Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
1,1 MB
Erstellt
12.02.15, 12:01
Aktualisiert
12.02.15, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Artenschutzrechtliche Vorprüfung
“Crossing Nature-Mountainbiking in der Eifel”
Vossenack-Simonskall
Auftraggeber:
Kreis Düren
Amt für Kreisentwicklung und -straßen
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 05. September 2013
Crossing Nature, Mountainbiking in der Eifel - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung .................................................... 1
2. Projektgebiet und Planung .................................................................................... 1
3. Datengrundlage: „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV
NRW sowie Fundortkataster @LINFOS ................................................................ 4
4. Habitatstrukturen und faunistisches Potenzial .................................................... 5
5. Projektwirkungen ................................................................................................... 7
6. Artenschutzrechtliche Erstbewertung .................................................................. 8
6.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand) ............................ 9
6.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand) ........................... 9
6.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten) ................................................................................................. 10
7. Zusammenfassende Bewertung.......................................................................... 11
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Crossing Nature, Mountainbiking in der Eifel - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
1
1. Anlass der artenschutzrechtlichen Bewertung
Der Kreis Düren plant im Rahmen der Konzeptionierung des Mountainbikenetzes die
Errichtung eines Mountainbikeparcours/Übungsareals in einem Waldgebiet zwischen
den Hürtgenwalder Ortsteilen Vossenack und Simonskall. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Aspekte erforderlich. Im ersten
Schritt wird eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 durchgeführt. Grundlage für die Bewertung sind hierbei einerseits die Habitatbedingungen vor Ort und das sich daraus
ergebende Lebensraumpotenzial und zum zweiten die für das Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten aus dem „Fachinformationssystem geschützte Arten“
des LANUV NRW und dem Fundortkataster @LINFOS.
2. Projektgebiet und Planung
Das geplante Übungsareal liegt im südlichen Teil des Gemeindegebietes Hürtgenwald
östlich der B 399 zwischen den Ortschaften Vossenack und Simonskall. Insgesamt
liegen in der derzeitigen Konzeption bis zu acht verschiedene, mögliche Streckenführungen für das Waldgebiet zwischen diesen beiden Ortschaften vor. Die geplanten
Strecken verlaufen innerhalb von Waldflächen, Schlagfluren und am Waldrand im
Landschaftsschutzgebiet LSG „Wälder der Kalltalhänge (2.2-6)“. Zwei mögliche Strecken führen bis in die Ortschaft Simonskall und durchqueren auf den letzten Metern
das NSG „Kalltal und Nebentäler von Kallbrück bis Zerkall“ (2.1-7) (s. Abb. 2).
Abbildung 1: Lage des Projektgebiets zwischen Kloster und Simonskall.
Verschiedene Wanderwege durchziehen das Waldgebiet, unter anderem auch ein
historischer Wanderweg, der am westlich Ortsrand von Simonskall beginnt und dann
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über einen Hohlweg (Geschützter Landschaftsbestandteil „Hohlweg nördlich Simonskall, 2.4-6) den Hang hoch führt.
Bei dem Waldabschnitt ganz im Norden am Startpunkt handelt es sich um einen Fichtenforst, in einem kleinen Abschnitt mit zum Teil starkem Unterwuchs aus Brombeeren
und Himbeeren. Eine Schneise für Gas-, Strom- und Telefonleitungen zerschneidet
den Wald in Nordwest-Südost-Richtung. Eine ausgedehnte, verbuschte Schlagflur/
Windwurffläche mit Ginster und Birken- und Ebereschenjungwuchs grenzt im oberen
Hangabschnitt an die Schneise und zieht sich über etwa die halbe Hanglänge in Richtung Simonskall. Bei dem Waldabschnitt zwischen Schlagflur/Windwurffläche und
Schneise handelt es sich um einen mittelalten Buchenwald, der im unteren Teil zwischen Altem Steinweg und Simonskaller Straße in einen Fichtenbestand übergeht. Der
Alte Steinweg wird zu beiden Seiten im südlichen Abschnitt von einem lockeren Fichtenbestand gesäumt. Unmittelbar oberhalb von Simonskall und westlich des Ortes, ein
Bereich der zum Naturschutzgebiet gehört, stocken mittelalte bis alte Buchen.
Mit der Anlage eines Mountainbike-Wegenetzes sollen Freizeitsportler sowie Vereine
angesprochen werden, weshalb eine ganzjährige Laufzeit denkbar ist. Witterungsbedingt wird sich die Hauptnutzung jedoch überwiegend auf die Frühjahrs-, Sommer- und
Herbstmonate konzentrieren. Bisher gibt es keine Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Besucherzahlen. Der Wald wird bereits heute „wild“ von Mountainbikern
genutzt, was man an den Fahrspuren und wild errichteten Schanzen und Steilkurven
erkennen kann.
Abbildung 2: Ausschnitt aus der Karte (Süd) zum Landschaftsplan 7 Hürtgenwald.
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A
B
C
D
E
F
G
H
3
Abbildung 3: Darstellung einiger Streckenabschnitte des geplanten Mountainbike-Parcours. A: Fichtenbestand am Startpunkt; B: Schneise; C: verbuschte Windwurffläche/Schlagflur westlich der
Schneise; D: Waldrandbereich in Blickrichtung Kletterpark; E: verbuschter Weg durch die
Windwurffläche/Schlagflur etwa auf halber Hanghöhe; F: Buchenbestand mit Mountainbikespuren und Rampen zwischen Schlagflur und Schneise; G: nördlicher Teil des Hohlwegs; H: Hohlweg am Ortsrand von Simonskall.
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3. Datengrundlage: „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW sowie Fundortkataster @LINFOS
Das Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5304 Nideggen 14 Fledermausarten, Biber, Haselmaus und Wildkatze, 41
Vogelarten, 2 Amphibien- und 2 Reptilienarten und eine Schmetterlingsart an.
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5304
Status
Erhaltungszustand in NRW
(KON)
Säugetiere
Bechsteinfledermaus
Braunes Langohr
Breitflügelfledermaus
Europäischer Biber
Fransenfledermaus
Graues Langohr
Große Bartfledermaus
Großer Abendsegler
Großes Mausohr
Haselmaus
Kleine Bartfledermaus
Kleiner Abendsegler
Rauhautfledermaus
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Wildkatze
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
schlecht
günstig
günstig
günstig
günstig
schlecht
ungünstig
ungünstig
ungünstig
günstig
günstig
ungünstig
günstig
günstig
günstig
ungünstig
günstig
Vögel
Baumpieper
Eisvogel
Feldlerche
Feldschwirl
Feldsperling
Fischadler
Flussregenpfeifer
Gänsesäger
Gartenrotschwanz
Graureiher
Grauspecht
Habicht
Kiebitz
Kleinspecht
Krickente
Löffelente
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Mittelspecht
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
sicher brütend
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Wintergast
Durchzügler
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Art
günstig
günstig
günstig
ungünstig
günstig
ungünstiggünstig
ungünstiggünstig
günstig
günstig
günstig
günstig
günstig
günstiggünstig
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Art
Status
5
Erhaltungszustand in NRW
(KON)
Vögel (Fortsetzung)
Nachtigall
Neuntöter
Pirol
Rauchschwalbe
Raufußkauz
Rotmilan
Schellente
Schwarzkehlchen
Schwarzmilan
Schwarzspecht
Sperber
Tafelente
Turmfalke
Turteltaube
Uhu
Waldkauz
Waldlaubsänger
Waldohreule
Waldschnepfe
Wespenbussard
Zwergsäger
Zwergtaucher
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Wintergast
sicher brütend
günstig
günstig
ungünstiggünstigungünstig
ungünstig
günstig
ungünstig
schlecht
günstig
günstig
günstig
günstig
ungünstigungünstig+
günstig
Amphibien
Geburtshelferkröte
Kreuzkröte
Art vorhanden
Art vorhanden
ungünstig
ungünstig
Reptilien
Mauereidechse
Schlingnatter
Art vorhanden
Art vorhanden
ungünstig
ungünstig
Schmetterlinge
Blauschillernder Feuerfalter
Art vorhanden
ungünstig
günstig
ungünstig
günstig
günstig
Da im Rahmen der Vorprüfung keine faunistische Kartierung des Bestandes vorgenommen wurde, stellen diese Daten die Grundlage für die Artenschutzrechtliche Erstbewertung dar. Zusätzlich lieferte die Datenabfrage im Fundortkataster @LINFOS keine weiteren Hinweise auf geschützte Arten im Plangebiet.
4. Habitatstrukturen und faunistisches Potenzial
Beim projektierten Bereich handelt es sich allem voran um ein Waldgebiet, das zum
einen aus Fichten- und zum anderen aus Laubholzbeständen gebildet wird. Eine große Fläche, die sich von den Wiesen im Norden bis zur Hälfte des Abhangs erstreckt,
wird von einer verbuschten Schlagflur/Windwurffläche mit Laufholzjungwuchs eingenommen. Über eine relativ kleine Fläche erstreckt sich die in ersten Überlegungen als
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mögliche Mountainbike-Strecke projektierte, sehr steile Gasleitungsschneise, die etwa
26 Meter breit ist und einen starken Aufwuchs aus Farnen, Brennnessel und Brombeeren aufweist. Mehrere unbefestigte Wege durchziehen das Waldgebiet. Zum Teil weisen die Wege einen starken Bewuchs auf, besonders die wenig bis gar nicht frequentierten Wege im Bereich der Schlagfluren/Windwurfflächen.
Die Nutzungsintensität des Waldgebietes als Gesamtheit ist eher als gering zu bewerten, trotz gelegentlicher Begehungen durch Schulklassen des Gymnasiums, Wanderer
und Mountainbiker. Lediglich im Bereich der Gasleitungs- und Stromleitungstrasse ist
die Nutzungsintensität erhöht, da sie betriebsbedingt regelmäßig freigeschnitten werden muss. Dadurch ist in diesem Bereich auch das faunistische Potenzial dieser Fläche eingeschränkt. Ähnliches gilt für die reinen Fichtenbeständen, die an mehreren
Stellen des Abhangs zu finden sind. Auch hier ist das faunistische Potenzial relativ
gering, insbesondere für gefährdete und streng geschützte Arten. Lediglich Eulenarten
wie die Waldohreule oder Greifvögel wie der Sperber finden in Nadelholzforsten ein
gewisses Lebensraumpotenzial vor. Für Fledermäuse besteht dort nur ein eingeschränktes Potenzial als Jagdhabitat, und das Quartierpotenzial ist aufgrund kaum
vorhandener Baumhöhlen gering.
Ganz anders sieht es aus, wenn man die reinen Laubwaldareale betrachtet, die meist
aus mittelalten bis zum Teil alten Bäumen bestehen. Ein besonderes Potenzial bergen
diese Flächen für waldbewohnende Fledermausarten aber auch für die verschiedenen
Spechtarten, die im Gebiet vorkommen könnten (insbesondere Grauspecht und
Schwarzspecht) sowie Kleinvogelarten wie beispielsweise den Waldlaubsänger, der
ebenfalls für das Messtischblatt gelistet ist. Der Schwarzspecht beispielsweise nutzt
auch Nadelholzforste zur Nahrungssuche, insbesondere wenn sie im räumlichen Verbund zu den Brutplätzen im Laubwald liegen, wie es im Projektgebiet der Fall ist. Der
Grauspecht bevorzugt störungsarme Laub- und Mischwälder mit einem hohen Anteil
an Grenzlinien (Wald ̶ Offenland), wie sie im Plangebiet mehrfach vorhanden sind
(Schneise, Schlagfluren/Windwurfflächen).
Für im Wald brütende Vogelarten, insbesondere Eulen und Greife, könnten vor allem
die offenen Bereiche (Leitungstrasse und Windwurfflächen/Schlagfluren) als Nahrungshabitat dienen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass es sich um essenzielle
Flächen handelt, da im Umfeld großflächig offene Grünlandflächen an den Wald angrenzen, die ein hohes Jagdhabitatpotenzial, insbesondere für Greifvögel, bieten. Der
seltene Raufußkauz findet im Gebiet sehr gute Bedingungen vor. Es gibt mittelalte bis
alte Buchenbestände mit Baumhöhlen, Nadelhölzer für den Tageseinstand und
Schlagfluren, Waldränder und Schneisen für die Jagd.
Die erwähnten Schlagfluren/Windwurfflächen besitzen generell ein erhöhtes Habitatpotenzial für Vögel des Halboffenlandes wie Baumpieper, Schwarzkehlchen, Feldschwirl
und Neuntöter. Die Grenzlinie zum Wald, die nicht nur entlang der Leitungstrasse sondern auch entlang der Schlagfluren/Windwurfflächen zu finden ist, schafft interessante
Leitlinien und Nahrungshabitate auch für Fledermäuse, die mit einiger Wahrscheinlichkeit genutzt werden, etwa als Verbindung zwischen der Hochfläche und dem Kalltal.
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Auch für die Wildkatze können diese offenen Bereiche von Bedeutung sein. Soweit im
umliegenden Wald Reviere mit Schlaf- und Wurfplätzen von Wildkatzen liegen, wovon
mit einiger Sicherheit auszugehen ist, so können die offenen Fläche insbesondere zur
Zeit der Jungenaufzucht eine wichtige Bedeutung als Jagdhabitat haben – und dies
nicht nur bei Nacht. Eine differenzierte Betrachtung dieser Flächen lässt auch vermuten, dass beispielsweise die verwildernden großen Schlagfluren/Windwurfflächen mit
den überwachsenen und kaum genutzten Wegen ein noch höheres Potenzial für die
Wildkatze birgt als der offene Bereich der Leitungstrasse, der an drei Stellen von einem geschotterten Weg gequert wird.
Ein geringes Lebensraumpotenzial besteht für Amphibien und Reptilien. Im Forst sind
keine Gewässer vorhanden, die als Laichhabitat dienen können. Auch die Eignung als
Sommer- oder Winterhabitat ist im oftmals von Nadeln bedeckten Forst gering.
Fazit: Gerechnet werden muss in jedem Fall mit dem Vorkommen der Wildkatze. Die
Kombination aus Laub- und Nadelwald, Schlagfluren und offenen Schneisen ist ein
idealer Lebensraum für die störungsempfindliche Art. Auch der Raufußkauz findet sehr
gute Habitatbedingungen im Gebiet vor und könnte potenziell vorkommen. Gleiches
gilt für Schwarz- und Grauspecht. Im Bereich der Schlagfluren sind Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten wie Schwarzkehlchen, Neuntöter, Baumpieper und Feldschwirl möglich. Insbesondere in älteren, lichten Waldbeständen ist mit dem Quartiervorkommen waldbewohnender Fledermausarten zu rechnen.
Für weitere Artengruppen, wie Schmetterlinge, Libellen, Heuschrecken und Käfer sind
die Lebensraumbedingungen „nicht außergewöhnlich genug“, um seltenere oder gefährdete Arten zu beherbergen. Weder sind die Standortbedingungen besonders
feucht, noch besonders trocken oder besonnt. Insofern ist nicht mit Standortspezialisten, die in der Artenschutzrechtlichen Prüfung besonders zu beachten wären, zu rechnen.
5. Projektwirkungen
Geplant ist der Bau von bis zu acht verschiedenen Mountainbike-Strecken, die durch
unterschiedliche Waldareale führen, unterschiedlich lang sind unterschiedliche
Schwierigkeitsgrade aufweisen. Konkretere Daten zur endgültigen Anzahl der Strecken, der genauen Streckenführung sowie der genauen Projektgestaltung liegen derzeit noch nicht vor. Die Intensität des Eingriffs dürfte v.a. vom Aufkommen an Fahrern
und den daraus resultierenden Störungen, die in das Umfeld wirken, abhängig sein. Zu
berücksichtigen sind auch indirekte Wirkungen, etwa der Rücktransport von unten angelangten Fahrern an den Startpunkt mit PKW oder Transportern sowie evt. logistische
Einrichtungen (Materialausgabe, Wartung usw.). Insofern stellt sowohl der Betrieb der
Anlage mit den damit verbundenen Störungen als auch die Einrichtung der Trails eine
zu bewertende Wirkung dar.
Eine abschließende Beurteilung einzelner Strecken ist letztlich erst dann möglich,
wenn ein schlüssiges Gesamtkonzept zum Bau und Betrieb des Mountainbikeparcours
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vorliegt. Die nachfolgende Artenschutzprüfung ist daher als Erstbewertung zu verstehen, die ggf. zu vertiefen ist.
6. Artenschutzrechtliche Erstbewertung
Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind im § 44 BNatSchG getroffen.
Gemäß § 44 (1) BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören
§ 44 (5) BNatSchG sagt zudem:
Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig
sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2
bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des
Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1
nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben
betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang
weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang
IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3
entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-,
Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Im Folgenden wird das Vorhaben auf dieser Grundlage einer artenschutzrechtlichen
Erstbewertung unterzogen. A priori auszuschließen ist das Vorkommen besonders
geschützter Pflanzenarten. Eine Bewertung nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG entfällt
daher.
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6.1 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungstatbestand)
Die Errichtung der Trails ist voraussichtlich mit baulichen Einrichtungen verbunden.
Die Wege müssen freigestellt werden, evt. werden Übungsbestandteile in die Abfahrten eingebracht. Es ist daher nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt möglicher
Bauarbeiten Vögel auf den betroffenen Flächen brüten, insbesondere dort, wo das
Streckennetz die bisherigen Wege verlässt oder über derzeit zugewachsene Wege
verläuft. Daher sind derartige Arbeiten nur außerhalb der Vogelbrutzeit möglich, es sei
denn, es wird gutachterlich nachgewiesen, dass auf den Flächen und dem relevanten
Umfeld keine Vögel brüten. Sollten mit den Bauarbeiten auch Gehölzentnahmen verbunden sein, so gilt die Bauzeitenregelung in besonderem Maße. Außerdem erfordert
eine Gehölzentnahme eine vorhergehende Untersuchung auf Fledermausquartiere.
Diese muss in der Aktivitätszeit der Fledermäuse vorgenommen werden (also spätestens bis Mitte September), insbesondere wenn Bäume im Winter beseitigt werden.
Während des Betriebes ist nicht damit zu rechnen, dass Tiere verletzt oder getötet
werden. Hier ist eher von einem Ausweichen von Arten in die Umgebung auszugehen.
Für streng geschützte Amphibien und Reptilien sind Verletzungs- und Tötungstatbestände nicht zu sehen. Dies gilt sowohl für die Errichtung als auch den Betrieb der
Mountainbike-Strecke.
6.2 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störungstatbestand)
Der Störungstatbestand greift dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Im Gegensatz zum Tötungstatbestand sind Störungen nicht nur auf die direkte Eingriffsfläche zu beziehen, sondern
auch auf das Umfeld. Für die meisten möglicherweise vorkommenden Arten ist in diesem Sinne nicht mit erheblichen Störungen zu rechnen. Die meisten Vogelarten werden mit einer Feinanpassung des Brutstandortes reagieren, so dass es nicht zu populationsrelevanten Störungen kommen wird. Im Raum sind aber Vorkommen einiger
Arten möglich, die sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden, so dass
Störungen durchaus populationsrelevante Wirkungen zeigen können. Dies gilt insbesondere für Raufußkauz, Grauspecht und Schwarzkehlchen. Ferner sind auch Vorkommen von Arten wie Schwarzspecht, Neuntöter, Baumpieper und Feldschwirl denkbar.
Der Raufußkauz reagiert empfindlich auf Störungen im Habitat. Da sich die Art in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, können Störungen populationsrelevante
Wirkungen haben. Daher ist im Hinblick auf den Raufußkauz im Rahmen der Vorprüfung keine abschließende Beurteilung möglich. Weitere Arten, die durch die Anlage
und Nutzung der Mountainbike-Strecken beeinträchtigt werden könnten, sind die
Spechtarten Grauspecht und Schwarzspecht. Insbesondere der Grauspecht, der sich
in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, könnte erheblich gestört werden. Er
bevorzugt störungsarme Laub- und Mischwälder mit einem hohen Anteil an Grenzlinien (Wald ̶ Offenland), wie sie im Plangebiet mehrfach vorhanden sind (Schneise,
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Schlagfluren/Windwurfflächen). Eine regelmäßige Befahrung des Waldes mit Mountainbikes würde eine erhebliche Störung für diese Art bedeuten können.
Des Weiteren sind Arten des Halboffenlandes wie Schwarzkehlchen, Neuntöter, Feldschwirl und Baumpieper auf den Schlagfluren/Windwurfflächen zu erwarten. Störungen
dieser Arten sind dann anzunehmen, wenn mit der Streckenführung eine Durchschneidung der eigentlichen Windwurffläche/Schlagflur erfolgt und nicht die schon bestehenden Wege genutzt werden.
Insgesamt bedarf es der Vertiefung durch weitergehende Untersuchungen der Eulen,
Spechte und von planungsrelevanten Kleinvogelarten ab dem zeigen Frühjahr (Februar) 2014, um eine abschließende artenschutzrechtliche Bewertung vornehmen zu können.
Bei waldbewohnenden Fledermausarten ist nicht auszuschließen, dass es durch den
Betrieb während des Tages zu erheblichen Störungen im Quartier kommt. Insofern ist
eine konkretisierende Streckenplanung vorzulegen, auf deren Basis eine Kartierung
möglicher Quartiere (Baumhöhlensuche im Winterhalbjahr) und ggf. eine Detektoruntersuchung mit Ausflugbeobachtung durchzuführen ist. Mit derartigen Vorkommen ist
v.a. in älteren Laubwaldbereichen zu rechnen. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei
auf im Wald quartierende Arten mit ungünstigem oder schlechtem Erhaltungszustand
wie Bechsteinfledermaus, Kleiner und Großer Abendsegler.
Der Planungsraum liegt mit einiger Wahrscheinlichkeit im Aktionsraum der störungsempfindlichen Wildkatze und kann daher wichtige Funktionen im Lebenszyklus der Art
erfüllen. Gerade zur Zeit der Jungtieraufzucht treten die Weibchen zur Mäusejagd häufiger aus Waldgebieten aus, um auf Lichtungen und auf Wiesen am Waldrand zu jagen. Bei einer großflächigen Durchquerung des Waldes und der offenen Bereiche im
Projektgebiet geht diese Funktion verloren und es kommt zu Störwirkungen. Davon
können durchaus mehrere Tiere betroffen sein, da sich die Streifgebiete mehrerer
Wildkatzen nachweislich häufig überschneiden. Da mehrere der geplanten Mountainbike-Strecken den Wald bis runter nach Simonskall durchschneiden, ist ein Verlust
größerer bislang störungsarmer Teile des Streifgebietes denkbar. Insofern ist zur Klärung der Sachlage eine vertiefende Untersuchung der Wildkatze nötig. Hierzu ist im
Mindeststandard eine Analyse mit Hilfe eines Korridor- und Habitatmodells notwendig,
um die Bedeutung des betroffenen Raumes herausarbeiten zu können. An diese
schließt sich eine Bewertung des Vorhabens an.
6.3 Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
Der Tatbestand der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten liegt dann nicht
vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Hiervon ist bei den meisten Arten auszugehen.
Schwierig ist die Einschätzung im Hinblick auf die schon beim Störungstatbestand umfassender besprochenen Arten.
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Der Betrieb der verschiedenen Mountainbike-Strecken kann zu so erheblichen Störwirkungen in das Umfeld führen, dass es über die Grenze der Strecke hinaus zu Lebensraumverlusten und Verdrängung kommt, was im weiteren Sinne auch zu Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen kann. Da die Bedeutung des beanspruchten Bereiches auf Grundlage der momentan vorliegenden Daten nicht bekannt ist, kann schwer eingeschätzt werden, wie relevant eine solche Beeinflussung
wirkt. Insofern bedarf es auch zur abschließenden Beurteilung des Tatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einer vertiefenden Untersuchung von Wildkatze,
Raufußkauz, Grauspecht (ferner Schwarzspecht) und Schwarzkehlchen (ferner Baumpieper, Feldschwirl und Neuntöter) sowie der Fledermäuse. Für letztere kann es zu
direkten Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen, wenn Bäume
entnommen werden, die Quartiere beinhalten. Dies ist in jedem Fall zu vermeiden.
Somit sollte wie bereits beschrieben im ersten Schritt im Winterhalbjahr eine Baumhöhlenkontrolle entlang möglicher, konkret vorgelegter Strecken erfolgen, an die sich
ggf. eine Detektoruntersuchung im nächsten Jahr anschließt.
Denkbar ist auch ein mögliches Vorkommen der Haselmaus. Bei dieser Art ist jedoch
davon auszugehen, dass ein Ausweichen in das Umfeld problemlos möglich ist, so
dass gewährleistet ist, dass die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
7. Zusammenfassende Bewertung
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG lässt für
die meisten für das Messtischblatt genannten Arten keine erhebliche Beeinträchtigung
erkennen, die Verbotstatbestände auslöst. Grundsätzlich zu beachten sind Schutzzeiten im Hinblick auf die Vogelbrut und bei Entnahme von Gehölzen ein vormaliger Fledermaus-Check.
Nicht sicher auszuschließen sind erhebliche Projektwirkungen im Hinblick auf die Arten
Wildkatze, Raufußkauz und Grauspecht, ferner Schwarzspecht, Schwarzkehlchen,
Neuntöter, Feldschwirl und Baumpieper. Dies gilt auch für Fledermausarten, insbesondere wenn sie sich in einem schlechten oder ungünstigen Erhaltungszustand befinden (Bechsteinfledermaus, Kleiner und Großer Abendsegler). Zu diesen Arten sind
vertiefende Untersuchungen nötig, um zu einer abschließenden Beurteilung der Sachlage zu kommen. Dies gilt v.a. in Zusammenhang mit möglichen erheblichen Störungen, aber auch hinsichtlich des Verlustes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Erschwert wird die Prognose dadurch, dass die mit der Umsetzung des Projektes verbundenen Eingriffe noch nicht konkret benannt sind. Wie wird ein Parcours genau
aussehen? Welche baulichen Einrichtungen sind nötig? Mit welchem Benutzeraufkommen ist zu rechnen? Gibt es einen Pendelverkehr durch den Wald, der Nutzer
wieder zum Startpunkt bringt? Hier sind noch wesentliche Fragen offen.
Bei Weiterführung der Planung ist daher sowohl eine Konkretisierung des Eingriffs als
auch eine vertiefende Betrachtung der genannten Arten(gruppen) nötig. Auf dieser
Basis lässt sich dann eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 erarbeiten. Die Arbeiten
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11 52223 Stolberg
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Crossing Nature, Mountainbiking in der Eifel - Artenschutzrechtliche Vorprüfung
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können im Winterhalbjahr 2013/2014 mit einer Baumhöhlenkartierung entlang dann
genauer festzulegender Strecken beginnen. Zeitnah kann auch das Thema Wildkatze
mit Hilfe der Erarbeitung eines Korridor/Habitatmodells behandelt werden. Vom nächsten zeitigen Frühjahr an sind vertiefende Untersuchungen der Vögel und ggf. der Fledermäuse möglich.
Stolberg, 05. September 2013
(Hartmut Fehr)
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