Daten
Kommune
Hürtgenwald
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1,7 MB
Erstellt
12.02.15, 12:01
Aktualisiert
12.02.15, 12:01
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GEMEINDE HÜRTGENWALD
10. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANS
„BIKE-PARK“
Umweltbericht
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 09.02.2015
Umweltbericht zur 10. FNP Änderung „Bike-Park“ der Gemeinde Hürtgenwald
Inhalt
Inhalt
1. Einleitung ................................................................................................................................ 1
1.1 Inhalt und Ziel der FNP-Änderung .................................................................................. 2
1.2 Geplante Darstellungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an
Grund und Boden des Vorhabens .................................................................................. 3
1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen ................................................................... 4
2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................................. 8
2.1 Schutzgut Mensch......................................................................................................... 8
2.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere ........................................................................................ 8
2.2.1 Biotoptypen und Vegetation und ihre naturschutzfachliche Bewertung .............................. 8
2.2.2 Tierwelt/Artenschutz .......................................................................................................... 14
2.2.3 Landschaft ......................................................................................................................... 18
2.3 Schutzgut Wasser ................................................................................................................ 19
2.4 Schutzgut Boden .................................................................................................................. 20
2.5 Schutzgut Klima und Luft...................................................................................................... 20
2.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter .................................................................................. 20
2.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den Faktoren bzw. Schutzgütern ....... 20
3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes ................................................... 20
3.1 ........ bei Durchführung der Planung ............................................................................. 20
3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante) ................................................ 23
4. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ................................................................................................ 23
5. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................ 25
6. Prüfverfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .............. 26
7. Umweltüberwachung – Monitoring ..................................................................................... 26
8. Zusammenfassung ............................................................................................................... 27
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Umweltbericht zur 10. FNP Änderung „Bike-Park“ der Gemeinde Hürtgenwald
1
1. EINLEITUNG
Gemäß BauGB ist für Bauleitpläne sowie ihre Änderung oder Ergänzung eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen. Diese beinhaltet gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. § 2a Satz
2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht.
Der Umweltbericht umfasst:
1. eine Einleitung mit folgenden Angaben:
• Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der Bauleitplanung einschließlich der Beschreibung der Darstellungen und Festsetzungen der Pläne mit
Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des
Vorhabens.
• Darstellung der in Gesetzen und Plänen festgesetzten Ziele des Umweltschutzes,
die für die Bauleitplanung von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die
Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden.
2. eine Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der UP ermittelt
wurden, mit Angaben der:
• Bestandsaufnahme der Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, einschließlich
der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden.
• Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung und bei Nicht-Durchführung.
• Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen.
• In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und
der räumliche Geltungsbereich der Pläne zu berücksichtigen sind.
3. folgende zusätzliche Angaben:
• Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren
bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische Lücken oder fehlende
Kenntnisse.
• Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt (Monitoring).
• Allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben.
Die zu prüfenden Umweltbelange werden (soweit zutreffend) in einer Checkliste gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 sowie § 1a BauGB abgearbeitet und zusammenfassend dargestellt:
Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
a) Auswirkungen auf:
•
Tiere
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b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
2
•
Pflanzen
•
Boden
•
Wasser
•
Luft
•
Klima
•
Das Wirkungsgefüge zwischen diesen Faktoren
•
Landschaft und biologische Vielfalt
Erhalt und Schutzzweck von FFH- und Vogelschutzgebieten soweit vorhanden
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie
die Bevölkerung insgesamt
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter
Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern
Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie
Darstellung von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen
Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten mit Immissionsgrenzwerten, die
nach europarechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung festgesetzt sind
Wechselwirkungen zwischen den Belangen a), c) und d)
Vorgaben des § 1a BauGB
•
•
•
•
Bodenschutzklausel einschließlich Berücksichtigung von Flächenrecycling, Nachverdichtung und sonstiger Innenentwicklung
Umwidmungssperrklausel
Vermeidung und Ausgleich nach der Eingriffsregelung
Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
Das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurde im Januar 2015 von der Gemeinde Hürtgenwald mit der Erarbeitung des Umweltberichtes zur 10. FNP-Änderung „BikePark“ beauftragt.
1.1 Inhalt und Ziel der FNP-Änderung
Die 10. FNP-Änderung „Bike-Park“ umfasst den Waldbereich zwischen dem Kloster
Vossenack und Simonskall, innerhalb dessen eine Baugenehmigung gemäß § 35
BauGB zur Errichtung eines Bike-Parks erteilt wurde. Wie in der Begründung (Teil 1
erläutert) ist die 10. Änderung des FNP städtebaulich erforderlich, da die Gemeinde
Hürtgenwald über die bestehende Genehmigung für den Bike-Park hinaus die Grundlage für eine bauleitplanerisch gestützte Steuerung dieses Bereiches schaffen will. Da
FNP- Änderungsverfahren mit den zugehörigen Fachplanungen immer einen langen
Planungszeitraum erfordern, soll für mögliche zukünftige Einzelgenehmigungen bereits
die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden.
Ziel ist es, in dem hier maßgeblichen Bereich die touristischen Angebote zu bündeln,
die vorhandene Infrastruktur besser und zukunftssicher auszulasten und dafür andere
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Bereiche schonen zu können. Über die genehmigten Anlagen hinaus sind keine weiteren baulichen Anlagen, auch keine Nebenanlagen in Form neuer Parkplätze, WCAnlagen usw., vorgesehen.
1.2 Geplante Darstellungen mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie
Bedarf an Grund und Boden des Vorhabens
Der räumliche Geltungsbereich der FNP-Änderung umfasst eine 11 ha große Fläche.
Die Fläche liegt zwischen dem Kloster/Gymnasium Vossenack im Norden und dem
Hürtgenwalder Ortsteil Simonskall im Süden im Wald. Westlich und östlich befinden
sich ebenfalls Waldflächen, die von Nordwest nach Südost in das Kalltal abfallen. Die
Fläche wird als „Wald“ mit „Zweckbestimmung Bike-Park“ dargestellt. Der Kreis Düren
hat beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW einen Antrag auf befristete Waldumwandlung gestellt. Die Waldumwandlungsgenehmigung beinhaltet die Änderung von "forstwirtschaftlich genutzter Erholungswald" in "Wald, Zweckbestimmung Bike-Park".
Abb. 1: Die FNP-Änderung mit ihren Darstellungen.
Der „Bike Park“ wird über die B 399 und K 36 erschlossen. Weitere zusätzliche, separate Erschließungsanlagen sind nicht erforderlich. Parkflächen sind in ausreichender
Zahl auf einem kreiseigenen Parkplatz an der K 36 gegenüber dem Ehrenfriedhof vorhanden. Eine sichere Erreichbarkeit des Startbereiches in einer kurzen Distanz ist
über einen Weg zwischen Gymnasium und Sportplatz gegeben. Regelungen zur Erschließung innerhalb der 10. FNP- Änderung sind nicht erforderlich.
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1.3 Berücksichtigung von Gesetzen und Plänen
Bezogen auf die Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind folgende Gesetze für
die Bauleitplanung relevant:
Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Mensch
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... umweltbezogene
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (§1 Abs.
6 Nr. 7c BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie der Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse
für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge
und -minderung bewirkt werden soll.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen auf
Tiere, Pflanzen ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen
Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so
zu schützen, zu pflegen zu entwickeln und, soweit
erforderlich, wiederherzustellen, dass
Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. der Verordnungen und Erlasse
TA Lärm
DIN 18005
Tiere und
Pflanzen
Baugesetzbuch
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
3. die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer
Lebensstätten und Lebensräume sowie
4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der
Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.“ (§ 1)
„Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu
vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren
sind und die Belange des Naturschutzes und der
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Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Tiere und
Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz
(Landschaftsgesetz NW)
Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen
im Range vorgehen.
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind
im § 44 Bundesnaturschutzgesetz getroffen. Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten:
5
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten
und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten
aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
Boden
Baugesetzbuch
Bundesbodenschutzgesetz
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„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Boden ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung
der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für
bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und andere Maßnahmen zur Innenverdichtung zu
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendig Maß zu begrenzen.“ (§ 1a (2) BauGB)
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen
abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu
sanieren und Vorsorge gg. nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen
a. d. Boden sollen Beeinträchtigungen seiner nat.
Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich
vermieden werden.
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Schutzgut
Gesetz
Zielaussage
Wasser
Baugesetzbuch
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Wasser... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu
sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie
dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit
ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden
Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf
deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet
wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem
Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt,
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.“
„Ziel der Wasserwirtschaft ist es, die Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträchtigungen zu schützen und
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erreichen. Die Gewässer sind so zu bewirtschaften,
dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen.
Dies erfordert die Ordnung des Wasserhaushalts
als Bestandteil von Natur und Landschaft und als
Grundlage für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und andere Gewässernutzungen.“
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Luft ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
„Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen ... vor
schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und
dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen
vorzubeugen.“
Die TA Luft dient dem Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen.
„Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere ... die Auswirkungen
auf ... Klima ... (§1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB).“
Das im Februar 2000 durch die Bundesregierung
verabschiedete Erneuerbaren-Energien-Gesetz
(EEG) und die zum 01.01.2009 in Kraft getretene
Novellierung sind unter anderem die Grundlage für
die Solarstromförderung.
§ 1 (s.o.)
Wasserhaushaltsgesetz
Landeswassergesetz
Luft
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
TA Luft
Klima
Baugesetzbuch
Erneuerbare-EnergienGesetz
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
und biologi- (Landschaftsgesetz NW)
sche Vielfalt
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Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplans 7 „Hürtgenwald“ des Kreises Düren.
Die geplanten Strecken verlaufen innerhalb von Waldflächen, Schlagfluren und am
Waldrand im Landschaftsschutzgebiet LSG „Wälder der Kalltalhänge (2.2-6)“. Das LSG
grenzt an das Naturschutzgebiet „Kalltal und Nebentäler von Kallbrück bis Zerkall“ (2.17) an.
Durch das Gebiet verläuft der Geschützte Landschaftsbestandteil 2.4.6 „Hohlweg nördlich Simonskall“. Diese Struktur wird an drei Stellen gekreuzt. An zwei Stellen gibt es
bestehende Wegekreuzungen. Eine dritte, bislang nicht von „Querverkehr“ beeinflusste
Stelle, soll künftig mittels eines kleinen Holzbrückenbauwerkes gequert werden.
Abb. 2: Ausschnitt aus der Festsetzungskarte des Landschaftsplans 7 Hürtgenwald.
Im Landschaftsschutzgebiet (LSG) sind alle Handlungen verboten, die den Charakter
des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwider laufen.
So ist es unter anderem verboten, bauliche Anlagen zu errichten, Straßen, Wege oder
sonstige Verkehrsanlagen zu bauen, Schilder aufzustellen, Aufschüttungen vorzunehmen, Pflanzenbestände zu beschädigen, außerhalb von Wegen mit Fahrrädern zu fahren sowie Sportveranstaltungen außerhalb von befestigten Wegen und Plätzen durchzuführen. Die gleichen Verbote gelten auch für den Geschützten Landschaftsbestandteil.
Da oben genannte Verbote betroffen sind, ist eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG
i.V.m § 69 LG NRW erforderlich. Der Landschaftsplan wird im Geltungsbereich der 10.
FNP- Änderung nicht aufgehoben. Künftige Änderungen des Bike-Parks müssen erneut beantragt werden. Erforderliche Befreiungen können nur unter Beteiligung der
Unteren Landschaftsbehörde erfolgen.
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2. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
Im Folgenden wird eine Beschreibung und Bewertung der Umweltwirkungen aufgeteilt
nach Schutzgütern vorgenommen.
2.1 Schutzgut Mensch
In Bezug auf die Wirkungen, die das Vorhaben auf den Menschen hat, sind v. a. drei
Bereiche von Bedeutung:
•
•
Temporäre Belastung durch Baustellenverkehr, Schall- und Staubemissionen während der Bauphase.
Örtlich begrenzte Einschränkung der Naherholungsfunktion zugunsten eines attraktiven Freizeitangebotes.
Das Plangebiet ist über das bestehende Straßennetz erschlossen, das den Baustellenverkehr im Rahmen des üblichen Verkehrsaufkommens aufnehmen wird. Die Baumaßnahmen werden in weiten Teilen von Hand oder mit kleinen Baumaschinen vorgenommen. Erhebliche Schall- und Staubemissionen sind nicht zu erwarten. Die Bauzeit
beschränkt sich auf die Wintermonate, also außerhalb der touristisch stärker frequentierten Zeiten.
Infolge des Betriebs des Bike-Parks zwischen April und Oktober kann es zu Überschneidungen der ruhigen Naherholung durch Spaziergänger und Wandergruppen mit
Mountainbikern kommen. Der von Wanderern besonders intensiv genutzte Hohlweg
(gleichzeitig LB) wird daher mit einer kleinen Holzbrücke überspannt, um keine Konflikte zwischen Spaziergängern/Wanderern und Bikern zu provozieren. Letztlich wird es
somit zu wenigen Berührungspunkten zwischen der stillen Naherholung und dem BikeParkbetrieb kommen.
2.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere
2.2.1 Biotoptypen und Vegetation und ihre naturschutzfachliche Bewertung
Die Mountainbiketrails verlaufen durch ein Waldgebiet mit verschiedenen Waldbiotoptypen. Die Nomenklatur der Biotoptypen richtet sich nach dem verwendeten Bewertungsverfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in
NRW“ (LANUV 2008).
AA100,ta1-2,m - Rotbuchenwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle
vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) 90 - 100 %, geringes – mittleres Baumholz,
mittel ausgeprägt
Ungefähr in der Mitte des Untersuchungsgebietes befindet sich ein Rotbuchenwald aus
mittelalten Bäumen. Dieser fast überwiegend aus Rotbuchen bestehende Waldbereich
ist in seiner Ausprägung als im mittelguten Zustand zu bewerten.
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AB100,ta1,m - Eichenwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) 90 - 100 %, mittleres Baumholz, mittel ausgeprägt
Oberhalb des südlichen Wirtschaftsweges befindet sich ein kleiner Eichenwald. Er
weist mittleres Alter auf und ist für diesen Lebensraum typisch.
AC100,ta1,m - Erlenwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) 90 - 100 %, mittleres Baumholz, mittel ausgeprägt
Am östlichen Rand des Untersuchungsgebietes südlich des unteren Wirtschaftsweges
stockt unterhalb einer Quelle (siehe unten) ein mittelalter Erlenbestand. Durch ihn verläuft auch ein naturnaher Graben (siehe unten).
AD100,ta2,m - Birkenwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) 90 - 100 %, geringes Baumholz, mittel ausgeprägt
Entlang des südlichen, unteren Wirtschaftsweges verläuft im Westen ein kleiner Birkenwald entlang des Hanges. Er weist ein geringes Alter auf. Er geht über in den im
Anschluss besprochenen Biotoptyp.
AD90,ta3,m – junger Birkenmischwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen
über alle vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) 70 < 90 %, mittel ausgeprägt
Im Westen des Untersuchungsgebietes befindet sich eine ältere Schlagflur oder abgeholzte Fläche, die bereits wieder mit einem jungen Mischwald bewachsen ist. Es handelt sich um einen Birkenwald aus Stangenholz, der neben der Birke als typisches Pioniergehölz weitere zum Großteil heimische Gehölze aufweist. Die Sukzession ist hier
also weiter voran geschritten als auf den benachbarten Schlagfluren, die noch besprochen werden.
AJ30,ta1,m - Fichtenwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) <30 %, mittleres Baumholz, mittel ausgeprägt
Den größten Anteil an den Biotoptypen stellt der Fichtenwald. Dieser Biotoptyp aus
nicht heimischen Arten ist mittelalt und weist eine mäßige Ausprägung auf. So findet
sich unter den Fichten kein nennenswerter Unterwuchs wie in intakten Nadelwäldern
zu erwarten wäre. Ein großer Bereich Fichtenwald liegt direkt nördlich der am Südrand
des Gebietes verlaufenden K36. Ein weiterer großer Fichtenwald befindet sich weiter
nördlich am Hang.
AR100,ta1,m - Ahornwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) 90 - 100 %, mittleres Baumholz, mittel ausgeprägt
Ein Ahornmischwald (Bergahorn und ein wenig Rotbuche) liegt östlich des unteren
Wirtschaftsweges. Er weist mittleres Baumholz auf und ist gut ausgeprägt.
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AS100,ta1,m - Lärchenwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) 30 %, mittleres Baumholz, mittel ausgeprägt
Ein Lärchenmischwald liegt direkt unterhalb des nördlichen Wirtschaftsweges. Er weist
mittleres Baumholz auf und ist mittelgut ausgeprägt.
AT,neo1 - Schlagflur mit Anteil Störzeigern (Neophyten/ Nitrophyten) < 25 %
Am westlichen Rand des Gebietes liegt eine große Schlagflur. Diese ist von Ginster,
Holunder, Farn und Brombeere dominiert.
AT,neo2 - Schlagflur mit Anteil Störzeigern (Neophyten/ Nitrophyten) > 25 - 50 %
Im Gebiet gibt es insgesamt zwei Schlagfluren, in denen der Anteil an Störzeigern zwischen 25 und 50% liegt. Die eine liegt nördlich des Bereichs der geplanten Rampe.
Eine zweite Schlagflur dieses Typs liegt im Bereich des nördlichen Fichtenbestandes.
AT,neo3 - Schlagflur mit Anteil Störzeigern (Neophyten/ Nitrophyten) > 50 %
Weiterhin gibt es Schlagfluren, die fast ausschließlich von Störzeigern, wie dem Adlerfarn, dominiert werden. Diese Schlagfluren finden sich unmittelbar unterhalb des südlichen Wirtschaftsweges.
BB0,100 - Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzartenanteilen > 70 %
Ein Gebüsch aus heimischen Gehölzarten bestehend befindet sich am nördlichen
Rand des Untersuchungsgebietes.
BF3,90,ta1 - Einzelbaum, lebensraumtypisch, mittleres Baumholz
In der südlichen Schlagflur steht eine mittelalte Eiche am Hang.
BF30,ta1 - Baumgruppe, nicht lebensraumtypisch, mittleres Baumholz
In direkter Nachbarschaft zu dieser Eiche befindet sich auf der Schlagflur eine Reihe
mittelalter Fichten.
BF90,ta1-2 - Baumgruppe, aus lebensraumtypischen Baumarten, aus lebensraumtypischen Arten > 70%, geringes - mittleres Baumholz
Am Rand des nördlich gelgenen Fichtenforstes bildet eine Baumgruppe heimischer
Gehölze den Übergang zu einer Wiese (siehe unten). Die Bäume weisen hier geringes
bis mittleres Baumholz auf.
EA,veg1 - Artenreiche Mähwiese, mittel ausgeprägt
Im Bereich der Gastrasse, vor allem im unteren Bereich, südlich des oberen Weges,
hat sich eine mittelgut ausgeprägte Mähwiese etabliert. Sie wies zum Kartierzeitpunkt
einen attraktiven Blühaspekt auf, der ihren Artenreichtum betonte.
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EA,xd2 - Intensivwiese, artenarm
Im nördlichen Bereich des Gebietes finden sich randlich zwei Bereiche mit Intensivwiesen. Diese werden stark gedüngt und gemäht. Der Artenreichtum dieser Flächen ist
daher sehr begrenzt.
FK,wf3: Quelle, bedingt naturnah
Südlich des oberen Fichtenforstes neben dem Weg befindet sich eine mit Milzkraut
bewachsene Quelle. Ihr Zustand wird als bedingt naturnah eingestuft.
FN,wf3 - Graben, bedingt naturnah
Der Quelle entspringt ein kleines Rinnsal, das ebenfalls bedingt naturnah ist. Diese
durchfließt die artenreiche Mähwiese und mündet im Tal in die Kall.
K,neo2 - Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflurmit, Anteil Störzeiger Neo-, Nitrophyten >
25 - 50 %
Im nördlichen Bereich der Gastrasse ist die bereits besprochene artenreiche Mähwiese
mit Farn und Brombeeren durchsetzt. Daher ist dieser Bereich bereits als Ruderalflur
mit Stickstoffzeigern (Nitrophyten) zu bezeichnen.
K,neo4 - Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur mit, Anteil Störzeiger Neo-, Nitrophyten
> 50 - 75 %
Eine weitere Ruderalflur befindet sich südlich des Lärchenmischwaldes. Der Anteil der
Stickstoffzeiger liegt hier deutlich höher.
VB7,VF1 - unversiegelter Weg
Wie bereits beschrieben verlaufen einige geschotterte, teils in der Mitte bewachsene
Wege durch das Untersuchungsgebiet.
Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die Biotoptypen im Betrachtungsraum.
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Abb. 3: Biotoptypenkarte
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Naturschutzfachliche Bewertung
Die nachfolgende Tabelle fasst die von den Planungen betroffenen Biotoptypen mit
ihren dazugehörigen Punktwerten zusammen.
Tabelle 1 – Gesamtwert der betroffenen Biotoptypen
Biotoptyp
Code
Gesamtwert
AA100,ta1-2,m
7
AB100,ta1,m
7
AC100,ta1,m
7
AD100,ta2,m
7
AR100,ta1,m
7
AD90,ta3,m
5
Fichtenwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle
vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) <30 %, mittleres Baumholz,
mäßig ausgeprägt
AJ30,ta1,m
4
Lärchenwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle
vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) <30 %, mittleres Baumholz,
gut ausgeprägt
AS30,ta1,m
4
Schlagflur mit Anteil Störzeigern (Neophyten/ Nitrophyten) < 25 %
AT,neo1
5
Schlagflur mit Anteil Störzeigern (Neophyten/ Nitrophyten) > 25 - 50 %
AT,neo2
4
Schlagflur mit Anteil Störzeigern (Neophyten/ Nitrophyten) > 50 %
AT,neo3
3
Rotbuchenwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle
vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) 90 - 100 %, geringes –
mittleres Baumholz, mittel ausgeprägt
Eichenwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle
vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) 90 - 100 %, mittleres
Baumholz, mittel ausgeprägt
Erlenwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) 90 - 100 %, mittleres Baumholz, mittel ausgeprägt
Birkenwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle
vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) 90 - 100 %, geringes
Baumholz, gut ausgeprägt
Ahornwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen über alle
vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) 90 - 100 %, mittleres
Baumholz, mittel ausgeprägt
junger Birkenmischwald mit lebensraumtypischen Baumarten-Anteilen
über alle vorhandenen Schichten (ohne Krautschicht) 70 < 90 %, mittel
ausgeprägt
Gebüsch mit lebensraumtypischen Gehölzartenanteilen > 70 %
BB0,100
6
BF3,90,ta1
7
BF30,ta1
4
BF90,ta1-2
7
EA, veg1
5
EA,xd2
3
Quelle, bedingt naturnah
FK,wf3
8
Graben, bedingt naturnah
FN,wf3
6
Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur mit, Anteil Störzeiger Neo-,
Nitrophyten > 25 - 50 %
K,neo2
5
Saum-, Ruderal- und Hochstaudenflur mit, Anteil Störzeiger Neo-,
Nitrophyten > 50 - 75 %
K,neo4
4
VB7,VF1
2
Einzelbaum, lebensraumtypisch, mittleres Baumholz
Baumgruppe, nicht lebensraumtypisch, mittleres Baumholz
Baumgruppe, aus lebensraumtypischen Baumarten, aus lebensraumtypischen Arten > 70%, geringes - mittleres Baumholz
Artenreiche Mähwiese, mittel ausgeprägt
Intensivwiese, artenarm
unversiegelter Weg
Die höchste naturschutzfachliche Bewertung erhält mit 8 von 10 möglichen Punkten
der kleine Quellbereich, gefolgt mit 7 Punkten von den mittelalten Laubwäldern. Darauf
folgen weitere Laubholzbestände und Gewässerbiotoptypen. Eine geringere Wertigkeit
weisen der Fichtenwald, die Schlagfluren und die Ruderalfluren, mit 4 bzw. 5 Punkten
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auf. Die Biotope der untersten Wertigkeitsstufen sind durch einen stark anthropogenen Einfluss charakterisiert, wie die unversiegelten Wege und die Intensivwiese (2 und
3 Punkte).
2.2.2 Tierwelt/Artenschutz
Zur Einschätzung der artenschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens wurde
vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung im September 2013 eine ASP der Stufe
1 vorgelegt. Diese Untersuchung hatte zum Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1-3 BNatSchG nicht für alle vorgeprüften Arten sicher
auszuschließen waren. Dies gilt v.a. für die Arten Wildkatze, Raufußkauz und Grauspecht, ferner Schwarzspecht, Schwarzkehlchen, Neuntöter, Feldschwirl und Baumpieper. Einige der für das Messtischblatt gemeldeten Fledermausarten befinden sich in
einem schlechten oder ungünstigen Erhaltungszustand (Bechsteinfledermaus, Kleiner
und Großer Abendsegler). Daher war im Frühjahr/Sommer 2014 zu überprüfen, ob es
im Projektbereich Vorkommen dieser (und anderer) Vogel- und Fledermausarten gibt
(ASP 2). Darüber hinaus fand eine gesonderte Untersuchung zur Wildkatze statt
(TRINZEN 2014). Bei der Vogelkartierung wurden insgesamt 38 Vogelarten festgestellt. Darunter befinden sich 7 planungsrelevante Arten (streng geschützte Arten sowie besonders geschützte und gefährdete Arten bzw. Koloniebrüter). Dies sind: Feldlerche, Neuntöter, Mäusebussard, Rotmilan, Sperber, Turmfalke und Waldlaubsänger.
Von diesen 7 Arten unterliegen drei einer Gefährdungskategorie gemäß Rote Liste
NW oder Deutschland. Dies sind: Feldlerche (RL D 3, RL NW 3), Rotmilan (RL NW 3)
und Waldlaubsänger (RL NW 3).
Abbildung 4: Bruthabitat des Neuntöters mit (wahrscheinlichem) Brutplatz (Futtereintrag, siehe Pfeil)
unter einem Bergholunder.
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Der Neuntöter brütet im Gebiet selbst auf einer Schlagflur im Nordwesten des Untersuchungsgebietes. Es gelang ein sicherer Brutnachweis durch die Beobachtung futtereintragender Altvögel.
Abbildung 5: Der Neuntöter brütet im Südwesten des Untersuchungsgebietes.
Abbildung 6: Brutvogelkarte
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Außerhalb des Untersuchungsgebietes brütet die Feldlerche auf dem angrenzenden
Grünland und der Waldlaubsänger östlich angrenzend im Wald.
Die vier Greifvogelarten Mäusebussard, Rotmilan, Sperber und Turmfalke wurden nur
bei der Nahrungssuche bzw. im Überflug gesichtet. Bruten dieser Arten gab es 2014
im Untersuchungsgebiet nicht.
Die Untersuchung des Raufußkauzes mit Hilfe der Klangattrappe zeigte keinerlei
Nachweise der Art im Untersuchungsgebiet. Auch die Klangattrappenuntersuchung
der Spechtarten Schwarzspecht, Grauspecht und Mittelspecht verlief ohne Nachweise
der Arten. Neben dem Neuntöter galt das besondere Augenmerk weiteren Arten des
Halboffenlandes, insbesondere Schwarzkehlchen, Feldschwirl und Baumpieper. Keine
dieser Arten wurde im Untersuchungsgebiet festgestellt.
Zum Schutz brütender Vögel allgemein und der planungsrelevanten Brutvogelarten im
Speziellen ist eine Bauzeitenregelung, ggf. unter fachgutachterlicher Begleitung notwendig. Darüber hinaus ergeben sich keine weiteren Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen.
Die Fledermausuntersuchung mit dem Ultraschalldetektor ergab Nachweise von vier
Fledermausarten und zwar: Zwergfledermaus, Breitflügelfledermaus, Wasserfledermaus und (Braunes) Langohr. Bei den Langohren ist eine Differenzierung nach Ultraschallrufen kaum möglich. Beim festgestellten Vorkommen im Altbuchenbestand ist
habitatbedingt eher vom Braunen als vom Grauen Langohr auszugehen.
Abbildung 6: Fledermausnachweise.
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Alle vier Arten befinden sich in einem günstigen Erhaltungszustand. Konkrete Quartiernachweise gab es nicht, sind aber für den Altbuchenbestand westlich von Simonskall (deutlich außerhalb der Streckenführungen) nicht auszuschließen, da es dort auch
einige Baumhöhlen gibt. In diesem Bereich erfolgten die Nachweise von Wasserfledermaus und (Braunem) Langohr. Die Breitflügelfledermaus wurde am Ortsrand von
Simonskall und an der nordwestlichen Grenze zum Grünland sowie auf der Gasleitungstrasse kartiert. Die am häufigsten vorkommende Zwergfledermaus nutzte vor
allem die Waldwege, Schlagfluren sowie die Gasleitungstrasse.
Da höchstens im Einzelfall eine Gehölzentnahme im Zuge des Baus notwendig sein
kann und dies dann unter fachgutachterlicher Begleitung stattfindet, ist sichergestellt,
dass es weder zu Tötungen und Verletzungen, noch zu Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse kommt. Populationsrelevante Störungen sind
ebenfalls nicht anzunehmen. Über die Bauzeitenregelung mit örtlicher Kontrolle hinaus
gibt es somit keine weitergehenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen.
Gemäß Wildkatzengutachten (TRINZEN 2014) handelt es sich beim Projektgebiet um
Bereiche, die als „günstiger Lebensraum“ zu bezeichnen sind. Das Korridormodell
zeigt darüber hinaus die am besten geeigneten Verbindungswege, die die Wildkatze
für örtliche und überörtliche Bewegungen im Raum nutzen kann. Gemäß diesem Modell tangiert das Projektgebiet „keinen der regionalen oder überregionalen (Wander)Korridore der Wildkatze“.
Auf Basis dieser beiden Aspekte (1. gute Lebensraumeignung; 2. kein Wanderungskorridor) wurde die Einschätzung der Auswirkungen des Vorhabens vor dem Hintergrund der Vorbelastung durch „wilde Mountainbikenutzung“ vorgenommen.
Die Ergebnisse lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (ausführlich siehe Gutachten TRINZEN 2014):
Durch den Bau und langfristigen Betrieb der Anlage sind Störungen für die residenten Wildkatzen durchaus zu erwarten.
Für die unmittelbaren Streckenbereichen ist eine generelle Meidung während der
Betriebszeiten anzunehmen.
Störungen beziehen sich fast ausschließlich auf die direkte Betriebszeit und sind
demnach zeitlich begrenzt.
Die zu erwartenden Störungen fallen v.a. ins Sommerhalbjahr, die Wurf- und Aufzuchtzeiten der Wildkatze. Der Wirkraum wird in dem steilen Gelände als vergleichsweise gering eingeschätzt (beiderseits der Strecken ca. 50 m totale Meidung, darüber hinaus bis ca. 250 Meter gestört).
Auf Populationsebene werden die Störwirkungen während der Bauphase als relativ
gering bzw. zeitlich und räumlich begrenzt angesehen, sofern sie in unkritischen
Zeiten (Herbst) durchgeführt werden.
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Im Extremfall kann es zu Kollisionen und somit zu Tötungen und Verletzungen
kommen. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Bau und Betrieb ist unter
Einhaltung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen aber nicht zu sehen.
Wanderungskorridore liegen außerhalb des Planungsgebietes. Eine populationsrelevante Unterbrechung der Verbindung ist nicht erkennbar.
In der Bewertung geht der Gutachter davon aus, dass die „von konkreten Störungen
betroffenen Tiere innerhalb ihres Streifgebietes in der Regel „Ausweichmöglichkeiten“
finden“, so dass „der Populationsverbund erhalten bleibt“.
Die Auswirkungen beschränken sich auf einige wenige Tiere und bezüglich der Fortpflanzung auf maximal 1-2 weibliche Tiere. Insofern wird nicht von einem erheblichen
negativen Einfluss auf die lokale Population (im Sinne der erheblichen Störung gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ausgegangen.
Für die Wildkatze wurden umfassendere Maßnahmen empfohlen (siehe auch Kap. 4).
Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt des Baus sowie auf den Betrieb. Alljährlich ist vor
Beginn des Fahrbetriebs im Frühjahr von einem Wildkatzenexperten eine einmalige
Begehung durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich im Trassenverlauf kein Wurfplatz befindet. Ist dies der Fall, so ist dieser Streckenabschnitt in den ersten 14 Tagen
für den Betrieb zu sperren, um der Wildkatze ein Ausweichen zu ermöglichen. Darüber
hinaus empfiehlt der Fachgutachter, dass im störungsarmen Umfeld vier Stellen mit
guter Eignung als Wurfplatz geschaffen werden (z.B. Holzstapel). Hierzu wird eine
Abstimmung mit dem Forst stattfinden.
2.2.3 Landschaft
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet LSG „Wälder der Kalltalhänge (2.26)“. Dieses umfasst die waldgeprägten Hanglangen im Kalltal mit seinen Nebenbächen
und erstreckt sich zwischen Zerkall und Simonskall bis in den Bereich Raffelsbrand. In
nördlicher Richtung reicht es entlang der Talhänge bis nach Kleinhau, Brandenberg
und Bergstein. Schutzzweck ist:
-
-
Die Erhaltung und Wiederherstellung der Tallandschaft der Kall mit einem ausgedehnten, zusammenhängenden, zum Teil unzugänglichen und felsreichen Waldkomplex und der darin vorhandenen Strukturen sowie der Quellbäche für den Arten- und Biotopschutz;
Die Erhaltung des Biotopverbundes entlang der Talhänge der Kall einschließlich
der Nebenbäche;
Die Erhaltung der Pufferfunktion für das landesweit bedeutsame Naturschutzgebiet des Kallbachsystems;
Die Erhaltung und Entwicklung standortgerechter und bodenständiger Waldbereiche für den Arten- und Biotopschutz;
Wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit eines großflächigen, reliefreichen
Waldgebietes mit seinen Quellbächen;
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-
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Wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung innerhalb des Naturparks
Nordeifel mit bedeutsamen Naherholungsgebieten (z.B. Simonskall);
Die Erhaltung des Waldgebietes aus kulturhistorisch-zeitgeschichtlichen Gründen
mit zahlreichen Zeugnissen der Kampfhandlung des zweiten Weltkrieges;
Einzelmaßnahmen zum Erhalt und zur Optimierung Wildkatzen- und Fledermauspopulationen (Anm.: gemeint sind hier v.a. die Überreste von Bunkeranlagen)
Die Formulierung des Schutzzweckes zeigt, dass dem Gebiet gleichzeitig eine Schutzfunktion von Natur und Landschaft mit ihren Elementen zukommt, als auch der Erholung dient. Explizit genannt wird der Ort Simonskall. Die hier geplante Nutzung als Bike-Park liegt im Spannungsfeld zwischen diesen Belangen. Ziel ist es, zum einen ein
attraktives touristisches Angebot in Verbund mit dem Ort Simonskall zu liefern und
zum zweiten eine Lenkung des diesbezüglichen Freitzeitverkehrs zu initiieren und damit den breitflächigen Druck auf das Schutzgebiet zu minimieren. Lokal wird sich die
Störungsintensität im Hinblick auf die Pflanzen- und Tierwelt somit an dieser Stelle
erhöhen, wobei er sich auf die 5 Strecken mit den Seitenräumen konzentriert. Dies
wurde im Landschaftspflegerischen Begleitplan und in der Artenschutzprüfung sowie
im Fachgutachten zur Wildkatze berücksichtigt. Es wurden umfassende Schutz-, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen entwickelt. Hiermit gelingt es, die Eingriffswirkungen so zu minimieren, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen
des Schutzgebietes mit den Schutzzielen kommt.
Durch das Gebiet verläuft zudem der Geschützte Landschaftsbestandteil 2.4.6 „Hohlweg nördlich Simonskall“. Schutzzweck ist:
-
-
Die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes als Zeugnis historischer Wegeverbindungen und als ein Element
des Biotopverbundes;
Der Erhaltung und die Wiederherstellung der das Orts- und Landschaftsbild gliedernden und belebenden Strukturen.
Um Konflikte mit den Funktionen des Hohlweges inklusive seiner Nutzung als attraktiver Wanderweg mit der Nutzung „Bike-Park“ zu minimieren, wird eine Querung mittels
Holzbrückenbauwerk vorgenommen. Dieses stellt letztlich das einzige „echte“ Bauwerk dar, für das vier Punktfundamente notwendig sind. Mit Hilfe dieser Art der Querung gelingt es, eine mit dem Schutzzweck vereinbare Nutzung der Mountainbiketrails
zu erreichen.
2.3 Schutzgut Wasser
Im Osten der Planfläche befindet sich ein Quellbereich mit Abfluss. Er wird nicht von
einem der Trails berührt. Beeinträchtigungen sind ausgeschlossen. Darüber hinaus
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sind keine Projektwirkungen zu sehen, die zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes
Wasser führen können.
2.4 Schutzgut Boden
Gemäß der digitalen Karte der schutzwürdigen Böden handelt sich um sehr schutzwürdige bis besonders schutzwürdige, trockene und flachgründige Felsböden mit einem hohen Biotopentwicklungspotenzial. Als Bodentyp stehen Braunerden, meist erodiert, z.T. podsolig, stellenweise Ranker oder Rohboden bzw. Braunerden, z.T. pseudovergleyt, an.
Soweit der Boden baulich beansprucht wird, erfolgt dies oberflächlich. Nur punktuell
wird ein Fundament für die kleine Brücke über den Hohlweg erstellt. Die übrigen Arbeiten werden oberflächlich ausgeführt. Befestigungen mit Fremdmaterialien gibt es zur
Sicherung der Trails nicht. Vielmehr wird örtliches Bodenmaterial verwendet.
2.5 Schutzgut Klima und Luft
Im Plangebiet herrscht derzeit ein Waldklima. Durch die geplante Nutzung als BikePark wird es nicht zu einer Veränderung des Klimas kommen. Alle denkbaren Effekte
führen allenfalls zu mikroklimatischen Effekten. Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Luft wird es ebenfalls nicht geben.
2.6 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Nach derzeitigem Stand befinden sich keine Kulturgüter im Plangebiet. Als Sachgut
verläuft eine Ferngasleitung durch den Planbereich. Diese ist im FNP dargestellt. Die
Planung ist darauf abgestellt, so dass es nicht zur Beeinträchtigung des Leitungsbetriebes kommt.
2.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen zwischen den Faktoren bzw.
Schutzgütern
Aus der Betrachtung möglicher Wechselwirkungen ergeben sich keine Aspekte, die
nicht bei der Besprechung der einzelnen Schutzgüter bereits behandelt worden sind.
3. PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES
3.1 ........ bei Durchführung der Planung
Bezogen auf die einzelnen Schutzgüter ist die Entwicklung des Umweltzustandes wie
folgt zu prognostizieren:
Schutzgut Mensch
Die während der Bauphase auf das Schutzgut Mensch einwirkenden Belastungen sind
sehr lokal und nur von temporärer Natur. Erhebliche dauerhafte Belastungen entstehen hierdurch nicht.
Der Bike-Park ist so konzipiert, dass potenzielle Konflikte zwischen Spaziergängern
und Wanderern auf der einen Seite und Bikern auf der anderen Seite minimiert wer-
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den. Die sensibelste Querung – die Überfahrt des intensiv von Wandergruppen genutzten Hohlweges – erfolgt mittels Holzbrücke.
Die Anfahrt des Bike-Parks erfolgt über die B 399 und die K 36. Die damit verbundenen Fahrten werden sich ebenso wie ein evtl. eingerichteter Shuttleverkehr zwischen
Ziel- und Startpunkt der Trails kaum aus dem bestehenden Verkehr hervorheben.
Parkplatzmöglichkeiten stehen gegenüber dem Ehrenfriedhof zur Verfügung, müssen
also nicht extra eingerichtet werden.
Positive Effekte für den Menschen entstehen durch die Stärkung des touristischen
Schwerpunktes Simonskall.
Schutzgut Biotoptypen und Vegetation
Durch die Einrichtung und den Betrieb des Bike-Parks kommt es hinsichtlich der Biotoptypen und der Vegetation vor allem zu Projektwirkungen im unmittelbaren Trassenbereich. Effekte wie Beeinträchtigungen der Vegetationsdecke, Erosion und Eutrophierung werden sehr lokal begrenzt sein. Gehölze werden höchstens im Einzelfall entnommen, als z.B. in deutlich geringerem Maße, als dies für eine übliche forstwirtschaftliche Nutzung der Fall ist.
Mit Hilfe der im Landschaftspflegerischen Begleitplan entwickelten Ausgleichsmaßnahmen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter Biotoptypen und Vegetation nicht gegeben.
Schutzgut Tiere (Artenschutz)
Zur Ermittlung des Sachverhaltes wurden eine Artenschutzprüfung sowie ein Wildkatzenfachgutachten erstellt. Damit wurde diesem Belang großer Raum in der Planung
eingeräumt. In Bezug auf die Vogelwelt konnte herausgearbeitet werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen gefährdeter und geschützter Arten nicht zu befürchten sind.
Das Arteninventar besteht vor allem aus häufigen, ungefährdeten und störungsunempfindlichen Arten. Lediglich der Neuntöter brütet auf einer Schlagflur im Nahbereich eines Trassenverlaufes. Hier ist mit einer Feinanpassung des Brutplatzes in einen ausreichend störungsarmen Bereich zu rechnen. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich
dieses Brutareal erst durch das Freistellen der Fläche ergeben hat und dass die Fläche in Kürze allein durch die natürliche Sukzession nicht mehr als Brutplatz geeignet
sein wird. Unter Einhaltung einer Bauzeitenregelung ist dauerhaft sichergestellt, dass
es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Vogelwelt kommen wird.
Auch für die Fledermäuse sind keine dauerhaft negativen Projektwirkungen zu prognostizieren. Da höchstens im Einzelfall eine Gehölzentnahme im Zuge des Baus notwendig sein kann und dies dann unter fachgutachterlicher Begleitung stattfindet, ist
sichergestellt, dass es weder zu Tötungen und Verletzungen, noch zu Zerstörungen
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse kommt. Populationsrelevante
Störungen sind ebenfalls nicht anzunehmen. Über die Bauzeitenregelung mit örtlicher
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Kontrolle hinaus gibt es somit keine weitergehenden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen.
Im Wildkatzengutachten wurde herausgearbeitet, dass das Projektgebiet „keinen der
regionalen oder überregionalen (Wander)-Korridore der Wildkatze“ tangiert. Hauptfunktionsbeziehungen werden somit nicht unterbrochen. Die vom Betrieb des BikeParks ausgehenden Störwirkungen sind jahreszeitlich auf die Monate April bis Oktober
begrenzt und konzentrieren sich auf die Tagstunden. Während dieser Betriebszeiten
ist von einer generellen Meidung der unmittelbaren Streckenabschnitte und einem Seitenraum von 50 Metern zu rechnen. Die Störwirkungen reichen darüber hinaus bis in
einen Bereich von ca. 250 Meter. In der Bewertung geht der Gutachter davon aus,
dass die „von konkreten Störungen betroffenen Tiere innerhalb ihres Streifgebietes in
der Regel „Ausweichmöglichkeiten“ finden“, so dass „der Populationsverbund erhalten
bleibt“. Die Auswirkungen beschränken sich auf einige wenige Tiere und bezüglich der
Fortpflanzung auf maximal 1-2 weibliche Tiere. Insofern wird nicht von einem erheblichen negativen Einfluss auf die lokale Population (im Sinne der erheblichen Störung
gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ausgegangen. Mit Hilfe eines umfassenden Konzeptes von Schutz- und Vermeidungsmaßnahen (vgl. Kap. 4) gelingt es darüber hinaus, die verbleibenden Beeinträchtigungen zu minimieren.
Insofern ist zu prognostizieren, dass der Bike-Park zwar Auswirkungen auf die lokalen
Bestände der Wildkatze hat, dass diese aber unter Berücksichtigung der Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen nicht geeignet sind, erhebliche Beeinträchtigungen herbeizuführen.
Schutzgut Landschaft
In Bezug auf das Schutzgebiet Landschaft ist zu prognostizieren, dass es zwar lokal
zu einer Erhöhung des Drucks auf die Elemente von Natur und Landschaft kommt,
dass sich breitflächig aber eine Entzerrung von Belastungen ergibt, die der Landschaft
und dem LSG zugutekommt.
Schutzgut Wasser
Insgesamt wird es nicht zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Schutzgutes
Wasser kommen.
Schutzgut Boden
Lokal kommt es im Bereich der Trails zur oberflächlichen Beanspruchung des Bodens,
der aber nicht in die Tiefe wirkt. Wird die Nutzung eingestellt, so kann sich mittels Bodenbildung schnell eine Regeneration einstellen. Bodenbewegungen werden nur lokal
vorgenommen und zwar unter Nutzung des anstehenden Bodenmaterials. Fremdeinträge sind nicht vorgesehen. Tatsächlich tiefgründige Effekte sind beschränkt auf die
Punktfundamente des kleinen Holzbrückenbauwerks über den Hohlweg. Darüber hin-
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aus entstehen keine weitreichend, erheblich negativen Beeinträchtigungen des
Schutzgutes Boden.
Schutzgut Klima und Luft
Es wird nicht zu einer substanziellen Veränderung der Klimasituation kommen. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft gibt es nicht.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Kulturgüter werden nicht beansprucht. Sachgüter liegen in Form der von mehreren
bestehenden Wegen gequerten Gasleitungstrasse vor. Die Querung durch Trails des
Bike-Parks ist nicht geeignet, Beeinträchtigungen der Leitungstrasse hervorzubringen.
3.2 ........ bei Nichtdurchführung der Planung (Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der derzeitige Zustand erhalten. Positiv ist
dies im Hinblick auf den Erhalt von Vegetationsstrukturen und Lebensräumen für die
Pflanzen- und Tierwelt zu bewerten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die jetzige
Planung in Verbund mit der bestehenden Infrastruktur (Parkplätze, Toiletten) und der
Positionierung an einem touristischen Schwerpunkt (Simonskall) zu einer Bündelung
von Wirkungen durch Freizeitverkehr an eine geeignete Stelle führt, die sich ansonsten breitflächig auf Natur und Landschaft auswirken. Die Nichtdurchführung der Planung könnte somit an weniger vorbelasteter Stelle zu erheblicheren Beeinträchtigungen führen, als dies hier der Fall ist.
4. GEPLANTE MAßNAHMEN ZUR VERMEIDUNG, VERRINGERUNG
AUSGLEICH DER NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN
UND ZUM
Die Planung ermöglicht Eingriffe in den Naturhaushalt mit seiner Tier-und Pflanzenwelt. Es ist geboten, die Eingriffe wo immer möglich zu vermeiden oder in ihrer Wirkung zu vermindern. Außerdem ist es notwendig, unvermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.
Ein wesentlicher Ansatz zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bestand darin, besonders sensible Bereiche von der Streckenplanung auszunehmen. So bestanden
erste Überlegungen der Streckenplaner darin, einen der Trails im Bereich Simonskall
bis an das Naturschutzgebiet mit seinen Altbuchenbeständen heranzuführen. Dies
wurde im Rahmen der fachplanerischen Begleitung durch unser Büro bereits sehr
frühzeitig im Rahmen einer Erstbegehung im Jahr 2013 ausgeschlossen.
Eine zweite wesentliche Vermeidungsmaßnahme, die sich im Laufe der Planungen
und Begutachtungen ergeben hat, stellt die Herausnahme einer sehr weit nach Westen reichenden Trassenvariante dar. Die Begutachtung zum Thema Wildkatze (TRINZEN 2014) hat gezeigt, dass zwar insgesamt und unter Berücksichtigung von Schutzund Vermeidungsmaßnahmen nicht mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen
zu rechnen ist, dass aber durchaus Störwirkungen auftreten, die in einem Bereich bis
50 Meter sehr intensiv und bis zu 250 Meter zumindest noch spürbar sein werden. In
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
Tel.: 02472/1274995 Fax: 02472/1274996
mobil: 0160/7573803
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
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Umweltbericht zur 10. FNP Änderung „Bike-Park“ der Gemeinde Hürtgenwald
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diesem Sinne wurde in der Artenschutzprüfung (BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG 2014) empfohlen, den westlich liegenden Trail deutlich nach Osten zu verlagern und die Trassen somit in einem engeren Korridor zu bündeln. Dem ist der Kreis
Düren in seiner Planung gefolgt.
Abbildung 7: Die ursprüngliche Planung sah eine weit ausladende Trasse (lila) im Westen vor, die nach
Hinweisen in der Artenschutzprüfung zwecks Reduzierung der Störwirkungen in den östlichen Korridor
(rot) gezogen wurde.
Weitere Vermeidungsmaßnahmen sind:
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Ausschließliche Verwendung von Holz als Baustoff für Bauwerke sowie kleinere
bauliche Maßnahmen zur Streckensicherung.
Bauzeitenregelung: Der Bau des Bike-Parks sollte außerhalb der Vogelbrutzeit
sowie der Reproduktionszeiten von Fledermäusen und der Wildkatze stattfinden.
Keine Verwendung von Zäunen o.ä. die eine Gefährdung darstellen können bzw.
die Zerschneidungswirkung erhöhen.
Alljährlich ist vor Beginn des Fahrbetriebs im Frühjahr von einem Wildkatzenexperten eine einmalige Begehung durchzuführen, um sicher zu stellen, dass sich im
Trassenverlauf kein Wurfplatz innerhalb eines von der Wildkatze als Wurfplatz genutzten Bereiches befindet. Ist dies der Fall, so ist dieser Streckenverlauf in den
ersten 14 Tagen für den Betrieb zu sperren, um der Wildkatze ein Ausweichen zu
ermöglichen.
Da der Parcour potenziell im Bereich von bis zu 2 Wildkätzinnen ggf. mit Jungtieren
liegt, sollten in einem störungsarmen Umfeld von 1-2 km zum Parcours 4 Stellen
mit guter Eignung als Wurfplatz geschaffen werden, z.B. in Form von Holzstapeln.
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Sollten im Einzelfall Bäume entnommen werden, so findet eine Gehölzentnahme
nur nach örtlicher Kontrolle statt, wobei dann im Zweifelsfall (z.B. bei einem Baum
mit Höhlen oder Spalten) auf die Entnahme zugunsten eines weniger geeigneten
Baumes (Wegeumleitung) verzichtet wird.
Die effektivste Maßnahme zum Ausgleich des Eingriffs würde darin bestehen, eine
bisherige „Wirtschaftswaldfläche“ mittleren Alters (z.B. Buchenforst) in eine natürliche
Entwicklung zu überführen. In diesen Bereich könnten auch einzelne kleine Auflichtungen mit gut geeigneten Strukturen als Wurfplatz für die Wildkatze integriert werden
(Holzstapel). Der Bereich sollte sehr störungsarm und somit abseits von Hauptwegeführungen liegen. Er wird damit auch für Rot-, Reh- und Muffelwild als Einstand optimiert. Das im LBP angewendete Bewertungsverfahren führt hierzu (Seite 31) aus:
Die fiktive Waldentwicklung aufgrund des forstlichen Nutzungsverzichtes hin zum maximalen Biotopwert 10 kann in Form von 4 Aufwertungspunkten (Differenz Biotopwert
6 zu Biotopwert 10) für die Gesamtdauer des Prozessschutzes (mind. 1 Waldgeneration, d.h. bei Buche ca. 120 -140 Jahre) in die Kompensationsbilanz z. B. im Rahmen
eines Ökokontos eingestellt werden.
Bei einer Aufwertung um 4 Punkte ergäbe sich nach bisherigem Stand eine notwendige Flächengröße von 1,28 ha.
Auch die Umwandlung von Nadelholzforsten in bodenständige Laubwälder – insbesondere in Gewässerauenbereichen – wäre eine gute Maßnahme für das Waldökosystem. Diesbezüglich besteht beim Landesbetrieb Wald und Holz ein Ökokonto, auf welches alternativ zurückgegriffen werden könnte.
Da die Eingriffsbilanz im Rahmen einer durchzuführenden ökologischen Baubegleitung
anhand der tatsächlich stattfindenden Eingriffe noch einmal abschließend zu überarbeiten ist, kann sich der Wert noch leicht, sicherlich aber nicht substanziell verändern.
Bis zu diesem Zeitpunkt sollte eine Abstimmung mit dem Forstamt stattfinden, um eine
geeignete Fläche ausfindig zu machen und ein Konzept hierfür zu erstellen (inkl. Freistellung von Teilbereichen für die Wildkatze). Ggf. sind auch andere Werte für die
Aufwertung anzusetzen (je nach Biotopwert des Ausgangsbiotoptyps). Dies würde sich
auf die Flächengröße auswirken.
5. IN BETRACHT KOMMENDE ANDERWEITIGE PLANUNGSMÖGLICHKEITEN
Im Rahmen der Standortfindung für den „Bike-Park“ wurden auch alternative Standorte
gesucht und geprüft. In einer Potentialanalyse im Jahr 2008 wurden 4 verschiedene
Standorte durch das Büro freiluftKonzepte analysiert:
Kleinhau (Motocross- Strecke)
Nideggen (Kurpark)
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Schmidt (Scheidbaum)
Brück (Auf dem Lüpötz)
In der Sitzung des „Runden Tisches Eifel“ am 04.11.2008 wurde basierend auf den
Ergebnissen des Gutachtens der Standort "Kurpark Nideggen" als beste und zu realisierende Option festgelegt. Der Rat der Stadt Nideggen hat sich in seiner Sitzung am
08.09.2010 jedoch gegen die Errichtung eines Mountainbike-Parcours im Kurpark
ausgesprochen. Damit gab es keinen geeigneten Standort mehr.
Aus Reihen der lokalen MTB-Szene wurde an den Kreis Düren herangetragen, dass
das Gelände zwischen Vossenack und Simonskall optimale Bedingungen erfüllt. Nach
Prüfung konnte der Bereich als geeignet eingestuft und in den Förderantrag integriert
werden. Vorgaben sind hierbei:
leichte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Vorhandensein von Infrastruktur (Parkplätze / Toiletten / Gastronomie usw.)
Möglichkeiten für MTB als Schulsport
unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der einzelnen Strecken bei einer ausreichenden Streckenlänge und -führung
Der Wald bleibt in der vorhandenen Struktur und Eigenschaft erhalten, der Charakter
der Landschaft ändert sich nicht.
6. PRÜFVERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN
LUNG DER ANGABEN
BEI DER
ZUSAMMENSTEL-
Der Umweltbericht greift auf eigene Erhebungen (LBP mit Biotoptypenkartierung, Artenschutzprüfung mit Erfassung der Vögel und Fledermäuse, Wildkatzengutachten
durch M. TRINZEN) und auf auszuwertendes Daten- und Kartenmaterial sowie Darstellungen bestehender Pläne zurück. Damit ist eine hinreichende Grundlage für eine umfassende Darstellung der Umweltsituation und Bewertung des möglichen Eingriffs gegeben.
7. UMWELTÜBERWACHUNG – MONITORING
Eine Umweltüberwachung bzw. ein Monitoring sind dann angezeigt, wenn es entweder
erhebliche Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Projektwirkungen gibt, die im Bauablauf zu kontrollieren sind, um ggf. regulierend eingreifen zu können oder wenn eine
ökologische Bauüberwachung im Rahmen von Eingriffen in sensible Bereiche oder zu
sensiblen Zeiten notwendig ist, um erhebliche Beeinträchtigungen zu vermeiden.
In diesem Sinne sind die Kapitel 4 festgesetzten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen einer Ökologischen Planungs- und Baubegleitung zu beachten. Insbesondere ist alljährlich vor Beginn des Fahrbetriebs im Frühjahr von einem Wildkatzenexperten eine einmalige Begehung durchzuführen, um sicher zu stellen, dass sich
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im Trassenverlauf kein Wurfplatz innerhalb eines von der Wildkatze als Wurfplatz genutzten Bereiches befindet. Ist dies der Fall, so ist dieser Streckenverlauf in den ersten
14 Tagen für den Betrieb zu sperren, um der Wildkatze ein Ausweichen zu ermöglichen.
8. ZUSAMMENFASSUNG
Im hiermit vorgelegten Umweltbericht zur 10. FNP-Änderung „Bike-Park“ in Hürtgenwald wurden einleitend Inhalt und Ziele der Planungen sowie die zugehörigen Darstellungen beschrieben. Im zweiten Schritt erfolgte eine Beschreibung und Bewertung der
jetzigen Bestandssituation hinsichtlich der zu bearbeitenden Schutzgüter und der auf
diese Schutzgüter wirkenden Eingriffe.
Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Wasser, Boden, Klima, Luft, Kulturund Sachgüter können ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen biotischer Schutzgüter wurden Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen entwickelt. Dies betrifft eine Bauzeitenregelung, eine ökologische Baubegleitung sowie diverse Schutzmaßnahmen zur Wildkatze. Für letztere ist zudem alljährlich vor Beginn
des Fahrbetriebs im Frühjahr von einem Wildkatzenexperten eine einmalige Begehung
durchzuführen, um sicher zu stellen, dass sich im Trassenverlauf kein Wurfplatz innerhalb eines von der Wildkatze als Wurfplatz genutzten Bereiches befindet. Ist dies der
Fall, so ist dieser Streckenverlauf in den ersten 14 Tagen für den Betrieb zu sperren,
um der Wildkatze ein Ausweichen zu ermöglichen. Zudem sollten in einem störungsarmen Umfeld von 1-2 km zum Parcours 4 Stellen mit guter Eignung als Wurfplatz
geschaffen werden, z.B. in Form von Holzstapeln.
Der notwendige Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt wurde vorab mit ca.
1,28 ha Fläche berechnet. Nach Abschluss der Arbeiten findet eine Nachbilanzierung
statt. Die notwendigen Maßnahmen sollen der Stärkung von Waldbiotoptypen im Sinne einer Umwandlung oder Neuschaffung bodenständiger Vegetationseinheiten dienen. Hierzu findet eine Abstimmung mit dem Forstamt im Verfahren statt.
Stolberg, 09. Februar 2015
(Hartmut Fehr)
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