Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes NRW (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
159 kB
Datum
23.04.2015
Erstellt
10.04.15, 12:01
Aktualisiert
10.04.15, 12:01
Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes NRW (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes NRW (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald) Beschlussvorlage (Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes NRW (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald)

öffnen download melden Dateigröße: 159 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Bau- und Umweltausschuss Termin: 23.04.2015 32/2015 Abteilung: Sachbearbeiter: 3/Bauamt Frau Marx / Herr Franke Aktenzeichen: Datum: III F/Ra 01.04.2015 öffentlich TOP- Nr.: Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes NRW (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald Beschlussvorschlag: In Kenntnisnahme des Sachverhalts empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald, die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald zu beschließen. Den erhöhten bzw. geänderten Prozentsätzen für den Anteil der Beitragspflichtigen wird zugestimmt. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 91211 € Sachverhalt: Im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2015 wurde u. a. der Beschluss gefasst, die Straßenbeitragssatzung nach § 8 KAG mit einem höheren Anteil für die Beitragspflichtigen zu überarbeiten. Dieser Beschluss entspricht auch den Empfehlungen des letzten GPA-Berichtes. - Seite 1 von 3 - Die Verwaltung hat daraufhin die KAG-Satzung - auch in Anlehnung der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes - überarbeitet. Die Änderungen wurden in die KAG-Satzung der Gemeinde Hürtgenwald (neue Fassung) entsprechend eingearbeitet und sind in der als Anlage beigefügten Gegenüberstellung in blauer Kursivschrift gekennzeichnet. Eingeflossen sind in den neuen Satzungsentwurf die erhöhten prozentualen Anteile für die Beitragspflichtigen und die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Wirtschaftswegen sowie redaktionelle Änderungen gemäß der Mustersatzung. Die bisherigen Beitragssätze (§ 3 alte Satzung) entsprachen der überholten Mustersatzung, die damals eher als Mindestsätze zu verstehen waren. Der Gemeindeanteil (wirtschaftlicher Vorteil der Allgemeinheit) hängt von der Verkehrsbedeutung der Straße und der Teileinrichtungen ab. Die Mustersatzung gibt keinen konkreten Beitragssatz an. Dieser muss von der Kommune in der Satzung festgelegt werden. Es muss einen für Hürtgenwald angemessener Prozentsatz für den wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit an den jeweiligen Straßen festgelegt werden. Das heißt, es müssen die wirtschaftlichen Vorteile der Beitragspflichtigen gegenüber den Vorteilen der Allgemeinheit abgewägt werden. Hierzu gibt es bereits mehrere Gerichtsurteile. Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 22.01.2009 (15 A 3137/06) einen Anliegeranteil - von 80 % bei Anliegerstraßen, - von 60 % bei Haupterschließungsstraßen und - von 40 % bei Hauptverkehrsstraßen für sachlich gerechtfertigt gehalten. Bei den Wirtschaftswegen gibt die Mustersatzung einen Anliegeranteil in Höhe von 50 bis 80 % vor. Es ist unerlässlich die Haushaltsgrundsätze des § 75 GO NW zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie § 76 Abs. 2 GO NW zu berücksichtigen, wonach die Gemeinden ihre Einnahmen zunächst aus speziellen Entgelten für die erbrachten Leistungen und dann erst aus Steuern zu beschaffen haben. Aus diesem Grunde empfiehlt die Verwaltung die Erhöhung der Prozentsätze der Beitragspflichtigen generell - auf 80 % für Anliegerstraßen, - auf 60 % für Haupterschließungsstraßen, - auf 40 % für Hauptverkehrsstraßen, - auf 70 % für Hauptgeschäftsstraßen, - auf 80 % für verkehrsberuhigte Bereiche sowie - auf 80 % für Wirtschaftswege (bei einer anrechenbaren Breite von 3 m). Um die riesigen Flächen von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Parzellen gegenüber den Baugrundstücken berücksichtigen zu können, sollte ein Nutzungsfaktor festgelegt werden. Vonseiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, sich an dem Nutzungsfaktor für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke der Nachbarkommunen in Höhe von 0,1 zu orientieren. Für forstwirtschaftlich genutzte Flächen empfiehlt die Verwaltung – wieder in Anlehnung an die Nachbarkommunen – den Faktor mit 0,05 festzulegen. Eine Alternative hierzu bietet im Einzelfall, durch Satzung festzulegen, welche Grundstücke über den Wirtschaftsweg bzw. über den selbständig benutzbaren Teil des Wirtschaftsweges erschlossen werden. Dabei würde die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. - Seite 2 von 3 - Unter § 4 „Beitragsmaßstab“, Buchstabe c (2), ist die alternative Regelung aufgeführt. 1 Anlage Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -