Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
4,4 MB
Erstellt
19.01.15, 12:00
Aktualisiert
19.01.15, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Bürger zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans
(Stellungnahmen der Offenlage wurden in rot/ kursiv hervorgehoben, Stellungnahmen der erneuten Offenlage in orange/kursiv/unterstrichen)
Nr.
1
1.1
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
mit Schreiben vom 12.12.2012 ZUM Peterberg
Wir sind mit unseren Anwesen unmittelbare Anlieger an der
vorgesehenen Konzentrationszonen „L und M" in Raffelsbrand und
wollen daher im folgenden unsere Bedenken gegen die vorgesehenen
Windkraftzonen zum Ausdruck bringen:
Das Schreiben lag der Stellungnahme des Kreises Düren als
Anlage bei.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
In erster Linie sollen gemäß dem Regionalplan Freiraumbereiche
für die Windkraft in Anspruch genommen werden. Daneben
werden bestimmte Ausschlußbereiche definiert (vgl. Punkt 3 der
Standortuntersuchung). Waldflächen kommen nur unter
bestimmten
Bedingungen
in
Betracht.
In
der
Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von
Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung
stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu
verschaffen. Flächen sind nur dann als Konzentrationszone
geeignet, wenn eine Mindestgröße von 15 ha vorliegt (ca. 3 WEA
möglich). Dies wurde als weiches Tabu definiert. Neben der
primären Nutzung landwirtschaftlicher Flächen kommen hier vor
allem die Belange des Immissionsschutzes hinzu. Daher hat die
Gemeinde Hürtgenwald einen Mindestabstand zu Einzelhöfen von
350 m definiert und bleibt somit noch unter dem vom Land
empfohlenen Abstand von 450 m zurück. Die gesamten Kriterien
sind der Standortuntersuchung zu entnehmen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Auf Basis der vorgelegten Standortuntersuchung durch die Fa. VDH
Projektmanagement GmbH und die Begründung zur Änderung des
Flächennutzungsplanes werden u.a. die Flächen „L" und „M" als
geeignet festgestellt.
1.2
In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der
Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für
Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu
sollen in erster Linie die allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in
Anspruch genommen werden.
Dies wird nochmals konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es, dass
Waldbereiche nur bedingt in Betracht kommen, soweit außerhalb des
Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind und der Eingriff auf das
unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Offenbar soll diese
Aussage einen von der Gemeinde Hürtgenwald selbst festgelegten
Grundsatz ihrer Planung darstellen.
Dieser Grundsatz stimmt mit den landesweit allgemeinen gegebenen
Grundsätzen
für
die
Bewertung
von
Eingriffen
durch
Windenergieanlagen überein.
Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41
ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die
Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum- und
Agrarbereiche in Betracht kommen.
1/203
Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen
auf Waldflächen in Nordrhein -Westfalen beinhaltet unter Teil II der
planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die
Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur
in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten
Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind.
Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass
dieser Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in
Hürtgenwald hier ohne nachvollziehbare Begründung verletzt wird!
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die
Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung
nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des
Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet
sind. Bei Berücksichtigung der von uns angebotenen Flächen ist diese
Angabe falsch. Die von uns angebotenen Flächen liegen außerhalb
des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den entworfenen
Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie
die Flächen in den entworfenen Konzentrationen!
1.3
Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der
VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch
ist.
Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes
ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an von uns beantragte Flächen
angrenzt und die beantragte Flächen (nicht Wald!) in der hier
vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben sollen.
Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von
Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des
Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Fläche
würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen
Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden.
1.5
Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten
allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald.
Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der
Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und
das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3
Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW.
Die beantragte Fläche wurde nochmal intensiv geprüft. Die Fläche
ist aufgrund Ihrer geringen Größe nicht geeignet, dort einen
Windpark mit der „erforderlichen“ Anlagenzahl zu errichten.
Jedoch kann für eine Errichtung einer Anlage auf der Freifläche
am Raffelsbrand sprechen, dass dieser eben kein Entgegenstehen
öffentlicher Belange vorgehalten werden kann, da sich diese
Fläche in das Gesamtkonzept einfügt und die Fläche alleine
aufgrund Ihrer geringen Größe ausgeschlossen wurde.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Vgl. 1.3
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
2/203
In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen
Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet
werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Auf Seite 8 der
Standortuntersuchung der Fa. Projektmanagement GmbH heißt es: „Es
ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu
benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier
vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken,
nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren
Angeboten verhindern.
1.6
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog.
„hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und
Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet
sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im
Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat.
Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch
gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen
Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der
Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren
Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben.
an.
Zwar
haben
Siedlungsflächen
einen
größeren
Schutzabstand als Einzelhöfe, dies impliziert jedoch nicht das
für diese gar keine Schutzwürdigkeit besteht. Hier liegt somit kein
Wiederspruch vor.
Im Gegensatz zur vorliegenden Planung werden auf der
Landesebene noch größere Abstände zu Einzelhöfen von 450 m
vorgeschlagen, die in jedem Fall freigehalten werden sollen. Nur
wenn außerhalb dieser Abstände keine Flächen vorliegen, ist der
Wald zugänglich.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem
Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für
Windkraftanlagen verhindern.
1.7
Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit
mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr
wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Flächen sind Teile von
Siedlungsfläche mit je knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0. Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist.
Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtigen Anlagen nicht
isoliert ständen, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden
Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L"
eingebettet wären. Bei den von uns beantragten Flächen kann von
einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden wie den planerisch
vorgeschlagenen nur wenige Meter weiter im Wald.
1.8
Auch im Handbuch des
Windenergieanlagen
von
öffentlichen Baurechts, Kapitel
Stephan
Gatz
wird
unter
Z
V
den
Die Abstände der in Raffelsbrand vorhandenen Anlagen zu den
Einzelhöfen entsprechen nicht mehr den heute zugrunde zu
legenden Planungskriterien, die als Basis größere als die in
Raffelsbrand stehenden Anlagen haben. Auch die bestehenden
Anlagen werden bereits derzeit nicht konfliktfrei zur Wohnnutzung
betrieben. Die Standortuntersuchung empfiehlt daher, die
bestehende Zone in Raffelsbrand aufzuheben und die Anlagen auf
den Bestandsschutz zu begrenzen. Dies wird durch die Änderung
des Flächennutzungsplanes umgesetzt. Die Windhöffigkeit ist nur
ein Kriterium der Eignungsprüfung.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die privaten Belange der derzeitigen Anlagenbetreiber werden mit
den Belangen einer nachhaltigen Siedlungspolitik abgewogen.
Langfristig werden in der Untersuchung Flächen nachgewiesen,
Der
Rat
schließt sich
der
3/203
Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7
die für die heute marktgängigen Windenergieanlagen besser
geeignet sind und weniger Beeinträchtigungen hervorrufen.
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im
aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im
größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen
und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren,
geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns
mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd
gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem
hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch
keineswegs „mitgenommen.
Flächen außerhalb des Waldes werden nicht vollständig
ignoriert, vgl. 1.2, 1.3
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
1.10
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom
26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt,
dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung
darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb
unwirksam ist.
Eine Verhinderungsplanung läge dann vor, wenn Flächen
ausgewiesen würden, die für die Windenergie nicht nutzbar sind.
Dies ist hier nicht der Fall.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
1.11
Nach unserem Kenntnisstand wird u.a. das Amt für Landschaftspflege
und Naturschutz aus Ihrem Dezernat am Verfahren beteiligt. Von
daher bitten wir hier um sorgsame Prüfung, ob der beabsichtigte
Eingriff in die Natur (Aufstellung von Windkraftanlagen im Wald)
wirklich in dem Umfang erforderlich ist.
Die entsprechenden Stellen des Kreises Düren wurden beteiligt,
vgl. erster Protokollpunkt der Abwägung der Stellungnahmen der
Behörden.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung
zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene
erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist.
1.9
1a
1a.1
Die Bürger wurden bislang in 2 öffentlichen Veranstaltungen
sowie den Ausschüssen informiert; es wurde Gelegenheit zur
Erörterung gegeben. Daneben fand am 24.03.2014 ein Runder
Tisch mit einzelnen Betroffenen statt.
Zum Peterberg
Das Schreiben ist gleichlautend zu 1.1 bis 1.2, mit den folgenden
Ergänzungen:
Vgl. 1.1. bis 1.2
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
4/203
1a.2
Auf die konkrete Nachfrage nach dem Nachweis bei der öffentlichen
Informationsveranstaltung am 04.12.2012 erklärte Frau Sybrandi von
der VDH Projektmanagement GmbH, dass Siedlungsflächen und
Einzelhöfe nicht überprüft worden sind, da durch die Gemeinde als
Steuerungsinstrument vorgegeben war, dass Einzelhöfe und
Siedlungsflächen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Aussage spiegelt
auch nochmal Ihre Begrüßungsworte Herr Bürgermeister bei der
Veranstaltung wieder: " Ziel ist es, die Weichen so zu stellen, dass die
Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird."
Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ist die Errichtung von
WEA in Siedlungsbereichen nicht möglich. In Allgemeinen
Siedlungsbereichen des Regionalplans ist die Errichtung gesetzlich
klarstellend ausgeschlossen. Eine Entscheidung der Gemeinde ist
hier obsolet.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
1a.3
Mit Schreiben vom 23.09.2010 haben wir für den Standort
Raffelsbrand, Ringstr. 23, ein Antrag auf Ausweitung der
Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der
Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. (Anlage 1) Für den Bauausschuss
am 02.12.2010 (Drs-Nr. 164/2010) wurde noch einmal ergänzend
Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der
Genehmigungsbehörde
(Kreis
Düren)
die
beabsichtigte
Windkraftanlage die vom Gesetzgeber geforderten Abstandsflächen
einhält (Anlage 2).
Zur Anlage 2 siehe 1a.15
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
1a.4
Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage
der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde
falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des
Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an die
mit Schreiben vom 23.09.2010 beantragte Fläche angrenzt und die
beantragte Fläche (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung
unberücksichtigt bleiben soll (siehe beigefügte Karte).
Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von
Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des
Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Flächen
würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes
jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden.
Die Fläche des Antragstellers wurde erneut geprüft. Vgl. Punkt
1a.15
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
1a.5
Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten
allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald.
Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der
Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das
Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5
Vgl. 1.3, 1.5
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
5/203
Landschaftsgesetz NRW.
In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen
Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet
werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Die hier vertretene Art
der Planung treibt jedem Naturliebhaber Tränen in die Augen. Zumal
es der Historie unserer Gemeinde und ihrer Bedeutung „Hürtgenwald"
zuwider läuft. Das grüne Wappen wird mit solchen Entscheidungen
mehr als unterlaufen und die Vorgehensweise ist sicherlich nicht der
richtige Ansatz, um als Tourismusgemeinde zu werben.
an.
1a.6
Auf
Seite
8
der
Standortuntersuchung
der
Fa.
VDH
Projektmanagement GmbH heißt es: ,,Es ist daher nicht zulässig, den
Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen
faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde
jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme
geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern.
Vgl. 1.10
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
1a.7
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. ”hartes
Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe
für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird
dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie
bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt
aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen
unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort
heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im
Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche
haben. Vielmehr macht es hier den Eindruck, dass der Schutz des
Wohnraumes dem erklärten Ziel der Gemeinde — keine Einzelhöfe und
Siedlungsflächen- vorgeschoben wird.
Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem
Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für
Windkraftanlagen verhindern.
Vgl. 1.6
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
1a.8
Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit
mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr
wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Fläche ist Teil einer
Siedlungsfläche von knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0.- Kriterium
aus unserer Sicht nicht haltbar ist.
Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht
Vgl. 1.7
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
6/203
isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden
Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L"
eingebettet wäre und in gleicher topographischen Höhe läge. Bei den
von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit
ausgegangen werden, wie den planerisch vorgeschlagenen Anlagen
nur wenige Meter weiter im Wald.
1a.9
Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt
wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringerer
Abstand als 350 m gewählt wird.
Konkret bedeutet dies, dass man uns als einzige Anlieger mit unseren
Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet, die
Windkraftanlagen mit einer Entfernung unter 350 m hinzunehmen
(siehe beigefügte Karte).
Hierbei ist noch erwähnenswert, dass unsererseits bereits mehrfach
erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein
Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen.
an.
Im Rahmen der Bauleitplanung muss eine Abwägung der
unterschiedlichen Belange untereinander erfolgen. Hierbei sind in
diesem Falle die privaten Interessen der Betreiber mit denen
der Anwohner gegenüberzustellen, auch wenn es sich um die
gleichen Personen handelt. In einem Mischgebiet, dem die
Siedlung Raffelsbrand entspricht, werden gemäß TA Lärm
geringere Werte angelegt als für Wohngebiet. Hiermit ist der
geringere Schutzanspruch begründet. Drunter gehende Abstände
werden für immissionsschutzrechtlich kritisch erachtet. Die
Gemeinde darf auch höhere als erforderliche Abstände festlegen.
Die tatsächlich erforderlichen Abstände können erst auf der Ebene
der Anlagengenehmigung bzw. des Bebauungsplanes ermittelt
werden.
Die Frage der Anlagenfinanzierung bzw. die
Bürgeranlagen sind nicht städtebaulich relevant.
Frage
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
von
1a.10
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V
Windenergieanlagen
von
Stephan
Gatz,
wird
unter
den
Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7
Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der
Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen
Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig
gegeben ist.
Vgl. 1.8
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
1a.11
An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im
aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im
größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen
und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren, geeignete
Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns mit unseren
Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerten
Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier
vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs
Vgl. 1.9
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
7/203
„mitgenommen." Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die
letzte Rückmeldung im Hinblick auf den Antrag am 22.06.2011
erfolgte.
1a.12
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom
26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt,
dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung
darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb
unwirksam ist.
Vgl.1.10
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
1a.13
Ein weiterer schwerwiegender Gesichtspunkt, der gegen die hier
vorgelegte Planung spricht, ist, dass die Pläne unter Mitwirkung von
Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher laut öffentlicher Vorlage
Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so
dass eine Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen
fragwürdig bzw. gar nicht gegeben ist. Wir müssen davon ausgehen,
dass die Pläne hier von einer im Sinne des § 20
Verwaltungsverfahrensgesetz befangenen Person bearbeitet worden
sind und damit die gebotene ausschließlich sachliche Betrachtung der
Grundlagen der Planung und der gewonnenen Planungsergebnisse
nicht gegeben ist.
Nach allem weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei
Nichtberücksichtigung unserer Belange ein Normenkontrollverfahren
beim Oberverwaltungsgericht Münster nach § 47 Abs. 2 a VwGO
gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan einreichen werden, da
hier eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer
Planung auf der Hand liegen!
Wir hoffen dennoch, dass ein gemeinsamer Konsens gefunden wird
bzw. die Einrichtung der Windkraftzone aufgrund unserer Eingaben
kritisch überprüft und hinterfragt wird.
Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone
ausgewiesen werden, erfolgt einzig durch den Rat der
Gemeinde Hürtgenwald! Die Standortuntersuchung wird von
einem unabhängigen Büro durchgeführt, das von der Gemeinde
Hürtgenwald beauftragt wurde. Somit ist eine objektive Planung
gegeben.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
1a.14
Anlage 1
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat sich in seiner letzten
Ratssitzung dafür ausgesprochen, dass von Seiten der Verwaltung
geprüft werden soll, die Windkraftzone in Raffelsbrand zu erweitern.
Ich beabsichtige auf dem Grundstück Gemarkung Vossenack, Flur 11,
Flurstück 2 in Raffelsbrand eine Windkraftanlage zu errichten. Meine
In der genaueren Untersuchung (vgl. Nr. 1a.15) hat sich gezeigt,
dass ich die Planung leider nicht in das Gesamtkonzept einfügen
lässt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
8/203
erhalten eine Durchschrift dieses Schreibens.
2
liegt nicht vor.
mit Email vom 20. Dezember 2012 Zum Rennweg
Hiermit nehme ich zum Vorentwurf der Windkonzentrationszonen
(insbesondere Rennweg) Stellung:
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III
Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Der Entwurf sieht dort bis zu 10 Windräder vor!
Die Planung am Rennweg wurde zur 1. Offenlage auf nur noch 78 Windkraftanlagen geändert. Die derzeit hier geplanten
Windräder sollen nur noch eine Höhe von 170 bis 200 m erhalten.
Dabei stehen die 200 m Anlagen in Richtung Düren, werden aber
aufgrund der Topographie des Geländes die gleiche Wirkung wie
die 170 m hohen Anlagen erzeugen. Es ist nicht vermeidbar, dass
sich Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild auswirken.
Hierbei
muss
jedoch
berücksichtigt
werden,
dass
Windenergieanlagen planungsrechtlich in den Außenbereich
gehören.
Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass die Silhouette der Gemeinde
Hürtgenwald sich bei Realisierung massiv verändern wird. Schaut man
bisher aus Richtung Düren nach Hürtgenwald, sieht man bisher als
markante Landmarke lediglich den Fernsehturm in Großhau mit einer
Höhe von ca. 120 m. Sollten Windräder mit einer Höhe von über 200 m
(Flügelspitze) realisiert werden, so kann man sich die massiven
Veränderung im Landschaftsbild vorstellen.
Darüber hinaus ist für die Ortschaft Gey zu berücksichtigen, dass die
Windräder ab einer gewissen Höhe, die noch zu berechnen wäre - oder
im Rahmen der Planungen schon berechnet ist? — eine Einschränkung
bedeuten würde. Die Windräder würden ab einer gewissen Höhe einen
Schatten auf Gey werfen. Insbesondere liegt Gey östlich der geplanten
Konzentrationszone. Das heißt, wenn in Gey die Sonne untergeht,
verläuft die Sonne in diesem Zeitraum insbesondere im Sommer genau
hinter den Windrädern und wirft ggf. durch die Windräder einen langen
Schatten.
Da in Gey die Sonne ohnehin wegen der Ostlage an der Steigung in
Richtung Höhenlage Großhau früher untergeht als in einer Ortschaft in
Höhenlage, ist hier eine besondere Beeinträchtigung von Gey durch
Schattenwurf zu befürchten. Da die Windräder hier im Vergleich zur
Ortschaft Gey höher stehen als bei einer vergleichbaren Situation im
Flachland, ist zu überlegen, ob hier der Mindestabstand vergrößert
werden sollte oder eine entsprechende Begrenzung der Höhe der
Windräder geplant werden sollte.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar
unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben. Vom
Rennweg aus werden die Anlagen durch die Baumkronen kaum
wahrnehmbar sein. Zudem wird hier eine geringere
Naherholungsfunktion erkannt, als Sie im Süden der Gemeinde an
den Grenzen des Nationalparks oder um Vossenack erkannt wird.
Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher nicht
erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen,
die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Auch ist der Aspekt zu berücksichtigen, dass der Erholungswert des
Waldes (Abholzung, Tierwelt) beeinträchtigt werden wird. Gerade der
Rennweg wird sehr stark von Radfahrern, Wanderern, Freizeitsportlern
und Anwohnern genutzt, die durch die geplante Abholzung sicherlich
fernbleiben würden. Es ist mit einem dauernden Geräuschpegel im Wald
10/203
zu rechnen, den ich in seinen Auswirkungen nicht einschätzen kann. Da
die bevorzugte Windrichtung Wind aus Westen ist, fragen wir uns, ob
hier nicht der Schall bis in die Ortslagen von Gey zu Beeinträchtigungen
führen wird. Dies alles könnte auch potentielle Zuwanderer zur
Gemeinde, auf die diese in Zukunft aufgrund der demographischen
Entwicklung angewiesen sein könnte, davon abschrecken, sich gerade in
Ortschaften in der Nähe und im Schatten sowie der Geräuschsphäre der
Windräder niederzulassen.
Dies sollte grundsätzlich bedacht werden.
3
Zum Rennweg
3.1
3.2
mit Schreiben vom 19.12.2012 und vom 22.10.2013 und vom 12.06.2014
Nach Einsichtnahme im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in
die geplante 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung
von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen sowie in die Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 D mit der Bezeichnung
„Windpark Rennweg“ bitten wir darum, von diesen Planvorhaben
abzusehen.
Dass sich auch die Gemeinde Hürtgenwald an der Erzeugung
regenerativer
Energien
beteiligen
möchte
und
dies
auf
Konzentrationsflächen, ist grundsätzlich empfehlenswert. Doch bei der
Frage nach Art und Umfang regenerativer Energieanlagen bieten sich im
Gebiet der Gemeinde aufgrund der natürlichen Gegebenheiten offenbar
nur eingeschränkte Möglichkeiten.
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III
Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Jedenfalls scheidet unseres Erachtens das Bebauungsplangebiet D 6
„Windpark Rennweg“ im Hinblick auf Raumfunktion und Verträglichkeit
für die Installation eines derartigen Windparks mit zehn WEA-Einheiten
aus.
Wie die beauftragte VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz in ihrer
Begründung zum Bebauungsplan D 6 zutreffend feststellt, ist die Fläche
des Plangebiets vollständig mit Wald bestanden. Als nördlicher Teil der
bewaldeten Rureifel ist sie intensiv vernetzt mit dem Nationalpark Eifel
und mit den Strukturen und Habitaten der Nordeifel und des Hohen
Venn.
Sie ist vor allem völlig unzerschnitten und gehört, wie in der
Standortuntersuchung bestätigt, „ zu einer der letzten unzerschnittenen
Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde“ und wird von
Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an
Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt sich bereits
in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche
als
Landschaftsschutz
sowie
den
zahlreichen
Naturschutzgebieten wieder. Die Belange des Menschen dürfen
hier jedoch bei der Standortsuche nicht hinter die Belange des
Naturraums zurückgestellt werden. Daher hat eine erste Prüfung
ergeben, dass außerhalb des Waldes keine Flächen zur Verfügung
stehen (vgl. Karte 2a der Standortuntersuchung. Es ist richtig,
dass jede Gemeinde der Windkraft substanziell Raum geben
muss. Wie viel dies ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das
Planungsbüro ist jedoch der Auffassung, dass bei alleiniger
Ausweisung der Fläche H, Ochsenauel, dies nicht erfüllt ist,
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
11/203
3.3
daher zu Recht in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass als
„weniger geeignet“ für jegliche WEA-Planungen angesehen.
Es wird weiter festgestellt: „Aufgrund der Größe und Unzerschnittenheit
hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna
…“
Das Plangebiet ist aber nicht nur unzerschnitten, sondern auch
weitgehend störungsfrei und vollkommen verkehrsarm (siehe UZVRKartierung des LANUV) und von hohem Schutzstatus (Umwelt/Natur,
Co-Funktion mit FFH-gebiet, NSG, LSG und Nationalpark, Erholungs/Erlebnisbereich).
So ist daher auch bereits seit Jahrzehnten der Rennweg einer
öffentlichen verkehrlichen Nutzung entzogen, um u. a. den Artenschutz
zu fördern und die stark genutzte Naherholungsfunktion dieses
Bereiches höher zu qualifizieren. Die Planung eines Windparks ist dazu
„kontraproduktiv“.
Dessen ist sich offensichtlich auch das Erkelenzer Projektmanagement
bewusst, indem es in seiner Standortuntersuchung feststellt:
Demnach ist die Fläche A in Abwägung mit den übrigen Flächen
geeignet.“
Diese doch eher „sophistische“ Formulierung besagt jedoch soviel wie:
Wir müssen im Gemeindegebiet Konzentrationsflächen suchen und da
wir leider davon nicht so viele geeignete gefunden haben, nehmen wir
dann halt, „ersatzweise“ noch diese, um dem Auftragsziel näher zu
kommen. Liegt dann vielleicht sogar der Leitgedanken zugrunde, die
WEA-Planung wäre ein Ausschlusskriterium für andere, originäre
Nutzungsarten? Nein, das Untersuchungsergebnis kann nur so
verstanden werden, dass ohne diese „Abwägung mit den übrigen
Flächen“ das Untersuchungsgebiet A nicht geeignet wäre.
gerade da andere Flächen dann zurückgenommen werden
müssen. Vgl. hierzu auch Standortuntersuchung.
Vermisst haben wir in der Standortuntersuchung bzw. in der
Begründung zum Bebauungsplan D 6 „Windpark Rennweg“
insbesondere Ausführungen
zur Lärmbelastung und deren Auswirkungen
zu den Veränderungen auf das Landschaftsbild (Projektion der
WEA in der Topographie) und
zum Umfang der Auswirkungen durch Bau, Bedienung, Wartung
und Betrieb (Schlagschatten) der Anlagen.
Das Resümee des Zwischenberichts der in Auftrag gegebenen
Artenschutzprüfung lautet: „Auf der Grundlage der bisherigen
Untersuchung lässt sich bislang noch keine abschließende Aussage über
Die frühzeitige Beteiligung dient in der Regel der Information der
Bürger und der Erhebung dessen, was bei der Planung zu
berücksichtigen ist. Daher werden die Gutachten in der Regel zur
Offenlage gefertigt.
Die möglichen Auswirkungen der Windkraft sind hierbei anders als
die des Verkehrs zu beurteilen, da durch WEA die am Boden
oder bodennah lebenden Tiere nicht gefährdet werden. Auch bei
den übrigen Arten werden keine negativen Auswirkungen
erwartet.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
12/203
die Verträglichkeit des Vorhabens machen. Soweit die Auswertung der
bisherigen Ergebnisse es zulässt, ergeben sich noch keine
unüberwindbaren Planungshindernisse. Die weiteren Untersuchungen
und Auswertungen müssen aber in jedem Falle vor Abfassen einer
verbindlichen Aussage abgewartet werden.“
Insoweit halten wir es für riskant, die Planungen für den „Windpark
Rennweg“ forciert zu betreiben.
Jedenfalls widersprechen wir schon jetzt dem vorliegenden
Zwischenbericht vom 08.10.2012 in dem Punkt, wo zwar dem
Vorkommen des Rotmilan zu Recht besondere Planungsrelevanz
beigemessen wird, sein Vorkommen aber „ausschließlich im Offenland
bei Großhau und südlich davon …, nicht direkt im Bereich des
Projektstandortes im Wald als Untersuchungsergebnis konstatiert wird.
Aus eigener Kenntnis und Beobachtung aber wissen wir – und nicht
alleine nur wir -, dass der Rotmilan auch im gesamten westlichen und
nördlichen Bereich der Ortschaft Gey bis hinein in die angrenzenden
Waldrandanlagen nachweislich dauerhaft vorkommt.
Bekanntlich brütet der Rotmilan vornehmlich in Waldsäumen, dies sind
zumindest Teile des Waldes, der jetzt großflächig beplant wird! Insoweit
teilen wir nicht, wovon im Zwischenbericht zum Artenschutz
ausgegangen wird, dass keine Signifikanz erhöhten Tötungsrisikos durch
die geplanten WEA vorliegt.
Unbeschadet des politischen Willens in der Gemeinde, sich der
energetischen Entwicklung im Land nicht zu versagen und auch
Windkraftanlagen zu setzen, sollten doch die Grenzen funktionaler und
naturräumlicher Gegebenheiten in unserer Gemeinde nicht übersehen
werden. Die Energiewende rechtfertigt nicht alles, und der Wert unserer
Gemeinde besteht auch nicht in der Anzahl und Höhe von WEA. Im
Übrigen bedauern wir, dass bezüglich von WEA generell nicht über
kommunale Grenzen hinaus gesamtkonzeptionell geplant wird. Für
diesen Umstand allerdings ist Hürtgenwald nicht verantwortlich.
13/203
3.4
Die Frage, ob der Windenergie derzeit substanziell Raum
geschaffen ist, ist obsolet, da die Gemeinde Hürtgenwald ein
neues Gesamtgemeindliches Konzept aufstellt. Das vorherige
Konzept entspricht nicht mehr den heutigen Rahmenbedingungen,
da bereits durch die vorhandenen Anlagen Immissionen ausgelöst
werden und es bei neueren größeren Anlagen zu
Grenzwertüberschreitungen käme. Auf den vorhandenen Flächen
ist daher keine Entwicklung mehr möglich.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Außerhalb des Waldes sind keine geeigneten Flächen
verfügbar. Bei der Anlagenplanung wird darauf geachtete, dass
der Eingriff in den Wald möglichst begrenzt bleibt. (vgl. auch 1.2,
1.3)
In der gesamten Gemeinde Hürtgenwald liegt ein wertvolles
Landschaftsbild vor. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
werden durch WEA immer hervorgerufen, jedoch werden hierfür
erstens Aufwertungsmaßnahmen an anderer Stelle durchgeführt
und zweitens besteht diese Beeinträchtigung über einen
begrenzten Zeitraum und ist vollständig revisibel. (vgl. auch 2)
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
14/203
3.5
Natürlich beruht die Energiewende auf mehreren Bausteinen. Die
Gemeinde Hürtgenwald kann jedoch nicht alle diese Bausteine
alleine steuern. Dennoch möchte die Gemeinde mit der
Ausweisung von Vorrangzonen Ihren Beitrag leisten.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
15/203
3.6
Zum Landschaftsbild siehe 2, 3.4 und 3.5
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
3.7
Vgl. 5.2
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
16/203
an.
3.8
Der Gemeinde einerseits Gewinnerzielungsansprüche zu
unterstellen und gleichzeitig dass sie keine hat, ist irreführend.
Die Gemeinde erhält Einnahmen durch die Gewerbesteuer in Höhe
von mindestens 70%.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
17/203
3.9
Vgl. 3.4; Unbeschadet der Ausweisung verbleibt sehr wohl Raum
für
eine
Neukonzeption,
sofern
diese
das
gesamte
Gemeindegebiet betrifft. Dies ist hier der Fall.
Die bestehenden Zonen stehen dem Planungswillen der Gemeinde
entgegen. Die Genehmigung auf der BImSch-Ebene erfolgte durch
den Kreis Düren, nicht durch die Gemeinde. (vgl. 1a.15) Obwohl
aus planerischer Sicht nicht ideal, ist diese Genehmigung
rechtskräftig und entspricht den geltenden Gesetzten. In der
Neuplanung
wurden
jedoch
strengere
Maßstäbe
der
Flächenauswahl gesetzt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Bestandsschutz der bestehenden Zone bezieht sich auf das
Genehmigungsrecht, nicht auf das Planungsrecht.
Der bauordnungsrechtliche Bestandschutz kann nicht
aufgehoben werden, lediglich künftige Genehmigungen können
gesteuert werden.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
18/203
3.10
Die Zielvorgabe des Landes von 2% stellt keine
Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei
diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden,
dass es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen mit
Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss
demnach in den Kommunen mit mehr Freiraum auch mehr Platz
für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der
zuständigen Gerichte, in denen es um den „substanziellen Raum“
geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend
geklärt. Für Hürtgenwald ist jedoch anzunehmen, dass der
Argumentation folgend aufgrund der besonderen Ausstattung des
Gemeindegebietes knapp unter 2 % ausreichend sind, um
substantiellen Raum zu schaffen. Die Gemeinde Hürtgenwald als
ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen. 10,2 %
der Gemeindefläche sind als Siedlungsbereich genutzt,
hinzukommen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und
Unland. Somit stünden theoretische weite Teile der Flächen einer
möglichen Nutzung durch die Windkraft offen. Aufgrund der
naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald mit der
Vielzahl an linearen Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFHSchutzgebiete) und den Siedlungsstrukturen, die sich zwischen
diesen Schutzgebieten erstrecken, ergeben sich jedoch strake
Einschränkungen der Nutzbarkeit dieser Flächen; diese werden als
harte und weiche Ausschlusskriterien berücksichtigt. Daneben sind
weite Teile der Gemeinde aufgrund der Tallagen nicht für die
Windkraft prädestiniert.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
19/203
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
3.11
Der Forst hat keine negative Stellungnahme abgegeben. Es wird
nicht mit negativen Auswirkungen auf den Wald gerechnet.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
3.12
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
der
Der LBP sowie die immissionsschutzrechtlichen Gutachten würde me
zur Offenlage des Bebauungsplans vorgelegt werden. Gutachten Verwaltung
können regelmäßig erst dann gefertigt werden, wenn die an.
Die Gründe des zeitversetzten Zusendens hängen damit
zusammen, dass die allgemein Aspekte auf der Ebene des FNP
vorbereitend bearbeitet wurden und somit bei der Erstellung der
Entwürfe der Bebauungspläne dienen.
einzelnen Anlagenstandorte feststehen; dies ist frühestens im
Bebauungsplanverfahren zur Offenlage der Fall. Einzelne
abwägungserhebliche Aspekte dürfen auf diesen abgeschichtet
werden.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Begriff des schlüssigen Gesamtkonzeptes bezieht sich auf die
einheitliche Anwendung der Untersuchungskriterien in der
Standortuntersuchung. Dies ist erfolgt.
20/203
21/203
3.13
Die Zuwegung ist erst Bestandteil des Genehmigungsverfahrens.
Dennoch wurden diese Aspekte bereist im Bebauungsplan
berücksichtigt und bilanziert.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Vgl. 2.
22/203
23/203
24/203
3.14
Der Kreis Düren als Untere Landschaftsbehörde ist im Verfahren
beteiligt. Eine Befreiung vom Landschaftsschutz gilt als
erteilt, sofern diese Stelle im Bauleitplanverfahren keine negative
Stellungnahme abgibt. Dies ist bislang nicht der Fall. Der Kreis
Düren hat dies schriftlich bestätigt. Vgl. auch 3.2
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
25/203
3.15
Zum Landschaftsbild siehe 2 und 3.2
In der Begründung zum Flächennutzungsplan wurden Karten des
derzeitigen Planungsstandes abgedruckt, um den Bürger ein Bild
davon zu vermitteln, was vermutlich im Bebauungsplanverfahren
folgen wird. Dies hat damit zu tun, dass die Gemeinde
Hürtgenwald den Planungsprozess transparent halten will.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me der
Verwaltung
an.
26/203
27/203
28/203
3.16
Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten
Untersuchungen ausreichend sind, um ein Fehlen genereller
Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere
Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im
Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren
erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit
Ergebnissen ist im September zu rechnen. Die neue
Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden
Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
29/203
3.18
I. Offenlage
Die derzeit laufende Offenlage gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur
Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen entspricht
nicht der Beschlusslage des Rates der Gemeinde Hürtgenwald. Der
Bürgermeister war beauftragt, mit angepassten Planunterlagen die
erneute Offenlage durchzuführen. Dies ist nicht erfolgt.
Die erneute Offenlage wurde ohne den Rennweg durchgeführt.
Maßgeblich
ist
der
Stand
der
Planzeichnung
zum
Flächennutzungsplan. In der Standortuntersuchung ist der
Rennweg, wie auch die anderen, nicht zur Ausweisung
kommenden Flächen, als Potentialfläche enthalten; nur die
Flächen M und H werden als Konzentrationszone im FNP
ausgewiesen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Offenlage entgegen der Beschlusslage des Rates
Am 08. 04 2014 hat in seiner Sitzung der Rat der Gemeinde
Hürtgenwald den folgenden Beschluss gefasst:
a) Die erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes für die Flächen H (Ochsenauel) und L/M
(Peterberg) als Konzentrationszonen wird beschlossen.
Die Fläche A (Rennweg) wird aus dieser Planung endgültig
herausgenommen.
b) Die Auswertung zu den im Rahmen der 1. Offenlage eingegangenen
Anregungen und Bedenken wird zurückgestellt.
c) Die Verwaltung wird beauftragt, eine erneute Iandesplanerische
Abstimmung durchzuführen und die Planunterlagen für die erneute
Offenlage anzupassen und mit diesen dieselbe durchzuführen.
Seit dem 12.05.2014 läuft die erneute Offenlage, die jedoch dem
31/203
Beschluss des Gemeinderates, den Rennweg endgültig, das heißt "ohne
wenn und aber" aus der Planung herauszunehmen, nicht entspricht.
Die der Offenlage zugrunde liegenden Planunterlagen sind allesamt
bereits v o r dem Zeitpunkt des Ratsbeschlusses erstellt und danach
nicht nach den Vorgaben des Ratsbeschlusses angepasst worden.
Dies betrifft insbesondere
1. die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vom
08.04.2014,
2. den Umweltbericht vom März 2014 und
3. die Standortuntersuchung samt Analyse-Karten vom April2014.
3.19
1. Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes vom
08.04.2014 FNP-Begründung kontra Ratsbeschluss
In der den Planunterlagen beiliegenden Begründung zur 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes heißt es unter RdNr. 1.2 Anlass Ziel und
Zweck der Planung
"Die Fläche Rennweg, in der Potentialflächenuntersuchung als Fläche A
bezeichnet und den Unterlagen zur Offenlage dieser
Flächennutzungsplanänderung als Fläche III ,Rennweg' dargestellt, ist
jedoch nicht unumstritten. In der Bevölkerung hat sich eine
Bürgerinitiative gegen die Ausweisung dieser Fläche gegründet.
Weiterhin ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einem
großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will oder ob die
Gemeinde Hürtgenwald diesen Bereich zur Naherholung und als Eingang
in das Gemeindegebiet freigehalten will bzw. ob die Planung reduziert
werden soll.
Vgl. 3.18
Die Untersuchungen zum Artenschutz sind inzwischen eingestellt.
Die Untersuchungen zum Artenschutz erfolgen für alle Flächen,
die als Konzentrationszonen ausgewiesen werden im
Flächennutzungsplan,
nicht
auf
der
Ebene
der
Standortuntersuchung. Hier wurde für alle Potentialflächen nur
eine grobe Einschätzung abgegeben.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Weiterhin laufen derzeit, wie für die Potentialflächen auch, noch
artenschutz-rechtliche Untersuchungen, die für das
Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren relevant sind.
Obwohl aus der ersten Untersuchung abgeleitet werden kann, dass
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, soll für
die Fläche Rennweg aus Vorsorgegründen noch die zweite
Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfaden ,Windenergie und
Artenschutz' abgewartet werden.
Entscheidend ist jedoch, dass für die Fläche A ,Rennweg' durch die WBV
West eine Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m
32/203
ü NN besteht. Nach dem derzeitigen Stand kann hiervon nicht
abgewichen werden. Aufgrund der Bauhöhenbegrenzung ist ein
wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen im Bereich der Fläche A
nicht möglich. "
Endgültige Ratsentscheidung zum Rennweg gefallen
Im Widerspruch zu dieser Feststellung in den Planunterlagen steht
jedoch, dass der Rat am 08. 04 2014 (Punkt a) Satz 2) über die Fläche
"Rennweg" bereits endgültig entschieden hat.
Insoweit trifft diese grundsätzliche Feststellung in der Plan-Begründung,
derzeit sei "politisch noch nicht entschieden", nicht zu und kommt
ebenfalls dem Ratsbeschluss unter Punkt c) nicht nach, die
Planunterlagen für die erneute Offenlage anzupassen und mit diesen
dieselbe durchzuführen.
Untersuchungsumfang und-Prüftiefe überflüssig
Mit dem Herausnahme-Beschluss des Rates ist die Fläche "Rennweg"
nicht mehr Gegenstand der 9. Flächennutzungsplanänderung.
Mit diesem Beschluss, den "Rennweg" aus der Planung
herauszunehmen, ist folglich auch für die in der FNP-Begründung noch
angesprochenen laufenden Artenschutz rechtlichen Untersuchungen die
Grundlage entfallen.
Da eine Flächennutzungsplanung zur Ausweisung von
Konzentrationszonen nicht die Rechtsnormqualität eines
Bebauungsplanes hat und noch keine Vorabentscheidung über die
tatsächliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der Zonen trifft, sind
"artenschutzrechtliche Untersuchungen, die für das
Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren relevant sind,"
ein unzulässiger Vorgriff auf das Genehmigungsverfahren mit dem
vollen Prüfprogramm des§ 35 BauGB (OVG Münster 7 A 3368/02, OVG
Lüneburg 12 MN 300/12).
Soweit jedoch für die Fläche A "Rennweg" Untersuchungen mit einer
derartigen Prüftiefe vorgenommen werden, hätten gleichartige
Untersuchungen auch für die übrigen Potentialflächen vorgenommen
werden müssen, um den methodischen Anforderungen an ein
schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Planungsraum zu
genügen.
Es entspricht bei Vorliegen einer aufgrund des Ratbeschlusses vom
33/203
08.04.2014 in der vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung nicht
mehr erfassten Fläche nicht den gesetzlich normierten
Verfahrensschritten einer Bauleitplanung, bereits vor der die
Bauleitplanung vorbereitenden Flächennutzungsplanung für ein späteres
konkretisierendes Bebauungsplanverfahren bzw.
Genehmigungsverfahren quasi vorsorgende Untersuchungen
durchzuführen.
Da der Rat eine Änderung der Flächennutzung zugunsten der
Windenergie für den Rennweg per Beschluss abgelehnt hat, widerspricht
jede auf eine konkretisierende Planung bezogene Untersuchung der
eindeutigen Beschlusslage.
Dem Ratsbeschluss steht auch entgegen, "aus Vorsorgegründen noch
die zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfaden Windenergie
und Artenschutz" abzuwarten.
Die Plan-Anpassung findet auch diesbezüglich nicht statt, denn der
Rennweg befindet sich nach dem Willen des Gemeinderates nicht mehr
in der Flächennutzungsplanung zur Ausweisung von
Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen.
3.20
2. Umweltbericht vom März 2014
Der seit 12. Mai laufenden Offenlage liegt noch der unangepasste
Umweltbericht vom März 2014 zugrunde.
Unter 1.2 "Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des
Flächennutzungsplanes" wird (auf Seite 3 Mitte) zur Offenlage dieser
Flächennutzungsplanänderung die Fläche am Rennweg als Fläche III
dargestellt, für die im Gegensatz zur bestehenden Ratsentscheidung und
damit- wie auch schon in der Plan-Begründung - unzutreffend
ausgeführt wird:
Vgl. 3.19; 3.18
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
"...ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einen großen
zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will, oder ob die Gemeinde
diesen Bereich für die Naherholung und als
Eingang in das Gemeindegebiet freihalten will bzw. ob die Planung
reduziert werden soll".
Gründe der Entscheidung für die Herausnahme der Fläche "Rennweg"
Während der Rat die endgültige Herausnahme der Fläche A "Rennweg"
beschlossen hat, spricht die offenliegende Planunterlage
34/203
"Umweltbericht" noch davon, dass aufgrund der Bauhöhenbegrenzung
durch die WBV West nach derzeitigem Stand ein wirtschaftlicher Betrieb
der Windenergieanlagen im Bereich der Fläche A nicht möglich sei.
Dennoch empfiehlt der Umweltbericht auch noch die Fläche A
"hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich der
fehlenden Restriktionen" aufgrund der durchgeführten Untersuchungen
(unter 1.7.7 auf Seite 58 unten).
Weiter heißt es: "Insgesamt werden somit 3 Flächen mit einer
Gesamtgröße von 296 ha zur Ausweisung empfohlen. Dies entspricht ca.
3,4 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha) und ca. 47% der
Potentialflächen (569 ha).
Aufgrund von noch nicht gelösten Themen bei der Fläche A werden
zunächst die Flächen L/M und H als Flächen für die Windkraft
ausgewiesen."
3.21
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald jedoch hat aufgrund des in der
Sitzung am 08. April 2014 vorliegenden und mit Bürgermeister Buch
noch unmittelbar vor der Sitzung abgestimmten Beschlussvorschlags
69/2014 die Fläche A aus den folgenden Gründen aus der Planung
herausgenommen:
"Unzerschnittene Räume
Das LANUV hat eine Kartierung erstellt, die die unzerschnittenen Räume
darlegt. Der Bereich der Fläche A, aber auch die Bereiche der Flächen B,
D, C, 1/J, E, Fund N liegen in der zweitgrößten Kategorie 50-100 qkmFläche. Hiervon existieren in der Eifel nur drei Bereiche, so dass ein
besonderer Schutzstatus abgeleitet werden kann.
Die angeführten Belange wurden vom Rat als politischer Grund
beschlossen. In der Standortuntersuchung sind jedoch nur
städtebauliche Belange zu berücksichtigen. Erst nach der
angesprochenen Ratssitzung wurden die Kriterien dem Gutachter
als zu berücksichtigender städtebaulicher Belang als Kriterium für
die Detailuntersuchung freigegeben. Eine Einarbeitung vor der
Sitzung konnte somit nicht erfolgen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Im Abwägungsergebnis führt dies jedoch nicht zu einer
Planänderung; die Fläche Rennweg ist in den Unterlagen der
erneuten Offenlage nicht enthalten.
Die Fläche A liegt deutlich innerhalb des unzerschnittenen Raums. Die
Flächen G, UM liegen im Bereich 10 bis 50 qkm, einzig die Fläche H liegt
teilweise in der kleinsten in Hürtgenwald vorkommenden Einheit von 5
bis 10 qkm. Hier könnte demnach in der Detailprüfung eine Gewichtung
vorgenommen werden.
Zu beachten ist, dass diese Karte des LANUV keine Aussage über den
Waldbesatz der Flächen trifft (Anregungen zu diesem Thema kamen
insbesondere vom LANUV und vom BUND).
Biotopverbund
Die Fläche A (Rennweg) liegt im Landschaftsschutzgebiet Östlicher
35/203
Hürtgenwald in unmittelbarer Nähe zu Wildnis- und
Naturschutzgebieten. Der größte Teil dieser Fläche liegt in einem
"Biotopverbund mit besonderer Bedeutung" (amtliche Bezeichnung: VBK-5104-012).
Zusammenhängender Wald
Anhand einer Luftbildauswertung könnte auch der unzerschnittene Wald
analog aufgenommen und in der Detailuntersuchung als
Untersuchungskriterium aufgenommen werden (Anregungen hierzu
kamen insbesondere vom BUND).
Naherholung/Tourismus
Zahlreiche Bürger gaben an, den Wald am "Rennweg" als
Naherholungsgebiet zu nutzen. Dieses würde gefühlsmäßig durch die
Anlagen beeinträchtigt.
Artenschutz
Die Untere Landschaftsbehörde weist darauf hin, dass die
Einwendungen der Naturschutzverbände zum Artenschutz zu beachten
sind. Es handelt sich um einen sensiblen Bereich, bei dem ein
abgesichertes Vorgehen nachvollziehbar wünschenswert ist.
Flugsicherung
Ein wesentlicher Punkt, der sich aus der Offenlage ergeben hat, ist
jedoch, dass die Belange der Flugsicherung noch nicht abschließend
geklärt sind. Bei Aufrechterhaltung der derzeitigen Höhenbeschränkung
von 520 m ü. NN lässt sich kein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb
sicherstellen. Somit fällt die Fläche A in diesem Punkt derzeit in ihrer
Eignung zurück.
Landschaftsbild
Durch die Errichtung der Windenergieanlagen wird das unvorbelastete,
ästhetisch besonders wertvolle Erscheinungsbild der Gemeinde
verunstaltet. Für die Fläche A (Rennweg) gilt dies insbesondere durch
die exponierte Lage und die weite Signalwirkung als charakterisierendes
Bild der Gemeinde.
3.22
ABWÄGUNG UND ENTSCHEIDUNGSVORSCHLAG
Vgl. 3.21;
Als Ergebnis der Auswertung der Anregungen aus der Offenlage ist
festzustellen, dass eine Herausnahme der Fläche A (Rennweg) aus der
Im Abwägungsergebnis ist die Fläche Rennweg in den Unterlagen
Der
Rat
schließt sich
der
36/203
Planung erforderlich ist.
der erneuten Offenlage nicht enthalten.
Daher werden zur Vermeidung von Kosten alle die Fläche A
betreffenden Untersuchungen auch zum Monitoring eingestellt.
Zeitpunkt der Abwägung ist gem. § 214 BauGB der Zeitpunkt des
Feststellungsbeschlusses; hier werden alle Belange eingestellt
sein.
Es wird empfohlen, die erneute Offenlage nach § 4 a Abs. 3 BauGB der
9. Änderung des Flächennutzungsplanes für die Flächen H (Ochsenauel)
und L/M (Peterberg) als Konzentrationszonen zu beschließen.
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Im Sinne einer rechtssicheren Planung mit Ausschlusswirkung muss die
Standortanalyse erneut überprüft werden.
Weiterhin soll die Verwaltung beauftragt werden, eine erneute
Iandespianerische Abstimmung durchzuführen."
Den der Abwägung und Entscheidung durch den Rat zugrunde
liegenden Gründen hätte in einer korrekten Planbearbeitung durch die
Verwaltung und die für diesen Verfahrensschritt beauftragte VDH
Erkelenz Rechnung getragen werden müssen.
Die Benennung aller Gründe, weshalb sich die Windenergieplanungen
am Rennweg nicht durchsetzen, ist Teil der abzuwägenden
konkurrierenden Belange. Die Benennung ist aber nicht erfolgt und
folglich diese Gründe nicht in die Abwägung eingestellt.
Stattdessen wird in den offen liegenden Planunterlagen die MRVABauhöhenbegrenzung als allein „entscheidend" dafür vorgegeben, dass
"nach derzeitigem Stand" die Fläche A "zunächst" nicht ausgewiesen
wird.
Ohne sämtliche konkurrierenden Belange einzustellen, zutreffend zu
gewichten und zu bewerten, ist die Planung mit gewichtigen
Abwägungsdefiziten behaftet.
3.23
3. Standortuntersuchung
Die 3. Ergänzung der Standortuntersuchung zur Ermittlung potentieller
Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
weist ebenfalls methodische Mängel hinsichtlich der sachgerechten
Ermittlung der Ausschlussflächen sowie zahlreiche "Fehlbewertungen"
auf, weil Belange unvollständig ermittelt, nicht nachvollziehbar bewertet
und in Zuordnung zueinander ungleich gewichtet werden.
Es werden keine konkreten Fehler benannt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Insbesondere soweit es die Fläche A "Rennweg" betrifft, sind
offensichtlich im Abwägungsvorgang- z. B. zum Belang
37/203
"Landschaftsbild"- Fehler unterlaufen, die auf das Abwägungsergebnis
von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2
Halbs. 2 BauGB).
3.24
II. Planung
Planungsziel
Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes will die
Gemeinde Hürtgenwald auf geeigneten Konzentrationsflächen
rechtssicher der Windenergie substantiellen Raum verschaffen, um den
übrigen Raum grundsätzlich von jedweder Windenergienutzung
freizuhalten (Ausschlusswirkung).
Dies aber setzt voraus, dass die Planungen höherrangigen Vorgaben
entsprechen und innerhalb eines gesamträumlichen Planungskonzeptes
alle konkurrierenden Belange sachgerecht und vollständig ermittelt,
zutreffend bewertet und gewichtet und untereinander abgewogen
werden, um Rechtssicherheit zu erlangen.
Ohne Rechtssicherheit entfaltet der Flächennutzungsplan keine
Ausschlusswirkung.
Die angestrebten Nutzungen sind nicht außerhalb des Walds
realisierbar, vgl. 4.3.3. der Begründung.
Die immissionsrechtlichen Pauschalabstände müssen nicht auf 0
reduziert werden, wenn andernfalls keine Flächen außerhalb des
Waldes zur Verfügung stehen. Dies würde zu einer
Fehlgewichtung zwischen dem Schutzgut Mensch und dem
Schutzgut Natur und Umwelt führen. (vgl. auch 1a.15) Durch die
Regionalplanungsbehörde ist anerkannt, dass Mindestabstände zu
den Siedlungsbereichen von 650 m zugestanden werden und
sodann eine Planung im Wald zulässig ist.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Das Kriterium Mindestgröße ist, wie hier angewandt, als weiches
Tabukriterium zulässig (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D
46112 NE; RN 71ff).
Planung entgegen den Vorgaben der Landes- und Regionalplanung
Die vorliegende Plan-Änderung nimmt so gut wie ausschließlich
Waldgebiete in Anspruch, obwohl die angestrebten Nutzungen
außerhalb des Waldes realisierbar sind. Die 9. Änderung der
Flächennutzungsplanes steht insoweit bindenden Vorgaben der Landesund Regionalplanung entgegen und ist daher unzulässig.
„Schrittweise Methodik" zur Ermittlung von Offenlandflächen
Durch die sachwidrig schematische Berücksichtigung von Pufferzonen
und Vorsorgeabständen werden die möglichen Offenlandflächen so weit
reduziert, dass eine Windkraftnutzung dort nicht mehr möglich ist, ihr
also - entgegen der landesplanerischen Vorgabe - im Offenland
substantiell kein Raum mehr verschafft wird (BVerwG vom 24.01.2008 4 CN 2.07). Dies kommt gleichsam einer verkappten
Verhinderungsplanung für das Offenland gleich.
Es hätte schrittweise unter Herabsetzung der vorsorgenden Abstände
die mögliche Inanspruchnahme von Offenlandflächen geprüft werden
müssen.
38/203
Das Nicht-Einhalten der "schrittweisen Methodik" führt zur
Unwirksamkeit des Planes (BVerwG vom 13.12.2012-4 CN 1.11, OVG
Münster 2 D 46/12.NE)
Überwindbare Hindernisse und Flächengröße kein Ausschlusskriterium
Flächen, für die aber über eine Ausnahmegenehmigung
Windkraftnutzung theoretisch möglich wäre, dürfen ebenso wenig von
vornherein ausgeschlossen werden wie Flächen, bei denen sich der
gewählte Ausschlussgrund nicht durch Maßnahmen und Auflagen im
Plan selbst oder dem späteren Genehmigungsverfahren überwinden
lässt (OVG Münster vom 01. 07. 2013- 2 D 46112 NE).
Auch kleinere Flächen - mit weniger als drei Windenergieanlagen - sind
in Gebieten wie Hüftgenwald mit wenig Flächenpotential im
Offenlandbereich verpflichtend in die Abwägung mit einzubeziehen und
nicht bereits wegen ihrer geringen Größe auszuschließen (OVG Münster
vom 01. 07. 2013- 2 D 46112 NE).
3.25
Bestehende WEA-Standorte als Potentialflächen
Die Windenergie soll mit dieser Flächennutzungsplan-Änderung im
Gemeindegebiet grundlegend neu geordnet werden. Dabei sind im
Rahmen des geforderten schlüssigen gesamträumlichen Konzeptes auch
die bestehenden WEA-Standorte, eine mit drei Anlagen in Brandenberg
und zwei mit jeweils zwei Anlagen in Raffelsbrand, grundsätzlich als
Potentialflächen einzustufen und mit allen übrigen im Rahmen der
Einzelabwägung nach gleichen Kriterien miteinander zu beurteilen.
Für die bestehenden Zonen wurden die gleichen Kriterien
angewandt wie für die neu auszuweisenden Zonen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Vorliegend sind im Rahmen der bereits festgesetzten Sonderbauflächen
für die Windenergienutzung bzw. der konzentriert genehmigten
Windenergieanlagen detaillierte Untersuchungen der Auswirkungen der
Windenergieanlagen auf die Besiedlung erfolgt; dies gilt nach der
Rechtsprechung in besonderer Weise, "wenn Ortsgemeinden bereits der
Erteilung von Genehmigungen für Windenergieanlagen zugestimmt oder
in anderer Weise dokumentiert haben, dass sie keine weitere
Siedlungsentwicklung in Richtung auf die Standorte der
Windenergieanlagen haben" (BVerwG vom 24.01.2008 - aaO).
Konzeptionelle Prüfvorgaben durch repowerte Anlagen
Aufgrund der Tatsache, dass erst 2012 sowohl in Brandenberg wie auch
in Raffelsbrand bestehende Windräder repowert wurden und ebenfalls in
Raffeisbrand für ein weiteres Windrad Ende 2013 Antrag auf
Für die Beurteilung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
gelten mitunter weitere Grenzen, als die Gemeinde sich im
39/203
Repowering gestellt ist, dürfte sich die unter RdNr. 1.2 auf Seite 4 oben
angesprochene Prüfung, "ob die bestehenden Zonen in das neue,
ganzheitliche Konzept passen oder ob diese aufzuheben sind",
erübrigen.
Rahmen der kommunalen Planungshoheit selbst stellen kann.
(vgl. 1a.15 und 3.24)
Da im Rahmen dieses Repowerings offensichtlich den Belangen der
Windenergienutzung ein größeres Gewicht beigemessen wurde als allen
übrigen Belangen etwa auch der des Artenschutzes, dürfte der
Ausweisung einer aus mehreren kleineren Standorten
zusammengefassten "mehrkernigen Konzentrationszone" im Offenland
nichts im Wege stehen.
Keine Ausschusswirkung durch bereits bestehende WEA-Standorte
Unerheblich ist für dieses Verfahren die Frage (Plan-Begründung RdNr.
1.2 auf Seite 3 unten), ob die bereits bestehenden WEA-Standorte
Ausschusswirkung besitzen. Weil der Gesetzgeber erst mit Inkrafttreten
der Änderung des Baugesetzbuches zum 01.01.1997 die Zulässigkeit
von Windenergieanlagen, also ihre "Privilegierung" im Außenbereich
eingeführt hat, die bestehenden Zonen aber bereits Mitte der 90er
Jahre, also vor Einführung der Privilegierung für die Windenergie
realisiert worden sind, konnten diese keine Ausschlusswirkung erzielen.
3.26
Überhöhte Windhöffigkeiten durch angewandte Methode „WindSinn"
Es fällt auf, dass der Planung zur Ermittlung der Windhöffigkeiten
Windfeldsimulationsergebnisse nach "WindSinn“ zugrunde liegen, die
deutlich überhöhte Prognosewerte für einige Potentialflächen erbringen.
Im Gegensatz hierzu würde die Methode "FITNAH 3-D", der eine höhere
Anzahl von Parametern zugrunde liegt - insbesondere, soweit es die
Fläche A betrifft - zu wirtschaftlich eher grenzwertigen, jedoch
ergebnisbezogen realistischeren Werten führen. FITNAH übertrifft sogar
die in der VDI-Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an
mesoskalige (Größenmaßstab für Wettersysteme betreffende) Modelle
und wird üblicherweise im Gutachtensektor (z. B. vom Deutschen
Wetterdienst und vom LANUV NRW) eingesetzt, weil sie insbesondere
über Wald (starke Verzögerung des bodennahen Windes,
Windgeschwindigkeitserhöhung über Bergrücken, Verstärkung der
Böigkeit über rauem Untergrund) den Einfluss von Orographie (von
Hangneigungen und Hangrichtungen ausgehende Wirkungen) und
Landnutzung auf das Strömungsfeld realistisch abbildet.
Vgl. 13.1
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
40/203
3.27
Besonderes Gewicht des Landschaftsschutzes
Vgl. 3.2, 3.14
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Alle vorgesehenen Planflächen stehen unter Landschaftsschutz. Als
Entwicklungsziel ist hierfür der besondere Schutz von Natur und
Landschaft wegen der Vielfalt, der Eigenart, der Schönheit und der
besonderen Bedeutung für die nahe Erholung rechtsverbindlich
festgesetzt.
Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG i. V. mit § 34 Abs. 2 LG NRW sind alle
Handlungenverboten, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes
verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwider laufen. Nach Ziff.
2.2.0 des Landschaftsplanes ist es insbesondere verboten, im
Landschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten. Die Gründe des
Wohls der Allgemeinheit, die für die Errichtung der Windenergieanlagen
sprechen, setzen sich vorliegend gegen die gegenläufigen Belange des
Landschaftsschutzes nicht durch. Besonderes Gewicht kommt hierbei
dem öffentlichen Interesse an der dauerhaften Sicherung der Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft zu (VG
Aachen vom 07. 05.2012-6 K 1140/10).
Landschaftschutzgebiete für WEA grundsätzlich nicht verfügbar
Der Windenergieerlass NRW 2011 (Nr. 8.2.1.5) geht davon aus, dass
eine Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung nur in
Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im
Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und
Landschaftspflege und die landschaftsorientierte Erholung in Betracht
kommt.
Zentral kommt es auf die Schutzwürdigkeit der Landschaft am
vorgesehen Standort an. Diese hängt von dem besonderen
Schutzbedürfnis des Landschaftsbildes und dem Grad der
Beeinträchtigung durch die Windkraftanlagen ab.
3.28
Abwägungsdefizite
Wenn die Standortuntersuchung für das Plangebiet L/M "Peterberg"
auch zu einer geringen bis mittleren Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes kommen mag, so sind allerdings die Ergebnisse nur
mittelschwerer Landschaftsbild-Beeinträchtigungen für die Fläche H
"Ochsenauel" und insbesondere für die Fläche A "Rennweg nicht mehr
schlüssig nachzuvollziehen. Im Vergleich zu den Flächen A und H wurde
Die Fläche G kommt auch aus anderen Gründen
(Wasserschutzzone II) nicht für die Windkraft in Betracht.
41/203
der Fläche G (Rote Kaul) in unmittelbar räumlicher Nähe zu den bereits
bestehenden beiden WE-Konzentrationszonen Raffeisbrand eine hohe
Beeinträchtigung zuerkannt. Ein eindeutiger Fehler im
Abwägungsergebnis ("Abwägungsdiproportionalität"). Denn die Fläche G
ist durch die nahen seit Mitte 1990 bereits vorhandenen WEA und durch
große Straßenführungen vorbelastet, auch würde von hier aus keine
belastende Fernwirkung eintreten.
Dennoch wird in der Standortuntersuchung die Inanspruchnahme der
Fläche G wegen der angeblich hohen Bedeutung für das Landschaftsbild
mittels Skalierung (in der Standortuntersuchung als "Matrix" bezeichnet)
durch einen roten Punkt ausgeschlossen.
3.29
Punktnormierte Kriterien-Einteilung (Skalierung) nicht zielführend
-
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
In NRW liegen Raumkategorien dieser Größe vor. Nach
Auffassung des Planungsbüros sollen daher insbesondere diese
Räume definitiv nicht in Betracht gezogen werden. Das in
Hürtgenwald diese Kategorie nicht vorliegt, führt somit dazu, dass
alle Räume mehr oder weniger geeignet erscheinen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Nicht nur an der Stelle wird deutlich, dass die Kriterien-Einteilung
(Skalierung mittels grünem, gelben und roten Punkt) zwar ein Versuch
zur besseren Vergleichbarkeit der vorgenommenen Bewertungen sein
soll, letztlich jedoch ausgesprochen unsachgemäß ist. Zu grob und zu
wenig differenziert führt sie in die Nähe von schablonierten "SetzkastenErgebnissen" und zu eher leicht manipulierbaren "Einheitsbewertungen".
Weitere Beispiele für "unsinnige" Skalierungen sind:
3.30
6.1.11 "Unzerschnittene Räume"
Räume bis>100 km² / 50-100 km² / Räume bis <50 km²
Wenn schon nicht ein einziger Standort in einem >100 km² Raum liegt,
weshalb dann eine derartige Skalierung?
3.31
Notwendig wäre vielmehr im Hinblick auf eine Aussage zum jeweiligen
Schutzstatus, spezifischer und feinjustierter zu skalieren sowie Ausmaß
und Wirkung der Planungen im unzerschnittenen Raum deutlich zu
machen.
Im Fazit ist die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
6.1.12 "Wald"
Absolut ausgeschlossen werden sollten nach Auffassung des
Planungsbüros nur Laubwaldbereiche, für andere Waldbereiche
besteht kein absolutes Tabu. Laubwaldbereiche werden bereits
auf der Planebene zuvor als weiches Kriterium ausgeschlossen.
n.e. / Wald / kein Wald
Auch hier gilt, wenn es schon kein Ausschlusskriterium (rot) gibt und
auch kein vorgesehener Standort außerhalb des Waldes liegt, weshalb
dann diese Skalierung?
Weil die Feststellung in 5.2.14 der Standortuntersuchung, "Der Wald
Zur Nutzung des Waldes vgl. 1.2; 3.4
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
42/203
wird weder durch die im Regionalplan verorteten Ziele der
Raumordnung als durch den neuen Windkrafterlass als
Ausschlusskriterium definiert", mit Einschränkung zutreffend ist, hätte es
doch diesbezüglich der Unterscheidung ,Wald oder nicht Wald'
überhaupt nicht bedurft.
Der Hinweis auf die Feststellung in 5.2.14 ist aber insoweit falsch und
irreführend, wie die Landes- und Regionalplanung verbindlich vorsieht,
dass Wald nicht in Anspruch genommen werden darf, wenn die angestrebten Nutzungen außerhalb des Waldes realisierbar sind.
Auch der Windenergieerlass (3.2.4.2) lässt eine Inanspruchnahme (von
Wald) nur zu, "wenn die Windenergienutzung mit der konkreten
Schutzfunktion des jeweiligen Bereiches vereinbar ist".
Es wäre also gewiss sinnvoller gewesen, nach der Qualität des Waldes
und seiner Schutzfunktion zu fragen und entsprechende Einteilungen
vorzunehmen.
Ganz im Gegensatz dazu würden Windenergieanlagen im Bereich
Ochsenauel die natürliche Eigenart und die besondere Schönheit der
bewaldeten Erhebungen, die ihr Alleinstellungsmerkmal durch den in
Tallage liegenden Obermaubacher See erhalten, empfindlich stören
3.32
Grobe Verunstaltung des Landschaftsbildes durch WEA am Rennweg
Eine WEA-Planung am Rennweg würde gar zu einer groben
Verunstaltung des Landschaftsbildes führen. Hierfür hat die
Standortuntersuchung nicht mal ein Unterscheidungskriterium definiert.
Am Rennweg würden sich nämlich Windräder rund 170 Meter hoch in
geradezu gigantischer und dominanter Weise als die einzigen Elemente
über den Waldsaum vertikal gegen die langgeschwungene Horizontlinie
des von Norden nach Süden sich lang erstreckenden Höhenzuges
abheben. Auf diese Weise würde das landschaftsästhetisch wirksame
Erlebnis der völlig ungestörten horizontalen Schichtung von Himmel und
Wald in aggressiver Weise kontaminiert.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Oberhalb des Berghangs würden die Windräder in der im Westen
untergehenden Sonne von der Ortschaft Gey aus betrachtet anstößige
Fremdkörper beim freien Blick auf den bewaldeten, hügeligen Höhenzug
sein.
Der bilderbuchhaft schöne, nach Osten über die Ortschaft Gey in
43/203
Richtung Rurtal abfallende Charakter des bewaldeten, hügeligen
Eifelrückens würde seine Eigenart total verlieren.
Windenergieanlagen der größten derzeit errichteten Art mit
Flügelspannweiten, die etwa 12.000 Quadratmeter überstreichen,
würden das Bild dieses prominenten, exponierten naturnahen
Waldbereichs in nicht hinnehmbar hohem Maße technisch überfremden
und das weithin aus dem Kölner Raum sichtbare einzigartige Panorama
qualifiziert beeinträchtigen.
Jeder für ästhetische Eindrücke offene Betrachter würde im Hinblick auf
die exponierte Lage und das landschaftlich besonders reizvollen
Panorama Anlagen, die das 6 bis 7-fache der Baumhöhen über die
Kronen hinausragen, als grob unangemessen empfinden, zumal sie in
ihrer singulären Auffälligkeit visuell tief in die nach Osten stark ab
abfallende Umgebungslandschaft hinein wirken und die Weitsicht noch
bis zu mehr als 40 Kilometer(!) schwer belasten.
Dies gilt in besonderer Weise für die Störungen der Nachtlandschaft
durch die flashlightartige Befeuerung der Anlagen.
Aufgrund ihrer visuellen Dominanz und als krasses
Alleinstellungsmerkmal würden WEA am Rennweg das ästhetisch
einzigartige topographische Gliederungsgefüge zerstören, indem sie
deren geomorphologischer Grundstruktur neue, landschaftsfremde
Leitpunkte überstülpen und damit einen völligen Strukturbruch
bewirken.
In dominanter Präsenz stellen während des Betriebs der Anlagen die
permanent kreisenden riesigen Rotorblätter eine ausgesprochen
ortsfremde Bewegung mit starker Suggestivwirkung und großer
Anziehungskraft dar.
Sie wirken am Horizont hoch über den Waldflächen wie magische
"Blickfänger", die vom Genuss der traumhaften Kulisse ablenken und
diese aufs Schwerste belasten. Bei entsprechendem Stand der
Abendsonne wird Schlagschatten über die gesamte Ortschaft Gey hinaus
wirksam.
Vor diesem Hintergrund kommt die Standortuntersuchung 3. Ergänzung
unter 6.4 zu Fläche A zu einer "mittleren" Betroffenheit des
Landschaftsbildes. Lückenhafte Ermittlung und gravierende Fehler im
Abwägungsvorgang führen zu diesem unmöglichen Abwägungsergebnis
44/203
im Rahmen der Suche nach geeigneten Standorten.
3.33
Schlussanmerkung
-
Soweit in dieser Stellungnahme nicht bereits besprochen, verweisen wir
vorsorglich auf unsere Anregungen und Bedenken zur 1. Offenlage der
9. Flächennutzungsplanänderung im Schriftsatz vom 22. Okt. 2013, über
die zu beschließen der Rat in seiner Sitzung vom 08. 04. 2014
zurückgestellt hat.
5
5.1
5.2
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Schreiben vom 05.12.2012 und vom 09.10.2013 und vom 04.06.2014 Zum Rennweg
Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen eine Änderung des
Flächennutzungsplanes D 6 und damit gegen die Errichtung von
Windkraftanlagen nördlich von Großhau sind!
Begründung:
Vor Jahren wurde aus Gründen des Natur- und Lärmschutzes der
Rennweg für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Nun soll der
Flächennutzungsplan D 6 geändert werden für den Bau mehrerer
Windkraftanlagen. Hierin erkennen wir keine kontinuierliche
Umweltpolitik und nachhaltigen Naturschutz im Naturpark Nordeifel.
Vielmehr werden durch die geplante Baumaßnahme Naturflächen
zerstört und der Lebensraum heimischer Tiere massiv gestört! Dadurch
wird die Vertreibung heimischer Tiere billigend in Kauf genommen!
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg- und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Bezug nehmend auf das Bürgerliche Gesetzbuch §§ 906, 1004 usw.
rügen wir als Bürgerin und Bürger die Verletzung unserer
Nachbarschaftsrechte durch Immissionen wir Lärm, Schattenschlag,
Eiswurf, bedrängende Wirkung, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen
als Folge der Errichtung des geplanten Windparks Rennweg!
Darüber hinaus hoffen wir, dass die Gerichte auch noch zu der
Überzeugung gelangen, dass Wertminderung von Immobilien und auch
die Belastung durch gefährlichen Infraschall als Folge von z. B.
Windparks den betroffenen Bürgern nicht zuzumuten sind. Mit der Bitte
um Eingangsbestätigung unserer EINGABE und mit freundlichen
Grüßen
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Vgl. 3.2
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
45/203
Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen fiel uns
auf, dass die Fläche A „Rennweg“ immer noch aufgeführt ist: unter 6.2
Untersuchung der Teilflächen mit 6.2.1 Fläche A „Rennweg“.
nicht mehr zur Ausweisung als Konzentrationszone
vorgesehen. Die Ausweisung der Konzentrationszonen erfolgt in
der 9. FNP-Änderung.
Nun schreibt der Herr Bürgermeister in der Bekanntmachung der
Gemeinde Hürtgenwald, 9. Änderung der Flächen.... hier: Erneute
Offenlage gern. §4 Abs. 3 BauGB (R06F4107),
Zitat: "Dies wurde erforderlich, da der Gemeinderat in gleicher Sitzung
die Herausnahme der Konzentrationszone „Rennweg" (Fläche A) aus der
9. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen hat."
Wir weisen daraufhin, dass in der Gemeinderatssitzung vom 08.04.2014
beschlossen wurde, die Konzentrationsfläche A endgültig aus der
Planung herauszunehmen.
Warum handeln Sie nicht konsequent und glaubwürdig nach diesem
Beschluss?
Wollen Sie sich ein Hintertürchen offen halten für eine spätere
Ausweisung weiterer Flächen, insbesondere der Fläche A "Rennweg",
wenn das Problem Flugsicherheit geklärt ist?
Mit der Bitte um Eingangsbestätigung unserer EINGABE und mit
freundlichen Grüßen
6
6.1
mit Schreiben vom 17.12.2012 ZUM Peterberg
Mit Entsetzen haben wir bei der Informationsveranstaltung am
04.12.2012 erfahren, dass die vorgesehenen beiden Windkrafträder in
der Nähe der Straße „Am Peterberg" nur ca. 400 m bzw. ca. 350 m von
unseren Häusern entfernt aufgestellt werden sollen.
In den öffentlich ausgelegten Unterlagen heißt es in der Begründung zum
Bebauungsplan-K 14 „Windpark Peterberg" (Raffelsbrand) unter 1.2 bei
der Beschreibung des Plangebietes: „In der Umgebung des Plangebietes
liegen keine großen Siedlungsbereiche, sondern nur Einzelhöfe. Dies ist
falsch. Die Straße „Am Peterberg" stellt keine Einzelhöfe dar,
sondern ist vielmehr eine Ansiedlung von Einfamilienhäusern,
die aus unserer Sicht durchaus eine Siedlung darstellen.
Unter 5.1.1.2 der vorgelegten Standortuntersuchung der Fa. VDH
Projektmanagement GmbH wird ausgeführt, dass aus Gründen des
Immissionsschutzes und zum Vermeiden einer optischen Bedrängung
Mindestabstände zu Siedlungen von 800 m nicht unterschritten
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
erfolgt im Flächennutzungsplan. Dieser muss in sich schlüssig sein
und
die
einheitliche
Planungsmaßstäbe
ansetzen.
Im
Flächennutzungsplan sind die Wohnhäuser in Raffelsbrand nicht
als Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen dargestellt. Dies
drückt den Willen der Gemeinde aus, die Siedlungsentwicklung
hier nicht auszubauen. Daher sind die Wohngebäude hier nicht als
Einzelhäuser, sondern pauschal als Mischgebiet/ Außenbereich zu
betrachten. Verbunden hiermit ist, dass diese Gebiete nach TA
Lärm anders, nämlich nur wie Dorfgebiete eingestuft werden. Die
Wohnnutzung hat somit hier keinen Vorrang gegenüber anderen
Nutzungen wir der Landwirtschaft, verschiedenem Gewerbe und
auch andern Außenbereichsvorhaben wie der Windenergie
sondern steht neben diesen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
47/203
6.2
werden dürfen. Darüber hinaus wird in dieser Standortuntersuchung
ausgesagt, dass die Kommune im Interesse des Lärmschutzes auch
weitere Abstände wählen kann, was wir aufgrund der enormen
Lärmbelästigung durch die B 399 (Rennstrecke für Motorräder) für
dringend geboten erachten.
Aus unserer Sicht stellt sich die Gemeinde hier bewusst über ihre
Planungsgrundsätze, indem sie die Einfamilienhäuser in der Straße „Am
Peterberg" nicht als Siedlung wertet und den Anwohnern somit
Abstände von nur 350 m zumutet. Warum ist eine Straße mit sieben
Häusern und einer Einrichtung wie das Schulwaldheim kein
Siedlungsbereich?
Wir dürfen daher nach Artikel 3 des Grundgesetzes auf den
Gleichheitsgrundsatz plädieren und weisen darauf hin, dass die Bürger
von Raffelsbrand die gleichen Rechte haben wie die Bürger von
Vossenack, wo eine Straße mit sieben Häusern sicherlich auch nicht als
Einzelgehöft gilt.
Daher bitten wir eingehend darum, sich nicht hinter den Gegebenheiten
des Flächennutzungsplanes zu verstecken, sondern zu akzeptieren, dass
die Straße ,Am Peterberg" eine eigenständige Siedlung darstellt und
daher auch die in der Standortuntersuchung erklärten Abstandsflächen
von mindestens 800 m einzuhalten.
Daher ist es zulässig, hier geringere Abstände als für die
Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt
werden, anzusetzen.
Darüber hinaus ist es für uns unverständlich, warum von 20 in der
Gemeinde Hürtgenwald geplanten Windkraftanlagen 19 im Wald
aufgestellt werden sollen und eine Anlage auf einer landwirtschaftlich
genutzten Fläche in der Nähe unserer Wohnhäuser. Frau Sybrandi von
der VDH Projektmanagement GmbH hat dies am 04.12.2012 damit
begründet, dass man gerne eine solche Fläche nutzen würde, weil die
vorbereitenden Arbeiten hier einfacher durchzuführen seien. Herr
Schruff erklärte beim gleichen Termin jedoch, dass mittlerweile
Windkraftanlagen bevorzugt im Wald aufgestellt werden sollten, weil sie
dort nicht „so sichtbar" seien. In der Begründung zur 10. Änderung des
Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für Windenergie V — heißt
es unter „3.6 —Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für
Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW".
In der
Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der
Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen verbleiben,
die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind." Warum soll
dann beim Windpark Peterberg eine Anlage auf einer landwirtschaftlich
genutzten Fläche aufgestellt werden, was unserer Meinung nach der
Zur fehlenden Flächenverfügbarkeit außerhalb des Waldes vgl.
1.2..
Die Ortslage Vossenack ist hier nicht vergleichbar, da diese im
Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche dargestellt ist.
Flächen außerhalb des Waldes wären leichter erreichbar, wogegen
bei Flächen im Wald ca. 35 m des Turmes durch die Bäume
verdeckt werden. Beide Aussagen stimmen.
Eine Bevorzugung des Walds wird jedoch vom Planungsbüro
VDH in keiner Weise erwähnt und auch nicht verfolgt. Aus der
Standortuntersuchung geht hervor, dass keine „vollständigen“
Konzentrationszonen außerhalb des Waldes möglich sind. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass nicht Teilflächen außerhalb des
Waldes realisiert werden können.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
48/203
„Verspargelung" gleichkommt, die nach Ihren Ausführungen am
04.12.2012 doch vermieden werden soll?
6.3
6.4
7
7.1
In Ihrer Eingangsrede am 04.12.2012 führten Sie aus, Ziel sei es, die
Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus
den Fingern gegeben wird". Wir bitten Sie, dies aber nicht zu unseren
Lasten zu tun. Von einer vernünftigen Wohnqualität kann bei den
vorgesehenen Planungen in der Straße „Am Peterberg" für die Zukunft
keine Rede mehr sein. Außerdem ist davon auszugehen, dass diese
beiden Windkraftanlagen, wenn sie im vorgesehenen Abstand zu
unseren Wohnhäusern aufgestellt werden, auch noch eine sicherlich
erhebliche Wertminderung der Immobilien mit sich bringen.
Im Rahmen des Bebauungsplanes (hier: Peterberg) werden
Gutachten
erstellt,
die
untersuchen,
ob
alle
immissionsschutzrechtlichen Werte eingehalten werden.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im aktuellen
Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen
Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz
anzustreben. Sollten die Anlagen wie geplant aufgestellt werden, wird
beim Windpark Peterberg dieser Konsens ganz sicher nicht erreicht.
Wir hoffen auf Ihre Einsicht und Berücksichtigung unserer Einwände.
Die Konsensfindung ist bei Windkraftplanung immer schwierig. In
Hürtgenwald treffen dabei verstreute Siedlungen und Einzelhäuser
auf eine große Zahl an Naturschutzgebieten und wertvollen
Landschaftsbereichen. Eine gerechte Abwägung bedeutet jedoch
nicht immer, dass alle Parteien zufrieden mit der Lösung sind,
sondern nur dass deren Belange angemessen berücksichtigt sind.
Der Plangeber hält einen Vorsorgeabstand von 100 m zu NSGs ein
und bleibt damit unter dem Regelabstand von 300 m zurück, um
insbesondere nicht weiter an die Siedlungen und Einzelhöfe
Heranrücken zu müssen.
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. 5.2; 38,16
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
mit Schreiben vom 9. Dezember 2012 und Email vom 19. Dezember 2012 Zum Rennweg
Die unterzeichnenden Bürger der Ortschaft Großhau legen zu den
öffentlich
ausliegenden
Planunterlagen
zur
Aufstellung
des
Bebauungsplanes D6 Rennweg fristgerecht folgenden Einspruch ein:
Grundsatzerklärung:
Alle Unterzeichner sind für Konzentrationsflächen für Windenergie in der
Gemeinde Hürtgenwald, wenn die Belange der betroffenen Bürger schon
in der Planungsphase berücksichtigt und geschützt werden.
Begründung des Einspruchs
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III
Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
1) Überschreitung der Lärmemissionen
Wir gehen davon aus, dass bei einem Abstand von nur 800 Meter
vom Ortsrand Großhau bis zur südlichen Grenze des
Bebauungsplanes D6 für WKA, Lärmemissionen über die gem. TALärm zugelassenen Werte auftreten.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
49/203
Es wurden bisher nur Immissionswerte für Schattenwurf durch die
Windtest Grevenbroich GmbH vorgelegt.
Aus den Planungsunterlagen der VDH (Z.-Nr. PM-B-11-16-BP-01-01)
sind keine Emmissions- bzw. Immissionswerte entsprechend der TALärm ersichtlich.
Verwaltung
an..
7.2
2) Extremer Einschnitt in das Landschaftsbild Wald und
Naherholungsgebiet
Die 10 geplanten Windkraftgroßanlagen mit einer Gesamthöhe ü.
Gr. Von 200 Meter, werden einen erheblichen Einschnitt in das
Landschaftsbild darstellen (zum Vergleich – der Kölner Dom hat eine
Höhe von 160 Meter)
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
7.3
3) Verschlechterung der Wohnqualität und der Immobilienwerte
Die Wohnqualität als auch die Immobilienwerte des reinen
Wohngebietes Großhau werden sich verschlechtern.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
7.4
Vorschlag zur Planungsänderung
Das Plangebiet D6 Rennweg hat eine Größe von über 4,1 km² und
somit genügend Ausweichmöglichkeiten für emmittierende WEKA’s
in Richtung Norden.
Wir fordern:
a) Entweder die südliche Planungsgrenze um ca. 600 Meter in
nördliche Richtung zu verschieben (bis zum Forstweg
Althubertushöhe) und/oder
b) die geplanten Stellflächen der beiden südlichen WKA’s innerhalb
des jetzigen Planungsgebietes entsprechend in nördliche Richtung
zu verlagern. Damit würde auch dem WKA-Erlass NRW v. Juli 2011
entsprochen, und zwar
8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung
Die notwendigen Abstände bei der Ausweisung von Flächen für die
Windenergienutzung richten sich insbesondere nach § 50 BImSchG,
den Anforderungen an die Einwirkungen durch Schattenwurf und
den für die jeweiligen Baugebiete gültigen Werten der TA Lärm. Die
Planungsträger haben die Abstände in ihrer Größenordnung, soweit
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
50/203
möglich und notwendig, daran zu orientieren, dass sie Abstandwerte
festlegen, die bei der Nutzung der Fläche im Hinblick auf den
Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände
können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und
der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der
TA Lärm) variieren.
Mit der Erfüllung der vorgeschlagenen Planungsänderung würde die
Gemeinde Hürtgenwald für die Belange der betroffenen Bürger
eintreten und in der Bevölkerung entsprechender Rückhalt für eine
erfolgreiche Beteiligung der Öffentlichkeit gewinnen.
Auch ist das im Sinne der Investoren, damit Abschaltungen zur
Nachtzeit zur Einhaltung der Grenzwerte entsprechend der TA-Lärm
vermieden werden (wenn die Abstandswerte nicht „auf der sicheren
Seite“ geplant sind).
Wir freuen uns über eine positive Prüfung unserer Vorschläge und
erwarten Ihre schriftliche Stellungnahme.
7.5
Ich habe heute im Namen von über 100 betroffenen Bürgern aus
Großhau
den
formellen
Einspruch
zur
Änderung
des
Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans D 6
Rennweg bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht.
Zur Ergänzung der 11 Seiten Unterschriften füge ich dieser Email noch
eine Übersichtstabelle bei.
Frau Scholl und ich haben bei allen Gesprächen hauptsächlich folgende
Meinungen der Bürger erfahren:
Warum werden wir von unseren Gemeindevertretern nicht früher
informiert?
Warum werden wir als Betroffene nicht mit einbezogen?
Warum haben wir deshalb den Eindruck, dass unsere politischen
Vertreter in der Gemeinde einfach über unseren Kopf entscheiden?
Wir sind für Windenergie und unser Einspruch zeigt eine
Lösungsmöglichkeit.
Ihrer Stellungnahme sehen die Bürger von Großhau mit großem
Interesse entgegen.
Die Gemeindevertreter in Hürtgenwald haben so zeitnah wie
möglich die Bevölkerung informiert. Alleine das Planungsbüro
nahm an mindestens 3 öffentlichen Sitzungen sowie an 2
Bürgerveranstaltungen teil. In den Bürgerveranstaltungen hatten
die Bürger Gelegenheit, sich zu den Planungen zu äußern.
Gleiches gilt für die nun erfolgte frühzeitige Beteiligung.
Die Interessen der Bürger werden im Verfahren gewahrt und
wenn möglich berücksichtigt. Teilweise ist dies aufgrund der
unterschiedlichen Interessen jedoch nicht möglich.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die politischen Vertreter in der Gemeinde haben von den Bürgern
die Aufgabe übertragen bekommen, die richtige Entscheidung zu
treffen. Diese kann nicht immer alle Einzelinteressen
berücksichtigen, sondern muss zwischen den privaten und
öffentlichen Interessen abwägen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
51/203
8
8.1
8.2
, mit Schreiben vom Dezember 2012 Zum Rennweg
WIDERSPRUCH
Gegen die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans
Konzentrationszone für die Windenergie III und IV" und die Begründung
zum Bebauungsplan D6 - Windpark Rennweg - im Waldgebiet
Hürtgenwald erheben wir Widerspruch.
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III
Rennweg.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
BEGRÜNDUNG
1. Windparkplanungen unterliegen keinem Zeitdruck
Der geplante Windpark im Waldbereich der Gemeinde Hürtgenwald ist
der schwerste Eingriff seit den Zerstörungen zum Ende des Zweiten
Weltkriegs. Auch die in vergangenen Jahren erfolgte Aufforstung hin
zum Mischwald ist ein Erfolg mit hohem Wert für die Naherholung.
Demgegenüber bestehen absehbar keine Gefahren für die
Energieversorgung unseres Landes. Für bereits vorhandene Kapazitäten
aus
Windparkproduktionen
besteht
zeitweilig
sogar
keine
Abnahmemöglichkeit. Planungen für die erwünschte und notwendige
Hinwendung zu erneuerbaren Energien können also insgesamt
nachhaltig und ohne Terminvorgaben erfolgen.
Es besteht auf weitere Sicht keine Notwendigkeit, einen Windpark
"Rennweg" mit schwerwiegenden, irreversiblen Eingriffen in diesem
Wald zum jetzigen Zeitpunkt und an diesem Standort zu realisieren.
Seitens des Landes NRW wird der Ausbau der Windenergie stark
gefördert und fokussiert. Die Gemeinde Hürtgenwald ist aber auch
aus eigenem Antrieb daran interessiert, einen nachhaltigen
Energiemix auch bezüglich des Klimawandels herzustellen. Daher
ist ein Planungserfordernis hier gegeben.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
2. Wesentliche Teile des Hürtgenwaldes werden zerstört
a.) Das für die Errichtung vorgesehene Waldgebiet gehört als
unzerschnittener, verkehrsarmer Raum zur Grössenklasse 50 - 100 km²
(Einteilung durch UZVR, mittlere Grösse). Beabsichtigt ist die Errichtung
von zehn Windrädern entlang des Rennwegs. Durch den essentiellen
Flächenbedarf der einzelnen Windräder, sowie die darauf folgende
Beeinträchtigung auch umgebender Waldflächen, wird diese unzerteilte
Fläche mit allen daraus folgenden Konsequenzen (z.B. Sturmbruch) für
die Landschaft und die Bewohner zerschnitten.
Durch die Aufstellung in Reihe entlang des Rennwegs entsteht zudem
eine bauliche, akustische und optische Barriere. Die Folgewirkungen sind
in den vorhandenen Planungsunterlagen nur unvollständig beschrieben.
Die perspektivische Abschätzung der Synergiewirkungen aller Rodungs-,
Aushub-, Transport- und sonstigen Arrondierungsmassnahmen in dieser
Grössenordnung für dieses geschlossene Waldgebiet bleibt in der
Die
Eignung
der
Fläche
wurde
im
Rahmen
der
Standortuntersuchung auch hinsichtlich der Naherholungsfunktion
belegt, vgl. hierzu Nr. 1.2
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
52/203
Planung nur marginal.
Somit wird der gesamte Planungsraum (und darüber hinaus) in seiner
herausgehobenen Funktion als Erholungsgebiet für die Bewohner der
Gemeinde Hürtgenwald, aber auch für erholungssuchende Städter durch
Verlärmung und Zerstörung des Landschaftsbildes nachhaltig
beeinträchtigt. Eine optische Folge für die Aussenwirkung: das
eifeltypische Panorama, das Bild der sanft bewaldeten Hügellandschaft
(fast schon eine Ikone), das Touristen mit dem Hürtgenwald verbinden,
ist damit Geschichte. Es wird ersetzt durch eine unentwegt tönende
Windrad-Armada.
Die Synergie- und Langzeiteffekte dieses Eingriffs müssen also
wesentlich umfassender als bisher prognosiziert werden. Ebenso müssen
unter Einbeziehung aller aktuellen Erkenntnisse die gesundheitlichen
Auswirkungen auf die Bewohner des Dorfes Grosshau ermittelt werden.
Jetzt nicht erkannte Schadensfolgen wären bei der Schwere der
Umwelteingriffe nur mit enormen Kosten für die Gemeinschaft zu heilen.
8.3
b.) Es ist schwer vorstellbar, dass für ein derart kompaktes Waldgebiet,
wie man es hier vorfindet, mit einer so grossen Anzahl von Windrädern
eine adäquate Ausgleichsfläche benannt werden kann.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
8.4
3. Der Standort ist nicht alternativlos
Bei grundsätzlicher Befürwortung der Windkraft weist die Gemeinde
Hürtgenwald mehrere alternative Vorranggebiete, insbesondere
beidseitig der B 399, auf. Diese Flächen wurden in der Vergangenheit
zum Teil bereits infrastrukturell genutzt und eignen sich zuvorderst für
die geplante Nutzung. Die für einen profitablen Betrieb notwendigen 6.5
bis 6.9 m/s Windvoraussetzungen werden an allen alternativen
Standorten im Gemeindegebiet überall erreicht bzw. weit übertroffen.
Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der
Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen
verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich
Stellung genommen. Aufgrund der Abwägungsentscheidung wird
somit die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, nicht mehr
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Abstand zur Wohnbebauung ist zu gering
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
8.5
Die für die zu erwartenden Immissionswerte herangezogenen
Vergleichsobjekte sind nicht präzise vorgestellt. Es wird auch
angezweifelt, dass es überhaupt aussagekräftige Vergleichsobjekte gibt.
Dies gilt insbesondere für die unterschiedlichen Nachtimmissionen, die
zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
53/203
sich bei laufendem Betrieb ergeben.
an.
Die Aufstellung von zehn Windrädern in Reihe ergibt mindestens für die
Lärmemission nicht nur den typischen Infraschall, sondern auch eine
Schallkanalwirkung, d.h. die Geräusche verstärken sich aufsteigend.
Mithin werden die Teile des Ortes Grosshau (Abstand < 800 m)
unverhältnismässig stark mit einer Daueremission betroffen. Dieser
Abstand ist entschieden zu gering. Gesundheitliche Auswirkungen sind in
dieser Projekt-Besonderheit mit hohem Infraschallvolumen zu erwarten.
Abstandsflächen werden aktuell auch aus diesem Grund bundesweit mit
zunehmenden Erfahrungen im Betrieb von Windkraftanlagen in vielen
Gemeinden neu definiert. Dort bewegt man sich auf Abstände von 1000
bis 1500 m zu.
8.6
Die Eingriffe zerstören auch Natur und Landschaft in Randbereichen
Vorbereitungen und Durchführung der Baumassnahmen sowie die
baulichen Veränderungen für den Betrieb, mögliche Verbreiterungen von
Strassen (etwa des Rennwegs) und Zuwegungen, Veränderungen von
Kurvenradien, Anlage von Betriebsgeländen für Baumaterialien etc.
werden nicht zureichend dargestellt. Ebenso fehlen Informationen über
die Arbeiten zur Trassenführung allgemein und für die Zuwegungen von
Produktionsund
Montagefahrzeugen.
Hier
sind
zusätzliche
Beeinträchtigungen durch Verkehr und Lärm zu erwarten.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
8.7
Die Folgewirkungen dieser Bau- und Betriebsabläufe für die
Umgebungsbereiche
sind
dauerhaft
und
dementsprechend
einschneidend.
Sowohl
die
Naturschutzbehörden
als
auch
Einzelinitiativen haben in den vergangenen Jahren an der Verbesserung
des ökologischen Umfeldes, insbesondere im Ortsteil Grosshau, viel
Arbeit investiert. Es sind neue Streuobstwiesen, Magerwiesen,
Buschwerk an Wegrändern zur Wanderung von Kleinlebewesen (bis hin
zum
Wiederauftauchen
verschiedener
Froscharten
und
des
Feuersalamanders) sowie Flächen für die Schafzucht entstanden. In der
Folge haben sich eine Reihe von Grossvögeln angesiedelt. Es haben sich
hier regelmässig
Sperber
Falken
Schwarz- und Buntspechte
Waldkäuze
Mäusebussarde
Die aufgezählten Vogelarten werden wie die übrigen Arten auch
im
Rahmen
des
Artenschutzgutachtens
auf
mögliche
Verbotstatbestände
des
Bundesnaturschutzgesetzes
hin
untersucht.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
54/203
Feldlerchen
Mehl- und Rauchschwalben
Mauersegler
Verschiedene Fledermausarten
mindestens ein Uhupaar
Rotmilane
mehrfach Schwarzstörche (Feuchtwiesen bis hin zum Frenkbach)
niedergelassen. Diese positiven Entwicklungen werden mit der
Errichtung der Windkraftbauwerke erheblich gestört, die residenten
Tierarten minimiert oder verschwinden ganz.
8.8
8.9
8.10
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der
geplante
Windpark
"Rennweg"
und
sein
vorgestellter
Flächennutzungsplan schränken so auch die Erholungsmöglickeiten erheblich
ein und beeinträchtigen die Luftreinhaltefunktion des Waldes. Einem so
gravierenden Landschaftseingriff können wir guten Gewissens nicht
zustimmen.
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2 und 3.2
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
5. Windkraft und technische Entwicklung
Die Planung vollzieht sich auf Basis der aktuell modernen Anlagen
bzw. dem Stand der Technik. Entwicklungen der Zukunft können
hierbei nicht berücksichtigt werden, da noch nicht klar ist, wie
diese aussehen werden.
Nicht dargestellt ist bis jetzt, welche Belastungen durch die
sowie die Transformatorenstandorte und deren
hinzukommen.
Weiterhin unklar bleibt in den Planungen auch der
Erdbewegungen für die tiefen Betonfundamente auf den
Fliess- und Grundwasser.
Kabeltrassen
Immissionen
Einfluss der
Zustand von
Die Gemeinde Hürtgenwald selbst hat festgestellt, dass für sie kein akuter
Bedarf an zusätzlichen Windrädern besteht. Deshalb sollte bei allen jetzt in
Gang gesetzten Planungen auch bedacht werden, dass die Technologie der
Windkraftnutzung immer schnellere Fortschritte macht. Neue, weniger
martialische Nutzungstechniken werden demnächst auf den Markt kommen.
Hierzu sollte die Planung Informationen einholen und sich im Lichte neuer
Erkenntnisse positionieren.
8.11
6. Wirtschaftlichkeit
Auswirkungen auf das Kleinklima und die Lufthygiene gehen von
WEA in der Regel aufgrund der Kleinflächigkeit der
Neuversiegelungen nicht aus.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Hinsichtlich der MRVA-Höhen wurden durch die WBV die
zulässigen Bauhöhen mitgeteilt. Diese sind:
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
55/203
Angesichts der Kosten für die umfänglichen Rodungen,
Rennweg":
520,00 m über NN
die fehlende Netzanbindung,
"Peterberg":
766,80 m über NN
die notwendigen und ungeklärten Ausgleichsmassnahmen,
"Ochsenauel": 570,00 m über NN
die Höhenbegrenzungen durch das Militär
sowie die nötige Bereitstellung der Verkehrswege für erforderliche
Schwertransporte, Wertminderung der Wohnimmobilien, stellt sich neben
allen schon dargestellten Faktoren schlussendlich die Frage nach der
Wirtschaftlichkeit und somit nach der Verhältnismäßigkeit für gerade diesen
Standort. Vorteilhaftere Flächen sind, wie anfänglich erwähnt, alternativ
vorhanden. Zusätzliche Gutachten und neue Abwägungen wären nötig.
Somit sind, in Relation zu der Geländehöhe, die Flächen H und M
realisierbar. Auf der Fläche A wären jedoch nur Anlagen geringer
Höhe umsetzbar. Diese würden ggf. nicht wirtschaftlich betreibbar
sein, so dass derzeit auf eine Ausweisung der Fläche am Rennweg
verzichtet wird.
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Bei den aktuellen Renditeversprechen generieren die Investoren unüblich
hohe Zinserträge. Demgegenüber zahlen die Immobilienbesitzer diese
Gewinne mit dem Wertverlust ihrer Immobilien.
8.12
Nicht zuletzt sollten Investoren und Gemeinde die Kosten berücksichtigen, mit
denen sie für einen eventuellen Rückbau - etwa durch erfolgreiche
Klageführung - haften.
Die Rückbaukosten werden in einem noch abzuschließenden
Vertrag zwischen dem Investor und der Gemeinde verbürgt
werden.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
9
mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 Zum Rennweg
Wir erlauben uns, dieses Fundstück von der ersten Seite der gestrigen
FAZ als kleine Beigabe zu unserem Schreiben vom 17. Dezember zum
Windpark-Projekt „Rennweg“ nachzureichen. Wir stimmen darin überein,
trotz des starken politischen Drängens in Sachen Windenergie vor
ultimativem Handeln Nachdenklichkeit und zeitliches Innehalten walten
zu lassen.
10
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
-
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
mit Schreiben vom 18.12.2012 Zum Peterberg
Als Anwohner des Ortsteils Raffelsbrand und auch als Antragsteller zur
Erweiterung der vorhandenen Windkraftzone bzw. Änderung des
Flächennutzungsplans haben wir zu der aktuell anstehenden Änderung
des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen
Die Stellungnahme
Raffelsbrand.
bezieht
auf
die
Konzentrationszone
V
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
56/203
für Windkraftanlagen folgende Bedenken:
10.1
In der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH ist
das Gemeindegebiet Hürtgenwald nach potenziellen Flächen zur
Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie untersucht
worden.
Hierbei ist die uns betreffende Fläche „G" fast ausschließlich in
Verbindung
mit
der
angrenzenden
Waldfläche „F" beurteilt (S. 29-31 der 1. Ergänzung der
Standortuntersuchung) worden. Es ist vollkommen außer Betracht
gelassen worden, dass im südlichen Bereich dieser Fläche
zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind, die
aufgrund der Windhöffigkeit und des Abstandes zur nächsten Bebauung
bestens für die Windenergienutzung geeignet sind.
Unter 5.3.11 ist als wichtige Voraussetzung das Vorhandensein von
genügend Wind aufgeführt. In der folgenden Windkarte (Abb. 5) und
auch in der konkreten Untersuchung der Teilfläche „G" ist eine mittlere
Jahreswindgeschwindigkeit von 6,1 — 6,6m/s, bzw. 6,6 - 7,1m/s
ermittelt worden, was sich mit den vorangegangenen Berechnungen der
Fa. Enercon deckt und diesen Standort als bestens geeignet ausweist.
Das erwähnte FFH-Gebiet bzw. NSG „Zweifaller und Kotter Wald" ist
mindestens 200 m entfernt und wird aufgrund der dazwischen liegenden
offenen landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Problem für die
schützenswerten Tiere dieser Region darstellen.
Das Gleiche trifft auch für eine evtl. geplante Ausweitung einer
Biostation zu. Die feuchten Böden, die hier von Interesse wären, liegen
ausschließlich im Wald.
Auf der für Windkraft geeigneten Fläche sind weder wasserführende
Gräben noch Untergrunddrainagen vorhanden.
Beim nächsten aufgeführten Punkt, der die bedingte Eignung von Fläche
„G" begründet, haben die Planer von VDH Projektmanagement GmbH
wohl im weitläufigen Gemeindegebiet die Orientierung verloren, denn
der aufgeführte Kletterpark Raffelsbrand, dessen Freizeitnutzung
beeinträchtigt werden könnte, liegt ca. 5 km entfernt in unmittelbarer
Nähe der als geeignet beurteilten Fläche „M".
Bei der ersten Standort-Detailuntersuchung (S. 18) für die Fläche „G"
wurde als Negativpunkt die schwierige Erschließung und Netzanschluß
aufgeführt. Diese Aussage betrifft wiederum ausschließlich die
Waldgebiete, denn unmittelbar an unsere landwirtschaftliche Fläche
genommen.
Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der
Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen
verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich
Stellung genommen.
In einer Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden wurde die
Fläche G als nicht geeignet eingestuft. Die Fläche G hat eine hohe
Bedeutung für den Biotopverbund der Nassflächen. Insbesondere
aufgrund der vorliegenden Wasserschutzzone II wird eine
Befreiung vom Bauverbot für die Zone nicht in Aussicht gestellt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der fehlende Netzanschluss alleine wird nicht gegen die Fläche
gewertet.
57/203
grenzt in südlicher Richtung die B399 und parallel dazu verläuft eine
ausreichend dimensionierte Hochspannungsleitung (Erdkabel).
10.2
In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der
Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für
Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen
in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch
genommen werden.
Dies wird nochmal konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es „nur bedingt
in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung
im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht
nennenswert beeinträchtigt werden: Waldbereiche, soweit außerhalb
des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das
unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41
ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die
Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum-und
Agrarbereiche in Betracht kommen.
Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in Nordrhein-Westfalen sagt unter Teil II bei den planerisch
und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung
Windenergieanlagen in Wäldern aus, dass Waldgebiete nur in Anspruch
genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht
außerhalb des Waldes realisierbar sind.
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die
Behauptung
aufgestellt,
dass
in
der
Standortuntersuchung
nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes
verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Dieser
Nachweis ist für uns nicht erkennbar bzw. nicht abschließend begründet.
Vgl. 1.2
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
10.3
Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde für den Standort Raffelsbrand,
Ringstr. 1, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des
Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald beantragt (Bauund Umweltausschuss v. 02.12.2010, Drs-Nr. 164/2010). Diesem Antrag
vorangegangen ist eine Standortuntersuchung der Fa. Enercon, bei der
die gesetzlichen Vorgaben geprüft und beachtet wurden. Hierbei wurde
u. A. eine Turm/Anlagen-Kombination gewählt, die auf und zum
Standort passt.
Von daher sind wir verwundert, inwiefern sich eine VDH
Projektmanagement GmbH anmaßen kann, solche Aussagen wie oben
Es werden keine Waldflächen favorisiert. Vgl. hierzu Nr. 1.2, 3.2,
6.2
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Zur Frage der Ausweisbarkeit einer Zone in Raffelsbrand vgl. 1.7
58/203
dargestellt zu treffen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier
Waldflächen favorisiert beurteilt wurden.
Die Fläche „G" grenzt an die bestehende Windkraftzone und würde sich
im Landschaftsbild zu bestehenden Windkraftanlagen einfügen.
10.4
Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement
GmbH heißt es: ”Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan
als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern“, was
im vorliegenden Fall dazu führen würde.
Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen soll auf 640m ü.
NHN festgesetzt werden. Diese Festsetzung würde für die Fläche „G"
auch, wie zuvor genannt, faktisch einen Verhinderungsgrund darstellen
und ist deshalb nicht zulässig.
Eine Begrenzung der Höhe auf 640 m war zunächst erforderlich,
da
die
Wehrbereichsverwaltung
bei
größeren
Höhen
Sicherheitsbedenken, die zum Versagen der luftrechtlichen
Genehmigung geführt hätten, angemeldet hatte. Diese Bedenken
wurden inzwischen ausgeräumt. Vgl. weiterhin 10.1
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
10.5
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes
Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe
für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird
dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei
Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus
unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter
Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt
es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich
einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Für uns will
man mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. die Flächen außerhalb des Waldes
verhindern. Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu
früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet
wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die in Rede stehende beantragte
Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 140.000 qm, so dass
dieses Ko-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt,
dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände,
sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in
Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre.
Vgl. 1.6, 1.7
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
10.6
Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird,
dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringer Abstand als
350 m gewählt wird.
Konkret bedeutet dies, dass man uns als Anlieger mit unseren
Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet von
Windkraftanlagen umringt zu werden, teilweise mit einem Abstand von
Vgl. 1a.9
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
59/203
unter 350 m.
an.
10.7
Hierbei sei noch angemerkt, dass bereits mehrfach erklärt wurde, dass
wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr
Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen.
Die Frage der Errichtung eines Bürgerwindparks hat keine
städtebauliche Relevanz und darf somit im Planverfahren nicht
berücksichtigt werden.
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
10.8
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V
Windenergieanlagen
von
Stephan
Gatz,
wird
unter
den
Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7
Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung
zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene
erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist.
Vgl. 1.8
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
10.9
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im aktuellen
Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen
Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz
anzustreben.
Vgl. 1.9
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
10.10
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom
26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass
der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung
darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzte und deshalb
unwirksam sei. Daher weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei
Nichtberücksichtigung unserer Belange in Erwägung ziehen werden,
nach § 47 Abs. 2 a VwGO ein Normen-kontrollverfahren beim
Oberverwaltungsgericht gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan zu
beantragen, da aus unserer Sicht hier Verstöße im Planungsrecht
vorliegen.
Vgl. 1.10
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
10.11
Nicht zuletzt möchten wir darauf hinweisen, dass die Pläne unter
Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher nach Drs.
164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass wir
die Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen doch sehr in
Frage stellen.
Vgl. 1a.13
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
60/203
62/203
63/203
10b
vom 12.06.2014 Zum Peterberg
Da wir feststellen mussten, das unsere Einwände im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit überhaupt nicht oder nur
oberflächliche Beachtung fanden, weisen wir nochmals auf unser
Schreiben vom 18.12.2012 hin und füge dieses erneut als Anlage bei.
Das sich mit diesen Einwänden niemand ernsthaft beschäftigt hat, zeigt
sich deutlichst daran, das noch nicht einmal der Einwand zu der Nähe
des Kletterparks Raffeisbrand korrigiert wurde.
Vgl. 10
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Es ist für uns erschreckend wie lapidar und oberflächlich diese Einwände
abgehandelt wurden und lässt nur den Schluss zu, das ein ernsthaftes
Suchen nach möglichen Standorten für Windkraft in keinster Weise
durchgeführt wurde.
Ich bitte um eine detaillierte Stellungnahme zu unseren Bedenken.
64/203
66/203
Die angesprochene Richtlinie ist noch nicht in nationales Recht
umgesetzt und daher nicht zu beachten.
67/203
12
12.1
Anwohner von Dresbach mit Schreiben vom 21.10.2013 zu Brandeberg
Die Schallprognose kann erst bei detaillierter Anlagenplanung
durchgeführt werden, das heißt im Bebauungsplan oder im
Genehmigungsverfahren. Zur Offenlage des Bebauungsplanes
wird die Prognose vorgelegt.
Die Vorbelastung wird berücksichtigt.
Zum Abstand zur Wohnbebauung vgl. Nr.11
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
68/203
12.2
13
13.1
Das Artenschutzgutachten wurde durch einen Fachgutachter
gestellt. Dieser arbeitet unabhängig und objektiv. Vgl. 11
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
mit Schreiben vom 22.10.2013 und vom 12.06.2014 Zum Rennweg
-
Die Stellungnahme wird
zur Kenntnis
genommen.
Das Windgutachten wurde von einem unabhängigen Büro
erstellt und beinhaltet die wesentlichen Eingabeparameter. Es
dient der Abwägung der möglichen Potentialflächen untereinander
und verdeutlicht den Unterschied der beiden Flächen.
Üblicherweise werden im Planungsprozess auch durch die
Windparkbetreiber
Gutachten
zu
Windhöffigkeit
und
Wirtschaftlichkeit erstellt; eine Verpflichtung diese offen zu legen
gibt es nicht.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Erlass Windenergie im Wald ist nicht bindend und zudem
pauschalierend; er erkennt nicht die örtlichen Verhältnisse.
Die Frage, wie viel Wind erforderlich ist, hängt stark von den
69/203
verbauten Anlagen ab.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
13.2
Der Unterschied zwischen der Potentialstudie des Landes und der
der Gemeinde liegt vor allem in der verwendeten
Kartengrundlage. Daneben werden auf Landesebene 450 m zu
Einzelgebäuden im Außenbereich angesetzt, die aus kommunaler
Sicht pauschal zu hoch sind. Würde der Studie des Landes
gefolgt, verblieben nur Flächen, die noch deutlich weiter in den
Wald hineinragen würden.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
70/203
13.3
Keine Waldform ist gesetzlich definierter Tabubereich und somit
zunächst der Windkraft zugänglich. Im Rahmen der
Standortuntersuchung wurden Laubwaldbereiche ausgeschlossen.
Es wurde bei der Standortplanung versucht, möglichst nur
Nadelwald in Anspruch zu nehmen, Die Standorte sind mit dem
Forst abgestimmt, der sowohl die Wirtschaftlichen als auch
Naturrechtliche Interessen vertritt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Der Abstand von 300m ist kein vorgeschriebener Abstand
sondern ein Regelabstand. Dieser wird in Hürtgenwald reduziert,
da aufgrund des Zuschnittes der Schutzgebiete ansonsten Flächen
ausgeschossen würden, für die nach fachlicher Überlegung ggf.
kein tatsächlicher Ausschlussgrund vorliegt.
Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen
Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur
berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist. Das
vorgeschlagene Monitoring geht somit über das zwingend
erforderliche
hinaus.
Die
Wildkatze
ist
nicht
als
windenergiesensible Art durch das LANUV eingestuft.
Die ASP entspricht
Untersuchungen.
dem
gängigen
Vorgehen
solcher
Zur Unzerschnittenheit siehe 3.17.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
71/203
13.4
In der Gemeinde Hürtgenwald liegt derzeit die 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen erneut öffentlich aus.
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Die
Stellungnah
me wird zur
Kenntnis
genommen.
1 Offenlage
Vgl. 3.18; 3.22
Die derzeit laufende Offenlage der Gemeinde Hürtgenwald mit ihren
Planunterlagen (Begründung, Standortuntersuchung, Umweltbericht)
entspricht nicht dem Beschluss des Rates der Gemeinde Hürtgenwald
vom 8.4.2014 und ist somit unzulässig. Die Fläche A wurde nicht aus
dieser Planung mit den in der Beschlussvorlage genannten
Begründungen herausgenommen. Einzig die z.Zt. vorliegende
Bauhöhenbegrenzung aufgrund der Flugsicherung wurde als
Ausschlussbegründung ergänzt. Diese ist jedoch gegenüber den in der
Beschlussvorlage genannten Gründen vollkommen nachrangig.
Trotzdem wird die grundsätzliche Eignung des Rennwegs weiterhin
herausgearbeitet und zusätzliche ASP für dieses Gebiet benannt.
Die Unterlagen zur 2. Erneuten Offenlage wurden inhaltlich
angepasst. Die Ausweisung der Fläche am Rennweg wird nicht
mehr verfolgt. Auch eine nachträgliche Ausweisung wird nicht
diskutiert.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Mit diesem Schreiben legen wir Ihnen fristgerecht innerhalb der Zeit
der Offenlage vom 12.05. bis 13.06.2014 unsere Anregungen und
Bedenken hinsichtlich der o.g. Planung dar und bitten Sie, die
notwendigen Änderungen im Sinne der Bürger und des Rates der
Gemeinde Hürtgenwald zu beauftragen. Zuvor möchten wir jedoch
betonen, dass wir grundsätzlich den Ausbau regenerativer Energien
befürworten. Dieser soll jedoch unserer Ansicht nach wirtschaftlich,
effizient, natur- und umweltverträglich und aus einer landesweiten
Betrachtungsweise geplant sein.
13.5
Durch Benennung weiterer Gründe wird die Rechtssicherheit der
Abwägung gestützt.
Im Sinne einer rechtsicheren Planung wurden die Planunterlagen nicht
angepasst. Von einem redaktionellen Fehler, der nur wenige Sätze
betrifft, kann aufgrund der Fülle an methodischen und sachlichen
Fehlern sowie an Abwägungsfehlern nicht mehr die Rede sein. Die
vorliegende Standortanalyse stellt keine rechtssichere Grundlage für
die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft mit
Ausschlusswirkung dar. Wir müssen davon ausgehen, dass Ihnen
dies als Jurist bekannt ist. Umso unverständlicher ist es uns, warum
die Gemeinde nicht ihre eigene Planungsabsicht,
Windkraftkonzentrationszonen mit Ausschlusswirkung zu schaffen,
möglichst unangreifbar durch das Standortgutachten belegen lässt.
72/203
Es stellt sich die Frage: "Warum?" Möchte man sich durch diese
Planunterlagen folgende zukünftige Möglichkeiten für die Ausweisung
der Zone A "Rennweg" erhalten und deren gute Eignung verweisbar
dokumentiert haben:
a) Begründung des Wegfalls der wirtschaftlichen Ungeeignetheit
durch Auswahl geeigneter Windkraftanlagen. -> Nachträgliche
Ausweisung der Zone Rennweg nach §249 BauGB, wie in der
Standortanalyse bereits angedeutet.
b) Ausweisung nach Wegfall bzw. Erhöhung der Bauhöhenbegrenzung
in Absprache mit der WBV West. -> Nachträgliche Ausweisung der
Zone Rennweg nach §249 BauGB, wie in der Standortanalyse bereits
angedeutet.
c) Eröffnung der Klagemöglichkeit der Waldbesitzer gegen den FNP
durch eine mangelhafte Standortuntersuchung. -> Unwirksamkeit des
FNP mit Ausschlusswirkung für die Zone Rennweg.
13.6
2 Umweltbericht
Der Umweltbericht datiert vom März 2014 und muss somit
entsprechend dem Ratsbeschluss überarbeitet werden.
13.7
3
Standortuntersuchung
Im Folgenden werden einige bestehende Fehler und Mängel in der
vorliegenden Standortuntersuchung aufgeführt, die überarbeitet
werden müssen. Aufgrund der Fülle der notwendigen Änderungen ist
diese Aufführung sicherlich nicht vollständig.
3.1 Methodik
Der
Umweltbericht
wird
Feststellungsbeschluss aktualisiert.
fortlaufend
bis
zum
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Eignung der Flächen wird nicht in der Standortuntersuchung
durch die ASP belegt. Im Rahmen der Standortuntersuchung ist
keine abschließende Artenschutzprüfung erforderlich.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die ASP ist Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sowie,
als Erweiterung, der nachfolgenden Bebauungspläne.
Das grundlegende Ziel der vorliegenden Standortuntersuchung ist es,
geeignete Flächen zu ermitteln und deren Eignung durch
Artenschutzgutachten zu belegen.
Damit hält sich die vorliegende Standortanalyse in Ihrer Prüfung nicht
an die von der Rechtsprechung durchzuführende Methodik:
73/203
3.1.1
Anders als bei der normalen Bauleitplanung dient die Ausweisung
von Windenergiekonzentrationszonen einzig dem Ziel der
Einschränkung des grundsätzlich unbeschränkten Baurechts von WEA.
Mit der Festlegung von Konzentrationszonen wird also lediglich das
Baurecht außerhalb der Zonen ausgeschlossen, während es innerhalb
der Zonen unverändert bestehen bleibt. Der Plan trifft also keine
bindende Entscheidung über die Zulässigkeit von WEA innerhalb der
Zonen, so dass die Zulässigkeit von WEA-Projekten im späteren
Genehmigungsverfahren vollumfänglich zu prüfen ist. [OVG Lüneburg
12 MN 300/12, OVG Münster 7 A 3368/02, EZBK Rn 18b zu § 5 BauGB,
EZBK Rn 124a zu§ 35 BauGB]
Ergänzend
zum
Flächennutzungsplan
werden
auch
Bebauungspläne aufgestellt, die somit Regelungen zum Inneren
der Konzentrationszonen treffen.
3.1.2
Das BVerwG hat zwar die Formulierung gewählt, dass dem
Flächennutzungsplan eine „einem Bebauungsplan vergleichbare
Funktion" zukomme [BVerwG 4 CN 3.06], später aber klargestellt,
dass es sich jedoch eben nur um eine "vergleichbare" Funktion
handelt und sich dieser Vergleich ausschließlich darauf bezieht, dass
Konzentrationszonenplanungen das Baurecht außerhalb der Zonen
regeln. [BVerwG 4 CN 1.12, BKL Rn 46 zu § 5 BauGB]
13.8
3.2 Ziel Vorgaben und „substantiell Raum
schaffen"
ln der vorliegenden Standortuntersuchung wird in erster Linie die
Größe der ausgewiesenen Flächen (in Relationen zu unterschiedlichen
Flächen) als Parameter für die Einschätzung des ausreichenden
Umfangs der Ausweisung benannt. Der Plangeber soll aber
verschiedene Bewertungskriterien anwenden, zu denen der Anteil
der ausgewiesenen Flächen am Gemeindegebiet und an den
Potenzialflächen nach Abzug der harten bzw. weichen Tabuzonen, die
potenziell installierbare Anzahl und Gesamtleistung der WEA etc.
gehören.
Insbesondere hat das Land NRW in seiner Potentialstudie in für die
Gemeinde Hürtgenwald ein Potential von 1,1% (30 MW) für
Windparkflächen ermittelt und nicht die in der Standortuntersuchung
Dies ist nicht korrekt. Neben einer Flächenangabe werden auch
inhaltliche Gründe benannt, weshalb davon ausgegangen wird,
mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes substantiellen
Raum zu schaffen.
Aufgrund unterschiedlicher Untersuchungskriterien liegen auch
unterschiedliche Aussagen über Potentiale vor. Die Studie des
Landes soll dabei lediglich einen Rahmen für die Kommunen
vorgeben. Die Entscheidung, welche Untersuchungsparameter
angesetzt werden und welche Flächen ausgewiesen werden
obliegt alleinig der Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen
Planungshoheit.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Für Hürtgenwald werden ca. 1,7% der Gemeinde Fläche bzw. ca.
150 ha ausgewiesen. Somit ist die Einschätzung über die
74/203
angegebenen landesweiten 2% (s. folgende Graphiken und Tabellen).
NRWal1
NRW-Leilszenario
Flächenpotentiale vergleichbar mit der Einschätzung des Landes
im Leitszenario.
NRWplus
Abb.38 Differenzierung der potenziellen Nettostromerzeugung
durch Windenergie in den 3 Szenarien NRW11alt., NRW·Leitszenario
und NRWphn nach Windparks (> = 3 WEA am Standort) einerseits
und Einzelanlagen und Windparks <3 WEA andererseits. Die
Modellunsicherheiten gelten jeweils für die beiden einzelnen
Gruppen.
13.9
3 Waldinanspruchnahme
Der gültige rechtlich bindende LEP legt fest, dass Waldbereiche nur
Zur Inanspruchnahme von Offenland vgl. 29.7 sowie 4.3.3 der
Begründung.
Der
Rat
schließt sich
der
75/203
dann in Anspruch genommen werden dürfen, soweit außerhalb des
Waldes (Offenland) Konzentrationszonen für Windkraftanlage nicht
ealisierbar sind.
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Standortuntersuchung kommt zu dem Schluss, dass aufgrund der
Größe der nach Anwendung der harten und weichen Tabukriterien
verbleibenden Flächen keine Windkraftnutzung im Offenland möglich
ist.
Dies ist nicht zutreffend, da
13.10
1. Das weiche Tabukriterium "300m Vorsorgeabstand um NSG" nicht
anzuwenden ist:
1.1. "Pufferzonen" um FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete, Biotope sind
reine Konfliktvorsorge. Die Potentialflächenanalyse darf nicht von
vornherein Flächen ausschließen, in denen eine Windkraftnutzung
über eine Ausnahmegenehmigung theoretisch möglich wäre. [OVG
Münster 2 D 46/12.NE]
Es wird ein weiches Tabu von 100 m um Schutzgebiet definiert;
dies ist zulässig. Wie für andere weiche Kriterien gilt, dass die
Gemeinde diese frei definieren kann, sofern sie einheitlich
angewandt werden. Die Urteilsangabe bezieht sich darauf, dass
diese Flächen nicht als hartes Tabu definiert werden dürfen. Dies
ist nicht erfolgt.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
1.2. Bei der Festlegung der Tabukriterien muss bedacht werden, ob sich
der gewählte Ausschlussgrund nicht durch Maßnahmen und Auflagen im Plan selbst oder dem
späteren Genehmigungsverfahren überwinden lässt. [OVG B.Brandenburg 2 A 2.09 vom 24.02.11; OVG Münster 2 D 46/12.NE
vom 01.07.13; OVG Münster 8 A 2677/06 vom 19.06.07; VG Minden
11 K 233/12 vom 31.10.12]
1.3. Der Plangeber darf weiche Tabuzonen fachlich begründet
vorgeben, solange mit diesen Kriterien genügend Raum für WEA bleibt.
Ergeben sich jedoch mit diesen Kriterien nur sehr wenige bzw. kleine
Gebiete für die Windenergienutzung, muss der Planungsträger die Wahl
der Kriterien überprüfen und diese soweit lockern bzw. von einer
pauschalen auf eine detaillierte Prüfung übergehen bis sich
ausreichende Flächen ergeben. [OVG NRW 8 A 2138/06; OVG Münster
8 A 2677/06; BVerwG 4 CN 2.07; OVG Lüneburg; 12 LB 243/07; EZBK Rn
124a zu§ 35 BauGB, BKL Rn 116 zu § 35 BauGB]
1.4. Die Notwendigkeit einer Anpassung der Kriterien ist umso eher
angezeigt, je kleiner die verbleibenden Flächen sind. [OVG Bautzen 1 C
40/11]
76/203
13.11
2. Die Beschränkung auf Flächen, in denen mindestens 3
Windkrafträder installierbar sind, ist unzulässig:
2.1. ln Gebieten mit wenig Flächenpotenzial ist es nicht nur zulässig,
sondern verpflichtend, kleine Flächen (für eine oder zwei WEA oder für
drei WEA mit geringerer Baugröße) in die Abwägung einzubeziehen und
nicht bereits wegen ihrer geringen Größe auszuschließen. [OVG
Lüneburg
12 LB 243/07 vom 28.01.10; OVG Münster 2 D 46/12.NE vom 01.07.13]
Nach Aufstellung der weichen Tabus verbleibt für die Windkraft
ein ausreichender Raum. Bei Ausweisung aller verbleibenden
Potentialflächen wären 8,5 % des Gemeindegebietes ausweisbar.
Die Vorgabe einer Mindestgröße als weiches Tabu ist zulässig; vgl.
3.24
Für Hürtgenwald existiert nicht so wenig Flächenpotential, dass
kleine Fläche in die Abwägung einzubeziehen sind. Bei
Einbeziehung der Offenlandsplitter wäre eine Ausweisung von
Konzentrationszonen obsolet.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
2.2. Es ist nicht erforderlich, eine große zusammenhängende
Konzentrationszone auszuweisen.
Stattdessen sind auch viele kleine Zonen möglich, insbesondere, wenn
auf Grund der Struktur des Gemeindegebiets keine größeren
zusammenhängenden Flächen für WEA in Betracht kommen.
Entscheidend ist, ob der Windenergie im Planungsraum insgesamt
substanziell Raum geschaffen wird. Viele kleinere Konzentrationszonen
können auch Vorteile gegenüber einer oder wenigen großen Zonen
haben. [OVG Lüneburg 1 LB 133/04 vom 08.11.05; OVG Münster 7 A
3368/02 vom 19.05.04]
13.12
2.3. "Mitunter verbleiben auch im Außenbereich ländlicher
Gemeinden bei Belegung aller Kriterien mit pauschalen Abstandsradien
nur kleine Flächen, die aber oft in direkter räumlicher Nähe
zueinander liegen und z.B. nur durch ein Einzelwohnhaus oder einen
Vogelfundort getrennt sind. Hier kann es sinnvoll sein, die nahe bei
einander liegenden Teilflächen zu einer großen Zone
zusammenzufassen - es ist nicht generell verboten, dass
schützenswerte Objekte (Häuser, Vogelfundorte, Straßen,
Richtfunkstrecken, Leitungstrassen usw.) innerhalb von
Konzentrationszonen liegen, derartige Zonen existieren und wurden
durch Rechtsprechung bestätigt (neuerdings wurde für derartige
Zonen der Begriff "mehrkernige Konzentrationszonen" geprägt). Es
muss lediglich absehbar sein, dass die in der Zone verbleibenden
Restriktionen die Nutzung des Gebiets nicht grundsätzlich in Frage
stellen, sondern z.B. im Rahmen einer angepassten Parkplanung zu
bewältigen sind [OVG Greifswald 4 K 24/11, OVG Saarlouis 2 R
Vgl. 13.9
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
77/203
11/06]. Auf Grund der großen Abstände von mehreren 100m von
WEA eines Parks untereinander lassen sich kleinteilige Restriktionen wie
z.B. Straßen, Richtfunkstrecken, Hochspannungsleitungen, aber auch
einzelne Häuser und andere Schutzobjekte in Parks integrieren." [M.
Agatz-Windenergiehandbuch 2013]
Genau dieser Fall liegt in Hürtgenwald für Flächen des Offenlandes
vor. Die. Karte in Abb. 1 stellt die Potentialflächen im Offenland
ohne Anwendung der 300m Vorsorgeabstandes zu NSG dar. Neben 7
Splitterflächen für 1-2 Anlagen stehen insbesondere 4, teils
mehrkernige Konzentrationszonen, zur Untersuchung zur Verfügung
(siehe auch Kartenausschnitt Google Earth unten). Diese haben
insgesamt ein Potential von bis zu 28 WEA (s. Abb. 2). Insbesondere
für die beiden mehrkernigen Konzentrationszonen sind
unüberwindbare Konflikte mit dem Artenschutz und dem
Landschaftsbild nicht zu erwarten, da diese Gebiete durch die bereits
bestehenden Anlagen vorbelastet sind und in beiden Gebieten
kürzlich Windkraftanlagen repowert wurden. Insgesamt bieten diese
Flächen mehr als das 3- fache Potential gegenüber in der Planung
vorgesehenen zusätzlichen 8 Anlagen in den beiden
vorgeschlagenen Konzentrationszonen. Somit wird nachgewiesen, dass
es in Hürtgenwald ausreichend Potential für Windenergie außerhalb
des Waldes gibt.
78/203
Abbildung 1:Potentiale für die Windkraft im Offenland von Hürtgenwald
in (mehrkernigen) Konzentrationszonen
79/203
Abbildung 2:Anlagenstandorte für die Windkraft im Offenland von
Hürtgenwald in (mehrkernigen) Konzentrationszonen
13.13
3.4 Landschaftsschutzgebiete
Vgl. 48
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Es wird auf die folgenden Punkte verwiesen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
ln der Darstellung des Schutzzweckes des L 2.2-1
fehlen:
Biotopverbund, Biotopschutz;
Vielfalt, Eigenart und Schönheit eines großflächigen, weitgehend
unzerschnittenen reliefreichen Waldgebietes;
13.14
3.5 Abwägungsfehler und Kriterien
Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass viele Kriterien
uneinheitlich, inkonsistent mit selbst aufgestellten
Bewertungsschemata und fachlich unzutreffend angewendet werden.
Mit dem Ampelsystem soll eine nicht vorhandene Objektivität
vorgetäuscht werden. Auch wird aus dem Ampelsystem keine
einheitliche Gewichtung der Kriterien untereinander ersichtlich. Einige
Kriterien werden so definiert, dass sich für den Untersuchungsraum
80/203
keine (ausreichende) Diversifizierung ergibt. Es macht weder Sinn
Kriterien zu definieren, die für alle Gebiete gleich sind, noch die
Abstufung so grob zu wählen, dass nicht das gesamte mögliche
Bewertungsintervall (gute - mittlere - schlechte Eignung) durch die
Flächen erreicht wird. Einige wichtige Kriterien fehlen vollständig (z.B.
Biotopverbundgebiete). Teilweise ist eine Unterteilung der Kriterien in
mehr als 3 Stufen notwendig, um den unterschiedlichen Eigenschaften
der Flächen objektiv gerecht zu werden.
Im Folgenden werden einige der wichtigsten Mängel benannt. Die
Aufstellung beinhaltet nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
13.15
3.5.1
Größe und Zuschnitt
Wie bereits unter Punkt 4.3 erwähnt ist es unzulässig, Flächen mit
weniger als 3 Anlagen kategorisch auszuschließen. Die Größe ist kein
hartes Tabukriterium. Der Zusammenschluss mehrerer kleiner
Potentialflächen zu einer großen muss berücksichtigt werden. Daher
kann bei der Flächenauswahl die einzelne Größe kein gewichtiges
Kriterium sein. Mehrere kleine, räumlich in Bezug stehende Zonen
können in ihrer Konzentrationswirkung andere große Flächen
übertreffen. Dies ist in der Detailuntersuchung zu berücksichtigen.
Vgl. 3.24
Die Offenlandanteile der Fläche wurden bereits auf einer
vorgelagerten Untersuchungsstufe ausgeschlossen (Waldprüfung).
Die Flächen wurden zusammengelegt, da sie aneinander grenzen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Fläche E/F: Die rein willkürliche Zusammenlegung dieser Flächen
(wegen Ihrer Größe) und deren gemeinschaftlichen Betrachtung
führt zum Ausschluss der gut geeigneten Offenlandfläche F. Dies ist
nicht zulässig. Die Größe ist nicht ein ausschlagebenes Kriterium (vgl.
Punkt 2)
13.16
3.5.2
Einspeisesteilen und Erschließung
Die folgenden Flächen wurden basierend auf dem
definierten Schema falsch ausgewiesen:
Fläche A: muss "
Schwierige Erschließung im Wald" erhalten. Es
°
handelt sich weder um eine Ackerfläche noch ist ein
Netzanschlusspunkt in unmittelbarer Nähe. Außerdem müssen
umfangreiche Rodungsmaßnahmen für die Zuleitungstrasse und die
nicht in Nähe des Rennwegs liegenden Standorte durchgeführt werden.
Von einer "guten" Erschließung über den Rennweg kann kaum
Der Rennweg muss zur Erschließung nicht verbreitert werden; es
ist somit hier eine gute Erschließung möglich.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
81/203
gesprochen werden, wenn dieser stark verbreitert werden muss.
Fläche C: muss " Schwierige Erschließung im Wald" erhalten. Es
handelt sich nicht um eine Ackerfläche.
Die Kategorie "Existiert nicht" wird von keiner Potentialfläche erreicht
und ist daher für eine differenzierte Abwägung ungeeignet. Daher ist
beispielsweise die folgende Unterteilung sinnvoller zu wählen:
°
°
Die Kategorien werden nicht verändert. Es ist so, dass alle
Flächen in Hürtgenwald theoretisch erschließbar wären und somit
keine Fläche aufgrund ihrer mangelnden Erschließungsfähigkeit
ausgeschlossen werden kann (dies wäre dann rot).
°
Schwierige weit
entfernte
13.17
Weit
entfernte Erschließung in Nähe
Erschließung
über der Ackerfläche oder
oder bestehender WEA
Erschließung im Wald Ackerfläche
3.5.3 Windhöffigkeit
ln der Standortuntersuchung werden Windgeschwindigkeiten basierend
auf einem beauftragten Windgutachten zugrunde gelegt. Die Werte
basieren auf einer Modellrechnung mit der kommerziellen Software
"WindSim" und wurden insbesondere für die geeigneten Flächen
berechnet. Die so ermittelte Verteilung der Windgeschwindigkeit
unterscheidet sich insbesondere für die Fläche A maßgeblich von der
der "Potentialstudie Windenergie" des LANUV NRW (Modell FITNAH),
des deutsches Wetterdienstes (DWD; Statistisches Windfeldmodell
(SWM)), wie die Karten in Abbildung 3 eindeutig zeigen:
Vgl. 13.1
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Insbesondere das Modell FITNAH gilt als eines der modernsten und
zeigt deutlich realistischere
Abschätzungen als die im Windgutachten benutzte WindSim Software.
Die Tabelle in Abbildung 4 stellt die Unterschiede der beiden Modelle
gegenüber. Ersichtlich wird, dass beide Modelle mit einer
vergleichbaren Eingangsauflösung für die Topologie arbeiten, das
Modell FITNAH jedoch eine doppelt so hohe Auflösung bzgl. der
Oberflächenrauhigkeit verwendet. Entscheidend für die Genauigkeit
der modellierten Windhöffigkeiten sind die Auflösungen der
Eingabedaten; hier ist das Modell FITNAH also deutlich genauer. Neben
den doppelt so vielen internen Modellierungsparametern (6 bei
FITNAH; 3 bei WindSim), welche eine Auswirkung auf die Genauigkeit
82/203
der berechneten Werte haben, ist auch die Berücksichtigung
vorliegender gemessener Werte in der Modeliierung in der FITNAHSoftware vorteilhafter.
Die oben genannten prinzipiellen Vorteile des FITNAH Modells
gegenüber dem WindSim Modell werden durch ein vom
Bundesumweltministerium gefördertes Projekt "Round Robin
Numerical Flow Simulation in Wind Energy" (Förderkennzeichen
0329965) bestätigt. Der mittlere Fehler bei FITNAH lag hier bei nur
6,9%, bei WindSim bei 13% (s. Abb. 5).
Insgesamt lässt sich bilanzieren, dass die Ergebnisse des beauftragten
Windgutachtens als äußerst fraglich einzustufen sind. Sie eignen sich
daher nicht, um für dieses wichtige Abwägungskriterium
herangezogen werden zu können. Hier müssen entweder die Daten
der Landespotentialstudie NRW als Grundlage dienen oder ein neues
Gutachten durch den DWD für das gesamte Gemeindegebiet erstellt
werden. Die Beurteilung der Windhöffigkeit für alle Flächen müssen
entsprechend angepasst werden.
Abbildung 3:Windgeschwindigkeiten in Hürtgenwald: links)
Standortanalyse VDH (in 100m Höhe), mitte)Potentialstudie
Windenergie" LANUV NRW (in 100m Höhe),rechts) DWD (in 80m
Höhe)
83/203
Abbildung :Vergleich der Modelle FITNAH und WindSim
84/203
AbbildungS: Ergebnis aus dem Ringversuch "Round Robin
Numerical Flow Simulation in Wind Energy"
Die Kategorie " <5 m/s" wird in der Standortanalyse von keiner
°
Potentialfläche erreicht und ist daher für eine differenzierte Abwägung
ungeeignet. Daher ist beispielsweise die folgende Unterteilung
sinnvoller zu wählen:
°
°
<6,5 m/s
13.18
°
6,5-7,25 m/s
>7,25 m/s
3.5.4 Landschaft- und Ortsbild
Zum Biotopverbund vgl. Vgl. 13.13; 48
Die Standortuntersuchung berücksichtigt nicht das Vorhandensein von
Biotopverbundgebieten für die Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus
(s. Abb. 6). Dies ist einzuarbeiten. Auch die besonderen
Schutzzwecke des LSG sind vollständig zu berücksichtigen. Weiterhin
Zur Sichtbarkeit im Wald vgl. 49a.5
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
85/203
ist die Behauptung, dass in Waldgebieten die visuelle Verletzlichkeit
geringer sei, da ein Großteil des Mastes durch den Wald verdeckt
würde, schlichtweg unzutreffend. Bei der angenommenen Masthöhe
von 135m und einer mittleren Kronenhöhe von 30m (diese wird im
Gemeindegebiet häufig nicht erreicht), werden nur 22% des Mastes
verdeckt, ein unbedeutend geringer Teil, der nicht eine Abwertung der
Visuellen Verletzlichkeit rechtfertigt.
an.
Zur Abstimmung mit der ULB bzgl. des Landschaftsplanes vgl.
3.14
Folgende Beurteilungen sind faktisch vorhanden:
Fläche A:
Es besteht eine hohe Schutzwürdigkeit aufgrund
des vorhandenen Biotops (GB-5284-006)
der Ausweisung des größten Teils als Biotopverbundgebiet (VB-K5104-012) (s. Karte unten)
der Erhalt der im LSG festgelegten Ziele, insbesondere des
großflächigen, weitgehend unzerschnittenen reliefreichen
Waldgebietes
die Fläche liegt weit innerhalb des Waldgebietes, nicht am
Waldrand und auch nicht am Rande des UZVR.
i
Es besteht eine sehr hohe visuelle Verletzlichkeit:
Die Lage am Eingang zum Gemeindegebiet wird in der Abwägung
der Flächen untereinander zu Gunsten der Fläche am Rennweg
aufgeführt. Dies ist einer der Ausschlussgründe der Fläche.
Die Fläche liegt auf einem exponierten, das Landschaftsbild bis
86/203
weit in die Kölner Bucht prägenden Höhenzug.
Es liegt eine hohe Vegetationsdichte vor.
Der Wald verdeckt in dieser Exposition nicht einen Großteil des
Mastes (s.o), einige Anlagen stehen auf der abfallenden
nordöstlichen Flanke, die Gey und der rheinischen Bucht zugewandt
ist.
Die Anlagen sind aus fast allen Ortschaften Hürtgenwalds und vieler
Nachbargemeinden sichtbar. ln den Ortschaften Gey, Straß und
Horm sind sie aufgrund der Überhöhung von ca. 130m besonders
gut sichtbar. (vgl. auch "Denkmalschutz" der Fläche K: "gute
Sichtbarkeit" von Haus Gronau aus mit "verstärkender Wirkung"
durch die Überhöhung).
Folgende Modellierungen belegen dies:
87/203
Es besteht ein hoher ästhetischer Eigenwert wie bei Fläche D:
Die Waldfläche ist nicht mit monotonem Aufwuchs bestanden,
sondern beinhaltet vielfältigen Nadelholzbestand und ca. 1/3
Misch- und Laubwälder.
Ähnliche Verhältnisse besitzt die Fläche D. Hier heißt es jedoch:
"Die Waldfläche ist mit einem vielfältigen Aufwuchs aus Laub-,
Misch- und Nadelwäldern bestanden." Auch die abgeschiedene
Lage mit einer Entfernung von ca. 2 km (Fiächenmittelpunkt) zum
Waldrand ist bei beiden Flächen ähnlich.
Es liegen keine Vorbelastungen vor. Der Rennweg als
asphaltierter Forstweg ist keine Vorbelastung. Er ist für die
normalen Verkehr gesperrt. ln anderen Waldgebieten im Bereich
der Wehebachtalsperre (Flächen B und D) existieren auch breite
asphaltierte Forstwege. Hier wird aber keine Vorbelastung,
sondern Naturraumnähe angenommen.
Laut vorliegender Pläne ist der Bereich, der für die Windkraft in
Anspruch genommen werden soll, mit Nadel- und Mischwäldern
bestanden. Eingriffe im Rahmen des Bebauungsplanes würden
sich auf die Nadelwaldbereiche konzentrieren. Die Zone A,
Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung
vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
88/203
Durch das Vorhandensein von NSG in unmittelbarer Nähe muss
gemäß der Beurteilung von Fläche G von einer großen
Strukturvielfalt ausgegangen werden
Insgesamt besteht somit also ein (sehr) hoher ästhetischer
Gesamtwert.
13.19
Fläche B: Der Satz: "Im Vergleich zur Fläche A liegt die Fläche B jedoch
mitten im Waldgebiet und sollte nicht für die Windkraft in Anspruch
genommen werden." ist einheitlich zu ändern, da beide Gebiete
(Mittelpunkt) ca. 2 km vom nächst gelegenen Waldrand entfernt
sind.
Fläche C: Der Teilsatz: "... hinsichtlich seiner Lage mitten im
Waldgebiet jedoch eher weniger geeignet." ist zu ändern. Die Fläche
befindet sich nicht mitten im Waldgebiet sondern in einer RandIage.
Die Abwägung der Flächen untereinander erfolgte nach objektiven
Maßstäben. Die Abwägungen werden nicht verändert. Im
Abwägungsergebnis würde eine Änderung dieser Teilabwägungen
auch nicht zu einer veränderten Planung führen. Nach wie vor
werden die Flächen H und M zur Ausweisung empfohlen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Fläche G: Der Satz "Bis auf kleinere Flächen ist das Gebiet zur Hälfte
mit Laubwald und zur Hälfte mit Nadelwald bestanden." ist falsch. Das
Gebiet ist überwiegend mit Nadelwald bestanden, eine kleinerer Teil
sogar waldfrei. Die Annahme einer großen Strukturvielfalt beim
Vorhandensein von benachbarten NSGs muss fallen gelassen werden,
oder einheitlich für alle Flächen (z.B. A) durchgeführt werden.
Außerdem liegt hier, analog zur Fläche L/M eine deutliche
Vorbelastung durch den geplanten großen Windpark der Gemeinde
Simmerath und der bestehenden Anlagen im Bereich Raffeisbrand
vor. Der ästhetische Eigenwert kann somit maximal als "mittel"
angenommen werden und der Gesamtwert folglich auch nur als
"mittel".
Fläche I/J: Aus der Annahme einer Abgrenzungswirkung der Fläche
zu NSGs eine höhere Schutzwürdigkeit abzuleiten ist fraglich. Die
NSGs wurden in der Standortanalyse bereits mit einem 300m Puffer
versehen. Diese Annahme müsste dann für alle Potentialflächen
gelten, an die NSGs angrenzen. Im Vergleich zu Fläche A sind die
Anlagen zwar etwas näher zu einer Ortslage (ca. 950 m) aber nur
leicht überhöht oder unterhöht (±35m). Fläche A ist ca.1300m
entfernt bei einer Überhöhung von ca. 130 m (!). Somit muss
entweder Fläche A mit "besonders gut" sichtbar oder Fläche I/J mit
"vermutlich sichtbar" bewertet werden.
89/203
Fläche K: Der abgrenzende Vergleich mit Fläche H ist fraglich. Fläche H
liegt auch tief in das Waldgebiet hinein.
FlächeN: Die Fläche N liegt nicht mitten im Waldgebiet sondern
hauptsächlich auf Wiesen. Ein kleiner Teil liegt am Rand eines
Nadelwaldgebietes. Die "Vielfältigkeit" des Waldanteils hält sich also
erheblich in Grenzen. Die Schutzwürdigkeit ist also eher gering. Die
visuelle Verletzlichkeit ist nicht hoch sondern eher mäßig. Die Anlagen
sind nur in Raffeisbrand gut sichtbar, dort liegt aber bereits eine
Vorbelastung vor. Der ästhetische Eigenwert ist analog zur Fläche L/M
gering. Insgesamt ergibt sich also ein eher geringer Ästetischer
Gesamtwert.
13.20
3.5.5
Schutzgebiet
Die Kategorie " n.N." ist für eine differenzierte Abwägung
°
ungeeignet. Daher ist beispielsweise die folgende Unterteilung
sinnvoller zu wählen:
Viele kleinteilige Wenige
Schutzgebiete
kleinteilige
13.21
3.5.6
Keine Schutzgebiete
Artenschutz
Hierzu gibt die Rechtsprechung folgende Einschätzung:
Der Plangeber kann sich in der Regel darauf beschränken, an
Hand bestehender Datensammlungen und vorhandener
Informationen sowie naturräumlichen Bewertungen und
qualitativen, einmaligen Begehungen prognostisch zu prüfen, ob
die Planung an unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Problemen
scheitern wird. Eine abschließende Bewertung ist nicht erforderlich
und auch meist praktisch nicht möglich ist [EZBK Rn 144f zu § 1
BauGB, OVG Lüneburg 12 KN 12/07, OVG Münster 7 D
110/07.NE, OVG Koblenz 8 C 10368/07].
Eine aktuelle Bestandsaufnahme stellt lediglich eine
Momentaufnahme dar und bietet damit keinen erheblichen
Erkenntnisgewinn für die Planungsentscheidung. Es gibt keine
Die Angabe n.N wurde ersetzt. Nach Ansicht des Planers führen
nur großflächige Schutzgebiete immer zu einer Nichteignung, da
im Übrigen meist die Standortplanung angepasst werden kann.
Jedoch werden teilweise auch Flächen mit vielen kleinteiligen
Schutzgebieten nicht zur Ausweisung empfohlen.
Großflächige
Gebiete, bereits
ausgeschlossen
Viele kleinteilige
Schutzgebiete
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Keine Schutzgebiete
Den Vorgaben der zitierten Rechtsprechung wird im Rahmen der
Standortuntersuchung gefolgt.
Im
nachfolgenden
Planverfahren
(Bebauungsplan,
Genehmigungsverfahren) erfolgen vertiefende Untersuchungen.
Die Möglichkeit der zeitweisen Abschaltung zum Schutz der
Fledermäuse besteht; hier wird auf das Bebauungsplanverfahren
verwiesen, in dem diesbezügliche Regelungen erfolgen.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
90/203
einheitlichen Bewertungsmaßstäbe für die Verwirklichung der
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Somit sind die
Einschätzungsmöglichkeiten des Plangebers, ob der späteren
Verwirklichung eines Vorhabens auf Grund einer dann
vorgenommenen Untersuchung im Genehmigungsverfahren die
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände entgegenstehen,
begrenzt. Ein Anlass zu vertieften Prüfungen besteht nur, wenn
konkrete Hinweise auf die Verletzung der artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände vorliegen- allein ein Hinweis auf das
Vorkommen einer bestimmten Art im Plangebiet reicht hierzu
aber nicht aus [OVG Saarlouis 2 R 11/06, OVG Münster 7 D
110/07.NE, OVG Koblenz 8 C 10368/07].
Selbst die (mögliche) Gefahr der Verletzung eines
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes führt auf der
Flächennutzungsplanebene nicht zwangsläufig zur Annahme von
unüberwindbaren Hindernissen. Ist die Erteilung einer Ausnahme
oder Befreiung von diesen Verboten nicht von vorn herein
ausgeschlossen, so steht die Umsetzbarkeit der Planung nicht in
Frage [OVG Lüneburg 12 KN 12/07].
Daher ist es z.B. für die Beurteilung der Fledermäuse stets
ausreichend, analog zur Beurteilung des Schattenwurfs auf die
Möglichkeit der zeitweisen Abschaltung der WEA
("fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen") zu verweisen, mit
der der Fledermausschutz in der Regel sichergestellt werden kann
[Leitfaden Artenschutz NRW].
Schwarzstorch und Rohrweihe sind nach Dürr-Liste nur sehr
selten Schlagopfer von WEA; daher kann auch bei
Unterschreitung der Abstände der LAG VSW-Liste davon
ausgegangen werden, dass kein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko vorliegt. [OVG Magdeburg 2 M 154/12 vom
21.03.13].
ln der hier vorliegenden Standortanalyse werden subjektive
Einschätzung abgegeben, denen es häufig an fachlichen Fakten mangelt
und auf Vermutungen basiert. Dies ist unzulässig. Eine
Feindifferenzierung und ggf. Ausschluss der Flächen aufgrund
vermuteter Vorkommen windkraftsensibler Arten durch den Plangeber
kann hier nicht getroffen werden. Liegt ein konkreter Hinweis auf
91/203
die Verletzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor, so
muss an dieser Stelle eine vertiefte Prüfung durchgeführt werden,
andernfalls ist von einer Überwindung des Hindernisses auszugehen.
Dementsprechend sind im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung
in erster Linie die Flächen artenschutzrechtlich zu untersuchen, die
insbesondere aufgrund der artenschutzrechtlichen Bedenken nicht
ausgewiesen werden oder konkrete artenschutzrechtliche
Hinderungsgründe vorliegen.
Weiterhin ist es unzulässig, erweiterte Artenschutzprüfungen für die
zur Ausweisung empfohlenen Flächen in die Abwägung einfließen zu
lassen und es für die übrigen Flächen bei Annahmen zu belassen. Dies
steht dem Grundsatz der einheitlichen Bewertung entgegen. Eine
Artenschutzprüfung für die übrigen Potentialflächen hätte auch zu
geringen bzw. überwindbaren Hindernissen führen können.
Bzgl. des Schwarzstorches ist aufgrund der extrem niedrigen
Schlagopferzahlen (1 Fall in 1997) auch bei Unterschreitung des
3000m Untersuchungsabstandes davon auszugehen, dass kein
erhöhtes Tötungsrisiko besteht. Der "Leitfaden- Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" des MKULNV NRW
stellt fest:
Nur im Tiefland (atlantisch) wird das Vorkommen des
Schwarzstorches außerhalb der Schutzgebiete als
verfahrenskritisch angesehen. (S .10)
Der Schwarzstorch gehört nicht zu den Arten bei denen das
Tötungsverbot grundsätzlich erfüllt ist. (S. 14)
ln der Planungs- und Genehmigungspraxis von WEA spielt das
Störungsverbot in Nordrhein-Westfalen in der Regel eine
untergeordnete Rolle. (S. 15)
Das Beschädigungs-/Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten ist für den Schwarzstorch grundsätzlich erfüllt. (S.
15.)
Bei den Vogelarten in den Schwerpunktvorkommen (SPVK) von
landesweiter Bedeutung ist mit artenschutzrechtlichen
Konflikten zu rechnen. ln diesen Fällen ist in der Regel eine
92/203
vertiefende Einzelfallprüfung (ASP, Stufe II) erforderlich. (S.
17)
Befinden sich außerhalb SPVK-Bereiche Vorkommen WEA
empfindlicher Arten ("ernst zu nehmende Hinweise", z.B. aus
@LINFOS), sind diese ebenfalls im Rahmen einer vertiefenden
Einzelfallprüfung (ASP, Stufe II) zu beachten. (S. 17)
ln Hürtgenwald liegt kein SPVK von landesweiter Bedeutung für den
Schwarzstorch vor. Der Erhaltungszustand ist "ungenügend (sich
verbessernd)". Zu Bedenken ist, dass der Horst, der in Hürtgenwald
das Populationszentrum definiert, bereits seit mehreren Jahren
unbesetzt ist und die Kartierung daher nicht mehr aktuell ist oder
dass Zentrum u.U. in Kürze nicht mehr vorhanden ist (5 Jahre
unbesetzt). Daher müssten alle Flächen, die im Populationszentrum des
Schwarzstorches liegen, in der gegebenen Matrix mit "hohen" statt mit
"sehr hohen" Bedenken angeführt werden.
Gesicherte Rotmilan-Vorkommen sind aufgrund des Tötungsrisikos
hingegen mit "sehr hohen" Bedenken zu beurteilen.
Die folgenden Flächen wurden basierend auf dem definierten Schema
falsch ausgewiesen:
Fläche A: muss " hohe Bedenken" erhalten. Aufgrund der reinen
°
Datenlage und Informationen ist eine gutachterliehe
Untersuchung notwendig. Die Ergebnisse der ASP 2, die zu geringen
Bedenken führen, dürfen im Rahmen des einheitlichen
Bewertungsschemas in dieser Abwägung nicht herangezogen werden,
da nicht für alle Flächen mit ähnlicher Datenlage eine ASP 2
durchgeführt wurde. Außerdem widerspricht sich die Standortanalyse
bzgl. der ASP2: Basierend auf den Ergebnissen der ASP2 wird vor der
ASP2 nur von geringen artenschutzrechtlichen Bedenken ausgegangen.
Fläche C: Das Farbschema ist falsch angewandt. Die Fläche muss
" hohe Bedenken" erhalten, nicht „ hohe Bedenken"
°
°
Fläche E/F: Die Fläche kann maximal " hohe Bedenken" erhalten.
°
Die Fläche Fliegt nicht im Bereich des Populationszentrums des
Schwarzstorches, die Fläche E im äußersten Randbereich. Auch der
93/203
Hinweis auf den Rotmilan und die abgeleitete Schlussfolgerung sind
allgemein. ln unmittelbarer Nähe existieren bereits 4
Windkraftanlagen, von denen bereits eine mit entsprechender ASP vor
kurzem Re- powert wurde, so dass hier nicht unüberwindbare
Hindernisse angenommen werden müssen- ja sogar eher geringe
Bedenken.
Fläche H: muss " hohe Bedenken" erhalten. Aufgrund der reinen
°
Datenlage und Informationen ist eine gutachterliche
Untersuchung notwendig. Die Ergebnisse der ASP 2, die zu geringen
Bedenken führen, dürfen im Rahmen des einheitlichen
Bewertungsschemas in dieser Abwägung nicht herangezogen werden.
Fläche I/J: Das Farbschema ist falsch angewandt. Die Fläche muss"
hohe Bedenken" erhalten, nicht
" hohe Bedenken".
°
Insgesamt ist eine objektive Einteilung der Bewertung und welche
Kriterien angewendet werden unklar. Eine mögliche Abstufung wäre:
(sehr) hohe Bedenken
Bedenken
Keine Bedenken
wobei jeder Stufe definierte Parameter zugeordnet werden müssten.
Es geht um eine basierend auf mehreren Parametern messbare
objektive Beurteilung und nicht um eine subjektive Vermutung, wie
häufig in der Standortanalyse genannt
13.22
3.5.7 Unzerschnittene Räume
Die Kategorie " Räume > 100 km2“" ist für eine differenzierte
°
Abwägung ungeeignet, da sie im Gemeindegebiet nicht erreicht
wird. Da im linksrheinischen Raum nur noch 3 Gebiete in der
Größenordnung 50-100 km 2 existieren, ist daher die folgende
Unterteilung sinnvoller zu wählen:
Vgl. 3.30
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
94/203
50-100 km²
13.23
3.5.8
10-50 km²
Räume <10 km²
Wald
Vgl. 3.31
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Das Haus Gronau liegt im Übergang der Ortslage zur freien
Landschaft und wird nicht von umliegenden Gebäuden umzingelt.
Die Fläche K befindet sich auf dem Schafsberg, so dass dieser die
Blickachse nicht verstellt. Somit könnte durchaus der Blick auf das
Denkmal beeinträchtigt werden.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Angaben in der Standortuntersuchung wurden korrigiert.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die NSG und BSN liegen nicht innerhalb der Fläche A. Die
Abwägung der Fläche A wurde angepasst, vgl. Kapitel 6.4 der
Standortuntersuchung. Die Zone A, Konzentrationszone III
„Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl.
hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
Die Kategorie " n.e." ist für eine differenzierte Abwägung
°
ungeeignet. Daher ist beispielsweise die folgende Unterteilung
sinnvoller zu wählen:
Misch-, Laub-, NadelwaldReiner Nadelwald
(größtenteils)
3.5.9 Denkmalschutz
13.24
Fläche K: Haus Gronau liegt nicht in der freien Landschaft, sondern
am Ortsrand Straß. Eine Beeinträchtigung durch die Fläche K ist
aufgrund der großen Entfernung und der Verdeckung durch den
Schafberg nicht gegeben. "Die architekturgeschichtliche,
volkskundliche und siedlungsgeschichtliche Bedeutung einer Hofanlage
bleibt durch 600 m entfernt geplante WEA unbeeinträchtigt.... Das
Denkmalschutzrecht schützt allenfalls den Blick auf das Denkmal, nicht
den Blick aus dem Denkmal." [OVG Münster 8 A 96/12 vom 12.02.13]
13.25
3.5.10 Sonstiges
Fläche G: Die Aussage "ln unmittelbarer Nähe zur Fläche G besteht
ein neuer Kletterpark, die Freizeitnutzung könnte daher durch die
Windenergieanlagen beeinträchtigt werden." ist falsch. Der
Kletterpark ist über 3 km entfernt.
13.26
4
In "Vor-Abwägung"
Die Windhöffigkeitsabwägung ist fehlerhaft (s.o).
Die Fläche A ist durch 3 NSG und ein BSN betroffen und schneidet somit
nicht besser gegenüber den anderen Flächen ab. Ein besseres
95/203
Abschneiden bzgl. kleinteiliger Schutzgebiete ist falsch, da keine der
anderen Flächen kleinteilige Schutzgebiete enthält.
an.
Alle Einzelbewertungen müssen mit den in Kap. 6 dargestellten
Ergebnissen und deren benötigten Änderungen aktualisiert werden.
Fläche A: Der Satz: "Für die Fläche liegen keine harten Restriktionen
vor." ist zu streichen. Andere ähnliche Flächen beinhalten diesen Satz
nicht. Die Einzelbewertungen sind anzupassen. Die Fläche ist nicht
geeignet.
13.27
5 l n "Fazit und weiteres Vorgehen"
Vgl. vorherige Punkte zu den einzelnen Anmerkungen
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Vgl. 13.1-13.3
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen müssen aktualisiert werden.
13.28
6 Schlussbemerkung
Soweit in dieser Stellungnahme nicht bereits besprochen, verweisen
wir vorsorglich auf unsere Anregungen und Bedenken zur zuvor
laufenden Offenlage zur 9. Änderung des FNP- 2. Ergänzung vom
22.10.2013, über die zu beschließen der Rat in seiner Sitzung vom
8.4.2014 zurückgestellt hat.
96/203
14
14.1
mit Schreiben vom 16.10.2013 Zum Rennweg
Zu Landschaftsbild siehe Nr. 2
Zu Zusammenhängender Wald siehe 3.17.
Zu 300m – Abstände siehe 13.3
Zu Vogelflug: Die Auswirkungen
gutachterlich untersucht.
auf
die
Fauna
wurden
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
14.2
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Zur Naherholung vgl. Nr. 2
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2. Das Rote Blinklischt ist aus
Gründen der Flugsicherung zwingend erforderlich und kann nicht
in eine Abwägung zum Landschaftsbild gestellt werden.
Lichtimmissionen durch die Flugsicherung sind nicht vermeidbar.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me der
Verwaltung
an.
97/203
98/203
15
15.1
mit Schreiben vom 23.10.2013 Zum Rennweg
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me der
Verwaltung
an.
99/203
100/203
15.2
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
15.3
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
101/203
15.4
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
15.5
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
102/203
15.6
16
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Vgl. Nr. 14
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
mit Schreiben vom 22.10.2013 zum Rennweg
103/203
104/203
17
mit Schreiben vom 20.12.2013 zum Rennweg
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
105/203