Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
2,5 MB
Erstellt
19.01.15, 12:00
Aktualisiert
19.01.15, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
STANDORTUNTERSUCHUNG
4. Ergänzung
Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen
für die Windenergie
GEMEINDE HÜRTGENWALD
Änderungen nach der erneuten Offenlage des Flächennutzungsplanes sind in rot hervorgehoben
STAND: DEZEMBER 2014
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Impressum
4. Ergänzung, Dezember 2014
Auftraggeber:
Gemeinde Hürtgenwald
August-Scholl-Straße 5
52393 Hürtgenwald
Verfasser:
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
www.vdh-erkelenz.de
Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide
Sachbearbeiter:
Dipl.-Ing. Bau Ass. Heike Sybrandi
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 5657
Bankverbindung: Kreissparkasse Heinsberg
Konto-Nummer: 401 79 84
Bankleitzahl: 312 512 20
Steuernummer: 208/5722/0655
USt.-Ident-Nr.: DE189017440
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Inhalt
Vorwort 4
1
Einordnung der Gemeinde Hürtgenwald in die Region
4
2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
5
3
Rechtliche Rahmenbedingungen
6
3.1
Vorgaben der Landesplanung .................................................................................................................................................... 6
3.2
Vorgaben der Regionalplanung ................................................................................................................................................. 6
3.3
Weitere Regelungen .................................................................................................................................................................. 7
4
Methodik der Standortuntersuchung
9
5
Grobuntersuchung
12
5.1
5.2
Harte Kriterien (Schritt eins) ..................................................................................................................................................... 12
5.1.1
Windhöffigkeit
13
5.1.2
Belange der Regionalplanung
15
5.1.3
Siedlungsflächen und Einzelhöfe, ASB sowie Schutzabstände
17
5.1.4
Naturschutzrechtliche Schutzgebiete
17
5.1.5
Gewässerschutz
19
5.1.6
Infrastrukturtrassen/Straße
19
5.1.7
Flugplätze
19
Weiche Kriterien (Schritt zwei) ................................................................................................................................................. 21
5.2.1
Abstände zu Siedlungsflächen
21
5.2.2
Abstände zu Einzelhöfen
23
5.2.3
Gewerbliche Flächen
25
5.2.4
Infrastrukturtrassen/ Straße
25
5.2.5
Infrastrukturtrassen/ Freileitungen
25
5.2.6
Flächen für die Freizeitnutzung
26
5.2.7
Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch; Regionalbedeutsame Gebiete für den Freiraumverbund;
Regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft
26
6
5.2.8
Tagebauflächen/ Abgrabungsflächen
26
5.2.9
Gewässerschutz
26
5.2.10
Pufferzonen zu den Schutzgebieten
27
5.2.11
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)
27
5.2.12
Landschaftsschutzgebiete
28
5.2.13
Artenschutz
29
5.2.14
Wald und Mindestgröße
30
Detailuntersuchung/ Abwägung (Schritt Drei)
6.1
35
Untersuchungskriterien Detailuntersuchung ............................................................................................................................ 36
6.1.1
Größe und Zuschnitt
36
6.1.2
Einspeisestellen und Erschließung
37
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STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.2
6.1.3
Windhöffigkeit:
37
6.1.4
Regionalplanung
37
6.1.5
Landschafts- und Ortsbild
38
6.1.6
Schutzgebiet
39
6.1.7
Artenschutz
39
6.1.8
Gewässerschutz
44
6.1.9
Bau und Bodendenkmale
45
6.1.10
Künftige gemeindliche Entwicklungen
46
6.1.11
Unzerschnittene Räume
46
6.1.12
Wald
46
Untersuchung der Teilflächen .................................................................................................................................................. 48
6.2.1
Fläche A „Rennweg“
48
6.2.2
Fläche B
52
6.2.3
Fläche C
52
6.2.4
Fläche D
52
6.2.5
Fläche E/F
52
6.2.6
Fläche G
55
6.2.7
Fläche H „Brandenberg“
58
6.2.8
Fläche I und J
61
6.2.9
Fläche K
64
6.2.10
Fläche L
67
6.2.11
Fläche M „Peterberg“
67
6.2.12
Fläche N
70
6.2.13
Fläche O
73
6.2.14
Fläche P
75
6.3
Umgang mit den bestehenden Zonen ...................................................................................................................................... 77
6.4
Vor-Abwägung ......................................................................................................................................................................... 78
7
Fazit und weiteres Vorgehen
83
7.1
Ausweisung im Flächennutzungsplan ...................................................................................................................................... 83
7.2
Überprüfung der Ergebnisse .................................................................................................................................................... 83
7.3
Weitere Sicherungsmöglichkeiten ............................................................................................................................................ 84
8
Verfahren
85
9
Zusammenfassung
85
Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen
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86
STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
VORWORT
Die rechtlichen Anforderungen an Standortuntersuchungen sind in den vergangenen Jahren immer detaillierter und
konkreter geworden. Dies liegt zum einen an veränderten Rahmenbedingungen des Gesetzgebers, zum anderen
an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und an der aktuellen Rechtsprechung.
Zwar wurde in der im Frühjahr 2011 in Hürtgenwald begonnen Standortuntersuchung bereits der neue
Windenergieerlass des Landes NRW berücksichtigt, jedoch hat das MKULNV im Jahre 2012 den „Leitfaden
Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der lange erwartete
detailliertere Aussagen zum Umgang mit Waldflächen trifft, die den Windenergieerlass ergänzen. Weiterhin lassen
sich heute gerade zum Artenschutz vertiefende Aussagen dazu treffen, welche Arten bei der Planung von
Windparks besondere Berücksichtigung finden müssen. Hierzu gibt es verschiedene Quellen, meist wird jedoch auf
die Liste der windenergiesensiblen Arten verwiesen. Die aktuelle Rechtsprechung beschäftigt sich vor allem mit
Themen wie der gerechten Abwägung der Flächen untereinander und der Frage, ob der Windenergie „in
substanzieller Weise Raum“ geschaffen wurde.
Diese Punkte werden somit in der Ergänzung nachgearbeitet, um für das Verfahren der 9. Änderung des
Flächennutzungsplans zur Ausweisung der Konzentrationszonen IV und V sowie zur Aufhebung der bestehenden
Konzentrationszonen I und II eine rechtssichere Grundlage zu haben. Der Geltungsbereich der
Flächennutzungsplanänderung soll dabei den gesamten bauplanungsrechtlichen Außenbereich des
Gemeindegebietes umfassen. Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung ist die räumliche Steuerung der
nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraft in Anwendung des Planvorbehaltes nach § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB.
Im Rahmen der angesprochenen Änderungen des Flächennutzungsplans sowie der hierauf gegebenenfalls
folgenden Bebauungsplanverfahren wurden die im Rahmen der Beteiligungen der Öffentlichkeit und Träger
öffentlicher Belange erlangten Informationen in die Potentialflächenanalyse eingearbeitet.
Die 4. Ergänzung erfolgte aufgrund der negativen Stellungnahme der Bezirksregierung Köln im Rahmen der
landesplanerischen Anfrage nach § 34 LPlG. Hierbei wurde insbesondere die neue Rechtsprechung des OVG
NRW (Urteil vom 01.07.2013) sowie der neue Erlass zum Umgang mit dem Artenschutz berücksichtigt.
1
EINORDNUNG DER GEMEINDE HÜRTGENWALD IN DIE REGION1
Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Das Gemeindegebiet ist zu einem weiten Teil mit Wald bestanden,
dazwischen reihen sich die Ortslangen mit den landwirtschaftlich genutzten Flächen auf. Das Gebiet wird dabei von
mehreren Fließgewässern in den Tälern durchzogen. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet.
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im
Osten die Gemeinden Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und
die Stadt Stolberg.
Die Gemeinde Hürtgenwald besteht aus Ortschaften Gey, Horm, Straß Großhau, Kleinau, Hürtgen, Vossenack,
Simonskall, Brandenberg, Bergstein und Zerkall mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km² (8804
ha).
1
http://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%BCrtgenwald, zugegriffen am 01.06.2011
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STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
2
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den
allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine
wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung
von 3% im Jahr 2010 auf 15% im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der
bestehenden Anlagen („Repowering“) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen andererseits erreicht werden.
Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks mindestens
70% des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30% verbleiben am
Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich attraktiver geworden,
ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen. Die Katastrophe von Fukushima im März 2011 und das damit
verbundene Umdenken in Bezug auf die Atom- und Energiepolitik führte schließlich zu einer gestiegenen
Akzeptanz für die erneuerbaren Energien, insbesondere für die Windkraftnutzung, in der Bevölkerung und der
Politik.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte
Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären
Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine
ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren
negativen Folgen ergeben.
Aufgrund des insgesamt wertvollen Landschaftsraumes in Hürtgenwald, der durch die komplette Ausweisung des
Außenbereiches durch Landschaftsschutzgebiete dokumentiert wird, würden durch eine uneingeschränkte
Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erhebliche Folgen für das Landschaftsbild
entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen wären nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von
Windkraftanlagen freizuhalten. Als Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen durch einzelne Anlagen oder
kleinere Windparks zu befürchten. Durch die neueren Regelungen des Regionalplanes, in dem auch der Wald einer
Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird, wäre zu befürchten, dass auch empfindliche
Bereiche, für die keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausschussgründe vorliegen, mit Anlagen beplant werden
würden. Diese Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung auf.
Der Außenbereich Hürtgenwalds hat mit seinen vorgenannten Landschaftsschutzgebieten und seinem
Artenreichtum eine schützenswürdige Qualität. Insbesondere die unzerschnittenen Waldbereiche haben darüber
hinaus auch eine hohe Bedeutung für die Naherholung. Siedlungsnahe Flächen sollen aus Vorsorgegründen für die
Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden.
Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, hat dieser mit § 5
i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben
auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint
sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im
Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass
Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig
sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der
Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung
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STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der
Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts
(Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und
Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher
nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die
Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden
Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine
Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie
ausgewiesen. Durch diese wird derzeit ggf. die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige
Gemeindegebiet erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen
anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits
„vollgelaufen“ sind, wird vor diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im
Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um
geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Dabei muss sich das neue Konzept auf einheitliche Kriterien
stützen, auf deren Basis auch eine Überprüfung der bereits ausgewiesen Zonen erfolgen muss.
3
3.1
RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Vorgaben der Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer
Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor,
dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen,
in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden.
Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber
konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.2
3.2
Vorgaben der Regionalplanung
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen3,
die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im
Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in den Teilen des
Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit,
geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch
und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen
(Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in
Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau
2
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
3
Vgl. Punkt 3.2.2. des Regionalplans (S. 120 – 122)
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STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten
Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet
zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen.
Ausschlussbereiche sind:
Bereiche zum Schutz der Natur
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau
bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht.
Flugplatzbereiche
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
Bereiche für Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile)
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan
verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden:
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt
wird
Regionale Grünzüge
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
Deponien für Kraftwerksasche
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu
vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden
Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen.4
3.3
Weitere Regelungen
Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen
Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der
Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) definiert, der 2011 in Kraft getreten ist.
Der Erlass fasst die bisherige Gesetzeslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der
Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind.
Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des
Landes NRW den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“
herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für
Windenergieanlagen trifft.
Der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW" in der Fassung vom 12. November 2013 wurde per Runderlass eingeführt und ist
4
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 120-122.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
somit behördenverbindlich bei der Planung zu beachten. Im Wesentlichen werden im Leitfaden Aussagen zur
Untersuchungsmethodik der Artenschutzprüfung, zur Berücksichtigung in den unterschiedlichen Planungsebenen
und zur Festlegung der windenenergiesensiblen Arten getroffen.
Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei
Antragstellung oder nachfolgendem Bebauungsplanverfahren. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen
Nutzungen hängen verstärkt mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen
und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen.
Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und
Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA eine Baugenehmigung. Größere
Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
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STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
4
METHODIK DER STANDORTUNTERSUCHUNG
Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Der Windenergienutzung muss in
substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im
Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier
tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als
Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe
der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser
Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlusskosten) in Betracht.
Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu
verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber
konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch keine
Konzentrationszone ausgewiesen werden.
Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen,
dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.5 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch
„Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen
ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetste
Fläche ausgewiesen wird. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der
Konzentrationszone maßgebend sind.6
Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten:
Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine
Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich
eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und
„weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.7 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die
Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend
angesehen,8 obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat. 9 Durch diese
Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem
Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der
planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft
tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen
Tabuzonen angepasst werden müsse.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert
- vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den
Baugrund und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden
jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in
5
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
6
Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1.
7
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
8 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG
Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
9
BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10).
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STAND: DEZEMBER 2014
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Schritt 3 verlagert.
Grobuntersuchung: schematisches Raster
Detailanalyse der Potentialflächen
für das gesamte Gemeindegebiet
für Teile des Gemeindegebietes
Überprüfung der
Ergebnisse
Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5
Harte
Tabukriterien:
Weiche
Tabukriterien:
Ausschluss
rechtlich und
tatsächlich
ungeeigneter
Flächen10
Ausschluss von Flächen
anhand gemeindlicher
städtebaulicher
Zielvorstellungen und
gemäß des
Vorsorgegrundsatzes
Ortsbezogene
und/oder
vorhabenbezogene
Detailuntersuchung
bzw. Überprüfung
der Potentialflächen
insbesondere
anhand von
Abwägungskriterien
Vorabwägung
der
Potentialflächen
Abstrakt
definierter
Vorgang
Abschließender Nachweis,
dass durch die empfohlene
Ausweisung von
Konzentrationszonen im
Gemeindegebiet in
substantieller Weise Raum
für die Windkraft geschaffen
würde.
Einheitliche
Betrachtung
Ergebnis:
Ergebnis:
Potentialflächen
Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n
als Konzentrationszone auszuweisen
Tabelle 1: Schematisches Raster der Untersuchung
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten
„Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist.
Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor
aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet
eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vor-Abwägung statt. Übrig bleiben dann die
Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. Die eigentliche
Abwägung findet im Rahmen des Bauleitplanverfahrens durch den Rat der Gemeinde statt.
Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss der
harten Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen. Einen definierten Prozentsatz
hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde 11, hat das BVerwG eine solche
Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet
sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der
Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen
einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“12.
Die Größe der Konzentrationszone muss in Relation zur Größe des Gemeindegebietes und in Relation zu den
Gemeindegebietsteilen stehen, die für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen. 13
In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen.
Durch die Planung der Gemeinde Hürtgenwald sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht
eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde
bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis
10
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09
So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der
Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte.
11
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG
Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06.
12
13
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden.
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung
des Planungskonzeptes müssen bestehende Windkraftanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung).
Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands
liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Liegen diese noch nicht innerhalb
einer Konzentrationszone, weil die Gemeinde erstmalig eine solche ausweist, kann die Gemeinde dies so belassen
mit der Folge, dass ein Repowering nicht möglich ist. Faktisch müssen die Anlagen nach Ende der Nutzung
zurückgebaut werden.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist
auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende
„auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Somit wird die Konzentrationswirkung
erreicht. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des §§ 39 ff
BauGB zu beachten sind. Werden die bestehenden Zonen nicht aufgehoben, so können die neuen Zonen maximal
eine Vorrangwirkung entfalten.
Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange nur
eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer eigenen Planungskonzeption
abweicht. Dies ist insbesondere bei „Ausnahmen“ vom gemeindlichen Konzept zu beachten.
Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu
erreichen (Eignungsgebiet14), muss die Gemeinde alle gleich geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Es darf keine
Ungleichbehandlung gleich geeigneter Flächen erfolgen. Nur zusammen stellen diese die Konzentrationszonen dar.
Es kann jedoch gewünscht sein, zunächst nur einzelne Zonen auszuweisen. Diese erfüllen dann nur die Wirkung
eines Vorranggebietes15, jedoch bleiben Anlagen an anderer Stelle im Gemeindegebiet zulässig.
Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Der Verfasser dieser Standortuntersuchung
arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er auf Erfahrungswerte aus den letzten Jahren
zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die E-82 mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem
Rotordurchmesser von 82 m gewählt16. Die E 82 entspricht in unserer Region dem kleinsten gängigen Bautypus
und wurde insbesondere zu Beginn der Standortuntersuchung in Hürtgenwald im Jahre 2011 regelmäßig
verwendet. Heute werden allerdings regelmäßig Anlagen von bis zu 200 m Höhe gebaut. Die genauen
Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. In der
Standortuntersuchung wird die grundsätzliche Eignung der Flächen nachgewiesen. Es ist auch möglich kleinere
Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch
unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik. Die Referenzanlage wird für die Ermittlung
verschiedener Abstandsmaße, wie der Abstände zu Hochspannungsleitungen sowie der Abstände zu
Siedlungsbereichen benötigt. Diese Abstände sind als Vorsorgewert zu verstehen. Die speziellen erforderlichen
Abstände werden anlagenspezifisch im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren ermittelt. Gegebenenfalls werden
dann auch immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen.
14 Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen
diese Raumnutzungen an anderer Stelle im
Planungsgebiet aus.
15
Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind
ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 7 Abs.
4 S. 1 ROG bzw. § 11 Abs. 7 LplG).
16
Vgl. Energieatlas 2012: 106
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5
GROBUNTERSUCHUNG
Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt harte und weiche Tabubereiche definiert, die für eine Errichtung
von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. Für diese Untersuchung wird
davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) innerhalb der
Potentialfläche befinden, die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen
können. Das gesamte Gemeindegebiet wurde hinsichtlich dieser Kriterien untersucht.
Kategorie
Windhöffigkeit
Ziele der Landesund
Regionalplanung
(soweit nicht anders
genannt)
Siedlungsflächen
Abstände zu
Siedlungsflächen
Abstände zu
Einzelhöfen
Schutzabstände zu
Technischer
Infrastruktur
Gewässerschutz
Schutzgebiete
Harte Tabuzonen
Weiche Tabuzonen
Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5,5 m/s
Flugplatzbereiche;
Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von
Bodenschätzen (nicht vorhanden)
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“;
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
Siedlungsflächen im FNP
Einzelhöfe
-
40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden)
20 m zu Bundesfernstraßen;
Wasserschutzzone I;
Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken,
Gewässer 1. Ordnung
50 m zu Gewässern erster Ordnung
FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete
Naturschutzgebiete;
Nationalparke (nicht vorhanden);
Nationale Naturmonumente (nicht vorhanden);
Gesetzlich geschützte Biotope
Flächige geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale
-
Abstände zu
Schutzgebieten
Sonstiges
Tabelle 2: Harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Hürtgenwald
5.1
-
Gewerbliche Flächen
600 m zu ASB
600m (Immissionsrechtlich erforderlich)
800 m (Vorsorgeabstand)
350 m
(Vorsorgeabstand)
82 m zu Hochspannungsleitungen ab 110 kV
Wasserschutzzone IIa
Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler
Arten
BSN
Laubwaldbereiche
100 m zu NSG, FFH
Moto-Cross Strecke
Harte Kriterien (Schritt eins)
Gerade im Hinblick auf das „Büren Urteil“17 gilt es, Zurückhaltung bei der Festlegung harter Tabuzonen zu
betreiben. Tatsächliche Ausschlussgründe liegen selten vor; in der Regel lassen sich Ausnahmetatbestände oder
Befreiungen erreichen. Sollten nachfolgend harte Tabukriterien aufgeführt sein, für die trotz sorgfältiger Prüfung ein
Ausnahmetatbestand besteht, so sei bereits hier vermerkt, dass es auch Wille der Gemeinde ist, nachfolgende
Gebiete auszuschließen. Bei mangelhafter Eignung als harte Tabukriterien wären die gleichen Aspekte als weiche
Tabukriterien definiert worden. Die städtebauliche Begründung entspricht in diesem Falle der im Folgenden
gewählten.
17
OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 Az: 2 D 46/12.NE
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5.1.1
Windhöffigkeit
Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das Vorhandensein von
genügend Wind oder auch die sogenannte Windhöffigkeit. Hiermit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro
Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Wenn die Windenergie einen merklichen
Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das Vorhandensein einer ausreichenden Windhöffigkeit von hoher
Bedeutung.
Abbildung 1: Windkarte (Quelle: Klimaatlas NRW)
Die Gemeinde Hürtgenwald liegt in der Nordeifel und ist demnach sehr bergig mit Höhenunterschieden zwischen
170 m und 566 m über NHN. Diese Besonderheit muss bei der Standortanalyse mit beachtet werden. Die
Hauptwindrichtung in Hürtgenwald ist Südwest. Insgesamt liegt in der Gemeinde Hürtgenwald eine mäßige bis gute
Eignung für die Windenergie vor. Erste Erkenntnisse liefert der Klimaatlas NRW. Insgesamt liegen die
Windgeschwindigkeiten bei 80 m über Grund bei 5-7 m/s.
Dabei weisen Höhenlagen eine größere Höchstwindgeschwindigkeit auf als Tallagen, die Häufigkeit der
Schwachwinde (unter 1,5 m/s) ist ab Höhen von 250 m deutlich geringer. Für die im ersten Teilschritt ermittelten
Flächen wurde sodann geprüft, ob Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Windhöffigkeit (z. B. durch Tallage,
Bewuchs, Bebauung, etc.) vorliegen. Einen ersten Überblick über die tatsächlichen Jahreswindgeschwindigkeiten
liefern Karten des Deutschen Wetterdienstes (vgl. Abb. 5). Diese liefern jedoch nur einen groben Überblick und
müssen noch verifiziert werden.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Gemäß Ratsbeschluss erfolgte, da die tatsächlichen Windverhältnisse aufgrund der Topografie des
Gemeindegebietes schwer zu beurteilen sind, eine gutachterliche Untersuchung der Windhöffigkeit. Dabei wurden
vor allem die Flächen A, C, G, H, I und J betrachtet, da diese nach den ersten Analyseschritten als am
geeignetsten erschienen. Von der Firma Windtest grevenbroich gmbh wurde eine Windpotentialstudie für die
ausgewählten Flächen durchgeführt. Dabei wurde als Leitfaden auf die „technische Richtlinie für
Windenergieanlagen – Teil 6: Bestimmung von Windpotential und Energieträgern“ zurückgegriffen.
Zur Bestimmung des Windpotentials wurde das Programm WindSim benutzt, bei dem ein dreidimensionales
Mesoskalenmodell aufgebaut wurde. Dieses berücksichtigt neben der Orthographie (Auflösung 90 x 90 m) auch die
Oberflächenrauhigkeiten (Auflösung 200 x 200 m). Die vorhandenen Windverhältnisse wurden aufgrund der
Windatlassituation ermittelt und anhand der Daten benachbarter Anlagen oder Windmessungen verifiziert. Anhand
dieser Eingangsdaten wurden die mittleren Jahresgeschwindigkeiten berechnet. Diese Windhöffigkeit wurde für die
beiden derzeit am häufigsten verwendeten Nabenhöhen von 100 m und 135 m ermittelt.
Eine Eignung für die Windenergie, sprich einen wirtschaftlich tragbaren Windpark, setzt im Allgemeinen eine
Windhöffigkeit von mindestens 5 m/s voraus. Die Windgeschwindigkeit geht allerdings mit der 3. Potenz in die
Windenergie ein. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s
im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist später bei der Abwägung (Schritt 4) zwischen zwei möglichen Standorten die
Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen. Die einzelnen Ergebnisse sind der Betrachtung
der Detailflächen zu entnehmen.
Die Windkarte zeigt, dass im Gemeindegebiet entlang der Bachtäler keine ausreichenden Windgeschwindigkeiten
bestehen. Im Übrigen Gemeindegebiet liegen keine Ausschlussgründe vor. Da die Bachtäler aus anderen Gründen
nicht für eine Nutzung durch die Windkraft in Frage kommen, wird dies im Analyseplan nicht gesondert dargestellt.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 2: Windkarte bei 100 m über Grund, Abgrenzung der Zonen nicht aktuell
5.1.2
Belange der Regionalplanung
Für die Gemeinde Hürtgenwald gilt der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen.
Auf Ebene der Regionalplanung werden verschiedene Bereiche als Tabubereiche für die Errichtung von
Windenergieanlagen benannt. Die in Kapitel 3 genannten Ziele der Landes- und Regionalplanung werden in die
Grobuntersuchung integriert. Sie werden als harte Tabuflächen unter Schritt 1 behandelt, sofern die kommunale
Planungshoheit diese Erfordernisse der Raumordnung ohne Ausnahmeregelung zu beachten hat. Erfordernisse der
Raumordnung, die eine Ausnahmeregelung enthalten und keine Ziele mit unmittelbarem Ausschlusscharakter
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
darstellen, werden im Rahmen der Detailuntersuchung in Schritt 3 betrachtet. Hierbei handelt es sich in der Regel
um Anforderungen, die von der konkreten Örtlichkeit abhängig sind.
Die Belange der Regionalplanung sind, soweit möglich, den weiteren Punkten zugeordnet. So wird zum Beispiel
der „Bereich zum Schutz der Natur“ unter dem Baustein Natur und Landschaft abgeprüft, Ziele zum Wald unter dem
Baustein „Wald“.
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen
Folgende Nutzungen stellen Ausschlussbereiche dar und sind im Gemeindegebiet vorhanden/nicht vorhanden:
18
-
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile),18 im nördlichen Bereich
liegt eine Teilfläche im Übergang zur Stadt Düren vor. Dieser Bereich wird ausgeschlossen.
-
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen oder Abfalldeponien im
nördlichen Bereich liegt ein Bereich für eine Abfalldeponie vor. Dieser wird ausgeschlossen.
-
Kraftwerksstandorte liegt nicht vor
-
Deponien für Kraftwerksasche liegt nicht vor
-
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen liegt nicht vor
-
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung liegt nicht vor
Vgl. auch § 3 Schutzbereichsgesetz
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
-
5.1.3
Reservegebiet für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze (nur zugänglich, wenn die
Inanspruchnahme von vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage
gestellt ist. Daher: befristet Zulassung) liegt nicht vor
Siedlungsflächen und Einzelhöfe, ASB sowie Schutzabstände
Siedlungsflächen und Einzelhöfe sind für die Errichtung von Windkraftanlagen aus bauplanungs- und
immissionsschutzrechtlichen grundsätzlich nicht geeignet. Bei Lage im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) hat die
Bedeutung als Wohnraum eine stärkere Gewichtung, im Innenbereich wären Windkraftanlagen ohnehin nicht
zulässig. In der Standortuntersuchung wurden die bereits im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald
ausgewiesenen Wohnbauflächen als Grundlage angenommen, um durch die Planung zur Ermöglichung von
Windenergieanlagen nicht die Siedlungsentwicklung der Gemeinde zu behindern. Daneben wurde ein Abgleich des
verbleibenden Außenbereiches mittels Luftbildern und dem Kataster vorgenommen, um auch einzelne Gebäude
dem Nutzungszweck (Wohnen, Lagergebäude, Ruine) nach zuordnen zu können. Darüber hinaus wurden auch
zusätzliche, im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegte Flächen als Ausschlussbereich
definiert19.
Hinsichtlich der Schutzabstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen muss zwischen den immissionsrechtlich
restriktiven Abständen (im Folgenden „harte Abstände“ genannt) sowie den Vorsorgeabständen („weichen
Abständen“) differenziert werden. Als „harte Abstände“ gelten nur die Abstände, in denen aus rechtlichen Gründen
keine WEA errichtet werden dürfen. Auf die „harten Abstände“ wirken vor allem die Abstände aufgrund der
optischen Bedrängung als auch Abstände aufgrund von möglichen Schallproblemen ein. In welcher Entfernung zur
Wohnbebauung Windenergieanlagen genehmigungsfähig sind, hängt unter anderem von deren Größe, Typ und
Anzahl ab. Da aufgrund dieser Vielzahl von denkbaren Optionen zur Bestimmung des harten Abstandes eine
eindeutige Abgrenzung zu den weichen Abständen schwierig ist, erfolgt die Behandlung der Schutzabstände zu
Siedlungsflächen und Einzelhöfen insgesamt im Folgenden unter den weichen Kriterien. Insoweit wird auf Kapitel
5.2.1 und 5.2.2 der Untersuchung verwiesen.
5.1.4
Naturschutzrechtliche Schutzgebiete
In festgesetzten, ausgewiesenen oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten (NSG), Nationalparken (NP)
und Nationalen Naturmonumenten (NN) sind gem. BNatSchG jegliche Veränderungen untersagt. Der
Windenergieerlass NRW sieht daneben auch eine Freihaltung von flächigen Naturdenkmalen (ND) und flächigen
geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB) gemäß § 47 LG und gesetzlich geschützten Biotopen (GB) gem. § 34
BNatSchG und 62 LG sowie von FFH- und Vogelschutzgebieten (mit Ausnahme des Repowering) vor.20 Demnach
stellen diese Bereiche harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen dar. Selbst wenn diese Gebiete
nicht durch Gesetz geschützt wären, würde die Gemeinde Hürtgenwald sie als weiche Tabuzonen ausschließen. Im
Sinne einer gerechten Abwägung ist es erforderlich, auch die Belange des Natur- und Artenschutzes einzustellen.
Neben den Schutzgebieten verbleiben ausreichend Flächen, die der Windkraft zur Verfügung gestellt werden
können, weshalb die Gemeinde Hürtgenwald den Belangen des Natur- und Artenschutzes den Vorzug gibt und die
genannten Gebiete von Windkraft freihalten möchte.
In der Gemeinde Hürtgenwald gibt es zahlreiche Naturschutzgebiete, die dem Landschaftsplan Hürtgenwald des
Kreises Düren entnommen und in der folgenden Tabelle zusammengefasst werden. Teile der Naturschutzgebiete
sind gleichzeitig als FFH-Gebiet ausgewiesen, oder stellen gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 62 LG
19
Vgl. Windenergieerlass NRW 2011, Nr. 3.2.4.3
20
Vgl. Winenergieerlass NRW 2011, Nr. 8.2.1.2
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
dar. Dies ist dann in der Tabelle entsprechend vermerkt. Die innerhalb großflächiger Schutzgebiete liegenden
kleineren Schutzgebiete (GB, GLB, ND) werden aufgrund der Übersichtlichkeit nicht separat dargestellt.
Nationalparke oder Nationale Naturmonumente liegen im Gemeindegebiet nicht vor.
Gebiet
Erläuterung, Schutzzweck
N 2.1-1 „ Wollebachsystem“
Das NSG besteht aus drei Teilflächen und liegt im
Nordosten der Gemeinde zwischen den Ortslagen Gey,
Straß und Horm.
N 2.1-2 „ Ehemaliges Bergwerksgelände Langenbroicher
Heide"
Das kleine NSG liegt am östlichen Gemeinderand“
N 2.1-3 „Geybach“
Das NSG liegt zwischen Gey und Großhau
N 2.1-4 „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“
Das NSG erstreckt sich über weite Teile des westlichen
Gemeindegebietes
In dem NSG liegen mehrere 62er-Biotope,
vorkommende gefährdete Tier- und Pflanzenarten sind u.a. Seggen,
Amphibien, Reptilien sowie die Vogelarten Gebirgsstelze, Rotmilan,
Graureiher, Mäusebussard.
-
N 2.1-5 „Teilflächen im Hürtgenwald mit
Schieferbergbauflächen
von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch “
Das NSG erstreckt sich in mehreren Teilflächen über
weite Teile des westlichen Gemeindegebietes
N 2.1-6 „Rinnebachtal“
Das NSG liegt östlich von Kleinhau
N 2.1-7 „ Kalltal und Nebentäler“
Das NSG erstreckt sich über weite Teile des südlichen
und südöstlichen Gemeindegebietes
N 2.1-8 „Todtenbruch“
Das kleines NSG im Südwesten der Gemeinde
N 2.1-9 „Peterbachquellgebiet“
Das kleine NSG liegt im Südwesten der Gemeinde an der
Grenze zu Simmerath
N 2.1-10 „Ruraue bei Zerkall“
Das NSG liegt im Südosten der Gemeinde
N 2.1-11 „Staubecken Obermaubach“
Das NSG liegt am östlichen Gemeinderand
Im NSG liegen 62er-Biotope
In weiten Teilen FFH-Gebiet, 62er-Biotope vorhanden,
vorkommende gefährdete Arten: Bachneunauge und Bachforelle, Biber,
Reptilien (u.a. Ringelnatter), Eisvogel und Wasseramsel, Gebirgsstelze
und Schwarzstorch, Fledermausarten
Teilflächen sind als FFH-Gebiet ausgewiesen.
Vorkommende geschützte Tierarten: Schlingnatter, Mauereidechse,
Rostbraunes Ochsenauge,
sowie Amphibien- und Fledermausarten, auch Lebensraum des
Schwarzspecht, Schwarzstorch, Wildkatze und von Fledermausarten
In dem NSG liegen mehrere 62er-Biotope,
Vorkommende gefährdete Arten: Biber, Springfrosch, Wasseramsel,
Heil-Ziest, Rosen-Malve, Nestwurz, Sumpf-Wasserstern
und Sumpf-Veilchen.
Das gesamte NSG ist auch als FFH-gebiet geschützt.
Vorkommende Arten: Biber, Eisvogel und Wasseramsel, Gebirgsstelze,
Bachneunauge und Bachforelle, Fledermausarten
Brutvorkommen: Wanderfalke, Turmfalke, Mäusebussard, Rot- sowie
Schwarzmilan.
Nahrungshabitat: Schwarzstorch
Das NSG ist gleichzeitig auch FFH-Gebiet.
Tierarten: Biber, Eisvogel und Wasseramsel sowie
Gebirgsstelze, Bachneunauge und Bachforelle.
Weiterhin Lebensraum für Fledermausarten
In dem NSG liegt ein 62er-Biotop.
Teile des NSG sind als 62er-Biotop und/ oder als FFH-Gebiet geschützt.
Vorkommende geschützte Arten: Bachforelle
und Äsche, Gebirgsstelze, Wasseramsel, Eisvogel, Kleinspecht und
Biber, während der Zugzeit Krickente, Knäkente, Pfeifente,
Schnatterente
Brutvögel: Graureiher, Mäusebussard und Rotmilan,
Das NSG ist als FFH-Gebiet ausgewiesen. In ihm liegen 62er-Biotope.
Vorkommende geschützte Arten: Zwergtaucher, Krickenten, Knäkenten,
Pfeifenten, Schnatterenten, Tafelenten und Reiherente sowie
Flussuferläufer, Schellente und Gänsesäger,
Brutvögel: Haubentaucher, Reiherente
und Wasserralle, Graureiher, Mäusebussard und Rotmilan.
Tabelle 3: Übersicht der Naturschutzgebiete in Hürtgenwald
Kleinflächige Schutzgebiete (wie lineare geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale) werden im
Rahmen der Analyse nicht berücksichtigt, da diese in der Regel nicht zum gesamten Ausschluss der Fläche führen
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
und bei der Standortplanung der Anlagen im nachfolgenden Verfahren im Sinne der Abschichtung zu
berücksichtigen sind, obwohl der Windenergieerlass deren generellen Ausschluss fordert. Der Schutzzweck für
geschützte Landschaftsbestandteile erstreckt sich gem. § 47 LG NRW darauf, dass sie nicht beschädigt oder
beseitigt werden dürfen. Windenergieanlagen beeinträchtigen aufgrund ihrer Höhe viele geschützte Bestandteile
(insb. Wallhecken) in keiner Weise, da die Rotoren diese Landschaftsbestandteile unbeschadet überstreichen.
Daher werden in der Standortuntersuchung kleinflächige Schutzgebiete (insb. lineare geschützte
Landschaftsbestandteile) nicht als Tabuzone bewertet. Flächige Landschaftsbestandteile werden hingegen als
harte Tabuzone gewertet.
5.1.5
Gewässerschutz
In Wasserschutzzone I ist die Errichtung von Windenergieanlagen unzulässig21, in Wasserschutzzone II und III kann
die Errichtung nach Prüfung zulässig sein, wenn das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone
in Einklang steht. Die Schutzzonen II und III werden daher auf den nachfolgenden Untersuchungsebenen
betrachtet.
In Hürtgenwald besteht eine Wasserschutzzone I im Bereich der Wehebachtalsperre.
Gewässer I. Ordnung sowie Standgewässer über 5 ha sind als hartes Tabukriterium zu definieren.22 Hierunter fallen
in der Regel auch die im Regionalplan festgestellten Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken. Für
Hürtgenwald ist hier die Wehebachtalsperre relevant.
5.1.6
Infrastrukturtrassen/Straße
Generell kommen Straßenflächen nicht für eine Überbauung mit Windenergieanlagen in Betracht. Zur besseren
Lesbarkeit des Planes werden hier nur die klassifizierten Straßen (BAB, B, K, L) betrachtet.
Hürtgenwald wird von Norden nach Süden von der B 399 durchquert. Von Kleinhau nach Nideggen verläuft die L
11, in Höhe von Vossenack die L 218 und im Süden des Gemeindegebietes die L 24. Als Kreisstraßen sind die K
29, die K 31 (beide bei Gey), die K 30 (bei Brandenberg) und die K 36 (bei Simonskall) relevant.
Ein Anbauverbot entlang von Straßen existiert nur für Anlagen im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und
20 m zu Bundestraßen gemäß § 9 FernStrG. Die Abstände gelten jeweils von Flügelspitze bis Fahrbahnrand.23
Weitere Abstände können erforderlich werden, wenn nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt werden
kann, dass Gefahren durch Eiswurf oder Blitzschlag ausgeschlossen werden können 24. In der Regel sind die
aktuellen Anlagentypen mit einer Technik ausgestattet, die diese Gefahren verhindert. Andernfalls werden in der
Regel Abstände der 1,5-fachen Anlagenhöhe von den Straßenbaulastträgern für klassifizierte Straßen gefordert.
Daher wird auf diese Abstände verzichtet.
5.1.7
Flugplätze
Im Regionalplan festgelegte Flugplatzbereiche liegen nicht vor. Es befindet sich ein Segelflugplatz zwischen den
Ortslagen Brandenberg und Bergstein. Es sind keine Bauschutzbereiche nach §§ 12-17 LuftVG; nach §§ 12-18a
21
Windenergieerlass Nr. 8.2.2
22
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.1.6
23
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.4
24
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.4 und 5.2.3.5
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STAND: DEZEMBER 2014
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
LuftVG bekannt.
Abbildung 4: Analysekarte 1: harte Tabukriterien
Exkurs:
Neben den hier anzusetzenden Kriterien gibt es weitere Gründe, die ggf. die Errichtung von WEA an einem
bestimmten Standort nicht zulassen, allerdings die Schaffung einer Konzentrationszone nicht verhindern.
Richtfunkstrecken dürfen durch keinen Teil der Anlage unterbrochen werden. Bei Fernseh- und
Rundfunksendemasten können, ähnlich wie bei den oben beschriebenen Richtfunksendern, Störungen des
Sendebetriebs auftreten. Für Sendeanlagen gilt in der Regel der Abstand der Höhe der Anlage. Daneben sind auch
die Belange des Radars, soweit bekannt, bereits hier zu berücksichtigen. Die Belange des Richtfunks werden erst
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
auf Ebene der Bauleitplanung berücksichtigt, da dieser Belang z.T. durch anlagenbezogene technische
Vorkehrungen kein Ausschlusskriterium darstellen muss. Die Erfordernisse des Richtfunks stellen kein
Ausschlusskriterium dar, da ihre tatsächliche Beeinträchtigung durch nah heranrückende Windenergieanlagen in
der Regel erst vorhabenbezogen ermittelt werden kann. Moderne Windenergieanlagen können bei entsprechender
Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich über der Richtfunkstrecke überlagern, ohne die Funkstrecke zu
beeinträchtigen. Ferner besteht die Möglichkeit, mit sonstigen technischen Mitteln (z.B. Repeater am Mast) eine
Beeinträchtigung zu vermeiden.
5.2
Weiche Kriterien (Schritt zwei)
Neben den harten Tabuzonen, die aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Einschränkungen die verfügbaren
Flächen einschränken, kann die Gemeinde selber weitere Kriterien definieren, um die Windenergie zu steuern.
Aufgrund der kommunalen Planungshoheit liegt es im Ermessen der Gemeinde, weitere städtebaulich begründete
Ausschlussgebiete zu definieren, in denen sich andere städtebauliche Belange gegenüber dem Belang der
Windenergie aus tatsächlichen Gründen oder hinreichend konkreter gemeindlicher Planungsabsichten durchsetzen.
Diese Ausschlussgründe unterliegen der kommunalen Abwägung. Die Gemeinde ist insoweit unter
Berücksichtigung der Anforderungen an eine gerechte Abwägung frei bei der Festlegung der weichen Kriterien.25
5.2.1
Abstände zu Siedlungsflächen
Die notwendigen Abstände zu den Siedlungsbereichen lassen sich pauschal sehr schwer festlegen. Sie hängen
sehr stark mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Schattenwurf bzw. Lichtreflexe, Lärm, etc.)
zusammen. Diese sind wiederrum von der Anlagenzahl, der Anlagenhöhe oder auch der Anlagenleistung abhängig.
Gerade die Anlagenleistung steigert sich stetig. Aktuell werden vorwiegend Anlagen im 2-3,4 MW Bereich errichtet.
Auch die Höhe der Anlagen unterliegt einem Wandel. Wurden vor zwei Jahren hauptsächlich noch Anlagen mit
100 m Nabenhöhe geplant, werden heute gerade im Wald Anlagen mit 135 m Nabenhöhe geplant. Dies sollte bei
der Festlegung der erforderlichen Abstände berücksichtigt werden. Daneben sind auch die Schutzwürdigkeit der
vorhandenen Bebauung (reines Wohngebiet oder Mischgebiet) sowie eine Vorbelastung des Gebietes zu beachten.
Der Windenenergieerlass 2005 sah noch als Anhaltspunkt vor, dass für einen Abstand von 1.500 m von einem
Windpark mit 7 Anlagen zu einem reinen Wohngebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen. Bei
geringeren Abständen musste das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall geprüft werden.
Daneben wurde im Windenergieerlass aufgeführt, dass bei einem Abstand von 1.300 m davon ausgegangen
werden kann, dass keine Schattenprobleme auftreten. Dies kann jedoch auch bei geringeren Abständen durchaus
der Fall sein. Die Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf hängen stark von der Lage der Windenergieanlagen
zu den Schutzgütern ab. In dem aktuellen Windenergieerlass NRW aus dem Jahr 2011 werden keine
Abstandsempfehlungen mehr beziffert. Stattdessen sind die Planungsträger angehalten, solche Abstandswerte
festzulegen, um im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ zu liegen26.
Hinsichtlich der Schutzabstände zu Siedlungsbereichen muss zwischen den „immissionsrechtlich restriktiven
Abständen (im Folgenden „harte Abstände“ genannt) sowie den Vorsorgeabständen („weichen Abständen“)
differenziert werden. Als „harte Abstände“ gelten nur die Abstände, in denen aus rechtlichen Gründen keine WEA
errichtet werden dürfen. Auf die „harten Abstände“ wirken vor allem die Abstände aufgrund der optischen
Bedrängung als auch Abstände aufgrund von möglichen Schallproblemen ein. Aus Gründen des
Immissionsschutzes ist dies regelmäßig nicht der gesamte Außenbereich, da zu Wohngebieten stets
Schutzabstände einzuhalten sind. In welcher Entfernung zur Wohnbebauung Windenergieanlagen
25
OVG Lüneburg, Urteil vom 14.05.2014 – 12 KN 244/12, Randziffer 101
26
Windenergieerlass NRW 2011, 8.1.1
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
genehmigungsfähig sind, hängt unter anderem von deren Größe, Typ und Anzahl ab. Sogar die Neuartigkeit der
Anlagen kann ausschlaggebend sein: bei Anlagentypen, für die aufgrund ihrer Neuartigkeit nur wenige
Erkenntnisse zum Emissionsverhalten bestehen, sind Sicherheitsaufschläge in der Immissionsprognose und damit
größere Schutzabstände notwendig. Wo endet also die harte Tabuzone? Welcher Anlagentyp ist zugrunde zu
legen? Schließlich bedeutet die Beschränkung, z.B. auf geringere Abstände als „harte Kriterien“ in einigen Fällen
gerade keine Förderung der Windkraftnutzung. Eine näher am Immissionspunkt stehende Anlage wirkt
unzweifelhaft stärker auf diesen Immissionspunkt. Damit schöpft sie Immissionskontingente ab, die auch von einer
größeren Anzahl weiter entfernt stehender oder größerer Anlagen genutzt werden könnten. Im Ergebnis bewirkt ein
zu nahes Heranrücken an die Immissionspunkte also, dass weniger Anlagen bzw. eine geringere Gesamtleistung
genehmigungsfähig sind. Größere Abstände und damit kleinere Konzentrationszonen stellen in diesen Fällen sogar
eine Förderung der Windenergie dar. Einen rechtlich definierten Mindestabstand gibt es nicht.
Im Energieatlas NRW aus dem Jahr 2012 werden Schutzabstände von 600 m zu Siedlungsbereichen als hartes
Tabukriterium definiert. Hierin wurde auf Grundlage des Regionalplanes für eine Referenzanlage von 3 MW und
185,5 m Gesamthöhe (Nabenhöhe: 135 m, Rotordurchmesser 101 m) berechnet, dass die Richtwerte der TA Lärm
mit diesem Abstand in der Regel eingehalten werden. Mit diesem Abstand wird auch die optische
Bedrängungswirkung27 (eine optische Bedrängung liegt in der Regel bei einem Abstand der 2-3 fachen
Anlagenhöhe nicht mehr vor) sicher vermieden. Allerdings beziehen sich die Abstände im Energieatlas nur auf die
im Regionalplan festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB).
Der Gutachter arbeitet in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er allerdings auf Erfahrungswerte aus
den letzten Jahren zurückgreifen kann. Daher wird hier als Referenzanlage die E-8228 gewählt. Die E-82 entspricht
in unserer Region dem derzeitigen Stand der Technik und wird regelmäßig verbaut. Zwar sind auch größere
Analgentypen in der Projektierung, die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden
Planungsebene berücksichtigt. In der SO wird die grundsätzliche Eignung der Flächen nachgewiesen. Es ist auch
möglich kleinere Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum
zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik.
Die E-82 hat eine Gesamthöhe von 150 m. Daher würde ein Schutzabstand von 450 m (3-fache
Anlagegesamthöhe) als harter Abstand erforderlich. Für die Referenzanlage ist bei einem Schutzabstand von
450 m eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen sowie die Richtwerte der TA Lärm in der Regel
eingehalten. Unter Berücksichtigung der gemäß Energieatlas NRW zu erwartenden Auswirkungen, ist jedoch aus
schalltechnischer Sicht ein Heranrücken an Wohngebiete auf weniger als 600 m nicht möglich. Dieser Annahme
wird hier gefolgt.
In der vorliegenden Standortuntersuchung wird der Abstand von 600 m zu Siedlungsbereichen als „hartes
Tabukriterium“ definiert. Innerhalb dieses Abstandes ist auch eine Genehmigung nach dem BImSchG regelmäßig
nicht zu erwarten. Bezüglich der Abstände zu Siedlungsflächen sollten auch Erweiterungsflächen, gerade wenn für
diese bereits eine Darstellung im Flächennutzungsplan besteht, in gleicher Weise berücksichtigt werden, da die
Basis der Untersuchung auf kommunaler Ebene der Flächennutzungsplan ist, in dem sowohl die als ASB
festgelegten Ortslagen aber auch weitere Ortsteile mit Gewicht für die Gemeinde als Wohnbaufläche / gemischte
Baufläche dargestellt sind.
Über diese Vorsorgeabstände hinaus werden um ASBs herum im Abstand von 600 m Ausschlussgebiete
definiert werden, wie es die Empfehlung auf Basis der "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 Windenergie" des LANUV NRW ist. Dies kann mit der langfristigen Ausrichtung des Regionalplans begründet
werden.
27
OVG Münster, ZNER 2006, 361.
28
Vgl. Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Die planende Gemeinde darf, neben den als „harte Tabuzone“ definierten Abständen, hierüber hinausgehende
Vorsorgeabstände wählen, bei denen mit einer Unterschreitung der Richtwerte der TA-Lärm zu rechnen ist.29
Hierdurch kann ein höheres Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden. Gemäß § 50 BImSchG sind
Nutzungen so einander zuzuordnen, dass Beeinträchtigungen vermieden werden. Hierdurch kann ein höheres
Schutzniveau für die Bewohner erreicht werden. Diese Abstände werden als „weiche Schutzabstände“ bezeichnet.
Höhere Abstände führen zudem zu einer tatsächlichen „Konzentration“ im Gemeindegebiet. Mehr Anlagen führen
zu einem größeren Schutzabstand zur Wohnbebauung, da die auftretenden Immissionen größer werden. Mit einer
Vergrößerung des Abstands sinkt jedoch auch die Anzahl der möglichen Anlagen. Mit einer Vergrößerung des
Abstandes können zudem auch größere Anlagen errichtet werden, die häufig etwas lauter sind. Diese Anlagen sind
jedoch weit effektiver, da in größerer Höhe die Windgeschwindigkeit stark zunimmt. Statt das Gemeindegebiet
„flächig“ mit kleinen Anlagen zu überplanen, kann die Gemeinde durch größere Vorsorgeabstände auch die
zentrale Ansiedlung weniger, aber dafür größerer, Anlagen steuern. Die Gemeinde kann die Vorsorgeabstände in
Relation zur Größe der hiernach verbleibenden Potentialflächen und der darauf erreichbaren Anzahl an Anlagen/
Anlagentypen anpassen. Dies führt in der Regel zu einer effizienteren Flächennutzung und einem geringeren
Eingriff in das Landschaftsbild.
Aus Gründen des Immissionsschutzes sollen hier in Abstimmung mit der Gemeinde Mindestabstände von 800 m
zu Siedlungen und Weilern nicht unterschritten werden. Dieser Wert basiert auf Erfahrungen in anderen Projekten
in den Kommunen Düren und wird auch in nachfolgenden Projekten (z.B. Kreuzau) bestätigt. Hierdurch sollte auch
gewährleistet sein, dass mindestens 3 Windenergieanlagen der 3 MW-Klasse wirtschaftlich betrieben werden
können, also insbesondere in der Nacht nicht abgeschaltet werden müssen.
Die tatsächlich notwendigen Abstände werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren oder
Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen
festgeschrieben. Die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb einer ausgewiesenen Konzentrationszone
entbindet nicht von der Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einzuhalten.
5.2.2
Abstände zu Einzelhöfen
Einzelhöfe haben in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als
Siedlungsbereiche. Während Siedlungsbereiche oft als reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufen sind,
entsprechen Einzelhöfe im Außenbereich in der Regel einem Dorfgebiet. Im Außenbereich sind nicht nur solche
Einzelhöfe oder Siedlungssplitter immissionsschutzrechtlich schutzwürdig (§ 5 BImSchG), die dem temporären oder
dauerhaften Wohnen dienen, sondern allgemein Gebäude, die nicht nur dem kurzfristigen Aufenthalt von Menschen
dienen30. Demzufolge würden in dieser Standortuntersuchung u.a. auch Gaststätten, Heilanstalten und Pensionen
im Außenbereich als Einzelhöfe bewertet werden31.
Die geringere Schutzwürdigkeit drückt sich auch in den anzusetzenden Richtwerten für Schallimmissionen aus.
Dementsprechend können Windenergieanlagen näher an Einzelhöfe heranrücken, ohne dass es zu einer
Überschreitung der Richtwerte kommt. Im Außenbereich treten zudem andere Schallquellen auf, wie etwa
Verkehrsgeräusche oder auch der Wind, hinter denen die von den Anlagen ausgehenden Geräusche zurücktreten.
Daher werden die Anlagen von Außenbereichsgrundstücken aus meist als weniger störend empfunden.
Ein weiterer Aspekt, der durch das Heranrücken der Anlagen an Einzelgehöfte relevant wird, ist die manchmal als
erdrückend empfundene Höhe. Im konkreten Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung
29
BVerwG Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15/01.
30
Urteil des VG Hannover v. 24.11.2011 – 4 A 4927/09, Rn. 60
31
Energieatlas NRW 2012: 53
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der
Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand
von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende
Wirkung angenommen.
Abbildung 5: Ausschlussgebiete aufgrund von Siedlungsbereichen und Einzelhöfen inklusive der jeweiligen Abstände
Um eine erdrückende Wirkung der gewählten Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe auszuschließen, müsste
demnach ein Abstand von mindestens 300 m angesetzt werden. Die "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW,
Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m.
Allerdings ist hinsichtlich dieses Aspektes in Hürtgenwald die Topographie besonders zu berücksichtigen. Die
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Frage der erdrückenden Wirkung lässt sich bei den gewählten Abständen also nicht auf dieser Ebene beantworten,
und wird auch aufgrund der starken Geländemodellierung Hürtgenwalds auf die Einzelfallprüfung verlagert.
Demnach können bei der späteren Überprüfung im Bebauungsplan oder im BImSch-Verfahren auch deutlich
höhere Abstände erforderlich werden.
Daher wurde der Abstand dahingehend reduziert, dass hinsichtlich vieler Belange ein Abstand der eineinhalbfachen
Summe aus Nabenhöhe und Rotordurchmesser, z.B. hinsichtlich des Eiswurfes, gefordert wird. Bei Einhaltung
eines Abstandes von 350 m ist sichergestellt, dass dieser Abstand zu den Höfen auch bei größeren Anlagentypen
(Nabenhöhe bis zu 135 m, Rotordurchmesser bis zu 100 m = 235 m x 1,5 ~ 350 m) eingehalten werden kann.
Diese Anlagen sind die nach heutigem Stand der Technik die größten verwendeten On-shore-Anlagen. Dieser
Abstand bleibt hinter dem vom LANUV empfohlenen Mindestabständen, die nach immissionsrechtlichen Aspekten
gewählt werden sollten, aufgrund der schwierigen Topographie, zurück.
5.2.3
Gewerbliche Flächen
Gewerbliche Flächen (GIB) stellen im Regionalplan kein Ausschlusskriterium dar.32 Gewerbliche Bauflächen sollen
von Windenergieanlagen freigehalten werden. Dies ist zum einen zum Erhalt gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse erforderlich, zum anderen sollen die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig solchen Betrieben
vorbehalten bleiben, welche eine gewisse Arbeitsplatzintensität aufweisen. Gewerbe- und Industrieflächen:
Gewerbliche und industrielle bereits bebaute oder geplante Bauflächen sowie im Regionalplan als GIB
ausgewiesene Bereiche stehen der Windenergie grundsätzlich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen zur
Verfügung33. Sie wurden daher weder als harte noch als weiche Tabuzonen in der Grobuntersuchung
berücksichtigt. Gleichwohl müssen auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen in Gewerbe- und
Industriegebieten die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gewerbliche und industrielle
Flächen befinden sich in der Regel innerhalb der Schutzabstände aus der Grobuntersuchung. Daher wird im
Rahmen der Detailuntersuchung überprüft, inwiefern im Einzelfall Gewerbe- und Industrieflächen dennoch von
einer Windkraft-Konzentrationszone beeinflusst werden könnten. In Hürtgenwald sollen ferner die vorhandenen
Gewerbegebiete vorrangig solchen Betrieben vorbehalten bleiben, welche eine gewisse Arbeitsplatzintensität
aufweisen.
5.2.4
Infrastrukturtrassen/ Straße
Neben den Anbauverbotszonen existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 25 StrWG NRW außerhalb der
Ortsdurchfahrten für Landes- und Kreisstraßen (40 m), gemäß § 9 (2) FStrG für Bundesautobahnen /
Sicherheitsstreifen (40 – 100 m) und gemäß § 9 (2) FStrG für Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der
anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten / Sicherheitsstreifen (20-40 m). Hier entscheidet
der zuständige Straßenbaulastträger, ob er bauliche Anlagen zulässt.
Diese Abstände werden von der Gemeinde Hürtgenwald aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an
Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 3.2.2.3 des Windenergieerlasses formuliert, nicht als weiches Tabukriterium
definiert.
5.2.5
Infrastrukturtrassen/ Freileitungen
Für Freileitungen wird der einfache Rotordurchmesser der Referenzanlage (hier 82 m) als Abstand angenommen.
32
Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2
33
Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Der Abstand bezieht sich dabei auf die Entfernung zwischen dem äußersten Leiterseil und der äußersten Spitze
des Rotors. Bei größeren Rotordurchmessern für geplante Anlagen muss im nachfolgenden Verfahren nochmals
die Eignung der Fläche geprüft werden. Für Freileitungen ist der einfache (bei Einsatz von
Schwingungsmaßnahmen) bis dreifache (ohne diese) Rotordurchmesser als Abstand einzuhalten. 34 Die
sogenannten Schwingungsdämpfer können in der Regel jedoch zu Lasten der Verursacher zwischen den
maßgeblichen Abspannmasten nachgerüstet werden. Diese Prüfung kann in der Regel erst auf der Ebene der
BImSch-Genehmigung oder des Bebauungsplanes durchgeführt werden. Für Freileitungen kann in Ergänzung zum
Tabukriterium der dreifache Rotordurchmesser der Referenzanlage (hier 246 m) als Abstand angesetzt werden. In
diesem Abstand kann die Errichtung von Anlagen unzulässig sein. 35 Diese Abstände werden von der Gemeinde
Hürtgenwald aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, wie in Nr. 3.2.2.3 des
Windenergieerlasses formuliert, nicht als weiches Tabukriterium definiert.
5.2.6
Flächen für die Freizeitnutzung
Als Ausschlussgebiet können auch Flächen für die Freizeitnutzung im Außenbereich definiert werden.
Freizeitnutzungen können einen erhöhten Schutzanspruch rechtfertigen. In Hürtgenwald ist hier die Rennstrecke
am Raffelsberg zu berücksichtigen.
5.2.7
Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch; Regionalbedeutsame Gebiete für den
Freiraumverbund; Regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft
Die Gemeinde kann auch weitere Gebiete begründet als Tabuzone für die Windenergie definieren, wenn andere
Belange entgegenstehen. Dies ist in Hürtgenwald nicht erfolgt, diese Belange werden nur im Rahmen der
Flächenabwägung berücksichtigt.
5.2.8
Tagebauflächen/ Abgrabungsflächen
Im Regionalplan festgelegte Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze sowie
andere Abgrabungsflächen liegen im Gemeindegebiet nicht vor.
5.2.9
Gewässerschutz
Die Wasserschutzzone I wurde bereits als harte Tabuzone ausgeschlossen. Im Planungsverfahren hat der Kreis
Düren daneben auch erhebliche Bedenken an einer Planung von Windenergieanlagen in der Wasserschutzzone IIa
geäußert und klargestellt, dass hierin keine Genehmigungen für den Anlagen- und Wegebau erteilt werden. In der
Zone II a sind der Ausbau von Wegen sowie die Schaffung von Anlagen ohne Abwasseranfall gem. § 5 Abs. 1 der
Schutzverordnung genehmigungsbedürftig. Daher werden diese Flächen ebenfalls ausgeschlossen.
An Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern von mehr als 5 ha gilt in einem Abstand von 50 m
ein Bauverbot (§ 57 LG). Im Abstand von 50 m hierzu kann die höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine
Genehmigung nach § 57 LG erteilen und die Errichtung von Anlagen zulassen. Dieser Abstand kann als weiches
Tabukriterium definiert werden, da hier nicht sicher von einer Eignung ausgegangen werden kann. In Hürtgenwald
werden die Flächen um die Wehebachtalsperre daher ausgeschlossen.
34
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.2
35
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.2
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
5.2.10 Pufferzonen zu den Schutzgebieten
Zu den aufgeführten Schutzgebieten sollen gemäß des Windenergieerlasses in Abhängigkeit von den
Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes erforderliche Abstandsflächen festgelegt werden. Sofern die
Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, sind in der Regel 300 m
als Pufferzone erforderlich. Dies ist meist nur für Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete oder Europäische
Vogelschutzgebiete relevant. Im Windenergieerlass heißt es unter Punkt 8.1.4:
„Sofern die unter a) genannten Gebiete (Nationalparke, Nationale Naturmonumente,
Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope gem.
§§ 30 BNatschG und 62 LG, sowie geschützte Landschaftsbestandsteile gemäß § 47 LG NRW)
insbesondere dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen sowie bei
Europäischen Vogelschutzgebieten, soll die Pufferzone i. d. R. 300 m betragen“.
Von dieser Regelung kann jedoch im Einzelfall in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck
des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden.
Aufgrund der räumlichen Ausgestaltung der Gemeinde Hürtgenwald mit Großteils linearen Schutzgebieten entlang
der Bachläufe würden bei Übernahme der pauschalen Abstände von 300 m weite Teile des Gemeindegebietes
ausgeschlossen werden, die möglicherweise nicht konfliktträchtig sind. Nach Erkenntnissen der Unteren
Landschaftsbehörde und der Zwischenstände der Artenschutzgutachten zu den Bauleitplanverfahren sind die
tatsächlichen Vorkommen gerade der windenergiesensiblen Arten kaum den Abgrenzungen der Schutzgebiete
zuzuordnen. Der Schwarzstorch zum Beispiel ist in der Lage, auch zwischen den Bachtälern zu Wechseln und
könnte somit auch Flugrouten außerhalb der Schutzgebiete aufweisen. Der Rotmilan als zweites Beispiel jagt über
den Feldern außerhalb der Schutzgebiete, kehrt danach erst zu seinem Horst (möglicherweise innerhalb der
Gebiete) zurück. Weiterhin erstrecken sich einzelne Schutzgebiete über weite Teile des Gemeindegebietes; in
ihnen sind unterschiedliche Biotoptypen und somit auch unterschiedliche Fauna vorhanden, so dass eine
Beurteilung im Einzelfall schwer fallen würde.
Aufgrund dieser Tatsachen wird für alle Schutzgebiete zunächst nur ein reduzierter pauschaler Abstand angesetzt,
der den unmittelbar an das NSG/ FFH-Gebiet angrenzenden Raum schützt. In der Standortuntersuchung werden
zunächst alle in der Tabelle unter 5.1.4 aufgeführten Naturschutzgebiete mit dem obligatorischen Schutzabstand
von 100 m dargestellt.
Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten sind im nachfolgenden Bauleitplanverfahren aufgrund der
besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald für die einzelnen, zur Ausweisung
empfohlenen Flächen artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich, die mögliche Konflikte frühzeitig
aufzeigen.
5.2.11 Bereiche zum Schutz der Natur (BSN)
Im Regionalplan festgelegte Bereiche zum Schutz der Natur werden als weicher Tabubereich definiert. Der
Regionalplan stellt dabei einen Landschaftsrahmenplan dar, der eigene, über den Landschaftsplan hinausgehende
Schutzgebiete definieren kann. Zwar ist in der Begründung zum Regionalplan aufgeführt, dass die Träger der
Fachplanung bei der Umsetzung der Ziele ggf. räumlich und fachlich zu differenzieren haben und dabei den
konkreten lokalen Bedingungen des Einzelfalles insbesondere gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Rechnung tragen sollen. Sie wählen aus den fachplanerischen Instrumenten die notwendigen Festsetzungen (z.B.
NSG, LSG, geschützter LB usw.) oder Entwicklungsziele aus und bestimmen deren Abgrenzung. In Hürtgenwald
wurden einzelne BSN nur als LSG definiert. Dennoch haben im Regionalplan festgelegte BSN, die nur als LSG
konkretisiert wurden, einen anderen Stellenwert als die übrigen LSG und sind daher aufgrund ihrer
naturschutzfachlichen Bedeutung besonders zu schützen.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Für Hürtgenwald werden im Regionalplan folgende Bereiche zum Schutz der Natur festgelegt:
Gebiet
Erläuterung, Schutzzweck
DN 16: Bachtäler und Gürzenicher Bruch am Hang des Eifelfusses zwischen
Schlich und Gey (4 Teile)
Das Gebiet wurde im Landschaftsplan für den
Kreis Düren als LSG umgesetzt
DN 17: keine weiteren Beschreibungen
LSG im Landschaftsplan für den Kreis Düren
DN-20: Ehemaliger Schiefersteinbruch Leyberg und Schiefersiefen
NSG, FFH-Gebiet im Landschaftsplan für den Kreis
Düren
Teilweise NSG, teilweise LSG im Landschaftsplan
für den Kreis Düren
DN 24: Heimbach- Maubacher Rurtal, Nebentäler, angrenzende Wälder 0u.
Buntsandsteinfelsen (3 Teile)
DN 31: Gewässersystem des Kallbaches mit Nebenbächen
DN 32: Gewässersystem des Weißen Wehebaches mit Nebenbächen und
Zuflüsse der Wehebachtalsperre (3 Teile)
DN 33: Gewässersystem des Roten Wehebaches mit Nebenbächen
AC 19: Geplantes Waldnaturschutzgebiet Hürtgenwald
Meist NSG oder FFH-Gebiet im Landschaftsplan für
den Kreis Düren
Meist NSG im Landschaftsplan für den Kreis Düren
Teilweise NSG, teilweise LSG im Landschaftsplan für
den Kreis Düren
Das Gebiet wurde im Landschaftsplan für den Kreis
Düren als LSG umgesetzt
Tabelle 4: Übersicht der BSN in Hürtgenwald
5.2.12 Landschaftsschutzgebiete
Gem. §§ 26 (2) BNatschG und 34 (2) LG NRW sind „in einem Landschaftsschutzgebiet […] alle Handlungen
verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“ In einem
LSG gilt also kein generelles Veränderungsverbot (wie bei NSG), sondern ein gebietscharakterbezogener,
schutzzweckgebundener Bauvorbehalt. Meist ist hier ein generelles Bauverbot enthalten. Es kann jedoch im
Einzelfall ein Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger
Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung in
Betracht.
In Hürtgenwald ist fast der gesamte Außenbereich zumindest als Landschaftsschutzgebiet geschützt. In der
Gemeinde liegen folgende Landschaftsschutzgebiete vor:
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Gebiet
Erläuterung, Schutzzweck
L 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald““
Erhalt des zusammenhängenden Waldgebietes, Erhalt und Entwicklung standortgerechter
Waldbereiche, Pufferfunktion für NSGs, Artenschutz, Erholung, kultur-historische Bedeutung
(2. WK)
Wildkatzen und Fledermausschutz.
Erhalt und Wiederherstellung Bachtäler, Feldstrukturen etc., Biotopverbund,
„Kuppenlandschaft“, Bodentypschutz, Erholung
Erhalt und Entwicklung Laubwaldkomplex, Bachläufe, kulturhistorische Bedeutung, Erholung
Erhalt und Wiederherstellung der Feld-Landschaft, Monschauer Hecke, Erholung
L 2.2-2 „Voreifel bei Gey"
L 2.2-3 „Gronauer Hecke“
L 2.2-4 „Hochfläche im Bereich
Vossenack, Bergstein, Großhau
L 2.2-5 „Rurtalhänge“
L 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“
L 2.2-7 „Hochfläche im Bereich
Raffelsbrand-Vossenack“
L 2.2-8 „Rote Kaul“
Erhalt der Tallandschaften der Rur, Biotopverbund, Entwicklung standortgerechter
Waldbereiche, Erholung
Erhalt und Wiederherstellung der Tallandschaften, Biotopverbund, Puffer zum NSG,
Entwicklung standortgerechter Waldbereiche, Erholung, kultur-historische Bedeutung
Erhalt und Wiederherstellung der Feldlandschaf, kulturhistorische Bedeutung, Puffer, Erholung
Erhalt des zusammenhängenden Waldkomplexes, Arten- und Biotopschutz, Pufferfunktion,
Erholungsfunktion
Wildkatze und Fledermausschutz
Tabelle 5: Übersicht der Landschaftsschutzgebiete in Hürtgenwald
Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt. Im
Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans ist die Bestätigung der Unteren Landschaftsbehörde einzuholen,
dass eine Befreiung vom Landschaftsschutz möglich ist bzw. keine Bedenken hier gegen bestehen. Generell gilt in
LSG ein Bauverbot. § 34 Abs. 4a LG oder § 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein BP aufgestellt wird.
Die Eigenart der Landschaft sowie der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch in der
Detailuntersuchung berücksichtigt. Die im Landschaftsplan ausgewiesenen Naturdenkmale und geschützten
Landschaftsbestandteile werden im zweiten Analyseschritt berücksichtigt.
5.2.13 Artenschutz
Die Analyse bezüglich der Belange des Artenschutzes findet auf verschiedenen Ebenen statt. Insgesamt kann der
Belang des Artenschutzes auf der Ebene des gesamten Gemeindegebietes nur sehr grob eingestellt werden.
Daneben werden die Informationen des Energieatlas NRW herangezogen, der für die Schwerpunktvorkommen
ausgewählter, besonders windkraftsensibler Vogelarten Angaben trifft. Bei den Vogelarten handelt es sich um den
Brachvogel, die Grauammer, die Rohrweihe, den Rotmilan, den Schwarzstorch, den Uhu, den Wachtelkönig, den
Weißstorch und die Wiesenweihe. Im Energieatlas werden demnach nicht alle der „windenergiesensiblen
Vogelarten“ betrachtet. Schwarzmilan, Wespenbussard, Baumfalke, Kolkrabe sowie die beiden Rastvogelarten
Blässgans und Saatgans werden nicht aufgeführt. Nach dem neuen Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanalgen in NRW“ werden darüber hinaus
auch die Arten Kiebitz, Wachtel, Wanderfalke und die Nordfledermaus als windenergiesensibel eingestuft.
Für den Bereich Hürtgenwald werden hier jedoch keine Schwerpunktvorkommen dargestellt. Im Bereich
Untermauchbach bis Nideggen findet sich ein Schwerpunktvorkommen des Uhus, hiervon werden jedoch nur
geringe Bereiche Hürtgenwalds östlich der Ortslage Zerkall tangiert. Weitere Schwerpunktvorkommen liegen nicht
vor.36
36
http://www.energieatlasnrw.de/site/nav2/Planung/KarteMG.aspx, zuletzt zugegriffen am 17.05.2013
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 7: Quelle Windenergieatlas NRW
Auch die Karten des Lanuv, die die Schwerpunktvorkommen für die wesentlichen Vogelarten darstellen, lassen für
Hürtgenwald bis auf den Schwarzstorch keine Vorkommen erkennen. Diese Schwerpunktvorkommen werden im
Rahmen der Detailuntersuchung berücksichtigt.
5.2.14 Wald und Mindestgröße
Auch der Wald ist als Kriterium zu berücksichtigen. Der Wald wird weder durch die im Regionalplan verorteten Ziele
der Raumordnung noch durch den neuen Windkrafterlass als Ausschlusskriterium definiert. In Zusammenhang mit
der Planung ist aber auch der neue „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen. Dieser besagt, dass
für nicht waldarme Kommunen37 mit einem Waldanteil zwischen 25 - 60% eine Waldvermehrung zwar als „sinnvoll“
eingestuft wird, aber eine Nutzung des Waldes für die Windenergie unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Nur
eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf. 38
Da es sich bei der Gemeinde Hürtgenwald nicht um eine waldarme Kommune handelt, sind die Waldflächen nicht
generell auszuschließen. Waldarme Kommunen sind Kommunen mit einem Waldanteil von unter 15 % für
Kommunen im Verdichtungsraum und 25 % für Kommunen im ländlichen Raum.
Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu
berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden
dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den
Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Daher wurde zunächst geprüft, ob Flächen für die
37
Vgl. Textteil zum Regionalplan, S. 83
38
Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012
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STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Windenergie verbleiben, wenn der Wald als Tabubereich definiert wird. Hierzu wird allerdings in der Überprüfung
der Vorsorgeabstand zu den Siedlungsbereichen von 600 – 800 m wieder ausgeblendet, um keine
Ungleichgewichtung der Belange Schutz des Menschen gegenüber dem Schutz der Natur auszulösen. Sollte nach
dieser Prüfung ein Eingriff in den Wald erforderlich werden, so können die Vorsorgeabstände zu den
Siedlungsbereichen vergrößert werden.
Würden in Hürtgenwald keine Waldflächen der Windenergie zugänglich gemacht werden, verblieben keine Flächen,
die der Windkraft substantiell Raum bieten würden. Neben den Splitterflächen, die sich nicht für die Ausweisung als
Konzentrationszonen eignen, da sich innerhalb dieser Flächen nur maximal 2 Anlagen errichten ließen, verblieben
nur zwei mögliche Potentialflächen. Als Grundlage wurde hier die Referenzanlage dieser Untersuchung, die E-82
angenommen. Als Mindestgröße für eine Konzentrationszone werden 15 ha angesetzt. 39
Die beiden möglichen Flächen 17 und 23 (siehe Karte 2a der Standortuntersuchung) haben Größen von 19 bzw. 18
ha. Im äußersten Idealfall können hier wirklich jeweils drei WEA errichtet werden. Die Flächen machen zusammen
allerdings nur ca. 0,4 % des Gemeindegebietes aus. Dies entspricht bei einer ländlichen Gemeinde, auch unter
Berücksichtigung der besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde, nicht der 2 % - Zielsetzung der
Förderung der Windenergie. Realistischer ist es jedoch eher davon auszugehen, dass aus Gründen der
Standsicherheit in den beiden verbleibenden Zonen nicht drei Anlagen errichtet werden könnten, da in
Hauptwindrichtung ein größerer Abstand zwischen den Anlagen erforderlich ist. Bei detaillierterer Betrachtung
sprechen weitere Gründe gegen eine Ausweisung der Flächen.
Die Fläche 17 unterscheidet sich hinsichtlich der Kriterien Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und
Regionalplan nicht wesentlich von der später zur Ausweisung empfohlenen Zone H.
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Bergstein
– Großhau“. Schutzzweck ist die Erhaltung und Wiederherstellung der reich strukturierten Landschaft mit Hecken,
Baumreihen, Obstwiesen, Feldgehölzen, Brachen und Rainen für den Biotopverbund. Insbesondre sind die
Monschauer Hecken zu erhalten. Die Fläche stellt sich als landwirtschaftliche Fläche dar. Aufgrund der hohen
Sichtbarkeit der Anlagen in einer kleinteiligen Landschaft wird der Ästhetische Gesamtwert als hoch eingestuft.
Die Fläche liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der
Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen.
Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die
Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf
deren Erhalt befürchtet.
Die Fläche 23 entspricht der in der weiteren Untersuchung mit P bezeichneten Fläche. Die Fläche liegt teilweise in
dem mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Teile der Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet mit
der Bezeichnung 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Berstein – Großhau“. Schutzzweck dieses
Landschaftsschutzgebietes ist primär der Erhalt der das Landschaftsbild prägenden Monschauer Hecken. Dieses
Schutzziel steht der Windenergienutzung nicht generell entgegen. Die Flächen stellen sich als agrarisch genutzte
Flächen dar. Die Flächen liegen auf einer Ebene und wären aufgrund der Nähe zur Ortslage Hürtgen dort
besonders sichtbar. Die durch Hecken gegliederte Freifläche weist einen sehr hohen ästhetischen Eigenwert auf.
Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor. Der Ästhetische Gesamtwert wird insgesamt als hoch
bewertet.
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete in Form von geschützten
Landschaftsbestandteilen vorhanden, die eine Nutzung der Fläche deutlich erschweren. Insgesamt erscheint eine
Standortfindung für die einzelnen Anlagen schwierig. Die Potentialfläche liegt in der Wasserschutzzone III. Hier
39 Bei der angesetzten Mindestgröße von 15 ha handelt es sich um weiches Tabukriterium, das jedoch erst im Rahmen der Detailprüfung
zur Anwendung gelangt. Auf die Ausführungen unter Kapitel 6.1.1 wird insoweit verwiesen.
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STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
könnten Befreiungen für Windenergieanlagen erteilt werden.
Auszug aus der Standortuntersuchung
Luftbild
Auszug aus der Windkarte
Auszug aus der Standortuntersuchung
Beide Flächen liegen allerdings relativ niedrig im Gelände in der Nähe von Gewässern, so dass hier nur
verhältnismäßig geringe Windhöffigkeiten von ca. 6,7 m/s vorliegen. Andere Flächen in Hürtgenwald weisen
deutlich höhere Werte auf.
Nach Rückspreche mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde sind beide Fläche nicht zur Ausweisung als
Windkraftkonzentrationszone geeignet. Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einem Waldanteil von ca. 60 %
waldreich. Hier sind Offenlandflächen mit für die Eifel typischen strukturierenden Hecken- und Einzelbäumen bzw.
Baumgruppen gegenüber dem Wald selten. Diese Strukturen sind gegen Windkraftanlagen optisch empfindlicher
als Wald. Ebenso sind manche der von diesen Strukturen abhängigen Tierarten als windkraftsensibel einzuordnen.
Es wurde somit nachgewiesen, dass in Hürtgenwald keine geeigneten Flächen außerhalb des Waldes vorliegen,
die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind.
Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden
Bauleitplanverfahrens behandelt.
Der Wald wird jeweils im Einzelfall betrachtet. Bestimmte Waldformen, wie heimischer Laubwald oder
Prozessschutzflächen, sollen nicht für eine windenergetische Nutzung beansprucht werden. Hinweise hierauf
können der Forstbetriebsplan sowie der Energieatlas NRW liefern. Nadelwälder/ Forste kommen in der Regel für
eine Ausweisung von Vorrangflächen in Betracht. In Hürtgenwald sind vornehmlich Nadelwaldbestände vorhanden.
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Anhand der Kartenbasis des Energieatlas wurden die zusammenhängenden Laubwaldbereiche (über 1 ha Größe)
ermittelt. Diese werden im Rahmen der Standortuntersuchung als weiche Tabuzone definiert. Laubwaldbereiche
haben, da sie als einzige als standortgerecht anzusehen sind, eine besondere Bedeutung für die Fauna und stellen
den Lebensraum für viele heimische Arten dar. In der Gemeinde Hürtgenwald werden, wie in vielen Kommunen,
Waldumbaumaßnahmen hin zum Laubwald betrieben, um die naturschutzfachliche Funktion des Waldes zu
erhöhen. Zu diesen Bemühungen stünde eine Inanspruchnahme für die Windenergie nicht in Einklang.
Eine Detailprüfung, welche Bäume dem Wald entnommen werden und welche erhaltenswert sind, kann aufgrund
des hohen Prüfumfangs erst in der konkreten Standortauswahl vorgenommen werden. Dabei sind besonders die
Flächen interessant, die bereits infrastrukturell genutzt wurden (z.B. aufgegebene militärische Nutzung) und bei
denen eine Erschließung der Flächen über bestehende Wirtschaftswege möglich ist. Generell ist die Erschließung
im Wald aufwendiger als auf Ackerflächen, da die Flächen für Abbiegeradien auch gerodet werden müssen und
dieser Eingriff nicht, wie die Kiesanschüttung im Offenland, leicht revisibel ist. Die Belange des Natur- und
Artenschutzes müssen beachtet werden. Zur Berücksichtigung dieser Belange wurde die Planung mit dem
Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren werden die konkreten
Anlagenstandorte mit dem Landesbetrieb abschließend abgestimmt, so dass negative Auswirkungen sicher
vermieden werden. Eine Zustimmung der Flächenauswahl durch den Forst ist im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens erfolgt. Eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG ist nicht erforderlich, da
für die konkreten Konzentrationszonen Bebauungspläne aufgestellt werden.
Der Schutzabstand vom Wald von 35 m kann unterschritten werden, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet,
auf Ersatzansprüche durch umfallende Bäume zu verzichten. 40 Hinzukommend muss berücksichtigt werden, dass
ein Eingriff in den Wald auch durch Wald auszugleichen ist. Dies wird ebenfalls im Bebauungsplanverfahren
gesichert.
Neben dem reinen Erhalt des Landschaftsbildes und dem Schutz des Waldes gibt es noch ein weiteres Kriterium,
das hiermit im Zusammenhang steht: die Unzerschnittenheit der Natur. Hürtgenwald verfügt, wie bereits erwähnt,
über zahlreiche Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete. Diese liegen zu einem großen Teil im westlichen Bereich der
Gemeinde. Es ist ausdrückliches Ziel der Gemeinde Hürtgenwald, diese zusammenhängenden Naturräume, wie es
sie selten in NRW gibt, soweit möglich zu erhalten. Ihnen kommt ein besonderer Schutzstatus zu. Dieser Aspekt
wird im Rahmen der folgenden Detailuntersuchung (vgl. Kapitel 6) berücksichtigt.
40
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.4
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abb. 8 : Untersuchungskarte 2a: weiche Kriterien (600m zu Siedlungsflächen) und Wald
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6
DETAILUNTERSUCHUNG/ ABWÄGUNG (SCHRITT DREI)
Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen in Form eines schematischen gesamtgemeindlichen Rasters
(Grobuntersuchung) verbleiben die so genannten „Potentialflächen“. Diese Flächen werden im Folgenden daraufhin
untersucht, ob durch ihre Ausweisung als Windkraft-Konzentrationszone städtebauliche Belange (insbesondere des
Außenbereiches) beeinträchtigt werden könnten. Die Entscheidung, ob Belange beeinträchtigt sind, trifft in der
Regel die Gemeinde im Rahmen der Abwägung. In dieser Standortuntersuchung wird lediglich eine Empfehlung in
Form eines Abwägungsvorschlages ausgesprochen, welche Flächen als Konzentrationszonen ausgewiesen
werden sollten.
Abb. 8 : Untersuchungskarte 2b: weiche Kriterien
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.1
Untersuchungskriterien Detailuntersuchung
Um eine möglichst neutrale Vergleichbarkeit der Potentialflächen zu fördern, werden die Potentialflächen
insbesondere anhand von nachfolgenden Abwägungskriterien untersucht. Diese Kriterien können in der Regel nicht
abstrakt, sondern nur vorhabenbezogen und/oder aufgrund der konkreten Örtlichkeit bzw. des konkreten Zuschnitts
der Konzentrationszone beurteilt werden (z.B. Denkmalschutz oder Anflugsektoren), weshalb sie nicht im Rahmen
der Grobuntersuchung untersucht wurden. Weiterhin existieren Belange wie das Landschaftsbild, die jeweils für die
Fläche im Einzelnen gewertet werden müssen. Die jeweiligen Ergebnisse werden dann in eine Bewertungsmatrix
gebracht: gute Eignung = grün, mittlere Eignung = gelb, schlechte Eignung = rot. Dies wird in der Karte 3a
dargestellt. Flächen mit einer vorwiegend roten Darstellung sollen nicht ausgewiesen werden, Flächen mit einer
vorwiegend grünen Darstellung sind zu präferieren. Somit ist der Abwägungsprozess transparent dargestellt. Zur
übersichtlichen Darstellung wird folgende Tabelle verwendet:
Kriterium
Größe
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Erschließung und Einspeisung
Darstellung im Regionalplan
Landschaftsbild
Vorbelastung
Denkmalschutz
Schutzgebiete
Wasserschutz
Artenschutz
Größenklasse unzerschnittene Räume
Waldbestand
Kürzel
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Bei den nachfolgenden Kriterien handelt es sich um keine abschließende Aufzählung, sondern um eine
vorstrukturierende Zusammenstellung regelmäßig abwägungserheblicher Belange.
6.1.1
Größe und Zuschnitt
Die Größe der potentiellen Konzentrationszone wird in die Abwägung eingestellt. Da Ziel der Planung unter
anderem ist, eine Verspargelung der Landschaft zu vermeiden, soll die Ausweisung einer größeren Zone, die den
Bedarf besser deckt, der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen gegenüber bevorzugt werden. Es sollten
Flächen ausgewiesen werden, auf denen mindestens drei Windenergieanlagen 41 realisiert werden können. Auch
die Regionalplanung definiert als Ziel, Windenergieanalgen als Windpark/Windfarm zu planen. Hierbei ist neben der
Größe auch der Zuschnitt der Zone zu berücksichtigen. Windenergieanlagen benötigen einen gewissen
Platzbedarf, zum Beispiel als Abstand zu anderen Windenergieanlagen. Als Daumenwert kann – unter
Berücksichtigung aller Abstände, insbesondere auch der für Turbulenzen, wobei die hierfür erforderlichen Abstände
auch außerhalb der Zone liegen können - eine Größenordnung von 15 ha pro Windenergieanlage angenommen
werden. Für diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also
auch Rotoren) innerhalb der Potentialfläche befinden. Die bauordnungsrechtlichen Baulasten sowie die
Turbulenzzone können jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen. Im Rahmen der Abwägung sind größere
Flächen kleineren gegenüber zu bevorzugen. Es sollen möglichst große Flächen anstatt mehrere kleiner
ausgewiesen werden. Flächen, die zu klein zur Errichtung von mindestens 3 Anlagen sind, werden im Weiteren
nicht betrachtet, da diese für die Ausweisung als Konzentrationszone ungeeignet sind. Hier wird ein pauschaler
Schwellenwert von 15 ha angesetzt. Flächen unter der Größe von 15 ha werden im Weiteren nicht behandelt. Nach
41
Dies als Untergrenze ansehend: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 94.
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STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Prüfung der Flächen im Plan zeigt sich, dass es bei Unterschreitung dieses Wertes schwierig wird, mindestens drei
Windenergieanlagen, also einen Windpark, in einer Potentialfläche unterzubringen. Hierbei handelt es sich somit
um ein weiches Tabukriterium, das allerdings erst in einem Zwischenschritt, also nach Prüfung der übrigen
Kriterien, wenn die „weißen Flächen“ feststehen, angelegt werden kann.
Bei einer Inanspruchnahme von „Flächensplittern“ und Ausweisung dieser als Konzentrationszone würde in der
Gemeinde Hürtgenwald eine „Verspargelung“ der Landschaft entstehen, die in unverhältnismäßiger Relation zu
dem zumeist auch geschützten Landschaftsbild der Eifel steht. Weiterhin verbleiben in Hürtgenwald auch nach
Wegnahme der weichen Tabuflächen und der zu kleinen Flächen ausreichend Bereiche, die weiterhin der Windkraft
zugeführt werden können.
Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix:
< 15 ha
6.1.2
Ca. 3-4 Anlagen
> 4 Anlagen
Einspeisestellen und Erschließung
Eine weitere Voraussetzung für eine wirtschaftliche Standortwahl ist die Nähe zu Einspeisungsstellen. Auch im
Sinne einer Minimierung des Eingriffs sollte der Weg zwischen Windkraftanlage und Anschluss an das Stromnetz
so kurz wie möglich sein. Die Flächen für die Windkraft müssen über eine ausreichende Erschließung verfügen
oder diese sollte mit möglichst einfachen Mitteln realisiert werden können. Daher sind flache, unbewachsene
Flächen diesbezüglich zu bevorzugen.
Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix:
Existiert nicht
6.1.3
Schwierige Erschließung im Wald
Erschließung in Nähe der
Ackerfläche oder bestehender WEA
Windhöffigkeit:
Neben der Betrachtung der Windhöffigkeit und des Ausschlusses von Flächen ohne geeignete Windhöffigkeit wird
diese in der Abwägung erneut in die Betrachtung eingestellt, da die Windgeschwindigkeit mit der 3. Potenz in die
Windenergie eingeht. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3
m/s im Vergleich zu 5 m/s. Deshalb ist in der Abwägung zwischen zwei möglichen Standorten die
Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert zu berücksichtigen.
Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix:
< 5 m/s
6.1.4
5 – 7,25 m/s
> 7,25 m/s
Regionalplanung
Es sollen vorwiegend allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für Windparkplanungen in Anspruch genommen
werden. BSLE oder Regionale Grünzüge stellen keine Ausschlusskriterien dar, werden jedoch nach Möglichkeit in
der Abwägung berücksichtigt werden. Das gesamte Gemeindegebiet ist als BSLE im Regionalplan festgelegt.
Diese können in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan
verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. Es erfolgt daher kein
genereller Ausschluss von BSLE Flächen. Diese werden jedoch in der Abwägung besonders berücksichtigt.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Regionale Grünzüge liegen hingegen nicht vor.
Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix:
Sind bereits ausgeschlossen
6.1.5
BSLE oder Regionaler Grünzug
AFAB ohne Überlagerung
Landschafts- und Ortsbild
Windparks verfügen aufgrund ihrer baulichen Höhen und durch ihre Flächeninanspruchnahme über ein großes
Potential, das Landschafts- und Ortsbild zu beeinflussen. Wie hoch der Grad der Beeinflussung ist und ob durch die
Ausweisung einer Windkraft-Konzentrationszone die Grenze zur Beeinträchtigung überschritten werden könnte,
wird im Rahmen der Detailuntersuchung vorgeprüft. Eine abschließende Bewertung der Auswirkungen auf das
Landschaftsbild (Sichtsbereichanalyse) erfolgt in nachfolgenden Bauleitplanverfahren im Rahmen des
Umweltberichts bzw. des Landschaftspflegerischen Begleitplans; dann wird auch die Kompensation des Eingriffs
quantifiziert.
Um den Grad der Beeinflussung bewerten zu können, bedarf es zunächst einer Feststellung der Qualität des
Landschaftsbildes. Im Rahmen der Detailuntersuchung wird das Landschaftsbild einer jeden Potentialfläche
anhand des Bewertungsverfahrens nach Adam/Nohl/Valentin verbal-argumentativ erläutert, da die Wertigkeit des
Landschaftsbildes nicht messbar ist. Der so ermittelte „ästhetische Gesamtwert“ der Landschaft wird dem Eingriff
(potentielle Errichtung eines Windparks) gegenübergestellt. Der Eingriff bleibt auf dieser Bewertungsstufe abstrakt,
da alleinig mit der Ausweisung einer Konzentrationszone weder Anlagenanzahl, Anlagenhöhen oder
Rotordurchmesser festgesetzt werden.
Der ästhetische Eigenwert ergibt sich maßgeblich aus den nachfolgenden Kriterien:
Ästhetischer Gesamtwert
Schutzwürdigkeit
Landschaftstypus
des
Visuelle Verletzlichkeit
Ästhetischer Eigenwert
Überdurchschnittliche Schutzwürdigkeit
aufgrund prägender Einzelelemente
Reliefierung
Vielfalt
Schutzgebiete
Strukturvielfalt
Naturnähe/ Vorbelastung
Denkmäler, prägende Bauten
Vegetationsdichte
Eigenartserhalt
Stadtsilhouette
Tabelle 6: Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus
Nach einer ersten Einstufung des Landschaftstypus (Naturlandschaft, naturnahe Landschaft, Kulturlandschaft)
erfolgt zunächst eine Beschreibung der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes. Liegen Schutzgebiete in der
näheren Umgebung oder innerhalb der Potentialfläche vor? Welche Bedeutung haben diese? Hier ist zwischen
Gebieten mit europaweiter Bedeutung (FFH, Vogelschutz, UNESCO), nationaler Bedeutung mit hoher Ausprägung
(NP, Naturmonument) und nationaler Bedeutung zu differenzieren.
Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung des Ortsbildes mit einzubeziehen;
liegen hier viele oder bedeutsame Denkmäler vor?
Visuelle Verletzlichkeit
Danach erfolgt eine Einstufung der visuellen Verletzlichkeit, die das Gebiet gegenüber Windkraftanlagen hat.
Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild mit
einzubeziehen; wenn z.B. durch eine Beplanung der Fläche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen
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STAND: DEZEMBER 2014
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
umzingelt würde.
Ästhetischer Eigenwert
Im Rahmen der Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes ist vor allem die Vorbelastung zu berücksichtigen. Es ist
sinnvoll, das Landschaftsbild belastende Vorhaben zu bündeln und im Gegenzug wertvolle Landschaften vor
negativen Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung kann zum Beispiel durch oberirdische Leitungstrassen,
bereits vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-7 BauGB privilegierte Vorhaben
gegeben sein. Auch durch den Straßen- oder Schienenbau sowie durch Abgrabungen kann eine Vorbelastung
entstehen. Ein „unbelastetes“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten.
Zur Beurteilung des Landschaftsbildes können die Landschaftspläne und die hierin aufgeführten Schutzzwecke der
Landschaftsschutzgebiete eine Basis zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Gebiete darstellen. Es
wird mitbewertet, inwiefern die Nutzung eines Windparks mit den Schutzzwecken des jeweiligen
Landschaftsschutzgebietes vereinbar sein könnte. Hierbei handelt es sich um eine fachlich fundierte
Ersteinschätzung. Die abschließende Bestätigung kann nur durch die ULB im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens
erfolgen. Gleiches gilt, sofern eine Befreiung von den Schutzzwecken eines LSG erforderlich sein sollte. Die §§ 34
Abs. 4a LG oder 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Daneben darf hier eine subjektive
Beurteilung anhand der persönlichen Einschätzung der Wertigkeit der Flächen, rein verbal-argumentativ
beschrieben, erfolgen. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung der
Bedeutung für das Ortsbild mit einzubeziehen; wenn z.B. durch eine Beplanung der Fläche der Ort von neuen und
bestehenden Anlagen umzingelt würde. Im Rahmen der Abwägung kann der Schutz des Landschafts- und
Ortsbildes über das Ziel der Errichtung von Windenergieanlagen gestellt werden.
Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix:
Hoher Ästhetischer Gesamtwert
6.1.6
Mittlerer (bis hoher) Ästhetischer Geringer (bis mittlerer) Ästhetischer
Gesamtwert
Gesamtwert
Schutzgebiet
Im Rahmen der Eignungsprüfung sind Gebiete mit einer hohen Zahl an linearen, geschützten
Landschaftsbestandteilen (LB) oder Naturdenkmalen in der Eignung schlechter zu beurteilen
Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix:
Großflächige Gebiete,
ausgeschlossen
6.1.7
bereits Viele kleinteilige Schutzgebiete
Keine Schutzgebiete
Artenschutz
Ein wichtiges Kriterium im Rahmen der Beurteilung von Flächen zur Eignung für die Windenergie sind die Belange
des Artenschutzes. Der Artenschutz unterliegt gemäß der VV-Artenschutz einem dreistufigen Prüfraster, das aus
der Vorprüfung, der vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände und der Prüfung des Ausnahmeverfahrens
besteht.
Im Rahmen der Standortuntersuchung bzw. im Flächennutzungsplanverfahren kann gemäß „Leitfaden zur
Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ eine vollständige Artenschutzprüfung durchgeführt werden. Erforderlich ist auf dieser
Planungsebene jedoch nur eine vorbereitende Artenschutzprüfung (hier: Prüfung der Stufe 1). Bei dieser ist die
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Frage zu klären, ob es möglich ist, dass bei Umsetzung der Planung die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für
FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten ausgelöst werden. Das BNatSchG kennt drei
Verbotstatbestände:
Tötung und Verletzung von Individuen
Eine Tötung und Verletzung kann einerseits durch den Anlagenbau (Beseitigung von Grünstrukturen, Bau
der Wege und Fundamente), andererseits durch den Betrieb der Anlagen (Kollision, Barotrauma) verursacht
werden. Während beim Anlagenbau alle Arten42 wie Vögel, Fledermäuse oder Säugetiere (Feldhamster, evtl.
Kröten) zu berücksichtigen sind und in der Regel durch eine Anpassung der Bauzeiten Abhilfe geschaffen
werden kann, sind beim Betrieb nur bestimmte, flugfähige Arten gefährdet.
Störung der lokalen Population
Neben dem oben angeführten generellen Tötungsverbot muss beurteilt werden, ob es durch die Schädigung
einzelner Individuen zu einer Störung der lokalen Population kommen kann. Bestimmte Arten, wie z.B. der
Rotmilan, werden in der Literatur und Rechtsprechung als besonders kritische Art aufgeführt. Schon bei
dem Verlust einzelner Tiere kann es zu einer Störung der Population kommen.
Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Hinsichtlich der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen weitere Arten hinzu, die ein
Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen aufweisen. Hier sind zum Beispiel die Offenlandarten
Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche zu nennen. Für diese Arten sind in der Regel
Ausgleichsmaßnahmen möglich.
In NRW wird diese Prüfung in der Regel nur für die planungsrelevanten Arten in NRW vorgenommen. Für die
Windkraft sind hierbei die „windenergiesensiblen Arten in NRW“43 sowie die nach dem neuen Leitfaden „Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ als
windenergiesensibel eingestuften Arten besonders zu berücksichtigen. Hierunter sind 35 Vogel- und 6
Fledermausarten zu verstehen:
Fledermausarten:
o
o
o
o
o
o
großer Abendsegler
kleiner Abendsegler
Rauhautfledermaus
Breitflügelfledermaus
Mückenfledermaus
Nordfledermaus
Brutvögel:
o
o
o
o
o
o
o
Schwarz- und Weißstorch
Rot- und Schwarzmilan
Rohrweihe
Baumfalke, Wanderfalke
Uhu
Wachtelkönig
Grauammer
42
In der Regel werden nur die „Planungsrelevanten Arten in NRW“ berücksichtigt
43
MKULNV: Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
NRW“
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
o
Großer Brachvogel
Kiebitz
Wachtel
Kranich
Zwerg- und Rohrdommel
Sumpfohreule
Kornweihe
Wiesenweihe
Ziegenmelker
Rotschenkel
Uferschnepfe
Bekassine
Haselhuhn
Kormoran
Trauer- und Flussseeschwalbe
Rast- und Zugvögel:
o
Kranich, Sing- und Zwergschwan,
o
Nordische Gänse
o
Kiebitz-, Gold- und Mornellregenpfeifer
Bei allen windenergiesensiblen Arten sind neben dem eigentlichen Brutrevier auch die Flugkorridore, zum Beispiel
während der Nahrungssuche, zu berücksichtigen. Diese Arten sind aufgrund ihrer Flughöhen und des
Flugverhaltens besonders von Tötung oder Verletzung durch die Anlagen bedroht. Weiterhin kommen diese Arten
oft außerhalb von Schutzgebieten vor und müssen daher besonders behandelt werden.
Die Artenschutzvorprüfung erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird abgeprüft, ob in der Potentialfläche ein
Vorkommen geschützter Arten zu erwarten ist. Dabei erfolgt eine biotoptypspezifische Überprüfung der
vorkommenden planungsrelevanten Arten anhand einer Abfrage der planungsrelevanten Arten in NRW. Neben
Vogel- und Fledermausarten werden im Informationssystem (LANUV 2011) sämtliche planungsrelevante Tierarten
aufgelistet (Vorkommen für das Messtischblatt 5204 – Kreuzau und 5304 – Nideggen). Anhand dieser
Informationen können die Potentialflächen auf der Ebene der Detailuntersuchung ortsspezifisch bewertet werden.
Diese Prüfung erfolgt tabellarisch. Zur Bewertung kann auch der Landschaftsplan an dieser Stelle hinzugezogen
werden. Sind keine Vorkommen zu erwarten, ist die Planung möglich.
Danach wird überprüft, ob für vorkommende Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens artenschutzrechtliche
Konflikte möglich sind. Sind keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten möglich, ist die Planung möglich. Bei
nicht windkraftsensiblen Arten kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote nicht ausgelöste werden.
Sollte es möglich sein, dass Konflikte zu erwarten sein, durch die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
ausgelöst werden, so muss eine vertiefende Art-für-Art-Analyse durchgeführt werden. Diese Stufe 2 der
Artenschutzprüfung kann regelmäßig auf die nachfolgende Planungsebene verlagert werden.
Soweit nach der ASP 1 keine Erkenntnisse für das Vorkommen der Arten auf diesen Flächen bestehen, kann somit
nicht endgültig von einer Nichtbeeinträchtigung ausgegangen werden. Vielmehr könnten Gebiete auch dem
Durchzug von bedrohten Vogel- oder Fledermausarten dienen. Die Erfassung aller Flugkorridore sowie eine
Kartierung aller Potentialflächen sind auf dieser Ebene nicht leistbar und muss auf die Flächennutzungsplanebene
(ASP 2) verschoben werden.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Status MTB 5402
Status MTB 5304
Castor fiber
Europäischer Biber
Art vorhanden
Art vorhanden
Eptesicus serotinus
Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Felis silvestris
Wildkatze
Art vorhanden
Art vorhanden
Muscardinus avellanarius
Haselmaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis bechsteinii
Bechsteinfledermaus
-
Art vorhanden
Myotis brandtii
Große Bartfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis dasycneme
Teichfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis myotis
Großes Mausohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis mystacinus
Kleine Bartfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Myotis nattereri
Fransenfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler
Art vorhanden
Art vorhanden
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler
Art vorhanden
Art vorhanden
Pipistrellus nathusii
Rauhhautfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Plecotus auritus
Braunes Langohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Plecotus austriacus
Graues Langohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
sicher brütend
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
sicher brütend
Aegolius funereus
Raufußkautz
-
sicher brütend
Alauda arvensis
Feldlerche
sicher brütend
sicher brütend
Alcedo atthis
Eisvogel
-
sicher brütend
Anas clypeata
Löffelente
-
Durchzügler
Anas crecca
Krickente
sicher brütend
Wintergast
Anthus pratensis
Wiesenpieper
sicher brütend
-
Ardea cinerea
Graureiher
sicher brütend
Sicher brütend
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
Sicher brütend
Athene noctua
Steinkauz
sicher brütend
-
Aythya ferina
Tafelente
Durchzügler
Durchzügler
Bubo bubo
Uhu
sicher brütend
sicher brütend
Bucephala clangula
Schellente
-
Wintergast
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
sicher brütend
Caprimulgus europaeus
Ziegenmelker
sicher brütend
-
Coturnix coturnix
Wachtel
sicher brütend
-
Charadrius dubius
Flussregenpfeifer
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
sicher brütend
Dendrocopos medius
Mittelspecht
sicher brütend
sicher brütend
Dryobates minor
Kleinspecht
sicher brütend
sicher brütend
Dryocopus martius
Schwarzspecht
sicher brütend
sicher brütend
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sicher brütend
STAND: DEZEMBER 2014
42/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
sicher brütend
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
sicher brütend
Lanius collurio
Neuntöter
sicher brütend
sicher brütend
Locustella naevia
Feldschwirl
sicher brütend
sicher brütend
Lullula arborea
Heidelerche
sicher brütend
-
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
sicher brütend
Mergellus albellus
Zwergsäger
-
Wintergast
Mergus merganser
Gänsesäger
-
Wintergast
Milvus migrans
Schwarzmilan
sicher brütend
sicher brütend
Milvus milvus
Rotmilan
-
sicher brütend
Oriolus oriolus
Pirol
sicher brütend
sicher brütend
Pandion haliaetus
Fischadler
-
Durchzügler
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
-
Pernis apivorus
Wespenbussard
Phoenicurus phoenicurus
Gartenrotschwanz
sicher brütend
sicher brütend
Picus canus
Grauspecht
sicher brütend
sicher brütend
Saxicola rubicola
Schwarzkehlchen
sicher brütend
sicher brütend
Streptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
sicher brütend
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
sicher brütend
Tachybaptus ruficollis
Zwergtaucher
sicher brütend
sicher brütend
Tyto alba
Schleiereule
sicher brütend
-
Vanellus vanellus
Kiebitz
sicher brütend
sicher brütend
Alytes obstetricans
Geburtshelferkröte
Art vorhanden
Art vorhanden
Bufo calamita
Kreuzkröte
-
Art vorhanden
Bombina variegata
Gelbbauchunke
Art vorhanden
-
Rana dalmatina
Springfrosch
Art vorhanden
-
Triturus cristatus
Kammmolch
Art vorhanden
-
Coronella austriaca
Schlingnatter
Art vorhanden
Art vorhanden
Podarcis muralis
Mauereidechse
Art vorhanden
Art vorhanden
Lycaena helle
Blauschillernder Feuerfalter -
sicher brütend
Art vorhanden
Tabelle 7: Vorkommen für das Messtischblatt 5204 – Kreuzau und 5304 – Nideggen (Quelle: LANUV 2011); windenergiesensible Arten in „fett“
hervorgehoben
Weiterhin werden bekannte Schwerpunktvorkommen des LANUVs berücksichtigt (hier: Schwarzstorch, Uhu) Nach
Erstellung der Gesamtbetrachtung ergibt sich folgende Bewertungsmatrix:
Sehr hohe Bedenken
Hohe Bedenken
(Geringe) Bedenken
(Sehr) Hohe Bedenken liegen vor,
wenn
das
Gebiet
im
Populationszentrum
des
Schwarzstorches liegt und zudem
Hohe Bedenken bestehen, wenn
zwar eine Vielzahl an Arten
betroffen sein kann, jedoch kein
Populationszentrum vorliegt.
geringe Bedenken liegen vor, wenn
entweder durch eine ASP der
Nachweis erbracht wurde, dass die
Planung verträglich ist oder aber
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STAND: DEZEMBER 2014
43/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
aufgrund der ASP 1 Anhaltspunkte
vorliegen,
dass
windenergiesensible Arten stark
durch die Planung betroffen sind.
Hierzu sind insbesondere die Arten
aufgeführt,
für
die
ein
Kollisionsrisiko besteht.
6.1.8
nach der Stufe 1 Prüfung keine bzw.
wenige (windenergiesensible) Arten
betroffen sein können.
Gewässerschutz
Obwohl in der Wasserschutzzone IIb die Genehmigung von Windenergieanlagen ausnahmsweise zulässig sein
kann, sollen diese Flächen ebenfalls nicht für die Windenergie in Anspruch genommen werden, da hier die Belange
des Wasserschutzes im Vordergrund stehen. Derzeit werden keine Windenergieanlagen in dieser Schutzzone
genehmigt, es wären aufwandsreiche Einzelfallprüfungen erforderlich. In der Wasserschutzzonen IIIa kann die
Errichtung von WEA zulässig sein.
Diese Zonen sind daher in der Detailuntersuchung darzustellen, da sie eine Einschränkung der Eignung der Zone
bewirken können. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum FNP kann dann eine Abfrage beim
Wasserversorger erfolgen, ob das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht.44
In der Gemeinde Hürtgenwald liegen mehrere Schutzgebiete der Zonen II b sowie III vor. Diese sind über die
Wasserschutzgebietsverordnung Wehebachtalsperre vom 10.12.1975 geschützt. Teile der Potentialflächen liegen
in den Zonen II b bis 3.
In den Zonen II b und III genehmigungsbedürftige oder verbotene Vorhaben sind in der Zone IIa unzulässig.
Seitens der zuständigen Behörde wurde mitgeteilt, dass für diese Flächen definitiv keine Befreiung erteilt werden
wird.
In festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegt die Genehmigung der Errichtung von
Windenergieanlagen gem. § 113 Abs. 1 LWG im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Ausnahmetatbestände
gem. Abs. 2 sollten aber in der Regel erfüllt sein. Hier muss im weiteren Verfahren konkret anlagenbezogen eine
Prüfung erfolgen.45 Regionalplanerisch festgelegte Überschwemmungsbereiche sind gesondert zu betrachten,
sofern diese von den Überschwemmungsgebieten abweichen.
An kleinen Gewässern gibt es einen freizuhaltenden Gewässerrandstreifen von 2*5 =10 m als Mindestbreite (§ 90a
LWG NRW). Zwar ist die Errichtung innerhalb dieser Flächen unzulässig, jedoch dürfen Gewässer auch innerhalb
von Konzentrationszonen liegen, wenn der Gewässerrandstreifen im Rahmen der Anlagenplanung berücksichtigt
wird. Ein Ausschluss der Gewässer aus der Konzentrationszone ist nicht erforderlich, da z.B. die Flächen für den
Rotorüberflug die Gewässerflächen überstreichen dürfen. Das Vorkommen von vielen Gewässern innerhalb einer
Konzentrationszone kann gleichwohl die Errichtung eines Windparks erschweren, da so ggf. Maststandorte
determiniert werden.
Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix:
Zone
I,
IIa
(bereits Zone III
ausgeschlossen); Zone IIb
44
Vgl. §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 4 WHG, §§ 14,16 LWG
45
Vgl. § 78 Abs. 1 und 6 WHG i.V.m. 67 Abs. 3 WHG, 106 WHG.
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keine WSZ
STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.1.9
Bau und Bodendenkmale
Bau und Bodendenkmale können im Einzelfall unterschiedlich stark von Windkraftanlagen beeinflusst werden. Der
Schutz der Baudenkmale beinhaltet immer auch einen Schutz der Umgebung (im Radius von etwa 1000 m), der
jedoch immer im Einzelfall beurteilt werden muss. Gemäß § 9 DSchG kann die Errichtung von WEA in der Nähe
eines Denkmals also erlaubnispflichtig sein, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt
wird. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein
überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ergeht
im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege des LVR. In der Regel können die Belange des Denkmalschutzes
mit denen der Windkraft in Einklang gebracht werden, da sich die meisten Baudenkmale innerhalb der
Siedlungsbereiche befinden und somit nicht unmittelbar durch die Errichtung betroffen sind. Auswirkungen auf das
Erscheinungsbild können nur anhand der konkreten Anlagentypen und -standorte beurteilt werden.
Da für den zu schützenden Wirkraum der Baudenkmale nur schwer ein fixer Abstandsradius angegeben werden
kann, werden mögliche Auswirkungen immer anhand der einzelnen Potentialflächen abgeschätzt. Im weiteren
Verfahren können hier denkmalrechtliche Gutachten erforderlich werden.
In der Gemeinde Hürtgenwald sind verschiedene Baudenkmale bekannt. Es wird zur Ersteinschätzung davon
ausgegangen, dass Wegekreuze oder Kapellen durch Windenergieanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Dagegen können WEA auf die Sichtbereiche von größeren Baudenkmalen Auswirkungen hervorrufen. In der
Gemeinde Hürtgenwald sind daher folgende Denkmale zu betrachten:
Ehemaliger Pfarrhof in Bergstein, Burgstraße 62
Katholische Pfarrkirche in Bergstein, Burgstraße 67
Wohn-Stall-Haus in Großhau, Frenkstraße 40
Haus Gronau in Strass-Horn, Maubacher Straße 2
Wohngebäude in Simonskall, Simonskall 2-4
Ehem. Burg in Simonskall, Simonskall 8
Wohngebäude in Simonskall, Simonskall 10-12
Mestrenger Mühle in Vossenack, Mestrenger Weg
Kremer Mühle in Simonskall, Simonskall 8
Forstgehöft Jägerhof, Raffelsbrand, Langschoß an der B 3999
Kapelle in Kleinau, Flurstrasse Ecke Rossheckenweg
Da durch den Bau der Anlagen nur geringe Eingriffe in den Untergrund erfolgen, ist eine Prospektion, außer bei
Vorliegen klarer Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmalen, in der Regel nicht erforderlich. Eine
Überwachung des Fundamentbaus durch einen Sachverständigen ist in der Regel ausreichend, die Belange des
Bodendenkmalschutzes sicherzustellen.
Historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz) sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Hierin sind die wesentlichen Bodendenkmale geschützt.
Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix:
Starke Bedenken erwartet
Auswirkungen möglich
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Keine Auswirkungen erwartet
STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.1.10 Künftige gemeindliche Entwicklungen
Die Gemeinde kann in der Abwägung der Flächen bzw. in der Detailuntersuchung auch weitere Ausschlussgebiete
definieren, für die sich andere Belange der Windenergie gegenüber durchsetzen.
6.1.11 Unzerschnittene Räume
Das Lanuv hat eine Kartierung erstellt46, die die unzerschnittenen Räume darlegt. Der Bereich der Fläche A aber
auch die Bereiche der Flächen B, D, C, I/J, E, F, N, O und P liegen in der zweitgrößten Kategorie 50-100 km²
Fläche. Hiervon existieren in der Eifel nur 3 Bereiche, so dass ein besonderer Schutzstatus abgeleitet werden kann.
Einzig die Fläche H liegt teilweise in der kleinsten in Hürtgenwald vorkommenden Einheit von 5-10 km². Hier könnte
demnach in der Detailprüfung eine Gewichtung vorgenommen werden. Achtung: die Karte trifft keine Aussage über
den Waldbesatz der Flächen.
Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix:
Räume > 100 km²
50-100 km²
Räume < 50 km²
6.1.12 Wald
Anhand einer Luftbildauswertung könnte auch der unzerschnittene Wald analog aufgenommen und in der
Detailuntersuchung als Untersuchungskriterium aufgenommen werden. Dabei gibt es kein Ausschlusskriterium (rot),
da der Wald ja der Windenergie zugänglich sein soll (vgl. Kapitel 5.2.14)
Nach der Untersuchung ergibt sich hieraus folgende Matrix:
Laubwald
ausgeschlossen)
46
(bereist Wald
Kein Wald
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/uzvr/de/start
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STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 5a: Detailuntersuchung Karte 3a
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STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
6.2
Untersuchung der Teilflächen
Die Potentialflächen werden im Folgenden daraufhin untersucht, ob durch ihre Ausweisung als WindkraftKonzentrationszone städtebauliche Belange (insbesondere des Außenbereiches) beeinträchtigt werden könnten.
Für diese Beurteilung werden zum Teil neue Daten erhoben. Insbesondere relevant sind die in Kapitel 6.1
dargestellten Abwägungskriterien.
Dieser aufwändigen Untersuchung wurde eine Vorprüfung der Flächen vorausgeschickt. So wird nur für diejenigen
Flächen eine Detailuntersuchung vorgenommen, auf denen mindestens drei Windenergieanlagen errichtet werden
können.47
6.2.1
Fläche A „Rennweg“
Eckdaten
Die Fläche A liegt etwa zwischen 370 bis 280 m ü NHN (Normalhöhennull) und befindet sich an einem Nordhang
bzw. Osthang. Die Fläche ist vollständig mit Wald bestanden und wird von einigen Wegen durchzogen. Da sich die
Fläche in der Nähe der Hangkuppe befindet, sollte eine gute Windhöffigkeit vorliegen. Zumindest der südliche
Bereich der Fläche liegt sehr hoch. Gemäß Windgutachten liegen hier Windgeschwindigkeiten von 6,1 – 7,0 m/s in
100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe vor. Somit ist die Fläche A eine derjenigen mit den besten
Windverhältnissen. Insbesondere entlang des Rennweges liegen sehr gute Windverhältnisse vor. Mit einer Größe
von insgesamt ca. 240 ha ist die Fläche eine der größten Flächen. Die Fläche A lässt sich zumindest in Teilen gut
über den Rennweg erschließen. Im nördlichen Bereich ist auch aufgrund der Hanglage eine Erschließung
schwierig. Aufgrund der bisher fehlenden Erschließung wären die Netzanschlusskosten relativ hoch. Für den Bau
der Erschließung wären Rodungsmaßnahmen notwendig. Hierbei ist der Eingriff für Anlagen entlang des Rennwegs
geringer, da hier eine bereits ausgebaute Verkehrsfläche besteht, entlang dieser die Anlagen errichtet werden
könnten.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt. Im Nordosten wird die Fläche durch einen BSN begrenzt.
Landschaftsbildbewertung
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche ist insgesamt mit Wald bestanden. Dabei ist die Fläche in
weiten Teilen durch Aufforstungsmaßnahmen geprägt, nur vereinzelt finden sich heimische Baumarten vor. Die
Fläche liegt mitten im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Dieses
Landschaftsschutzgebiet wird geprägt durch großflächige, unzerschnittene, zusammenhängende Waldbereiche.
Hauptsächlich werden diese durch Nadelholzbestände geprägt, gerade in den Quellbereichen kommt aber auch
eine standortgerechte, naturnahe Vegetation vor. Demnach wäre der Wald in Übereinstimmung mit dem
Windenergieerlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit jedoch eher
weniger geeignet. Diese Einschätzung wird auch vom Landesbetrieb Wald und Holz geteilt. Die Fläche A gehört,
neben dem Nationalpark Eifel, zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt RureifelJülicher Börde. Im Vergleich zu den südwestlich angrenzenden Flächen liegt die Fläche A jedoch am Rande dieses
Waldgebietes und ist somit nach Aussage der Unteren Landschaftsbehörde sowie des Fortsamtes am ehesten
einer Umwandlung zugänglich. Das LSG erstreckt sich über weite Teile des Nordens Hürtgenwalds. Westlich der
Fläche grenzen Schutzgebiete nationaler Bedeutung (Naturschutzgebiete) an. Denkmale sind in der Fläche A nicht
bekannt, die Stadtsilouette von Gey ist vom Plangebiet aus nicht sichtbar.
47
Die diesbezüglichen Kriterien sind bereits in Kapitel 5.2.13 erläutert
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STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt A liegt auf einer Anhöhe und fällt nach allen Seiten hin ab. Dadurch wären
Windkraftanlagen weit hin sichtbar. Insbesondere aus Dürener Richtung kommend stellt die Fläche den Eingang in
das Gemeindegebiet dar. Die Fläche ist somit der erste deutlich wahrnehmbare Höhenzug der Eifel, die Anlagen
wären weit sichtbar. Gebremst wird diese Wirkung durch den Wald, der einen Großteil des Mastes verdeckt.
Genaue Aussagen wären erst nach einer Modellierung möglich. Aus den Orten Gey und Großhau wären die
Anlagen vermutlich sichtbar.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem verhältnismäßig für Hürtgenwald eher monotonem Aufwachs
bestanden und zeugt von einer geringeren Vielfalt. Durch die Aufforstungsmaßnahmen liegt insgesamt keine
Naturnähe mehr vor, jedoch werden einzelne Lichtungen und andere Flächen im Rahmen des Waldumbaus neu
geordnet, so dass hier eine Anreicherung der Vielfalt stattfindet. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nur
durch den Rennweg vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
bis hohen Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert
wird dieser insgesamt als mittel bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche A liegt nicht im Bereich einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Das Baudenkmal in Großhau (Wohn-StallHaus) liegt in ca. 2000 m Entfernung zur auszuweisenden Fläche. Somit werden keine Beeinträchtigungen
erwartet.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Abbildung 6: Luftbild der Fläche A
Windhöffigkeit in 135 m Höhe48
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ im Landschaftsplan dem
48
Die Windkarten wurden vor der Überarbeitung der Untersuchung erstellt und weisen daher andere Flächenabgrenzungen auf.
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STAND: DEZEMBER 2014
49/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten
aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Nyctalus leisleri
Pipistrellus nathusii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Phoenicurus phoenicurus
Ardea cinerea
Picus canus
Accipiter gentilis
Lullula arborea
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Dendrocopos medius
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Milvus migrans
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Status
(KON) (ATL) LauW/mitt NadW
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große
Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine
Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
S
G
G
G
S
XX
(X)
XX
X
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
U
G
U
G
U
G
XX
XX
XX
XX
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
U
G
G
G
U
G
G
U
G
G
G
X
XX
X
(X)
X
XX
X
(X)
(X)
X
(X)
(X)
X
X
Baumpieper
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Heidelerche
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mittelspecht
Nachtigall
Pirol
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
Turteltaube
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
UG
UG
U
G
X
X
X
XX
X
X
UG
UG
U
G
Deutscher Name
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G
G
G
G
US
G
G
UU+
G
G
G
G
US
G
G
UU+
G
G
G
XX
X
X
XX
X
X
X
XX
X
X
X
X
XX
X
XX
STAND: DEZEMBER 2014
X
(X)
(X)
(X)
(X)
X
X
X
X
(X)
X
X
(X)
X
X
X
X
(X)
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Caprimulgus europaeus
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Triturus cristatus
Rana dalmatina
Reptilien
Coronella austriaca
Ziegenmelker
sicher brütend
S
S
X
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Kammmolch
Springfrosch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
S
U
G
U
S
G
G
X
X
X
X
Schlingnatter
Art vorhanden
U
U
(X)
(X)
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Für vier windenergiesensible Fledermausarten können Konflikte nicht klar ausgeschlossen werden. Als mögliche
vorkommende windkraftsensible Vogelarten werden Uhu, Ziegenmelker und Schwarzmilan benannt, jedoch liegen
für beide Arten hier keine Hauptvorkommen vor. Das Gebiet liegt im Vorkommensgebiet des Schwarzstorches,
jedoch nicht im Populationszentrum. Der Ziegenmelker ist aufgrund der Gebietskulisse unwahrscheinlich.
Aufgrund der Größe und der Unzerschnittenheit und der Beschreibung im Landschaftsplan hat das gesamte
Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna, insbesondere für Rotwild, Fledermäuse, den
Schwarzspecht und Wildkatzen. In näherer Umgebung der Fläche A liegen neben den oben genannten Arten auch
Funde von Habicht und Mäusebussard vor. Es wurde des Weiteren von Sichtungen des Schwarzstorchs und des
Uhus berichtet, Brutplätze sind nicht bekannt. Daneben sind Teile der Fläche freiwillig von einer Bewirtschaftung
stillgelegt worden mit dem Ziel, hier den Artenschutz zu fördern. Angrenzend befinden sich die NSGs 2.1-4
„Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“ und 2.1-5 „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der
Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bach“, in denen u.a. der Schwarzstorch und verschiedene Fledermausarten
nachgewiesen sind. Eine Besiedelung der Fläche A kann daher nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der
Vegetation können hingegen die Arten des Offenlandes ausgeschlossen werden.
Konflikte mit dem Artenschutz können hier also nicht ausgeschlossen und müssten gutachterlich untersucht
werden.
Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens erfolgte eine ASP der Stufe 2. Für die windkraftsensiblen Arten
Graureiher, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, Uhu, Fischadler konnte durch die
reale Raumnutzung sowie auf Grundlage des Verhaltensmusters der Arten festgestellt werden, dass kein signifikant
erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Auch für den Turmfalken wird aufgrund der geringen
Raumnutzung der Art über dem Wald ein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen.
Der Kranich ist regelmäßiger Durchzügler im gesamten Großraum. Die Windenergieanlagen sind für Kraniche von
weitem erkennbar. Dennoch kann es zu potenziell gefahrvollen Situationen bei Schlechtwetterlagen (insbesondere
Nebel oder deutlich behinderte Sicht) kommen. Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die WEA während des
Frühjahrs- und Herbstzuges tagsüber abgeschaltet werden.
Es bestehen daher vor der ASP 2 nur geringe artenschutzrechtliche Bedenken, die durch technische Lösungen und
durch die Standortfestlegung der Anlagen in dieser ausgeräumt wurden.
Gewässerschutz
Die Fläche liegt außerhalb der Wasserschutzzonen.
Sonstiges
Aus der frühzeitigen Beteiligung ist bekannt, dass die Fläche aus Gründen der Flugsicherheit nur für Bauhöhen bis
520 m ü NHN geeignet ist. Unter Beachtung der Höhenlage ließen sich nur Anlagen von einer Gesamthöhe von ca.
150 m errichten. Dies entspricht zwar der im Rahmen der Standortuntersuchung gewählten Referenzanlage, jedoch
ist zu berücksichtigen, dass die Referenzanlage pauschal gewählt wurde. Im konkreten Fall befindet sich die Fläche
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STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
allerdings innerhalb des Waldes, weshalb aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten höhere Anlagen erforderlich sind.
Die Fläche A liegt in einem großen zusammenhängenden Waldbereich, in den die Gemeinde nicht eingreifen will,
da dieser Bereich auch zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freigehalten werden soll.
Insbesondere aufgrund der Nähe zur Wehebachtalsperre dient die Fläche als beliebtes Naherholungsgebiet.
6.2.2
Fläche B
Die Fläche B ist nach Anpassung aufgrund der Stellungnahmen der erneuten Offenlage entfallen, da nun die
Wasserschutzzone 2a aufgrund des Bauverbotes als weiches Tabukriterium definiert wird. Seitens des Kreises
Düren wird keine Befreiung in Aussicht gestellt.
6.2.3
Fläche C
Die Fläche C ist nach Anpassung aufgrund der Stellungnahmen der erneuten Offenlage entfallen, da nun die
Wasserschutzzone 2a aufgrund des Bauverbotes als weiches Tabukriterium definiert wird. Seitens des Kreises
Düren wird keine Befreiung in Aussicht gestellt.
6.2.4
Fläche D
Die Fläche D ist nach Anpassung aufgrund der Stellungnahmen der erneuten Offenlage entfallen, da nun die
Wasserschutzzone 2a aufgrund des Bauverbotes als weiches Tabukriterium definiert wird. Seitens des Kreises
Düren wird keine Befreiung in Aussicht gestellt.
6.2.5
Fläche E/F
Eckdaten
Die Flächen E und F gehen fließend ineinander über und haben insgesamt eine Größe von ca. 67 ha.
Die Fläche E liegt bei bis zu 450 m ü NHN an einem Nordwesthang, Die Windhöffigkeit liegt bei bis zu 6,6 bzw. 7,3
m/s. Die Fläche F liegt bei 480 m Höhe ü NHN an einem Südhang, die Windhöffigkeit liegt bei bis zu 6,8 bzw. 7,5
m/s. Die Erschließung der Fläche F wäre leicht machbar, da diese in Teilen nicht im Wald liegt. Eine Einspeisung
wäre wohl möglich, hier könnten Synergien zu den Bestandsanlagen gebildet werden. Aufgrund der Lage
entstehen bei der Fläche E wohl hohe Netzanschluß- und Erschließungskosten.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
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STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 8: Luftbild der Flächen E und F
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche E liegt mitten im bereits mehrfach beschriebenen
Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Der nördliche Waldbereich soll
aufgrund der Zusammenhängendheit geschützt werden. Die Fläche F ist im südlichsten Teil nicht bewaldet und
wird agrarisch genutzt. Die Fläche liegt mit Teilen im Randbereich des Landschaftsgebietes „Östlicher Hürtgenwald“
und mit Teilen im Landschaftsschutzgebiet 2.2-7 „Hochfläche im Bereich Raffelsbrand – Vossenack“. Schutzzweck
ist hier die Erhaltung der Hecken (Monschauer Hecke), die allerdings häufig in Übergangsformen zu finden sind.
Nur in diesem landwirtschaftlich genutzten Teil ließen sich 2-3 Anlagen errichten, diese würden die südlich
liegenden Höfe genau wie Anlagen in der Fläche E dann auch noch von Norden mit Windkraftanlagen belasten.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen liegen an einem Hang, der aus der Ortslage Raffeldbrand aus sichtbar ist. Hier
wären die Anlagen sichtbar. Etwas Gebremst wird diese Wirkung durch den Wald, der einen Großteil des Mastes
verdeckt. Dies gilt jedoch nicht für die Fläche F, die agrarisch genutzt wird. Da dieser Bereich frei von Aufwuchs ist,
kann hier eine höhere visuelle Verletzlichkeit unterstellt werden.
Ästhetischer Eigenwert: Teile der Fläche F werden ackerbaulich genutzt und haben somit eine geringen
ästhetischen Eigenwert. Die Waldfläche ist mit einem vielfältigen Aufwachs aus Misch- und Nadelwäldern
bestanden. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen in Form von 4 Windenergieanlagen im Bereich
Raffeldbrand vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem eher geringen ästhetischen Eigenwert wird
dieser insgesamt als mittel bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Flächen E/F liegen nicht im Bereich einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Baudenkmale liegen in der Nähe
nicht vor. Somit werden keine schädlichen Auswirkungen erwartet.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5203 „Stolberg“. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des
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STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Landschaftsschutzgebietes mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ dem Nadelwald zugeordnet. Die
Fläche F ist im südlichsten Teil nicht bewaldet und wird agrarisch genutzt. Die Fläche liegt mit Teilen im
Randbereich des Landschaftsgebietes „Östlicher Hürtgenwald“ und mit Teilen im Landschaftsschutzgebiet 2.2-7
„Hochfläche im Bereich Raffelsbrand – Vossenack“. Schutzzweck ist hier die Erhaltung der Hecken (Monschauer
Hecke), die allerdings häufig in Übergangsformen zu finden sind. Diese Bereiche werden zum Ackerbau genutzt. In
der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen
Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher
Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Myotis mystacinus
Nyctalus leisleri
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Alauda arvensis
Locustella naevia
Passer montanus
Ardea cinerea
Accipiter gentilis
Lullula arborea
Vanellus vanellus
Buteo buteo
Delichon urbica
Hirundo rustica
Milvus milvus
Tyto alba
Saxicola rubicola
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Athene noctua
Falco tinnunculus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Scolopax rusticola
Status
Erhaltungszustand
in NRW (KON)
NadW Aeck
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Kleine Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
U
U
G
U
G
U
G
Baumpieper
Feldlerche
Feldschwirl
Feldsperling
Graureiher
Habicht
Heidelerche
Kiebitz
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Rauchschwalbe
Rotmilan
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzspecht
Sperber
Steinkauz
Turmfalke
Turteltaube
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldschnepfe
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Deutscher Name
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
X
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
X
X
X
G
G
G
U
G
G
GGU
G
U
G
G
U
G
UU+
G
X
X
X
(X)
X
X
X
(X)
X
X
X
(X)
STAND: DEZEMBER 2014
XX
(X)
X
X
(X)
(X)
XX
X
(X)
X
X
X
(X)
(X)
(X)
X
X
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Amphibien
Bombina variegata
Reptilien
Coronella austriaca
Podarcis muralis
Gelbbauchunke
Art vorhanden
S
Schlingnatter
Mauereidechse
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
(X)
(X)
XX
XX
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Es können Konflikte zu drei windenergiesensiblen Fledermausarten nicht ausgeschlossen werden. Daneben
können Konflikte zu drei windenergiesensiblen Vogelarten bestehen. Konflikte zum Kiebitz aufgrund des
Meideverhaltens können in der Regel durch die Anlage von Ausgleichsquartieren bewältigt werden. Aufgrund der
Randlage am Waldrand der Fläche F werden gerade die Konflikte mit dem Rotmilan befürchtet, der seinen Horst im
Wald hat und auf den Feldern jagt. Die Fläche E liegt im Populationszentrum des Schwarzstorches, so dass hier
sehr hohe Bedenken mit der Vereinbarkeit des Artenschutzes bestehen.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche E liegt teilweise in der Zone III der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung
Wehebachtalsperre. Die Fläche F liegt Großteils in der Zone IIb. In diesen Zonen kann die Errichtung von WEA nur
ausnahmsweise genehmigungsbedürftig sein. Somit wäre die Zone voraussichtlich zur Hälfte nicht umsetzbar.
6.2.6
Fläche G
Eckdaten
Die Fläche G liegt bei 430 bis 550 m ü NHN an einem Westhang. Mit 104 ha wäre die Fläche aufgrund der Größe
durchaus geeignet. Die mittlere Jahreswindgeschwindigkeit liegt bei 6,1 – 6,6 bzw. 6,6 – 7,1 m/s. Eine Erschließung
der Fläche G wäre möglich, da diese über die Felder von der Kreisstraße aus erreich bar ist.
Abbildung 9: Luftbild der Fläche G
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche G liegt in dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-8
„Rote Kaul“. Der Waldbereich wird durch Nadelholzbestände geprägt. Das Gebiet ist aus der Siedlung Raffelsbrand
wahrnehmbar.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche G fällt in westliche Richtung ab. Hierdurch wären Anlagen weniger weit sichtbar.
Weiter wird die Visuelle Sichtbarkeit dadurch gemildert, dass Teile der Anlagen im Wald verschwinden.
Ästhetischer Eigenwert: Bis auf kleinere Flächen ist das Gebiet zur Hälfte mit Laubwald und zur Hälfte mit
Nadelwald bestanden. Laubwaldflächen kommen wegen Ihrer Bedeutung für die Natur für eine Nutzung durch WEA
nicht in Betracht. Im Norden grenzt das Naturschutzgebiet „Zweifaller und Rotter Wald“ des Landschaftsplans
Stolberg-Roetgen“ an. Dieses ist ein FFH-Gebiet und dient unter anderem der Erhaltung von Mooren und
Auenwäldern. Im Westen grenzt das Naturschutzgebiet „Laubwaldbereiche am Hasselbachgraben“ an, das im
Landschaftsplan Simmerath festgeschrieben ist. Es wird daher von einer großen Strukturvielfalt ausgegangen.
Östlich der Fläche G liegt Raffelsbrand, wo bereits einige kleinere Windenergieanlagen errichtet sind. Südlich
grenzen Flächen der Gemeinde Simmerath an, für die derzeit ebenfalls Planungen zur Ausweisung von
Konzentrationszonen laufen.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem (sehr) hohen ästhetischen Eigenwert wird
dieser insgesamt als hoch bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche G liegt nicht im Bereich einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Die Fläche liegt in der Nähe des
Baudenkmals Forstgehöft Jägerhof. Anlagen würden vielleicht in einer Sichtbeziehung zu diesem stehen.
Bedenken können nicht ausgeräumt werden.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5303 „Roetgen“. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des
Landschaftsschutzgebiets 2.2-8 „Rote Kaul“ im Landschaftsplan dem Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. Teile der
Fläche liegen im Landschaftsschutzgebiet 2.2-7 „Hochfläche im Bereich Raffelsbrand-Vossenack“, das dem Erhalt
und der Wiederherstellung der Feldlandschaft dient. Diese Bereiche werden zum Ackerbau oder als Weideland
genutzt. Der Übersichtlichkeit halber wird nur für den Haupt-Biotoptyp Nadelwald eine differenzierte Aussage zum
Vorkommen angezeigt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Castor fiber
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Status
(KON) NadW
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
U
U
Deutscher Name
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Europäischer Biber
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
X
(X)
(X)
STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Saxicola rubetra
Alcedo atthis
Locustella naevia
Passer montanus
Charadrius dubius
Phoenicurus phoenicurus
Picus canus
Accipiter gentilis
Vanellus vanellus
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Delichon urbica
Dendrocopos medius
Lanius collurio
Hirundo rustica
Aegolius funereus
Milvus milvus
Tyto alba
Saxicola rubicola
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Falco tinnunculus
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Anthus pratensis
Tachybaptus ruficollis
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Rana dalmatina
Triturus cristatus
Reptilien
Podarcis muralis
Schmetterlinge
Haselmaus
Kleine Bartfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Baumpieper
Braunkehlchen
Eisvogel
Feldschwirl
Feldsperling
Flussregenpfeifer
Gartenrotschwanz
Grauspecht
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Neuntöter
Rauchschwalbe
Raufußkauz
Rotmilan
Schleiereule
Schwarzkehlchen
Schwarzspecht
Sperber
Turmfalke
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Wiesenpieper
Zwergtaucher
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Springfrosch
Kammmolch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Mauereidechse
Art vorhanden U
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
G
G
G
U
G
(X)
(X)
X
X
X
S
G
G
U
UUG
G
G
G
GG
G
GU
U
G
U
G
G
G
G
G
X
X
(X)
X
X
X
X
X
X
X
(X)
GG
U
S
G
U
STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Lycaena helle
Blauschillernder
Feuerfalter
Art vorhanden U
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Konflikte zu den zwei vorkommenden windenergiesensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen
werden. Der Kiebitz und der Rotmilan als windenergiesensible Arten können vorkommen. Während Konflikte zum
Kiebitz aufgrund des Meideverhaltens in der Regel durch die Anlage von Ausgleichsquartieren bewältigt werden
können, bestehen insbesondere für den Rotmilan aufgrund des bereits beschriebenen Jagdverhaltens große
Bedenken. Die Fläche E liegt im Verbreitungsgebiet des Schwarzstorches.
Gemäß Aussagen im Landschaftsplan hat das Gebiet für viele Tierarten Bedeutung, z.B. für Fledermäuse, für den
Schwarzspecht, die Wildkatze und für Rotwild. Im Norden grenzt das Naturschutzgebiet „Zweifaller und Rotter
Wald“ des Landschaftsplans Stolberg-Roetgen“ an. Dieses ist ein FFH-Gebiet und dient unter anderem der
Erhaltung von Mooren und Auenwäldern sowie verbunden damit dem Schutz verschiedener Tierarten. Im Westen
grenzt das Naturschutzgebiet „Laubwaldbereiche am Hasselbachgraben“ an, das im Landschaftsplan Simmerath
festgeschrieben ist. Etwa 25 % des NSGs sind mit Laubwäldern bestanden. Hier kommen Schwarz-, Grün- und
Grauspecht, die Waldschnepfe, der Mäusebussard und die Hohltaube vor. Auch dieses ist ein FFH-Schutzgebiet.
Funde planungsrelevanter Arten innerhalb der Fläche G sind nicht bekannt. In der Nähe liegen Funde von
Wasseramsel und Eisvogel vor. Insgesamt bestehen hohe Bedenken mit der Vereinbarkeit des Artenschutzes.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt Großteils in der Zonen IIb der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung
Wehebachtalsperre. In dieser Zone kann die Errichtung von WEA nur ausnahmsweise genehmigungsbedürftig
sein. Somit wäre in der Zone voraussichtlich nur ein Einzelstandort umsetzbar.
Sonstiges
Auf der Fläche G gibt es feuchte Böden, die sich für die Errichtung von Windenergieanlagen nicht gut eigenen.
6.2.7
Fläche H „Brandenberg“
Eckdaten
Die Fläche H mit einer Größe von 99 ha liegt bei etwa 400 m ü NHN an einer Bergkuppe. Die Windhöffigkeit
beträgt laut Gutachten bei 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und bei 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe. Lediglich in einem
kleinen Randbereich nach Nordosten hin nimmt die Windhöffigkeit aufgrund der Tallage deutlich ab, so dass in
diesen Bereichen ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb unwahrscheinlich ist. Somit ist die Fläche H neben der Fläche
A die mit der besten Windhöffigkeit. Eine Erschließung ist über vorhandene Wege möglich. Einspeisepunkte in der
Nähe müssten aufgrund der bereits vorhandenen Anlagen nutzbar sein. Auf der Fläche H sind bereits zwei
Anlagen, angrenzend eine weitere Anlage realisiert.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
Abbildung 10: Panoramablick über die Potentialfläche H
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Der Großteil der Fläche liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem
Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das
LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Die Waldfläche
ist jedoch deutlich kleiner als die Waldfläche im Norden und Westen des Gemeindegebietes. Nach Vorabstimmung
mit der ULB und dem Forst wäre eine Inanspruchnahme der Fläche für die Windkraft unter diesen Aspekten am
ehesten denkbar. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung
des Waldes nur gering wäre.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg.
Somit wären die Anlagen weithin sichtbar. Durch die die Anlagen umgebenden Bäume kann die Sichtbarkeit
abgemildert werden.
Ästhetischer Eigenwert: Der Wald besteht zum Großteil aus monoton strukturierten Nadelhölzern (Fichtenwald), die
nicht besonders schützenswert sind. Teilweise liegen auch einzelne Mischwaldbereiche vor. Nur in der Nähe der
Bachläufe, die besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. In der Nähe sind
bereist Windenergieanlagen errichtet und kürzlich „repowert“ worden, wodurch eine Vorbelastung des
Landschaftsbildes besteht.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer geringen
bis mittleren Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert
wird dieser insgesamt als mittel bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche H liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der
Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen.
Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die
Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf
deren Erhalt befürchtet.
Das Baudenkmale in Kleinhau (Kapelle) liegen ca. 1.500 m entfernet. Auswirkungen auf dieses werden auch hier
nicht erwartet, da das Baudenkmal auf der dem Windpark abgewandten Seite von Kleinau liegt.
Abbildung 11: Luftbild der Fläche H
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“ im
Landschaftsplan dem Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp
vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Nyctalus leisleri
Pipistrellus nathusii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Phoenicurus phoenicurus
Ardea cinerea
Picus canus
Accipiter gentilis
Lullula arborea
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Dendrocopos medius
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Milvus migrans
Dryocopus martius
Status
(KON) (ATL) LauW/mitt NadW
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große
Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine
Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
S
G
G
G
S
XX
(X)
XX
X
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
U
G
U
G
U
G
XX
XX
XX
XX
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
U
G
G
G
U
G
G
U
G
G
G
X
XX
X
(X)
X
XX
X
(X)
(X)
X
(X)
(X)
X
X
Baumpieper
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Heidelerche
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mittelspecht
Nachtigall
Pirol
Schwarzmilan
Schwarzspecht
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
X
X
X
XX
X
X
Deutscher Name
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
UG
UG
U
G
G
G
G
US
G
G
UG
UG
U
G
G
G
G
US
G
XX
X
X
XX
X
X
X
XX
STAND: DEZEMBER 2014
X
(X)
(X)
(X)
(X)
X
X
X
X
(X)
X
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Accipiter nisus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Caprimulgus europaeus
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Triturus cristatus
Rana dalmatina
Reptilien
Coronella austriaca
Sperber
Turteltaube
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Ziegenmelker
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
UU+
G
G
UU+
G
X
X
X
X
XX
X
XX
G
G
S
S
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Kammmolch
Springfrosch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
S
U
G
U
S
G
G
X
X
X
X
Schlingnatter
Art vorhanden
U
U
(X)
X
(X)
X
X
X
X
(X)
X
(X)
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Im Plangebiet können Konflikte zu vier windenergiesensiblen Fledermausarten nicht sicher ausgeschlossen
werden. Weiterhin können der Schwarzmilan, der Ziegenmelker und der Uhu vorkommen, wobei die Verbreitung
des Uhus hier eher unwahrscheinlich ist. Für die Arten liegen keine Hauptvorkommen laut LANUV-Kartierung vor.
Allerdings befindet sich die Fläche im Vorkommensgebiete des Schwarzstorches, jedoch nicht innerhalb des
Populationszentrums. Funde planungsrelevanter Arten liegen innerhalb der Fläche und der näheren Umgebung
nicht vor. Im nördlich gelegenen Rinnebachtal kommen zahlreiche geschützte Arten vor.
In der ASP 2 im Flächennutzungsplanverfahren konnten für die windkraftsensiblen Arten Kornweihe,
Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, Silbereiher, Kormoran, Turmfalke und
Feldlerche durch die reale Raumnutzung sowie auf Grundlage des Verhaltensmusters der Arten festgestellt
werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Für diese Arten wird ein
Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Der Kranich ist regelmäßiger Durchzügler im
gesamten Großraum. Die Windenergieanlagen sind für Kraniche von weitem erkennbar. Dennoch kann es zu
potenziell gefahrvollen Situationen bei Schlechtwetterlagen (insbesondere Nebel oder deutlich behinderte Sicht)
kommen. Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die WEA während des Frühjahrs- und Herbstzuges tagsüber
abgeschaltet werden. Artenschutzrechtliche Bedenken sind daher eher gering.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.
6.2.8
Fläche I und J
Eckdaten
Die Fläche I/J hat eine Größe von ca. 41 ha und erstreckt sich zwischen dem Ortsrand von Hürtgen und der Wehe.
Die höchsten Punkte der Fläche liegen bei etwa 415 m auf einer Bergkuppe. Für die Flächen ist eine Windhöffigkeit
von 6,3 - 7,4 m/s gegeben an den höchsten Punkten angegeben. Eine Erschließung der Flächen sollte realisierbar
sein.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: DEZEMBER 2014
61/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 12: Luftbild der Flächen I/ J
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Beide Flächen liegen teilweise in dem bereits mehrfach beschriebenen
Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Teile der Flächen liegen im
Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Berstein – Großhau“.
Schutzzweck dieses Landschaftsschutzgebietes ist primär der Erhalt der das Landschaftsbild prägenden
Monschauer Hecken. Dieses Schutzziel steht der Windenergienutzung nicht generell entgegen. Die Flächen liegen
zwar im Randbereich des Waldes, stellen aber eine Abgrenzung zu den dahinter liegenden Naturschutzgebieten an
der Wehe dar. Die Flächen sind mit Nadelwald bestanden, kleinere Teilbereiche der Fläche J liegen auf agrarisch
genutzten Flächen.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen liegen auf einer Anhöhe und wären aufgrund der Nähe zur Ortslage Hürtgen
dort besonders sichtbar.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem relativ monotonen Nadelwald bestanden. Vorbelastungen des
Landschaftsbildes liegen nicht vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
bis hohen Schutzwürdigkeit, einer mittleren bis hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen
Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bis hoch bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Baudenkmale liegen in der Nähe nicht vor.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes mit der Nummer 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“, im
Landschaftsplan dem Nadelwald/ Laubwälder sowie Acker zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in
diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher
Name
Status
(KON) (ATL) LauW/mitt NadW Aeck
Deutscher Name
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: DEZEMBER 2014
62/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große
Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
S
G
G
G
S
XX
(X)
XX
X
X
(X)
(X)
(X)
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
U
U
G
U
XX
XX
XX
(X)
Haselmaus
Kleine
Myotis mystacinus
Bartfledermaus
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler
Pipistrellus nathusii
Rauhhautfledermaus
Myotis dasycneme
Teichfledermaus
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Felis silvestris
Wildkatze
Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus
Vögel
Anthus trivialis
Baumpieper
Alauda arvensis
Feldlerche
Locustella naevia
Feldschwirl
Phoenicurus
phoenicurus
Gartenrotschwanz
Ardea cinerea
Graureiher
Picus canus
Grauspecht
Accipiter gentilis
Habicht
Lullula arborea
Heidelerche
Vanellus vanellus
Kiebitz
Dryobates minor
Kleinspecht
Cuculus canorus
Kuckuck
Buteo buteo
Mäusebussard
Delichon urbica
Mehlschwalbe
Dendrocopos medius Mittelspecht
Luscinia
megarhynchos
Nachtigall
Oriolus oriolus
Pirol
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
Perdix perdix
Rebhuhn
Tyto alba
Schleiereule
Saxicola rubicola
Schwarzkehlchen
Milvus migrans
Schwarzmilan
Dryocopus martius
Schwarzspecht
Accipiter nisus
Sperber
Art vorhanden
G
G
XX
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
U
G
G
G
U
G
G
U
G
G
G
X
XX
X
(X)
X
XX
X
(X)
(X)
X
(X)
(X)
X
X
X
X
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Muscardinus
avellanarius
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
G
G
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
UG
UG
U
G
G
UG
UG
U
G
G
G
GG
G
GG
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
UGU
G
U
S
G
G
G
UGU
G
U
S
G
G
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
(X)
(X)
(X)
XX
(X)
X
X
XX
X
XX
X
X
X
X
X
X
(X)
(X)
XX
X
(X)
X
(X)
XX
X
X
X
XX
X
(X)
X
XX
X
X
X
STAND: DEZEMBER 2014
(X)
63/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Athene noctua
Falco tinnunculus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Coturnix coturnix
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Anthus pratensis
Caprimulgus
europaeus
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Rana dalmatina
Triturus cristatus
Reptilien
Coronella austriaca
Podarcis muralis
Steinkauz
Turmfalke
Turteltaube
Uhu
Wachtel
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Wiesenpieper
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
U
G
UU+
U
G
G
G
UU+
U
G
G
G
G-
G-
Ziegenmelker
sicher brütend
S
S
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Springfrosch
Kammmolch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
S
G
U
U
S
G
G
X
X
X
X
Schlingnatter
Mauereidechse
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
U
U
(X)
X
X
(X)
X
(X)
X
X
XX
X
XX
X
XX
X
X
X
(X)
(X)
X
(X)
(X)
XX
XX
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Konflikte zu vier windenergiesensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen werden. In der Nähe
der Flächen I und J liegen Funde verschiedener Fledermausarten (Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Braunes
Langohr, Teichfledermaus) vor.
Daneben werden Konflikte zu fünf windenergiesensiblen Vogelarten erwartet. Konflikte zum Kiebitz und zur
Wachtel aufgrund des Meideverhaltens können in der Regel durch die Anlage von Ausgleichsquartieren bewältigt
werden. Für Schwarzmilan und Uhu liegt jedoch kein durch das LANUV kartiertes Vorkommensgebiet vor. Die
Fläche liegt im Populationszentrum des Schwarzstorches. Zudem liegt die Fläche im Randbereich der der großen,
unzerschnittenen Waldfläche und dient auch aufgrund der Flussnebenarme wohl als Jagdhabitat vieler Tierarten.
Es werden hohe Bedenken der Vereinbarkeit mit dem Artenschutz angenommen.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt vollständig in der Zonen III der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung
Wehebachtalsperre. In dieser Zone kann die Errichtung von WEA genehmigungsbedürftig sein.
6.2.9
Fläche K
Eckdaten
Die Fläche K liegt im Osten des Gemeindegebietes auf einer Anhöhe. Die Windhöffigkeit beträgt 6,1 – 7,0 m/s in
100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe. Die Fläche hat eine Größe von ca. 51 ha. Eine Erschließung der
Flächen sollte realisierbar sein.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: DEZEMBER 2014
64/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten.
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche K liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5„Rurtalhänge“. Das
Gebiet dient dem Erhalt der Tallandschaften der Rur, dem Biotopverbund sowie der Entwicklung standortgerechter
Waldbereiche und der Erholung. Die Fläche liegt wie die Fläche H in einem Zusammenhängenden Waldgebiet,
jedoch nicht in Randlage sondern weiter ins Waldgebiet hineinreichend.
Visuelle Verletzlichkeit: Das Gebiet liegt zwischen den Ortslagen Kleinhau, Großhau, Gey, Straß und unmittelbar
angrenzend an das Gebiet der Gemeinde Kreuzau. Aus allen Ortslagen wären die Anlagen sichtbar.
Vorbelastungen des Landschaftsbildes gibt es keine.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem vielfältigen Aufwuchs aus Mischwäldern bestanden. Diese
sollten nach Möglichkeit nicht für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Vorbelastungen des
Landschaftsbildes liegen nicht vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
bis hohen Schutzwürdigkeit, einer mittleren bis hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren bis hohen
ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bis hoch bewertet.
Abbildung 12: Luftbild der Fläche K
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. In der Umgebung der Fläche K liegen die drei
Baudenkmale Kapelle in Kleinhau, Wohn-Stall-Haus in Großhau und Haus Gronau in Straß-Horn. Die Denkmale
sind jeweils ca. 1.500 m von der Fläche K entfernt. Die Denkmale in Kleinhau und Großhau liegen innerhalb der
Ortslagen. Das Haus Gronau liegt jedoch in der freien Landschaft und ist der Fläche K zugewandt. Die Fläche K
liegt an einer Bergkuppe und ist vom Haus Gronau aus gut wahrnehmbar. Durch den Geländeunterschied von ca.
130 m wird dieser Effekt verstärkt. Bedenken können hier nicht sicher ausgeräumt werden.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: DEZEMBER 2014
65/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“ im
Landschaftsplan dem Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp
vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Nyctalus leisleri
Pipistrellus nathusii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Phoenicurus phoenicurus
Ardea cinerea
Picus canus
Accipiter gentilis
Lullula arborea
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Dendrocopos medius
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Milvus migrans
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Status
(KON) (ATL) LauW/mitt NadW
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große
Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine
Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
S
G
G
G
S
XX
(X)
XX
X
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
U
G
U
G
U
G
XX
XX
XX
XX
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
U
G
G
G
U
G
G
U
G
G
G
X
XX
X
(X)
X
XX
X
(X)
(X)
X
(X)
(X)
X
X
Baumpieper
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Heidelerche
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mittelspecht
Nachtigall
Pirol
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
Turteltaube
Uhu
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
X
X
X
XX
X
X
Deutscher Name
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
UG
UG
U
G
G
G
G
US
G
G
UU+
G
UG
UG
U
G
G
G
G
US
G
G
UU+
XX
X
X
XX
X
X
X
XX
X
X
X
STAND: DEZEMBER 2014
X
(X)
(X)
(X)
(X)
X
X
X
X
(X)
X
X
(X)
X
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Caprimulgus europaeus
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Triturus cristatus
Rana dalmatina
Reptilien
Coronella austriaca
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Ziegenmelker
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
G
X
XX
X
XX
G
G
S
S
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Kammmolch
Springfrosch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
S
U
G
U
S
G
G
X
X
X
X
Schlingnatter
Art vorhanden
U
U
(X)
X
X
X
(X)
X
(X)
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Konflikte zu den vier vorkommenden windenergiesensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen
werden. Schwarzmilan, Ziegenmelker und Uhu können als windenergiesensible Arten vorkommen, jedoch liegen für
die Arten keine Populationszentren oder Vorkommensgebiete vor. Die Fläche K liegt im Vorkommensgebiet des
Schwarzstorches. Artenschutzrechtliche Bedenken sind gering.
6.2.10 Fläche L
Die Fläche L ist nach Anpassung aufgrund der Stellungnahmen der erneuten Offenlage entfallen. Die Fläche L ist
nach den Ergebnissen der Artenschutzuntersuchung aufgrund der erforderlichen Abstände zum Horst eines
Baumfalken nicht realisierbar.
6.2.11 Fläche M „Peterberg“
Eckdaten
Die Fläche M hat eine Große von 66 ha. Die Fläche weist mit Windgeschwindigkeiten von 6,6 bzw. 7,5 m/s eine
sehr gute Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung ist über vorhandene Wege und Straßen möglich.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: DEZEMBER 2014
67/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 13: Luftbild der Fläche M
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche M liegen im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der
Kalltalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet dient dem Erhalt und der Wiederherstellung der Tallandschaften,
dem Biotopverbund, als Puffer zum NSG, der Entwicklung standortgerechter Waldbereiche, der Erholung und hat
eine kultur-historische Bedeutung. Das Gebiet ist aus den Ortslagen Raffelsbrand, Simonskall und Vossenack
sichtbar.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen fallen in Richtung Süden ab und sind bewaldet, so dass die Sichtbarkeit aus
oben genannten Ortslagen abgemildert wird.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem eher monoton Aufwuchs aus Nadelwäldern bestanden. Im
Bereich liegen deutliche Vorbelastungen durch die Bestandanlagen im Bereich Raffelsbrand sowie den
bestehenden Anlagen in Simmerath vor. Weiterhin existieren Planungen der Gemeinde Simmerath zur Ausweisung
eines großen Windparks angrenzend an die Gemeinde Hürtgenwald.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem geringen ästhetischen Eigenwert wird dieser
insgesamt als gering bis mittel bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Die Fläche liegt in der Nähe des Baudenkmals
Forstgehöft Jägerhof, jedoch in größerer Entfernung als die Fläche G und auf gleicher Geländehöhe, so dass
geringere Auswirkungen angenommen werden. Die Fläche M liegt in ca. 1000 m Entfernung zu den Baudenkmalen
in Simonskall, jedoch liegen diese alle innerhalb des Siedlungsbereiches. Sichtbeziehung bestehen jedoch keine.
Innerhalb des Plangebietes liegen gemäß Bodendenkmalblatt 182 geschützte Bodendenkmale vor. Diese werden
im Rahmen der Standortplanung in der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Die generelle Eignung der
Flächen muss nicht ausgeschlossen werden, da hier eine Verlagerung der Konflikte auf den Bebauungsplan
möglich ist. Die Anlagenstandorte und die Zuwegung wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
zwischenzeitlich mit dem LVR abgestimmt.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: DEZEMBER 2014
68/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5304 „Nideggen“. Der Biotoptyp wird aufgrund der Beschreibung des
Landschaftsschutzgebiets 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“ im Landschaftsplan dem Nadelwald/ Laubwälder
zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die
windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Myotis bechsteinii
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Myotis myotis
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Nyctalus leisleri
Pipistrellus nathusii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Passer montanus
Phoenicurus phoenicurus
Ardea cinerea
Picus canus
Accipiter gentilis
Dryobates minor
Buteo buteo
Dendrocopos medius
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Aegolius funereus
Milvus milvus
Milvus migrans
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Status
KON) LauW/mitt
NadW
Bechsteinfledermaus
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
S
G
G
XX
XX
(X)
(X)
X
(X)
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
S
U
U
U
G
G
U
G
G
G
U
G
XX
X
XX
XX
XX
XX
X
XX
X
(X)
X
XX
X
(X)
(X)
Baumpieper
Feldsperling
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Kleinspecht
Mäusebussard
Mittelspecht
Nachtigall
Pirol
Raufußkauz
Rotmilan
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
X
UG
UG
G
G
G
G
UU
U
S
G
G
X
(X)
X
X
XX
X
XX
X
XX
X
X
XX
X
X
XX
X
Deutscher Name
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
(X)
(X)
(X)
X
(X)
(X)
X
X
X
X
(X)
X
X
X
X
STAND: DEZEMBER 2014
69/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Pernis apivorus
Amphibien
Alytes obstetricans
Reptilien
Coronella austriaca
Turteltaube
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Wespenbussard
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
UU+
G
U
X
X
X
XX
X
XX
X
Geburtshelferkröte
Art vorhanden
U
X
Schlingnatter
Art vorhanden
U
(X)
G
(X)
X
X
X
X
(X)
X
(X)
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Für die Fläche können Konflikte zu vier windenergiesensiblen Fledermausarten bestehen. Daneben können
Konflikte zu vier windenergiesensiblen Vogelarten bestehen. Für Rot- und Schwarzmilan sowie den Uhu liegt hier
jedoch laut LANUV-Kartierung kein Vorkommensgebiet vor.
Südlich der Flächen liegen einzelne NSGs und gesetzlich geschützte Biotope. Angrenzend an die Flächen L und M
liegen jedoch die Naturschutzgebiete 2.1-8 „Todtenbruch“ und im Süden 2.1-7 „Kalltal und Nebenbäche“ sowie 2.19 „Peterbachquellgebiet“. In den NSGs 2.1-8 und 2.1-9 sind keine Vorkommen von windenergiesensiblen Arten
bekannt. Das NSG 2.1-7 ist jedoch mit seinen Vorkommen von Wander- und Turmfalken, Mäusebussarden, Rotund Schwarzmilan sowie als Nahrungsgebiet des Schwarzstorches sehr relevant. Artenschutzrechtliche Bedenken
können ohne eine vertiefende Prüfung der Artenschutzbelange nicht ausgeräumt werden.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt nur in einem kleinen Randbereich in der Wassrschutzzone III.
6.2.12 Fläche N
Eckdaten
Die Fläche N hat eine Größe von ca. 48 ha. Die Fläche wird im Westen vom Berg Raffelsbrand und im Osten von
der Wehe begrenzt. Das Gebiet liegt im Windschatten des Raffelsbrand und weist somit nur
Windgeschwindigkeiten von 6-6,5 m/s in 135m Höhe auf. Eine Erschließung über die Felder hinter den Höfen
müsste möglich sein. Bei der Einspeisung könnten die Einspeisestellen der vorhandenen Anlagen genutzt werden.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche N liegt teilweise in agrarisch genutzten Bereichen, teilweise im
Wald. Der Wald ist als Landschaftsschutzgebiet 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ geschützt. Auch hier sind die
großflächigen, unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche prägend. Hauptsächlich wird auch die
Fläche N durch Nadelholzbestände geprägt; demnach wäre auch dieser Wald in Übereinstimmung mit dem
Windenergieerlass zwar hinsichtlich seiner Flora geeignet, hinsichtlich seiner Lage mitten im Waldgebiet jedoch
eher weniger geeignet. Jedoch würden bei einer Beplanung nur Randbereiche des Waldes in Anspruch genommen
werden.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: DEZEMBER 2014
70/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Abbildung 15: Luftbild der Flächen N
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt N liegt wie die Fläche F in großer Nähe zur Siedlung Raffelsbrand. Eine
Inanspruchnahme wäre aus dieser Siedlung deutlich spürbar.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem vielfältigen Aufwuchs aus Nadelwäldern bestanden. Im
Bereich Raffelsbrand ist eine Vorbelastung durch die vorhandenen Anlagen vorhanden. Bei Inanspruchnahme
würden einzelne Wohngebäude nahezu umzingelt werden.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren bis hohen ästhetischen Eigenwert wird
dieser insgesamt als hoch bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Die Fläche ist von Baudenkmalen mindestens 3000 m
entfernt, so dass keine Bedenken bestehen.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“ im Landschaftsplan dem
Nadelwald/ Laubwälder zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp vorkommenden Arten
aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Plecotus auritus
Eptesicus serotinus
Myotis nattereri
Plecotus austriacus
Myotis brandtii
Nyctalus noctula
Status
(KON) (ATL) LauW/mitt NadW
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
S
G
G
G
S
XX
(X)
XX
X
X
(X)
(X)
(X)
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
U
G
XX
XX
(X)
Deutscher Name
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große
Bartfledermaus
Großer Abendsegler
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: DEZEMBER 2014
71/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Myotis myotis
Muscardinus avellanarius
Myotis mystacinus
Nyctalus leisleri
Pipistrellus nathusii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Felis silvestris
Pipistrellus pipistrellus
Vögel
Anthus trivialis
Phoenicurus phoenicurus
Ardea cinerea
Picus canus
Accipiter gentilis
Lullula arborea
Dryobates minor
Cuculus canorus
Buteo buteo
Dendrocopos medius
Luscinia megarhynchos
Oriolus oriolus
Milvus migrans
Dryocopus martius
Accipiter nisus
Streptopelia turtur
Bubo bubo
Strix aluco
Phylloscopus sibilatrix
Asio otus
Scolopax rusticola
Caprimulgus europaeus
Amphibien
Alytes obstetricans
Bombina variegata
Triturus cristatus
Rana dalmatina
Reptilien
Coronella austriaca
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine
Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
U
G
U
G
XX
XX
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
U
G
G
G
U
G
G
U
G
G
G
X
XX
X
(X)
X
XX
X
(X)
(X)
X
(X)
(X)
X
X
Baumpieper
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Heidelerche
Kleinspecht
Kuckuck
Mäusebussard
Mittelspecht
Nachtigall
Pirol
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
Turteltaube
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Ziegenmelker
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
X
X
X
XX
X
X
Geburtshelferkröte
Gelbbauchunke
Kammmolch
Springfrosch
Schlingnatter
UG
UG
U
G
G
UG
UG
U
G
XX
X
X
XX
X
X
X
XX
X
X
X
X
XX
X
XX
G
G
G
US
G
G
UU+
G
G
G
G
US
G
G
UU+
G
G
G
S
S
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
S
U
G
U
S
G
G
X
X
X
X
Art vorhanden
U
U
(X)
X
X
X
X
(X)
X
X
(X)
X
X
X
X
(X)
X
(X)
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Konflikte zu vier windkraftsensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen werden. Daneben
können Konflikte zu den beiden windkraftsensiblen Vogelarten Uhu, Ziegenmelker und Schwarzmilan bestehen,
jedoch liegt die Fläche außerhalb des LANUV-Verbreitungsgebietes. Die Fläche N liegt innerhalb des
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: DEZEMBER 2014
72/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Vorkommengebietes des Schwarzstorches. Die artenschutzrechtlichen Bedenken können aufgrund der Nähe zu
dem FFH-Schutzgebiet N 2.1-4 „Wehebachtalsystem mit Nebenbächen“ nicht ausgeschlossen werden. Die Fläche
liegt im Quellbereich der Wehe, hier ist demnach mit einer erhöhten Biodiversität zu rechnen.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt vollständig in der Zone II der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung
Wehebachtalsperre. In dieser Zone kann die Errichtung von WEA nur ausnahmsweise genehmigungsbedürftig
sein. Somit wäre die Zone voraussichtlich nicht umsetzbar.
6.2.13 Fläche O
Eckdaten
Die Fläche O hat eine Größe von 23 ha und erstreckt sich südwestlich der Ortslage Vossenack. Die höchsten
Punkte der Fläche liegen bei etwa 400 m. Für die Fläche ist eine Windhöffigkeit von ca. 6,3 m/s gegeben. Eine
Erschließung der Flächen sollte realisierbar sein.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt. In die Fläche hinein verläuft ein BSN, der die Fläche in einen
westlichen und einen östlichen Bereich unterteilt.
Abbildung 12: Luftbild der Fläche O
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche liegt in dem bereits mehrfach beschriebenen
Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Auch hier sind die großflächigen,
unzerschnittenen, zusammenhängenden Waldbereiche prägend. Die Fläche liegt zwar im Randbereich des
Waldes, stellt aber eine Abgrenzung zu den dahinter liegenden Naturschutzgebieten an der Wehe dar. Die Flächen
sind mit Nadel- und Mischwald bestanden.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt auf einer leichten Anhöhe und ist somit vom angrenzenden Freilandbereich
gut einsehbar.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist teilweise mit Mischwald bestanden. Vorbelastungen des
Landschaftsbildes liegen durch die Anlagen im Bereich Raffelsbrand vor.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: DEZEMBER 2014
73/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
bis hohen Schutzwürdigkeit, einer mittleren bis hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen
Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bis hoch bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Die Fläche liegt in ca. 1000 m Entfernung zu den
Baudenkmalen in Simonskall, jedoch liegen diese alle innerhalb des Siedlungsbereiches. Anlagen würden vielleicht
in einer Sichtbeziehung zu diesem stehen. Bedenken können nicht klar ausgeräumt werden.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete vorhanden.
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5304 „Nideggen“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes mit der Nummer 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“, im
Landschaftsplan dem Nadelwald/ Mischwälder zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem
Biotoptyp vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher
Name
Säugetiere
Eptesicus serotinus
Felis silvestris
Myotis bechsteinii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Myotis myotis
Myotis nattereri
Nyctalus leisleri
Nyctalus noctula
Pipistrellus nathusii
Pipistrellus pipistrellus
Plecotus auritus
Plecotus auritus
Plecotus austriacus
Vögel
Accipiter gentilis
Accipiter nisus
Anthus trivialis
Asio otus
Buteo buteo
Dendrocopos medius
Dryobates minor
Dryocopus martius
Milvus milvus
Passer montanus
Status
(KON)
LauW/m NadW
Deutscher Name
Breitflügelfledermaus
Wildkatze
Bechsteinfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Großes Mausohr
Fransenfledermaus
Kleiner Abendsegler
Großer Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Zwergfledermaus
Braunes Langohr
Braunes Langohr
Graues Langohr
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
GU+
S+
G
G
U
G
U
G
G
G
G
G
S
(X)
XX
XX
(X)
X
XX
XX
XX
XX
X
X
XX
XX
X
(X)
X
(X)
(X)
(X)
Habicht
Sperber
Baumpieper
Waldohreule
Mäusebussard
Mittelspecht
Kleinspecht
Schwarzspecht
Rotmilan
Feldsperling
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
G
U
U
G
G
G
G
U
U
X
X
X
X
X
XX
XX
XX
X
(X)
X
X
X
X
(X)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
(X)
(X)
(X)
X
X
X
X
(X)
X
X
STAND: DEZEMBER 2014
74/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Pernis apivorus
Phoenicurus
phoenicurus
Phylloscopus sibilatrix
Picus canus
Scolopax rusticola
Streptopelia turtur
Strix aluco
Reptilien
Coronella austriaca
Wespenbussard
sicher brütend
U
X
Gartenrotschwanz
Waldlaubsänger
Grauspecht
Waldschnepfe
Turteltaube
Waldkauz
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
U
G
UG
UG
X
XX
XX
XX
X
X
Schlingnatter
Art vorhanden
U
(X)
X
X
(X)
(X)
X
(X)
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Konflikte zu vier windenergiesensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen werden. Daneben
werden gerade aufgrund der Waldrandlage Konflikte zum Rotmilan erwartet. Die Fläche N liegt innerhalb des
Vorkommengebietes des Schwarzstorches. Es werden mittlere Bedenken der Vereinbarkeit mit dem Artenschutz
angenommen.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt vollständig in der Zone II der Wasserschutzgebiete der Wasserschutzgebietsverordnung
Wehebachtalsperre. In dieser Zone kann die Errichtung von WEA nur ausnahmsweise genehmigungsbedürftig
sein. Somit wäre die Zone voraussichtlich nicht umsetzbar.
6.2.14 Fläche P
Eckdaten
Die Fläche P hat eine Größe ca. 16 ha und erstreckt sich westlich der Ortslagen Hürtgen und Kleinau am
Waldrand. Die Fläche liegt bei etwa 330 m auf einer Ebene. Für die Flächen ist eine Windhöffigkeit von ca. 6, 7 m/s
gegeben. Eine Erschließung der Flächen sollte realisierbar sein.
Regionalplanung
Im Regionalplan wird die Fläche als BSLE festgelegt.
Abbildung 12: Luftbild der Fläche P
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
Windhöffigkeit in 135 m Höhe
STAND: DEZEMBER 2014
75/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Landschaftsbild
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche liegt teilweise in dem mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher
Hürtgenwald“. Teile der Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-4 „Hochfläche im
Bereich Vossenack – Berstein – Großhau“. Schutzzweck dieses Landschaftsschutzgebietes ist primär der Erhalt
der das Landschaftsbild prägenden Monschauer Hecken. Dieses Schutzziel steht der Windenergienutzung nicht
generell entgegen. Die Flächen stellen sich als agraisch genutzte Flächen dar.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen liegen auf einer Ebene und wären aufgrund der Nähe zur Ortslage Hürtgen
dort besonders sichtbar.
Ästhetischer Eigenwert: Die durch Hecken gegliederte Freifläche weist einen sehr hohen ästehtischen Eigenwert
auf. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer mittleren
bis hohen Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem sehr hohen ästhetischen Eigenwert
wird dieser insgesamt als hoch bewertet.
Denkmalschutz/ Kulturlandschaft
Die Fläche liegt nicht in einer bedeutsamen Kulturlandschaft. Baudenkmale liegen in Kleinhau in ca. 1.000 m
Entfernung vor.
Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete in Form von geschützten
Landschaftsbestandteilen vorhanden.
Artenschutz
Die Fläche liegt im Messtischblatt 5204 „Kreuzau“, genauer im kontinentalen Teilbereich. Der Biotoptyp wird
aufgrund der Beschreibung des Landschaftsschutzgebietes mit der Nummer 2.2-4 im Landschaftsplan den Typen
Fettweiden, Kleingehölze und Äcker zugeordnet. In der folgenden Tabelle werden die in diesem Biotoptyp
vorkommenden Arten aufgeführt. Die windenergiesensiblen Arten wurden hierbei blau hinterlegt.
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Eptesicus serotinus
Felis silvestris
Myotis bechsteinii
Myotis dasycneme
Myotis daubentonii
Myotis myotis
Myotis nattereri
Nyctalus noctula
Pipistrellus pipistrellus
Plecotus auritus
Vespertilio murinus
Vögel
Accipiter gentilis
Accipiter nisus
Alauda arvensis
Status
(KON) KlGehoel Aeck
FettW
Breitflügelfledermaus
Wildkatze
Bechsteinfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Großes Mausohr
Fransenfledermaus
Großer Abendsegler
Zwergfledermaus
Braunes Langohr
Zweifarbfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
GU+
S+
G
G
U
G
G
G
G
G
X
X
X
X
X
X
X
WS/WQ
XX
X
(X)
X
(X)
(X)
X
(X)
X
(X)
(X)
(X)
X
(X)
Habicht
Sperber
Feldlerche
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
G
U-
X
X
Deutscher Name
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
XX
STAND: DEZEMBER 2014
(X)
(X)
XX
76/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Anthus trivialis
Asio otus
Athene noctua
Buteo buteo
Cuculus canorus
Delichon urbica
Dryobates minor
Dryocopus martius
Falco subbuteo
Falco tinnunculus
Hirundo rustica
Lanius collurio
Locustella naevia
Passer montanus
Phoenicurus phoenicurus
Saxicola rubicola
Scolopax rusticola
Streptopelia turtur
Strix aluco
Tyto alba
Amphibien
Alytes obstetricans
Rana dalmatina
Reptilien
Podarcis muralis
Baumpieper
Waldohreule
Steinkauz
Mäusebussard
Kuckuck
Mehlschwalbe
Kleinspecht
Schwarzspecht
Baumfalke
Turmfalke
Rauchschwalbe
Neuntöter
Feldschwirl
Feldsperling
Gartenrotschwanz
Schwarzkehlchen
Waldschnepfe
Turteltaube
Waldkauz
Schleiereule
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
U
U
S
G
UU
G
G
U
G
UGU
U
U
U+
G
UG
G
Geburtshelferkröte
Springfrosch
Art vorhanden S
Art vorhanden G
Mauereidechse
Art vorhanden U
X
XX
XX
X
X
(X)
X
(X)
X
X
X
X
XX
XX
X
X
X
X
XX
X
X
X
X
(X)
X
(X)
X
X
(X)
(X)
XX
(X)
(X)
(X)
(X)
(X)
X
X
(X)
X
X
X
(X)
(X)
(X)
X
X
(X)
X
XX
XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen (X) Potentielles Vorkommen
Konflikte zu zwei windenergiesensiblen Fledermausarten können nicht sicher ausgeschlossen werden. Weiterhin
bestehen mögliche Konflikte für den Baumfalken. Die Fläche liegt weiterhin im Populationszentrum des
Schwarzstorches. Zudem liegt die Fläche im Randbereich der der großen, unzerschnittenen Waldfläche und dient
auch aufgrund der Flussnebenarme wohl als Jagdhabitat vieler Tierarten. Es werden mittlere bis hohe Bedenken
der Vereinbarkeit mit dem Artenschutz angenommen.
Gewässerschutz
Die Potentialfläche liegt in der Wasserschutzzone III. Hier können Befreiungen für Windenergieanlagen erteilt
werden.
6.3
Umgang mit den bestehenden Zonen
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die beiden bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in
Hürtgenwald in den Bereichen Raffelsbrand und Brandenberg bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den
Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den
Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Für die Anlagen in Brandberge
können 2 Anlagen, unter der Prämisse der Einbeziehung der Schutzabstände zu den Schutzgebieten (weiches
Kriterium) in die Zone H einbezogen werden. Im Rahmen der 9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht
mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin
Bestandsschutz.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: DEZEMBER 2014
77/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Hierdurch entstehen den Eigentümern Einschränkungen der Nutzbarkeit der Flächen. Ein Planungsschaden im
Sinne der §§ 39 ff BauGB liegt hier nicht vor, da keine wesentliche Wertminderung angenommen wird. Die
Grundstücke sind zunächst weiter nutzbar, da die Anlagen Bestandsschutz genießen. Ein Repowering durch
größere Anlagen wäre auf den Flächen vermutlich nicht möglich, da bereits aktuell die Schallkontingente aus- bzw.
überreizt werden.
6.4
Vor-Abwägung
Basierend auf der Detailuntersuchung erfolgt im letzten Schritt die Abwägung der Flächen untereinander. Da die
Ausweisung von Konzentrationszonen eine starke Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt, ist bei der
Festlegung, welche Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, das Gebot der Gleichbehandlung besonders zu
berücksichtigen. Daher unterliegt der Abwägungsvorgang einer Strukturierung anhand der in 6.1 aufgestellten
Kriterien.
Es sollen die nach Abwägung aller Belange, nicht nur der Wirtschaftlichkeit, geeignetsten Flächen ausgewählt
werden. Es sollen alle gleich gut geeigneten Flächen bzw. die bestgeeignetsten Flächen ausgewiesen werden.
Alle Flächen sind im Regionalplan als BSLE festgelegt, so dass dieses Kriterium nicht für eine Bewertung geeignet
ist.
Es wird deutlich, dass die Flächen A, E/F, H, I/J, K und M deutlich bessere Windhöffigkeiten aufweisen als die
anderen Flächen. Dabei ist die Fläche H und K mit Windgeschwindigkeiten von bei 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe
und bei 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe ebenso wie die Fläche M mit etwa 6,8 bzw. 7,5 m/s etwas besser zu beurteilen
als die Fläche A mit 6,1 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe. Die Fläche E/F mit 6,6.7,5 m/s
und die Fläche I/J mit 6,3-6,7 m/s bzw. 6,8-7,4 m/s folgen. Da vor allem die geeignetste Fläche auszuweisen ist, ist
dieser Belang besonders zu gewichten.
In der Abwägung wird ersichtlich, dass eine Flächenauswahl in der Gemeinde Hürtgenwald aufgrund der
Ausstattung des Naturraums in Verbindung mit dem Vorkommen planungsrelevanter Arten schwierig ist und keine
vollständig unproblematische Fläche existiert. Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Artenschutz sowie
des Forstes, die in Hürtgenwald aufgrund der naturräumlichen Ausstattung starke Abhängigkeiten aufweisen, sind
die Flächen K und H sowie M als die Unbedenklichsten zu beurteilen. Auch die Fläche A schneidet bei dieser
Betrachtung besser ab als die Flächen I/J, N, G, E/F und O, da diese durch mehrere Schutzgebiete (Naturschutz,
kleinflächige Schutzgebiete) betroffen sind. Die Fläche P als Freiraumbereich weist ebenfalls artenschutzrechtliche
Konflikte auf. Für alle Konzentrationszonen sind im nachfolgenden Bauleitplanverfahren artenschutzrechtliche
Prüfungen durchzuführen, da das Vorkommen planungsrelevanter Arten nicht vollständig ausgeschlossen werden
kann. Das Landschaftsbild ist insbesondere bei den Fläche H und M bereits durch vorhandene Anlagen vorbelastet,
so dass der Eingriff hier geringer ist. Alle Flächen liegen in Landschaftsschutzgebieten, für die im nachfolgenden
Bauleitplanverfahren eine Befreiung vom Landschaftsschutz erteilt werden müsste, damit die Errichtung baulicher
Anlagen zulässig wird.
Die Flächen O, N, E/F (teilweise) und G (teilweise) liegen in der Wasserschutzzone IIb. In dieser Zone kann die
Errichtung von WEA nur ausnahmsweise genehmigungsfähig sein. Somit wären diese Zonen voraussichtlich nicht
umsetzbar.
Nachfolgend werden die Flächen in Abstufung ihrer Eignung bewertet:
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: DEZEMBER 2014
78/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Kriterium
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Kennzeichen H
99 ha
6,2 – 7,0 m/s
6,6 - 7,5 m/s
+/+
BSLE
mittel
ja
keine Bedenken
keine
keine
geringe Bedenken
10-50 km²
hoher Waldanteil
Bew.
Die Fläche H hat eine für einen Windpark ausreichende Größe und ist
die insgesamt drittgrößte Fläche. Neben den Flächen M, A und E/F
hat diese die beste Windhöffigkeit, eine Erschließung ist gut möglich.
Auch aufgrund der Vorbelastung durch bestehende
Windenergieanlagen wird die Beeinflussung des Landschaftsbildes als
vertretbar angesehen. Artenschutzrechtliche Bedenken sind gering.
Zwar liegt die Fläche in einer bedeutsamen Kulturlandschaft, jedoch
werden die Schutzziele durch die Planung nicht betroffen. Weiterhin
werden keine Auswirkungen auf Denkmalbelange erwartet. Die Fläche
liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten, jedoch in einem
Waldbereich, jedoch nur in einer Raumkategorie 10-50 km². Die
Fläche ist geeignet und wird zur Ausweisung empfohlen.
Die Fläche M hat zwar nur eine mittlere Größe, weist aber die beste
Windhöffigkeit im Gemeindegebiet auf. Dies ist bei der Abwägung
besonders zu berücksichtigen. Daneben ist hier auch die Erschließung
gut möglich, so dass eine gute Eignung der Fläche vorliegt. Für die
Er
Fläche wird eine nur mittlere Belastung des Landschaftsbildes
RegP
unterstellt, da bereits eine Vorbelastung durch die Anlagen in
LB
Raffelsbrand sowie durch Anlagen im Gebiet der Gemeinde
VorB
Simmerath besteht. Hier ist weiterhin die Errichtung weiterer Anlagen
Denk
geplant, wodurch die Belastung des Landschaftsbildes weiter
Schutz
zunimmt. Die Belange des Bodendenkmalschutzes sind lösbar. Die
Wasser
ASP
Fläche liegt hauptsächlich in einem Waldbereich und in der
Raum
Raumkategorie 10-50 km². Obwohl artenschutzrechtliche Bedenken
Wald
auf dieser Planungsebene nicht vollständig ausgeräumt werden
können, ist die Fläche aufgrund der guten Gesamteinschätzung für die Windkraft geeignet und wird empfohlen.
Kriterium
Gr
Wind
Kennzeichen M
66 ha
6,6 m/s
7,5 m/s
+/o
BSLE
gering -mittel
ja
Bodendenkmale
keine
keine
Mittlere Bedenken
10-50 km²
hoher Waldanteil
Bew.
Kriterium
Gr
Wind
Kennzeichen K
52 ha
6,1 – 7,0 m/s
6,4 – 7,5 m/s
Bew.
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
BSLE
mittel - hoch
nein
Blickbeziehung zum
Haus Gronau
keine
keine
geringe Bedenken
10-50 km²
hoher Waldanteil
Die Fläche K ist mit 52 ha zwar ebenfalls eher von mittlerer Größe,
weist jedoch vergleichbare Windhöffigkeiten wie die Fläche A und M
auf. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist die Fläche nach jetzigem
Kenntnisstand mit der Fläche H vergleichbar. Jedoch liegt für die
Fläche K keine Vorbelastung des Landschaftsbildes vor, für dieses
würde somit durch eine Beplanung eine hohe Beeinträchtigung
entstehen. Dieses Kriterium unterscheidet die Fläche K deutlich von
den Flächen M und H, für die Vorbelastungen bestehen. Weiterhin
können die denkmalrechtlichen Bedenken hier nicht ausgeräumt
werden. Die Fläche liegt hauptsächlich in einem Waldbereich und in
der Raumkategorie 10-50 km². Daher ist die Fläche K insgesamt
geeignet, mögliche Konflikte werden jedoch höher als bei den beiden
Flächen H und M eingeschätzt.
Hinsichtlich einer Ausweisungsempfehlung ist auch das
Zusammenspiel der einzelnen Flächen miteinander zu berücksichtigen. Die Fläche K liegt in räumlicher Nähe im
Abstand von ca. 300 m zu der zur Ausweisung empfohlenen Fläche H. Beide Flächen liegen tiefer als die
benachbarte Ortslage Kleinhau, die nach Osten, also in Richtung der Potentialflächen, abfällt. Vom Ort bestehen für
die Wohnlagen ausschließlich Blickbeziehungen nach Osten, so dass der Ort durch Errichtung von Anlagen auf
beiden Flächen (H und K) auf einer Breitseite umzingelt werden würde. Insgesamt wird der Blickwinkel vom Ort aus
somit in einem Winkel von ca. 134 Grad durch Windenergieanlagen verdeckt. Dies führt zu einer optisch ästhetisch
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STAND: DEZEMBER 2014
79/86
GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
erdrückenden Wirkung, die nicht empfohlen werden kann.
Vergleichbares gilt auch für die Ortslage Kreuzau-Obermaubach. Aufgrund der Tallage dieses Ortes wäre die
Wirkung von Anlagen auf beiden Fläche, obwohl der Umzingelungswinkel mit nur 75 Grad deutlich kleiner als für
Kleinhau ist, noch erdrückender. Insbesondere von der Ortslage Kreuzau-Obermaubach aus würde eine bereite
Wand aus Windenergieanlagen geschaffen.
In Abwägung aller Belange kommt dem ästhetischen Empfinden der Bürger eine geringere Bedeutung zu als
beispielsweise der Schutz vor Immissionen oder die Freihaltung naturräumlich wertvoller Bereiche. Dennoch sollte
dieser Belang nicht verkannt werden. Die Gemeinde Hürtgenwald als Tor zur Eifel hat eine besonders attraktive
naturräumliche Ausstattung, die bei der Wohnortwahl der Bürger sicher eine Rolle gespielt hat. Obwohl
Windenergieanlagen im Außenbereich privilegierte Vorhaben darstellen und somit gewisse Auswirkungen, auch auf
den Aspekt des Blickes in die Landschaft, nicht vermieden werden können, soll durch die vorliegenden Planung ja
gerade eine Steuerung erfolgen, um Beeinträchtigungen für die Bürger gering zu halten. Zwar soll durch die
Planung eine Bündelung der Beeinträchtigungen erfolgen, bei der insbesondere bereist vorbelastete Standorte
ausgewählt werden, jedoch gilt es hier, einen dennoch verträglichen Rahmen vorzugeben.
Zwar besteht eine gewisse optische Wirkung auch bei Ausweisung ausschließlich der Fläche H, jedoch in deutlich
geringerem Umfang als bei Ausweisung beider Flächen. Eine Ausweisung beider Flächen sollte demnach
vermieden werden. Eine Ausweisung der Fläche H ist vertretbar.
Daher wird die Ausweisung der Fläche K als zwar grundsätzlich geeigneter Fläche, aber in der Abstufung
schlechter als die Flächen H und M einzustufender Fläche, nicht empfohlen.
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STAND: DEZEMBER 2014
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
STANDORTUNTERSUCHUNG
„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Kriterium
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Kriterium
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Kennzeichen I/J
41 ha
6,3 – 6, 7 m/s
6,8 – 7,4 m/s
o/o
BSLE
mittel - hoch
nein
keine Bedenken
keine
WSZ III
Sehr hohe Bedenken
50-100 km²
teilweise Waldanteil
Bew.
Die Flächen I/J haben eine geringe Größe, weisen jedoch eine gute
Windhöffigkeit auf. Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
werden als mittel bis hoch, die Bedenken hinsichtlich des
Artenschutzes (Populationszentrum Schwarzstorch) ebenfalls als hoch
eingestuft. Die Fläche liegt in der Wasserschutzzone III. Die Fläche
liegt nur teilweise in einem Waldbereich, jedoch in einem großen
unzerschnittenen Raum. Aufgrund der größeren Belastung des
Landschaftsbildes wird die Fläche schlechter als die Fläche H und M
eingestuft und ist nicht geeignet.
Kennzeichen O
23 ha
6,3 m/s
6 -6,2 m/s
+/o
BSLE
Mittel - hoch
Ja/ nein
keine Bedenken
keine
Zone IIb
mittlere bis hohe
Bedenken
50-100 km²
hoher Waldanteil
Bew.
Die Fläche O ist eine verhältnismäßig kleine Fläche, die zudem eine
der geringsten Windhöffigkeiten in Hürtgenwald aufweist. Eine
Erschließung der Fläche in Waldrandlage scheint möglich. Für die
Fläche liegen keine harten Restriktionen vor, insgesamt können
jedoch kaum Kriterien mit gut bewertet werden. Die Fläche liegt in
einem Waldbereich und in der zweithöchsten Raumkategorie 50-100
km². Sie liegt des Weiteren in der Wasserschutzzone IIb, für die
regelmäßig keine Erlaubnis zur Errichtung von Windenergieanlagen
erteilt wird. Somit wäre die Zone voraussichtlich nicht umsetzbar
(rechtliches Hindernis).
In Verbindung mit der Fläche M, die deutlich besser bewertet wurde,
würde es bei einer zusätzlichen Ausweisung der Fläche O zu einer
Umzingelung einzelner Ansammlungen von Wohngebäuden im
Außenbereich kommen. Die Fläche ist daher nicht geeignet und wird
nicht zur Ausweisung empfohlen.
Kriterium
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Kennzeichen E / F
68 ha
6,6 m/s
7,5 m/s
+/+
BSLE
mittel
ja
keine Bedenken
keine
teilw. WSZ IIb und III
sehr hohe Bedenken
50-100 km²
teilweise Waldanteil
Bew.
Die Fläche E/F weist bei einer geringen Größe eine sehr gute
Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung der Flächen wäre möglich. Die
Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden, auch aufgrund der
Vorbelastung, als vertretbar eingestuft. Die Fläche liegt nur teilweise in
einem Waldbereich, jedoch in einem großen unzerschnittenen Raum.
Allerdings bestehen sehr hohe artenschutzrechtliche Bedenken (u.a.
Populationszentrum des Schwarzstorches). Die Fläche liegt zudem
teilweise in der Wasserschutzzone IIb, für die regelmäßig keine
Erlaubnis zur Errichtung von Windenergieanlagen erteilt wird. Somit
wäre die Zone voraussichtlich zur Hälfte nicht umsetzbar. Aufgrund
dieser Bedenken in Verbindung mit der nur geringen Größe der
Fläche wird die Fläche als nicht geeignet eingestuft.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Kriterium
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Kriterium
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Kriterium
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Kennzeichen G
104 ha
6,1 – 6,6
6,6 – 7,1 m/s
+/+
BSLE
hoch
ja
Nähe zum
Forstgehöft Jägerhof
keine
WSZ II
hohe Bedenken
10-50 km²
Teilweise Wald
Bew.
Die Fläche G weist eine für einen Windpark gute Größe aus und
verfügt zumindest über eine mittlere Windhöffigkeit. Jedoch werden
hier eine hohe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie eine
hohe Beeinträchtigung der Artenschutzbelange erwartet. Die Fläche
liegt am Rande in einem Waldbereich und in einem Raum bis 50 km².
Daneben können Bedenken in Bezug auf das Baudenkmal Jägerhof
nicht ausgeräumt werden. Die Fläche liegt ferner großteils in der
Wasserschutzzone IIb, für die regelmäßig keine Erlaubnis zur
Errichtung von Windenergieanlagen erteilt wird. Somit wäre in der
Zone voraussichtlich nur ein Einzelstandort umsetzbar und würde
nicht die Mindestgröße zur Ausweisung einer Konzentrationszone von
15 ha erreichen. Daher ist die Fläche nicht geeignet.
Kennzeichen N
48 ha
Bew.
Zwar verfügt die Fläche N über gute Erschließungsmöglichkeiten,
jedoch kommt die Fläche aufgrund der geringen Größe und der
geringen Windhöffigkeit für die Windkraft nicht in Frage. Die Fläche
liegt nur teilweise in einem Waldbereich, jedoch in einem großen
unzerschnittenen Raum. Daneben bestehen, wenn auch geringere,
artenschutzrechtliche Bedenken und es wird von einer hohen
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen. Die Fläche
liegt vollumfänglich in der Wasserschutzzone IIb, für die regelmäßig
keine Erlaubnis zur Errichtung von Windenergieanlagen erteilt wird.
Somit wäre die Zone voraussichtlich nicht umsetzbar. Die Fläche ist
nicht geeignet.
Bew.
Die Fläche P ist die kleinste Potentialfläche in Hürtgenwald und weist
zudem nur eine durchschnittliche Windhöffigkeit auf. Als Freifläche
bietet die Fläche Vorteile in der Erschließung, jedoch liegen im
Naturraum auch einige deutliche Restriktionen. Gerade für die Art des
Rotmilans, aber auch aufgrund der Lage im Populationszentrum des
Schwarzstorches sind die artenschutzrechtlichen Bedenken hoch. Die
Fläche
ist
von
einer
Vielzahl
von
geschützten
Landschaftsbestandteilen durchzogen, die eine Standortfindung für
die einzelnen Anlagen erschweren.
6 - 6,5 m/s
+/+
BSLE
hoch
ja
keine Bedenken
keine
WSZ IIb
Geringe Bedenken
50-100 km²
Waldanteil
Kennzeichen P
16 ha
6,7 m/s
6,4 m/s
+
BSLE
hoch
nein
keine Bedenken
ja
III
Sehr hohe Bedenken
50-100 km²
kein Waldanteil
Nach Rückspreche mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde
ist die Fläche nicht zur Ausweisung als Windkraftkonzentrationszone
geeignet, da die Offenlandflächen mit für die Eifel typischen
strukturierenden Hecken- und Einzelbäumen bzw. Baumgruppen
einen Seltenheitswert in der Gemeinde besitzen und zudem gegen Windkraftanlagen optisch empfindlicher sind.
Aus den vorstehenden Gründen ist die Fläche auch in Abwägung zu anderen Flächen nicht geeignet.
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„Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie“
Die Fläche A hat die größte zusammenhängende Fläche zur
Errichtung eines Windparks. Daneben weist sie mit 7,5 m/s in 135m
Höhe die beste Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung der Fläche ist
möglich. Insgesamt sind die Eignungskriterien somit erfüllt. Für die
Er
Fläche liegen keine harten Restriktionen vor. Es werden mittel
RegP
schwere Auswirkungen auf das Landschaftsbild erwartet, bei vielen
LB
anderen Flächen (B, D, G, I/J, K, N) wären die Auswirkungen höher.
VorB
Auch hinsichtlich des Artenschutzes ist die Planung verträglich.
Denk
Andere Schutzkriterien (Denkmalschutz, kleinflächige Schutzgebiete)
Schutz
werden nicht berührt. Die Fläche liegt jedoch in einem Waldbereich
Wasser
ASP
und in der zweithöchsten Raumkategorie 50-100 km². Aufgrund der
Raum
Stellungnahme des Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt und
Wald
Dienstleitungen der Bundeswehr (BAIUD) im Rahmen der
Beteiligungsverfahren und Abstimmungen im Flächennutzungsplanverfahren sind auf der Fläche A nur geringe
Bauhöhen aufgrund der Flugsicherungsbelange realisierbar, die in Verbindung mit der Lage im Wald keinen
wirtschaftlichen Anlagenbetrieb mehr zulassen. Weiterhin möchte die Gemeinde Hürtgenwald die Fläche A nach
Möglichkeit nicht ausweisen, da der Bereich in einem großen zusammenhängenden Waldbereich liegt, in den die
Gemeinde nicht eingreifen will, da dieser Bereich auch zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet
freigehalten werden soll. Aufgrund des bisherigen Standes der artenschutzrechtlichen Untersuchungen kann
abgeleitet werden, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, jedoch ist die Planung
mit Auswirkungen verbunden, die über die bereits geringen Potentiale hinaus Betriebseinschränkungen
verursachen werden. Die Fläche ist demnach nicht geeignet und wird nicht mehr zur Ausweisung empfohlen.
Kriterium
Gr
Wind
7
7.1
Kennzeichen A
240 ha
6,1 – 7,0 m/s
6,4 – 7,5 m/s
+/o
BSLE
mittel
nein
keine Bedenken
keine
keine
geringe Bedenken
50-100 km²
hoher Waldanteil
Bew.
FAZIT UND WEITERES VORGEHEN
Ausweisung im Flächennutzungsplan
Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen wurde zunächst eine Ausweisung der Fläche H, der Fläche A und
der Fläche L/M empfohlen, da diese sowohl hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich der
fehlenden Restriktionen am besten geeignet schienen.
Im Rahmen der Ausweisung der drei Flächen als Konzentrationszonen in der 9. Änderung des
Flächennutzungsplans wurde die Planung jedoch aufgrund des weiteren Untersuchungsumfangs sowie der
Beteiligungsverfahren angepasst.
Aufgrund der Ergebnisse der Artenschutzprüfung II musste die Fläche L aufgrund eines Horstes verworfen werden.
Auch die Fläche A wurde aus verschiedenen Gründen (vgl. vorheriges Kapitel) aus der Planung entnommen.
Somit werden zur Ausweisung nun die Fläche H und die Fläche M empfohlen.
7.2
Überprüfung der Ergebnisse
In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen nur noch zwei der drei ursprünglich im Konzept
beschriebenen Flächen als „Konzentrationszonen für die Windenergie“ ausgewiesen werden. Für die beiden derzeit
im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen soll die Darstellung weitestgehend aufgehoben
werden. Teile der Konzentrationszone II werden durch die Ausweisung der Fläche H bestätigt. Für die Zonen III
„Rennweg“, in der Standortuntersuchung als Fläche A bezeichnet, kommt die vertiefte Betrachtung im Rahmen des
Flächennutzungsplans nicht mehr zu dem Ergebnis, dass diese für die Windkraft geeignet ist. Nach der Offenlage
der 9. Flächennutzungsplanänderung wurde deutlich, dass die Ausweisung der Zone III „Rennweg“ aufgrund von
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noch nicht gelösten Belangen (vgl. Kapitel 6.4), insbesondere wegen der Belange der Flugsicherung mit der
Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN, nicht möglich ist.
Im Hinblick auf die in dieser Zone verbleibende realisierbare Anlagenhöhe von maximal 150 m ist eine Ausweisung
der Fläche unter Berücksichtigung und Gewichtung der übrigen Belange nicht mehr sachgerecht. Ein Eingriff in den
sensiblen Bereich kann nicht gerechtfertigt werden, wenn hiermit dem Planungsziel, nämlich den Beitrag der
Windenergie an der Stromerzeugung zu steigern, nicht Rechnung getragen wird. Dies ist aufgrund der
Verwirbelungen über dem Wald in Zusammenhang mit den zu erwartenden Abschaltzeiten aus arten- oder
immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht mehr in einem Umfang gegeben, der für die Flächenausweisung
sprechen würde.
Über die vorgenannten Gründe hinaus spricht gegen die Fläche A ferner, dass der Bereich in einem großen
zusammenhängenden Waldbereich liegt, in den die Gemeinde nicht eingreifen will, da dieser Bereich auch zur
Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freigehalten werden soll.
Die Zone IV „Brandenberg“, in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet und die Zone V „Raffelsbrand“, in
der Standortuntersuchung als Fläche M bezeichnet, sind aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als
Konzentrationszone geeignet und schaffen für die Windkraft substantiell Raum. Durch die Ausweisung der beiden
Flächen werden insgesamt ca. 166 ha für die Windkraft zur Verfügung gestellt. Dies entspricht ca. 1,9 % der
Gemeindegebietsfläche (8804 ha). Dies entspricht dem vom Land NRW im Entwurf des Landesentwicklungsplanes
definierten Wunschziel der Inanspruchnahme von 2% der Landesflächen für die Windkraft.
Die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen. 10,2 % der
Gemeindefläche sind als Siedlungsbereich genutzt, hinzu kommen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide
und Unland. Somit stünden theoretisch weite Teile der Flächen einer möglichen Nutzung durch die Windkraft offen.
Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald mit der Vielzahl an linearen Schutzgebieten
(Naturschutzgebiete, FFH-Schutzgebiete) und den Siedlungsstrukturen, die sich zwischen diesen Schutzgebieten
erstrecken, ergeben sich jedoch strake Einschränkungen der Nutzbarkeit dieser Flächen; diese werden als harte
und weiche Ausschlusskriterien berücksichtigt. Daneben sind weite Teile der Gemeinde aufgrund der Tallagen nicht
für die Windkraft prädestiniert.
Insgesamt verbleiben nach der Grobuntersuchung der Standortuntersuchung ca. 756 ha an Potentialflächen. Es
werden also 22 % der Potentialflächen ausgewiesen.
Eine Ausweisung von nur 1,9% der Gemeindegebietsfläche wird aufgrund der vorgenannten Rahmenbedingungen
als ausreichend erachtet, um der Windkraft substantiellen Raum zu schaffen. Die Gemeinde Hürtgenwald möchte
aufgrund ihrer besonderen naturräumlichen Ausstattung zunächst nur die Flächen ausweisen, die zur Steuerung
von Windenergieanlagen im sonstigen Außenbereich erforderlich sind.
7.3
Weitere Sicherungsmöglichkeiten
Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich,
da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen.
Details der Planung werden über einen Bebauungsplan, über die Genehmigung nach
Bundesimmissionsschutzgesetz und ggf. über einen städtebaulichen Vertrag geregelt werden.
In den Bebauungsplänen werden insbesondere die exakten Anlagenstandorte zur Vereinbarkeit mit den Belangen
des Naturschutzes und der Forstwirtschaft sowie immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen.
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8
VERFAHREN
Für die Potentialflächenanalyse ist kein gesondertes Verfahren vorgesehen. Es ist jedoch aufgrund von
§ 2 Abs. 2 BauGB geboten, die Potentialflächenanalyse frühzeitig mit den umliegenden Kommunen abzustimmen.
Ferner sollten die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Eine frühe Einbindung oder Information
der Öffentlichkeit erhöht in der Regel die Akzeptanz für das gesamte Verfahren.
Die Standortuntersuchung ist ein Gutachten, das im Rahmen der Erstellung der FNP-Änderung angepasst wird.
Ergebnis der SO ist eine gutachterliche Abwägungsempfehlung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der
Potentialflächenanalyse
ist
der
Feststellungsbeschluss
eines
Flächennutzungsplanverfahrens
(§ 214 Abs. 3 BauGB), in welchem eine Konzentrationszone ausgewiesen wird. Es ist daher erforderlich, die in den
Beteiligungsverfahren erlangten Erkenntnisse auch in die Analyse einzuführen, diese also fortzuschreiben. Die
Abwägung obliegt dem Rat im Rahmen der FNP-Änderung und erfolgt mit Feststellungsbeschluss.
Eine Fortschreibung der Standortuntersuchung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer Erkenntnisse
ist möglich.
9
ZUSAMMENFASSUNG
Nach der Grobuntersuchung blieben 10 Bereiche mit insgesamt 756 ha übrig, die im Detail auf weitere
Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht etwa 8,5 % des gesamten Gemeindegebietes. Die Flächen liegen
hauptsächlich im weniger besiedelten westlichen Teil des Gemeindegebietes.
In der Detailuntersuchung konnten weitere Flächen ausgeschlossen werden, die nicht für die Windkraft in Frage
kommen. Diese Flächen wurden nun in der Abwägung gegenübergestellt. Somit verbleiben zunächst nach der
Untersuchung 3 Flächen, die geeignet für die Windenergie wären.
Diese Flächen wurden im Rahmen der weiteren Untersuchungen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
optimiert. Im Rahmen der 9. Änderung ist dann die Fläche A aufgrund der Belange der Flugsicherung sowie aus
weiteren Gründen entfallen. Weiterhin ist die Fläche L als ehemalige Teilfläche der Fläche L/M entfallen. Im
Weiteren wird auf die Begründung der 9. Flächennutzungsplanänderung verwiesen.
Erkelenz, im Dezember 2014
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AUSGEWÄHLTE LITERATUR, RECHTSGRUNDLAGEN
GESETZE
WHG, Landeswassergesetz
BNatSchG
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
FernStrG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (GV. NRW. S.731).
PLÄNE
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995
(GV. NW. 1995 S.532).
ERLASSE UND RICHTLINIEN
„Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom
07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.
„Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ –
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein
Westfalen 2012
LITERARTUR
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn
2011.
Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung
GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009.
Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung
auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn – Bad
Godesberg 2005.
http://www.naturschutzinformationennrw.de/artenschutz/web/babel/media/8%20vortrag%20kiel_artenschutz%20und%20windenergienutzung_1
2_03_29.pdf
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