLECHT
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Reptilien
Mauereidechse
Schlingnatter
Art vorhanden
Art vorhanden
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UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
UNGÜNSTIG
Art
Vögel (Fortsetzung)
Uhu
Wachtel
Waldkauz
Waldohreule
Wiesenpieper
Ziegenmelker
Zwergtaucher
Status
Für das MTB 5204 sind 16 Säugetierarten, 33 Vogelarten, fünf Amphibienarten und
zwei Reptilienarten genannt.
13 der 16 Säugetierarten sind Fledermäuse. Keine dieser genannten Arten kann von
vorne herein ausgeschlossen werden. Bei unseren Untersuchungen wurden 7 der 13
Arten konkret erfasst (wobei die Geschwisterarten Kleine und Große Bartfledermaus
anhand von Detektordaten nicht sicher unterschieden werden können). Bei den von
unserem Büro im Jahr 2010 durchgeführten Untersuchungen zum Repowering von 2
WEA im benachbarten Windpark Brandenberg wurde darüber hinaus noch das (Braune) Langohr erfasst, womit nachgewiesen ist, dass diese sehr leise ortende und häufig
bei Untersuchungen unterrepräsentierte Art im Umfeld der Projektfläche vorkommt.
Seinerzeit kartiert wurden auch Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Bartfledermaus und Großes Mausohr.
Insofern fehlten aus der obigen Liste lediglich Teich-, Wasser- und Rauhautfledermaus, wobei Teich- und Rauhautfledermaus in diesem Naturraum vorwiegend als
Durchzügler registriert werden können. Das nahe gelegene Staubecken Obermaubach
bietet für die Wasserfledermaus optimale Jagdbedingungen für im Wald quartierende
Tiere. Auch wenn diese Art daher nicht konkret erfasst wurde, ist mit ihrem Vorkommen grundsätzlich zu rechnen.
Im Wald quartierende Arten sind insbesondere Braunes Langohr, Fransenfledermaus,
Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus
und gelegentlich auch Zwergfledermaus. Arten, die in Gebäuden quartieren und u.a.
Waldgebiete und Waldlichtungen zur Jagd nutzen sind Breitflügelfledermaus, Graues
Langohr, Große Bartfledermaus, Großes Mausohr, Kleine Bartfledermaus und Zwerg-
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fledermaus. Die Teichfledermaus quartiert im Sommer in Gebäuden und überwintert in
Stollen und Höhlen.
Das Vorkommen der Haselmaus kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.
Die Eifel gehört zu den Hauptverbreitungsgebieten dieser Art. Denkbar wären Vorkommen insbesondere im Bereich von Schlagfluren/Windwurfflächen, Lichtungen und
Waldrändern, wo Brombeergestrüpp, andere Beerensträucher und/oder Haselsträucher wachsen sowie im Bereich unterholzreicher Laubwälder.
Der Biber ist an Gewässer gebunden. Daher sind die Habitatbedingungen in der geplanten Vorrangfläche nicht geeignet für ihn. Aufgeführt wird der Biber für das Naturschutzgebiet „Rinnebachtal“, das im Norden bis ins Untersuchungsgebiet hineinreicht,
von der im FNP darzustellenden Fläche allerdings noch fast 200 Meter und von der
ersten projektierten WEA ca. 400 Meter entfernt liegt. Eine vertiefende Betrachtung
des Bibers ist nicht notwendig, da weder Zuflüsse noch der eigentliche Standort des
Bibers von den Planungen betroffen sind, und somit weder eine Störung noch ein erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko für diese Art vorliegt.
Die Wildkatze wird als weiteres Säugetier für das Messtischblatt aufgeführt. Ein Vorkommen ist denkbar, eine Sichtung erfolgte allerdings nicht. Zudem handelt es sich bei
der Projektierung um eine Randlage des Waldes zum Offenland. Über die Projektwirkungen von Windenergieanlagen auf Wildkatzen ist sehr wenig bekannt (M. TRINZEN,
mdl. Mitteilung). Hier bestehen demnach sowohl Wissenslücken als auch Prognoseunsicherheiten. Die Wildkatze ist demzufolge in der Artenschutzprüfung zu beachten.
Zu berücksichtigen ist dabei sowohl die Waldrandlage als auch die Vorbelastung durch
WEA im Umfeld.
Von den für das Messtischblatt aufgeführten Vogelarten können die Arten der Gewässer, strukturreicher Gärten/Obstwiesen und Parklandschaften sowie Arten des
sonnigen, kargen Offenlandes ausgeschlossen werden. Dies sind Feldschwirl, Gartenrotschwanz, Heidelerche, Krickente, Steinkauz, Tafelente, Wiesenpieper und Zwergtaucher. Nachtigall, Pirol und Turteltaube könnten potenziell im Gebiet vorkommen,
wobei sich das Habitat auf die Laubwaldparzellen mit mittelalten bis alten Bäumen
beschränkt. Erfasst wurden diese Arten nicht. Sie zählen zudem nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Eine vertiefende Prüfung ist daher nicht notwendig.
Der Ziegenmelker würde im Bereich von Schlagfluren geeignete Habitatbedingungen
vorfinden. Während unserer Kartierung haben wir die Art allerdings nicht nachweisen
können und es gibt auch sonst keine Hinweise auf die Art.
Die Feldvogelarten Kiebitz, Rebhuhn und Wachtel könnten potenziell im Offenland des
Umfeldes des Windparks vorkommen, allerdings ist die Störungsintensität durch die
relativ stark befahrene L11 hoch. Beobachtet wurde keine dieser Arten zur Brutzeit.
Auch im Rahmen der Kartierungen 2010 für das Repowering des bestehenden Windparks traten diese Arten nicht auf. Ein Trupp von ca. 600 Kiebitzen wurde allerdings
zur Zugzeit beim Überflug über das Kalltal beobachtet.
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Die Feldlerche, die für das Messtischblatt nicht gemeldet ist, wurde hingegen mit 16
Brutpaaren auf den Feldern rechts und links der L11, im südwestlichen Teil des Untersuchungsraums erfasst.
Mehl- und Rauchschwalben überfliegen gelegentlich die Offenlandflächen bei der Nahrungssuche. Des Weiteren wurden sie als Durchzügler erfasst.
Im Zusammenhang mit Windenergieanlagen sind die Greifvogelarten von besonderem
Interesse. Die für das Messtischblatt aufgeführten Greifvogelarten Habicht, Mäusebussard, Schwarzmilan, Sperber und Turmfalke wurde alle im Gebiet nachgewiesen.
Vom Mäusebussard konnte ein Horststandort ermittelt werden. Bezüglich des
Schwarzmilans gibt es Hinweise auf ein Vorkommen an den Hängen zum Kalltal durch
die Biologische Station Düren (schriftl. Mitteilung). Von uns wurde die Art im Jahr 2012
bei keiner der zahlreichen Begehungen beobachtet. Im Jahr 2010 wurde der
Schwarzmilan zweimalig bei Nahrungsflügen südwestlich der bestehenden Anlagenstandorte beobachtet. Er wird daher in die hiesige vertiefende Prüfung aufgenommen.
Der Turmfalke ist häufiger Nahrungsgast im Untersuchungsraum. Für Habicht und
Sperber besteht im weiten Umfeld Brutverdacht.
Der Graureiher wurde nicht im Gebiet erfasst. Arten des Waldes wie Grauspecht,
Kleinspecht, Mittelspecht und Schwarzspecht könnten potenziell vorkommen in den
alten Laubbaumbeständen, wurden aber nicht nachgewiesen. Auch auf das Abspielen
der Klangattrappe hin im Frühjahr 2012 erfolgte keinerlei Reaktion, so dass ein Vorkommen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Unter den Eulenarten sind Waldkauz, Waldohreule, Schleiereule und Uhu aufgeführt.
Der Waldkauz wurde an zwei Stellen im Untersuchungsgebiet nachgewiesen, später
im Jahr wurden auch Jungeulen verhört. Die Schleiereule wurde 2012 nicht, 2010 aber
einmalig im Offenland im Bereich Heidpol beobachtet. Gleiches gilt für die Waldohreule, die 2010 in den Ausläufern des Kalltals erfasst wurde. Alle 3 Eulenarten werden
daher in die vertiefende Prüfung aufgenommen. Vom Uhu gibt es keine konkreten
Hinweise auf ein Vorkommen im Untersuchungsgebiet. Weder Rufe noch Sichtbeobachtungen wurden registriert. Auch von der Biologische Station Düren gibt es keine
Hinweise dahingehend. Die Naturschutzverbände nennen den Uhu für den Raum,
ohne allerdings eine Verortung vorzulegen. Die nächstgelegenen Bruthabitate liegen
im Rurtal zwischen Nideggen und Kreuzau. Die Angabe der Verbände hat daher wenig
Substanz. In der Gesamtsicht ist nach bisheriger Datenlage eine vertiefende Prüfung
dieser Art nicht angezeigt.
Neuntöter und Schwarzkehlchen könnten auf Schlagfluren/Windwurfflächen vorkommen, wurden aber von uns nicht nachgewiesen. Die Biologische Station nennt den
Neuntöter als Brutvogel für den Bereich Brandenberg/Bergstein. Sowohl habitat- als
auch entfernungsbedingt ist eine vertiefende Prüfung dieser Art für die Waldanlagen
daher nicht angezeigt.
Bei den Amphibien sind fünf Arten aufgeführt: Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke,
Kammmolch, Kreuzkröte und Springfrosch. Von uns nachgewiesen werden konnte
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keine der Arten. Häufig wurde die nicht planungsrelevante Erdkröte erfasst. Die übrigen aufgeführten planungsrelevanten Amphibienarten sowie die Reptilienarten Mauereidechse und Schlingnatter, finden im Untersuchungsraum keine geeigneten Habitatbedingungen vor.
Aus den Daten des FIS werden daher die (von uns 2012 nicht erfassten, im Jahr 2010
bei den Untersuchungen zum Repowering der Bestandsanlagen aber registrierten)
Arten Schwarzmilan, Schleiereule und Waldohreule ergänzend in der vertiefenden
Artenschutzprüfung berücksichtigt. Bei den Fledermäusen werden alle genannten Arten in die Prüfung eingestellt. Zusätzlich werden die Arten Wildkatze und Haselmaus
vertiefend geprüft.
5.1.2 „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“ des LANUV
Gemäß der Karten des LANUV NRW liegt das Projektgebiet in oder im mehr oder weniger weiten Umfeld von Populationszentren oder Vorkommensgebieten der Arten
Rotmilan, Uhu, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rohrweihe und Wiesenweihe. Demgemäß gibt es vom Rotmilan lokale Brutvorkommen westlich von Mausbach und nordwestlich von Düren. Große zusammenhängende Vorkommensgebiete des Rotmilans
findet man im Gebiet südlich der Schiene Simmerath - Heimbach - Euskirchen. Das
Untersuchungsgebiet zwischen Kleinhau und Brandenberg liegt demnach außerhalb
von Populationszentren und Vorkommensgebieten des Rotmilans, so dass man annehmen kann, dass Aktionsräume des Rotmilans außerhalb des Wirkbereichs der geplanten WEA liegen.
Abb. 5: Populationszentrum und Vorkommensgebiet des Rotmilans außerhalb des Projektgebietes (roter
Kreis).
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Durch eigene Beobachtungen konnte im April 2012 auf den Wiesen und Feldern östlich und südlich der Motocross-Strecke Kleinhau für einige Minuten ein Rotmilan nahrungssuchend nachgewiesen werden. Das Tier streifte dann in Richtung Südwesten
ab. Im Jahr 2010 gelang eine Beobachtungen des Rotmilans mit Bezug nach Nordwesten. Weder im Jahr 2010 noch 2012 ergaben sich Nachweise des Brutplatzes im
Umkreis von jeweils 1,5 Kilometer um die geplanten WEA.
Im Bereich des jetzt geplanten Windparks im Wald wurden zu keinem Zeitpunkt während unserer Kartierungen Rotmilane gesichtet.
Gemäß LANUV liegt das Projektgebiet außerhalb von Vorkommensgebieten des Uhus. Eine dichte Verbreitung des Uhus findet man in einem Gebiet zwischen Eschweiler, Stolberg, über Aachen-Kornelimünster bis Aachen-Walheim, wo vor allem Steinbrüche besiedelt werden. Der zweite Schwerpunkt im Umfeld liegt auf einer Schiene
Untermaubach - Nideggen - Heimbach, östlich des Plangebietes. Im gesamten Untersuchungszeitraums 2012 gelangen keine Sicht- oder Gehörnachweise, wobei solche
aufgrund der heimlichen Jagdweise in der Dunkelheit schwierig sind. Von der Biostation gibt es keinen Hinweis auf die Art, auch nicht vom Forst. Die Naturschutzverbände
weisen zwar auf die Art hin, geben aber keine substanziierte Verortung an.
Abb. 6: Populationszentren und Vorkommensgebiete des Uhus außerhalb des Projektgebietes (roter
Kreis).
Gemäß LANUV befindet sich der Projektbereich am Rande eines Vorkommensgebietes des Schwarzstorches. Daraus ergeht der Hinweis auf mögliche Raumnutzungen
durch die Art.
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Abb. 7: Populationszentren und Vorkommensgebiete des Schwarzstorchs innerhalb des Projektgebietes
(roter Kreis).
Da die Darstellung des Vorkommensgebietes schematisch ist und mathematisch ermittelt wurde, erfolgte eine Nachfrage beim Landesbetrieb Wald und Holz hinsichtlich
des möglichen Brutplatzes. Abbildung 8 zeigt einen Kartenausschnitt mit dem, dem
Forst bekannten, nächstgelegenen Schwarzstorchhorst (dies entspricht dem östlichen
Populationszentrum aus Abbildung 7).
Abb. 8: Lage des nächstbekannten Schwarzstorchhorstes zum Projektgebiet.
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Die Entfernung zum nächstgelegenen, westlichsten derzeit projektierten WEAStandort beträgt demnach gut 5.500 Meter, so dass dieser und somit der gesamte
projektierte Windpark außerhalb des empfohlenen Mindestabstands von 3.000 Meter
(LAG-VSW) liegt.
Die Biologische Station Düren hält ein Brutvorkommen im Bereich Kalltal und den
Hangwäldern, südwestlich des Untersuchungsraums für möglich. Ein Horststandort ist
aber nicht bekannt. Bei keiner unserer zahlreichen Begehungen im Jahr 2012 konnte
ein Schwarzstorch im Wirkbereich der geplanten WEA oder der Umgebung gesichtet
werden.
Vom Schwarzmilan gibt es zwei bekannte Vorkommensgebiete aus den Böschungsbereichen der Urfttalsperre, was in weiter Entfernung liegt. Demgegenüber ist die Art für
das Messtischblatt genannt und wird aufgrund vorliegender Hinweise (Biostation Düren, s.u.) und einer eigenen Beobachtung aus dem Jahr 2010 vertiefend betrachtet.
Abb. 9: Populationszentren und Vorkommensgebiete des Schwarzmilans außerhalb des Plangebietes
(roter Kreis).
Auch für die Rohrweihe und die Wiesenweihe liegen die Vorkommensgebiete und Populationszentren in sehr großer Entfernung zum Plangebiet, so dass eine vertiefende
Untersuchung nicht notwendig ist (Abb. 10/11). Beobachtet wurden diese Arten zu
keiner Zeit im Untersuchungsgebiet.
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Abb. 10: Populationszentren und Vorkommensgebiete der Rohrweihe außerhalb des Plangebietes (roter
Kreis).
Abb. 11: Populationszentrum und Vorkommensgebiet der Wiesenweihe außerhalb des Projektgebietes
(roter Kreis) und der Umgebung.
Ein Abgleich mit den Daten aus dem Energieatlas NRW ergab ebenfalls, dass sich das
Plangebiet nicht innerhalb eines Schwerpunktvorkommens der oben aufgeführten Arten befindet.
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5.1.3 Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS
Im Gebiet des geplanten Windparks gibt es laut Fundortkataster keine gemeldeten
Vorkommen von planungsrelevanten Arten. Für das Umfeld liegt für den Bereich Raffelsberg ein alter Hinweis auf ein Wespenbussard-Vorkommen vor. Ob es sich im Jahr
2000 um eine einmalige Sichtung oder einen Brutnachweis handelt, kann aus der Datenbank nicht entnommen werden.
Weitere Hinweise auf Vorkommen von planungsrelevanten Vogel- und Fledermausarten im und um das Plangebiet herum gibt es keine.
Wespenbussard
(Nachweis 2000)
Abb. 12: Auszug aus @LINFOS für das Plangebiet (blau) und dem Umfeld.
Da auch die Biologische Station und die Naturschutzverbände auf den Wespenbussard hinweisen, soll die Art in der vertiefenden Artenschutzprüfung betrachtet werden.
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5.1.4 Daten aus dem Satzungstext LP 7 zum nächstgelegenen NSG 2.1-6 „Rinnebachtal“ und 2.1-7 „Kalltal mit Nebentälern“
Für das nächstgelegene Naturschutzgebiet (NSG 2.1-6 „Rinnebachtal“) ist die Wasseramsel gemeldet, die jedoch nicht zu den planungsrelevanten Arten zählt. Für die
Auen des südwestlich liegenden NSG 2.1-7 „Kalltal und Nebentäler“ werden neben der
Wasseramsel, der Eisvogel und die Gebirgsstelze aufgeführt. Die Gebirgsstelze zählt
ebenfalls nicht zu den planungsrelevanten Arten. Der Eisvogel ist stark an das Gewässer gebunden. Eine Betroffenheit ist auszuschließen.
Für die bewaldeten Hänge zum Kalltal führt der Landschaftsplan die Arten Wanderfalke, Turmfalke, Mäusebussard, Rotmilan und Schwarzmilan sowie Schwarzstorch auf.
Diese Arten werden als tatsächliche oder potenzielle Brutvögel beschrieben. Diese
wage Feststellung macht eine Einordnung in das Verfahren schwierig. Turmfalke,
Mäusebussard, Rotmilan, Schwarzmilan und Schwarzstorch werden aufgrund eigener
Ergebnisse und gesicherter vorliegender Daten ohnehin in der vertiefenden Prüfung
behandelt. Der nächste bekannte Brutplatz des Wanderfalken liegt nördlich von Kleinhau, wo er von uns im Rahmen der Kartierungen für das Projektgebiet Rennweg festgestellt wurde. Daher wird er auch in die hiesige Prüfung für das Gebiet Brandenberg
aufgenommen.
5.1.5 Weitere Daten
Bei den Kartierungen für das Repowering von 2 WEA im bestehenden Windpark
Brandenberg im Jahr 2010 wurden über die im Jahr 2012 erhobenen Daten hinaus
noch die planungsrelevanten Arten Schwarzmilan, Waldschnepfe, Schleiereule und
Waldohreule erfasst.
Die Biologische Station gibt für die Hangwälder im Kalltal und den Nebentälern die
Arten Mäusebussard, Wespenbussard, Rotmilan als Brutvogel an. Eine Schwarzstorchbrut wird vermutet. Der Schwarzmilan wird als Gastvogel beschrieben. Turmfalke und Baumfalke sollen um Brandenberg brüten, ebenso der Neuntöter. Durchzügler
sind Braunkehlchen und Steinschmätzer. Wintergast ist die Kornweihe.
Von diesen Arten werden Baumfalke und Kornweihe in die vertiefende Prüfung aufgenommen. Das Braunkehlchen wurde selbst während des Zuges von uns kartiert. Der
Steinschmätzer zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten und ist ebenso wie der
Neuntöter nicht durch WEA im Wald gefährdet. Eine vertiefende Betrachtung ist nicht
notwendig.
Vom Landesbetrieb Wald und Holz erhielten wir genaue Informationen über den
nächstgelegenen Schwarzstorchhorst südlich der Wehebachtalsperre und Rotmilanvorkommen westlich von Kleinhau. Beide Arten werden in der Artenschutzprüfung berücksichtigt.
Die Naturschutzverbände (BUND, NABU sowie der AK Fledermausschutz) haben im
Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung Stellung bezogen. In diesem Zusammenhang
gab es eine Reihe von Hinweisen auf Artenvorkommen.
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Es wird darauf hingewiesen, dass neben den waldbewohnenden Arten und besonders
dem Rotmilan auch Uhu und Wespenbussard sowie die Gast- und Brutvogelarten des
Staubeckens Obermaubach zu berücksichtigen sind, z.B. die Gänse, die von ihren
Bade- und Ruheplätzen im Staubecken zu ihren Nahrungsplätzen fliegen.
Meldungen eines konkreten Uhubrutplatzes oder von Sichtungen im Umfeld der Planfläche liegen bis auf die hier gemachte Angabe ohne konkreten Raumbezug nicht vor;
weder vom LANUV noch von der Biostation oder dem Forst. Die Angabe hat daher zu
wenig Substanz für eine vertiefende Prüfung. Auf den Wespenbussard wird von mehreren Seiten hingewiesen. Es gibt zudem einen alten Eintrag (2000) im Fundortkataster @LINFOS, so dass hierfür eine vertiefende Betrachtung vorgenommen wird.
Konkrete Hinweise zu Fledermausvorkommen durch die Naturschutzverbände liegen
nicht vor. Es wird auf die methodische Schwierigkeit bei der Erfassung von ziehenden
Tieren hingewiesen, insbesondere, wenn nur Stichproben gemacht werden (eig. Anm.:
auf diese methodische Schwäche wurde von uns im Methodenteil hingewiesen).
5.2 Eigene Daten aus 2012
5.2.1 Avifauna
Bei der Vogelkartierung (Brut- und Zugvögel) im Zeitraum von Anfang März bis Ende
Oktober 2012 wurden insgesamt 61 Vogelarten festgestellt, darunter 43 Brutvogelarten und 2 Arten mit Brutverdacht (Habicht und Sperber) sowie 16 Gastvogelarten
(nicht brütende Nahrungsgäste und Durchzügler). Insgesamt 16 der erfassten Arten
gelten in NRW als planungsrelevant. Davon unterliegen acht Arten einer Gefährdungskategorie gemäß Rote Liste Nordrhein-Westfalen nämlich: Baumpieper (NW),
Braunkehlchen (D und NW), Feldlerche (D und NW), Feldsperling (NW), Kiebitz (D,
NW), Mehlschwalbe (NW), Rauchschwalbe (NW) und Waldlaubsänger (NW).
Auf der Vorwarnliste der Roten Liste stehen weiterhin insgesamt zehn Arten: Bachstelze, Bergfink, Bluthänfling, Fitis, Goldammer, Habicht, Kolkrabe, Rohrammer, Star
und Turmfalke.
Des Weiteren sind alle Greifvögel und Eulen planungsrelevant, weil streng geschützt:
Dazu zählen im Untersuchungsraum Mäusebussard, Sperber, Habicht, Rotmilan und
Turmfalke sowie der Waldkauz. Als Koloniebrüter sind zudem der Kormoran und der
Silberreiher planungsrelevant.
Die Artenliste mit Statusangaben für das Projektgebiet und seinem Umfeld ist in der
folgenden Tabelle 2 zusammengefasst.
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Tabelle 2 : Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet „Windpark Ochsenauel“ (planungsrelevante Arten farbig markiert)
Kategorien der Roten Liste (RL):
Status:
0 = (als Brutvogel) ausgestorben
B = Brutvogel
1 = vom Aussterben bedroht
BV = Brutverdacht
2 = stark gefährdet
DZ = Durchzügler
3 = gefährdet
N = Nahrungsgast
Weitere Abkürzungen :
R = extrem selten
- = ungefährdet
VS-RL = Vogelschutzrichtlinie
V = Vorwarnliste
S = ohne konkrete artspezifische Schutzmaßnahme ist eine höhere Gefährdung zu erwarten (entspricht Kürzel N aus GRO & WOG (1997))
Vogelschutzrichtlinie
streng
Status im
Nr.
Artname
lat. Artname
RL D
RL NW
Anhang I
Anhang 4(2)
geschützt
Gebiet
VS-RL
VS-RL
Turdus merula
1 Amsel
B
Motacilla alba
2 Bachstelze
V
B, DZ
Anthus trivialis
3 Baumpieper
V
3
B
Fringilla montifringilla
4 Bergfink
V
DZ
Parus caeruleus
5 Blaumeise
B, DZ
Carduelis cannabina
6 Bluthänfling
V
V
B, DZ
Saxicola rubetra
7 Braunkehlchen
3
1S
x
DZ
Fringilla coelebs
8 Buchfink
B, DZ
Dendrocopos major
9 Buntspecht
B
Coloeus monedula
10 Dohle
N
Sylvia communis
11 Dorngrasmücke
B
Garrulus glandarius
12 Eichelhäher
B, DZ
Pica pica
13 Elster
B, DZ
Carduelis spinus
14 Erlenzeisig
DZ
Alauda arvensis
15 Feldlerche
3
3
B, DZ
Passer montanus
16 Feldsperling
V
3
N
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Nr.
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
Artname
Fitis
Gartenbaumläufer
Gartengrasmücke
Gimpel
Goldammer
Grünfink
Habicht
Haubenmeise
Hausrotschwanz
Heckenbraunelle
Hohltaube
28 Kernbeißer
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
Kiebitz
Kleiber
Kohlmeise
Kolkrabe
Kormoran
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Misteldrossel
Mönchsgrasmücke
Rabenkrähe
Rauchschwalbe
Ringeltaube
Rohrammer
Rotkehlchen
Rotmilan
lat. Artname
Phylloscopus trochilus
Certhia brachydactyla
Sylvia borin
Pyrrhula pyrrhula
Emberiza citrinella
Carduelis chloris
Accipiter gentilis
Parus cristatus
Phoenicurus ochruros
Prunella modularis
Columba oenas
Coccothraustes coccothraustes
Vanellus vanuellus
Sitta europaea
Parus major
Corvus corax
Phalacrocorax carbo
Buteo buteo
Delichon urbica
Turdus viscivorus
Sylvia atricapilla
Corvus corone
Hirundo rustica
Columba palumbus
Emberiza schoeniclus
Erithacus rubecula
Milvus milvus
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RL D
RL NW
-
V
V
V
-
-
-
2
V
V
-
3
V
3
3
V
-
22
streng
geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
Anhang 4(2)
VS-RL
VS-RL
Status im
Gebiet
B
B
B
B
B, DZ
B, DZ
BV
B
B
B
B, DZ
§§
B, DZ
§§
x
§§
§§
x
Tel.: 02402/1274995
DZ
B
B, DZ
N
DZ
B, DZ
N, DZ
B, DZ
B
B, DZ
N, DZ
B, DZ
DZ
B
N, DZ
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Nr.
RL D
RL NW
Motacilla flava
Aegithalos caudatus
Casmerodius albus
Turdus philomelos
Regulus ignicapilla
Accipiter nisus
Sturnus vulgaris
Carduelis carduelis
Parus palustris
Parus ater
Falco tinnunculus
-
V
V
55 Wachholderdrossel
Turdus pilaris
-
-
56
57
58
59
60
61
Strix aluco
Pylloscopus sibilatrix
Parus montanus
Regulus regulus
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus collybita
-
3
-
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
Artname
Schafstelze
Schwanzmeise
Silberreiher
Singdrossel
Sommergoldhähnchen
Sperber
Star
Stieglitz
Sumpfmeise
Tannenmeise
Turmfalke
Waldkauz
Waldlaubsänger
Weidenmeise
Wintergoldhähnchen
Zaunkönig
Zilpzalp
lat. Artname
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streng
geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I
Anhang 4(2)
VS-RL
VS-RL
x
§§
§§
Status im
Gebiet
B
B
DZ
B, DZ
B
BV, DZ
N, DZ
B, DZ
B
B
N
B, DZ
§§
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B
B
B
B
B
B
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Entsprechend ihrer natürlichen Häufigkeit treten ungefährdete Kleinvogelarten der
Gehölze und des Waldes auf, wie etwa Rotkehlchen, Amsel, Zilpzalp, Mönchsgrasmücke, Blau- und Kohlmeise und Buchfink. Tauben, Stare sowie Krähen sind regelmäßige Nahrungsgäste, insbesondere auf dem Durchzug. Ausschließlich zur Zugzeit wurden Bergfink, Braunkehlchen, Erlenzeisig, Kiebitz, Kormoran, Rohrammer und Silberreiher beobachtet.
Eine Art des Waldrandes ist der Baumpieper. Es konnten insgesamt sechs Brutpaare
nachgewiesen werden. Eines auf einer Schlagflur/Windwurffläche im Westen, drei
Brutpaare im Südosten des Untersuchungsraums im Umfeld des Dresbachs und seinen Quellbereichen, einer auf der Schlagflur/Windwurffläche im Umfeld der geplanten
WEA 3 sowie ein Brutpaar im Waldrandbereich an einer Waldwiese im Norden des
Untersuchungsraums.
Die Feldlerche wurde mit insgesamt 16 Brutpaaren im Offenland (südwestlicher Teil
des Untersuchungsraums) nachgewiesen. Für den Mäusebussard konnte ein Horststandort ermittelt werden. Es ist aufgrund der Sichtung weiterer kreisender Tiere davon auszugehen, dass es mindestens ein weiteres Brutpaar im Umfeld des Untersuchungsraumes gibt. Der Waldkauz ist die vierte planungsrelevante Brutvogelart, die an
zwei Stellen im Wald nachgewiesen wurde, einmal relativ zentral und einmal im Norden, in den Hangbereichen am Rinnebach. Später im Jahr wurden auch Jungkäuze an
verschiedenen Stellen im Wald verhört.
Der Waldlaubsänger ist eine Wald bewohnende kleine Singvogelart, die im Untersuchungsraum an insgesamt fünf Stellen nachgewiesen werden konnte. Ein Brutpaar
wurde westlich von WEA 2 erfasst, ein Brutpaar am Plaumannsweg nordöstlich von
WEA 3, eines in der Nähe des Quellbereichs des Dresbachs und zwei im Laubwaldbestand am Rinnebach sowie nördlich davon.
Arten mit Brutverdacht sind Sperber und Habicht, für die kein Horstnachweis erbracht
werden konnte, die aber mehrfach im Gebiet zur Brutzeit beobachtet wurden. Der
Sperber wurde häufiger auch zur Zugzeit erfasst, was typisch ist, da er den Kleinvogelschwärmen folgt.
Das Braunkehlchen wurde mit zwei Individuen einmalig zur Zugzeit östlich der Motocross-Strecke Kleinhau auf Weidezaunpfählen sitzend beobachtet. Ebenfalls einmalige
Beobachtungen zur Zugzeit erfolgten für die Arten Kiebitz, Kormoran und Silberreiher.
Feldsperling und Turmfalke wurden als Nahrungsgäste im Gebiet erfasst. Ebenfalls
Nahrungsgäste im Offenland sind Mehl- und Rauchschwalbe sowie seltener auch der
Rotmilan. Diese letztgenannten drei Arten wurden auch als durchziehende Arten im
Herbst beobachtet.
Der Rotmilan wurde einmalig am 17.04.2012 im Offenlandbereich im Umfeld des Motocross-Geländes beobachtet. An keinem der vielen Termine während der Vogel- und
Fledermauskartierung über die ganze Saison 2012 hinweg konnte ein Rotmilan über
den Flächen des geplanten Windparks im Wald gesichtet werden. Im Rahmen der Betrachtung der Raumbezüge konnte auch nie ein nach Osten in den Wald der Planflä-
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che gerichteter Einflug registriert werden. Die ohnehin geringe Raumnutzung war bei
der einmaligen Brutzeitsichtung im Umfeld der hiesigen Projektfläche in Richtung Kalltal nach Südwesten gerichtet. Soweit der Rotmilan von der Höhe aus mit dem Fernglas verfolgt werden konnte, erfolgte aber kein Einflug in Waldbereiche des Kalltals
selbst. Vielmehr drehte der Rotmilan nach einiger Zeit in Richtung Südosten (Vossenack) ab. Auch bei den Kartierungen im Rahmen des Repoweringvorhabens im Jahr
2010 konnte der Rotmilan nur selten im Projektgebiet und seinem Umfeld gesichtet
werden. Hier wurden gelegentliche Raumbezüge in Richtung Westen (Hürtgen) festgestellt. Dies passt in das Bild der im Rahmen der weiträumigen Geländebefahrungen
ermittelten Daten. Das nächstliegende als gesichert geltende Brutvorkommen des
Rotmilans liegt westlich von Kleinhau im Waldbereich des Wehebachtals. Von dort aus
wird das Offenland zwischen Großhau, Kleinhau und Hürtgen bejagt. Es ist nicht auszuschließen, dass dort brütende Rotmilane in Ausnahmefällen auch den Offenlandkorridor bis nach Brandenberg für die Jagd nutzen. Insgesamt kann gesagt werden, dass
der Rotmilan das eigentliche Projektgebiet im Wald gar nicht und das Umfeld im Offenland nur sehr gelegentlich, keinesfalls aber regelmäßig für Jagdflüge aufsucht.
Die Ergebnisse der Zugvogelerfassung sind in der Tabelle 3 dargestellt. Im Vergleich
zu einer Auswertung von Zählungen an 120 Standorten in Südwestdeutschland
(GRUNWALD ET. AL, 2007) mit einer durchschnittlichen Zahl von 608 Tieren pro Stunde
im Herbst (hier durchschnittlich 328, höchstens 787) ist für das Projektgebiet in der
Summe eine unterdurchschnittliche Nutzung als Durchzugsraum festzustellen, mit einer Durchzugsspitze im Oktober. Die häufigsten Arten sind Buchfinken u.a. Finkenarten, Ringeltaube, Bluthänfling und Star. Diese treten teils in großen Trupps auf. Die
meisten Tiere wurden am 19.10.12 erfasst, insgesamt 3.147 Tiere in vier Zählstunden.
Im Frühjahr wurde ein kleiner Trupp von Erlenzeisigen erfasst. Interessant sind Einzelbeobachtungen ziehender Arten wie Bergfink, Rohrammer und Silberreiher. An rastenden Vögeln wurden unter anderem verschiedene Drosselarten auf Ackerflächen
beobachtet: Misteldrosseln, Singdrosseln und Wacholderdrosseln. Aber auch Bachstelzen und Ringeltauben wurden in größerer Zahl auf den Feldern beobachtet.
Mit Hilfe der Zugvogelkartierung kann im Vergleich zu anderen Standorten ein gutes
Bild sowohl von der Bedeutung als Zugroute als auch vom durchziehenden Artenspektrum ermittelt werden. Letztlich bildet die Untersuchung aber nur einen Teil des insgesamt stattfindenden Zuggeschehens ab, so dass nicht zwangsläufig alle Arten erfasst
werden (wie z.B. Steinschmätzer). Insofern stellen die Hinweise dritter gute Ergänzungen der Datenlage dar, die zu berücksichtigen sind. Eine besondere Einflugschneise
für Enten, Gänse und andere wassergebundene Arten konnte bis auf die Einzelbeobachtung durchziehender Kormorane nicht festgestellt werden. Eine solche wäre bei
einer idealisierten Ein- und Abflugrichtung in südwestlich-nordöstliche Richtungen
auch eher östlich von Brandenberg anzunehmen. Sowohl der bestehende als auch der
nunmehr geplante Windpark liegen nicht auf dieser Linie.
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Kranichzug wurde an den Untersuchungstagen nicht festgestellt. Der Kranich nutzt
den gesamten Raum aber gesichert als Zugstrecke. Insofern wird auch dieser in der
Artenschutzprüfung vertiefend betrachtet.
Tabelle 3: Zugvogelkartierung an 7 Zähltagen im Frühjahr und Herbst 2012
Frühjahr
Artname
Bachstelze
Bergfink
Blaumeise
Bluthänfling
Braunkehlchen
Buchfink
Drosseln
Eichelhäher
Elster
Erlenzeisig
Feldlerche
Feldsperling
Finkenartige
Goldammer
Grünfink
Habicht
Hohltaube
Kernbeißer
Kiebitz
Kohlmeise
Kormoran
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Misteldrossel
Rabenkrähe
Rauchschwalbe
Ringeltaube
Rohrammer
Rotmilan
Silberreiher
Singdrossel
Sperber
Star
Stieglitz
Turmfalke
Wachholderdrossel
Summe (4h)
Summe pro Stunde
15.03.
0
0
0
0
0
0
0
0
0
30
0
0
0
0
0
0
0
10
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
1
0
0
0
0
0
0
0
41
10
28.03.
3
0
0
0
0
0
0
0
0
0
12
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
20
0
0
4
39
10
Herbst
18.09. 26.09.
0
52
0
0
0
0
0
618
0
2
16
276
28
0
3
0
2
0
0
0
2
0
0
0
74
0
20
8
0
26
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
4
4
90
0
0
2
8
12
0
28
22
98
0
0
2
0
0
0
0
24
0
1
182
178
8
0
2
2
0
0
463
1331
116
333
08.10. 19.10. 30.10.
2
23
0
0
12
20
0
7
16
70
13
138
0
0
0
170
387
352
0
133
0
0
0
4
12
0
4
0
0
0
0
59
0
0
0
100
0
1004
0
0
13
0
18
5
120
0
0
1
0
16
0
0
0
0
X1
0
600
0
22
3
0
X1
232
7
0
3
5
2
0
0
0
0
8
0
10
11
14
0
0
0
12
728
86
0
1
0
x2
1
5
0
X1
0
3
0
0
3
4
0
9
0
28
91
180
0
0
0
1
1
1
0
0
0
581
3147
1042
145
787
261
X1
: südlich über dem Kalltal
: nördlich des Gebiets
X2
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5.2.2 Fledermäuse
Mit Hilfe der Detektoruntersuchungen konnten Vorkommen der sieben Fledermausarten Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr, Bartfledermaus und Fransenfledermaus im Projektgebiet und
seinem Umfeld nachgewiesen werden.
Die mit weitem Abstand häufigste und stetigste Art war mit einem Anteil von über 83 %
der auswertbaren Aufnahmen die Zwergfledermaus. Die Fransenfledermaus stand an
zweiter Stelle mit einem Anteil von 6,7 %, gefolgt vom Großen Abendsegler mit 3,35 %
sowie dem Kleinen Abendsegler mit 2,4 %. 1,9 % der Aufnahmen stammten von der
Bartfledermaus und der Breitflügelfledermaus; 0,5 % vom Großen Mausohr.
Die Zwergfledermaus ist die Art mit der höchsten Stetigkeit und Häufigkeit. Sie wurde
an allen Terminen und nahezu allen Gebietsteilen registriert. An vier Terminen wurde
die Fransenfledermaus festgestellt mit einem Schwerpunkt im August (21. und
30.08.) und September (25.09.); daneben erfolgten einige Aufnahmen am 10. Mai.
Weniger Aufnahmen gelangen vom Großen Abendsegler, dafür aber verteilt auf 5
Termine (29.05., 10. und 27.06., 04.07 und 25.09.). Der Kleine Abendsegler wurde
am 29.05. und 24.07. erfasst. Wenige Aufnahmen der Bartfledermaus gelangen an 2
Terminen im Spätsommer (21.08. und 30.08.). Breitflügelfledermaus und Großes
Mausohr wurden nur am 29.05. kartiert. Die Verteilung im Untersuchungsraum zeigt
die Karte 2.
Mit den Detektoruntersuchungen konnte ein guter Eindruck vom Artenspektrum und
der relativen Häufigkeit der erfassten Arten gewonnen werden. Arten, die im Wald teils
gar nicht mit Hilfe des Ultraschalls orten (Großes Mausohr) oder dies sehr leise tun
(wie das gar nicht erfasste Braune Langohr) sind vermutlich unterrepräsentiert. So
wurde das (Braune) Langohr im Rahmen der Untersuchungen im Jahr 2010 erfasst,
allerdings in den Waldbereichen westlich der L11. Auch mit der nicht kartierten Wasserfledermaus ist grundsätzlich zu rechnen, da die Art in Baumhöhlen des Waldes
quartiert und mit dem nahe liegenden Staubecken Obermaubach sehr gute Jagdstrukturen vorfindet. Für die Qualität des Waldes spricht das Vorkommen der beiden
Abendseglerarten in den Monaten Mai bis Juli. Dies deutet auf Quartierstandorte im
Gebiet bzw. seinem Umfeld hin. Alte Laubwaldbestände sind daher absolute Tabuzonen für Eingriffe in den Wald. Darauf ist auch bei einer Erschließungsplanung zu achten.
Zur spätsommerlichen Zugzeit gelangen nur wenige Abendseglernachweise. Die Rauhautfledermaus wurde nicht als Durchzügler festgestellt. Grundsätzlich ist aber mit
einem Zuggeschehen dieser Arten zu rechnen. Die Untersuchungen an ausgewählten
Tagen können nur einen Teil des tatsächlichen Zuggeschehens abbilden.
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6. Projektbedingte Eingriffswirkungen
Bei der Beurteilung negativer Effekte von WEA auf Vögel sind verschiedene Kriterien
zu berücksichtigen, nämlich:
1. Vogelschlag
2. Veränderung des Brutverhaltens (Meidungsreaktion)
3. Veränderung des Zug- und Rastverhaltens (Umfliegen, Meidung)
Laufend aktualisierte Daten zu Schlagopferzahlen an WEA werden in der Zentralen
Fundkartei „Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland“ geführt (DÜRR; aktueller Stand vom 23.04.2013). Da es sich in der Regel um nicht systematisch erfasste
Daten handelt, ist davon auszugehen, dass es eine nicht unerhebliche Dunkelziffer
gibt. Unabhängig davon, zeigt die Schlagopferkartei – die es im Übrigen auch für Fledermäuse gibt – welche Arten besonders betroffen sind. Bei den Vögeln ist dies eindeutig in Relation zu seinem bundesweiten Bestand der Rotmilan (bei den Fledermäusen v.a. ziehende Arten wie der Große Abendsegler). Die Fundkartei gibt somit wesentliche Hinweise auf mögliche Betroffenheiten.
Bezogen auf die Vogelwelt insgesamt zeigen eine Reihe von Untersuchungen, dass
das Vogelschlagrisiko im Allgemeinen als vergleichsweise gering zu betrachten ist.
Nach PIELA (2010) wird in der Literatur die direkte Kollision mit Windkraftanlagen als zu
vernachlässigende Größe im Vergleich zu Opfern durch Verkehr, Freileitungen und
Glasscheiben angesehen. SCHOTT (2004) führt Untersuchungen auf, nach denen bei
903 Kontrollgängen an 241 WEA in Brandenburg (bis zu 5 Kontrollgänge pro Anlage)
zwischen 0,13 und 0,24 verunglückte Vögel pro Anlage und Jahr festgestellt wurden.
Vogelwarte Helgoland und Vogelschutzwarte Frankfurt gehen von 0,5 Totschlagopfern
unter Vögeln pro Jahr und WEA aus. In Brandenburg gab es statistisch an Anlagen mit
einer Höhe zwischen 100 und 120 Metern 1,73 Vogelopfer, an Anlagen zwischen 120
und 140 Metern 1,0 Vogelopfer je Anlage und Jahr. Zum Vergleich: Allein in Brandenburg enden schätzungsweise allein 1.000 bis 1.500 Mäusebussarde pro Jahr an Autobahnen, in ganz Deutschland etwa fünf bis zehn Millionen Vögel pro Jahr.“ (SCHOTT
2004). Die Vermutung, Windenergieanlagen würden für nachtziehende Vögel (2/3 aller
Zugvogelarten sind Nachtzieher, BERTHOLD 2012) ein besonderes Gefahrenpotential
darstellen, hat sich nicht bestätigt. Ohnehin liegt die durchschnittliche Flughöhe von
nachtziehenden über der von tagziehenden Vogelarten (GELLMANN 1989, BRUDERER &
LIECHTI 1996, BERTHOLD 2012). Insgesamt konnte bei ziehenden Vögeln bisher kein
gravierender negativer Einfluss sicher nachgewiesen werden (HANDKE 2000).
Bei Untersuchungen in Windparks in Dänemark und Deutschland wurden jeweils nur
sehr wenige Kollisionsopfer gefunden. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass in
regelrechten Vogelzugkorridoren (Gibraltar) mit höheren Verlustzahlen zu rechnen ist,
wie auch Untersuchungen aus Spanien belegen (vgl. ALLNOCH ET AL. 1998).
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31
ISSELBÄCHER & ISSELBÄCHER (2001) bemerken: „nach Ergebnissen eigener Begehungen und Sichtung von Literatur kommt dem Vogelschlagrisiko während den Zugperioden an Windkraftanlagen eine geringe Bedeutung zu.“
Tödliche Unfälle resultieren aus Unachtsamkeit und Unerfahrenheit oder geschehen
bei Fluchtverhalten der Vögel im Bereich von Windenergieanlagen. Massiver und katastrophaler Vogelschlag ist eigentlich nur bei bodennahem Vogelzug und gleichzeitiger Schlechtwetterlage denkbar, wenn Zugvogeltrupps bei widrigen Sichtverhältnissen
(z. B. dichtem Nebel) und Desorientierung in einen Windpark fliegen. Als besonders
prädestiniert in dieser Hinsicht würde man auf den ersten Blick den Kranich halten.
Tatsächlich gibt es in allen Jahren der Aufzeichnung (über 20) tatsächlich nur 5 dokumentierte Fälle an WEA verunglückter Kraniche in Deutschland, in ganz Europa lediglich 9. Aufgrund der Popularität dieser Art in der breiten Bevölkerung ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer gering ist. Würde tatsächlich ein großer Trupp Kraniche
infolge widriger Umstände in einen Windpark fliegen und verunglücken, wäre dies sicherlich sofort bundesweit bekannt geworden. Nichtsdesdotrotz ist es angezeigt, dieses scheinbar geringe Risiko auch künftig klein zu halten.
Vogelschlag kann v.a. im Einzelfall problematisch werden, insbesondere wenn die
Anlagen im Aktionsraum seltener und gefährdeter Großvogelarten liegen. Als diesbezüglich besonders empfindliche Art wird wie gesagt der Rotmilan beschrieben, der
vergleichsweise häufig an WEA verunglückt. In der Risikoabschätzung ist das Verhaltensmuster der Art und der bevorzugte Aktionsraum sowie ggf. der Abstand zu einem
Brutplatz zu berücksichtigen (vgl. Artenschutzrechtliche Prüfung). Schwarzstörche, die
zu den windkraftsensiblen Arten gezählt werden, verunglücken hingegen äußerst selten an Windenergieanlagen. Es gibt lediglich einen dokumentierten Totfund in
Deutschland in über 20 Jahren Statistik (1998 in Hessen); in ganz Europa sind es 5 (1
in Deutschland (s.o.), 3 in Spanien, 1 in Frankreich).
Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hat für diese und weitere Arten
Abstandsempfehlungen von Brutplätzen zu WEA gegeben. Diese sind Gegenstand
der Artenschutzprüfung.
Der zweite Aspekt betrifft die Änderung des Brutverhaltens. Es lässt sich keine allgemeine Aussage über den Einfluss von WEA auf das Brutverhalten von Vögeln treffen. Einige Arten wie Bachstelze, Hänfling und Mehlschwalbe scheinen unempfindlich
gegenüber WEA zu sein. Auch beim Wiesenpieper und der Feldlerche wurden Brutplätze in der Nähe von WEA kartiert (BACH ET AL. 1999). Andere Untersuchungen
kommen zu der Erkenntnis, dass die Feldlerche Vertikalstrukturen in Abständen zwischen 60 und 200 Metern meidet. Untersuchungen beim Kiebitz zeigen einen Einfluss
von WEA auf das Brutverhalten und eine Abnahme des Bestandes in der Nähe der
Anlagen (VAUK 1990, GERJETS 1999, STEINBORN & REICHENBACH 2011). Auch KRUCKENBERG (2002) stellte einen verminderten Bruterfolg durch Gelegeverluste bedingt
durch erhöhte Fluchtraten brütender Vögel aufgrund der Rotorbewegung fest.
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Im vorliegenden Fall sollen die Anlagen im Wald errichtet werden. Daher wird die Ermittlung der Eingriffswirkung und Erheblichkeit sich auf planungsrelevante Arten konzentrieren, die diese Lebensräume nutzen. Da Waldstandorte in NRW erst kürzlich,
unter bestimmten Rahmenbedingungen, als potenzielle WEA-Standorte freigegeben
wurden (Windenergieerlass 2011), sind erst sehr wenige Daten über genaue Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse im Wald bekannt. Greifvogelarten nutzen den
Luftraum über den Baumkronen für Revier-, Balz-, Thermik- und Streckenflüge. Auch
Zugvögel sind in dieser Höhe unterwegs und könnten dicht stehende Anlagen als Barriere wahrnehmen. Somit sind potenziell sowohl Brutplatzeinschränkungen als auch
betriebsbedingten Kollisionen in der Artenschutzprüfung zu diskutieren. Zu berücksichtigen sind dabei auch Maßnahmen zur Erschließung eines Windparks im Wald.
Die umfassendsten Wirkungen werden im Hinblick auf das Zug- und Rastverhalten
von Vögeln beschrieben. Hier zeigt sich insgesamt die Tendenz einer deutlichen Meidung von WEA-Standorten als Rastplatz in einem Umkreis von bis zu 500 Metern
(SCHREIBER 1993, W INKELMANN 1989, 1992, HÖTKER 2004, HÖTKER ET AL. 2006). Im
vorliegenden Fall stellen die Flächen des geplanten Windparks ein nur unzureichendes Potenzial an Rastplätzen dar aufgrund der Bewaldung. Als rastende Tiere wurden
kleinere Singvogelarten beobachtet, die sich in kleineren bis mittelgroßen Trupps in
den Bäumen oder auf Schlagfluren im Untersuchungsgebiet aufhielten. Größere Zugvogelarten wurden ausschließlich als Überflieger erfasst. Diesbezüglich ist insbesondere die Nähe zum Staubecken Obermaubach zu beachten und ein möglicher Anflug
zur Herbstzugzeit aus Nordosten, im Frühjahr aus Südwesten.
Von besonderer Bedeutung bei der Beurteilung von WEA und ihren Wirkungen auf
Fledermäuse sind die betriebsbedingten Auswirkungen. Bei Fledermäusen ist als wesentliche betriebsbedingte Projektwirkung von WEA ein Verunglücken am Rotor durch
Kollisionen oder Barotrauma (BAERWALD ET AL. 2010) bzw. im Nabengehäuse durch
Zerquetschung beim „Quartierbezug“ beschrieben. Besonders von Windkraft gefährdete Arten sind der Große Abendsegler, die Rauhautfledermaus und die Zwergfledermaus. Diese drei Arten stellen in der Zentralen Fundkartei von Fledermausschlagopfern (DÜRR, 2013) über 80 % der 1.895 registrierten Schlagfunde. Darüber hinaus gelten auch der Kleine Abendsegler, die Zweifarbfledermaus, die Mückenfledermaus und
die Breitflügelfledermaus als windkraftsensible Arten, da sie trotz ihrer vergleichsweise
lückenhaften Verbreitung dennoch regelmäßig als Schlagopfer nachgewiesen werden
(LUSTIG & ZAHN, 2010).
Ein vergleichsweise geringes Schlagrisiko besteht für die Arten der Gattungen Barbastella, Myotis und Plecotus (BRINKMANN ET AL. 2009, RYDELL ET AL. 2010). WEAStandorte in reich strukturierten, extensiv genutzten Gebieten, in Wäldern, auf Höhenzügen und in Küstennähe weisen ein besonders hohes Fledermausschlagrisiko auf
(LUSTIG & ZAHN, 2010). Unterste Schätzungen gehen davon aus, dass ca. 1-1,5 Fledermäuse pro WEA und Jahr verunglücken (ENDL ET AL., 2005). Am anderen Ende der
Skala wurden an sehr kollisionsgefährdeten Standorten bereits Verlustraten von bis zu
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54 Fledermäusen pro WEA und Jahr nachgewiesen (BRINKMANN ET AL., 2009). Im Mittel gehen Fachleute von ca. 12 Tieren pro Jahr und WEA aus (BRINKMANN 2011). Je
nachdem welche Arten zu welchen Zeiten hiervon betroffen sind, kann dies durchaus
auch Auswirkungen auf eine Lokalpopulation haben.
Neben dem Fledermausschlag können sich laufende WEA auch ungünstig auf Jagdgebiete, Flugkorridore und Zugwege von Fledermäusen auswirken. Zu beachten sind
auch mögliche Quartierverluste und indirekte Wirkungen (Licht, Lärm).
7. Artenschutzrechtliche Beurteilung
In der artenschutzrechtlichen Beurteilung ist zu prüfen, ob es durch den Bau und den
Betrieb des projektierten Windparks mit derzeit drei Windenergieanlagen zwischen
Brandenberg und Kleinhau in der vorgelegten Konzeption zu Verbotstatbeständen
gemäß § 44 BNatSchG kommen kann. Im Folgenden wird das Vorkommen der Arten
mit besonderer Planungsrelevanz betrachtet. Im Rahmen der eigenen Kartierung 2012
wurden 16 planungsrelevante Vogelarten erfasst und zwar: Baumpieper, Feldlerche,
Mäusebussard, Waldkauz, Waldlaubsänger, Habicht, Sperber, Braunkehlchen, Feldsperling, Kiebitz, Kormoran, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Rotmilan, Silberreiher
und Turmfalke. Darüber hinaus sind nach Auswertung bestehender Daten und Hinweise folgende Arten zusätzlich zu betrachten: Kranich, Baumfalke, Wanderfalke, Kornweihe, Schwarzmilan, Wespenbussard, Schleiereule, Waldohreule, Waldschnepfe und
Schwarzstorch. Insgesamt werden somit 26 Vogelarten vertiefend betrachtet.
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Aus der Gruppe der Säugetiere wurden konkret festgestellt 7 Fledermausarten (Bartfledermaus, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Großes
Mausohr, Kleiner Abendsegler und Zwergfledermaus). Weitere Fledermausarten sind
wahrscheinlich. Das (Braune) Langohr konnte zumindest in den Waldflächen westlich
der L11 nachgewiesen werden (2010). Für die Wasserfledermaus ist ein sehr gutes
Potenzial gegeben. Mit der Teichfledermaus und der Rauhautfledermaus ist zumindest
zur Zugzeit zu rechnen. Neben den Fledermäusen ist ein Vorkommen der Wildkatze
und der Haselmaus wahrscheinlich.
7.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten
Neben den streng geschützten und/oder gefährdeten Vogelarten wurden 45 weitere
Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Hierbei handelt es sich durchweg um
allgemein häufige, weit verbreitete und ungefährdete Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand. Darunter fallen z.B. eine Vielzahl von „Allerweltsarten“ wie verschiedene
Drossel-, Grasmücken, Meisen- und Finkenarten ferner häufige Rabenvögel und Tauben. Bei diesen Arten kann davon ausgegangen werden, dass der Bau und Betrieb
der Windenergieanlagen wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.
Die Arten halten sich in der Regel auch strukturgebunden im Wald auf, so dass ein
Gelangen in den Rotorschwenkbereich in den seltensten Fällen gegeben ist. Da nicht
gänzlich auszuschließen ist, dass Arten dieser Gruppe zum Zeitpunkt des Baubeginns
am Projektstandort brüten, was aufgrund der jährlich wechselnden Brutstandorte möglich erscheint, sollte die Baufeldfreimachung und die Gehölzentnahme außerhalb der
Vogelbrutzeit (1. März bis 30. September) erfolgen. Ausnahme erfordern eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und eine vorhergehende Untersuchung auf
Vogelbrut. Unter Berücksichtigung dieser Punkte sind Tötungsverbote gemäß § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 VogelSchRL ausgeschlossen.
Erhebliche Störungen mit Relevanz für die Population sind für diese häufigen und anpassungsfähigen Arten sicher auszuschließen. Zerstörungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten kann es lokal geben. Allerdings ist sicher gewährleistet, dass die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese häufigen Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Der projektierte Waldbereich stellt nur einen
kleinen Teil ausgedehnter Wälder im Großraum dar.
7.2 Windkraftsensible Vogelarten, für die es Abstandsempfehlungen der
LAG-VSW gibt und/oder für die erhöhte Schlagopferzahlen vorliegen
In diese Gruppe fallen folgende 12 vertiefend zu betrachtende Vogelarten: Kornweihe,
Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, Kranich, Silberreiher, Kormoran (Abstandsempfehlungen), die beiden Greifvogelarten Turmfalke und
Mäusebussard sowie die Feldlerche (häufige Schlagopfer).
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7.2.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Verletzungs- und Tötungstatbestände können zum einen aus dem Vogelschlagrisiko
an WEA resultieren und zum zweiten aus Maßnahmen im Zuge der Baufeldfreimachung. Letzteres lässt sich durch eine Bauzeitenregelung, ggf. gekoppelt mit einer
Bauüberwachung durch einen Biologen vermeiden. Das Vogelschlagrisiko ist für die
hier zu betrachtenden Arten unterschiedlich stark. Einen Überblick über die aktuell in
Deutschland ermittelten Totfundzahlen und die Abstandsempfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten gibt die nachfolgende Abbildung.
Art
Kornweihe
Schwarzstorch
Schwarzmilan
Rotmilan
Baumfalke
Wanderfalke
Kranich
Silberreiher
Kormoran
Mäusebussard
Turmfalke
Feldlerche
Totfunde in D
(Stand 18.12.12)
0
1 (1998 in Hessen)
22
193
7
6
5
0
3
233
54
69
davon in
NRW
0
0
0
14
1
1
1
0
0
11
6
1
Abstandsempfehlung zum
Brutplatz
3.000 Meter
3.000 Meter
1.000 Meter
1.500 Meter*
1.000 Meter
1.000 Meter
1.000 Meter
Kolonien: 1.000 Meter
1.000 Meter
Keine
Keine
Keine
* Die Empfehlung der LAG-VSW lautet 1.000 Meter, in NRW werden gemäß LANUV nunmehr 1.500
Meter empfohlen.
Arten, für die im weiteren Umfeld Brutplätze bekannt sind oder angenommen werden
sind Schwarzstorch, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, Mäusebussard, Turmfalke
und Feldlerche, möglicherweise auch der Schwarzmilan. Kornweihe, Kranich, Silberreiher und Kormoran sind Durchzügler bzw. Wintergäste.
An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass im Rahmen des Repoweringvorhabens für
den bestehenden Windpark im Offenland im Jahr 2012 eine Totfundsuche an 10 Terminen stattgefunden hat. Bei diesen Begehungen wurden keine toten Vögel oder Fledermäuse gefunden. Dies ist zwar nur als stichprobenartige Untersuchung zu sehen,
die aber zumindest darauf hinweist, dass Vogel- und Fledermausschlag an den Bestandsanlagen im Offenland offenbar kein nachhaltiges Problem darstellen.
Schwarzstorch
Der nächstliegende bekannte Schwarzstorchhorst befindet sich in einer Entfernung
von über 5,5 km im Bereich des Wehebachtals. Gemäß der Biostation Düren wird für
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den Schwarzstorch ein Brutplatz im Kalltal vermutet. Genauere Angaben dazu gibt es
aber nicht. Trotz der Vielzahl unserer Begehungen konnte an keinem Tag ein
Schwarzstorch im Bereich der Planfläche und des Umfeldes gesichtet werden. Insofern war es auch nicht möglich über eine Sichtverfolgung einen möglichen Bereich
einzugrenzen, in dem nach einem Horst zu suchen gewesen wäre. Defacto gibt es
demnach keine gesicherten Hinweise auf eine Schwarzstorchbrut in diesem Bereich.
Wenn auch im Sinne des ungünstigsten Falls eine gelegentliche Raumnutzung durch
Überflüge nicht gänzlich auszuschließen ist, so ist doch auf Grundlage unserer Begehungen im Jahr 2012 und im übrigen auch aus dem Jahr 2010 kein vorrangig genutzter Flugkorridor zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten des Schwarzstorches
erkennbar. Ein signifikant erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko durch Vogelschlag
an WEA ist daher keinesfalls zu erkennen.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass es in allen Jahren
der Aufzeichnung nur einen dokumentierten Fall von Vogelschlag eines Schwarzstorches an WEA in Deutschland gegeben hat und zwar 1998 in Hessen. Die Art wird
zwar als „windkraftsensibel“ eingestuft, die Einschätzung beruht aber weniger auf Tatsachen als auf Sicherheitserwägungen im Sinne eines vorsorglichen Schutzes. Tatsächlich nehmen die Bestände des Schwarzstorches (auch mit steigender Anzahl an
WEA) zu. In NRW wird der Erhaltungszustand im Kontinentalen zwar noch als „ungünstig“ aber steigend bezeichnet. „In Deutschland ist er, wenn auch in stark wechselnder Dichte, wieder komplett verbreitet. Hier befinden sich seine Bestände derzeit
in einer Phase weiter anhaltender Zunahme. Nachdem er seine ehemaligen Brutgebiete wieder besetzt hat, siedelt er sich mittlerweile auch in neuen Gebieten an. Auch in
einigen Bereichen, die schon immer gering besiedelt waren, können zunehmend Tiere
zur Brutzeit beobachtet werden, wenn auch direkte Brutnachweise hier meist noch
fehlen.“ (http://www.bfn.de/ natursport/info/SportinfoPHP/infosanzeigen.php).
Nach eigenen Beobachtungen in mehreren Gebieten, in denen Windenergieanlagen
im Umfeld von Schwarzstorchhabitaten errichtet werden sollen, konnten wir vielfach
beobachten, das die Störche bestehende Windenergieanlagen sehr wohl als solches
und damit auch als bedrohliches Hindernis wahrnehmen und in ausreichendem Abstand umfliegen. Insofern wundert es nicht, dass die Vogelschlagstatistik den
Schwarzstorch nur in einem einzigen Fall in über 20 Jahren aufführt. Im vorliegenden
Fall ist sowohl aufgrund örtlicher Erhebungen als auch auf Grundlage des Verhaltensmusters der Art nicht von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen.
Rotmilan
Der nächstliegende als gesichert geltende Brutplatz liegt westlich von Kleinhau in
mehreren Kilometern Entfernung. Für das Kalltal wird von der Biostation Düren eine
Brut vermutet. Bei der Vielzahl unserer Begehungen wurde zur Brutzeit nur am
17.04.2012 ein Rotmilan gesichtet, der für wenige Minuten über den Offenlandflächen
auf der Höhe jagte und dann in Richtung Kalltal nach Südwesten flog. Soweit der
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Rotmilan von der Höhe aus mit dem Fernglas verfolgt werden konnte, erfolgte aber
kein Einflug in Waldbereiche des Kalltals selbst. Vielmehr drehte der Rotmilan nach
einiger Zeit in Richtung Südosten (Vossenack) ab. Auch bei den Kartierungen im
Rahmen des Repoweringvorhabens im Jahr 2010 konnte der Rotmilan nur selten im
Projektgebiet und seinem Umfeld gesichtet werden. Hier wurden gelegentliche Raumbezüge in Richtung Westen (Hürtgen) festgestellt.
Sicher auszuschließen ist eine Brut in einem Umkreis von 1.500 Meter um die projektierten WEA. Dieser Bereich wurde während der 6 Begehungstermine mit großräumlichen Bezug abgefahren bzw. abgelaufen. Es ergaben sich keinerlei Hinweise auf ein
brutverdächtiges Verhalten des Rotmilans und auch keinerlei Horstfunde.
Selbst wenn vorsorglich nicht ausgeschlossen wird, dass im Einzelfall Überflüge der
Planfläche im Wald stattfinden, so ist doch auszuschließen, dass es sich um eine
überwiegende Raumnutzung handelt. Die sich aus der Raumstruktur ergebende reale
Raumnutzung schließt ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für den
Rotmilan aus.
Baumfalke
Der Baumfalke wird von der Biologischen Station für den Bereich Brandenberg als
häufiger Nahrungsgast und ggf. Brutvogel im Kalltal beschrieben. Die Naturschutzverbände weisen ergänzend auf das Offenland zwischen Großhau und Kleinhau hin. Als
Jäger von Libellen und Schwalben benötigt der Baumfalke Offenlandflächen, in der
Regel in Gewässernähe. Das Offenland zwischen Großhau und Kleinhau liegt in sehr
weiter Entfernung. Geeignete Flächen um Brandenberg mit Gewässerbezug liegen
über einen Kilometer entfernt. Brutplätze innerhalb der Abstandsempfehlung sind auszuschließen. Eine Raumnutzung der Waldflächen, in denen die WEA positioniert werden sollen, konnte nicht dokumentiert werden. Der Baumfalke wird zudem äußerst
selten Schlagopfer an WEA. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann sowohl aufgrund des Verhaltensmusters der Art als auch aufgrund der örtlichen Situation ausgeschlossen werden.
Wanderfalke
Der nächstliegende bekannte Wanderfalkenbrutplatz liegt in einer Entfernung von über
2,5 Kilometern. Wanderfalken wurden, auch zur Zeit der Jungenaufzucht, ausschließlich im Offenland nördlich von Kleinhau jagend gesichtet. Ein Überflug des südlich liegenden Waldes konnte in keinem Fall festgestellt werden. Eine überwiegende Raumnutzung liegt nicht vor. Damit schließt sich ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko aus.
Mäusebussard
Der Mäusebussard ist die häufigste Greifvogelart in Deutschland. Der Bestand wird mit
77.000 bis 110.000 Brutpaaren in Deutschland angegeben (SÜDBECK et al. 2007). Er
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brütet mit mindestens einem Brutpaar im Untersuchungsraum. Der Brutplatz liegt etwa
400 Meter von der nächstliegenden geplanten WEA entfernt. Hinsichtlich WEA zeigt
der Mäusebussard kaum Meidungsverhalten, was die vergleichsweise hohen Zahlen
an WEA verunglückter Mäusebussarde erklärt (233 dokumentierte Fälle, Stand
23.04.2013). Angesichts der hohen Bestandszahlen des Mäusebussards in Deutschland ist dies (selbst bei einer sicher deutlich höheren Dunkelziffer) eine verschwindend
geringe Zahl, deutlich geringer als z.B. der Tod durch Straßenverkehr. Auch im Vergleich zum Rotmilan, für den es ähnlich hohe Schlagopferzahlen gibt, dessen Bestände aber nur einen Bruchteil (1/7 bis 1/10) von denjenigen des Mäusebussards ausmachen, ist das Schlagrisiko gering. Die LAG-VSW gibt folgerichtig keine Abstandsempfehlung für diese häufige Art. Auch wenn einzelne Todesfälle durch Vogelschlag demnach nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, ist doch nicht von einer populationsrelevanten, erheblichen Beeinträchtigung auszugehen.
Turmfalke
Der Turmfalke ist regelmäßiger Nahrungsgast im Offenland westlich der Planfläche
sowie rund um die Ortschaften Kleinhau, Brandenberg und am Segelfluggelände südlich von Brandenberg. Er bejagt Wiesen und Äcker auf der Suche nach Mäusen. Die
Zahl von 54 dokumentierten Fällen an WEA verunglückter Turmfalken in Deutschland
(Stand: 23.04.2013) zeigt für diese Art ein höheres Schlagrisiko. Der strenge Schutz
dieser Art hat allerdings wie beim Mäusebussard nichts mit der Bestandssituation des
Turmfalken zu tun, der sich in einem günstigen Erhaltungszustand befindet und ungefährdet ist. Insofern sind auch einzelne, nicht gänzlich auszuschließende Tötungen
oder Verletzungen von Turmfalken an WEA nicht als Verbotstatbestand nach § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten. Im vorliegenden Fall ist dies allein aufgrund der
geringen Raumnutzung über dem Wald auszuschließen.
Feldlerche
Die Feldlerche wurde mit insgesamt 16 Brutpaaren im Offenland, also außerhalb der
für die Untersuchungen zugrunde liegenden Vorrangfläche, nachgewiesen. Bei der
jetzigen Konstellation der WEA ist kein erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko für die
Art als Brutvogel zu sehen. Während der Zugzeit führen Feldlerchen einen bodengebundenen Zug durch, so dass die Wahrscheinlichkeit in den Wirkbereich einer WEA zu
geraten nicht erhöht ist. Die Zentrale Fundkartei (Stand 23.04.2013) dokumentiert insgesamt 69 Fälle verunglückter Feldlerchen. Diese Zahl erscheint (insbesondere unter
Berücksichtigung der Dunkelziffer) zunächst hoch. Bei einem bundesdeutschen Bestand von ca. 2-3 Millionen Tieren relativiert sich diese in über 20 Jahren ermittelte
Verlustzahl allerdings sehr deutlich. Vogelschlag ist demnach für die Feldlerche ein
gewisses Problem, was aber angesichts der Häufigkeit der Art nicht als signifikant erhöhtes Risiko beschrieben werden kann. Bei der Totfundsuche unter den repowerten
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Offenlandanlagen im benachbarten Windpark im Jahr 2012 wurden keine toten Vögel
unter den WEA gefunden.
Schwarzmilan
Für den Schwarzmilan gibt es Hinweise der Biologischen Station, dass er regelmäßiger Gastvogel im Bereich Brandenberg ist. Tatsächlich wurde die Art während der
zahlreichen Begehungstermine im Jahr 2012 nicht und im Jahr 2010 (Repoweringverfahren) nur zweimalig im Kalltal südwestlich des Moto-Cross-Geländes gesichtet. Häufige Nahrungsflüge, die den geplanten Windpark im Wald östlich der L 11 queren, sind
somit weder dokumentiert noch anzunehmen. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und
Verletzungsrisiko ist aufgrund der vorliegenden Daten und der örtlichen Situation nicht
gegeben.
Kornweihe
Die Kornweihe wurde von der Biologische Station Düren als regelmäßiger Wintergast
auf den Flächen zwischen Kleinhau und Brandenberg genannt. Beobachtet wurde die
Art von uns aber zu keinem Zeitpunkt. Eine besondere Gefährdung durch WEA
scheint diese Art nicht zu unterliegen, denn bekannte Totfunde gibt es nicht. Im Allgemeinen fliegen Weihen relativ niedrig über dem Boden und im Offenland, so dass sich
durch den projektierten Windpark im Wald kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für die Kornweihe zu sehen ist.
Kranich
Der Kranich ist regelmäßiger Durchzügler im gesamten Großraum. Im Herbst von
Nordosten anfliegend, muss er vor dem nördlichen Hürtgenwald an Höhe gewinnen,
um diesen zu überfliegen. Die Windenergieanlagen im Plangebiet werden von weitem
für den Kranich erkennbar sein, so dass damit zu rechnen ist, dass schon einige Kilometer davor eine geringfügige Richtungskorrektur dafür sorgt, dass dieser umflogen
wird. Potenzielle gefahrvolle Situationen kann es ausschließlich bei Schlechtwetterlagen (insbesondere Nebel) an Massenzugtagen geben. Diese beschränken sich in der
Regel auf wenige Tage im Jahr, vorwiegend im Oktober und November. Die stärksten
Zugtage im Herbst 2012 waren im Aachen-Dürener Raum der 21./22.10, 26. (stärkster
Tag) und 27.10., 14., 17. und 18.11., 29.11. bis 01.12 sowie 10. und 11.12.2012. Im
Frühjahr wurde das Zeitfenster 25.02. bis 14.03. genutzt.
Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die Anlagen daher im Sinne des vorsorglichen
Schutzes unter Berücksichtigung der örtlichen Situation, die insbesondere im Herbst
eine Höhenänderung bei Anflug aus der nordöstlichen Börde notwendig macht, in der
sensiblen Zugzeit zwischen dem 15. Februar und 20. März sowie dem 15. Oktober
und 15. Dezember bei ausgeprägten Schlechtwetterlagen (Nebel bzw. deutlich behinderte Sicht) und ggf. parallel örtlicher Kontrolle tagsüber abgeschaltet werden.
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Mit Hilfe dieser Maßnahmen und unter der dokumentierten Tatsache, dass Kraniche
äußerst selten an Windenergieanlagen verunglücken, ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko auszuschließen.
Silberreiher
Der Silberreiher wurde einmalig zur Zugzeit gesichtet. Diese Art breitet sich zunehmend aus und ist auch im Aachen-Dürener Raum immer häufiger Durchzügler und
Wintergast. Vom Silberreiher gibt es keine dokumentierten Todfunde an WEA. Ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ist sowohl durch die geringe Raumnutzung als auch
durch die Lage der WEA im Wald nicht gegeben.
Kormoran
Auch der Kormoran wurde lediglich zur Zugzeit erfasst. Am 08.10. zogen 232 Kormorane südlich über das Kalltal. Brutplätze im Bereich der empfohlenen Abstände gibt es
nicht. Kormorane werden äußerst selten Schlagopfer an WEA. Dokumentiert sind lediglich 3 Fälle von Vogelschlag. Sowohl aufgrund der zeitlich begrenzten Raumnutzung als auch der geringen Schlaggefährdung der Art ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko auszuschließen.
7.2.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt dann vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert.
Windenergieanlagen führen nicht zwangsläufig zu Störungen des Brutgeschehens –
erst recht nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Im Zuge einer von HÖTKER (2006) durchgeführten Studie wurden in Bezug auf „nonlethale“ Wirkungen von WEA auf Vögel (Störungen, Verdrängung, Habitatverluste)
festgestellt, dass für keine einzige Vogelart zur Brutzeit negative Auswirkungen von
WEA auf die Bestände nachzuweisen sind. Geringere Bestände gab es teils lediglich
bei Wachtel, Rotschenkel und Kiebitz.
Mit populationsrelevanten Störungen ist bei keiner der hier besprochenen Vogelarten
auszugehen. Die erfassten bzw. gemeldeten Brutplätze liegen durchweg in ausreichend störungsarmer Entfernung zum Projektgebiet. Es ist aber in jedem Falle anzuraten, die Baufeldfreimachung, insbesondere die Beseitigung von Gehölzen, außerhalb
der Vogelbrutzeit vorzunehmen, um allgemein Störungen des Brutgeschehens zu
vermeiden.
7.2.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Direkte Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (im engsten Sinne von Nestern) können aus einer Baufeldfreimachung während der Brutzeit resultieren. Entsprechend
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sind die Baufeldfreimachung und die Entnahme von Gehölzen außerhalb der Brutzeit
der Vögel durchzuführen. Im weiteren Sinne ist auch die „Nichtmehrnutzbarkeit“ eines
Brutreviers (etwa durch den Effekt des sich drehenden Rotors) als Zerstörung einer
Fortpflanzungsstätte zu werten. Dies gilt allerdings im artenschutzrechtlichen Sinne
nur dann, wenn im Umfeld keine geeigneten Ausweichhabitate zur Verfügung stehen
und insbesondere dann, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) nicht mehr erfüllt
werden kann. Da als WEA-Standorte nur durchweg naturschutzfachlich geringwertige
Forstbestände, insbesondere Nadelholzforste, beansprucht werden dürfen, ist hiervon
bei keiner der hier zu besprechenden Brutvogelarten auszugehen. Dies ist auch bei
der Erschließung des Windparks nachhaltig zu berücksichtigen. Bis auf den störungsunempfindlichen Mäusebussard und die im Offenland brütende Feldlerche brütet zudem keine dieser Arten überhaupt im Projektgebiet und seinem unmittelbaren Umfeld.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass es durch den Betrieb der WEA zu indirekten
Lebensraumverlusten im artenschutzrechtlichen Sinne kommt. Des Weiteren stehen
im Umfeld weit reichende Ausweichhabitate zur Verfügung. Insgesamt ist daher kein
Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG für die hier besprochenen Brutvogelarten zu sehen.
Kranich, Kormoran und Silberreiher sind Durchzügler. Die Kornweihe wird als Wintergast im Offenland zwischen Kleinhau und Brandenberg genannt. Die im Offenland
bestehenden WEA beeinträchtigen diese Funktion demgemäß offenbar nicht. Somit
sind im Wald positionierte Anlagen erst recht nicht in der Lage, die Funktion einzuschränken. Für den Kranich hat das Gebiet keinerlei Bedeutung als Ruhestätte, etwa
als traditionell genutzter Rastplatz. Dies gilt auch für Kormoran und Silberreiher, die
nur einmalig im Überflug im weiten Umkreis beobachtet werden konnten. Selbst bei
den sensibelsten Zugvogelarten sind Abstände von traditionellen Rastplätzen von maximal 600 Meter dokumentiert, meist deutlich weniger. Das Staubecken Obermaubach,
dem diesbezüglich eine Funktion für wassergebundene Arten zukommt, liegt in deutlich weiterer Entfernung. Auch für die hier besprochenen Zug- und Rastvogelarten,
sowie für Zug- und Rastvogelarten allgemein, liegen daher keine Verbotstatbestände
im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vor.
7.3 Vogelarten, die nicht vorrangig als windkraftsensibel gelten und für
die es keine Abstandsempfehlungen der LAG-VSW gibt
In diese Gruppe fallen folgende 14 vertiefend zu betrachtende Vogelarten: Baumpieper, Braunkehlchen, Feldsperling, Habicht, Kiebitz, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe,
Schleiereule, Sperber, Waldkauz, Waldlaubsänger, Waldohreule, Waldschnepfe und
Wespenbussard.
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7.3.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Im Hinblick auf die Brutvogelarten können Tötungen und Verletzungen im Zuge der
Baufeldfreimachung durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden. Einen Überblick über die dokumentierten Todesfälle durch Vogelschlag liefert die nachfolgende
Tabelle. Demgemäß gibt es v.a. einige Todesopfer von Mehlschwalbe (23) und
Rauchschwalben (16), ferner von Feldsperling (13) und Sperbern (11) an WEA. In geringer Zahl sind auch Schleiereule (8), Waldohreule (7) und Habicht (5) betroffen. Für
Wespenbussard (4), Kiebitz (4), Baumpieper (3), Waldschnepfe (3), Braunkehlchen (2)
sowie Waldkauz (2) gibt es kaum Nachweise von Todesopfern. Tote Waldlaubsänger
wurden noch nie unter WEA gefunden. Insgesamt sind die hier dokumentierten
Schlagopferzahlen gering.
Art
Baumpieper
Braunkehlchen
Feldsperling
Habicht
Kiebitz
Mehlschwalbe
Rauchschwalbe
Schleiereule
Sperber
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Wespenbussard
Totfunde in D
3
2
13
5
4
23
16
8
11
2
0
7
3
4
davon in NRW
0
0
0
0
0
0
0
0
4
0
0
1
0
2
Baumpieper sind typische Vögel der Waldränder und Lichtungen. Sie nutzen die Gehölze als Singwarten, brüten jedoch am Boden. Insgesamt sechs Brutpaare des
Baumpiepers wurden im Untersuchungsgebiet erfasst: eines auf eienr Schlagflur/Windwurffläche im Westen, drei Brutpaare im Südosten des Untersuchungsraums
im Umfeld des Dresbachs und seinen Quellbereichen, einer auf der Schlagflur/Windwurffläche im Umfeld der geplanten WEA 3 sowie ein Brutpaar im Waldrandbereich an einer Waldwiese im Norden des Untersuchungsraums. Im Umfeld der
Schlagflur/Windwurffläche im Osten der Vorrangfläche soll eine WEA errichtet werden,
was bedeutet, dass die dort ansässigen Vögel potenziell durch die geplante WEA gefährdet sein könnten. Da es aber insgesamt nur drei gemeldete Todesfälle von Baumpiepern an Windenergieanlagen gibt, ist nicht von einem deutlich erhöhten Verlet-
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zungs- und Tötungsrisiko für diese Art auszugehen, zumal die Singflüge deutlich unterhalb des Rotorschwenkbereiches vorgetragen werden.
Braunkehlchen und Kiebitz wurden nur zur Zugzeit gesichtet. Für beide Arten sind
nur wenige Totfunde an WEA bekannt. Da Kiebitze ein Meideverhalten gegenüber
Windenergieanlagen zeigen, ist kein erhöhtes Schlagrisiko für diese Art anzunehmen,
zumal die hiesigen WEA im Wald errichtet werden sollen. Das Braunkehlchen zieht
bodennah und ist somit nicht verstärkt durch WEA gefährdet.
Vom Sperber gibt es bundesweit in über 20 Jahren 11 dokumentierte Todesfälle an
WEA, vom Habicht fünf. Beide Arten sind im Bestand ungefährdet und befinden sich
in einem günstigen Erhaltungszustand. Vogelschlag an WEA ist demnach für diese
Arten kein erhebliches Problem, welches einen Einfluss auf die Population hat. Ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko, welches über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht, ist demnach nicht zu sehen.
Vom Wespenbussard gibt es vier dokumentierte Todesfälle an WEA. Die Art wurde
von der Biologischen Station des Kreises Düren genannt, mit dem Hinweis, dass es
sich bei der Art um einen Brutvogel des Kalltals handelt. Eine konkrete Verortung eines Brutstandorts erfolgte nicht. Die Angabe aus dem Jahr 2000 im Fundortkataster
verortet den Wespenbussard in einer Entfernung von ca. 1,7 km zur nächstgelegenen
WEA. Bei unseren Untersuchungen wurde kein Wespenbussard gesichtet. Es bleibt
demnach fraglich, ob die Art überhaupt in diesem Bereich mit einer gewissen Stetigkeit
vorkommt. Allein aufgrund der nicht als regelmäßig anzunehmenden Raumnutzung ist
daher nicht von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen. Auch die Entfernung von 1,7 km (@LINFOS 2000) spricht für einen ausreichend großen Abstand.
Soweit Abstandsempfehlungen zwischen Horsten von Greifvögeln und WEA gegeben
werden, liegen diese bei i.d.R. 1.000 Meter. Für den Wespenbussard gibt es eine solche Empfehlung nicht.
Der Waldkauz wurde an zwei Stellen im Untersuchungsraum nachgewiesen; später
im Jahr wurden auch Jungvögel verhört. Es gibt aus allen Jahren der Aufzeichnung
(über 20) nur 2 gemeldete Totfunde eines Waldkauzes an WEA. Dies dürfte mit der
üblicherweise geringen Flughöhe der Art zusammenhängen, insbesondere im Wald.
Ein erhöhtes Tötungsrisiko ist auf Basis der Daten keinesfalls zu sehen. Die Waldohreule wurde im Untersuchungsraum für die Untersuchungen 2012 nicht festgestellt. 2010 erfolgten aber Beobachtungen im Kalltal. Sowohl aufgrund der örtlichen
Situation mit der hinreichend weiten Entfernung, als auch der geringen Schlagdisposition der Art (7 dokumentierte Totfunde), ist nicht von einem signifikant erhöhtem Tötungsrisiko auszugehen. Gleiches gilt für die Waldschnepfe, für die es nur 3 Totfunde
gibt. Auch diese wurde 2010 im Kalltal festgestellt, nicht aber im hiesigen Projektgebiet.
Von der Schwalben liegen von den hier dokumentierten Arten die zweit- und dritthöchsten (wenngleich insgesamt geringen) Schlagopferzahlen vor: Mehlschwalben
(23), Rauchschwalbe (16). Rauchschwalben und Mehlschwalben sind sowohl Nah-
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rungsgäste auf den Offenlandflächen als auch Durchzügler. Beide Arten wurden während der Zugzeit nur selten beobachtet. Als Nahrungsgäste suchen sie unregelmäßig
die Offenlandflächen im Westen des Untersuchungsraums auf. Allein aufgrund der
geringen Raumnutzung, die in der Regel über Offenlandflächen stattfindet, ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko der Waldanlagen auszuschließen.
Der Waldlaubsänger ist ein kleiner Singvogel, der sein Revier in Laubwaldbeständen
hat. Insgesamt fünf Brutreviere konnten an unterschiedlichen Stellen des Untersuchungsraums nachgewiesen werden. Keines der Reviere liegt innerhalb der Vorrangzone (Abgrenzung, Stand Frühjahr 2012), so dass kein signifikant erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko für diese Art zu sehen ist. Dokumentierte Totfunde dieser Art
an WEA gibt es nicht.
Feldsperling und Schleiereule sind reine Nahrungsgäste im Untersuchungsgebiet.
Diese Arten wurden im Offenland erfasst, wobei die Schleiereule nur während eines
Termins im Sommer 2010 in der Dämmerung beobachtet werden konnte. Da die WEA
im Wald errichtet werden sollen, ist kein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für
diese beiden Arten zu sehen.
7.3.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Wie bereits bei den oben behandelten windkraftsensiblen Arten beschrieben, führen
Windenergieanlagen nicht zwangsläufig zu Störungen des Brutgeschehens – erst
recht nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Am
ehesten zählt der Kiebitz zu den störungsempfindlichen Arten. Dieser kommt aber nur
gelegentlich auf dem Zug vor und überfliegt dabei vorwiegend die Offenlandflächen.
Die WEA liegen mehrere hundert Meter von den potenziell als Rastplatz genutzten
Offenlandflächen entfernt, so dass diesbezügliche Funktionseinschränkungen auszuschließen sind. Alle anderen Arten sind gegenüber WEA störungsunempfindlich. Bei
den hier betrachteten Arten ist bei gegebener Konzeption somit nicht von erheblichen
Störungen auszugehen.
7.3.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Hier gelten die in Kapitel 7.3.2 gemachten Angaben zu den windkraftsensiblen Arten.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Dadurch, dass
in der Regel Nadelholzforste beansprucht werden, gehen keine essenziellen Bereiche
verloren, für die es keine umfassenden Ausweichhabitate gibt. Der Sperber nutzt als
Horststandort zwar gerne junge Nadelholzforste, diese stehen aber in umfassendem
Maße zur Verfügung.
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7.4 Fledermäuse
Mit Hilfe der Detektoruntersuchungen konnte das Vorkommen der 7 Arten Bartfledermaus, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Großes Mausohr, Kleiner Abendsegler und Zwergfledermaus im Untersuchungsraum nachgewiesen
werden. Im Zuge der Untersuchungen für das Repowering im benachbarten Windpark
Brandenberg wurde zudem im Kalltal das (Braune) Langohr festgestellt. Ferner könnten alle anderen für das Messtischblatt aufgeführten Arten im Gebiet vorkommen. Dies
sind die jeweilige Schwesternart beim Langohr und der Bartfledermaus, die Wasserfledermaus (sehr wahrscheinlich) sowie zur Zugzeit Teichfledermaus und Rauhautfledermaus.
7.4.1 Windkraftsensible Fledermausarten
Zu den besonders durch Fledermausschlag an WEA betroffenen Arten zählen Abendsegler, v.a. der Große Abendsegler sowie die Pipistrellen, also Zwerg- und Rauhautfledermaus (ferner die Mückenfledermaus). Auch für die Breitflügelfledermaus gibt es
nennenswerte Zahlen von Totfunden unter WEA.
7.4.1.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Nachfolgend wird das Verletzungs- und Tötungsverbot für die besonders durch WEA
betroffenen Arten besprochen.
Zwergfledermaus
Die Zwergfledermaus ist die mit Abstand häufigste Fledermausart – sowohl im Plangebiet als auch überhaupt. Sie wurde mit höchster Stetigkeit und Häufigkeit festgestellt
und zwar in allen Bereich des Untersuchungsraums. Insofern ist von einem flächendeckenden Vorkommen auszugehen – insbesondere entlang von Wegen und Schneisen,
auf Lichtungen und Schlagfluren sowie in lichten Wäldern. Dichte Fichtenforste dürften
demgegenüber nicht oder kaum genutzt werden. Bei Freistellen der Stellfläche für die
WEA entstehen aber auch in dichten Forsten für Zwergfledermäuse interessante Bereiche.
In der Schlagopferstatistik steht die Zwergfledermaus an dritter Stelle (397 der insgesamt 1.895 dokumentierten Todesfälle = knapp 21 %). Dies ist zunächst überraschend, da diese Art üblicherweise in geringeren Höhen jagt und kein ausgeprägtes
Zugverhalten zeigt. Letztlich spiegelt die Zahl die absolute Häufigkeit wider, mit der die
Zwergfledermaus auftritt. So kann es immer wieder zu Situationen kommen, in denen
auch Zwergfledermäuse in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen. Denkbar ist
dies z.B. im Zuge von Inspektionsverhalten, also wenn der Mast von unten nach oben
abgeflogen wird. Vor allem in windarmen bis windstillen Nächten kann auch in größeren Höhen gejagt werden, während dies bei nennenswertem Wind in der Höhe nicht
zu erwarten ist. Gänzlich auszuschließen sind Todesfälle von Zwergfledermäusen an
WEA daher so gut wie nie. Es stellt sich aber die Frage, ob es ein signifikant erhöhtes
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Tötungsrisiko am Standort unter den gegebenen Bedingungen gibt. Dies kann auf Basis der vom Boden aus erhobenen Daten nur schwer beantwortet werden. Fakt ist,
dass die Zwergfledermaus an jeder der hier projektierten Windenergieanlagen zu erwarten ist und dies v.a. in windschwachen Nächten.
In jedem Fall ist ein permanentes Batcordermonitoring in der Höhe erforderlich, um
erhöhte Schlagopferzahlen bei Zwergfledermäusen und weiter unten zu besprechende
Arten auszuschließen. Dabei sind 2 WEA (in jedem Fall WEA 3 im Südosten sowie
WEA 1 oder 2 wahlweise) mit einem Batcorder auszustatten. Auf Grundlage der Daten
kann dann über ein gezieltes Abschalten in Zeiten mit erhöhter Aktivität im Gondelbereich entschieden werden.
Im Rahmen eigener Untersuchungen in einem im Wald positionierten Windpark im
Westerwald konnten wir beispielsweise feststellen, dass in der Zeit vom 01.07. bis
15.08. eines Jahres bei Windgeschwindigkeiten < 4 m/sec und Trockenheit, vorwiegend in der Zeit von 22.00 Uhr bis 01.00 Uhr, nicht unerhebliche Aktivitäten von Großen Abendseglern und Zwergfledermäusen in der Höhe stattfanden. Daraufhin wurde
ein Abschaltalgorithmus bei Eintreten obiger Bedingungen programmiert. Ein derartiges Procedere ist auch hier denkbar und auf Grundlage der Bodendaten zu erwarten.
Damit können dann in sehr gezielter Weise Tötungen oder Verletzungen von Fledermäusen verhindert werden.
Im Zuge der Baufeldfreimachung und der Erschließung ist in jedem Fall ein konkreter
Fledermaus-Check durchzuführen. Alle entfallenden Bäume sind auf Baumhöhlen oder andere Quartiermöglichkeiten zu überprüfen. Ggf. sind eine endoskopische Untersuchung oder Ausflugbeobachtungen durchzuführen. Dies alles muss in der Aktivitätszeit der Fledermäuse vor einer Entnahme von Bäumen im Winterhalbjahr geschehen.
Rauhautfledermaus
Die Rauhautfledermaus wurde von uns selbst nicht festgestellt. Die Methodik zur Erfassung des Zuges an einem Waldstandort mit seiner abschirmenden Wirkung ist aber
nur sehr begrenzt aussagekräftig. Die Art ist im Großraum in jedem Falle Durchzügler
und von daher zu den Zugzeiten, insbesondere im Herbst, auch im Plangebiet zu erwarten. Die Rauhautfledermaus liegt als wandernde Art in der Schlagopferstatistik an
zweiter Stelle (472 von 1.895 Schlagopfern = knapp 25 %). Auch für diese Art ist daher
in jedem Fall ein Batcordermonitoring in der Höhe erforderlich, um ggf. auf erhöhte
Zugzahlen reagieren zu können und ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen.
Großer Abendsegler
Der Große Abendsegler ist die am stärksten von Fledermausschlag an WEA betroffene Art. Etwa 35,5 % der Todesfälle betrifft diese Art. Dies passiert v.a. während des
Zuggeschehens, welches meist in größerer Höhe stattfindet. Eine potenzielle Gefährdung besteht aber auch für stationäre Tiere in den Sommermonaten, v.a. an Wald-
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standorten. Im Plangebiet wurde der Große Abendsegler als dritthäufigste Art festgestellt, wenn auch mit großem Abstand zur Zwergfledermaus. Die Ergebnisse zeigen,
dass Große Abendsegler auch während der Sommermonate (hier v.a. im Juni und
Juli) vorkommen, möglicherweise sogar dort quartieren. Bei der Nahrungssuche fliegen sie über den Baumkronen und teils auch in größeren Höhen. Daher ist anzunehmen, dass es zeitweilig auch außerhalb der Zugzeit im Plangebiet zu Abendsegleraktivitäten in der Höhe kommt, insbesondere in windschwachen bzw. windstillen Nächten.
Die oben angesprochene permanente Höhenerfassung mittels Batcorder ist daher
insbesondere auch zum Schutz dieser Art unumgänglich.
Im vorsorgenden Sinne wird empfohlen, die WEA zwischen dem 01. Juni und dem 15.
August des ersten Jahres in der Zeit von 21 Uhr bis 05 Uhr, in Nächten ohne Niederschlag, Temperaturen über 10 °C und Windgeschwindigkeiten unter 4 m/sec., abzuschalten. Auf Basis der Batcordermonitorings im ersten Jahr können die Zeiten dann
im zweiten Jahr, im welchem ebenfalls noch einmal permanent überwacht werden sollte, angepasst werden. Im Optimalfall können die WEA uneingeschränkt betrieben
werden. Im ungünstigen Fall sind die Betriebseinschränkungen zu erweitern, insbesondere wenn nennenswerte Zugaktivitäten festgestellt werden.
Kleiner Abendsegler
Der Kleine Abendsegler wurde vorwiegend in Bereichen mit Laubbaumbestand erfasst, in der diese Art bevorzugt jagt. Dennoch können sie auch oberhalb der Baumwipfel und in größeren Höhen vorkommen. Insbesondere während des Zuges besteht
eine potenzielle Gefährdung. In der Schlagopferstatistik steht der Kleine Abendsegler
an vierter Stelle, mit knapp 5 % allerdings deutlich abgesetzt von Großem Abendsegler, Rauhaut- und Zwergfledermaus. Unmittelbare Gefährdungen für die Art sind nicht
anzunehmen. Das für den Großen Abendsegler zu fordernde Batcordermonitoring wird
auch für diese Art erhebliche Beeinträchtigungen durch Fledermausschlag ausschließen.
Breitflügelfledermaus
Breitflügelfledermäuse quartieren wie Zwergfledermäuse vorwiegend in Gebäuden.
Die Jagdhabitate können mehrere Kilometer entfernt liegen. Lichtungsbereiche in
Wäldern und Waldränder werden hierzu gerne genutzt, so auch im Plangebiet. An insgesamt vier Stellen, insbesondere auf Lichtungen und am Waldrand, wurde diese Art
verhört. Durch das begleitende Batcordermonitoring mit den vorsorglich formulierten
Betriebseinschränkungen kann ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko
für diese Art ausgeschlossen werden.
7.4.1.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Störungen von Fledermäusen können etwa durch folgende Faktoren eintreten:
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Unterbrechung traditioneller Flugrouten, für die es keine einfache Alternative gibt
Störung im Quartier durch Beleuchtung
Entwertung essenzieller Jagdreviere durch Beleuchtung
Störung im Quartier durch Lärm
Ultra/Infraschallemissionen
Die hier besprochenen Arten kommen vergleichsweise häufig als Schlagopfer an WEA
ums Leben. Dies belegt, dass diese Arten offensichtlich keine Meidungsreaktion zeigen, so dass nicht mit wesentlichen Einschränkungen der Aktivitätsmuster der kartierten Arten zu rechnen ist. Somit schließt sich auch aus, dass traditionelle und essenzielle Flugrouten nicht mehr genutzt werden.
WEA erzeugen keine massive Beleuchtung, die geeignet wäre, Quartiereingänge hell
auszuleuchten. Dies gilt auch für essenzielle Jagdquartiere, die nunmehr beleuchtet
wären und damit zu einer Störung führen können. Im Übrigen sind die hier genannten
Arten, insbesondere die mit größter Häufigkeit vorkommende Zwergfledermaus, nicht
empfindlich im Hinblick auf Beleuchtung. Häufig jagt die Zwergfledermaus sogar entlang von beleuchteten Straßenzügen. Dies gilt auch für die Breitflügelfledermaus.
Auch Große Abendsegler jagen häufig über beleuchteten Siedlungsbereichen. Am
ehesten reagiert der Kleine Abendsegler empfindlich auf intensive Beleuchtung. Von
dieser Art gelangen Nachweise vorwiegend im Laubwaldbestand und am Waldrand.
Sofern in den Laubwaldbeständen Baumhöhlenquartiere liegen sollten, ist eine Störung durch Beleuchtung ausgeschlossen. In jedem Fall sollte sichergestellt werden,
dass im Mastfußbereich keine Bewegungsmelder installiert werden, etwa zu abendlichen Inspektionen.
Im Vergleich zu Beleuchtung spielt Lärm für Fledermäuse eine untergeordnete Rolle.
Insbesondere regelmäßiger und gleichmäßiger Lärm wird offenbar toleriert. So gibt es
durchaus Nachweise von Fledermausquartieren an stark gestörten Orten wie Autobahnbrücken und Kirchtürmen. Offenbar gibt es daher bei regelmäßig verursachtem
Lärm gewisse Gewöhnungseffekte. Andererseits zeigen Untersuchungen, dass Fledermäuse störenden Umgebungsgeräuschen ausweichen und ihre Beute lieber in ruhigen Gebieten suchen (SCHAUB ET AL. 2008). Im vorliegenden Fall wird nennenswerter Lärm im Gondelbereich erzeugt. Die Schlagopferzahlen zeigen, dass hier offenbar
trotzdem keine Meidung stattfindet. Mit erheblichen Störwirkungen durch Lärm ist sicher nicht zu rechnen.
Inwieweit von WEA erzeugter Ultraschall oder Infraschall die Aktivitätsmuster von Fledermäusen beeinflusst, ist weitestgehend unklar. Tatsache ist aber, wie oben beschrieben, dass wie die Schlagopferstatistik belegt, offenbar keine Meidung der hier
beschriebenen Arten durch WEA erzeugt wird.
Insofern sind im vorliegenden Fall keine erheblichen Störungen im artenschutzrechtlichen Sinne für die hier besprochenen Arten zu erkennen.
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7.4.1.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten können für alle Fledermausarten
sicher ausgeschlossen werden, wenn keine Laubgehölze entnommen werden. Sollten
Laubbäume wider erwarten entfernt werden müssen, so ist vorher eine gutachterliche
Überprüfung auf Baumhöhlen und ggf. Fledermausbesatz notwendig. Dieser Fledermaus-Check muss innerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen durchgeführt werden.
7.4.2 Nicht-windkraftsensible Fledermausarten
7.4.2.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Die hier sonst kartierten und mehr oder weniger wahrscheinlich noch vorkommenden
Fledermausarten der Gattungen Plecotus (Langohren) und Myotis (Mausohren) verunglücken in den seltensten Fällen an WEA. Insofern stellt der Betrieb von Windenergieanlagen für diese Arten kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko dar. Auch legen die
Kartierungsdaten nahe, dass Arten dieser Gattungen in verhältnismäßig geringen Zahlen im Plangebiet vorkommen, so dass allein vor diesem Hintergrund erhöhte Schlagopferzahlen nicht zu erwarten sind. Üblicherweise sind diese Arten zudem häufig enger an Strukturen gebunden als etwa die auch im offenen Luftraum jagenden Abendsegler. Tötungen im Quartier lassen sich dadurch vermeiden, dass bei der Entnahme
von Gehölzen vorab ein Quartier-Check vorgenommen wird. In Nadelgehölzen sind
eher keine Quartiere zu erwarten. Da die WEA nur in geringwertigen Nadelholzbeständen errichtet werden dürfen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass Quartierbäume mit
Besatz beseitigt werden gering. Im Zuge der Erschließung und ggf. Wegeverbreiterung
ist es aber denkbar, dass auch Laubgehölze beansprucht werden. Diese müssen dann
sehr sorgsam auf Baumhöhlen und mögliche Fledermausquartiere untersucht werden.
7.4.2.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Hinsichtlich des Störungstatbestandes gilt das oben gesagte. Beleuchtungen, etwa in
Form von Bewegungsmeldern, sind in jedem Fall zu vermeiden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Störungen wie von den WEA ausgehendes Licht oder Lärm sind
nicht zu sehen.
7.4.1.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist vor diesem Hintergrund
ebenfalls auszuschließen.
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7.5. Haselmaus
Ein Vorkommen der Haselmaus, die in der Eifel einen ihrer Verbreitungsschwerpunkte
besitzt, ist nicht gänzlich auszuschließen. Die Strukturen ermöglichen dies. Die Art ist
zudem im „Fachinformationssystem geschützte Arten“ aufgeführt.
7.5.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Die Haselmaus ist nur dann durch den Bau der WEA gefährdet, wenn geeignete Habitatstrukturen dieser Art, wie Brombeer- und sonstige Beerensträucher und/oder Haselsträucher im Zuge des Wegeausbaus und Anlagenbaus beseitigt werden. Sind geplante Zuwegungen und genaue Anlagenstandorte festgelegt, so ist es zunächst ausreichend, eine Begutachtung der Habitatstrukturen im Bereich dieser vorzunehmen, um
festzustellen, ob überhaupt ein Potenzial für ein Vorkommen diese Art besteht. Ist dies
gegeben, so ist nach Spuren der Art (ausgefressene Nüsse, Nester) zu suchen. Ergeben sich dadurch Hinweise auf ein Vorkommen, so ist im Einzelfall mit der Unteren
Landschaftsbehörde ein weiteres Vorgehen abzustimmen, um Verletzungen und Tötungen von Tieren im Zuge des Anlagenbaus zu verhindern. Ein erhöhtes Verletzungsund Tötungsrisiko durch den späteren Betrieb der Anlagen ist nicht zu sehen.
7.5.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Eine populationsrelevante Störung der Art durch den Bau und den Betrieb der WEA ist
nach derzeitigem Ermessen nicht zu sehen.
7.5.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Haselmaus ist nur dann
gegeben, wenn geeignete Habitatstrukturen der Art durch den Bau der Anlagen und
die Zuwegung (Verbreiterung, Einschwenkbereiche) wegfallen. Der Verbotstatbestand
greift allerdings dann nicht, wenn sichergestellt ist, dass die ökologische Funktion von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Hiervon kann sicher ausgegangen werden. Letztlich werden nur vergleichsweise kleine
Flächen durch den Anlagen- und Wegebau beansprucht – dies v.a. auch auf geringwertigen Forstflächen. Wertvolle Laubwaldflächen bleiben voraussichtlich nahezu vollständig erhalten. Hier wäre lediglich im Einzelfall die Entnahme von Laubgehölzen im
Zuge der Erschließung denkbar. Einen erheblichen Lebensraumverlust stellt dies nicht
dar. Insofern ist eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne des
Gesetzes für die Art ausgeschlossen.
7.6 Wildkatze
Die Wildkatze gilt als Leitart für wenig bzw. unzerschnittene, möglichst naturnahe
waldreiche Landschaften. Ihr Vorkommen beschränkt sich meist auf weiträumige, störungsarme Wälder mit eingestreuten Lichtungsbereichen wie beispielsweise Wind-
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wurfflächen/Schlagfluren und Waldwiesen. Laut LANUV ist die Wildkatzenpopulation in
der Eifel Teil des deutschen Verbreitungszentrums und gehört zur größten Population
der Art in ganz Mitteleuropa. Wildkatzen leben sehr verborgen und sind kaum je sichtbar. Nachweise erfolgen entweder durch meist nächtliche Zufallsbeobachtungen oder
bei starkem Futterdruck des Muttertieres in der Zeit der Jungenaufzucht auf waldnahen Offenlandflächen (vorzugsweise gemähte Wiesen) am Tag. Daneben kann die Art
indirekt durch Lockstäbe und nachfolgende Haaranalyse nachgewiesen werden.
Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Wildkatze sind bislang nahezu unerforscht. Es bestehen demnach erhebliche Wissenslücken. Die Art wird für das relevante Messtischblatt genannt. Aufgrund der Habitatstrukturen ist ein Vorkommen im Raum
nicht auszuschließen.
7.6.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Tötungen und Verletzungen können durch den Bau und Betrieb der Anlagen sicher
ausgeschlossen werden.
7.6.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Erhebliche Störungen müssten zu einer dauerhaften Verdrängung der Wildkatze aus
dem Waldrevier im Bereich des geplanten Windparks führen. Aufgrund fehlenden Wissens im Hinblick auf das Verhalten von Wildkatzen in Zusammenhang mit dem Betrieb
von WEA, ist es schwer einzuschätzen, ob sich im vorliegenden Fall populationsrelevante Störungen ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der projektierte
Windpark nicht innerhalb eines großen zusammenhängenden Waldkomplexes befindet, in dem eine größere Zahl an WEA installiert werden soll, sondern am Rande eines Waldgebietes mit „lediglich“ 3 Anlagen. Ein umfassendes Monitoring (wie z.B. im
Windpark am Rennweg notwendig) mit dem Fang und der Besenderung von Tieren
wird daher im vorliegenden Fall als überdimensioniert betrachtet. Vielmehr ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Tiere in ausreichend störungsarme Bereiche ausweichen. Sollte der Waldbereich als Verbindungskorridor in NordwestSüdostrichtung durchlaufen werden, so ist durch die Breite von gut 1,5 km davon auszugehen, dass ein störungsfreies Wechseln gelingt.
Störungen von Wildkatzen können davon unabhängig vor allem in der Bauphase entstehen. Sie können dann erheblich sein, wenn sie in der Wurf- und v.a. Aufzuchtszeit
dazu führen, dass Nahrungshabitate nicht mehr genutzt werden. Ein solches Nahrungshabitat könnte insbesondere die große Schlagflur im Umfeld der östlichsten WEA
3 sein. Daher sollte auf einen Anlagenbau der WEA 3 in der sensibelsten Zeit von Anfang Juni bis Ende Juli verzichtet werden. Der Bauzeitenplan ist darauf abzustimmen.
Wartungsarbeiten außerhalb der WEA dürfen grundsätzlich nur während der Tagesstunden, nicht aber in der Dämmerung oder gar in der Nacht durchgeführt werden.
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7.6.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Von einer Zerstörung essenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist vom Grundsatz
her nicht auszugehen. Beansprucht werden v.a. geringwertige Nadelholzforste, die für
die Wildkatze nicht von primärer Bedeutung sind. Die Flächenbeanspruchung ist zudem vergleichsweise kleinflächig. Potenziell können im Bereich des aufgelichteten
Mastfußes gar Nahrungsflächen entstehen. Das Waldgebiet in seiner Gesamtheit bietet zudem umfassende Ausweichhabitate.
8. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
Der Bau und Betrieb der geplanten Windenergieanlagen im Bereich des Windparks
Brandenberg erfordert Auflagen zum Schutz von Tierarten und zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
Vögel:
• Die Baufeldfreimachung sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen
von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde,
dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
• Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die Anlagen vorsorglich in der sensiblen
Zugzeit zwischen dem 15. Februar und 20. März sowie dem 15. Oktober und 15.
Dezember bei ausgeprägten Schlechtwetterlagen (Nebel bzw. deutlich behinderte
Sicht) und ggf. parallel örtlicher Kontrolle tagsüber abgeschaltet werden.
Fledermäuse:
• Die Entnahme von Gehölzen sollte möglichst außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar erfolgen. Ausnahmen
sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab
gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
• Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse)
entfernt werden, sind diese vorab auf einen Besatz an Fledermäusen zu kontrollieren, ggf. müssen angetroffene Tiere fachgerecht umgesetzt werden.
• Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich,
gelten obige Angaben.
• Ausstattung von zwei WEA (die östlichste WEA 3 sowie eine weitere) mit einem
Batcorder zur permanenten Höhenerfassung und 2-jähriges Monitoring. Im vorsorgenden Sinne wird empfohlen, die WEA zwischen dem 01. Juni und dem 15. Au-
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gust des ersten Jahres in der Zeit von 21 Uhr bis 05 Uhr, in Nächten ohne Niederschlag, Temperaturen über 10 °C und Windgeschwindigkeiten unter 4 m/sec., abzuschalten. Auf Basis des Batcordermonitorings im ersten Jahr können die Zeiten
dann im zweiten Jahr, im welchem ebenfalls noch einmal permanent überwacht
werden sollte, angepasst werden. Im Optimalfall können die WEA uneingeschränkt
betrieben werden. Im ungünstigen Fall sind die Betriebseinschränkungen zu erweitern, insbesondere wenn nennenswerte Zugaktivitäten festgestellt werden.
Auszuschließen ist in jedem Fall die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen).
Zum Ausgleich der Rodungen sollten Ersatzaufforstungen mit bodenständigen
Laubwäldern im gleichen Flächenumfang an anderer Stelle vorgenommen werden.
Sinnvoll bzw. altenativ möglich ist auch die Umwandlung von Nadelholzforsten in
Laubwald und die Schaffung von Naturwaldzellen.
Haselmaus:
• Nach endgültiger Festlegung der Zuwegung und der WEA-Standorte ist der Streckenverlauf und die Standorte auf Haselmauspotenzial hin zu überprüfen.
• Bei Hinweisen auf ein Vorkommen der Haselmaus ist das weitere Vorgehen zum
Schutz der Tiere mit der ULB abzustimmen.
Wildkatze:
• Auf einen Anlagenbau der WEA 3 in der sensibelsten Zeit von Anfang Juni bis Ende Juli sollte verzichtet werden, um Störungen während der Jungenaufzuchtzeit zu
vermeiden. Der Bauzeitenplan ist darauf abzustimmen.
• Wartungsarbeiten außerhalb der WEA dürfen grundsätzlich nur während der Tagesstunden, nicht aber in der Dämmerung oder gar in der Nacht durchgeführt werden.
Unter Beachtung der beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren oder Populationen geschützter Tierarten
nicht zu erwarten.
9. Zusammenfassung
Im Auftrag der Gemeinde Hürtgenwald führte das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung in der Zeit von März 2012 bis November 2012 avifaunistische und fledermauskundliche Untersuchungen im Bereich des geplanten Windparks Ochsenauel
zwischen den Ortschaften Kleinhau und Brandenberg (Gemeinde Hürtgenwald, Kreis
Düren) durch. Diese aktuellen Untersuchungen stellen zusammen mit bestehenden
Daten des LANUV (FIS, @LINFOS, Karte der Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung, Energieatlas
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NRW) sowie den Hinweisen der Biologischen Station des Kreises Düren, des Landesbetriebes Wald und Holz und der Naturschutzverbände, ferner den 2010 erhobenen
Daten aus dem benachbarten Windpark, die Grundlage für die artenschutzrechtliche
Beurteilung des geplanten Vorhabens dar.
Bei der Vogelkartierung wurden 63 Arten festgestellt. Insgesamt wurden 26 Vogelarten
vor dem Hintergrund einer potenziellen besonderen Betroffenheit gegenüber WEA
vertiefender betrachtet. Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die WEA während des
Frühjahrs- und Herbstzuges bei Nebel tagsüber abgeschaltet werden. Zum Schutz der
Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung und
der Gehölzentnahme notwendig.
Die Fledermausuntersuchungen ergaben das Vorkommen von 7 Arten. Zusätzlich ist
von weiteren Arten auszugehen. Die Zwergfledermaus ist die am häufigsten beobachtete Art im Untersuchungsgebiet. Seltener traten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Großes Mausohr und Kleiner Abendsegler auf. Wahrscheinlich ist auch das Vorkommen der Wasserfledermaus sowie zur
Zugzeit von Rauhaut- und Teichfledermaus. Im Umfeld wurde 2010 zudem das (Braune) Langohr erfasst. Da für die Errichtung der WEA und deren Zuwegung v.a. Nadelgehölze entfernt werden, ist nicht mit Quartierverlusten zu rechnen. Bei der Entnahme
von Laubgehölzen ist ein vormaliger Fledermaus-Check in der Aktivitätszeit durchzuführen. Bei der Erschließungsplanung sollte darauf geachtet werden, dass möglichst
keine alten Laubgehölze entfernt werden müssen. Das sommerliche, stetige Vorkommen der Abendseglerarten legt eine mögliche Schlaggefährdung insbesondere in
Schwachwindzeiten nahe. Vorsorglich sollten die WEA daher vom 01. Juni bis 15. August des ersten Jahres in der Zeit von 21 Uhr bis 05 Uhr, in Nächten ohne Niederschlag, Temperaturen über 10 °C und Windgeschwindigkeiten unter 4 m/sec. abgeschaltet werden. Parallel ist ein Batcorder-Monitoring zur permanenten Höhenerfassung an zwei WEA durchzuführen. Mittels der Ergebnisse können die Betriebszeiten
im zweiten Jahr und den Folgejahren angepasst werden. Auszuschließen ist die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich von WEA.
Im Hinblick auf die Wildkatze sind durch die Lage und Anzahl der WEA erhebliche Störungen nicht anzunehmen. Vorsorglich ist auf einen Bau der östlichsten WEA 3 im
Umfeld der als Nahrungshabitat geeigneten großen Schlagflur in der sensibelsten Zeit
der Jungenaufzucht vom 01.06. bis 31.07. zu verzichten. Wartungsarbeiten außerhalb
der WEA dürfen grundsätzlich nur während der Tagesstunden, nicht aber in der Dämmerung oder gar in der Nacht durchgeführt werden.
Bei konkreten Hinweisen auf ein Vorkommen der Haselmaus sind weitere Maßnahmen zum Schutz der Art mit der ULB abzustimmen.
Unter Berücksichtigung der im Kapitel 8 formulierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz ist das Projekt unseres Erachtens zulässig im Sinne des Artenschutzes.
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