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Beschlussvorlage (Anlage 1 a Teil 1 zu Vorlage 5/2015)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
4,4 MB
Erstellt
19.01.15, 12:00
Aktualisiert
19.01.15, 12:00

Inhalt der Datei

Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Bürger zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans (Stellungnahmen der Offenlage wurden in rot/ kursiv hervorgehoben, Stellungnahmen der erneuten Offenlage in orange/kursiv/unterstrichen) Nr. 1 1.1 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag mit Schreiben vom 12.12.2012 ZUM Peterberg Wir sind mit unseren Anwesen unmittelbare Anlieger an der vorgesehenen Konzentrationszonen „L und M" in Raffelsbrand und wollen daher im folgenden unsere Bedenken gegen die vorgesehenen Windkraftzonen zum Ausdruck bringen: Das Schreiben lag der Stellungnahme des Kreises Düren als Anlage bei. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Daneben werden bestimmte Ausschlußbereiche definiert (vgl. Punkt 3 der Standortuntersuchung). Waldflächen kommen nur unter bestimmten Bedingungen in Betracht. In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn eine Mindestgröße von 15 ha vorliegt (ca. 3 WEA möglich). Dies wurde als weiches Tabu definiert. Neben der primären Nutzung landwirtschaftlicher Flächen kommen hier vor allem die Belange des Immissionsschutzes hinzu. Daher hat die Gemeinde Hürtgenwald einen Mindestabstand zu Einzelhöfen von 350 m definiert und bleibt somit noch unter dem vom Land empfohlenen Abstand von 450 m zurück. Die gesamten Kriterien sind der Standortuntersuchung zu entnehmen. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Auf Basis der vorgelegten Standortuntersuchung durch die Fa. VDH Projektmanagement GmbH und die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden u.a. die Flächen „L" und „M" als geeignet festgestellt. 1.2 In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Dies wird nochmals konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es, dass Waldbereiche nur bedingt in Betracht kommen, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Offenbar soll diese Aussage einen von der Gemeinde Hürtgenwald selbst festgelegten Grundsatz ihrer Planung darstellen. Dieser Grundsatz stimmt mit den landesweit allgemeinen gegebenen Grundsätzen für die Bewertung von Eingriffen durch Windenergieanlagen überein. Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum- und Agrarbereiche in Betracht kommen. 1/203 Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein -Westfalen beinhaltet unter Teil II der planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass dieser Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in Hürtgenwald hier ohne nachvollziehbare Begründung verletzt wird! Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Bei Berücksichtigung der von uns angebotenen Flächen ist diese Angabe falsch. Die von uns angebotenen Flächen liegen außerhalb des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den entworfenen Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie die Flächen in den entworfenen Konzentrationen! 1.3 Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an von uns beantragte Flächen angrenzt und die beantragte Flächen (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben sollen. Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Fläche würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden. 1.5 Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW. Die beantragte Fläche wurde nochmal intensiv geprüft. Die Fläche ist aufgrund Ihrer geringen Größe nicht geeignet, dort einen Windpark mit der „erforderlichen“ Anlagenzahl zu errichten. Jedoch kann für eine Errichtung einer Anlage auf der Freifläche am Raffelsbrand sprechen, dass dieser eben kein Entgegenstehen öffentlicher Belange vorgehalten werden kann, da sich diese Fläche in das Gesamtkonzept einfügt und die Fläche alleine aufgrund Ihrer geringen Größe ausgeschlossen wurde. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Vgl. 1.3 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung 2/203 In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. Projektmanagement GmbH heißt es: „Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern. 1.6 Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. an. Zwar haben Siedlungsflächen einen größeren Schutzabstand als Einzelhöfe, dies impliziert jedoch nicht das für diese gar keine Schutzwürdigkeit besteht. Hier liegt somit kein Wiederspruch vor. Im Gegensatz zur vorliegenden Planung werden auf der Landesebene noch größere Abstände zu Einzelhöfen von 450 m vorgeschlagen, die in jedem Fall freigehalten werden sollen. Nur wenn außerhalb dieser Abstände keine Flächen vorliegen, ist der Wald zugänglich. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern. 1.7 Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Flächen sind Teile von Siedlungsfläche mit je knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0. Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtigen Anlagen nicht isoliert ständen, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wären. Bei den von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden wie den planerisch vorgeschlagenen nur wenige Meter weiter im Wald. 1.8 Auch im Handbuch des Windenergieanlagen von öffentlichen Baurechts, Kapitel Stephan Gatz wird unter Z V den Die Abstände der in Raffelsbrand vorhandenen Anlagen zu den Einzelhöfen entsprechen nicht mehr den heute zugrunde zu legenden Planungskriterien, die als Basis größere als die in Raffelsbrand stehenden Anlagen haben. Auch die bestehenden Anlagen werden bereits derzeit nicht konfliktfrei zur Wohnnutzung betrieben. Die Standortuntersuchung empfiehlt daher, die bestehende Zone in Raffelsbrand aufzuheben und die Anlagen auf den Bestandsschutz zu begrenzen. Dies wird durch die Änderung des Flächennutzungsplanes umgesetzt. Die Windhöffigkeit ist nur ein Kriterium der Eignungsprüfung. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Die privaten Belange der derzeitigen Anlagenbetreiber werden mit den Belangen einer nachhaltigen Siedlungspolitik abgewogen. Langfristig werden in der Untersuchung Flächen nachgewiesen, Der Rat schließt sich der 3/203 Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 die für die heute marktgängigen Windenergieanlagen besser geeignet sind und weniger Beeinträchtigungen hervorrufen. Stellungnah me der Verwaltung an. An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen. Flächen außerhalb des Waldes werden nicht vollständig ignoriert, vgl. 1.2, 1.3 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 1.10 Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist. Eine Verhinderungsplanung läge dann vor, wenn Flächen ausgewiesen würden, die für die Windenergie nicht nutzbar sind. Dies ist hier nicht der Fall. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 1.11 Nach unserem Kenntnisstand wird u.a. das Amt für Landschaftspflege und Naturschutz aus Ihrem Dezernat am Verfahren beteiligt. Von daher bitten wir hier um sorgsame Prüfung, ob der beabsichtigte Eingriff in die Natur (Aufstellung von Windkraftanlagen im Wald) wirklich in dem Umfang erforderlich ist. Die entsprechenden Stellen des Kreises Düren wurden beteiligt, vgl. erster Protokollpunkt der Abwägung der Stellungnahmen der Behörden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. 1.9 1a 1a.1 Die Bürger wurden bislang in 2 öffentlichen Veranstaltungen sowie den Ausschüssen informiert; es wurde Gelegenheit zur Erörterung gegeben. Daneben fand am 24.03.2014 ein Runder Tisch mit einzelnen Betroffenen statt. Zum Peterberg Das Schreiben ist gleichlautend zu 1.1 bis 1.2, mit den folgenden Ergänzungen: Vgl. 1.1. bis 1.2 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 4/203 1a.2 Auf die konkrete Nachfrage nach dem Nachweis bei der öffentlichen Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erklärte Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe nicht überprüft worden sind, da durch die Gemeinde als Steuerungsinstrument vorgegeben war, dass Einzelhöfe und Siedlungsflächen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Aussage spiegelt auch nochmal Ihre Begrüßungsworte Herr Bürgermeister bei der Veranstaltung wieder: " Ziel ist es, die Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird." Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist die Errichtung von WEA in Siedlungsbereichen nicht möglich. In Allgemeinen Siedlungsbereichen des Regionalplans ist die Errichtung gesetzlich klarstellend ausgeschlossen. Eine Entscheidung der Gemeinde ist hier obsolet. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 1a.3 Mit Schreiben vom 23.09.2010 haben wir für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 23, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. (Anlage 1) Für den Bauausschuss am 02.12.2010 (Drs-Nr. 164/2010) wurde noch einmal ergänzend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Genehmigungsbehörde (Kreis Düren) die beabsichtigte Windkraftanlage die vom Gesetzgeber geforderten Abstandsflächen einhält (Anlage 2). Zur Anlage 2 siehe 1a.15 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 1a.4 Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an die mit Schreiben vom 23.09.2010 beantragte Fläche angrenzt und die beantragte Fläche (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben soll (siehe beigefügte Karte). Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Flächen würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden. Die Fläche des Antragstellers wurde erneut geprüft. Vgl. Punkt 1a.15 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 1a.5 Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Vgl. 1.3, 1.5 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung 5/203 Landschaftsgesetz NRW. In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Die hier vertretene Art der Planung treibt jedem Naturliebhaber Tränen in die Augen. Zumal es der Historie unserer Gemeinde und ihrer Bedeutung „Hürtgenwald" zuwider läuft. Das grüne Wappen wird mit solchen Entscheidungen mehr als unterlaufen und die Vorgehensweise ist sicherlich nicht der richtige Ansatz, um als Tourismusgemeinde zu werben. an. 1a.6 Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH heißt es: ,,Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern. Vgl. 1.10 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 1a.7 Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. ”hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Vielmehr macht es hier den Eindruck, dass der Schutz des Wohnraumes dem erklärten Ziel der Gemeinde — keine Einzelhöfe und Siedlungsflächen- vorgeschoben wird. Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern. Vgl. 1.6 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 1a.8 Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0.- Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht Vgl. 1.7 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung 6/203 isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre und in gleicher topographischen Höhe läge. Bei den von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden, wie den planerisch vorgeschlagenen Anlagen nur wenige Meter weiter im Wald. 1a.9 Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringerer Abstand als 350 m gewählt wird. Konkret bedeutet dies, dass man uns als einzige Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet, die Windkraftanlagen mit einer Entfernung unter 350 m hinzunehmen (siehe beigefügte Karte). Hierbei ist noch erwähnenswert, dass unsererseits bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen. an. Im Rahmen der Bauleitplanung muss eine Abwägung der unterschiedlichen Belange untereinander erfolgen. Hierbei sind in diesem Falle die privaten Interessen der Betreiber mit denen der Anwohner gegenüberzustellen, auch wenn es sich um die gleichen Personen handelt. In einem Mischgebiet, dem die Siedlung Raffelsbrand entspricht, werden gemäß TA Lärm geringere Werte angelegt als für Wohngebiet. Hiermit ist der geringere Schutzanspruch begründet. Drunter gehende Abstände werden für immissionsschutzrechtlich kritisch erachtet. Die Gemeinde darf auch höhere als erforderliche Abstände festlegen. Die tatsächlich erforderlichen Abstände können erst auf der Ebene der Anlagengenehmigung bzw. des Bebauungsplanes ermittelt werden. Die Frage der Anlagenfinanzierung bzw. die Bürgeranlagen sind nicht städtebaulich relevant. Frage Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. von 1a.10 Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. Vgl. 1.8 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 1a.11 An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs Vgl. 1.9 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 7/203 „mitgenommen." Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die letzte Rückmeldung im Hinblick auf den Antrag am 22.06.2011 erfolgte. 1a.12 Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist. Vgl.1.10 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 1a.13 Ein weiterer schwerwiegender Gesichtspunkt, der gegen die hier vorgelegte Planung spricht, ist, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher laut öffentlicher Vorlage Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass eine Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen fragwürdig bzw. gar nicht gegeben ist. Wir müssen davon ausgehen, dass die Pläne hier von einer im Sinne des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz befangenen Person bearbeitet worden sind und damit die gebotene ausschließlich sachliche Betrachtung der Grundlagen der Planung und der gewonnenen Planungsergebnisse nicht gegeben ist. Nach allem weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster nach § 47 Abs. 2 a VwGO gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan einreichen werden, da hier eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Planung auf der Hand liegen! Wir hoffen dennoch, dass ein gemeinsamer Konsens gefunden wird bzw. die Einrichtung der Windkraftzone aufgrund unserer Eingaben kritisch überprüft und hinterfragt wird. Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone ausgewiesen werden, erfolgt einzig durch den Rat der Gemeinde Hürtgenwald! Die Standortuntersuchung wird von einem unabhängigen Büro durchgeführt, das von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt wurde. Somit ist eine objektive Planung gegeben. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 1a.14 Anlage 1 Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat sich in seiner letzten Ratssitzung dafür ausgesprochen, dass von Seiten der Verwaltung geprüft werden soll, die Windkraftzone in Raffelsbrand zu erweitern. Ich beabsichtige auf dem Grundstück Gemarkung Vossenack, Flur 11, Flurstück 2 in Raffelsbrand eine Windkraftanlage zu errichten. Meine In der genaueren Untersuchung (vgl. Nr. 1a.15) hat sich gezeigt, dass ich die Planung leider nicht in das Gesamtkonzept einfügen lässt. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung 8/203 erhalten eine Durchschrift dieses Schreibens. 2 liegt nicht vor. mit Email vom 20. Dezember 2012 Zum Rennweg Hiermit nehme ich zum Vorentwurf der Windkonzentrationszonen (insbesondere Rennweg) Stellung: Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Der Entwurf sieht dort bis zu 10 Windräder vor! Die Planung am Rennweg wurde zur 1. Offenlage auf nur noch 78 Windkraftanlagen geändert. Die derzeit hier geplanten Windräder sollen nur noch eine Höhe von 170 bis 200 m erhalten. Dabei stehen die 200 m Anlagen in Richtung Düren, werden aber aufgrund der Topographie des Geländes die gleiche Wirkung wie die 170 m hohen Anlagen erzeugen. Es ist nicht vermeidbar, dass sich Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild auswirken. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Windenergieanlagen planungsrechtlich in den Außenbereich gehören. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass die Silhouette der Gemeinde Hürtgenwald sich bei Realisierung massiv verändern wird. Schaut man bisher aus Richtung Düren nach Hürtgenwald, sieht man bisher als markante Landmarke lediglich den Fernsehturm in Großhau mit einer Höhe von ca. 120 m. Sollten Windräder mit einer Höhe von über 200 m (Flügelspitze) realisiert werden, so kann man sich die massiven Veränderung im Landschaftsbild vorstellen. Darüber hinaus ist für die Ortschaft Gey zu berücksichtigen, dass die Windräder ab einer gewissen Höhe, die noch zu berechnen wäre - oder im Rahmen der Planungen schon berechnet ist? — eine Einschränkung bedeuten würde. Die Windräder würden ab einer gewissen Höhe einen Schatten auf Gey werfen. Insbesondere liegt Gey östlich der geplanten Konzentrationszone. Das heißt, wenn in Gey die Sonne untergeht, verläuft die Sonne in diesem Zeitraum insbesondere im Sommer genau hinter den Windrädern und wirft ggf. durch die Windräder einen langen Schatten. Da in Gey die Sonne ohnehin wegen der Ostlage an der Steigung in Richtung Höhenlage Großhau früher untergeht als in einer Ortschaft in Höhenlage, ist hier eine besondere Beeinträchtigung von Gey durch Schattenwurf zu befürchten. Da die Windräder hier im Vergleich zur Ortschaft Gey höher stehen als bei einer vergleichbaren Situation im Flachland, ist zu überlegen, ob hier der Mindestabstand vergrößert werden sollte oder eine entsprechende Begrenzung der Höhe der Windräder geplant werden sollte. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben. Vom Rennweg aus werden die Anlagen durch die Baumkronen kaum wahrnehmbar sein. Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt, als Sie im Süden der Gemeinde an den Grenzen des Nationalparks oder um Vossenack erkannt wird. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Auch ist der Aspekt zu berücksichtigen, dass der Erholungswert des Waldes (Abholzung, Tierwelt) beeinträchtigt werden wird. Gerade der Rennweg wird sehr stark von Radfahrern, Wanderern, Freizeitsportlern und Anwohnern genutzt, die durch die geplante Abholzung sicherlich fernbleiben würden. Es ist mit einem dauernden Geräuschpegel im Wald 10/203 zu rechnen, den ich in seinen Auswirkungen nicht einschätzen kann. Da die bevorzugte Windrichtung Wind aus Westen ist, fragen wir uns, ob hier nicht der Schall bis in die Ortslagen von Gey zu Beeinträchtigungen führen wird. Dies alles könnte auch potentielle Zuwanderer zur Gemeinde, auf die diese in Zukunft aufgrund der demographischen Entwicklung angewiesen sein könnte, davon abschrecken, sich gerade in Ortschaften in der Nähe und im Schatten sowie der Geräuschsphäre der Windräder niederzulassen. Dies sollte grundsätzlich bedacht werden. 3 Zum Rennweg 3.1 3.2 mit Schreiben vom 19.12.2012 und vom 22.10.2013 und vom 12.06.2014 Nach Einsichtnahme im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in die geplante 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen sowie in die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 D mit der Bezeichnung „Windpark Rennweg“ bitten wir darum, von diesen Planvorhaben abzusehen. Dass sich auch die Gemeinde Hürtgenwald an der Erzeugung regenerativer Energien beteiligen möchte und dies auf Konzentrationsflächen, ist grundsätzlich empfehlenswert. Doch bei der Frage nach Art und Umfang regenerativer Energieanlagen bieten sich im Gebiet der Gemeinde aufgrund der natürlichen Gegebenheiten offenbar nur eingeschränkte Möglichkeiten. Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Jedenfalls scheidet unseres Erachtens das Bebauungsplangebiet D 6 „Windpark Rennweg“ im Hinblick auf Raumfunktion und Verträglichkeit für die Installation eines derartigen Windparks mit zehn WEA-Einheiten aus. Wie die beauftragte VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz in ihrer Begründung zum Bebauungsplan D 6 zutreffend feststellt, ist die Fläche des Plangebiets vollständig mit Wald bestanden. Als nördlicher Teil der bewaldeten Rureifel ist sie intensiv vernetzt mit dem Nationalpark Eifel und mit den Strukturen und Habitaten der Nordeifel und des Hohen Venn. Sie ist vor allem völlig unzerschnitten und gehört, wie in der Standortuntersuchung bestätigt, „ zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde“ und wird von Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt sich bereits in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche als Landschaftsschutz sowie den zahlreichen Naturschutzgebieten wieder. Die Belange des Menschen dürfen hier jedoch bei der Standortsuche nicht hinter die Belange des Naturraums zurückgestellt werden. Daher hat eine erste Prüfung ergeben, dass außerhalb des Waldes keine Flächen zur Verfügung stehen (vgl. Karte 2a der Standortuntersuchung. Es ist richtig, dass jede Gemeinde der Windkraft substanziell Raum geben muss. Wie viel dies ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Planungsbüro ist jedoch der Auffassung, dass bei alleiniger Ausweisung der Fläche H, Ochsenauel, dies nicht erfüllt ist, Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 11/203 3.3 daher zu Recht in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass als „weniger geeignet“ für jegliche WEA-Planungen angesehen. Es wird weiter festgestellt: „Aufgrund der Größe und Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna …“ Das Plangebiet ist aber nicht nur unzerschnitten, sondern auch weitgehend störungsfrei und vollkommen verkehrsarm (siehe UZVRKartierung des LANUV) und von hohem Schutzstatus (Umwelt/Natur, Co-Funktion mit FFH-gebiet, NSG, LSG und Nationalpark, Erholungs/Erlebnisbereich). So ist daher auch bereits seit Jahrzehnten der Rennweg einer öffentlichen verkehrlichen Nutzung entzogen, um u. a. den Artenschutz zu fördern und die stark genutzte Naherholungsfunktion dieses Bereiches höher zu qualifizieren. Die Planung eines Windparks ist dazu „kontraproduktiv“. Dessen ist sich offensichtlich auch das Erkelenzer Projektmanagement bewusst, indem es in seiner Standortuntersuchung feststellt: Demnach ist die Fläche A in Abwägung mit den übrigen Flächen geeignet.“ Diese doch eher „sophistische“ Formulierung besagt jedoch soviel wie: Wir müssen im Gemeindegebiet Konzentrationsflächen suchen und da wir leider davon nicht so viele geeignete gefunden haben, nehmen wir dann halt, „ersatzweise“ noch diese, um dem Auftragsziel näher zu kommen. Liegt dann vielleicht sogar der Leitgedanken zugrunde, die WEA-Planung wäre ein Ausschlusskriterium für andere, originäre Nutzungsarten? Nein, das Untersuchungsergebnis kann nur so verstanden werden, dass ohne diese „Abwägung mit den übrigen Flächen“ das Untersuchungsgebiet A nicht geeignet wäre. gerade da andere Flächen dann zurückgenommen werden müssen. Vgl. hierzu auch Standortuntersuchung. Vermisst haben wir in der Standortuntersuchung bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan D 6 „Windpark Rennweg“ insbesondere Ausführungen  zur Lärmbelastung und deren Auswirkungen  zu den Veränderungen auf das Landschaftsbild (Projektion der WEA in der Topographie) und  zum Umfang der Auswirkungen durch Bau, Bedienung, Wartung und Betrieb (Schlagschatten) der Anlagen. Das Resümee des Zwischenberichts der in Auftrag gegebenen Artenschutzprüfung lautet: „Auf der Grundlage der bisherigen Untersuchung lässt sich bislang noch keine abschließende Aussage über Die frühzeitige Beteiligung dient in der Regel der Information der Bürger und der Erhebung dessen, was bei der Planung zu berücksichtigen ist. Daher werden die Gutachten in der Regel zur Offenlage gefertigt. Die möglichen Auswirkungen der Windkraft sind hierbei anders als die des Verkehrs zu beurteilen, da durch WEA die am Boden oder bodennah lebenden Tiere nicht gefährdet werden. Auch bei den übrigen Arten werden keine negativen Auswirkungen erwartet. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 12/203 die Verträglichkeit des Vorhabens machen. Soweit die Auswertung der bisherigen Ergebnisse es zulässt, ergeben sich noch keine unüberwindbaren Planungshindernisse. Die weiteren Untersuchungen und Auswertungen müssen aber in jedem Falle vor Abfassen einer verbindlichen Aussage abgewartet werden.“ Insoweit halten wir es für riskant, die Planungen für den „Windpark Rennweg“ forciert zu betreiben. Jedenfalls widersprechen wir schon jetzt dem vorliegenden Zwischenbericht vom 08.10.2012 in dem Punkt, wo zwar dem Vorkommen des Rotmilan zu Recht besondere Planungsrelevanz beigemessen wird, sein Vorkommen aber „ausschließlich im Offenland bei Großhau und südlich davon …, nicht direkt im Bereich des Projektstandortes im Wald als Untersuchungsergebnis konstatiert wird. Aus eigener Kenntnis und Beobachtung aber wissen wir – und nicht alleine nur wir -, dass der Rotmilan auch im gesamten westlichen und nördlichen Bereich der Ortschaft Gey bis hinein in die angrenzenden Waldrandanlagen nachweislich dauerhaft vorkommt. Bekanntlich brütet der Rotmilan vornehmlich in Waldsäumen, dies sind zumindest Teile des Waldes, der jetzt großflächig beplant wird! Insoweit teilen wir nicht, wovon im Zwischenbericht zum Artenschutz ausgegangen wird, dass keine Signifikanz erhöhten Tötungsrisikos durch die geplanten WEA vorliegt. Unbeschadet des politischen Willens in der Gemeinde, sich der energetischen Entwicklung im Land nicht zu versagen und auch Windkraftanlagen zu setzen, sollten doch die Grenzen funktionaler und naturräumlicher Gegebenheiten in unserer Gemeinde nicht übersehen werden. Die Energiewende rechtfertigt nicht alles, und der Wert unserer Gemeinde besteht auch nicht in der Anzahl und Höhe von WEA. Im Übrigen bedauern wir, dass bezüglich von WEA generell nicht über kommunale Grenzen hinaus gesamtkonzeptionell geplant wird. Für diesen Umstand allerdings ist Hürtgenwald nicht verantwortlich. 13/203 3.4 Die Frage, ob der Windenergie derzeit substanziell Raum geschaffen ist, ist obsolet, da die Gemeinde Hürtgenwald ein neues Gesamtgemeindliches Konzept aufstellt. Das vorherige Konzept entspricht nicht mehr den heutigen Rahmenbedingungen, da bereits durch die vorhandenen Anlagen Immissionen ausgelöst werden und es bei neueren größeren Anlagen zu Grenzwertüberschreitungen käme. Auf den vorhandenen Flächen ist daher keine Entwicklung mehr möglich. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Außerhalb des Waldes sind keine geeigneten Flächen verfügbar. Bei der Anlagenplanung wird darauf geachtete, dass der Eingriff in den Wald möglichst begrenzt bleibt. (vgl. auch 1.2, 1.3) In der gesamten Gemeinde Hürtgenwald liegt ein wertvolles Landschaftsbild vor. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch WEA immer hervorgerufen, jedoch werden hierfür erstens Aufwertungsmaßnahmen an anderer Stelle durchgeführt und zweitens besteht diese Beeinträchtigung über einen begrenzten Zeitraum und ist vollständig revisibel. (vgl. auch 2) Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 14/203 3.5 Natürlich beruht die Energiewende auf mehreren Bausteinen. Die Gemeinde Hürtgenwald kann jedoch nicht alle diese Bausteine alleine steuern. Dennoch möchte die Gemeinde mit der Ausweisung von Vorrangzonen Ihren Beitrag leisten. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 15/203 3.6 Zum Landschaftsbild siehe 2, 3.4 und 3.5 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 3.7 Vgl. 5.2 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung 16/203 an. 3.8 Der Gemeinde einerseits Gewinnerzielungsansprüche zu unterstellen und gleichzeitig dass sie keine hat, ist irreführend. Die Gemeinde erhält Einnahmen durch die Gewerbesteuer in Höhe von mindestens 70%. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 17/203 3.9 Vgl. 3.4; Unbeschadet der Ausweisung verbleibt sehr wohl Raum für eine Neukonzeption, sofern diese das gesamte Gemeindegebiet betrifft. Dies ist hier der Fall. Die bestehenden Zonen stehen dem Planungswillen der Gemeinde entgegen. Die Genehmigung auf der BImSch-Ebene erfolgte durch den Kreis Düren, nicht durch die Gemeinde. (vgl. 1a.15) Obwohl aus planerischer Sicht nicht ideal, ist diese Genehmigung rechtskräftig und entspricht den geltenden Gesetzten. In der Neuplanung wurden jedoch strengere Maßstäbe der Flächenauswahl gesetzt. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Der Bestandsschutz der bestehenden Zone bezieht sich auf das Genehmigungsrecht, nicht auf das Planungsrecht. Der bauordnungsrechtliche Bestandschutz kann nicht aufgehoben werden, lediglich künftige Genehmigungen können gesteuert werden. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 18/203 3.10 Die Zielvorgabe des Landes von 2% stellt keine Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen mit Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss demnach in den Kommunen mit mehr Freiraum auch mehr Platz für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der zuständigen Gerichte, in denen es um den „substanziellen Raum“ geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Für Hürtgenwald ist jedoch anzunehmen, dass der Argumentation folgend aufgrund der besonderen Ausstattung des Gemeindegebietes knapp unter 2 % ausreichend sind, um substantiellen Raum zu schaffen. Die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen. 10,2 % der Gemeindefläche sind als Siedlungsbereich genutzt, hinzukommen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland. Somit stünden theoretische weite Teile der Flächen einer möglichen Nutzung durch die Windkraft offen. Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald mit der Vielzahl an linearen Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFHSchutzgebiete) und den Siedlungsstrukturen, die sich zwischen diesen Schutzgebieten erstrecken, ergeben sich jedoch strake Einschränkungen der Nutzbarkeit dieser Flächen; diese werden als harte und weiche Ausschlusskriterien berücksichtigt. Daneben sind weite Teile der Gemeinde aufgrund der Tallagen nicht für die Windkraft prädestiniert. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur 19/203 Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 3.11 Der Forst hat keine negative Stellungnahme abgegeben. Es wird nicht mit negativen Auswirkungen auf den Wald gerechnet. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 3.12 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnah der Der LBP sowie die immissionsschutzrechtlichen Gutachten würde me zur Offenlage des Bebauungsplans vorgelegt werden. Gutachten Verwaltung können regelmäßig erst dann gefertigt werden, wenn die an. Die Gründe des zeitversetzten Zusendens hängen damit zusammen, dass die allgemein Aspekte auf der Ebene des FNP vorbereitend bearbeitet wurden und somit bei der Erstellung der Entwürfe der Bebauungspläne dienen. einzelnen Anlagenstandorte feststehen; dies ist frühestens im Bebauungsplanverfahren zur Offenlage der Fall. Einzelne abwägungserhebliche Aspekte dürfen auf diesen abgeschichtet werden. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Begriff des schlüssigen Gesamtkonzeptes bezieht sich auf die einheitliche Anwendung der Untersuchungskriterien in der Standortuntersuchung. Dies ist erfolgt. 20/203 21/203 3.13 Die Zuwegung ist erst Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Dennoch wurden diese Aspekte bereist im Bebauungsplan berücksichtigt und bilanziert. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Vgl. 2. 22/203 23/203 24/203 3.14 Der Kreis Düren als Untere Landschaftsbehörde ist im Verfahren beteiligt. Eine Befreiung vom Landschaftsschutz gilt als erteilt, sofern diese Stelle im Bauleitplanverfahren keine negative Stellungnahme abgibt. Dies ist bislang nicht der Fall. Der Kreis Düren hat dies schriftlich bestätigt. Vgl. auch 3.2 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 25/203 3.15 Zum Landschaftsbild siehe 2 und 3.2 In der Begründung zum Flächennutzungsplan wurden Karten des derzeitigen Planungsstandes abgedruckt, um den Bürger ein Bild davon zu vermitteln, was vermutlich im Bebauungsplanverfahren folgen wird. Dies hat damit zu tun, dass die Gemeinde Hürtgenwald den Planungsprozess transparent halten will. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 26/203 27/203 28/203 3.16 Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit Ergebnissen ist im September zu rechnen. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 29/203 3.18 I. Offenlage Die derzeit laufende Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen entspricht nicht der Beschlusslage des Rates der Gemeinde Hürtgenwald. Der Bürgermeister war beauftragt, mit angepassten Planunterlagen die erneute Offenlage durchzuführen. Dies ist nicht erfolgt. Die erneute Offenlage wurde ohne den Rennweg durchgeführt. Maßgeblich ist der Stand der Planzeichnung zum Flächennutzungsplan. In der Standortuntersuchung ist der Rennweg, wie auch die anderen, nicht zur Ausweisung kommenden Flächen, als Potentialfläche enthalten; nur die Flächen M und H werden als Konzentrationszone im FNP ausgewiesen. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Offenlage entgegen der Beschlusslage des Rates Am 08. 04 2014 hat in seiner Sitzung der Rat der Gemeinde Hürtgenwald den folgenden Beschluss gefasst: a) Die erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Flächen H (Ochsenauel) und L/M (Peterberg) als Konzentrationszonen wird beschlossen. Die Fläche A (Rennweg) wird aus dieser Planung endgültig herausgenommen. b) Die Auswertung zu den im Rahmen der 1. Offenlage eingegangenen Anregungen und Bedenken wird zurückgestellt. c) Die Verwaltung wird beauftragt, eine erneute Iandesplanerische Abstimmung durchzuführen und die Planunterlagen für die erneute Offenlage anzupassen und mit diesen dieselbe durchzuführen. Seit dem 12.05.2014 läuft die erneute Offenlage, die jedoch dem 31/203 Beschluss des Gemeinderates, den Rennweg endgültig, das heißt "ohne wenn und aber" aus der Planung herauszunehmen, nicht entspricht. Die der Offenlage zugrunde liegenden Planunterlagen sind allesamt bereits v o r dem Zeitpunkt des Ratsbeschlusses erstellt und danach nicht nach den Vorgaben des Ratsbeschlusses angepasst worden. Dies betrifft insbesondere 1. die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 08.04.2014, 2. den Umweltbericht vom März 2014 und 3. die Standortuntersuchung samt Analyse-Karten vom April2014. 3.19 1. Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 08.04.2014 FNP-Begründung kontra Ratsbeschluss In der den Planunterlagen beiliegenden Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes heißt es unter RdNr. 1.2 Anlass Ziel und Zweck der Planung "Die Fläche Rennweg, in der Potentialflächenuntersuchung als Fläche A bezeichnet und den Unterlagen zur Offenlage dieser Flächennutzungsplanänderung als Fläche III ,Rennweg' dargestellt, ist jedoch nicht unumstritten. In der Bevölkerung hat sich eine Bürgerinitiative gegen die Ausweisung dieser Fläche gegründet. Weiterhin ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einem großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will oder ob die Gemeinde Hürtgenwald diesen Bereich zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freigehalten will bzw. ob die Planung reduziert werden soll. Vgl. 3.18 Die Untersuchungen zum Artenschutz sind inzwischen eingestellt. Die Untersuchungen zum Artenschutz erfolgen für alle Flächen, die als Konzentrationszonen ausgewiesen werden im Flächennutzungsplan, nicht auf der Ebene der Standortuntersuchung. Hier wurde für alle Potentialflächen nur eine grobe Einschätzung abgegeben. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Weiterhin laufen derzeit, wie für die Potentialflächen auch, noch artenschutz-rechtliche Untersuchungen, die für das Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren relevant sind. Obwohl aus der ersten Untersuchung abgeleitet werden kann, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, soll für die Fläche Rennweg aus Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfaden ,Windenergie und Artenschutz' abgewartet werden. Entscheidend ist jedoch, dass für die Fläche A ,Rennweg' durch die WBV West eine Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m 32/203 ü NN besteht. Nach dem derzeitigen Stand kann hiervon nicht abgewichen werden. Aufgrund der Bauhöhenbegrenzung ist ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen im Bereich der Fläche A nicht möglich. " Endgültige Ratsentscheidung zum Rennweg gefallen Im Widerspruch zu dieser Feststellung in den Planunterlagen steht jedoch, dass der Rat am 08. 04 2014 (Punkt a) Satz 2) über die Fläche "Rennweg" bereits endgültig entschieden hat. Insoweit trifft diese grundsätzliche Feststellung in der Plan-Begründung, derzeit sei "politisch noch nicht entschieden", nicht zu und kommt ebenfalls dem Ratsbeschluss unter Punkt c) nicht nach, die Planunterlagen für die erneute Offenlage anzupassen und mit diesen dieselbe durchzuführen. Untersuchungsumfang und-Prüftiefe überflüssig Mit dem Herausnahme-Beschluss des Rates ist die Fläche "Rennweg" nicht mehr Gegenstand der 9. Flächennutzungsplanänderung. Mit diesem Beschluss, den "Rennweg" aus der Planung herauszunehmen, ist folglich auch für die in der FNP-Begründung noch angesprochenen laufenden Artenschutz rechtlichen Untersuchungen die Grundlage entfallen. Da eine Flächennutzungsplanung zur Ausweisung von Konzentrationszonen nicht die Rechtsnormqualität eines Bebauungsplanes hat und noch keine Vorabentscheidung über die tatsächliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der Zonen trifft, sind "artenschutzrechtliche Untersuchungen, die für das Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren relevant sind," ein unzulässiger Vorgriff auf das Genehmigungsverfahren mit dem vollen Prüfprogramm des§ 35 BauGB (OVG Münster 7 A 3368/02, OVG Lüneburg 12 MN 300/12). Soweit jedoch für die Fläche A "Rennweg" Untersuchungen mit einer derartigen Prüftiefe vorgenommen werden, hätten gleichartige Untersuchungen auch für die übrigen Potentialflächen vorgenommen werden müssen, um den methodischen Anforderungen an ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Planungsraum zu genügen. Es entspricht bei Vorliegen einer aufgrund des Ratbeschlusses vom 33/203 08.04.2014 in der vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung nicht mehr erfassten Fläche nicht den gesetzlich normierten Verfahrensschritten einer Bauleitplanung, bereits vor der die Bauleitplanung vorbereitenden Flächennutzungsplanung für ein späteres konkretisierendes Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren quasi vorsorgende Untersuchungen durchzuführen. Da der Rat eine Änderung der Flächennutzung zugunsten der Windenergie für den Rennweg per Beschluss abgelehnt hat, widerspricht jede auf eine konkretisierende Planung bezogene Untersuchung der eindeutigen Beschlusslage. Dem Ratsbeschluss steht auch entgegen, "aus Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfaden Windenergie und Artenschutz" abzuwarten. Die Plan-Anpassung findet auch diesbezüglich nicht statt, denn der Rennweg befindet sich nach dem Willen des Gemeinderates nicht mehr in der Flächennutzungsplanung zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen. 3.20 2. Umweltbericht vom März 2014 Der seit 12. Mai laufenden Offenlage liegt noch der unangepasste Umweltbericht vom März 2014 zugrunde. Unter 1.2 "Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Flächennutzungsplanes" wird (auf Seite 3 Mitte) zur Offenlage dieser Flächennutzungsplanänderung die Fläche am Rennweg als Fläche III dargestellt, für die im Gegensatz zur bestehenden Ratsentscheidung und damit- wie auch schon in der Plan-Begründung - unzutreffend ausgeführt wird: Vgl. 3.19; 3.18 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. "...ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einen großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will, oder ob die Gemeinde diesen Bereich für die Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freihalten will bzw. ob die Planung reduziert werden soll". Gründe der Entscheidung für die Herausnahme der Fläche "Rennweg" Während der Rat die endgültige Herausnahme der Fläche A "Rennweg" beschlossen hat, spricht die offenliegende Planunterlage 34/203 "Umweltbericht" noch davon, dass aufgrund der Bauhöhenbegrenzung durch die WBV West nach derzeitigem Stand ein wirtschaftlicher Betrieb der Windenergieanlagen im Bereich der Fläche A nicht möglich sei. Dennoch empfiehlt der Umweltbericht auch noch die Fläche A "hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen" aufgrund der durchgeführten Untersuchungen (unter 1.7.7 auf Seite 58 unten). Weiter heißt es: "Insgesamt werden somit 3 Flächen mit einer Gesamtgröße von 296 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht ca. 3,4 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha) und ca. 47% der Potentialflächen (569 ha). Aufgrund von noch nicht gelösten Themen bei der Fläche A werden zunächst die Flächen L/M und H als Flächen für die Windkraft ausgewiesen." 3.21 Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald jedoch hat aufgrund des in der Sitzung am 08. April 2014 vorliegenden und mit Bürgermeister Buch noch unmittelbar vor der Sitzung abgestimmten Beschlussvorschlags 69/2014 die Fläche A aus den folgenden Gründen aus der Planung herausgenommen: "Unzerschnittene Räume Das LANUV hat eine Kartierung erstellt, die die unzerschnittenen Räume darlegt. Der Bereich der Fläche A, aber auch die Bereiche der Flächen B, D, C, 1/J, E, Fund N liegen in der zweitgrößten Kategorie 50-100 qkmFläche. Hiervon existieren in der Eifel nur drei Bereiche, so dass ein besonderer Schutzstatus abgeleitet werden kann. Die angeführten Belange wurden vom Rat als politischer Grund beschlossen. In der Standortuntersuchung sind jedoch nur städtebauliche Belange zu berücksichtigen. Erst nach der angesprochenen Ratssitzung wurden die Kriterien dem Gutachter als zu berücksichtigender städtebaulicher Belang als Kriterium für die Detailuntersuchung freigegeben. Eine Einarbeitung vor der Sitzung konnte somit nicht erfolgen. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Im Abwägungsergebnis führt dies jedoch nicht zu einer Planänderung; die Fläche Rennweg ist in den Unterlagen der erneuten Offenlage nicht enthalten. Die Fläche A liegt deutlich innerhalb des unzerschnittenen Raums. Die Flächen G, UM liegen im Bereich 10 bis 50 qkm, einzig die Fläche H liegt teilweise in der kleinsten in Hürtgenwald vorkommenden Einheit von 5 bis 10 qkm. Hier könnte demnach in der Detailprüfung eine Gewichtung vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass diese Karte des LANUV keine Aussage über den Waldbesatz der Flächen trifft (Anregungen zu diesem Thema kamen insbesondere vom LANUV und vom BUND). Biotopverbund Die Fläche A (Rennweg) liegt im Landschaftsschutzgebiet Östlicher 35/203 Hürtgenwald in unmittelbarer Nähe zu Wildnis- und Naturschutzgebieten. Der größte Teil dieser Fläche liegt in einem "Biotopverbund mit besonderer Bedeutung" (amtliche Bezeichnung: VBK-5104-012). Zusammenhängender Wald Anhand einer Luftbildauswertung könnte auch der unzerschnittene Wald analog aufgenommen und in der Detailuntersuchung als Untersuchungskriterium aufgenommen werden (Anregungen hierzu kamen insbesondere vom BUND). Naherholung/Tourismus Zahlreiche Bürger gaben an, den Wald am "Rennweg" als Naherholungsgebiet zu nutzen. Dieses würde gefühlsmäßig durch die Anlagen beeinträchtigt. Artenschutz Die Untere Landschaftsbehörde weist darauf hin, dass die Einwendungen der Naturschutzverbände zum Artenschutz zu beachten sind. Es handelt sich um einen sensiblen Bereich, bei dem ein abgesichertes Vorgehen nachvollziehbar wünschenswert ist. Flugsicherung Ein wesentlicher Punkt, der sich aus der Offenlage ergeben hat, ist jedoch, dass die Belange der Flugsicherung noch nicht abschließend geklärt sind. Bei Aufrechterhaltung der derzeitigen Höhenbeschränkung von 520 m ü. NN lässt sich kein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb sicherstellen. Somit fällt die Fläche A in diesem Punkt derzeit in ihrer Eignung zurück. Landschaftsbild Durch die Errichtung der Windenergieanlagen wird das unvorbelastete, ästhetisch besonders wertvolle Erscheinungsbild der Gemeinde verunstaltet. Für die Fläche A (Rennweg) gilt dies insbesondere durch die exponierte Lage und die weite Signalwirkung als charakterisierendes Bild der Gemeinde. 3.22 ABWÄGUNG UND ENTSCHEIDUNGSVORSCHLAG Vgl. 3.21; Als Ergebnis der Auswertung der Anregungen aus der Offenlage ist festzustellen, dass eine Herausnahme der Fläche A (Rennweg) aus der Im Abwägungsergebnis ist die Fläche Rennweg in den Unterlagen Der Rat schließt sich der 36/203 Planung erforderlich ist. der erneuten Offenlage nicht enthalten. Daher werden zur Vermeidung von Kosten alle die Fläche A betreffenden Untersuchungen auch zum Monitoring eingestellt. Zeitpunkt der Abwägung ist gem. § 214 BauGB der Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses; hier werden alle Belange eingestellt sein. Es wird empfohlen, die erneute Offenlage nach § 4 a Abs. 3 BauGB der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Flächen H (Ochsenauel) und L/M (Peterberg) als Konzentrationszonen zu beschließen. Stellungnah me der Verwaltung an. Im Sinne einer rechtssicheren Planung mit Ausschlusswirkung muss die Standortanalyse erneut überprüft werden. Weiterhin soll die Verwaltung beauftragt werden, eine erneute Iandespianerische Abstimmung durchzuführen." Den der Abwägung und Entscheidung durch den Rat zugrunde liegenden Gründen hätte in einer korrekten Planbearbeitung durch die Verwaltung und die für diesen Verfahrensschritt beauftragte VDH Erkelenz Rechnung getragen werden müssen. Die Benennung aller Gründe, weshalb sich die Windenergieplanungen am Rennweg nicht durchsetzen, ist Teil der abzuwägenden konkurrierenden Belange. Die Benennung ist aber nicht erfolgt und folglich diese Gründe nicht in die Abwägung eingestellt. Stattdessen wird in den offen liegenden Planunterlagen die MRVABauhöhenbegrenzung als allein „entscheidend" dafür vorgegeben, dass "nach derzeitigem Stand" die Fläche A "zunächst" nicht ausgewiesen wird. Ohne sämtliche konkurrierenden Belange einzustellen, zutreffend zu gewichten und zu bewerten, ist die Planung mit gewichtigen Abwägungsdefiziten behaftet. 3.23 3. Standortuntersuchung Die 3. Ergänzung der Standortuntersuchung zur Ermittlung potentieller Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie weist ebenfalls methodische Mängel hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung der Ausschlussflächen sowie zahlreiche "Fehlbewertungen" auf, weil Belange unvollständig ermittelt, nicht nachvollziehbar bewertet und in Zuordnung zueinander ungleich gewichtet werden. Es werden keine konkreten Fehler benannt. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Insbesondere soweit es die Fläche A "Rennweg" betrifft, sind offensichtlich im Abwägungsvorgang- z. B. zum Belang 37/203 "Landschaftsbild"- Fehler unterlaufen, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). 3.24 II. Planung Planungsziel Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes will die Gemeinde Hürtgenwald auf geeigneten Konzentrationsflächen rechtssicher der Windenergie substantiellen Raum verschaffen, um den übrigen Raum grundsätzlich von jedweder Windenergienutzung freizuhalten (Ausschlusswirkung). Dies aber setzt voraus, dass die Planungen höherrangigen Vorgaben entsprechen und innerhalb eines gesamträumlichen Planungskonzeptes alle konkurrierenden Belange sachgerecht und vollständig ermittelt, zutreffend bewertet und gewichtet und untereinander abgewogen werden, um Rechtssicherheit zu erlangen. Ohne Rechtssicherheit entfaltet der Flächennutzungsplan keine Ausschlusswirkung. Die angestrebten Nutzungen sind nicht außerhalb des Walds realisierbar, vgl. 4.3.3. der Begründung. Die immissionsrechtlichen Pauschalabstände müssen nicht auf 0 reduziert werden, wenn andernfalls keine Flächen außerhalb des Waldes zur Verfügung stehen. Dies würde zu einer Fehlgewichtung zwischen dem Schutzgut Mensch und dem Schutzgut Natur und Umwelt führen. (vgl. auch 1a.15) Durch die Regionalplanungsbehörde ist anerkannt, dass Mindestabstände zu den Siedlungsbereichen von 650 m zugestanden werden und sodann eine Planung im Wald zulässig ist. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Das Kriterium Mindestgröße ist, wie hier angewandt, als weiches Tabukriterium zulässig (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D 46112 NE; RN 71ff). Planung entgegen den Vorgaben der Landes- und Regionalplanung Die vorliegende Plan-Änderung nimmt so gut wie ausschließlich Waldgebiete in Anspruch, obwohl die angestrebten Nutzungen außerhalb des Waldes realisierbar sind. Die 9. Änderung der Flächennutzungsplanes steht insoweit bindenden Vorgaben der Landesund Regionalplanung entgegen und ist daher unzulässig. „Schrittweise Methodik" zur Ermittlung von Offenlandflächen Durch die sachwidrig schematische Berücksichtigung von Pufferzonen und Vorsorgeabständen werden die möglichen Offenlandflächen so weit reduziert, dass eine Windkraftnutzung dort nicht mehr möglich ist, ihr also - entgegen der landesplanerischen Vorgabe - im Offenland substantiell kein Raum mehr verschafft wird (BVerwG vom 24.01.2008 4 CN 2.07). Dies kommt gleichsam einer verkappten Verhinderungsplanung für das Offenland gleich. Es hätte schrittweise unter Herabsetzung der vorsorgenden Abstände die mögliche Inanspruchnahme von Offenlandflächen geprüft werden müssen. 38/203 Das Nicht-Einhalten der "schrittweisen Methodik" führt zur Unwirksamkeit des Planes (BVerwG vom 13.12.2012-4 CN 1.11, OVG Münster 2 D 46/12.NE) Überwindbare Hindernisse und Flächengröße kein Ausschlusskriterium Flächen, für die aber über eine Ausnahmegenehmigung Windkraftnutzung theoretisch möglich wäre, dürfen ebenso wenig von vornherein ausgeschlossen werden wie Flächen, bei denen sich der gewählte Ausschlussgrund nicht durch Maßnahmen und Auflagen im Plan selbst oder dem späteren Genehmigungsverfahren überwinden lässt (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D 46112 NE). Auch kleinere Flächen - mit weniger als drei Windenergieanlagen - sind in Gebieten wie Hüftgenwald mit wenig Flächenpotential im Offenlandbereich verpflichtend in die Abwägung mit einzubeziehen und nicht bereits wegen ihrer geringen Größe auszuschließen (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D 46112 NE). 3.25 Bestehende WEA-Standorte als Potentialflächen Die Windenergie soll mit dieser Flächennutzungsplan-Änderung im Gemeindegebiet grundlegend neu geordnet werden. Dabei sind im Rahmen des geforderten schlüssigen gesamträumlichen Konzeptes auch die bestehenden WEA-Standorte, eine mit drei Anlagen in Brandenberg und zwei mit jeweils zwei Anlagen in Raffelsbrand, grundsätzlich als Potentialflächen einzustufen und mit allen übrigen im Rahmen der Einzelabwägung nach gleichen Kriterien miteinander zu beurteilen. Für die bestehenden Zonen wurden die gleichen Kriterien angewandt wie für die neu auszuweisenden Zonen. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Vorliegend sind im Rahmen der bereits festgesetzten Sonderbauflächen für die Windenergienutzung bzw. der konzentriert genehmigten Windenergieanlagen detaillierte Untersuchungen der Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Besiedlung erfolgt; dies gilt nach der Rechtsprechung in besonderer Weise, "wenn Ortsgemeinden bereits der Erteilung von Genehmigungen für Windenergieanlagen zugestimmt oder in anderer Weise dokumentiert haben, dass sie keine weitere Siedlungsentwicklung in Richtung auf die Standorte der Windenergieanlagen haben" (BVerwG vom 24.01.2008 - aaO). Konzeptionelle Prüfvorgaben durch repowerte Anlagen Aufgrund der Tatsache, dass erst 2012 sowohl in Brandenberg wie auch in Raffelsbrand bestehende Windräder repowert wurden und ebenfalls in Raffeisbrand für ein weiteres Windrad Ende 2013 Antrag auf Für die Beurteilung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gelten mitunter weitere Grenzen, als die Gemeinde sich im 39/203 Repowering gestellt ist, dürfte sich die unter RdNr. 1.2 auf Seite 4 oben angesprochene Prüfung, "ob die bestehenden Zonen in das neue, ganzheitliche Konzept passen oder ob diese aufzuheben sind", erübrigen. Rahmen der kommunalen Planungshoheit selbst stellen kann. (vgl. 1a.15 und 3.24) Da im Rahmen dieses Repowerings offensichtlich den Belangen der Windenergienutzung ein größeres Gewicht beigemessen wurde als allen übrigen Belangen etwa auch der des Artenschutzes, dürfte der Ausweisung einer aus mehreren kleineren Standorten zusammengefassten "mehrkernigen Konzentrationszone" im Offenland nichts im Wege stehen. Keine Ausschusswirkung durch bereits bestehende WEA-Standorte Unerheblich ist für dieses Verfahren die Frage (Plan-Begründung RdNr. 1.2 auf Seite 3 unten), ob die bereits bestehenden WEA-Standorte Ausschusswirkung besitzen. Weil der Gesetzgeber erst mit Inkrafttreten der Änderung des Baugesetzbuches zum 01.01.1997 die Zulässigkeit von Windenergieanlagen, also ihre "Privilegierung" im Außenbereich eingeführt hat, die bestehenden Zonen aber bereits Mitte der 90er Jahre, also vor Einführung der Privilegierung für die Windenergie realisiert worden sind, konnten diese keine Ausschlusswirkung erzielen. 3.26 Überhöhte Windhöffigkeiten durch angewandte Methode „WindSinn" Es fällt auf, dass der Planung zur Ermittlung der Windhöffigkeiten Windfeldsimulationsergebnisse nach "WindSinn“ zugrunde liegen, die deutlich überhöhte Prognosewerte für einige Potentialflächen erbringen. Im Gegensatz hierzu würde die Methode "FITNAH 3-D", der eine höhere Anzahl von Parametern zugrunde liegt - insbesondere, soweit es die Fläche A betrifft - zu wirtschaftlich eher grenzwertigen, jedoch ergebnisbezogen realistischeren Werten führen. FITNAH übertrifft sogar die in der VDI-Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an mesoskalige (Größenmaßstab für Wettersysteme betreffende) Modelle und wird üblicherweise im Gutachtensektor (z. B. vom Deutschen Wetterdienst und vom LANUV NRW) eingesetzt, weil sie insbesondere über Wald (starke Verzögerung des bodennahen Windes, Windgeschwindigkeitserhöhung über Bergrücken, Verstärkung der Böigkeit über rauem Untergrund) den Einfluss von Orographie (von Hangneigungen und Hangrichtungen ausgehende Wirkungen) und Landnutzung auf das Strömungsfeld realistisch abbildet. Vgl. 13.1 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 40/203 3.27 Besonderes Gewicht des Landschaftsschutzes Vgl. 3.2, 3.14 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Alle vorgesehenen Planflächen stehen unter Landschaftsschutz. Als Entwicklungsziel ist hierfür der besondere Schutz von Natur und Landschaft wegen der Vielfalt, der Eigenart, der Schönheit und der besonderen Bedeutung für die nahe Erholung rechtsverbindlich festgesetzt. Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG i. V. mit § 34 Abs. 2 LG NRW sind alle Handlungenverboten, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwider laufen. Nach Ziff. 2.2.0 des Landschaftsplanes ist es insbesondere verboten, im Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten. Die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen sprechen, setzen sich vorliegend gegen die gegenläufigen Belange des Landschaftsschutzes nicht durch. Besonderes Gewicht kommt hierbei dem öffentlichen Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft zu (VG Aachen vom 07. 05.2012-6 K 1140/10). Landschaftschutzgebiete für WEA grundsätzlich nicht verfügbar Der Windenergieerlass NRW 2011 (Nr. 8.2.1.5) geht davon aus, dass eine Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung in Betracht kommt. Zentral kommt es auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am vorgesehen Standort an. Diese hängt von dem besonderen Schutzbedürfnis des Landschaftsbildes und dem Grad der Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab. 3.28 Abwägungsdefizite Wenn die Standortuntersuchung für das Plangebiet L/M "Peterberg" auch zu einer geringen bis mittleren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kommen mag, so sind allerdings die Ergebnisse nur mittelschwerer Landschaftsbild-Beeinträchtigungen für die Fläche H "Ochsenauel" und insbesondere für die Fläche A "Rennweg nicht mehr schlüssig nachzuvollziehen. Im Vergleich zu den Flächen A und H wurde Die Fläche G kommt auch aus anderen Gründen (Wasserschutzzone II) nicht für die Windkraft in Betracht. 41/203 der Fläche G (Rote Kaul) in unmittelbar räumlicher Nähe zu den bereits bestehenden beiden WE-Konzentrationszonen Raffeisbrand eine hohe Beeinträchtigung zuerkannt. Ein eindeutiger Fehler im Abwägungsergebnis ("Abwägungsdiproportionalität"). Denn die Fläche G ist durch die nahen seit Mitte 1990 bereits vorhandenen WEA und durch große Straßenführungen vorbelastet, auch würde von hier aus keine belastende Fernwirkung eintreten. Dennoch wird in der Standortuntersuchung die Inanspruchnahme der Fläche G wegen der angeblich hohen Bedeutung für das Landschaftsbild mittels Skalierung (in der Standortuntersuchung als "Matrix" bezeichnet) durch einen roten Punkt ausgeschlossen. 3.29 Punktnormierte Kriterien-Einteilung (Skalierung) nicht zielführend - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In NRW liegen Raumkategorien dieser Größe vor. Nach Auffassung des Planungsbüros sollen daher insbesondere diese Räume definitiv nicht in Betracht gezogen werden. Das in Hürtgenwald diese Kategorie nicht vorliegt, führt somit dazu, dass alle Räume mehr oder weniger geeignet erscheinen. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Nicht nur an der Stelle wird deutlich, dass die Kriterien-Einteilung (Skalierung mittels grünem, gelben und roten Punkt) zwar ein Versuch zur besseren Vergleichbarkeit der vorgenommenen Bewertungen sein soll, letztlich jedoch ausgesprochen unsachgemäß ist. Zu grob und zu wenig differenziert führt sie in die Nähe von schablonierten "SetzkastenErgebnissen" und zu eher leicht manipulierbaren "Einheitsbewertungen". Weitere Beispiele für "unsinnige" Skalierungen sind: 3.30 6.1.11 "Unzerschnittene Räume" Räume bis>100 km² / 50-100 km² / Räume bis <50 km² Wenn schon nicht ein einziger Standort in einem >100 km² Raum liegt, weshalb dann eine derartige Skalierung? 3.31 Notwendig wäre vielmehr im Hinblick auf eine Aussage zum jeweiligen Schutzstatus, spezifischer und feinjustierter zu skalieren sowie Ausmaß und Wirkung der Planungen im unzerschnittenen Raum deutlich zu machen. Im Fazit ist die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 6.1.12 "Wald" Absolut ausgeschlossen werden sollten nach Auffassung des Planungsbüros nur Laubwaldbereiche, für andere Waldbereiche besteht kein absolutes Tabu. Laubwaldbereiche werden bereits auf der Planebene zuvor als weiches Kriterium ausgeschlossen. n.e. / Wald / kein Wald Auch hier gilt, wenn es schon kein Ausschlusskriterium (rot) gibt und auch kein vorgesehener Standort außerhalb des Waldes liegt, weshalb dann diese Skalierung? Weil die Feststellung in 5.2.14 der Standortuntersuchung, "Der Wald Zur Nutzung des Waldes vgl. 1.2; 3.4 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 42/203 wird weder durch die im Regionalplan verorteten Ziele der Raumordnung als durch den neuen Windkrafterlass als Ausschlusskriterium definiert", mit Einschränkung zutreffend ist, hätte es doch diesbezüglich der Unterscheidung ,Wald oder nicht Wald' überhaupt nicht bedurft. Der Hinweis auf die Feststellung in 5.2.14 ist aber insoweit falsch und irreführend, wie die Landes- und Regionalplanung verbindlich vorsieht, dass Wald nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn die angestrebten Nutzungen außerhalb des Waldes realisierbar sind. Auch der Windenergieerlass (3.2.4.2) lässt eine Inanspruchnahme (von Wald) nur zu, "wenn die Windenergienutzung mit der konkreten Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar ist". Es wäre also gewiss sinnvoller gewesen, nach der Qualität des Waldes und seiner Schutzfunktion zu fragen und entsprechende Einteilungen vorzunehmen. Ganz im Gegensatz dazu würden Windenergieanlagen im Bereich Ochsenauel die natürliche Eigenart und die besondere Schönheit der bewaldeten Erhebungen, die ihr Alleinstellungsmerkmal durch den in Tallage liegenden Obermaubacher See erhalten, empfindlich stören 3.32 Grobe Verunstaltung des Landschaftsbildes durch WEA am Rennweg Eine WEA-Planung am Rennweg würde gar zu einer groben Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Hierfür hat die Standortuntersuchung nicht mal ein Unterscheidungskriterium definiert. Am Rennweg würden sich nämlich Windräder rund 170 Meter hoch in geradezu gigantischer und dominanter Weise als die einzigen Elemente über den Waldsaum vertikal gegen die langgeschwungene Horizontlinie des von Norden nach Süden sich lang erstreckenden Höhenzuges abheben. Auf diese Weise würde das landschaftsästhetisch wirksame Erlebnis der völlig ungestörten horizontalen Schichtung von Himmel und Wald in aggressiver Weise kontaminiert. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Oberhalb des Berghangs würden die Windräder in der im Westen untergehenden Sonne von der Ortschaft Gey aus betrachtet anstößige Fremdkörper beim freien Blick auf den bewaldeten, hügeligen Höhenzug sein. Der bilderbuchhaft schöne, nach Osten über die Ortschaft Gey in 43/203 Richtung Rurtal abfallende Charakter des bewaldeten, hügeligen Eifelrückens würde seine Eigenart total verlieren. Windenergieanlagen der größten derzeit errichteten Art mit Flügelspannweiten, die etwa 12.000 Quadratmeter überstreichen, würden das Bild dieses prominenten, exponierten naturnahen Waldbereichs in nicht hinnehmbar hohem Maße technisch überfremden und das weithin aus dem Kölner Raum sichtbare einzigartige Panorama qualifiziert beeinträchtigen. Jeder für ästhetische Eindrücke offene Betrachter würde im Hinblick auf die exponierte Lage und das landschaftlich besonders reizvollen Panorama Anlagen, die das 6 bis 7-fache der Baumhöhen über die Kronen hinausragen, als grob unangemessen empfinden, zumal sie in ihrer singulären Auffälligkeit visuell tief in die nach Osten stark ab abfallende Umgebungslandschaft hinein wirken und die Weitsicht noch bis zu mehr als 40 Kilometer(!) schwer belasten. Dies gilt in besonderer Weise für die Störungen der Nachtlandschaft durch die flashlightartige Befeuerung der Anlagen. Aufgrund ihrer visuellen Dominanz und als krasses Alleinstellungsmerkmal würden WEA am Rennweg das ästhetisch einzigartige topographische Gliederungsgefüge zerstören, indem sie deren geomorphologischer Grundstruktur neue, landschaftsfremde Leitpunkte überstülpen und damit einen völligen Strukturbruch bewirken. In dominanter Präsenz stellen während des Betriebs der Anlagen die permanent kreisenden riesigen Rotorblätter eine ausgesprochen ortsfremde Bewegung mit starker Suggestivwirkung und großer Anziehungskraft dar. Sie wirken am Horizont hoch über den Waldflächen wie magische "Blickfänger", die vom Genuss der traumhaften Kulisse ablenken und diese aufs Schwerste belasten. Bei entsprechendem Stand der Abendsonne wird Schlagschatten über die gesamte Ortschaft Gey hinaus wirksam. Vor diesem Hintergrund kommt die Standortuntersuchung 3. Ergänzung unter 6.4 zu Fläche A zu einer "mittleren" Betroffenheit des Landschaftsbildes. Lückenhafte Ermittlung und gravierende Fehler im Abwägungsvorgang führen zu diesem unmöglichen Abwägungsergebnis 44/203 im Rahmen der Suche nach geeigneten Standorten. 3.33 Schlussanmerkung - Soweit in dieser Stellungnahme nicht bereits besprochen, verweisen wir vorsorglich auf unsere Anregungen und Bedenken zur 1. Offenlage der 9. Flächennutzungsplanänderung im Schriftsatz vom 22. Okt. 2013, über die zu beschließen der Rat in seiner Sitzung vom 08. 04. 2014 zurückgestellt hat. 5 5.1 5.2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 05.12.2012 und vom 09.10.2013 und vom 04.06.2014 Zum Rennweg Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen eine Änderung des Flächennutzungsplanes D 6 und damit gegen die Errichtung von Windkraftanlagen nördlich von Großhau sind! Begründung: Vor Jahren wurde aus Gründen des Natur- und Lärmschutzes der Rennweg für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Nun soll der Flächennutzungsplan D 6 geändert werden für den Bau mehrerer Windkraftanlagen. Hierin erkennen wir keine kontinuierliche Umweltpolitik und nachhaltigen Naturschutz im Naturpark Nordeifel. Vielmehr werden durch die geplante Baumaßnahme Naturflächen zerstört und der Lebensraum heimischer Tiere massiv gestört! Dadurch wird die Vertreibung heimischer Tiere billigend in Kauf genommen! Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg- und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Bezug nehmend auf das Bürgerliche Gesetzbuch §§ 906, 1004 usw. rügen wir als Bürgerin und Bürger die Verletzung unserer Nachbarschaftsrechte durch Immissionen wir Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, bedrängende Wirkung, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen als Folge der Errichtung des geplanten Windparks Rennweg! Darüber hinaus hoffen wir, dass die Gerichte auch noch zu der Überzeugung gelangen, dass Wertminderung von Immobilien und auch die Belastung durch gefährlichen Infraschall als Folge von z. B. Windparks den betroffenen Bürgern nicht zuzumuten sind. Mit der Bitte um Eingangsbestätigung unserer EINGABE und mit freundlichen Grüßen Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Vgl. 3.2 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 45/203 Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen fiel uns auf, dass die Fläche A „Rennweg“ immer noch aufgeführt ist: unter 6.2 Untersuchung der Teilflächen mit 6.2.1 Fläche A „Rennweg“. nicht mehr zur Ausweisung als Konzentrationszone vorgesehen. Die Ausweisung der Konzentrationszonen erfolgt in der 9. FNP-Änderung. Nun schreibt der Herr Bürgermeister in der Bekanntmachung der Gemeinde Hürtgenwald, 9. Änderung der Flächen.... hier: Erneute Offenlage gern. §4 Abs. 3 BauGB (R06F4107), Zitat: "Dies wurde erforderlich, da der Gemeinderat in gleicher Sitzung die Herausnahme der Konzentrationszone „Rennweg" (Fläche A) aus der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen hat." Wir weisen daraufhin, dass in der Gemeinderatssitzung vom 08.04.2014 beschlossen wurde, die Konzentrationsfläche A endgültig aus der Planung herauszunehmen. Warum handeln Sie nicht konsequent und glaubwürdig nach diesem Beschluss? Wollen Sie sich ein Hintertürchen offen halten für eine spätere Ausweisung weiterer Flächen, insbesondere der Fläche A "Rennweg", wenn das Problem Flugsicherheit geklärt ist? Mit der Bitte um Eingangsbestätigung unserer EINGABE und mit freundlichen Grüßen 6 6.1 mit Schreiben vom 17.12.2012 ZUM Peterberg Mit Entsetzen haben wir bei der Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erfahren, dass die vorgesehenen beiden Windkrafträder in der Nähe der Straße „Am Peterberg" nur ca. 400 m bzw. ca. 350 m von unseren Häusern entfernt aufgestellt werden sollen. In den öffentlich ausgelegten Unterlagen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan-K 14 „Windpark Peterberg" (Raffelsbrand) unter 1.2 bei der Beschreibung des Plangebietes: „In der Umgebung des Plangebietes liegen keine großen Siedlungsbereiche, sondern nur Einzelhöfe. Dies ist falsch. Die Straße „Am Peterberg" stellt keine Einzelhöfe dar, sondern ist vielmehr eine Ansiedlung von Einfamilienhäusern, die aus unserer Sicht durchaus eine Siedlung darstellen. Unter 5.1.1.2 der vorgelegten Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH wird ausgeführt, dass aus Gründen des Immissionsschutzes und zum Vermeiden einer optischen Bedrängung Mindestabstände zu Siedlungen von 800 m nicht unterschritten Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie erfolgt im Flächennutzungsplan. Dieser muss in sich schlüssig sein und die einheitliche Planungsmaßstäbe ansetzen. Im Flächennutzungsplan sind die Wohnhäuser in Raffelsbrand nicht als Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen dargestellt. Dies drückt den Willen der Gemeinde aus, die Siedlungsentwicklung hier nicht auszubauen. Daher sind die Wohngebäude hier nicht als Einzelhäuser, sondern pauschal als Mischgebiet/ Außenbereich zu betrachten. Verbunden hiermit ist, dass diese Gebiete nach TA Lärm anders, nämlich nur wie Dorfgebiete eingestuft werden. Die Wohnnutzung hat somit hier keinen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen wir der Landwirtschaft, verschiedenem Gewerbe und auch andern Außenbereichsvorhaben wie der Windenergie sondern steht neben diesen. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 47/203 6.2 werden dürfen. Darüber hinaus wird in dieser Standortuntersuchung ausgesagt, dass die Kommune im Interesse des Lärmschutzes auch weitere Abstände wählen kann, was wir aufgrund der enormen Lärmbelästigung durch die B 399 (Rennstrecke für Motorräder) für dringend geboten erachten. Aus unserer Sicht stellt sich die Gemeinde hier bewusst über ihre Planungsgrundsätze, indem sie die Einfamilienhäuser in der Straße „Am Peterberg" nicht als Siedlung wertet und den Anwohnern somit Abstände von nur 350 m zumutet. Warum ist eine Straße mit sieben Häusern und einer Einrichtung wie das Schulwaldheim kein Siedlungsbereich? Wir dürfen daher nach Artikel 3 des Grundgesetzes auf den Gleichheitsgrundsatz plädieren und weisen darauf hin, dass die Bürger von Raffelsbrand die gleichen Rechte haben wie die Bürger von Vossenack, wo eine Straße mit sieben Häusern sicherlich auch nicht als Einzelgehöft gilt. Daher bitten wir eingehend darum, sich nicht hinter den Gegebenheiten des Flächennutzungsplanes zu verstecken, sondern zu akzeptieren, dass die Straße ,Am Peterberg" eine eigenständige Siedlung darstellt und daher auch die in der Standortuntersuchung erklärten Abstandsflächen von mindestens 800 m einzuhalten. Daher ist es zulässig, hier geringere Abstände als für die Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden, anzusetzen. Darüber hinaus ist es für uns unverständlich, warum von 20 in der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Windkraftanlagen 19 im Wald aufgestellt werden sollen und eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Nähe unserer Wohnhäuser. Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH hat dies am 04.12.2012 damit begründet, dass man gerne eine solche Fläche nutzen würde, weil die vorbereitenden Arbeiten hier einfacher durchzuführen seien. Herr Schruff erklärte beim gleichen Termin jedoch, dass mittlerweile Windkraftanlagen bevorzugt im Wald aufgestellt werden sollten, weil sie dort nicht „so sichtbar" seien. In der Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für Windenergie V — heißt es unter „3.6 —Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW". In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind." Warum soll dann beim Windpark Peterberg eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche aufgestellt werden, was unserer Meinung nach der Zur fehlenden Flächenverfügbarkeit außerhalb des Waldes vgl. 1.2.. Die Ortslage Vossenack ist hier nicht vergleichbar, da diese im Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche dargestellt ist. Flächen außerhalb des Waldes wären leichter erreichbar, wogegen bei Flächen im Wald ca. 35 m des Turmes durch die Bäume verdeckt werden. Beide Aussagen stimmen. Eine Bevorzugung des Walds wird jedoch vom Planungsbüro VDH in keiner Weise erwähnt und auch nicht verfolgt. Aus der Standortuntersuchung geht hervor, dass keine „vollständigen“ Konzentrationszonen außerhalb des Waldes möglich sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht Teilflächen außerhalb des Waldes realisiert werden können. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 48/203 „Verspargelung" gleichkommt, die nach Ihren Ausführungen am 04.12.2012 doch vermieden werden soll? 6.3 6.4 7 7.1 In Ihrer Eingangsrede am 04.12.2012 führten Sie aus, Ziel sei es, die Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird". Wir bitten Sie, dies aber nicht zu unseren Lasten zu tun. Von einer vernünftigen Wohnqualität kann bei den vorgesehenen Planungen in der Straße „Am Peterberg" für die Zukunft keine Rede mehr sein. Außerdem ist davon auszugehen, dass diese beiden Windkraftanlagen, wenn sie im vorgesehenen Abstand zu unseren Wohnhäusern aufgestellt werden, auch noch eine sicherlich erhebliche Wertminderung der Immobilien mit sich bringen. Im Rahmen des Bebauungsplanes (hier: Peterberg) werden Gutachten erstellt, die untersuchen, ob alle immissionsschutzrechtlichen Werte eingehalten werden. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Sollten die Anlagen wie geplant aufgestellt werden, wird beim Windpark Peterberg dieser Konsens ganz sicher nicht erreicht. Wir hoffen auf Ihre Einsicht und Berücksichtigung unserer Einwände. Die Konsensfindung ist bei Windkraftplanung immer schwierig. In Hürtgenwald treffen dabei verstreute Siedlungen und Einzelhäuser auf eine große Zahl an Naturschutzgebieten und wertvollen Landschaftsbereichen. Eine gerechte Abwägung bedeutet jedoch nicht immer, dass alle Parteien zufrieden mit der Lösung sind, sondern nur dass deren Belange angemessen berücksichtigt sind. Der Plangeber hält einen Vorsorgeabstand von 100 m zu NSGs ein und bleibt damit unter dem Regelabstand von 300 m zurück, um insbesondere nicht weiter an die Siedlungen und Einzelhöfe Heranrücken zu müssen. Zur Wertminderung der Immobilien vgl. 5.2; 38,16 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 und Email vom 19. Dezember 2012 Zum Rennweg Die unterzeichnenden Bürger der Ortschaft Großhau legen zu den öffentlich ausliegenden Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes D6 Rennweg fristgerecht folgenden Einspruch ein: Grundsatzerklärung: Alle Unterzeichner sind für Konzentrationsflächen für Windenergie in der Gemeinde Hürtgenwald, wenn die Belange der betroffenen Bürger schon in der Planungsphase berücksichtigt und geschützt werden. Begründung des Einspruchs Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1) Überschreitung der Lärmemissionen Wir gehen davon aus, dass bei einem Abstand von nur 800 Meter vom Ortsrand Großhau bis zur südlichen Grenze des Bebauungsplanes D6 für WKA, Lärmemissionen über die gem. TALärm zugelassenen Werte auftreten. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der 49/203 Es wurden bisher nur Immissionswerte für Schattenwurf durch die Windtest Grevenbroich GmbH vorgelegt. Aus den Planungsunterlagen der VDH (Z.-Nr. PM-B-11-16-BP-01-01) sind keine Emmissions- bzw. Immissionswerte entsprechend der TALärm ersichtlich. Verwaltung an.. 7.2 2) Extremer Einschnitt in das Landschaftsbild Wald und Naherholungsgebiet Die 10 geplanten Windkraftgroßanlagen mit einer Gesamthöhe ü. Gr. Von 200 Meter, werden einen erheblichen Einschnitt in das Landschaftsbild darstellen (zum Vergleich – der Kölner Dom hat eine Höhe von 160 Meter) Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 7.3 3) Verschlechterung der Wohnqualität und der Immobilienwerte Die Wohnqualität als auch die Immobilienwerte des reinen Wohngebietes Großhau werden sich verschlechtern. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 7.4 Vorschlag zur Planungsänderung Das Plangebiet D6 Rennweg hat eine Größe von über 4,1 km² und somit genügend Ausweichmöglichkeiten für emmittierende WEKA’s in Richtung Norden. Wir fordern: a) Entweder die südliche Planungsgrenze um ca. 600 Meter in nördliche Richtung zu verschieben (bis zum Forstweg Althubertushöhe) und/oder b) die geplanten Stellflächen der beiden südlichen WKA’s innerhalb des jetzigen Planungsgebietes entsprechend in nördliche Richtung zu verlagern. Damit würde auch dem WKA-Erlass NRW v. Juli 2011 entsprochen, und zwar 8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung Die notwendigen Abstände bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung richten sich insbesondere nach § 50 BImSchG, den Anforderungen an die Einwirkungen durch Schattenwurf und den für die jeweiligen Baugebiete gültigen Werten der TA Lärm. Die Planungsträger haben die Abstände in ihrer Größenordnung, soweit Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 50/203 möglich und notwendig, daran zu orientieren, dass sie Abstandwerte festlegen, die bei der Nutzung der Fläche im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren. Mit der Erfüllung der vorgeschlagenen Planungsänderung würde die Gemeinde Hürtgenwald für die Belange der betroffenen Bürger eintreten und in der Bevölkerung entsprechender Rückhalt für eine erfolgreiche Beteiligung der Öffentlichkeit gewinnen. Auch ist das im Sinne der Investoren, damit Abschaltungen zur Nachtzeit zur Einhaltung der Grenzwerte entsprechend der TA-Lärm vermieden werden (wenn die Abstandswerte nicht „auf der sicheren Seite“ geplant sind). Wir freuen uns über eine positive Prüfung unserer Vorschläge und erwarten Ihre schriftliche Stellungnahme. 7.5 Ich habe heute im Namen von über 100 betroffenen Bürgern aus Großhau den formellen Einspruch zur Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans D 6 Rennweg bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. Zur Ergänzung der 11 Seiten Unterschriften füge ich dieser Email noch eine Übersichtstabelle bei. Frau Scholl und ich haben bei allen Gesprächen hauptsächlich folgende Meinungen der Bürger erfahren: Warum werden wir von unseren Gemeindevertretern nicht früher informiert? Warum werden wir als Betroffene nicht mit einbezogen? Warum haben wir deshalb den Eindruck, dass unsere politischen Vertreter in der Gemeinde einfach über unseren Kopf entscheiden? Wir sind für Windenergie und unser Einspruch zeigt eine Lösungsmöglichkeit. Ihrer Stellungnahme sehen die Bürger von Großhau mit großem Interesse entgegen. Die Gemeindevertreter in Hürtgenwald haben so zeitnah wie möglich die Bevölkerung informiert. Alleine das Planungsbüro nahm an mindestens 3 öffentlichen Sitzungen sowie an 2 Bürgerveranstaltungen teil. In den Bürgerveranstaltungen hatten die Bürger Gelegenheit, sich zu den Planungen zu äußern. Gleiches gilt für die nun erfolgte frühzeitige Beteiligung. Die Interessen der Bürger werden im Verfahren gewahrt und wenn möglich berücksichtigt. Teilweise ist dies aufgrund der unterschiedlichen Interessen jedoch nicht möglich. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Die politischen Vertreter in der Gemeinde haben von den Bürgern die Aufgabe übertragen bekommen, die richtige Entscheidung zu treffen. Diese kann nicht immer alle Einzelinteressen berücksichtigen, sondern muss zwischen den privaten und öffentlichen Interessen abwägen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 51/203 8 8.1 8.2 , mit Schreiben vom Dezember 2012 Zum Rennweg WIDERSPRUCH Gegen die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Konzentrationszone für die Windenergie III und IV" und die Begründung zum Bebauungsplan D6 - Windpark Rennweg - im Waldgebiet Hürtgenwald erheben wir Widerspruch. Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III Rennweg. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. BEGRÜNDUNG 1. Windparkplanungen unterliegen keinem Zeitdruck Der geplante Windpark im Waldbereich der Gemeinde Hürtgenwald ist der schwerste Eingriff seit den Zerstörungen zum Ende des Zweiten Weltkriegs. Auch die in vergangenen Jahren erfolgte Aufforstung hin zum Mischwald ist ein Erfolg mit hohem Wert für die Naherholung. Demgegenüber bestehen absehbar keine Gefahren für die Energieversorgung unseres Landes. Für bereits vorhandene Kapazitäten aus Windparkproduktionen besteht zeitweilig sogar keine Abnahmemöglichkeit. Planungen für die erwünschte und notwendige Hinwendung zu erneuerbaren Energien können also insgesamt nachhaltig und ohne Terminvorgaben erfolgen. Es besteht auf weitere Sicht keine Notwendigkeit, einen Windpark "Rennweg" mit schwerwiegenden, irreversiblen Eingriffen in diesem Wald zum jetzigen Zeitpunkt und an diesem Standort zu realisieren. Seitens des Landes NRW wird der Ausbau der Windenergie stark gefördert und fokussiert. Die Gemeinde Hürtgenwald ist aber auch aus eigenem Antrieb daran interessiert, einen nachhaltigen Energiemix auch bezüglich des Klimawandels herzustellen. Daher ist ein Planungserfordernis hier gegeben. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 2. Wesentliche Teile des Hürtgenwaldes werden zerstört a.) Das für die Errichtung vorgesehene Waldgebiet gehört als unzerschnittener, verkehrsarmer Raum zur Grössenklasse 50 - 100 km² (Einteilung durch UZVR, mittlere Grösse). Beabsichtigt ist die Errichtung von zehn Windrädern entlang des Rennwegs. Durch den essentiellen Flächenbedarf der einzelnen Windräder, sowie die darauf folgende Beeinträchtigung auch umgebender Waldflächen, wird diese unzerteilte Fläche mit allen daraus folgenden Konsequenzen (z.B. Sturmbruch) für die Landschaft und die Bewohner zerschnitten. Durch die Aufstellung in Reihe entlang des Rennwegs entsteht zudem eine bauliche, akustische und optische Barriere. Die Folgewirkungen sind in den vorhandenen Planungsunterlagen nur unvollständig beschrieben. Die perspektivische Abschätzung der Synergiewirkungen aller Rodungs-, Aushub-, Transport- und sonstigen Arrondierungsmassnahmen in dieser Grössenordnung für dieses geschlossene Waldgebiet bleibt in der Die Eignung der Fläche wurde im Rahmen der Standortuntersuchung auch hinsichtlich der Naherholungsfunktion belegt, vgl. hierzu Nr. 1.2 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 52/203 Planung nur marginal. Somit wird der gesamte Planungsraum (und darüber hinaus) in seiner herausgehobenen Funktion als Erholungsgebiet für die Bewohner der Gemeinde Hürtgenwald, aber auch für erholungssuchende Städter durch Verlärmung und Zerstörung des Landschaftsbildes nachhaltig beeinträchtigt. Eine optische Folge für die Aussenwirkung: das eifeltypische Panorama, das Bild der sanft bewaldeten Hügellandschaft (fast schon eine Ikone), das Touristen mit dem Hürtgenwald verbinden, ist damit Geschichte. Es wird ersetzt durch eine unentwegt tönende Windrad-Armada. Die Synergie- und Langzeiteffekte dieses Eingriffs müssen also wesentlich umfassender als bisher prognosiziert werden. Ebenso müssen unter Einbeziehung aller aktuellen Erkenntnisse die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Bewohner des Dorfes Grosshau ermittelt werden. Jetzt nicht erkannte Schadensfolgen wären bei der Schwere der Umwelteingriffe nur mit enormen Kosten für die Gemeinschaft zu heilen. 8.3 b.) Es ist schwer vorstellbar, dass für ein derart kompaktes Waldgebiet, wie man es hier vorfindet, mit einer so grossen Anzahl von Windrädern eine adäquate Ausgleichsfläche benannt werden kann. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 8.4 3. Der Standort ist nicht alternativlos Bei grundsätzlicher Befürwortung der Windkraft weist die Gemeinde Hürtgenwald mehrere alternative Vorranggebiete, insbesondere beidseitig der B 399, auf. Diese Flächen wurden in der Vergangenheit zum Teil bereits infrastrukturell genutzt und eignen sich zuvorderst für die geplante Nutzung. Die für einen profitablen Betrieb notwendigen 6.5 bis 6.9 m/s Windvoraussetzungen werden an allen alternativen Standorten im Gemeindegebiet überall erreicht bzw. weit übertroffen. Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich Stellung genommen. Aufgrund der Abwägungsentscheidung wird somit die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, nicht mehr Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Der Abstand zur Wohnbebauung ist zu gering Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung 8.5 Die für die zu erwartenden Immissionswerte herangezogenen Vergleichsobjekte sind nicht präzise vorgestellt. Es wird auch angezweifelt, dass es überhaupt aussagekräftige Vergleichsobjekte gibt. Dies gilt insbesondere für die unterschiedlichen Nachtimmissionen, die zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 53/203 sich bei laufendem Betrieb ergeben. an. Die Aufstellung von zehn Windrädern in Reihe ergibt mindestens für die Lärmemission nicht nur den typischen Infraschall, sondern auch eine Schallkanalwirkung, d.h. die Geräusche verstärken sich aufsteigend. Mithin werden die Teile des Ortes Grosshau (Abstand < 800 m) unverhältnismässig stark mit einer Daueremission betroffen. Dieser Abstand ist entschieden zu gering. Gesundheitliche Auswirkungen sind in dieser Projekt-Besonderheit mit hohem Infraschallvolumen zu erwarten. Abstandsflächen werden aktuell auch aus diesem Grund bundesweit mit zunehmenden Erfahrungen im Betrieb von Windkraftanlagen in vielen Gemeinden neu definiert. Dort bewegt man sich auf Abstände von 1000 bis 1500 m zu. 8.6 Die Eingriffe zerstören auch Natur und Landschaft in Randbereichen Vorbereitungen und Durchführung der Baumassnahmen sowie die baulichen Veränderungen für den Betrieb, mögliche Verbreiterungen von Strassen (etwa des Rennwegs) und Zuwegungen, Veränderungen von Kurvenradien, Anlage von Betriebsgeländen für Baumaterialien etc. werden nicht zureichend dargestellt. Ebenso fehlen Informationen über die Arbeiten zur Trassenführung allgemein und für die Zuwegungen von Produktionsund Montagefahrzeugen. Hier sind zusätzliche Beeinträchtigungen durch Verkehr und Lärm zu erwarten. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 8.7 Die Folgewirkungen dieser Bau- und Betriebsabläufe für die Umgebungsbereiche sind dauerhaft und dementsprechend einschneidend. Sowohl die Naturschutzbehörden als auch Einzelinitiativen haben in den vergangenen Jahren an der Verbesserung des ökologischen Umfeldes, insbesondere im Ortsteil Grosshau, viel Arbeit investiert. Es sind neue Streuobstwiesen, Magerwiesen, Buschwerk an Wegrändern zur Wanderung von Kleinlebewesen (bis hin zum Wiederauftauchen verschiedener Froscharten und des Feuersalamanders) sowie Flächen für die Schafzucht entstanden. In der Folge haben sich eine Reihe von Grossvögeln angesiedelt. Es haben sich hier regelmässig Sperber Falken Schwarz- und Buntspechte Waldkäuze Mäusebussarde Die aufgezählten Vogelarten werden wie die übrigen Arten auch im Rahmen des Artenschutzgutachtens auf mögliche Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes hin untersucht. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 54/203 Feldlerchen Mehl- und Rauchschwalben Mauersegler Verschiedene Fledermausarten mindestens ein Uhupaar Rotmilane mehrfach Schwarzstörche (Feuchtwiesen bis hin zum Frenkbach) niedergelassen. Diese positiven Entwicklungen werden mit der Errichtung der Windkraftbauwerke erheblich gestört, die residenten Tierarten minimiert oder verschwinden ganz. 8.8 8.9 8.10 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Der geplante Windpark "Rennweg" und sein vorgestellter Flächennutzungsplan schränken so auch die Erholungsmöglickeiten erheblich ein und beeinträchtigen die Luftreinhaltefunktion des Waldes. Einem so gravierenden Landschaftseingriff können wir guten Gewissens nicht zustimmen. Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2 und 3.2 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 5. Windkraft und technische Entwicklung Die Planung vollzieht sich auf Basis der aktuell modernen Anlagen bzw. dem Stand der Technik. Entwicklungen der Zukunft können hierbei nicht berücksichtigt werden, da noch nicht klar ist, wie diese aussehen werden. Nicht dargestellt ist bis jetzt, welche Belastungen durch die sowie die Transformatorenstandorte und deren hinzukommen. Weiterhin unklar bleibt in den Planungen auch der Erdbewegungen für die tiefen Betonfundamente auf den Fliess- und Grundwasser. Kabeltrassen Immissionen Einfluss der Zustand von Die Gemeinde Hürtgenwald selbst hat festgestellt, dass für sie kein akuter Bedarf an zusätzlichen Windrädern besteht. Deshalb sollte bei allen jetzt in Gang gesetzten Planungen auch bedacht werden, dass die Technologie der Windkraftnutzung immer schnellere Fortschritte macht. Neue, weniger martialische Nutzungstechniken werden demnächst auf den Markt kommen. Hierzu sollte die Planung Informationen einholen und sich im Lichte neuer Erkenntnisse positionieren. 8.11 6. Wirtschaftlichkeit Auswirkungen auf das Kleinklima und die Lufthygiene gehen von WEA in der Regel aufgrund der Kleinflächigkeit der Neuversiegelungen nicht aus. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Hinsichtlich der MRVA-Höhen wurden durch die WBV die zulässigen Bauhöhen mitgeteilt. Diese sind: Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Der Rat schließt sich 55/203 Angesichts der Kosten für die umfänglichen Rodungen,  Rennweg": 520,00 m über NN die fehlende Netzanbindung,  "Peterberg": 766,80 m über NN die notwendigen und ungeklärten Ausgleichsmassnahmen,  "Ochsenauel": 570,00 m über NN die Höhenbegrenzungen durch das Militär sowie die nötige Bereitstellung der Verkehrswege für erforderliche Schwertransporte, Wertminderung der Wohnimmobilien, stellt sich neben allen schon dargestellten Faktoren schlussendlich die Frage nach der Wirtschaftlichkeit und somit nach der Verhältnismäßigkeit für gerade diesen Standort. Vorteilhaftere Flächen sind, wie anfänglich erwähnt, alternativ vorhanden. Zusätzliche Gutachten und neue Abwägungen wären nötig. Somit sind, in Relation zu der Geländehöhe, die Flächen H und M realisierbar. Auf der Fläche A wären jedoch nur Anlagen geringer Höhe umsetzbar. Diese würden ggf. nicht wirtschaftlich betreibbar sein, so dass derzeit auf eine Ausweisung der Fläche am Rennweg verzichtet wird. der Stellungnah me der Verwaltung an. Bei den aktuellen Renditeversprechen generieren die Investoren unüblich hohe Zinserträge. Demgegenüber zahlen die Immobilienbesitzer diese Gewinne mit dem Wertverlust ihrer Immobilien. 8.12 Nicht zuletzt sollten Investoren und Gemeinde die Kosten berücksichtigen, mit denen sie für einen eventuellen Rückbau - etwa durch erfolgreiche Klageführung - haften. Die Rückbaukosten werden in einem noch abzuschließenden Vertrag zwischen dem Investor und der Gemeinde verbürgt werden. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 9 mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 Zum Rennweg Wir erlauben uns, dieses Fundstück von der ersten Seite der gestrigen FAZ als kleine Beigabe zu unserem Schreiben vom 17. Dezember zum Windpark-Projekt „Rennweg“ nachzureichen. Wir stimmen darin überein, trotz des starken politischen Drängens in Sachen Windenergie vor ultimativem Handeln Nachdenklichkeit und zeitliches Innehalten walten zu lassen. 10 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. - Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. mit Schreiben vom 18.12.2012 Zum Peterberg Als Anwohner des Ortsteils Raffelsbrand und auch als Antragsteller zur Erweiterung der vorhandenen Windkraftzone bzw. Änderung des Flächennutzungsplans haben wir zu der aktuell anstehenden Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen Die Stellungnahme Raffelsbrand. bezieht auf die Konzentrationszone V Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 56/203 für Windkraftanlagen folgende Bedenken: 10.1 In der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH ist das Gemeindegebiet Hürtgenwald nach potenziellen Flächen zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie untersucht worden. Hierbei ist die uns betreffende Fläche „G" fast ausschließlich in Verbindung mit der angrenzenden Waldfläche „F" beurteilt (S. 29-31 der 1. Ergänzung der Standortuntersuchung) worden. Es ist vollkommen außer Betracht gelassen worden, dass im südlichen Bereich dieser Fläche zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind, die aufgrund der Windhöffigkeit und des Abstandes zur nächsten Bebauung bestens für die Windenergienutzung geeignet sind. Unter 5.3.11 ist als wichtige Voraussetzung das Vorhandensein von genügend Wind aufgeführt. In der folgenden Windkarte (Abb. 5) und auch in der konkreten Untersuchung der Teilfläche „G" ist eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,1 — 6,6m/s, bzw. 6,6 - 7,1m/s ermittelt worden, was sich mit den vorangegangenen Berechnungen der Fa. Enercon deckt und diesen Standort als bestens geeignet ausweist. Das erwähnte FFH-Gebiet bzw. NSG „Zweifaller und Kotter Wald" ist mindestens 200 m entfernt und wird aufgrund der dazwischen liegenden offenen landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Problem für die schützenswerten Tiere dieser Region darstellen. Das Gleiche trifft auch für eine evtl. geplante Ausweitung einer Biostation zu. Die feuchten Böden, die hier von Interesse wären, liegen ausschließlich im Wald. Auf der für Windkraft geeigneten Fläche sind weder wasserführende Gräben noch Untergrunddrainagen vorhanden. Beim nächsten aufgeführten Punkt, der die bedingte Eignung von Fläche „G" begründet, haben die Planer von VDH Projektmanagement GmbH wohl im weitläufigen Gemeindegebiet die Orientierung verloren, denn der aufgeführte Kletterpark Raffelsbrand, dessen Freizeitnutzung beeinträchtigt werden könnte, liegt ca. 5 km entfernt in unmittelbarer Nähe der als geeignet beurteilten Fläche „M". Bei der ersten Standort-Detailuntersuchung (S. 18) für die Fläche „G" wurde als Negativpunkt die schwierige Erschließung und Netzanschluß aufgeführt. Diese Aussage betrifft wiederum ausschließlich die Waldgebiete, denn unmittelbar an unsere landwirtschaftliche Fläche genommen. Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich Stellung genommen. In einer Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden wurde die Fläche G als nicht geeignet eingestuft. Die Fläche G hat eine hohe Bedeutung für den Biotopverbund der Nassflächen. Insbesondere aufgrund der vorliegenden Wasserschutzzone II wird eine Befreiung vom Bauverbot für die Zone nicht in Aussicht gestellt. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Der fehlende Netzanschluss alleine wird nicht gegen die Fläche gewertet. 57/203 grenzt in südlicher Richtung die B399 und parallel dazu verläuft eine ausreichend dimensionierte Hochspannungsleitung (Erdkabel). 10.2 In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Dies wird nochmal konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es „nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum-und Agrarbereiche in Betracht kommen. Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen sagt unter Teil II bei den planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung Windenergieanlagen in Wäldern aus, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Dieser Nachweis ist für uns nicht erkennbar bzw. nicht abschließend begründet. Vgl. 1.2 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 10.3 Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 1, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald beantragt (Bauund Umweltausschuss v. 02.12.2010, Drs-Nr. 164/2010). Diesem Antrag vorangegangen ist eine Standortuntersuchung der Fa. Enercon, bei der die gesetzlichen Vorgaben geprüft und beachtet wurden. Hierbei wurde u. A. eine Turm/Anlagen-Kombination gewählt, die auf und zum Standort passt. Von daher sind wir verwundert, inwiefern sich eine VDH Projektmanagement GmbH anmaßen kann, solche Aussagen wie oben Es werden keine Waldflächen favorisiert. Vgl. hierzu Nr. 1.2, 3.2, 6.2 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Zur Frage der Ausweisbarkeit einer Zone in Raffelsbrand vgl. 1.7 58/203 dargestellt zu treffen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier Waldflächen favorisiert beurteilt wurden. Die Fläche „G" grenzt an die bestehende Windkraftzone und würde sich im Landschaftsbild zu bestehenden Windkraftanlagen einfügen. 10.4 Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH heißt es: ”Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern“, was im vorliegenden Fall dazu führen würde. Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen soll auf 640m ü. NHN festgesetzt werden. Diese Festsetzung würde für die Fläche „G" auch, wie zuvor genannt, faktisch einen Verhinderungsgrund darstellen und ist deshalb nicht zulässig. Eine Begrenzung der Höhe auf 640 m war zunächst erforderlich, da die Wehrbereichsverwaltung bei größeren Höhen Sicherheitsbedenken, die zum Versagen der luftrechtlichen Genehmigung geführt hätten, angemeldet hatte. Diese Bedenken wurden inzwischen ausgeräumt. Vgl. weiterhin 10.1 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 10.5 Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Für uns will man mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. die Flächen außerhalb des Waldes verhindern. Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die in Rede stehende beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 140.000 qm, so dass dieses Ko-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre. Vgl. 1.6, 1.7 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 10.6 Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringer Abstand als 350 m gewählt wird. Konkret bedeutet dies, dass man uns als Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet von Windkraftanlagen umringt zu werden, teilweise mit einem Abstand von Vgl. 1a.9 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung 59/203 unter 350 m. an. 10.7 Hierbei sei noch angemerkt, dass bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen. Die Frage der Errichtung eines Bürgerwindparks hat keine städtebauliche Relevanz und darf somit im Planverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10.8 Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. Vgl. 1.8 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 10.9 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Vgl. 1.9 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 10.10 Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzte und deshalb unwirksam sei. Daher weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange in Erwägung ziehen werden, nach § 47 Abs. 2 a VwGO ein Normen-kontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan zu beantragen, da aus unserer Sicht hier Verstöße im Planungsrecht vorliegen. Vgl. 1.10 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 10.11 Nicht zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher nach Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass wir die Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen doch sehr in Frage stellen. Vgl. 1a.13 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der 60/203 62/203 63/203 10b vom 12.06.2014 Zum Peterberg Da wir feststellen mussten, das unsere Einwände im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit überhaupt nicht oder nur oberflächliche Beachtung fanden, weisen wir nochmals auf unser Schreiben vom 18.12.2012 hin und füge dieses erneut als Anlage bei. Das sich mit diesen Einwänden niemand ernsthaft beschäftigt hat, zeigt sich deutlichst daran, das noch nicht einmal der Einwand zu der Nähe des Kletterparks Raffeisbrand korrigiert wurde. Vgl. 10 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Es ist für uns erschreckend wie lapidar und oberflächlich diese Einwände abgehandelt wurden und lässt nur den Schluss zu, das ein ernsthaftes Suchen nach möglichen Standorten für Windkraft in keinster Weise durchgeführt wurde. Ich bitte um eine detaillierte Stellungnahme zu unseren Bedenken. 64/203 66/203 Die angesprochene Richtlinie ist noch nicht in nationales Recht umgesetzt und daher nicht zu beachten. 67/203 12 12.1 Anwohner von Dresbach mit Schreiben vom 21.10.2013 zu Brandeberg Die Schallprognose kann erst bei detaillierter Anlagenplanung durchgeführt werden, das heißt im Bebauungsplan oder im Genehmigungsverfahren. Zur Offenlage des Bebauungsplanes wird die Prognose vorgelegt. Die Vorbelastung wird berücksichtigt. Zum Abstand zur Wohnbebauung vgl. Nr.11 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 68/203 12.2 13 13.1 Das Artenschutzgutachten wurde durch einen Fachgutachter gestellt. Dieser arbeitet unabhängig und objektiv. Vgl. 11 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. mit Schreiben vom 22.10.2013 und vom 12.06.2014 Zum Rennweg - Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Windgutachten wurde von einem unabhängigen Büro erstellt und beinhaltet die wesentlichen Eingabeparameter. Es dient der Abwägung der möglichen Potentialflächen untereinander und verdeutlicht den Unterschied der beiden Flächen. Üblicherweise werden im Planungsprozess auch durch die Windparkbetreiber Gutachten zu Windhöffigkeit und Wirtschaftlichkeit erstellt; eine Verpflichtung diese offen zu legen gibt es nicht. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Der Erlass Windenergie im Wald ist nicht bindend und zudem pauschalierend; er erkennt nicht die örtlichen Verhältnisse. Die Frage, wie viel Wind erforderlich ist, hängt stark von den 69/203 verbauten Anlagen ab. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 13.2 Der Unterschied zwischen der Potentialstudie des Landes und der der Gemeinde liegt vor allem in der verwendeten Kartengrundlage. Daneben werden auf Landesebene 450 m zu Einzelgebäuden im Außenbereich angesetzt, die aus kommunaler Sicht pauschal zu hoch sind. Würde der Studie des Landes gefolgt, verblieben nur Flächen, die noch deutlich weiter in den Wald hineinragen würden. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 70/203 13.3 Keine Waldform ist gesetzlich definierter Tabubereich und somit zunächst der Windkraft zugänglich. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden Laubwaldbereiche ausgeschlossen. Es wurde bei der Standortplanung versucht, möglichst nur Nadelwald in Anspruch zu nehmen, Die Standorte sind mit dem Forst abgestimmt, der sowohl die Wirtschaftlichen als auch Naturrechtliche Interessen vertritt. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Der Abstand von 300m ist kein vorgeschriebener Abstand sondern ein Regelabstand. Dieser wird in Hürtgenwald reduziert, da aufgrund des Zuschnittes der Schutzgebiete ansonsten Flächen ausgeschossen würden, für die nach fachlicher Überlegung ggf. kein tatsächlicher Ausschlussgrund vorliegt. Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist. Das vorgeschlagene Monitoring geht somit über das zwingend erforderliche hinaus. Die Wildkatze ist nicht als windenergiesensible Art durch das LANUV eingestuft. Die ASP entspricht Untersuchungen. dem gängigen Vorgehen solcher Zur Unzerschnittenheit siehe 3.17. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 71/203 13.4 In der Gemeinde Hürtgenwald liegt derzeit die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen erneut öffentlich aus. Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnah me wird zur Kenntnis genommen. 1 Offenlage Vgl. 3.18; 3.22 Die derzeit laufende Offenlage der Gemeinde Hürtgenwald mit ihren Planunterlagen (Begründung, Standortuntersuchung, Umweltbericht) entspricht nicht dem Beschluss des Rates der Gemeinde Hürtgenwald vom 8.4.2014 und ist somit unzulässig. Die Fläche A wurde nicht aus dieser Planung mit den in der Beschlussvorlage genannten Begründungen herausgenommen. Einzig die z.Zt. vorliegende Bauhöhenbegrenzung aufgrund der Flugsicherung wurde als Ausschlussbegründung ergänzt. Diese ist jedoch gegenüber den in der Beschlussvorlage genannten Gründen vollkommen nachrangig. Trotzdem wird die grundsätzliche Eignung des Rennwegs weiterhin herausgearbeitet und zusätzliche ASP für dieses Gebiet benannt. Die Unterlagen zur 2. Erneuten Offenlage wurden inhaltlich angepasst. Die Ausweisung der Fläche am Rennweg wird nicht mehr verfolgt. Auch eine nachträgliche Ausweisung wird nicht diskutiert. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Mit diesem Schreiben legen wir Ihnen fristgerecht innerhalb der Zeit der Offenlage vom 12.05. bis 13.06.2014 unsere Anregungen und Bedenken hinsichtlich der o.g. Planung dar und bitten Sie, die notwendigen Änderungen im Sinne der Bürger und des Rates der Gemeinde Hürtgenwald zu beauftragen. Zuvor möchten wir jedoch betonen, dass wir grundsätzlich den Ausbau regenerativer Energien befürworten. Dieser soll jedoch unserer Ansicht nach wirtschaftlich, effizient, natur- und umweltverträglich und aus einer landesweiten Betrachtungsweise geplant sein. 13.5 Durch Benennung weiterer Gründe wird die Rechtssicherheit der Abwägung gestützt. Im Sinne einer rechtsicheren Planung wurden die Planunterlagen nicht angepasst. Von einem redaktionellen Fehler, der nur wenige Sätze betrifft, kann aufgrund der Fülle an methodischen und sachlichen Fehlern sowie an Abwägungsfehlern nicht mehr die Rede sein. Die vorliegende Standortanalyse stellt keine rechtssichere Grundlage für die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft mit Ausschlusswirkung dar. Wir müssen davon ausgehen, dass Ihnen dies als Jurist bekannt ist. Umso unverständlicher ist es uns, warum die Gemeinde nicht ihre eigene Planungsabsicht, Windkraftkonzentrationszonen mit Ausschlusswirkung zu schaffen, möglichst unangreifbar durch das Standortgutachten belegen lässt. 72/203 Es stellt sich die Frage: "Warum?" Möchte man sich durch diese Planunterlagen folgende zukünftige Möglichkeiten für die Ausweisung der Zone A "Rennweg" erhalten und deren gute Eignung verweisbar dokumentiert haben: a) Begründung des Wegfalls der wirtschaftlichen Ungeeignetheit durch Auswahl geeigneter Windkraftanlagen. -> Nachträgliche Ausweisung der Zone Rennweg nach §249 BauGB, wie in der Standortanalyse bereits angedeutet. b) Ausweisung nach Wegfall bzw. Erhöhung der Bauhöhenbegrenzung in Absprache mit der WBV West. -> Nachträgliche Ausweisung der Zone Rennweg nach §249 BauGB, wie in der Standortanalyse bereits angedeutet. c) Eröffnung der Klagemöglichkeit der Waldbesitzer gegen den FNP durch eine mangelhafte Standortuntersuchung. -> Unwirksamkeit des FNP mit Ausschlusswirkung für die Zone Rennweg. 13.6 2 Umweltbericht Der Umweltbericht datiert vom März 2014 und muss somit entsprechend dem Ratsbeschluss überarbeitet werden. 13.7 3 Standortuntersuchung Im Folgenden werden einige bestehende Fehler und Mängel in der vorliegenden Standortuntersuchung aufgeführt, die überarbeitet werden müssen. Aufgrund der Fülle der notwendigen Änderungen ist diese Aufführung sicherlich nicht vollständig. 3.1 Methodik Der Umweltbericht wird Feststellungsbeschluss aktualisiert. fortlaufend bis zum Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Die Eignung der Flächen wird nicht in der Standortuntersuchung durch die ASP belegt. Im Rahmen der Standortuntersuchung ist keine abschließende Artenschutzprüfung erforderlich. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Die ASP ist Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sowie, als Erweiterung, der nachfolgenden Bebauungspläne. Das grundlegende Ziel der vorliegenden Standortuntersuchung ist es, geeignete Flächen zu ermitteln und deren Eignung durch Artenschutzgutachten zu belegen. Damit hält sich die vorliegende Standortanalyse in Ihrer Prüfung nicht an die von der Rechtsprechung durchzuführende Methodik: 73/203 3.1.1 Anders als bei der normalen Bauleitplanung dient die Ausweisung von Windenergiekonzentrationszonen einzig dem Ziel der Einschränkung des grundsätzlich unbeschränkten Baurechts von WEA. Mit der Festlegung von Konzentrationszonen wird also lediglich das Baurecht außerhalb der Zonen ausgeschlossen, während es innerhalb der Zonen unverändert bestehen bleibt. Der Plan trifft also keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit von WEA innerhalb der Zonen, so dass die Zulässigkeit von WEA-Projekten im späteren Genehmigungsverfahren vollumfänglich zu prüfen ist. [OVG Lüneburg 12 MN 300/12, OVG Münster 7 A 3368/02, EZBK Rn 18b zu § 5 BauGB, EZBK Rn 124a zu§ 35 BauGB] Ergänzend zum Flächennutzungsplan werden auch Bebauungspläne aufgestellt, die somit Regelungen zum Inneren der Konzentrationszonen treffen. 3.1.2 Das BVerwG hat zwar die Formulierung gewählt, dass dem Flächennutzungsplan eine „einem Bebauungsplan vergleichbare Funktion" zukomme [BVerwG 4 CN 3.06], später aber klargestellt, dass es sich jedoch eben nur um eine "vergleichbare" Funktion handelt und sich dieser Vergleich ausschließlich darauf bezieht, dass Konzentrationszonenplanungen das Baurecht außerhalb der Zonen regeln. [BVerwG 4 CN 1.12, BKL Rn 46 zu § 5 BauGB] 13.8 3.2 Ziel Vorgaben und „substantiell Raum schaffen" ln der vorliegenden Standortuntersuchung wird in erster Linie die Größe der ausgewiesenen Flächen (in Relationen zu unterschiedlichen Flächen) als Parameter für die Einschätzung des ausreichenden Umfangs der Ausweisung benannt. Der Plangeber soll aber verschiedene Bewertungskriterien anwenden, zu denen der Anteil der ausgewiesenen Flächen am Gemeindegebiet und an den Potenzialflächen nach Abzug der harten bzw. weichen Tabuzonen, die potenziell installierbare Anzahl und Gesamtleistung der WEA etc. gehören. Insbesondere hat das Land NRW in seiner Potentialstudie in für die Gemeinde Hürtgenwald ein Potential von 1,1% (30 MW) für Windparkflächen ermittelt und nicht die in der Standortuntersuchung Dies ist nicht korrekt. Neben einer Flächenangabe werden auch inhaltliche Gründe benannt, weshalb davon ausgegangen wird, mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes substantiellen Raum zu schaffen. Aufgrund unterschiedlicher Untersuchungskriterien liegen auch unterschiedliche Aussagen über Potentiale vor. Die Studie des Landes soll dabei lediglich einen Rahmen für die Kommunen vorgeben. Die Entscheidung, welche Untersuchungsparameter angesetzt werden und welche Flächen ausgewiesen werden obliegt alleinig der Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Für Hürtgenwald werden ca. 1,7% der Gemeinde Fläche bzw. ca. 150 ha ausgewiesen. Somit ist die Einschätzung über die 74/203 angegebenen landesweiten 2% (s. folgende Graphiken und Tabellen). NRWal1 NRW-Leilszenario Flächenpotentiale vergleichbar mit der Einschätzung des Landes im Leitszenario. NRWplus Abb.38 Differenzierung der potenziellen Nettostromerzeugung durch Windenergie in den 3 Szenarien NRW11alt., NRW·Leitszenario und NRWphn nach Windparks (> = 3 WEA am Standort) einerseits und Einzelanlagen und Windparks <3 WEA andererseits. Die Modellunsicherheiten gelten jeweils für die beiden einzelnen Gruppen. 13.9 3 Waldinanspruchnahme Der gültige rechtlich bindende LEP legt fest, dass Waldbereiche nur Zur Inanspruchnahme von Offenland vgl. 29.7 sowie 4.3.3 der Begründung. Der Rat schließt sich der 75/203 dann in Anspruch genommen werden dürfen, soweit außerhalb des Waldes (Offenland) Konzentrationszonen für Windkraftanlage nicht ealisierbar sind. Stellungnah me der Verwaltung an. Die Standortuntersuchung kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der Größe der nach Anwendung der harten und weichen Tabukriterien verbleibenden Flächen keine Windkraftnutzung im Offenland möglich ist. Dies ist nicht zutreffend, da 13.10 1. Das weiche Tabukriterium "300m Vorsorgeabstand um NSG" nicht anzuwenden ist: 1.1. "Pufferzonen" um FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Biotope sind reine Konfliktvorsorge. Die Potentialflächenanalyse darf nicht von vornherein Flächen ausschließen, in denen eine Windkraftnutzung über eine Ausnahmegenehmigung theoretisch möglich wäre. [OVG Münster 2 D 46/12.NE] Es wird ein weiches Tabu von 100 m um Schutzgebiet definiert; dies ist zulässig. Wie für andere weiche Kriterien gilt, dass die Gemeinde diese frei definieren kann, sofern sie einheitlich angewandt werden. Die Urteilsangabe bezieht sich darauf, dass diese Flächen nicht als hartes Tabu definiert werden dürfen. Dies ist nicht erfolgt. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 1.2. Bei der Festlegung der Tabukriterien muss bedacht werden, ob sich der gewählte Ausschlussgrund nicht durch Maßnahmen und Auflagen im Plan selbst oder dem späteren Genehmigungsverfahren überwinden lässt. [OVG B.Brandenburg 2 A 2.09 vom 24.02.11; OVG Münster 2 D 46/12.NE vom 01.07.13; OVG Münster 8 A 2677/06 vom 19.06.07; VG Minden 11 K 233/12 vom 31.10.12] 1.3. Der Plangeber darf weiche Tabuzonen fachlich begründet vorgeben, solange mit diesen Kriterien genügend Raum für WEA bleibt. Ergeben sich jedoch mit diesen Kriterien nur sehr wenige bzw. kleine Gebiete für die Windenergienutzung, muss der Planungsträger die Wahl der Kriterien überprüfen und diese soweit lockern bzw. von einer pauschalen auf eine detaillierte Prüfung übergehen bis sich ausreichende Flächen ergeben. [OVG NRW 8 A 2138/06; OVG Münster 8 A 2677/06; BVerwG 4 CN 2.07; OVG Lüneburg; 12 LB 243/07; EZBK Rn 124a zu§ 35 BauGB, BKL Rn 116 zu § 35 BauGB] 1.4. Die Notwendigkeit einer Anpassung der Kriterien ist umso eher angezeigt, je kleiner die verbleibenden Flächen sind. [OVG Bautzen 1 C 40/11] 76/203 13.11 2. Die Beschränkung auf Flächen, in denen mindestens 3 Windkrafträder installierbar sind, ist unzulässig: 2.1. ln Gebieten mit wenig Flächenpotenzial ist es nicht nur zulässig, sondern verpflichtend, kleine Flächen (für eine oder zwei WEA oder für drei WEA mit geringerer Baugröße) in die Abwägung einzubeziehen und nicht bereits wegen ihrer geringen Größe auszuschließen. [OVG Lüneburg 12 LB 243/07 vom 28.01.10; OVG Münster 2 D 46/12.NE vom 01.07.13] Nach Aufstellung der weichen Tabus verbleibt für die Windkraft ein ausreichender Raum. Bei Ausweisung aller verbleibenden Potentialflächen wären 8,5 % des Gemeindegebietes ausweisbar. Die Vorgabe einer Mindestgröße als weiches Tabu ist zulässig; vgl. 3.24 Für Hürtgenwald existiert nicht so wenig Flächenpotential, dass kleine Fläche in die Abwägung einzubeziehen sind. Bei Einbeziehung der Offenlandsplitter wäre eine Ausweisung von Konzentrationszonen obsolet. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 2.2. Es ist nicht erforderlich, eine große zusammenhängende Konzentrationszone auszuweisen. Stattdessen sind auch viele kleine Zonen möglich, insbesondere, wenn auf Grund der Struktur des Gemeindegebiets keine größeren zusammenhängenden Flächen für WEA in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob der Windenergie im Planungsraum insgesamt substanziell Raum geschaffen wird. Viele kleinere Konzentrationszonen können auch Vorteile gegenüber einer oder wenigen großen Zonen haben. [OVG Lüneburg 1 LB 133/04 vom 08.11.05; OVG Münster 7 A 3368/02 vom 19.05.04] 13.12 2.3. "Mitunter verbleiben auch im Außenbereich ländlicher Gemeinden bei Belegung aller Kriterien mit pauschalen Abstandsradien nur kleine Flächen, die aber oft in direkter räumlicher Nähe zueinander liegen und z.B. nur durch ein Einzelwohnhaus oder einen Vogelfundort getrennt sind. Hier kann es sinnvoll sein, die nahe bei einander liegenden Teilflächen zu einer großen Zone zusammenzufassen - es ist nicht generell verboten, dass schützenswerte Objekte (Häuser, Vogelfundorte, Straßen, Richtfunkstrecken, Leitungstrassen usw.) innerhalb von Konzentrationszonen liegen, derartige Zonen existieren und wurden durch Rechtsprechung bestätigt (neuerdings wurde für derartige Zonen der Begriff "mehrkernige Konzentrationszonen" geprägt). Es muss lediglich absehbar sein, dass die in der Zone verbleibenden Restriktionen die Nutzung des Gebiets nicht grundsätzlich in Frage stellen, sondern z.B. im Rahmen einer angepassten Parkplanung zu bewältigen sind [OVG Greifswald 4 K 24/11, OVG Saarlouis 2 R Vgl. 13.9 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 77/203 11/06]. Auf Grund der großen Abstände von mehreren 100m von WEA eines Parks untereinander lassen sich kleinteilige Restriktionen wie z.B. Straßen, Richtfunkstrecken, Hochspannungsleitungen, aber auch einzelne Häuser und andere Schutzobjekte in Parks integrieren." [M. Agatz-Windenergiehandbuch 2013] Genau dieser Fall liegt in Hürtgenwald für Flächen des Offenlandes vor. Die. Karte in Abb. 1 stellt die Potentialflächen im Offenland ohne Anwendung der 300m Vorsorgeabstandes zu NSG dar. Neben 7 Splitterflächen für 1-2 Anlagen stehen insbesondere 4, teils mehrkernige Konzentrationszonen, zur Untersuchung zur Verfügung (siehe auch Kartenausschnitt Google Earth unten). Diese haben insgesamt ein Potential von bis zu 28 WEA (s. Abb. 2). Insbesondere für die beiden mehrkernigen Konzentrationszonen sind unüberwindbare Konflikte mit dem Artenschutz und dem Landschaftsbild nicht zu erwarten, da diese Gebiete durch die bereits bestehenden Anlagen vorbelastet sind und in beiden Gebieten kürzlich Windkraftanlagen repowert wurden. Insgesamt bieten diese Flächen mehr als das 3- fache Potential gegenüber in der Planung vorgesehenen zusätzlichen 8 Anlagen in den beiden vorgeschlagenen Konzentrationszonen. Somit wird nachgewiesen, dass es in Hürtgenwald ausreichend Potential für Windenergie außerhalb des Waldes gibt. 78/203 Abbildung 1:Potentiale für die Windkraft im Offenland von Hürtgenwald in (mehrkernigen) Konzentrationszonen 79/203 Abbildung 2:Anlagenstandorte für die Windkraft im Offenland von Hürtgenwald in (mehrkernigen) Konzentrationszonen 13.13 3.4 Landschaftsschutzgebiete Vgl. 48 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Es wird auf die folgenden Punkte verwiesen. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. ln der Darstellung des Schutzzweckes des L 2.2-1 fehlen:  Biotopverbund, Biotopschutz;  Vielfalt, Eigenart und Schönheit eines großflächigen, weitgehend unzerschnittenen reliefreichen Waldgebietes; 13.14 3.5 Abwägungsfehler und Kriterien Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass viele Kriterien uneinheitlich, inkonsistent mit selbst aufgestellten Bewertungsschemata und fachlich unzutreffend angewendet werden. Mit dem Ampelsystem soll eine nicht vorhandene Objektivität vorgetäuscht werden. Auch wird aus dem Ampelsystem keine einheitliche Gewichtung der Kriterien untereinander ersichtlich. Einige Kriterien werden so definiert, dass sich für den Untersuchungsraum 80/203 keine (ausreichende) Diversifizierung ergibt. Es macht weder Sinn Kriterien zu definieren, die für alle Gebiete gleich sind, noch die Abstufung so grob zu wählen, dass nicht das gesamte mögliche Bewertungsintervall (gute - mittlere - schlechte Eignung) durch die Flächen erreicht wird. Einige wichtige Kriterien fehlen vollständig (z.B. Biotopverbundgebiete). Teilweise ist eine Unterteilung der Kriterien in mehr als 3 Stufen notwendig, um den unterschiedlichen Eigenschaften der Flächen objektiv gerecht zu werden. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Mängel benannt. Die Aufstellung beinhaltet nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. 13.15 3.5.1 Größe und Zuschnitt Wie bereits unter Punkt 4.3 erwähnt ist es unzulässig, Flächen mit weniger als 3 Anlagen kategorisch auszuschließen. Die Größe ist kein hartes Tabukriterium. Der Zusammenschluss mehrerer kleiner Potentialflächen zu einer großen muss berücksichtigt werden. Daher kann bei der Flächenauswahl die einzelne Größe kein gewichtiges Kriterium sein. Mehrere kleine, räumlich in Bezug stehende Zonen können in ihrer Konzentrationswirkung andere große Flächen übertreffen. Dies ist in der Detailuntersuchung zu berücksichtigen. Vgl. 3.24 Die Offenlandanteile der Fläche wurden bereits auf einer vorgelagerten Untersuchungsstufe ausgeschlossen (Waldprüfung). Die Flächen wurden zusammengelegt, da sie aneinander grenzen. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Fläche E/F: Die rein willkürliche Zusammenlegung dieser Flächen (wegen Ihrer Größe) und deren gemeinschaftlichen Betrachtung führt zum Ausschluss der gut geeigneten Offenlandfläche F. Dies ist nicht zulässig. Die Größe ist nicht ein ausschlagebenes Kriterium (vgl. Punkt 2) 13.16 3.5.2 Einspeisesteilen und Erschließung Die folgenden Flächen wurden basierend auf dem definierten Schema falsch ausgewiesen: Fläche A: muss " Schwierige Erschließung im Wald" erhalten. Es ° handelt sich weder um eine Ackerfläche noch ist ein Netzanschlusspunkt in unmittelbarer Nähe. Außerdem müssen umfangreiche Rodungsmaßnahmen für die Zuleitungstrasse und die nicht in Nähe des Rennwegs liegenden Standorte durchgeführt werden. Von einer "guten" Erschließung über den Rennweg kann kaum Der Rennweg muss zur Erschließung nicht verbreitert werden; es ist somit hier eine gute Erschließung möglich. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 81/203 gesprochen werden, wenn dieser stark verbreitert werden muss. Fläche C: muss " Schwierige Erschließung im Wald" erhalten. Es handelt sich nicht um eine Ackerfläche. Die Kategorie "Existiert nicht" wird von keiner Potentialfläche erreicht und ist daher für eine differenzierte Abwägung ungeeignet. Daher ist beispielsweise die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen: ° ° Die Kategorien werden nicht verändert. Es ist so, dass alle Flächen in Hürtgenwald theoretisch erschließbar wären und somit keine Fläche aufgrund ihrer mangelnden Erschließungsfähigkeit ausgeschlossen werden kann (dies wäre dann rot). ° Schwierige weit entfernte 13.17 Weit entfernte Erschließung in Nähe Erschließung über der Ackerfläche oder oder bestehender WEA Erschließung im Wald Ackerfläche 3.5.3 Windhöffigkeit ln der Standortuntersuchung werden Windgeschwindigkeiten basierend auf einem beauftragten Windgutachten zugrunde gelegt. Die Werte basieren auf einer Modellrechnung mit der kommerziellen Software "WindSim" und wurden insbesondere für die geeigneten Flächen berechnet. Die so ermittelte Verteilung der Windgeschwindigkeit unterscheidet sich insbesondere für die Fläche A maßgeblich von der der "Potentialstudie Windenergie" des LANUV NRW (Modell FITNAH), des deutsches Wetterdienstes (DWD; Statistisches Windfeldmodell (SWM)), wie die Karten in Abbildung 3 eindeutig zeigen: Vgl. 13.1 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Insbesondere das Modell FITNAH gilt als eines der modernsten und zeigt deutlich realistischere Abschätzungen als die im Windgutachten benutzte WindSim Software. Die Tabelle in Abbildung 4 stellt die Unterschiede der beiden Modelle gegenüber. Ersichtlich wird, dass beide Modelle mit einer vergleichbaren Eingangsauflösung für die Topologie arbeiten, das Modell FITNAH jedoch eine doppelt so hohe Auflösung bzgl. der Oberflächenrauhigkeit verwendet. Entscheidend für die Genauigkeit der modellierten Windhöffigkeiten sind die Auflösungen der Eingabedaten; hier ist das Modell FITNAH also deutlich genauer. Neben den doppelt so vielen internen Modellierungsparametern (6 bei FITNAH; 3 bei WindSim), welche eine Auswirkung auf die Genauigkeit 82/203 der berechneten Werte haben, ist auch die Berücksichtigung vorliegender gemessener Werte in der Modeliierung in der FITNAHSoftware vorteilhafter. Die oben genannten prinzipiellen Vorteile des FITNAH Modells gegenüber dem WindSim Modell werden durch ein vom Bundesumweltministerium gefördertes Projekt "Round Robin Numerical Flow Simulation in Wind Energy" (Förderkennzeichen 0329965) bestätigt. Der mittlere Fehler bei FITNAH lag hier bei nur 6,9%, bei WindSim bei 13% (s. Abb. 5). Insgesamt lässt sich bilanzieren, dass die Ergebnisse des beauftragten Windgutachtens als äußerst fraglich einzustufen sind. Sie eignen sich daher nicht, um für dieses wichtige Abwägungskriterium herangezogen werden zu können. Hier müssen entweder die Daten der Landespotentialstudie NRW als Grundlage dienen oder ein neues Gutachten durch den DWD für das gesamte Gemeindegebiet erstellt werden. Die Beurteilung der Windhöffigkeit für alle Flächen müssen entsprechend angepasst werden. Abbildung 3:Windgeschwindigkeiten in Hürtgenwald: links) Standortanalyse VDH (in 100m Höhe), mitte)Potentialstudie Windenergie" LANUV NRW (in 100m Höhe),rechts) DWD (in 80m Höhe) 83/203 Abbildung :Vergleich der Modelle FITNAH und WindSim 84/203 AbbildungS: Ergebnis aus dem Ringversuch "Round Robin Numerical Flow Simulation in Wind Energy" Die Kategorie " <5 m/s" wird in der Standortanalyse von keiner ° Potentialfläche erreicht und ist daher für eine differenzierte Abwägung ungeeignet. Daher ist beispielsweise die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen: ° ° <6,5 m/s 13.18 ° 6,5-7,25 m/s >7,25 m/s 3.5.4 Landschaft- und Ortsbild Zum Biotopverbund vgl. Vgl. 13.13; 48 Die Standortuntersuchung berücksichtigt nicht das Vorhandensein von Biotopverbundgebieten für die Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus (s. Abb. 6). Dies ist einzuarbeiten. Auch die besonderen Schutzzwecke des LSG sind vollständig zu berücksichtigen. Weiterhin Zur Sichtbarkeit im Wald vgl. 49a.5 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung 85/203 ist die Behauptung, dass in Waldgebieten die visuelle Verletzlichkeit geringer sei, da ein Großteil des Mastes durch den Wald verdeckt würde, schlichtweg unzutreffend. Bei der angenommenen Masthöhe von 135m und einer mittleren Kronenhöhe von 30m (diese wird im Gemeindegebiet häufig nicht erreicht), werden nur 22% des Mastes verdeckt, ein unbedeutend geringer Teil, der nicht eine Abwertung der Visuellen Verletzlichkeit rechtfertigt. an. Zur Abstimmung mit der ULB bzgl. des Landschaftsplanes vgl. 3.14 Folgende Beurteilungen sind faktisch vorhanden: Fläche A: Es besteht eine hohe Schutzwürdigkeit aufgrund     des vorhandenen Biotops (GB-5284-006) der Ausweisung des größten Teils als Biotopverbundgebiet (VB-K5104-012) (s. Karte unten) der Erhalt der im LSG festgelegten Ziele, insbesondere des großflächigen, weitgehend unzerschnittenen reliefreichen Waldgebietes die Fläche liegt weit innerhalb des Waldgebietes, nicht am Waldrand und auch nicht am Rande des UZVR. i Es besteht eine sehr hohe visuelle Verletzlichkeit:  Die Lage am Eingang zum Gemeindegebiet wird in der Abwägung der Flächen untereinander zu Gunsten der Fläche am Rennweg aufgeführt. Dies ist einer der Ausschlussgründe der Fläche. Die Fläche liegt auf einem exponierten, das Landschaftsbild bis 86/203    weit in die Kölner Bucht prägenden Höhenzug. Es liegt eine hohe Vegetationsdichte vor. Der Wald verdeckt in dieser Exposition nicht einen Großteil des Mastes (s.o), einige Anlagen stehen auf der abfallenden nordöstlichen Flanke, die Gey und der rheinischen Bucht zugewandt ist. Die Anlagen sind aus fast allen Ortschaften Hürtgenwalds und vieler Nachbargemeinden sichtbar. ln den Ortschaften Gey, Straß und Horm sind sie aufgrund der Überhöhung von ca. 130m besonders gut sichtbar. (vgl. auch "Denkmalschutz" der Fläche K: "gute Sichtbarkeit" von Haus Gronau aus mit "verstärkender Wirkung" durch die Überhöhung). Folgende Modellierungen belegen dies: 87/203 Es besteht ein hoher ästhetischer Eigenwert wie bei Fläche D:    Die Waldfläche ist nicht mit monotonem Aufwuchs bestanden, sondern beinhaltet vielfältigen Nadelholzbestand und ca. 1/3 Misch- und Laubwälder. Ähnliche Verhältnisse besitzt die Fläche D. Hier heißt es jedoch: "Die Waldfläche ist mit einem vielfältigen Aufwuchs aus Laub-, Misch- und Nadelwäldern bestanden." Auch die abgeschiedene Lage mit einer Entfernung von ca. 2 km (Fiächenmittelpunkt) zum Waldrand ist bei beiden Flächen ähnlich. Es liegen keine Vorbelastungen vor. Der Rennweg als asphaltierter Forstweg ist keine Vorbelastung. Er ist für die normalen Verkehr gesperrt. ln anderen Waldgebieten im Bereich der Wehebachtalsperre (Flächen B und D) existieren auch breite asphaltierte Forstwege. Hier wird aber keine Vorbelastung, sondern Naturraumnähe angenommen. Laut vorliegender Pläne ist der Bereich, der für die Windkraft in Anspruch genommen werden soll, mit Nadel- und Mischwäldern bestanden. Eingriffe im Rahmen des Bebauungsplanes würden sich auf die Nadelwaldbereiche konzentrieren. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 88/203  Durch das Vorhandensein von NSG in unmittelbarer Nähe muss gemäß der Beurteilung von Fläche G von einer großen Strukturvielfalt ausgegangen werden Insgesamt besteht somit also ein (sehr) hoher ästhetischer Gesamtwert. 13.19 Fläche B: Der Satz: "Im Vergleich zur Fläche A liegt die Fläche B jedoch mitten im Waldgebiet und sollte nicht für die Windkraft in Anspruch genommen werden." ist einheitlich zu ändern, da beide Gebiete (Mittelpunkt) ca. 2 km vom nächst gelegenen Waldrand entfernt sind. Fläche C: Der Teilsatz: "... hinsichtlich seiner Lage mitten im Waldgebiet jedoch eher weniger geeignet." ist zu ändern. Die Fläche befindet sich nicht mitten im Waldgebiet sondern in einer RandIage. Die Abwägung der Flächen untereinander erfolgte nach objektiven Maßstäben. Die Abwägungen werden nicht verändert. Im Abwägungsergebnis würde eine Änderung dieser Teilabwägungen auch nicht zu einer veränderten Planung führen. Nach wie vor werden die Flächen H und M zur Ausweisung empfohlen. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Fläche G: Der Satz "Bis auf kleinere Flächen ist das Gebiet zur Hälfte mit Laubwald und zur Hälfte mit Nadelwald bestanden." ist falsch. Das Gebiet ist überwiegend mit Nadelwald bestanden, eine kleinerer Teil sogar waldfrei. Die Annahme einer großen Strukturvielfalt beim Vorhandensein von benachbarten NSGs muss fallen gelassen werden, oder einheitlich für alle Flächen (z.B. A) durchgeführt werden. Außerdem liegt hier, analog zur Fläche L/M eine deutliche Vorbelastung durch den geplanten großen Windpark der Gemeinde Simmerath und der bestehenden Anlagen im Bereich Raffeisbrand vor. Der ästhetische Eigenwert kann somit maximal als "mittel" angenommen werden und der Gesamtwert folglich auch nur als "mittel". Fläche I/J: Aus der Annahme einer Abgrenzungswirkung der Fläche zu NSGs eine höhere Schutzwürdigkeit abzuleiten ist fraglich. Die NSGs wurden in der Standortanalyse bereits mit einem 300m Puffer versehen. Diese Annahme müsste dann für alle Potentialflächen gelten, an die NSGs angrenzen. Im Vergleich zu Fläche A sind die Anlagen zwar etwas näher zu einer Ortslage (ca. 950 m) aber nur leicht überhöht oder unterhöht (±35m). Fläche A ist ca.1300m entfernt bei einer Überhöhung von ca. 130 m (!). Somit muss entweder Fläche A mit "besonders gut" sichtbar oder Fläche I/J mit "vermutlich sichtbar" bewertet werden. 89/203 Fläche K: Der abgrenzende Vergleich mit Fläche H ist fraglich. Fläche H liegt auch tief in das Waldgebiet hinein. FlächeN: Die Fläche N liegt nicht mitten im Waldgebiet sondern hauptsächlich auf Wiesen. Ein kleiner Teil liegt am Rand eines Nadelwaldgebietes. Die "Vielfältigkeit" des Waldanteils hält sich also erheblich in Grenzen. Die Schutzwürdigkeit ist also eher gering. Die visuelle Verletzlichkeit ist nicht hoch sondern eher mäßig. Die Anlagen sind nur in Raffeisbrand gut sichtbar, dort liegt aber bereits eine Vorbelastung vor. Der ästhetische Eigenwert ist analog zur Fläche L/M gering. Insgesamt ergibt sich also ein eher geringer Ästetischer Gesamtwert. 13.20 3.5.5 Schutzgebiet Die Kategorie " n.N." ist für eine differenzierte Abwägung ° ungeeignet. Daher ist beispielsweise die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen: Viele kleinteilige Wenige Schutzgebiete kleinteilige 13.21 3.5.6 Keine Schutzgebiete Artenschutz Hierzu gibt die Rechtsprechung folgende Einschätzung:   Der Plangeber kann sich in der Regel darauf beschränken, an Hand bestehender Datensammlungen und vorhandener Informationen sowie naturräumlichen Bewertungen und qualitativen, einmaligen Begehungen prognostisch zu prüfen, ob die Planung an unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Problemen scheitern wird. Eine abschließende Bewertung ist nicht erforderlich und auch meist praktisch nicht möglich ist [EZBK Rn 144f zu § 1 BauGB, OVG Lüneburg 12 KN 12/07, OVG Münster 7 D 110/07.NE, OVG Koblenz 8 C 10368/07]. Eine aktuelle Bestandsaufnahme stellt lediglich eine Momentaufnahme dar und bietet damit keinen erheblichen Erkenntnisgewinn für die Planungsentscheidung. Es gibt keine Die Angabe n.N wurde ersetzt. Nach Ansicht des Planers führen nur großflächige Schutzgebiete immer zu einer Nichteignung, da im Übrigen meist die Standortplanung angepasst werden kann. Jedoch werden teilweise auch Flächen mit vielen kleinteiligen Schutzgebieten nicht zur Ausweisung empfohlen. Großflächige Gebiete, bereits ausgeschlossen Viele kleinteilige Schutzgebiete Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Keine Schutzgebiete Den Vorgaben der zitierten Rechtsprechung wird im Rahmen der Standortuntersuchung gefolgt. Im nachfolgenden Planverfahren (Bebauungsplan, Genehmigungsverfahren) erfolgen vertiefende Untersuchungen. Die Möglichkeit der zeitweisen Abschaltung zum Schutz der Fledermäuse besteht; hier wird auf das Bebauungsplanverfahren verwiesen, in dem diesbezügliche Regelungen erfolgen. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 90/203    einheitlichen Bewertungsmaßstäbe für die Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Somit sind die Einschätzungsmöglichkeiten des Plangebers, ob der späteren Verwirklichung eines Vorhabens auf Grund einer dann vorgenommenen Untersuchung im Genehmigungsverfahren die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände entgegenstehen, begrenzt. Ein Anlass zu vertieften Prüfungen besteht nur, wenn konkrete Hinweise auf die Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vorliegen- allein ein Hinweis auf das Vorkommen einer bestimmten Art im Plangebiet reicht hierzu aber nicht aus [OVG Saarlouis 2 R 11/06, OVG Münster 7 D 110/07.NE, OVG Koblenz 8 C 10368/07]. Selbst die (mögliche) Gefahr der Verletzung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes führt auf der Flächennutzungsplanebene nicht zwangsläufig zur Annahme von unüberwindbaren Hindernissen. Ist die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von diesen Verboten nicht von vorn herein ausgeschlossen, so steht die Umsetzbarkeit der Planung nicht in Frage [OVG Lüneburg 12 KN 12/07]. Daher ist es z.B. für die Beurteilung der Fledermäuse stets ausreichend, analog zur Beurteilung des Schattenwurfs auf die Möglichkeit der zeitweisen Abschaltung der WEA ("fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen") zu verweisen, mit der der Fledermausschutz in der Regel sichergestellt werden kann [Leitfaden Artenschutz NRW]. Schwarzstorch und Rohrweihe sind nach Dürr-Liste nur sehr selten Schlagopfer von WEA; daher kann auch bei Unterschreitung der Abstände der LAG VSW-Liste davon ausgegangen werden, dass kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vorliegt. [OVG Magdeburg 2 M 154/12 vom 21.03.13]. ln der hier vorliegenden Standortanalyse werden subjektive Einschätzung abgegeben, denen es häufig an fachlichen Fakten mangelt und auf Vermutungen basiert. Dies ist unzulässig. Eine Feindifferenzierung und ggf. Ausschluss der Flächen aufgrund vermuteter Vorkommen windkraftsensibler Arten durch den Plangeber kann hier nicht getroffen werden. Liegt ein konkreter Hinweis auf 91/203 die Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor, so muss an dieser Stelle eine vertiefte Prüfung durchgeführt werden, andernfalls ist von einer Überwindung des Hindernisses auszugehen. Dementsprechend sind im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung in erster Linie die Flächen artenschutzrechtlich zu untersuchen, die insbesondere aufgrund der artenschutzrechtlichen Bedenken nicht ausgewiesen werden oder konkrete artenschutzrechtliche Hinderungsgründe vorliegen. Weiterhin ist es unzulässig, erweiterte Artenschutzprüfungen für die zur Ausweisung empfohlenen Flächen in die Abwägung einfließen zu lassen und es für die übrigen Flächen bei Annahmen zu belassen. Dies steht dem Grundsatz der einheitlichen Bewertung entgegen. Eine Artenschutzprüfung für die übrigen Potentialflächen hätte auch zu geringen bzw. überwindbaren Hindernissen führen können. Bzgl. des Schwarzstorches ist aufgrund der extrem niedrigen Schlagopferzahlen (1 Fall in 1997) auch bei Unterschreitung des 3000m Untersuchungsabstandes davon auszugehen, dass kein erhöhtes Tötungsrisiko besteht. Der "Leitfaden- Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" des MKULNV NRW stellt fest:      Nur im Tiefland (atlantisch) wird das Vorkommen des Schwarzstorches außerhalb der Schutzgebiete als verfahrenskritisch angesehen. (S .10) Der Schwarzstorch gehört nicht zu den Arten bei denen das Tötungsverbot grundsätzlich erfüllt ist. (S. 14) ln der Planungs- und Genehmigungspraxis von WEA spielt das Störungsverbot in Nordrhein-Westfalen in der Regel eine untergeordnete Rolle. (S. 15) Das Beschädigungs-/Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist für den Schwarzstorch grundsätzlich erfüllt. (S. 15.) Bei den Vogelarten in den Schwerpunktvorkommen (SPVK) von landesweiter Bedeutung ist mit artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. ln diesen Fällen ist in der Regel eine 92/203  vertiefende Einzelfallprüfung (ASP, Stufe II) erforderlich. (S. 17) Befinden sich außerhalb SPVK-Bereiche Vorkommen WEA empfindlicher Arten ("ernst zu nehmende Hinweise", z.B. aus @LINFOS), sind diese ebenfalls im Rahmen einer vertiefenden Einzelfallprüfung (ASP, Stufe II) zu beachten. (S. 17) ln Hürtgenwald liegt kein SPVK von landesweiter Bedeutung für den Schwarzstorch vor. Der Erhaltungszustand ist "ungenügend (sich verbessernd)". Zu Bedenken ist, dass der Horst, der in Hürtgenwald das Populationszentrum definiert, bereits seit mehreren Jahren unbesetzt ist und die Kartierung daher nicht mehr aktuell ist oder dass Zentrum u.U. in Kürze nicht mehr vorhanden ist (5 Jahre unbesetzt). Daher müssten alle Flächen, die im Populationszentrum des Schwarzstorches liegen, in der gegebenen Matrix mit "hohen" statt mit "sehr hohen" Bedenken angeführt werden. Gesicherte Rotmilan-Vorkommen sind aufgrund des Tötungsrisikos hingegen mit "sehr hohen" Bedenken zu beurteilen. Die folgenden Flächen wurden basierend auf dem definierten Schema falsch ausgewiesen: Fläche A: muss " hohe Bedenken" erhalten. Aufgrund der reinen ° Datenlage und Informationen ist eine gutachterliehe Untersuchung notwendig. Die Ergebnisse der ASP 2, die zu geringen Bedenken führen, dürfen im Rahmen des einheitlichen Bewertungsschemas in dieser Abwägung nicht herangezogen werden, da nicht für alle Flächen mit ähnlicher Datenlage eine ASP 2 durchgeführt wurde. Außerdem widerspricht sich die Standortanalyse bzgl. der ASP2: Basierend auf den Ergebnissen der ASP2 wird vor der ASP2 nur von geringen artenschutzrechtlichen Bedenken ausgegangen. Fläche C: Das Farbschema ist falsch angewandt. Die Fläche muss " hohe Bedenken" erhalten, nicht „ hohe Bedenken" ° ° Fläche E/F: Die Fläche kann maximal " hohe Bedenken" erhalten. ° Die Fläche Fliegt nicht im Bereich des Populationszentrums des Schwarzstorches, die Fläche E im äußersten Randbereich. Auch der 93/203 Hinweis auf den Rotmilan und die abgeleitete Schlussfolgerung sind allgemein. ln unmittelbarer Nähe existieren bereits 4 Windkraftanlagen, von denen bereits eine mit entsprechender ASP vor kurzem Re- powert wurde, so dass hier nicht unüberwindbare Hindernisse angenommen werden müssen- ja sogar eher geringe Bedenken. Fläche H: muss " hohe Bedenken" erhalten. Aufgrund der reinen ° Datenlage und Informationen ist eine gutachterliche Untersuchung notwendig. Die Ergebnisse der ASP 2, die zu geringen Bedenken führen, dürfen im Rahmen des einheitlichen Bewertungsschemas in dieser Abwägung nicht herangezogen werden. Fläche I/J: Das Farbschema ist falsch angewandt. Die Fläche muss" hohe Bedenken" erhalten, nicht " hohe Bedenken". ° Insgesamt ist eine objektive Einteilung der Bewertung und welche Kriterien angewendet werden unklar. Eine mögliche Abstufung wäre: (sehr) hohe Bedenken Bedenken Keine Bedenken wobei jeder Stufe definierte Parameter zugeordnet werden müssten. Es geht um eine basierend auf mehreren Parametern messbare objektive Beurteilung und nicht um eine subjektive Vermutung, wie häufig in der Standortanalyse genannt 13.22 3.5.7 Unzerschnittene Räume Die Kategorie " Räume > 100 km2“" ist für eine differenzierte ° Abwägung ungeeignet, da sie im Gemeindegebiet nicht erreicht wird. Da im linksrheinischen Raum nur noch 3 Gebiete in der Größenordnung 50-100 km 2 existieren, ist daher die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen: Vgl. 3.30 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 94/203 50-100 km² 13.23 3.5.8 10-50 km² Räume <10 km² Wald Vgl. 3.31 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Das Haus Gronau liegt im Übergang der Ortslage zur freien Landschaft und wird nicht von umliegenden Gebäuden umzingelt. Die Fläche K befindet sich auf dem Schafsberg, so dass dieser die Blickachse nicht verstellt. Somit könnte durchaus der Blick auf das Denkmal beeinträchtigt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Die Angaben in der Standortuntersuchung wurden korrigiert. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Die NSG und BSN liegen nicht innerhalb der Fläche A. Die Abwägung der Fläche A wurde angepasst, vgl. Kapitel 6.4 der Standortuntersuchung. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung Die Kategorie " n.e." ist für eine differenzierte Abwägung ° ungeeignet. Daher ist beispielsweise die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen: Misch-, Laub-, NadelwaldReiner Nadelwald (größtenteils) 3.5.9 Denkmalschutz 13.24 Fläche K: Haus Gronau liegt nicht in der freien Landschaft, sondern am Ortsrand Straß. Eine Beeinträchtigung durch die Fläche K ist aufgrund der großen Entfernung und der Verdeckung durch den Schafberg nicht gegeben. "Die architekturgeschichtliche, volkskundliche und siedlungsgeschichtliche Bedeutung einer Hofanlage bleibt durch 600 m entfernt geplante WEA unbeeinträchtigt.... Das Denkmalschutzrecht schützt allenfalls den Blick auf das Denkmal, nicht den Blick aus dem Denkmal." [OVG Münster 8 A 96/12 vom 12.02.13] 13.25 3.5.10 Sonstiges Fläche G: Die Aussage "ln unmittelbarer Nähe zur Fläche G besteht ein neuer Kletterpark, die Freizeitnutzung könnte daher durch die Windenergieanlagen beeinträchtigt werden." ist falsch. Der Kletterpark ist über 3 km entfernt. 13.26 4 In "Vor-Abwägung" Die Windhöffigkeitsabwägung ist fehlerhaft (s.o). Die Fläche A ist durch 3 NSG und ein BSN betroffen und schneidet somit nicht besser gegenüber den anderen Flächen ab. Ein besseres 95/203 Abschneiden bzgl. kleinteiliger Schutzgebiete ist falsch, da keine der anderen Flächen kleinteilige Schutzgebiete enthält. an. Alle Einzelbewertungen müssen mit den in Kap. 6 dargestellten Ergebnissen und deren benötigten Änderungen aktualisiert werden. Fläche A: Der Satz: "Für die Fläche liegen keine harten Restriktionen vor." ist zu streichen. Andere ähnliche Flächen beinhalten diesen Satz nicht. Die Einzelbewertungen sind anzupassen. Die Fläche ist nicht geeignet. 13.27 5 l n "Fazit und weiteres Vorgehen" Vgl. vorherige Punkte zu den einzelnen Anmerkungen Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Vgl. 13.1-13.3 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen müssen aktualisiert werden. 13.28 6 Schlussbemerkung Soweit in dieser Stellungnahme nicht bereits besprochen, verweisen wir vorsorglich auf unsere Anregungen und Bedenken zur zuvor laufenden Offenlage zur 9. Änderung des FNP- 2. Ergänzung vom 22.10.2013, über die zu beschließen der Rat in seiner Sitzung vom 8.4.2014 zurückgestellt hat. 96/203 14 14.1 mit Schreiben vom 16.10.2013 Zum Rennweg Zu Landschaftsbild siehe Nr. 2 Zu Zusammenhängender Wald siehe 3.17. Zu 300m – Abstände siehe 13.3 Zu Vogelflug: Die Auswirkungen gutachterlich untersucht. auf die Fauna wurden Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 14.2 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Zur Naherholung vgl. Nr. 2 Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2. Das Rote Blinklischt ist aus Gründen der Flugsicherung zwingend erforderlich und kann nicht in eine Abwägung zum Landschaftsbild gestellt werden. Lichtimmissionen durch die Flugsicherung sind nicht vermeidbar. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 97/203 98/203 15 15.1 mit Schreiben vom 23.10.2013 Zum Rennweg Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 99/203 100/203 15.2 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 15.3 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 101/203 15.4 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 15.5 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 102/203 15.6 16 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Vgl. Nr. 14 Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. mit Schreiben vom 22.10.2013 zum Rennweg 103/203 104/203 17 mit Schreiben vom 20.12.2013 zum Rennweg Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. 105/203