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Beschlussvorlage (Anlage 2 zu Vorlage 12/2015)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,1 MB
Erstellt
12.02.15, 12:01
Aktualisiert
12.02.15, 12:01

Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD 10. ÄNDERUNG FLÄCHENNUTZUNGSPLAN „BIKE PARK“ TEIL A: STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG Inhaltsverzeichnis 1. 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 3. 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 4. 5. Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................... 2 Planungsanlass .......................................................................................................................... 2 Planerfordernis: .......................................................................................................................... 3 Nutzungskonzept ........................................................................................................................ 4 Planungsziel ............................................................................................................................... 7 Planungsalternativen .................................................................................................................. 7 Geltungsbereich.......................................................................................................................... 8 Planungsvorgaben...................................................................................................................... 9 Regionalplan............................................................................................................................... 9 Landschaftsplanung.................................................................................................................... 9 Erschließung............................................................................................................................... 9 Fachgutachten .......................................................................................................................... 10 Fachgutachten .......................................................................................................................... 10 Befreiungen von den Verbotsvorschriften ................................................................................ 11 Auflagen, Bedingungen und Hinweise...................................................................................... 12 Prüfpflicht gemäß Umweltverträglichkeitsprüfung- Gesetz (UVPG)......................................... 13 Hinweise ................................................................................................................................... 14 Anlagen..................................................................................................................................... 14 Stand: 09.02.2015 Gemeinde Hürtgenwald: 10. FNP- Änderung „Bike Park“, Teil A: städtebauliche Begründung 1. Ziel und Zweck der Planung 1.1. Planungsanlass 09.02.15 S.2 Der Kreis Düren realisiert gemeinsam mit dem Kreis Euskirchen das Projekt "Crossing Nature – Mountainbiken in der Eifel" im Rahmen einer Ziel2-Förderung (EU- und Landesmittel). Projektinhalte sind die Entwicklung, Einrichtung und Vermarktung von einem ca. 400 km langen Streckennetz für Mountainbiker und einem Bikepark im Bereich Vossenack/Simonskall. Durch die Umsetzung des „Bike Park“ in der Region Rureifel sollen sowohl die lokale Erholungsvorsorge beziehungsweise die Vereinsstrukturen, als auch die touristische Attraktivität gesteigert werden. Hierüber hinaus verbinden sich für die Gemeinde Hürtgenwald zusätzliche Entwicklungspotenziale, die über die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglicht werden sollen: zur dauerhaften Stabilisierung der touristischen Wertschöpfung und der Stützung der lokalen KMUs muss das touristische und freizeitorientierte Angebot an künftigen Nachfragestrukturen orientiert sein. Für die Rureifel bedeutet dies, dass auf der Basis der naturräumlichen Gegebenheiten und der Nutzung vorhandener Strukturen ein Angebot vor allem auch für junge, sportlich orientierte Menschen geschaffen werden soll. Dabei legt die Gemeinde Hürtgenwald größten Wert darauf, die touristischen und freizeitorientierten Angebote zu bündeln, zum Einen zur besseren Auslastung der vorhandenen Strukturen und zum Andren zur Schonung des anderen Naturraums. Abb. 1: Lage im Gemeindegebiet 2 Gemeinde Hürtgenwald: 10. FNP- Änderung „Bike Park“, Teil A: städtebauliche Begründung 09.02.15 S.3 1.2. Planerfordernis: Die Flächen des geplanten „Bike Park“ liegen im südlichen Teil des Gemeindegebietes zwischen der B 399 und der Ortslage Simonskall innerhalb von Waldflächen, auf die sich der Landschaftsplan erstreckt. Für das Vorhaben wurde durch den Kreis Düren eine Baugenehmigung nach § 35 BauGB erteilt, die sich explizit auf einen Nutzungsumfang erstreckt, der für die Startphase des Bike Parks ausgerichtet ist unter Einbeziehung der vorhandenen Stellplätze, Toilettenanlagen und Unterstellmöglichkeiten, aber ohne weitere bauliche Anlagen außerhalb des direkten Wegebaus. Folglich wurde sowohl im Rahmen der Antragstellung als auch im Zuge der Baugenehmigung auf den Bau weiterer baulicher Anlagen ausdrücklich verzichtet. Die 10. Änderung des FNP ist städtebaulich erforderlich, da die Gemeinde Hürtgenwald über die bestehende Genehmigung für den Bike Park hinaus die Grundlage schaffen will für eine bauleitplanerisch gestützte Steuerung dieses Bereiches. Hierzu zählt zum Beispiel eine Änderung der Nutzungsfrequenzen der Anlage ohne zusätzliche bauliche Anlagen hiermit zu verbinden. Nutzungen in diesem Bereich, die über die heutige Baugenehmigung hinausgehen, bedürfen immer der entsprechenden Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren. Da FNPÄnderungsverfahren mit den zugehörigen Fachplanungen immer einen langen Planungszeitraum erfordern, soll für mögliche zukünftige Einzelgenehmigungen bereits frühzeitig die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden. Die Gemeinde Hürtgenwald legt besonderen Wert auf die Öffnung zusätzlicher bauleitplanerischer und touristischer Optionen. Insbesondere ist es aus gemeindlicher Sicht ein wesentliches Entwicklungsziel, in dem hier maßgeblichen Bereich die touristischen Angebote zu bündeln, die vorhandene Infrastruktur besser und zukunftssicher auszulasten und dafür andere Bereiche schonen zu können. Mit der Errichtung der Bike Park- Anlage sind keine weiteren baulichen Anlagen verbunden, da die vorhanden Infrastruktur genutzt werden kann:     Startbereich: an der K 36 (gegenüber Ehrenfriedhof Vossenack) ist eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen vorhanden. Die bestehende WC- Anlage sowie der Lagerraum kann von den Bikern genutzt werden. Zielbereich: in unmittelbarer Nähe des Zieles in Simonskall sind zahlreiche gastronomische Einrichtungen zur Verpflegung der Biker vorhanden. Vom geräumigen gemeindeeigenen Parkplatz mit Schutzhütte aus erfolgt der Rücktransport der Sportler zum Startbereich über die K 36. Im touristischen Infopunkt „Junkerhaus“ in Simonskall werden neben dem Ticketverkauf für die Bike - Park-Nutzung auch der Fahrradverleih sowie Informationsmaterial vorgehalten. Die Kellerräume stehen als weiterer Lagerraum zur Verfügung. Mit dem Bike-Park wird eine neue touristische Zielgruppe angesprochen und für die Region erschlossen. Spezifischen Bedürfnissen der Gästegruppe möchte die Kommune zeitnah gerecht werden können, um die touristische Wertschöpfung, die mit dem Aufenthalt der Mountainbiker einher geht, im direkten Umfeld zu halten. 3 Gemeinde Hürtgenwald: 10. FNP- Änderung „Bike Park“, Teil A: städtebauliche Begründung 09.02.15 S.4 Abb. 2: Lage des Änderungsbereichs im FNP (ohne Maßstab) 1.3. Nutzungskonzept Der geplante Bike-Park“ liegt im Bereich zwischen Gymnasium (Internat, Kloster) im Norden und der Ortslage Simonskall im Süden. 4 Gemeinde Hürtgenwald: 10. FNP- Änderung „Bike Park“, Teil A: städtebauliche Begründung 09.02.15 S.5 Abb. 3: Erholungsort Simonskall – Konzentrationsbereich touristischer und sonstiger Einrichtungen Fünf Strecken (2 Downhill, 1 Freeride, 1 Singletrail, 1 Spunglinie) verlaufen vom Startpunkt südlich des Klosters/Gymnasiums Vossenack bis zur K 36 vor der Ortslage Simonskall. Die Gesamtstreckenlänge liegt bei ca. 4,5 km. Info- und Hinweistafeln an Start und Ziel sowie an Kreuzungspunkten (Verhaltensregeln für Biker, Streckenverläufe, etc. auf Infotafel – „Achtung Biker kreuzen“ sowie „Achtung Wanderer kreuzen“ – „Seid fair zueinander!“) sollen Betrieb und gefahrlose Benutzung gewährleisten. 5 Gemeinde Hürtgenwald: 10. FNP- Änderung „Bike Park“, Teil A: städtebauliche Begründung 09.02.15 S.6 Streckenkorridore: Abb. 4: Übersicht der Streckenkorridore 6 Gemeinde Hürtgenwald: 10. FNP- Änderung „Bike Park“, Teil A: städtebauliche Begründung 09.02.15 S.7 Sonstige Belange: Umfangreiche Abstimmungsgespräche und Ortsbegehungen wurden bereits durchgeführt: mit der Unteren Landschaftsbehörde, dem Forst, dem Eifelverein und dem beauftragten Gutachterbüro. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Arbeitssitzungen des „Runden Tisch Eifel“ betroffenen Verbände, Vereine, Kommunen, Fraktionen und Behörden an der Planung beteiligt. Auch der Kreisentwicklungsausschuss und der Landschaftsbeirat sind involviert. 1. Artenschutz Im Rahmen der Planung wurden umfangreiche Artenschutzgutachten (Stufe 1 und 2), eine Konfliktanalyse Wildkatze und eine Stellungnahme zum Belang Rotwild in Auftrag gegeben; die Ergebnisse werden berücksichtigt. Die Ergebnisse aller Gutachten gehen in die Endplanung ein. (siehe auch 3. Umweltbericht) 2. Lärmschutz Mit einer Lärmbelästigung ist im Rahmen des Bikepark- Betriebes nicht zu rechnen, da die Fahrer einzeln die Streckenabfahrten nutzen. Einzig mit Gesprächen am Start- oder Zielpunkt (in der Ortslage Simonskall) in gängiger Lautstärke ist zu rechnen. 3. Parken Parkflächen sind in ausreichender Zahl auf einem kreiseigenen Parkplatz an der K 36 gegenüber dem Ehrenfriedhof vorhanden. Eine sichere Erreichbarkeit des Startpodestes in einer kurzen Distanz ist über einen Weg zwischen Gymnasium und Sportplatz gegeben. 4. Pipeline Die Streckenkorridore passieren die vor Ort vorhandene Gastrasse. Bereits im Vorfeld der Planungen wurden erste positive Gespräche mit der Betreibergesellschaft Open Grid Europe GmbH geführt. Die aktuellen Planunterlagen wurden bereits zur Vorabinformation den Ansprechpartnern zur Verfügung gestellt. Eine offizielle Beteiligung der Firma erfolgt über die Beteiligungsschritte im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 9. FNP- Änderung. Hinweis: Die Ferngasleitung Nr. 50 der Trans Europe Naturgas Pipeline GmbH durchquert das Plangebiet in ostwestlicher Richtung. Die Leitungstrasse inklusive Schutzstreifen wird nachrichtlich in der Planzeichnung der FNP- Änderung dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Leitungsbestand und –betrieb sowie die der Sicherheit der Versorgung dienenden Kontroll-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch die Fortschreibung des FNP weder gefährdet noch beeinträchtigt werden dürfen. 1.4. Planungsziel Ziel der 10. FNP- Änderung ist es, die Voraussetzungen für die künftige Weiterentwicklung des „Bike Park“ zu schaffen und die touristische Inwertsetzung der Gesamtfläche mit Hochseilklettergarten und dem Erholungsort Simonskall nachhaltig zu stärken, siehe auch Abb. 3. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des geplanten „Bike Park“ Waldfläche dar. Diese Flächendarstellung bleibt im FNP erhalten. Der Kreis Düren hat beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW einen Antrag auf befristete Waldumwandlung gestellt. Die Waldumwandlungsgenehmigung beinhaltet die Änderung von „forstwirtschaftlich genutzter Erholungswald“ in „Wald, Zweckbestimmung Bike–Park“. 1.5. Planungsalternativen Im Rahmen der Standortfindung für den „Bike- Park“ wurden auch alternative Standorte gesucht und geprüft. In einer Potentialanalyse im Jahr 2008 wurden 4 verschiedene Standorte durch das Büro freiluftKonzepte analysiert:  Kleinhau (Motocross- Strecke) 7 Gemeinde Hürtgenwald: 10. FNP- Änderung „Bike Park“, Teil A: städtebauliche Begründung    09.02.15 S.8 Nideggen (Kurpark) Schmidt (Scheidbaum) Brück (Auf dem Lüpötz) In der Sitzung des „Runden Tisches Eifel“ am 04.11.2008 wurde basierend auf den Ergebnissen des Gutachtens der Standort "Kurpark Nideggen" als beste und zu realisierende Option festgelegt. Der Rat der Stadt Nideggen hat sich in seiner Sitzung am 08.09.2010 jedoch gegen die Errichtung eines Mountainbike-Parcours im Kurpark ausgesprochen. Damit gab es keinen geeigneten Standort mehr. Aus Reihen der lokalen MTB-Szene wurde an den Kreis Düren herangetragen, dass das Gelände zwischen Vossenack und Simonskall optimale Bedingungen erfüllt. Nach hausinterner Prüfung durch die Kreisverwaltung Düren konnte der Bereich als geeignet eingestuft und in den Förderantrag integriert werden. Vorgaben sind hierbei:  leichte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln  Vorhandensein von Infrastruktur (Parkplätze / Toiletten / Gastronomie usw.)  Möglichkeiten für MTB als Schulsport  unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der einzelnen Strecken bei einer ausreichenden Streckenlänge und -führung Der Wald bleibt in der vorhandenen Struktur und Eigenschaft erhalten, der Charakter der Landschaft ändert sich nicht. 1.6. Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 10. FNP- Änderung umfasst eine Fläche von ca. 11 ha. 8 Gemeinde Hürtgenwald: 10. FNP- Änderung „Bike Park“, Teil A: städtebauliche Begründung 09.02.15 S.9 Abb. 5: Geltungsbereich 10. FNP- Änderung (ohne Maßstab) 2. Planungsvorgaben 2.1. Regionalplan Der rechtswirksame Regionalplan (Teilabschnitt – Region Aachen) stellt den Bereich der 10. FNP- Änderung als „Waldbereich“ und „Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zur 10. FNP- Änderung wird durch eine Anfrage gemäß § 34 LPlG bei der Bezirksregierung Köln angefragt, ob die Planungen der Gemeinde Hürtgenwald den Zielen der Landesplanung entsprechen. 2.2. Landschaftsplanung Das Plangebiet der 10. FNP- Änderung liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Hürtgenwald (2010) des Kreises Düren. Durch das Vorhaben Bike Park ist folgender besonders geschützter Teil von Natur und Landschaft betroffen:  Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Wälder der Kalltalhänge" Ziffer 2.2-6 „  Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) „Hohlweg nördlich Simonskall“ gemäß Festsetzung Ziffer 2.4-6 Verbotsregelungen Im Landschaftsschutzgebiet (LSG) sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwider laufen. So ist es unter anderem verboten, bauliche Anlagen zu errichten, Straßen, Wege oder sonstige Verkehrsanlagen zu bauen, Schilder aufzustellen, Aufschüttungen vorzunehmen, Pflanzenbestände zu beschädigen, außerhalb von Wegen mit Fahrrädern zu fahren sowie Sportveranstaltungen außerhalb von befestigten Wegen und Plätzen durchzuführen. Die gleichen Verbote sind im Übrigen auch im betroffenen LB festgesetzt. Da oben genannte Verbote betroffen sind, ist eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG i.V.m. § 69 LG NRW erforderlich. Es wird darauf hin gewiesen, dass der Landschaftsplan im Geltungsbereich der 10. FNPÄnderung nicht aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass zukünftige Änderungen des Bike Parks erneut beantragt werden müssen. Erforderliche Befreiungen werden durch die Untere Landschaftsbehörde erteilt. Eingriffsregelungen Die Durchführung des Bauvorhabens stellt gemäß BNatSchG und LG NRW einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen. (Ersatzmaßnahmen). 2.3. Erschließung Der „Bike Park“ wird über die B 399 und K 36 erschlossen. Weitere zusätzliche, separate Erschließungsanlagen sind nicht erforderlich. Parkflächen sind in ausreichender Zahl auf einem kreiseigenen Parkplatz an der K 36 gegenüber dem Ehrenfriedhof vorhanden. Eine sichere Erreichbarkeit des Startbereiches in einer kurzen Distanz ist über einen Weg zwischen Gymnasium und Sportplatz gegeben. Regelungen zur Erschließung innerhalb der 10. FNP- Änderung sind nicht erforderlich. 9 Gemeinde Hürtgenwald: 10. FNP- Änderung „Bike Park“, Teil A: städtebauliche Begründung 3. 09.02.15 S.10 Fachgutachten Für das Verfahren wurde eine formale Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB durchgeführt. In dieser wurden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht wird als TEIL B: UMWELTBERICHT ein eigenständiger Teil der städtebaulichen Begründung. 3.1. Fachgutachten Um die Belange des Landschaftsschutzes im Rahmen des Aufstellungsverfahrens angemessen berücksichtigen zu können wurden zu Beginn der Umweltprüfung bereits folgende Untersuchungen durchgeführt:      Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1 Nachtrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe 1 Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 2 Konfliktanalyse Wildkatze Landschaftspflegerischer Begleitplan 07.05.2013 05.09.2013 30.07.2014 06.07.2014 18.08.2014 Mit Ausnahme der Konfliktanalyse Wildkatze (Manfred Trinzen) wurden die Untersuchungen erarbeitet durch das „Büro für Ökologie und Landschaftsplanung“, Hartmut Fehr. Die Untersuchungen werden als Anlage dieser Begründung beigefügt. Die Ergebnisse sind zusammenfassend im Umweltbericht erläutert. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Der landschaftspflegerische Begleitplan berücksichtigt neben der direkten Beanspruchung durch die befahrenen Trails auch Störwirkungen (50m) in die Seitenräume. Der notwendige Ausgleich sollte in Form einer Beruhigung und natürlichen Entwicklung einer bisher als Wirtschaftswald genutzten Waldfläche erfolgen. Dies dient dann auch den durch den Bike Park gestörten Wildarten als Rückzugs- und Reproduktionsraum. Ergänzend sind für die Wildkatze im näheren Umfeld vier Bereiche als Wurfplatz herzurichten. Alternativ wäre ein Rückgriff auf das Ökokonto des Landesbetriebes Wald und Holz denkbar. Nach Abschluss der Maßnahme ist dieser Wert nochmals zu überprüfen und die konkret festgestellten Eingriffsfolgen sind nach zu bilanzieren. Im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung erfolgt eine Feintrassierung im Sinne der Eingriffsvermeidung/-minimierung. So wird vor Ort die jeweils am besten geeignete und mit den geringsten Eingriffen verbundene Trasse festgelegt. Bis zur endgültigen Bilanzierung muss eine Abstimmung hinsichtlich der Kompensationsmaßnahmen mit dem Forstamt erfolgen. Artenschutzrechtliche Prüfung und Konfliktanalyse Konfliktanalyse zu Auswirkungen auf Wildkatzenpopulation Die Vergehensweise und d i e wesentlichen Erkenntnisse/Ergebnisse aus den vor genannten Untersuchungen werden nachfolgend kurz skizziert. Im ersten Schritt wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe 1 durchgeführt (2013). Diese Untersuchung hatte zum Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG nicht für alle vorgeprüften Arten sicher auszuschließen waren. Dies galt vor allem für die Arten Wildkatze, Raufußkauz und Grauspecht, ferner Schwarzspecht, Schwarzkehlchen, Neuntöter, Feldschwirl und Baumpieper. Einige der für das Messtischblatt gemeldeten Fledermausarten befinden sich in einem schlechten oder ungünstigen Erhaltungszustand (Bechsteinfledermaus, kleiner und großer 10 Gemeinde Hürtgenwald: 10. FNP- Änderung „Bike Park“, Teil A: städtebauliche Begründung 09.02.15 S.11 Abendsegler). Daher war im Frühjahr/Sommer 2014 zu überprüfen, ob es im Projektbereich Vorkommen dieser (und anderer) Fledermausarten gibt. Darüber hinaus fand eine gesonderte Untersuchung zur Wildkatze statt. Die Ergebnisse der Untersuchung und der Artenschutzprüfung ergaben: - Vögel Zum Schutz brütender Vögel allgemein und der planungsrelevanten Brutvogelarten im Speziellen ist eine Bauzeitenregelung, ggf. unter fachgutachtlicher Begleitung notwendig. Darüber hinaus ergaben sich keine weiteren Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen. Fazit: Bis auf eine Bauzeitenregelung, ggf. kombiniert mit einer fachgutachterlichen Baubegleitung, gibt es keine zu definierenden Schutz- und Vermeidungsmaß- nahmen für Vögel. Das Projekt Bike Park ist zulässig im Sinne des Artenschutzes. - Fledermäuse Bei der Kartierung der Fledermäuse wurden vier Arten erfasst: Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, (braunes) Langohr und Wasserfledermaus. Quartiere konnten im Trassenraum nicht nachgewiesen werden. Das Höhlenangebot der meisten nur mittelalten Laubbäume und der Nadelhölzer ist sehr gering. Der "beste Baumbestand" befindet sich westlich von Simonskall, deutlich außerhalb des Werkbereiches der hiesigen Maßnahmen. Fazit: Bis auf eine Bauzeitenregelung, ggf. kombiniert mit einer fachgutachterlichen Baubegleitung und ggf. notwendigen Feinanpassungen der Streckenverläufe, gibt es keine zu definierenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen für Fledermäuse. Das Projekt ist zulässig im Sinne des Artenschutzes. - Wildkatze Für die Wildkatze wurden umfassende Maßnahmen empfohlen. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt des Baus sowie auf den Betrieb. Alljährlich ist vor Beginn des Fahrbetriebs im Frühjahr von einem Wildkatzenexperten eine einmalige, eintägige Begehung durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich im Trassenverlauf kein Wurfplatz befindet. Ist dies der Fall, so ist dieser Streckenabschnitt in den ersten 14 Tagen für den Betrieb zu sperren, um der Wildkatze ein Ausweichen zu ermöglichen. Darüber hinaus empfiehlt der Fachgutachter, dass im störungsarmen Umfeld vier Stellen mit guter Eignung als Wurfplatz geschaffen werden (z.B. Holzstäbe). Unter Berücksichtigung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist das Vorhaben verträglich im Sinne des Wildkatzenschutzes. Um Störungen im Zug des Baus zu vermeiden, empfiehlt der Fachgutachter, außerhalb der Wurf- und Aufzuchtzeiten (01.03.-31.08.) zu arbeiten. Nimmt man die Ranzzeit im (Januar) Februar dazu, läge der optimale Bauzeitpunkt im Sinne des Wildkatzenschutzes zwischen September und Dezember. Fazit: Nach Einschätzung des Gutachters (Manfred Trinzen, Juli 2014) ist zwar zu erwarten, dass der betroffene Bereich als Aufenthalts- und Reproduktionsraum aufgrund des hohen Störpotential nicht mehr geeignet ist, allerdings wirkt sich dies nicht populationsverschlechternd aus, da ausreichend Ausweichmöglichkeiten bestehen und der Populationsverbund erhalten bleibt. 3.2. Befreiungen von den Verbotsvorschriften Auf Basis der grundsätzlichen Ausführungen der Kreisverwaltung Düren zum Bauvorhaben Bike Park und nach Prüfung der bereitgestellten Planunterlagen lässt sich feststellen, dass 11 Gemeinde Hürtgenwald: 10. FNP- Änderung „Bike Park“, Teil A: städtebauliche Begründung 09.02.15 S.12 von den o. g. Verbotsvorschriften eine Befreiung gem. § 67 BNatSchG i.V.m. § 69 LG NRW erteilt werden kann. Mit der geografischen Lage am Rande des Nationalparks nimmt der Handlungsdruck zu, im Nationalpark nicht zulässige Aktivitäten in den angrenzenden Bereichen durch eine gezielte Lenkung maßvoll und naturverträglich zu reglementieren. Entscheidende Faktoren für eine Befreiung sind: 1. Dass die Anlage nach den vorgelegten Unterlagen nach Prüfung und Ausschluss bestimmter Varianten artenschutz- und schutzgebietsverträglich errichtet und betrieben werden kann. 2. Nach Einrichtung der Anlage eine Lenkung der Biker eintritt, die die Wahrscheinlichkeit von "illegalen" Befahrungen in schutzwürdigen Lebensräumen – nicht nur im betroffenen Waldbereich – erheblich verringert und 3. dadurch ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist. Es ist keine weitere Schaffung von Infrastruktur erforderlich. Die notwendigen Stellplätze und die sanitären Anlagen entlang der K 36 liegen im Eigentum des Kreises Düren und sind umfänglich nutzbar. Sie liegen gänzlich außerhalb des Areals des Bike-Parks entlang des öffentlichen Verkehrsraumes. Übersichtstafeln und Hinweisschilder werden im Zuge der intensiven ökologischen Baubegleitung verstandortet und soweit erforderlich wird eine ordnungsgemäße Genehmigung herbeigefügt Sofern seitens des Betreibers künftig zusätzliche Maßnahmen angedacht sind, die eine Genehmigungspflicht auslösen, wird über den in Abstimmung befindli-chen Projektvertrag sichergestellt, dass der Betreiber entsprechende Anträge zu stellen hat. 3.3. Auflagen, Bedingungen und Hinweise Zur Vermeidung bzw. Minimierung der Folgen des Baus und Betriebes des Bike Parks in der beantragten Form sind nach Auffassung der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) folgende Voraussetzungen insbesondere aus Sicht des Artenschutzes und zur Schonung der Schutzgüter unbedingt einzuhalten: 1. Der Fahrbetrieb ist auf konkrete Zeiträume zu beschränken, in den Wintermonaten ist der Fahrbetrieb einzustellen (z.B. Befahrung vom 01.04. bis 31.10.- analog Höhenerlebnispfad und Steganlage Todtenbruch) 2. Vermeidung/Minimierung von Erdeingriffen bzw. Fundamentierungen oder Erdeinbauten innerhalb des LB 2.4.6 durch Brückenbauwerk oder Sprungelemente 3. Einhaltung der Bauzeit zwischen Oktober und März, wenn möglich nur bis Januar, da dann die Ranzzeit der Wildkatzen beginnt 4. Keine Verwendung von Zäunen, die eine Gefährdung für die Wildkatzen bedeuten bzw. die Zerschneidungswirkung erhöhen 5. Einbeziehung einer ökologischen Baubegleitung in jedem Schritt Planung und Umsetzung zur Sicherung der Eingriffsminimierung und artenschutzrechtlicher Feinheiten bei der konkreten Trassenfixierung sowie bei der Errichtung der Bauwerke und der Erdbewegungen 12 Gemeinde Hürtgenwald: 10. FNP- Änderung „Bike Park“, Teil A: städtebauliche Begründung 09.02.15 S.13 6. Vor Beginn des Fahrbetriebes im Frühjahr ist von einem Wildkatzenexperten im Rahmen einer einmaligen, eintägigen Begehung festzustellen, ob sich innerhalb des Gebietes ein Wurfplatz befindet. Sollte dies der Fall sein, so ist der betroffene Streckenverlauf in den ersten 14 Tagen für den Betrieb zu sperren, um den Wildkatzen ein Ausweichen zu ermöglichen 7. Im näheren Umfeld der Anlage ist an geeigneten Stellen die Schaffung von 4 geeigneten Wurfplätzen für die Wildkatze z.B. durch Anlage von Holzpoltern oder Wurzelhöhlen (Zurückgekippte Wurzelteller bei Windwurf o. ä.) durchzuführen. 3.4. Prüfpflicht gemäß Umweltverträglichkeitsprüfung- Gesetz (UVPG) Im Vorfeld der Planungen zum Bike Park wurde bereits geprüft, ob der geplante Bike Park durch seine Lage im Außenbereich (siehe 2.2 Landschaftsplanung, Seite 9) eine Prüfpflicht gemäß UVPG auslöst. Die Prüfung durch die Kreisverwaltung Düren hat folgendes Ergebnis: 1. In der Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" zum UVPG wird ein Vorhaben in Form des geplanten "Bike-Park" nicht aufgeführt und kann in seiner spezifischen Ausführung auch keinem aufgeführten Vorhaben zugeordnet werden. Somit ist aus Sicht des Kreises Düren rein formal weder eine UVP noch eine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich. 2. Gemäß § 2 des UVPG (Begriffsbestimmung) umfasst die UVP die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf  den Menschen incl. dessen Gesundheit  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft  Kulturgüter und sonstige Sachgüter und deren Wechselwirkungen Im Rahmen der Projektentwicklung wurden folgende Gutachten erstellt:  Artenschutzrechtliche Prüfung  Gutachten zur Wildkatze  Landschaftspflegerischer Fachbeitrag  Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung  Aussagen zur Bodenerosion Zudem sind die umweltrelevanten Fachämter des Kreises Düren sowie das zuständige Regionalforstamt beteiligt worden und haben Ihre Stellungnahme abgegeben. Im Rahmen der Sitzungen des Kreisentwicklungsausschusses und des „Runden Tisches Eifel“ sind bereits die Politik, die Verbände, die betroffenen Träger öffentlicher Belange und die Kommunalvertreter informiert und beteiligt worden. Der Landschaftsbeirat hat in seiner Sitzung vom 01.10.2014 bereits einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes zugestimmt. Die Erkenntnisse aus den o.g. Beteiligungen und Fachinformationen wurden in die Planung integriert und entsprechende Auflagen und Bestimmungen zur Minimierung der Störungen, der ökologischen Baubegleitung sowie der Nachbilanzierung der Eingriffsfolgen als Bestandteil der Baugenehmigung aufgenommen. 13 Gemeinde Hürtgenwald: 10. FNP- Änderung „Bike Park“, Teil A: städtebauliche Begründung 09.02.15 S.14 Fazit Alle erforderlichen Belange wurden abgeprüft. Zwar ist die UVP-Pflicht nicht gegeben, eine Ermittlung und Berücksichtigung der umweltrelevanten Belange erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im Umweltbericht dargestellt. 4. Hinweise Kampfmittelbeseitigungsdienst Die Flächen des Bike – Parks einschließlich der Erschließungswege wurden bereits parallel zum Aufstellungsverfahren durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst (Bezirksregierung Düsseldorf) nach Kampfstoffen abgesucht. 5. Anlagen Folgende Untersuchungen wurden durchgeführt und werden der Begründung als Anlage beigefügt:      Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, 07.05.2013 Nachtrag zur Artenschutzrechtlichen Prüfung, Stufe 1, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, 05.09.2013 Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 2, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Hartmut Fehr 30.07.2014 Konfliktanalyse Wildkatze. Manfred Trinzen, 06.07.2014 Landschaftspflegerischer Begleitplan, Büro für Ökologie und Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, 18.08.2014 09.02.2015 fa 14