Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,4 MB
Erstellt
12.02.15, 12:01
Aktualisiert
12.02.15, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN der Gemeinde Hürtgenwald
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Fraktionsvorsitze n der:
Manfred Rogner
Zum Bosselbach 18
52393 Hürtgenwald
TeI.:02429-2561
An den Bürgermeister der Gemeinde Hürtgenwald
Herrn Axel Buch
Rathaus
August-Scholl-Straße 5
52393 Hürtgenwald
Gemeinde Hrirtgenwald
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Hürtgenwald, den
27
.10.2014
Betr.: Antrag zur Einführung einer Kastrations- und
Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen in Hürtgenwald
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
hiermit stellt die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜrNEN im Rat der
Gemeinde Hürtgenwald folgenden Antrag:
Der Rat der Stadt /der Gemeinde Hürtgenwald möge beschließen:
Die Gemeinde Hiirtgenwald führf eine Satznng zur Katuensehutzverordnung
durch eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen ein.
Begründung:
Die Überpopulation von Katzen ist ein ernsthaftes Probiem ftir den Tier- und Artenschutz.
Die einzelnen Katzen leiden hierdurch unter Futtermangel und Verwilderung, da die
Hauskatze nicht für ein Leben in der Wildnis geeignet ist. Zudem können durch eine Überzahl
von Katzen auch Singvogelarten bedroht sein.
Unkastrierte Katzen können sich zwei- bis dreimal im Jahl fortpflanzen. Selbst bei einer
konservativen Rechnung von 3 überlebenden Kätzchen pro Wurf vermehrt sich die Population
sprunghaft. So könnten in sieben Jahren bis zu 420.000 Tiere entstehen, würde nicht ein
Großteil des Nachwuchses aufgrund von Krankheiten ect. qualvoll sterben.
Der Abschuss von Katzenist hierbei aus Tierschutz- und Effektivitätsgründen kein geeignetes
Mittel: 10.000 Katzenwerden im Jahr alleine in NRW abgeschossen. Dies bedeutet eine
Missachtung der emotionalen Nähe der Besitzerlnnen zu ihrem Tier und natürlich des Lebens
der Katzen selbst. Zudemist der Abschuss in Anbetracht der übergroßen Anzahl von Katzen
kein angemessenes Mittel. Hinzu kommt, dass die Bejagung von Katzen in bewohntem
Gebiet nicht erfolgen kann. Der aktuelle Entwurf des Landesjagdgesetzes NRW sieht auch
aus diesen Gründen vor, die Jagd auf Katzenzuverbieten. Die Regulierung der
Katzenpopulation ist nicht Sache des Jagdwesens.
Sinnvoll ist es deshalb einen Lösungsansatz zuwählen der nicht die Symptome, sondern
Ursachen des Problems der Überpopulation bekämpft. Im Sinne des Tier- und Artenschutzes
ist deshalb ein Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsgebot angebracht. Die
Kastration verhindert die Fortpflanzung und wirkt damit der Überpopulation entgegen. Die
Kennzeichnung und Registrierung dienen der Identifizierung derKatze. So kann eine
verirrte/entlaufene/gefundene Katze schnell und einfach wieder ihrem Besitzer/ihrer
Besitzerin zugeführt werden. Dies führt auch dauerhaft. zueiner Entlastung der örtlichen
Tierheime, die schon heute an ihre Kapazitätsgtenzen stoßen, was auch und insbesondere fiir
das einzige Tierheim im Kreis Düren gilt.
- welches im Übrigen bereits vier Kommunen
im Kreis Dtiren in die Tat umgesetzthaben ein Weg gewählt, der dem Tier und den
Besitzerlnnen Respekt zollt, dem Artenschutz dient und eine effektive Ursachenbekämpfung
betreibt.
Insgesamt ist mit dem beantragten Vorhaben
Ein Vorschlag ftir eine Satzungsänderung könnte wie folgt lauten:
Ordnungsbehördliche Verordnung über eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht
für freilaufende Katzen in der Gemeinde Hürtgenwald
-Katzenschutzverordnung-
$1 Kastrations- und Kennzeichnungspllicht
für freilaufende Katzen
(1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugangins Freie gewähren, haben diese zuvor von
einem Tierurztkastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen.
Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alteKatzen. Als Katzenhalterln im vorstehenden
Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzenregelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(2) Für die Zuchtvon Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht
zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegl
wird.
Diese Regelung bedarf einer Konkretisierung im Hinblick auf die Definition der
Katzenhalterin oder des Katzenhalters. Als Katzenhalterln sollte auch gelten, wer eine oder
mehrere wild lebendeKatzeln ganz oder zeitweise bei sich aufnimmt und gezielt dieser
Katzeldiesen Katzen regelmäßig Futter zur Verftigung stellt.
$2 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des
$1 freilaufende Katzen nicht kastrieren oder kennzeichnen lässt.
(2) Verstöße gegen die Vorschriften des $ 1 dieser Verordnung können gemäß $31 des
Ordnungsbehördengesetzes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) mit einer Geldbuße nach den
Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) - jeweils in der derzeit
gültigen Fassung - geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit
Strafen oder Geldbußen bedroht sind.
Mit freundlichen Gräßen
$
n,k{