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Beschlussvorlage (Anlage 1 b zu Vorlage 12/2015)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
72 kB
Erstellt
12.02.15, 12:01
Aktualisiert
12.02.15, 12:01
Beschlussvorlage (Anlage 1 b zu Vorlage 12/2015) Beschlussvorlage (Anlage 1 b zu Vorlage 12/2015) Beschlussvorlage (Anlage 1 b zu Vorlage 12/2015) Beschlussvorlage (Anlage 1 b zu Vorlage 12/2015) Beschlussvorlage (Anlage 1 b zu Vorlage 12/2015)

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Inhalt der Datei

ANLAGE 2: BÜRGER EINGABE Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgebracht. I. Vorbemerkung Dass erst nach Fertigstellung einer raumbedeutsamen Baumaßnahme die hierfür erforderliche Bauleitplanung durchgeführt wird, ist schon eine Handlungsform mit Seltenheitswert. Nicht, dass allein der gesamte Ablauf von Beginn des Baugenehmigungsverfahrens an bis hin zur neuerlichen Bauleitplanung höchst fragwürdig bleibt, auch die missbräuchliche bzw. unterlassene Anwendung rechtlicher Vorgaben ist außergewöhnlich. Das kann so nicht hingenommen werden. Stellungnahme zu Vorbemerkung Für das Vorhaben Bike-Park besteht eine rechtskräftige Baugenehmigung gem. § 35 BauGB. Ziel der 10. FNPÄnderung ist es ausschließlich den Bereich des geplanten Bike-Parks kurz- bis langfristig bauleitplanerisch vorzubereiten bzw. zu ordnen. Für das Aufstellungsverfahren hat die Gemeinde die zu berücksichtigenden Belange ermittelt. Für den Belang von Natur und Landschaft wurden in Abstimmung mit der Kreisverwaltung Düren die für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Fachplanungen erarbeitet. Die Ergebnisse dieser Fachplanungen zeigen, dass eine Errichtung der Anlage unter Würdigung der örtlichen Gegebenheiten möglich ist. Die Gemeinde beabsichtigt durch die 10. FNP-Änderung mögliche zukünftige Erweiterungen des Bike-Parks vorzubereiten, die im Einklang mit dem Landschaftsschutz realisierbar sind. Ob dies möglich ist, werden Untersuchungen in Einzelverfahren ergeben müssen. II. Untaugliche Verfahrensweise 1. War es bereits sachlich wie rechtlich abwegig, im landschaftsgeschützten Kalltal illegales Biken schlichtweg über die Einrichtung eines Bike-Parks legalisieren zu wollen – statt rechtsstaatliches Verwaltungshandeln zu zeigen, so steht nunmehr hinter der Bauleitplanung wiederum der untaugliche Versuch, einer illegal erteilten Baugenehmigung durch eine formale Plangebung "faktische Legalität" zu verschaffen. Nachdem aufsichtsbehördlich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung laut wurden, soll jetzt über die anstehende 10. FNP-Änderung der bereits errichtete Bike-Park noch "gerettet" werden. Stellungnahme zu II. untaugliche Verfahrensweise Zu 1. Für die Errichtung des Bike-Parks besteht eine rechtskräftige Baugenehmigung. Für zukünftige Nutzungen, die über die derzeitige Baugenehmigung hinausgehen, wird die Durchführung eigenständiger Genehmigungsverfahren erforderlich. Gerade um eine „Salamitaktik“ zu vermeiden, stellt die Gemeinde Hürtgenwald über die 10. FNP-Änderung den äußeren Rahmen für zukünftige Einzelgenehmigungsverfahren her. Für etwaige erweiterte Nutzungsabsichten stets neue FNP-Änderungsverfahren durchzuführen, ist städtebaulich nicht sinnvoll. 2. Das Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB für den Bike-Park wurde aufgrund eines "maßgeschneidert reduziert" dargestellten Bau-Umfangs noch im Oktober 2014 vom Vorhabenträger (Kreis Düren) umgangen, um überhaupt die Zustimmung der Bezirksregierung zu erhalten, die angestrebte einfache Baugenehmigung noch sehr schnell erteilen zu können. Das Thema Mountainbiking in der Eifel lag zwar seit Jahren auf dem Tisch, doch plötzlich war Eile geboten, denn zur Sicherung der mit EG-Mitteln finanzierten Maßnahme muss bis Mitte dieses Jahres die erforderliche Abrechnung vorgenommen sein. Mit einer Bauleitplanung hätte diese zeitliche Vorgabe nicht mehr eingehalten werden können. So folgt dann auch jetzt nach der zuerst erteilten Baugenehmigung und weitestgehender Fertigstellung des Bike-Parks das eingeforderte notwendige Bauleitverfahren und Hürtgenwald legt die 10. Änderung des gemeindlichen Flächennutzungsplanes mit der Bezeichnung "Bike-Park" vor. Die Flächennutzungsplanung bedeutet die "Flucht nach vorne" und in ihrer Planbegründung lässt sie die "Katze aus dem Sack": "Öffnung zusätzlicher bauleitplanerischer und touristischer Optionen“ für den Bike-Park. Es wird jetzt offen erkennbar das von Anfang an intendierte ,volle Programm' in die Planung eingestellt: Verwirklichung eines großräumigen touristischen Freizeitparks mit- wie es im Planentwurf heißt"höherer Nutzungsfrequenz", angefangen von der Motocross-Strecke über das Mountainbiking in der gesamten Eifel mit einem zusätzlichen, insbesondere auch für den MTB-Extremsportler anspruchsvollen Bike-Park bis hin zum Klettergarten im Kommulationsverbund mit dem Touristenzentrum Simonskall samt aktuellem Ausbau der K36. Entsprechend lautet dann auch die FNP-Begründung: "Insbesondere aber ist es aus gemeindlicher Sicht ein wesentliches Entwicklungsziel, in dem hier maßgeblichen Bereich die touristischen Angebote zu bündeln, die vorhandene Infrastruktur besser und zukunftssicher auszulasten ..." So entlarvt die Flächennutzungsplanung die unzureichende Plandarstellung im Baugenehmigungs- verfahren als ein in der Tat von vornherein deutlich umfangreicheres Vorhaben und bestätigt zugleich die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Zu 2. Ziel der 10. FNP-Änderung ist es ausschließlich den Bereich des geplanten Bike-Parks kurz- bis langfristig bauleitplanerisch vorzubereiten bzw. zu ordnen. Die planerische Vorbereitung eines „Freizeitpark“ ist nicht städtebauliches Ziel der Gemeinde Hürtgenwald. Die Gemeinde beabsichtigt mögliche zukünftige Erweiterungen des Bike Park vorzubereiten, die im Einklang mit dem Landschaftsschutz realisierbar sind. Ob dies möglich ist werden Untersuchungen in Einzelverfahren ergeben müssen. Ill. Unvereinbarkeit der Flächennutzungsplanung Die nun offen liegende Flächennutzungsplanänderung ist jedoch - weder mit den Zielen der Raumordnung, der Regionalplanung, dem Landesentwicklungsplan und dem Landschaftsplan 7 "Hürtgenwald" vereinbar, noch ist die Planung vollzugsfähig, weil ihre Verwirklichung an naturund umweltschutzrechtlichen Anforderungen scheitern müsste. Sie kann damit keine Wirksamkeit erlangen (BVerwG vom 25. 08. 1997, 4 NB 12/97 und 12. 08. 1999, 4 CN 4.98). Stellungnahme zu III. Unvereinbarkeit der Flächennutzungsplanung Ein Widerspruch zum Regionalplan oder Landesentwicklungsplan wird nicht gesehen. Die formal vorgegebene Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz bei der Bezirksregierung Köln wurde bereits von der Gemeinde Hürtgenwald gestellt. Hierin wird angefragt, ob der gemeindlichen Planung Ziele der Raumordnung und Landesplanung entgegen stehen. In diesem Planungsschritt erfolgt somit kurzfristig die Abstimmung mit der Regionalplanung. Die natur- und umweltschutzrechtlichen Anforderungen an die Planung werden im Rahmen der Umweltprüfung abgearbeitet. Die Ergebnisse der Umweltprüfung münden in den Umweltbericht, der Teil der städtebaulichen Begründung wird und vor der öffentlichen Auslegung des FNP- Entwurfes mit den Fachbehörden abgestimmt wird. 1. .Mit der Flächennutzungsplanänderung wird ein 11 ha großer abschüssiger, bewaldeter Hang vom Franziskus-Gymnasium auf der Vossenacker Höhe bis hinunter zum im Kalltal gelegenen Fremdenverkehrsort Simonskall barrierehaft breit durchschnitten. Der erteilten Baugenehmigung lag sogar die größere Flächenangabe von 19 ha zugrunde. Obwohl der Bike-Park zwischenzeitlich errichtet ist, ist die schlussendlich tatsächlich beanspruchte und beplante Fläche unklar. Die Fläche liegt inmitten eines größeren durch den Landschaftsplan Hürtgenwald ausgewiesenen Landschaftsschutzgebietes mit besonders umfangreichen und bedeutenden Schutzausweisungen. Bereits die Inanspruchnahme einer 11 ha großen schutzwürdigen Fläche für eine international beworbene gebiets- und zweckfremde konzentrierte sportliche Nutzung mit fünf unterschiedlich anspruchsvollen MTB-Streckenabschnitten in einer Gesamtlänge von ca. fünf Kilometern und jeweils ca. 5 m breiten Korridoren ist vorliegend von großer Bedeutung für die Raumordnung. Im kummulativ wirkenden Verbund mit dem nahegelegenen Hochseil-Klettergarten, dem touristischen Zentrum Simonskall und dem räumlich zusammenhängend gelegenen Motocross-Gelände entsteht nunmehr mit dem großflächigen Bike-Park samt der "unbegrenzt und unkonkret" projizierten weiteren "bauleitplanerischen und touristischen Optionen" im und um den Bike-Park ein riesiger Freizeitpark Hürtgenwald. Hierzu heißt es in der Planbegründung unter 1.3 Planungsziel: "Ziel der 10. FNP-Änderung ist es, die Voraussetzungen für die künftige · Weiterentwicklung des Bike-Park zu schaffen und die touristische Inwertsetzung der Gesamtfläche mit Hochseilklettergarten und dem Erholungsort Simonskall nachhaltig zu stärken". Die unterschiedlichen sportlichen wie touristischen, stark frequentierten Nutzungen der gesamten Fläche ist als "Freizeitpark" im Sinne des UVP- Rechts einzustufen (UVPG, Anlage 1, 18.3.1). Entgegen der Auffassung in der Planbegründung (3.4.1.) ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich. Stellungnahme zu 1. Ziel der 10. FNP-Änderung ist es ausschließlich den Bereich des geplanten Bike-Parks kurz- bis langfristig bauleitplanerisch vorzubereiten bzw. zu ordnen. Die planerische Vorbereitung eines „Freizeitpark“ ist nicht städtebauliches Ziel der Gemeinde Hürtgenwald. Die Gemeinde beabsichtigt mögliche zukünftige Erweiterungen des Bike-Parks vorzubereiten, die im Einklang mit dem Landschaftsschutz realisierbar sind. Ob dies möglich ist , werden Untersuchungen in Einzelverfahren ergeben müssen. Es besteht keine UVP- Pflicht für die Planung des Bike-Parks. Dieser Argumentation folgend erlangt die Errichtung des Bike-Parks auf der Grundlage der derzeitigen Baugenehmigung und eventueller zukünftiger zurückhaltender Erweiterungen keine Raumbedeutsamkeit. Der Hinweis auf die Größe des Geltungsbereiches ist hier irreführend. Der Geltungsbereich der 10. FNP-Änderung ist nicht deckungsgleich mit der Betriebsgröße der Bike Park Anlage. Die Grundnutzung innerhalb des Geltungsbereiches der 10. Änderung wird „Wald“ bleiben. Innerhalb dieser Gesamtfläche sind 5 Strecken eingebettet. 2. Die Zielvorgabe B. III. 3.21 des Landesentwicklungsplanes NRW besagt, dass Waldgebiete nur dann für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. An die Begründung einer Waldinanspruchnahme sind daher besonders hohe Anforderungen zu stellen. Dass in Hürtgenwald ein Bike-Park auch außerhalb des Waldes realisierbar wäre, dürfte nicht ernsthaft bestritten werden können. Jedenfalls ist nicht nachgewiesen, dass die Realisierung eines Bike-Parks nur in dem beplanten Waldbereich möglich ist. Verfahrensläufig aktuelle, ernsthafte Alternativprüfungen sind weder im konkreten Baugenehmigungsverfahren erfolgt und vorgelegt worden, noch wurden sie bislang in der Bauleitplanung vorgenommen. Damit ist nicht begründet, weshalb nur diese Planfläche in Frage kommt. Soweit vorliegend aber die angestrebte Nutzung und damit das Planungsziel außerhalb des Waldes realisiert werden kann, steht sie der Flächennutzungsplanung entgegen. Stellungnahme zu 2. In der städtebaulichen Begründung (Seite 8) wird auf die geprüften Alternativstandorte hingewiesen. In einer Potentialanalyse im Jahr 2008 wurden 4 verschiedene Standorte durch das Büro freiluftKonzepte analysiert:  Kleinhau (Motocross- Strecke)  Nideggen (Kurpark)  Schmidt (Scheidbaum)  Brück (Auf dem Lüpötz) In der Sitzung des „Runden Tisches Eifel“ am 04.11.2008 wurde basierend auf den Ergebnissen des Gutachtens der Standort "Kurpark Nideggen" als beste und zu realisierende Option festgelegt. Der Rat der Stadt Nideggen hat sich in seiner Sitzung am 08.09.2010 jedoch gegen die Errichtung eines Mountainbike-Parcours im Kurpark ausgesprochen. Damit gab es keinen geeigneten Standort mehr. Aus Reihen der lokalen MTB-Szene wurde an den Kreis Düren herangetragen, dass das Gelände zwischen Vossenack und Simonskall optimale Bedingungen erfüllt. Nach Prüfung konnte der Bereich als geeignet eingestuft und in den Förderantrag integriert werden. Vorgaben sind hierbei:  leichte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln  Vorhandensein von Infrastruktur (Parkplätze / Toiletten / Gastronomie usw.)  Möglichkeiten für MTB als Schulsport  unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der einzelnen Strecken bei einer ausreichenden Streckenlänge und führung Der Wald bleibt in der vorhandenen Struktur und Eigenschaft erhalten, der Charakter der Landschaft ändert sich nicht. 3. Im Regionalplan ist die Planfläche größtenteils als "Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung" (BSLE) und "Waldbereich" und zu einem geringen Teil als "Bereich zum Schutz der Natur" (BSN) dargestellt. Vorrangige Ziele sind Landschaftsschutz, landschaftsorientierte Erholung, Artenschutz und Biotopverbund vor jedem anderweitigen Nutzungsanspruch. Eine derart großflächige Inanspruchnahme für eine "national wie international" intensive (extrem) sportliche MTB-Nutzung würde den Regionalplanzielen vollends zuwider laufen und verbietet sich daher. Stellungnahme zu 3. Die Errichtung des Bike-Parks auf der Grundlage der derzeitigen Baugenehmigung und eventueller zukünftiger zurückhaltender Erweiterungen erlangt keine Raumbedeutsamkeit. Ein Widerspruch zu den Zielen des Regionalplans wird daher nicht gesehen. Der Hinweis auf die Größe des Geltungsbereiches ist hier irreführend. Der Geltungsbereich der 10. FNP-Änderung ist nicht deckungsgleich mit der Betriebsgröße der Bike-Park-Anlage. Die Grundnutzung innerhalb des Geltungsbereiches der 10. Änderung wird „Wald“ bleiben. Innerhalb dieser Gesamtfläche sind 5 Strecken eingebettet. 4. Durch die regionalplanerischen Vorgaben sind ebenfalls der "Wald" und seine Funktionen geschützt. Wenngleich forstrechtlich die Eigenschaft der Fläche als Wald weiter bestehen bleibt, stellt jedoch die im FNP-Entwurfvorgesehene Inanspruchnahme eine Änderung der Nutzungsart dar, die die in § 1 Nr. 1 BWaldG beschriebenen Funktionen mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Insoweit kann im Übrigen der Auffassung in der FNP-Begründung (1.3. letzter Satz), wonach eine Waldumwandlung im Sinne des Forstrechts nicht erforderlich sei, nicht zugestimmt werden. Eine Umwandlungsgenehmigung ist nach Schrifttum und Rechtsprechung für jede Überführung von Wald in eine andere, nicht forstliche Nutzung erforderlich. Es kommt nicht auf die begriffliche Waldeigenschaft, sondern allein auf die funktional andere, nicht forstliche Wald-Nutzung an, hier auf die Nutzung als "Freizeit-Sportstätte Bike-Park". Ohne Waldumwandlungsgenehmigung ist die Flächennutzungsplanung unZulässig. Jedoch dürfte rechtlich eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht ausgesprochen werden können. Denn durch Bau und Intensität der Nutzung des Bike-Parks würde ein Teil der Nutzungsfunktionen (waldtypischer Haushalt mit einer dem Waldbestandsklima dienlichen Fauna und Flora einschließlich intakter Waldbodenverhältnisse, Biodiversität, Funktionszusammenhänge) erheblich beeinträchtigt und im begrenzten Umfang sogar gänzlich verloren gehen. Insoweit würde im eigentlichen Planbereich die Funktion und die Nutzung als Wald zurücktreten und nachrangig werden: Bestockung und Boden würden großflächig eine auf die als Extremsportart bezogene funktionale Nutzungsumwandlung erfahren und der Wald würde vornehmlich als Kulisse für die Anlage und den Betrieb einer saisonal intensiv genutzten MTB-Sportstätte dienen. Die Ziele der Raumordnung, die Belange der Allgemeinheit an der Walderhaltung für die Erholung der Bevölkerung, die wesentliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Umweltunverträglichkeit stehen hier einer Waldumwandlung für diesen höchst schutzwürdigen Bereich entgegen. Stellungnahme zu 4. Die Anregung wird berücksichtigt. Beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW wurde zwischenzeitlich der Antrag auf eine befristete Waldumwandlung gestellt. Die Waldumwandlungsgenehmigung beinhaltet die Änderung von "forstwirtschaftlich genutzer Erholungswald" in "Wald, Zweckbestimmung Bike-Park". 5. Auch ist die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes mit den normierten Anforderungen des erst seit 2010 rechtskräftigen Landschaftsplanes 7 "Hürtgenwald" nicht zu vereinbaren. Seine Realisierung muss scheitern, weil sie den umfangreichen Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes (LSG 2.2.6 Wälder der Kalltalhänge) - Erhaltung und Wiederherstellung der Tallandschaft der Kall ..... - Erhaltung des Biotopverbundes entlang der Talhänge .... - Erhaltung der Pufferfunktion für das landesweit bedeutsame Naturschutzgebiet des Kallbachsystems - Erhaltung und Entwicklung standortgerechter und bodenständiger Waldbereiche für den Arten- und Biotopschutz - Vielfalt, Eigenart und Schönheit eines großflächigen, reliefreichen Waldgebietes mit seinen Quellbächen - besondere Bedeutung für die Erholung innerhalb des Naturparks Nordeifel mit bedeutsamen Naherholungsgebieten (z. B. Simonskall) Erhaltung des Waldgebietes aus kulturhistorisch- zeitgeschichtlichen Gründen - Einzelmaßnahmen zum Erhalt und zur Optimierung der Wildkatzen- und Fledermauspopulation zuwider läuft. Außerdem verbietet der Landschaftsplan in den Schutzbereichen - - - bauliche Anlagen im Sinne des§ 2 BauO NRW zu errichten (2.2 II.1) Nach§ 2 BauO NRW gelten als bauliche Anlagen u. a. Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Sport und Spielflächen, Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, ... Geländeeinplanierungen oder sonstige Veränderungen der charakteristischen Geländeform, Boden- oder Ufergestalt vorzunehmen, sowie Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern, insbesondere durch Trittschäden infolge übermäßiger Beanspruchung (2.2 Il. 6.) Maßnahmen der Entwässerung, Drainage, Bewässerung oder andere den G r u n d wa s s e r flurstabstand oder Wasserhaushalt des Gebietes verändernde Maßnahmen vorzunehmen (2.2 II.9) Flächen außerhalb von ausgewiesenen Straßen, Wegen, Park- und Stellplätzen mit Fahrrädern zu befahren ... (2.2 Il. 15.) Jegliche ... sonstige Veranstaltungen und Sportveranstaltungen außerhalb von befestigten Wegen, Straßen ... durchzuführen (2.2 Il. 15.) Die großflächig geänderte Nutzung des Waldes durch den Betrieb des zwischenzeitlich bereits so gut wie fertig gestellten Bike-Parks beeinträchtigt die Schutz- und Erholungsfunktion empfindlich. Erholungssuchende werden in der entsprechenden Waldnutzung erheblich eingeschränkt oder gar ganz davon abgehalten. Nachteilige Störungen für Flora und Fauna im Wald (Biotopverbund, Pufferfunktion und insbesondere Erhalt und Optimierung der Wildkatzen und Fledermauspopulation) können nicht ausgeschlossen werden. Einem Flächennutzungsplan entgegenstehende Darstellungen im Landschaftsplan müssten aber vor Wirksamwerden des Plans aufgehoben werden. Geschieht dies nicht, ist der Flächennutzungsplan wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999- BVerwG4 C 1.99 -, BVerwGE 109,371 = NVwZ 2000,1045). Eine Aufhebung von LP-Darstellungen wäre faktisch nicht begründet vertretbar. Vor gerade mal vier Jahren ist der betroffene FNP-Bereich zutreffend und ausführlich begründet wegen höherwertiger Zweckbestimmungen unter Schutz gestellt worden. Es ist überhaupt nicht zu erkennen, dass heute nach relativ kurzer Zeit – die Schutzwecke verändert bzw. entfallen oder zwischenzeitlich konkurrierenden Belangen unterlegen sind. Was daher vor wenigen Jahren in die umfänglichen und qualifizierten Landschaftsplanfestlegungen eingestellt wurde, soll heute mit der Flächennutzungsplanänderung bloßen (gesellschafts)politischen Opportunitätserwägungen weichen. Bei der Bemessung der Bedeutung der im Landschaftsplan festgelegten Schutzfunktionen des Waldes im Hinblick auf die Forstwirtschaft, des Biotop- und Artenschutzes, des Naturhaushalts und der naturnahen Erholung könnte den vorgelegten Gutachten Fehr/Trientzen allenfalls eine Teilbedeutung allein für den geprüften Artenschutz zukommen. Jedoch kann den Gutachten in der Eingriffsbewertung nicht gefolgt werden. § 44 Abs. 1 BNatSchG untersagt nicht nur die Vernichtung der gesamten Lebensstätte - hier insbesondere für Fledermäuse und Wildkatzen -, sondern auch jede Beschädigung des Teilhabitats, das heißt jede Minderung der ökologischen Qualität der Lebensstätte, darunter auch sämtliche verschlechternd wirkende Handlungen selbst dann noch, wenn sie im weiteren Umfeld einer geschützten Lebensstätte vorgenommen werden. Auch eine nicht unmittelbar tangierende Planung kann dennoch einen artenschutzrechtlichen Konflikt heraufbeschwören, wenn der Biotop- und Habitatverbund gestört wird (Martin Gellermann/Matthias Schreiber, Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren). Hieran muss die Flächennutzungsplanung scheitern, zumal weder die Zerschneidung des Biotop- und Habitatverbundes grundsätzlich grundsätzlich noch die übrigen Beeinträchtigungen adäquat ausgeglichen werden können. Bei objektiver Gewichtung und sachlicher Beurteilung besteht sowohl für gutachterliche Minimierungsvorschläge wie für gesetzliche Ausnahmen oder Befreiungen von den Ver- und Geboten keinerlei Raum mehr. Stellungnahme zu 5. Es ist nicht das Ziel, den Landschaftsplan im Geltungsbereich der 10. FNP-Änderung aufzuheben. Dies bedeutet, dass zukünftige Änderungen des Bike-Parks erneut beantragt werden müssen. Erforderliche Befreiungen können nur unter Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde erfolgen. Die 10. Änderung der Flächennutzungsplanung der Gemeinde Hürtgenwald kann keinen Erfolg haben, weil sie gegen raumordnerische, planerische und rechtliche Vorgaben unabdingbar verstößt. Stellungnahme An den Zielen der 10. FNP- Änderung wird festgehalten. In der Begründung zur FNP-Änderung hat die Gemeinde Hürtgenwald ihre städtebaulichen Ziele dargelegt. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens hat sie die zu berücksichtigenden Belange ermittelt. Die für eine Abwägung erforderlichen Grundlagen wurden über die Erarbeitung von Fachplanungen geschaffen. Das Projekt Bike Park ist kein UVP- pflichtiges Vorhaben Nach dem Stand des Aufstellungsverfahrens sind Widersprüche zur Landesplanung nicht erkennbar. Mit der Durchführung der Umweltprüfung sowie der Erarbeitung des Umweltberichtes wird nach Auswertung der frühzeitigen Beteiligungsschritte die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 10.FNP-Änderung vorbereitet.