Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,6 MB
Erstellt
19.01.15, 12:00
Aktualisiert
19.01.15, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUR
9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
- Konzentrationszonen für die Windenergie IV und V;
Aufhebung der Zonen I und II -
GEMEINDE HÜRTGENWALD
Änderungen nach der erneuten Offenlage sind in rot hervorgehoben
BEGRÜNDUNG ZUR 2. ERNEUTEN OFFELAGE
STAND: JANUAR 2015
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Inhalt
1.
Einleitung
3
1.1
Einordnung der Gemeinde in die Region ................................................................................................................................... 3
1.2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung .......................................................................................................................................... 3
2.
Standortuntersuchung
5
2.1
Methodik ..................................................................................................................................................................................... 5
2.2
Inhalt........................................................................................................................................................................................... 7
2.3 Überprüfung der Ergebnisse........................................................................................................................................................... 9
3.
Darstellung der Konzentartionszonen im Flächennutzungsplan
3.1
3.2
3.3
10
Beschreibung der Darstellungen .............................................................................................................................................. 10
3.1.1
Aufhebung der bestehende Konzentrationszonen I
10
3.1.2
Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone II
10
3.1.3
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
11
Beschreibung der Plangebiete ................................................................................................................................................. 11
3.2.1
Bestehende Konzentrationszonen Raffelsbrand und Brandenberg
11
3.2.2
Konzentrationszone IV „Brandenberg“
12
3.2.3
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
13
Planungsrechtliche Rahmenbedingungen ................................................................................................................................ 14
3.3.1
Landesplanung
14
3.3.2
Regionalplan
14
3.3.3
Landschaftsplan
16
3.3.4
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“.
17
3.3.5
Anforderungen des Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW".
21
3.4
Begründung der Flächenabgrenzung ....................................................................................................................................... 22
3.4.1
Konzentrationszone IV „Brandenberg“
22
3.4.2
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
23
4.
Planverfahren
24
5.
Auswirkungen der Planung
25
5.1
Mensch ..................................................................................................................................................................................... 25
5.2
Natur und Landschaft ............................................................................................................................................................... 25
5.2.1
Landschaftsbild
25
5.2.2
Flora
26
5.2.3
Artenschutz
27
5.2.4
Wald
27
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
6.
5.3
Boden ....................................................................................................................................................................................... 27
5.4
Wasser ..................................................................................................................................................................................... 27
5.5
Klima ........................................................................................................................................................................................ 27
5.6
Kulturgüter ................................................................................................................................................................................ 28
5.7
Flugsicherung ........................................................................................................................................................................... 28
5.8
Sachgüter ................................................................................................................................................................................. 28
Plandaten/ Flächenbilanz
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
1.
1.1
EINLEITUNG
Einordnung der Gemeinde in die Region
Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet.
Die hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt. Angrenzende Städte und
Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die
Gemeinden Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und die Stadt
Stolberg. Die Gemeinde Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche
von 88,04 km². Der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche (899 ha) an der Gesamtfläche beträgt 10,2 %.
Die Freiflächen bilden somit den Hauptteil der Fläche mit 89,8%. Nur 30,1% des Gemeindegebietes, nämlich
2.652 ha, dienen der Landwirtschaft. 5066 ha sind Waldgebiet (57,5% der Gesamtfläche der Gemeinde).
Weiterhin liegen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland vor.
1.2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative
Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO 2 Ausstoßes und stellen eine
Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt
ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die
Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich
zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben.
Aufgrund des insgesamt wertvollen Landschaftsraumes in Hürtgenwald, der durch die komplette Ausweisung
des Außenbereiches durch Landschaftsschutzgebiete dokumentiert wird, würden durch eine uneingeschränkte
Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erhebliche Folgen für das Landschaftsbild
entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen wären nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von
Windkraftanlagen freizuhalten. Als Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen durch einzelne Anlagen oder
kleinere Windparks zu befürchten. Durch die neueren Regelungen des Regionalplanes, in dem auch der Wald
einer Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird, wäre zu befürchten, dass auch
empfindliche Bereiche, für die keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausschussgründe vorliegen, mit Anlagen
beplant werden würden. Diese Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung auf.
Der Außenbereich Hürtgenwalds hat mit seinen vorgenannten Landschaftsschutzgebieten und seinem
Artenreichtum eine schützenswürdige Qualität. Insbesondere die unzerschnittenen Waldbereiche haben
darüber hinaus auch eine hohe Bedeutung für die Naherholung. Siedlungsnahe Flächen sollen aus
Vorsorgegründen für die Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden.
Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, hat dieser mit
§ 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem
Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer
Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der
Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert
werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen
Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der
Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als
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privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen
Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der
Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen
die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch
anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden
Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen,
Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb
der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer
Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie
ausgewiesen. Ob durch diese die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet
rechtssicher erzielt wird, ist fraglich.
Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die
regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor
diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu
muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die
Windenergie zu finden. Basierend auf dieser Untersuchung möchte die Gemeinde Hürtgenwald nun weitere
Flächen für die Windenergie ausweisen. Hierbei soll auch geprüft werden, ob die bestehenden Zonen in das
neue, ganzheitliche gemeindliche Konzept passen oder ob diese aufzuheben sind.
Zur Umsetzung des Vorhabens wurde eine Standortuntersuchung durchgeführt, in der zunächst drei Zonen zur
Ausweisung empfohlen wurden. Die Umsetzbarkeit dieser potentiellen Konzentrationszonen wurde im Rahmen
der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung überprüft.
Die Fläche am Rennweg, in der Potentialflächenuntersuchung als Fläche A bezeichnet und in den Unterlagen
zur Offenlage dieser Flächennutzungsplanänderung als Fläche III „Rennweg“ dargestellt, ist jedoch nicht
unumstritten. In der Bevölkerung hat sich eine Bürgerinitiative gegen die Ausweisung dieser Fläche gegründet.
Weiterhin hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald am 08.04.2014 entschieden, dass er nicht in einen großen
zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will, da dieser Bereich auch zur Naherholung und als Eingang in
das Gemeindegebiet freigehalten werden soll. Aufgrund des bisherigen Standes der artenschutzrechtlichen
Untersuchungen kann abgeleitet werden, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten
werden, jedoch ist die Planung mit Auswirkungen verbunden, die auch Betriebseinschränkungen verursachen
werden.
Entscheidend ist jedoch, dass für die Fläche A „Rennweg“ durch die WBV West eine Bauhöhenbegrenzung
aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN besteht. Nach dem derzeitigen Stand kann hiervon nicht
abgewichen werden. Aufgrund der Bauhöhenbegrenzung ist ein wirtschaftlicher Betrieb von
Windenergieanlagen im Bereich der Fläche A nicht möglich. Daher wurde die Planung am Rennweg aus der 9.
Flächennutzungsplanänderung entnommen. Es erfolgte eine erneute Offenlage, die den Rennweg nicht mehr
beinhaltet.
Gegen die Flächen H und M bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken. Aufgrund der neuen
Sachverhalte und der somit geringeren Anzahl und Gesamtgröße an Potentialflächen wird davon ausgegangen,
dass entgegen der bisherigen Einschätzung in der Standortuntersuchung (3. Ergänzung) die beiden Flächen H
und M ausreichend sind, der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen. Die beiden Flächen H und M sollen
somit als Konzentrationszonen ausgewiesen werden.
Die Gemeinde kann in einem späteren Verfahren weitere Flächen für die Windkraft nach § 249 BauGB
ausweisen, sofern sie dies will.
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2. STANDORTUNTERSUCHUNG
2.1
Methodik
Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde
liegen, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt.1 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung
(auch „Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere
Konzentrationszonen ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um
sicherzustellen, dass die geeignetste Fläche ausgewiesen wird. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und
Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.2
Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten:
Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine
Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat
diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter
Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.3 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine
Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen
aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen
teilweise als zwingend angesehen,4 obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen
gelassen hat.5 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins
Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen.
Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage
zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im
Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung
gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den
Artenschutz, den Baugrund und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch
hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die
Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert.
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten
„Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist.
Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die
zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses
Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vor-Abwägung statt. Übrig bleiben
dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen.
Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss
der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen. Einen definierten
1
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
2
Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1.
3
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen
lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
4
5
BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10).
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Prozentsatz hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde6, hat das BVerwG eine
solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert
betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche
der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das
Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“7.
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der
Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windkraftanlagen Beachtung finden (etwa als
Vorbelastung).
Überprüfung der
Ergebnisse
Grobuntersuchung: schematisches Raster
für das gesamte Gemeindegebiet
Detailanalyse der Potentialflächen
für Teile des Gemeindegebietes
Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5
Harte
Tabukriterien:
Ausschluss rechtlich
und
tatsächlich
ungeeigneter Flächen8
Weiche
Tabukriterien:
Ausschluss von Flächen
anhand
gemeindlicher
städtebaulicher
Zielvorstellungen
und
gemäß
des
Vorsorgegrundsatzes
Ortsbezogene und/oder
vorhabenbezogene
Detailuntersuchung bzw.
Überprüfung
der
Potentialflächen
insbesondere anhand von
Abwägungskriterien
Vorabwägung
der
Potentialflächen
Abstrakt
definierter
Vorgang
Einheitliche
Betrachtung
Abschließender
Nachweis, dass durch die
empfohlene Ausweisung
von Konzentrationszonen
im Gemeindegebiet in
substantieller
Weise
Raum für die Windkraft
geschaffen würde.
Ergebnis:
Potentialflächen
Ergebnis:
Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n
als Konzentrationszone auszuweisen
Tabelle 1: Schematisches Raster der Untersuchung
Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten
Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist
auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende
„auslaufen“ zu lassen.
Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet
zu erreichen (Eignungsgebiet9), muss die Gemeinde alle gleich geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Es darf
keine Ungleichbehandlung gleich geeigneter Flächen erfolgen. Nur zusammen stellen diese die
Konzentrationszonen dar.
Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Dies ist die die E-8210 mit einer
So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach
der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte.
6
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG
Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06.
7
8
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09
9
Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer
Stelle im Planungsgebiet aus.
10
Vgl. Kap. 5.1.2; Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen
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Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt. Die E-82 entspricht in unserer Region
dem kleinsten gängigen Bautypus und wurde insbesondere zu Beginn der Standortuntersuchung in
Hürtgenwald im Jahre 2011 regelmäßig verwendet. Heute werden allerdings regelmäßig Anlagen von bis zu
200 m Höhe gebaut. Die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene
berücksichtigt.
2.2
Inhalt
Die für die Untersuchung der Gemeinde Hürtgenwald angesetzten Kriterien können der folgenden Tabelle
entnommen werden.
Kategorie
Windhöffigkeit
Ziele der Landesund
Regionalplanung
(soweit nicht anders
genannt)
Siedlungsflächen
Abstände
zu
Siedlungsflächen
Abstände
zu
Einzelhöfen
Schutzabstände zu
Technischer
Infrastruktur
Gewässerschutz
Schutzgebiete
Harte Tabuzonen
Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5,5 m/s
Flugplatzbereiche;
Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von
Bodenschätzen (nicht vorhanden)
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“;
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
Siedlungsflächen im FNP
Einzelhöfe
40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden)
20 m zu Bundesfernstraßen
Wasserschutzzone I;
Oberflächengewässer, geplante Talsperren und
Rückhaltebecken, Gewässer 1. Ordnung
50 m zu Gewässern erster Ordnung
FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete
Naturschutzgebiete;
Nationalparke (nicht vorhanden);
Nationale Naturmonumente;
Gesetzlich geschützte Biotope
Flächige geschützte Landschaftsbestandteile oder
Naturdenkmale
-
Abstände
zu
Schutzgebieten
Sonstiges
Tabelle 2: harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Hürtgenwald
Weiche Tabuzonen
-
Gewerbliche Flächen
600 m zu ASB
600m (Immissionsrechtlich erforderlich)
800 m (Vorsorgeabstand)
350 m
(Vorsorgeabstand)
82 m zu Hochspannungsleitungen ab 110 kV
-
Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler
Arten
BSN
100 m zu NSG, FFH
-
In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete
Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind
nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn mindestens drei Anlagen (Definition Windpark) in dieser
Fläche errichtet werden können und die übrigen Kriterien erfüllt werden.
Nach dieser Grobuntersuchung verblieben in Hürtgenwald 10 Bereiche mit insgesamt 756 ha übrig, die im
Detail auf weitere Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht etwa 8,5 % des gesamten
Gemeindegebietes. Die Flächen liegen hauptsächlich im weniger besiedelten westlichen Teil des
Gemeindegebietes. Untersuchungskriterien der Detailuntersuchung waren Größe und Zuschnitt, Windhöffigkeit,
Einspeisung und Erschließbarkeit, Windhöffigkeit, Belange der Regionalplanung, Auswirkungen auf das
Landschaft- und Ortsbild, weitere kleinflächige Schutzgebiete, Abschätzung der Auswirkungen auf den
Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutzbelange und ggf. weitere Belange.
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ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Von diesen Flächen wurden zwei Flächen zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen:
Kriterium
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Kennzeichen H
99 ha
6,2 – 7,0 m/s
6,6 - 7,5 m/s
+/+
BSLE
mittel
ja
keine Bedenken
keine
keine
geringe Bedenken
10-50 km²
hoher Waldanteil
Bew.
Die Fläche H hat eine für einen Windpark ausreichende Größe und
ist die insgesamt drittgrößte Fläche. Neben den Flächen M, A und
E/F hat diese die beste Windhöffigkeit, eine Erschließung ist gut
möglich. Auch aufgrund der Vorbelastung durch bestehende
Windenergieanlagen wird die Beeinflussung des Landschaftsbildes
als vertretbar angesehen. Artenschutzrechtliche Bedenken sind
gering. Zwar liegt die Fläche in einer bedeutsamen Kulturlandschaft,
jedoch werden die Schutzziele durch die Planung nicht betroffen.
Weiterhin werden keine Auswirkungen auf Denkmalbelange
erwartet. Die Fläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten,
jedoch in einem Waldbereich, jedoch nur in einer Raumkategorie
10-50 km². Die Fläche ist geeignet und wird zur Ausweisung
empfohlen.
Die Fläche M hat zwar nur eine mittlere Größe, weist aber die beste
Windhöffigkeit im Gemeindegebiet auf. Dies ist bei der Abwägung
besonders zu berücksichtigen. Daneben ist hier auch die
Erschließung gut möglich, so dass eine gute Eignung der Fläche
Er
vorliegt. Für die Fläche wird eine nur mittlere Belastung des
RegP
Landschaftsbildes unterstellt, da bereits eine Vorbelastung durch
LB
die Anlagen in Raffelsbrand sowie durch Anlagen im Gebiet der
VorB
Gemeinde Simmerath besteht. Hier ist weiterhin die Errichtung
Denk
weiterer Anlagen geplant, wodurch die Belastung des
Schutz
Landschaftsbildes weiter zunimmt. Die Belange des
Wasser
Bodendenkmalschutzes sind lösbar. Die Fläche liegt hauptsächlich
ASP
in einem Waldbereich und in der Raumkategorie 10-50 km². Obwohl
Raum
artenschutzrechtliche Bedenken auf dieser Planungsebene nicht
Wald
vollständig ausgeräumt werden können, ist die Fläche aufgrund der
guten Gesamteinschätzung für die Windkraft geeignet und wird empfohlen.
Kriterium
Gr
Wind
Kennzeichen M
66 ha
6,6 m/s
7,5 m/s
+/o
BSLE
gering -mittel
ja
Bodendenkmale
keine
keine
Mittlere Bedenken
10-50 km²
hoher Waldanteil
Bew.
Die übrigen Flächen sind aufgrund der Eignungskriterien der Detailuntersuchung weniger geeignet. Diese
wiesen entweder geringere Windgeschwindigkeiten auf, hatten eine geringere Größe, es gab größere
artenschutzrechtliche Bedenken, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes war größer oder andere Kriterien
sprachen gegen eine Ausweisung.
In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen nur noch zwei der drei ursprünglich im Konzept
beschriebenen Flächen als „Konzentrationszonen für die Windenergie“ ausgewiesen werden. Für die beiden
bestehenden Zonen soll die Darstellung aufgehoben werden. Für die Zonen III „Rennweg“, in der
Standortuntersuchung als Fläche A bezeichnet, kommt die vertiefte Betrachtung im Rahmen des
Flächennutzungsplans nicht mehr zu dem Ergebnis, dass diese für die Windkraft geeignet ist. Nach der
Offenlage der 9. Flächennutzungsplanänderung wurde deutlich, dass die Ausweisung der Zone III „Rennweg“
aufgrund von noch nicht gelösten Belangen (vgl. Kapitel 1.2), insbesondere wegen der Belange der
Flugsicherung mit der Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN, nicht möglich ist.
Im Hinblick auf die in dieser Zone verbleibende realisierbare Anlagenhöhe von maximal 150 m ist eine
Ausweisung der Fläche unter Berücksichtigung und Gewichtung der übrigen Belange nicht mehr sachgerecht.
Ein Eingriff in den sensiblen Bereich kann nicht gerechtfertigt werden, wenn hiermit dem Planungsziel, nämlich
den Beitrag der Windenergie an der Stromerzeugung zu steigern, nicht Rechnung getragen wird. Dies ist
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aufgrund der Verwirbelungen über dem Wald in Zusammenhang mit den zu erwartenden Abschaltzeiten aus
arten- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht mehr in einem Umfang gegeben, der für die
Flächenausweisung sprechen würde.
Weiterhin möchte die Gemeinde Hürtgenwald die Fläche A nach Möglichkeit nicht ausweisen, da der Bereich in
einem großen zusammenhängenden Waldbereich liegt, in den die Gemeinde nicht eingreifen will, da dieser
Bereich auch zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freigehalten werden soll. Aufgrund des
bisherigen Standes der artenschutzrechtlichen Untersuchungen kann abgeleitet werden, dass
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, jedoch ist die Planung mit Auswirkungen
verbunden, die auch Betriebseinschränkungen verursachen werden. Die Fläche ist demnach nicht geeignet und
wird nicht mehr zur Ausweisung empfohlen.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die beiden bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen
in Hürtgenwald in den Bereichen Raffelsbrand und Brandenberg bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht
den Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände
zu den Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Für die Anlagen in
Brandberg liegen 2 Anlagen innerhalb der neuen Zone H, lediglich eine Teilfläche, die derzeit mit einer
Windenergieanlage bebaut ist, wird aufgehoben. Im Rahmen der 9. Änderung sollen daher die bestehenden,
nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen
weiterhin Bestandsschutz.
2.3 Überprüfung der Ergebnisse
Die Zone IV „Brandenberg“, in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet und die Zone V
„Raffelsbrand“, in der Standortuntersuchung als Fläche M bezeichnet, sind aufgrund ihrer Eigenschaften für
eine Ausweisung als Konzentrationszone geeignet und Schaffen für die Windkraft substantiell Raum. Durch die
Ausweisung der beiden Flächen werden insgesamt ca. 166 ha für die Windkraft zur Verfügung gestellt. Dies
entspricht ca. 1,9 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha). Dies entspricht dem vom Land NRW im Entwurf des
Landesentwicklungsplanes definierten Wunschziel der Inanspruchnahme von 2% der Landesflächen für die
Windkraft.
Die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen. 10,2 % der
Gemeindefläche sind als Siedlungsbereich genutzt, hinzu kommen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore,
Heide und Unland. Somit stünden theoretisch weite Teile der Flächen einer möglichen Nutzung durch die
Windkraft offen. Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald mit der Vielzahl an
linearen Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFH-Schutzgebiete) und den Siedlungsstrukturen, die sich
zwischen diesen Schutzgebieten erstrecken, ergeben sich jedoch starke Einschränkungen der Nutzbarkeit
dieser Flächen; diese werden als harte und weiche Ausschlusskriterien berücksichtigt.
Insgesamt verbleiben nach der Grobuntersuchung der Standortuntersuchung ca. 756 ha an Potentialflächen. Es
werden also 22 % der Potentialflächen ausgewiesen. Die Kriterien der harten und weichen Tabuzonen sind in
Kapitel 2.1 / 2.2 aufgelistet.
Im Rahmen der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens hat sich eine
Reduzierung der Fläche M um 13 ha ergeben (vgl. Kapitel 3.2.3). Somit werden insgesamt 152,23 ha als
Konzentrationszone ausgewiesen. Der Anteil der Konzentrationszonen an der Gemeindegebietsfläche beträgt
somit noch 1,7%; es werden 20% der Potentialflächen ausgewiesen.
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3. DARSTELLUNG
DER
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
3.1
KONZENTARTIONSZONEN
IM
Beschreibung der Darstellungen
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung umfasst den gesamten bauplanungsrechtlichen
Außenbereich des Gemeindegebietes. Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung ist die räumliche
Steuerung der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraft in Anwendung des Planvorbehaltes nach
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Im Flächennutzungsplan sollen zwei „Konzentrationszonen für die Windenergie“ bei Beibehaltung der
bisherigen Nutzung dargestellt werden. Als Randsignatur wird dazu eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der
Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ und der besonderen Zweckbestimmung „Windenergie“ dargestellt.
Daneben werden die beiden bestehenden Konzentrationszonen aufgehoben.
3.1.1
Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone I
Abbildung 1: Auszug aus dem FNP, aufzuhebende Zone I
Der gültige Flächennutzungsplan stellt eine Zone für die Windenergie mit darunterliegender Darstellung
landwirtschaftlicher Fläche dar. Da die Zone nicht mehr den neuen Kriterien der Standortuntersuchung
entspricht, wir sie aufgehoben. Die Darstellung der landwirtschaftlichen Fläche bleibt bestehen.
3.1.2
Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Aufhebung der bestehenden Konzentrationszone II
Abbildung 2: Auszug aus dem FNP, aufzuhebende Zone II, Zone IV
Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in der geplanten Konzentrationszone IV
weitestgehend forstwirtschaftliche Flächen aus. Im westlichen Bereich werden landwirtschaftliche Flächen
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dargestellt. Im westlichen sowie im östlichen Bereich verläuft eine Straße durch die geplante Zone. Im
bestehenden FNP sind Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen, die
nicht der Windkraft zugänglich sind. Dies muss bei der späteren Standortplanung im Bebauungsplanverfahren
berücksichtigt werden. Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Dabei sollen die bisherigen
Darstellungen beibehalten werden und durch die Darstellung für die Konzentrationszone überlagert werden.
Für den westlichen Teilbereich dieses Änderungsbereiches wird bereits eine Konzentrationszone für die
Windenergie dargestellt. Diese wird in der 9. Änderung aufgehoben. Teile werden dann in der Zone IV wieder
dargestellt.
3.1.3
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
Abbildung 3: Auszug aus dem FNP, Zone V
Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in den hier geplanten Flächen hauptsächlich
„Wald“ aus. In Teilbereichen wird landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das Gebiet wird von regional
bedeutsamen Straßen durchquert, die bei der weiteren Planung berücksichtigt werden müssen. Der
Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Die bisherigen Darstellungen werden um die
Darstellung der Konzentrationszone ergänzt, können jedoch beibehalten werden.
3.2
3.2.1
Beschreibung der Plangebiete
Bestehende Konzentrationszonen Raffelsbrand und Brandenberg
In der Gemeinde Hürtgenwald sind derzeit zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen und im
Flächennutzungsplan dargestellt. Die erste Zone liegt im Bereich Raffelsbrand auf agrarisch genutzten Flächen.
Die Felder werden durch Hecken und andere Grünstrukturen gegliedert. Die Fläche ist von einer Ringstraße
umgeben, an der verschiedene landwirtschaftliche Betriebe und Wohnhäuser liegen. In dieser Zone mit einer
Größe von ca. 4 ha sind derzeit 4 Anlagen errichtet.
Die Zone Brandenberg liegt ebenfalls in einer agraisch genutzen Fläche. Die Fläche liegt nördlich der
Rennstrecke am Raffelsberg, die Fläche ist von Anpflanzungen umgeben, im Osten schließt ein Waldgebiet an.
Im Norden liegen Einzelhöfe sowie die Ortschaft Kleinhau, im Süden liegt die Ortschaft Brandenberg.
Unmittelbar östlich schließt die Fläche H, Konzentartionszone IV an. Es können ähnlich gute Windhöffigkeiten
erzielt werden. In dieser Zone mit einer Größe von ca. 3 ha sind derzeit 3 Anlagen errichtet.
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Abbildung 4: Luftbild der bestehenden Zone I
3.2.2
Abbildung 5: Luftbild der bestehenden Zone II
Konzentrationszone IV „Brandenberg“
Die Zone „Brandenberg“ (in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet) liegt mittig im Gemeindegebiet
und wird von den Ortschaften Kleinhau im Norden, Hürtgen im Westen und Brandenberg im Süden umgeben.
Die Fläche hat eine Größe von 99 ha. Der westliche Teil der Fläche liegt auf einer Bergkuppe bei etwa 400 m ü
NHN. Nach Osten hin fällt die Fläche dann bis auf 230 m ü NHN ab.
Abbildung 6: Luftbild des Änderungsbereiches mit der Zone IV
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Die Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe.
Lediglich in einem kleinen Randbereich nach Nordosten hin nimmt die Windhöffigkeit aufgrund der Tallage
deutlich ab, so dass in diesen Bereichen ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb unwahrscheinlich ist. Somit ist die
Fläche H (neben der nicht mehr verfolgten Fläche A) die mit der besten Windhöffigkeit. In der Nähe sind bereits
Windenergieanlagen errichtet worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht und
Einspeisepunkte in der Nähe vorhanden sein müssten.
Abbildung 7: Panoramablick über die Potentialfläche H
3.2.3
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
Abbildung 8: Luftbild der Fläche V
Die Fläche „Raffelsbrand“ (in der Standortuntersuchung als Fläche M bezeichnet) liegt im Süden des
Gemeindegebietes, in der Nähe des Ortsteils Vossenack und der Grenze zu Simmerath. Die Fläche ist eine der
am höchsten gelegenen Fläche im Gemeindegebiet mit einer Höhe von etwa 500 m ü NHN (Normalhöhennull)
im Westen. Nach Osten hin fällt die Fläche langsam auf 470 m im nördlichen Bereich und 360 m im südlichen
Bereich ab. Die hauptsächlich mit Wald bestandene Fläche hat eine Größe von ca. 53 ha.
Die Flächen weisen mit Windgeschwindigkeiten von 6,6 bzw. 7,5 m/s in 100 bzw. 135 m Nabenhöhe eine sehr
gute Windhöffigkeit auf. Angrenzend im Gemeindegebiet Simmerath sind bereits Anlagen vorhanden, ggf.
könnten hier Synergien hinsichtlich der Erschließung und Einspeisung genutzt werden. Weiterhin existieren dort
auch Planungen zur Ausweisung eines Windparks. Südlich angrenzend liegen jedoch weitere Flächen, die im
Gemeindebesitz stehen und sich daher schnell entwickeln ließen.
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Bereits unter Punkt 5.2.10 der Standortuntersuchung wurde erwähnt, dass zu den Naturschutzgebieten und den
FFH-Schutzgebieten ein pauschaler 100m Abstand angesetzt wurde. Im Falle der Fläche M wurde über eine
Artenschutzuntersuchung jedoch der Horst eines Baumfalken nachgewiesen, zu dem ein Schutzabstand von
1.000 m einzuhalten ist. Somit wurde die Fläche M im Flächennutzungsplan gegenüber der
Standortuntersuchung (dort ca. 66 ha) um 13 ha verkleinert.
3.3
3.3.1
Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer
Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor,
dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders
eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt
werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung
gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.11
3.3.2
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die bestehende
Konzentrationszone I einen Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Dieser wird von einem Bereich zum
Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie in kleinen Bereichen der Zonen
von einem Grundwasser- oder Gewässerschutzbereich überlagert.
Abbildung 9: Auszug aus dem Regionalplan, Aufzuhebende Zone I
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone
IV „Brandenberg“ sowie die hier aufzuhebende Zone in weiten Teilen einen Waldbereich fest. Dieser wird von
einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) überlagert. Die
11
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
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angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung nicht überlagert. Im westlichen
Randbereich der Fläche liegt ein Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) vor.
Abbildung 10: Auszug aus dem Regionalplan; Aufzuhebende Zone II, Zone IV
Abbildung 11: Auszug aus dem Regionalplan, Zone V
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone
V „Raffelsbrand“ weitestgehend einen Waldbereich fest. Teile werden als Allgemeiner Freiraum- und
Agrarbereich dargestellt. Beide werden von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der
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landschaftsorientierten Erholung (BSLE) sowie im westlichen Bereich von einem Grundwasser- oder
Gewässerschutzbereich überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die
Planung nicht überlagert.
Gemäß des Ziels 2 des Regionalplans kommen Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes
Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und
ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird als auch Bereiche für den Schutz der Landschaft
und landschaftsorientierter Erholung für eine Nutzung der Windenergie bedingt in Betracht. Dies gilt nur, wenn
sichergestellt ist, das sowohl die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder
Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. In Hürtgenwald können keine Flächen außerhalb
des Waldes nachgewiesen werden (vgl. Kapitel 3.3.4).
Eine Sicherstellung, dass der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird, kann auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erfolgen.
Daher werden für beide „Flächen für die Windkraft“ Bebauungspläne aufgestellt. Hierbei wurden die Standorte
der Anlagen sowie der erforderliche Ausgleich für den Wald mit dem mit dem Landesbetrieb Wald und Holz
vorabgestimmt. Somit kann sichergestellt werden, dass der Wald in seinen Funktionen erhalten bleibt.
3.3.3
Landschaftsplan
Beide Plangebiete wurden bereits in der Standortuntersuchung dahingehend betrachtet, ob Schutzgebiete
(FFH-Gebiete bzw. Gebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie) vorliegen. Nationalparke liegen im
Gemeindegebiet nicht vor. Zu den aufgeführten Schutzgebieten sollen gemäß des Windenergieerlasses in
Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes erforderliche Abstandsflächen
festgelegt werden. Sofern die Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten
dienen, sind in der Regel 300 m als Pufferzone erforderlich. Dies ist meist nur für Naturschutzgebiete, FFHGebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete relevant. Im Windenergieerlass heißt es unter Punkt 8.1.4:
„Sofern die unter a) genannten Gebiete (Nationalparke, Nationale Naturmonumente,
Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope
gem. §§ 30 BNatschG und 62 LG, sowie geschützte Landschaftsbestandsteile gemäß § 47 LG
NRW) insbesondere dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen
sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten, soll die Pufferzone i. d. R. 300 m betragen“.
Von dieser Regelung kann jedoch im Einzelfall in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem
Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden.
Aufgrund der räumlichen Ausgestaltung der Gemeinde Hürtgenwald mit großteils linearen Schutzgebieten
entlang der Bachläufe würden bei Übernahme der pauschalen Abstände von 300 m weite Teile des
Gemeindegebietes ausgeschlossen werden, die möglicherweise nicht konfliktträchtig sind. Nach Erkenntnissen
der Unteren Landschaftsbehörde und der Zwischenstände der Artenschutzgutachten zu den
Bauleitplanverfahren sind die tatsächlichen Vorkommen gerade der windenergiesensiblen Arten kaum den
Abgrenzungen der Schutzgebiete zuzuordnen. Der Schwarzstorch zum Beispiel ist in der Lage, auch zwischen
den Bachtälern zu Wechseln und könnte somit auch Flugrouten außerhalb der Schutzgebiete aufweisen. Der
Rotmilan als zweites Beispiel jagt über den Feldern außerhalb der Schutzgebiete, kehrt danach erst zu seinem
Horst (möglicherweise innerhalb der Gebiete) zurück. Weiterhin erstrecken sich einzelne Schutzgebiete über
weite Teile des Gemeindegebietes; in ihnen sind unterschiedliche Biotoptypen und somit auch unterschiedliche
Fauna vorhanden, so dass eine Beurteilung im Einzelfall schwer fallen würde.
Aufgrund dieser Tatsachen wurde im Rahmen der Standortuntersuchung für alle Schutzgebiete zunächst nur
ein reduzierter pauschaler Abstand angesetzt, der den unmittelbar an das NSG/ FFH-Gebiet angrenzenden
Raum schützt. In der Standortuntersuchung wurden zunächst alle in der dortigen Tabelle unter Kapitel 5.1.4
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aufgeführten Naturschutzgebiete mit dem obligatorischen Schutzabstand von 100 m dargestellt.
Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten sind im nachfolgenden Bauleitplanverfahren aufgrund
der besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald für die einzelnen, zur Ausweisung
empfohlenen Flächen artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich, die mögliche Konflikte frühzeitig
aufzeigen.
Für Landschaftsschutzgebiete gilt in der Regel ein generelles Bauverbot. Es kann jedoch im Einzelfall ein
Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger
Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung
in Betracht. In Hürtgenwald ist fast der gesamte Außenbereich, zumindest als Landschaftsschutzgebiet,
geschützt. Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium
angesetzt. Die Eigenart der Landschaft sowie der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden
jedoch berücksichtigt.
Der Großteil der Fläche „Brandenberg“ liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der
Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher
Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese Potentialfläche
befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Der
Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Untere Landschaftsbehörde können hier nach ersten Aussagen einer
Nutzung zustimmen.
Die Fläche „Raffelsbrand“ liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der Kalltalhänge“. Das
Landschaftsbild wird durch die waldbedeckten Hanglagen der Kall mit Ihren Nebenbächen geprägt. Es umfasst
einen großflächigen, zusammenhängenden Waldbereich, an dessen Nordgrenze das Plangebiet liegt.
Angrenzend liegen Naturschutzgebiete vor. Im Norden ist es das NSG 2.1-8. „Todtenbruch“. Hierbei handelt es
sich um ein Moorgebiet, in dem die Quelle der Wehe liegt und diese somit angrenzt. Im Süden grenzt das NSG
2.1-7 „Kalltäler und Nebentäler“ an. In diesen Bachtälern können planungsrelevante Arten mit hohem
Konfliktpotential wie der Rotmilan oder der Schwarzstorch vorkommen. Weiterhin sind verschiedene geschützte
Landschaftsbestandteile vorhanden, die im Rahmen der späteren Standortfindung für die einzelnen Anlagen zu
berücksichtigen sind. Der Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Untere Landschaftsbehörde können auch
hier nach ersten Aussagen einer Nutzung zustimmen.
3.3.4
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen
in NRW“.
In Zusammenhang mit der Planung ist auch der neue „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen.
Gemäß dessen Anforderungen handelt es sich um eine Fläche mit guter Windhöffigkeit. In der
Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald
keine geeigneten Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Die Gemeinde
zählt nicht als waldarme Kommune12. Der Waldanteilliegt zwischen 25- 60%, eine Waldvermehrung wird als
„sinnvoll“ eingestuft. Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf. 13
Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu
berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff
12
Vgl. Textteil zum Regioanlplan, S. 83
13
Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012
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in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Daher wurde zunächst geprüft, ob Flächen
für die Windenergie verbleiben, wenn der Wald als Tabubereich definiert wird. Hierzu wird allerdings in der
Überprüfung der Vorsorgeabstand zu den Siedlungsbereichen von 600 – 800 m wieder ausgeblendet, um keine
Ungleichgewichtung der Belange Schutz des Menschen gegenüber dem Schutz der Natur auszulösen. Sollte
nach dieser Prüfung ein Eingriff in den Wald erforderlich werden, so können die Vorsorgeabstände zu den
Siedlungsbereichen vergrößert werden.
Würden in Hürtgenwald keine Waldflächen der Windenergie zugänglich gemacht werden, verblieben keine
Flächen, die der Windkraft substantiell Raum bieten würden. Neben den Splitterflächen, die sich nicht für die
Ausweisung als Konzentrationszonen eignen, da sich innerhalb dieser Flächen nur maximal 2 Anlagen errichten
ließen, verblieben nur zwei mögliche Potentialflächen. Als Grundlage wurde hier die Referenzanlage dieser
Untersuchung, die E-82 angenommen. Würden in Hürtgenwald keine Waldflächen der Windenergie zugänglich
gemacht werden, verblieben keine Flächen, die der Windkraft substantiell Raum bieten würden. Neben den
Splitterflächen, die sich nicht für die Ausweisung als Konzentrationszonen eignen, da sich innerhalb dieser
Flächen nur maximal 2 Anlagen errichten ließen, verblieben nur zwei mögliche Potentialflächen. Als Grundlage
wurde hier die Referenzanlage dieser Untersuchung, die E-82 angenommen. Als Mindestgröße für eine
Konzentrationszone werden 15 ha angesetzt.
Die beiden möglichen Flächen 17 und 23 (siehe Karte 2a der Standortuntersuchung) haben Größen von 19
bzw. 18 ha. Im äußersten Idealfall können hier wirklich jeweils drei WEA errichtet werden. Die Flächen machen
zusammen allerdings nur ca. 0,4 % des Gemeindegebietes aus. Dies entspricht bei einer ländlichen Gemeinde,
auch unter Berücksichtigung der besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde, nicht der 2 % Zielsetzung der Förderung der Windenergie. Realistischer ist es jedoch eher davon auszugehen, dass aus
Gründen der Standsicherheit in den beiden verbleibenden Zonen nicht drei Anlagen errichtet werden könnten,
da in Hauptwindrichtung ein größerer Abstand zwischen den Anlagen erforderlich ist. Bei detaillierterer
Betrachtung sprechen weitere Gründe gegen eine Ausweisung der Flächen.
Die Fläche 17 unterscheidet sich hinsichtlich der Kriterien Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und
Regionalplan nicht wesentlich von der später zur Ausweisung empfohlenen Zone H.
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack –
Bergstein – Großhau“. Schutzzweck ist die Erhaltung und Wiederherstellung der reich strukturierten Landschaft
mit Hecken, Baumreihen, Obstwiesen, Feldgehölzen, Brachen und Rainen für den Biotopverbund.
Insbesondere sind die Monschauer Hecken zu erhalten. Die Fläche stellt sich als landwirtschaftliche Fläche dar.
Aufgrund der hohen Sichtbarkeit der Anlagen in einer kleinteiligen Landschaft wird der Ästhetische Gesamtwert
als hoch eingestuft.
Die Fläche liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der
Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen.
Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die
Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen
auf deren Erhalt befürchtet.
Die Fläche 23 entspricht der in der weiteren Untersuchung mit P bezeichneten Fläche. Die Fläche liegt teilweise
in dem mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Teile der Flächen liegen im
Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Berstein – Großhau“.
Schutzzweck dieses Landschaftsschutzgebietes ist primär der Erhalt der das Landschaftsbild prägenden
Monschauer Hecken. Dieses Schutzziel steht der Windenergienutzung nicht generell entgegen. Die Flächen
stellen sich als agrarisch genutzte Flächen dar. Die Flächen liegen auf einer Ebene und wären aufgrund der
Nähe zur Ortslage Hürtgen dort besonders sichtbar. Die durch Hecken gegliederte Freifläche weist einen sehr
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hohen ästhetischen Eigenwert auf. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor. Der Ästhetische
Gesamtwert wird dieser insgesamt als hoch bewertet.
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete in Form von geschützten
Landschaftsbestandteilen vorhanden, die eine Nutzung der Fläche deutlich erschweren. Insgesamt erscheint
eine Standortfindung für die einzelnen Anlagen schwierig. Die Potentialfläche liegt in der Wasserschutzzone III.
Hier könnten Befreiungen für Windenergieanlagen erteilt werden.
Auszug aus der Standortuntersuchung
Luftbild
Auszug aus der Windkarte
Auszug aus der Standortuntersuchung
Beide Flächen liegen allerdings relativ niedrig im Gelände in der Nähe von Gewässern, so dass hier nur
verhältnismäßig geringe Windhöffigkeiten von ca. 6,7 m/s vorliegen. Andere Flächen in Hürtgenwald weisen
deutlich höhere Werte auf.
Nach Rückspreche mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde sind beide Fläche nicht zur Ausweisung
als Windkraftkonzentrationszone geeignet. Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einem Waldanteil von ca. 60 %
waldreich. Hier sind Offenlandflächen mit für die Eifel typischen strukturierenden Hecken- und Einzelbäumen
bzw. Baumgruppen gegenüber dem Wald selten. Diese Strukturen sind gegen Windkraftanlagen optisch
empfindlicher als Wald. Ebenso sind manche der von diesen Strukturen abhängigen Tierarten als
windkraftsensibel einzuordnen.
Es wurde somit nachgewiesen, dass in Hürtgenwald keine geeigneten Flächen außerhalb des Waldes
vorliegen, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind.
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Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden
Bauleitplanverfahrens behandelt.
Der Wald wird jeweils im Einzelfall betrachtet. Bestimmte Waldformen, wie heimischer Laubwald oder
Prozessschutzflächen, sollen nicht für eine windenergetische Nutzung beansprucht werden. Hinweise hierauf
können der Forstbetriebsplan sowie der Energieatlas NRW liefern. Nadelwälder/ Forste kommen in der Regel
für eine Ausweisung von Vorrangflächen in Betracht. In Hürtgenwald sind vornehmlich Nadelwaldbestände
vorhanden. Anhand der Kartenbasis des Energieatlas wurden die zusammenhängenden Laubwaldbereiche
(über 1 ha Größe) ermittelt. Diese werden im Rahmen der Standortuntersuchung als weiche Tabuzone definiert.
Laubwaldbereiche haben, da sie als einzige als standortgerecht anzusehen sind, eine besondere Bedeutung für
die Fauna und stellen den Lebensraum für viele heimische Arten dar. In der Gemeinde Hürtgenwald werden,
wie in vielen Kommunen, Waldumbaumaßnahmen hin zum Laubwald betrieben, um die naturschutzfachliche
Funktion des Waldes zu erhöhen. Zu diesen Bemühungen stünde eine Inanspruchnahme für die Windenergie
nicht in Einklang.
Eine Detailprüfung, welche Bäume dem Wald entnommen werden und welche erhaltenswert sind, kann
aufgrund des hohen Prüfumfangs erst in der konkreten Standortauswahl vorgenommen werden. Dabei sind
besonders die Flächen interessant, die bereits infrastrukturell genutzt wurden (z.B. aufgegebene militärische
Nutzung) und bei denen eine Erschließung der Flächen über bestehende Wirtschaftswege möglich ist. Generell
ist die Erschließung im Wald aufwendiger als auf Ackerflächen, da die Flächen für Abbiegeradien auch gerodet
werden müssen und dieser Eingriff nicht, wie die Kiesanschüttung im Offenland, leicht revisibel ist. Die Belange
des Natur- und Artenschutzes müssen beachtet werden. Zur Berücksichtigung dieser Belange wurde die
Planung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren
werden die konkreten Anlagenstandorte mit dem Landesbetrieb abschließend abgestimmt, so dass negative
Auswirkungen sicher vermieden werden. Eine Zustimmung der Flächenauswahl durch den Forst ist im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens erfolgt. Eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG ist nicht
erforderlich, da für die konkreten Konzentrationszonen Bebauungspläne aufgestellt werden.
Der Schutzabstand vom Wald von 35 m kann unterschritten werden, wenn der Anlagenbetreiber sich
verpflichtet, auf Ersatzansprüche durch umfallende Bäume zu verzichten. 14 Hinzukommend muss berücksichtigt
werden, dass ein Eingriff in den Wald auch durch Wald auszugleichen ist. Dies wird ebenfalls im
Bebauungsplanverfahren gesichert.
Neben dem reinen Erhalt des Landschaftsbildes und dem Schutz des Waldes gibt es noch ein weiteres
Kriterium, das hiermit im Zusammenhang steht: die Unzerschnittenheit der Natur. Hürtgenwald verfügt, wie
bereits erwähnt, über zahlreiche Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete. Diese liegen zu einem großen Teil im
westlichen Bereich der Gemeinde. Es ist ausdrückliches Ziel der Gemeinde Hürtgenwald, diese
zusammenhängenden Naturräume, wie es sie selten in NRW gibt, soweit möglich zu erhalten. Ihnen kommt ein
besonderer Schutzstatus zu. Dieser Aspekt wird im Rahmen der Detailuntersuchung der Standortuntersuchung
(vgl. Kapitel 6) berücksichtigt.
14
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.4
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ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Abbildung 12: Auszug aus der Standortuntersuchung, Waldprüfung
3.3.5
Anforderungen des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW"
Der Leitfaden in der Fassung vom 12. November 2013 wurde per Runderlass eingeführt und ist somit
behördenverbindlich bei der Planung zu beachten. Im Wesentlichen werden im Leitfaden Aussagen zur
Untersuchungsmethodik der Artenschutzprüfung, zur Berücksichtigung in den unterschiedlichen
Planungsebenen und zur Festlegung der windenenergiesensiblen Arten getroffen.
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ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Für den Flächennutzungsplan wird in Kapitel 4.2 angeführt, dass eine Artenschutzprüfung in soweit erfolgen
muss, wie sie Abschätzung der Umsetzbarkeit der Planung erforderlich ist. Eine vollständige Bearbeitung ist
jedoch auf dieser Ebene selten möglich, so dass verschiedene Konstellationen möglich sind. Es ist im FNP
zumindest eine vorbereitende ASP erforderlich. Der Abschluss der ASP kann im Genehmigungsverfahren
erfolgen.
Für Hürtgenwald lag bereits eine vollständige ASP 1 und 2 vor, die jedoch aufgrund der neuen Anforderungen
an die Untersuchungsmethodik überarbeitet werden muss. Mit den zuständigen Behörden wurde abgestimmt,
dass die bisherige ASP für die Planungsebene des Flächennutzungsplanes ausreichend ist und im
nachfolgenden Bebauungsplanverfahren abgeschlossen werden kann.
3.4
Begründung der Flächenabgrenzung
Die Flächenabgrenzung basiert auf den Untersuchungskriterien der Standortuntersuchung, wie sie in Kapitel 2
dieser Begründung dargelegt werden.
Es kann jedoch Sinn machen, diese Flächen noch detaillierter zu steuern. Da hierzu über den
Untersuchungsumfang der Standortuntersuchung hinausgehende Prüfungen notwendig sind, kann dies erst auf
der nachgelagerten Ebene dieses Flächennutzungsplanes erfolgen. Gründe für eine nachträgliche Reduzierung
können z.B. der Artenschutz oder die Flugsicherung sein.
3.4.1
Konzentrationszone IV „Brandenberg“
Die Abgrenzung der Fläche H der Standortuntersuchung ergibt sich vornehmlich aus den 350 m Abständen zu
Einzelgebäuden sowie von 800 m zu den Siedlungsbereichen. Im Norden wird die Fläche durch den 100 m
Schutzabstand zum Naturschutzgebiet 2.1.6 „Rinnebachtal“ begrenzt.
Die Fläche H mit einer Größe von 99,36 ha liegt bei etwa 400 m ü NHN an einer Bergkuppe. Die Windhöffigkeit
beträgt laut Gutachten bei 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und bei 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe. Lediglich in einem
kleinen Randbereich nach Nordosten hin nimmt die Windhöffigkeit aufgrund der Tallage deutlich ab, so dass in
diesen Bereichen ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb unwahrscheinlich ist. Somit ist die Fläche H (neben der
nicht mehr verfolgten Fläche A) die mit der besten Windhöffigkeit. Eine Erschließung ist über vorhandene Wege
möglich. Einspeisepunkte in der Nähe müssten aufgrund der bereits vorhandenen Anlagen nutzbar sein.
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Abbildung 13: Fläche H in der Standortuntersuchung
3.4.2
Konzentrationszone V „Raffelsbrand“
Die Abgrenzung der Fläche M in der Standortuntersuchung ergibt sich im Wesentlichen aus den 100 m
Schutzabständen zu dem Naturschutzgebiet 2.1-9 „Peterbachquellgebiet“ und 2.1-7 „Kalltal und Nebentäler“.
An der nördlichen Grenze wird das Gebiet durch die Abstände von 350 m zu den Einzelgebäuden der Ortslage
Raffelsbrand bestimmt.
Die Fläche M der Standortuntersuchung hat eine Große von 66,41 ha. Die Fläche weist mit
Windgeschwindigkeiten von 6,6 bzw. 7,5 m/s eine sehr gute Windhöffigkeit auf. Eine Erschließung ist über
vorhandene Wege und Straßen möglich.
Die sich aus der Standortuntersuchung ergebende Fläche M wird aus artenschutzrechtlichen Gründen
(Brutplatz Baumfalke, Schwarzstorch) im Flächennutzungsplan im westlichen Bereich um ca. 13 ha
zurückgenommen. Der einzuhaltende Schutzabstand von 1.000 m zum Baumfalkenhorst führt dazu, dass die
Fläche L mit angrenzenden Flächen vollständig wegfällt. Detaillierte Aussagen können der
Artenschutzrechtlichen Untersuchung15 entnommen werden.
Die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche beträgt daher 52,87 ha.
15
Fehr 2013: Artenschutzprüfung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von
Konzentrationsflächen für Wundkraftanlagen: Fläche M – Windpark Peterberg (Stand: 12.08.2013)
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
Abbildung 14: Fläche M in der Standortuntersuchung
4. PLANVERFAHREN
Basierend auf der im Jahr 2011 durchgeführten, im Jahr 2012 ergänzten Standortuntersuchung hat die
Gemeinde Hürtgenwald am 22.03.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans
für die Zonen III und IV sowie am 10.05.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des
Flächennutzungsplans für die Zone V gefasst. Da Konzentrationszonen für die Windenergie, die gemeinsam die
Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 erzielen, nur eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt werden soll,
um einen transparenten Planungsprozess durchzuführen, wurde die 10. Änderung vor Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung in die 9. Änderung überführt.
Nach den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligung wurden die Planungen überarbeitet. In diesem Zuge wurde
auch die Standortuntersuchung anhand neuer Rahmenbedingungen aktualisiert. Zeitgleich wurde ersichtlich,
dass es zur Einhaltung des gesamtgemeindlichen Planungskonzeptes erforderlich ist, nach den neuen,
einheitlichen Kriterien nicht mehr in dieses Konzept passende Konzentrationszonen aufzuheben. Daher wurde
der Geltungsbereich der 9. Änderung um diese aufzuhebenden Zonen erweitert.
Im September 2013 wurde der Offenlagebeschluss gefasst werden. Als
gezeigt, dass die bisher vorgesehene Fläche A aufgrund der Belange der
werden kann. Diese wird somit aus der 9. Änderung gestrichen. Die
„Konzentrationszonen für die Windkraft“ ausgewiesen werden. Daher
erforderlich. Diese erfolgte m Zeitraum vom 12.05.2014 bis zum 13.06.2014.
Ergebnis der Offenlage hat sich
Flugsicherung nicht ausgewiesen
verbleibenden Zonen sollen als
wurde eine erneute Offenlage
Gleichzeitig zur erneuten Offenlage wurde die Bezirksregierung Köln als Landesplanungsbehörde angefragt,
um eine landesplanerische Abstimmung der Planung zu erzielen. Insbesondere wurde auf der Ebene der
Standortuntersuchung eine andere Argumentation im Umgang mit den Regelabständen zu Schutzgebieten
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BEGRÜNDUNG
ZUR 9. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
abgestimmt, nach der nun eine Reduzierung der Abstände auf 100 m erfolgt. Hierdurch haben sich Änderungen
an den Zuschnitten der beiden Flächen H und M ergeben, die nun eine weitere Offenlage erfordern.
Für die beiden Flächen sollen Bebauungspläne zur Detailsteuerung aufgestellt werden. Für diese ist bereits im
Dezember 2012 eine frühzeitige Beteiligung erfolgt.
Die Bebauungspläne laufen leicht zeitversetzt, sollen jedoch gemeinsam mit dem Flächennutzungsplan
bekanntgemacht werden, um Rechtswirkung zu erzielen. Zur Offenlage des Bebauungsplanes werden dann
Schall- und Schattengutachten, das aktualisierte Artenschutzgutachten sowie der vollständige Umweltbericht
und der Landschaftspflegerische Begleitplan vorgelegt werden.
5. AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung wurde im Verlauf des
Flächennutzungsplanverfahrens eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs.
4 BauGB deren Ergebnisse zusammengefasst. Nachfolgend erfolgt nur eine kurze Zusammenfassung, soweit
Belange auch in der Beteiligung genannt wurden. Umfassende Aussagen können dem Umweltbericht und den
Fachgutachten entnommen werden.
5.1
Mensch
Basis der Standortuntersuchung und auch der 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde
Hürtgenwald sind nur pauschal angenommene Abstandswerte, die die Einhaltung der
immissionsschutzrechtlichen Werte sicherstellen sollen. Auf Basis des Flächennutzungsplanes können noch
keine Aussagen zu Anlagentypen, der Anlagenanzahl und den genauen Standorten getroffen werden, die eine
Überprüfung dieser Annahmen ergeben können. Zusätzlich zu dem Flächennutzungsplan werden jedoch
Bebauungspläne aufgestellt, so dass diese Thematik auf das nachfolgende Bebauungsplanverfahren verlagert
wird. Die Gemeinde wird beide Pläne zeitgleich bekannt machen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wir die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Werte anhand
der konkreten Windparkplanung geprüft werden.
Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks
nicht gegeben. Von den Flächen aus werden die Anlagen durch die Baumkronen eingeschränkt wahrnehmbar
sein. Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt, als sie im Süden der Gemeinde an den
Grenzen des Nationalparks oder um Vossenack erkannt wird. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion
ist daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die sich durch den Klimawandel
und die Energiewende stellen.
5.2
5.2.1
Natur und Landschaft
Landschaftsbild
Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies
spiegelt sich bereits in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche als Landschaftsschutz
sowie den zahlreichen Naturschutzgebieten wieder. Nach erster Bewertung in der Standortuntersuchung bzw.
im Flächennutzungsplan kann festgehalten werden, dass insgesamt Flächen mit einem eher mittleren
ästhetischen Gesamtwert ausgewählt wurden.
Insgesamt entstehen durch die Planung Eingriffe ins Landschaftsbild, die trotz der Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen auszugleichen sind. Dazu wird auf der Ebene des Bebauungsplanes ein Gutachten zur
Landschaftsbildbewertung erstellt.
Erfahrungsgemäß kann ein Gesamtkompensationsbedarf von bis zu 1,3 ha pro Anlage für die Eingriffe in das
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Landschaftsbild entstehen. Aufgrund der Reliefierung und der vorhandenen üppigen Vegetation können jedoch
sichtverschattete Bereiche entstehen, die eine Verringerung der Beeinträchtigung und damit des Ausgleiches
bedingen. Der Kompensationsumfang wird im landschaftspflegerischem Fachbeitrag zum Bebauungsplan
dargestellt werden. Der Ausgleich erfolgt multifunktional.
Brandenberg
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Der Großteil der Fläche liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem
Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie
das LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Die
Waldfläche ist jedoch deutlich kleiner als die Waldfläche im Norden und Westen des Gemeindegebietes. Nach
Vorabstimmung mit der ULB und dem Forst wäre eine Inanspruchnahme der Fläche für die Windkraft unter
diesen Aspekten am ehesten denkbar. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so
dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg.
Somit wären die Anlagen weithin sichtbar. Durch die die Anlagen umgebenden Bäume kann die Sichtbarkeit
abgemildert werden.
Ästhetischer Eigenwert: Der Wald besteht zum Großteil aus monoton strukturierten Nadelhölzern (Fichtenwald),
die nicht besonders schützenswert sind. Teilweise liegen auch einzelne Mischwaldbereiche vor. Nur in der
Nähe der Bachläufe, die besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. In der
Nähe sind bereit Windenergieanlagen errichtet und kürzlich „repowert“ worden, wodurch eine Vorbelastung des
Landschaftsbildes besteht.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer
geringen bis mittleren Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen
Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bewertet.
Peterberg
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Die Fläche M liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-6 „Wälder der
Kalltalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet dient dem Erhalt und der Wiederherstellung der
Tallandschaften, dem Biotopverbund, als Puffer zum NSG, der Entwicklung standortgerechter Waldbereiche,
der Erholung und hat eine kultur-historische Bedeutung. Das Gebiet ist aus den Ortslagen Raffelsbrand,
Simonskall und Vossenack sichtbar.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Flächen fallen in Richtung Süden ab und sind bewaldet, so dass die Sichtbarkeit
aus oben genannten Ortslagen abgemildert wird.
Ästhetischer Eigenwert: Die Waldfläche ist mit einem eher monoton Aufwuchs aus Nadelwäldern bestanden.
Angrenzend existieren Planungen der Gemeinde Simmerath zur Ausweisung eines großen Windparks. In
Verbindung mit den Bestandanlagen im Bereich Raffelsbrand liegt hier eine deutliche Vorbelastung vor.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer
mittleren Schutzwürdigkeit, einer mittleren visuellen Verletzlichkeit und einem geringen ästhetischen Eigenwert
wird dieser insgesamt als gering bis mittel bewertet.
5.2.2
Flora
Im Rahmen der Erschließung des Windparks werden Baumfällungen erforderlich werden. Zumindest die
Flächen der Kurvenradien können ggf. zeitnah wieder aufgeforstet werden. Wo möglich sollen vorhandene
Schneisen im Wald genutzt werden.
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5.2.3
Artenschutz
Ochsenauel
In der ASP 2 im Flächennutzungsplanverfahren konnten für die windkraftsensiblen Arten Kornweihe,
Schwarzstorch, Schwarzmilan, Rotmilan, Baumfalke, Wanderfalke, (Silbereiher16), Kormoran, (Turmfalke) und
(Feldlerche) durch die reale Raumnutzung sowie auf Grundlage des Verhaltensmusters der Arten festgestellt
werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht. Für diese Arten wird ein
Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Der Kranich ist regelmäßiger Durchzügler
im gesamten Großraum. Die Windenergieanlagen sind für Kraniche von weitem erkennbar. Dennoch kann es
zu potenziell gefahrvollen Situationen bei Schlechtwetterlagen (insbesondere Nebel oder deutlich behinderte
Sicht) kommen. Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die WEA während des Frühjahrs- und Herbstzuges
tagsüber abgeschaltet werden. Artenschutzrechtliche Bedenken sind daher eher gering.
Raffelsbrand
Die Fläche liegt im Vorkommensgebiet des Schwarzstorch (LANUV). Es wurde eine ASP der Stufe 2
durchgeführt mit dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Bedenken im Rahmen des nachfolgenden
Bebauungsplanverfahrens überwunden werden können, wenn die westlichen Bereiche aus der
Konzentrationszone ausgeschlossen werden. Hier gibt es Vorkommen des Baumfalken, weiterhin liegt ein
Überflugbereich des Schwarzstorches vor.
Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein Fehlen
genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum
erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen.
Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit Ergebnissen ist im Frühjahr 2015 zu rechnen. Die neue
Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ 17.
5.2.4
Wald
Beide Flächen liegen großteils im Wald. Für den Eingriff in den Wald wird ein Ausgleich von 1:1 erforderlich.
Der Ausgleich wird im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren ermittelt und ortsnah
ausgeglichen. Derzeit ist eine Fläche in der Nähe der Ortslage Brandenberg vorgesehen.
5.3
Boden
Die Auswirkungen auf den Boden sind insgesamt aufgrund der nur geringen Versiegelung gering.
5.4
Wasser
Die Standortuntersuchung wurde um einen 100 m Puffer um die Naturschutzgebiete erweitert; somit wird in der
Regel ein Abstand zu den Fließgewässern eingehalten.
Die Flächen liegen nicht in Wasserschutzzonen.
5.5
Klima
Auf das Klima werden keine Auswirkungen erwartet, durch die Förderung von erneuerbaren Energien werden
16
Der Silberreiher, der Turmfalke und die Feldlerche werde im neuen Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ nicht mehr als
windenergiesensibel eingestuft.
17
Vgl. auch Kapitel 3.3.5
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an anderer Stelle CO2 Einsparungen erzielt.
5.6
Kulturgüter
Die Baudenkmale liegen alle in mindestens 1.000 m Entfernung zu den Konzentrationszonen. Das Baudenkmal
in Kleinhau (Kapelle) liegt ca. 1.500 m entfernet. Auswirkungen auf dieses werden nicht erwartet, da das
Baudenkmal auf der dem Windpark abgewandten Seite von Kleinau liegt. Die Fläche M liegt in der Nähe des
Baudenkmals Forstgehöft Jägerhof, jedoch in größerer Entfernung so dass geringe Auswirkungen
angenommen werden. Die Fläche M liegt in ca. 1.000 m Entfernung zu den Baudenkmalen in Simonskall,
jedoch liegen diese alle innerhalb des Siedlungsbereiches. Anlagen würden vielleicht in einer Sichtbeziehung
zu diesem stehen.
Die gemäß Bodendenkmalblatt 182 geschützten Bodendenkmale werden in den nachfolgenden Bebauungsplan
aufgenommen und somit bei der Standortplanung der Anlagen berücksichtigt. Eine Abstimmung mit dem LVR
ist hier bereits erfolgt. Auf eine Untersuchung der Flächen kann aufgrund des hieraus resultierenden hohen
Störgrades im Flächennutzungsplan verzichtet werden.
Die Zone IV liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der
Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen.
Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die
Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen
auf deren Erhalt befürchtet.
5.7
Flugsicherung
Aus der frühzeitigen Beteiligung ist bekannt, dass die Flächen aus Gründen der Flugsicherheit nur
eingeschränkt baulich nutzbar sind. Durch die erneute Offenlage ergeben sich nach Abstimmungsterminen mit
den zuständigen Behörden folgende Bauhöhenbeschränkungen durch das Bundesamt für Infrastruktur,
Dienstleistungen und Umwelt der Bundeswehr (ehemals Wehrbereichsverwaltung) / militärische Luftfahrt.
Unter Beachtung der Höhenlage ließen sich nur folgende Höhen realisieren:
Windpark Ochsenauel
Windpark Peterberg
Bauhöhe über NN
Geländehöhe
570,00 m über NN
766,80 m über NN
360 - 385 m ü NN
465 - 490 m ü NN
Realisierbare
Anlagenhöhe
185 - 210 m
Über 276 m
Da somit die gängigen Bauhöhen realisierbar sind, erfolgt im Flächennutzungsplan keine Höhenbegrenzung. Im
Bebauungsplanverfahren können sich aufgrund der übrigen militärischen Belange, vor allem aufgrund des
Radars, weitere Restriktionen für die Detailplanung des Windparks ergeben.
5.8
Sachgüter
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist
auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Daher werden die Teile der Zonen, die nicht der neuen
Konzeption entsprechen, aufgehoben und laufen somit mit Nutzungsende aus. Im Rahmen der
Standortuntersuchung wurden auch die beiden bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald
in den Bereichen Raffelsbrand und Brandenberg bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien
der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den
Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Für die Anlagen in
Brandenberg können 2 Anlagen auch unter den neuen Untersuchungskriterien bestätigt werden. Im Rahmen
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der 9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen
aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz.
Hierdurch entstehen den Eigentümern Einschränkungen der Nutzbarkeit der Flächen. Ein Planungsschaden im
Sinne der §§ 39 ff BauGB liegt hier nicht vor, da keine wesentliche Wertminderung angenommen wird. Die
Grundstücke sind zu nächst weiter nutzbar, da die Anlagen Bestandsschutz genießen. Ein Repowering durch
größere Anlagen wäre auf den Flächen vermutlich nicht möglich, da bereits aktuelle die Schallkontingente ausbzw. überreizt werden.
6. PLANDATEN/ FLÄCHENBILANZ
Plangebiet „Brandenberg“
ca. 102,42 ha
davon Aufhebung
ca.
3,06 ha
davon Neuausweisung
ca. 99,36 ha
Plangebiet „Raffelsbrand“
ca. 52,87 ha
Plangebiet „Raffelsbrand Aufhebung
ca.
Summe Flächen für die Windkraft
ca. 152,23 ha
4,13 ha
Erkelenz, den 14.01.2015
i.A. Heike Sybrandi
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