Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,1 MB
Erstellt
12.02.15, 12:01
Aktualisiert
12.02.15, 12:01
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
10. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BIKE PARK“
TEIL A: STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
1.6.
2.
2.1.
2.2.
2.3.
3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
4.
5.
Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................... 2
Planungsanlass .......................................................................................................................... 2
Planerfordernis: .......................................................................................................................... 3
Nutzungskonzept ........................................................................................................................ 4
Planungsziel ............................................................................................................................... 7
Planungsalternativen .................................................................................................................. 7
Geltungsbereich.......................................................................................................................... 8
Planungsvorgaben...................................................................................................................... 9
Regionalplan............................................................................................................................... 9
Landschaftsplanung.................................................................................................................... 9
Erschließung............................................................................................................................... 9
Fachgutachten .......................................................................................................................... 10
Fachgutachten .......................................................................................................................... 10
Befreiungen von den Verbotsvorschriften ................................................................................ 11
Auflagen, Bedingungen und Hinweise...................................................................................... 12
Prüfpflicht gemäß Umweltverträglichkeitsprüfung- Gesetz (UVPG)......................................... 13
Hinweise ................................................................................................................................... 14
Anlagen..................................................................................................................................... 14
Stand: 09.02.2015
Gemeinde Hürtgenwald: 10. FNP- Änderung „Bike Park“, Teil A: städtebauliche Begründung
1.
Ziel und Zweck der Planung
1.1.
Planungsanlass
09.02.15
S.2
Der Kreis Düren realisiert gemeinsam mit dem Kreis Euskirchen das Projekt "Crossing Nature – Mountainbiken in der Eifel" im Rahmen einer Ziel2-Förderung (EU- und Landesmittel).
Projektinhalte sind die Entwicklung, Einrichtung und Vermarktung von einem ca. 400 km langen Streckennetz für Mountainbiker und einem Bikepark im Bereich Vossenack/Simonskall.
Durch die Umsetzung des „Bike Park“ in der Region Rureifel sollen sowohl die lokale Erholungsvorsorge beziehungsweise die Vereinsstrukturen, als auch die touristische Attraktivität
gesteigert werden. Hierüber hinaus verbinden sich für die Gemeinde Hürtgenwald zusätzliche Entwicklungspotenziale, die über die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglicht
werden sollen: zur dauerhaften Stabilisierung der touristischen Wertschöpfung und der Stützung der lokalen KMUs muss das touristische und freizeitorientierte Angebot an künftigen
Nachfragestrukturen orientiert sein. Für die Rureifel bedeutet dies, dass auf der Basis der
naturräumlichen Gegebenheiten und der Nutzung vorhandener Strukturen ein Angebot vor
allem auch für junge, sportlich orientierte Menschen geschaffen werden soll. Dabei legt die
Gemeinde Hürtgenwald größten Wert darauf, die touristischen und freizeitorientierten Angebote zu bündeln, zum Einen zur besseren Auslastung der vorhandenen Strukturen und zum
Andren zur Schonung des anderen Naturraums.
Abb. 1: Lage im Gemeindegebiet
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S.3
1.2.
Planerfordernis:
Die Flächen des geplanten „Bike Park“ liegen im südlichen Teil des Gemeindegebietes zwischen der B 399 und der Ortslage Simonskall innerhalb von Waldflächen, auf die sich der
Landschaftsplan erstreckt. Für das Vorhaben wurde durch den Kreis Düren eine Baugenehmigung nach § 35 BauGB erteilt, die sich explizit auf einen Nutzungsumfang erstreckt, der
für die Startphase des Bike Parks ausgerichtet ist unter Einbeziehung der vorhandenen Stellplätze, Toilettenanlagen und Unterstellmöglichkeiten, aber ohne weitere bauliche Anlagen
außerhalb des direkten Wegebaus. Folglich wurde sowohl im Rahmen der Antragstellung als
auch im Zuge der Baugenehmigung auf den Bau weiterer baulicher Anlagen ausdrücklich
verzichtet.
Die 10. Änderung des FNP ist städtebaulich erforderlich, da die Gemeinde Hürtgenwald über
die bestehende Genehmigung für den Bike Park hinaus die Grundlage schaffen will für eine
bauleitplanerisch gestützte Steuerung dieses Bereiches. Hierzu zählt zum Beispiel eine Änderung der Nutzungsfrequenzen der Anlage ohne zusätzliche bauliche Anlagen hiermit zu
verbinden. Nutzungen in diesem Bereich, die über die heutige Baugenehmigung hinausgehen, bedürfen immer der entsprechenden Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren. Da FNPÄnderungsverfahren mit den zugehörigen Fachplanungen immer einen langen Planungszeitraum erfordern, soll für mögliche zukünftige Einzelgenehmigungen bereits frühzeitig die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden.
Die Gemeinde Hürtgenwald legt besonderen Wert auf die Öffnung zusätzlicher bauleitplanerischer und touristischer Optionen. Insbesondere ist es aus gemeindlicher Sicht ein wesentliches Entwicklungsziel, in dem hier maßgeblichen Bereich die touristischen Angebote zu
bündeln, die vorhandene Infrastruktur besser und zukunftssicher auszulasten und dafür andere Bereiche schonen zu können.
Mit der Errichtung der Bike Park- Anlage sind keine weiteren baulichen Anlagen verbunden,
da die vorhanden Infrastruktur genutzt werden kann:
Startbereich: an der K 36 (gegenüber Ehrenfriedhof Vossenack) ist eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen vorhanden. Die bestehende WC- Anlage sowie der Lagerraum kann von den Bikern genutzt werden.
Zielbereich: in unmittelbarer Nähe des Zieles in Simonskall sind zahlreiche gastronomische Einrichtungen zur Verpflegung der Biker vorhanden.
Vom geräumigen gemeindeeigenen Parkplatz mit Schutzhütte aus erfolgt der Rücktransport der Sportler zum Startbereich über die K 36.
Im touristischen Infopunkt „Junkerhaus“ in Simonskall werden neben dem Ticketverkauf für die Bike - Park-Nutzung auch der Fahrradverleih sowie Informationsmaterial
vorgehalten. Die Kellerräume stehen als weiterer Lagerraum zur Verfügung.
Mit dem Bike-Park wird eine neue touristische Zielgruppe angesprochen und für die Region
erschlossen. Spezifischen Bedürfnissen der Gästegruppe möchte die Kommune zeitnah gerecht werden können, um die touristische Wertschöpfung, die mit dem Aufenthalt der Mountainbiker einher geht, im direkten Umfeld zu halten.
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Abb. 2: Lage des Änderungsbereichs im FNP (ohne Maßstab)
1.3.
Nutzungskonzept
Der geplante Bike-Park“ liegt im Bereich zwischen Gymnasium (Internat, Kloster) im Norden
und der Ortslage Simonskall im Süden.
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Abb. 3: Erholungsort Simonskall – Konzentrationsbereich touristischer und sonstiger Einrichtungen
Fünf Strecken (2 Downhill, 1 Freeride, 1 Singletrail, 1 Spunglinie) verlaufen vom Startpunkt
südlich des Klosters/Gymnasiums Vossenack bis zur K 36 vor der Ortslage Simonskall.
Die Gesamtstreckenlänge liegt bei ca. 4,5 km.
Info- und Hinweistafeln an Start und Ziel sowie an Kreuzungspunkten (Verhaltensregeln für
Biker, Streckenverläufe, etc. auf Infotafel – „Achtung Biker kreuzen“ sowie „Achtung Wanderer kreuzen“ – „Seid fair zueinander!“) sollen Betrieb und gefahrlose Benutzung gewährleisten.
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S.6
Streckenkorridore:
Abb. 4: Übersicht der Streckenkorridore
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S.7
Sonstige Belange:
Umfangreiche Abstimmungsgespräche und Ortsbegehungen wurden bereits durchgeführt:
mit der Unteren Landschaftsbehörde, dem Forst, dem Eifelverein und dem beauftragten
Gutachterbüro. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Arbeitssitzungen des „Runden Tisch
Eifel“ betroffenen Verbände, Vereine, Kommunen, Fraktionen und Behörden an der Planung
beteiligt. Auch der Kreisentwicklungsausschuss und der Landschaftsbeirat sind involviert.
1. Artenschutz
Im Rahmen der Planung wurden umfangreiche Artenschutzgutachten (Stufe 1 und 2), eine
Konfliktanalyse Wildkatze und eine Stellungnahme zum Belang Rotwild in Auftrag gegeben;
die Ergebnisse werden berücksichtigt. Die Ergebnisse aller Gutachten gehen in die Endplanung ein. (siehe auch 3. Umweltbericht)
2. Lärmschutz
Mit einer Lärmbelästigung ist im Rahmen des Bikepark- Betriebes nicht zu rechnen, da die
Fahrer einzeln die Streckenabfahrten nutzen. Einzig mit Gesprächen am Start- oder Zielpunkt (in der Ortslage Simonskall) in gängiger Lautstärke ist zu rechnen.
3. Parken
Parkflächen sind in ausreichender Zahl auf einem kreiseigenen Parkplatz an der K 36 gegenüber dem Ehrenfriedhof vorhanden. Eine sichere Erreichbarkeit des Startpodestes in
einer kurzen Distanz ist über einen Weg zwischen Gymnasium und Sportplatz gegeben.
4. Pipeline
Die Streckenkorridore passieren die vor Ort vorhandene Gastrasse. Bereits im Vorfeld der
Planungen wurden erste positive Gespräche mit der Betreibergesellschaft Open Grid Europe
GmbH geführt. Die aktuellen Planunterlagen wurden bereits zur Vorabinformation den Ansprechpartnern zur Verfügung gestellt. Eine offizielle Beteiligung der Firma erfolgt über die
Beteiligungsschritte im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 9. FNP- Änderung.
Hinweis:
Die Ferngasleitung Nr. 50 der Trans Europe Naturgas Pipeline GmbH durchquert das Plangebiet in ostwestlicher Richtung. Die Leitungstrasse inklusive Schutzstreifen wird nachrichtlich in der Planzeichnung der FNP- Änderung dargestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Leitungsbestand und –betrieb sowie die der Sicherheit
der Versorgung dienenden Kontroll-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch die Fortschreibung des FNP weder gefährdet noch beeinträchtigt werden dürfen.
1.4.
Planungsziel
Ziel der 10. FNP- Änderung ist es, die Voraussetzungen für die künftige Weiterentwicklung
des „Bike Park“ zu schaffen und die touristische Inwertsetzung der Gesamtfläche mit Hochseilklettergarten und dem Erholungsort Simonskall nachhaltig zu stärken, siehe auch Abb. 3.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des geplanten „Bike Park“
Waldfläche dar. Diese Flächendarstellung bleibt im FNP erhalten. Der Kreis Düren hat beim
Landesbetrieb Wald und Holz NRW einen Antrag auf befristete Waldumwandlung gestellt.
Die Waldumwandlungsgenehmigung beinhaltet die Änderung von „forstwirtschaftlich genutzter Erholungswald“ in „Wald, Zweckbestimmung Bike–Park“.
1.5.
Planungsalternativen
Im Rahmen der Standortfindung für den „Bike- Park“ wurden auch alternative Standorte gesucht und geprüft. In einer Potentialanalyse im Jahr 2008 wurden 4 verschiedene Standorte
durch das Büro freiluftKonzepte analysiert:
Kleinhau (Motocross- Strecke)
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Nideggen (Kurpark)
Schmidt (Scheidbaum)
Brück (Auf dem Lüpötz)
In der Sitzung des „Runden Tisches Eifel“ am 04.11.2008 wurde basierend auf den Ergebnissen des Gutachtens der Standort "Kurpark Nideggen" als beste und zu realisierende Option festgelegt. Der Rat der Stadt Nideggen hat sich in seiner Sitzung am 08.09.2010 jedoch
gegen die Errichtung eines Mountainbike-Parcours im Kurpark ausgesprochen. Damit gab es
keinen geeigneten Standort mehr.
Aus Reihen der lokalen MTB-Szene wurde an den Kreis Düren herangetragen, dass das
Gelände zwischen Vossenack und Simonskall optimale Bedingungen erfüllt. Nach hausinterner Prüfung durch die Kreisverwaltung Düren konnte der Bereich als geeignet eingestuft und
in den Förderantrag integriert werden.
Vorgaben sind hierbei:
leichte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Vorhandensein von Infrastruktur (Parkplätze / Toiletten / Gastronomie usw.)
Möglichkeiten für MTB als Schulsport
unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der einzelnen Strecken bei einer ausreichenden
Streckenlänge und -führung
Der Wald bleibt in der vorhandenen Struktur und Eigenschaft erhalten, der Charakter der
Landschaft ändert sich nicht.
1.6.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der 10. FNP- Änderung umfasst eine Fläche von ca. 11 ha.
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Abb. 5: Geltungsbereich 10. FNP- Änderung (ohne Maßstab)
2.
Planungsvorgaben
2.1.
Regionalplan
Der rechtswirksame Regionalplan (Teilabschnitt – Region Aachen) stellt den Bereich der 10.
FNP- Änderung als „Waldbereich“ und „Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar.
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 10. FNP- Änderung wird durch eine Anfrage gemäß § 34 LPlG bei der Bezirksregierung Köln angefragt, ob die Planungen der Gemeinde
Hürtgenwald den Zielen der Landesplanung entsprechen.
2.2.
Landschaftsplanung
Das Plangebiet der 10. FNP- Änderung liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes
Hürtgenwald (2010) des Kreises Düren. Durch das Vorhaben Bike Park ist folgender besonders geschützter Teil von Natur und Landschaft betroffen:
Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Wälder der Kalltalhänge" Ziffer 2.2-6 „
Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) „Hohlweg nördlich Simonskall“ gemäß Festsetzung Ziffer 2.4-6
Verbotsregelungen
Im Landschaftsschutzgebiet (LSG) sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des
Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwider laufen. So ist es
unter anderem verboten, bauliche Anlagen zu errichten, Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen zu bauen, Schilder aufzustellen, Aufschüttungen vorzunehmen, Pflanzenbestände zu beschädigen, außerhalb von Wegen mit Fahrrädern zu fahren sowie Sportveranstaltungen außerhalb von befestigten Wegen und Plätzen durchzuführen.
Die gleichen Verbote sind im Übrigen auch im betroffenen LB festgesetzt.
Da oben genannte Verbote betroffen sind, ist eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG i.V.m. §
69 LG NRW erforderlich.
Es wird darauf hin gewiesen, dass der Landschaftsplan im Geltungsbereich der 10. FNPÄnderung nicht aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass zukünftige Änderungen des Bike
Parks erneut beantragt werden müssen. Erforderliche Befreiungen werden durch die Untere
Landschaftsbehörde erteilt.
Eingriffsregelungen
Die Durchführung des Bauvorhabens stellt gemäß BNatSchG und LG NRW einen Eingriff in
Natur und Landschaft dar. Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet, vermeidbare
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen. (Ersatzmaßnahmen).
2.3.
Erschließung
Der „Bike Park“ wird über die B 399 und K 36 erschlossen. Weitere zusätzliche, separate
Erschließungsanlagen sind nicht erforderlich. Parkflächen sind in ausreichender Zahl auf
einem kreiseigenen Parkplatz an der K 36 gegenüber dem Ehrenfriedhof vorhanden. Eine
sichere Erreichbarkeit des Startbereiches in einer kurzen Distanz ist über einen Weg zwischen Gymnasium und Sportplatz gegeben. Regelungen zur Erschließung innerhalb der 10.
FNP- Änderung sind nicht erforderlich.
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Fachgutachten
Für das Verfahren wurde eine formale Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. In dieser wurden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet.
Der Umweltbericht wird als TEIL B: UMWELTBERICHT ein eigenständiger Teil der städtebaulichen Begründung.
3.1.
Fachgutachten
Um die Belange des Landschaftsschutzes im Rahmen des Aufstellungsverfahrens angemessen berücksichtigen zu können wurden zu Beginn der Umweltprüfung bereits folgende
Untersuchungen durchgeführt:
Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1
Nachtrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe 1
Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 2
Konfliktanalyse Wildkatze
Landschaftspflegerischer Begleitplan
07.05.2013
05.09.2013
30.07.2014
06.07.2014
18.08.2014
Mit Ausnahme der Konfliktanalyse Wildkatze (Manfred Trinzen) wurden die Untersuchungen
erarbeitet durch das „Büro für Ökologie und Landschaftsplanung“, Hartmut Fehr. Die Untersuchungen werden als Anlage dieser Begründung beigefügt.
Die Ergebnisse sind zusammenfassend im Umweltbericht erläutert.
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Der landschaftspflegerische Begleitplan berücksichtigt neben der direkten Beanspruchung
durch die befahrenen Trails auch Störwirkungen (50m) in die Seitenräume. Der notwendige
Ausgleich sollte in Form einer Beruhigung und natürlichen Entwicklung einer bisher als
Wirtschaftswald genutzten Waldfläche erfolgen. Dies dient dann auch den durch den Bike
Park gestörten Wildarten als Rückzugs- und Reproduktionsraum. Ergänzend sind für die
Wildkatze im näheren Umfeld vier Bereiche als Wurfplatz herzurichten. Alternativ wäre ein
Rückgriff auf das Ökokonto des Landesbetriebes Wald und Holz denkbar.
Nach Abschluss der Maßnahme ist dieser Wert nochmals zu überprüfen und die konkret
festgestellten Eingriffsfolgen sind nach zu bilanzieren.
Im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung erfolgt eine Feintrassierung im Sinne der
Eingriffsvermeidung/-minimierung. So wird vor Ort die jeweils am besten geeignete und
mit den geringsten Eingriffen verbundene Trasse festgelegt. Bis zur endgültigen Bilanzierung
muss eine Abstimmung hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen mit dem Forstamt erfolgen.
Artenschutzrechtliche Prüfung und Konfliktanalyse
Konfliktanalyse zu Auswirkungen auf Wildkatzenpopulation
Die Vergehensweise und d i e wesentlichen Erkenntnisse/Ergebnisse aus den vor genannten Untersuchungen werden nachfolgend kurz skizziert.
Im ersten Schritt wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe 1 durchgeführt
(2013). Diese Untersuchung hatte zum Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG nicht für alle vorgeprüften Arten sicher auszuschließen waren. Dies galt vor allem für die Arten Wildkatze, Raufußkauz und Grauspecht, ferner Schwarzspecht, Schwarzkehlchen, Neuntöter, Feldschwirl und Baumpieper.
Einige der für das Messtischblatt gemeldeten Fledermausarten befinden sich in einem
schlechten oder ungünstigen Erhaltungszustand (Bechsteinfledermaus, kleiner und großer
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Abendsegler). Daher war im Frühjahr/Sommer 2014 zu überprüfen, ob es im Projektbereich Vorkommen dieser (und anderer) Fledermausarten gibt. Darüber hinaus fand eine
gesonderte Untersuchung zur Wildkatze statt.
Die Ergebnisse der Untersuchung und der Artenschutzprüfung ergaben:
- Vögel
Zum Schutz brütender Vögel allgemein und der planungsrelevanten Brutvogelarten im Speziellen ist eine Bauzeitenregelung, ggf. unter fachgutachtlicher Begleitung notwendig. Darüber hinaus ergaben sich keine weiteren Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen.
Fazit:
Bis auf eine Bauzeitenregelung, ggf. kombiniert mit einer fachgutachterlichen Baubegleitung, gibt es keine zu definierenden Schutz- und Vermeidungsmaß- nahmen für Vögel.
Das Projekt Bike Park ist zulässig im Sinne des Artenschutzes.
- Fledermäuse
Bei der Kartierung der Fledermäuse wurden vier Arten erfasst: Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, (braunes) Langohr und Wasserfledermaus. Quartiere konnten im Trassenraum nicht nachgewiesen werden. Das Höhlenangebot der meisten nur mittelalten Laubbäume und der Nadelhölzer ist sehr gering. Der "beste Baumbestand" befindet sich westlich
von Simonskall, deutlich außerhalb des Werkbereiches der hiesigen Maßnahmen.
Fazit:
Bis auf eine Bauzeitenregelung, ggf. kombiniert mit einer fachgutachterlichen Baubegleitung und ggf. notwendigen Feinanpassungen der Streckenverläufe, gibt es keine zu
definierenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen für Fledermäuse. Das Projekt ist zulässig im Sinne des Artenschutzes.
- Wildkatze
Für die Wildkatze wurden umfassende Maßnahmen empfohlen. Sie beziehen sich auf den
Zeitpunkt des Baus sowie auf den Betrieb. Alljährlich ist vor Beginn des Fahrbetriebs im
Frühjahr von einem Wildkatzenexperten eine einmalige, eintägige Begehung durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich im Trassenverlauf kein Wurfplatz befindet. Ist dies der
Fall, so ist dieser Streckenabschnitt in den ersten 14 Tagen für den Betrieb zu sperren, um
der Wildkatze ein Ausweichen zu ermöglichen. Darüber hinaus empfiehlt der Fachgutachter, dass im störungsarmen Umfeld vier Stellen mit guter Eignung als Wurfplatz geschaffen
werden (z.B. Holzstäbe). Unter Berücksichtigung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist das Vorhaben verträglich im Sinne des Wildkatzenschutzes. Um Störungen im Zug
des Baus zu vermeiden, empfiehlt der Fachgutachter, außerhalb der Wurf- und Aufzuchtzeiten (01.03.-31.08.) zu arbeiten. Nimmt man die Ranzzeit im (Januar) Februar dazu, läge
der optimale Bauzeitpunkt im Sinne des Wildkatzenschutzes zwischen September und Dezember.
Fazit:
Nach Einschätzung des Gutachters (Manfred Trinzen, Juli 2014) ist zwar zu erwarten,
dass der betroffene Bereich als Aufenthalts- und Reproduktionsraum aufgrund des hohen
Störpotential nicht mehr geeignet ist, allerdings wirkt sich dies nicht populationsverschlechternd aus, da ausreichend Ausweichmöglichkeiten bestehen und der Populationsverbund
erhalten bleibt.
3.2.
Befreiungen von den Verbotsvorschriften
Auf Basis der grundsätzlichen Ausführungen der Kreisverwaltung Düren zum Bauvorhaben
Bike Park und nach Prüfung der bereitgestellten Planunterlagen lässt sich feststellen, dass
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von den o. g. Verbotsvorschriften eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG i.V.m. § 69 LG NRW
erteilt werden kann.
Mit der geografischen Lage am Rande des Nationalparks nimmt der Handlungsdruck zu, im
Nationalpark nicht zulässige Aktivitäten in den angrenzenden Bereichen durch eine gezielte
Lenkung maßvoll und naturverträglich zu reglementieren.
Entscheidende Faktoren für eine Befreiung sind:
1. Dass die Anlage nach den vorgelegten Unterlagen nach Prüfung und Ausschluss bestimmter Varianten artenschutz- und schutzgebietsverträglich errichtet und betrieben werden
kann.
2. Nach Einrichtung der Anlage eine Lenkung der Biker eintritt, die die Wahrscheinlichkeit
von "illegalen" Befahrungen in schutzwürdigen Lebensräumen – nicht nur im betroffenen
Waldbereich – erheblich verringert und
3. dadurch ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist.
Es ist keine weitere Schaffung von Infrastruktur erforderlich.
Die notwendigen Stellplätze und die sanitären Anlagen entlang der K 36 liegen im Eigentum des Kreises Düren und sind umfänglich nutzbar. Sie liegen gänzlich außerhalb des
Areals des Bike-Parks entlang des öffentlichen Verkehrsraumes. Übersichtstafeln und
Hinweisschilder werden im Zuge der intensiven ökologischen Baubegleitung verstandortet
und soweit erforderlich wird eine ordnungsgemäße Genehmigung herbeigefügt
Sofern seitens des Betreibers künftig zusätzliche Maßnahmen angedacht sind, die eine
Genehmigungspflicht auslösen, wird über den in Abstimmung befindli-chen Projektvertrag
sichergestellt, dass der Betreiber entsprechende Anträge zu stellen hat.
3.3.
Auflagen, Bedingungen und Hinweise
Zur Vermeidung bzw. Minimierung der Folgen des Baus und Betriebes des Bike Parks in der
beantragten Form sind nach Auffassung der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) folgende Voraussetzungen insbesondere aus Sicht des Artenschutzes und zur Schonung der
Schutzgüter unbedingt einzuhalten:
1. Der Fahrbetrieb ist auf konkrete Zeiträume zu beschränken, in den Wintermonaten
ist der Fahrbetrieb einzustellen (z.B. Befahrung vom 01.04. bis 31.10.- analog Höhenerlebnispfad und Steganlage Todtenbruch)
2. Vermeidung/Minimierung von Erdeingriffen bzw. Fundamentierungen oder Erdeinbauten innerhalb des LB 2.4.6 durch Brückenbauwerk oder Sprungelemente
3. Einhaltung der Bauzeit zwischen Oktober und März, wenn möglich nur bis
Januar, da dann die Ranzzeit der Wildkatzen beginnt
4. Keine Verwendung von Zäunen, die eine Gefährdung für die Wildkatzen bedeuten bzw.
die Zerschneidungswirkung erhöhen
5. Einbeziehung einer ökologischen Baubegleitung in jedem Schritt Planung und Umsetzung zur Sicherung der Eingriffsminimierung und artenschutzrechtlicher Feinheiten bei der
konkreten Trassenfixierung sowie bei der Errichtung der Bauwerke und der Erdbewegungen
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6. Vor Beginn des Fahrbetriebes im Frühjahr ist von einem Wildkatzenexperten im Rahmen
einer einmaligen, eintägigen Begehung festzustellen, ob sich innerhalb des Gebietes ein
Wurfplatz befindet. Sollte dies der Fall sein, so ist der betroffene Streckenverlauf in den
ersten 14 Tagen für den Betrieb zu sperren, um den Wildkatzen ein Ausweichen zu ermöglichen
7. Im näheren Umfeld der Anlage ist an geeigneten Stellen die Schaffung von 4 geeigneten
Wurfplätzen für die Wildkatze z.B. durch Anlage von Holzpoltern oder Wurzelhöhlen (Zurückgekippte Wurzelteller bei Windwurf o. ä.) durchzuführen.
3.4.
Prüfpflicht gemäß Umweltverträglichkeitsprüfung- Gesetz (UVPG)
Im Vorfeld der Planungen zum Bike Park wurde bereits geprüft, ob der geplante Bike Park
durch seine Lage im Außenbereich (siehe 2.2 Landschaftsplanung, Seite 9) eine Prüfpflicht
gemäß UVPG auslöst. Die Prüfung durch die Kreisverwaltung Düren hat folgendes Ergebnis:
1. In der Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" zum UVPG wird ein Vorhaben in Form
des geplanten "Bike-Park" nicht aufgeführt und kann in seiner spezifischen Ausführung auch
keinem aufgeführten Vorhaben zugeordnet werden. Somit ist aus Sicht des Kreises Düren
rein formal weder eine UVP noch eine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich.
2. Gemäß § 2 des UVPG (Begriffsbestimmung) umfasst die UVP die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf
den Menschen incl. dessen Gesundheit
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
und deren Wechselwirkungen
Im Rahmen der Projektentwicklung wurden folgende Gutachten erstellt:
Artenschutzrechtliche Prüfung
Gutachten zur Wildkatze
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung
Aussagen zur Bodenerosion
Zudem sind die umweltrelevanten Fachämter des Kreises Düren sowie das zuständige Regionalforstamt beteiligt worden und haben Ihre Stellungnahme abgegeben.
Im Rahmen der Sitzungen des Kreisentwicklungsausschusses und des „Runden Tisches
Eifel“ sind bereits die Politik, die Verbände, die betroffenen Träger öffentlicher Belange und
die Kommunalvertreter informiert und beteiligt worden.
Der Landschaftsbeirat hat in seiner Sitzung vom 01.10.2014 bereits einer Befreiung von den
Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes zugestimmt.
Die Erkenntnisse aus den o.g. Beteiligungen und Fachinformationen wurden in die Planung
integriert und entsprechende Auflagen und Bestimmungen zur Minimierung der Störungen,
der ökologischen Baubegleitung sowie der Nachbilanzierung der Eingriffsfolgen als Bestandteil der Baugenehmigung aufgenommen.
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Fazit
Alle erforderlichen Belange wurden abgeprüft. Zwar ist die UVP-Pflicht nicht gegeben, eine
Ermittlung und Berücksichtigung der umweltrelevanten Belange erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im Umweltbericht dargestellt.
4.
Hinweise
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Die Flächen des Bike – Parks einschließlich der Erschließungswege wurden bereits parallel
zum Aufstellungsverfahren durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst (Bezirksregierung Düsseldorf) nach Kampfstoffen abgesucht.
5.
Anlagen
Folgende Untersuchungen wurden durchgeführt und werden der Begründung als Anlage
beigefügt:
Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung,
Hartmut Fehr, 07.05.2013
Nachtrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe 1, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, 05.09.2013
Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 2, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung,
Hartmut Fehr 30.07.2014
Konfliktanalyse Wildkatze. Manfred Trinzen, 06.07.2014
Landschaftspflegerischer Begleitplan, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung,
Hartmut Fehr, 18.08.2014
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