Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
159 kB
Datum
23.04.2015
Erstellt
10.04.15, 12:01
Aktualisiert
10.04.15, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Termin: 23.04.2015
32/2015
Abteilung:
Sachbearbeiter:
3/Bauamt
Frau Marx /
Herr Franke
Aktenzeichen:
Datum:
III F/Ra
01.04.2015
öffentlich
TOP- Nr.:
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalen
Abgabengesetzes des Landes NRW (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der
Gemeinde Hürtgenwald
Beschlussvorschlag:
In Kenntnisnahme des Sachverhalts empfiehlt der Bau- und Umweltausschuss dem Rat der
Gemeinde Hürtgenwald, die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG) für straßenbauliche
Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald zu beschließen.
Den erhöhten bzw. geänderten Prozentsätzen für den Anteil der Beitragspflichtigen wird zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
91211
€
Sachverhalt:
Im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2015 wurde u. a. der Beschluss gefasst, die
Straßenbeitragssatzung nach § 8 KAG mit einem höheren Anteil für die Beitragspflichtigen zu
überarbeiten. Dieser Beschluss entspricht auch den Empfehlungen des letzten GPA-Berichtes.
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Die Verwaltung hat daraufhin die KAG-Satzung - auch in Anlehnung der Mustersatzung des
Städte- und Gemeindebundes - überarbeitet. Die Änderungen wurden in die KAG-Satzung der
Gemeinde Hürtgenwald (neue Fassung) entsprechend eingearbeitet und sind in der als Anlage
beigefügten Gegenüberstellung in blauer Kursivschrift gekennzeichnet.
Eingeflossen sind in den neuen Satzungsentwurf die erhöhten prozentualen Anteile für die Beitragspflichtigen und die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Wirtschaftswegen sowie redaktionelle Änderungen gemäß der Mustersatzung.
Die bisherigen Beitragssätze (§ 3 alte Satzung) entsprachen der überholten Mustersatzung, die
damals eher als Mindestsätze zu verstehen waren. Der Gemeindeanteil (wirtschaftlicher Vorteil
der Allgemeinheit) hängt von der Verkehrsbedeutung der Straße und der Teileinrichtungen ab.
Die Mustersatzung gibt keinen konkreten Beitragssatz an. Dieser muss von der Kommune in der
Satzung festgelegt werden. Es muss einen für Hürtgenwald angemessener Prozentsatz für den
wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit an den jeweiligen Straßen festgelegt werden. Das heißt,
es müssen die wirtschaftlichen Vorteile der Beitragspflichtigen gegenüber den Vorteilen der Allgemeinheit abgewägt werden. Hierzu gibt es bereits mehrere Gerichtsurteile. Das OVG NRW hat
mit Beschluss vom 22.01.2009 (15 A 3137/06) einen Anliegeranteil
- von 80 % bei Anliegerstraßen,
- von 60 % bei Haupterschließungsstraßen und
- von 40 % bei Hauptverkehrsstraßen
für sachlich gerechtfertigt gehalten.
Bei den Wirtschaftswegen gibt die Mustersatzung einen Anliegeranteil in Höhe von 50 bis 80 %
vor.
Es ist unerlässlich die Haushaltsgrundsätze des § 75 GO NW zur sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung sowie § 76 Abs. 2 GO NW zu berücksichtigen, wonach die Gemeinden ihre Einnahmen zunächst aus speziellen Entgelten für die erbrachten Leistungen und dann erst aus
Steuern zu beschaffen haben. Aus diesem Grunde empfiehlt die Verwaltung die Erhöhung der
Prozentsätze der Beitragspflichtigen generell
- auf 80 % für Anliegerstraßen,
- auf 60 % für Haupterschließungsstraßen,
- auf 40 % für Hauptverkehrsstraßen,
- auf 70 % für Hauptgeschäftsstraßen,
- auf 80 % für verkehrsberuhigte Bereiche sowie
- auf 80 % für Wirtschaftswege (bei einer anrechenbaren Breite von 3 m).
Um die riesigen Flächen von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Parzellen gegenüber
den Baugrundstücken berücksichtigen zu können, sollte ein Nutzungsfaktor festgelegt werden.
Vonseiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, sich an dem Nutzungsfaktor für landwirtschaftlich
genutzte Grundstücke der Nachbarkommunen in Höhe von 0,1 zu orientieren. Für forstwirtschaftlich genutzte Flächen empfiehlt die Verwaltung – wieder in Anlehnung an die Nachbarkommunen
– den Faktor mit 0,05 festzulegen.
Eine Alternative hierzu bietet im Einzelfall, durch Satzung festzulegen, welche Grundstücke über
den Wirtschaftsweg bzw. über den selbständig benutzbaren Teil des Wirtschaftsweges erschlossen werden. Dabei würde die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art
und Maß berücksichtigt.
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Unter § 4 „Beitragsmaßstab“, Buchstabe c (2), ist die alternative Regelung aufgeführt.
1 Anlage
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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