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Hürtgenwald
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12.02.15, 12:01
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Stand: 05.02.2015
ANLAGE 1: Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
Folgende Anregungen und Hinweise werden vorgebracht.
Die Änderung des Flächennutzungsplans wird abgelehnt. Sie dient der nachträglichen Legalisierung nach Ansicht des
Eingabenstellers unzulässigerweise im baulichen Außenbereich errichteten Bauvorhabens, nämlich eines Mountainbike
(MTB)-Parks mit fünf Streckenkorridoren und baulichen Anlagen. Die FNP-Änderung entwertet einen heute ökologisch
wertvollen und für die stille Erholung sehr wertvollen Bereich, der als Landschaftsschutzgebiet geschützt ist.
Überwiegende Gründe für eine Entwertung dieses Schutzgebietes sind nicht ersichtlich. Schließlich widerspricht die 10.
Änderung des Flächennutzungsplans den Zielen der Raumordnung, weil ein Bereich zum Schutz der Natur
beeinträchtigt würde und die Planung eines Freizeit- und Erholungsschwerpunktes außerhalb der dazu im
Regionalplan dargestellten Bereiche erfolgen würde.
Die Planung sollte daher eingestellt und ein Rückbau der bereits vorhandenen Mountain-Bike-Trails angestrengt
werden. Zur Verhinderung einer weiteren illegalen Mountain-Bike-Nutzung dieses ökologisch wertvollen
Schutzgebietes sehen wir zunächst die Gemeinde und den Kreis sowie das Forstamt in der Pflicht.
Stellungnahme:
Ziel und Zweck der 10. FNP- Änderung ist ausschließlich die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für die
Errichtung eines flächenmäßig begrenzten Bike Parks und nicht die Planung eines Freizeit und Erholungsschwerpunktes
außerhalb des Siedlungsbereichs. Für das Aufstellungsverfahren hat die Gemeinde die zu berücksichtigenden Belange
ermittelt. Für den Belang von Natur und Landschaft wurden in Abstimmung mit der Kreisverwaltung Düren die für eine
sachgerechte Abwägung erforderlichen Fachplanungen erarbeitet. Die Ergebnisse dieser Fachplanungen zeigen, dass
eine Errichtung der Anlage unter Würdigung der örtlichen Gegebenheiten möglich ist. Die formal vorgegebene Anfrage
gemäß § 34 Landesplanungs- Gesetz bei der Bezirksregierung Köln wurde bereits von der Gemeinde Hürtgenwald
gestellt. Hierin wird angefragt, ob der gemeindlichen Planung Ziele der Raumordnung und Landesplanung entgegen
stehen.
Die Gemeinde Hürtgenwald hält an der Aufstellung der 10. FNP-Änderung fest.
I. Vorgeschichte: einfache Baugenehmigung durch den Kreis
Der Kreis Düren beabsichtigte zunächst das Projekt mit einer einfachen Außenbereichs-Genehmigung nach § 35 Abs.
1 Nr. 4 BauGB zu genehmigen. Hierzu gab er die erforderliche Artenschutzprüfung (ASP) und den
landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) in Auftrag. Noch 2013 war geplant, lediglich ein sehr kleines Gebiet in der
Größenordnung von 1 ha, nämlich die für Gas-, Strom- und Telefonleitungen genutzte Schneise, für Mountainbike
(MTB)-Strecken zu nutzen (Artenschutzrechtliche Vorprüfung Mai 2013 S.1). ln der anschließend durchgeführten ASP 1
war das Projektgebiet bereits erheblich erweitert. Am 01.10.2014 wurde das Projekt dem Landschaftsbeirat (LBR) des
Kreises Düren vorgestellt, um die Befreiung von den Verboten des Landschaftsschutzgebietes (LSG) zu erhalten. Die
Vorlage zu dieser Sitzung wies erhebliche Fehler und Mängel auf, zum Beispiel fehlten eine belastbare Angabe der
Flächengröße des Mountainbike-Gebietes, eine Darstellung der Anbindung der Trails an die K 36, die Tiefe der
Störwirkungen wurde mit 3m viel zu gering benannt und das falsche LSG angegeben. Die Befreiung vom Verbot für die
hier geplante Anlage von Drainagen (Verbot 9 für alle LSG im LP 7) wurde nicht erwähnt, die behördliche Zuständigkeit
unrichtig dargelegt und last not least wurde ein - gelinde gesagt - fragwürdiges Verfahren zur Erlangung einer
Baugenehmigung für dieses raumbedeutsame Projekt angewendet. Die landschaftsrechtliche Befreiung von den
Verboten 2.2, II, Nr.1, 3, 4, 6,10, 14, 17 des Landschaftsplans 7 Hürtgenwald (LP 7) erfolgte im LBR mit knapper
Stimmenmehrheit für das falsche Schutzgebiet (nämlich für das LSG "Hochfläche im Bereich Vossenack/BergsteinGroßhau" gem. Festsetzung Ziff. 2.2-4). Nach Ansicht des Eingabenstellers erlaubt die mehrfach unrichtige Vorlage
und Darstellung des Vorgangs durch die Kreisverwaltung den Mitgliedern des LBR keine sachgerechte Behandlung
des Themas. Erst im Nachhinein wurde dies offenbar auch der Kreisverwaltung klar. In wieweit dieser bzw. die
grundsätzliche(n) Fehler in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des LBR "geheilt" werden konnte(n), wird u. U. zukünftig
zu behandeln sein.
Der inzwischen erfolgte Bau der MTB-Trails im MTB-Park sieht sich weiterer Kritik gegenüber:
-
die erforderliche Befreiung von den Verboten des LSG für den Bau der Drainagen (2.2, II, Nr. 9) liegt nicht
vor und
statt des genehmigten Startpodestes aus Holz wurde - wohl ohne Weiteres - ein Startpodest aus Erdwällen
errichtet.
Die Naturschutzverbände beanstandeten das baurechtlich fragwürdige Verfahren nicht nur in der LBR-Sitzung sondern
auch bei der Bezirksregierung Köln, dem MKULNV und dem Bauministerium NRW. Das Bauministerium prüft die
Sachlage und teilte auf Nachfrage eines örtlichen Vertreters der Naturschutzverbände mit, dass eine einfache
Baugenehmigung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspräche.
Die Bezirksregierung (Dez. 35) erklärte per e-Mail, dass sie dem Kreis Düren mitgeteilt habe, dass sie "ein
Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB dann sehe, wenn
-
die Nutzungsfrequenz der Anlage sich über das bisher angenommene Maß erhöht,
auf der Anlage Veranstaltungen (z.B. Wettbewerbe) durchgeführt werden sollen, durch die zusätzlich
Zuschauer angesprochen werden können oder
Stand: 05.02.2015
-
zusätzliche bauliche Anlagen- wie z.B. Kassenhäuschen, Geräteschuppen, Verkaufsstellen, weitere
Toilettenanlagen, weitere Stellplätze- in der betroffenen Waldfläche selbst oder- im Zusammenhang mit dem
Bike-Park - im Umfeld errichtet werden sollen."
Dies wurde dem LBR vom Kreis Düren vor der LBR-Sitzung mitgeteilt. Vertreter der Naturschutzverbände hielten dem
Kreis vor, dass er eine Salamitaktik durchführe und sich z. B. die Nutzungsfrequenz durch Vermarktung und
Kommerzialisierung mit Sicherheit erhöhen würde und dann auch weitere bauliche Anlagen erforderlich seien. Dies
wies der Kreis von sich. Er schätzte die zukünftige Nutzungsfrequenz gem. der Bedingung der BR auf 100
Besucher/Woche. Dies übersteigt sehr deutlich die bisherige illegale Nutzung des Waldes durch Mountainbiker, die in
der ASP 1 S. 6 als gering bezeichnet wird: "Die Nutzungsintensität des Waldgebietes als Gesamtheit ist eher als gering
zu bewerten, trotz gelegentlicher Begehungen durch Schulklassen des Gymnasiums, Wanderer und Mountainbiker."
Die Naturschutzverbände vermuteten bereits seit Beginn der Baugenehmigungsplanung, dass tatsächlich eine weit
intensivere Nutzung einschließlich sportlicher Wettbewerbe, internationaler Bewerbung als Sport-Einrichtung,
baulichem Ausbau mit Toilettenanlagen, Verkaufsräumen, einfacher Gastronomie, Kassenhäuschen etc. geplant,
aber nicht öffentlich gemacht wurde, um hier einen überregional wirksamen touristischen Anziehungspunkt für junge
sportlich aktive MTB-Fahrer entstehen zu lassen. Im Zusammenhang mit der räumlich benachbarten
Klettergartenanlage schien aus Sicht der Naturschutzverbände ein Freizeitpark bzw. ein neuer Erholungsschwerpunkt
in Planung zu sein.
Stellungnahme zu Vorgeschichte:
Für die Errichtung des Bike Park liegt eine Baugenehmigung vor. Es ist zutreffend, dass für Nutzungen über die
erteilte Baugenehmigung hinaus gesonderte Genehmigungsverfahren durchzuführen sind. Es ist Ziel der Gemeinde
Hürtgenwald auch bei einer zukünftig positiven Entwicklung der Bike – Park - Anlage auf die Errichtung zusätzlicher
baulicher Anlagen zugunsten des Landschaftsschutzes zu verzichten.
II. Bauleitplanung der Gemeinde
1. Zielsetzung
Immerhin wird nun - wohl erst aufgrund der Beschwerden der Naturschutzverbände - die Bauleitplanung mit der
Änderung des FNP von der Gemeinde durchgeführt. Die nicht nur unseres Erachtens fragwürdige Baugenehmigung
wurde inzwischen weitgehend umgesetzt, so dass der Bike-Park schon vor Beginn der erforderlichen Bauleitplanung
faktisch fertig gestellt ist. Um dies zu erklären, gibt die Gemeinde an, dass die Baugenehmigung des Kreises sich
explizit auf einen Nutzungsumfang erstrecke, der nur für die Startphase des Bike Parks ausgerichtet sei, was offenbar
implizieren soll, dass nun eine weitere Intensivierung der baulichen und touristischen Nutzung vorbereitet wird. Im
Gegensatz dazu hat der Kreis aber wiederholt darauf verwiesen, dass auch zukünftig keine Nutzung über das
bisherige Maß (100 Radfahrer pro Woche) und keine weiteren baulichen Anlagen angestrebt werden.
Die Gemeinde erklärt dagegen nun, dass sie besonderen Wert lege "auf die Öffnung zusätzlicher bauleitplanerischer
und touristischer Optionen, um im Falle einer gesteigerten Nutzung des Bike-Park Angebotes rechtzeitig
planungsrechtliche Grundlagen schaffen zu können. Hiermit wären insbesondere höhere Nutzungsfrequenzen des
Bike-Parks möglich" (Begründung S. 3).
Weiter: Mit dem Bike-Park wird eine neue touristische Zielgruppe angesprochen und für die Region erschlossen.
Spezifischen Bedürfnissen der Gästegruppe möchte die Kommune zeitnah gerecht werden können, um die
touristische Wertschöpfung, die mit dem Aufenthalt der Mountainbiker einhergeht, im direkten Umfeld zu halten.“
Es sollen also andere Nutzer und mehr Nutzer als bisher in das Gebiet gelockt werden. Von einer Beschränkung
der Nutzungsfrequenz ist keine Rede mehr. Mit der Erhöhung der Nutzungsfrequenz steigt nicht nur die
Störwirkung sondern auch die Gefahr der Erhöhung illegaler off-road-Aktivitäten im Umfeld. Übersehen wird auch,
dass zwischen der bisherigen touristischen Nutzung und der neuen Gästegruppe ein erhebliches Konfliktpotential
besteht, so dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die bisherigen landschaftsorientierten Erholungssuchenden aus
dem Gebiet vergrault werden. Bisher wurde Simonskall entweder von wenig sportlichen, älteren Wanderern und
Spaziergängern, die hier in gehobener Gastronomie einkehrten, oder für Tagungen genutzt. Jetzt soll das Gebiet für
Freizeitsportler erschlossen werden, die ein ganz anderes gastronomisches Angebot oder das mitgebrachte Butterbrot
bevorzugen und so trotz steigender Besucherzahlen weniger Geld in der Gemeinde lassen als erwartet.
Die Wald- und Wanderwege im MTB-Park sind ohne weitere Maßnahmen für Wanderer nicht mehr nutzbar. ln der
LBR-Sitzung vom 1.10.2014 wurde daher vom Kreis eine Überbrückung der Trails oder eine Verlegung der
Wanderwege zugesagt, um Kreuzungen der Wanderwege mit den MTB- Strecken zu vermeiden. Die Wanderwege 26
und 36 in diesem Gebiet wurden im Rahmen des Förderprogramms zur Entwicklung des ländlichen Raumes 20072013 vom MKULNV und von der EU gefördert. Was ist mit der Zweckbindung? Wird nun auch die Verlegung der
bereits geförderten Wege gefördert? Die Naturschutzverbände halten hier Nachfragen beim Fördergeld-Geber für
angezeigt.
Stellungnahme zu 1:
Die Baugenehmigung erfolgte gem. § 35 BauGB mit zahlreichen Auflagen und Nutzungsbeschränkungen, die auf
Grundlage der dezidierten Gutachten ausgesprochen wurden.
Die Biker werden als überaus interessante Zielgruppe wahrgenommen: über 80 % haben Abitur oder einen
Hochschulabschluss, sie haben zu mehr als 40 % ein Nettohaushaltseinkommen von 3.500 €zur Verfügung und sind
qualitätsorientiert, kaufbereit und beruflich erfolgreich (Quelle: Allensbacher Werbeträger-Analyse 2014 zu "bike").
Zudem liegt dem Kreis Düren die Studie "Wirtschaftsfaktor Tourismus im Kreis Düren" des dwif von 2014 vor, das
dezidiert die hohe Wertschöpfung von tages- und Mehrtagestourismus in der Rureifel aufzeigt. Hierbei sind es nicht nur
Gastronomen und Hotellerie, sondern insbesondere auch Handel, Handwerk und Dienstleistung, die erheblich in unserer
Region vom Tourismus profitieren. Insbesondere Menschen mit gehobenem Bildungsniveau, überdurchschnittlicher
Stand: 05.02.2015
Kaufkraft und hohem Qualitätsbewusstsein, wie die Biker es sind, sind somit eine willkommene Zielgruppe.
Der Wanderweg Nr. 26, der im oberen Bereich des Bike-Parks Strecken querte, wurde vom Betreiber in enger
Absprache mit dem Eigentümer, dem Hauptwegewart des Eifelvereins und Vertretern der Ortsgruppe Vossenack
umgelegt und neu gestaltet.
Wie bereits dargestellt, ist für zukünftige Nutzungen, die über die derzeitige Baugenehmigung hinausgehen, die
Durchführung eigenständiger Genehmigungsverfahren erforderlich. Gerade um eine „Salamitaktik“ zu vermeiden, stellt
die Gemeinde Hürtgenwald über die 10. FNP-Änderung den äußeren Rahmen für zukünftige
Einzelgenehmigungsverfahren her. Für etwaige erweiterte Nutzungsabsichten stets neue FNP-Änderungsverfahren
durchzuführen ist städtebaulich nicht sinnvoll.
2. Errichtung eines Freizeitparks
Auf Seite 4 der Begründung wird das Nutzungskonzept
vorgestellt und der Konzentrationsbereich touristischer und
•
sonstiger Einrichtungen in einer Karte dargestellt. Nimmt man den Radius dieses Bereiches mit 1 km an, ergibt sich
2.
eine Fläche von etwa 3 km Geplant ist ein Freizeitpark mit den Schwerpunkten Hochseilklettergarten, MTB-Park und
dem Erholungsort Simonskall mit der Zielsetzung der Tourismusförderung. Ein Freizeitpark dieser Größe ist UVPpflichtig. Es ist zu vermuten, dass zur Andienung dieses geplanten Freizeitparks in 2014/2015 auch der umstrittene
Ausbau der K 36 erfolgt. Die Summationswirkung von Hochseilklettergarten, MTB- Park mit Shuttle-Bus, Ausbau der
K 36 und Erschließung für zukünftige Nutzungen und erhöhte Nutzungsfrequenzen werden in den vorliegenden
ASPen und im LBP überhaupt nicht beachtet. Sollten hier (Wettbewerbs)- Veranstaltungen mit Zuschauern
durchgeführt werden oder die Nutzungsfrequenzen im angestrebten Maß oder darüber hinaus steigen, reichen die
vorhandenen Infrastrukturen vorhersehbar bei weitem nicht aus. Weitere bauliche Anlagen, Parkplätze, Störungen,
Verlärmungen und eine Zunahme des Straßenverkehrs sind vorprogrammiert. Schließlich ist es ausdrückliches Ziel
der Gemeinde mit der Änderung des FNP weitere Maßnahmen und bauliche Einrichtungen über das Anfangsmaß
hinaus umsetzen zu können. Für einen ordnungsgemäßen Betrieb durch einen Betreiber sind logischerweise weitere
Anlagen zu erwarten wie z. B. Toiletten, Kassenhäuschen, Geräteschuppen, einfache Gastronomie und zusätzliche
Parkplätze.
Stellungnahme zu 2.
Ziel der 10. FNP-Änderung ist es ausschließlich den Bereich des geplanten Bike-Parks kurz- bis langfristig
bauleitplanerisch vorzubereiten bzw. zu ordnen. Die planerische Vorbereitung eines „Freizeitparks“ ist nicht
städtebauliches Ziel der Gemeinde Hürtgenwald. Die Gemeinde beabsichtigt mögliche zukünftige Erweiterungen des
Bike-Parks vorzubereiten, die im Einklang mit dem Landschaftsschutz realisierbar sind. Ob dies möglich ist werden
Untersuchungen in Einzelverfahren ergeben müssen.
3. UVP
Die Größe des geplanten Bike-Parks wurde auf Nachfrage vom Regional-Forstamt Rureifei-Jülicher Börde mit 20 ha
und auf der Landschaftsbeiratssitzung vom 01.10.2014 von der Projektleiterin mit 19 ha angegeben. Die Gemeinde
gibt nun 11 ha an. Was stimmt? Wir halten für eine Realisierung dieses Freizeitparks eine UVP für erforderlich. Von
einer UVP will die Gemeinde absehen unter Hinweis auf schon vom Kreis eingeholte Gutachten und da nach ihrer
Auffassung in der Anlage 1 zum UVPG (Liste UVP-pflichtiger Vorhaben) kein Vorhaben in Form des geplanten "BikePark" aufgeführt wird und der MTB-Park in seiner spezifischen Ausführung auch keinem aufgeführten Vorhaben
zugeordnet werden könne (S. 13 Begründung). Nach unserer Auffassung stellt er eine Sportstätte für eine
Extremsportart als Teil eines Freizeitparks dar. Schon der Kern des Freizeitparks (nämlich der inzwischen bereits
weitgehend errichtete MTB- Park) umfasst 5 verschiedene Radfahr-Attraktionen (siehe S. 6 Begründung). Hinzu
kommt die Anbindung an das überregionale Radnetz, die aufwändig geplant, ausgeschildert und international
beworben werden soll ("crossing nature"). Schließlich erklärt die Gemeinde den Hochseilgarten mit in das Konzept
einzubeziehen (S. 4 Begründung, Karte 3) und spricht von einem "Konzentrationsbereich touristischer und sonstiger
Einrichtungen". Diese Konzentration und der hier geplante touristische Ausbau werden unzweifelhaft starken Verkehr
nach sich ziehen, der hier nur mit individuellem PKW-Verkehr möglich ist. ln den wenigen Bussen, die überhaupt nur
bis zum Gymnasium Vossenack fahren, werden keine Fahrräder transportiert, so dass es an einer Anbindung an den
ÖPNV für Personen mit Rädern gänzlich fehlt. Die vorgenannten Kriterien entsprechen, was die Vielfalt von
Attraktionen und das Verkehrsaufkommen angeht, dezidiert den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für
einen Freizeitpark im Sinne der Nr. 18.3. der Anlage 1 zum UVPG. Angesichts der dort deklarierten Flächengröße für
einen zwingend UVP-pflichtigen Freizeitpark (18.3.1) ist- trotz aller wechselnden Flächengrößenangaben zum BikePark - unstrittig von einem UVP- pflichtigen Projekt auszugehen. Für die Naturschutzverbände ist völlig
unverständlich, wie die Gemeinde diesbezüglich anderer Auffassung sein kann! Die bisherige Fehleinschätzung der
Gemeinde sollte umgehend revidiert werden, da sie den weiteren Planungsprozess- selbst wenn es nicht weitere
unüberwindliche Schwierigkeiten geben würde – sehr belastet.
Die Naturschutzverbände wurden bisher an der Planung des Gesamtprojektes nicht beteiligt. Auf Seite 7 der
Begründung wird zwar angegeben, dass "im Rahmen der Arbeitssitzungen des "Runden Tisch Eitel' betroffene
Verbände, Vereine, Kommunen, Fraktionen und Behörden an der Planung beteiligt' wurden. Dies ist aber unrichtig,
denn im Rahmen der Sitzungen des "Runden Tisches" wurde nur das Streckennetz der normalen Radwege auf schon
bestehenden Wegen (crossing nature) behandelt.
Unabhängig von der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen UVP für das Gesamtprojekt und seine "TeilGenehmigungen" wirft sich nun die Frage auf, wie die 5 inzwischen schon gebauten MTB-Abfahrten bewertet werden
sollen. Die Naturschutzverbände schlagen dazu vor, in einem Gespräch mit dem Antragsteller, der Gemeinde und den
Genehmigungsbehörden die Fragen des Umfangs der hierfür gebotene UVP (Scoping) zu behandeln.
Stellungnahme zu 3.
Stand: 05.02.2015
Der Geltungsbereich der 10. FNP-Änderung hat eine Größe von 11,6 ha. Wie bereits dargestellt, ist Gegenstand der 10.
FNP-Änderung die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines örtlich begrenzten BikePark und nicht eines Freizeitparks. Im Vorfeld der Planungen zum Bike-Park wurde bereits geprüft, ob der geplante BikePark durch seine Lage im Außenbereich eine Prüfpflicht gemäß UVPG auslöst.
1. In der Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" zum UVPG wird ein Vorhaben in Form des geplanten "Bike-Park"
nicht aufgeführt und kann in seiner spezifischen Ausführung auch keinem aufgeführten Vorhaben zugeordnet werden.
Somit ist rein formal weder eine UVP noch eine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich.
2. Gemäß § 2 des UVPG (Begriffsbestimmung) umfasst die UVP die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der
Auswirkungen des Vorhabens auf
den Menschen incl. dessen Gesundheit
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
und deren Wechselwirkungen
Im Rahmen der Projektentwicklung wurden folgende Gutachten erstellt:
Artenschutzrechtliche Prüfung
Gutachten zur Wildkatze
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung
Aussagen zur Bodenerosion
Zudem sind die umweltrelevanten Fachämter des Kreises Düren sowie das zuständige Regionalforstamt beteiligt worden
und haben Ihre Stellungnahme abgegeben. Im Rahmen der Sitzungen des Kreisentwicklungsausschusses und des
„Runden Tisches Eifel“ sind bereits die Politik, die Verbände, die betroffenen Träger öffentlicher Belange und die
Kommunalvertreter informiert und beteiligt worden. Der Landschaftsbeirat hat in seiner Sitzung vom 01.10.2014 bereits
einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes zugestimmt. Die Erkenntnisse aus den o.g.
Beteiligungen und Fachinformationen wurden in die Planung integriert und entsprechende Auflagen und Bestimmungen
zur Minimierung der Störungen, der ökologischen Baubegleitung sowie der Nachbilanzierung der Eingriffsfolgen als
Bestandteil der Baugenehmigung aufgenommen.
Fazit: Alle erforderlichen Belange wurden abgeprüft. Zwar ist die UVP-Pflicht nicht gegeben, eine Ermittlung und
Berücksichtigung der umweltrelevanten Belange erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung. Die Ergebnisse der
Umweltprüfung werden im Umweltbericht dargestellt.
4. Waldumwandlung
Im Gegensatz zur Gemeinde halten wir eine Waldumwandlung im Sinne des Forstrechts für erforderlich. Denn es dürfte
kein Zweifel daran bestehen, dass auch ohne Verlust der Waldeigenschaft die Inanspruchnahme durch den Bike-Park
eine Änderung der Nutzungsart darstellt, die die in§ 1 Nr. 1 BWafdG beschriebenen Funktionen mehr als nur
geringfügig beeinträchtigt. Nach Schrifttum und Rechtsprechung kommt es nicht auf die begriffliche Waldeigenschaft,
sondern allein auf die funktional andere, nicht forstliche Wald-Nutzung an, hier auf die Nutzung als "Freizeit-Sportstätte
Bike-Park". Dass die geplante Nutzung durch Andienungsverkehr, shuttle-service, Beunruhigung, Lärm, Begehung der
Fläche auch außerhalb der MTB-Trails durch die Nutzer eine sehr schwerwiegende Änderung darstellt, dürfte klar sein.
Unter Umwandlung ist jede Überführung von Wald in eine andere, nicht forstliche Nutzung zu verstehen. Die
großflächig dominant geänderte Nutzung des Waldes durch den Betrieb des Bike-Parks steht im Übrigen den
normierten Schutzzwecken im durch den Landschaftsplan 7 "Hürtgenwald" unter Landschaftsschutz gestellten
Planbereich (2.2-6 Wälder der Kalltalhänge) entgegen (s. unten). Nach § 39 LFoG (§ 9 BWafdG) bedarf jede
Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart der Genehmigung durch die Forstbehörde und ist zu
kompensieren.
Stellungnahme zu 4.
Die Anregung wird berücksichtigt. Der Kreis Düren hat beim Landesbetrieb Wald und Holz NRW einen Antrag auf
befristete Waldumwandlung gestellt. Die Waldumwandlungsgenehmigung beinhaltet die Änderung von
"forstwirtschaftlich genutzter Erholungswald" in "Wald, Zweckbestimmung Bike-Park".
5. Anbindung an den ÖPNV
Entgegen der Aussage in der Begründung S. 8 ist das MTB-Gelände zwischen Simonskall und dem Gymnasium
Vossenack äußerst schlecht bis gar nicht an den ÖPNV angebunden. Simonskall ist gar nicht angebunden. Das
Gymnasium Vossenack wird lediglich an Schultagen (Montags bis Freitags) von Düren aus 4mal täglich mit der Linie
286 angefahren, in den Ferien und an Sonn- und Feiertagen gar nicht, außerdem 2mal täglich Mo- Fr an Schultagen
von Simmerath. Die Vorgabe aus dem Förderantrag "leichte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln" ist
entgegen der Aussage der Kreisverwaltung damit nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass hier Reisebusse eingesetzt werden,
die keine Fahrräder transportieren können.
Fahrplan ab Gymnasium Vossenack Mo-Fr, nur an Schultagen
7:35
bis Vossenack Panoramastraße
12:05
bis Vossenack Kirche
Stand: 05.02.2015
12:24
bis Düren Zentraler Omnibusbahnhof (ONZOB; Fahrdauer 1 Stunde)
13:18
bis Simmerath
13.18
bis ON ZOB
14.15
bis Simmerath
14:16
bis ON ZOB
14:56
bis Vossenack Kirche
15:33
ON ZOB
Stellungnahme zu 5.
Auch wenn die zukünftigen Bike Park Nutzer überwiegend mit dem PKW anreisen werden, so ist durch den Haltepunkt
im Startbereich ein Angebot für die Nutzung des ÖPNV gegeben; zukünftige Verbesserungen dies Angebotes sind
denkbar.
6. Infrastruktur
Auch wird die vorhandene Infrastruktur, die ebenfalls Voraussetzung der Förderung war, der angestrebten Erhöhung
der Nutzungsfrequenz nicht gewachsen sein. Fragwürdig und risikobehaftet scheint die Anbindung der MTB- Trails an
die K 36 am Ortsanfang von Simonskall. Mit zunehmender Frequentierung, mit der aufgrund von Kommerzialisierung,
Bewerbung und Vermarktung gerechnet werden muss, was ja ausdrückliches Ziel der Planung ist, werden z.B. die
Parkplätze nicht ausreichen. Dies zeigte sich schon deutlich bei einer Radsportveranstaltung im September 2014 in
diesem Bereich als es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und Überfüllung der vorhandenen Parkplätze kam und
die in 2014 überdimensional verbreiterte K 36 ab der B 399 als Parkraum genutzt wurde.
Stellungnahme zu 6.
Die vorhandenen Stellplätze sind für die geplante Nutzung ausreichend.
7. Widerspruch zu Zielen der Raumordnung
7.1. Raumbedeutsamkeit
Mit einer Flächengröße von unstrittig über 10 ha Größe, intensiver touristischer Nutzung mit einhergehender Lärmund Aktivitätsbelästigung und erhöhtem Individual-Verkehrsaufkommen muss das Vorhaben als eindeutig
raumbedeutsam eingestuft werden. Dies auch, weil es nicht nur einem lokalen Sport- und Tourismusbedürfnis dienen
soll, sondern dezidiert auf ein überregionales Einzugsgebiet abhebt ("Mit dem Bike-Park wird eine neue touristische
Zielgruppe angesprochen und für die Region erschlossen." S. 3 Begründung). Damit hebt sich die Planung deutlich
auf überörtliches Niveau. An einer Raumbedeutsamkeit kann daher kein Zweifel mehr bestehen.
Stellungnahme zu 7.1
Wie unter Punkt 3 dargelegt, besteht keine UVP- Pflicht für die Planung des Bike-Parks. Dieser Argumentation folgend
erlangt die Errichtung des Bike-Parks auf der Grundlage der derzeitigen Baugenehmigung keine Raumbedeutsamkeit.
Der Hinweis auf die Größe des Geltungsbereiches ist hier irreführend. Der Geltungsbereich der 10. FNP-Änderung ist
nicht deckungsgleich mit der Betriebsgröße der Bike-Park-Anlage. Die Grundnutzung innerhalb des Geltungsbereiches
der 10. Änderung wird „Wald“ bleiben. Innerhalb dieser Gesamtfläche sind 5 Strecken eingebettet.
7.2 Regionalplan
Der rechtswirksame Regionalplan (Teilabschnitt- Region Aachen) stellt den Bereich der 10. FNP-Änderung
größtenteils als "Waldbereich" und "Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung" dar.
Unmittelbar an den östlichen MTB-Trail angrenzend (also bis in den Planungsbereich hinein) befindet sich der
Bereich zum Schutz der Natur (BSN) DN-31 "Gewässersystem des Kalibaches mit Nebengewässern". Mit dem
hier vorhandenen Quellbereich samt anschließendem Siefen entspricht die Biotopstruktur auch dem mit der
Darstellung des BSN verfolgten Schutzinteresse. "In den BSN sind
besonders schutzwürdige, landschaftstypische und seltene Lebensräume (Biotope) mit ihren
charakteristischen Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensgemeinschaften zu erhalten und zu entwickeln
Flächen mit ökologisch besonders wertvollen Standortpotenzialen zur Ergänzung der besonders
schutzwürdigen Lebensräume und zur dauerhaften Erhaltung der heimischen Pflanzen- und Tierarten
einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften zu entwickeln und soweit möglich miteinander zu verbinden
geologisch/bodenkundlich und denkmalpflegerisch bedeutsame Flächen und Objekte zu sichern und zu
pflegen." (2.2.1- Ziel1 des Regionalplans Aachen)
Für die Naturschutzverbände ist nicht ersichtlich, wie die mit der 10. Änderung des FNP Hürtgenwald angestrebte
MTB-Park-lntensivierung mit diesen Zielen des bis ins Plangebiet hineinreichenden BSN kombinierbar sein
sollte. Die forcierte touristische Nutzung, die hier beabsichtigt ist, wird durch Lärm, gesteigerten Verkehr und
Stand: 05.02.2015
dauerhaften Aufenthalt von Menschen .eine ökologisch gewollte Entwicklung und den Schutz der hier
vorkommenden
Fauna
nicht
erlauben.
Daher
halten
die
Naturschutzverbände
die
Flächennutzungsplanänderung mit dem BSN DN-31 für unvereinbar.
Für den größten Teil des Planungsraums stellt der Regionalplan Bereich für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung (BSLE) dar. Die Ziele für die BSLE beinhalten eine differenzierte Vorgabe für
diverse Nutzungen und Planungen. Die Naturschutzverbände lesen sie so, dass in den BSLE typische
Freiraumfunktionen greifen sollen, insbesondere die des Landschaftsschutzes, des Biotopverbundes, des Arten-,
Wasser-, Klima-, Immissions- und Landschaftsbildschutzes sowie der landschaftsgebundenen Erholung, Sportund Freizeitnutzung und der Einbindung der Orte in die Landschaft (2.2.2- Ziel1). Die BSLE sollen auch der
funktionalen Einbindung der BSN dienen (2.2.2-Ziel 2).
ln den BSLE ist auch "die Zugänglichkeit der Landschaft für Erholungssuchende zu sichern. Soweit im Einzelfall
Nutzungsansprüche der Erholung mit den Belangen des Schutzes der Landschaft konkurrieren, sind die letzteren
entsprechend LEP-Ziel C.V.2.3 vorrangig." (2.2.2-Ziel 3).
Es ist sehr deutlich, dass die geplante MTB-Nutzung mit keinem der Ansätze der BSLE-Ziele zu vereinbaren ist. Das
hier beanspruchte BSLE könnte zukünftig weder den diversen Schutz-Zielen dienen, noch das angrenzende BSN
funktional einbinden, noch Erholungssuchenden der landschaftsgebundenen Erholung zugänglich gemacht werden. Im
Gegenteil: landschaftsgebunden Erholungssuchende müssen aus dem Gelände herausgehalten werden, was
Verlegungen von Wanderwegen erfordert und vermutlich wegen Lärm und sonstigen Beeinträchtigungen den Bereich
auch größerflächig für landschaftsgebundene Wanderer etc. unattraktiv machen wird. Dies alles spricht schon gegen
eine Zulässigkelt der FNP-Änderung im BSLE. Der Widerspruch mit den BSLE-Zielen wird noch deutlicher bei der
Betrachtung der Regelungen für in Konkurrenz zum Landschaftsschutz stehende Erholungsnutzungen (2.2.2- Ziel 3).
Dass der Regionalplan für intensivere und nicht landschaftsgebundene Erholungs-, Sport- und Freizeiteinrichtungen
ein ganz anderes Konzept hat, wird allerdings am deutlichsten bei der Betrachtung des BSLE-Zieles 4 und der Ziele für
allgemeine Freiraum- u. Agrarbereiche mit zweckgebundenen Nutzungen- Freizeit, Erholung u. Fremdenverkehr
(AFABmzN-FEF).
Für allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche für zweckgebundene Nutzungen- Freizeit, Erholung und Fremdenverkehr
legt der Regionalplan folgende Ziele fest:
"Planungen für nicht überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Einrichtungen für Sport, Freizeitaktivitäten,
Erholung, Tourismus, Fremdenverkehr oder Kultur sind insbesondere auszuschließen in
Bereichen für den Schutz der Natur (s. Kap. 2.2.1), historischen Kulturlandschaftsbereichen und der
Umgebung regional bedeutender Denkmäler im Sinne von § 2 DSchG bei Beeinträchtigung der Schutzbelange
Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung, soweit durch diese Anlagen
eine nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, des Landschaftsbildes, der allgemeinen
Zugänglichkelt der Landschaft oder vorhandener Funktionen für Erholung, Sport und Freizeitnutzung eintritt
(s. Kap. 2.2.2),
Waldbereichen,
…..“ (1.5.2- Ziel1)
Die Planung eines MTB-Parks ist - selbst wenn nicht die von der Gemeinde geplante Intensivierung und Erweiterung
zu einem UVP- pflichtigen Freizeitpark angedacht wäre- im BSLE und im Wald unzulässig. Wenn die Zielsetzungen
des Regionalplans für nicht überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Einrichtungen für Sport, Freizeitaktivitäten,
Erholung, Tourismus ernst genommen werden sollen, kann nur die Einstellung der Planung die Folge sein. Alles
andere würde dem planerischen Konzept des Regionalplans sowohl für den Schutz der landschaftsgebundenen
Erholung, als auch für den Schutz der Landschaft, als auch für die Planung nicht landschaftsgebundener Erholungsund Sporteinrichtungen völlig widersprechen!
Wenn an der Planung dagegen festgehalten werden soll, bedarf es vorher der Änderung des Regionalplans durch
eine Neudarstellung eines AFABmzN-FEF.
Stellungnahme zu 7.2
Ein Widerspruch zum Regionalplan wird nicht gesehen. Auf die Ausführungen zu 7.1 wird verwiesen. Die formal
vorgegebene Anfrage gemäß § 34 Landesplanungs-Gesetz bei der Bezirksregierung Köln wurde bereits von der
Gemeinde Hürtgenwald gestellt. Hierin wird angefragt, ob der gemeindlichen Planung Ziele der Raumordnung und
Landesplanung entgegen stehen. In diesem Planungsschritt erfolgt somit kurzfristig die Abstimmung mit der
Regionalplanung.
7.3 Landesentwicklungsplan
Nach Ziel B III 3 – 3.21 des gültigen LEP dürfen "Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen
werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den
Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird." Für eine Realisierung eines MTB-Parks ist die
Waldinanspruchnahme nicht nötig; im Gegenteil wäre eine MTB-Park-Nutzung außerhalb des Waldes sogar
bautechnisch und sportlich günstiger. Es liegen im Gemeindegebiet und in dessen Umgebung auch ausreichend
geeignete Flächen außerhalb des Waldes vor, die für einen MTB-Park besser nutzbar wären - gerade auch unter
Einbeziehung von ökologischen und Infrastruktur- Gesichtspunkten. Für eine Waldinanspruchnahme gibt es
daher keinen Grund, weswegen die 10. Änderung des FNP dem Ziel des gültigen LEP eindeutig widerspricht.
Der in Aufstellung befindliche LEP besagt in seinem Ziel 7.3-3 für die hier gegenständliche Planung nichts
anderes.
Die Flächennutzungsplanung ist daher wegen des Widerspruchs zum Ziel des Waldschutzes aus dem LEP
abzulehnen.
Auf die der Planung entgegenstehenden Regelungen des LEP zum Schutz der Landschaft und der
Stand: 05.02.2015
landschafts- gebundenen Erholung wird zur Vermeidung von Wiederholungen mit Verweis auf den Unterpunkt
7.2 dieser Stellungnahme nicht erneut eingegangen.
Stellungnahme zu 7.3
Ein Widerspruch zum Landesentwicklungsplan (Aufstellung) wird nicht gesehen. Auf die Ausführungen zu 7.2 wird
verwiesen.
8. Landschaftsschutzgebiet
beeinträchtigt sowohl die Schutz- und Erholungsfunktion empfindlich,
wie sie auch
Die Planung
Erholungssuchende von einer landschaftsgebundenen Waldnutzung abhält und nachteilige Störungen für Flora
und Fauna im Wald {Biotopverbund, Pufferfunktion, Erhalt und Optimierung der Wildkatzen- und
Fledermauspopulation) verursacht.
Das Plangebiet liegt im Landschaftsplan-Gebiet "Hürtgenwald" des Kreises Düren, der erst vor wenigen Jahren
aufgestellt und rechtskräftig wurde. Durch das Vorhaben Bike-Park sind folgende besonders geschützte Teile
von Natur und Landschaft betroffen:
-
Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Wälder der Kalltalhänge" Ziffer 2.2-6“
Geschützter Landschaftsbestandteil (LB) "Hohlweg nördlich Simonskall" gemäß Festsetzung Ziffer 2.4-6
Im LP Hürtgenwald sind folgende Schutzzwecke für das LSG festgesetzt:
-
die Erhaltung und Wiederherstellung der Tallandschaft der Kall mit einem ausgedehnten
zusammenhängenden, zum Teil unzugänglichen und felsreichen Waldkomplex und der darin vorhandenen
Strukturen sowie der Quellbäche für den Arten- und Biotopschutz (§ 21a LG);
die Erhaltung des Biotopverbundes entlang der Talhänge der Kall einschließlich der Nebenbäche (§ 21a LG);
die Erhaltung der Pufferfunktion für das landesweit bedeutsame Naturschutzgebiet des Kaltbachsystems (§
21a LG);
die Erhaltung und Entwicklung standortgerechter und bodenständiger Waldbereiche für den Arten- und
Biotopschutz (§ 21a LG);
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit eines großflächigen, reliefreichen Waldgebietes mit seinen
Quellbächen (§21b LG;)
wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung innerhalb des Naturparks Nordeitel mit bedeutsamen
Naherholungsgebieten (z.B. Simonskall) (§ 21c LG);
Einzelmaßnahmen zum Erhalt und zur Optimierung der Wildkatzen- und Fledermauspopulation
Die Anlage des MTB-Parks in diesem LSG ist nicht vereinbar mit diesen Schutzzwecken. Die Schutz- und
Erholungsfunktion ist erheblich beeinträchtigt: Wanderwege werden gekreuzt bzw. verlegt, die stille
landschaftsbezogene Erholung ist nicht mehr möglich, nachteilige Störungen für Flora und Fauna im Wald werden
verursacht, der Biotopverbund ist unterbrochen, die Pufferfunktion hinfällig, das Gebiet als Lebensraum z.B. für die
Wildkatze vernichtet. Auf der Karte S. 8 der Begründung ist deutlich erkennbar, dass sich der MTB-Park, ein
Sportgelände für eine Extremsportart, wie ein Riegel in das LSG schiebt und es so zerteilt.
Eine Befreiung von den Schutzgebietsvorschriften ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Der Kreis Düren hat im
Vorfeld überraschenderweise eine Befreiung für die Außenbereichs-Baugenehmigung erteilt, weil
1.
2.
3.
die Anlage nach den vorgelegten Unterlagen nach Prüfung und Auschluss bestimmter Varianten artenschutzund schutzgebietsverträglich errichtet und betrieben werden könne
nach ihrer Inbetriebnahme eine Lenkung der Mountain-Biker einträte, die die Wahrscheinlichkeit von
"illegalen" Befahrungen in schutzwürdigen Lebensräumen - nicht nur im betroffenen Waldbereich - erheblich
verringere und
dadurch ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben sei.
Dies trifft indes nicht zu, denn die Anlage kann nicht artenschutz- und schutzgebietsverträglich betrieben werden:
Aus Artenschutzsicht führt die Realisierung der Planung dazu, dass die betroffene streng zu schützende Art von
gemeinschaftlichem Interesse, die Wildkatze, deren Erhaltungszustand zudem ungünstig ist, aus dem LSG mit dem
dezidiert genannten Schutzzweck, Einzelmaßnahmen zum Erhalt und zur Optimierung der Wildkat zenpopulation"
vertrieben wird und sich woanders niederlassen muss, also Lebensraum verliert. Dies ist weder artenschutz-, noch
schutzgebietsverträglich!
Die angeblich eintretende Lenkung der Mountain-Biker bei Offroad-Fahrten ist rein spekulativ. Die Naturschutzverbände
halten es für wahrscheinlicher, dass durch die angestrebte Erhöhung der Nutzung, durch die Kommerzialisierung mit
der Bewerbung im ln- und Ausland und der damit einhergehenden Anlockung von Mountain-Bikern aus dem gesamten
Großraum die illegalen Offroad-Aktivitäten in schutzwürdigen Waldbereichen der Umgebung sogar noch zunehmen
werden. Dies kann nur durch Kontrollen und Sperrungen verhindert werden, wozu im Kreis Düren sich bisher niemand
in der Lage sieht.
Ein öffentliches Interesse an der Errichtung dieses Freizeitparks kollidiert in diesem sensiblen Raum jedenfalls mit dem
öffentlichen Interesse "Natur- und Landschaftsschutz".
Auch unabhängig von der Befreiung darf die FNP-Änderung nicht zu einer so grundlegenden Zerschneidung des LSG
führen, wie sie hier de facto geplant ist. Denn mit der geplanten Sport-Nutzung wird das LSG in zwei für Tiere, die
ausdrücklich im LSG geschützt werden sollen (Wildkatze), nicht mehr verbundene Teile zerschnitten. Dies widerspricht
nicht nur diametral dem Schutzzweck des LSG, sondern auch den Entwicklungszielen für die Landschaft. Schließlich
Stand: 05.02.2015
stellt die Zerteilung des LSG in zwei nicht mehr funktional verbundene Teile den Sinn der ganzen LSG-Ausweisung im
Landschaftsplan sachlich in Frage. Eine so weitgehende Entscheidung über die Planungsabsicht des Landschaftsplans
steht der Kommune nicht zu. Die Regelungen des Landschaftsgesetzes erlauben es einer Gemeinde zwar in einem
Landschaftsplan geschützte Flächen zu überplanen, falls der Träger der Landschaftsplanung dagegen kein Veto
einlegt und die planerischen Grundsätze des Landschaftsplans Bestand haben. Der Kommune ist es aber nicht
gestattet, mit ihrer Bauleitplanung in die Plankonzeption des Landschaftsplans in einer Weise einzugreifen, die faktisch
ganze Schutzgebiete wertlos macht. Im vorliegenden Fall wäre Letzteres der Fall. Insofern würde eine
Flächennutzungsplanung, die derart tief in das Schutzgebietssystem des Landschaftsplans eingreift, erst nach einer
vorbereitenden Änderung des Landschaftsplans zulässig.
Stellungnahme zu 8
Die Einrichtung des Bikeparks stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar und hat auch Auswirkungen auf die
dortige Fauna. Aus diesem Grund wurde eine umfassende Begutachtung sowohl im Hinblick auf Natur und Landschaft
(Landschaftspflegerischer Begleitplan) als auch Artenschutz (ASP 1, ASP 2, Wildkatzengutachten) durchgeführt.
Innerhalb dieser Gutachten wurden eine Vielzahl von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Diese Maßnahmen führen dazu, dass das Vorhaben sowohl vereinbar mit den
Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes ist, als auch alle Anforderungen an die Artenschutzgesetzgebung erfüllt.
Unter Beachtung der festgesetzten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände nicht gegeben und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Vögel, Fledermäuse und die
Wildkatze nicht zu befürchten. Die Erholungsfunktion wird zwar lokal beeinträchtigt, großflächig aber verbessert, da eine
Bündelung und somit Entlastung eintritt. Diese wirkt sich sowohl positiv auf die Erholungsfunktion im Kalltal insgesamt,
als auch auf Natur und Arteninventar aus. Im Hinblick auf die Wildkatze sei auf die Stellungnahme zu Punkt 9 verwiesen.
Eine grundlegende Zerschneidungswirkung ist im hier gemutmaßten Maße in jedem Fall nicht anzunehmen. Dass es zu
Störungen der örtlichen Wildkatzen über Tag kommt, ist unstrittig. Die grundlegende Austauschfunktion wird aber nicht
beeinträchtigt. Der Planbereich liegt nicht in einem Hauptkorridor der sich im Raum bewegenden Wildkatzen.
Unabhängig davon ist es unangemessen und überzogen, von einer Zerteilung des LSG in zwei nicht mehr funktional
verbundene Teile zu sprechen. Dass hier Eingriffswirkungen erzielt werden, ist unbestritten. Diese sind aber mittels
Eingriffsregelung und Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ausgleichbar. Von einer „faktischen Entwertung“ ganzer
Schutzgebiete kann keine Rede sein. Es geht hier um die Regelung einer Freizeitnutzung, die bislang im ungeregelten
und nicht gebündelten Maße stattfindet. Damit wird der Naturhaushalt entlastet und der Druck auf das
Schutzgebietssystem des Kalltals wird breitflächig verringert.
9. Artenschutz I Wildkatze Original
9.1 Das Plangebiet befindet sich in einem Kerngebiet der Wildkatze (Konfliktanalyse Wildkatze S. 8). „Das Projektgebiet
umfasst ausschließlich Bereiche, die im Modell als günstiger Lebensraum für die Wildkatze dargestellt werden können.“
(Konfliktanalyse Wildkatze S. 9). Von daher ergibt sich eine besondere Verantwortung für diese europarechtlich und
nach dem BNatSchG besonders geschützte Art. Dem trägt der LP Hürtgenwald mit den Schutzzwecken im LSG „Wälder
der Kalltalhänge“ Rechnung. In der Konfliktanalyse Wildkatze werden der Verlust von Lebensraum und die weitreichende
Störwirkung hervorgehoben: „Beidseits der Strecken sind aber mindestens 50 m als Totalverlust an Lebensraum
anzusehen … Der eigentliche Bereich der Störwirkung dürfte im Vergleich mit anderen Arten und anderen
Geländeformen zwischen 50 m bis maximal 250 m betragen.“ (Konfliktanalyse Wildkatze S. 14). Des ungeachtet hält der
Gutachter den Verlust von Lebensraum unter Beachtung von Minimierungsmaßnahmen für hinnehmbar.
Stellungnahme zu 9.1
Totalverlust an Lebensraum und Störwirkungen beziehen sich explizit auf die Zeit des täglichen Betriebs. Im Extremfall
kann es, wie im Gutachten auch dargestellt, tagsüber – also während der Betriebszeit – zu punktuellen Verlusten an
nutzbarem Raum kommen. Während der Hauptaktivitätszeit (Dämmerung, Nacht) der Wildkatze findet kein Betrieb statt,
das Gebiet ist damit zu dieser Zeit für die Art uneingeschränkt nutzbar.
9.2 Als Minimierungmaßnahme wird u.a. vorgeschlagen: „Alljährlich ist vor Beginn des Fahrbetriebs im Frühjahr von
einem Wildkatzenexperten eine einmalige, eintägige Begehung durchzuführen, um sicherzustellen, dass sich im
Trassenverlauf kein Wurfplatz befindet. Ist dies der Fall, so ist dieser Streckenabschnitt in den ersten 14 Tagen für den
Betrieb zu sperren, um der Wildkatze ein Ausweichen zu ermöglichen.“ Als weitere Minimierungsmaßnahme schlägt der
Gutachter vor: „Da der Parcour potenziell im Bereich von bis zu 2 Wildkätzinnen ggf. mit Jungtieren liegt, sollten in einem
störungsarmen Umfeld von 1-2 km zum Parcours 4 Stellen mit guter Eignung als Wurfplatz geschaffen werden, z.B. in
Form von Holzstapeln.“ (Konfliktanalyse Wildkatze S. 16) In der Begründung zur Änderung des FNP S. 11 werden statt
der Holzstapel Holzstäbe angegeben. Welche Rolle diese Holzstäbe für den Wildkatzenschutz einnehmen sollen, ist für
die Naturschutzverbände gänzlich unverständlich.
Stellungnahme zu 9.2
Holzstapel oder Holzpolter bieten insbesondere Jungtieren Schutz und werden insbesondere in strukturarmen Wäldern
häufig genutzt (Forstwirtschaft). Geeignet sind Stapel aus mindestens 10-12 jeweils 6-8m langen Stämmen mit einem
Durchmesser von etwa 30-40cm . Der Begriff Holzstäbe wurde im Gutachten nicht verwendet und ist irreführend bzw.
falsch. Dass diese Wurf- und Versteckmöglichkeiten in den Holzpoltern den Tieren bereits vor bzw. bei Eröffnung der
Strecke zur Verfügung stehen müssen, versteht sich eigentlich von selbst.
9.3 Offenbar geht der Gutachter der Konfliktanalyse Wildkatze damit sehr wohl von der realistischen Reproduktion der
Wildkatze im Gebiet aus; anders wäre die rel. aufwändige alljährliche Begehung nicht begründbar. Die gutachterlich
vorgeschlagene Sperrung eines Streckenabschnittes ist aber angesichts der vom gleichen Gutachter angenommenen
Störwirkung von 50 bis 250 m bei 50 m „Totalverlust“ nicht geeignet, um den Reproduktionsplatz vor Störungen durch
den MTB-Betrieb zu schützen. Denn selbst bei Vollsperrung eines ganzen Trails (nicht nur eines Streckenabschnitts)
würden die Störwirkungen der anderen 4 Trails (und sehr wahrscheinlich auch der zusätzlichen Versorgungs-
Stand: 05.02.2015
Einrichtungen rund um die MTB-Strecken) ausreichen, um die Wildkatze zu vergrämen. Eine adäquate
Schutzmaßnahme bei Reproduktion der Wildkatze im Gelände wäre lediglich die Sperrung des ganzen MTB-Geländes
für jeden Betrieb bis deutlich nach der Jungen-Aufzuchtphase. Dies ist allerdings nicht vorgesehen – weder bei der
Baugenehmigung, noch im Zuge der Flächennutzungsplanänderung. Insofern muss festgehalten werden, dass es bei
der a.) vom Gutachter als realistisch bzw. gar wahrscheinlich gehaltenen Reproduktion der Wildkatze im Gebiet in
einzelnen Jahren b.) keine hinreichenden Schutzmaßnahmen für die Wildkatzen-Reproduktion gibt.
Stellungnahme zu 9.3
Der Begriff „Gebiet“ ist, wie durch die Lage der als Ausgleich vorgesehenen Holzpolter im weiteren Umfeld (in 1-2km
Entfernung) ersichtlich, weit gefasst. Dies trifft auch auf die potentiellen Reproduktions- bzw. den Wurforte/Lagerplätze
zu. Die Lage eines potentiellen Wurfortes ist – sofern er überhaupt in diesem Bereich liegt, nicht vorhersagbar (außer
bedingt über die Habitatausstattung). Die Begehung (in der Regel mit Wärmebildkamera) stellt eine reine
Vorsichtsmaßnahme für den Fall dar, dass sich ein Geheck im unmittelbaren Streckenbereich befindet und damit eine
akute Gefährdung gegeben wäre. Ein Verbotstatbestand lässt sich daraus nicht ableiten. Das Wildkatzen auch mit ihren
Jungtieren häufig umziehen ist bekannt und entspricht dem natürlichen Verhalten der Art. Eine Aufgabe des Wurfs
aufgrund einer Störung ist bei der engen Mutter – Kind – Bindung bei Säugetieren allgemein nicht zu erwarten.
9.4 Das würde im Fall eines Wildkatzen-Geheckes im Beeinträchtigungsraum des MTB-Parks den Eintritt der
Verbotstatbestände (Störung, de facto-Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte, möglicherweise Gefährdung oder sogar
Tod der Jungtiere) verursachen, was artenschutzrechtlich untersagt ist. Insofern bereitet die FNP-Änderung die
Errichtung (die allerdings inzwischen erfolgt ist) und den Betrieb baulicher Anlagen vor, die jedenfalls in einzelnen Jahren
mit den Regelungen des Artenschutzes unvereinbar sind ohne dass hierfür eine artenschutzrechtliche Ausnahme
vorliegt. Eine solche Ausnahme wäre wegen deutlich besserer anderer Planungsalternativen auch nicht zulässig
erteilbar. Mithin bereitet die FNP-Änderung Nutzungen vor, die unzulässig sind und dies auch bleiben werden. Eine
Bauleitplanung, die wegen entgegenstehender Verbote nicht umsetzbar ist, ist aber nutzlos und damit nicht nötig. Auf die
grundlegenden Regelungen des BauGB und die Rechtsprechung hierzu wird insofern verwiesen.
Stellungnahme zu 9.4
Alle Möglichkeiten diesen „Ernstfall“ auszuschließen wurden ausgeschöpft.
9.5 Das Kalltal wird „erfahrungsgemäß“ als Korridor von der Wildkatze genutzt (Konfliktanalyse Wildkatze S. 9/10).
Dieser Umstand ist aber in der Abarbeitung der Eingriffsbewertung (trotz dieser Erfahrungen) nicht berücksichtigt
worden. Das ist für die Naturschutzverbände nicht nachvollziehbar und als sachlicher Mangel der Eingriffsbewältigung zu
werten, weil die gutachterlich festgestellte besondere Wertigkeit des Gebietes als Habitat und Wanderstrecke für die
Wildkatze nicht mit der gebührenden Beachtung in die Eingriffsbetrachtung einbezogen wurde. Dies hat fachliche und
rechtliche Folgen.
Stellungnahme zu 9.5
Talbereiche (der MTB Park liegt im Hangbereich) werden von Wildkatzen als Wanderkorridore und auch als
Jagdhabitate – sofern sie geeignete Strukturen aufweisen – bevorzugt (siehe Klar et al. in Literaturliste). Diese
Funktionen werden nach derzeitigem Wissensstand von dem MTB-Park nicht oder zumindest nicht wesentlich
beeinträchtigt. Zum einen ist die Wildkatze dämmerungs- und nachtaktiv, also in Zeiten unterwegs in denen der Betrieb
ruht, zum anderen stellen die Strecken, sofern die Vorgaben des Gutachtens eingehalten werden (keine Zäunung!) kein
Hindernis für die Art dar.
10. Auswirkungen I Ausgleich
ln der Begründung zur Planänderung wird die falsche Angabe der Störwirkung, die schon vom LBR und vom Gutachter
in der LBR-Sitzung ad absurdum geführt wurde, unverständlicherweise wiederholt: "Der landschaftspflegerische
Begleitplan berücksichtigt neben der direkten Beanspruchung durch die befahrenen Trails auch Störwirkungen (ca.
3m)in die Seitenräume, die auch Einfluss auf die räumliche Verteilung der vor Ort vorkommenden Tiere (Wildkatze,
Rot-, Reh und Muffelwild, Vögel) hervorgerufen werden" (Begründung S. 10). Die 3 m wurden in der LBR- Sitzung vom
1.10.2014 auch vom anwesenden Gutachter für unsinnig erklärt. Er wies es weit von sich, diese Zahl genannt zu
haben. Für Rotwild wurde die Störzone nach Dr. Petrak von der Forschungsstelle für Jagdkunde und
Wildschadensverhütung mit einer Breite von 300m angegeben, für die Wildkatze wurden in der ASP 50 bis 250 m
beidseitig angegeben. Dies muss auch bei der Berechnung des Ausgleichs berücksichtigt werden. Wenn beiderseits
der Strecken wie im Gutachten angegeben mindestens 50 m als Totalverlust an Lebensraum anzusehen sind, müsste
zumindest der gesamte Planungsbereich nebst einer Umgebungsfläche von umgebenden 50 mal vollständig verloren
gehender Wildkatzenlebensraum gewertet werden. Teilweise Funktionsverluste für die Wildkatze in einem Umfeld bis
zu 250 m um den Gesamtplanungsraum und Totalverluste von 300m um den Gesamtplanungsraum für den
Rothirsch und andere hier vorkommende Schalenwildarten kommen hinzu. Diese Beeinträchtigungen sind bislang bei
weitem unterschätzt!
Die im LBP durchgeführte Ausgleichsberechnung bzw. Eingriffsbilanzierung wird aus folgenden Gründen abgelehnt.
-
-
Die Vorbelastung wird im LBP viel zu hoch angesetzt. Wiederholt wird im LBP die hohe Vorbelastung
hervorgehoben, während derselbe Gutachter noch in der ASP 1 S. 6 schrieb: "Die Nutzungsintensität des
Waldgebietes als Gesamtheit ist eher als gering zu bewerten, trotz gelegentlicher Begehungen durch
Schulklassen des Gymnasiums, Wanderer und Mountainbiker. Lediglich im Bereich der Gasleitungs- und
Stromleitungstrasse ist die Nutzungsintensität erhöht, da sie betriebsbedingt regelmäßig freigeschnitten
werden muss.“
Illegale Nutzungen können nicht als Vorbelastung zur Minderung der Eingriffserheblichkelt herangezogen
werden. Da es sich bei der bisherigen "wilden" Nutzung durch Mountainbiker um eine illegale Nutzung
Stand: 05.02.2015
-
-
-
handelt, kann diese Nutzung bei der Eingriffsbewertung nicht als Vorbelastung berücksichtigt werden. Dies
wurde auch auf der LBR-Sitzung vom 01.10.2014 vom Gutachter bestätigt.
Dennoch wird im LBP wiederholt darauf hingewiesen, dass die Vorbelastung durch das "wilde" Befahren
mit MTB zu berück- sichtigen sei. LBP S. 18: ",im vorliegenden Fall besteht der Eingriff v.a. in den
Störungen des beanspruchten Waldgebietes. Bei der Bilanzierung ist die Vorbelastung durch bisherige
Störungen in Form einer "wilden" Nutzung durch Mountainbiker bereits berücksichtigt."
Der LBP geht von 3 m breiten Strecken aus. ln der Vorlage zur LBR-Sitzung wurden sowohl 5 m Breite
als auch 0,8 bis 3,00 m angegeben. Die schon gebauten Strecken sind teilweise > 3 m breit. Bei der
Berechnung des Ausgleichs ist die tatsächliche Breite zu bilanzieren.
Die Beeinträchtigungsfaktoren sind nicht nachvollziehbar. Im Bereich der Brücke wird im Unterschied zu
einer Versiegelung, für die der Faktor 1 eingesetzt würde, der Faktor 0,8 eingesetzt, weil unter dem
Bauwerk noch etwas wachsen kann. Demgegenüber ist der Faktor 0,7 im Bereich der Trails, auf denen
nichts mehr gedeihen kann, zu niedrig. Hier müsste demnach 0,9 angesetzt werden. "Die Nutzung der
Trails durch die Biker ruft über den Bereich der Trails hinaus im Gebiet Störungen hervor. Für einen
10-Meter-Korridor um die Trails nimmt man eine Beeinträchtigung von 20% (F == 0,20) an. Darüber hinaus
wird eine Beeinträchtigung bis in 50 m Entfernung angenommen. Für diesen Korridor, der nahezu das
gesamte Untersuchungsgebiet füllt, wird noch eine Beeinträchtigung von 5% (F = 0,05) angesetzt." (LBP S.
16) Wieso wird hier ein 10 m breiter Korridor angeführt? Wieso wird hier lediglich eine Beeinträchtigung
mit 20% angegeben? Das Gutachten zur Wildkatze S. 14 und Fachaussagen von Dr. Petrak geben
ungleich breitere Stör-Korridore an. Für den Totalverlust an Lebensraum im Kerngebiet einer besonders
geschützten Art von gemeinschaftlichem Interesse eine Beeinträchtigung von 5% anzusetzen, ist
abzulehnen. Darüber hinaus müsste hier der
gestörte Raum mit 300 m eingesetzt werden. Der Gutachter geht aber noch weiter: "Wie beschrieben
muss auch die Vorbelastung in Wert gesetzt werden. Im gesamten Bereich besteht ein dichtes Wegenetz,
welches sowohl von einzelnen Wanderern und Wandergruppen, als auch von Radfahrern intensiv genutzt
wird. · Darüber hinaus ergibt sich auch überörtlich ein Bündelungseffekt, der die Belastungen an anderen
Stellen reduziert. Um dies in Zahlen fassen zu können, werden die o. g. Beeinträchtigungsfaktoren (bis auf
die Bauwerke) nur zur Hälfte angesetzt." Dies obwohl er selbst in der ASP 1 nur eine geringe
Nutzungsintensität anführt. Der Bündelungseffekt ist fraglich, da die Wanderwege verlegt werden, also
ein weiterer Bereich genutzt werden soll und der Bündelungseffekt durch die erhöhte Nutzung
aufgehoben wird.
Nicht bilanziert werden weitere Folgen wie Bodenerosion und Eutrophierung.
In der Bilanzierung werden die indirekten Störungen, z.B. durch den Shuttle-Bus und ein insgesamt
erhöhtes Verkehrsaufkommen nicht berücksichtigt.
Der Ausgleich für den Verlust von Lebensraum für Wildkatze und Rothirsch ist zu gering berechnet.
Nicht berücksichtigt ist die Zunahme des Wildverbisses durch Schalenwild in der Peripherie des MTB-Parks
durch Vergrämung des Wildes aus dem MTB-Park.
Die Waldumwandlung wird nicht berücksichtigt. Die Summationswirkung wird nicht beachtet.
Die vorgenannten Aspekte zum LBP (und zur Vermeidung, siehe unter 11 dieser Stellungnahme) bedürfen allerdings
aus unserer Sicht erst dann einer Überarbeitung, wenn die ganz grundlegenden Probleme, denen sich diese FNPÄnderung gegenüber sieht (Widerspruch zu Zielen der Raumordnung, Widerspruch zum Landschaftsplan, UVP) gelöst
sind. Vorher kann auch eine der vorgenannten Kritik entsprechende Änderung des LBP keine Rechtmäßigkeit der
Planung herbeiführen!
Stellungnahme zu 10
Bereits in der LBR-Sitzung wurde erläutert, dass die Angabe 3 Meter fehlerhaft ist. Im Landschaftspflegerischen
Begleitplan ist die Störwirkung auf 50 Meter angesetzt und wurde auch so berechnet. Wer den LBP aufmerksam liest,
entdeckt leicht, dass es sich um einen redaktionellen und keinen fachlichen Fehler handelt.
Der Ansatz eines 50 Meter Raumes für die Störwirkungen im Hinblick auf Eingriffe in den Naturhaushalt ist gerechtfertigt.
Direkte Wirkungen beziehen sich nur auf die in der Regel 3 Meter breiten Trassen. Indirekte Wirkungen greifen weiter.
Der Ansatz von 250 Meter für die Wildkatze ist aber ein artenschutzrechtlicher Aspekt, kein Aspekt der Eingriffsregelung.
Die Störwirkung von 300 Meter für das Wild anzusetzen, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht fachgerecht. Zu
berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass Arten wie Wildkatze und Rothirsch dämmerungs- und nachtaktiv sind. In
dieser Zeit finden gar keine Störungen statt, so dass zu diesen Zeiten der Raum vollständig nutzbar ist. Wer sich mit
Wildbiologie beschäftigt, weiß, dass Wildtierarten sehr wohl einschätzen können, wann was in ihrem Aktionsraum
passiert und ihr Verhalten entsprechend darauf abstellen. Insofern ist mit einer Feinanpassung der Raumnutzung zu
rechnen, nicht aber mit den fehlerhaft prognostizierten Totalausfällen zu allen Zeiten.
Bei der Eingriffsberechnung wurde die Vorbelastung angemessen berücksichtigt. Diese ergibt sich insbesondere aus
dem bestehenden Wegenetz. Die „illegale“ Nutzung durch Mountainbiker wird nicht quantitativ als Vorbelastung
angesetzt. Hierbei handelt es sich um einen qualitativen Aspekt, der dazu auffordert, eine geregelte Nutzung
herbeizuführen, die auch die Natur entlastet.
Hinsichtlich der Eingriffsbilanzierung wurde in der LBR-Sitzung erläutert, dass die tatsächlichen Eingriffe nach
Durchführung aller Baumaßnahmen noch einmal nachbilanziert werden. Dies wird in Kürze geschehen.
Der Ansatz der Beeinträchtigungsfaktoren und der Vorbelastungen werden im LBP ausführlich und nachvollziehbar
erläutert und auch mit der ULB abgestimmt. Die Naturschutzverbände setzen hier willkürlich andere
Beeinträchtigungsfaktoren
an.
Ausgleichsmaßnahmen
für
den
Eingriff
in
den
Naturhaushalt
und
Artenschutzmaßnahmen, die gesondert definiert wurde, werden unzulässig verknüpft. Aspekte wie Erosion und
Eutrophierung finden wenn überhaupt dann auf den am stärksten beeinträchtigten Trails selber statt. Dies wurde durch
hohe Beeinträchtigungsfaktoren berücksichtigt.
Ein evtl. Shuttleverkehr verläuft über das bestehende Straßennetz und geht letztlich im Verkehrsaufkommen unter. Dies
quantitativ anzusetzen wäre unangemessen.
Stand: 05.02.2015
Die Maßnahmen für die Wildkatze wurden von einem bundesweit anerkannten Wildkatzenexperten erarbeitet. Die
Naturschutzverbände schießen über das Ziel hinaus, wenn sie fachliche Expertisen in dieser Form anzweifeln. Es stellt
sich die Frage, auf welcher fachlichen Basis und mit welcher nachgewiesenen Sachkenntnis dies geschieht.
Über die Nachbilanzierung hinaus ist keine Änderung des LBP vorgesehen. Zusammen mit den übrigen Fachgutachten
(ASP, Wildkatzengutachten) stellt er eine hinreichend gute Basis dar, die eine qualifizierte Einschätzung der
Eingriffswirkungen erlaubt. Alle fachlichen Grundlagen zur Änderung des FNP sind somit gegeben.
11. Vermeidung
Im LBP werden Vermeidungsmaßnahmen hervorgehoben, die wir lediglich als Augenwischerei ansehen. Denn dass
die Strecken nicht durch ein Naturschutzgebiet führen, sollte selbstverständlich sein. Dies ist nicht als besondere
Vermeidungsmaßnahme hervorzuheben. Ebenso ist es eine Pseudovermeidungsmaßnahme, wenn zunächst eine
Planung mit einer weit auskragenden Strecke vorgelegt wird und diese Strecke dann in Richtung auf die anderen
Trassen verlagert wird, um die Strecken zu bündeln. Auch dies eine von vorne herein zu beachtende
Selbstverständlichkeit.
Stellungnahme zu 11
Sowohl im Rahmen der Artenschutzprüfung als auch des LBP wurden umfassende Maßnahmen zur Vermeidung und
Verminderung des Eingriffs erarbeitet. Diese wurden so in die Planung eingestellt, dass sich ursprüngliche Plankonzepte
mehrfach änderten. Diese „Selbstverständlichkeit“ ist gute fachliche Praxis und Teil eines jeden Planverfahrens, welche
zu leisten ist. Es gibt demnach keinen Grund, diese wichtigen Planungsschritte abzuwerten.
12. Alternativen
Eine Alternativenprüfung liegt uns nicht vor. Daher gehen die Naturschutzverbände davon aus, dass es im laufenden
Verfahren keine Alternativenbetrachtung gegeben hat. Wir bitten ggfs. um Vorlage der Alternativenprüfung.
Stellungnahme zu 12.
In der städtebaulichen Begründung (Seite 8) wird auf die geprüften Alternativstandorte hingewiesen. In einer
Potentialanalyse im Jahr 2008 wurden 4 verschiedene Standorte durch das Büro freiluftKonzepte analysiert:
Kleinhau (Motocross- Strecke)
Nideggen (Kurpark)
Schmidt (Scheidbaum)
Brück (Auf dem Lüpötz)
In der Sitzung des „Runden Tisches Eifel“ am 04.11.2008 wurde basierend auf den Ergebnissen des Gutachtens der
Standort "Kurpark Nideggen" als beste und zu realisierende Option festgelegt. Der Rat der Stadt Nideggen hat sich in
seiner Sitzung am 08.09.2010 jedoch gegen die Errichtung eines Mountainbike-Parcours im Kurpark ausgesprochen.
Damit gab es keinen geeigneten Standort mehr. Aus Reihen der lokalen MTB-Szene wurde an den Kreis Düren
herangetragen, dass das Gelände zwischen Vossenack und Simonskall optimale Bedingungen erfüllt. Nach Prüfung
konnte der Bereich als geeignet eingestuft und in den Förderantrag integriert werden. Vorgaben sind hierbei:
leichte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Vorhandensein von Infrastruktur (Parkplätze / Toiletten / Gastronomie usw.)
Möglichkeiten für MTB als Schulsport
unterschiedliche Schwierigkeitsgrade der einzelnen Strecken bei einer ausreichenden Streckenlänge und führung
Der Wald bleibt in der vorhandenen Struktur und Eigenschaft erhalten, der Charakter der Landschaft ändert sich nicht.
Fazit:
Der Kreis Düren realisiert gemeinsam mit dem Kreis Euskirchen das Projekt "Crossing Nature- Mountainbiken in der
Eifel" im Rahmen einer Ziei2-Förderung (EU- und Landesmittel). Projektinhalte sind die Entwicklung, Einrichtung und
Vermarktung von einem ca. 400 km langen Streckennetz für Mountainbiker und einem Bikepark im Bereich
Vossenack/Simonskall (FNP-Begründung S. 2). Der Kreis beabsichtigte zunächst das Projekt mit einer rechtlich
fragwürdigen Baugenehmigung durchzuführen. Aufgrund der Intervention der Naturschutzverbände führt nun die
Gemeinde eine Bauleitplanung durch. Diese deckt auf, dass mit der Einrichtung dieses Freizeitparks eine Nutzung
weit über das bisher benannte Maß anstrebt wird, unterschlägt aber die erforderliche UVP- Pflicht, die zunächst
erforderliche Änderung des Regionalplanes sowie den notwendigen Ausgleich für die Waldumwandlung. Die
Naturschutz- verbände halten das Projekt für nicht vereinbar mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes
und mit den Anforderungen des Artenschutzes.
Sie sehen es auch im Widerspruch zum Regionalplan und zum Landesentwicklungsplan. Die 10. Änderung des
Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald ist mit den Zielen der Raumordnung unvereinbar!
Die Planung sollte daher eingestellt werden. Das bereits errichtete Bauvorhaben sollte umgehend zurückgebaut
werden. Zur Verhinderung weiteren illegalen Mountainbikings in dem ökologisch sensiblen Gelände sollte durch
den Kreis und die Gemeinde eine Überwachung etabliert werden.
Einer vernünftig geplanten Mountainbike-Strecke an einem ökologisch und landschaftlich geeigneten Ort
außerhalb des Waldes mit zeitgemäßer Verkehrsanbindung über den öffentlichen Nahverkehr stellen sich die
Naturschutzverbände keineswegs entgegen. Statt einer verengten Planung, die von vorn herein wesentliche
Planungsziele aus dem Blick nimmt, um ein schon vorher fest ins Auge gefasstes Projekt an einem gänzlich
ungeeigneten Standort zu verwirklichen, erwarten wir aber eine offene und sachorientierte Planung durch
Gemeinde und Kreis. Das wäre auch die beste Grundlage für einen modernen Tourismus: sowohl für die
landschaftsgebundene Wander-Erholung, als auch für die Mountainbiker!
Stellungnahme zu Fazit:
Stand: 05.02.2015
An den Zielen der 10. FNP- Änderung wird festgehalten. Die Anregung zur Einstellung des Verfahrens wird nicht
berücksichtigt. In der Begründung zur FNP-Änderung hat die Gemeinde Hürtgenwald ihre städtebaulichen Ziele
dargelegt. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens hat sie die zu berücksichtigenden Belange ermittelt. Die für eine
Abwägung erforderlichen Grundlagen wurden über die Erarbeitung von Fachplanungen geschaffen. Das Projekt BikePark ist kein UVP-pflichtiges Vorhaben. Nach dem Stand des Aufstellungsverfahrens sind Widersprüche zur
Landesplanung nicht erkennbar.
Mit der Durchführung der Umweltprüfung sowie der Erarbeitung des Umweltberichtes wird nach Auswertung der
frühzeitigen Beteiligungsschritte die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 10.FNP-Änderung vorbereitet.