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Beschlussvorlage (Anlage 1 a zu Vorlage 12/2015)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
196 kB
Erstellt
12.02.15, 12:01
Aktualisiert
12.02.15, 12:01

Inhalt der Datei

Stand: 05.02.2015 ANLAGE 1: Landesbüro der Naturschutzverbände NRW Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgebracht. Die Änderung des Flächennutzungsplans wird abgelehnt. Sie dient der nachträglichen Legalisierung nach Ansicht des Eingabenstellers unzulässigerweise im baulichen Außenbereich errichteten Bauvorhabens, nämlich eines Mountainbike (MTB)-Parks mit fünf Streckenkorridoren und baulichen Anlagen. Die FNP-Änderung entwertet einen heute ökologisch wertvollen und für die stille Erholung sehr wertvollen Bereich, der als Landschaftsschutzgebiet geschützt ist. Überwiegende Gründe für eine Entwertung dieses Schutzgebietes sind nicht ersichtlich. Schließlich widerspricht die 10. Änderung des Flächennutzungsplans den Zielen der Raumordnung, weil ein Bereich zum Schutz der Natur beeinträchtigt würde und die Planung eines Freizeit- und Erholungsschwerpunktes außerhalb der dazu im Regionalplan dargestellten Bereiche erfolgen würde. Die Planung sollte daher eingestellt und ein Rückbau der bereits vorhandenen Mountain-Bike-Trails angestrengt werden. Zur Verhinderung einer weiteren illegalen Mountain-Bike-Nutzung dieses ökologisch wertvollen Schutzgebietes sehen wir zunächst die Gemeinde und den Kreis sowie das Forstamt in der Pflicht. Stellungnahme: Ziel und Zweck der 10. FNP- Änderung ist ausschließlich die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die Errichtung eines flächenmäßig begrenzten Bike Parks und nicht die Planung eines Freizeit und Erholungsschwerpunktes außerhalb des Siedlungsbereichs. Für das Aufstellungsverfahren hat die Gemeinde die zu berücksichtigenden Belange ermittelt. Für den Belang von Natur und Landschaft wurden in Abstimmung mit der Kreisverwaltung Düren die für eine sachgerechte Abwägung erforderlichen Fachplanungen erarbeitet. Die Ergebnisse dieser Fachplanungen zeigen, dass eine Errichtung der Anlage unter Würdigung der örtlichen Gegebenheiten möglich ist. Die formal vorgegebene Anfrage gemäß § 34 Landesplanungs- Gesetz bei der Bezirksregierung Köln wurde bereits von der Gemeinde Hürtgenwald gestellt. Hierin wird angefragt, ob der gemeindlichen Planung Ziele der Raumordnung und Landesplanung entgegen stehen. Die Gemeinde Hürtgenwald hält an der Aufstellung der 10. FNP-Änderung fest. I. Vorgeschichte: einfache Baugenehmigung durch den Kreis Der Kreis Düren beabsichtigte zunächst das Projekt mit einer einfachen Außenbereichs-Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu genehmigen. Hierzu gab er die erforderliche Artenschutzprüfung (ASP) und den landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) in Auftrag. Noch 2013 war geplant, lediglich ein sehr kleines Gebiet in der Größenordnung von 1 ha, nämlich die für Gas-, Strom- und Telefonleitungen genutzte Schneise, für Mountainbike (MTB)-Strecken zu nutzen (Artenschutzrechtliche Vorprüfung Mai 2013 S.1). ln der anschließend durchgeführten ASP 1 war das Projektgebiet bereits erheblich erweitert. Am 01.10.2014 wurde das Projekt dem Landschaftsbeirat (LBR) des Kreises Düren vorgestellt, um die Befreiung von den Verboten des Landschaftsschutzgebietes (LSG) zu erhalten. Die Vorlage zu dieser Sitzung wies erhebliche Fehler und Mängel auf, zum Beispiel fehlten eine belastbare Angabe der Flächengröße des Mountainbike-Gebietes, eine Darstellung der Anbindung der Trails an die K 36, die Tiefe der Störwirkungen wurde mit 3m viel zu gering benannt und das falsche LSG angegeben. Die Befreiung vom Verbot für die hier geplante Anlage von Drainagen (Verbot 9 für alle LSG im LP 7) wurde nicht erwähnt, die behördliche Zuständigkeit unrichtig dargelegt und last not least wurde ein - gelinde gesagt - fragwürdiges Verfahren zur Erlangung einer Baugenehmigung für dieses raumbedeutsame Projekt angewendet. Die landschaftsrechtliche Befreiung von den Verboten 2.2, II, Nr.1, 3, 4, 6,10, 14, 17 des Landschaftsplans 7 Hürtgenwald (LP 7) erfolgte im LBR mit knapper Stimmenmehrheit für das falsche Schutzgebiet (nämlich für das LSG "Hochfläche im Bereich Vossenack/BergsteinGroßhau" gem. Festsetzung Ziff. 2.2-4). Nach Ansicht des Eingabenstellers erlaubt die mehrfach unrichtige Vorlage und Darstellung des Vorgangs durch die Kreisverwaltung den Mitgliedern des LBR keine sachgerechte Behandlung des Themas. Erst im Nachhinein wurde dies offenbar auch der Kreisverwaltung klar. In wieweit dieser bzw. die grundsätzliche(n) Fehler in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des LBR "geheilt" werden konnte(n), wird u. U. zukünftig zu behandeln sein. Der inzwischen erfolgte Bau der MTB-Trails im MTB-Park sieht sich weiterer Kritik gegenüber: - die erforderliche Befreiung von den Verboten des LSG für den Bau der Drainagen (2.2, II, Nr. 9) liegt nicht vor und statt des genehmigten Startpodestes aus Holz wurde - wohl ohne Weiteres - ein Startpodest aus Erdwällen errichtet. Die Naturschutzverbände beanstandeten das baurechtlich fragwürdige Verfahren nicht nur in der LBR-Sitzung sondern auch bei der Bezirksregierung Köln, dem MKULNV und dem Bauministerium NRW. Das Bauministerium prüft die Sachlage und teilte auf Nachfrage eines örtlichen Vertreters der Naturschutzverbände mit, dass eine einfache Baugenehmigung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspräche. Die Bezirksregierung (Dez. 35) erklärte per e-Mail, dass sie dem Kreis Düren mitgeteilt habe, dass sie "ein Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB dann sehe, wenn - die Nutzungsfrequenz der Anlage sich über das bisher angenommene Maß erhöht, auf der Anlage Veranstaltungen (z.B. Wettbewerbe) durchgeführt werden sollen, durch die zusätzlich Zuschauer angesprochen werden können oder Stand: 05.02.2015 - zusätzliche bauliche Anlagen- wie z.B. Kassenhäuschen, Geräteschuppen, Verkaufsstellen, weitere Toilettenanlagen, weitere Stellplätze- in der betroffenen Waldfläche selbst oder- im Zusammenhang mit dem Bike-Park - im Umfeld errichtet werden sollen." Dies wurde dem LBR vom Kreis Düren vor der LBR-Sitzung mitgeteilt. Vertreter der Naturschutzverbände hielten dem Kreis vor, dass er eine Salamitaktik durchführe und sich z. B. die Nutzungsfrequenz durch Vermarktung und Kommerzialisierung mit Sicherheit erhöhen würde und dann auch weitere bauliche Anlagen erforderlich seien. Dies wies der Kreis von sich. Er schätzte die zukünftige Nutzungsfrequenz gem. der Bedingung der BR auf 100 Besucher/Woche. Dies übersteigt sehr deutlich die bisherige illegale Nutzung des Waldes durch Mountainbiker, die in der ASP 1 S. 6 als gering bezeichnet wird: "Die Nutzungsintensität des Waldgebietes als Gesamtheit ist eher als gering zu bewerten, trotz gelegentlicher Begehungen durch Schulklassen des Gymnasiums, Wanderer und Mountainbiker." Die Naturschutzverbände vermuteten bereits seit Beginn der Baugenehmigungsplanung, dass tatsächlich eine weit intensivere Nutzung einschließlich sportlicher Wettbewerbe, internationaler Bewerbung als Sport-Einrichtung, baulichem Ausbau mit Toilettenanlagen, Verkaufsräumen, einfacher Gastronomie, Kassenhäuschen etc. geplant, aber nicht öffentlich gemacht wurde, um hier einen überregional wirksamen touristischen Anziehungspunkt für junge sportlich aktive MTB-Fahrer entstehen zu lassen. Im Zusammenhang mit der räumlich benachbarten Klettergartenanlage schien aus Sicht der Naturschutzverbände ein Freizeitpark bzw. ein neuer Erholungsschwerpunkt in Planung zu sein. Stellungnahme zu Vorgeschichte: Für die Errichtung des Bike Park liegt eine Baugenehmigung vor. Es ist zutreffend, dass für Nutzungen über die erteilte Baugenehmigung hinaus gesonderte Genehmigungsverfahren durchzuführen sind. Es ist Ziel der Gemeinde Hürtgenwald auch bei einer zukünftig positiven Entwicklung der Bike – Park - Anlage auf die Errichtung zusätzlicher baulicher Anlagen zugunsten des Landschaftsschutzes zu verzichten. II. Bauleitplanung der Gemeinde 1. Zielsetzung Immerhin wird nun - wohl erst aufgrund der Beschwerden der Naturschutzverbände - die Bauleitplanung mit der Änderung des FNP von der Gemeinde durchgeführt. Die nicht nur unseres Erachtens fragwürdige Baugenehmigung wurde inzwischen weitgehend umgesetzt, so dass der Bike-Park schon vor Beginn der erforderlichen Bauleitplanung faktisch fertig gestellt ist. Um dies zu erklären, gibt die Gemeinde an, dass die Baugenehmigung des Kreises sich explizit auf einen Nutzungsumfang erstrecke, der nur für die Startphase des Bike Parks ausgerichtet sei, was offenbar implizieren soll, dass nun eine weitere Intensivierung der baulichen und touristischen Nutzung vorbereitet wird. Im Gegensatz dazu hat der Kreis aber wiederholt darauf verwiesen, dass auch zukünftig keine Nutzung über das bisherige Maß (100 Radfahrer pro Woche) und keine weiteren baulichen Anlagen angestrebt werden. Die Gemeinde erklärt dagegen nun, dass sie besonderen Wert lege "auf die Öffnung zusätzlicher bauleitplanerischer und touristischer Optionen, um im Falle einer gesteigerten Nutzung des Bike-Park Angebotes rechtzeitig planungsrechtliche Grundlagen schaffen zu können. Hiermit wären insbesondere höhere Nutzungsfrequenzen des Bike-Parks möglich" (Begründung S. 3). Weiter: Mit dem Bike-Park wird eine neue touristische Zielgruppe angesprochen und für die Region erschlossen. Spezifischen Bedürfnissen der Gästegruppe möchte die Kommune zeitnah gerecht werden können, um die touristische Wertschöpfung, die mit dem Aufenthalt der Mountainbiker einhergeht, im direkten Umfeld zu halten.“ Es sollen also andere Nutzer und mehr Nutzer als bisher in das Gebiet gelockt werden. Von einer Beschränkung der Nutzungsfrequenz ist keine Rede mehr. Mit der Erhöhung der Nutzungsfrequenz steigt nicht nur die Störwirkung sondern auch die Gefahr der Erhöhung illegaler off-road-Aktivitäten im Umfeld. Übersehen wird auch, dass zwischen der bisherigen touristischen Nutzung und der neuen Gästegruppe ein erhebliches Konfliktpotential besteht, so dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die bisherigen landschaftsorientierten Erholungssuchenden aus dem Gebiet vergrault werden. Bisher wurde Simonskall entweder von wenig sportlichen, älteren Wanderern und Spaziergängern, die hier in gehobener Gastronomie einkehrten, oder für Tagungen genutzt. Jetzt soll das Gebiet für Freizeitsportler erschlossen werden, die ein ganz anderes gastronomisches Angebot oder das mitgebrachte Butterbrot bevorzugen und so trotz steigender Besucherzahlen weniger Geld in der Gemeinde lassen als erwartet. Die Wald- und Wanderwege im MTB-Park sind ohne weitere Maßnahmen für Wanderer nicht mehr nutzbar. ln der LBR-Sitzung vom 1.10.2014 wurde daher vom Kreis eine Überbrückung der Trails oder eine Verlegung der Wanderwege zugesagt, um Kreuzungen der Wanderwege mit den MTB- Strecken zu vermeiden. Die Wanderwege 26 und 36 in diesem Gebiet wurden im Rahmen des Förderprogramms zur Entwicklung des ländlichen Raumes 20072013 vom MKULNV und von der EU gefördert. Was ist mit der Zweckbindung? Wird nun auch die Verlegung der bereits geförderten Wege gefördert? Die Naturschutzverbände halten hier Nachfragen beim Fördergeld-Geber für angezeigt. Stellungnahme zu 1: Die Baugenehmigung erfolgte gem. § 35 BauGB mit zahlreichen Auflagen und Nutzungsbeschränkungen, die auf Grundlage der dezidierten Gutachten ausgesprochen wurden. Die Biker werden als überaus interessante Zielgruppe wahrgenommen: über 80 % haben Abitur oder einen Hochschulabschluss, sie haben zu mehr als 40 % ein Nettohaushaltseinkommen von 3.500 €zur Verfügung und sind qualitätsorientiert, kaufbereit und beruflich erfolgreich (Quelle: Allensbacher Werbeträger-Analyse 2014 zu "bike"). Zudem liegt dem Kreis Düren die Studie "Wirtschaftsfaktor Tourismus im Kreis Düren" des dwif von 2014 vor, das dezidiert die hohe Wertschöpfung von tages- und Mehrtagestourismus in der Rureifel aufzeigt. Hierbei sind es nicht nur Gastronomen und Hotellerie, sondern insbesondere auch Handel, Handwerk und Dienstleistung, die erheblich in unserer Region vom Tourismus profitieren. Insbesondere Menschen mit gehobenem Bildungsniveau, überdurchschnittlicher Stand: 05.02.2015 Kaufkraft und hohem Qualitätsbewusstsein, wie die Biker es sind, sind somit eine willkommene Zielgruppe. Der Wanderweg Nr. 26, der im oberen Bereich des Bike-Parks Strecken querte, wurde vom Betreiber in enger Absprache mit dem Eigentümer, dem Hauptwegewart des Eifelvereins und Vertretern der Ortsgruppe Vossenack umgelegt und neu gestaltet. Wie bereits dargestellt, ist für zukünftige Nutzungen, die über die derzeitige Baugenehmigung hinausgehen, die Durchführung eigenständiger Genehmigungsverfahren erforderlich. Gerade um eine „Salamitaktik“ zu vermeiden, stellt die Gemeinde Hürtgenwald über die 10. FNP-Änderung den äußeren Rahmen für zukünftige Einzelgenehmigungsverfahren her. Für etwaige erweiterte Nutzungsabsichten stets neue FNP-Änderungsverfahren durchzuführen ist städtebaulich nicht sinnvoll. 2. Errichtung eines Freizeitparks Auf Seite 4 der Begründung wird das Nutzungskonzept vorgestellt und der Konzentrationsbereich touristischer und • sonstiger Einrichtungen in einer Karte dargestellt. Nimmt man den Radius dieses Bereiches mit 1 km an, ergibt sich 2. eine Fläche von etwa 3 km Geplant ist ein Freizeitpark mit den Schwerpunkten Hochseilklettergarten, MTB-Park und dem Erholungsort Simonskall mit der Zielsetzung der Tourismusförderung. Ein Freizeitpark dieser Größe ist UVPpflichtig. Es ist zu vermuten, dass zur Andienung dieses geplanten Freizeitparks in 2014/2015 auch der umstrittene Ausbau der K 36 erfolgt. Die Summationswirkung von Hochseilklettergarten, MTB- Park mit Shuttle-Bus, Ausbau der K 36 und Erschließung für zukünftige Nutzungen und erhöhte Nutzungsfrequenzen werden in den vorliegenden ASPen und im LBP überhaupt nicht beachtet. Sollten hier (Wettbewerbs)- Veranstaltungen mit Zuschauern durchgeführt werden oder die Nutzungsfrequenzen im angestrebten Maß oder darüber hinaus steigen, reichen die vorhandenen Infrastrukturen vorhersehbar bei weitem nicht aus. Weitere bauliche Anlagen, Parkplätze, Störungen, Verlärmungen und eine Zunahme des Straßenverkehrs sind vorprogrammiert. Schließlich ist es ausdrückliches Ziel der Gemeinde mit der Änderung des FNP weitere Maßnahmen und bauliche Einrichtungen über das Anfangsmaß hinaus umsetzen zu können. Für einen ordnungsgemäßen Betrieb durch einen Betreiber sind logischerweise weitere Anlagen zu erwarten wie z. B. Toiletten, Kassenhäuschen, Geräteschuppen, einfache Gastronomie und zusätzliche Parkplätze. Stellungnahme zu 2. Ziel der 10. FNP-Änderung ist es ausschließlich den Bereich des geplanten Bike-Parks kurz- bis langfristig bauleitplanerisch vorzubereiten bzw. zu ordnen. Die planerische Vorbereitung eines „Freizeitparks“ ist nicht städtebauliches Ziel der Gemeinde Hürtgenwald. Die Gemeinde beabsichtigt mögliche zukünftige Erweiterungen des Bike-Parks vorzubereiten, die im Einklang mit dem Landschaftsschutz realisierbar sind. Ob dies möglich ist werden Untersuchungen in Einzelverfahren ergeben müssen. 3. UVP Die Größe des geplanten Bike-Parks wurde auf Nachfrage vom Regional-Forstamt Rureifei-Jülicher Börde mit 20 ha und auf der Landschaftsbeiratssitzung vom 01.10.2014 von der Projektleiterin mit 19 ha angegeben. Die Gemeinde gibt nun 11 ha an. Was stimmt? Wir halten für eine Realisierung dieses Freizeitparks eine UVP für erforderlich. Von einer UVP will die Gemeinde absehen unter Hinweis auf schon vom Kreis eingeholte Gutachten und da nach ihrer Auffassung in der Anlage 1 zum UVPG (Liste UVP-pflichtiger Vorhaben) kein Vorhaben in Form des geplanten "BikePark" aufgeführt wird und der MTB-Park in seiner spezifischen Ausführung auch keinem aufgeführten Vorhaben zugeordnet werden könne (S. 13 Begründung). Nach unserer Auffassung stellt er eine Sportstätte für eine Extremsportart als Teil eines Freizeitparks dar. Schon der Kern des Freizeitparks (nämlich der inzwischen bereits weitgehend errichtete MTB- Park) umfasst 5 verschiedene Radfahr-Attraktionen (siehe S. 6 Begründung). Hinzu kommt die Anbindung an das überregionale Radnetz, die aufwändig geplant, ausgeschildert und international beworben werden soll ("crossing nature"). Schließlich erklärt die Gemeinde den Hochseilgarten mit in das Konzept einzubeziehen (S. 4 Begründung, Karte 3) und spricht von einem "Konzentrationsbereich touristischer und sonstiger Einrichtungen". Diese Konzentration und der hier geplante touristische Ausbau werden unzweifelhaft starken Verkehr nach sich ziehen, der hier nur mit individuellem PKW-Verkehr möglich ist. ln den wenigen Bussen, die überhaupt nur bis zum Gymnasium Vossenack fahren, werden keine Fahrräder transportiert, so dass es an einer Anbindung an den ÖPNV für Personen mit Rädern gänzlich fehlt. Die vorgenannten Kriterien entsprechen, was die Vielfalt von Attraktionen und das Verkehrsaufkommen angeht, dezidiert den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für einen Freizeitpark im Sinne der Nr. 18.3. der Anlage 1 zum UVPG. Angesichts der dort deklarierten Flächengröße für einen zwingend UVP-pflichtigen Freizeitpark (18.3.1) ist- trotz aller wechselnden Flächengrößenangaben zum BikePark - unstrittig von einem UVP- pflichtigen Projekt auszugehen. Für die Naturschutzverbände ist völlig unverständlich, wie die Gemeinde diesbezüglich anderer Auffassung sein kann! Die bisherige Fehleinschätzung der Gemeinde sollte umgehend revidiert werden, da sie den weiteren Planungsprozess- selbst wenn es nicht weitere unüberwindliche Schwierigkeiten geben würde – sehr belastet. Die Naturschutzverbände wurden bisher an der Planung des Gesamtprojektes nicht beteiligt. Auf Seite 7 der Begründung wird zwar angegeben, dass "im Rahmen der Arbeitssitzungen des "Runden Tisch Eitel' betroffene Verbände, Vereine, Kommunen, Fraktionen und Behörden an der Planung beteiligt' wurden. Dies ist aber unrichtig, denn im Rahmen der Sitzungen des "Runden Tisches" wurde nur das Streckennetz der normalen Radwege auf schon bestehenden Wegen (crossing nature) behandelt. Unabhängig von der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen UVP für das Gesamtprojekt und seine "TeilGenehmigungen" wirft sich nun die Frage auf, wie die 5 inzwischen schon gebauten MTB-Abfahrten bewertet werden sollen. Die Naturschutzverbände schlagen dazu vor, in einem Gespräch mit dem Antragsteller, der Gemeinde und den Genehmigungsbehörden die Fragen des Umfangs der hierfür gebotene UVP (Scoping) zu behandeln. Stellungnahme zu 3. Stand: 05.02.2015 Der Geltungsbereich der 10. FNP-Änderung hat eine Größe von 11,6 ha. Wie bereits dargestellt, ist Gegenstand der 10. FNP-Änderung die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines örtlich begrenzten BikePark und nicht eines Freizeitparks. Im Vorfeld der Planungen zum Bike-Park wurde bereits geprüft, ob der geplante BikePark durch seine Lage im Außenbereich eine Prüfpflicht gemäß UVPG auslöst. 1. In der Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" zum UVPG wird ein Vorhaben in Form des geplanten "Bike-Park" nicht aufgeführt und kann in seiner spezifischen Ausführung auch keinem aufgeführten Vorhaben zugeordnet werden. Somit ist rein formal weder eine UVP noch eine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich. 2. Gemäß § 2 des UVPG (Begriffsbestimmung) umfasst die UVP die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf  den Menschen incl. dessen Gesundheit  Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt  Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft  Kulturgüter und sonstige Sachgüter  und deren Wechselwirkungen Im Rahmen der Projektentwicklung wurden folgende Gutachten erstellt:  Artenschutzrechtliche Prüfung  Gutachten zur Wildkatze  Landschaftspflegerischer Fachbeitrag  Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung  Aussagen zur Bodenerosion  Zudem sind die umweltrelevanten Fachämter des Kreises Düren sowie das zuständige Regionalforstamt beteiligt worden und haben Ihre Stellungnahme abgegeben. Im Rahmen der Sitzungen des Kreisentwicklungsausschusses und des „Runden Tisches Eifel“ sind bereits die Politik, die Verbände, die betroffenen Träger öffentlicher Belange und die Kommunalvertreter informiert und beteiligt worden. Der Landschaftsbeirat hat in seiner Sitzung vom 01.10.2014 bereits einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes zugestimmt. Die Erkenntnisse aus den o.g. Beteiligungen und Fachinformationen wurden in die Planung integriert und entsprechende Auflagen und Bestimmungen zur Minimierung der Störungen, der ökologischen Baubegleitung sowie der Nachbilanzierung der Eingriffsfolgen als Bestandteil der Baugenehmigung aufgenommen. Fazit: Alle erforderlichen Belange wurden abgeprüft. Zwar ist die UVP-Pflicht nicht gegeben, eine Ermittlung und Berücksichtigung der umweltrelevanten Belange erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden im Umweltbericht dargestellt. 4. Waldumwandlung Im Gegensatz zur Gemeinde halten wir eine Waldumwandlung im Sinne des Forstrechts für erforderlich. Denn es dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass auch ohne Verlust der Waldeigenschaft die Inanspruchnahme durch den Bike-Park eine Änderung der Nutzungsart darstellt, die die in§ 1 Nr. 1 BWafdG beschriebenen Funktionen mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Nach Schrifttum und Rechtsprechung kommt es nicht auf die begriffliche Waldeigenschaft, sondern allein auf die funktional andere, nicht forstliche Wald-Nutzung an, hier auf die Nutzung als "Freizeit-Sportstätte Bike-Park". Dass die geplante Nutzung durch Andienungsverkehr, shuttle-service, Beunruhigung, Lärm, Begehung der Fläche auch außerhalb der MTB-Trails durch die Nutzer eine sehr schwerwiegende Änderung darstellt, dürfte klar sein. Unter Umwandlung ist jede Überführung von Wald in eine andere, nicht forstliche Nutzung zu verstehen. Die großflächig dominant geänderte Nutzung des Waldes durch den Betrieb des Bike-Parks steht im Übrigen den normierten Schutzzwecken im durch den Landschaftsplan 7 "Hürtgenwald" unter Landschaftsschutz gestellten Planbereich (2.2-6 Wälder der Kalltalhänge) entgegen (s. unten). Nach § 39 LFoG (§ 9 BWafdG) bedarf jede Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart der Genehmigung durch die Forstbehörde und ist zu kompensieren. Stellungnahme zu 4. Die Anregung wird berücksichtigt. Der Kreis Düren hat beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW einen Antrag auf befristete Waldumwandlung gestellt. Die Waldumwandlungsgenehmigung beinhaltet die Änderung von "forstwirtschaftlich genutzter Erholungswald" in "Wald, Zweckbestimmung Bike-Park". 5. Anbindung an den ÖPNV Entgegen der Aussage in der Begründung S. 8 ist das MTB-Gelände zwischen Simonskall und dem Gymnasium Vossenack äußerst schlecht bis gar nicht an den ÖPNV angebunden. Simonskall ist gar nicht angebunden. Das Gymnasium Vossenack wird lediglich an Schultagen (Montags bis Freitags) von Düren aus 4mal täglich mit der Linie 286 angefahren, in den Ferien und an Sonn- und Feiertagen gar nicht, außerdem 2mal täglich Mo- Fr an Schultagen von Simmerath. Die Vorgabe aus dem Förderantrag "leichte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln" ist entgegen der Aussage der Kreisverwaltung damit nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass hier Reisebusse eingesetzt werden, die keine Fahrräder transportieren können. Fahrplan ab Gymnasium Vossenack Mo-Fr, nur an Schultagen 7:35 bis Vossenack Panoramastraße 12:05 bis Vossenack Kirche Stand: 05.02.2015 12:24 bis Düren Zentraler Omnibusbahnhof (ONZOB; Fahrdauer 1 Stunde) 13:18 bis Simmerath 13.18 bis ON ZOB 14.15 bis Simmerath 14:16 bis ON ZOB 14:56 bis Vossenack Kirche 15:33 ON ZOB Stellungnahme zu 5. Auch wenn die zukünftigen Bike Park Nutzer überwiegend mit dem PKW anreisen werden, so ist durch den Haltepunkt im Startbereich ein Angebot für die Nutzung des ÖPNV gegeben; zukünftige Verbesserungen dies Angebotes sind denkbar. 6. Infrastruktur Auch wird die vorhandene Infrastruktur, die ebenfalls Voraussetzung der Förderung war, der angestrebten Erhöhung der Nutzungsfrequenz nicht gewachsen sein. Fragwürdig und risikobehaftet scheint die Anbindung der MTB- Trails an die K 36 am Ortsanfang von Simonskall. Mit zunehmender Frequentierung, mit der aufgrund von Kommerzialisierung, Bewerbung und Vermarktung gerechnet werden muss, was ja ausdrückliches Ziel der Planung ist, werden z.B. die Parkplätze nicht ausreichen. Dies zeigte sich schon deutlich bei einer Radsportveranstaltung im September 2014 in diesem Bereich als es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und Überfüllung der vorhandenen Parkplätze kam und die in 2014 überdimensional verbreiterte K 36 ab der B 399 als Parkraum genutzt wurde. Stellungnahme zu 6. Die vorhandenen Stellplätze sind für die geplante Nutzung ausreichend. 7. Widerspruch zu Zielen der Raumordnung 7.1. Raumbedeutsamkeit Mit einer Flächengröße von unstrittig über 10 ha Größe, intensiver touristischer Nutzung mit einhergehender Lärmund Aktivitätsbelästigung und erhöhtem Individual-Verkehrsaufkommen muss das Vorhaben als eindeutig raumbedeutsam eingestuft werden. Dies auch, weil es nicht nur einem lokalen Sport- und Tourismusbedürfnis dienen soll, sondern dezidiert auf ein überregionales Einzugsgebiet abhebt ("Mit dem Bike-Park wird eine neue touristische Zielgruppe angesprochen und für die Region erschlossen." S. 3 Begründung). Damit hebt sich die Planung deutlich auf überörtliches Niveau. An einer Raumbedeutsamkeit kann daher kein Zweifel mehr bestehen. Stellungnahme zu 7.1 Wie unter Punkt 3 dargelegt, besteht keine UVP- Pflicht für die Planung des Bike-Parks. Dieser Argumentation folgend erlangt die Errichtung des Bike-Parks auf der Grundlage der derzeitigen Baugenehmigung keine Raumbedeutsamkeit. Der Hinweis auf die Größe des Geltungsbereiches ist hier irreführend. Der Geltungsbereich der 10. FNP-Änderung ist nicht deckungsgleich mit der Betriebsgröße der Bike-Park-Anlage. Die Grundnutzung innerhalb des Geltungsbereiches der 10. Änderung wird „Wald“ bleiben. Innerhalb dieser Gesamtfläche sind 5 Strecken eingebettet. 7.2 Regionalplan Der rechtswirksame Regionalplan (Teilabschnitt- Region Aachen) stellt den Bereich der 10. FNP-Änderung größtenteils als "Waldbereich" und "Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung" dar. Unmittelbar an den östlichen MTB-Trail angrenzend (also bis in den Planungsbereich hinein) befindet sich der Bereich zum Schutz der Natur (BSN) DN-31 "Gewässersystem des Kalibaches mit Nebengewässern". Mit dem hier vorhandenen Quellbereich samt anschließendem Siefen entspricht die Biotopstruktur auch dem mit der Darstellung des BSN verfolgten Schutzinteresse. "In den BSN sind besonders schutzwürdige, landschaftstypische und seltene Lebensräume (Biotope) mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften zu erhalten und zu entwickeln Flächen mit ökologisch besonders wertvollen Standortpotenzialen zur Ergänzung der besonders schutzwürdigen Lebensräume und zur dauerhaften Erhaltung der heimischen Pflanzen- und Tierarten einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften zu entwickeln und soweit möglich miteinander zu verbinden geologisch/bodenkundlich und denkmalpflegerisch bedeutsame Flächen und Objekte zu sichern und zu pflegen." (2.2.1- Ziel1 des Regionalplans Aachen) Für die Naturschutzverbände ist nicht ersichtlich, wie die mit der 10. Änderung des FNP Hürtgenwald angestrebte MTB-Park-lntensivierung mit diesen Zielen des bis ins Plangebiet hineinreichenden BSN kombinierbar sein sollte. Die forcierte touristische Nutzung, die hier beabsichtigt ist, wird durch Lärm, gesteigerten Verkehr und Stand: 05.02.2015 dauerhaften Aufenthalt von Menschen .eine ökologisch gewollte Entwicklung und den Schutz der hier vorkommenden Fauna nicht erlauben. Daher halten die Naturschutzverbände die Flächennutzungsplanänderung mit dem BSN DN-31 für unvereinbar. Für den größten Teil des Planungsraums stellt der Regionalplan Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung (BSLE) dar. Die Ziele für die BSLE beinhalten eine differenzierte Vorgabe für diverse Nutzungen und Planungen. Die Naturschutzverbände lesen sie so, dass in den BSLE typische Freiraumfunktionen greifen sollen, insbesondere die des Landschaftsschutzes, des Biotopverbundes, des Arten-, Wasser-, Klima-, Immissions- und Landschaftsbildschutzes sowie der landschaftsgebundenen Erholung, Sportund Freizeitnutzung und der Einbindung der Orte in die Landschaft (2.2.2- Ziel1). Die BSLE sollen auch der funktionalen Einbindung der BSN dienen (2.2.2-Ziel 2). ln den BSLE ist auch "die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende zu sichern. Soweit im Einzelfall Nutzungsansprüche der Erholung mit den Belangen des Schutzes der Landschaft konkurrieren, sind die letzteren entsprechend LEP-Ziel C.V.2.3 vorrangig." (2.2.2-Ziel 3). Es ist sehr deutlich, dass die geplante MTB-Nutzung mit keinem der Ansätze der BSLE-Ziele zu vereinbaren ist. Das hier beanspruchte BSLE könnte zukünftig weder den diversen Schutz-Zielen dienen, noch das angrenzende BSN funktional einbinden, noch Erholungssuchenden der landschaftsgebundenen Erholung zugänglich gemacht werden. Im Gegenteil: landschaftsgebunden Erholungssuchende müssen aus dem Gelände herausgehalten werden, was Verlegungen von Wanderwegen erfordert und vermutlich wegen Lärm und sonstigen Beeinträchtigungen den Bereich auch größerflächig für landschaftsgebundene Wanderer etc. unattraktiv machen wird. Dies alles spricht schon gegen eine Zulässigkelt der FNP-Änderung im BSLE. Der Widerspruch mit den BSLE-Zielen wird noch deutlicher bei der Betrachtung der Regelungen für in Konkurrenz zum Landschaftsschutz stehende Erholungsnutzungen (2.2.2- Ziel 3). Dass der Regionalplan für intensivere und nicht landschaftsgebundene Erholungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen ein ganz anderes Konzept hat, wird allerdings am deutlichsten bei der Betrachtung des BSLE-Zieles 4 und der Ziele für allgemeine Freiraum- u. Agrarbereiche mit zweckgebundenen Nutzungen- Freizeit, Erholung u. Fremdenverkehr (AFABmzN-FEF). Für allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für zweckgebundene Nutzungen- Freizeit, Erholung und Fremdenverkehr legt der Regionalplan folgende Ziele fest: "Planungen für nicht überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Einrichtungen für Sport, Freizeitaktivitäten, Erholung, Tourismus, Fremdenverkehr oder Kultur sind insbesondere auszuschließen in Bereichen für den Schutz der Natur (s. Kap. 2.2.1), historischen Kulturlandschaftsbereichen und der Umgebung regional bedeutender Denkmäler im Sinne von § 2 DSchG bei Beeinträchtigung der Schutzbelange Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung, soweit durch diese Anlagen eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes, der allgemeinen Zugänglichkelt der Landschaft oder vorhandener Funktionen für Erholung, Sport und Freizeitnutzung eintritt (s. Kap. 2.2.2), Waldbereichen, …..“ (1.5.2- Ziel1) Die Planung eines MTB-Parks ist - selbst wenn nicht die von der Gemeinde geplante Intensivierung und Erweiterung zu einem UVP- pflichtigen Freizeitpark angedacht wäre- im BSLE und im Wald unzulässig. Wenn die Zielsetzungen des Regionalplans für nicht überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Einrichtungen für Sport, Freizeitaktivitäten, Erholung, Tourismus ernst genommen werden sollen, kann nur die Einstellung der Planung die Folge sein. Alles andere würde dem planerischen Konzept des Regionalplans sowohl für den Schutz der landschaftsgebundenen Erholung, als auch für den Schutz der Landschaft, als auch für die Planung nicht landschaftsgebundener Erholungsund Sporteinrichtungen völlig widersprechen! Wenn an der Planung dagegen festgehalten werden soll, bedarf es vorher der Änderung des Regionalplans durch eine Neudarstellung eines AFABmzN-FEF. Stellungnahme zu 7.2 Ein Widerspruch zum Regionalplan wird nicht gesehen. Auf die Ausführungen zu 7.1 wird verwiesen. Die formal vorgegebene Anfrage gemäß § 34 Landesplanungs-Gesetz bei der Bezirksregierung Köln wurde bereits von der Gemeinde Hürtgenwald gestellt. Hierin wird angefragt, ob der gemeindlichen Planung Ziele der Raumordnung und Landesplanung entgegen stehen. In diesem Planungsschritt erfolgt somit kurzfristig die Abstimmung mit der Regionalplanung. 7.3 Landesentwicklungsplan Nach Ziel B III 3 – 3.21 des gültigen LEP dürfen "Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird." Für eine Realisierung eines MTB-Parks ist die Waldinanspruchnahme nicht nötig; im Gegenteil wäre eine MTB-Park-Nutzung außerhalb des Waldes sogar bautechnisch und sportlich günstiger. Es liegen im Gemeindegebiet und in dessen Umgebung auch ausreichend geeignete Flächen außerhalb des Waldes vor, die für einen MTB-Park besser nutzbar wären - gerade auch unter Einbeziehung von ökologischen und Infrastruktur- Gesichtspunkten. Für eine Waldinanspruchnahme gibt es daher keinen Grund, weswegen die 10. Änderung des FNP dem Ziel des gültigen LEP eindeutig widerspricht. Der in Aufstellung befindliche LEP besagt in seinem Ziel 7.3-3 für die hier gegenständliche Planung nichts anderes. Die Flächennutzungsplanung ist daher wegen des Widerspruchs zum Ziel des Waldschutzes aus dem LEP abzulehnen. Auf die der Planung entgegenstehenden Regelungen des LEP zum Schutz der Landschaft und der Stand: 05.02.2015 landschafts- gebundenen Erholung wird zur Vermeidung von Wiederholungen mit Verweis auf den Unterpunkt 7.2 dieser Stellungnahme nicht erneut eingegangen. Stellungnahme zu 7.3 Ein Widerspruch zum Landesentwicklungsplan (Aufstellung) wird nicht gesehen. Auf die Ausführungen zu 7.2 wird verwiesen. 8. Landschaftsschutzgebiet beeinträchtigt sowohl die Schutz- und Erholungsfunktion empfindlich, wie sie auch Die Planung Erholungssuchende von einer landschaftsgebundenen Waldnutzung abhält und nachteilige Störungen für Flora und Fauna im Wald {Biotopverbund, Pufferfunktion, Erhalt und Optimierung der Wildkatzen- und Fledermauspopulation) verursacht. Das Plangebiet liegt im Landschaftsplan-Gebiet "Hürtgenwald" des Kreises Düren, der erst vor wenigen Jahren aufgestellt und rechtskräftig wurde. Durch das Vorhaben Bike-Park sind folgende besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft betroffen: - Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Wälder der Kalltalhänge" Ziffer 2.2-6“ Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) "Hohlweg nördlich Simonskall" gemäß Festsetzung Ziffer 2.4-6 Im LP Hürtgenwald sind folgende Schutzzwecke für das LSG festgesetzt: - die Erhaltung und Wiederherstellung der Tallandschaft der Kall mit einem ausgedehnten zusammenhängenden, zum Teil unzugänglichen und felsreichen Waldkomplex und der darin vorhandenen Strukturen sowie der Quellbäche für den Arten- und Biotopschutz (§ 21a LG); die Erhaltung des Biotopverbundes entlang der Talhänge der Kall einschließlich der Nebenbäche (§ 21a LG); die Erhaltung der Pufferfunktion für das landesweit bedeutsame Naturschutzgebiet des Kaltbachsystems (§ 21a LG); die Erhaltung und Entwicklung standortgerechter und bodenständiger Waldbereiche für den Arten- und Biotopschutz (§ 21a LG); wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit eines großflächigen, reliefreichen Waldgebietes mit seinen Quellbächen (§21b LG;) wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung innerhalb des Naturparks Nordeitel mit bedeutsamen Naherholungsgebieten (z.B. Simonskall) (§ 21c LG); Einzelmaßnahmen zum Erhalt und zur Optimierung der Wildkatzen- und Fledermauspopulation Die Anlage des MTB-Parks in diesem LSG ist nicht vereinbar mit diesen Schutzzwecken. Die Schutz- und Erholungsfunktion ist erheblich beeinträchtigt: Wanderwege werden gekreuzt bzw. verlegt, die stille landschaftsbezogene Erholung ist nicht mehr möglich, nachteilige Störungen für Flora und Fauna im Wald werden verursacht, der Biotopverbund ist unterbrochen, die Pufferfunktion hinfällig, das Gebiet als Lebensraum z.B. für die Wildkatze vernichtet. Auf der Karte S. 8 der Begründung ist deutlich erkennbar, dass sich der MTB-Park, ein Sportgelände für eine Extremsportart, wie ein Riegel in das LSG schiebt und es so zerteilt. Eine Befreiung von den Schutzgebietsvorschriften ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Der Kreis Düren hat im Vorfeld überraschenderweise eine Befreiung für die Außenbereichs-Baugenehmigung erteilt, weil 1. 2. 3. die Anlage nach den vorgelegten Unterlagen nach Prüfung und Auschluss bestimmter Varianten artenschutzund schutzgebietsverträglich errichtet und betrieben werden könne nach ihrer Inbetriebnahme eine Lenkung der Mountain-Biker einträte, die die Wahrscheinlichkeit von "illegalen" Befahrungen in schutzwürdigen Lebensräumen - nicht nur im betroffenen Waldbereich - erheblich verringere und dadurch ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben sei. Dies trifft indes nicht zu, denn die Anlage kann nicht artenschutz- und schutzgebietsverträglich betrieben werden: Aus Artenschutzsicht führt die Realisierung der Planung dazu, dass die betroffene streng zu schützende Art von gemeinschaftlichem Interesse, die Wildkatze, deren Erhaltungszustand zudem ungünstig ist, aus dem LSG mit dem dezidiert genannten Schutzzweck, Einzelmaßnahmen zum Erhalt und zur Optimierung der Wildkat zenpopulation" vertrieben wird und sich woanders niederlassen muss, also Lebensraum verliert. Dies ist weder artenschutz-, noch schutzgebietsverträglich! Die angeblich eintretende Lenkung der Mountain-Biker bei Offroad-Fahrten ist rein spekulativ. Die Naturschutzverbände halten es für wahrscheinlicher, dass durch die angestrebte Erhöhung der Nutzung, durch die Kommerzialisierung mit der Bewerbung im ln- und Ausland und der damit einhergehenden Anlockung von Mountain-Bikern aus dem gesamten Großraum die illegalen Offroad-Aktivitäten in schutzwürdigen Waldbereichen der Umgebung sogar noch zunehmen werden. Dies kann nur durch Kontrollen und Sperrungen verhindert werden, wozu im Kreis Düren sich bisher niemand in der Lage sieht. Ein öffentliches Interesse an der Errichtung dieses Freizeitparks kollidiert in diesem sensiblen Raum jedenfalls mit dem öffentlichen Interesse "Natur- und Landschaftsschutz". Auch unabhängig von der Befreiung darf die FNP-Änderung nicht zu einer so grundlegenden Zerschneidung des LSG führen, wie sie hier de facto geplant ist. Denn mit der geplanten Sport-Nutzung wird das LSG in zwei für Tiere, die ausdrücklich im LSG geschützt werden sollen (Wildkatze), nicht mehr verbundene Teile zerschnitten. Dies widerspricht nicht nur diametral dem Schutzzweck des LSG, sondern auch den Entwicklungszielen für die Landschaft. Schließlich Stand: 05.02.2015 stellt die Zerteilung des LSG in zwei nicht mehr funktional verbundene Teile den Sinn der ganzen LSG-Ausweisung im Landschaftsplan sachlich in Frage. Eine so weitgehende Entscheidung über die Planungsabsicht des Landschaftsplans steht der Kommune nicht zu. Die Regelungen des Landschaftsgesetzes erlauben es einer Gemeinde zwar in einem Landschaftsplan geschützte Flächen zu überplanen, falls der Träger der Landschaftsplanung dagegen kein Veto einlegt und die planerischen Grundsätze des Landschaftsplans Bestand haben. Der Kommune ist es aber nicht gestattet, mit ihrer Bauleitplanung in die Plankonzeption des Landschaftsplans in einer Weise einzugreifen, die faktisch ganze Schutzgebiete wertlos macht. Im vorliegenden Fall wäre Letzteres der Fall. Insofern würde eine Flächennutzungsplanung, die derart tief in das Schutzgebietssystem des Landschaftsplans eingreift, erst nach einer vorbereitenden Änderung des Landschaftsplans zulässig. Stellungnahme zu 8 Die Einrichtung des Bikeparks stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar und hat auch Auswirkungen auf die dortige Fauna. Aus diesem Grund wurde eine umfassende Begutachtung sowohl im Hinblick auf Natur und Landschaft (Landschaftspflegerischer Begleitplan) als auch Artenschutz (ASP 1, ASP 2, Wildkatzengutachten) durchgeführt. Innerhalb dieser Gutachten wurden eine Vielzahl von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Diese Maßnahmen führen dazu, dass das Vorhaben sowohl vereinbar mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes ist, als auch alle Anforderungen an die Artenschutzgesetzgebung erfüllt. Unter Beachtung der festgesetzten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht gegeben und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vögel, Fledermäuse und die Wildkatze nicht zu befürchten. Die Erholungsfunktion wird zwar lokal beeinträchtigt, großflächig aber verbessert, da eine Bündelung und somit Entlastung eintritt. Diese wirkt sich sowohl positiv auf die Erholungsfunktion im Kalltal insgesamt, als auch auf Natur und Arteninventar aus. Im Hinblick auf die Wildkatze sei auf die Stellungnahme zu Punkt 9 verwiesen. Eine grundlegende Zerschneidungswirkung ist im hier gemutmaßten Maße in jedem Fall nicht anzunehmen. Dass es zu Störungen der örtlichen Wildkatzen über Tag kommt, ist unstrittig. Die grundlegende Austauschfunktion wird aber nicht beeinträchtigt. Der Planbereich liegt nicht in einem Hauptkorridor der sich im Raum bewegenden Wildkatzen. Unabhängig davon ist es unangemessen und überzogen, von einer Zerteilung des LSG in zwei nicht mehr funktional verbundene Teile zu sprechen. Dass hier Eingriffswirkungen erzielt werden, ist unbestritten. Diese sind aber mittels Eingriffsregelung und Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ausgleichbar. Von einer „faktischen Entwertung“ ganzer Schutzgebiete kann keine Rede sein. Es geht hier um die Regelung einer Freizeitnutzung, die bislang im ungeregelten und nicht gebündelten Maße stattfindet. Damit wird der Naturhaushalt entlastet und der Druck auf das Schutzgebietssystem des Kalltals wird breitflächig verringert. 9. Artenschutz I Wildkatze Original 9.1 Das Plangebiet befindet sich in einem Kerngebiet der Wildkatze (Konfliktanalyse Wildkatze S. 8). „Das Projektgebiet umfasst ausschließlich Bereiche, die im Modell als günstiger Lebensraum für die Wildkatze dargestellt werden können.“ (Konfliktanalyse Wildkatze S. 9). Von daher ergibt sich eine besondere Verantwortung für diese europarechtlich und nach dem BNatSchG besonders geschützte Art. Dem trägt der LP Hürtgenwald mit den Schutzzwecken im LSG „Wälder der Kalltalhänge“ Rechnung. In der Konfliktanalyse Wildkatze werden der Verlust von Lebensraum und die weitreichende Störwirkung hervorgehoben: „Beidseits der Strecken sind aber mindestens 50 m als Totalverlust an Lebensraum anzusehen … Der eigentliche Bereich der Störwirkung dürfte im Vergleich mit anderen Arten und anderen Geländeformen zwischen 50 m bis maximal 250 m betragen.“ (Konfliktanalyse Wildkatze S. 14). Des ungeachtet hält der Gutachter den Verlust von Lebensraum unter Beachtung von Minimierungsmaßnahmen für hinnehmbar. Stellungnahme zu 9.1 Totalverlust an Lebensraum und Störwirkungen beziehen sich explizit auf die Zeit des täglichen Betriebs. Im Extremfall kann es, wie im Gutachten auch dargestellt, tagsüber – also während der Betriebszeit – zu punktuellen Verlusten an nutzbarem Raum kommen. Während der Hauptaktivitätszeit (Dämmerung, Nacht) der Wildkatze findet kein Betrieb statt, das Gebiet ist damit zu dieser Zeit für die Art uneingeschränkt nutzbar. 9.2 Als Minimierungmaßnahme wird u.a. vorgeschlagen: „Alljährlich ist vor Beginn des Fahrbetriebs im Frühjahr von einem Wildkatzenexperten eine einmalige, eintägige Begehung durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich im Trassenverlauf kein Wurfplatz befindet. Ist dies der Fall, so ist dieser Streckenabschnitt in den ersten 14 Tagen für den Betrieb zu sperren, um der Wildkatze ein Ausweichen zu ermöglichen.“ Als weitere Minimierungsmaßnahme schlägt der Gutachter vor: „Da der Parcour potenziell im Bereich von bis zu 2 Wildkätzinnen ggf. mit Jungtieren liegt, sollten in einem störungsarmen Umfeld von 1-2 km zum Parcours 4 Stellen mit guter Eignung als Wurfplatz geschaffen werden, z.B. in Form von Holzstapeln.“ (Konfliktanalyse Wildkatze S. 16) In der Begründung zur Änderung des FNP S. 11 werden statt der Holzstapel Holzstäbe angegeben. Welche Rolle diese Holzstäbe für den Wildkatzenschutz einnehmen sollen, ist für die Naturschutzverbände gänzlich unverständlich. Stellungnahme zu 9.2 Holzstapel oder Holzpolter bieten insbesondere Jungtieren Schutz und werden insbesondere in strukturarmen Wäldern häufig genutzt (Forstwirtschaft). Geeignet sind Stapel aus mindestens 10-12 jeweils 6-8m langen Stämmen mit einem Durchmesser von etwa 30-40cm . Der Begriff Holzstäbe wurde im Gutachten nicht verwendet und ist irreführend bzw. falsch. Dass diese Wurf- und Versteckmöglichkeiten in den Holzpoltern den Tieren bereits vor bzw. bei Eröffnung der Strecke zur Verfügung stehen müssen, versteht sich eigentlich von selbst. 9.3 Offenbar geht der Gutachter der Konfliktanalyse Wildkatze damit sehr wohl von der realistischen Reproduktion der Wildkatze im Gebiet aus; anders wäre die rel. aufwändige alljährliche Begehung nicht begründbar. Die gutachterlich vorgeschlagene Sperrung eines Streckenabschnittes ist aber angesichts der vom gleichen Gutachter angenommenen Störwirkung von 50 bis 250 m bei 50 m „Totalverlust“ nicht geeignet, um den Reproduktionsplatz vor Störungen durch den MTB-Betrieb zu schützen. Denn selbst bei Vollsperrung eines ganzen Trails (nicht nur eines Streckenabschnitts) würden die Störwirkungen der anderen 4 Trails (und sehr wahrscheinlich auch der zusätzlichen Versorgungs- Stand: 05.02.2015 Einrichtungen rund um die MTB-Strecken) ausreichen, um die Wildkatze zu vergrämen. Eine adäquate Schutzmaßnahme bei Reproduktion der Wildkatze im Gelände wäre lediglich die Sperrung des ganzen MTB-Geländes für jeden Betrieb bis deutlich nach der Jungen-Aufzuchtphase. Dies ist allerdings nicht vorgesehen – weder bei der Baugenehmigung, noch im Zuge der Flächennutzungsplanänderung. Insofern muss festgehalten werden, dass es bei der a.) vom Gutachter als realistisch bzw. gar wahrscheinlich gehaltenen Reproduktion der Wildkatze im Gebiet in einzelnen Jahren b.) keine hinreichenden Schutzmaßnahmen für die Wildkatzen-Reproduktion gibt. Stellungnahme zu 9.3 Der Begriff „Gebiet“ ist, wie durch die Lage der als Ausgleich vorgesehenen Holzpolter im weiteren Umfeld (in 1-2km Entfernung) ersichtlich, weit gefasst. Dies trifft auch auf die potentiellen Reproduktions- bzw. den Wurforte/Lagerplätze zu. Die Lage eines potentiellen Wurfortes ist – sofern er überhaupt in diesem Bereich liegt, nicht vorhersagbar (außer bedingt über die Habitatausstattung). Die Begehung (in der Regel mit Wärmebildkamera) stellt eine reine Vorsichtsmaßnahme für den Fall dar, dass sich ein Geheck im unmittelbaren Streckenbereich befindet und damit eine akute Gefährdung gegeben wäre. Ein Verbotstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten. Das Wildkatzen auch mit ihren Jungtieren häufig umziehen ist bekannt und entspricht dem natürlichen Verhalten der Art. Eine Aufgabe des Wurfs aufgrund einer Störung ist bei der engen Mutter – Kind – Bindung bei Säugetieren allgemein nicht zu erwarten. 9.4 Das würde im Fall eines Wildkatzen-Geheckes im Beeinträchtigungsraum des MTB-Parks den Eintritt der Verbotstatbestände (Störung, de facto-Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte, möglicherweise Gefährdung oder sogar Tod der Jungtiere) verursachen, was artenschutzrechtlich untersagt ist. Insofern bereitet die FNP-Änderung die Errichtung (die allerdings inzwischen erfolgt ist) und den Betrieb baulicher Anlagen vor, die jedenfalls in einzelnen Jahren mit den Regelungen des Artenschutzes unvereinbar sind ohne dass hierfür eine artenschutzrechtliche Ausnahme vorliegt. Eine solche Ausnahme wäre wegen deutlich besserer anderer Planungsalternativen auch nicht zulässig erteilbar. Mithin bereitet die FNP-Änderung Nutzungen vor, die unzulässig sind und dies auch bleiben werden. Eine Bauleitplanung, die wegen entgegenstehender Verbote nicht umsetzbar ist, ist aber nutzlos und damit nicht nötig. Auf die grundlegenden Regelungen des BauGB und die Rechtsprechung hierzu wird insofern verwiesen. Stellungnahme zu 9.4 Alle Möglichkeiten diesen „Ernstfall“ auszuschließen wurden ausgeschöpft. 9.5 Das Kalltal wird „erfahrungsgemäß“ als Korridor von der Wildkatze genutzt (Konfliktanalyse Wildkatze S. 9/10). Dieser Umstand ist aber in der Abarbeitung der Eingriffsbewertung (trotz dieser Erfahrungen) nicht berücksichtigt worden. Das ist für die Naturschutzverbände nicht nachvollziehbar und als sachlicher Mangel der Eingriffsbewältigung zu werten, weil die gutachterlich festgestellte besondere Wertigkeit des Gebietes als Habitat und Wanderstrecke für die Wildkatze nicht mit der gebührenden Beachtung in die Eingriffsbetrachtung einbezogen wurde. Dies hat fachliche und rechtliche Folgen. Stellungnahme zu 9.5 Talbereiche (der MTB Park liegt im Hangbereich) werden von Wildkatzen als Wanderkorridore und auch als Jagdhabitate – sofern sie geeignete Strukturen aufweisen – bevorzugt (siehe Klar et al. in Literaturliste). Diese Funktionen werden nach derzeitigem Wissensstand von dem MTB-Park nicht oder zumindest nicht wesentlich beeinträchtigt. Zum einen ist die Wildkatze dämmerungs- und nachtaktiv, also in Zeiten unterwegs in denen der Betrieb ruht, zum anderen stellen die Strecken, sofern die Vorgaben des Gutachtens eingehalten werden (keine Zäunung!) kein Hindernis für die Art dar. 10. Auswirkungen I Ausgleich ln der Begründung zur Planänderung wird die falsche Angabe der Störwirkung, die schon vom LBR und vom Gutachter in der LBR-Sitzung ad absurdum geführt wurde, unverständlicherweise wiederholt: "Der landschaftspflegerische Begleitplan berücksichtigt neben der direkten Beanspruchung durch die befahrenen Trails auch Störwirkungen (ca. 3m)in die Seitenräume, die auch Einfluss auf die räumliche Verteilung der vor Ort vorkommenden Tiere (Wildkatze, Rot-, Reh und Muffelwild, Vögel) hervorgerufen werden" (Begründung S. 10). Die 3 m wurden in der LBR- Sitzung vom 1.10.2014 auch vom anwesenden Gutachter für unsinnig erklärt. Er wies es weit von sich, diese Zahl genannt zu haben. Für Rotwild wurde die Störzone nach Dr. Petrak von der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadensverhütung mit einer Breite von 300m angegeben, für die Wildkatze wurden in der ASP 50 bis 250 m beidseitig angegeben. Dies muss auch bei der Berechnung des Ausgleichs berücksichtigt werden. Wenn beiderseits der Strecken wie im Gutachten angegeben mindestens 50 m als Totalverlust an Lebensraum anzusehen sind, müsste zumindest der gesamte Planungsbereich nebst einer Umgebungsfläche von umgebenden 50 mal vollständig verloren gehender Wildkatzenlebensraum gewertet werden. Teilweise Funktionsverluste für die Wildkatze in einem Umfeld bis zu 250 m um den Gesamtplanungsraum und Totalverluste von 300m um den Gesamtplanungsraum für den Rothirsch und andere hier vorkommende Schalenwildarten kommen hinzu. Diese Beeinträchtigungen sind bislang bei weitem unterschätzt! Die im LBP durchgeführte Ausgleichsberechnung bzw. Eingriffsbilanzierung wird aus folgenden Gründen abgelehnt. - - Die Vorbelastung wird im LBP viel zu hoch angesetzt. Wiederholt wird im LBP die hohe Vorbelastung hervorgehoben, während derselbe Gutachter noch in der ASP 1 S. 6 schrieb: "Die Nutzungsintensität des Waldgebietes als Gesamtheit ist eher als gering zu bewerten, trotz gelegentlicher Begehungen durch Schulklassen des Gymnasiums, Wanderer und Mountainbiker. Lediglich im Bereich der Gasleitungs- und Stromleitungstrasse ist die Nutzungsintensität erhöht, da sie betriebsbedingt regelmäßig freigeschnitten werden muss.“ Illegale Nutzungen können nicht als Vorbelastung zur Minderung der Eingriffserheblichkelt herangezogen werden. Da es sich bei der bisherigen "wilden" Nutzung durch Mountainbiker um eine illegale Nutzung Stand: 05.02.2015 - - - handelt, kann diese Nutzung bei der Eingriffsbewertung nicht als Vorbelastung berücksichtigt werden. Dies wurde auch auf der LBR-Sitzung vom 01.10.2014 vom Gutachter bestätigt. Dennoch wird im LBP wiederholt darauf hingewiesen, dass die Vorbelastung durch das "wilde" Befahren mit MTB zu berück- sichtigen sei. LBP S. 18: ",im vorliegenden Fall besteht der Eingriff v.a. in den Störungen des beanspruchten Waldgebietes. Bei der Bilanzierung ist die Vorbelastung durch bisherige Störungen in Form einer "wilden" Nutzung durch Mountainbiker bereits berücksichtigt." Der LBP geht von 3 m breiten Strecken aus. ln der Vorlage zur LBR-Sitzung wurden sowohl 5 m Breite als auch 0,8 bis 3,00 m angegeben. Die schon gebauten Strecken sind teilweise > 3 m breit. Bei der Berechnung des Ausgleichs ist die tatsächliche Breite zu bilanzieren. Die Beeinträchtigungsfaktoren sind nicht nachvollziehbar. Im Bereich der Brücke wird im Unterschied zu einer Versiegelung, für die der Faktor 1 eingesetzt würde, der Faktor 0,8 eingesetzt, weil unter dem Bauwerk noch etwas wachsen kann. Demgegenüber ist der Faktor 0,7 im Bereich der Trails, auf denen nichts mehr gedeihen kann, zu niedrig. Hier müsste demnach 0,9 angesetzt werden. "Die Nutzung der Trails durch die Biker ruft über den Bereich der Trails hinaus im Gebiet Störungen hervor. Für einen 10-Meter-Korridor um die Trails nimmt man eine Beeinträchtigung von 20% (F == 0,20) an. Darüber hinaus wird eine Beeinträchtigung bis in 50 m Entfernung angenommen. Für diesen Korridor, der nahezu das gesamte Untersuchungsgebiet füllt, wird noch eine Beeinträchtigung von 5% (F = 0,05) angesetzt." (LBP S. 16) Wieso wird hier ein 10 m breiter Korridor angeführt? Wieso wird hier lediglich eine Beeinträchtigung mit 20% angegeben? Das Gutachten zur Wildkatze S. 14 und Fachaussagen von Dr. Petrak geben ungleich breitere Stör-Korridore an. Für den Totalverlust an Lebensraum im Kerngebiet einer besonders geschützten Art von gemeinschaftlichem Interesse eine Beeinträchtigung von 5% anzusetzen, ist abzulehnen. Darüber hinaus müsste hier der gestörte Raum mit 300 m eingesetzt werden. Der Gutachter geht aber noch weiter: "Wie beschrieben muss auch die Vorbelastung in Wert gesetzt werden. Im gesamten Bereich besteht ein dichtes Wegenetz, welches sowohl von einzelnen Wanderern und Wandergruppen, als auch von Radfahrern intensiv genutzt wird. · Darüber hinaus ergibt sich auch überörtlich ein Bündelungseffekt, der die Belastungen an anderen Stellen reduziert. Um dies in Zahlen fassen zu können, werden die o. g. Beeinträchtigungsfaktoren (bis auf die Bauwerke) nur zur Hälfte angesetzt." Dies obwohl er selbst in der ASP 1 nur eine geringe Nutzungsintensität anführt. Der Bündelungseffekt ist fraglich, da die Wanderwege verlegt werden, also ein weiterer Bereich genutzt werden soll und der Bündelungseffekt durch die erhöhte Nutzung aufgehoben wird. Nicht bilanziert werden weitere Folgen wie Bodenerosion und Eutrophierung. In der Bilanzierung werden die indirekten Störungen, z.B. durch den Shuttle-Bus und ein insgesamt erhöhtes Verkehrsaufkommen nicht berücksichtigt. Der Ausgleich für den Verlust von Lebensraum für Wildkatze und Rothirsch ist zu gering berechnet. Nicht berücksichtigt ist die Zunahme des Wildverbisses durch Schalenwild in der Peripherie des MTB-Parks durch Vergrämung des Wildes aus dem MTB-Park. Die Waldumwandlung wird nicht berücksichtigt. Die Summationswirkung wird nicht beachtet. Die vorgenannten Aspekte zum LBP (und zur Vermeidung, siehe unter 11 dieser Stellungnahme) bedürfen allerdings aus unserer Sicht erst dann einer Überarbeitung, wenn die ganz grundlegenden Probleme, denen sich diese FNPÄnderung gegenüber sieht (Widerspruch zu Zielen der Raumordnung, Widerspruch zum Landschaftsplan, UVP) gelöst sind. Vorher kann auch eine der vorgenannten Kritik entsprechende Änderung des LBP keine Rechtmäßigkeit der Planung herbeiführen! Stellungnahme zu 10 Bereits in der LBR-Sitzung wurde erläutert, dass die Angabe 3 Meter fehlerhaft ist. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan ist die Störwirkung auf 50 Meter angesetzt und wurde auch so berechnet. Wer den LBP aufmerksam liest, entdeckt leicht, dass es sich um einen redaktionellen und keinen fachlichen Fehler handelt. Der Ansatz eines 50 Meter Raumes für die Störwirkungen im Hinblick auf Eingriffe in den Naturhaushalt ist gerechtfertigt. Direkte Wirkungen beziehen sich nur auf die in der Regel 3 Meter breiten Trassen. Indirekte Wirkungen greifen weiter. Der Ansatz von 250 Meter für die Wildkatze ist aber ein artenschutzrechtlicher Aspekt, kein Aspekt der Eingriffsregelung. Die Störwirkung von 300 Meter für das Wild anzusetzen, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht fachgerecht. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass Arten wie Wildkatze und Rothirsch dämmerungs- und nachtaktiv sind. In dieser Zeit finden gar keine Störungen statt, so dass zu diesen Zeiten der Raum vollständig nutzbar ist. Wer sich mit Wildbiologie beschäftigt, weiß, dass Wildtierarten sehr wohl einschätzen können, wann was in ihrem Aktionsraum passiert und ihr Verhalten entsprechend darauf abstellen. Insofern ist mit einer Feinanpassung der Raumnutzung zu rechnen, nicht aber mit den fehlerhaft prognostizierten Totalausfällen zu allen Zeiten. Bei der Eingriffsberechnung wurde die Vorbelastung angemessen berücksichtigt. Diese ergibt sich insbesondere aus dem bestehenden Wegenetz. Die „illegale“ Nutzung durch Mountainbiker wird nicht quantitativ als Vorbelastung angesetzt. Hierbei handelt es sich um einen qualitativen Aspekt, der dazu auffordert, eine geregelte Nutzung herbeizuführen, die auch die Natur entlastet. Hinsichtlich der Eingriffsbilanzierung wurde in der LBR-Sitzung erläutert, dass die tatsächlichen Eingriffe nach Durchführung aller Baumaßnahmen noch einmal nachbilanziert werden. Dies wird in Kürze geschehen. Der Ansatz der Beeinträchtigungsfaktoren und der Vorbelastungen werden im LBP ausführlich und nachvollziehbar erläutert und auch mit der ULB abgestimmt. Die Naturschutzverbände setzen hier willkürlich andere Beeinträchtigungsfaktoren an. Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in den Naturhaushalt und Artenschutzmaßnahmen, die gesondert definiert wurde, werden unzulässig verknüpft. Aspekte wie Erosion und Eutrophierung finden wenn überhaupt dann auf den am stärksten beeinträchtigten Trails selber statt. Dies wurde durch hohe Beeinträchtigungsfaktoren berücksichtigt. Ein evtl. Shuttleverkehr verläuft über das bestehende Straßennetz und geht letztlich im Verkehrsaufkommen unter. Dies quantitativ anzusetzen wäre unangemessen. Stand: 05.02.2015 Die Maßnahmen für die Wildkatze wurden von einem bundesweit anerkannten Wildkatzenexperten erarbeitet. Die Naturschutzverbände schießen über das Ziel hinaus, wenn sie fachliche Expertisen in dieser Form anzweifeln. Es stellt sich die Frage, auf welcher fachlichen Basis und mit welcher nachgewiesenen Sachkenntnis dies geschieht. Über die Nachbilanzierung hinaus ist keine Änderung des LBP vorgesehen. Zusammen mit den übrigen Fachgutachten (ASP, Wildkatzengutachten) stellt er eine hinreichend gute Basis dar, die eine qualifizierte Einschätzung der Eingriffswirkungen erlaubt. Alle fachlichen Grundlagen zur Änderung des FNP sind somit gegeben. 11. Vermeidung Im LBP werden Vermeidungsmaßnahmen hervorgehoben, die wir lediglich als Augenwischerei ansehen. Denn dass die Strecken nicht durch ein Naturschutzgebiet führen, sollte selbstverständlich sein. Dies ist nicht als besondere Vermeidungsmaßnahme hervorzuheben. Ebenso ist es eine Pseudovermeidungsmaßnahme, wenn zunächst eine Planung mit einer weit auskragenden Strecke vorgelegt wird und diese Strecke dann in Richtung auf die anderen Trassen verlagert wird, um die Strecken zu bündeln. Auch dies eine von vorne herein zu beachtende Selbstverständlichkeit. Stellungnahme zu 11 Sowohl im Rahmen der Artenschutzprüfung als auch des LBP wurden umfassende Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Eingriffs erarbeitet. Diese wurden so in die Planung eingestellt, dass sich ursprüngliche Plankonzepte mehrfach änderten. Diese „Selbstverständlichkeit“ ist gute fachliche Praxis und Teil eines jeden Planverfahrens, welche zu leisten ist. Es gibt demnach keinen Grund, diese wichtigen Planungsschritte abzuwerten. 12. Alternativen Eine Alternativenprüfung liegt uns nicht vor. Daher gehen die Naturschutzverbände davon aus, dass es im laufenden Verfahren keine Alternativenbetrachtung gegeben hat. Wir bitten ggfs. um Vorlage der Alternativenprüfung. Stellungnahme zu 12. In der städtebaulichen Begründung (Seite 8) wird auf die geprüften Alternativstandorte hingewiesen. In einer Potentialanalyse im Jahr 2008 wurden 4 verschiedene Standorte durch das Büro freiluftKonzepte analysiert:  Kleinhau (Motocross- Strecke)  Nideggen (Kurpark)  Schmidt (Scheidbaum)  Brück (Auf dem Lüpötz) In der Sitzung des „Runden Tisches Eifel“ am 04.11.2008 wurde basierend auf den Ergebnissen des Gutachtens der Standort "Kurpark Nideggen" als beste und zu realisierende Option festgelegt. Der Rat der Stadt Nideggen hat sich in seiner Sitzung am 08.09.2010 jedoch gegen die Errichtung eines Mountainbike-Parcours im Kurpark ausgesprochen. Damit gab es keinen geeigneten Standort mehr. Aus Reihen der lokalen MTB-Szene wurde an den Kreis Düren herangetragen, dass das Gelände zwischen Vossenack und Simonskall optimale Bedingungen erfüllt. Nach Prüfung konnte der Bereich als geeignet eingestuft und in den Förderantrag integriert werden. Vorgaben sind hierbei:  leichte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln  Vorhandensein von Infrastruktur (Parkplätze / Toiletten / Gastronomie usw.)  Möglichkeiten für MTB als Schulsport  unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der einzelnen Strecken bei einer ausreichenden Streckenlänge und führung Der Wald bleibt in der vorhandenen Struktur und Eigenschaft erhalten, der Charakter der Landschaft ändert sich nicht. Fazit: Der Kreis Düren realisiert gemeinsam mit dem Kreis Euskirchen das Projekt "Crossing Nature- Mountainbiken in der Eifel" im Rahmen einer Ziei2-Förderung (EU- und Landesmittel). Projektinhalte sind die Entwicklung, Einrichtung und Vermarktung von einem ca. 400 km langen Streckennetz für Mountainbiker und einem Bikepark im Bereich Vossenack/Simonskall (FNP-Begründung S. 2). Der Kreis beabsichtigte zunächst das Projekt mit einer rechtlich fragwürdigen Baugenehmigung durchzuführen. Aufgrund der Intervention der Naturschutzverbände führt nun die Gemeinde eine Bauleitplanung durch. Diese deckt auf, dass mit der Einrichtung dieses Freizeitparks eine Nutzung weit über das bisher benannte Maß anstrebt wird, unterschlägt aber die erforderliche UVP- Pflicht, die zunächst erforderliche Änderung des Regionalplanes sowie den notwendigen Ausgleich für die Waldumwandlung. Die Naturschutz- verbände halten das Projekt für nicht vereinbar mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes und mit den Anforderungen des Artenschutzes. Sie sehen es auch im Widerspruch zum Regionalplan und zum Landesentwicklungsplan. Die 10. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald ist mit den Zielen der Raumordnung unvereinbar! Die Planung sollte daher eingestellt werden. Das bereits errichtete Bauvorhaben sollte umgehend zurückgebaut werden. Zur Verhinderung weiteren illegalen Mountainbikings in dem ökologisch sensiblen Gelände sollte durch den Kreis und die Gemeinde eine Überwachung etabliert werden. Einer vernünftig geplanten Mountainbike-Strecke an einem ökologisch und landschaftlich geeigneten Ort außerhalb des Waldes mit zeitgemäßer Verkehrsanbindung über den öffentlichen Nahverkehr stellen sich die Naturschutzverbände keineswegs entgegen. Statt einer verengten Planung, die von vorn herein wesentliche Planungsziele aus dem Blick nimmt, um ein schon vorher fest ins Auge gefasstes Projekt an einem gänzlich ungeeigneten Standort zu verwirklichen, erwarten wir aber eine offene und sachorientierte Planung durch Gemeinde und Kreis. Das wäre auch die beste Grundlage für einen modernen Tourismus: sowohl für die landschaftsgebundene Wander-Erholung, als auch für die Mountainbiker! Stellungnahme zu Fazit: Stand: 05.02.2015 An den Zielen der 10. FNP- Änderung wird festgehalten. Die Anregung zur Einstellung des Verfahrens wird nicht berücksichtigt. In der Begründung zur FNP-Änderung hat die Gemeinde Hürtgenwald ihre städtebaulichen Ziele dargelegt. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens hat sie die zu berücksichtigenden Belange ermittelt. Die für eine Abwägung erforderlichen Grundlagen wurden über die Erarbeitung von Fachplanungen geschaffen. Das Projekt BikePark ist kein UVP-pflichtiges Vorhaben. Nach dem Stand des Aufstellungsverfahrens sind Widersprüche zur Landesplanung nicht erkennbar. Mit der Durchführung der Umweltprüfung sowie der Erarbeitung des Umweltberichtes wird nach Auswertung der frühzeitigen Beteiligungsschritte die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 10.FNP-Änderung vorbereitet.