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Beschlussvorlage (Anlage 1 b zu Vorlage 5/2015)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
2,5 MB
Erstellt
19.01.15, 12:00
Aktualisiert
19.01.15, 12:00

Inhalt der Datei

Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden (TÖB) zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans (Stellungnahmen der Offenlage wurden in rot/ kursiv hervorgehoben, Stellungnahmen der erneuten Offenlage in orange/kursiv/unterstrichen) Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme 2a Kreis Düren, Mit Schreiben vom 03.01.12013 (zu FNP), vom 17.10.2013 und vom 31.10.2013 und vom 11.06.2014 2a.1 Kreisentwicklung Nach bauplanungsrechtlicher Prüfung und unter zugrunde legen der einschlägigen Gesetze und Erlasse sollte ausgeschlossen sein, dass außerhalb der Waldflächen keine anderen Flächen zur Darstellung von Vorrangzonen für die Windenergie möglich sind. Die hierzu erforderlichen Erläuterungen sind erkennbar in den Abwägungsprozess einzustellen. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen und Thönneßen an den Kreis Düren vom 12.12.2012 verwiesen, das als Anlage beigefügt ist. 2a.2 Immissionsschutz Keine grundsätzlichen Bedenken. Ausführliche Stellungnahme zu den Belangen des Immissionsschutz ist in den zugehörigen Bebauungsplänen aufgeführt. Bzgl. der geplanten Aufhebung der bisherigen Zonen I und II, wird auf Konsequenzen für die dort betriebenen Anlagen hingewiesen. Diese Anlagen, die nach Aufhebung der Zonen I u. II außerhalb festgesetzter Windvorrangzonen liegen, können im Rahmen des Bestandschutzes weiterbetrieben werden. Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde belegt, dass außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft zur Verfügung stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen. Der Passus wird in die Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes (vgl. 3.4.4) übernommen. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zum Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen und Thönneßen vgl. Punkt 1 der Abwägung der Stellungnahmen der Bürger. Die Belange des Immissionsschutzes werden im Rahmen der Abschichtung auf die Ebene der Bebauungspläne verlagert. Im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden im Rahmen der Standortuntersuchung nur pauschale Abstände zu der Bebauung berücksichtigt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Konsequenzen für die bestehenden Anlagen in den beiden aufzuhebenden Zonen, nämlich Rückfall auf den bloßen Bestandsschutz, sind bekannt und wurden im Rahmen der Planung berücksichtigt (vgl. 5.8 der FNP-Begründung). Für ein Repowering oder die Wiedererrichtung nach einem Schadensfall würden dann aber die gleichen planungsrechtlichen Anforderungen wie für die Neuerrichtung von Windenergieanlagen gelten. Dies wäre somit aus planungsrechtlichen Gründen im Regelfall nicht mehr zulässig. Ausgenommen wären nur Anlagen, die gemäß §35 Abs. Nr.1 BauGB privilegiert sind. Ausnahmen von der Ausschlusswirkung durch die Darstellung im FNP 1/98 sind im Einvernehmen mit der Gemeinde zwar möglich. Dies setzt jedoch eine Atypik des Einzelfalls voraus, an die relativ strenge Kriterien geknüpft sind (siehe hierzu auch Nr. 5.2.2.1 des Windenergieerlass vom 11.7.2011). 2a.3 Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher berücksichtigen: Sicht sind folgende Belange zu Planunterlagen: Die Darstellung der Plangebiete im Maßstab 1: 10.000 erfolgte nicht auf der Basis einer topographischen Karte. In den Übersichten (ohne Maßstab) ragen Teile der Abgrenzungen in die Ortslage Gey oder in das Stadtgebiet Düren, etc. hinein. Eine eindeutige räumliche Zuordnung der Plangebiete ist somit nicht möglich. Die Darstellung der Plangebiete erfolgt auf Basis der Katasterunterlagen. Die Übersicht auf den Plänen, die der Orientierung dienen sollte, wurde korrigiert. Somit ist in den Unterlagen zur Offenlage eine Orientierung möglich. Eine genauere Übersicht und Einordnung in das Gemeindegebiet ermöglichen die Karten zur Standortuntersuchung. Dem Hinweis wird gefolgt. Bereits auf der Karte 3 der Standortuntersuchung sind die Wasserschutzgebiete IIa, IIb und III verzeichnet und in die Gewichtung der Flächen mit eingeflossen. Flächen der Zonen I und IIa sollen nicht für die Windenergie in Anspruch genommen werden. Der Anregung wird gefolgt. Die Grenzen der Plangebiete wurden aus den Luftbildern in eine topographische Karte übertragen. Hierauf bezieht sich die nachfolgende Stellungnahme. Inwieweit sich Differenzen zu der beabsichtigten Planung ergeben, kann nicht beurteilt werden. Im weiteren Verfahren ist eine eindeutige Darstellung der Plangebiete auf der Basis von topographischen Karten vorzunehmen. 2b.4 Wasserschutzgebiet: Teile der Plangebiete D 6 und K 14 liegen in verschiedenen Wasserschutzgebietszonen der Wassergewinnungsanlage ,Wehebachtalsperre'. Die Abgrenzung der Wasserschutzgebietszonen ist im Bebauungsplan darzustellen. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 19.12.1975 ist zu beachten. Für das Plangebiet D 6 ,Windpark Rennweg' bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht aus folgenden Gründen erhebliche Bedenken: Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Das Schutzgebiet der Wehebachtalsperre wurde in die Zone III, II B, II A und I aufgegliedert. Der Regionalplan weist hier entsprechend einen großen Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz aus. Die Zone II A schützt den direkten Zustromgürtel um die Talsperre und ist von sehr hoher Bedeutung. Bereits leichte Belastungseinträge in diesem Bereich führen zu einer Verschmutzung des Talsperrenwassers. Daher müssen auch geringfügige Gefährdungen, die z. B. beim Bau der Anlage entstehen können, völlig ausgeschlossen werden. 2/98 Die zurzeit noch gültige Wasserschutzgebietsverordnung für das Einzugsgebiet der Wehebachtalsperre lässt nur wenige Handlungen in der Zone II A zu: Schaffung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen die der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung dienen. Schaffung, Erweiterung und Änderung von Anlagen jeglicher Art auch ohne Abwasseranfall. Ausbau von Straßen. Neubau und Ausbau von Wegen. Diese Maßnahmen sind in jedem Falle nach Wasserschutzgebietsverordnung genehmigungsbedürftig. § 8 der Ansonsten sind alle Maßnahmen, Einrichtungen und Anlagen verboten, die in der Zone III und Zone II B genehmigungsbedürftig sind. So ist z.B. in der Zone II B bereits die Änderung und Nutzungsänderung bestehender Anlagen, soweit davon eine Beeinträchtigung der Gewässer ausgehen kann, genehmigungsbedürftig und somit in der Zone II A verboten. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Gewässerschutzes für die Trinkwassertalsperre empfiehlt das Arbeitsblatt 101 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches für die Wasserschutzzone II ein absolutes Bauverbot. Danach sind Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit einer Wasserschutzzone II nicht vereinbar. Auch der sog. „Winderlass", d.h. der Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 11.07.2011 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW trägt dem Gewässerschutz Rechnung. So kommt in der Schutzzone II von Wassergewinnungsanlagen die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang steht. Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers dürfen nicht zu besorgen sein. Derartige Einzelfallprüfungen für die Errichtung der Windkraftanlagen liegen den Planunterlagen nicht bei. 2b.5 Abständen zu Fließgewässern: Die Plangebiete werden von verschiedenen Fließgewässern tangiert oder durchquert. Zu den Fließgewässern sind mit allen Anlagen einschl. der Nebenanlagen ausreichende Abstände, mind. 5 m ab der Böschungsoberkante, einzuhalten. Weiterhin ist das Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer im Einzugsgebiet der Kall einschl. der Die Standortuntersuchung wurde um einen 100 m Puffer um die Naturschutzgebiete erweitert. Soweit der Abstand zu den Gewässern nicht bereits durch den Puffer zum Naturschutzgebiet eingehalten wird, erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen der Planung der Anlagenstandorte auf der Ebene der Bebauungspläne. Dem Hinweis wird gefolgt. 3/98 Nebengewässer zu beachten (z.B. Ausweisung von Uferstreifen). 2b.6 Erschließung: Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Die Erschließung ist nicht Bestandteil der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und wird im Rahmen der Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Vgl. 2b.4 Der Anregung wird gefolgt. Es ist zu prüfen, ob evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen können. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. 2b.6a Gegen die o.g. Aufhebung Aufhebung der Konzentrationszonen I und II bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht vom Grundsatz her keine Bedenken. ln der Begründung zur o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes wird erläutert, dass aufgrund der Bauhöhenbegrenzung ein wirtschaftlicher Betrieb von Windkraftanlagen im Bereich der Fläche A (Rennweg) nicht möglich sei. Somit ist die Fläche A nicht mehr Gegenstand des o.g. Verfahrens. Als Konzentrationszonen sollen die Zonen IV und V (Brandenberg (Fläche H) und Raffelsbrand (Fläche L/M)) ausgewiesen werden. Die in der Stellungnahme vom 03.01.2013 und 17.10.2013 aufgeführten wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. ordnungsbehördliche Verordnung für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungs-anlage Wehebachtalsperre vom 19.12.1975, Abstände zu Fließgewässern und die Kreuzung von Fließgewässern bei der Erschließung sind weiterhin zu berücksichtigen. 4/98 2b.7 Bodenschutz Innerhalb der Konzentrationszonen Altlastverdachtsflächen befinden. könnten sich unter Umständen In die nachfolgenden Bebauungspläne wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Dem Hinweis wird gefolgt. Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären. 2b.8 Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht werden keine Belange vorgetragen. - - 2b.9 Landschaftspfleqe und Naturschutz - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen Abstände nach dem StrWG und dem FernStrG werden in den Bebauungsplänen und Genehmigungsverfahren beachtet. Es sollen technische Lösungen gewählt werden,; diese sind im Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zur vorgesehenen 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald bestehen hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes keine grundsätzlichen Bedenken. 2b.10 Kreisstrassen: Es werden keine Belange zur o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Hürtgenwald erhoben. ln weiteren Verfahren ist jedoch folgendes zu beachten: Die Konzentrationsflächen liegen in unmittelbarer Nähe der K 30 und K 36. Die Abstandsflächen nach§ 25 STrWG NW sind einzuhalten. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß dem Windenergieerlass NRW Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten. Die Kabelverlegung ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene gelöst. Gleiches gilt für die Anbindung der Erschließung. Falls Leitungsverlegungen an den Kreisstraßen in Frage kommen, müssen hierzu ebenfalls Anträge gestellt werden. 2b.11 Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen / Thönneßen mit Schreiben vom 12.12.2012 (als Anlage) Das Schreiben wird im Rahmen der Abwägung der Belange der Bürger behandelt. (dort: Nr. 1) 5/98 3 Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 20.09.2013 und vom 16.05.2014 Die Kabelverlegung ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene gelöst. Gleiches gilt für die Anbindung der Erschließung. 3.1 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte. Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt. Die Anbaubeschränkungen werden mit allen im Bebauungsplan festgesetzten Standorten eingehalten. Eine Verlagerung auf den Bebauungsplan kann stattfinden, da das Freihalten der Anbaubeschränkung kein „Tabu“ darstellt, sondern durch die Fachstelle im Einzelfall beurteilt werden kann. Wie bereits in meinen vorangegangenen Stellungnahmen aufgeführt, ist nicht - s. u. a. Begründung Ziffer 2.2 "Inhalt" Seite 7 - nur die Anbauverbotszone sondern bei Landes- wie bei Bundesstraßen die Anbaubeschränkungszone von je 40,0 m vom befahrbaren Straßenrand einzuhalten. Der Eineinhalbfache Anlagenabstand ist nur erforderlich, wenn die Sicherheit des Verkehrs nicht auf anderem Wege hergestellt werden kann Windenergieerlass Nr. 8.2.4). Der Windkrafterlass spricht sich klar dafür aus, dass technische Lösungen zur Vermeidung von Gefahren durch Eiswurf etc. gewählt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, werden entsprechend größere Abstände zu klassifizierten Straßen gefordert. Zur Erinnerung: Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Num mern 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011) Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur B 399, L 11, L 25, und L 160, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der 6/98 Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundesund Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. 3.2 Für direkte bzw. indirekte Anbindungen an die betroffenen Landesstraßen sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Diese Auflage gilt auch für die Dauer der Herstellung und Errichtung der Windkraftanlagen (Baustellenzufahrten). Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Sämtliche baulichen Änderungen an Zufahrten/Einmündungen der Landesstraßen sind mit dem Landesbetrieb abzustimmen. Einer Anbindung an die B 399 wird nicht zugestimmt. In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG bzw. § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Bundes-/Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Diese Forderung gilt auch für bauausführende Firmen. Werbeanlagen sind an den Windenergieanlagen nicht vorgesehen. 4 LVR mit Schreiben vom 08.02.2013 und vom 11.06.2014 4.1 In der Anlage finden Sie eine archäologische Bewertung der durch die Planung betroffenen Flächen. Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes wird davon ausgegangen, dass in den Flächen ortsfeste Bodendenkmäler unterschiedlicher Zeitstellung vorhanden sind. Besonders erwähnenswert sind dabei die Zeugnisse der jüngsten Geschichte. Die Stellungnahme betrifft Flächennutzungsplans. Im Westen des Gemeindegebietes von Hürtgenwald, im Bereich Raffelsbrand, liegen die großen Waldgebiete des Monschauer Staatsforstes. In diesen Wäldern fanden von Oktober 1944 bis Februar Eine Berücksichtigung der Bodendenkmäler erfolgt auf Ebene des Bebauungsplans. nicht die 9. Änderung des Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 7/98 1945 umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der Deutschen Wehrmacht statt. Bereits 1938/1939 waren hier Bunker der Limesstellung des Westwalles errichtet worden. Von diesen Anlagen und den Kampfhandlungen haben sich im Bereich Peterberg, Ochsenkopp und bei dem ehemaligen Forsthaus Raffelsbrand zahlreiche Relikte im Boden erhalten, die die hier stattgefundenen Kämpfe dokumentieren. Diese sind zum Teil als ortsfeste Bodendenkmäler geschützt (vgl. Anlage Bodendenkmalblatt 182). Der Schutzbereich dieses Bodendenkmals liegt zum größten Teil im Bereich des Bebauungsplanes K 14. Der Bau von Windkraftanlagen im Schutzbereich des Bodendenkmals ist mit denkmalrechtlichen Belangen grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Ich verweise diesbezüglich auf § 11 DSchG NW und bitte Sie, diese Vorgaben im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. 4.2 Unabhängig hiervon ist zur Bewertung der einzelnen Anlagenstandorte hinsichtlich der Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes grundsätzlich eine konkrete Erfassung der Kulturgüter erforderlich. Bei einer entscheidungserheblichen Betroffenheit sind auch Ausweichstandorte zu überprüfen. Diese Sachverhaltsermittlung ist Teil der Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW wird. Ziel ist es die denkmalrechtliche Bedeutung der gewählten Standorte bei der Abwägung einzubeziehen. Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang sowohl ermittelnd als auch analysierend tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut zu gelangen. Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windenergieanlagen selbst gering sind und dass diese Erdeingriffe vergleichbare Störungen in Bodendenkmälern verursachen, wie eine qualifizierte Ermittlung, kann auf eine Erfassung der Kulturgüter im Rahmen einer Umweltprüfung dann verzichtet werden, wenn zum einen in den Planungsunterlagen auf die archäologische Bedeutung der Fläche hingewiesen wird. Zum anderen müssen die Belange des Bodendenkmalschutzes in den aus der Planung resultierenden Verfahren dem Einzelfall entsprechend inhaltlich überprüft werden. Der Anregung des LVRs unter Verweis auf die vergleichbar hohen Störungen durch eine qualitative Ermittlung (Prospektion, ggf. Grabungen) wird gefolgt und hier auf diese verzichtet. Dafür werden die vorgebrachten Hinweise auf die archäologische Bedeutung der einzelnen Flächen in den Umweltbericht des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne übernommen. Ggf. sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens weitere Maßnahmen erforderlich. Dem Hinweis wird gefolgt. Archäologische Bewertung 8/98 4.3 Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald 9. Änderung des FNP der Gemeinde Hürtgenwald LVR-ABR AZ: 333.45-56.2/12-001 Die Aussagen wurden in die Umweltberichte (vgl. Kapitel 1.5.7) und, in stark gekürzter Form, in die Standortuntersuchung übernommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet liegt in der Westeifel, die durch zahlreiche Quelltäler und tief eingeschnittene Fluss- und Bachsysteme gegliedert wird. Der geologische Untergrund setzt sich zum allergrößten Teil aus unterdevonischen Tonschiefern, Ton-, Sand und Schluffsteinen mit örtlich eingelagerten Quarziten zusammen. Die Böden bestehen aus Braunerden unterschiedlicher Entwicklungstiefen, die eine landwirtschaftliche Nutzung gerade in Flussnähe seit der Vorgeschichte ermöglichen. Die freien Hochlagen werden noch heute landwirtschaftlich genutzt, da sie günstige Voraussetzungen bieten. Dies ist auch für historische Perioden anzunehmen, insbesondere in den Zeiten, als eine intensive Waldnutzung, verbunden mit Holzeinschlag und Vieheintrieb erfolgte. Das Relief, die vergleichsweise geringwertigen Böden und die hohen Niederschläge bieten vergleichsweise ungünstige Voraussetzungen für eine Siedlungs- und Agrarentwicklung seit der Vorgeschichte. Daher werden in der Eifelregion nur wenige vorgeschichtliche Siedlungsplätze gefunden. Unabhängig davon ist aus schwach besiedelten, wald- und wiesenreichen Landschaften die Kenntnis über archäologische Fundplätze geringer als aus den dicht besiedelten, fruchtbaren Gebieten der rheinischen Lössbörden, in denen im Zuge einer intensiven Bauplanung immer wieder Bodendenkmäler festgestellt werden. Die aus der Eifel bekannten Fundstellen zeigen daher nur einen geringen Ausschnitt der tatsächlich noch im Untergrund erhaltenen archäologischen Relikte auf. 4.4 Hürtgenwald - Großhau B-Plan D6 — Windpark Rennweg, Konzentrationszone III LVR-ABR AZ: 333.45-56.1/12-002 Die Konzentrationszone III liegt auf der Hochfläche des Hürtgenwalder Hochwaldes zwischen dem Thönbach im Westen, dem Geybach im Süden und dem Fischbach und Ursprungsbach in Norden. Der Nordosten der Fläche ist durch mehrere Quelltäler gegliedert. Die sich aus den anstehenden Gesteinen entwickelten Braunerdeböden und die Nähe zu 9/98 Gewässern ließen im begrenzten Umfang seit der Jungsteinzeit (Ca. 3.500 v. Chr.) eine landwirtschaftliche Nutzung zu, wie vereinzelte jungsteinzeitliche und metallzeitliche Siedlungsfunde innerhalb der Konzentrationszone schließen lassen. Da durch die flächige Bewaldung dieses Gebietes keine systematischen archäologischen Untersuchungen hier stattgefunden haben, sind die bekannten vorgeschichtlichen Fundstellen nur als ein kleiner Ausschnitt der noch im Untergrund erhaltenen Bodendenkmäler zu werten. In römischer Zeit wurde die Eifel ebenfalls wegen ihres reichen Rohstoffvorkommens, Metallerze und Holz für die Metallherstellung sowie Baumaterialien (Steine, Holz) für die intensive Bautätigkeit in den Lössgebieten, weiter erschlossen. Ausgehend von diesen Straßen wurden im Hinterland römische Ansiedlungen gegründet, in denen zum einen landwirtschaftliche Produkte hergestellt wurden, zum anderen die anstehenden Rohstoffe verarbeitet wurden. Im Norden der Konzentrationszone III sind mehrere römische Fundstellen gerade im Bereich der Quelltäler bekannt, deren Fundspektrum Scherben, Dachziegel und Scherben auf römische Ansiedlungen schließen lassen. Auch im II. Weltkrieg war der Hochwald Schauplatz der Kämpfe von 1944. Zahlreiche Deckungslöcher, Feldunterstände, Geschützstellungen und Artilleriestellungen der US Armee zeugen noch von diesen Kriegshandlungen und ermöglichen eine Rekonstruktion des damaligen Geschehens. Auf digitalen Höhenbildern (Laserscan) sind diese Kriegsrelikte oftmals als kleine Löcher noch erkennbar. Aufgrund fehlender systematischer Untersuchungen liegt bislang keine konkrete Kartierung der verschiedenen Kriegsrelikte vor. Daher kann es bei allen WKA-Standorten zur Zerstörung dieser Relikte des II. Weltkrieges kommen. Konkretere Hinweise liegen nur bei den Standorten 4 und 6 vor, die unmittelbar in der Nähe von Feldstellungen und Geschützständen liegen. Belange des Bodendenkmalschutzes werden durch die Herausnahme der Konzentrationszone „Rennweg“ nicht negativ betroffen. Die Herausnahme ist vielmehr aus Gründen des Bodendenkmalschutzes zu begrüßen. 4.5 Hürtgenwald — Brandenberg B-Plan B 5 — Windpark Ochsenauel, Konzentrationszone IV LVR-ABR AZ: Die Aussagen wurden in den Umweltbericht (vgl. Kapitel 1.5.7) und, in stark gekürzter Form, in die Standortuntersuchung übernommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis 10/98 333.45-56.1/12-003 genommen. Konzentrationszone IV liegt westlich von Obermaubach und wird im Süden vom Dreisbach, im Nordosten vom Rinnebach und im Norden von einem alten Quelltal begrenzt. Innerhalb der Konzentrationszone sind zurzeit keine archäologischen Fundplätze bekannt, doch ist dies auf fehlende systematische archäologische Untersuchungen in dem bewaldeten Gebiet zurückzuführen. Die Braunerde, die sich aus den anstehenden Sedimenten gebildet hat und die Nähe zu Gewässern ließen aber im begrenzten Umfang seit der Jungsteinzeit eine landwirtschaftliche Nutzung zu, wie die jungsteinzeitlichen, metallzeitlichen und römischen Siedlungsplätze in den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zeigen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich auch innerhalb der Konzentrationszone IV Bodendenkmäler von der Jungsteinzeit bis in die frühe Neuzeit hinein erhalten haben. Konkrete Hinweise, dass durch die WKA-Standorte Bodendenkmäler zerstört werden, liegen zurzeit nicht vor. 4.6 Hürtgenwald — Raffelsbrand B-Plan K 14 Windpark Peterberg, Konzentrationszone V LVR-ABR AZ: 333.45-56.1/12-004 Die Konzentrationszone V liegt im Vossenacker Wald, der im II. Weltkrieg durch den Westwall und die Schlacht im Hürtgenwald geprägt wird. Diese Relikte des II. Weltkrieges wurden als Bodendenkmal in die Liste der Gemeinde Hürtgenwald aufgenommen (DN 182, DN 203). Die Aussagen wurden in den Umweltbericht und, in stark gekürzter Form, in die Standortuntersuchung übernommen. Die Anlagenstandorte werden noch in Abstimmung mit dem LVR angepasst. Dies findet im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens statt. Dennoch befinden sich einige geplante Anlagen noch im Schutzbereich gemäß Bodendenkmalblatt 182. Dieser wird bei der Standortplanung der Anlagen berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Nach Ausgabe des Befehls von A. Hitler zum beschleunigten Ausbau der Westbefestigungen vom 28. Mai 1938 entstand von der Schweizer Grenze bis Brüggen (Kreis Viersen) die sog. „Limesstellung" bzw. "Westwall", eine Verteidigungsfront mit ca. 14.000 Bunkeranlagen und Panzersperren. Diese Westbefestigungen dienten Hitler dazu bei seinem Angriff auf die Tschechoslowakei und später auf Polen einen möglichen Angriff des französischen Heeres auf deutsches Territorium zu erschweren oder gar zu verhindern. Von Oktober 1944 bis Februar 1945 fanden dann hier umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der Deutschen Wehrmacht statt. Im Bereich des Bodendenkmals haben sich zahlreiche Relikte des ehemaligen Westwalls und der hier stattgefundenen Kämpfe erhalten. 11/98 Südlich der B 399 verläuft parallel zur Bundesstraße eine alte Hohlwegtrasse, die als Panzergraben im Herbst 1944, beim Heranrücken der amerikanischen Streitkräfte, vom Volkssturm ausgehoben wurde. Er ist auf einer Strecke von 580 m erhalten und wird nur durch einen Wirtschaftsweg unterbrochen. Das östliche Ende des Panzergrabens läuft auf einen MG- und PAK-Bunker des Westwalls zu. Die Bunker sind gesprengt und nur noch als Ruinen erhalten, aber anhand der erhaltenen Grundrissmauern lassen sie sich einzelnen Bautypen zuordnen. Zwischen den einzelnen Bunkergruppen haben sich Schützengräben und Deckungslöcher im Wald erhalten. Auch sind im Gelände weitere Reste von Feldstellungen zu erkennen. Hinzu kommen weitere Senken, Trichter und Aufschüttungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kämpfen im Oktober/November 1944 stehen. Sie dokumentieren die hier stattgefundenen Kampfhandlungen zwischen amerikanischen und deutschen Soldaten. Auch wenn es zu den Anlagen und den Ereignissen eine schriftliche Überlieferung oder auch Augenzeugenberichte gibt, bieten die vorhandenen Relikte die Möglichkeit darüber hinaus eine Anschauung der Ereignisse und Entwicklungen zu erhalten, die an anderer Stelle nicht möglich ist. Das Schlachtfeld Raffelsbrand mit den einzelnen Bunkern der ehemaligen Westbefestigung und die Relikte der Feldstellungen gehören zu den Denkmälern aus unserer unmittelbaren Vergangenheit. Als Befestigungsanlage ist der Westwall bedeutend für die Geschichte der Fortifikationstechnik sowie die politische Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus. Während der WEA-Standort 5 innerhalb des Bodendenkmals DN 182 liegt, liegen die WEA-Standorte 1-4 außerhalb der Bodendenkmalgrenzen. Hier kann es dennoch zu Zerstörung der Relikte aus dem II.WK kommen, da eine exakte Abgrenzung des Schlachtfeldes nicht möglich ist. Im Zusammenhang mit der Herausnahme des Rennweges stellt sich nur die Frage, warum die Überlegung hinsichtlich der Herausnahme einer Fläche nicht für die Fläche K 14 – Peterberg – in Betracht gezogen wurde, da hier doch erhebliches Konfliktpotential in Bezug auf die Belange des Bodendenkmalschutzes besteht. Zwar gab es zwischenzeitlich einen Ortstermin, bei dem eine – in die Planung eingearbeitete bzw. noch einzuarbeitende Lösung - gefunden wurde. Unabhängig hiervon würde eine Einstellung der Planung für den Bereich Peterberg den Belangen des Bodendenkmalschutzes eher gerecht werden. Im Rahmen einer rechtssicheren Planung ist es erforderlich, der Windkraft substantiellen Raum zu geben. Dazu ist eine Ausweisung von Konzentrationszonen in ausreichender Größe erforderlich. Daher sollen die am besten geeignetsten Flächen ausgewiesen werden. Das Vorliegen von einzelnen Bodendenkmalen im Bereich Raffelsbrand steht einer Eignung für die Windkraft nicht entgegen. Wie der LVR anführt, wurde hier eine Lösung erzielt, bei der nach wie vor Windenergieanlagen in unbegrenzter Höhe errichtete werden könne. Die Herausnahme der Fläche A wird im Übrigen nicht mit Gründen des Denkmalschutzes begründet. 12/98 8 Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom Januar 2013 und vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen vom 16.06.2014 8.1 Die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische Belange durch die von Ihnen mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, konnte leider bislang nicht abgeschlossen werden. Ich werde daher nicht fristgerecht zu Ihrem Schreiben Stellung nehmen können. Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 04.02.2013. Vorsorglich mache ich Bedenken geltend. Diese werde ich zu gegebener Zeit begründen. Ich darf Ihnen mein Bemühen versichern, die Angelegenheit baldmöglichst zum Abschluss zu bringen. Inzwischen hat ein Abstimmungstermin zwischen der Gemeinde und der WBV stattgefunden. Bei diesem wurden die Problemstellen der Planung zum Stand der frühzeitigen Beteiligung diskutiert. Die Belange der Flugsicherung (Radar) können auf den Bebauungsplan verlagert werden. Nur in diesem Rahmen können die Erfordernisse des Radars ausreichen berücksichtigt werden. Derzeit findet eine Überarbeitung der Planung der Anlagenstandorte statt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der MRVA-Höhen wurden durch die WBV die zulässigen Bauhöhen mitgeteilt. Diese sind:    Rennweg": 520,00 m über NN "Peterberg": 766,80 m über NN "Ochsenauel": 583,92 m über NN Somit sind, in Relation zu der Geländehöhe, die Flächen H und L/M realisierbar. Auf der Fläche A wären jedoch nur Anlagen geringer Höhe umsetzbar. Diese würden ggf. nicht wirtschaftlich betreibbar sein, so dass auf eine Ausweisung der Fläche am Rennweg verzichtet wird. Die Gemeinde behält sich jedoch weitere Gespräche mit den zuständigen Behörden und Fachgutachtern vor, um in einem weiteren Planungsschritt diese Fläche als zusätzliche Konzentrationszone ausweisen zu können. 8.2 Gegen die im Betreff genannte 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen hat die Bundeswehr Bedenken bzw. Einwände (Bedenken nach § 14 und §18 LuftVG). Der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wird daher in beantragter Form nicht zugestimmt. Die Bedenken bzw. Einwände entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Begründung. Begründung Für den Bereich Vossenack/ Raffelsbrand werden keine Bedenken geäußert. Für den Bereich Ochsenauel werden Bedenken hinsichtlich der Bauhöhenbegrenzung des MRVA angeführt. Die Höhenbegrenzung wird mit 570 m über NN angegeben; die aktuelle Planung sieht eine Höhe von bis zu 584,0 m über NN vor. In einer ersten Beteiligung wurde eine höhere Baubeschränkung mitgeteilt. Die Planung wird nun auf 570 m ü NN für die Fläche H angepasst. Der Stellungnah me wird gefolgt. Die geplanten Standorte der Windenergieanlagen befinden sich 13/98 außerhalb der Kontrollzone, außerhalb des Bauschutzbereiches des NATO-Flugplatzes Nörvenich, jedoch innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des NATO-Flugplatzes in Nörvenich. Bzgl. der fünf Windenergieanlagen in der Gemarkung Vossenack wird folgende Stellungnahme abgegeben: Hier können alle fünf Windenergieanlagen mit einer maximalen Gesamthöhe von 690,00 m über NN genehmigt werden. Das IFR An- und Abflugverfahren sind hier nicht betroffen, ebenso ist keine Änderung der MRVA (=Minimum Radar Vectoring Altitude, dt. = Radarführungsmindesthöhe) notwendig. Bzgl. der drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Brandenberg wird folgende Stellungnahme abgegeben: Auf Grund der Nähe zum NATO-Flugplatz Nörvenich müssen diese drei geplanten Windenergieanlagen abgelehnt werden. Bei der geplanten Bauhöhe von max. 584,0 m über NN muss der MRVA-Sektor 257 (29[32]) angehoben werden. Eine Anhebung des MRVA-Sektors 257 hat Auswirkungen auf den gesamten Endanflug der Betriebspiste 07 und führt somit zu erheblichen, nicht hinnehmbaren operationellen Einschränkungen für den Flugbetrieb. IFR-An- und Abflugverfahren sind somit betroffen. Dem Bau von Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe von 570 m über NN kann an diesem Standort zugestimmt werden. Hinweis: - 4 Wochen vor Baubeginn sind dem Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe Gruppe I Dezernat C (Flughafenstraße 1, 51147 Köln) alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Grund, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. - Ab einer Bauhöhe von über 100m / Grund wird eine Kennzeichnung (Tag / Nacht) für den militärischen Flugbetrieb erforderlich 10 Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 21.12.2012, vom 17.10.2013 und vom 12.06.2014 14/98 10.1 Neben den zwei im Gemeindegebiet vorhandenen Windkonzentrationszonen sollen drei weitere Konzentrationszonen ausgewiesen und dort insgesamt 19 Windenenergieanlagen mit einer Gesamtnennleistung von ca. 50 MW errichtet werden. Dabei ist vorgesehen, 18 Windenenergieanlagen auf Forstflächen und lediglich eine Anlage auf landwirtschaftlicher Fläche zu platzieren. Dem Eigentümer der Fläche wird eine jährliche Nutzungsentschädigung für die Flächenbereitstellung durch den Betreiber gezahlt. In Abhängigkeit der Nennleistung und Höhe der Nettoeinspeisevergütung erhält der Grundstückseigentümer eine Entschädigung im fünfstelligen Eurobereich je Jahr für die Errichtung einer Windanlage. Die Landwirtschaftskammer kritisiert, dass die Ausweisung der Flächen im Flächennutzungsplan sich fast ausschließlich auf Waldflächen beschränkt. Somit können Landwirte bzw. Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen an den Nutzungsentschädigungen nicht partizipieren. Unserer Kenntnis nach sind ortsansässige Landwirte aus der Gemeinde Hürtgenwald durchaus interessiert, auf eigene Kosten einzelne Anlagen zu errichten, wenn die Anlage auf eigenem Grund und Boden steht. 10.2 10.3 In Absprache mit dem Ortslandwirt Herrn Reiner Hoffmann, Hof auf der Hard, und seinem Stellvertreter Karl-Heinz Steffens, Brandenburger Tor 2, fordert die Landwirtschaftskammer, die Konzentrationszonen anzupassen bzw. zu erweitern, damit einige Windenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden können. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung der Planungen wurde die Anlagenanzahl weiter reduziert. Inzwischen werden nur noch 8 Anlagen auf den Flächen M und H geplant. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bei der Auswahl der Flächen treten zunächst die wirtschaftlichen Interessen hinter die objektiven Kriterien, die in der Standortuntersuchung des Gemeindegebietes angelegt wurden, zurück. Demnach werden hier zunächst Belange wie der Immissionsschutz, der Natur- und Umweltschutz und andere Fachplanungen berücksichtigt, die nicht der Abwägung, sondern fachgesetzlichen Zwängen unterliegen (harte Tabus). Nach diesem Schritt sowie der anschließenden Abwägung standen ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen zur Verfügung. (vgl. Karte 2a der Standortuntersuchung, Kapitel 3.3.4 der Begründung) Die Frage des Grundbesitzes bzw. der Eigentumsverhältnisse wurde bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt. Die hier angesprochene Fläche befindet sich innerhalb der Schutzabstände, die in der Standortuntersuchung für das gesamte Gemeindegebiet angelegt worden sind. Einzelfälle bzw. Interessen Einzelner können im Rahmen der Standortuntersuchung nicht berücksichtigt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme betrifft den LBP zum Bebauungsplan. Da die Eingriffe hier jedoch bereits vorbereitet werden, wird im folgenden Stellung genommen: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bilanzierung nach Nohl ist die gängige Methode. Die Bilanzierung nach Nohl wird von der Unteren Landschaftsbehörde anerkannt. Der Ausgleich für die Eingriffe in das Landschaftsbild erfolgt durch Waldumbaumaßnahmen. Landwirtschaftliche Flächen werden für diese neuen Waldflächen nicht in Anspruch genommen. Artenschutzmaßnahmen auf Freiflächen sind nicht erforderlich. Lediglich für den Eingriff in den Wald (Dauerhafte Rodung) ist ein Ausgleich außerhalb des Waldes erforderlich. 15/98 Somit sind die Punkte 10.1-10.3 abschließend geklärt. Bedenken werden nicht mehr erhoben. 10.4 Zum LBP vgl. 10.3 11 Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde mit Schreiben vom 11.12.2012 und vom 14.10.2013 und vom 13.06.2014 11.1 Aus forstbehördlicher Sicht bestehen gegen die o.g. Planung keine Bedenken. Das Regionalforstamt ist vor Ort bei der groben Standortwahl beteiligt worden. Bitte beachten Sie bei der Planung gem. Windenergie-Erlass: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Tabubereiche im Wald, z.B. Prozessschutzflächen oder Wildnisgebiete, die im Windenergieerlass unter der Nummer 3.2.4.2 aufgeführt sind, werden im Rahmen der Planung der genauen Anlagenstandorte auf der Ebene des Bebauungsplanes berücksichtigt. Konkrete Tabubereiche wurden der Gemeinde Hürtgenwald nicht benannt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  Tabubereiche im Wald 11.2  Artenschutz Den Unterlagen zur Offenlage wurde ein Artenschutzgutachten beigefügt, das nachweist, dass die artenschutzrechtlichen Belange für die geplanten Konzentrationszonen eingehalten werden können. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 11.3  Forstbehördliche Genehmigung nach § 39 LFoG (Umwandlung) Eine Waldumwandlungsgenehmigung ist nicht erforderlich, da durch die Überplanung die Umwandlung lediglich vorbereitet wird. Die Forstbehörde hat im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplans anzuführen, ob eine Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht gestellt werden kann. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 11.4  Kompensationsflächen (Ausgleich/Ersatz). Hierzu wäre es wichtig, den genauen Flächenbedarf zu ermitteln. Die Kompensation wird im Rahmen der Bebauungspläne gelöst. Zur Offenlage des Flächennutzungsplans wurde eine erste Abschätzung abgegeben. Im Rahmen der Offenlage der Bebauungspläne wird der Kompensationsbedarf sowie auch die Kompensationsmaßnahme dargelegt. Für den Eingriff in den Wald Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 16/98 (Wegebau, Anlagenaufstellflächen) sind geeignete Ersatzaufforstungen oder Waldumwandlungen festzulegen. Da diese Bestandteil der Waldumwandlungsgenehmigung werden würde, ist dieser Bereich bereits vorab mit dem Forst abzustimmen. Der Ausgleich für den Eingriff ins Landschaftsbild kann auch anders erfolgen. 11.5  Naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG (Winderlass vom 11.07.2011). Analog zur Forstumwandlungsgenehmigung ist im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplanes keine Befreiung vom Landschaftsschutz erforderlich. Im Rahmen der Planung wurde und wird die ULB beteiligt. Diese hat keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht (vgl. Punkt 2b.9) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 11.6 Im Bebauungsplan auf Seite 10 sind 12 Anlagen eingezeichnet, während auf Seite 6 von 10 Anlagen die Rede ist. Weiterhin wird sehr kritisiert, warum im Bebauungsplan kein genauer Lageplan für die einzelnen Standorte mit entsprechenden Flächen dargestellt ist. Durch die Darstellung könnte der Flächenausgleich ermittelt werden. Die Stellungnahme bezieht sich auf die Fläche A „Rennweg“. Die Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Darstellung des Bebauungsplanes für die übrigen Zonen wurden hinsichtlich der Anlagenzahl korrigiert. Die Ermittlung des erforderlichen Ausgleichs erfolgt im LBP zum Bebauungsplan zur Offenlage Das Erschließungskonzept ist Bestandteil der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. 11.7 11.8 Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW unterstützt die energiepolitischen Ziele der Landesregierung und stellt geeignete Waldflächen für die Windenergienutzung zur Verfügung. Wir respektieren und unterstützten die kommunale Planungshoheit, um der Windenergie substanziellen Raum im jeweiligen Gemeindegebiet zur Verfügung zu stellen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird berücksichtig t. Die Frage des substantiellen Raums wird in der Begründung zum Flächennutzungsplan (Kapitel 2.3) ausführlich behandelt. Die Stellungnah me wird zur Kenntnis genommen. Eine Ausweisung der Fläche A „Rennweg“ im Rahmen der 9. Flächennutzungsplanänderung ist aus städtebaulichen Gründen (Belange der Flugsicherung etc.) nicht möglich. Ebenso ist die 17/98 Der der FB II (Landeseigener Forstbetrieb) des Landesbetriebes Wald und Holz NRW bewirtschaftet umfangreiche Waldflächen auf dem Gemeindegebiet Hürtgenwald und unterstützt die ursprüngliche Konzentrationsflächenplanung für Windkraftanlagen der Gemeinde. Fläche A politisch nicht gewünscht. Durch die Herausnahme der Konzentrationszone "Rennweg" (Fläche A) auf Beschluss des Gemeinderates am 08.04.2014 mit der aktuellen 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wird nach Auffassung des FB II der Windenergie nicht mehr der benötigte "substanzielle Raum" über die kommunale Flächennutzungsplanung eingeräumt werden. Der FB II bittet daher die Konzentrationszone "Rennweg" (Fläche A) im aktuellen Flächennutzungsplanänderungsverfahren weiter zu berücksichtigen. Sollte die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraftanlagen der Windenergienutzung keinen "substanziellen Raum" einräumen oder aus anderen Gründen außer Kraft gesetzt werden, behält sich der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Waldbesitzer vor, potentiell geeignete landeseigene Waldflächen auf dem Gemeindegebiet Hürtgenwald für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. 13 Wasserverband Eifel Ruhr mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 und vom 16.06.2014 13.1 Die Plangebiete werden von verschiedenen Fließgewässern durchflossen oder grenzen an Bachtäler. Zur Entwicklung der Fließgewässer und ihrer Auen sind mit allen Anlagen der Windkraftanlagen ausreichende Abstände, mind. 5 m ab der Böschungsoberkante, einzuhalten. Vorliegende Konzepte zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer und die Maßnahmen aus den Umsetzungsplänen der EG Wasserrahmenrichtlinie sind zu berücksichtigen. Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 13.2 Bei der Planung der Erschließung sind die Eingriffe in Bachtäler zu vermeiden. Es sind, soweit möglich, vorhandene Wege und Gewässerkreuzungen zu nutzen. Die Erschließung ist nicht Bestandteil der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und wird im Rahmen der Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 14 Geologischer Dienst Krefeld vom 30. November 2012 und vom 27. September 2013 14.1 Geotopkataster Nordrhein-Westfalen (Ansprechpartner Herr Dr. Piecha, Tel: 02151 897 575) In den einzelnen Stellungnahmen zu den Bebauungsplanverfahren hat der geologische Dienst Kartierungen der Geotope mitgeliefert. Der Hinweis wird zur 18/98 > 14.2 Kenntnis genommen. Die Geotope sind im FNP als Naturdenkmäler gemäß §§ 22 (a) bzw. als Bestandteile von Naturschutzgebieten gemäß §§ 20 (b) LG NRW auszuweisen. Das Geotopkataster Nordrhein-Westfalen weist im Untersuchungsraum einige schutzwürdige Geotope aus. Das Geotop-Kataster wird vom Geologischen Dienst NRW geführt. Die Darstellung erfolgt durch die @LINFOS -Landschaftsinformationssammlung LANUV NRW, Legendeneinheit GeObsch. Für den Bereich Rennweg werden 5 Geotope festgestellt. Diese liegen jedoch außerhalb der geplanten Konzentrationszone. Daher ist eine nachrichtliche Übernahme als Naturdenkmal auch in den Bebauungsplan nicht erforderlich. Im Übrigen ist die Zone A, Kompensationssuchräume auf FNP — Ebene Die Kompensation erfolgt nicht im Flächennutzungsplan sondern wird auf den nachfolgenden Bebauungsplan verlagert. Vermutlich werden zumindest Teile des Ausgleichs plangebietsextern, jedoch innerhalb der Gemeinde, stattfinden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Falls erforderlich, werden die empfohlenen Karten bei der Erstellung des Umweltberichtes berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis Im Rahmen des Flächennutzungsplans Nutzungsregelungen als > können Planungen, „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft = MSPE-Fläche" ausgewiesen und Konzentrationszone III „Rennweg“, derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Für die Bereiche Ochsenauel sowie Peterberg liegen keine Geotope vor. textlich festgesetzt werden. Dies ist für den Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB sowie für den Bebauungsplan nach § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB möglich. Ökologische Merkmale der Region können weiterentwickelt werden und gleichzeitig besteht die Möglichkeit eines naturnahen Ausgleiches höherer ökologischer Wertigkeit: Kompensationsflächen für Kompensationsmaßnahmen sind im Sinne der Schutzgüter Boden, Wasser, Bodenbiodiversität, Klima und Erholungsraum für den Menschen langfristig und nachhaltig zu planen. Es ist empfehlenswert Maßnahmenflächen ohne Zeitlimit („Natur auf Zeit"— Methode) auszuweisen (FNP — Ebene). Es können Verzahnungen mit den Flächen des Biotopkatasters / Geotopkatasters / Quellenkatasters, von Extensivgrünland oder Flächen innerhalb von Wasserschutzgebieten angestrebt werden.  Positive Wechselwirkungen dabei sind der Grundwasserschutz bei Erhalt von Böden sowie nachhaltige Entwicklung ihrer natürlichen Funktionserfüllung gemäß BBodSchG § 2 (2) Absatz 1 a bis c. 14.3 Kartengrundlagen: Zur Beschreibung des Schutzgutes Boden im Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 19/98 BauGB in Verbindung mit § 4 (1) BauGB stehen folgende Karten Verfügung: > genommen. Je nach Lage sind schutzwürdige, sehr schutzwürdige oder besonders schutzwürdige Böden betroffen. Siehe auch: 1. Karte der Schutzwürdigen Böden, BK 50, Blatt 5302 Aachen. 2. Aufl. 2004. Hrsg. GD NRW. 2. Bodenkarten im Maßstab 1: 50 000 von NRW. BK 50, Blatt L 5302 Aachen. 1982. Hrsg. GD NRW. 3. Auskunftssystem der Bodenkarten im Maßstab 1: 50 000 von NRW. CD - ROM - mit der Karte der Schutzwürdigen Böden, 2. Ausgabe 2004. Herausgeber: Geologischer Dienst NRW. [ISBN 3-86029-709-0]. 4. Die Bereitstellung der Karte der schutzwürdigen Böden sowie weiteren Auskünften zum Boden im Maßstab 1: 50.000 erfolgt auch über den TIM-online Kartenserver (WMS) und dessen im Internet verfügbaren "Geobasisdaten der Vermessungsund Katasterverwaltung NRW". Link: <http://www.tim-online.nrw.de>. Dabei ist die URL des BK50-WMS unter "Dienst hinzuladen" durch Einfügen mit Copy und Paste von http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?> zu aktivieren. 5. Geologische Karte von NRW im Maßstab 1: 100.000, Blatt C 5502 Aachen. 1990. Mit Erläuterungen. Hrsg. Geologischer Dienst NRW. ISBN 3-86029-378-2. Grundlagenkarten zur Beschreibung der Geologie/ Tektonik: 1. Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1: 25.000, Blatt 5204 Kreuzau, Mit Erläuterungen. 1911 Hrsg. Geologischer Dienst NRW. R. 2. Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1: 25.000, Blatt 5303 Roettgen, Mit Erläuterungen. 1911 Hrsg. Geologischer Dienst NRW. R. 3. Geologische Karte von NRW im Maßstab 1: 100.000, Blatt C 5502 Aachen, Mit Erläuterungen. 1990 Hrsg. Geologischer Dienst NRW. R. 14.4 Windenergie-Erlass vom 11.07.2011: Gemäß dem aktualisierten.Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird zu dem Thema Kompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 folgendes ausgeführt: 8.2.1.1 Allgemeines Die Planung richtet sich nach den Empfehlungen des Windenergieerlasses. Die Kompensation wird nicht erst bei der Anlagengenehmigung, sondern zuvor im Bebauungsplanverfahren bewältigt. Die Stellungnahme betrifft nicht den Flächennutzungsplan. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare 20/98 Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten. Soweit möglich, sollten schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden. Es sind bodenbezogene Faktoren bei der Erstellung der Bilanzen für das rechnerische Ausgleichsdefizit gemäß der LANUV NRW mit einzubeziehen: Die Berücksichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit wird im LANUV-Arbeitsblatt 152 [2010] zusammengefasst: Darin werden vorliegende Konzepte und Empfehlungen zur Berücksichtigung der Naturnähe von Böden beschrieben, die notwendigen Datenund Kartengrundlagen genannt sowie Auswertungsmöglichkeiten aufgezeigt. http://www.lanuv.nrw.de/veroeffentlichungen/arbeitsblatt/arbla15/arbla15 .pdf Weitere Downloads: http://www.labo-deutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf) oder Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung (PDF 11.049 kb) Mit Hilfe dieses Leitfadens, der sich insbesondere an die Bodenschutzbehörden, aber z.B. auch an die Kommunen und Planungsbüros richtet, soll es ermöglicht werden, die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes als eine Entscheidungsgrundlage in die Abwägungsprozesse im Rahmen der Bauleitplanung fundiert einbringen zu können und bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. 14.5 Folgende Erdbebenzonen sind den betroffenen Gemarkungen zuzuordnen: Die Gemarkungen Gey und Straß befinden sich in den Erdbebenzonen 3 und die Gemarkungen Kleinhau/ Obermaubach/ Brandenberg u.a. befinden sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse R gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland. Die Anregung betrifft die Ebenen der Bebauungspläne. In diese werden entsprechende Hinweise aufgenommen. Die Stellungnahme wird berücksichtig t. 14.6 Es wird auf die DIN EN 1998-6; 2006-03 hingewiesen. Die Anregung betrifft die Ebenen der Bebauungspläne. In diese werden entsprechende Hinweise aufgenommen. Die Stellungnahme wird 21/98 berücksichtig t. 20 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzwerke GmbH mit Schreiben vom 10. Dezember Die Konzentrationszone V der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald sowie der Geltungsbereich des Bebauungsplanes K 14 – Windpark Peterberg – liegen teilweise im 2 x 15,00 m = 30,00 m breiten Schutzstreifen der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung. Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. In unmittelbarer Nähe zur obigen Hochspannungsfreileitung ist die Errichtung von zwei Windenergieanlagen mit einem Rotordurchmesser von 53,00 m vorgesehen. Die Windenergieanlage Nr. 1 soll in einem Abstand von etwa 47,00 m und die Windenergieanlage Nr. 2 in einem Abstand von etwa 164,00 m zur obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden. Der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der Windenergieanlage und den äußeren ruhenden Leiterseilen der Hochspannungsfreileitung reicht bei der Windenergieanlage Nr. 1 nicht aus. Die Anlage ist deshalb entsprechend zu verschieben. Falls Windenergieanlagen in der Nähe der Hochspannungsfreileitung errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission DIN und VDE wird vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d. h. a) Für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser b) Für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 1 x Die Abgrenzung der Konzentrationszone V wurde angepasst. Neben der Hochspannungsfreileitung mit dem Schutzabstand wurde auch der einfache Rotordurchmesser der Referenzanlage in der Standortuntersuchung als Abstand berücksichtigt. Im Rahmen der konkreten Anlagenplanung sind diese Abstände zu überprüfen. Die Stellungnahem wurde berücksichtig t. 22/98 Rotordurchmesser Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die RWE Schadenersatzansprüche vor. Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme. Abschließend weisen wir darauf hin, dass sich die vorliegende Stellungnahme ausschließlich auf die o. g. Hochspannungsfreileitung bezieht. Die uns zugesandten Planunterlagen haben wir an RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH Regionalzentrum Westliches Rheinland Netzplanung Neue Jülicher Straße 60 52353 Düren weitergereicht. Bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannung- und Fernmeldenetz sowie Umspannanlagen) und der Einspeisung bekommen Sie von dort aus gegebenenfalls weitere Nachricht. Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110 kV-Netzes sowie die RheinRuhr Verteilnetz als Besitzerin und Betreiberin des Netzes. 35 Gemeinde Kreuzau vom 16.05.2014 23/98 Gegen die Ausweisung der Fläche H ("Ochsenauel") bestehen seitens der Gemeinde Kreuzau grundsätzlich Bedenken. Aufgrund der anstehenden Kommunalwahlen und der Neubesetzung der Fachausschüsse und des Rates ist eine Beratung zum o. g. Verfahren erst nach den Sommerferien 2014 möglich. Voraussichtlich wird im Oktober 2014 ein Ratsbeschluss gefasst werden können. 37 Ein pauschales Vorbringen „grundsätzlicher Bedenken“ ohne näheres Vorbringen planungsrelevanter Belange ist einer Abwägung nicht zugänglich. Das Verfahren kann aufgrund seiner Bedeutsamkeit für die Gemeinde Hürtgenwald nicht bis zum Oktober ruhend gestellt werden Die Stellungnah me wird zur Kenntnis genommen. Stadt Stolberg mit Schreiben vom 17.10.2013 und vom 12. bzw. 16. 06.2014 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 37.1 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Stolberg erhebt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o.g. Planung. 24/98 37.2 - - 37.3 - - 37.4 Die Angaben zu den Größen der Zonen werden überprüft und angeglichen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 25/98 37.5 Zu den Unterlagen möchten wir folgende Anmerkungen machen: 1) ln den Analyseplänen zur Standortanalyse ist die Beschriftung Gressenich falsch verortet (nämlich am östlichen Arm der Die Angaben wurden korrigiert. Der Hinweis wird zur Kenntnis 26/98 Wehebachtalsperre). genommen. 37.6 2) Sowohl im UB als auch in der Begründung ist an verschiedenen Stellen aufgeführt, dass 3 Konzentrationszonen (inkl. Rennweg) für die FNPDarstellung vorgeschlagen werden, obwohl in der Einleitung bzw. im Anschreiben nur von 2 Flächen die Rede ist. Insofern stimmen die Satzungsbestandteile 'Begründung' und 'Plandarstellung' nicht überein. Die Angaben wurden korrigiert. Es werden nur noch zwei Zonen ausgewiesen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 37.7 Darüber hinaus möchten wir auf folgendes hinweisen: Aufgrund des fortgeschrittenen Planungsprozesses der Gemeinde Hürtgenwald ist eine Änderung der Planung derzeit nicht möglich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Kupferstadt Stolberg erarbeitet derzeit den Vorentwurf der 98. Änderung des Flächennutzungsplanes zwecks Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen. Eine frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Städte und Gemeinden erfolgt, sobald die Unterlagen zum Vorentwurf vollständig sind (voraussichtlich 2. Halbjahr 2014). Die Gemeinde Hürtgenwald behält sich jedoch vor, bei möglichen etwaigen künftigen weiteren Ausweisungen von Flächen für die Windenergie, die aktuellen Planungen der Stadt Stolberg zu berücksichtigen. Eine potentielle Fläche (Teilfläche 4) befindet sich im Südosten des Stadtgebietes, im Bereich Drei-Kaisereichen-Ost, an der Grenze zum Gemeindegebiet Hürtgenwald. Bei der Fläche handelt es sich um Staatsforst. ln Anbetracht der in der Regel Gemeindegebiets übergreifenden Auswirkungen, die mit der Planung und Realisierung von Windkraftanlagen einhergehen, sowie im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden Bündelung von Standorten ist eine regionale Abstimmung und gemeinsame Entwicklung von Flächen und Parkdesigns grundsätzlich sinnvoll und wünschenswert. Im Bereich Raffeisbrand bestünde ggf. die Chance einer gemeinsamen Planung. Deshalb bitte ich um Prüfung der Optionen und Mitteilung, sofern die in ihrer Standortanalysekarte zur Flächennutzungsplanänderung als E und F bezeichneten Flächen im Bereich Raffeisbrand einer erneuten Eignungsprüfung unterzogen und als Konzentrationszonen wieder ins Auge gefasst werden sollten. Darüber hinaus bitte ich, wenn möglich, uns die Ihnen vorliegenden Unterlagen zukommen zu lassen, die für eine sachgerechte Abwägung der Planungen der Kupferstadt Stolberg und Berücksichtigung Ihrer Belange von Interesse sein könnten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie die Flächen E und F unter Hinweis auf Artenschutzkonflikte ausgeschieden haben. Zurzeit wird für die geplanten Stolberger 27/98 Konzentrationsflächen eine ASP 2 erarbeitet. Gerne können Sie diese Informationen im Rahmen Ihrer Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung oder aber auch vorgezogen übermitteln. Um eine Beteiligung im weiteren Planverfahren wird gebeten. Einen Planausschnitt mit Abgrenzung der potentiellen Fläche für die Windenergie auf Stolberger Stadtgebiet (Teilfläche 4, Drei-Kaiser-Eichen Ost) füge ich vorab als Kopie bei. Die vollständigen Unterlagen erhalten Sie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung. KARTE 38 Gemeinde Simmerath mit Schreiben vom 23.10.2013 38.1 Ein Gesprächstermin zwischen den Gemeinden hat bisher nicht stattgefunden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 38.2 Wie zitiert werden in der Standortuntersuchung Abstände von 100 m zu den Schutzgebieten berücksichtigt. Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden und Gutachtern lassen sich größere pauschale Abstände nicht begründen, es erfolgt eine detaillierte Prüfung im Bebauungsplanverfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Potentialstudie entfaltete keine Rechtsqualität, wie sie in Form von Gesetzen entsteht. Hier werden bloße Empfehlungen geäußert, die sich zudem auf pauschale Rücknahmen entfalten. In der Potentialstudie wurden keine detaillierten Untersuchungen durchgeführt. Demnach können bereits ohne Untersuchung die Pufferabstände unter den aufgeführten Bedingungen zurückgenommen werden (weiches, der gemeindlichen Abwägung zugängliches Kriterium). 28/98 Die in der ASP vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen beziehen sich auf die Ebenen des Bebauungsplanes. In diesem werden die Schutzmaßnahmen umgesetzt. Die Maßnahmen beziehen sich einzig auf den Mastbereich, während die gesamte Anlage auch mit den Rotoren in der Konzentrationszone liegen muss. 38.3 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Weiterhin beläuft sich der Abstand auf eine Empfehlung, die auch mit anderen Belangen in Einklang gebracht werden muss. 39 Stadtwerke Düren, Guido Smeth, mit Email vom 7. Januar 2013 Entsprechend Ihrem Schreiben vom 19.11.2012 weisen wir darauf hin, dass im Bereich der Konzentrationszone III eine Wassertransportleitung der Stadtwerke Düren verläuft. Wir bitten dies bei der Planung zu berücksichtigen. Einen Übersichtsplan zum Trassenverlauf habe ich als pdf-Datei beigefügt. Genauere Planauskünfte können Sie separat auf Anfrage erhalten. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 29/98 40 Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 13.12.2012, vom 17.10.2013, vom 17.06.2014 und vom 01.07.2014 40.1 Da es sich bei den o. g. Bauleitplanungen um vorhabenbezogene Bebauungspläne handelt, in denen Standorte und Höhen für die geplanten Windkraftanlagen festgeschrieben werden sollen, ist bereits in diesem Stadium die Einholung der luftrechtlichen Zustimmung gem. § 14 LuftVG erforderlich, da ohne diese (für den Antragsteller kostenpflichtige) luftrechtliche Prüfung keine flugbetriebliche und flugsicherungstechnische Bewertung des geplanten Vorhabens abgegeben werden kann. In dem luftrechtlichen Zustimmungsverfahren ist von mir die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung GmbH und die Wehrbereichsverwaltung West zu beteiligen. Zwecks Einleitung der luftrechtlichen Zustimmungsverfahren bitte ich Sie mir das beigefügte Formular ausgefüllt zurückzusenden (je Teilbereich bitte ein Formular benutzen) und jeweils einen Lageplan (Ausschnitt Deutsche Grundkarte oder topo.Karte) mit Einzeichnung der Standorte beizufügen. Sobald mir diese Unterlagen vorliegen, werde ich das luftrechtliche Zustimmungsverfahren gem. § 14 LuftVG einleiten. Die Prüfung wird nach Eingang der vollständigen Unterlagen mindestens 12 Wochen in Anspruch nehmen. Ich mache darauf aufmerksam, dass eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund §§ 14, 18a Luft VG auch versagt werden kann, wenn flugsicherungstechnische oder flugbetriebliche Störungen durch die Errichtung der Bauwerke erwartet werden. Aus diesem Grund erhebe ich bis zu meiner endgültigen luftrechtlichen Entscheidung Bedenken gegen die Aufstellung der o. g. Bebauungspläne und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 40.2 40.3 Die geplante Zone IV liegt in der Nähe des Segelfluggeländes DürenHürtgenwald, leider sind meine luftrechtlichen Prüfungen, ob Belange des SFG Düren-Hürtgenwald betroffen sind, noch nicht abgeschlossen. Gegen die Zone IV – Gemarkung Ochsenauel – erhebe ich daher vorsorglich Bedenken und bitte um Fristverlängerung bis zum 30.06.2014. Die Stellungnahme (Festsetzung von Standort und Anlagenhöhe) betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszonen wird nicht in Frage gestellt. Die genannten Modalitäten beziehen sich auf die Ebene des Bebauungsplans. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Eine Fristverlängerung kann nicht gewährt werden. Durch die bisherigen Angaben der WBV ist die Fläche A, Rennweg, derzeit nicht als Konzentrationszone darstellbar. Für die beiden anderen Verfahren muss die Klärung in den Bebauungsplänen erfolgen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Nach wie vor ist keine Stellungnahm der Bezirksregierung eingegangen, so dass davon auszugehen ist, dass die Belange durch die Planung nicht berührt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 30/98 40.4 Gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald bestehen von hier keine grundsätzlichen Bedenken. Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch in jedem Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des BlmSch-Genehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszonen wird nicht in Frage gestellt. Detailfragen werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens abgestimmt werden. Das BAIUD wurde beteiligt (vgl. 8) Der Rat schließt sich der Stellungnah me der Verwaltung an. Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung im BlmSchG-Verfahren kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernisse zu veröffentlichen sind. Hinweis zu § 18a LuftVG: Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund § 18a LuftVG evtl. im BlmSchG-Verfahren versagt werden (materielles Bauverbot). Aufgrund evtl. militärischer Belange bitte ich Sie - falls noch nicht geschehen - das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn zu beteiligen. 42 Deutsche Telekom, mit Schreiben vom 29.11.2012 (für alle Bereiche) und vom 02. Oktober 2013 Im Planbereich befinden sich nach Telekommunikationsleitungen der Telekom. Planänderung keine Soweit auf die Telekommunikationsrichtlinien schon jetzt bei der Planung Rücksicht genommen werden soll, wurden Übersichtspläne beigefügt. Zwischen den Erdungsanlagen der geplanten Anlagen und den Telekommunikationslinien ist ein Mindestabstand von 15 m einzuhalten. Die Stellungnahme betrifft nicht den Flächennutzungsplan. Die Leitungen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung soweit möglich berücksichtigt. Für die Fläche H, Zone IV, ist ein Leitungsplan beigefügt. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Telekommunikationsleitungen deutlich außerhalb der geplanten Baugrenzen liegen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 31/98 43 Lanuv, mit Schreiben vom 07.01.2013 und vom 18.06.2014 43.1 Gemäß Schreiben der VDH Projektmanagement GmbH vom 19.11.2012 beteiligen Sie das LANUV an der 9. Änderung des Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für die Windenergie III, IV und V und an den Bebauungsplänen D6, B5 und K14. Dem Schreiben beigefügt sind Texte und Karten zur Begründung der Änderung bzw. Aufstellung. Das LANUV nimmt, soweit FFH/VS und NSG von den o. g. Plänen mit der Zielsetzung zur Realisierung neuer Windkraftanlagen nicht direkt betroffen sind, i. d. R. keine Stellung. Unter speziellen artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und nicht auszuschließender Beeinträchtigung, insbesondere von planungsrelevanten Vogelarten, Fledermäusen oder der Wildkatze erfolgt zur Artenschutzprüfung eine Stellungnahme. Eine diesbezüglich abschließende Stellungnahme ist zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da neben Zwischenberichten und einer allgemeinen Aufzählung bekannter und vorkommender bzw. vermuteter Arten eine qualifizierte Artenschutzprüfung, insbesondere auf der gegenüber Windkraftanlagen empfindlichen Vogel- und Fledermausarten, noch nicht vorliegt. Hierauf und auf die Notwendigkeit dieser Prüfung wird in den Unterlagen hingewiesen. Die notwendigen Prüfungen liegen nach Rücksprache am 14.12.2012 mit dem hierfür zuständigen Büro Fehr in 2013 vor. Im Rahmen der Standortuntersuchung bzw. der Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt in der Regel eine ASP der Stufe 1. Im vorliegenden Fall wurde die ASP 2 aus dem Bebauungsplanverfahren vorverlegt und der Offenlage beigefügt. Diese ASP 2 wird derzeit anhand der neuen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ überarbeitet. Diese überarbeitete ASP 2 wird den Offenlageunterlagen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren beigefügt werden. Mit der ULB wurde in diesem Zusammenhang abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen (alte ASP 2) ausreichend sind, um ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist eine Beteiligung des LANUV in Bauleitplanverfahren nicht erforderlich. Das LANUV isf kein Träger öffentlicher Belange. Das betrifft auch Verfahren, bei denen der Geltungsbereich eines Landschaftsplans einbezogen ist (vergleiche RdErl. des MUNLV 111-5-606.00.11.50-0003 vom 27.02.2009). ln der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle Belange, die die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits durch die Fachdienststellen der Städte / Kreise und Bezirksregierungen wahrgenommen. Eine Beteiligung des LANUV sollte deshalb auf besondere Problemstellungen, wie z. B. die FFH-Verträglichkeit, die Betroffenheit streng geschützter und be- sonders geschützter Arten begrenzt werden. ln diesen Fällen sollte die Beteiligung über die entsprechenden Fachdienststellen (z. B. Landschaftsbehörden) erfolgen. Vor diesem Hintergrund erfolgt zu dem vorgelegten Verfahren keine detaillierte Stellungnahme. Nach einer überschlägigen Durchsicht der 32/98 Unterlagen möchten wir Ihnen aber Folgendes mitteilen: 43.2 Unabhängig von einer noch ausstehenden Stellungnahme zur möglichen Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten und Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung von Auswirkungen auf Basis einer Artenschutzprüfung sei kritisch angemerkt, dass die vorgesehenen Konzentrationszonen in großen, weitgehend unzerschnittenen Waldlebensräumen liegen und diese von Störungen, z. B. durch Siedlungen oder Verkehr, zurzeit wenig belastet sind. Der nördliche Teilraum D0 liegt z. B. in einem der drei insgesamt in der Eifel in NRW nur noch vorkommenden Größenklassen zwischen 50-100 qkm. Die beiden anderen Teilräume liegen in Waldlebensräumen der Größenklasse 10-50 qkm. Bei einer möglichen Realisierung der Windkraftanlagen wird es zu einer Minderung der Qualität „unzerschnittener weitgehend störungsarmer Räume" kommen. Hierauf ist artenspezifisch in der artenschutzrechtlichen Prüfung einzugehen. Ebenso dürfte das historisch gewachsene Landschaftsbild der Eifelhöhen sich verändern. Ein Ausgleich dürfte schwierig sein. 43.3 In allen drei durch Bebauungspläne zu sichernden Konzentrationszonen liegen Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung, die u. a. zur Erhaltung der Biodiversität eine wichtige Rolle spielen (wie Z. B. VB-K5204-001, VB-K-5204-004 in D 6; VB-K-5204-007, VB-K-5204-011 in B 5; VB-K-5303- 026, VB-K-5304-009 in K 14). Ebenso grenzen randlich NSG, wie z. B. DN-066, DN-035 in D 6; DN-067 in B 5; DN-069, DN-081, ACK019K1, ACK-075 in K 14 an die Konzentrationszonen an. Ihre Bedeutung als Lebensraum für eine Vielzahl geschützter Tiere ist mit hoch einzustufen. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde belegt, dass außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft zur Verfügung stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen. Der Passus wird in die Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes übernommen. Daher ist für die Gemeinde ein Planen im Wald unausweichlich. Die Folgen dessen für die Fauna werden in der ASP berücksichtigt. Das Kriterium des unzerschnittenen Raums wurde im Rahmen der Detailuntersuchung in der Standortuntersuchung berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans zum Bebauungsplan abschließend, auch hinsichtlich der Kompensation, bewertet werden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes erfolgt vorab eine Bewertung. Auch in der Standortuntersuchung wurden die Belange des Landschaftsbildes berücksichtigt. Die Abgrenzung des Flächennutzungsplans sowie der Bebauungspläne wurde dahingehend angepasst, dass nun zu den NSGs Abstände von 100 m eingehalten werden. Somit liegen gegenüber der frühzeitigen Beteiligung nunmehr Abstände zu den Talsystemen vor. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Da es sich hierbei weitgehend um Talsysteme handelt, dürften sich diese für WKA ausschließen. Bei den Talsystemen handelt es sich um ökologisch sensible Bereiche, zu denen ein ausreichend großer Abstand zu den WKA einzuhalten ist. Hierzu sollte die artenschutzrechtliche Prüfung eine Aussage treffen. Durch die Herausnahme der steileren Hangflächen aus den Bebauungsplänen und damit Schaffung entsprechender Abstandsflächen zu den Talsystemen könnte hierauf bereits bei der Abgrenzung der 33/98 Bebauungspläne eingegangen werden. 43.4 Bezüglich der Avifauna kann den Gutachten gefolgt werden. Bezüglich der Fledermäuse und den lt. Gutachten notwendig werdenden Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung betriebsbedingter Auswirkungen (Kollisionsrisiko und damit notwendige Abschaltalgorithmen) muss festgehalten werden, dass der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" eine andere Vorgehensweise vorsieht. Dieser Leitfaden konnte den Gutachtern nicht bekannt sein. Insofern sollten die im Leitfaden gemachten Vorgaben als neuer Kenntnisstand in die Planungen aufgenommen werden. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos kann durch eine Abschaltung von WEA in Nächten mit geringen Windgeschwindigkeiten (< 6m/sec) in Gondelhöhe, Temperaturen > 10 °C und keinem Regen wirksam vermieden werden (alle Kriterien müssen zugleich erfüllt sein). Die Maßnahme wird naturschutzfachlich derzeit als einzig wirksame Minimierungsmaßnahme angesehen. Durch ein Gondelmonitoring können die Abschaltzeiten ggf. nachträglich "betriebsfreundlich" optimiert werden (siehe Leitfaden Kapitel 8). Für die einzelnen Planungsbereiche ergeben sich folgende Abschaltalgorithmen: Eine entsprechende Festlegung wird im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren getroffen werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 43.5 1. Fläche H "Brandenberg" Eine entsprechende Festlegung wird im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren getroffen werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine entsprechende Festlegung wird im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren getroffen werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der detaillierten Kartierungen kann ein art- und vorkommensspezifisches Abschaltszenario auf die Wochenstubenzeit und den Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 01.05.-31.10. festgelegt werden. 43.6 2. Fläche LM "Raffelsberg" Auch hier kann aufgrund der detaillierten Kartierungen ein art- und vorkommensspezifisches Abschaltszenario und der Bedenken des Gutachters sollte ein obligatorisches, umfassendes Abschaltszenario vom 01.04.-31.10. festgelegt werden. Sollten im weiteren Verfahren Fragestellungen im Zusammenhang mit der Betroffenheit von streng und besonders geschützten Arten auftreten, die im Verfahren mit der zuständigen ULB nicht zu klären sind, steht Ihnen 34/98 das LANUV als Fachdienststelle weiterhin zur Verfügung. 48 Pledoc mit Schreiben vom 04.10.2013 und vom 12.06.2014 Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. In der Stellungnahme werden keine Bedenken geäußert. Es wird lediglich auf eine bestehende Leitung innerhalb der Zone 1 hingewiesen, die aufgehoben wird. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wir bestätigen den Eingang der Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie Benachrichtigung über die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. §4a Abs. 3 Satz 1 BauGB zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergie. Von den auf der CD-Rom zur Einsicht gestellten Planunterlagen haben wir einen Ausdruck des Flächennutzungsplanes „Aufhebung der Zone I" mit Datum vom 08.04.2014 gefertigt und dem Schreiben als Anlage beigefügt. ln den Kartendarstellungen sind die Trassenführungen der Versorgungsanlagen in erforderlichem Umfang lagerichtig dargestellt. Als Grund für die erneute Offenlage führen Sie an, dass die Konzentrationszone "Rennweg" aus der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Beschluss des Gemeinderates herausgenommen wird. Mit der erneuten Offenlage der 9. Änderung der Flächennutzungsplanänderung werden nunmehr nur noch die Konzentrationszonen zur Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich der Gemarkung „Ochsenauel" (östlich der L11 zwischen den Ortsteilen Brandenberg und Kleinhau) und in der Gemarkung Petersberg (Ortsteil Rafelsbrand) ausgewiesen. Mit der Ausweisung der verbleibenden Konzentrationszonen sind keine negativen Einflüsse auf die bestehenden Ferngasleitungen zu erwarten. Gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen erheben wir keine Einwendungen. Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass von diesem Baureitverfahren nach wie vor keine von uns verwalteten Versorgungseinrichtungen der GasLINE GmbH & Co. KG betroffen werden. 35/98 Beachten Sie bitte das beillegende Merkblatt in der aktuellen Fassung. 50 BUND, Kreisgruppe Düren, mit Schreiben vom 04.01.2013 und vom 21.10.2013 und vom 13.06.2014 50.1 Zur 9. Änderung des FNP und zu den Bebauungsplänen D 6, B 5 und K 14 geben BUND, NABU und der AK Fledermausschutz die folgende Stellungnahme ab: Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Vor der Installation neuer Windkraftanlagen sollte zunächst immer die Möglichkeit des Ersatzes bestehender Anlagen durch leistungsfähigere Anlagen („Repowering“) geprüft werden. Bei einer Bewertung sind die schon vorhandenen Altanlagen zu berücksichtigen. Altanlagen an unpassenden Stellen sollten zurückgebaut werden. Zur optimalen Nutzung der Windenergie sollte ein kreisweites Konzept erstellt werden, das einerseits die Wirtschaftlichkeit, andererseits die Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Im Rahmen der 9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz. Im Rahmen des Bebauungsplanes können ergänzende Regelungen getroffen werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 36/98 Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt. Dieses Konzept sollte mit den Nachbarkreisen abgestimmt werden, damit einerseits Synergieeffekte genutzt werden können, andererseits negative Summationswirkungen für Natur und Landschaft in naturnahen sensiblen Bereichen vermieden werden können. 50.2 Änderung des FNP Die von der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Zonen überlagern teilweise Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) des Regionalplans, befinden sich alle in Landschaftsschutzgebieten und im Wald. Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist dies nur zulässig, wenn die Windkraftnutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel B.III.3.21 des LEP NRW). Zudem muss der Eingriff in den Wald demnach „auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt" sein. Hier zeigt sich besonderer Erklärungsbedarf, der bislang noch nicht befriedigend abgearbeitet ist. Die Standortuntersuchung wurde so angepasst, dass der BSN als weiches Tabukriterium definiert wurde. Sämtliche Flächen der Gemeinde Hürtgenwald mit Ausnahme der Siedlungsbereiche sind als LSG ausgewiesen, so dass hier ein Ausschluss von vorne herein nicht möglich war. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde belegt, dass außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft zur Verfügung stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen. Der Passus wird in die Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes übernommen. Daher ist für die Gemeinde ein Planen im Wald unausweichlich. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Die Frage, ob die bestehenden Zonen der Windkraft substanziell Raum bieten, ist im vorliegenden Einzelfall nicht richterlich entschieden und kann daher nicht abschließend beantwortet werden. Die Frage, ob der Windenergie derzeit substanziell Raum geschaffen ist, ist jedoch obsolet, da die Gemeinde Hürtgenwald ein neues gesamtgemeindliches Konzept aufstellt. Das vorherige Konzept entspricht nicht mehr den heutigen Rahmenbedingungen, da bereits durch die vorhandenen Anlagen Immissionen ausgelöst werden und es bei neueren größeren Anlagen zu Grenzwertüberschreitungen käme. Die Gemeinde möchte größere Abstände, als sie hier derzeit vorliegen, zu den Wohngebieten einhalten. Auf den vorhandenen Flächen ist daher keine Entwicklung mehr möglich. Nicht die Streichung der beiden vorhandenen Zonen begründet die Neuausweisung im Wald, sondern die Standortuntersuchung. Auf 37/98 Basis dieser hat sich die Erforderlichkeit der Aufhebung der beiden bestehenden Flächen überhaupt erst ergeben. Dass keine Flächen außerhalb des Waldes zur Verfügung stehen, wurde in der Standortuntersuchung hinreichend dargelegt. Die Gemeinde ist nicht der Auffassung, dass durch das erfolgte Repowering der Energiewende genüge getan ist und möchte daher weitere Flächen ausweisen. Zur Frage der Förderung der in der Öffentlichkeit durchaus kritisch gesehen Photovoltaik sollte an anderer Stelle nachgegangen werden; dies steht nicht im Zusammenhang mit diesem Verfahren. 50.3 Lage im Wald Nur eine von neunzehn geplanten Windkraftanlagen liegt außerhalb des Waldes. Daher ist bei der Prüfung der Geeignetheit mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. Laut Windenergieerlass ist hier eine Einzelfallprüfung erforderlich. Für Transport, Aufbau, Wartung, Kranstellflächen etc. und die Netzanbindung müsste insgesamt sehr viel Wald gerodet werden. Dies ist darzustellen. Minimierungsmaßnahmen im Hinblick Waldbrandgefahr sind zu erläutern. auf eine mögliche Nach dem Windenergieerlass NRW soll Wald nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen Flächen im Gemeindegebiet zur Verfügung stehen. Dies ist aber in der Gemeinde Hürtgenwald nicht der Fall, denn die Gemeinde hat bereits zwei Windkraftkonzentrationszonen außerhalb des Waldes ausgewiesen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Zur Erforderlichkeit der Planung im Wald siehe 50.2. Zur Bestandkraft der bestehenden Zonen siehe Punkt 50.1 Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Inanspruchnahme der Wege etc. wird im Rahmen der Bebauungspläne im LBP bearbeitet. Der Begriff der Ausschlusswirkung bedeutet, dass Windenergieanlagen außerhalb der Windkraftkonzentrationszonen in der Regel nicht genehmigungsfähig sind. Ausschlusswirkung bedeutet hingegen nicht, dass die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen verwehrt ist. Die Gemeinde ist frei, Planungen zur Entwicklung des Gemeindegebietes zu betreiben und diese nach Kenntnisstand fortzuschreiben. Das Planungsbüro hält die Flächen H und M für gleichermaßen 38/98 Durch diese wird bereits jetzt eine Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet erreicht (Standortuntersuchung S.5, Begründung zur 9. Änderung des FNP S. 4). Laut Windenergieerlass ist die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dieser Maßgabe entspricht die Empfehlung des Planungsbüros zur Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone im Flächennutzungsplan. Das Büro schlägt hierfür die Fläche H vor, „da diese sowohl hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen am besten in Frage kommt." (Standortuntersuchung S.38). Um den Wald zu schonen, ist zu prüfen, inwieweit im Bereich Raffelsbrand noch Flächen für die Errichtung von WEA außerhalb des Waldes genutzt werden können. Der unzerschnittene, nicht vorbelastete Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes vom Gürzenicher Bruch bis Raffelsbrand ist Teil eines noch größeren unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes > 50 km 2 (UZVR 5305-037). Dieser unzerschnittene Waldbereich ist auch nach Einschätzung des Landesbetrieb Wald und Holz hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit weniger geeignet (Standortuntersuchung S. 26). Er ist als eine Einheit zu betrachten. Die in der Standortsuche angewandte Methodik, den unzerschnittenen Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes in kleinere Untereinheiten zu zerlegen, entspricht nicht der Wertigkeit dieses Bereiches und seiner Bedeutung für den Natur- und Artenschutz, den Biotopverbund sowie seiner Bedeutung für die stille landschaftsbezogene Erholung (s. hierzu auch die Ausführungen zur Fläche A). Der unzerschnittene Waldbereich und die sonstigen Waldflächen im Gemeindegebiet sollten im Analyseplan vollständig dargestellt werden, um die Auswirkungen der geplanten WEA beurteilen zu können. Die Ausschlusskriterien „Schutz des Waldes" und „Unzerschnittenheit der Natur" sind bei der Auswahl und in der Abwägung einheitlich auf die potentiellen Flächen anzuwenden. geeignet. Ob die alleinige Ausweisung der Fläche H dem „notwendigem Maß“ entspricht, sei dahin gestellt. Die Gemeinde Hürtgenwald will sinnvolle erneuerbare Energien fördern und daher mehr als eine Zone ausweisen. Zur Bestandkraft der bestehenden Zonen siehe Punkt 50.1 Das Auswahlkriterium „Unzerschnittenheit des Waldes“ wird in der Standortuntersuchung einheitlich angewandt. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Wie der Einwender richtig anführt, ist das „erforderliche Maß“ nicht näher definiert. Die Zielvorgabe des Landes von 2% stellt keine Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen mit viel Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss demnach in den Kommunen mit mehr Freiraum auch mehr Platz für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der zuständigen Gerichte, in denen es um den „substanziellen Raum“ geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Für Hürtgenwald kann es durchaus Sinn ergeben, mehr als 2% der Flächen auszuweisen. In einem ersten Schritt soll jedoch auf die Ausweisung der Fläche A „ Rennweg“ verzichtet werden. Es werden demnach nur ca. 1,8% der Gemeindefläche ausgewiesen. Der Beschluss der Wiener Ministerkonferenz ist unseres Wissen nicht in nationales Recht umgesetzt und daher nicht zu beachten. Zum Anlagenbau erforderliche Rodungen werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren bilanziert und der forstrechtliche Ausgleich erbracht. Die Wegeführung ist mit dem landesbetrieb Wald und Holz abgestimmt, durch diesen werden keine Gefährdungen des Waldbestandes gesehen. Die Wegeführung verläuft mehrheitlich entlang der bestehenden Wege, so dass nur geringfügige Verbreiterungen erforderlich sind. Seitens des Landesbetriebes Wald und Holz bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung, jedoch wird der Standort am Rennweg hinterfragt. Dieser soll nun nicht 39/98 ausgewiesen werden. Auch durch die ASP wurde kein Gefährdungsverdacht eingeräumt. Vgl. zudem 50.3 weiter oben. Minimierungsmaßnahmen Genehmigungsverfahren der Waldbrandgefahr sind im darzulegen. Eine diesbezügliche Der Hinweis wird zur 40/98 Problematik ist der Gemeinde nicht bekannt. Kenntnis genommen. 50.3a Die zur Netzanbindung und verkehrlichen Anbindung vorgesehen Flächen werden erst im Genehmigungsverfahren angeführt und sind nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.4 Das in Hürtgenwald bereits Windkraftanlagen errichtet wurden wiederlegt die Aussage, dass Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig sind. In der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage hat die ULB des Kreises Düren keine negative Stellungnahme abgegeben. In der erneuten Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Offenlage hat der Kreis die Stellungnahme abgegeben, dass keine Bedenken bestehen. Die Belange des Landschaftsbildes werden in der Detailuntersuchung der Flächen berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass Hürtgenwald über eine im gesamten Gemeindegebiet hohe Landschaftsqualität verfügt und daher eine Gewichtung vorgenommen werden muss. Eine detaillierte Aufschlüsselung, auch im Hinblick auf die Kompensation, kann, da anlagenbedingt, erst im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgen. Im Flächennutzungsplan werden jedoch grobe Werte angegeben. Für eine mögliche Konfiguration liegt bereits eine Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für das Landschaftsbild fest. Sämtliche artenschutzrechtlichen Belange werden in der Überarbeitung der ASP, die zum Bebauungsplanverfahren vorliegen wird, enthalten. 50.5 Natur- und Artenschutz Besonders Vögel und Fledermäuse sind durch Kollisionen und Barotraumen (Platzen der Blutgefäße durch starke Druckunterschiede) gefährdet. Außerdem können sich Störungen, Verlärmung, Ultra- und Infraschall sowie die Beleuchtung auswirken. In der Der Offenlage des Flächennutzungsplanes wurde eine ASP der Stufe 2 beigefügt. Diese Artenschutzprüfung wird derzeit anhand der neuen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ überarbeitet. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes Der Anregung wird gefolgt. 41/98 artenschutzrechtlichen Prüfung ist dies darzustellen. Außerdem sind die Brutplätze bzw. Wochenstuben und Winterquartiere der Fledermäuse, Horst- und Höhlenbäume zu kartieren, die Nahrungshabitate festzustellen und Aktionsräume und Flugkorridore darzustellen. Die Methodik und die Kartierdaten sind anzugeben. Es wird für die besonders betroffenen Arten Rotmilan und Schwarzstorch eine Raumnutzungsanalyse vorgeschlagen mit der Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden sollte. Konkret wird vorgeschlagen ein ausfliegendes Alttier vom Horst aus einen ganzen Tag zu verfolgen und die Flugbewegungen sowie die Nahrungssuche in Karten darzustellen. Da die Raumnutzung im Jahresverlauf sehr unterschiedlich sein kann, sollten vom Frühjahr bis zum Herbst mehrere Altvogel-Tage vollständig erfasst werden. Hierbei ist der Einsatz mehrerer Kartierer erforderlich. reichen nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde allerdings die für die Flächen H und M vorliegenden Erkenntnisse der alten ASP 2 aus, um sicherzugehen, dass keine generellen Bedenken vorliegen, die Flächen zu nutzen. Im Leitfaden selbst wird eine vollständige ASP erst im Genehmigungsverfahren gefordert. Die angepasste bzw. überarbeitete ASP 2 wird jedoch den Offenlageunterlagen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren beigefügt werden. 50.6 Bei der Standortwahl für die Windräder sind die Abstandsregelungen der Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten sowohl zum Brutplatz als auch zu den Nahrungshabitaten und die Flugkorridore zu beachten (LAG VSW Abstandsregelungen 2007, Erhöhung des Abstandes vom Brutplatz für den Rotmilan 2012). Der Schwarzstorch gilt als Leitart unzerschnittener Räume. Sein Lebensraum ist großräumig vor Beeinträchtigungen und Störungen zu schützen. Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Bebauungspläne, im Flächennutzungsplan werden keine Anlagenstandorte festgelegt. Der Schwarzstorch wird hierbei berücksichtigt, die Abstandsempfehlungen werden befolgt. Vgl. weiterhin 50.5. Der Anregung wird gefolgt. 50.7 Zu Naturschutzgebieten ist mindestens ein Abstand von 300 m einzuhalten. Schutzgebiete sind mit Schutzabstand darzustellen. Es wird ein Abstand 100 m zu Naturschutzgebieten wird berücksichtigt. Für einen größeren pauschalen Abstand sehen die Gutachter und Fachbehörden keinen Anlass, es erfolgt eine detaillierte Prüfung im Bebauungsplanverfahren. BSN werden als weiche Tabubereiche definiert. Der Hinweis wird berücksichtig t. Die Anregungen bezüglich der Festsetzungen (Kranichzug etc.) betreffen die Ebene der Bebauungspläne. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. BSN dürfen nicht überlagert werden. 50.7a Im weiteren Vgl. 2b.9 und 50.5 42/98 50.8a Vgl. 2b.9 und 50.5 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 43/98 50.8b Vgl. 2b.9 und 50.5 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 44/98 45/98 46/98 47/98 50.8c Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine Standorte festgelegt. Die Anregung bezieht sich auf die Standortfestsetzung in der verbindlichen Bauleitplanung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.8d Eine Festschreibung im FNP ist nicht möglich. Die Anregung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des Landschaftsbildes, Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung, die Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege werden allesamt in der Standortuntersuchung berücksichtigt. Aufgrund der hohen, konkurrierenden Ansprüche an den Raum können nicht alle Empfehlungen des BUND berücksichtigt werden. Ein genereller Ausschluss der unzerschnittenen Bereiche Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtig t. 50.9 Standortwahl Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des Landschaftsbildes, Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung, die Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege sowie die Bedeutung eines Gebietes für die landschaftsorientierte Erholung sollten bei der Auswahl geeigneter Flächen und in der Abwägung neben der 48/98 notwendigen Einhaltung von Abstandsflächen besonders berücksichtigt werden. zur Wohnbebauung erfolgt nicht. Planungen von Nachbargemeinden werden soweit möglich berücksichtigt. Jedoch liegen die Planung nicht in ausreichender Konkretisierung vor. Gerade in Langerwehe sind die entscheidenden Entschlüsse noch nicht gefasst. Es werden keine Konzentrationszonen in Laubwälder ausgewiesen. Laubwälder werden bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung ausgeschlossen. Es werden Nadelwälder mit Mischwaldanteil ausgewiesen. Im Rahmen der Standortplanung werden die vorhandenen Baumarten berücksichtigt. Es werden auch keine Naturschutzgebiete oder ähnliches in Anspruch genommen. Im Rahmen der Festlegung der einzelnen Standorte im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgten umfangreiche Abstimmungen mit dem Forst. Pufferzonen zu den Schutzgebieten werden eingehalten. BSN werden nicht überlagert. 49/98 Zusammenfassend sind aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Standortsuche folgende Punkte zu beachten:  50.10  Keine Nutzung des unzerschnittenen Waldbereichs im Westen des Gemeindegebietes  Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten Biotopen und Laubwäldern.  Mindestabstand von 200 m zu Waldrändern wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft, Stellungnahme der EGE zur Windkraft).  Keine Überlagerung von BSN-Flächen.  Beachtung der Abstandsregelung der LAG der Vogelschutzwarten.  Keine Nutzung von Flugkorridoren windenergiesensiblen Vogelarten.  Der Lebensraum des Schwarzstorches ist großräumig zu umgehen.  Mindestabstand von 1.200 m zu Naturschutzgebiete mit Vogelschutzweck der Fledermäuse Gewässern oder und zu Fläche A Die Fläche A liegt im Waldbereich des unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes UZVR 5305-037 und sollte schon von daher nicht in Betracht gezogen werden. Dieser Raum ist einer von nur drei unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen in der Größenordnung 50-100 km2 im linksrheinischen NRW, einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde. Er ist auch und gerade in Nationalparknähe von besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und Der Waldbereich im Westen der Gemeinde kann nicht generell ausgeschlossen werden, da bei Ausschluss des Waldes nicht ausreichend Flächen für die Windkraft verbleiben würden. Seine Bedeutung wird jedoch mit in die Abwägung eingestellt. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Vorerst wird dieser Raum nicht in Anspruch genommen.  Es wird ein Abstand 100 m zu Naturschutzgebieten wird berücksichtigt. Für einen größeren pauschalen Abstand sehen die Gutachter und Fachbehörden keinen Anlass, es erfolgt eine detaillierte Prüfung im bebauungsplanverfahren.  Der Abstand zu den Waldrändern kann aufgrund der Flächenverfügbarkeit sowie der Tatsache, dass der Wald in Anspruch genommen werden soll, nicht als Kriterium angesetzt werden.  BSN-Flächen werden nicht überlagert.  Die Abstandswerte wurden im Rahmen der ASP 2 beachtet.  Die Flugkorridore wurden in der ASP 2 beachtet.  Der Schwarzstorch wird in der ASP 2 beachtet.  Ein Abstand von 1.200m zu NSG kann nicht erfolgen und ist zudem nicht erforderlich (vgl. 50.7). Im Übrigen stünde ein solcher Abstand im Widerspruch zu dem Schutzanspruch des Menschen (Mindestabstand 800m). Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50/98 die landschaftsbezogene Erholung. Beide Funktionen würden durch den Bau von Windkraftanlagen erheblich nachhaltig beeinträchtigt. Die Fläche liegt ohne Vorbelastungen mitten im Wald. "Aufgrund der Größe und der Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna." (Standortuntersuchung S.26). Hier leben zahlreiche gefährdete Arten, z.B. Wildkatze, Fledermausarten, Rotmilan, Mäusebussard, Schwarzstorch. Sie kommt aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, des Artenschutzes, wegen der Beeinträchtigung eines hochwertigen Landschaftsbildes, der landschafts- orientierten Erholung und wegen der fehlenden Netzanbindung nicht in Frage. "Aufgrund der fehlenden Netzanbindung wären die Netzanschlusskosten relativ hoch." (Standortuntersuchung S. 27). Außerdem ist die Erschließung über Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden müssten. Hierzu verweisen wir z.B. auf die Angaben im „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen" des MKULNV 2012. Die Fläche A ist daher nicht geeignet als Windkraftkonzentrationszone. 51/98 52/98 53/98 54/98 55/98 56/98 57/98 58/98 59/98 50.11 Für die Fläche Brandenberg wird ein Abstand von 100 m zu dem nördlich angrenzenden NSG eingehalten, vgl. 50.7. Ein Ausgleich für den unvermeidbaren Eingriff ins Landschaftsbild kann erst auf der Ebene des Bebauungsplanes bilanziert werden und wird auch dort ausgeglichen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Offenlage des Flächennutzungsplanes wurde eine ASP der Stufe 2 beigefügt. Diese Artenschutzprüfung wird derzeit anhand der neuen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ überarbeitet. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes reichen nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde 60/98 allerdings die für die Flächen H und M vorliegenden Erkenntnisse der alten ASP 2 aus, um sicherzugehen, dass keine generellen Bedenken vorliegen, die Flächen zu nutzen. Im Leitfaden selbst wird eine vollständige ASP erst im Genehmigungsverfahren gefordert. Die angepasste bzw. überarbeitete ASP 2 wird jedoch den Offenlageunterlagen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren beigefügt werden. 61/98 50.12 Für die Fläche M wird ein Abstand zu den NSG eingehalten. Die Abstände wurden definiert, um sicherzustellen, dass die Belange des Artenschutzes eingehalten werden können, vgl. 50.7 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 62/98 50.12 a Diese Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan. Flächennutzungsplan werden keine Standorte festgelegt. Im Festsetzungen zu Schall und Schatten betreffen ebenfalls die Ebene des Bebauungsplans und werden dort behandelt. 50.12 b Der Offenlage des Flächennutzungsplanes wurde eine ASP der Stufe 2 beigefügt. Diese Artenschutzprüfung wird derzeit anhand der neuen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ überarbeitet. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes reichen nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde allerdings die für die Flächen H und M vorliegenden Erkenntnisse der alten ASP 2 aus, um sicherzugehen, dass keine generellen Bedenken vorliegen, die Flächen zu nutzen. Im Leitfaden selbst wird eine vollständige ASP erst im Genehmigungsverfahren gefordert. Die angepasste bzw. überarbeitete ASP 2 wird jedoch den Offenlageunterlagen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren beigefügt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 63/98 50.12 c Die Planung wiederspricht aus Sicht des Planers nicht den gesetzlichen Anforderungen. Derzeit noch nicht vorliegende, anlagenbezogenen Gutachten können naturgemäß erst im Bebauungsplanverfahren vorgelegt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Belange des Artenschutzes wurden im Rahmen des für den FNP Erforderlichen beachtet. Bedenken der Unteren Landschaftsbehörde 64/98 bestehen nicht, vgl. 2b.9. 50.13 Zu den Planunterlagen Die vorliegenden Karten für den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne lassen eine konkrete lokale Zuordnung kaum zu. In der Karte zur Standortanalyse sollte der unzerschnittene Waldbereich, der auch bis an die Ortslagen von Gey und Großhau reicht, dargestellt werden. In den nächsten Planungsebenen sind noch viele offene Fragen zu klären, z.B. wie erfolgen Erschließung, verkehrsmäßige Anbindung, Netzanbindung, wie viel Wald muss für den Aufbau und Transport, die Kranstellflächen etc. gerodet werden, wie groß ist die eigentliche Betriebsfläche? Wie und wo durchgeführt? werden welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Es fehlen Schallgutachten, Umweltprüfung und Sichtbarkeitsanalysen. Die artenschutzrechtliche Prüfung befindet sich noch in einem frühen Stadium und lässt keine abschließende Beurteilung zu. Auf den Plänen sind nun aktuellere Übersichten enthalten, die eine Verortung im Raum zulassen. Eine Einordnung in das gesamte Gemeindegebiet ist auch anhand der Karten der Standortuntersuchung möglich. Der Waldbereich wird in der Karte 2a dargestellt. Der Hinweis wird berücksichtig t. Die Erschließung wird erst auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt, jedoch im Rahmen des LBP mit behandelt werden. In diesem werden auch die Kompensationsmaßnahmen geregelt. Die Umweltprüfung erfolgte zur Offenlage des FNPs. Schall-, Schattengutachten und Sichtbarkeitsanalyse zum LBP werden auf die Ebene des Bebauungsplanes verlagert, da erst hier Anlagetypen und Anlagenstandorte fixiert werden. Die Überarbeitung der ASP erfolgt auf Grundlage der neusten Gebietsabgrenzungen. Die Schutzgebiete werden mit den entsprechenden Abständen dargestellt (vgl. Standortuntersuchung). Die Themen Erschließung und Netzabbindung werden final erst im genehmigungsverfahren behandelt. Der Ausgleich wird im Bebauungsplanverfahren bilanziert. Für den Rückbau der Anlagen werden entweder seitens der Genehmigungsbehörde oder der Gemeinde Hürtgenwald 65/98 Rückbaubürgschaften verlangt werden. 50.14 Zu den Bebauungsplänen Die Anregung betrifft den Bebauungsplan Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung betrifft den Bebauungsplan. Die Fläche am Rennweg wird jedoch derzeit nicht weiter verfolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Wir weisen für alle drei Gebiete generell darauf hin, dass aufgrund der bekannten Vorkommen von Arten der FFH- und VS Richtlinie, die durch Windenergienutzung gefährdet sind, bereits jetzt von einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen ist. Damit sind vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen der entsprechenden Fledermaus- und Vogelarten und eine Analyse der Raumnutzung dieser Arten sowie eine adäquate und aussagekräftige Untersuchung des herbstlichen Fledermauszuges notwendig. Bezugsraum sind die von der LAG-VSW 2007 (Abstandsregelungen für Windenergieanlagen) genannten Abstände einschließlich der Prüfbereiche. Da die uns vorliegenden Erkenntnisse zu Artenvorkommen im Bereich der geplanten WEA von denen im ASP-Zwischenbericht abweichen (z.B. hinsichtlich der Vorkommen von Milanen, Uhu, Kolkrabe, Schwarzstorch, Fledermäusen), halten wir gegenüber den aktuell vorliegenden Untersuchungen deutlich vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen von Fledermäusen und Vogelarten für zwingend erforderlich. Der AK Fledermausschutz macht darauf aufmerksam, dass bei akustischen Untersuchungen von Fledermäusen im Wald vom Boden aus Fledermausarten über den Baumkronen nicht erfasst werden können (vgl. Bach et al. 2010). Die Fläche (Höhe) des Eingriffs kann wegen der zu geringen Reichweite der heute auf dem Markt vertretenen Detektoren nicht beprobt werden (vgl. Adams et al. 2012). Der AK Fledermausschutz verweist auf das Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Fledermausschutz 2012 (im Anhang). 50.15 Bebauungsplan D 6 — Windpark Rennweg Die Fläche am Rennweg liegt in der Windkraftkonzentrationszone A, mitten im Wald, im unzerschnittenen, nicht vorbelasteten Raum im Westen des Gemeindegebietes. Mit dem Bau der Windkraftanlagen würden im bisher unzerschnittenen, nicht vorbelasteten Waldbereich Industrieanlagen errichtet. Durch die Vielzahl und die Anordnung der Windkraftanlagen würde dieser Waldbereich bis in den Kernbereich zerschnitten. Die Fläche P, der 66/98 angrenzende Gürzenicher Bruch und der Laufenburger Wald sowie der Wald westlich von Gey und Großhau würden vom Wehebachsystem und dem südlichen Teil des unzerschnittenen Waldes getrennt. Flugkorridore energiesensibler Arten würden durchschnitten, so dass bereits jetzt von einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen ist. Auch Beziehungen zwischen Naturschutzgebieten, zwischen den Biotopen aus dem Biotopkataster sowie zwischen Naturschutzgebieten und Biotopen würden gestört und zerschnitten. Dies betrifft vor allem die Naturschutzgebiete NSG „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch" (NSG 2.1-5 im LP Hürtgenwald), NSG „Geybach" (NSG 2.1-3 im LP Hürtgenwald), NSG „Wehebachtal mit Nebenbächen" (NSG 2.1-4 im LP Hürtgenwald) und die Biotope BK-5204-024, BK-5204-033, BK-5204-043, BK-5204-003, BK-5204-023. Teilflächen der Naturschutzgebiete sind als FFH-Gebiet ausgewiesen. In der Verordnung zu den Naturschutzgebieten NSG 2.1-4 und NSG 2.1-5 ist der Schwarzstorch ausdrücklich im Schutzzweck benannt. Im LP Hürtgenwald wird auf S. 42 auf die Notwendigkeit großer störungsarmer und unzerschnittener Lebensräume z.B. für Wildkatze und Schwarzstorch hingewiesen. Die geplanten Windkraftanlagen würden dieser Zielsetzung des LP widersprechen. Von besonderer Bedeutung ist das Gebiet auch für den Artenschutz. Hier leben u.a. folgende Arten: Biber, Haselmaus, Baummarder, Wildkatze, Rotwild, Fledermausarten, Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard, Sperber, Habicht, Turm- und Baumfalke, Waldohreule, Waldkauz, Uhu, Schwarz-, Mittel-, Kleinspecht, Waldschnepfe, Neuntöter, Schwarzkehlchen, Wiesen- und Baumpieper, Hohltaube, Kolkrabe, Graureiher, Schwarzstorch. Angrenzende Wiesenbereiche, bes. zwischen Großhau und Hürtgen werden als Nahrungshabitat von Rotmilan, Mäusebussard, Turm- und Baumfalke, Graureiher und Schleiereule und von Durchzüglern und Wintergästen, z.B. Kornweihe, Kiebitz, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Drosseln genutzt. An der Wehebachtalsperre jagt der Schwarzmilan, zur Zugzeit wird hier regelmäßig der Fischadler beobachtet. Als Nahrungsgäste wurden hier größere Ansammlungen von Grau-, Silberreihern und Schwarzstörchen (bis zu neun) beobachtet. Revierzentren von Rot- und Schwarzmilan befinden sich im Bereich Kalverberg/Frenzer Köpfe und im Gürzenicher 67/98 Bruch, Graureiherkolonien sind vom Wehebach bei Schevenhütte und von Gürzenich bekannt. Der Uhu brütet in einem Steinbruch nahe Schevenhütte und wird immer wieder in den angrenzenden Wäldern im Bereich der Wehebachtalsperre gesehen. Die Buchten der Wehebachtalsperre, Feucht- und Quellbereiche am Eifelhang Richtung Gürzenich und zwischen Rennweg und Talsperre (z.T. Biotope des Biotopkatasters) sowie Bachtäler, z.B. Thönbach, Frenkbach, Fischbach, Schwarzenbroicher Bach sind Nahrungshabitat für den Schwarzstorch. WEA würden die Flugkorridore zerschneiden und es könnte zu Kollisionen kommen. Wichtig sind beim Schwarzstorch auch die Wechselhorste, die aber nicht jedes Jahr besetzt sind. Zur Zeit ist uns der besetzte Horst nicht bekannt, dies ist nicht verwunderlich, denn der Schwarzstorch zählt zu den schwer erfassbaren Vogelarten, deren Horste oft nur zufällig gefunden werden. Es ist aber unzweifelhaft, dass der Schwarzstorch in diesem Gebiet Brutvogel ist. Nahrungsflüge über mehrere Kilometer sind nicht selten. Deshalb ist eine Raumnutzungsanalyse mit zahlreichen Terminen und mehreren Erfassern zwingend erforderlich (Rohde, C. (2009): Funktionsraumanalyse der zwischen 1995 und 2008 besetzten Brutreviere des Schwarzstorches Ciconia nigra in MecklenburgVorpommern. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 46, Sonderheft 2: 191-204). Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von tausenden Kranichen überflogen. Besonders beim Herbstzug kann es möglicherweise bei schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den Windrädern kommen, da die ziehenden Kraniche beim Anflug auf die Eifelhöhen aus dem Flachland zusätzlich die am Rennweg senkrecht zur Zugrichtung angeordneten Windkraftanlagen überwinden müssten. Im ASP-Zwischenbericht beschreibt der Gutachter das Gebiet als Lebensraum vor allem für die Zwergfledermaus aber auch für andere Arten (Großer Abendsegler, Mausohrarten wie Fransen- und Bartfledermaus). Hierzu weist der AK Fledermausschutz darauf hin, dass gerade die Unzerschnittenheit des Waldgebietes bis an den Rand der Stadt Düren und der Gemeinde Langerwehe vermuten lässt, dass hier ein deutlich größeres Artenspektrum zu erwarten ist. Dass ziehende Arten selten erfasst werden, ist kein Ausschlusskriterium für den Umfang der Betroffenheit, sondern zeigt wie schwierig die Kartierung der Zugbewegung bei Fledermäusen anhand von Stichproben ist. Ziehende Tiere, die voraussichtlich über den Baumwipfeln fliegen, können mit Detektorüberwachung vom Boden aus im Wald ohnehin nicht erfasst werden (vgl. Bach et al. 2010). Die Fläche (Höhe) des Eingriffs kann 68/98 grundsätzlich wegen der zu geringen Reichweite der heute auf dem Markt vertretenen Detektoren nicht beprobt werden (vgl. Adams et al. 2012; s. auch Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Fledermausschutz 2012 im Anhang). Ein Übernachtmonitoring an einem Einzelpunkt in einer Nacht, in einer suboptimalen Jagdzeit wie dem September (bei eintretender Zugzeit), ist keineswegs geeignet um weitreichende Schlussfolgerungen zu ziehen. Es fehlt eine Betrachtung zu den Auswirkungen der erforderlichen Netzanbindung. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Netzanbindung ausreichend in die Machbarkeitsbetrachtung dieses Standorts einbezogen wurde. Außerdem ist die Erschließung über den Rennweg und weitere Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden müssten. Zufahrten zu den Windrädern und Kranstellflächen sowie Kabeltrassen für die Netzanbindung müssten gebaut werden. Hierzu müsste Wald gerodet werden. Die nun freigestellten benachbarten Waldbestände wären durch Wind und Sonneneinstrahlung gefährdet. Das Gebiet ist Landschaftsschutzgebiet. Durch zehn Windräder von bis zu 200 m Höhe würde das hochwertige Landschaftsbild erheblich auch über große Entfernungen zerstört oder beeinträchtigt. Die Windräder würden das Landschaftsbild, z.B. schon bei der Anfahrt über die A4 von Köln aus und der Anfahrt von Düren über die B 399, bestimmen. Die WEA würden ein größeres Gebiet optisch sowie durch Lärm und Verschattung erheblich beeinträchtigen. Mit dem Bau von zehn Windkraftanlagen in diesem Bereich würde das Ziel des Regionalplanes „Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung" nennenswert nachhaltig beeinträchtigt. Ersatzmaßnahmen bzw. ein Ersatzgeld für die Waldrodungen und die Beeinträchti-gungen des Landschaftsbildes wären immens. Die Fläche verfügt im Vergleich zu den Flächen H und L/M über die schlechtesten Windhöffigkeiten (Standortuntersuchung S. 37). Der Bebauungsplan B 6 sollte somit aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, aus Artenschutzgründen, wegen der fehlenden Netzanbindung, der unzureichenden verkehrsmäßigen Anbindung, der nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotopverbundes, der Beeinträchtigung eines hochwertigen Landschaftsbildes und der landschaftsorientierten Erholung aufgegeben werden. 69/98 50.16 Bebauungsplan B 5 — Windpark Ochsenauel Die Anregung betrifft den Bebauungsplan Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung betrifft den Bebauungsplan Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Diese Fläche liegt am Hang zum Staubecken Obermaubach. Hier sind neben den waldbewohnenden Arten und bes. dem Rotmilan zusätzlich zu den im ASP-Zwischenbericht genannten Arten auch Uhu und Wespenbussard sowie die Gast- und Brutvogelarten des Staubeckens Obermaubach zu berücksichtigen, z.B. die Gänse, die von ihren Bade- und Ruheplätzen im Staubecken zu ihren Nahrungsplätzen fliegen. Im artenschutzrechtlichen Zwischenbericht werden bereits 5 nachgewiesene planungsrelevante Fledermausarten erwähnt, darunter eine FFH- Anhang II-Art und mindestens zwei Arten von der Schlagopferliste (Dürr 2012) an Windrädern. 50.17 Bebauungsplan K 14 — Windpark Peterberg Hierzu liegt noch gar keine artenschutzrechtliche Prüfung vor. Die in der NSG-VO zum Kalltal genannten Arten, die Arten im Steinbruch Kallbrück und die Arten des unterhalb angrenzenden Laubwaldes sind zu berücksichtigen. Gerne stehen wir Ihnen für ein Gespräch zur Verfügung. 50.18 Der BUND begrüßt den Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2014, die Fläche A (Rennweg) endgültig aus der Bauleitplanung als Windkraftkonzentrationszone herauszunehmen und gibt zur erneuten Offenlage der Windkraftkonzentrationszonen in der Gemeinde Hürtgenwald die folgende Stellungnahme ab. - - 50.19 Zu den Planunterlagen für die erneute Offenlage Für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die nun vorliegende erneute Offenlage halten wir für überstürzt und aus folgenden Gründen für bedenklich: • Über die in der Offenlage vom Oktober 2013 vorgetragenen Anregungen und Bedenken hat der Gemeinderat noch nicht entschieden. Sie konnten daher in den Unterlagen für eine erneute Offenlage noch gar nicht berücksichtigt werden. 50.20 • Anders als sonst üblich erfolgte die Bekanntmachung zur erneuten Offenlage nur durch einen Hinweis im Internet und im Aushang am Rathaus. Dies ist unzureichend und nicht bürgerfreundlich. Im Übrigen wurden die Anregungen der Offenlage – soweit ihnen gefolgt wurde – in die Unterlagen zur erneuten Offenlage eingearbeitet. Auf dieser Basis wurde vom Rat die erneute Offenlage beschlossen. Auf welchem Wege die Bekanntmachung zu erfolgen hat ergibt sich aus der Bekanntmachungsverordnung NRW sowie der Hauptsatzung der Gemeinde. Die von der Gemeinde gewählte Bekanntmachung in Form des Aushangs ist gesetzeskonform, vgl. § 4 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung NRW. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 70/98 50.21 • Der Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2014, die Fläche A (Rennweg) endgültig aus der Bauleitplanung als Windkraftkonzentrationszone herauszunehmen und die Begründung hierzu werden in den vorliegenden Unterlagen nicht berücksichtigt. Die Unterlagen enthalten unzutreffende Formulierungen sowohl im Umweltbericht (z.B. S.3, S. 59) als auch in der Standortuntersuchung (z.B. S. 3) und in der Begründung zur 9. Änderung des FNP (z.B. S. 4). Diese widersprechen dem Ratsbeschluss. • Herr Bürgermeister Buch erklärte hierzu öffentlich: "Die Unterlagen sind geändert worden, aber in der Hektik wurde die falsche Fassung veröffentlicht." Zurzeit wird angeblich noch rechtlich geprüft, welche Auswirkungen dieser Fehler hat. Die richtige Fassung liegt uns bis heute noch nicht vor. Das Protokoll der Ratssitzung lag zum Zeitpunkt der Erstellung der Planunterlagen nicht vor. Zwar wurden inhaltliche Bedenken gegen die Fläche A vorgetragen, jedoch wurden keine konkreten Beschlüsse zur Anpassung der Untersuchungskriterien gefasst. Somit konnte keine absolute Anpassung der Unterlagen erfolgen, die sich nur auf städtebauliche Gründe beziehen kann. Dem Hinweis wird teilweise gefolgt. Die Planunterlagen wurden in den Einleitungen und Schlussworten inhaltlich konkretisiert. Aus den verbindlichen Planzeichnungen sowie dem Untersuchungsumfang geht jedoch eindeutig hervor, dass der Rennweg nicht mehr Bestandteil der 9. Flächennutzungsplanänderung ist. Die richtige Fassung der Begründung wird zur 2. erneuten Offenlage vorgelegt. Rechtliche Folgen bestehen nicht, da es sich um rein redaktionelle Fehler handelt. 50.22 • Die Artenschutzprüfungen für die Flächen bei Brandenberg und Raffeisbrand sind identisch mit denen in der Offenlage vom Oktober 2013. Diese alten Artenschutzprüfungen genügen nicht den Vorgaben des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" vom November 2013. Die von den Naturschutzverbänden geforderten unerlässlichen Nachkartierungen erfolgten nicht. Es gibt konkrete, dokumentierte Beobachtungsdaten, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter Nachkartierung erwarten lassen. Vgl. 50.5 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.23 • Seltsamerweise wird gerade für die vom Gemeinderat abgelehnte Zone am Rennweg sowohl im Umweltbericht 2014 S. 3 als auch in der Begründung zum FNP S. 4 erwähnt, dass aus Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfadens "Windenergie und Artenschutz" abgewartet werden soll. Dies ist absurd, nachdem die Zone am Rennweg per Ratsbeschluss endgültig aufgegeben werden soll. Gerade hier sind weitere Untersuchungen überflüssig. Die Untersuchungen am Rennweg wurden inzwischen auf Grundlage des Beschlusses vom 08.04.2014 eingestellt. Begründung und Umweltbericht wurden korrigiert. Die Einstellung erfolgte erst nach Abgabe der Planunterlagen zur 2. erneuten Offenlage. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.24 • Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Standortuntersuchung für alle Bereiche auch für die Offenlandflächen nach einheitlichen, rechtlich korrekten Kriterien durchzuführen. Alle Potentialflächen wurden nach den gleichen, einheitlichen Kriterien in der Standortuntersuchung untersucht. Hiernach verbleiben keine ausreichenden Flächen im Offenland. Vgl. auch Standortuntersuchung Karte 2a Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.25 • Die Eignungsprüfung für die Zonen ist an vielen Stellen fragwürdig. Es werden keine konkreten Angaben gemacht, die einer Abwägung und Überprüfung unterzogen werden könnten. Der Hinweis wird zur 71/98 Kenntnis genommen. 50.26 • Die BSN werden nicht mehr unter den harten Kriterien genannt, sondern sind in die weichen Kriterien verschoben. Dies widerspricht nach Ansicht des BUND der Schutzwürdigkeit dieser Bereiche. Die Einteilung der BSN in die weichen Kriterien ist mit der Bezirksregierung Köln sowie der ULB abgestimmt. Harte Kriterien können nur dann vorliegen, wenn diese auf einer gesetzlichen Grundlage basieren, mithin rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Festlegung der 300 m Abstände, daher unterliegen diese der Abwägung der Gemeinde, hier im Rahmen der weichen Kriterien. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.27 • Die Legenden sowohl zu den Analyseplan-Karten als auch zu denen in der Standortuntersuchung 3. Ergänzung sind unvollständig oder fehlen. Karten ohne Legende sind unverständlich. Die Legenden in den Karten der Standortuntersuchung sind vollständig. Im Textteil werden nur die Karten ohne Legende als Verbildlichung des Gesagten abgedruckt. Die Standortuntersuchung besteht aus dem Textteil sowie dem Kartenteil. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.28 • Die nun vorliegenden Unterlagen sind entweder identisch (die Artenschutzprüfungen) oder nur teilweise identisch mit ihren Vorgängern (Umweltbericht, Standortuntersuchung, Begründung). Bei der Gemeinde hieß es hingegen, es sei gar nichts geändert, nur der Rennweg sei herausgenommen. Es wäre für die interessierte Öffentlichkeit hilfreich, die Änderungen kenntlich zu machen. Die Herausnahme des Rennweges begründet natürlich eine Anpassung der übrigen Unterlagen, sprich der Einleitungen, des Fazits und der Begründung der Herausnahme selbst. Im Übrigen sind die auszuweisenden und die aufzuhebenden Flächen bis auf den Rennweg identisch geblieben, ebenso haben sich die Darstellungen nicht verändert. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.29 Zur Standortuntersuchung Welche Räder tatsächlich gebaut werden, kann im Rahmen der vorgelagerten Standortuntersuchung nicht berücksichtigt worden sein. Ein möglicherweise erweiterter Steuerungsbedarf wird dadurch behoben, das für die Flächen im Weiteren Bebauungspläne mit konkreten Festsetzungen aufgestellt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Als Referenzanlage wird immer noch die E-82 angegeben, obwohl bekanntermaßen 200 m hohe Windräder vom Typ E-101 gebaut werden sollen. 50.30 Die Daten des LANUV NRW und des Deutschen Wetterdienstes zur Windhöffigkeit wurden nicht berücksichtigt. Die Daten des deutschen Wetterdienstes wurden nicht verwendet, da konkretere Daten aus einer eigenen Untersuchung vorliegen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.31 In der Liste der Schutzgebiete fehlen immer noch die Wildnisgebiete und Biotopverbundgebiete. Weder Wildnisgebiete noch Biotopverbundgebiete werden im Windenergieerlass, in der Rechtsprechung oder in Fachgesetzen als harte Tabuzonen aufgeführt. Demnach obliegt es der Gemeinde, diese in der Standortuntersuchung zu betrachten. Auf eine detaillierte Betrachtung wurde jedoch verzichtete. Wesentliche Biotopverbundgebiete wurden über den Ausschluss von BSN bereits gesichert. Wildnisgebiete wurden im Rahmen der Anlagenfestlegung unmittelbar mit dem Landesbetrieb Wald- und Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 72/98 Holz abgestimmt. 50.32 Unter Punkt 3.3 S. 7 fehlt der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW". Die Aussagen in der Begründung und Standortuntersuchung wurden ergänzt. 50.33 Der Ratsbeschluss vom 08.04.2014 mit den im Sachverhalt dargestellten Gründen wurde nicht berücksichtigt. Vgl. 50.21 50.34 Neu ist die Verschiebung der BSN (5.2.11 S. 26) aus den harten in die weichen Tabukriterien. Dies ist zu begründen und wird von uns wegen der Schutzwürdigkeit dieser Bereiche abgelehnt. Vgl. 50.26 50.35 Neu eingeführt wurde eine "Ampelbewertung" angeblich um den Abwägungsprozess transparent darzustellen. Diese täuscht Objektivität vor, die im Detail gerade nicht gegeben ist. Schon die Matrix für die Eignungsprüfung ist an vielen Stellen fragwürdig. Die gesamte Bewertung ist zu überarbeiten. Hierzu einige Beispiele: Die Bewertungsmatrix ist eindeutig und wird nicht überarbeitet. Es ist richtig, dass einzelne Kriterien schwer zu fassen sind. Auf der Ebene der Standortuntersuchung kann jedoch z.B. zur Lage der Einspeisestellen keine Aussage getroffen werden, da die Frage, ob diese nutzbar sind, von der konkret geplanten Einspeisemenge abhängt, die erst viel später feststehen kann. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.36 6.1.2 Einspeisestellen und Erschließung: Eine Fläche, für die es gar keine Möglichkeit der Netzanhindung gibt, gibt es gar nicht. Hier müssten andere Kriterien angegeben werden, z.B. die Entfernung. Vgl. 50.35 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.37 6.1.3 Windhöffigkeit: Auf S. 12 wird angegeben, dass die Windgeschwindigkeiten in Hüftgenwald bei 80 m über Grund bei 5-7 m/s liegen. Die Kategorie < 5 m/s ist daher überflüssig zur Unterscheidung der Zonen. Die Einteilung ist richtig. Nur bei Geschwindigkeiten unter 5 m/s läge keine Eignung vor, welches eine „rote“ Ampel bedeuten würde. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.38 6.1.4 Regionalplanung: Auch hier die Frage: Weshalb in der Matrix völlig ausgeschlossene Bereiche anführen? Auch auf der Ebene der Regionalplanung existieren keine weiteren Kriterien, die zu einer fehlenden Eignung führen würden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.39 6.1.5 Landschafts- und Ortsbild: Die Bewertung bleibt subjektiv wie am Beispiel Rennweg unten beschrieben. Es kann nur eine subjektive Bewertung zum Landschaftsbild erfolgen. Der BUND benennt keine objektiven Bewertungskriterien, da diese nicht existieren. Eine Planungshilfe zur Der Hinweis wird zur Kenntnis Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 73/98 Landschaftbildbewertung existiert noch nicht. genommen. 50.40 6.1.6 Schutzgebiet: Was bedeutet die Abkürzung n.N.? Im Rahmen der Eignungsprüfung muss vor allem die Nachbarschaft zu bedeutsamen größeren Schutzgebieten betrachtet werden. Zonen in der Nachbarschaft von Schutzgebieten mit nationaler Bedeutung sind mit rot zu bewerten. Die Abkürzung n.N. wurde durch „bereits ausgeschlossen“ ersetzt. Gebiete dieser Kategorie wurden bereits als harte oder weiche Tabukriterien ausgeschlossen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.41 6.1.7 Artenschutz: Bleibt unklar. Wann gibt es sehr hohe, hohe oder (geringe) Bedenken? In Analogie zum Denkmalschutz ist grün nur bei "keine Bedenken" zu erteilen, gelb bei "Bedenken" und rot bei "hohen oder sehr hohen Bedenken" zu vergeben. Wobei diese Stufen und die Messparameter noch genauer zu definieren sind. Die Tabelle wurde ergänzt. Die Einteilung basiert im Wesentlichen auf dem Vorkommen von Populationszentren oder der Anzahl und Schwere der möglicherweise betroffenen Arten Der Anregung wird gefolgt. 50.42 6.1.11 Unzerschnittene Räume: UZVR in der Größenordnung über 100 km² gibt es im linksrheinischen NRW gar nicht mehr. Folglich ist diese Größenordnung nicht für eine Bewertung geeignet. Im linksrheinischen NRW gibt es nur drei Räume in der Kategorie 50-100 km², daher sollte für diese Räume rot gelten, für unzerschnittene Räume 10-50 km² gelb und für die Kategorie 5-10 km² grün. Es handelt sich um eine allgemein gültige Matrix. Die Einteilung ist nachvollziehbar. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.43 6.1.12 Wald: Hier ist entsprechend dem Leitfaden "Windkraft im Wald" Gesetze sind dem Windkrafterlass in der Beurteilung vorzuziehen. Eine Einteilung wie vorgeschlagen ist nicht möglich, da hierzu kein Datenmaterial bereit steht. Eine Kompletterhebung ist nicht durchführbar. Die Angaben im Energieatlas sind nicht korrekt und können daher nicht verwendet werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. folgende Matrix erforderlich: "Laubwald und Mischwald" rot, "Nadelwald" gelb, "(größtenteils) waldfrei" grün. Dabei ist auch zu beachten, dass laut LEP Wald nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn keine anderen Flächen zur Verfügung stehen. Zudem ist es bedenklich für Flächen in einer solchen Größenordnung, die keine reinen Fichtenforste sind, eine einheitliche Bewertung zu vergeben. Es bleibt fraglich, ob sämtliche Waldflächen in diesen Zonen hinsichtlich ihres Baumbestandes (Nadelwald, evtl. Mischwald oder Laubwald) für eine Ausweisung in Frage kommen. Ein Ausschluss von Laubwaldbereichen erfolgt weiterhin im Rahmen der Anlagenfestlegung im Bebauungsplan. Nach dem Windkrafterlaß kommt die Planung von Konzentrationszonen im Wald nur in Nadelforsten oder Sturmschadensflächen in Frage. Den Mischwald, was immer das im Detail genau ist, als gelb einzustufen, widerspricht dem Tenor des Windkrafterlasses. 50.44 Zur Untersuchung der Teilflächen Es fällt auf, dass es in den Tabellen zum Kriterium Wald Angaben gibt, die in der textlichen Darstellung zur Detailuntersuchung S. 32-43 nicht zu Die Angaben zum Waldanteil können anhand der Luftbilder in den Untersuchungen der Teilflächen überprüft werden. Daher ist keine Verwortlichung erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 74/98 finden sind. Beim Kriterium Wald gibt es so unterschiedliche, nicht erläuterte verwirrende Angaben wie "Wald", "teilweise Waldanteil", "Waldanteil", "teilweise Wald", "hoher Waldanteil", monotoner Aufwuchs", "vielfältiger Nadelwald". Im Kriterium ASP wird die Stufe "hohe Bedenken" mit gelb (Zone G) oder mit rot bewertet (Zonen C, IIJ). 50.45 Zu Fläche A Rennweg Hierzu verweisen wir auf den Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2014 einschließlich der Darstellung des Sachverhalts und die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom Oktober 2013, die vollinhaltlich gilt, sowie den nun vorliegenden Endbericht der im Auftrag des NABU erarbeiteten Fledermauskartierung. Wie dort ausfuhrlieh begründet nehmen die Naturschutzverbände hier eine von der Standortuntersuchung erheblich abweichende Bewertung vor. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Es besteht kein Bedarf zur Änderung der Detailuntersuchung in der Standortuntersuchung. Ein Beschluss, Kriterien anzupassen existiert nicht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Die Entscheidung des Gemeinderates, die Fläche A endgültig aus der Bauleitplanung als Konzentrationszone herauszunehmen, wird vom BUND begrüßt. Hierfür gibt es gute Gründe diese sind in der Standortuntersuchung darzulegen. Der BUND hält die Aufgabe der Zone am Rennweg aus Gründen des Artenschutzes, wegen der groben Verunstaltung eines hochwertigen Landschaftsbildes (s. hierzu BVerwG v. 13. 12.2001 - 4 C 3.01, BVerwG v. 18. 03 2003 - 4 B 7.03, OVG Münster v. 18.11.2004 - 7 A 3329/01), des Biotop- und Artenschutzes, der Biotopvernetzung, der Naherholung, wegen der Lage in einem von drei unzerschnittenen Räumen in der Größenordnung von 50-100 km² im linksrheinischen NRW, wegen der Nachbarschaft zu überregional, ja national bedeutsamen Naturschutz-, FFH- und Wildnisgebieten für erforderlich. Die Höhenbeschränkung durch die Flugsicherung ist demgegenüber nachrangig. Ergänzend hierzu ist noch auf die Bedeutung der Wehebachtalsperre auch als Rastgebiet für Kraniche hinzuweisen. Die Zone am Rennweg beeinträchtigt und gefährdet mehrere Milanpaare, daher verweisen wir auf das Urteil des VGH Hessen vom 17.12.2013. Bewertung Wind. Nach den Angaben des LANUV NRW und des Deutschen Wetterdienstes erscheint die Fläche weniger geeignet. Erschließung: Die Erschließung kann selbst nach der Matrix auf S. 34 und dem Textn S. 44 nicht mit grün sondern allenfalls mit gelb (bei anderer Matrix mit rot) bewertet werden. „Aufgrund der bisher fehlenden Erschließung wären die Netzanschlußkosten relativ hoch. Für den Bau der 75/98 Erschließung wären Rodungsmaßnahmen notwendig." Landschaftsbild: Die Aussagen zum Landschaftsbild sind wie schon in der Stellungnahme vom Okt. 2013 dargestellt teilweise grotesk, z.B. S. 44 unten ..., "die Stadtsilhouette von Gey ist vom Plangebiet aus nicht sichtbar." Logisch, wenn man im Wald steht, aber von anderen Standorten aus wird die "Stadtsilhouette" Gey von den Windrädern überragt sichtbar. S. 45 ,,Aus den Orten Gey und Großhau wären die Anlagen vermutlich sichtbar." "Vermutlich" kann gestrichen werden wie das Planungsbüro selbst sehr gut weiß. Denn auf der Veranstaltung in der Mehrzweckhalle in Gey im November 2013 wurde dies von Herrn Schruff, REA GmbH Düren, mit Computer modellierten Bildern veranschaulicht. Der Wald ist keinesfalls monton, sondern besteht aus einem Mosaik unterschiedlicher Waldtypen. Bei hoher Schutzwürdigkeit, großer visueller Verletzlichkeit und hohem ästhetischen Eigenwert wird der ästhetische Gesamtwert von uns als hoch bewertet. Durch die geplanten Windkraftanlagen würde das hochwertige Landschaftsbild grob verunstaltet. Hierzu verweisen wir auf das Urteil des OVG Münster v. 18.11.2004 - 7 A 3329/01. Vorbelastung: Entgegen der Aussage des Planungsbüros können wir keine Vorbelastung durch den Rennweg erkennen. Dieser ist ein Forstwirtschaftsweg, der für die Allgemeinheit gesperrt ist. Zum Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete würden wir eine völlig andere Matrix erstellen. Bedeutsam sind die Nachbarschaft zu Naturschutz-, FFH- und Wildnisgebieten mit nationaler Bedeutung und die Ausweisung als Biotopverbundgebiet Hier ist die Fläche am Rennweg mit rot zu bewerten. Anders als der Gutachter haben wir aus Gründen des Artenschutzes sehr hohe Bedenken. Wir vergeben bei der ASP rot. 50.46 Zu Fläche H Brandenberg Hierzu verweisen wir auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom Oktober 2013, die vollinhaltlich gilt. Wie in dieser begründet nehmen die Naturschutzverbände hier eine von der Standortuntersuchung teilweise abweichende Bewertung vor. Es besteht kein Bedarf zur Änderung der Detailuntersuchung in der Standortuntersuchung. Ein Beschluss, Kriterien anzupassen existiert nicht. Der Bewertung in der Standortuntersuchung können nicht bereits die konkreten Anlagenstandorte zugrunde gelegt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Die Erschließung besonders für die WEA 1 und 2 ist kritisch zu beurteilen, da hier bisher unbefestigte Wege erheblich ausgebaut werden müssten. Die Wegränder sind mit alten Eichen bestanden. Lebensraumverluste durch Verbreiterung, Befestigung und Versiegelung, Erhöhung des 76/98 Lichtraumprofils, Vergrößerung der Kurvenradien sind z.B. zu erwarten (s.o.). Daher kann die Bewertung hierzu nicht grün sein. Das Landschaftsbild wird von uns als hochwertig eingestuft. Die Standorte der Windräder befinden sich nicht in reinen Nadelwaldbeständen. WEA 1 liegt in einer kleinen Tannenschonung, in der sich Pionierholzarten breit machen, angrenzend wächst mittelalter Buchenwald. WEA 2 liegt in einem ehemaligen Kiefernforst, der schon durchforstet wurde. Unter einzelnen hohen Kiefern wächst hier ein Buchenunterbau auf, der vom Forst mit der Zielsetzung Wiederherstellung eines standortgerechten Laubwaldes angepflanzt wurde. Unterhalb am Weg stehen alte Eichen, am Hang ist eine Windwurffläche. Diese Anlage sollte verschoben werden. WEA 3 ist ebenfalls ein ehemalig dicht bestandener Kiefernforst mit starkem Unterwuchs von Laubgehölzen wie Birke, Buche, Eiche, Vogelbeere. Angrenzend sind alter Eichenwald sowie eine Windwurffläche. Eine artenschutzrechtliche Nachkartierung bes. für die Arten Rot- und Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard, Baumfalke und Kolkrabe einschließlich der Horstsuche in unbelaubter Zeit ist zumindest nach den Vorgaben des Leitfadens NRW vom 12. November 2013, besser noch nach dem vom Landesbüro der Naturschutzverbände für erforderlich gehaltenen Untersuchungsrahmen vom April 2014 durchzuführen. Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Daher sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. Wie in der ASP richtig angemerkt geben die Daten des LANUV zu den Vorkommensgebieten und Populationszentren nicht unbedingt den aktuellen Stand wieder, z. B. entsprechen die Angaben für den Rotmilan nicht der Realität. Der Rotmilan kann in 2014 um Brandenberg täglich beobachtet werden. Dokumentierte Beobachtungen liegen für den Zeitraum 10.04.-09.06. vor. Der Schwerpunkt dieser Beobachtungen liegt im oberen Raffelsbachtal nördlich von Brandenberg bzw. im oberen Macherbachtal südlich von Brandenberg. Aufgrund der Häufigkeit der Beobachtungen des Rotmilans 2014 von der Bevölkerung, den Naturschutzverbänden und der Biologischen Station ist hier von einer Brut für diesen windenergiesensiblen Greifvogel auszugehen. Für ein weiteres Paar Im Weiteren wurden die Standorte der Windräder natürlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz abgestimmt. Die Nachuntersuchungen zum Artenschutz laufen und werden in den Bebauungsplan eingestellt. 77/98 besteht Brutverdacht im Hetzinger Wald. Aufgrund der Mauserlücken konnten mehrere Individuen unterschieden werden, zeitweise konnten auch mehrere Individuen gleichzeitig beobachtet werden. Da hier mehrere Milanpaare beeinträchtigt und gefährdet sind, verweisen wir auch hier auf das Urteil des VGH Hessen vom 17.12.2013. In der Vergangenheit wurde auch schon ein Rotmilan als Schlagopfer unter den Windrädern bei Brandenberg gefunden. Desweiteren wurden seit Jahren von der Biologischen Station im Raum Brandenberg/Bergtein Baumfalken beobachtet, in 2014 am 10.05.2014 im oberen Macherbachtal mit Beute. Der Wanderfalke brütet auf dem Fernmeldeturm bei Großhau. Eine Nachkartierung ist auch für die Arten Wespenbussard und Kolkrabe erforderlich. Beide wurden am 10.05.2014 mit Beute am Fischbachsberg beobachtet. Laut L. Dalbeck besteht für beide Arten Brutverdacht (schriftl. Mitt.). Für die besonders betroffenen Arten Rotmilan und Baumfalke ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden muss. Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung einzuhalten (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg (2011)): • Erfassung über 2 Jahre • Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; abhängig von Einsehbarkeit des Geländes und Ausdehnung des Vorhabens • Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. 2 • Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, alle Phasen verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch) • Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind. 8-10 Stunden) • Witterungsdingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen Weitere Hinweise zu Vögeln, u.a. Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard, Gänse, Kraniche sind der Stellungnahme vom 22.10.2013 zu entnehmen. 78/98 Das Ergebnis der Nachkartierungen und der Raumnutzungsanalyse bleibt abzuwarten. 50.47 Zu Fläche L/M Raffelsbrand Hierzu verweisen wir auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom Oktober 2013, die vollinhaltlich gilt. Die Zone grenzt an das FFH-Gebiet und NSG 2.1-7 "Kalltal und Nebentäler" Zu diesem Naturschutzgebiet ist ein Abstand von mindestens 300 m einzuhalten. Die bachnahen Standorte der WEA sind entsprechend hangaufwärts zu verschieben. Der Standort für die WEA 1 liegt in einem Wald mit einzelnen alten Kiefern und Buchenunterbau. Hier wurde vermutlich vor einigen Jahren eine Waldumbaumaßnahme durchgeführt zur Schaffung eines naturnahen Waldes. Der Standort ist daher kritisch zu betrachten und zu prüfen. Die Konzentrationszone befindet sich genau in der Verbindungsstelle zwischen zwei Populationszentren des Schwarzstorches. Es scheint zweifelhaft, ob der Verzicht auf ein Windrad an dieser Stelle ausreichend ist. Die Planungen der Nachbarkommunen einschließlich der ASP sind zu berücksichtigen. Dies betrifft die Planungen der Stadt Stolberg (hierbei soll angeblich auf Hürtgenwalder Gebiet ein Schwarzstorchhorst gefunden worden sein) sowie die Planungen der Gemeinde Simmerath zur Windkraftkonzentrationszone "Simmerather Wald" besonders bezüglich der Greifvögel u.a. Rotmilan, Mäusebussard. Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Daher sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. Laut VO zum NSG "Kalltal und Nebentäler" gehören Rot- und Schwarzmilan zu den potentiellen oder tatsächlichen Brutvögeln in den Hangwäldern. Der Rotmilan wurde auch vom Gutachter im oberhalb der neuen Windkraftzone gelegenen Grünland beobachtet. Ein Argument für die Aufhebung der Windkraftzone I in Raffelsbrand ist, dass dieser Bereich Nahrungshabitat des Rotmilans sein könnte. Dies ist auch bei der Ausweisung der neuen Zone zu berücksichtigen. Der Horst ist zu suchen, die Flugkorridore sind zu kartieren. Die Raumnutzung müsste bei der Festsetzung der Standorte der WEAn berücksichtigt werden. Die Nachuntersuchungen zum Artenschutz laufen und werden in den Bebauungsplan eingestellt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen Zumindest für den Rotmilan ist eine Raumnutzungsanalyse mit folgendem Untersuchungsrahmen (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 79/98 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg (2011)) durchzuführen: • Erfassung über 2 Jahre • Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; abhängig von Einsehbarkeit des Geländes und Ausdehnung des Vorhabens • Anzahl Personen je Erfassungstearn: mind. 2 • Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der art, alle Phasen verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch) • Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind. 8-10 Stunden) • Witterungsdingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen Das Ergebnis der Nachkartierungen und der Raumnutzungsanalyse bleibt abzuwarten. 50.48 Zum Umweltbericht und zur Begründung der Änderung Sowohl im Umweltbericht S. 3 als auch in der Begründung zur Änderung S. 2 wird im Gegensatz zu den Vorgängern die Ausschlußwirkung der beiden bestehenden Zonen in Frage gestellt. Gestrichen wurde der Satz "Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht." Diese Änderung findet nicht unsere Zustimmung. Der folgende Text auf S. 3 im Umweltbericht bzw. S. 4 in der Begründung ist unzutreffend und muss geändert werden: "Weiterhin ist derzeit politisch noch nicht entschieden, ob man in einen großen zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will, oder ob die Gemeinde Hürtgenwald diesen Bereich zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freihalten will bzw. ob die Planung reduziert werden soll. Weiterhin laufen derzeit, wie für die Potentialflächen auch, noch artenschutzrechtliche Untersuchungen, die für das Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren relevant sind. Obwohl aus der ersten Untersuchung abgeleitet werden kann, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, soll für die Fläche am Rennweg aus Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung nach den Vorgaben den Leitfaden "Windenergie und Artenschutz" abgewartet werden. Entscheidend ist jedoch, dass für die Fläche A "Rennweg" durch die WBV West eine Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN besteht. Nach dem Mit der geplanten Ausweisung der Konzentrationszonen ist die Ausschlusswirkung verbunden. Die Unterlagen wurden korrigiert. Der Passus wurde korriegiert. Eine Ausweisung der Fläche A, Rennweg, ist nicht mehr beabsichtigt. Der Stellungnah me wird gefolgt. Die Untersuchungen wurden zwischenzeitlich eingestellt. 80/98 derzeitigen Stand kann hiervon nicht abgewichen werden. Aufgrund der Bauhöhenbegrenzung ist ein wirtschaftlicher Betrieb von Windenergieanlagen im Bereich der Fläche A nicht möglich." Richtig ist: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in der Ratssitzung vom 08.04.2014 beschlossen, die Fläche A (Rennweg) gemäß der im Sachverhalt dargestellten Gründe endgültig aus der Bauleitplanung als Konzentrationszone herauszunehmen. Begründet wurde dies mit der Lage im unzerschnittenen Raum in der Kategorie 50-100 km² der Lage im LSG östlicher Hürtgenwald in unmittelbarer Nähe zu Wildnis- und Naturschutzgebieten, in einem Biotopverbund, wegen der Bedeutung als Naherholungsgebiet, aus Artenschutzgründen und wegen der Höhenbegrenzung zur Flugsicherung. Zur Vermeidung der Kosten sollten alle die Fläche A betreffenden Untersuchungen zum Monitaring eingestellt werden. Im Umweltbericht S. 3 und in der Begründung S. 4 wird als entscheidender Grund für die Herausnahme der Zone am Rennweg die Höhenbegrenzung für die Flugsicherung angegeben. Auch der Text S. 9 in der Begründung "Nach der Offenlage der 9. Flächennutzungsplanänderung wurde deutlich, dass die Ausweisung der Zone III "Rennweg" aufgrund von noch nicht gelösten Belangen (vgl. Kapitel1.2), insbesondere wegen der Belange der Flugsicherung mit der Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN, nicht möglich ist." stellt zu einseitig die Belange der Flugsicherung in den Vordergrund. Dieser Grund ist gegenüber den anderen oben genannten Gründen nachrangig. Hier sollten auch die anderen oben angeführten Gründe genannt werden. Gleiches gilt für entsprechende Textpassagen weiter unten, z.B. auf S. 10 der Begründung „Aufgrund der Tatsache, dass die Fläche A nun in Gänze aufgrund der Äußerungen der Wehrbereichsverwaltung als ungeeignet angesehen werden kann, stellen sich" ... und S. 30 der Begründung. Der Passus wurde korrigiert. Der Passus wurde korrigiert. Aus dem selben Grund ist auch der Satz auf S 59 im Umweltbericht „Aufgrund von noch nicht gelösten Themen bei der Fläche A werden zunächst die Flächen L/M und H als Flächen für die Windkraft ausgewiesen" nicht zutreffend und zu ändern. Dies gilt möglicherweise auch für weitere von uns übersehene Stellen. 50.49 Zur Begründung In der Begründung steht: Auf den Seiten 21-22 wird suggeriert, dass die ASP für die beiden Zonen H und L/M den Anforderungen des neuen Leitfadens "Umsetzung des Arten- Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein Fehlen genereller Die Stellungnah me wird zur 81/98 50.50 und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" entspricht. Dies ist nicht der Fall. Entsprechende Nachkartierungen sind ebenso erforderlich wie die schon in 2013 von den Naturschutzverbänden geforderten Raumnutzungsanalysen. Auf S. 22 wird die Zone H bei Brandenberg mit einer Größe von 73 ha angegeben, auf S.13 mit 79 ha. Auf S. 27 wird angegeben, dass die ULB die bereits erfolgten Untersuchungen für ausreichend hält. Dies ist erstaunlich. Denn diese sind nicht ausreichend und entsprechen nicht dem neuen Leitfaden von 2013 zum Artenschutz. Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit Ergebnissen ist im Herbst 2014 zu rechnen. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“1 Kenntnis genommen. Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom Okt. 2013, die vollinhaltlich Bestandteil dieser Stellungnahme ist. Bezüglich der Fledermäuse verweisen wir auf die Stellungnahme von NABU und AK Fledermausschutz vom Juni 2014 zu dieser erneuten Offenlage sowie den nun vorliegenden Endbericht des AK Fledermausschutz zum Rennweg. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. KARTE 1 Vgl. auch Kapitel 3.3.5 82/98 50a Landesbüro der Naturschutzverbände mit Schreiben vom 07.11.2013 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 83/98 50b NABU Kreisverband Düren vom 13.06.2014 50b.1 Als 2 Anhänge erhalten Sie unsere Stellungnahme zum FNP 9 (erneute Offenlage) und den Endbericht "Erfassung der Fledermäuse am Rennweg in Hürtgenwald" (Sommer/Herbst 2013) von Michael Straube, Wegberg (Auftraggeber NABU KV Düren) fristgerecht in digitaler und gedruckter Form (im Rathaus am 13.06. eingeworfen). Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der NABU und der AK Fledermausschutz Aachen, Düren Euskirchen begrüßen die Nutzung der Windkraft als regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen in Bezug auf die umweltschützenden Anforderungen im Verfahren ausreichend geprüft und beachtet wurden. 50b.2 Inhaltlich bleiben wir bei unserer Stellungnahme vom 21.10.2013 bestehen, lediglich die Anmerkung zur Zone "Rennweg" entfallen derzeit, weil diese in den jetzt vorliegenden Planunterlagen nicht mehr ausgewiesen werden soll (Umweltbericht S. 59). Unsere erheblichen Bedenken gegen eine zukünftige Nutzung dieser Zone für die Windkraft bleiben bestehen und werden durch das beiliegende Gutachten zu Fledermäusen (NABU 2014), das jetzt in seiner Endfassung vorliegt und Ihnen hiermit zur Kenntnis gegeben wird, unterstrichen. Soweit an der Stellungnahme vom 21.10.2013 festgehalten wird, wird auf Ziffer 50 ff. verwiesen. Wir erwarten, dass auch bei den Konzentrationszonen H (IV): "Brandenberg" und L/M (V): "Raffelsbrand" wie bei der Konzentrationszone A: "Rennweg" vorgesehen (Umweltbericht (2014) S.3/Begründung zum FNP (2014) S.4): "aus Vorsorgegründen noch die zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfadens "Windenergie und Der Satz wurde inzwischen rechtssicher wieder eingefügt. Abschließende Artenschutzrechtliche Untersuchungen erfolgen Leitfadenkonform im Bebauungsplanverfahren. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 84/98 Artenschutz" durchgeführt wird. Die Bewertung zu den unzerschnittenen, verkehrsarmen Räumen ist nicht nachvollziehbar. Ein seltener unzerschnittener Raum von 50-100 km² (drei Gebiete landesweit) sollte Ampel rot bewertet werden. Warum im Allgemeinen Teil (Begründung zum FNP (2014)( S.2) der Satz." Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet erreicht." gestrichen wurde, ist unklar. Eine effektive und belastbare Steuerung der Windkraftnutzung wird von NABU und AK Fledermausschutz für nötig gehalten. In Bezug auf den gestrichenen Satz wären wir für eine Aufklärung dankbar. 50b.3 Inhaltliche Kurzfassung der Stellungnahme vom 22.10.2013 (Wir gehen davon aus, dass die Stellungnahme vom 22.10.2013 vorliegt und fügen sie deshalb nicht mehr an). Es fehlen in den Unterlagen weiterhin: Vgl. 50 ff Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. • Minimierungsmaßnahmen zur möglichen Waldbrandgefahr • Darstellung der Infrastrukturanbindung • Gutachten zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes • Artenschutzfachliche Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfadens "Windenergie und Artenschutz" (2013) bzw. Nachkartierungen bei abweichenden Befunden der Naturschutzverbände zu Vorkommen von Milanen, Uhu, Kolkrabe, Schwarzstorch, Wanderfalke, Fischadler, Kranich (Details siehe Stellungnahme 22.1 0.2013), Fledermäusen hier Vorkommen (Quartiere und Brutplätze) und Aktionsräumen (Flugkorridore und Nahrungshabitate), u.a. Horstsuche im Winter, Raumnutzungsanalyse bei Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, dabei sind Kartierdetails, wie in unserer Stellungnahme gefordert zu nennen. Kartierergebnisse auch aus dem StädteRegion Aachen, Gemeinde Simmerath und Stadt Stolberg sind zu berücksichtigen; hier ergeben sich aktuell auch konkrete neue Hinweise zu ornithologisch bedeutsamen Vorkommen, siehe unten) • Kartierungen von Haselmaus und Wildkatze. • Floristische Kartierungen mit Darstellung der Böden und ihrer Bedeutung im Ökosystem zur Erfassung der "Wälder mit Bodenschutzfunktion" • Anpassung und Ergänzungen von Verminderungs- und 85/98 Vermeidungsmaßnahmen gemäß dem Leitfaden "Windenergie und Artenschutz" (2013), u.a. für Fledermäuse: deutlich längere Abschaltzeiten: 1.4.- 1.10., 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde nach Sonnenaufgang, bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und bei nicht vorhandenem Starkregen zum Schutz vor Fledermausschlag, zweijähriges Höhenmonitoring, Erweiterung wegen Kranichzug • Festlegung der Bauzeitenfenster • Bilanz der bau- und betriebsbedingten Eingriffe, sowie räumliche Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen mit Beschreibung der Habitateignung, der Erfolgsaussichten, der Machbarkeit und des Risikomanagements. • Schallgutachten, Schattenwurfuntersuchungen, Umweltverträglichkeitsprüfung und Sichtbarkeitsanalysen. • Zur ASP "Raffelsbrand" fehlen die Art-für-Art-Protokolle Zusätzlich sollten folgende Textteile neu in die Planunterlagen aufgenommen werden: • Darstellung der" Mischwaldanteile" im betroffenen Wald mit Kennzeichnung des Baumbestandes < 160 Jahre, um das Tabukriterium Laubwald besser einschätzen zu können und eine entsprechende Bewertung nachvollziehen zu können. Anders als im geänderten Textteil dargestellt, muss Laubwald gemäß der Erlasslage in NRW ein Tabukriterium sein (rote Ampel). Die Ampelfarben bei Wald wurden im Text- und Kartenteil nicht ausreichend differenziert. Nadelwald mit wichtigen alten Laubwaldanteilen muss also als rot bewertet werden und kann ein Ausschlusskriterium sein, ansonsten müssen die Laubwaldanteile aus der Zone ausgegliedert werden. Die Abgrenzung und die Darstellung sind zu überprüfen. Der Text (Begründung zum FNP (2014) S.20) erwähnt: "In beiden Zonen liegen hauptsächlich Nadelwälder, aber auch Mischwälder vor." Die Planung von Konzentrationszonen für die Windkraft in Laubwäldern schließt die Erlasslage in NR W aber gerade aus! • Darstellung von Kompensationsflächen und Wildnisflächen im Wald (vgl. Offenlage WEA Simmerather Wald) (auch das Fehlen solcher Gebiete ist anzuzeigen) 86/98 (Ausschlussflächen für WEA-Standorte) • Darstellung der Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG, der Flächen des LANUV- Biotopkatasters und Biotopverbund-Flächen des ökologischen Fachbeitrags der LANUV • Es ist forstrechtlicher Ausgleich und naturschutzrechtlicher Ausgleich zu leisten (vgl. Offenlage FNP-Änderung WEA Simmerather Wald.) Damit kein Waldverlust entsteht, muss der forstrechtliche Ausgleich im Verhältnis 1:1 erfolgen, Ausgleichsflächen sind darzustellen. (Begründung zum FNP (2014) S.14) "Hierbei wurden die Standorte der Anlagen sowie der erforderliche Ausgleich für den Wald mit dem mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt." Diese Planungen sollten der Öffentlichkeit konkret eröffnet werden. Ein Hinweis auf die Örtlichkeit reicht nicht. Waldumwandlung (naturschutzfachlicher Ausgleich) und Neuanpflanzungen (forstlicher Ausgleich) sind erst in ferner Zukunft für Fledermausquartiere wirksam, dies sollte in der Ausgleichsrechnung zum Tragen kommen. Wir schlagen deshalb für Fledermäuse auch Stilllegungsflächen für die alten Baumbestände (wie bei Naturwaldzellen) vor. 50b.3 Weiterhin bestehen Unklarheiten im Text zu: Karten und Größenangaben wurden korrigiert Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs ist durch die Untersuchungen sichergestellt. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. • Karten im Textteil ohne erklärende Legende für die Schraffuren etc. • Diskrepanzen zwischen den Gebietsgrößenangaben im Text: bei "Brandenberg" 79 ha (Begründung zum FNP (2014) S.14-Plangebiet) bzw. 73 ha (Begründung zum FNP (2014) S. 22 -Abgrenzung, "Weitere Änderungen der Flächenabgrenzung sind nicht erforderlich"), diese Größe entspricht den Größenangaben in der Analysekarte 2b bei "Raffelsbrand" 95 ha (Begründung zum FNP (2014) S. 14-Plangebiet) zu 27 ha (Begründung zum FNP (2014) S. 23 -Abgrenzung) diese Größe entspricht den Größenangaben in der Analysekarte 2b Wir bitten um Mitteilung, welche Flächengröße stimmt. 50b.4 Fläche H (IV)-"Brandenberg" ("Ochsenauel") • Neuer Hinweis: In Brandenberg liegen konkrete Beobachtungen aus der Ortschaft Brandenberg vor, dass sich ein Brutplatz des Rotmilans ortsnah befindet. Dies ist zu prüfen und eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Der Gutachter hat bereits in seiner Kartierung zum Repowering der zwei alten 87/98 Windräder den Rotmilan im betroffenen und angrenzenden Bereich häufig beobachtet. • Weitere Hinweise zu Vögeln, u.a. Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard, Gänse, Kraniche sind der Stellungnahme vom 22.10.2013 zu entnehmen. • (Umweltbericht (2014) S.12) ,,Auf der Fläche südlich der K 30 ist bereits eine Neupflanzung mit Laubbäumen erfolgt." Umwandlungsflächen (Kiefer zu Laubmischwald) und Flächen mit Neuanpflanzungen (vgl. hierzu Forderung zur Darstellung der Kompensationsflächen im Wald und Kennzeichnung bezüglich Baumart und -alter) dürfen nicht als WEAStandorte ausgewiesen werden, weil sie bereits mit staatlichen Geldern der Waldverbesserung zugeführt wurden. • (Umweltbericht (2014) S.12) "Darin eingestreut befinden sich kleine Flächen mit mittelalten bis alten Laubbäumen". Laubwaldflächen sind Tabubereiche nach der Erlasslage (siehe oben). Ein Pufferbereich von mind. 150 m zwischen WEA und Baumbestand, sollte analog den zum Waldrand eingesetzten Abstandsregeln für den Fledermausschutz angesetzt werden. Hier sollten verstärkt Nachkartierungen auf Baumquartiere und Feststellung der Flugkorridore stattfinden (Schwärmkartierungen in den Morgenstunden, Kartierung von Balzquartieren im Herbst.) • Die Vermeidungsmaßnahme entspricht nicht dem Leitfaden "Windkraft und Artenschutz" (siehe oben). Damit wirksam Schlagopfer vermieden werden, muss die Abschaltung gemäß Leitfaden erweitert werden. Zusätzlich ist ein zweijähriges Höhenmonitoring gemäß Leitfaden erforderlich. Der Abschaltalgorithmus muss zum Schutz bedeutender Fledermausvorkommen garantieren, dass beim Betrieb der Windkraftanlage "0" Fledermäuse pro Anlage und Jahr getötet werden (siehe statistische Methodik nach Brinkmann). Laubwälder wurden inzwischen als Tabuzone ausgeschlossen. Die Standorte werden weiterhin im Bebauungsplanverfahren mit dem Forst abgestimmt. Vermeidungsmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgeschrieben werden. • Weitere Hinweise zu Fledermäusen sind bereits in der Stellungnahme vom 22.10.2013 erfolgt. 50b.5 Fläche L/M (V)- "Raffelsbrand" ("Peterberg"): Neue Hinweise und Stellungnahme zu neuen Textteilen: • Die Kartierung zu den WEA-Konzentrationszonen in der Stadt Stolberg hat einen Schwarzstorchhorst im Hürtgenwald (Standort kann dem Gutachter bekannt gegeben werden, wird hier aus Artenschutzgründen nicht genannt) in 3 km Radius zur WEA-Konzentrationszone ergeben, dies Ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs ist durch die Untersuchungen sichergestellt. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 88/98 ist bei der Nachkartierung zu berücksichtigen. Die Kartierung im Zuge der WEA Simmerather Wald bezüglich der Greifvögel u.a. Rotmilan, Mäusebussard ist zu berücksichtigen. • Weitere Hinweise zu Vögeln, Kranichzug, Rotmilan (siehe Stellungnahme vom 22.10.2013) sind zu berücksichtigen. Nachkartierungen und entsprechende Vermeidungsmaßnahmen sind vorzusehen. Summationswirkungen mit bestehenden Windparks (auch der StädteRegion Aachen) sind zu beachten. • Wir teilen nicht die Meinung (Umweltbericht S.72), dass das Landschaftsbild durch geplante WEA im Simmerather Wald als vorgeschädigt bezeichnet werden kann. Allenfalls bestehende WEA können für eine solche Vorschädigung herangezogen werden. • Synergieeffekte (Umweltbericht S. 11) durch die geplanten WEA in Simmerath sind nicht ersichtlich, weil die vorgesehenen WEA der Gemeinde Simmerath an existierende Leitungsknoten der bestehenden WEA "Domäne Lammersdorf“ angebunden werden sollen und somit keine neuen Leitungstrassen in Richtung Hürtgenwald vorgesehen sind. • Bei den WEA ist die Zuwegung darzustellen. (vgl. hierzu Begründung zum FNP (2014) S. 20 vDH) "Generell ist die Erschließung im Wald aufwendiger als auf Ackerflächen, da die Flächen für Abbiegeradien auch gerodet werden müssen und dieser Eingriff nicht, „…leichtrevisibel ist". In dem bereits hängigen Gelände sehen wir die Erstellung der Infrastruktur und der Anbindung durchaus als problematisch an. Es ist auch darzustellen wie der felsige Untergrund behandelt wird, um die Fundamente für die Windenergieanlagen und Trafostationen herzustellen. • Wir entnehmen der Offenlage zu den WEA im Simmerather Wald (Begründung zum FNP (2014) S.26), dass sich der Simmerather Wald (angrenzend an Raffelsbrand) in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse R (R =Gebiet mit felsartigem Untergrund) befindet. Dies erfordert laut Unterlagen die Errichtung von Gebäuden nach DIN 4149 und damit zusätzliche Baumaßnahmen. Eine analoge Darstellung in den Unterlagen der Gemeinde Hürtgenwald ist, falls dies hier ebenfalls zutrifft, erforderlich. Die Aussage wurde angepasst. Bereits durch die bestehenden WEA ist eine Vorschädigung gegeben. Bereits durch die bestehenden Anlagen bestehen Synergieeffekte. Der Umweltbericht wird redaktionell angepasst. Die Zuwegung wird erst im Bebauungsplan oder auf der Genehmigungseben fixiert. Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan. • Die Waldumbaufläche am Peterberg sollte nicht als WEA-Standort ausgewiesen werden (siehe analoger Punkt Brandenberg). Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan. Die Standorte werden mit dem Forst abgestimmt. • Hinweise über das Vorkommen von Wildkatze sind zu berücksichtigen. Die Wildkatze ist nicht windenergiesensibel eingestuft, wurde im 89/98 • Die Vermeidungsmaßnahme entspricht nicht dem Leitfaden "Windkraft und Artenschutz" (siehe oben). Damit wirksam Fledermausschlagopfer vermieden werden, muss die Abschaltung gemäß Leitfaden erweitert werden. Zusätzlich ist ein zweijähriges Höhenmonitoring gemäß Leitfaden erforderlich. Der Abschaltalgorithmus muss zum Schutz bedeutender Fledermausvorkommen garantieren, dass beim Betrieb der Windkraftanlage "0" Fledermäuse pro Anlage und Jahr getötet werden (siehe statistische Methodik nach Brinkmann). Artenschutzgutachten dennoch berücksichtigt. Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan. • Waldumwandlung und Neuanpflanzungen sind erst in ferner Zukunft für Fledermausquartiere wirksam, dies sollte in der Ausgleichsrechnung zum Tragen kommen. • Weitere Hinweise zu Fledermäusen sind der Stellungnahme vom 22.10.2013 zu entnehmen. • Die Einhaltung von 1000 m zu wichtigen Fledermaus-Winterquartieren ist zu gewährleisten (vgl. Artenschutzgutachten WEA Simmerather Wald). • Durch seine Lage in oder am Rande eines Moorreliktstandortes ist die Darstellung der Bodenstruktur und eine floristische Kartierung, sowie eine Darstellung der Quellen und Abflüsse in die Talaue des NSG Kalltal sinnvoll. So wird das floristische Artenschutzrecht in Verbindung mit der Eingriffsregelung abgearbeitet und die Qualität der Böden kann beurteilt werden. • Für die WEA-Standorte, Fundamente, Arbeitsraum und Baugrubenrand muss zu den Gewässern ein Mindestabstand zu von mindestens 10 m eingehalten werden. Auch hierfür ist diese Kartengrundlage sinnvoll. (vgl. Umweltbericht WEA Simmerather Wald). • Eine Darstellung der Waldbereiche nach Baumart und Alter sollte erfolgen, damit Laubwaldbereiche und Altbaumbestände als WEAStandorte ausgespart werden können. Zusammenfassung Bei den vorliegenden Konzentrationszonen wurden die vorgetragenen Mängel bisher noch nicht abgearbeitet (siehe Liste). Neue Erkenntnisse und neue Leitfäden erfordern eine Nachkartierung. Es gibt konkrete, dokumentierte Beobachtungsdaten, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter Nachkartierung erwarten lassen. Erst dann ist eine Betroffenheit der Arten durch die Windkraftzonen zu prüfen und entsprechende Maßnahmen zum erfolgreichen Erhalt der Biodiversität 90/98 müssen ermittelt und rechtzeitig umgesetzt werden. Gegebenenfalls müssen über Risikomanagement weitere Maßnahmen durchgeführt werden, um dem Artenschutz gerecht zu werden. Wir bitten uns darüber in Kenntnis zu setzen und behördlich zu klären, wie es zur Missachtung der Schutzabstände zum NSG Todtenbruch und der artenschutzrechtlichen Relevanz des Rotmilans, eventuell auch des Neuntöters beim Repowering des Windrads in Raffeisbrand (2010) kommen konnte. Kartierdaten der Kartierung "WEA Simmerather Wald" beziehen sich teilweise auf den Bereich Raffelsbrand. An welcher Stelle wurde der Schallschutz nicht beachtet, wenn man in der Begründung zum FNP (2014) (S. 28) liest: "Ein Repowering durch größere Anlagen wäre auf den Flächen vermutlich nicht möglich, da bereits aktuelle die Schallkontingente aus- bzw. überreizt werden." 51 Bezirksregierung Arnsberg, mit Schreiben vom 21.12.2012 (Zum D 6 „Rennweg“) Das o. a. Plangebiet befindet sich über dem auf Eisenerz und beibrechende Erze verliehenen, erloschenen Bergwerksfeld „Elvira“ sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Düren“. Die letzte Eigentümerin des erloschenen Bergwerksfeldes „Elvira“ ist nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Düren“ ist die Stadt Düren, Kaiserplatz 2 – 4 in 52349 Düren. In den hier vorliegenden Mutungsübersichtskarten (1:25000) ist in dem ehem. Bergwerksfeld „Elvira“ ein sog. „Pingenzug“ dargestellt, der teilweise im Bereich der Planfläche liegt (siehe unten „Pingenzug Elvira“ sowie Anlage 1). Das Feld „Elvira“ – verliehen auf Eisen und beibrechende Erze – ist lt. Beschluss des damaligen OBA Bonn im Jahre 1932 gelöscht worden. Außer der vorgenannten Darstellung liegen hier keine weiteren textlichen (Berechtsamtsakte) oder zeichnerischen (Gruppenbild, Verleihungsriss o. ä) Unterlagen vor. Lediglich in der Revierbeschreibung des ehem. Bergreviers Düren ist erwähnt, dass im Feld „Elvira“ Brauneisensteingänge aufsitzen. Bergbauliche Tätigkeiten sind nicht genannt. Die Stellungnahme wurde explizit nur zum Bebauungsplan abgegeben und ist somit nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung. Da in diesem Verfahren jedoch keine Stellungnahme abgegeben wurde, wird Sie der Vollständigkeit halber mit behandelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Düren wurde beteiligt. Der Pingenzug Elvira sowie die beiden Tagesöffnungen befinden sich nach der geänderten Abgrenzung der Zone A zur Offenlage nicht mehr innerhalb des Plangebietes. Sollten jedoch Anlagen in der Nähe der Öffnungen geplant sein, so wird im Bebauungsplanverfahren auf die möglichen Gefahren der Standsicherheit eingegangen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Pingenzug „Elvira“ Innerhalb der Planflächen befinden sich derzeit folgende Tagesöffnungen des Bergbaus (vgl. hierzu Anlage 1 und Anlage 2): 2526/5625/001TÖB 91/98 2527/5625/001TÖB Die bei der Bezirksregierung Arnsberg Abt. Bergbau und Energie in NRW vorhandenen Ergebnisse, über die in den Anlagen aufgeführten „Tagesöffnung des Bergbaus“, ist dem „SATÖB – Auszug“ (vgl. Anlage 2) zu entnehmen. Die Mittelpunktkoordination der stillgelegten Tagesöffnungen des Bergbaus wurden anhand der hier vorhandenen Grubenbilder ermittelt. Die Genauigkeit der Mittelpunktkoordinaten der erfassten stillgelegten Tagesöffnungen des Bergbaus beträgt in der Regel ca. ± 1 m bis ca. ± 25 m und ist unabhängig von der Genauigkeit der jeweils zugrunde liegenden Unterlagen sowie dessen Einpassungsfähigkeit in die heutige Tagessituation. Über den Ausbau, die Beschaffenheit des Schachtkopfes, die Verfüllung und letztendlich über die Sicherung können keine Unterlagen vorliegen. Eine Aussage bezüglich der Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der o. g. Tagesöffnung ist aus vorerwähnten Gründen nicht möglich. Zur Gefährdungsabschätzung sollte ggf. eine Standsicherheitsuntersuchung unter Einschaltung eines Sachverständigen durchgeführt werden. Ebenfalls teile ich Ihnen mit, dass für den nördlichen Planbereich (Bereich der o. a. Tagesöffnungen) das Gutachten (aus dem Jahr 2004) „Konzession Augustus und Düren – Hürtgenwald“ des Ingenieurbüro Heitfeld – Schetelig hier vorliegt. Über die Art und Weise (Tage- oder Tiefbau) sowie dem Umfang der Gewinnung liegen (wie bereits erwähnt) keine weiteren Unterlagen vor. Diese Fragen können allerdings erst nach Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen) abschließend beantwortet werden. Folgende allgemeingültigen Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o g. umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt von hier aus möglich:  Ein Nachsacken oder Abgehen der ggf. vorhandenen Verfüllsäule oder ein Einstürzen der im Bereich der Planung gelegenen Tagesöffnungen lässt sich auf Dauer nicht ausschließen. Bei einem Eintritt eines solchen Ereignisses muss in der näheren Umgebung der Tagesöffnung mit einem Einbruch und / oder einer Absenkung der Tagesoberfläche gerechnet werden.  Die vermutlich innerhalb des Plangebietes im oberflächennahen und tagesnahen Bereich vorhandenen Hohlräume und / oder Verbruchzonen können zu einer 92/98   Setzung der Tagesoberfläche führen. In der beigefügten Anlage 1 (Maßstab 1:15000) werden die hier derzeit bekannten „Tagesöffnungen des Bergbaus (mit Kennziffer) sowie der Pingenzug „Elvira“ (südlicher Bereich der Planung) dargestellt. Die Anlage 2 enthält eine Aufstellung (Ergebnisliste „Tagesöffnungen des Bergbaus“, SATÖB – Auszüge) der bergbaulich bedingten Tagesöffnungen (Stand 21.12.2012). Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des o. g. Bergbaus empfehle ich Ihnen, einen Sachverständigen einzuschalten und auf der Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse ggf. teilweise eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen. Im Rahmen des Verfahrens und vor der Durchführung von Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, die hier befindlichen Unterlagen einzusehen und sich über die bergbauliche Situation zu informieren. Die Einsichtnahme ist hier schriftlich zu beantragen und kann auch von einem beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch die o. g. Eigentümerin (Stadt Düren) der bestehenden Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. 52. Telefonica Germany mit Schreiben vom 07.10.2013 und vom 11.06.2014 Aus Sicht der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden: Die Stellungnahem betrifft die Ebene des Bebauungsplanes K 14. Im Flächennutzungsplan werden keine Anlagenstandorte festgeschrieben. Die Stellungnahme wird im entsprechenden Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. ln der Nähe Ihrer geplanten Konzentrationszonen IV und V zur Errichtung von Windraftanlagen verlaufen vier unserer Richtfunkverbindungen. Die Abbildungen auf den folgenden Seiten zeigen eine Übersichtskarte und zwei Detailkarten. ln den Abbildungen sind die Plangebiete mit einer dicken grünen Linie eingezeichnet. Die anderen farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefonica Germany GmbH & Co. OHG. 93/98 94/98 95/98 Im Rahmen der erneuten Offenlage wurden weitere Trassen benannt: 96/98 97/98 Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle geplanten Masten. Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens+/- 30m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/- 20m einhalten. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer Windkraftanlagen. Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der Richtfunktrassen einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden. Die Eckdaten für die Funkfelder dieser Telekommunikationslinien finden Sie auf einem separaten Blatt. 98/98