Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
455 kB
Datum
23.04.2015
Erstellt
10.04.15, 12:01
Aktualisiert
10.04.15, 12:01
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Bisherige Satzung
Neue Satzung
Satzung
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetztes des Land NordrheinWestfalen (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald vom …….
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – für
straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 27.04.1983
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
01.10.1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV. NW. S.
712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.06.1978 (GV. NW. S. 268/SGV. NW. 610), hat der Rat
der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 19.04.1983 die folgende Satzung beschlossen:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am ……………. aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) und des § 8 KAG vom 21.10.1969 (GV NW 1969 S. 712), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
§1
Erhebung des Beitrages
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten
der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe
dieser Satzung.
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten
der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe
dieser Satzung.
Das Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Erschließung der Gemeinde bereitgestellten Straßen, Wege und
Plätze (insbesondere Wirtschaftswege).
§2
Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschl. der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Anlage
benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Gemeinde aus ihrem Vermögen
bereitgestellten eigenen Grundstücke (maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme),
§2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschl. der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Anlage
benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Gemeinde aus ihrem Vermögen
bereitgestellten eigenen Grundstücke (maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme),
2. die Freilegung der Flächen,
2. die Freilegung der Flächen,
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für notwendige
Erhöhungen und Vertiefungen,
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau, Tragschicht und Decke sowie für
notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
a) Rinnen und Randsteinen,
b) Radwegen,
c) Gehwegen,
d) Beleuchtungseinrichtungen,
e) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen,
f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
g) Parkflächen,
h) Grünanlagen als Bestandteile von Anlagen,
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße,
6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im
Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO
a) Radwegen,
b) Gehwegen,
c) Beleuchtungseinrichtungen,
d) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen,
e) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
f) Parkflächen,
g) Grünanlagen als Bestandteile von Anlagen (unselbständige Grünanlagen),
h) Mischflächen (verkehrsberuhigte
Bereiche)
5. die
Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße,
6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich
im Sinne des § 42 Abs. 2, Anlage 3 StVO
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Bisherige Satzung
Neue Satzung
(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit
(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit
Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den
Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den
dazugehörigen Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landesdazugehörigen Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landesund Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken
und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken
(Überbreiten). Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen.
(Überbreiten). Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen.
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
(4) Der Rat kann beschließen, dass der Aufwand für einen Abschnitt einer Anlage gesondert ermittelt wird, wenn der
Abschnitt selbstständig benutzt werden kann.
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
(4) Der Rat kann beschließen, dass der Aufwand für einen Abschnitt einer Anlage gesondert ermittelt wird, wenn der
Abschnitt selbstständig benutzt werden kann.
§3
§3
Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit
entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der
Beitragspflichtigen nach Abs. 3). Der auf die Gemeinde entfallende Anteil für gemeindeeigene Grundstücke
wird so berechnet, als ob die Gemeinde selbst beitragspflichtig wäre.
(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die
Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.
(1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit
entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der
Beitragspflichtigen nach Abs. 3). Der auf die Gemeinde entfallende Anteil für gemeindeeigene Grundstücke
wird so berechnet, als ob die Gemeinde selbst beitragspflichtig wäre.
(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die
Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.
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Bisherige Satzung
(3) Die anrechenbaren Breiten nach Abs. 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die anrechenbaren
Breiten nach Abs. 1 Satz 2 werden wie folgt festgesetzt:
Neue Satzung
(3) Die anrechenbaren Breiten nach Abs. 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die
anrechenbaren Breiten nach Abs. 1 Satz 2 werden wie folgt festgesetzt:
anrechenbare Breiten
bei Straßenart
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung
4. Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung
5. Fußgängergeschäftsstraßen
einschl. Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
6. Selbstständige Gehwege
einschl. Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
7. Verkehrsberuhigte Bereiche
im Sinne des § 42 Abs. 4 a
der Straßenverkehrsordnung
(StVO) einschl. Parkflächen,
Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung
in Kern-,
Gewerbe- u.
Industriegebieten
anrechenbare Breiten
in sonstigen Baugebieten u. innerhalb
im Zusammenhang bebauter Ortsteile
sowie im Außenbereich, soweit dort
eine Bebauung zugelassen ist
Anteil der
Beitragspflichtigen
8,50 m
5,50 m
50 v. H.
je 1,70 m
nicht vorgesehen
50 v. H.
je 2,50 m
je 2,50 m
je 2 m
je 2,50 m
60 v. H.
60 v. H.
50 v. H.
8,50 m
6,50 m
30 v. H.
je 1,70 m
nicht vorgesehen
30 v. H.
je 2,50 m
je 2,50 m
je 2 m
je 2,50 m
50 v. H.
50 v. H.
30 v. H.
8,50 m
8,50 m
10 v. H.
je 1,70 m
1,70 m
10 v. H.
je 2,50 m
je 2,50 m
je 2 m
je 2,50 m
50 v. H.
50 v. H.
10 v. H.
7,50 m
7,50 m
40 v. H.
je 1,70 m
1,70 m
40 v. H.
je 2,00 m
je 6,00 m
je 2 m
je 6,00 m
60 v. H.
60 v. H.
40 v. H.
9,00 m
9,00 m
50 v. H.
3,00 m
3,00 m
60 v. H.
9,00 m
9,00 m
50 v. H.
bei Straßenart
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung
4. Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung
5. Fußgängergeschäftsstraßen
einschl. Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
7. Verkehrsberuhigte Bereiche
im Sinne des § 42 Abs. 2,
Anlage 3 StVO
einschl. Parkflächen,
Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung
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in Kern-,
Gewerbe- u.
Industriegebieten
in sonstigen Baugebieten u.
innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile sowie im
Außenbereich, soweit dort eine
Bebauung zugelassen ist
Anteil der Beitragspflichtigen
laut Mustersatzung
Empfehlung
der
Verwaltung
8,50 m
5,50 m
50-80 v. H.
80 v. H.
je 1,70 m
nicht vorgesehen
50-80 v. H.
80 v. H.
je 2,50 m
je 2,50 m
je 2 m
je 2,50 m
60-80 v. H.
60-80 v. H.
80 v. H.
80 v. H.
30-80 v. H.
80 v. H.
8,50 m
6,50 m
30-60 v. H.
60 v. H.
je 1,70 m
nicht vorgesehen
30-60 v. H.
60 v. H.
je 2,50 m
je 2,50 m
je 2 m
je 2,50 m
50-80 v. H.
50-80 v. H.
60 v. H.
60 v. H.
30-80 v. H.
60 v. H.
8,50 m
8,50 m
10-40 v. H.
40 v. H.
je 1,70 m
1,70 m
10-40 v. H.
40 v. H.
je 2,50 m
je 2,50 m
je 2 m
je 2,50 m
50-80 v. H.
50-80 v. H.
40 v. H.
40 v. H.
30-80 v. H.
40 v. H.
40-70 v. H.
70 v. H.
7,50 m
7,50 m
je 1,70 m
1,70 m
40-70 v. H.
70 v. H.
je 2,00 m
je 6,00 m
je 2 m
je 6,00 m
60-80 V. H.:
60-80 v. H.
70 v. H.
70 v. H.
30-80 v. H.
70 v. H.
9,00 m
9,00 m
9,00 m
9,00 m
50 v. H.
50 v. H.
80 v. H.
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Bisherige Satzung
Neue Satzung
Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen 80 v. H., die anrechenbare Breite
wird mit 3,00 m festgesetzt.
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die
anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten
wird. Überbreiten bei Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (vgl. § 2 Abs. 2, S. 2) sind
beitragspflichtig, soweit sie die vorstehenden anrechenbaren Fahrbahnbreiten nicht überschreiten.
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die
anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten
wird. Überbreiten bei Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (vgl. § 2 Abs. 2, S. 2) sind
beitragspflichtig, soweit sie die vorstehenden anrechenbaren Fahrbahnbreiten nicht überschreiten.
(4) Im Sinne des Abs. 3 gelten als
(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als
a) Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen
Grundstücke dienen,
1. Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen
verbundenen Grundstücke dienen,
b) Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder
innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe
c) sind,
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder
innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe
c) sind,
c) Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von
im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von
im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
d) Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich
nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,
4. Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich
nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,
e) Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich
begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,
5. Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch wenn eine zeitlich
begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,
f) Selbstständige Gehwege:
Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die
Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist,
g) Verkehrsberuhigte Bereiche:
Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung durch
verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet ist, dass die Verkehrsräume von allen Verkehrsteilnehmern im
Sinne des § 42 Abs. 4 a Straßenverkehrsordnung gleichberechtigt genutzt werden können.
6. Verkehrsberuhigte Bereiche:
Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung durch
verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet ist, dass die Verkehrsräume von allen Verkehrsteilnehmern im
Sinne des § 42 Abs. 2, Anlage 3 StVO gleichberechtigt genutzt werden können.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend.
(5) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Abs. 3
unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die
Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf.
(5) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Abs. 3
unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die
Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf.
(6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit ihren Seiten an unterschiedliche Baugebiete (§ 4), ist die
jeweils größere anrechenbare Breite maßgebend.
(6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit ihren Seiten an unterschiedliche Baugebiete (§ 4), ist die
jeweils größere anrechenbare Breite maßgebend.
(7) Für Anlagen, für welche die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen
offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes.
(7) Für Anlagen, für welche die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen
offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes.
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Bisherige Satzung
Neue Satzung
§4
Beitragsmaßstab
§4
Beitragsmaßstab
A
A
(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Anlage (1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Anlage
erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der
erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der
Grundstücke nach Maß (Abs. B) und Art (Abs. C) berücksichtigt.
Grundstücke nach Maß (Abs. B) und Art (Abs. C) berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen
Nutzung zugrunde zu legen ist,
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen
Nutzung zugrunde zu legen ist,
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche
Grundstückfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Anlage oder von der der Anlage zugewandten Grenze des
Grundstückes. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die
Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die
lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe
unberücksichtigt.
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche
Grundstückfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Anlage oder von der der Anlage zugewandten Grenze des
Grundstückes. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die
Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die
lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der
Grundstückstiefe unberücksichtigt.
3. Die Tiefenbegrenzung gilt nicht für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich.
B
B
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im Einzelnen (1)
beträgt:
1. bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit
100 v. H
2. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
125 v. H.
3. bei viergeschossiger Bebaubarkeit
150 v. H.
4. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit
170 v. H.
5. bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit
185 v. H.
6. bei siebengeschossiger Bebaubarkeit
195 v. H.
7. bei acht- oder höhergeschossiger Bebaubarkeit
200 v. H.
(2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl
geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im Einzelnen
beträgt:
1. bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit
100 v. H
2. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
125 v. H.
3. bei viergeschossiger Bebaubarkeit
150 v. H.
4. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit
170 v. H.
5. bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit
185 v. H.
6. bei siebengeschossiger Bebaubarkeit
195 v. H.
7. bei acht- oder höhergeschossiger Bebaubarkeit
200 v. H.
(2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl
geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
(3) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. (3) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
(4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare
Grundstücke.
(4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare
Grundstücke.
(5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden
dürfen (z. B. Versorgungsflächen wie Sportplätze, Friedhöfe), werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt.
(5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden
dürfen (z. B. Versorgungsflächen wie Sportplätze, Friedhöfe), werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt.
(6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und
Baumassenzahl festsetzt, ist
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der bei den anderen durch die Anlage erschlossenen
Grundstücke in der Mehrheit vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Sind durch die Anlage noch keine bebauten
Grundstücke erschlossen oder lässt sich eine Mehrheit von Vollgeschossen bei der vorhandenen Bebauung nicht
feststellen, ist die Zahl der Vollgeschosse anzusetzen, die bei einer Beurteilung nach § 34 Bundesbaugesetz zulässig
ist.
(6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und
Baumassenzahl festsetzt, ist
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der bei den anderen durch die Anlage erschlossenen
Grundstücke in der Mehrheit vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Sind durch die Anlage noch keine bebauten
Grundstücke erschlossen oder lässt sich eine Mehrheit von Vollgeschossen bei der vorhandenen Bebauung nicht
feststellen, ist die Zahl der Vollgeschosse anzusetzen, die bei einer Beurteilung nach § 34 Bundesbaugesetz zulässig
ist.
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Bisherige Satzung
Neue Satzung
(7) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe (7) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m
des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
C
C
(1) Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten
oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, sind
die nach Abs. B (1) Ziffern 1-7 sich ergebenden Vom-Hundertsätze um 30 Prozentpunkte zu erhöhen.
Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten
oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, sind
die nach Abs. B (1) Ziffern 1-7 sich ergebenden Vom-Hundertsätze um 30 Prozentpunkte zu erhöhen.
(2) Die Grundstücksfläche wird vervielfacht mit
a) 0,1 bei landwirtschaftlich genutzten Flächen,
b) 0,05 bei forstwirtschaftlich genutzen Flächen.
Alternativ
(2) Bei Wirtschaftswegen wird der nach §§ 2-3 ermittelte Aufwand auf alle durch den Wirtschaftsweg bzw. durch den
selbstständig benutzbaren Teil des Wirtschaftweges erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt. Dabei
wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(3) Im Einzelfall wird durch Satzung festgesetzt, welche Grundstücke über den Wirtschaftsweg bzw. den selbstständig
benutzbaren Teil des Wirtschaftsweges erschlossen sind.
§5
Beitragspflicht und Beitragspflichtige
§5
Beitragspflicht und Beitragspflichtige
(1) Die Beitragspflicht für Anlagen entsteht, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind und die Baumaßnahme
technisch fertiggestellt ist.
(1) Die Beitragspflicht für Anlagen entsteht, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind und die Baumaßnahme
technisch fertiggestellt ist.
(2) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage
erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.
(2) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage
erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner.
(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(4) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(4) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§6
Kostenspaltung
§6
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die Parkstreifen,
7. die Beleuchtungsanlagen,
8. die Entwässerungsanlagen
Der Beitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die Parkstreifen,
7. die Beleuchtungsanlagen,
8. die Oberflächenentwässerung,
9. die unselbständigen Grünanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch
Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat
beschlossen.
beschlossen.
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Bisherige Satzung
Neue Satzung
§7
Vorausleistungen
§7
Vorausleistungen
Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Voraussetzungen,
höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erheben.
Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Voraussetzungen,
höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erheben.
§8
Ablösung des Beitrages
§8
Ablösung des Beitrages
Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch
auf Ablösung besteht nicht.
auf Ablösung besteht nicht.
§9
Fälligkeit
§9
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 10
Inkrafttreten
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG – für straßenbauliche
Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 16.05.1978,
2. die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes –
3. die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes –
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Geleichzeitig tritt außer Kraft
die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG – für straßenbauliche
Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 27.04.1983.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde
Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Erhebung von Beiträge nach § 8 KAG für straßenbauliche
Maßnahmen der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den 27. April 1983
Hürtgenwald, den
Der Bürgermeister
Thomas
Der Bürgermeister
Buch
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