Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
2,5 MB
Erstellt
19.01.15, 12:00
Aktualisiert
19.01.15, 12:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden (TÖB) zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans
(Stellungnahmen der Offenlage wurden in rot/ kursiv hervorgehoben, Stellungnahmen der erneuten Offenlage in orange/kursiv/unterstrichen)
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
2a
Kreis Düren, Mit Schreiben vom 03.01.12013 (zu FNP), vom 17.10.2013 und vom 31.10.2013 und vom 11.06.2014
2a.1
Kreisentwicklung
Nach bauplanungsrechtlicher Prüfung und unter zugrunde legen der
einschlägigen Gesetze und Erlasse sollte ausgeschlossen sein, dass
außerhalb der Waldflächen keine anderen Flächen zur Darstellung
von Vorrangzonen für die Windenergie möglich sind. Die hierzu
erforderlichen
Erläuterungen
sind
erkennbar
in
den
Abwägungsprozess einzustellen. In diesem Zusammenhang wird auf
das Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen
und Thönneßen an den Kreis Düren vom 12.12.2012 verwiesen, das
als Anlage beigefügt ist.
2a.2
Immissionsschutz
Keine grundsätzlichen Bedenken. Ausführliche Stellungnahme zu den
Belangen
des
Immissionsschutz
ist
in
den
zugehörigen
Bebauungsplänen aufgeführt.
Bzgl. der geplanten Aufhebung der bisherigen Zonen I und II, wird auf
Konsequenzen für die dort betriebenen Anlagen hingewiesen.
Diese Anlagen, die nach Aufhebung der Zonen I u. II außerhalb
festgesetzter Windvorrangzonen liegen, können im Rahmen des
Bestandschutzes weiterbetrieben werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde belegt, dass
außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft zur
Verfügung stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen. Der
Passus wird in die Begründung der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes (vgl. 3.4.4) übernommen.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Zum Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler /
Cranen und Thönneßen vgl. Punkt 1 der Abwägung der
Stellungnahmen der Bürger.
Die Belange des Immissionsschutzes werden im Rahmen der
Abschichtung auf die Ebene der Bebauungspläne verlagert. Im
Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden im
Rahmen der Standortuntersuchung nur pauschale Abstände zu der
Bebauung berücksichtigt.
Die Hinweise
werden zur
Kenntnis
genommen.
Die Konsequenzen für die bestehenden Anlagen in den beiden
aufzuhebenden Zonen, nämlich Rückfall auf den bloßen
Bestandsschutz, sind bekannt und wurden im Rahmen der Planung
berücksichtigt (vgl. 5.8 der FNP-Begründung).
Für ein Repowering oder die Wiedererrichtung nach einem Schadensfall
würden dann aber die gleichen planungsrechtlichen Anforderungen wie
für die Neuerrichtung von Windenergieanlagen gelten. Dies wäre somit
aus planungsrechtlichen Gründen im Regelfall nicht mehr zulässig.
Ausgenommen wären nur Anlagen, die gemäß §35 Abs. Nr.1 BauGB
privilegiert sind.
Ausnahmen von der Ausschlusswirkung durch die Darstellung im FNP
1/98
sind im Einvernehmen mit der Gemeinde zwar möglich. Dies setzt jedoch
eine Atypik des Einzelfalls voraus, an die relativ strenge Kriterien
geknüpft sind (siehe hierzu auch Nr. 5.2.2.1 des Windenergieerlass vom
11.7.2011).
2a.3
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher
berücksichtigen:
Sicht
sind
folgende
Belange
zu
Planunterlagen:
Die Darstellung der Plangebiete im Maßstab 1: 10.000 erfolgte nicht auf der
Basis einer topographischen Karte. In den Übersichten (ohne Maßstab) ragen
Teile der Abgrenzungen in die Ortslage Gey oder in das Stadtgebiet Düren,
etc. hinein. Eine eindeutige räumliche Zuordnung der Plangebiete ist somit
nicht möglich.
Die Darstellung der Plangebiete erfolgt auf Basis der
Katasterunterlagen. Die Übersicht auf den Plänen, die der
Orientierung dienen sollte, wurde korrigiert. Somit ist in den
Unterlagen zur Offenlage eine Orientierung möglich. Eine genauere
Übersicht und Einordnung in das Gemeindegebiet ermöglichen die
Karten zur Standortuntersuchung.
Dem Hinweis
wird gefolgt.
Bereits auf der Karte 3 der Standortuntersuchung sind die
Wasserschutzgebiete IIa, IIb und III verzeichnet und in die
Gewichtung der Flächen mit eingeflossen. Flächen der Zonen I und
IIa sollen nicht für die Windenergie in Anspruch genommen
werden.
Der
Anregung
wird gefolgt.
Die Grenzen der Plangebiete wurden aus den Luftbildern in eine
topographische Karte übertragen. Hierauf bezieht sich die nachfolgende
Stellungnahme. Inwieweit sich Differenzen zu der beabsichtigten Planung
ergeben, kann nicht beurteilt werden.
Im weiteren Verfahren ist eine eindeutige Darstellung der Plangebiete auf
der Basis von topographischen Karten vorzunehmen.
2b.4
Wasserschutzgebiet:
Teile der Plangebiete D 6 und K 14 liegen in verschiedenen
Wasserschutzgebietszonen
der
Wassergewinnungsanlage
,Wehebachtalsperre'. Die Abgrenzung der Wasserschutzgebietszonen ist im
Bebauungsplan darzustellen. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom
19.12.1975 ist zu beachten.
Für das Plangebiet D 6 ,Windpark Rennweg' bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht aus folgenden Gründen erhebliche Bedenken:
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Das Schutzgebiet der Wehebachtalsperre wurde in die Zone III, II B, II A
und I aufgegliedert. Der Regionalplan weist hier entsprechend einen
großen Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz aus.
Die Zone II A schützt den direkten Zustromgürtel um die Talsperre und ist
von sehr hoher Bedeutung. Bereits leichte Belastungseinträge in diesem
Bereich führen zu einer Verschmutzung des Talsperrenwassers. Daher
müssen auch geringfügige Gefährdungen, die z. B. beim Bau der Anlage
entstehen können, völlig ausgeschlossen werden.
2/98
Die zurzeit noch gültige Wasserschutzgebietsverordnung für das
Einzugsgebiet der Wehebachtalsperre lässt nur wenige Handlungen in der
Zone II A zu: Schaffung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen
die der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung dienen. Schaffung,
Erweiterung und Änderung von Anlagen jeglicher Art auch ohne
Abwasseranfall. Ausbau von Straßen. Neubau und Ausbau von Wegen.
Diese Maßnahmen sind in jedem Falle nach
Wasserschutzgebietsverordnung genehmigungsbedürftig.
§
8
der
Ansonsten sind alle Maßnahmen, Einrichtungen und Anlagen verboten, die in
der Zone III und Zone II B genehmigungsbedürftig sind. So ist z.B. in der
Zone II B bereits die Änderung und Nutzungsänderung bestehender
Anlagen, soweit davon eine Beeinträchtigung der Gewässer ausgehen kann,
genehmigungsbedürftig und somit in der Zone II A verboten.
Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Gewässerschutzes für die
Trinkwassertalsperre empfiehlt das Arbeitsblatt 101 des Deutschen Vereins
des Gas- und Wasserfaches für die Wasserschutzzone II ein absolutes
Bauverbot. Danach sind Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit
einer Wasserschutzzone II nicht vereinbar.
Auch der sog. „Winderlass", d.h. der Erlass für die Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung
vom 11.07.2011 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW trägt dem Gewässerschutz
Rechnung. So kommt in der Schutzzone II von Wassergewinnungsanlagen die
Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung
zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die
Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang
steht. Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers dürfen
nicht zu besorgen sein.
Derartige Einzelfallprüfungen für die Errichtung der Windkraftanlagen
liegen den Planunterlagen nicht bei.
2b.5
Abständen zu Fließgewässern:
Die Plangebiete werden von verschiedenen Fließgewässern tangiert oder
durchquert. Zu den Fließgewässern sind mit allen Anlagen einschl. der
Nebenanlagen
ausreichende
Abstände,
mind.
5
m
ab
der
Böschungsoberkante, einzuhalten. Weiterhin ist das Konzept zur naturnahen
Entwicklung der Fließgewässer im Einzugsgebiet der Kall einschl. der
Die Standortuntersuchung wurde um einen 100 m Puffer um die
Naturschutzgebiete erweitert. Soweit der Abstand zu den
Gewässern nicht bereits durch den Puffer zum Naturschutzgebiet
eingehalten wird, erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen der
Planung der Anlagenstandorte auf der Ebene der Bebauungspläne.
Dem Hinweis
wird gefolgt.
3/98
Nebengewässer zu beachten (z.B. Ausweisung von Uferstreifen).
2b.6
Erschließung:
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der
Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern
(auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Die Erschließung ist nicht Bestandteil der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes und wird im Rahmen der Genehmigungen
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Vgl. 2b.4
Der
Anregung
wird gefolgt.
Es ist zu prüfen, ob evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über
vorhandene Durchlässe erfolgen können. Sollte dennoch eine Querung eines
Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren
gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
2b.6a
Gegen die o.g. Aufhebung Aufhebung der Konzentrationszonen I und II
bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht vom Grundsatz her keine
Bedenken.
ln der Begründung zur o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes wird
erläutert, dass aufgrund der Bauhöhenbegrenzung ein wirtschaftlicher
Betrieb von Windkraftanlagen im Bereich der Fläche A (Rennweg) nicht
möglich sei. Somit ist die Fläche A nicht mehr Gegenstand des o.g.
Verfahrens.
Als Konzentrationszonen sollen die Zonen IV und V (Brandenberg (Fläche
H) und Raffelsbrand (Fläche L/M)) ausgewiesen werden.
Die in der Stellungnahme vom 03.01.2013 und 17.10.2013 aufgeführten
wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. ordnungsbehördliche Verordnung
für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungs-anlage Wehebachtalsperre
vom 19.12.1975, Abstände zu Fließgewässern und die Kreuzung von
Fließgewässern bei der Erschließung sind weiterhin zu berücksichtigen.
4/98
2b.7
Bodenschutz
Innerhalb der Konzentrationszonen
Altlastverdachtsflächen befinden.
könnten
sich
unter
Umständen
In die nachfolgenden Bebauungspläne wird ein entsprechender
Hinweis aufgenommen.
Dem Hinweis
wird gefolgt.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf
Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu
achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und
abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist
umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die
Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
2b.8
Abgrabungen
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht werden keine Belange vorgetragen.
-
-
2b.9
Landschaftspfleqe und Naturschutz
-
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die erforderlichen Abstände nach dem StrWG und dem FernStrG
werden in den Bebauungsplänen und Genehmigungsverfahren
beachtet. Es sollen technische Lösungen gewählt werden,; diese
sind im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Zur vorgesehenen 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Hürtgenwald bestehen
hinsichtlich der
Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes keine
grundsätzlichen Bedenken.
2b.10
Kreisstrassen:
Es werden keine Belange zur o.a. Bauleitplanung der Gemeinde
Hürtgenwald erhoben. ln weiteren Verfahren ist jedoch folgendes zu
beachten:
Die Konzentrationsflächen liegen in unmittelbarer Nähe der K 30 und K
36. Die Abstandsflächen nach§ 25 STrWG NW sind einzuhalten.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch
Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür
wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind
Abstände gemäß dem Windenergieerlass NRW Nr. 5.2.3.5 von
klassifizierten Straßen einzuhalten.
Die
Kabelverlegung
ist
nicht
Bestandteil
der
Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der
Genehmigungsebene gelöst. Gleiches gilt für die Anbindung der
Erschließung.
Falls Leitungsverlegungen an den Kreisstraßen in Frage kommen, müssen
hierzu ebenfalls Anträge gestellt werden.
2b.11
Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen / Thönneßen mit Schreiben
vom 12.12.2012 (als Anlage)
Das Schreiben wird im Rahmen der Abwägung der Belange der
Bürger behandelt. (dort: Nr. 1)
5/98
3
Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 20.09.2013 und vom 16.05.2014
Die
Kabelverlegung
ist
nicht
Bestandteil
der
Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der
Genehmigungsebene gelöst. Gleiches gilt für die Anbindung der
Erschließung.
3.1
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte. Die
Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der Ebene der
Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt.
Die Anbaubeschränkungen werden mit allen im Bebauungsplan
festgesetzten Standorten eingehalten. Eine Verlagerung auf den
Bebauungsplan kann stattfinden, da das Freihalten der
Anbaubeschränkung kein „Tabu“ darstellt, sondern durch die
Fachstelle im Einzelfall beurteilt werden kann.
Wie bereits in meinen vorangegangenen Stellungnahmen aufgeführt, ist
nicht - s. u. a. Begründung Ziffer 2.2 "Inhalt" Seite 7 - nur die
Anbauverbotszone sondern bei Landes- wie bei Bundesstraßen die
Anbaubeschränkungszone von je 40,0 m vom befahrbaren Straßenrand
einzuhalten.
Der Eineinhalbfache Anlagenabstand ist nur erforderlich, wenn die
Sicherheit des Verkehrs nicht auf anderem Wege hergestellt werden
kann Windenergieerlass Nr. 8.2.4). Der Windkrafterlass spricht sich
klar dafür aus, dass technische Lösungen zur Vermeidung von
Gefahren durch Eiswurf etc. gewählt werden. Nur wenn dies nicht
möglich ist, werden entsprechend größere Abstände zu
klassifizierten Straßen gefordert.
Zur Erinnerung:
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der
Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe
plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Num mern 8.2.4 und
5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011)
Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur
B 399, L 11, L 25, und L 160, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand,
einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der
6/98
Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen.
Innerhalb dieser Abstände dürfen keine Windenergieanlagen errichtet
werden (s. hierzu Nummer 8.2.4 des Windenergieerlasses vom
11.07.2011). Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundesund Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2)
Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die
Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
3.2
Für direkte bzw. indirekte Anbindungen an die betroffenen Landesstraßen
sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen
Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau,
Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Diese Auflage
gilt auch für die Dauer der Herstellung und Errichtung der
Windkraftanlagen (Baustellenzufahrten).
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Sämtliche baulichen Änderungen an Zufahrten/Einmündungen der
Landesstraßen sind mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
Einer Anbindung an die B 399 wird nicht zugestimmt.
In Bezug auf die Errichtung von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V. m. §
25 StrWG bzw. § 9 FStrG zu beachten. Die Werbeanlagen sind nur an der
Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig.
Anlagen der Außerwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m,
gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten
Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender
bzw. fluoriszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl.
Beleuchtung ist zur Bundes-/Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die
Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. Diese Forderung gilt auch für
bauausführende Firmen.
Werbeanlagen sind an den Windenergieanlagen nicht vorgesehen.
4
LVR mit Schreiben vom 08.02.2013 und vom 11.06.2014
4.1
In der Anlage finden Sie eine archäologische Bewertung der durch die
Planung betroffenen Flächen. Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes
wird davon ausgegangen, dass in den Flächen ortsfeste Bodendenkmäler
unterschiedlicher Zeitstellung vorhanden sind. Besonders erwähnenswert
sind dabei die Zeugnisse der jüngsten Geschichte.
Die Stellungnahme betrifft
Flächennutzungsplans.
Im Westen des Gemeindegebietes von Hürtgenwald, im Bereich
Raffelsbrand, liegen die großen Waldgebiete des Monschauer
Staatsforstes. In diesen Wäldern fanden von Oktober 1944 bis Februar
Eine Berücksichtigung der Bodendenkmäler erfolgt auf Ebene des
Bebauungsplans.
nicht
die
9.
Änderung
des
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
7/98
1945 umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der
Deutschen Wehrmacht statt. Bereits 1938/1939 waren hier Bunker der
Limesstellung des Westwalles errichtet worden. Von diesen Anlagen und
den Kampfhandlungen haben sich im Bereich Peterberg, Ochsenkopp und
bei dem ehemaligen Forsthaus Raffelsbrand zahlreiche Relikte im Boden
erhalten, die die hier stattgefundenen Kämpfe dokumentieren. Diese sind
zum Teil als ortsfeste Bodendenkmäler geschützt (vgl. Anlage
Bodendenkmalblatt 182).
Der Schutzbereich dieses Bodendenkmals liegt zum größten Teil im Bereich
des Bebauungsplanes K 14. Der Bau von Windkraftanlagen im
Schutzbereich des Bodendenkmals ist mit denkmalrechtlichen Belangen
grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Ich verweise diesbezüglich auf § 11
DSchG NW und bitte Sie, diese Vorgaben im Rahmen der Bauleitplanung
zu berücksichtigen.
4.2
Unabhängig hiervon ist zur Bewertung der einzelnen Anlagenstandorte
hinsichtlich der Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut und
damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes grundsätzlich eine
konkrete
Erfassung
der
Kulturgüter
erforderlich.
Bei
einer
entscheidungserheblichen Betroffenheit sind auch Ausweichstandorte zu
überprüfen. Diese Sachverhaltsermittlung ist Teil der Umweltprüfung
und
gehört
demnach
auch
zur
Zusammenstellung
des
Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu
beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) Erlaubnis
gemäß § 13 DSchG NW wird. Ziel ist es die denkmalrechtliche Bedeutung
der gewählten Standorte bei der Abwägung einzubeziehen. Die
Gemeinde muss in diesem Zusammenhang sowohl ermittelnd als auch
analysierend tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen
Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des
Vorhabens auf das archäologische Kulturgut zu gelangen.
Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den
eigentlichen Bau der Windenergieanlagen selbst gering sind und dass
diese Erdeingriffe vergleichbare Störungen in Bodendenkmälern
verursachen, wie eine qualifizierte Ermittlung, kann auf eine Erfassung der
Kulturgüter im Rahmen einer Umweltprüfung dann verzichtet werden,
wenn zum einen in den Planungsunterlagen auf die archäologische Bedeutung der Fläche hingewiesen wird. Zum anderen müssen die Belange des
Bodendenkmalschutzes in den aus der Planung resultierenden Verfahren
dem Einzelfall entsprechend inhaltlich überprüft werden.
Der Anregung des LVRs unter Verweis auf die vergleichbar hohen
Störungen durch eine qualitative Ermittlung (Prospektion, ggf.
Grabungen) wird gefolgt und hier auf diese verzichtet. Dafür
werden die vorgebrachten Hinweise auf die archäologische
Bedeutung der einzelnen Flächen in den Umweltbericht des
Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne übernommen. Ggf.
sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens weitere Maßnahmen
erforderlich.
Dem Hinweis
wird gefolgt.
Archäologische Bewertung
8/98
4.3
Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald
9. Änderung des FNP der Gemeinde Hürtgenwald LVR-ABR
AZ: 333.45-56.2/12-001
Die Aussagen wurden in die Umweltberichte (vgl. Kapitel 1.5.7)
und, in stark gekürzter Form, in die Standortuntersuchung
übernommen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Das Plangebiet liegt in der Westeifel, die durch zahlreiche Quelltäler und
tief eingeschnittene Fluss- und Bachsysteme gegliedert wird.
Der geologische Untergrund setzt sich zum allergrößten Teil aus
unterdevonischen Tonschiefern, Ton-, Sand und Schluffsteinen mit örtlich
eingelagerten Quarziten zusammen. Die Böden bestehen aus Braunerden
unterschiedlicher Entwicklungstiefen, die eine landwirtschaftliche Nutzung
gerade in Flussnähe seit der Vorgeschichte ermöglichen. Die freien
Hochlagen werden noch heute landwirtschaftlich genutzt, da sie günstige
Voraussetzungen bieten. Dies ist auch für historische Perioden
anzunehmen, insbesondere in den Zeiten, als eine intensive Waldnutzung,
verbunden mit Holzeinschlag und Vieheintrieb erfolgte.
Das Relief, die vergleichsweise geringwertigen Böden und die hohen
Niederschläge bieten vergleichsweise ungünstige Voraussetzungen für
eine Siedlungs- und Agrarentwicklung seit der Vorgeschichte. Daher
werden in der Eifelregion nur wenige vorgeschichtliche Siedlungsplätze
gefunden. Unabhängig davon ist aus schwach besiedelten, wald- und
wiesenreichen Landschaften die Kenntnis über archäologische Fundplätze
geringer als aus den dicht besiedelten, fruchtbaren Gebieten der
rheinischen Lössbörden, in denen im Zuge einer intensiven Bauplanung
immer wieder Bodendenkmäler festgestellt werden. Die aus der Eifel
bekannten Fundstellen zeigen daher nur einen geringen Ausschnitt der
tatsächlich noch im Untergrund erhaltenen archäologischen Relikte auf.
4.4
Hürtgenwald - Großhau
B-Plan D6 — Windpark Rennweg, Konzentrationszone III
LVR-ABR AZ: 333.45-56.1/12-002
Die Konzentrationszone III liegt auf der Hochfläche des Hürtgenwalder
Hochwaldes zwischen dem Thönbach im Westen, dem Geybach im Süden
und dem Fischbach und Ursprungsbach in Norden. Der Nordosten der
Fläche ist durch mehrere Quelltäler gegliedert. Die sich aus den
anstehenden Gesteinen entwickelten Braunerdeböden und die Nähe zu
9/98
Gewässern ließen im begrenzten Umfang seit der Jungsteinzeit (Ca. 3.500
v. Chr.) eine landwirtschaftliche Nutzung zu, wie vereinzelte
jungsteinzeitliche und metallzeitliche Siedlungsfunde innerhalb der
Konzentrationszone schließen lassen. Da durch die flächige Bewaldung
dieses Gebietes keine systematischen archäologischen Untersuchungen
hier stattgefunden haben, sind die bekannten vorgeschichtlichen
Fundstellen nur als ein kleiner Ausschnitt der noch im Untergrund
erhaltenen Bodendenkmäler zu werten.
In römischer Zeit wurde die Eifel ebenfalls wegen ihres reichen
Rohstoffvorkommens, Metallerze und Holz für die Metallherstellung sowie
Baumaterialien (Steine, Holz) für die intensive Bautätigkeit in den
Lössgebieten, weiter erschlossen. Ausgehend von diesen Straßen wurden
im Hinterland römische Ansiedlungen gegründet, in denen zum einen
landwirtschaftliche Produkte hergestellt wurden, zum anderen die
anstehenden Rohstoffe verarbeitet wurden. Im Norden der
Konzentrationszone III sind mehrere römische Fundstellen gerade im
Bereich der Quelltäler bekannt, deren Fundspektrum Scherben,
Dachziegel und Scherben auf römische Ansiedlungen schließen lassen.
Auch im II. Weltkrieg war der Hochwald Schauplatz der Kämpfe von
1944. Zahlreiche Deckungslöcher, Feldunterstände, Geschützstellungen
und Artilleriestellungen der US Armee zeugen noch von diesen
Kriegshandlungen und ermöglichen eine Rekonstruktion des damaligen
Geschehens. Auf digitalen Höhenbildern (Laserscan) sind diese
Kriegsrelikte oftmals als kleine Löcher noch erkennbar.
Aufgrund fehlender systematischer Untersuchungen liegt bislang keine
konkrete Kartierung der verschiedenen Kriegsrelikte vor. Daher kann es
bei allen WKA-Standorten zur Zerstörung dieser Relikte des II.
Weltkrieges kommen. Konkretere Hinweise liegen nur bei den
Standorten 4 und 6 vor, die unmittelbar in der Nähe von Feldstellungen
und Geschützständen liegen.
Belange des Bodendenkmalschutzes werden durch die Herausnahme der
Konzentrationszone „Rennweg“ nicht negativ betroffen. Die
Herausnahme ist vielmehr aus Gründen des Bodendenkmalschutzes zu
begrüßen.
4.5
Hürtgenwald — Brandenberg
B-Plan B 5 — Windpark Ochsenauel,
Konzentrationszone IV LVR-ABR AZ:
Die Aussagen wurden in den Umweltbericht (vgl. Kapitel 1.5.7)
und, in stark gekürzter Form, in die Standortuntersuchung
übernommen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
10/98
333.45-56.1/12-003
genommen.
Konzentrationszone IV liegt westlich von Obermaubach und wird im Süden
vom Dreisbach, im Nordosten vom Rinnebach und im Norden von einem
alten Quelltal begrenzt. Innerhalb der Konzentrationszone sind zurzeit
keine archäologischen Fundplätze bekannt, doch ist dies auf fehlende
systematische archäologische Untersuchungen in dem bewaldeten Gebiet
zurückzuführen. Die Braunerde, die sich aus den anstehenden Sedimenten
gebildet hat und die Nähe zu Gewässern ließen aber im begrenzten
Umfang seit der Jungsteinzeit eine landwirtschaftliche Nutzung zu, wie die
jungsteinzeitlichen, metallzeitlichen und römischen Siedlungsplätze in den
angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zeigen.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich auch innerhalb der
Konzentrationszone IV Bodendenkmäler von der Jungsteinzeit bis in die
frühe Neuzeit hinein erhalten haben. Konkrete Hinweise, dass durch die
WKA-Standorte Bodendenkmäler zerstört werden, liegen zurzeit nicht
vor.
4.6
Hürtgenwald — Raffelsbrand
B-Plan K 14 Windpark Peterberg,
Konzentrationszone V LVR-ABR AZ:
333.45-56.1/12-004
Die Konzentrationszone V liegt im Vossenacker Wald, der im II. Weltkrieg
durch den Westwall und die Schlacht im Hürtgenwald geprägt wird. Diese
Relikte des II. Weltkrieges wurden als Bodendenkmal in die Liste der
Gemeinde Hürtgenwald aufgenommen (DN 182, DN 203).
Die Aussagen wurden in den Umweltbericht und, in stark gekürzter
Form,
in
die
Standortuntersuchung
übernommen.
Die
Anlagenstandorte werden noch in Abstimmung mit dem LVR
angepasst. Dies findet im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
statt. Dennoch befinden sich einige geplante Anlagen noch im
Schutzbereich gemäß Bodendenkmalblatt 182. Dieser wird bei der
Standortplanung der Anlagen berücksichtigt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Nach Ausgabe des Befehls von A. Hitler zum beschleunigten Ausbau der
Westbefestigungen vom 28. Mai 1938 entstand von der Schweizer Grenze
bis Brüggen (Kreis Viersen) die sog. „Limesstellung" bzw. "Westwall", eine
Verteidigungsfront mit ca. 14.000 Bunkeranlagen und Panzersperren.
Diese Westbefestigungen dienten Hitler dazu bei seinem Angriff auf die
Tschechoslowakei und später auf Polen einen möglichen Angriff des
französischen Heeres auf deutsches Territorium zu erschweren oder gar
zu verhindern.
Von Oktober 1944 bis Februar 1945 fanden dann hier umfangreiche
Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der Deutschen Wehrmacht
statt. Im Bereich des Bodendenkmals haben sich zahlreiche Relikte des
ehemaligen Westwalls und der hier stattgefundenen Kämpfe erhalten.
11/98
Südlich der B 399 verläuft parallel zur Bundesstraße eine alte
Hohlwegtrasse, die als Panzergraben im Herbst 1944, beim Heranrücken
der amerikanischen Streitkräfte, vom Volkssturm ausgehoben wurde. Er ist
auf einer Strecke von 580 m erhalten und wird nur durch einen
Wirtschaftsweg unterbrochen. Das östliche Ende des Panzergrabens läuft
auf einen MG- und PAK-Bunker des Westwalls zu. Die Bunker sind
gesprengt und nur noch als Ruinen erhalten, aber anhand der erhaltenen
Grundrissmauern lassen sie sich einzelnen Bautypen zuordnen. Zwischen
den einzelnen Bunkergruppen haben sich Schützengräben und
Deckungslöcher im Wald erhalten. Auch sind im Gelände weitere Reste von
Feldstellungen zu erkennen. Hinzu kommen weitere Senken, Trichter und
Aufschüttungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kämpfen im
Oktober/November 1944 stehen. Sie dokumentieren die hier stattgefundenen
Kampfhandlungen zwischen amerikanischen und deutschen Soldaten. Auch
wenn es zu den Anlagen und den Ereignissen eine schriftliche Überlieferung
oder auch Augenzeugenberichte gibt, bieten die vorhandenen Relikte die
Möglichkeit darüber hinaus eine Anschauung der Ereignisse und Entwicklungen
zu erhalten, die an anderer Stelle nicht möglich ist.
Das Schlachtfeld Raffelsbrand mit den einzelnen Bunkern der ehemaligen
Westbefestigung und die Relikte der Feldstellungen gehören zu den
Denkmälern aus unserer unmittelbaren Vergangenheit. Als Befestigungsanlage
ist der Westwall bedeutend für die Geschichte der Fortifikationstechnik sowie
die politische Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus.
Während der WEA-Standort 5 innerhalb des Bodendenkmals DN 182 liegt, liegen
die WEA-Standorte 1-4 außerhalb der Bodendenkmalgrenzen. Hier kann es
dennoch zu Zerstörung der Relikte aus dem II.WK kommen, da eine exakte
Abgrenzung des Schlachtfeldes nicht möglich ist.
Im Zusammenhang mit der Herausnahme des Rennweges stellt sich nur
die Frage, warum die Überlegung hinsichtlich der Herausnahme einer
Fläche nicht für die Fläche K 14 – Peterberg – in Betracht gezogen wurde,
da hier doch erhebliches Konfliktpotential in Bezug auf die Belange des
Bodendenkmalschutzes besteht.
Zwar gab es zwischenzeitlich einen Ortstermin, bei dem eine – in die
Planung eingearbeitete bzw. noch einzuarbeitende Lösung - gefunden
wurde. Unabhängig hiervon würde eine Einstellung der Planung für den
Bereich Peterberg den Belangen des Bodendenkmalschutzes eher gerecht
werden.
Im Rahmen einer rechtssicheren Planung ist es erforderlich, der
Windkraft substantiellen Raum zu geben. Dazu ist eine Ausweisung
von Konzentrationszonen in ausreichender Größe erforderlich.
Daher sollen die am besten geeignetsten Flächen ausgewiesen
werden. Das Vorliegen von einzelnen Bodendenkmalen im Bereich
Raffelsbrand steht einer Eignung für die Windkraft nicht entgegen.
Wie der LVR anführt, wurde hier eine Lösung erzielt, bei der nach
wie vor Windenergieanlagen in unbegrenzter Höhe errichtete
werden könne. Die Herausnahme der Fläche A wird im Übrigen
nicht mit Gründen des Denkmalschutzes begründet.
12/98
8
Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom Januar 2013 und vom Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen vom 16.06.2014
8.1
Die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische Belange durch die
von Ihnen mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind,
konnte leider bislang nicht abgeschlossen werden. Ich werde daher nicht
fristgerecht zu Ihrem Schreiben Stellung nehmen können.
Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 04.02.2013.
Vorsorglich mache ich Bedenken geltend. Diese werde ich zu
gegebener Zeit begründen.
Ich darf Ihnen mein Bemühen versichern, die Angelegenheit baldmöglichst
zum Abschluss zu bringen.
Inzwischen hat ein Abstimmungstermin zwischen der Gemeinde
und der WBV stattgefunden. Bei diesem wurden die Problemstellen
der Planung zum Stand der frühzeitigen Beteiligung diskutiert. Die
Belange der Flugsicherung (Radar) können auf den Bebauungsplan
verlagert werden. Nur in diesem Rahmen können die Erfordernisse
des Radars ausreichen berücksichtigt werden. Derzeit findet eine
Überarbeitung der Planung der Anlagenstandorte statt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Hinsichtlich der MRVA-Höhen wurden durch die WBV die zulässigen
Bauhöhen mitgeteilt. Diese sind:
Rennweg":
520,00 m über NN
"Peterberg": 766,80 m über NN
"Ochsenauel": 583,92 m über NN
Somit sind, in Relation zu der Geländehöhe, die Flächen H und L/M
realisierbar. Auf der Fläche A wären jedoch nur Anlagen geringer
Höhe umsetzbar. Diese würden ggf. nicht wirtschaftlich betreibbar
sein, so dass auf eine Ausweisung der Fläche am Rennweg
verzichtet wird. Die Gemeinde behält sich jedoch weitere
Gespräche mit den zuständigen Behörden und Fachgutachtern vor,
um in einem weiteren Planungsschritt diese Fläche als zusätzliche
Konzentrationszone ausweisen zu können.
8.2
Gegen die im Betreff genannte 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen hat die Bundeswehr Bedenken bzw. Einwände
(Bedenken nach § 14 und §18 LuftVG).
Der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wird daher in beantragter
Form nicht zugestimmt. Die Bedenken bzw. Einwände entnehmen Sie bitte
der nachfolgenden Begründung.
Begründung
Für den Bereich Vossenack/ Raffelsbrand werden keine Bedenken
geäußert.
Für den Bereich Ochsenauel werden Bedenken hinsichtlich der
Bauhöhenbegrenzung des MRVA angeführt. Die Höhenbegrenzung
wird mit 570 m über NN angegeben; die aktuelle Planung sieht eine
Höhe von bis zu 584,0 m über NN vor. In einer ersten Beteiligung
wurde eine höhere Baubeschränkung mitgeteilt. Die Planung wird
nun auf 570 m ü NN für die Fläche H angepasst.
Der
Stellungnah
me
wird
gefolgt.
Die geplanten Standorte der Windenergieanlagen befinden sich
13/98
außerhalb der Kontrollzone, außerhalb des Bauschutzbereiches des
NATO-Flugplatzes Nörvenich, jedoch innerhalb des
Zuständigkeitsbereiches des NATO-Flugplatzes in Nörvenich.
Bzgl. der fünf Windenergieanlagen in der Gemarkung Vossenack wird
folgende Stellungnahme abgegeben:
Hier können alle fünf Windenergieanlagen mit einer maximalen
Gesamthöhe von 690,00 m über NN genehmigt werden. Das IFR An- und
Abflugverfahren sind hier nicht betroffen, ebenso ist keine Änderung der
MRVA (=Minimum Radar Vectoring Altitude, dt. =
Radarführungsmindesthöhe) notwendig.
Bzgl. der drei Windenergieanlagen in der Gemarkung Brandenberg wird
folgende Stellungnahme abgegeben:
Auf Grund der Nähe zum NATO-Flugplatz Nörvenich müssen diese drei
geplanten
Windenergieanlagen abgelehnt werden. Bei der geplanten Bauhöhe von
max. 584,0 m über NN muss der MRVA-Sektor 257 (29[32]) angehoben
werden. Eine Anhebung des MRVA-Sektors 257 hat Auswirkungen auf den
gesamten Endanflug der Betriebspiste 07 und führt somit zu erheblichen,
nicht hinnehmbaren operationellen Einschränkungen für den Flugbetrieb.
IFR-An- und Abflugverfahren sind somit betroffen.
Dem Bau von Windenergieanlagen bis zu einer maximalen Höhe
von 570 m über NN kann an diesem Standort zugestimmt werden.
Hinweis:
- 4 Wochen vor Baubeginn sind dem Kommando Unterstützungsverbände
Luftwaffe Gruppe I Dezernat C (Flughafenstraße 1, 51147 Köln) alle
endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen
Koordinaten in WGS 84, Höhe über Grund, Gesamthöhe über NN, ggf. Art
der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen.
- Ab einer Bauhöhe von über 100m / Grund wird eine Kennzeichnung
(Tag / Nacht) für den militärischen Flugbetrieb erforderlich
10
Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 21.12.2012, vom 17.10.2013 und vom 12.06.2014
14/98
10.1
Neben
den
zwei
im
Gemeindegebiet
vorhandenen
Windkonzentrationszonen sollen drei weitere Konzentrationszonen
ausgewiesen und dort insgesamt 19 Windenenergieanlagen mit einer
Gesamtnennleistung von ca. 50 MW errichtet werden. Dabei ist
vorgesehen, 18 Windenenergieanlagen auf Forstflächen und lediglich eine
Anlage auf landwirtschaftlicher Fläche zu platzieren.
Dem Eigentümer der Fläche wird eine jährliche Nutzungsentschädigung
für die Flächenbereitstellung durch den Betreiber gezahlt. In Abhängigkeit
der Nennleistung und Höhe der Nettoeinspeisevergütung erhält der
Grundstückseigentümer eine Entschädigung im fünfstelligen Eurobereich
je Jahr für die Errichtung einer Windanlage.
Die Landwirtschaftskammer kritisiert, dass die Ausweisung der Flächen
im Flächennutzungsplan sich fast ausschließlich auf Waldflächen
beschränkt.
Somit
können
Landwirte
bzw.
Eigentümer
landwirtschaftlicher Flächen an den Nutzungsentschädigungen nicht
partizipieren. Unserer Kenntnis nach sind ortsansässige Landwirte aus
der Gemeinde Hürtgenwald durchaus interessiert, auf eigene Kosten
einzelne Anlagen zu errichten, wenn die Anlage auf eigenem Grund
und Boden steht.
10.2
10.3
In Absprache mit dem Ortslandwirt Herrn Reiner Hoffmann, Hof auf der
Hard, und seinem Stellvertreter Karl-Heinz Steffens, Brandenburger Tor 2,
fordert die Landwirtschaftskammer, die Konzentrationszonen anzupassen
bzw.
zu
erweitern,
damit
einige
Windenergieanlagen
auf
landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden können.
Im Rahmen der weiteren Bearbeitung der Planungen wurde die
Anlagenanzahl weiter reduziert. Inzwischen werden nur noch 8
Anlagen auf den Flächen M und H geplant. Die Zone A,
Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung
vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Bei der Auswahl der Flächen treten zunächst die wirtschaftlichen
Interessen hinter die objektiven Kriterien, die in der
Standortuntersuchung des Gemeindegebietes angelegt wurden,
zurück. Demnach werden hier zunächst Belange wie der
Immissionsschutz, der Natur- und Umweltschutz und andere
Fachplanungen berücksichtigt, die nicht der Abwägung, sondern
fachgesetzlichen Zwängen unterliegen (harte Tabus).
Nach diesem Schritt sowie der anschließenden Abwägung standen
ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen zur Verfügung. (vgl.
Karte 2a der Standortuntersuchung, Kapitel 3.3.4 der
Begründung)
Die Frage des Grundbesitzes bzw. der Eigentumsverhältnisse wurde
bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt.
Die hier angesprochene Fläche befindet sich innerhalb der
Schutzabstände, die in der Standortuntersuchung für das gesamte
Gemeindegebiet angelegt worden sind. Einzelfälle bzw. Interessen
Einzelner können im Rahmen der Standortuntersuchung nicht
berücksichtigt werden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme betrifft den LBP zum Bebauungsplan. Da die
Eingriffe hier jedoch bereits vorbereitet werden, wird im folgenden
Stellung genommen:
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Bilanzierung nach Nohl ist die gängige Methode. Die
Bilanzierung nach Nohl wird von der Unteren Landschaftsbehörde
anerkannt.
Der Ausgleich für die Eingriffe in das Landschaftsbild erfolgt durch
Waldumbaumaßnahmen. Landwirtschaftliche Flächen werden für
diese neuen Waldflächen nicht in Anspruch genommen.
Artenschutzmaßnahmen auf Freiflächen sind nicht erforderlich.
Lediglich für den Eingriff in den Wald (Dauerhafte Rodung) ist ein
Ausgleich außerhalb des Waldes erforderlich.
15/98
Somit sind die Punkte 10.1-10.3 abschließend geklärt. Bedenken
werden nicht mehr erhoben.
10.4
Zum LBP vgl. 10.3
11
Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde mit Schreiben vom 11.12.2012 und vom 14.10.2013 und vom 13.06.2014
11.1
Aus forstbehördlicher Sicht bestehen gegen die o.g. Planung keine
Bedenken. Das Regionalforstamt ist vor Ort bei der groben
Standortwahl beteiligt worden.
Bitte beachten Sie bei der Planung gem. Windenergie-Erlass:
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Tabubereiche im Wald, z.B. Prozessschutzflächen oder
Wildnisgebiete, die im Windenergieerlass unter der Nummer 3.2.4.2
aufgeführt sind, werden im Rahmen der Planung der genauen
Anlagenstandorte
auf
der
Ebene
des
Bebauungsplanes
berücksichtigt. Konkrete Tabubereiche wurden der Gemeinde
Hürtgenwald nicht benannt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Tabubereiche im Wald
11.2
Artenschutz
Den Unterlagen zur Offenlage wurde ein Artenschutzgutachten
beigefügt, das nachweist, dass die artenschutzrechtlichen Belange
für die geplanten Konzentrationszonen eingehalten werden können.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
11.3
Forstbehördliche Genehmigung nach § 39 LFoG (Umwandlung)
Eine Waldumwandlungsgenehmigung ist nicht erforderlich, da
durch die Überplanung die Umwandlung lediglich vorbereitet wird.
Die Forstbehörde hat im Rahmen der Offenlage des
Bebauungsplans
anzuführen,
ob
eine
Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht gestellt werden kann.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
11.4
Kompensationsflächen (Ausgleich/Ersatz). Hierzu wäre es wichtig, den
genauen Flächenbedarf zu ermitteln.
Die Kompensation wird im Rahmen der Bebauungspläne gelöst. Zur
Offenlage des Flächennutzungsplans wurde eine erste Abschätzung
abgegeben. Im Rahmen der Offenlage der Bebauungspläne wird
der
Kompensationsbedarf
sowie
auch
die
Kompensationsmaßnahme dargelegt. Für den Eingriff in den Wald
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
16/98
(Wegebau,
Anlagenaufstellflächen)
sind
geeignete
Ersatzaufforstungen oder Waldumwandlungen festzulegen. Da
diese Bestandteil der Waldumwandlungsgenehmigung werden
würde, ist dieser Bereich bereits vorab mit dem Forst abzustimmen.
Der Ausgleich für den Eingriff ins Landschaftsbild kann auch anders
erfolgen.
11.5
Naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG (Winderlass
vom 11.07.2011).
Analog zur Forstumwandlungsgenehmigung ist im Falle der
Aufstellung eines Bebauungsplanes keine Befreiung vom
Landschaftsschutz erforderlich. Im Rahmen der Planung wurde und
wird die ULB beteiligt. Diese hat keine Bedenken gegen die Planung
vorgebracht (vgl. Punkt 2b.9)
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
11.6
Im Bebauungsplan auf Seite 10 sind 12 Anlagen eingezeichnet, während
auf Seite 6 von 10 Anlagen die Rede ist. Weiterhin wird sehr kritisiert,
warum im Bebauungsplan kein genauer Lageplan für die einzelnen
Standorte mit entsprechenden Flächen dargestellt ist. Durch die
Darstellung könnte der Flächenausgleich ermittelt werden.
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Fläche A „Rennweg“. Die
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Die Darstellung des Bebauungsplanes für die übrigen Zonen
wurden hinsichtlich der Anlagenzahl korrigiert. Die Ermittlung des
erforderlichen Ausgleichs erfolgt im LBP zum Bebauungsplan zur
Offenlage
Das Erschließungskonzept ist Bestandteil der Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz.
11.7
11.8
Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW unterstützt die energiepolitischen
Ziele der Landesregierung und stellt geeignete Waldflächen für die
Windenergienutzung zur Verfügung. Wir respektieren und unterstützten
die kommunale Planungshoheit, um der Windenergie substanziellen Raum
im jeweiligen Gemeindegebiet zur Verfügung zu stellen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis
wird
berücksichtig
t.
Die Frage des substantiellen Raums wird in der Begründung zum
Flächennutzungsplan (Kapitel 2.3) ausführlich behandelt.
Die
Stellungnah
me wird zur
Kenntnis
genommen.
Eine Ausweisung der Fläche A „Rennweg“ im Rahmen der 9.
Flächennutzungsplanänderung ist aus städtebaulichen Gründen
(Belange der Flugsicherung etc.) nicht möglich. Ebenso ist die
17/98
Der der FB II (Landeseigener Forstbetrieb) des Landesbetriebes Wald und
Holz NRW bewirtschaftet umfangreiche Waldflächen auf dem
Gemeindegebiet Hürtgenwald und unterstützt die ursprüngliche
Konzentrationsflächenplanung für Windkraftanlagen der Gemeinde.
Fläche A politisch nicht gewünscht.
Durch die Herausnahme der Konzentrationszone "Rennweg" (Fläche A)
auf Beschluss des Gemeinderates am 08.04.2014 mit der aktuellen 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes wird nach Auffassung des FB II der
Windenergie nicht mehr der benötigte "substanzielle Raum" über die
kommunale Flächennutzungsplanung eingeräumt werden.
Der FB II bittet daher die Konzentrationszone "Rennweg" (Fläche A) im
aktuellen
Flächennutzungsplanänderungsverfahren
weiter
zu
berücksichtigen.
Sollte die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Hürtgenwald zur
Ausweisung von
Konzentrationszonen für
Windkraftanlagen der Windenergienutzung keinen "substanziellen Raum"
einräumen oder aus anderen Gründen außer Kraft gesetzt werden, behält
sich der Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Waldbesitzer vor, potentiell
geeignete landeseigene Waldflächen auf dem Gemeindegebiet
Hürtgenwald für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen.
13
Wasserverband Eifel Ruhr mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 und vom 16.06.2014
13.1
Die Plangebiete werden von verschiedenen Fließgewässern durchflossen
oder grenzen an Bachtäler. Zur Entwicklung der Fließgewässer und ihrer
Auen sind mit allen Anlagen der Windkraftanlagen ausreichende
Abstände, mind. 5 m ab der Böschungsoberkante, einzuhalten.
Vorliegende Konzepte zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer und
die
Maßnahmen
aus
den
Umsetzungsplänen
der
EG
Wasserrahmenrichtlinie sind zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
13.2
Bei der Planung der Erschließung sind die Eingriffe in Bachtäler zu
vermeiden. Es sind, soweit möglich, vorhandene Wege und
Gewässerkreuzungen zu nutzen.
Die Erschließung ist nicht Bestandteil der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes und wird im Rahmen der Genehmigungen
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
14
Geologischer Dienst Krefeld vom 30. November 2012 und vom 27. September 2013
14.1
Geotopkataster Nordrhein-Westfalen (Ansprechpartner Herr Dr.
Piecha, Tel: 02151 897 575)
In den einzelnen Stellungnahmen zu den Bebauungsplanverfahren
hat der geologische Dienst Kartierungen der Geotope mitgeliefert.
Der Hinweis
wird
zur
18/98
>
14.2
Kenntnis
genommen.
Die Geotope sind im FNP als Naturdenkmäler gemäß §§ 22 (a) bzw.
als Bestandteile von Naturschutzgebieten gemäß §§ 20 (b) LG NRW
auszuweisen.
Das Geotopkataster Nordrhein-Westfalen weist im Untersuchungsraum
einige schutzwürdige Geotope aus. Das Geotop-Kataster wird vom
Geologischen Dienst NRW geführt. Die Darstellung erfolgt durch die
@LINFOS
-Landschaftsinformationssammlung
LANUV
NRW,
Legendeneinheit GeObsch.
Für den Bereich Rennweg werden 5 Geotope festgestellt. Diese
liegen jedoch außerhalb der geplanten Konzentrationszone. Daher
ist eine nachrichtliche Übernahme als Naturdenkmal auch in den
Bebauungsplan nicht erforderlich. Im Übrigen ist die Zone A,
Kompensationssuchräume auf FNP — Ebene
Die Kompensation erfolgt nicht im Flächennutzungsplan sondern
wird auf den nachfolgenden Bebauungsplan verlagert. Vermutlich
werden zumindest Teile des Ausgleichs plangebietsextern, jedoch
innerhalb der Gemeinde, stattfinden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Falls erforderlich, werden die empfohlenen Karten bei der
Erstellung des Umweltberichtes berücksichtigt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
Im
Rahmen
des
Flächennutzungsplans
Nutzungsregelungen als
>
können
Planungen,
„Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft = MSPE-Fläche" ausgewiesen und
Konzentrationszone III „Rennweg“, derzeit nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Für die Bereiche Ochsenauel sowie Peterberg liegen keine Geotope
vor.
textlich festgesetzt werden.
Dies ist für den Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB sowie
für den Bebauungsplan nach § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB möglich.
Ökologische Merkmale der Region können weiterentwickelt werden und
gleichzeitig besteht die Möglichkeit eines naturnahen Ausgleiches höherer
ökologischer Wertigkeit:
Kompensationsflächen für Kompensationsmaßnahmen sind im Sinne der
Schutzgüter Boden, Wasser, Bodenbiodiversität, Klima und Erholungsraum
für den Menschen langfristig und nachhaltig zu planen. Es ist
empfehlenswert Maßnahmenflächen ohne Zeitlimit („Natur auf Zeit"—
Methode) auszuweisen (FNP — Ebene). Es können Verzahnungen mit den
Flächen des Biotopkatasters / Geotopkatasters / Quellenkatasters, von
Extensivgrünland oder Flächen innerhalb von Wasserschutzgebieten
angestrebt werden.
Positive Wechselwirkungen dabei sind der Grundwasserschutz
bei Erhalt von Böden sowie nachhaltige Entwicklung ihrer
natürlichen Funktionserfüllung gemäß BBodSchG § 2 (2) Absatz 1
a bis c.
14.3
Kartengrundlagen:
Zur Beschreibung des Schutzgutes Boden im Rahmen des erforderlichen
Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
19/98
BauGB in Verbindung mit § 4 (1) BauGB stehen folgende Karten
Verfügung:
>
genommen.
Je nach Lage sind schutzwürdige, sehr schutzwürdige oder besonders
schutzwürdige Böden betroffen. Siehe auch:
1. Karte der Schutzwürdigen Böden, BK 50, Blatt 5302 Aachen. 2.
Aufl. 2004. Hrsg. GD NRW.
2. Bodenkarten im Maßstab 1: 50 000 von NRW. BK 50, Blatt L 5302
Aachen. 1982. Hrsg. GD NRW.
3. Auskunftssystem der Bodenkarten im Maßstab 1: 50 000 von
NRW. CD - ROM - mit der Karte der Schutzwürdigen Böden, 2.
Ausgabe 2004.
Herausgeber: Geologischer Dienst NRW. [ISBN 3-86029-709-0].
4. Die Bereitstellung der Karte der schutzwürdigen Böden sowie
weiteren Auskünften zum Boden im Maßstab 1: 50.000 erfolgt auch
über den TIM-online Kartenserver (WMS) und dessen im Internet
verfügbaren
"Geobasisdaten
der
Vermessungsund
Katasterverwaltung NRW". Link:
<http://www.tim-online.nrw.de>.
Dabei ist die URL des BK50-WMS unter "Dienst hinzuladen" durch
Einfügen
mit
Copy
und
Paste
von
http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?> zu aktivieren.
5. Geologische Karte von NRW im Maßstab 1: 100.000, Blatt C
5502 Aachen. 1990. Mit Erläuterungen. Hrsg. Geologischer Dienst
NRW. ISBN 3-86029-378-2.
Grundlagenkarten zur Beschreibung der Geologie/ Tektonik:
1. Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1: 25.000, Blatt 5204
Kreuzau, Mit Erläuterungen. 1911 Hrsg. Geologischer Dienst NRW. R.
2. Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1: 25.000, Blatt 5303
Roettgen, Mit Erläuterungen. 1911 Hrsg. Geologischer Dienst NRW. R.
3. Geologische Karte von NRW im Maßstab 1: 100.000, Blatt C 5502
Aachen, Mit Erläuterungen. 1990 Hrsg. Geologischer Dienst NRW. R.
14.4
Windenergie-Erlass vom 11.07.2011:
Gemäß dem aktualisierten.Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird zu
dem Thema Kompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 folgendes ausgeführt:
8.2.1.1 Allgemeines
Die Planung richtet sich nach den Empfehlungen des
Windenergieerlasses. Die Kompensation wird nicht erst bei der
Anlagengenehmigung, sondern zuvor im Bebauungsplanverfahren
bewältigt.
Die
Stellungnahme
betrifft
nicht
den
Flächennutzungsplan.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare
20/98
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird
eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu
beachten. Soweit möglich, sollten schon bei der Ausweisung einer
Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden.
Es sind bodenbezogene Faktoren bei der Erstellung der Bilanzen für das
rechnerische Ausgleichsdefizit gemäß der LANUV NRW mit einzubeziehen:
Die Berücksichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung ihrer
Schutzwürdigkeit
wird
im
LANUV-Arbeitsblatt
152
[2010]
zusammengefasst: Darin werden vorliegende Konzepte und Empfehlungen
zur Berücksichtigung der Naturnähe von Böden beschrieben, die
notwendigen
Datenund
Kartengrundlagen
genannt
sowie
Auswertungsmöglichkeiten
aufgezeigt.
http://www.lanuv.nrw.de/veroeffentlichungen/arbeitsblatt/arbla15/arbla15
.pdf
Weitere Downloads:
http://www.labo-deutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf)
oder
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis
der
Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung (PDF 11.049 kb)
Mit Hilfe dieses Leitfadens, der sich insbesondere an die
Bodenschutzbehörden, aber z.B. auch an die Kommunen und
Planungsbüros richtet, soll es ermöglicht werden, die Belange des
vorsorgenden Bodenschutzes als eine Entscheidungsgrundlage in die
Abwägungsprozesse im Rahmen der Bauleitplanung fundiert einbringen
zu
können
und
bodenbezogene
Ausgleichsmaßnahmen
zu
berücksichtigen.
14.5
Folgende Erdbebenzonen sind den betroffenen Gemarkungen
zuzuordnen:
Die Gemarkungen Gey und Straß befinden sich in den
Erdbebenzonen 3 und die Gemarkungen Kleinhau/ Obermaubach/
Brandenberg u.a. befinden sich in Erdbebenzone 2 mit der
Untergrundklasse R gemäß der Karte der Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anregung betrifft die Ebenen der Bebauungspläne. In diese
werden entsprechende Hinweise aufgenommen.
Die Stellungnahme wird
berücksichtig
t.
14.6
Es wird auf die DIN EN 1998-6; 2006-03 hingewiesen.
Die Anregung betrifft die Ebenen der Bebauungspläne. In diese
werden entsprechende Hinweise aufgenommen.
Die Stellungnahme wird
21/98
berücksichtig
t.
20
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzwerke GmbH mit Schreiben vom 10. Dezember
Die Konzentrationszone V der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Hürtgenwald sowie der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes K 14 – Windpark Peterberg – liegen teilweise im 2 x
15,00 m = 30,00 m breiten Schutzstreifen der im Betreff genannten
Hochspannungsfreileitung.
Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen,
wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der
Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit
ergeben.
In unmittelbarer Nähe zur obigen Hochspannungsfreileitung ist die
Errichtung von zwei Windenergieanlagen mit einem Rotordurchmesser
von 53,00 m vorgesehen.
Die Windenergieanlage Nr. 1 soll in einem Abstand von etwa 47,00 m
und die Windenergieanlage Nr. 2 in einem Abstand von etwa 164,00 m
zur obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden.
Der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der Windenergieanlage und
den äußeren ruhenden Leiterseilen der Hochspannungsfreileitung reicht
bei der Windenergieanlage Nr. 1 nicht aus. Die Anlage ist deshalb
entsprechend zu verschieben.
Falls Windenergieanlagen in der Nähe der Hochspannungsfreileitung
errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern
verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen
versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission DIN und VDE wird
vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand
vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene
Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem
Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung)
einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen
Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den
Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d. h.
a) Für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x
Rotordurchmesser
b) Für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 1 x
Die Abgrenzung der Konzentrationszone V wurde angepasst. Neben
der Hochspannungsfreileitung mit dem Schutzabstand wurde auch
der einfache Rotordurchmesser der Referenzanlage in der
Standortuntersuchung als Abstand berücksichtigt. Im Rahmen der
konkreten Anlagenplanung sind diese Abstände zu überprüfen.
Die Stellungnahem
wurde
berücksichtig
t.
22/98
Rotordurchmesser
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in
die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen.
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren
Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA
ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B.
abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten
WEA.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem
Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten
durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung
entstehen, behält sich die RWE Schadenersatzansprüche vor.
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen
Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu
entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden
Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur
abschließenden Prüfung und Stellungnahme.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass sich die vorliegende
Stellungnahme ausschließlich auf die o. g. Hochspannungsfreileitung
bezieht.
Die uns zugesandten Planunterlagen haben wir an
RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH
Regionalzentrum Westliches Rheinland
Netzplanung
Neue Jülicher Straße 60
52353 Düren
weitergereicht. Bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-,
Niederspannung- und Fernmeldenetz sowie Umspannanlagen) und der
Einspeisung bekommen Sie von dort aus gegebenenfalls weitere
Nachricht.
Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des 110 kV-Netzes sowie die RheinRuhr Verteilnetz als Besitzerin und Betreiberin des Netzes.
35
Gemeinde Kreuzau vom 16.05.2014
23/98
Gegen die Ausweisung der Fläche H ("Ochsenauel") bestehen seitens der
Gemeinde Kreuzau grundsätzlich Bedenken. Aufgrund der anstehenden
Kommunalwahlen und der Neubesetzung der Fachausschüsse und des
Rates ist eine Beratung zum o. g. Verfahren erst nach den Sommerferien
2014 möglich. Voraussichtlich wird im Oktober 2014 ein Ratsbeschluss
gefasst werden können.
37
Ein pauschales Vorbringen „grundsätzlicher Bedenken“ ohne
näheres Vorbringen planungsrelevanter Belange ist einer Abwägung
nicht zugänglich. Das Verfahren kann aufgrund seiner
Bedeutsamkeit für die Gemeinde Hürtgenwald nicht bis zum
Oktober ruhend gestellt werden
Die
Stellungnah
me wird zur
Kenntnis
genommen.
Stadt Stolberg mit Schreiben vom 17.10.2013 und vom 12. bzw. 16. 06.2014
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
37.1
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Stadt Stolberg erhebt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
o.g. Planung.
24/98
37.2
-
-
37.3
-
-
37.4
Die Angaben zu den Größen der Zonen werden überprüft und
angeglichen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung
der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
25/98
37.5
Zu den Unterlagen möchten wir folgende Anmerkungen machen:
1) ln den Analyseplänen zur Standortanalyse ist die Beschriftung
Gressenich falsch verortet (nämlich am östlichen Arm der
Die Angaben wurden korrigiert.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
26/98
Wehebachtalsperre).
genommen.
37.6
2) Sowohl im UB als auch in der Begründung ist an verschiedenen Stellen
aufgeführt, dass 3 Konzentrationszonen (inkl. Rennweg) für die FNPDarstellung vorgeschlagen werden, obwohl in der Einleitung bzw. im
Anschreiben nur von 2 Flächen die Rede ist. Insofern stimmen die
Satzungsbestandteile 'Begründung' und 'Plandarstellung' nicht überein.
Die Angaben wurden korrigiert. Es werden nur noch zwei Zonen
ausgewiesen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
37.7
Darüber hinaus möchten wir auf folgendes hinweisen:
Aufgrund des fortgeschrittenen Planungsprozesses der Gemeinde
Hürtgenwald ist eine Änderung der Planung derzeit nicht möglich.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Kupferstadt Stolberg erarbeitet derzeit den Vorentwurf der 98.
Änderung des Flächennutzungsplanes zwecks Darstellung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen. Eine frühzeitige Beteiligung
der Träger öffentlicher Belange sowie der Städte und Gemeinden erfolgt,
sobald die Unterlagen zum Vorentwurf vollständig sind (voraussichtlich 2.
Halbjahr 2014).
Die Gemeinde Hürtgenwald behält sich jedoch vor, bei möglichen
etwaigen künftigen weiteren Ausweisungen von Flächen für die
Windenergie, die aktuellen Planungen der Stadt Stolberg zu
berücksichtigen.
Eine potentielle Fläche (Teilfläche 4) befindet sich im Südosten des
Stadtgebietes, im Bereich Drei-Kaisereichen-Ost, an der Grenze zum
Gemeindegebiet Hürtgenwald. Bei der Fläche handelt es sich um
Staatsforst.
ln Anbetracht der in der Regel Gemeindegebiets übergreifenden
Auswirkungen, die mit der Planung und Realisierung von
Windkraftanlagen einhergehen, sowie im Sinne einer effizienten und
ressourcenschonenden Bündelung von Standorten ist eine regionale
Abstimmung und gemeinsame Entwicklung von Flächen und Parkdesigns
grundsätzlich sinnvoll und wünschenswert. Im Bereich Raffeisbrand
bestünde ggf. die Chance einer gemeinsamen Planung.
Deshalb bitte ich um Prüfung der Optionen und Mitteilung, sofern die in
ihrer Standortanalysekarte zur Flächennutzungsplanänderung als E und F
bezeichneten Flächen im Bereich Raffeisbrand einer erneuten
Eignungsprüfung unterzogen und als Konzentrationszonen wieder ins
Auge gefasst werden sollten.
Darüber hinaus bitte ich, wenn möglich, uns die Ihnen vorliegenden
Unterlagen zukommen zu lassen, die für eine sachgerechte Abwägung der
Planungen der Kupferstadt Stolberg und Berücksichtigung Ihrer Belange
von Interesse sein könnten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass
Sie die Flächen E und F unter Hinweis auf Artenschutzkonflikte
ausgeschieden haben. Zurzeit wird für die geplanten Stolberger
27/98
Konzentrationsflächen eine ASP 2 erarbeitet. Gerne können Sie diese
Informationen im Rahmen Ihrer Stellungnahme zur frühzeitigen
Beteiligung oder aber auch vorgezogen übermitteln.
Um eine Beteiligung im weiteren Planverfahren wird gebeten.
Einen Planausschnitt mit Abgrenzung der potentiellen Fläche für die
Windenergie auf Stolberger Stadtgebiet (Teilfläche 4, Drei-Kaiser-Eichen
Ost) füge ich vorab als Kopie bei. Die vollständigen Unterlagen erhalten
Sie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung.
KARTE
38
Gemeinde Simmerath mit Schreiben vom 23.10.2013
38.1
Ein Gesprächstermin zwischen den Gemeinden hat bisher nicht
stattgefunden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
38.2
Wie zitiert werden in der Standortuntersuchung Abstände von 100
m zu den Schutzgebieten berücksichtigt. Nach Rücksprache mit den
zuständigen Behörden und Gutachtern lassen sich größere
pauschale Abstände nicht begründen, es erfolgt eine detaillierte
Prüfung im Bebauungsplanverfahren.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Potentialstudie entfaltete keine Rechtsqualität, wie sie in Form
von Gesetzen entsteht. Hier werden bloße Empfehlungen geäußert,
die sich zudem auf pauschale Rücknahmen entfalten. In der
Potentialstudie wurden keine detaillierten Untersuchungen
durchgeführt. Demnach können bereits ohne Untersuchung die
Pufferabstände
unter
den
aufgeführten
Bedingungen
zurückgenommen werden (weiches, der gemeindlichen Abwägung
zugängliches Kriterium).
28/98
Die in der ASP vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen beziehen sich
auf die Ebenen des Bebauungsplanes. In diesem werden die
Schutzmaßnahmen umgesetzt. Die Maßnahmen beziehen sich
einzig auf den Mastbereich, während die gesamte Anlage auch mit
den Rotoren in der Konzentrationszone liegen muss.
38.3
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Weiterhin beläuft sich der Abstand auf eine Empfehlung, die auch
mit anderen Belangen in Einklang gebracht werden muss.
39
Stadtwerke Düren, Guido Smeth, mit Email vom 7. Januar 2013
Entsprechend Ihrem Schreiben vom 19.11.2012 weisen wir darauf hin,
dass im Bereich der Konzentrationszone III eine Wassertransportleitung
der Stadtwerke Düren verläuft. Wir bitten dies bei der Planung zu
berücksichtigen.
Einen Übersichtsplan zum Trassenverlauf habe ich als pdf-Datei
beigefügt. Genauere Planauskünfte können Sie separat auf Anfrage
erhalten.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
29/98
40
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 13.12.2012, vom 17.10.2013, vom 17.06.2014 und vom 01.07.2014
40.1
Da es sich bei den o. g. Bauleitplanungen um vorhabenbezogene
Bebauungspläne handelt, in denen Standorte und Höhen für die geplanten
Windkraftanlagen festgeschrieben werden sollen, ist bereits in diesem
Stadium die Einholung der luftrechtlichen Zustimmung gem. § 14 LuftVG
erforderlich, da ohne diese (für den Antragsteller kostenpflichtige)
luftrechtliche Prüfung keine flugbetriebliche und flugsicherungstechnische
Bewertung des geplanten Vorhabens abgegeben werden kann.
In dem luftrechtlichen Zustimmungsverfahren ist von mir die DFS
Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
GmbH und die Wehrbereichsverwaltung West zu beteiligen.
Zwecks Einleitung der luftrechtlichen Zustimmungsverfahren bitte ich Sie
mir das beigefügte Formular ausgefüllt zurückzusenden (je Teilbereich
bitte ein Formular benutzen) und jeweils einen Lageplan (Ausschnitt
Deutsche Grundkarte oder topo.Karte) mit Einzeichnung der Standorte
beizufügen. Sobald mir diese Unterlagen vorliegen, werde ich das
luftrechtliche Zustimmungsverfahren gem. § 14 LuftVG einleiten. Die
Prüfung wird nach Eingang der vollständigen Unterlagen mindestens 12
Wochen in Anspruch nehmen.
Ich mache darauf aufmerksam, dass eine Zustimmung zu der Errichtung
der geplanten Windkraftanlagen aufgrund §§ 14, 18a Luft VG auch
versagt werden kann, wenn flugsicherungstechnische oder flugbetriebliche
Störungen durch die Errichtung der Bauwerke erwartet werden.
Aus diesem Grund erhebe ich bis zu meiner endgültigen luftrechtlichen
Entscheidung Bedenken gegen die Aufstellung der o. g. Bebauungspläne
und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
40.2
40.3
Die geplante Zone IV liegt in der Nähe des Segelfluggeländes DürenHürtgenwald, leider sind meine luftrechtlichen Prüfungen, ob Belange des
SFG Düren-Hürtgenwald betroffen sind, noch nicht abgeschlossen. Gegen
die Zone IV – Gemarkung Ochsenauel – erhebe ich daher vorsorglich
Bedenken und bitte um Fristverlängerung bis zum 30.06.2014.
Die Stellungnahme (Festsetzung von Standort und Anlagenhöhe)
betrifft die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen
innerhalb der Konzentrationszonen wird nicht in Frage gestellt. Die
genannten Modalitäten beziehen sich auf die Ebene des
Bebauungsplans.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen
Eine Fristverlängerung kann nicht gewährt werden. Durch die
bisherigen Angaben der WBV ist die Fläche A, Rennweg, derzeit
nicht als Konzentrationszone darstellbar. Für die beiden anderen
Verfahren muss die Klärung in den Bebauungsplänen erfolgen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Nach wie vor ist keine Stellungnahm der Bezirksregierung
eingegangen, so dass davon auszugehen ist, dass die Belange
durch die Planung nicht berührt werden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
30/98
40.4
Gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Hürtgenwald bestehen von hier keine grundsätzlichen Bedenken.
Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch in jedem
Fall ein Luftfahrthindernis gem. § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dar und
bedürfen im Rahmen des BlmSch-Genehmigungsverfahrens meiner
besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Hierbei handelt es sich immer um
eine Einzelfallentscheidung.
Die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen
innerhalb der Konzentrationszonen wird nicht in Frage gestellt.
Detailfragen werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
abgestimmt werden. Das BAIUD wurde beteiligt (vgl. 8)
Der
Rat
schließt sich
der
Stellungnah
me
der
Verwaltung
an.
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung im BlmSchG-Verfahren kann
bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m über
Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gem. den
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von
Luftfahrthindernissen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL I 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernisse zu veröffentlichen sind.
Hinweis zu § 18a LuftVG:
Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist aufgrund der in diesem
Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen,
WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren
Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen
Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu
der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund § 18a LuftVG
evtl. im BlmSchG-Verfahren versagt werden (materielles Bauverbot).
Aufgrund evtl. militärischer Belange bitte ich Sie - falls noch nicht
geschehen - das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn zu beteiligen.
42
Deutsche Telekom, mit Schreiben vom 29.11.2012 (für alle Bereiche) und vom 02. Oktober 2013
Im
Planbereich
befinden
sich
nach
Telekommunikationsleitungen der Telekom.
Planänderung
keine
Soweit auf die Telekommunikationsrichtlinien schon jetzt bei der Planung
Rücksicht genommen werden soll, wurden Übersichtspläne beigefügt.
Zwischen den Erdungsanlagen der geplanten Anlagen und den
Telekommunikationslinien ist ein Mindestabstand von 15 m einzuhalten.
Die Stellungnahme betrifft nicht den Flächennutzungsplan. Die
Leitungen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
soweit möglich berücksichtigt.
Für die Fläche H, Zone IV, ist ein Leitungsplan beigefügt. Aus
diesem ist ersichtlich, dass die Telekommunikationsleitungen
deutlich außerhalb der geplanten Baugrenzen liegen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
31/98
43
Lanuv, mit Schreiben vom 07.01.2013 und vom 18.06.2014
43.1
Gemäß Schreiben der VDH Projektmanagement GmbH vom 19.11.2012
beteiligen Sie das LANUV an der 9. Änderung des Flächennutzungsplans —
Konzentrationszone für die Windenergie III, IV und V und an den
Bebauungsplänen D6, B5 und K14. Dem Schreiben beigefügt sind Texte
und Karten zur Begründung der Änderung bzw. Aufstellung.
Das LANUV nimmt, soweit FFH/VS und NSG von den o. g. Plänen mit der
Zielsetzung zur Realisierung neuer Windkraftanlagen nicht direkt betroffen
sind, i. d. R. keine Stellung. Unter speziellen artenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten
und
nicht
auszuschließender
Beeinträchtigung,
insbesondere von planungsrelevanten Vogelarten, Fledermäusen oder der
Wildkatze erfolgt zur Artenschutzprüfung eine Stellungnahme. Eine
diesbezüglich abschließende Stellungnahme ist zu diesem Zeitpunkt nicht
möglich, da neben Zwischenberichten und einer allgemeinen Aufzählung
bekannter und vorkommender bzw. vermuteter Arten eine qualifizierte
Artenschutzprüfung, insbesondere auf der gegenüber Windkraftanlagen
empfindlichen Vogel- und Fledermausarten, noch nicht vorliegt. Hierauf
und auf die Notwendigkeit dieser Prüfung wird in den Unterlagen
hingewiesen. Die notwendigen Prüfungen liegen nach Rücksprache am
14.12.2012 mit dem hierfür zuständigen Büro Fehr in 2013 vor.
Im Rahmen der Standortuntersuchung bzw. der Änderung des
Flächennutzungsplans erfolgt in der Regel eine ASP der Stufe 1. Im
vorliegenden
Fall
wurde
die
ASP
2
aus
dem
Bebauungsplanverfahren vorverlegt und der Offenlage beigefügt.
Diese ASP 2 wird derzeit anhand der neuen Abstimmungen mit den
zuständigen Behörden und gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“ überarbeitet. Diese überarbeitete ASP
2
wird
den
Offenlageunterlagen
der
nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren beigefügt werden. Mit der ULB wurde in
diesem Zusammenhang abgestimmt, dass die bereits erfolgten
Untersuchungen (alte ASP 2) ausreichend sind, um ein Fehlen
genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs
festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen
Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im
Genehmigungsverfahren erfolgen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Aus Sicht des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz ist
eine Beteiligung des LANUV in Bauleitplanverfahren nicht erforderlich. Das
LANUV isf kein Träger öffentlicher Belange. Das betrifft auch Verfahren,
bei denen der Geltungsbereich eines Landschaftsplans einbezogen ist
(vergleiche RdErl. des MUNLV 111-5-606.00.11.50-0003 vom
27.02.2009).
ln der überwiegenden Zahl der Bauleitplanverfahren werden alle Belange,
die die Aufgabenbereiche des LANUV berühren können, bereits durch die
Fachdienststellen der Städte / Kreise und Bezirksregierungen
wahrgenommen. Eine Beteiligung des LANUV sollte deshalb auf besondere
Problemstellungen, wie z. B. die FFH-Verträglichkeit, die Betroffenheit
streng geschützter und be- sonders geschützter Arten begrenzt werden. ln
diesen Fällen sollte die Beteiligung über die entsprechenden
Fachdienststellen (z. B. Landschaftsbehörden) erfolgen.
Vor diesem Hintergrund erfolgt zu dem vorgelegten Verfahren keine
detaillierte Stellungnahme. Nach einer überschlägigen Durchsicht der
32/98
Unterlagen möchten wir Ihnen aber Folgendes mitteilen:
43.2
Unabhängig von einer noch ausstehenden Stellungnahme zur möglichen
Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten und Maßnahmen zur
Verminderung oder Vermeidung von Auswirkungen auf Basis einer
Artenschutzprüfung sei kritisch angemerkt, dass die vorgesehenen
Konzentrationszonen
in
großen,
weitgehend
unzerschnittenen
Waldlebensräumen liegen und diese von Störungen, z. B. durch
Siedlungen oder Verkehr, zurzeit wenig belastet sind. Der nördliche
Teilraum D0 liegt z. B. in einem der drei insgesamt in der Eifel in NRW nur
noch vorkommenden Größenklassen zwischen 50-100 qkm. Die beiden
anderen Teilräume liegen in Waldlebensräumen der Größenklasse 10-50
qkm.
Bei einer möglichen Realisierung der Windkraftanlagen wird es zu einer
Minderung der Qualität „unzerschnittener weitgehend störungsarmer
Räume" kommen. Hierauf ist artenspezifisch in der artenschutzrechtlichen
Prüfung einzugehen. Ebenso dürfte das historisch gewachsene
Landschaftsbild der Eifelhöhen sich verändern. Ein Ausgleich dürfte
schwierig sein.
43.3
In allen drei durch Bebauungspläne zu sichernden Konzentrationszonen
liegen Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung, die u. a. zur
Erhaltung der Biodiversität eine wichtige Rolle spielen (wie Z. B. VB-K5204-001, VB-K-5204-004 in D 6; VB-K-5204-007, VB-K-5204-011 in B 5;
VB-K-5303- 026, VB-K-5304-009 in K 14). Ebenso grenzen randlich NSG,
wie z. B. DN-066, DN-035 in D 6; DN-067 in B 5; DN-069, DN-081, ACK019K1, ACK-075 in K 14 an die Konzentrationszonen an. Ihre Bedeutung
als Lebensraum für eine Vielzahl geschützter Tiere ist mit hoch
einzustufen.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde belegt, dass
außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft zur
Verfügung stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen. Der
Passus wird in die Begründung der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes übernommen. Daher ist für die Gemeinde
ein Planen im Wald unausweichlich. Die Folgen dessen für die
Fauna werden in der ASP berücksichtigt. Das Kriterium des
unzerschnittenen Raums wurde im Rahmen der Detailuntersuchung
in der Standortuntersuchung berücksichtigt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wird im Rahmen des
Landschaftspflegerischen
Begleitplans
zum
Bebauungsplan
abschließend, auch hinsichtlich der Kompensation, bewertet
werden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes erfolgt vorab
eine Bewertung. Auch in der Standortuntersuchung wurden die
Belange des Landschaftsbildes berücksichtigt.
Die
Abgrenzung
des
Flächennutzungsplans
sowie
der
Bebauungspläne wurde dahingehend angepasst, dass nun zu den
NSGs Abstände von 100 m eingehalten werden. Somit liegen
gegenüber der frühzeitigen Beteiligung nunmehr Abstände zu den
Talsystemen vor.
Der
Anregung
wird teilweise
gefolgt.
Da es sich hierbei weitgehend um Talsysteme handelt, dürften sich
diese für WKA ausschließen. Bei den Talsystemen handelt es sich um
ökologisch sensible Bereiche, zu denen ein ausreichend großer Abstand
zu den WKA einzuhalten ist. Hierzu sollte die artenschutzrechtliche
Prüfung eine Aussage treffen.
Durch die Herausnahme der steileren Hangflächen aus den
Bebauungsplänen und damit Schaffung entsprechender Abstandsflächen
zu den Talsystemen könnte hierauf bereits bei der Abgrenzung der
33/98
Bebauungspläne eingegangen werden.
43.4
Bezüglich der Avifauna kann den Gutachten gefolgt werden. Bezüglich der
Fledermäuse und den lt. Gutachten notwendig werdenden
Vermeidungsmaßnahmen zur Abwendung betriebsbedingter Auswirkungen
(Kollisionsrisiko und damit notwendige Abschaltalgorithmen) muss
festgehalten werden, dass der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" eine andere Vorgehensweise
vorsieht. Dieser Leitfaden konnte den Gutachtern nicht bekannt sein.
Insofern sollten die im Leitfaden gemachten Vorgaben als neuer
Kenntnisstand in die Planungen aufgenommen werden. Eine signifikante
Erhöhung des Kollisionsrisikos kann durch eine Abschaltung von WEA in
Nächten mit geringen Windgeschwindigkeiten (< 6m/sec) in Gondelhöhe,
Temperaturen > 10 °C und keinem Regen wirksam vermieden werden
(alle Kriterien müssen zugleich erfüllt sein). Die Maßnahme wird
naturschutzfachlich derzeit als einzig wirksame Minimierungsmaßnahme
angesehen. Durch ein Gondelmonitoring können die Abschaltzeiten ggf.
nachträglich "betriebsfreundlich" optimiert werden (siehe Leitfaden Kapitel
8).
Für die einzelnen Planungsbereiche ergeben sich folgende
Abschaltalgorithmen:
Eine entsprechende Festlegung wird im nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren getroffen werden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
43.5
1. Fläche H "Brandenberg"
Eine entsprechende Festlegung wird im nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren getroffen werden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Eine entsprechende Festlegung wird im nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren getroffen werden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Aufgrund der detaillierten Kartierungen kann ein art- und
vorkommensspezifisches Abschaltszenario auf die Wochenstubenzeit und
den Herbstzug / Bezug der Winterquartiere 01.05.-31.10. festgelegt
werden.
43.6
2. Fläche LM "Raffelsberg"
Auch hier kann aufgrund der detaillierten Kartierungen ein art- und
vorkommensspezifisches Abschaltszenario und der Bedenken des
Gutachters sollte ein obligatorisches, umfassendes Abschaltszenario vom
01.04.-31.10. festgelegt werden.
Sollten im weiteren Verfahren Fragestellungen im Zusammenhang mit der
Betroffenheit von streng und besonders geschützten Arten auftreten, die
im Verfahren mit der zuständigen ULB nicht zu klären sind, steht Ihnen
34/98
das LANUV als Fachdienststelle weiterhin zur Verfügung.
48
Pledoc mit Schreiben vom 04.10.2013 und vom 12.06.2014
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co.
KG, Straelen, sind wir mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen
der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen
Verfahren beauftragt.
In der Stellungnahme werden keine Bedenken geäußert. Es wird
lediglich auf eine bestehende Leitung innerhalb der Zone 1
hingewiesen, die aufgehoben wird.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Wir bestätigen den Eingang der Benachrichtigung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. 4a
Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie Benachrichtigung über die erneute öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. §4a Abs. 3 Satz 1 BauGB zur 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald zur
Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergie.
Von den auf der CD-Rom zur Einsicht gestellten Planunterlagen haben wir
einen Ausdruck des Flächennutzungsplanes „Aufhebung der Zone I" mit
Datum vom 08.04.2014 gefertigt und dem Schreiben als Anlage beigefügt.
ln den Kartendarstellungen sind die Trassenführungen der
Versorgungsanlagen in erforderlichem Umfang lagerichtig dargestellt.
Als Grund für die erneute Offenlage führen Sie an, dass die
Konzentrationszone "Rennweg" aus der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes durch Beschluss des Gemeinderates
herausgenommen wird. Mit der erneuten Offenlage der 9. Änderung der
Flächennutzungsplanänderung werden nunmehr nur noch die
Konzentrationszonen zur Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich der
Gemarkung „Ochsenauel" (östlich der L11 zwischen den Ortsteilen
Brandenberg und Kleinhau) und in der Gemarkung Petersberg (Ortsteil
Rafelsbrand) ausgewiesen. Mit der Ausweisung der verbleibenden
Konzentrationszonen sind keine negativen Einflüsse auf die bestehenden
Ferngasleitungen zu erwarten.
Gegen die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Hürtgenwald zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für
Windkraftanlagen erheben wir keine Einwendungen.
Abschließend teilen wir Ihnen mit, dass von diesem Baureitverfahren nach
wie vor keine von uns verwalteten Versorgungseinrichtungen der GasLINE
GmbH & Co. KG betroffen werden.
35/98
Beachten Sie bitte das beillegende Merkblatt in der aktuellen Fassung.
50
BUND, Kreisgruppe Düren, mit Schreiben vom 04.01.2013 und vom 21.10.2013 und vom 13.06.2014
50.1
Zur 9. Änderung des FNP und zu den Bebauungsplänen D 6, B 5 und K 14
geben BUND, NABU und der AK Fledermausschutz die folgende
Stellungnahme ab:
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als
dezentrale,
regenerative
Energiequelle,
wenn
Standorte
für
Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden.
Vor der Installation neuer Windkraftanlagen sollte zunächst immer die
Möglichkeit des Ersatzes bestehender Anlagen durch leistungsfähigere
Anlagen („Repowering“) geprüft werden. Bei einer Bewertung sind die
schon vorhandenen Altanlagen zu berücksichtigen. Altanlagen an
unpassenden Stellen sollten zurückgebaut werden.
Zur optimalen Nutzung der Windenergie sollte ein kreisweites Konzept
erstellt werden, das einerseits die Wirtschaftlichkeit, andererseits die
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die
bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald
bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien der
Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in
Raffelsbrand die Abstände zu den Wohnhäusern sehr gering, so
dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Im Rahmen der
9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht mehr den
heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben
werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz. Im
Rahmen des Bebauungsplanes können ergänzende Regelungen
getroffen werden.
Der Stellungnahme wird
gefolgt.
36/98
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt.
Dieses Konzept sollte mit den Nachbarkreisen abgestimmt werden, damit
einerseits Synergieeffekte genutzt werden können, andererseits negative
Summationswirkungen für Natur und Landschaft in naturnahen sensiblen
Bereichen vermieden werden können.
50.2
Änderung des FNP
Die von der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Zonen überlagern teilweise
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) des Regionalplans, befinden sich
alle in Landschaftsschutzgebieten und im Wald. Nach dem
Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist dies nur zulässig, wenn die
Windkraftnutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel
B.III.3.21 des LEP NRW). Zudem muss der Eingriff in den Wald demnach
„auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt" sein. Hier zeigt sich
besonderer Erklärungsbedarf, der bislang noch nicht befriedigend
abgearbeitet ist.
Die Standortuntersuchung wurde so angepasst, dass der BSN als
weiches Tabukriterium definiert wurde.
Sämtliche Flächen der Gemeinde Hürtgenwald mit Ausnahme der
Siedlungsbereiche sind als LSG ausgewiesen, so dass hier ein
Ausschluss von vorne herein nicht möglich war. Im Rahmen der
Standortuntersuchung wurde belegt, dass außerhalb des Waldes
keine Flächen für die Windkraft zur Verfügung stehen, die dieser
substanziellen Raum verschaffen. Der Passus wird in die
Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes
übernommen. Daher ist für die Gemeinde ein Planen im Wald
unausweichlich.
Der
Anregung
wird teilweise
gefolgt.
Die Frage, ob die bestehenden Zonen der Windkraft substanziell
Raum bieten, ist im vorliegenden Einzelfall nicht richterlich
entschieden und kann daher nicht abschließend beantwortet
werden. Die Frage, ob der Windenergie derzeit substanziell Raum
geschaffen ist, ist jedoch obsolet, da die Gemeinde Hürtgenwald
ein neues gesamtgemeindliches Konzept aufstellt. Das vorherige
Konzept entspricht nicht mehr den heutigen Rahmenbedingungen,
da bereits durch die vorhandenen Anlagen Immissionen ausgelöst
werden und es bei neueren größeren Anlagen zu
Grenzwertüberschreitungen käme. Die Gemeinde möchte größere
Abstände, als sie hier derzeit vorliegen, zu den Wohngebieten
einhalten. Auf den vorhandenen Flächen ist daher keine
Entwicklung mehr möglich.
Nicht die Streichung der beiden vorhandenen Zonen begründet die
Neuausweisung im Wald, sondern die Standortuntersuchung. Auf
37/98
Basis dieser hat sich die Erforderlichkeit der Aufhebung der beiden
bestehenden Flächen überhaupt erst ergeben. Dass keine Flächen
außerhalb des Waldes zur Verfügung stehen, wurde in der
Standortuntersuchung hinreichend dargelegt.
Die Gemeinde ist nicht der Auffassung, dass durch das erfolgte
Repowering der Energiewende genüge getan ist und möchte daher
weitere Flächen ausweisen.
Zur Frage der Förderung der in der Öffentlichkeit durchaus kritisch
gesehen Photovoltaik sollte an anderer Stelle nachgegangen
werden; dies steht nicht im Zusammenhang mit diesem Verfahren.
50.3
Lage im Wald
Nur eine von neunzehn geplanten Windkraftanlagen liegt außerhalb des
Waldes. Daher ist bei der Prüfung der Geeignetheit mit besonderer
Sorgfalt vorzugehen. Laut Windenergieerlass ist hier eine Einzelfallprüfung
erforderlich.
Für Transport, Aufbau, Wartung, Kranstellflächen etc. und die
Netzanbindung müsste insgesamt sehr viel Wald gerodet werden. Dies
ist darzustellen.
Minimierungsmaßnahmen
im
Hinblick
Waldbrandgefahr sind zu erläutern.
auf
eine
mögliche
Nach dem Windenergieerlass NRW soll Wald nur dann in Anspruch
genommen werden, wenn keine anderen Flächen im Gemeindegebiet
zur Verfügung stehen. Dies ist aber in der Gemeinde Hürtgenwald
nicht
der
Fall,
denn
die
Gemeinde
hat
bereits
zwei
Windkraftkonzentrationszonen außerhalb des Waldes ausgewiesen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Zur Erforderlichkeit der Planung im Wald siehe 50.2. Zur
Bestandkraft der bestehenden Zonen siehe Punkt 50.1
Die Hinweise
werden zur
Kenntnis
genommen.
Die Inanspruchnahme der Wege etc. wird im Rahmen der
Bebauungspläne im LBP bearbeitet.
Der
Begriff
der
Ausschlusswirkung
bedeutet,
dass
Windenergieanlagen außerhalb der Windkraftkonzentrationszonen
in der Regel nicht genehmigungsfähig sind. Ausschlusswirkung
bedeutet hingegen nicht, dass die Ausweisung weiterer
Konzentrationszonen verwehrt ist. Die Gemeinde ist frei, Planungen
zur Entwicklung des Gemeindegebietes zu betreiben und diese nach
Kenntnisstand fortzuschreiben.
Das Planungsbüro hält die Flächen H und M für gleichermaßen
38/98
Durch diese wird bereits jetzt eine Ausschlusswirkung für das übrige
Gemeindegebiet erreicht (Standortuntersuchung S.5, Begründung zur
9. Änderung des FNP S. 4).
Laut Windenergieerlass ist die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald
auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dieser Maßgabe
entspricht die Empfehlung des Planungsbüros zur Ausweisung einer
weiteren Konzentrationszone im Flächennutzungsplan. Das Büro schlägt
hierfür die Fläche H vor, „da diese sowohl hinsichtlich ihrer Eignung für
die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen am
besten in Frage kommt." (Standortuntersuchung S.38). Um den Wald zu
schonen, ist zu prüfen, inwieweit im Bereich Raffelsbrand noch Flächen
für die Errichtung von WEA außerhalb des Waldes genutzt werden
können.
Der unzerschnittene, nicht vorbelastete Waldbereich im Westen des
Gemeindegebietes vom Gürzenicher Bruch bis Raffelsbrand ist Teil eines
noch größeren unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes > 50 km 2
(UZVR 5305-037).
Dieser unzerschnittene Waldbereich ist auch nach Einschätzung des
Landesbetrieb Wald und Holz hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit
weniger geeignet (Standortuntersuchung S. 26). Er ist als eine Einheit zu
betrachten. Die in der Standortsuche angewandte Methodik, den
unzerschnittenen Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes in
kleinere Untereinheiten zu zerlegen, entspricht nicht der Wertigkeit dieses
Bereiches und seiner Bedeutung für den Natur- und Artenschutz, den
Biotopverbund sowie seiner Bedeutung für die stille landschaftsbezogene
Erholung (s. hierzu auch die Ausführungen zur Fläche A). Der
unzerschnittene Waldbereich und die sonstigen Waldflächen im
Gemeindegebiet sollten im Analyseplan vollständig dargestellt werden,
um die Auswirkungen der geplanten WEA beurteilen zu können.
Die Ausschlusskriterien „Schutz des Waldes" und „Unzerschnittenheit der
Natur" sind bei der Auswahl und in der Abwägung einheitlich auf die
potentiellen Flächen anzuwenden.
geeignet. Ob die alleinige Ausweisung der Fläche H dem
„notwendigem Maß“ entspricht, sei dahin gestellt. Die Gemeinde
Hürtgenwald will sinnvolle erneuerbare Energien fördern und daher
mehr als eine Zone ausweisen. Zur Bestandkraft der bestehenden
Zonen siehe Punkt 50.1
Das Auswahlkriterium „Unzerschnittenheit des Waldes“ wird in der
Standortuntersuchung einheitlich angewandt.
Die Zone A,
Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur Ausweisung
vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes.
Wie der Einwender richtig anführt, ist das „erforderliche Maß“ nicht
näher definiert. Die Zielvorgabe des Landes von 2% stellt keine
Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei
diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass
es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen mit viel Freiraum
gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss demnach in
den Kommunen mit mehr Freiraum auch mehr Platz für die
Windenergie zur Verfügung gestellt werden.
Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der
zuständigen Gerichte, in denen es um den „substanziellen Raum“
geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend
geklärt. Für Hürtgenwald kann es durchaus Sinn ergeben, mehr als
2% der Flächen auszuweisen. In einem ersten Schritt soll jedoch
auf die Ausweisung der Fläche A „ Rennweg“ verzichtet werden. Es
werden demnach nur ca. 1,8% der Gemeindefläche ausgewiesen.
Der Beschluss der Wiener Ministerkonferenz ist unseres Wissen
nicht in nationales Recht umgesetzt und daher nicht zu beachten.
Zum Anlagenbau erforderliche Rodungen werden im nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren bilanziert und der forstrechtliche Ausgleich
erbracht. Die Wegeführung ist mit dem landesbetrieb Wald und
Holz abgestimmt, durch diesen werden keine Gefährdungen des
Waldbestandes gesehen. Die Wegeführung verläuft mehrheitlich
entlang der bestehenden Wege, so dass nur geringfügige
Verbreiterungen erforderlich sind.
Seitens des Landesbetriebes Wald und Holz bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung, jedoch wird der
Standort am Rennweg hinterfragt. Dieser soll nun nicht
39/98
ausgewiesen werden. Auch durch die ASP wurde kein
Gefährdungsverdacht eingeräumt. Vgl. zudem 50.3 weiter oben.
Minimierungsmaßnahmen
Genehmigungsverfahren
der
Waldbrandgefahr
sind
im
darzulegen.
Eine
diesbezügliche
Der Hinweis
wird
zur
40/98
Problematik ist der Gemeinde nicht bekannt.
Kenntnis
genommen.
50.3a
Die zur Netzanbindung und verkehrlichen Anbindung vorgesehen
Flächen werden erst im Genehmigungsverfahren angeführt und
sind nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.4
Das in Hürtgenwald bereits Windkraftanlagen errichtet wurden
wiederlegt
die
Aussage,
dass
Windkraftanlagen
in
Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig sind. In der
frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage hat die ULB des Kreises
Düren keine negative Stellungnahme abgegeben. In der erneuten
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Offenlage hat der Kreis die Stellungnahme abgegeben, dass keine
Bedenken bestehen.
Die
Belange
des
Landschaftsbildes
werden
in
der
Detailuntersuchung der Flächen berücksichtigt. Dabei ist zu
beachten, dass Hürtgenwald über eine im gesamten
Gemeindegebiet hohe Landschaftsqualität verfügt und daher eine
Gewichtung vorgenommen werden muss. Eine detaillierte
Aufschlüsselung, auch im Hinblick auf die Kompensation, kann, da
anlagenbedingt, erst im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgen. Im
Flächennutzungsplan werden jedoch grobe Werte angegeben.
Für eine mögliche Konfiguration liegt bereits eine Ermittlung des
Ausgleichsbedarfs für das Landschaftsbild fest.
Sämtliche artenschutzrechtlichen Belange werden in der
Überarbeitung der ASP, die zum Bebauungsplanverfahren vorliegen
wird, enthalten.
50.5
Natur- und Artenschutz
Besonders Vögel und Fledermäuse sind durch Kollisionen und
Barotraumen (Platzen der Blutgefäße durch starke Druckunterschiede)
gefährdet. Außerdem können sich Störungen, Verlärmung, Ultra- und
Infraschall
sowie
die
Beleuchtung
auswirken.
In
der
Der Offenlage des Flächennutzungsplanes wurde eine ASP der
Stufe 2 beigefügt. Diese Artenschutzprüfung wird derzeit anhand
der neuen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und
gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
NRW“ überarbeitet. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes
Der
Anregung
wird gefolgt.
41/98
artenschutzrechtlichen Prüfung ist dies darzustellen. Außerdem sind die
Brutplätze bzw. Wochenstuben und Winterquartiere der Fledermäuse,
Horst- und Höhlenbäume zu kartieren, die Nahrungshabitate festzustellen
und Aktionsräume und Flugkorridore darzustellen. Die Methodik und die
Kartierdaten sind anzugeben.
Es wird für die besonders betroffenen Arten Rotmilan und Schwarzstorch
eine Raumnutzungsanalyse vorgeschlagen mit der Kartierung der
Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten
Flugkorridore, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der
Kartierung berücksichtigt werden sollte. Konkret wird vorgeschlagen ein
ausfliegendes Alttier vom Horst aus einen ganzen Tag zu verfolgen und
die Flugbewegungen sowie die Nahrungssuche in Karten darzustellen. Da
die Raumnutzung im Jahresverlauf sehr unterschiedlich sein kann, sollten
vom Frühjahr bis zum Herbst mehrere Altvogel-Tage vollständig erfasst
werden. Hierbei ist der Einsatz mehrerer Kartierer erforderlich.
reichen nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
allerdings die für die Flächen H und M vorliegenden Erkenntnisse
der alten ASP 2 aus, um sicherzugehen, dass keine generellen
Bedenken vorliegen, die Flächen zu nutzen. Im Leitfaden selbst
wird eine vollständige ASP erst im Genehmigungsverfahren
gefordert. Die angepasste bzw. überarbeitete ASP 2 wird jedoch
den
Offenlageunterlagen
der
nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren beigefügt werden.
50.6
Bei der Standortwahl für die Windräder sind die Abstandsregelungen der
Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten sowohl zum Brutplatz als auch
zu den Nahrungshabitaten und die Flugkorridore zu beachten (LAG VSW
Abstandsregelungen 2007, Erhöhung des Abstandes vom Brutplatz für den
Rotmilan 2012). Der Schwarzstorch gilt als Leitart unzerschnittener
Räume. Sein Lebensraum ist großräumig vor Beeinträchtigungen und
Störungen zu schützen.
Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Bebauungspläne, im
Flächennutzungsplan werden keine Anlagenstandorte festgelegt.
Der
Schwarzstorch
wird
hierbei
berücksichtigt,
die
Abstandsempfehlungen werden befolgt. Vgl. weiterhin 50.5.
Der
Anregung
wird gefolgt.
50.7
Zu Naturschutzgebieten ist mindestens ein Abstand von 300 m
einzuhalten. Schutzgebiete sind mit Schutzabstand darzustellen.
Es wird ein Abstand 100 m zu Naturschutzgebieten wird
berücksichtigt. Für einen größeren pauschalen Abstand sehen die
Gutachter und Fachbehörden keinen Anlass, es erfolgt eine
detaillierte Prüfung im Bebauungsplanverfahren. BSN werden als
weiche Tabubereiche definiert.
Der Hinweis
wird
berücksichtig
t.
Die Anregungen bezüglich der Festsetzungen (Kranichzug etc.)
betreffen die Ebene der Bebauungspläne.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
BSN dürfen nicht überlagert werden.
50.7a
Im weiteren Vgl. 2b.9 und 50.5
42/98
50.8a
Vgl. 2b.9 und 50.5
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
43/98
50.8b
Vgl. 2b.9 und 50.5
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
44/98
45/98
46/98
47/98
50.8c
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine
Standorte festgelegt. Die Anregung bezieht sich auf die
Standortfestsetzung in der verbindlichen Bauleitplanung
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.8d
Eine Festschreibung im FNP ist nicht möglich. Die Anregung wird im
Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt werden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des
Landschaftsbildes, Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung,
die Belange des Natur- und Artenschutzes und der
Landschaftspflege werden allesamt in der Standortuntersuchung
berücksichtigt. Aufgrund der hohen, konkurrierenden Ansprüche an
den Raum können nicht alle Empfehlungen des BUND berücksichtigt
werden. Ein genereller Ausschluss der unzerschnittenen Bereiche
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen
und teilweise
berücksichtig
t.
50.9
Standortwahl
Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des
Landschaftsbildes, Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung, die
Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege sowie die
Bedeutung eines Gebietes für die landschaftsorientierte Erholung sollten
bei der Auswahl geeigneter Flächen und in der Abwägung neben der
48/98
notwendigen Einhaltung von Abstandsflächen
besonders berücksichtigt werden.
zur
Wohnbebauung
erfolgt nicht.
Planungen von Nachbargemeinden werden soweit möglich
berücksichtigt. Jedoch liegen die Planung nicht in ausreichender
Konkretisierung vor. Gerade in Langerwehe sind die entscheidenden
Entschlüsse noch nicht gefasst.
Es werden keine Konzentrationszonen in Laubwälder ausgewiesen.
Laubwälder werden bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung
ausgeschlossen.
Es werden Nadelwälder mit Mischwaldanteil
ausgewiesen. Im Rahmen der Standortplanung werden die
vorhandenen Baumarten berücksichtigt. Es werden auch keine
Naturschutzgebiete oder ähnliches in Anspruch genommen. Im
Rahmen der Festlegung der einzelnen Standorte im Rahmen der
verbindlichen Bauleitplanung erfolgten umfangreiche Abstimmungen
mit dem Forst.
Pufferzonen zu den Schutzgebieten werden eingehalten.
BSN werden nicht überlagert.
49/98
Zusammenfassend sind aus Sicht des Naturschutzes und der
Landschaftspflege bei der Standortsuche folgende Punkte zu beachten:
50.10
Keine Nutzung des unzerschnittenen Waldbereichs im Westen des
Gemeindegebietes
Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten
Biotopen und Laubwäldern.
Mindestabstand von 200 m zu Waldrändern wegen ihrer besonderen
ökologischen Bedeutung (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position
zur Windkraft, Stellungnahme der EGE zur Windkraft).
Keine Überlagerung von BSN-Flächen.
Beachtung der Abstandsregelung der LAG der Vogelschutzwarten.
Keine Nutzung von Flugkorridoren
windenergiesensiblen Vogelarten.
Der Lebensraum des Schwarzstorches ist großräumig zu umgehen.
Mindestabstand
von
1.200
m
zu
Naturschutzgebiete mit Vogelschutzweck
der
Fledermäuse
Gewässern
oder
und
zu
Fläche A
Die Fläche A liegt im Waldbereich des unzerschnittenen verkehrsarmen
Raumes UZVR 5305-037 und sollte schon von daher nicht in Betracht
gezogen werden. Dieser Raum ist einer von nur drei unzerschnittenen
verkehrsarmen Räumen in der Größenordnung 50-100 km2 im
linksrheinischen NRW, einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im
Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde. Er ist auch und gerade in
Nationalparknähe von besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und
Der Waldbereich im Westen der Gemeinde kann nicht generell
ausgeschlossen werden, da bei Ausschluss des Waldes nicht
ausreichend Flächen für die Windkraft verbleiben würden.
Seine Bedeutung wird jedoch mit in die Abwägung eingestellt.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr
zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes. Vorerst wird dieser
Raum nicht in Anspruch genommen.
Es wird ein Abstand 100 m zu Naturschutzgebieten wird
berücksichtigt. Für einen größeren pauschalen Abstand sehen
die Gutachter und Fachbehörden keinen Anlass, es erfolgt eine
detaillierte Prüfung im bebauungsplanverfahren.
Der Abstand zu den Waldrändern kann aufgrund der
Flächenverfügbarkeit sowie der Tatsache, dass der Wald in
Anspruch genommen werden soll, nicht als Kriterium angesetzt
werden.
BSN-Flächen werden nicht überlagert.
Die Abstandswerte wurden im Rahmen der ASP 2 beachtet.
Die Flugkorridore wurden in der ASP 2 beachtet.
Der Schwarzstorch wird in der ASP 2 beachtet.
Ein Abstand von 1.200m zu NSG kann nicht erfolgen und ist
zudem nicht erforderlich (vgl. 50.7). Im Übrigen stünde ein
solcher Abstand im Widerspruch zu dem Schutzanspruch des
Menschen (Mindestabstand 800m).
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50/98
die landschaftsbezogene Erholung. Beide Funktionen würden durch den
Bau von Windkraftanlagen erheblich nachhaltig beeinträchtigt.
Die Fläche liegt ohne Vorbelastungen mitten im Wald.
"Aufgrund der Größe und der Unzerschnittenheit hat dieses
Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna."
(Standortuntersuchung S.26). Hier leben zahlreiche gefährdete Arten, z.B.
Wildkatze, Fledermausarten, Rotmilan, Mäusebussard, Schwarzstorch.
Sie kommt aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, des
Artenschutzes, wegen der Beeinträchtigung eines hochwertigen
Landschaftsbildes, der landschafts- orientierten Erholung und wegen der
fehlenden Netzanbindung nicht in Frage. "Aufgrund der fehlenden
Netzanbindung
wären
die
Netzanschlusskosten
relativ
hoch."
(Standortuntersuchung S. 27). Außerdem ist die Erschließung über
Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden
müssten. Hierzu verweisen wir z.B. auf die Angaben im „Leitfaden
Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in
Nordrhein-Westfalen" des MKULNV 2012.
Die Fläche A ist daher nicht geeignet als Windkraftkonzentrationszone.
51/98
52/98
53/98
54/98
55/98
56/98
57/98
58/98
59/98
50.11
Für die Fläche Brandenberg wird ein Abstand von 100 m zu dem
nördlich angrenzenden NSG eingehalten, vgl. 50.7.
Ein Ausgleich für den unvermeidbaren Eingriff ins Landschaftsbild
kann erst auf der Ebene des Bebauungsplanes bilanziert werden
und wird auch dort ausgeglichen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Der Offenlage des Flächennutzungsplanes wurde eine ASP der
Stufe 2 beigefügt. Diese Artenschutzprüfung wird derzeit anhand
der neuen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und
gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
NRW“ überarbeitet. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes
reichen nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
60/98
allerdings die für die Flächen H und M vorliegenden Erkenntnisse
der alten ASP 2 aus, um sicherzugehen, dass keine generellen
Bedenken vorliegen, die Flächen zu nutzen. Im Leitfaden selbst
wird eine vollständige ASP erst im Genehmigungsverfahren
gefordert. Die angepasste bzw. überarbeitete ASP 2 wird jedoch
den
Offenlageunterlagen
der
nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren beigefügt werden.
61/98
50.12
Für die Fläche M wird ein Abstand zu den NSG eingehalten. Die
Abstände wurden definiert, um sicherzustellen, dass die Belange
des Artenschutzes eingehalten werden können, vgl. 50.7
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
62/98
50.12
a
Diese
Stellungnahme
betrifft
den
Bebauungsplan.
Flächennutzungsplan werden keine Standorte festgelegt.
Im
Festsetzungen zu Schall und Schatten betreffen ebenfalls die Ebene
des Bebauungsplans und werden dort behandelt.
50.12
b
Der Offenlage des Flächennutzungsplanes wurde eine ASP der
Stufe 2 beigefügt. Diese Artenschutzprüfung wird derzeit anhand
der neuen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und
gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
NRW“ überarbeitet. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes
reichen nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
allerdings die für die Flächen H und M vorliegenden Erkenntnisse
der alten ASP 2 aus, um sicherzugehen, dass keine generellen
Bedenken vorliegen, die Flächen zu nutzen. Im Leitfaden selbst
wird eine vollständige ASP erst im Genehmigungsverfahren
gefordert. Die angepasste bzw. überarbeitete ASP 2 wird jedoch
den
Offenlageunterlagen
der
nachfolgenden
Bebauungsplanverfahren beigefügt werden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
63/98
50.12
c
Die Planung wiederspricht aus Sicht des Planers nicht den
gesetzlichen Anforderungen.
Derzeit noch nicht vorliegende, anlagenbezogenen Gutachten
können naturgemäß erst im Bebauungsplanverfahren vorgelegt
werden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Belange des Artenschutzes wurden im Rahmen des für den FNP
Erforderlichen beachtet. Bedenken der Unteren Landschaftsbehörde
64/98
bestehen nicht, vgl. 2b.9.
50.13
Zu den Planunterlagen
Die vorliegenden Karten für den Flächennutzungsplan und die
Bebauungspläne lassen eine konkrete lokale Zuordnung kaum zu. In der
Karte zur Standortanalyse sollte der unzerschnittene Waldbereich, der
auch bis an die Ortslagen von Gey und Großhau reicht, dargestellt
werden. In den nächsten Planungsebenen sind noch viele offene Fragen
zu klären, z.B. wie erfolgen Erschließung, verkehrsmäßige Anbindung,
Netzanbindung, wie viel Wald muss für den Aufbau und Transport, die
Kranstellflächen etc. gerodet werden, wie groß ist die eigentliche
Betriebsfläche?
Wie und wo
durchgeführt?
werden
welche
Ausgleichs-
und
Ersatzmaßnahmen
Es fehlen Schallgutachten, Umweltprüfung und Sichtbarkeitsanalysen. Die
artenschutzrechtliche Prüfung befindet sich noch in einem frühen Stadium
und lässt keine abschließende Beurteilung zu.
Auf den Plänen sind nun aktuellere Übersichten enthalten, die eine
Verortung im Raum zulassen. Eine Einordnung in das gesamte
Gemeindegebiet
ist
auch
anhand
der
Karten
der
Standortuntersuchung möglich. Der Waldbereich wird in der Karte
2a dargestellt.
Der Hinweis
wird
berücksichtig
t.
Die Erschließung wird erst auf der Ebene der Genehmigung nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt, jedoch im Rahmen
des LBP mit behandelt werden. In diesem werden auch die
Kompensationsmaßnahmen geregelt.
Die Umweltprüfung erfolgte zur Offenlage des FNPs. Schall-,
Schattengutachten und Sichtbarkeitsanalyse zum LBP werden auf
die Ebene des Bebauungsplanes verlagert, da erst hier Anlagetypen
und Anlagenstandorte fixiert werden.
Die Überarbeitung der ASP erfolgt auf Grundlage der neusten
Gebietsabgrenzungen.
Die Schutzgebiete werden mit den entsprechenden Abständen
dargestellt (vgl. Standortuntersuchung).
Die Themen Erschließung und Netzabbindung werden final erst im
genehmigungsverfahren behandelt.
Der Ausgleich wird im Bebauungsplanverfahren bilanziert.
Für den Rückbau der Anlagen werden entweder seitens der
Genehmigungsbehörde
oder
der
Gemeinde
Hürtgenwald
65/98
Rückbaubürgschaften verlangt werden.
50.14
Zu den Bebauungsplänen
Die Anregung betrifft den Bebauungsplan
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Anregung betrifft den Bebauungsplan. Die Fläche am Rennweg
wird jedoch derzeit nicht weiter verfolgt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Wir weisen für alle drei Gebiete generell darauf hin, dass aufgrund der
bekannten Vorkommen von Arten der FFH- und VS Richtlinie, die durch
Windenergienutzung gefährdet sind, bereits jetzt von einem signifikant
erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen ist.
Damit sind vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen der
entsprechenden Fledermaus- und Vogelarten und eine Analyse der
Raumnutzung dieser Arten sowie eine adäquate und aussagekräftige
Untersuchung des herbstlichen Fledermauszuges notwendig. Bezugsraum
sind die von der LAG-VSW 2007 (Abstandsregelungen für
Windenergieanlagen)
genannten
Abstände
einschließlich
der
Prüfbereiche. Da die uns vorliegenden Erkenntnisse zu Artenvorkommen
im Bereich der geplanten WEA von denen im ASP-Zwischenbericht
abweichen (z.B. hinsichtlich der Vorkommen von Milanen, Uhu, Kolkrabe,
Schwarzstorch, Fledermäusen), halten wir gegenüber den aktuell
vorliegenden Untersuchungen deutlich vertiefende Untersuchungen zu
den Vorkommen von Fledermäusen und Vogelarten für zwingend
erforderlich.
Der AK Fledermausschutz macht darauf aufmerksam, dass bei akustischen
Untersuchungen von Fledermäusen im Wald vom Boden aus
Fledermausarten über den Baumkronen nicht erfasst werden können (vgl.
Bach et al. 2010). Die Fläche (Höhe) des Eingriffs kann wegen der zu
geringen Reichweite der heute auf dem Markt vertretenen Detektoren
nicht beprobt werden (vgl. Adams et al. 2012). Der AK Fledermausschutz
verweist auf das Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft
Fledermausschutz 2012 (im Anhang).
50.15
Bebauungsplan D 6 — Windpark Rennweg
Die Fläche am Rennweg liegt in der Windkraftkonzentrationszone A,
mitten im Wald, im unzerschnittenen, nicht vorbelasteten Raum im
Westen des Gemeindegebietes.
Mit dem Bau der Windkraftanlagen würden im bisher unzerschnittenen,
nicht vorbelasteten Waldbereich Industrieanlagen errichtet.
Durch die Vielzahl und die Anordnung der Windkraftanlagen würde dieser
Waldbereich bis in den Kernbereich zerschnitten. Die Fläche P, der
66/98
angrenzende Gürzenicher Bruch und der Laufenburger Wald sowie der
Wald westlich von Gey und Großhau würden vom Wehebachsystem und
dem südlichen Teil des unzerschnittenen Waldes getrennt.
Flugkorridore energiesensibler Arten würden durchschnitten, so dass
bereits jetzt von einem signifikant erhöhten Tötungs- und
Verletzungsrisiko auszugehen ist.
Auch Beziehungen zwischen Naturschutzgebieten, zwischen den Biotopen
aus dem Biotopkataster sowie zwischen Naturschutzgebieten und Biotopen
würden gestört und zerschnitten. Dies betrifft vor allem die
Naturschutzgebiete
NSG
„Teilflächen
im
Hürtgenwald
mit
Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch"
(NSG 2.1-5 im LP Hürtgenwald), NSG „Geybach" (NSG 2.1-3 im LP
Hürtgenwald), NSG „Wehebachtal mit Nebenbächen" (NSG 2.1-4 im LP
Hürtgenwald) und die Biotope BK-5204-024, BK-5204-033, BK-5204-043,
BK-5204-003, BK-5204-023. Teilflächen der Naturschutzgebiete sind als
FFH-Gebiet ausgewiesen.
In der Verordnung zu den Naturschutzgebieten NSG 2.1-4 und NSG 2.1-5
ist der Schwarzstorch ausdrücklich im Schutzzweck benannt. Im LP
Hürtgenwald wird auf S. 42 auf die Notwendigkeit großer störungsarmer
und unzerschnittener Lebensräume z.B. für Wildkatze und Schwarzstorch
hingewiesen. Die geplanten Windkraftanlagen würden dieser Zielsetzung
des LP widersprechen.
Von besonderer Bedeutung ist das Gebiet auch für den Artenschutz. Hier
leben u.a. folgende Arten: Biber, Haselmaus, Baummarder, Wildkatze,
Rotwild, Fledermausarten, Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard,
Sperber, Habicht, Turm- und Baumfalke, Waldohreule, Waldkauz, Uhu,
Schwarz-,
Mittel-,
Kleinspecht,
Waldschnepfe,
Neuntöter,
Schwarzkehlchen, Wiesen- und Baumpieper, Hohltaube, Kolkrabe,
Graureiher, Schwarzstorch.
Angrenzende Wiesenbereiche, bes. zwischen Großhau und Hürtgen werden
als Nahrungshabitat von Rotmilan, Mäusebussard, Turm- und Baumfalke,
Graureiher und Schleiereule und von Durchzüglern und Wintergästen, z.B.
Kornweihe, Kiebitz, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Drosseln genutzt. An
der Wehebachtalsperre jagt der Schwarzmilan, zur Zugzeit wird hier
regelmäßig der Fischadler beobachtet. Als Nahrungsgäste wurden hier
größere Ansammlungen von Grau-, Silberreihern und Schwarzstörchen
(bis zu neun) beobachtet. Revierzentren von Rot- und Schwarzmilan
befinden sich im Bereich Kalverberg/Frenzer Köpfe und im Gürzenicher
67/98
Bruch, Graureiherkolonien sind vom Wehebach bei Schevenhütte und von
Gürzenich bekannt. Der Uhu brütet in einem Steinbruch nahe
Schevenhütte und wird immer wieder in den angrenzenden Wäldern im
Bereich
der
Wehebachtalsperre
gesehen.
Die
Buchten
der
Wehebachtalsperre, Feucht- und Quellbereiche am Eifelhang Richtung
Gürzenich und zwischen Rennweg und Talsperre (z.T. Biotope des
Biotopkatasters) sowie Bachtäler, z.B. Thönbach, Frenkbach, Fischbach,
Schwarzenbroicher Bach sind Nahrungshabitat für den Schwarzstorch.
WEA würden die Flugkorridore zerschneiden und es könnte zu Kollisionen
kommen. Wichtig sind beim Schwarzstorch auch die Wechselhorste, die
aber nicht jedes Jahr besetzt sind. Zur Zeit ist uns der besetzte Horst nicht
bekannt, dies ist nicht verwunderlich, denn der Schwarzstorch zählt zu
den schwer erfassbaren Vogelarten, deren Horste oft nur zufällig
gefunden werden. Es ist aber unzweifelhaft, dass der Schwarzstorch in
diesem Gebiet Brutvogel ist. Nahrungsflüge über mehrere Kilometer sind
nicht selten. Deshalb ist eine Raumnutzungsanalyse mit zahlreichen
Terminen und mehreren Erfassern zwingend erforderlich (Rohde, C.
(2009): Funktionsraumanalyse der zwischen 1995 und 2008 besetzten
Brutreviere des Schwarzstorches Ciconia nigra in MecklenburgVorpommern. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 46, Sonderheft 2: 191-204).
Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von
tausenden Kranichen überflogen. Besonders beim Herbstzug kann es
möglicherweise bei schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den
Windrädern kommen, da die ziehenden Kraniche beim Anflug auf die
Eifelhöhen aus dem Flachland zusätzlich die am Rennweg senkrecht zur
Zugrichtung angeordneten Windkraftanlagen überwinden müssten.
Im ASP-Zwischenbericht beschreibt der Gutachter das Gebiet als
Lebensraum vor allem für die Zwergfledermaus aber auch für andere
Arten (Großer Abendsegler, Mausohrarten wie Fransen- und
Bartfledermaus). Hierzu weist der AK Fledermausschutz darauf hin, dass
gerade die Unzerschnittenheit des Waldgebietes bis an den Rand der
Stadt Düren und der Gemeinde Langerwehe vermuten lässt, dass hier ein
deutlich größeres Artenspektrum zu erwarten ist. Dass ziehende Arten
selten erfasst werden, ist kein Ausschlusskriterium für den Umfang der
Betroffenheit, sondern zeigt wie schwierig die Kartierung der
Zugbewegung bei Fledermäusen anhand von Stichproben ist. Ziehende
Tiere, die voraussichtlich über den Baumwipfeln fliegen, können mit
Detektorüberwachung vom Boden aus im Wald ohnehin nicht erfasst
werden (vgl. Bach et al. 2010). Die Fläche (Höhe) des Eingriffs kann
68/98
grundsätzlich wegen der zu geringen Reichweite der heute auf dem Markt
vertretenen Detektoren nicht beprobt werden (vgl. Adams et al. 2012; s.
auch Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Fledermausschutz
2012 im Anhang). Ein Übernachtmonitoring an einem Einzelpunkt in einer
Nacht, in einer suboptimalen Jagdzeit wie dem September (bei
eintretender Zugzeit), ist keineswegs geeignet um weitreichende
Schlussfolgerungen zu ziehen.
Es fehlt eine Betrachtung zu den Auswirkungen der erforderlichen
Netzanbindung. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Netzanbindung
ausreichend in die Machbarkeitsbetrachtung dieses Standorts einbezogen
wurde. Außerdem ist die Erschließung über den Rennweg und weitere
Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden
müssten. Zufahrten zu den Windrädern und Kranstellflächen sowie
Kabeltrassen für die Netzanbindung müssten gebaut werden. Hierzu
müsste Wald gerodet werden. Die nun freigestellten benachbarten
Waldbestände wären durch Wind und Sonneneinstrahlung gefährdet.
Das Gebiet ist Landschaftsschutzgebiet. Durch zehn Windräder von bis zu
200 m Höhe würde das hochwertige Landschaftsbild erheblich auch über
große Entfernungen zerstört oder beeinträchtigt. Die Windräder würden
das Landschaftsbild, z.B. schon bei der Anfahrt über die A4 von Köln aus
und der Anfahrt von Düren über die B 399, bestimmen. Die WEA würden
ein größeres Gebiet optisch sowie durch Lärm und Verschattung erheblich
beeinträchtigen. Mit dem Bau von zehn Windkraftanlagen in diesem
Bereich würde das Ziel des Regionalplanes „Schutz der Landschaft und
der
landschaftsorientierten
Erholung"
nennenswert
nachhaltig
beeinträchtigt.
Ersatzmaßnahmen bzw. ein Ersatzgeld für die Waldrodungen und die
Beeinträchti-gungen des Landschaftsbildes wären immens.
Die Fläche verfügt im Vergleich zu den Flächen H und L/M über die
schlechtesten Windhöffigkeiten (Standortuntersuchung S. 37).
Der Bebauungsplan B 6 sollte somit aus Gründen der Erhaltung des
unzerschnittenen Waldes, aus Artenschutzgründen, wegen der fehlenden
Netzanbindung, der unzureichenden verkehrsmäßigen Anbindung, der
nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotopverbundes, der Beeinträchtigung
eines hochwertigen Landschaftsbildes und der landschaftsorientierten
Erholung aufgegeben werden.
69/98
50.16
Bebauungsplan B 5 — Windpark Ochsenauel
Die Anregung betrifft den Bebauungsplan
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Anregung betrifft den Bebauungsplan
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Diese Fläche liegt am Hang zum Staubecken Obermaubach. Hier sind
neben den waldbewohnenden Arten und bes. dem Rotmilan zusätzlich zu
den im ASP-Zwischenbericht genannten Arten auch Uhu und
Wespenbussard sowie die Gast- und Brutvogelarten des Staubeckens
Obermaubach zu berücksichtigen, z.B. die Gänse, die von ihren Bade- und
Ruheplätzen im Staubecken zu ihren Nahrungsplätzen fliegen.
Im
artenschutzrechtlichen
Zwischenbericht
werden
bereits
5
nachgewiesene planungsrelevante Fledermausarten erwähnt, darunter
eine FFH- Anhang II-Art und mindestens zwei Arten von der
Schlagopferliste (Dürr 2012) an Windrädern.
50.17
Bebauungsplan K 14 — Windpark Peterberg
Hierzu liegt noch gar keine artenschutzrechtliche Prüfung vor. Die in der
NSG-VO zum Kalltal genannten Arten, die Arten im Steinbruch Kallbrück
und die Arten des unterhalb angrenzenden Laubwaldes sind zu
berücksichtigen. Gerne stehen wir Ihnen für ein Gespräch zur
Verfügung.
50.18
Der BUND begrüßt den Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2014, die
Fläche A (Rennweg) endgültig aus der Bauleitplanung als
Windkraftkonzentrationszone herauszunehmen und gibt zur erneuten
Offenlage der Windkraftkonzentrationszonen in der Gemeinde
Hürtgenwald die folgende Stellungnahme ab.
-
-
50.19
Zu den Planunterlagen für die erneute Offenlage
Für die Abwägung ist gemäß § 214 Abs. 3 die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die nun vorliegende erneute Offenlage halten wir für überstürzt und aus
folgenden Gründen für bedenklich:
• Über die in der Offenlage vom Oktober 2013 vorgetragenen
Anregungen und Bedenken hat der Gemeinderat noch nicht entschieden.
Sie konnten daher in den Unterlagen für eine erneute Offenlage noch gar
nicht berücksichtigt werden.
50.20
• Anders als sonst üblich erfolgte die Bekanntmachung zur erneuten
Offenlage nur durch einen Hinweis im Internet und im Aushang am
Rathaus. Dies ist unzureichend und nicht bürgerfreundlich.
Im Übrigen wurden die Anregungen der Offenlage – soweit ihnen
gefolgt wurde – in die Unterlagen zur erneuten Offenlage
eingearbeitet. Auf dieser Basis wurde vom Rat die erneute
Offenlage beschlossen.
Auf welchem Wege die Bekanntmachung zu erfolgen hat ergibt sich
aus der Bekanntmachungsverordnung
NRW sowie der
Hauptsatzung der Gemeinde. Die von der Gemeinde gewählte
Bekanntmachung in Form des Aushangs ist gesetzeskonform, vgl. §
4 Abs. 1 Bekanntmachungsverordnung NRW.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
70/98
50.21
• Der Beschluss des Gemeinderates vom 08.04.2014, die Fläche A
(Rennweg) endgültig aus der Bauleitplanung als
Windkraftkonzentrationszone herauszunehmen und die Begründung
hierzu werden in den vorliegenden Unterlagen nicht berücksichtigt. Die
Unterlagen enthalten unzutreffende Formulierungen sowohl im
Umweltbericht (z.B. S.3, S. 59) als auch in der Standortuntersuchung (z.B.
S. 3) und in der Begründung zur 9. Änderung des FNP (z.B. S. 4). Diese
widersprechen dem Ratsbeschluss.
• Herr Bürgermeister Buch erklärte hierzu öffentlich: "Die Unterlagen sind
geändert worden, aber in der Hektik wurde die falsche Fassung
veröffentlicht." Zurzeit wird angeblich noch rechtlich geprüft, welche
Auswirkungen dieser Fehler hat. Die richtige Fassung liegt uns bis heute
noch nicht vor.
Das Protokoll der Ratssitzung lag zum Zeitpunkt der Erstellung der
Planunterlagen nicht vor. Zwar wurden inhaltliche Bedenken gegen
die Fläche A vorgetragen, jedoch wurden keine konkreten
Beschlüsse zur Anpassung der Untersuchungskriterien gefasst.
Somit konnte keine absolute Anpassung der Unterlagen erfolgen,
die sich nur auf städtebauliche Gründe beziehen kann.
Dem Hinweis
wird teilweise
gefolgt.
Die Planunterlagen wurden in den Einleitungen und Schlussworten
inhaltlich konkretisiert. Aus den verbindlichen Planzeichnungen
sowie dem Untersuchungsumfang geht jedoch eindeutig hervor,
dass der Rennweg nicht mehr Bestandteil der 9.
Flächennutzungsplanänderung ist. Die richtige Fassung der
Begründung wird zur 2. erneuten Offenlage vorgelegt. Rechtliche
Folgen bestehen nicht, da es sich um rein redaktionelle Fehler
handelt.
50.22
• Die Artenschutzprüfungen für die Flächen bei Brandenberg und
Raffeisbrand sind identisch mit denen in der Offenlage vom Oktober 2013.
Diese alten Artenschutzprüfungen genügen nicht den Vorgaben des
Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" vom November
2013. Die von den Naturschutzverbänden geforderten unerlässlichen
Nachkartierungen erfolgten nicht. Es gibt konkrete, dokumentierte
Beobachtungsdaten, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter
Nachkartierung erwarten lassen.
Vgl. 50.5
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.23
• Seltsamerweise wird gerade für die vom Gemeinderat abgelehnte Zone
am Rennweg sowohl im Umweltbericht 2014 S. 3 als auch in der
Begründung zum FNP S. 4 erwähnt, dass aus Vorsorgegründen noch die
zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfadens "Windenergie und
Artenschutz" abgewartet werden soll. Dies ist absurd, nachdem die Zone
am Rennweg per Ratsbeschluss endgültig aufgegeben werden soll. Gerade
hier sind weitere Untersuchungen überflüssig.
Die Untersuchungen am Rennweg wurden inzwischen auf
Grundlage des Beschlusses vom 08.04.2014 eingestellt.
Begründung und Umweltbericht wurden korrigiert. Die Einstellung
erfolgte erst nach Abgabe der Planunterlagen zur 2. erneuten
Offenlage.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.24
• Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Standortuntersuchung für alle
Bereiche auch für die Offenlandflächen nach einheitlichen, rechtlich
korrekten Kriterien durchzuführen.
Alle Potentialflächen wurden nach den gleichen, einheitlichen
Kriterien in der Standortuntersuchung untersucht. Hiernach
verbleiben keine ausreichenden Flächen im Offenland. Vgl. auch
Standortuntersuchung Karte 2a
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.25
• Die Eignungsprüfung für die Zonen ist an vielen Stellen fragwürdig.
Es werden keine konkreten Angaben gemacht, die einer Abwägung
und Überprüfung unterzogen werden könnten.
Der Hinweis
wird
zur
71/98
Kenntnis
genommen.
50.26
• Die BSN werden nicht mehr unter den harten Kriterien genannt,
sondern sind in die weichen Kriterien verschoben. Dies widerspricht nach
Ansicht des BUND der Schutzwürdigkeit dieser Bereiche.
Die Einteilung der BSN in die weichen Kriterien ist mit der
Bezirksregierung Köln sowie der ULB abgestimmt. Harte Kriterien
können nur dann vorliegen, wenn diese auf einer gesetzlichen
Grundlage basieren, mithin rechtliche oder tatsächliche Hindernisse
entgegenstehen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die
Festlegung der 300 m Abstände, daher unterliegen diese der
Abwägung der Gemeinde, hier im Rahmen der weichen Kriterien.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.27
• Die Legenden sowohl zu den Analyseplan-Karten als auch zu denen in
der Standortuntersuchung 3. Ergänzung sind unvollständig oder fehlen.
Karten ohne Legende sind unverständlich.
Die Legenden in den Karten der Standortuntersuchung sind
vollständig. Im Textteil werden nur die Karten ohne Legende als
Verbildlichung des Gesagten abgedruckt. Die Standortuntersuchung
besteht aus dem Textteil sowie dem Kartenteil.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.28
• Die nun vorliegenden Unterlagen sind entweder identisch (die
Artenschutzprüfungen) oder nur teilweise identisch mit ihren Vorgängern
(Umweltbericht, Standortuntersuchung, Begründung). Bei der Gemeinde
hieß es hingegen, es sei gar nichts geändert, nur der Rennweg sei
herausgenommen. Es wäre für die interessierte Öffentlichkeit hilfreich, die
Änderungen kenntlich zu machen.
Die Herausnahme des Rennweges begründet natürlich eine
Anpassung der übrigen Unterlagen, sprich der Einleitungen, des
Fazits und der Begründung der Herausnahme selbst. Im Übrigen
sind die auszuweisenden und die aufzuhebenden Flächen bis auf
den Rennweg identisch geblieben, ebenso haben sich die
Darstellungen nicht verändert.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.29
Zur Standortuntersuchung
Welche Räder tatsächlich gebaut werden, kann im Rahmen der
vorgelagerten Standortuntersuchung nicht berücksichtigt worden
sein. Ein möglicherweise erweiterter Steuerungsbedarf wird
dadurch behoben, das für die Flächen im Weiteren Bebauungspläne
mit konkreten Festsetzungen aufgestellt werden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Als Referenzanlage wird immer noch die E-82 angegeben, obwohl
bekanntermaßen 200 m hohe Windräder vom Typ E-101 gebaut werden
sollen.
50.30
Die Daten des LANUV NRW und des Deutschen Wetterdienstes zur
Windhöffigkeit wurden nicht berücksichtigt.
Die Daten des deutschen Wetterdienstes wurden nicht verwendet,
da konkretere Daten aus einer eigenen Untersuchung vorliegen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.31
In der Liste der Schutzgebiete fehlen immer noch die Wildnisgebiete und
Biotopverbundgebiete.
Weder Wildnisgebiete noch Biotopverbundgebiete werden im
Windenergieerlass, in der Rechtsprechung oder in Fachgesetzen als
harte Tabuzonen aufgeführt. Demnach obliegt es der Gemeinde,
diese in der Standortuntersuchung zu betrachten. Auf eine
detaillierte Betrachtung wurde jedoch verzichtete. Wesentliche
Biotopverbundgebiete wurden über den Ausschluss von BSN bereits
gesichert.
Wildnisgebiete
wurden
im
Rahmen
der
Anlagenfestlegung unmittelbar mit dem Landesbetrieb Wald- und
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
72/98
Holz abgestimmt.
50.32
Unter Punkt 3.3 S. 7 fehlt der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW".
Die Aussagen in der Begründung und Standortuntersuchung
wurden ergänzt.
50.33
Der Ratsbeschluss vom 08.04.2014 mit den im Sachverhalt dargestellten
Gründen wurde nicht berücksichtigt.
Vgl. 50.21
50.34
Neu ist die Verschiebung der BSN (5.2.11 S. 26) aus den harten in die
weichen Tabukriterien. Dies ist zu begründen und wird von uns wegen der
Schutzwürdigkeit dieser Bereiche abgelehnt.
Vgl. 50.26
50.35
Neu eingeführt wurde eine "Ampelbewertung" angeblich um den
Abwägungsprozess transparent darzustellen. Diese täuscht Objektivität
vor, die im Detail gerade nicht gegeben ist. Schon die Matrix für die
Eignungsprüfung ist an vielen Stellen fragwürdig. Die gesamte Bewertung
ist zu überarbeiten. Hierzu einige Beispiele:
Die Bewertungsmatrix ist eindeutig und wird nicht überarbeitet. Es
ist richtig, dass einzelne Kriterien schwer zu fassen sind. Auf der
Ebene der Standortuntersuchung kann jedoch z.B. zur Lage der
Einspeisestellen keine Aussage getroffen werden, da die Frage, ob
diese nutzbar sind, von der konkret geplanten Einspeisemenge
abhängt, die erst viel später feststehen kann.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.36
6.1.2 Einspeisestellen und Erschließung: Eine Fläche, für die es gar keine
Möglichkeit der Netzanhindung gibt, gibt es gar nicht. Hier müssten
andere Kriterien angegeben werden, z.B. die Entfernung.
Vgl. 50.35
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.37
6.1.3 Windhöffigkeit: Auf S. 12 wird angegeben, dass die
Windgeschwindigkeiten in Hüftgenwald bei 80 m über Grund bei 5-7 m/s
liegen. Die Kategorie < 5 m/s ist daher überflüssig zur Unterscheidung der
Zonen.
Die Einteilung ist richtig. Nur bei Geschwindigkeiten unter 5 m/s
läge keine Eignung vor, welches eine „rote“ Ampel bedeuten
würde.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.38
6.1.4 Regionalplanung: Auch hier die Frage: Weshalb in der Matrix völlig
ausgeschlossene Bereiche anführen?
Auch auf der Ebene der Regionalplanung existieren keine weiteren
Kriterien, die zu einer fehlenden Eignung führen würden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.39
6.1.5 Landschafts- und Ortsbild: Die Bewertung bleibt subjektiv wie am
Beispiel Rennweg unten beschrieben.
Es kann nur eine subjektive Bewertung zum Landschaftsbild
erfolgen. Der BUND benennt keine objektiven Bewertungskriterien,
da diese nicht existieren. Eine Planungshilfe zur
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Der Hinweis
wird zur
Kenntnis
genommen.
Der Hinweis
wird zur
Kenntnis
genommen.
73/98
Landschaftbildbewertung existiert noch nicht.
genommen.
50.40
6.1.6 Schutzgebiet: Was bedeutet die Abkürzung n.N.? Im Rahmen der
Eignungsprüfung muss vor allem die Nachbarschaft zu bedeutsamen
größeren Schutzgebieten betrachtet werden. Zonen in der Nachbarschaft
von Schutzgebieten mit nationaler Bedeutung sind mit rot zu bewerten.
Die Abkürzung n.N. wurde durch „bereits ausgeschlossen“ ersetzt.
Gebiete dieser Kategorie wurden bereits als harte oder weiche
Tabukriterien ausgeschlossen
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.41
6.1.7 Artenschutz: Bleibt unklar. Wann gibt es sehr hohe, hohe oder
(geringe) Bedenken? In Analogie zum Denkmalschutz ist grün nur bei
"keine Bedenken" zu erteilen, gelb bei "Bedenken" und rot bei "hohen
oder sehr hohen Bedenken" zu vergeben. Wobei diese Stufen und die
Messparameter noch genauer zu definieren sind.
Die Tabelle wurde ergänzt. Die Einteilung basiert im Wesentlichen
auf dem Vorkommen von Populationszentren oder der Anzahl und
Schwere der möglicherweise betroffenen Arten
Der
Anregung
wird gefolgt.
50.42
6.1.11 Unzerschnittene Räume: UZVR in der Größenordnung über 100
km² gibt es im linksrheinischen NRW gar nicht mehr. Folglich ist diese
Größenordnung nicht für eine Bewertung geeignet. Im linksrheinischen
NRW gibt es nur drei Räume in der Kategorie 50-100 km², daher sollte für
diese Räume rot gelten, für unzerschnittene Räume 10-50 km² gelb und
für die Kategorie 5-10 km² grün.
Es handelt sich um eine allgemein gültige Matrix. Die Einteilung ist
nachvollziehbar.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
50.43
6.1.12 Wald: Hier ist entsprechend dem Leitfaden "Windkraft im Wald"
Gesetze sind dem Windkrafterlass in der Beurteilung vorzuziehen.
Eine Einteilung wie vorgeschlagen ist nicht möglich, da hierzu kein
Datenmaterial bereit steht. Eine Kompletterhebung ist nicht
durchführbar. Die Angaben im Energieatlas sind nicht korrekt und
können daher nicht verwendet werden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
folgende Matrix erforderlich: "Laubwald und Mischwald" rot, "Nadelwald"
gelb, "(größtenteils) waldfrei" grün. Dabei ist auch zu beachten, dass laut
LEP Wald nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn keine
anderen Flächen zur Verfügung stehen. Zudem ist es bedenklich für
Flächen in einer solchen Größenordnung, die keine reinen Fichtenforste
sind, eine einheitliche Bewertung zu vergeben. Es bleibt fraglich, ob
sämtliche Waldflächen in diesen Zonen hinsichtlich ihres Baumbestandes
(Nadelwald, evtl. Mischwald oder Laubwald) für eine Ausweisung in Frage
kommen.
Ein Ausschluss von Laubwaldbereichen erfolgt weiterhin im Rahmen
der Anlagenfestlegung im Bebauungsplan.
Nach dem Windkrafterlaß kommt die Planung von Konzentrationszonen im
Wald nur in Nadelforsten oder Sturmschadensflächen in Frage. Den
Mischwald, was immer das im Detail genau ist, als gelb einzustufen,
widerspricht dem Tenor des Windkrafterlasses.
50.44
Zur Untersuchung der Teilflächen
Es fällt auf, dass es in den Tabellen zum Kriterium Wald Angaben gibt, die
in der textlichen Darstellung zur Detailuntersuchung S. 32-43 nicht zu
Die Angaben zum Waldanteil können anhand der Luftbilder in den
Untersuchungen der Teilflächen überprüft werden. Daher ist keine
Verwortlichung erforderlich.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
74/98
finden sind. Beim Kriterium Wald gibt es so unterschiedliche, nicht
erläuterte verwirrende Angaben wie "Wald", "teilweise Waldanteil",
"Waldanteil", "teilweise Wald", "hoher Waldanteil", monotoner Aufwuchs",
"vielfältiger Nadelwald". Im Kriterium ASP wird die Stufe "hohe Bedenken"
mit gelb (Zone G) oder mit rot bewertet (Zonen C, IIJ).
50.45
Zu Fläche A Rennweg
Hierzu verweisen wir auf den Beschluss des Gemeinderates vom
08.04.2014 einschließlich der Darstellung des Sachverhalts und die
Stellungnahme der Naturschutzverbände vom Oktober 2013, die
vollinhaltlich gilt, sowie den nun vorliegenden Endbericht der im Auftrag
des NABU erarbeiteten Fledermauskartierung. Wie dort ausfuhrlieh
begründet nehmen die Naturschutzverbände hier eine von der
Standortuntersuchung erheblich abweichende Bewertung vor.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Es besteht kein Bedarf zur Änderung der Detailuntersuchung in der
Standortuntersuchung. Ein Beschluss, Kriterien anzupassen existiert
nicht.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen
Die Entscheidung des Gemeinderates, die Fläche A endgültig aus der
Bauleitplanung als Konzentrationszone herauszunehmen, wird vom BUND
begrüßt. Hierfür gibt es gute Gründe diese sind in der
Standortuntersuchung darzulegen. Der BUND hält die Aufgabe der Zone
am Rennweg aus Gründen des Artenschutzes, wegen der groben
Verunstaltung eines hochwertigen Landschaftsbildes (s. hierzu BVerwG v.
13. 12.2001 - 4 C 3.01, BVerwG v. 18. 03 2003 - 4 B 7.03, OVG Münster
v. 18.11.2004 - 7 A 3329/01), des Biotop- und Artenschutzes, der
Biotopvernetzung, der Naherholung, wegen der Lage in einem von drei
unzerschnittenen Räumen in der Größenordnung von 50-100 km² im
linksrheinischen NRW, wegen der Nachbarschaft zu überregional, ja
national bedeutsamen Naturschutz-, FFH- und Wildnisgebieten für
erforderlich. Die Höhenbeschränkung durch die Flugsicherung ist
demgegenüber nachrangig.
Ergänzend hierzu ist noch auf die Bedeutung der Wehebachtalsperre auch
als Rastgebiet für Kraniche hinzuweisen. Die Zone am Rennweg
beeinträchtigt und gefährdet mehrere Milanpaare, daher verweisen wir auf
das Urteil des VGH Hessen vom 17.12.2013.
Bewertung Wind. Nach den Angaben des LANUV NRW und des Deutschen
Wetterdienstes erscheint die Fläche weniger geeignet.
Erschließung: Die Erschließung kann selbst nach der Matrix auf S. 34 und
dem Textn S. 44 nicht mit grün sondern allenfalls mit gelb (bei anderer
Matrix mit rot) bewertet werden. „Aufgrund der bisher fehlenden
Erschließung wären die Netzanschlußkosten relativ hoch. Für den Bau der
75/98
Erschließung wären Rodungsmaßnahmen notwendig."
Landschaftsbild: Die Aussagen zum Landschaftsbild sind wie schon in der
Stellungnahme vom Okt. 2013 dargestellt teilweise grotesk, z.B. S. 44
unten ..., "die Stadtsilhouette von Gey ist vom Plangebiet aus nicht
sichtbar." Logisch, wenn man im Wald steht, aber von anderen Standorten
aus wird die "Stadtsilhouette" Gey von den Windrädern überragt sichtbar.
S. 45 ,,Aus den Orten Gey und Großhau wären die Anlagen vermutlich
sichtbar." "Vermutlich" kann gestrichen werden wie das Planungsbüro
selbst sehr gut weiß. Denn auf der Veranstaltung in der Mehrzweckhalle in
Gey im November 2013 wurde dies von Herrn Schruff, REA GmbH Düren,
mit Computer modellierten Bildern veranschaulicht. Der Wald ist
keinesfalls monton, sondern besteht aus einem Mosaik unterschiedlicher
Waldtypen. Bei hoher Schutzwürdigkeit, großer visueller Verletzlichkeit
und hohem ästhetischen Eigenwert wird der ästhetische Gesamtwert von
uns als hoch bewertet. Durch die geplanten Windkraftanlagen würde das
hochwertige Landschaftsbild grob verunstaltet. Hierzu verweisen wir auf
das Urteil des OVG Münster v. 18.11.2004 - 7 A 3329/01.
Vorbelastung: Entgegen der Aussage des Planungsbüros können wir keine
Vorbelastung durch den Rennweg erkennen. Dieser ist ein
Forstwirtschaftsweg, der für die Allgemeinheit gesperrt ist.
Zum Vorkommen naturschutzrechtlicher Schutzgebiete würden wir eine
völlig andere Matrix erstellen. Bedeutsam sind die Nachbarschaft zu
Naturschutz-, FFH- und Wildnisgebieten mit nationaler Bedeutung und die
Ausweisung als Biotopverbundgebiet Hier ist die Fläche am Rennweg mit
rot zu bewerten.
Anders als der Gutachter haben wir aus Gründen des Artenschutzes sehr
hohe Bedenken. Wir vergeben bei der ASP rot.
50.46
Zu Fläche H Brandenberg
Hierzu verweisen wir auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände
vom Oktober 2013, die vollinhaltlich gilt. Wie in dieser begründet nehmen
die Naturschutzverbände hier eine von der Standortuntersuchung teilweise
abweichende Bewertung vor.
Es besteht kein Bedarf zur Änderung der Detailuntersuchung in der
Standortuntersuchung. Ein Beschluss, Kriterien anzupassen existiert
nicht.
Der Bewertung in der Standortuntersuchung können nicht bereits
die konkreten Anlagenstandorte zugrunde gelegt werden.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen
Die Erschließung besonders für die WEA 1 und 2 ist kritisch zu beurteilen,
da hier bisher unbefestigte Wege erheblich ausgebaut werden müssten.
Die Wegränder sind mit alten Eichen bestanden. Lebensraumverluste
durch Verbreiterung, Befestigung und Versiegelung, Erhöhung des
76/98
Lichtraumprofils, Vergrößerung der Kurvenradien sind z.B. zu erwarten
(s.o.). Daher kann die Bewertung hierzu nicht grün sein.
Das Landschaftsbild wird von uns als hochwertig eingestuft.
Die Standorte der Windräder befinden sich nicht in reinen
Nadelwaldbeständen. WEA 1 liegt in einer kleinen Tannenschonung, in der
sich Pionierholzarten breit machen, angrenzend wächst mittelalter
Buchenwald. WEA 2 liegt in einem ehemaligen Kiefernforst, der schon
durchforstet wurde. Unter einzelnen hohen Kiefern wächst hier ein
Buchenunterbau auf, der vom Forst mit der Zielsetzung
Wiederherstellung eines standortgerechten Laubwaldes angepflanzt
wurde. Unterhalb am Weg stehen alte Eichen, am Hang ist eine
Windwurffläche. Diese Anlage sollte verschoben werden. WEA 3 ist
ebenfalls ein ehemalig dicht bestandener Kiefernforst mit starkem
Unterwuchs von
Laubgehölzen wie Birke, Buche, Eiche, Vogelbeere. Angrenzend sind alter
Eichenwald sowie eine Windwurffläche.
Eine artenschutzrechtliche Nachkartierung bes. für die Arten Rot- und
Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard, Baumfalke und Kolkrabe
einschließlich der Horstsuche in unbelaubter Zeit ist zumindest nach den
Vorgaben des Leitfadens NRW vom 12. November 2013, besser noch nach
dem vom Landesbüro der Naturschutzverbände für erforderlich
gehaltenen Untersuchungsrahmen vom April 2014 durchzuführen. Neuere
Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und
Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der
Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank.
Daher sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden.
Wie in der ASP richtig angemerkt geben die Daten des LANUV zu den
Vorkommensgebieten und
Populationszentren nicht unbedingt den aktuellen Stand wieder, z. B.
entsprechen die Angaben für den Rotmilan nicht der Realität. Der
Rotmilan kann in 2014 um Brandenberg täglich beobachtet werden.
Dokumentierte Beobachtungen liegen für den Zeitraum 10.04.-09.06. vor.
Der Schwerpunkt dieser Beobachtungen liegt im oberen Raffelsbachtal
nördlich von Brandenberg bzw. im oberen Macherbachtal südlich von
Brandenberg. Aufgrund der Häufigkeit der Beobachtungen des Rotmilans
2014 von der Bevölkerung, den Naturschutzverbänden und der
Biologischen Station ist hier von einer Brut für diesen
windenergiesensiblen Greifvogel auszugehen. Für ein weiteres Paar
Im Weiteren wurden die Standorte der Windräder natürlich mit
dem Landesbetrieb Wald und Holz abgestimmt.
Die Nachuntersuchungen zum Artenschutz laufen und werden in
den Bebauungsplan eingestellt.
77/98
besteht Brutverdacht im Hetzinger Wald.
Aufgrund der Mauserlücken konnten mehrere Individuen unterschieden
werden, zeitweise konnten auch mehrere Individuen gleichzeitig
beobachtet werden. Da hier mehrere Milanpaare beeinträchtigt und
gefährdet sind, verweisen wir auch hier auf das Urteil des VGH Hessen
vom 17.12.2013. In der Vergangenheit wurde auch schon ein Rotmilan als
Schlagopfer unter den Windrädern bei Brandenberg gefunden.
Desweiteren wurden seit Jahren von der Biologischen Station im Raum
Brandenberg/Bergtein Baumfalken beobachtet, in 2014 am 10.05.2014 im
oberen Macherbachtal mit Beute. Der Wanderfalke brütet auf dem
Fernmeldeturm bei Großhau.
Eine Nachkartierung ist auch für die Arten Wespenbussard und Kolkrabe
erforderlich. Beide wurden am 10.05.2014 mit Beute am Fischbachsberg
beobachtet. Laut L. Dalbeck besteht für beide Arten Brutverdacht (schriftl.
Mitt.).
Für die besonders betroffenen Arten Rotmilan und Baumfalke ist eine
Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Neststandorte, der
Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen,
wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung
berücksichtigt werden muss.
Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung
einzuhalten (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in
Anlehnung an Langgemach & Meyburg (2011)):
• Erfassung über 2 Jahre
• Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; abhängig von Einsehbarkeit des
Geländes und Ausdehnung des Vorhabens
• Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. 2
• Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, alle Phasen
verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch)
• Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind.
8-10 Stunden)
• Witterungsdingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen
Weitere Hinweise zu Vögeln, u.a. Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard,
Gänse, Kraniche sind der Stellungnahme vom 22.10.2013 zu entnehmen.
78/98
Das Ergebnis der Nachkartierungen und der Raumnutzungsanalyse bleibt
abzuwarten.
50.47
Zu Fläche L/M Raffelsbrand
Hierzu verweisen wir auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom
Oktober 2013, die vollinhaltlich gilt.
Die Zone grenzt an das FFH-Gebiet und NSG 2.1-7 "Kalltal und
Nebentäler" Zu diesem Naturschutzgebiet ist ein Abstand von mindestens
300 m einzuhalten. Die bachnahen Standorte der WEA sind entsprechend
hangaufwärts zu verschieben. Der Standort für die WEA 1 liegt in einem
Wald mit einzelnen alten Kiefern und Buchenunterbau. Hier wurde
vermutlich vor einigen Jahren eine Waldumbaumaßnahme durchgeführt
zur Schaffung eines naturnahen Waldes. Der Standort ist daher kritisch zu
betrachten und zu prüfen.
Die Konzentrationszone befindet sich genau in der Verbindungsstelle
zwischen zwei Populationszentren des Schwarzstorches. Es scheint
zweifelhaft, ob der Verzicht auf ein Windrad an dieser Stelle ausreichend
ist. Die Planungen der Nachbarkommunen einschließlich der ASP sind zu
berücksichtigen. Dies betrifft die Planungen der Stadt Stolberg (hierbei soll
angeblich auf Hürtgenwalder Gebiet ein Schwarzstorchhorst gefunden
worden sein) sowie die Planungen der Gemeinde Simmerath zur
Windkraftkonzentrationszone "Simmerather Wald" besonders bezüglich
der Greifvögel u.a. Rotmilan, Mäusebussard.
Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und
Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der
Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank.
Daher sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden.
Laut VO zum NSG "Kalltal und Nebentäler" gehören Rot- und
Schwarzmilan zu den potentiellen oder tatsächlichen Brutvögeln in den
Hangwäldern. Der Rotmilan wurde auch vom Gutachter im oberhalb der
neuen Windkraftzone gelegenen Grünland beobachtet. Ein Argument für
die Aufhebung der Windkraftzone I in Raffelsbrand ist, dass dieser Bereich
Nahrungshabitat des Rotmilans sein könnte. Dies ist auch bei der
Ausweisung der neuen Zone zu berücksichtigen. Der Horst ist zu suchen,
die Flugkorridore sind zu kartieren. Die Raumnutzung müsste bei der
Festsetzung der Standorte der WEAn berücksichtigt werden.
Die Nachuntersuchungen zum Artenschutz laufen und werden in
den Bebauungsplan eingestellt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen
Zumindest für den Rotmilan ist eine Raumnutzungsanalyse mit folgendem
Untersuchungsrahmen (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014
79/98
in Anlehnung an Langgemach & Meyburg (2011)) durchzuführen:
• Erfassung über 2 Jahre
• Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; abhängig von Einsehbarkeit des
Geländes und Ausdehnung des Vorhabens
• Anzahl Personen je Erfassungstearn: mind. 2
• Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der art, alle Phasen
verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch)
• Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind.
8-10 Stunden)
• Witterungsdingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen
Das Ergebnis der Nachkartierungen und der Raumnutzungsanalyse bleibt
abzuwarten.
50.48
Zum Umweltbericht und zur Begründung der Änderung
Sowohl im Umweltbericht S. 3 als auch in der Begründung zur Änderung
S. 2 wird im Gegensatz zu den Vorgängern die Ausschlußwirkung der
beiden bestehenden Zonen in Frage gestellt. Gestrichen wurde der Satz
"Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte
übrige Gemeindegebiet erreicht." Diese Änderung findet nicht unsere
Zustimmung.
Der folgende Text auf S. 3 im Umweltbericht bzw. S. 4 in der Begründung
ist unzutreffend und muss geändert werden: "Weiterhin ist derzeit
politisch noch nicht entschieden, ob man in einen großen
zusammenhängenden Waldbereich eingreifen will, oder ob die Gemeinde
Hürtgenwald diesen Bereich zur Naherholung und als Eingang in das
Gemeindegebiet freihalten will bzw. ob die Planung reduziert werden soll.
Weiterhin laufen derzeit, wie für die Potentialflächen auch, noch
artenschutzrechtliche Untersuchungen, die für das
Bebauungsplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren relevant sind.
Obwohl aus der ersten Untersuchung abgeleitet werden kann, dass
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, soll für
die Fläche am Rennweg aus Vorsorgegründen noch die zweite
Untersuchung nach den Vorgaben den Leitfaden "Windenergie und
Artenschutz" abgewartet werden. Entscheidend ist jedoch, dass für die
Fläche A "Rennweg" durch die WBV West eine Bauhöhenbegrenzung
aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN besteht. Nach dem
Mit der geplanten Ausweisung der Konzentrationszonen ist die
Ausschlusswirkung verbunden. Die Unterlagen wurden korrigiert.
Der Passus wurde korriegiert. Eine Ausweisung der Fläche A,
Rennweg, ist nicht mehr beabsichtigt.
Der
Stellungnah
me
wird
gefolgt.
Die Untersuchungen wurden zwischenzeitlich eingestellt.
80/98
derzeitigen Stand kann hiervon nicht abgewichen werden. Aufgrund der
Bauhöhenbegrenzung ist ein wirtschaftlicher Betrieb von
Windenergieanlagen im Bereich der Fläche A nicht möglich."
Richtig ist: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in der Ratssitzung vom
08.04.2014 beschlossen, die Fläche A (Rennweg) gemäß der im
Sachverhalt dargestellten Gründe endgültig aus der Bauleitplanung als
Konzentrationszone herauszunehmen. Begründet wurde dies mit der Lage
im unzerschnittenen Raum in der Kategorie 50-100 km² der Lage im LSG
östlicher Hürtgenwald in unmittelbarer Nähe zu Wildnis- und
Naturschutzgebieten, in einem Biotopverbund, wegen der Bedeutung als
Naherholungsgebiet, aus Artenschutzgründen und wegen der
Höhenbegrenzung zur Flugsicherung. Zur Vermeidung der Kosten sollten
alle die Fläche A betreffenden Untersuchungen zum Monitaring eingestellt
werden.
Im Umweltbericht S. 3 und in der Begründung S. 4 wird als
entscheidender Grund für die Herausnahme der Zone am Rennweg die
Höhenbegrenzung für die Flugsicherung angegeben. Auch der Text S. 9 in
der Begründung "Nach der Offenlage der 9.
Flächennutzungsplanänderung wurde deutlich, dass die Ausweisung der
Zone III "Rennweg" aufgrund von noch nicht gelösten Belangen (vgl.
Kapitel1.2), insbesondere wegen der Belange der Flugsicherung mit der
Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN, nicht
möglich ist." stellt zu einseitig die Belange der Flugsicherung in den
Vordergrund. Dieser Grund ist gegenüber den anderen oben genannten
Gründen nachrangig. Hier sollten auch die anderen oben angeführten
Gründe genannt werden. Gleiches gilt für entsprechende Textpassagen
weiter unten, z.B. auf S. 10 der Begründung „Aufgrund der Tatsache, dass
die Fläche A nun in Gänze aufgrund der Äußerungen der
Wehrbereichsverwaltung als ungeeignet angesehen werden kann, stellen
sich" ... und S. 30 der Begründung.
Der Passus wurde korrigiert.
Der Passus wurde korrigiert.
Aus dem selben Grund ist auch der Satz auf S 59 im Umweltbericht
„Aufgrund von noch nicht gelösten Themen bei der Fläche A werden
zunächst die Flächen L/M und H als Flächen für die Windkraft
ausgewiesen" nicht zutreffend und zu ändern. Dies gilt möglicherweise
auch für weitere von uns übersehene Stellen.
50.49
Zur Begründung
In der Begründung steht:
Auf den Seiten 21-22 wird suggeriert, dass die ASP für die beiden Zonen H
und L/M den Anforderungen des neuen Leitfadens "Umsetzung des Arten-
Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten
Untersuchungen ausreichend sind, um ein Fehlen genereller
Die
Stellungnah
me wird zur
81/98
50.50
und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW" entspricht. Dies ist nicht der Fall.
Entsprechende Nachkartierungen sind ebenso erforderlich wie die schon in
2013 von den Naturschutzverbänden geforderten Raumnutzungsanalysen.
Auf S. 22 wird die Zone H bei Brandenberg mit einer Größe von 73 ha
angegeben, auf S.13 mit 79 ha. Auf S. 27 wird angegeben, dass die ULB
die bereits erfolgten Untersuchungen für ausreichend hält. Dies ist
erstaunlich. Denn diese sind nicht ausreichend und entsprechen nicht dem
neuen Leitfaden von 2013 zum Artenschutz.
Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere
Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im
Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen.
Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit
Ergebnissen ist im Herbst 2014 zu rechnen. Die neue
Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“1
Kenntnis
genommen.
Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahme der
Naturschutzverbände vom Okt. 2013, die vollinhaltlich Bestandteil dieser
Stellungnahme ist. Bezüglich der Fledermäuse verweisen wir auf die
Stellungnahme von NABU und AK Fledermausschutz vom Juni 2014 zu
dieser erneuten Offenlage sowie den nun vorliegenden Endbericht des AK
Fledermausschutz zum Rennweg.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
KARTE
1
Vgl. auch Kapitel 3.3.5
82/98
50a
Landesbüro der Naturschutzverbände mit Schreiben vom 07.11.2013
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
83/98
50b
NABU Kreisverband Düren vom 13.06.2014
50b.1
Als 2 Anhänge erhalten Sie unsere Stellungnahme zum FNP 9 (erneute
Offenlage) und den Endbericht "Erfassung der Fledermäuse am Rennweg
in Hürtgenwald" (Sommer/Herbst 2013) von Michael Straube, Wegberg
(Auftraggeber NABU KV Düren) fristgerecht in digitaler und gedruckter
Form (im Rathaus am 13.06. eingeworfen).
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Der NABU und der AK Fledermausschutz Aachen, Düren Euskirchen
begrüßen die Nutzung der Windkraft als regenerative Energiequelle,
wenn die Standorte für Windkraftanlagen in Bezug auf die
umweltschützenden Anforderungen im Verfahren ausreichend geprüft
und beachtet wurden.
50b.2
Inhaltlich bleiben wir bei unserer Stellungnahme vom 21.10.2013
bestehen, lediglich die Anmerkung zur Zone "Rennweg" entfallen derzeit,
weil diese in den jetzt vorliegenden Planunterlagen nicht mehr
ausgewiesen werden soll (Umweltbericht S. 59). Unsere erheblichen
Bedenken gegen eine zukünftige Nutzung dieser Zone für die Windkraft
bleiben bestehen und werden durch das beiliegende Gutachten zu
Fledermäusen (NABU 2014), das jetzt in seiner Endfassung vorliegt und
Ihnen hiermit zur Kenntnis gegeben wird, unterstrichen.
Soweit an der Stellungnahme vom 21.10.2013 festgehalten wird,
wird auf Ziffer 50 ff. verwiesen.
Wir erwarten, dass auch bei den Konzentrationszonen H (IV):
"Brandenberg" und L/M (V): "Raffelsbrand" wie bei der
Konzentrationszone A: "Rennweg" vorgesehen (Umweltbericht (2014)
S.3/Begründung zum FNP (2014) S.4): "aus Vorsorgegründen noch die
zweite Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfadens "Windenergie und
Der Satz wurde inzwischen rechtssicher wieder eingefügt.
Abschließende Artenschutzrechtliche Untersuchungen erfolgen
Leitfadenkonform im Bebauungsplanverfahren.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
84/98
Artenschutz" durchgeführt wird.
Die Bewertung zu den unzerschnittenen, verkehrsarmen Räumen ist nicht
nachvollziehbar. Ein seltener unzerschnittener Raum von 50-100 km²
(drei Gebiete landesweit) sollte Ampel rot bewertet werden.
Warum im Allgemeinen Teil (Begründung zum FNP (2014)( S.2) der Satz."
Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte
übrige Gemeindegebiet erreicht." gestrichen wurde, ist unklar. Eine
effektive und belastbare Steuerung der Windkraftnutzung wird von NABU
und AK Fledermausschutz für nötig gehalten. In Bezug auf den
gestrichenen Satz wären wir für eine Aufklärung dankbar.
50b.3
Inhaltliche Kurzfassung der Stellungnahme vom 22.10.2013
(Wir gehen davon aus, dass die Stellungnahme vom 22.10.2013 vorliegt
und fügen sie deshalb nicht mehr an).
Es fehlen in den Unterlagen weiterhin:
Vgl. 50 ff
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
• Minimierungsmaßnahmen zur möglichen Waldbrandgefahr
• Darstellung der Infrastrukturanbindung
• Gutachten zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
• Artenschutzfachliche Untersuchung nach den Vorgaben des Leitfadens
"Windenergie und Artenschutz" (2013) bzw. Nachkartierungen bei
abweichenden Befunden der Naturschutzverbände zu Vorkommen von
Milanen, Uhu, Kolkrabe, Schwarzstorch, Wanderfalke, Fischadler, Kranich
(Details siehe Stellungnahme 22.1 0.2013), Fledermäusen hier
Vorkommen (Quartiere und Brutplätze) und Aktionsräumen (Flugkorridore
und Nahrungshabitate), u.a. Horstsuche im Winter,
Raumnutzungsanalyse bei Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, dabei
sind Kartierdetails, wie in unserer Stellungnahme gefordert zu nennen.
Kartierergebnisse auch aus dem StädteRegion Aachen, Gemeinde
Simmerath und Stadt Stolberg sind zu berücksichtigen; hier ergeben sich
aktuell auch konkrete neue Hinweise zu ornithologisch bedeutsamen
Vorkommen, siehe unten)
• Kartierungen von Haselmaus und Wildkatze.
• Floristische Kartierungen mit Darstellung der Böden und ihrer
Bedeutung im Ökosystem zur Erfassung der "Wälder mit
Bodenschutzfunktion"
• Anpassung und Ergänzungen von Verminderungs- und
85/98
Vermeidungsmaßnahmen gemäß dem Leitfaden "Windenergie und
Artenschutz" (2013), u.a. für Fledermäuse: deutlich längere
Abschaltzeiten: 1.4.- 1.10., 1 Stunde vor Sonnenuntergang bis 1 Stunde
nach Sonnenaufgang, bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und bei nicht
vorhandenem Starkregen zum Schutz vor Fledermausschlag, zweijähriges
Höhenmonitoring, Erweiterung wegen Kranichzug
• Festlegung der Bauzeitenfenster
• Bilanz der bau- und betriebsbedingten Eingriffe, sowie räumliche
Beschreibung der Ausgleichsmaßnahmen mit Beschreibung der
Habitateignung, der Erfolgsaussichten, der Machbarkeit und des
Risikomanagements.
• Schallgutachten, Schattenwurfuntersuchungen,
Umweltverträglichkeitsprüfung und
Sichtbarkeitsanalysen.
• Zur ASP "Raffelsbrand" fehlen die Art-für-Art-Protokolle
Zusätzlich sollten folgende Textteile neu in die Planunterlagen
aufgenommen werden:
• Darstellung der" Mischwaldanteile" im betroffenen Wald mit
Kennzeichnung des Baumbestandes
< 160 Jahre, um das Tabukriterium Laubwald besser einschätzen zu
können und eine entsprechende Bewertung nachvollziehen zu können.
Anders als im geänderten Textteil dargestellt, muss Laubwald gemäß der
Erlasslage in NRW
ein Tabukriterium sein (rote Ampel).
Die Ampelfarben bei Wald wurden im Text- und Kartenteil nicht
ausreichend differenziert. Nadelwald mit wichtigen alten Laubwaldanteilen
muss also als rot bewertet werden und kann ein Ausschlusskriterium sein,
ansonsten müssen die Laubwaldanteile aus der Zone ausgegliedert
werden. Die Abgrenzung und die Darstellung sind zu überprüfen. Der Text
(Begründung zum FNP (2014) S.20) erwähnt: "In beiden Zonen liegen
hauptsächlich Nadelwälder, aber auch Mischwälder vor." Die Planung von
Konzentrationszonen für die Windkraft in Laubwäldern schließt die
Erlasslage in NR W aber gerade aus!
• Darstellung von Kompensationsflächen und Wildnisflächen im Wald (vgl.
Offenlage WEA Simmerather Wald) (auch das Fehlen solcher Gebiete ist
anzuzeigen)
86/98
(Ausschlussflächen für WEA-Standorte)
• Darstellung der Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG, der Flächen
des LANUV- Biotopkatasters und Biotopverbund-Flächen des ökologischen
Fachbeitrags der LANUV
• Es ist forstrechtlicher Ausgleich und naturschutzrechtlicher Ausgleich zu
leisten (vgl. Offenlage FNP-Änderung WEA Simmerather Wald.) Damit kein
Waldverlust entsteht, muss der forstrechtliche Ausgleich im Verhältnis 1:1
erfolgen, Ausgleichsflächen sind darzustellen. (Begründung zum FNP
(2014) S.14) "Hierbei wurden die Standorte der Anlagen sowie der
erforderliche Ausgleich für den Wald mit dem mit dem Landesbetrieb Wald
und Holz vorabgestimmt." Diese Planungen sollten der Öffentlichkeit
konkret eröffnet werden. Ein Hinweis auf die Örtlichkeit reicht nicht.
Waldumwandlung (naturschutzfachlicher Ausgleich) und
Neuanpflanzungen (forstlicher Ausgleich) sind erst in ferner Zukunft für
Fledermausquartiere wirksam, dies sollte in der Ausgleichsrechnung zum
Tragen kommen. Wir schlagen deshalb für Fledermäuse auch
Stilllegungsflächen für die alten Baumbestände (wie bei Naturwaldzellen)
vor.
50b.3
Weiterhin bestehen Unklarheiten im Text zu:
Karten und Größenangaben wurden korrigiert
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs
ist durch die Untersuchungen sichergestellt. Weitere
Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im
Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
• Karten im Textteil ohne erklärende Legende für die Schraffuren etc.
• Diskrepanzen zwischen den Gebietsgrößenangaben im Text: bei
"Brandenberg" 79 ha (Begründung zum FNP (2014) S.14-Plangebiet) bzw.
73 ha (Begründung zum FNP (2014) S. 22 -Abgrenzung, "Weitere
Änderungen der Flächenabgrenzung sind nicht erforderlich"), diese Größe
entspricht den Größenangaben in der Analysekarte 2b bei "Raffelsbrand"
95 ha (Begründung zum FNP (2014) S. 14-Plangebiet) zu 27 ha
(Begründung zum FNP (2014) S. 23 -Abgrenzung) diese Größe entspricht
den Größenangaben in der Analysekarte 2b
Wir bitten um Mitteilung, welche Flächengröße stimmt.
50b.4
Fläche H (IV)-"Brandenberg" ("Ochsenauel")
• Neuer Hinweis:
In Brandenberg liegen konkrete Beobachtungen aus der Ortschaft
Brandenberg vor, dass sich ein Brutplatz des Rotmilans ortsnah befindet.
Dies ist zu prüfen und eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Der
Gutachter hat bereits in seiner Kartierung zum Repowering der zwei alten
87/98
Windräder den Rotmilan im betroffenen und angrenzenden Bereich häufig
beobachtet.
• Weitere Hinweise zu Vögeln, u.a. Schwarzmilan, Uhu, Wespenbussard,
Gänse, Kraniche sind der Stellungnahme vom 22.10.2013 zu entnehmen.
• (Umweltbericht (2014) S.12) ,,Auf der Fläche südlich der K 30 ist bereits
eine Neupflanzung mit Laubbäumen erfolgt." Umwandlungsflächen (Kiefer
zu Laubmischwald) und Flächen mit Neuanpflanzungen (vgl. hierzu
Forderung zur Darstellung der Kompensationsflächen im Wald und
Kennzeichnung bezüglich Baumart und -alter) dürfen nicht als WEAStandorte ausgewiesen werden, weil sie bereits mit staatlichen Geldern
der Waldverbesserung zugeführt wurden.
• (Umweltbericht (2014) S.12) "Darin eingestreut befinden sich kleine
Flächen mit mittelalten bis alten Laubbäumen". Laubwaldflächen sind
Tabubereiche nach der Erlasslage (siehe oben). Ein Pufferbereich von
mind. 150 m zwischen WEA und Baumbestand, sollte analog den zum
Waldrand eingesetzten Abstandsregeln für den Fledermausschutz
angesetzt werden. Hier sollten verstärkt Nachkartierungen auf
Baumquartiere und Feststellung der Flugkorridore stattfinden
(Schwärmkartierungen in den Morgenstunden, Kartierung von
Balzquartieren im Herbst.)
• Die Vermeidungsmaßnahme entspricht nicht dem Leitfaden "Windkraft
und Artenschutz" (siehe oben). Damit wirksam Schlagopfer vermieden
werden, muss die Abschaltung gemäß Leitfaden erweitert werden.
Zusätzlich ist ein zweijähriges Höhenmonitoring gemäß Leitfaden
erforderlich. Der Abschaltalgorithmus muss zum Schutz bedeutender
Fledermausvorkommen garantieren, dass beim Betrieb der
Windkraftanlage "0" Fledermäuse pro Anlage und Jahr getötet werden
(siehe statistische Methodik nach Brinkmann).
Laubwälder wurden inzwischen als Tabuzone ausgeschlossen. Die
Standorte werden weiterhin im Bebauungsplanverfahren mit dem
Forst abgestimmt.
Vermeidungsmaßnahmen werden im Bebauungsplan
festgeschrieben werden.
• Weitere Hinweise zu Fledermäusen sind bereits in der Stellungnahme
vom 22.10.2013 erfolgt.
50b.5
Fläche L/M (V)- "Raffelsbrand" ("Peterberg"):
Neue Hinweise und Stellungnahme zu neuen Textteilen:
• Die Kartierung zu den WEA-Konzentrationszonen in der Stadt Stolberg
hat einen Schwarzstorchhorst im Hürtgenwald (Standort kann dem
Gutachter bekannt gegeben werden, wird hier aus Artenschutzgründen
nicht genannt) in 3 km Radius zur WEA-Konzentrationszone ergeben, dies
Ein Fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs
ist durch die Untersuchungen sichergestellt. Weitere
Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im
Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
88/98
ist bei der Nachkartierung zu berücksichtigen. Die Kartierung im Zuge der
WEA Simmerather Wald bezüglich der Greifvögel u.a. Rotmilan,
Mäusebussard ist zu berücksichtigen.
• Weitere Hinweise zu Vögeln, Kranichzug, Rotmilan (siehe
Stellungnahme vom 22.10.2013) sind zu berücksichtigen.
Nachkartierungen und entsprechende Vermeidungsmaßnahmen sind
vorzusehen. Summationswirkungen mit bestehenden Windparks (auch
der StädteRegion Aachen) sind zu beachten.
• Wir teilen nicht die Meinung (Umweltbericht S.72), dass das
Landschaftsbild durch geplante WEA im Simmerather Wald als
vorgeschädigt bezeichnet werden kann. Allenfalls bestehende WEA
können für eine solche Vorschädigung herangezogen werden.
• Synergieeffekte (Umweltbericht S. 11) durch die geplanten WEA in
Simmerath sind nicht ersichtlich, weil die vorgesehenen WEA der
Gemeinde Simmerath an existierende Leitungsknoten der bestehenden
WEA "Domäne Lammersdorf“ angebunden werden sollen und somit keine
neuen Leitungstrassen in Richtung Hürtgenwald vorgesehen sind.
• Bei den WEA ist die Zuwegung darzustellen. (vgl. hierzu Begründung
zum FNP (2014) S. 20 vDH) "Generell ist die Erschließung im Wald
aufwendiger als auf Ackerflächen, da die Flächen für Abbiegeradien auch
gerodet werden müssen und dieser Eingriff nicht, „…leichtrevisibel ist". In
dem bereits hängigen Gelände sehen wir die Erstellung der Infrastruktur
und der Anbindung durchaus als problematisch an. Es ist auch
darzustellen wie der felsige Untergrund behandelt wird, um die
Fundamente für die Windenergieanlagen und Trafostationen herzustellen.
• Wir entnehmen der Offenlage zu den WEA im Simmerather Wald
(Begründung zum FNP (2014) S.26), dass sich der Simmerather Wald
(angrenzend an Raffelsbrand) in der Erdbebenzone 2 mit der
Untergrundklasse R (R =Gebiet mit felsartigem Untergrund) befindet. Dies
erfordert laut Unterlagen die Errichtung von Gebäuden nach DIN 4149
und damit zusätzliche Baumaßnahmen. Eine analoge Darstellung in den
Unterlagen der Gemeinde Hürtgenwald ist, falls dies hier ebenfalls
zutrifft, erforderlich.
Die Aussage wurde angepasst. Bereits durch die bestehenden WEA
ist eine Vorschädigung gegeben.
Bereits durch die bestehenden Anlagen bestehen Synergieeffekte.
Der Umweltbericht wird redaktionell angepasst.
Die Zuwegung wird erst im Bebauungsplan oder auf der
Genehmigungseben fixiert.
Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan.
• Die Waldumbaufläche am Peterberg sollte nicht als WEA-Standort
ausgewiesen werden (siehe analoger Punkt Brandenberg).
Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan. Die Standorte
werden mit dem Forst abgestimmt.
• Hinweise über das Vorkommen von Wildkatze sind zu berücksichtigen.
Die Wildkatze ist nicht windenergiesensibel eingestuft, wurde im
89/98
• Die Vermeidungsmaßnahme entspricht nicht dem Leitfaden "Windkraft
und Artenschutz" (siehe oben). Damit wirksam Fledermausschlagopfer
vermieden werden, muss die Abschaltung gemäß Leitfaden erweitert
werden. Zusätzlich ist ein zweijähriges Höhenmonitoring gemäß Leitfaden
erforderlich. Der Abschaltalgorithmus muss zum Schutz bedeutender
Fledermausvorkommen garantieren, dass beim Betrieb der
Windkraftanlage "0" Fledermäuse pro Anlage und Jahr getötet werden
(siehe statistische Methodik nach Brinkmann).
Artenschutzgutachten dennoch berücksichtigt.
Die Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan.
• Waldumwandlung und Neuanpflanzungen sind erst in ferner Zukunft für
Fledermausquartiere wirksam, dies sollte in der Ausgleichsrechnung zum
Tragen kommen.
• Weitere Hinweise zu Fledermäusen sind der Stellungnahme vom
22.10.2013 zu entnehmen.
• Die Einhaltung von 1000 m zu wichtigen Fledermaus-Winterquartieren
ist zu gewährleisten (vgl. Artenschutzgutachten WEA Simmerather Wald).
• Durch seine Lage in oder am Rande eines Moorreliktstandortes ist die
Darstellung der Bodenstruktur und eine floristische Kartierung, sowie eine
Darstellung der Quellen und Abflüsse in die Talaue des NSG Kalltal
sinnvoll. So wird das floristische Artenschutzrecht in Verbindung mit der
Eingriffsregelung abgearbeitet und die Qualität der Böden kann beurteilt
werden.
• Für die WEA-Standorte, Fundamente, Arbeitsraum und Baugrubenrand
muss zu den Gewässern ein Mindestabstand zu von mindestens 10 m
eingehalten werden. Auch hierfür ist diese Kartengrundlage sinnvoll. (vgl.
Umweltbericht WEA Simmerather Wald).
• Eine Darstellung der Waldbereiche nach Baumart und Alter sollte
erfolgen, damit Laubwaldbereiche und Altbaumbestände als WEAStandorte ausgespart werden können.
Zusammenfassung
Bei den vorliegenden Konzentrationszonen wurden die vorgetragenen
Mängel bisher noch nicht abgearbeitet (siehe Liste).
Neue Erkenntnisse und neue Leitfäden erfordern eine Nachkartierung. Es
gibt konkrete, dokumentierte Beobachtungsdaten, die einen deutlichen
Wissenszuwachs bei guter Nachkartierung erwarten lassen. Erst dann ist
eine Betroffenheit der Arten durch die Windkraftzonen zu prüfen und
entsprechende Maßnahmen zum erfolgreichen Erhalt der Biodiversität
90/98
müssen ermittelt und rechtzeitig umgesetzt werden. Gegebenenfalls
müssen über Risikomanagement weitere Maßnahmen durchgeführt
werden, um dem Artenschutz gerecht zu werden.
Wir bitten uns darüber in Kenntnis zu setzen und behördlich zu klären, wie
es zur Missachtung der Schutzabstände zum NSG Todtenbruch und der
artenschutzrechtlichen Relevanz des Rotmilans, eventuell auch des
Neuntöters beim Repowering des Windrads in Raffeisbrand (2010)
kommen konnte. Kartierdaten der Kartierung "WEA Simmerather Wald"
beziehen sich teilweise auf den Bereich Raffelsbrand. An welcher Stelle
wurde der Schallschutz nicht beachtet, wenn man in der Begründung zum
FNP (2014) (S. 28) liest: "Ein Repowering durch größere Anlagen wäre auf
den Flächen vermutlich nicht möglich, da bereits aktuelle die
Schallkontingente aus- bzw. überreizt werden."
51
Bezirksregierung Arnsberg, mit Schreiben vom 21.12.2012 (Zum D 6 „Rennweg“)
Das o. a. Plangebiet befindet sich über dem auf Eisenerz und
beibrechende Erze verliehenen, erloschenen Bergwerksfeld „Elvira“ sowie
über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Düren“. Die letzte
Eigentümerin des erloschenen Bergwerksfeldes „Elvira“ ist nach meinen
Erkenntnissen nicht mehr erreichbar. Eigentümerin des Bergwerksfeldes
„Düren“ ist die Stadt Düren, Kaiserplatz 2 – 4 in 52349 Düren.
In den hier vorliegenden Mutungsübersichtskarten (1:25000) ist in dem
ehem. Bergwerksfeld „Elvira“ ein sog. „Pingenzug“ dargestellt, der
teilweise im Bereich der Planfläche liegt (siehe unten „Pingenzug Elvira“
sowie Anlage 1). Das Feld „Elvira“ – verliehen auf Eisen und beibrechende
Erze – ist lt. Beschluss des damaligen OBA Bonn im Jahre 1932 gelöscht
worden. Außer der vorgenannten Darstellung liegen hier keine weiteren
textlichen (Berechtsamtsakte) oder zeichnerischen (Gruppenbild,
Verleihungsriss o. ä) Unterlagen vor. Lediglich in der Revierbeschreibung
des ehem. Bergreviers Düren ist erwähnt, dass im Feld „Elvira“
Brauneisensteingänge aufsitzen. Bergbauliche Tätigkeiten sind nicht
genannt.
Die Stellungnahme wurde explizit nur zum Bebauungsplan
abgegeben
und
ist
somit
nicht
Bestandteil
der
Flächennutzungsplanänderung. Da in diesem Verfahren jedoch
keine Stellungnahme abgegeben wurde, wird Sie der Vollständigkeit
halber mit behandelt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Stadt Düren wurde beteiligt.
Der Pingenzug Elvira sowie die beiden Tagesöffnungen befinden
sich nach der geänderten Abgrenzung der Zone A zur Offenlage
nicht mehr innerhalb des Plangebietes.
Sollten jedoch Anlagen in der Nähe der Öffnungen geplant sein, so
wird im Bebauungsplanverfahren auf die möglichen Gefahren der
Standsicherheit eingegangen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist nicht mehr zur
Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Pingenzug „Elvira“
Innerhalb der Planflächen befinden sich derzeit folgende Tagesöffnungen
des Bergbaus (vgl. hierzu Anlage 1 und Anlage 2):
2526/5625/001TÖB
91/98
2527/5625/001TÖB
Die bei der Bezirksregierung Arnsberg Abt. Bergbau und Energie in NRW
vorhandenen Ergebnisse, über die in den Anlagen aufgeführten
„Tagesöffnung des Bergbaus“, ist dem „SATÖB – Auszug“ (vgl. Anlage 2)
zu
entnehmen.
Die
Mittelpunktkoordination
der
stillgelegten
Tagesöffnungen des Bergbaus wurden anhand der hier vorhandenen
Grubenbilder ermittelt. Die Genauigkeit der Mittelpunktkoordinaten der
erfassten stillgelegten Tagesöffnungen des Bergbaus beträgt in der Regel
ca. ± 1 m bis ca. ± 25 m und ist unabhängig von der Genauigkeit der
jeweils zugrunde liegenden Unterlagen sowie dessen Einpassungsfähigkeit
in die heutige Tagessituation. Über den Ausbau, die Beschaffenheit des
Schachtkopfes, die Verfüllung und letztendlich über die Sicherung können
keine Unterlagen vorliegen. Eine Aussage bezüglich der Standsicherheit
der Tagesoberfläche im Bereich der o. g. Tagesöffnung ist aus
vorerwähnten Gründen nicht möglich. Zur Gefährdungsabschätzung sollte
ggf. eine Standsicherheitsuntersuchung unter Einschaltung eines
Sachverständigen durchgeführt werden. Ebenfalls teile ich Ihnen mit, dass
für den nördlichen Planbereich (Bereich der o. a. Tagesöffnungen) das
Gutachten (aus dem Jahr 2004) „Konzession Augustus und Düren –
Hürtgenwald“ des Ingenieurbüro Heitfeld – Schetelig hier vorliegt.
Über die Art und Weise (Tage- oder Tiefbau) sowie dem Umfang der
Gewinnung liegen (wie bereits erwähnt) keine weiteren Unterlagen vor.
Diese Fragen können allerdings erst nach Durchführung entsprechender
Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen) abschließend beantwortet
werden.
Folgende allgemeingültigen Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o g.
umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt von
hier aus möglich:
Ein Nachsacken oder Abgehen der ggf. vorhandenen
Verfüllsäule oder ein Einstürzen der im Bereich der Planung
gelegenen Tagesöffnungen lässt sich auf Dauer nicht
ausschließen. Bei einem Eintritt eines solchen Ereignisses
muss in der näheren Umgebung der Tagesöffnung mit einem
Einbruch und / oder einer Absenkung der Tagesoberfläche
gerechnet werden.
Die vermutlich innerhalb des Plangebietes im
oberflächennahen und tagesnahen Bereich vorhandenen
Hohlräume und / oder Verbruchzonen können zu einer
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Setzung der Tagesoberfläche führen.
In der beigefügten Anlage 1 (Maßstab 1:15000) werden die
hier derzeit bekannten „Tagesöffnungen des Bergbaus (mit
Kennziffer) sowie der Pingenzug „Elvira“ (südlicher Bereich
der Planung) dargestellt.
Die Anlage 2 enthält eine Aufstellung (Ergebnisliste
„Tagesöffnungen des Bergbaus“, SATÖB – Auszüge) der
bergbaulich bedingten Tagesöffnungen (Stand 21.12.2012).
Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz
des o. g. Bergbaus empfehle ich Ihnen, einen Sachverständigen
einzuschalten und auf der Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse ggf.
teilweise eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen.
Im Rahmen des Verfahrens und vor der Durchführung von
Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, die hier befindlichen Unterlagen
einzusehen und sich über die bergbauliche Situation zu informieren. Die
Einsichtnahme ist hier schriftlich zu beantragen und kann auch von einem
beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene
bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle
ich Ihnen, auch die o. g. Eigentümerin (Stadt Düren) der bestehenden
Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls
dieses nicht bereits erfolgt ist.
52.
Telefonica Germany mit Schreiben vom 07.10.2013 und vom 11.06.2014
Aus Sicht der Telefonica Germany GmbH & Co. OHG sind nach den
einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei
der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits
vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden:
Die Stellungnahem betrifft die Ebene des Bebauungsplanes K 14.
Im Flächennutzungsplan werden keine Anlagenstandorte
festgeschrieben. Die Stellungnahme wird im entsprechenden
Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Der Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
ln der Nähe Ihrer geplanten Konzentrationszonen IV und V zur Errichtung
von Windraftanlagen verlaufen vier unserer Richtfunkverbindungen.
Die Abbildungen auf den folgenden Seiten zeigen eine Übersichtskarte und
zwei Detailkarten. ln den Abbildungen sind die Plangebiete mit einer
dicken grünen Linie eingezeichnet. Die anderen farbigen Linien verstehen
sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen von Telefonica Germany
GmbH & Co. OHG.
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Im Rahmen der erneuten Offenlage wurden weitere Trassen benannt:
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Man kann sich diese Telekommunikationslinien als horizontal über der
Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60m
(einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von
verschiedenen Parametern). Bitte beachten Sie zur Veranschaulichung
die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe. Alle
geplanten Masten. Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder
sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und
müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der
Richtfunkstrahlen von mindestens+/- 30m und einen vertikalen
Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/- 20m einhalten. Bitte
beachten Sie diesen Umstand bei der weiteren Planung Ihrer
Windkraftanlagen.
Wir bitten um Berücksichtigung und Übernahme der Richtfunktrassen
einschließlich der geschilderten Schutzbereiche in die Vorplanung und in
die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan.
Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) sind entsprechende
Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen
Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt werden.
Die Eckdaten für die Funkfelder dieser Telekommunikationslinien finden
Sie auf einem separaten Blatt.
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