Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Antarg Bündnis90/DieGrünen vom 27.10.2014 zur Kennzeichnungspflicht von Katzen)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,4 MB
Erstellt
12.02.15, 12:01
Aktualisiert
12.02.15, 12:01
Beschlussvorlage (Antarg Bündnis90/DieGrünen vom 27.10.2014 zur Kennzeichnungspflicht von Katzen) Beschlussvorlage (Antarg Bündnis90/DieGrünen vom 27.10.2014 zur Kennzeichnungspflicht von Katzen) Beschlussvorlage (Antarg Bündnis90/DieGrünen vom 27.10.2014 zur Kennzeichnungspflicht von Katzen)

öffnen download melden Dateigröße: 1,4 MB

Inhalt der Datei

Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN der Gemeinde Hürtgenwald li.i,, _,,,:.,:,,i s*$sgws ss S$f ffffüir$äff#; Fraktionsvorsitze n der: Manfred Rogner Zum Bosselbach 18 52393 Hürtgenwald TeI.:02429-2561 An den Bürgermeister der Gemeinde Hürtgenwald Herrn Axel Buch Rathaus August-Scholl-Straße 5 52393 Hürtgenwald Gemeinde Hrirtgenwald [;i,rger; ?8,0[i1?fi1{ Hürtgenwald, den 27 .10.2014 Betr.: Antrag zur Einführung einer Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen in Hürtgenwald Sehr geehrter Herr Bürgermeister, hiermit stellt die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜrNEN im Rat der Gemeinde Hürtgenwald folgenden Antrag: Der Rat der Stadt /der Gemeinde Hürtgenwald möge beschließen: Die Gemeinde Hiirtgenwald führf eine Satznng zur Katuensehutzverordnung durch eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen ein. Begründung: Die Überpopulation von Katzen ist ein ernsthaftes Probiem ftir den Tier- und Artenschutz. Die einzelnen Katzen leiden hierdurch unter Futtermangel und Verwilderung, da die Hauskatze nicht für ein Leben in der Wildnis geeignet ist. Zudem können durch eine Überzahl von Katzen auch Singvogelarten bedroht sein. Unkastrierte Katzen können sich zwei- bis dreimal im Jahl fortpflanzen. Selbst bei einer konservativen Rechnung von 3 überlebenden Kätzchen pro Wurf vermehrt sich die Population sprunghaft. So könnten in sieben Jahren bis zu 420.000 Tiere entstehen, würde nicht ein Großteil des Nachwuchses aufgrund von Krankheiten ect. qualvoll sterben. Der Abschuss von Katzenist hierbei aus Tierschutz- und Effektivitätsgründen kein geeignetes Mittel: 10.000 Katzenwerden im Jahr alleine in NRW abgeschossen. Dies bedeutet eine Missachtung der emotionalen Nähe der Besitzerlnnen zu ihrem Tier und natürlich des Lebens der Katzen selbst. Zudemist der Abschuss in Anbetracht der übergroßen Anzahl von Katzen kein angemessenes Mittel. Hinzu kommt, dass die Bejagung von Katzen in bewohntem Gebiet nicht erfolgen kann. Der aktuelle Entwurf des Landesjagdgesetzes NRW sieht auch aus diesen Gründen vor, die Jagd auf Katzenzuverbieten. Die Regulierung der Katzenpopulation ist nicht Sache des Jagdwesens. Sinnvoll ist es deshalb einen Lösungsansatz zuwählen der nicht die Symptome, sondern Ursachen des Problems der Überpopulation bekämpft. Im Sinne des Tier- und Artenschutzes ist deshalb ein Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsgebot angebracht. Die Kastration verhindert die Fortpflanzung und wirkt damit der Überpopulation entgegen. Die Kennzeichnung und Registrierung dienen der Identifizierung derKatze. So kann eine verirrte/entlaufene/gefundene Katze schnell und einfach wieder ihrem Besitzer/ihrer Besitzerin zugeführt werden. Dies führt auch dauerhaft. zueiner Entlastung der örtlichen Tierheime, die schon heute an ihre Kapazitätsgtenzen stoßen, was auch und insbesondere fiir das einzige Tierheim im Kreis Düren gilt. - welches im Übrigen bereits vier Kommunen im Kreis Dtiren in die Tat umgesetzthaben ein Weg gewählt, der dem Tier und den Besitzerlnnen Respekt zollt, dem Artenschutz dient und eine effektive Ursachenbekämpfung betreibt. Insgesamt ist mit dem beantragten Vorhaben Ein Vorschlag ftir eine Satzungsänderung könnte wie folgt lauten: Ordnungsbehördliche Verordnung über eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen in der Gemeinde Hürtgenwald -Katzenschutzverordnung- $1 Kastrations- und Kennzeichnungspllicht für freilaufende Katzen (1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugangins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierurztkastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alteKatzen. Als Katzenhalterln im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzenregelmäßig Futter zur Verfügung stellt. (2) Für die Zuchtvon Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegl wird. Diese Regelung bedarf einer Konkretisierung im Hinblick auf die Definition der Katzenhalterin oder des Katzenhalters. Als Katzenhalterln sollte auch gelten, wer eine oder mehrere wild lebendeKatzeln ganz oder zeitweise bei sich aufnimmt und gezielt dieser Katzeldiesen Katzen regelmäßig Futter zur Verftigung stellt. $2 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des $1 freilaufende Katzen nicht kastrieren oder kennzeichnen lässt. (2) Verstöße gegen die Vorschriften des $ 1 dieser Verordnung können gemäß $31 des Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) - jeweils in der derzeit gültigen Fassung - geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. Mit freundlichen Gräßen $ n,k{