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Beschlussvorlage (Anlage zu Vorlage 32/2015)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
455 kB
Datum
23.04.2015
Erstellt
10.04.15, 12:01
Aktualisiert
10.04.15, 12:01

Inhalt der Datei

| Bisherige Satzung Neue Satzung Satzung Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetztes des Land NordrheinWestfalen (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald vom ……. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 27.04.1983 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 594/SGV. NW. 2023) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.06.1978 (GV. NW. S. 268/SGV. NW. 610), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 19.04.1983 die folgende Satzung beschlossen: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am ……………. aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) und des § 8 KAG vom 21.10.1969 (GV NW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines §1 Erhebung des Beitrages Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Das Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Erschließung der Gemeinde bereitgestellten Straßen, Wege und Plätze (insbesondere Wirtschaftswege). §2 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschl. der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Anlage benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke (maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme), §2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes (1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für 1. den Erwerb (einschl. der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung der Anlage benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke (maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme), 2. die Freilegung der Flächen, 2. die Freilegung der Flächen, 3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau, Tragschicht und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen, 4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von a) Rinnen und Randsteinen, b) Radwegen, c) Gehwegen, d) Beleuchtungseinrichtungen, e) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen, f) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, g) Parkflächen, h) Grünanlagen als Bestandteile von Anlagen, 4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von 5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße, 6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO a) Radwegen, b) Gehwegen, c) Beleuchtungseinrichtungen, d) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlagen, e) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, f) Parkflächen, g) Grünanlagen als Bestandteile von Anlagen (unselbständige Grünanlagen), h) Mischflächen (verkehrsberuhigte Bereiche) 5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße, 6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des § 42 Abs. 2, Anlage 3 StVO Seite 1 | Bisherige Satzung Neue Satzung (2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit (2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landesdazugehörigen Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landesund Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken (Überbreiten). Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen. (Überbreiten). Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen. (3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. (4) Der Rat kann beschließen, dass der Aufwand für einen Abschnitt einer Anlage gesondert ermittelt wird, wenn der Abschnitt selbstständig benutzt werden kann. (3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. (4) Der Rat kann beschließen, dass der Aufwand für einen Abschnitt einer Anlage gesondert ermittelt wird, wenn der Abschnitt selbstständig benutzt werden kann. §3 §3 Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs. 3). Der auf die Gemeinde entfallende Anteil für gemeindeeigene Grundstücke wird so berechnet, als ob die Gemeinde selbst beitragspflichtig wäre. (2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. (1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen (Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs. 3). Der auf die Gemeinde entfallende Anteil für gemeindeeigene Grundstücke wird so berechnet, als ob die Gemeinde selbst beitragspflichtig wäre. (2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Seite 2 | Bisherige Satzung (3) Die anrechenbaren Breiten nach Abs. 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten nach Abs. 1 Satz 2 werden wie folgt festgesetzt: Neue Satzung (3) Die anrechenbaren Breiten nach Abs. 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für die anrechenbaren Breiten nach Abs. 1 Satz 2 werden wie folgt festgesetzt: anrechenbare Breiten bei Straßenart 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung 4. Hauptgeschäftsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung 5. Fußgängergeschäftsstraßen einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 6. Selbstständige Gehwege einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 7. Verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne des § 42 Abs. 4 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) einschl. Parkflächen, Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung in Kern-, Gewerbe- u. Industriegebieten anrechenbare Breiten in sonstigen Baugebieten u. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist Anteil der Beitragspflichtigen 8,50 m 5,50 m 50 v. H. je 1,70 m nicht vorgesehen 50 v. H. je 2,50 m je 2,50 m je 2 m je 2,50 m 60 v. H. 60 v. H. 50 v. H. 8,50 m 6,50 m 30 v. H. je 1,70 m nicht vorgesehen 30 v. H. je 2,50 m je 2,50 m je 2 m je 2,50 m 50 v. H. 50 v. H. 30 v. H. 8,50 m 8,50 m 10 v. H. je 1,70 m 1,70 m 10 v. H. je 2,50 m je 2,50 m je 2 m je 2,50 m 50 v. H. 50 v. H. 10 v. H. 7,50 m 7,50 m 40 v. H. je 1,70 m 1,70 m 40 v. H. je 2,00 m je 6,00 m je 2 m je 6,00 m 60 v. H. 60 v. H. 40 v. H. 9,00 m 9,00 m 50 v. H. 3,00 m 3,00 m 60 v. H. 9,00 m 9,00 m 50 v. H. bei Straßenart 1. Anliegerstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung 3. Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung 4. Hauptgeschäftsstraßen a) Fahrbahn b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen c) Parkstreifen d) Gehweg e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung 5. Fußgängergeschäftsstraßen einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 7. Verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne des § 42 Abs. 2, Anlage 3 StVO einschl. Parkflächen, Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung Seite 3 in Kern-, Gewerbe- u. Industriegebieten in sonstigen Baugebieten u. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie im Außenbereich, soweit dort eine Bebauung zugelassen ist Anteil der Beitragspflichtigen laut Mustersatzung Empfehlung der Verwaltung 8,50 m 5,50 m 50-80 v. H. 80 v. H. je 1,70 m nicht vorgesehen 50-80 v. H. 80 v. H. je 2,50 m je 2,50 m je 2 m je 2,50 m 60-80 v. H. 60-80 v. H. 80 v. H. 80 v. H. 30-80 v. H. 80 v. H. 8,50 m 6,50 m 30-60 v. H. 60 v. H. je 1,70 m nicht vorgesehen 30-60 v. H. 60 v. H. je 2,50 m je 2,50 m je 2 m je 2,50 m 50-80 v. H. 50-80 v. H. 60 v. H. 60 v. H. 30-80 v. H. 60 v. H. 8,50 m 8,50 m 10-40 v. H. 40 v. H. je 1,70 m 1,70 m 10-40 v. H. 40 v. H. je 2,50 m je 2,50 m je 2 m je 2,50 m 50-80 v. H. 50-80 v. H. 40 v. H. 40 v. H. 30-80 v. H. 40 v. H. 40-70 v. H. 70 v. H. 7,50 m 7,50 m je 1,70 m 1,70 m 40-70 v. H. 70 v. H. je 2,00 m je 6,00 m je 2 m je 6,00 m 60-80 V. H.: 60-80 v. H. 70 v. H. 70 v. H. 30-80 v. H. 70 v. H. 9,00 m 9,00 m 9,00 m 9,00 m 50 v. H. 50 v. H. 80 v. H. | Bisherige Satzung Neue Satzung Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen 80 v. H., die anrechenbare Breite wird mit 3,00 m festgesetzt. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Überbreiten bei Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (vgl. § 2 Abs. 2, S. 2) sind beitragspflichtig, soweit sie die vorstehenden anrechenbaren Fahrbahnbreiten nicht überschreiten. Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Überbreiten bei Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (vgl. § 2 Abs. 2, S. 2) sind beitragspflichtig, soweit sie die vorstehenden anrechenbaren Fahrbahnbreiten nicht überschreiten. (4) Im Sinne des Abs. 3 gelten als (4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als a) Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, 1. Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen, b) Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind, 2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind, c) Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. 3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. d) Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt, 4. Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt, e) Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist, 5. Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist, f) Selbstständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsanlage sind, auch wenn die Benutzung für Radfahrer und für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist, g) Verkehrsberuhigte Bereiche: Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet ist, dass die Verkehrsräume von allen Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 42 Abs. 4 a Straßenverkehrsordnung gleichberechtigt genutzt werden können. 6. Verkehrsberuhigte Bereiche: Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet ist, dass die Verkehrsräume von allen Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 42 Abs. 2, Anlage 3 StVO gleichberechtigt genutzt werden können. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für öffentliche Plätze entsprechend. (5) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf. (5) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines Ratsbeschlusses bedarf. (6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit ihren Seiten an unterschiedliche Baugebiete (§ 4), ist die jeweils größere anrechenbare Breite maßgebend. (6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit ihren Seiten an unterschiedliche Baugebiete (§ 4), ist die jeweils größere anrechenbare Breite maßgebend. (7) Für Anlagen, für welche die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes. (7) Für Anlagen, für welche die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes. Seite 4 | Bisherige Satzung Neue Satzung §4 Beitragsmaßstab §4 Beitragsmaßstab A A (1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Anlage (1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Abs. B) und Art (Abs. C) berücksichtigt. Grundstücke nach Maß (Abs. B) und Art (Abs. C) berücksichtigt. (2) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, (2) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, 2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstückfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Anlage oder von der der Anlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. 2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstückfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Anlage oder von der der Anlage zugewandten Grenze des Grundstückes. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. 3. Die Tiefenbegrenzung gilt nicht für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich. B B (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im Einzelnen (1) beträgt: 1. bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit 100 v. H 2. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 125 v. H. 3. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 150 v. H. 4. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 170 v. H. 5. bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit 185 v. H. 6. bei siebengeschossiger Bebaubarkeit 195 v. H. 7. bei acht- oder höhergeschossiger Bebaubarkeit 200 v. H. (2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit 100 v. H 2. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 125 v. H. 3. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 150 v. H. 4. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 170 v. H. 5. bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit 185 v. H. 6. bei siebengeschossiger Bebaubarkeit 195 v. H. 7. bei acht- oder höhergeschossiger Bebaubarkeit 200 v. H. (2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. (3) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. (4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. (5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (z. B. Versorgungsflächen wie Sportplätze, Friedhöfe), werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt. (5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (z. B. Versorgungsflächen wie Sportplätze, Friedhöfe), werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt. (6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der bei den anderen durch die Anlage erschlossenen Grundstücke in der Mehrheit vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Sind durch die Anlage noch keine bebauten Grundstücke erschlossen oder lässt sich eine Mehrheit von Vollgeschossen bei der vorhandenen Bebauung nicht feststellen, ist die Zahl der Vollgeschosse anzusetzen, die bei einer Beurteilung nach § 34 Bundesbaugesetz zulässig ist. (6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der bei den anderen durch die Anlage erschlossenen Grundstücke in der Mehrheit vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Sind durch die Anlage noch keine bebauten Grundstücke erschlossen oder lässt sich eine Mehrheit von Vollgeschossen bei der vorhandenen Bebauung nicht feststellen, ist die Zahl der Vollgeschosse anzusetzen, die bei einer Beurteilung nach § 34 Bundesbaugesetz zulässig ist. Seite 5 | Bisherige Satzung Neue Satzung (7) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe (7) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. C C (1) Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, sind die nach Abs. B (1) Ziffern 1-7 sich ergebenden Vom-Hundertsätze um 30 Prozentpunkte zu erhöhen. Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, sind die nach Abs. B (1) Ziffern 1-7 sich ergebenden Vom-Hundertsätze um 30 Prozentpunkte zu erhöhen. (2) Die Grundstücksfläche wird vervielfacht mit a) 0,1 bei landwirtschaftlich genutzten Flächen, b) 0,05 bei forstwirtschaftlich genutzen Flächen. Alternativ (2) Bei Wirtschaftswegen wird der nach §§ 2-3 ermittelte Aufwand auf alle durch den Wirtschaftsweg bzw. durch den selbstständig benutzbaren Teil des Wirtschaftweges erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. (3) Im Einzelfall wird durch Satzung festgesetzt, welche Grundstücke über den Wirtschaftsweg bzw. den selbstständig benutzbaren Teil des Wirtschaftsweges erschlossen sind. §5 Beitragspflicht und Beitragspflichtige §5 Beitragspflicht und Beitragspflichtige (1) Die Beitragspflicht für Anlagen entsteht, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind und die Baumaßnahme technisch fertiggestellt ist. (1) Die Beitragspflicht für Anlagen entsteht, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind und die Baumaßnahme technisch fertiggestellt ist. (2) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. (2) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (4) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (4) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. §6 Kostenspaltung §6 Kostenspaltung Der Beitrag kann für 1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn, 4. die Radwege, 5. die Gehwege, 6. die Parkstreifen, 7. die Beleuchtungsanlagen, 8. die Entwässerungsanlagen Der Beitrag kann für 1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn, 4. die Radwege, 5. die Gehwege, 6. die Parkstreifen, 7. die Beleuchtungsanlagen, 8. die Oberflächenentwässerung, 9. die unselbständigen Grünanlagen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat beschlossen. beschlossen. Seite 6 | Bisherige Satzung Neue Satzung §7 Vorausleistungen §7 Vorausleistungen Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Voraussetzungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erheben. Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Voraussetzungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erheben. §8 Ablösung des Beitrages §8 Ablösung des Beitrages Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. auf Ablösung besteht nicht. §9 Fälligkeit §9 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 10 Inkrafttreten § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG – für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 16.05.1978, 2. die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes – 3. die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes – Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Geleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG – für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 27.04.1983. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Erhebung von Beiträge nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den 27. April 1983 Hürtgenwald, den Der Bürgermeister Thomas Der Bürgermeister Buch Seite 7