Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
2,3 MB
Datum
23.04.2015
Erstellt
10.04.15, 12:01
Aktualisiert
10.04.15, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
Umweltbericht ZUM
BEBAUUNGSPLAN B 5
- Windpark Ochsenauel -
GEMEINDE HÜRTGENWALD
Ortsteil Brandenberg
BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE
STAND: MÄRZ 2015
GEMEINDE HÜRTGENWALD
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
Inhalt
Umweltbericht
3
1
3
2
Einleitung
1.1
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
3
1.2
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
5
1.2.1
Regionalplan: ...........................................................................................................................5
1.2.2
Flächennutzungsplan ...............................................................................................................6
1.2.3
Landschaftsplan .......................................................................................................................7
Beschreibung und bewertung der Umweltauswirkungen
2.1
8
Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes
8
2.1.1
Schutzgut Mensch ....................................................................................................................8
2.1.2
Tiere und Pflanzen .................................................................................................................15
2.1.3
Schutzgut Boden ....................................................................................................................21
2.1.4
Schutzgut Wasser ..................................................................................................................25
2.1.5
Schutzgüter Klima und Luft ....................................................................................................27
2.1.6
Schutzgut Landschaftsbild .....................................................................................................28
2.1.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter............................................................................................30
2.1.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern.....................................................................34
2.2
Entwicklungsprognosen
34
2.2.1
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung) ....34
2.2.2
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)..................................................37
2.3
Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
38
2.3.1
Schutzgut Boden ....................................................................................................................38
2.3.2
Schutzgut Landschaftsbild .....................................................................................................39
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2.3.3
Schutzgut Flora ......................................................................................................................39
2.3.4
Schutzgut Fauna ....................................................................................................................40
2.3.5
Schutzgut Mensch ..................................................................................................................41
2.4
3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
42
Zusätzliche Angaben
44
3.1
Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
44
3.2
Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen
44
3.3
Allgemein verständliche Zusammenfassung
44
Quellennachweis/ Literaturverzeichnis
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UMWELTBERICHT
1 EINLEITUNG
Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet. Die hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt. Angrenzende
Städte und Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die Gemeinden Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath
und die Stadt Stolberg. Die Gemeinde Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern
bei einer Fläche von 88,04 km². Der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche (899 ha) an der Gesamtfläche beträgt 10,2 %.
Die Freiflächen bilden somit den Hauptteil der Fläche mit 89,8%. Nur 30,1% des Gemeindegebietes, nämlich 2.652 ha, dienen der Landwirtschaft. 5066 ha sind Waldgebiet (57,5% der Gesamtfläche der Gemeinde). Weiterhin liegen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland vor.
1.1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative
Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine
Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt
ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert
die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen
grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben.
Aufgrund des insgesamt wertvollen Landschaftsraumes in Hürtgenwald, der durch die komplette Ausweisung des Außenbereiches durch Landschaftsschutzgebiete dokumentiert wird, würden durch eine uneingeschränkte Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erhebliche Folgen für das
Landschaftsbild entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen wären nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von Windkraftanlagen freizuhalten. Als Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen
durch einzelne Anlagen oder kleinere Windparks zu befürchten. Durch die neueren Regelungen des Regionalplanes, in dem auch der Wald einer Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird,
wäre zu befürchten, dass auch empfindliche Bereiche, für die keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausschussgründe vorliegen, mit Anlagen beplant werden würden. Diese Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung auf.
Der Außenbereich Hürtgenwalds hat mit seinen vorgenannten Landschaftsschutzgebieten und seinem
Artenreichtum eine schützenswürdige Qualität. Insbesondere die unzerschnittenen Waldbereiche haben
darüber hinaus auch eine hohe Bedeutung für die Naherholung. Siedlungsnahe Flächen sollen aus Vorsorgegründen für die Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden.
Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, hat
dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange
stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann
die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen
in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst
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geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden
werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die
Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen,
Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Ob durch diese die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet rechtssicher erzielt wird, ist fraglich.
Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die
regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind,
wird vor diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Basierend auf dieser Untersuchung möchte die Gemeinde Hürtgenwald
nun weitere Flächen für die Windenergie ausweisen. Hierbei soll auch geprüft werden, ob die bestehenden
Zonen in das neue, ganzheitliche gemeindliche Konzept passen oder ob diese aufzuheben sind.
In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen zwei neue Konzentrationszone für die Windenergie
ausgewiesen werden sowie die beiden bestehenden Konzentrationszonen, da sich diese nicht mehr in das
gemeindliche Plankonzept einfügen, zumindest teilweise aufgehoben werden. Für den hier behandelten
Windpark Ochsenauel, in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet, kam die Analyse zu dem
Ergebnis, dass die Fläche aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als Konzentrationszone geeignet sind. Demnach wäre die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet nach Bekanntmachung
der 9. Änderung zulässig.
Dennoch soll für das Plangebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um detailliertere Steuerungsmöglichkeiten zu schaffen. In einem Bebauungsplan können zum Beispiel die Standorte der Anlagen bestimmt
werden und somit ggf. auch Festsetzungen zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass alle Belange gerecht in die Abwägung eingestellt werden. Es soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden, um die Festsetzungen unmittelbar an den geplanten Anlagentyp binden zu können und somit die größte Sicherheit bei den Beurteilungen der Auswirkungen zu erzielen. Ziel der Planung ist demnach die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um das geplante Vorhaben
detailliert steuern zu können.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans B 5 „Windpark Ochsenauel“ sollte zunächst im Parallelverfahren mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen. Inzwischen läuft die 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes leicht vor. Dennoch sollen beide Bauleitpläne zeitgleich bekannt gemacht werden.
Beschreibung des Vorhabens
Die Vorhabenträgerin, die „Innovative Energie Anlagen Hürtgenwald GmbH“ (IEH), sieht vor, im Plangebiet
drei Windenergieanlagen zu errichten. Diese liegen im östlichen bzw. mittleren Teil des Bebauungsplangebietes konzentriert, da der westliche Bereich aufgrund seiner Topografie nicht dazu geeignet ist, hier Anla-
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gen zu errichten. Aufgrund der aus dem Flächennutzungsplan resultierenden Höhenbegrenzung sollen 3
Anlagen des Typs ENERCON E-101 mit einer Nennleistung von 3,05 MW errichtet werden.
Zwei der Anlagen werden mit einer Nabenhöhe von 135,4 m (WEA 1 und 2) realisiert werden. Die im südöstlichen Bereich des Plangebietes geplante Anlage (WEA 3) ist mit einer Nabenhöhe von 149 m vorgesehen.
Erschließung
Die Erschließung der WEA wird voraussichtlich von der Landstraße L 11 (Nideggener Straße) aus erfolgen.
Es werden möglichst die bestehenden Erschließungswege (bestehende Straßen, Wirtschafts- und Feldwege bzw. Forstwege) genutzt.
Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB
erforderlich. Für die Sicherung der Erschließung ist möglicherweise ein Ausbau des bestehenden Feldwegenetzes erforderlich, zu dessen Kostenübernahme die Betreiber vertraglich verpflichtet sind.
Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört
nicht zur bauplanungsrechtlichen Erschließung. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Einspeisung ins Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist. Es bestehen derzeit verschiedene Optionen, die parallel zum weiteren Bauleitplanverfahren konkretisiert werden.
1.2 Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
1.2.1
Regionalplan:
Konzentrationszone IV „Brandenberg“, Fläche H
Abbildung 1: Auszug aus dem Regionalplan
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Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für das Plangebiet in
weiten Teilen einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) überlagert. In Randbereichen der Fläche liegt ein AllgemeinerFreiraum und Agrarbereich (AFAB) vor.
1.2.2
Flächennutzungsplan
Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in der geplanten Konzentrationszone IV
weitestgehend forstwirtschaftliche Flächen aus. Im westlichen Bereich werden landwirtschaftliche Flächen
dargestellt. Im westlichen sowie im östlichen Bereich verläuft eine Straße durch die geplante Zone. Im bestehenden FNP sind Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen, die
nicht der Windkraft zugänglich sind. Dies muss bei der späteren Standortplanung im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden. Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Dabei sollen die
bisherigen Darstellungen beibehalten werden und durch die Darstellung für die Konzentrationszone überlagert werden.
Für den westlichen Teilbereich dieses Änderungsbereiches wird bereits eine Konzentrationszone für die
Windenergie dargestellt. Diese wird in der 9. Änderung aufgehoben. Teile werden dann in der Zone IV
wieder dargestellt.
Abbildung 2: Darstellung des derzeit gültigen Flächennutzungsplans
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Abbildung 3: Auszug aus der 9, Änderung des FNP
1.2.3
Landschaftsplan
Der Großteil der Fläche des geplanten Windparks liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“.
Schutzzweck ist:
-
Erhaltung der Tallandschaft der Rur mit den charakteristischen, ausgedehnten, zusammenhängenden,
zum Teil unzugänglichen Waldkomplexen sowie der Seitenbäche für den Arten- und Biotopschutz (§
21a LG);
Erhaltung des Biotopverbundes entlang der Talhänge der Rur (§ 21a LG);
Erhaltung und Entwicklung standortgerechter und bodenständiger Waldbereiche für den Arten- und
Biotopschutz (§ 21a LG);
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit eines großflächigen, reliefreichen Waldgebietes mit seinen
Quellbächen (§ 21b LG);
wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung innerhalb des Naturparks Nordeifel (§ 21c LG).
Das LSG wird geprägt durch großflächige, zusammenhängende Waldbereiche, die überwiegend durch
Nadelholzbestände dominiert werden und in denen einzelne Bachläufe entspringen (Dresbach, Federbach)
und in östlicher Richtung verlaufend in die Rur bzw. das Staubecken Obermaubach münden. Im Bereich
der Bachläufe sind naturnahe Gewässerstrukturen und Waldbestände vorhanden. Die zusammenhängenden Waldbestände in den Hanglagen sind weitgehend monoton strukturierte Nadelholzbestände, in die
naturnahe Waldreste (zumeist Traubeneichenwälder, stellenweise mit Buchen oder Birken) als ehemalige
Niederwälder eingestreut sind.
Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage
des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre.
Nördlich grenzt das Plangebiet an das NSG 2.1-6 „Rinnebachtal“. In diesem kommen verschiedene geVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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fährdete Arten wie Biber, Springfrosch und Wasseramsel vor. Der Landesbetrieb Wald und Holz sowie die
Untere Landschaftsbehörde können hier nach ersten Aussagen einer Nutzung zustimmen.
Schutzzweck ist:
-
Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten des Biotopkomplexes aus Bach und Aue mit Feucht- und Nassgrünland und umgebendem Grünland in verschiedenen Varianten mit in NRW gemäß § 62 LG geschützten Biotopen (§ 20a LG);
Erhaltung und Wiederherstellung von naturnahen, standortgerechten Waldflächen als Pufferbereiche
für das Bachtal (§ 20a LG);
Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensräume von nach der Roten Liste in NRW gefährdeten
Tier- und Pflanzenarten (§ 20a LG);
Erhaltung und Entwicklung des struktur- und biotopreichen Bachtales mit Bedeutung für den regionalen Biotopverbund (§ 20a LG).
Westlich grenzt das Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-4 „Hochfläche im Bereich VossenackBergstein-Grosshau“.
Schutzzweck ist:
-
Erhaltung und Wiederherstellung der reich strukturierten Landschaft mit Hecken, Baumreihen, Obstwiesen, Feldgehölzen, Brachen und Rainen für den Biotopverbund und den Arten- und Biotopschutz
(§ 21a LG);
Erhaltung und Entwicklung der für den Raum oftmals typischen Monschauer Hecken aufgrund ihrer
Eigenart und Schönheit und ihrer besonderen kulturhistorischen Bedeutung (§ 21b LG);
Erhaltung und Wiederherstellung des Erosionsschutzes auf den ackerbaulich genutzten Kuppen und
Talhängen (§ 21a LG);
wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung innerhalb des Naturparks Nordeifel (§ 21c LG).
Das LSG wird auf den ebenen Hochflächen überwiegend ackerbaulich genutzt. In den Hangbereichen und
bei höherer Reliefenergie sind Grünlandflächen die bestimmende Nutzungsform. Der Raum ist geprägt
durch eine insgesamt hohe strukturelle Vielfalt durch Hecken (insbesondere die stellenweise vorhandenen
Monschauer Hecken in typischer Ausprägung), Baumreihen und kleinere Gehölze. Die Ortsrandlagen sind
durch einzelne Obstwiesen und gehölzreiche Gärten reich strukturiert.
2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
2.1 Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes
2.1.1
Schutzgut Mensch
a) Funktion
Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer Daseinsvorsorge die Lebensgrundlage des Menschen nachhaltig, d.h. auch für zukünftige Generationen, zu bewahren und zu entwickeln. Neben dem indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes, sowie quantitativ und qualitativ
ausreichender Erholungsraum für den Menschen gesichert werden.
b) Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet liegt im Osten des Gemeindegebietes zwischen den Ortschaften Kleinhau und Brandenberg, westlich der Ortschaft Hürtgen. Die Fläche hat eine Größe von ca. 94 ha. Der westliche Teil der Fläche liegt auf einer Bergkuppe bei etwa 400 m ü NHN. Nach Osten hin fällt die Fläche dann bis auf
320 m ü NHN ab. Die Fläche ist hauptsächlich mit Wald bestanden, nur kleine Flächen im südöstlichen Teil
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dienen der Landwirtschaft. Im Westen wird die Fläche von der L 11 begrenzt. Westlich der L 11 sind bereits
drei Windenergieanlagen errichtet worden.
Verschiedene Wege durchziehen das Plangebiet, wovon der Großteil unbefestigt ist. Im Südosten durchschneidet die K 30, das Plangebiet. Im Südwesten reicht die Vorrangfläche bis zum Waldrand heran. Das
gesamte Plangebiet besteht aus einem Mosaik aus Nadel- und Laubholzforsten, wobei der Anteil an Nadelgehölzen dominiert. Darin eingestreut befinden sich kleine Flächen mit mittelalten bis alten Laubbäumen. Zudem befinden sich im Plangebiet zwei größere Windwurfflächen bzw. Schlagflure. Auf der Fläche
südlich der K 30 ist bereits eine Neupflanzung mit Laubbäumen erfolgt. Es befinden sich hier mehrere kleine Bäche, die Ihren Ursprung im Plangebiet mit Fließrichtung nach Osten haben.
c) Vorbelastung
Im Hinblick auf das Landschaftsbild sind Bereiche der Plangebietsumgebung bereits durch technische
Überprägungen der Landschaft (Verkehrswege, sowie westlich des Plangebietes bestehende drei WEA)
beeinträchtigt. Lärm, Staub und Abgase werden durch den Autoverkehr im Bereich der Verkehrsstraßen
erzeugt. Die bestehenden Anlagen sind hinsichtlich Ihrer Schatten- und Schallimmissionen als Vorbelastung zu berücksichtigen.
d) Empfindlichkeit
Durch die Überformung der Landschaft mit den vorhandenen technischen infrastrukturellen Einrichtungen
(vorhandene Windenergieanlagen) sowie der Zerschneidung der Landschaft infolge der Verkehrswege
wurde die Eigenart der Landschaft bereits verändert. Ansonsten sind die großflächigen Waldgebiete als
Naherholungsgebiet (zum Spazierengehen, Pilze sammeln) von Bedeutung.
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potentielle zusätzliche Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind angrenzende
Wohngebiete. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches
Gutachten im Bebauungsplanverfahren für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen erstellt
(IEL GmbH November 2013, Stellungnahmen aus März und vom 16.10.2014).
Für die Lage der Immissionspunkte werden die empfindlichsten Standorte gewählt. Ist an diesen Immissionspunkten der Immissionsrichtwert unterschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass auch im
gesamten restlichen Wohnbereich die Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
Im Plangebietsbereich sind insgesamt 3 WEA geplant. Es wird der Anlagentyp ENERCON 101 mit folgenden schalltechnischen Daten berücksichtigt:
WEA 04 und WEA 05 (vgl. WEA 06 (vgl. Abb. 4)
Abb. 4)
Anlagentyp
ENERCON E-101
ENERCON E-101
Nabenhöhe
135,4 m
149 m
Rotordurchmesser
101 m
101 m
Gesamthöhe
185,9 m
199,5 m
Nennleistung
3,05 MW
3,05 MW
Leistungsregelung
pitch
pitch
Tabelle 1: Anlagentypen
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Abbildung 4: Übersichtskarte: Windenergieanlagen und Immissionspunkte
Quelle: IEL GmbH. 16.10.2014
Die schalltechnischen Kennwerte der geplanten WEA und Ihre Standortkoordinaten werden in den nachfolgenden Tabellen zusammengefasst:
Bezeichnung
Nabenhöhe
WEA 04 E-101
WEA 05 E-101
WEA 06 E-101
135,4
135,4
149, 0
UTM WGS 84 Zone 32
Rechtswert
Hochwert
317.116
5.621.276
317.316
5.621.047
317.789
5.620.805
Schallleistungspegel LwA,90*[dB (A)]
Tag
Nacht
107,3
107,3
107,3
107,3
107,3
107,3
Tabelle 2: Zusammenfassung der schalltechnischen Kennwerte für die geplanten WEA
Quelle: IEL GmbH (07.11.2013, 14.03.2014 und 16.10. 2014)
Für den Anlagentyp ENERCON E-101 liegt für den uneingeschränkten Betrieb mit einer Nennleistung von
3.050 kW ein schalltechnischer Messbericht vor. Der höchste Schallleistungspegel ergibt sich bei 95 % der
Nennleistung zu LwA=104,8 dB (A). Als höchster Messwert zuzüglich 2,5 dB (Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich wurde für den uneingeschränkten Betrieb ein Schallleistungspegel von L wA,90=107,3 dB (A)
verwendet.
Am Standort sind derzeit insgesamt drei Windenergieanlagen (WEA 01- WEA 03) in Betrieb. Die Lage der
Windenergieanlagen ist in der Abbildung 4 erkennbar. In der folgenden Tabelle sind die Kennwerte und
Daten der bestehenden WEA, die vom Kreis Düren zur Verfügung gestellt wurden dargelegt.
Bezeichnung
WEA
01
Nabenhöhe
NM 70
UTM WGS 84 Zone 32
Schallleistungspegel LwA,90*[dB (A)]
Rechtswert
Hochwert
Tag
Nacht
316.164
5.620.972
101,7
Nachtab-
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60/1000
schaltung
WEA 02 E-82 E2
98,4
316.251
5.620.797
105,9
101,4
WEA 03 E-82 E2
98,4
316.496
5.620.672
105,9
101,4
Tabelle 3: Zusammenfassung der schalltechnischen Kennwerte für die vorhandenen WEA
Quelle: IEL GmbH (07.11.2013 und 16.10. 2014)
Zur Untersuchung der Windenergieanlagen im Hinblick auf Lärm wurde ein schalltechnisches Gutachten
erstellt, indem die vorliegenden Informationen (Tabelle 3 und 4) berücksichtigt wurden. Gemäß den Kenndaten zu den möglichen Anlagentypen und zu den berücksichtigten Betriebsweisen treten bei dem Betrieb
keine immissionsrelevanten ton- und impulshaltigen Geräusche auf und auch keine Erkenntnisse über eine
generelle Impulshaltigkeit der Anlagentypen vor.
Die von modernen Anlagen hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen.
Gemäß der TA-Lärm ist die Zusatzbelastung (zusätzliche gewerbliche Geräuschimmissionen durch das
Planungsvorhaben), die Vorbelastung (bestehende gewerbliche Geräuschimmission durch z.B. vorhandene WEA) sowie die daraus resultierende Gesamtbelastung zu berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung des in Tabelle 3 genannten Schallpegels wurde für insgesamt zehn Immissionspunkte die durch die geplanten Windenergieanlagen bewirkte Zusatzbelastung prognostiziert. Mit der ebenfalls errechneten Vorbelastung der bestehenden WEA wurde die Gesamtbelastung bestimmt.
In der Tabelle 5 werden die Beurteilungspegel (gerundet) den Immissionsrichtwerten gegenübergestellt.
Immissionspunkt
Immissionsrichtwert [dB(A)]
Beurteilungspegel
GB gerundet [dB (A)]
Reserve zum Immissionsrichtwert [dB]
IP01, Rinnebachstr. 18
40
36
4
IP02, Höhemstraße 1a
40
34
6
IP03, Brandenberger
Weg 12
45
41
4
IP04, Am Spitzberg 5
45
43
2
IP05, Am Spitzberg 2
45
45
0
IP06, Nideggener Str. 3
45
41
4
IP07, Brandenberg 109
40
39
1
IP08, Dresbach 13
40
40
0
IP09 Auf dem Blaßbusch
23
40
37
3
IP10, Nideggener Str. 2
45
43
2
Tabelle 4: Beurteilungspegel gerundet (Nachts)
Quelle: IEL GmbH (07.11.2013 und 16.10. 2014)
Die Berechnungsergebnisse (vgl. Tabelle 5) für die Nachtzeit zeigen, dass der jeweils zulässige Immissionsrichtwert durch den Beurteilungspegel der Gesamtbelastung an zwei von zehn Immissionspunkten ausgeschöpft und an allen weiteren Immissionspunkten um mindestens 1 dB unterschritten wird. Während der
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Tageszeit liegen die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung an allen beurteilten Immissionspunkten um
mehr als 11 dB unter dem jeweiligen Richtwert. Daher bestehen aus Sicht des Schallimmissionsschutzes
unter den oben genannten Bedingungen keine Bedenken gegen die Realisierung und den uneingeschränkten Betrieb der geplanten WEA während der Nacht- und Tageszeit (IEL GmbH, 07.11.2013 und 16.10.
2014).
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei
Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen.
Die Immissionen wurden in einem Schattenwurfgutachten ermittelt. Durch die matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden. Die Untersuchung bezieht sich auf den Zeitpunkt und die Dauer einer möglichen Beeinträchtigung durch Schattenwurf des drehenden Rotors.
In die Berechnung zum Schattenwurf wurden die vier geplanten Windenergieanlagen (WEA 01 und 04)
bewertet sowie die drei bestehenden Anlagen (NEG MICON NM60/1000-250 60.0 !O! Nabe: 70,0 m (147)
sowie zwei ENERCON E-82 E2 2300 82.0 !O! NH: 98,0 m (Gesamthöhe 139,0 m, IEL GmbH, 16.10.2014).
Die Orientierungswerte für das Fehlen von Auswirkungen liegen bei einer astronomisch möglichen Jahresbelastung von 30 Stunden sowie einer Tagesbelastung von 30 Minuten. Die astronomisch mögliche Jahresbelastung entspricht aufgrund von z.B. Bewölkung einer deutlich geringeren realen Schattenwurfdauer
von 8 Std./Jahr.
Die gewählten Immissionspunkte stellen die nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen dar, an denen
Überschreitungen der Orientierungswerte nicht auszuschließen sind.
Die Berechnungsergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle dargelegt (vgl. Tab.6):
Vorbelastung
Zusatzbelastung
Gesamtbelastung
Immissionspunkt
Max. Min.
pro Tag
Stunden
pro Jahr
Max. Min pro
Tag
Stunden
pro Jahr
Max. Min
pro Tag
Stunden
pro Jahr
IP01 Brandenberger Weg 12
47
78,92
19
13,93
61
92,85
IP02 Höhenstraße 1a
37
18,65
14
5,58
37
24,23
IP03 Höhenstraße 1
37
18,47
15
5,38
37
23,85
IP04 Höhenstraße 3
37
17,60
14
5,38
37
22,98
IP05 Höhenstraße 7
27
14,28
14
5,00
27
19,28
IP06 Höhenstraße 4
34
15,10
13
5,00
34
20,10
IP07 Höhenstraße 2a
35
15,25
13
4,83
35
20,08
IP08 Höhenstraße 2b
36
16,42
14
5,10
36
21,52
IP09 Höhenstraße 2
34
16,03
14
5,12
34
21,15
IP10 Am Spitzberg 2
67
108,85
37
52,92
67
161,77
IP11 Am Spitzberg 3
70
87,62
31
31,65
70
119,27
IP12 Am Spitzberg 6
48
69,12
34
38,10
48
107,22
IP13 Am Spitzberg 5
78
71,97
29
27,72
78
99,68
IP14 Am Spitzberg 7
37
29,55
30
28,33
37
57,88
IP15 Am Spitzberg 10
35
30,00
32
30,98
35
60,98
IP16 Rinnebachstr. 2
27
14,23
27
14,23
IP17 August-Scholl-Str. 3/3a
26
12,52
26
12,52
IP18 August-Scholl-Str. 3b/3c
26
12,05
26
12,05
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: MÄRZ 2015
12
GEMEINDE HÜRTGENWALD
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
IP19 August-Scholl-Str. 5
26
11,35
26
11,35
IP20 Buschfeld 7
28
13,40
28
13,40
IP21 Buschfeld 9
28
14,50
28
14,50
IP22 Buschfeld 11
27
17,38
27
17,38
IP23 Buschfeld 22
27
19,60
27
19,60
IP24 Buschfeld 20
27
19,97
27
19,97
IP25 August-Scholl-Str. 11
29
20,78
29
20,78
IP26 Buschfeld 18
28
19,07
28
19,07
IP27 Buschfeld 16
29
17,40
29
17,40
IP28 August-Scholl-Str. 9
29
19,88
29
19,88
IP29 August-Scholl-Str. 7
29
18,22
29
18,22
IP30 Gemeinde Hürtgenwald
30
14,73
30
14,73
IP31 Sporthalle 1/ 2 m
32
21,45
32
21,45
IP32 Sporthalle 1/ 5 m
31*
21,18
31*
21,18
IP33 Sporthalle 2/ 2 m
32
23,12
32
23,12
IP34 Sporthalle 2/ 5 m
32
22,90
32
22,90
IP35 Sporthalle 3/ 2 m
32
24,22
32
24,22
IP36 Sporthalle 3/ 5 m
31**
23,90
31**
23,90
IP37 Schule 1/ 2 m
34
17,00
34
17,00
IP38 Schule 1/ 5 m
33
16,85
33
16,85
IP39 Schule 2/ 2 m
34
18,13
34
18,13
IP40 Schule 2/ 5 m
33
17,82
33
17,82
IP41 Schule 3/ 2 m
34
19,17
34
19,17
IP42 Schule 3/ 5 m
34
18,88
34
18,88
IP43 Schule 4/ 2 m
35
20,02
35
20,02
IP44 Schule 4/ 5 m
34
20,13
34
20,13
IP45 Schule 5/ 2 m
35
22,70
35
22,70
IP46 Schule 5/ 5 m
35
22,58
35
22,58
IP47 Schule 6/ 2 m
33
21,72
33
21,72
IP48 Schule 6/ 5 m
34
21,68
34
21,68
IP49 Schule 8/ 2 m
35
23,70
35
23,70
IP50 Schule 8/ 5 m
34
23,55
34
23,55
IP51 Schule 9/ 2 m
34
25,23
34
25,23
IP52 Schule 9/ 5 m
33
25,00
33
25,00
IP53 Schule 10/ 2 m
33
25,97
33
25,97
IP54 Schule 10/ 5 m
33
25,55
33
25,55
Tabelle 5: Berechnungsergebnisse Schattenwurfberechnung, Quelle: IEL GmbH (16.10.2014)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: MÄRZ 2015
13
GEMEINDE HÜRTGENWALD
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
In der folgenden Tabelle sind die Berechnungsergebnisse der astronomisch möglichen Schattenwurfdauer
für die jeweiligen Immissionspunkte dargelegt. Bei der Überschreitung von Orientierungswerten sind die
Ergebnisse jeweils fett gedruckt. Kommt es nur an einem oder an zwei Tagen zu Überschreitungen, sind
die Ergebnisse durch die entsprechende Anzahl von nachgestellten Asterisk-Zeichen gekennzeichnet (ein
Tag = „*“ bzw. zwei Tage = „**“).
An 47 Immissionspunkten (IP02 bis IP09 sowie IP16 bis IP54) ist die Gesamtbelastung niedriger als 30
Stunden pro Jahr. In Bezug auf diese IP können die geplanten WEA im Rahmen der Orientierungswerte
betrieben werden.
An einem Immissionspunkt (IP14) sollte die Zusatzbelastung so reduziert werden, dass die Gesamtbelastung den Orientierungswert einhält.
An einem Immissionspunkt (IP15) schöpft die Vorbelastung den Orientierungswert aus.
An fünf Immissionspunkten (IP01 sowie IP10 bis IP13) wird der Orientierungswert bereits durch die Vorbelastung überschritten.
An den Immissionspunkten IP01, IP10 bis IP13 sowie IP14 und IP15 sind Maßnahmen zur Begrenzung der
Zusatzbelastung erforderlich.
In Bezug auf die tägliche Schattenwurfdauer liegt an 15 Immissionspunkten (IP05 sowie IP16 bis IP29)
unter dem Orientierungswert von 30 Minuten pro Tag und an drei Immissionspunkten (IP30, IP32 sowie
IP36) wird der Orientierungswert von der Gesamtbelastung ausgeschöpft.
An neun Immissionspunkten (IP02 bis IP04, IP06 bis IP09 sowie IP13 und IP14) überschreitet die Vorbelastung das zulässige Tagesmaximum, ohne dass die Zusatzbelastung (die unter dem Orientierungswert
liegt) sie weiter anhebt.
An 22 Immissionspunkten (IP31, IP33 bis IP35 sowie IP37 bis IP54) wird die zulässige Vorbelastung mit
der Zusatzbelastung über den Orientierungswert angehoben. An einem Immissionspunkt (IP01) überschreitet bereits die Vorbelastung den Orientierungswert und wird durch die Zusatzbelastung (die hier unter dem
Orientierungswert liegt) weiter angehoben.
An vier Immissionspunkten (IP10 bis IP12 sowie IP15) überschreitet die Zusatzbelastung zwar den Orientierungswert, die unzulässige Vorbelastung wird hierdurch jedoch nicht weiter angehoben.
An den 27 Immissionspunkten sind Maßnahmen zur Begrenzung der täglichen Schattenwurfdauer notwendig.
Hinweis:
An 14 Immissionspunkten (IP01 bis IP04 sowie IP06 bis IP15) überschreitet die tägliche Vorbelastung bereits den Orientierungswert von 30 Minuten pro Tag und an fünf Immissionspunkten (IP01 sowie IP10 bis
IP13) überschreitet die Vorbelastung bereits den Orientierungswert von 30 Stunden pro Jahr. Über evtl.
bestehende Abschaltkonzepte mit Rotorabschaltzeiten (RAZ) für die Vorbelastung liegen keine umfassenden Erkenntnisse vor. Die durch den Auftraggeber geplanten WEA dürfen die beurteilungsrelevante Vorbelastung, dort wo sie überschritten ist, nicht weiter anheben.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes
der geplanten Anlagen festgesetzt so dass diese durch technische Maßnahmen eingehalten werden und
keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
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STAND: MÄRZ 2015
14
GEMEINDE HÜRTGENWALD
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
2.1.2
Tiere und Pflanzen
a) Funktion
Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreisläufe, als prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als wichtiger Einflussfaktor für andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden,
klimatischer Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in
ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu schützen.
b) Bestandsbeschreibung
Potentielle natürliche Vegetation
Die potenzielle natürliche Vegetation beschreibt diejenige Vegetation, die sich einstellen würde (hypothetischer Zustand), wenn die Fläche keiner anthropogenen Beeinflussung unterläge. Das Plangebiet liegt innerhalb der naturräumlichen Untereinheit Heimbach-Maubacher Rurtal (naturräumliche Großeinheit
Westeifel/Ardennen). Hier würde die potentielle natürliche Vegetation aus feuchten Auenwäldern auf den
Talböden bestehen. Diesen musste größtenteils Wiesen und Weideflächen weichen.
Bestandsbeschreibung
Die geplante Zone hat eine Größe von ca. 99 ha. Die Fläche ist hauptsächlich mit Wald bestanden, nur
kleine Flächen im südöstlichen Teil dienen der Landwirtschaft. Im Westen wird die Fläche von der L 11
begrenzt. Westlich der L 11 sind bereits drei Windenergieanlagen errichtet worden.
Verschiedene Wege durchziehen das Plangebiet, wovon der Großteil unbefestigt ist. Im Südosten durchschneidet die K 30, das Plangebiet. Im Südwesten reicht die Vorrangfläche bis zum Waldrand heran. Das
gesamte Plangebiet besteht aus einem Mosaik aus Nadel- und Laubholzforsten, wobei der Anteil an Nadelgehölzen dominiert. Darin eingestreut befinden sich kleine Flächen mit mittelalten bis alten Laubbäumen. Zudem befinden sich im Plangebiet zwei größere Windwurfflächen bzw. Schlagflure. Auf der Fläche
südlich der K 30 ist bereits eine Neupflanzung mit Laubbäumen erfolgt. Es befinden sich mehrere kleine
Bäche, die Ihren Ursprung im Plangebiet mit Fließrichtung nach Osten haben. Das Gelände zeigt in Richtung Osten ein zum Teil starkes Gefälle.
Der Großteil der Fläche des geplanten Windparks liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das
LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese
Potenzialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur
gering wäre. Nördlich grenzt das Plangebiet an das NSG 2.1-6 „Rinnebachtal“. In diesem kommen verschiedene gefährdete Arten wie Biber, Springfrosch und Wasseramsel vor. Der Landesbetrieb Wald und
Holz sowie die Untere Landschaftsbehörde können hier nach ersten Aussagen einer Nutzung zustimmen.
Das NSG 2.1-7 „Kalltal und Nebentäler“ reicht vom Westen bis an die L 11 heran. Neben den Naturschutzgebieten gibt es in der Umgebung auch ein FFH-Gebiet, welches ungefähr dem gleichnamigen Naturschutzgebiet „Kalltal und Nebentäler“ auch in der Größe entspricht. Für das NSG 2.1-7 „Kalltal und Nebentäler“ sind folgende Arten in der Schutzgebietsbeschreibung aufgeführt, für die der Erhalt und die Wiedeherstellung von Lebensräumen angestrebt wird: in den Auenbereichen Biber, Eisvogel, Wasseramsel,
Gebirgsstelze, Bachneunauge und Bachforelle. Als tatsächlich oder potenziell vorkommende Brutvögel in
den Hangwäldern außerhalb der Kalltal-Aue werden die Arten Wanderfalke, Turmfalke, Mäusebussard,
Rotmilan und Schwarzmilan genannt. Außerdem sucht der Schwarzstorch regelmäßig die strömungsarmen
Auenbereiche des NSG zur Nahrungssuche auf. Zusätzlich gibt es eine kleine Fläche für die Wiederherstellung und Pflege einer Sumpf- und Sickerquelle (Pf 5.5-3) bei der Motocross-Strecke Kleinhau.
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STAND: MÄRZ 2015
15
GEMEINDE HÜRTGENWALD
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
Im Bebauungsplanverfahren wurden mögliche Auswirkungen auf den Artenschutz im Rahmen einer Artenschutzprüfung (Stufe 2) untersucht und bewertet1. Die Untersuchungen zur Bestandaufnahme erfolgten in
der Zeit von März bis November 2012 (Brutvögel, Zugvögel, Fledermäuse) sowie ergänzend in der Zeit von
März bis August 2014 (Raumnutzungsanalyse, Horstkartierung, Baumhöhlenerfassung). Zusätzlich wurden
vorhandenen Informationen des LANUV, des Landesbetrieb Wald und Holz, der Biologischen Station im
Kreis Düren sowie der Naturschutzverbände ausgewertet.
Brutvögel und Fledermäuse wurden in einem 500 m Radius um die geplante Vorrangzone anhand von
Kartierungen, Sichtbeobachtungen, Begehungen, Ultraschalldetektoren im Zeitraum von März 2012 bis
Ende Oktober 2012 untersucht. Großvogelarten (z.B. Greifvogelarten wie der Rotmilan) mit Bezug zum
Plangebiet wurden in einem weiteren Umfeld von z.T. mehreren Kilometern beobachtet.
Dem Messtischblatt MTB 5204 „Kreuzau“ Tabellen 2-5 können die in diesem Bereich vorkommenden Arten
entnommen werden.
Art
Status
Erhaltungszustand in Erhaltungszustand in
NRW Kontinental
NRW Atlantisch (ATL)
(KON)
Braunes Langohr
Art vorhanden
Günstig
Günstig
Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
Günstig
Günstig
Europäischer Biber
Art vorhanden
Günstig
Günstig
Fransenfledermaus
Art vorhanden
Günstig
Günstig
Graues Langohr
Art vorhanden
Schlecht
Schlecht
Große Bartfledermaus
Art vorhanden
Ungünstig
Ungünstig
Großer Abendsegler
Art vorhanden
Ungünstig
Günstig
Großes Mausohr
Art vorhanden
Ungünstig
Ungünstig
Haselmaus
Art vorhanden
Günstig
Günstig
Kleine Bartfledermaus
Art vorhanden
Günstig
Günstig
Kleiner Abendsegler
Art vorhanden
Ungünstig
Ungünstig
Rauhautfledermaus
Art vorhanden
Günstig
Günstig
Teichfledermaus
Art vorhanden
Günstig
Günstig
Wasserfledermaus
Art vorhanden
Günstig
Günstig
Wildkatze
Art vorhanden
Ungünstig
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Günstig
Säugetiere
Günstig
Tab. 2: Messtischblatt MTB 5204, Säugetiere
Quelle: LANUV
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr 2015: Artenschutzprüfung zur Bebauungsplan B 5 „Windpark Ochsenauel“ der Gemeinde Hürtgenwald (Kreis Düren)
1
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STAND: MÄRZ 2015
16
GEMEINDE HÜRTGENWALD
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
Art
Status
Erhaltungszustand in
NRW Kontinental
(KON)
Erhaltungszustand in
NRW Atlantisch (ATL)
Feldschwirl
sicher brütend
Günstig
Günstig
Gartenrotschwanz
sicher brütend
Ungünstig-
Ungünstig-
Graureiher
sicher brütend
Günstig
Günstig
Grauspecht
sicher brütend
Ungünstig-
Ungünstig-
Habicht
sicher brütend
Günstig
Günstig
Heidelerche
sicher brütend
Ungünstig
Ungünstig
Kiebitz
sicher brütend
Günstig
Günstig
Kleinspecht
sicher brütend
Günstig
Günstig
Krickente
sicher brütend
Mäusebussard
sicher brütend
Günstig
Günstig
Mehlschwalbe
sicher brütend
Günstig-
Günstig-
Mittelspecht
sicher brütend
Günstig
Günstig
Nachtigall
sicher brütend
Günstig
Günstig
Neuntöter
sicher brütend
Günstig
Ungünstig
Pirol
sicher brütend
Ungünstig-
Ungünstig-
Rauchschwalbe
sicher brütend
Günstig-
Günstig-
Rebhuhn
sicher brütend
Ungünstig
Ungünstig
Schleiereule
sicher brütend
Günstig
Günstig
Schwarzkehlchen
sicher brütend
Ungünstig
Ungünstig
Schwarzmilan
sicher brütend
Schlecht
Schlecht
Schwarzspecht
sicher brütend
Günstig
Günstig
Sperber
sicher brütend
Günstig
Günstig
Steinkauz
beobachtet zur Brutzeit
Ungünstig
Günstig
Tafelente
Durchzügler
Günstig
Günstig
Turmfalke
sicher brütend
Günstig
Günstig
Turteltaube
sicher brütend
Ungünstig-
Ungünstig-
Uhu
sicher brütend
Ungünstig
Ungünstig
Wachtel
sicher brütend
Ungünstig
Ungünstig
Waldkauz
sicher brütend
Günstig
Günstig
Waldohreule
sicher brütend
Günstig
Günstig
Vögel
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Ungünstig
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17
GEMEINDE HÜRTGENWALD
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
Wiesenpieper
sicher brütend
Günstig-
Günstig-
Ziegenmelker
sicher brütend
Schlecht
Schlecht
Zwergtaucher
sicher brütend
Günstig
Günstig
Status
Erhaltungszustand in
NRW Kontinental
(KON)
Erhaltungszustand in
NRW Atlantisch (ATL)
Geburtshelferkröte
Art vorhanden
Ungünstig
Ungünstig
Gelbbauchunke
Art vorhanden
Schlecht
Schlecht
Kammmolch
Art vorhanden
Ungünstig
Günstig
Kreuzkröte
Art vorhanden
Ungünstig
Ungünstig
Springfrosch
Art vorhanden
Günstig
Günstig
Status
Erhaltungszustand in
NRW Kontinental
(KON)
Erhaltungszustand in
NRW Atlantisch (ATL)
Mauereidechse
Art vorhanden
Ungünstig
Ungünstig
Schlingnatter
Art vorhanden
Ungünstig
Ungünstig
Tab.3: Messtischblatt MTB 5204, Vögel
Quelle: LANUV
Art
Amphibien
Tab. 4: Messtischblatt MTB 5204, Amphibien
Quelle: LANUV
Art
Reptilien
Tab.5: Messtischblatt MTB 5204, Reptilien
Quelle: LANUV
Im Fachinformationssystem „geschützte Arten“ des LANUV werden 5 windenergiesensible Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zweifarbfledermaus) sowie 7 windenergiesensible Vogelarten (Schwarzstorch, Baumfalke, Kiebitz, Rot- und
Schwarzmilan, Uhu und Wachtel) als wahrscheinlich vorkommende Arten für die entsprechenden Messtischblätter angegeben. Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler Arten liegen nach Information des
Windenergieatlas NRW nicht vor. Auch im Fundortkataster liegen keine Funde von planungsrelevanten
Arten vor. Im Landschaftsplan LP 7 werden verschiedene windenergiesensible Arten für das gesamte
Landschaftsschutzgebiet angeführt, die in die Untersuchung einbezogen wurden. Die Biologische Station
und der Landesbetrieb Wald und Holz melden für die Kalltalhänge Bruten oder Brutverdachten der Arten
Mäusebussard, Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzstorch, Turm und Baumfalke sowie Kornweihe und
Schwarzmilan als Nahrungsgast oder Durchzügler. Seitens der Verbände werden die bereist genannten
Arten bestätigt, Eine Uhubrut, wie sie aus den Messtischblättern anzunehmen ist, wird durch die Verbände
nicht bestätigt und erscheint daher unwahrscheinlich.
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STAND: MÄRZ 2015
18
GEMEINDE HÜRTGENWALD
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
Ergebnisse Vögel:
Bei den Kartierungen hat der Gutachter insgesamt 61 Vogelarten, hierunter 43 Brutvogelarten und 2 Arten
mit Brutverdacht (Habicht und Sperber) sowie 16 Gastvogelarten festgestellt. 19 der vorkommenden Arten
sind Planungsrelevant, hiervon gelten 6 Arten als windenergiesensible. Diese sind Baumfalke, Kiebitz,
Kormoran, Rotmilan, Schwarzmilan und Schwarzstorch.
Keine der windenergiesensiblen Arten kommt im Plangebiet als Brutvogel vor. Als Nahrungsgast konnten
der Baumfalke und der Rot- und Schwarzmilan, als Durchzügler der Kiebitz sowie der Kormoran nachgewiesen werden. Beim Schwarzstorch handelt es sich um eine Einzelsichtung im weiteren Umfeld. Auch
Baumfalke und Rotmilan konnten nicht über dem geplanten Windpark, sondern nur in den angrenzenden
Offenlandbereichen gesichtete werden.
Im Rahmen der Raumnutzungsanalyse konnte für den Rotmilan eine verstärkte Raumnutzung südlich des
geplanten Windparks im Bereich östlich der L 11 zwischen Brandenberg und Bergstein und somit in 1.000
– 3.000 m Entfernung zum Windpark festgestellt werden. Über dem Windpark wurden insgesamt nur 2
Überflüge festgestellt. Der Schwarzmilan konnte nur entlang einer Trasse zwischen Bergstein- Brandenberg-Kleinhaus festgestellt werden, wobei er sich deutlich südwestlich der L 11 aufhielt. Der Schwarzstorch
konnte einmalig in ca. 3.000 m Entfernung westlich des Tiefenbach gesichtet werden. Auch der Baumfalke
konnte nur einmalig mit Flugrichtung Westen gesichtet werden.
Ergebnisse Fledermäuse:
Im Rahmen der Fledermauskartierung konnten Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Bartfledermaus und Fransenfledermaus nachgewiesen werden. Im Bereich der
WEA 1 und 3 konnten keine möglichen Quartiersstandort im 100 m Umkreis um die Anlage festgestellt
werden. Im Bereich der WEA 2 gab es einzelne mögliche Quartiere.
Weitere Säugetierarten
Das Vorkommen der Haselmaus kann nicht ausgeschlossen werden. Die Eifel gehört zu den Hauptverbreitungsgebieten dieser Art. Für die Haselmaus eignen sich insbesondere die Bereiche von Schlagfluren/Windwurfflächen, Lichtungen und Waldrändern als Lebenshabitate, wo Brombeergestrüpp, andere
Beerensträucher und/oder Haselsträucher vorkommen.
Die Wildkatze wird im Messtischblatt als weiteres Säugetier aufgeführt. Ein Vorkommen ist nicht auszuschließen, eine Sichtung erfolgte allerdings nicht. Bei der Plangebietsfläche handelt es sich um eine Randlage des Waldes zum Offenland. Die Wildkatze bevorzugt einen dichten, großflächig zusammenhängenden
Gehölzbestand sowie Freiflächen als Ihren Lebensraum. Bisher sind kaum Erkenntnisse in Bezug auf die
Wirkung von Windenergieanlagen auf Wildkatzen vorhanden. Wildkatzen leben sehr verborgen. In der
vertieften Artenschutzprüfung wurde die Wildkatze berücksichtigt. Dabei wurden die Waldrandlage und die
Vorbelastung durch bereits bestehende WEA berücksichtigt.
Amphibien und Reptilien
Bei den Amphibien sind fünf Arten im Messtischblatt aufgeführt. In der Untersuchung konnte keine der
aufgeführten Amphibienarten nachgewiesen werden. Die im Messtischblatt aufgeführten planungsrelevanten Amphibienarten (Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke, Kammmolch, Kreuzkröte) sowie Reptilienarten
(Mauereidechse und Schlingnatter) finden im Untersuchungsgebiet keine geeigneten Habitatbedingungen
vor.
c) Vorbelastung
Einige Bereiche der Plangebietsumgebung sind bereits durch technische Überprägungen der Landschaft
(Verkehrswege, sowie in der Nähe bestehende Windkraftzonen) beeinträchtigt. Darüber hinaus zeitweise
sind Belastungen durch Pestizide aus der Forstwirtschaft möglich.
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STAND: MÄRZ 2015
19
GEMEINDE HÜRTGENWALD
UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
d) Empfindlichkeit
Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber Flächeninanspruchnahme und der damit verbundenen Zerstörung von Lebens- und Nahrungsräumen bzw. allgemein gegenüber Beeinträchtigungen durch menschliche Nutzung. Die Entwicklung des Plangebietes, die mit Flächenversiegelungen und Änderungen der bisherigen Nutzungen verbunden ist, führt zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume von verschiedenen
Tier- und Pflanzenarten. Durch die Überbauung bisheriger Waldflächen kommt es zu einem Verlust von
Teillebensräumen.
Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Untersuchungsraums als Lebensraum sowie der Lage der festgestellten Reviere/Aufenthaltsorte wurde ermittelt, ob von dem Vorhaben Auswirkungen zu erwarten sind,
durch die ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt wird. Hinsichtlich möglicher Auswirkungen ist zwischen Vogelschlag, Veränderungen des Brutverhaltens (Meideverhalten) und Veränderungen
des Zug- und Rastgeschehens zu unterscheiden.
Ergebnisse Vögel:
Die nachgewiesenen Arten Baumfalke, Kormoran, Kornweihe, Rotmilan, Schwarzmilan und Wanderfalke
sind potentiell kollisionsgefährdet. Da jedoch für keine dieser arten eine erhöhte Raumnutzung vorliegt,
liegt ebenso kein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG vor. Weiterhin wurde keine Art nachgewiesen, für die ein Störungsverbot möglich wäre. Hinsichtlich des Meideverhaltens beim Zug- und Rastgeschehen sind im vorliegenden Fall die Auswirkungen
auf Kranich und Kiebitz zu beurteilen. Es liegt somit kein Störungsverbot i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG vor. Für den Kranich ist keine erhebliche Störung im Sinne des gesetztes anzunehmen. Für den
Kiebitz wird es wohl zu einem Umfliegen des Windparks kommen; die allerdings möglich ist. Ein Rastverhalten auf den Flächen ist nicht nachgewiesen. Da im Plangebiet weder Brut- noch Ruhestätten vorliegen,
tritt ebenso wenig keine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG ein
Zwar kommen andere Arten als Brutvogelarten vor, für diese gilt jedoch gemäß „Leitfaden zur Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ durch eine Regelvermutung, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nicht ausgelöst werden.
Dennoch muss hier zum Schutz der Auswirkungen durch den Bau die Baufeldfreimachung in der Zeit von
März bis September eines jeden Jahres erfolgen.
Ergebnisse Fledermäuse:
Für Fledermäuse ist es möglich, dass das Verletzungs- oder Tötungsverbot i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG durch den Bau der Anlagen oder durch den Betrieb der Anlagen (Fledermausschlag oder Barotrauma) ausgelöst werden. Dies kann vermieden werden, wenn eine Gehölzentnahme von Mitte November bis Ende Februar stattfindet oder eine vorherige Untersuchung auf mögliche Quartiere erfolgt. Diese
Maßnahme dient auch der Sicherstellung des Verbotes der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Zur Vermeidung von Auswirkungen beim Betrieb soll für die Anlagen ein Abschaltszenario festgelegt werden, wonach die Anlagen nachts, bei Windgeschwindigkeiten im 10-Minuten-Mittel von < 6 m/s, bei Temperaturen > 10° C und bei fehlendem Niederschlag abgeschaltete werden. Weiterhin sollen die Anlagen WEA
1 und 3 mit Batcordern ausgestattet werden, u die Fledermausaktivitäten zu dokumentieren. Im ersten Jahr
hat die Abschaltung in der Zeit vom 01.04 bis zum 31.10. des Jahres zu erfolgen. Aufgrund der Monitoringergebnisse kann die Abschaltzeit in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde nach dem ersten
Betriebsjahr angepasst werden. Nach dem zweiten Betriebsjahr erfolgt sie endgültige Festlegung des Betriebsmodus. Zur Vermeidung von Störungen sollen im Mastfußbereich keine Bewegungsmelder installiert
werden.
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Weitere planungsrelevante Arten
Säugetierarten
Das Vorkommen der Haselmaus kann nicht ausgeschlossen werden. Für die Haselmaus eignen sich insbesondere die Bereiche von Schlagfluren/Windwurfflächen, Lichtungen und Waldrändern als Lebenshabitate, wo Brombeergestrüpp, andere Beerensträucher und/oder Haselsträucher vorkommen.
Nach der Festlegung der konkreten Standorte sowie der Zuwegung, sind die betroffenen Bereiche auf Haselmausvorkommen zu überprüfen und bei Hinweisen sind weitere Maßnahmen mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen.
In Bezug auf die Wildkatze sollte vorsorglich auf einen Anlagenbau der WEA 3 in der sensiblen Zeit von
Anfang Juni bis Ende Juli verzichtet werden, um Störungen während der Jungenaufzucht zu vermeiden.
Der Bauzeitenplan ist darauf abzustimmen.
Wartungsarbeiten außerhalb der WEA dürfen grundsätzlich nur während der Tageszeit, nicht aber in der
Dämmerung oder in der Nacht durchgeführt werden.
Amphibien und Reptilien
Die im Messtischblatt aufgeführten planungsrelevanten Amphibienarten (Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke, Kammmolch, Kreuzkröte, Springfrosch) sowie Reptilienarten (Mauereidechse und Schlingnatter) werden durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt.
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Verminderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum
vorsorglichen Artenschutz, wird das Vorhaben nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen. Durch das Vorhaben wird auch kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatschG erfüllt.
Pflanzen
Die Fläche hat eine Größe von 79 ha. Die Fläche ist hauptsächlich mit Wald bestanden, nur kleine Flächen
im südöstlichen Teil dienen der Landwirtschaft. Im Westen wird die Fläche von der L 11 begrenzt. Westlich
der L 11 sind bereits drei Windenergieanlagen errichtet worden.
Verschiedene Wege durchziehen das Plangebiet, wovon der Großteil unbefestigt ist. Im Südosten durchschneidet die K 30, das Plangebiet. Im Südwesten reicht die Vorrangfläche bis zum Waldrand heran. Das
gesamte Plangebiet besteht aus einem Mosaik aus Nadel- und Laubholzforsten, wobei der Anteil an Nadelgehölzen dominiert. Darin eingestreut befinden sich kleine Flächen mit mittelalten bis alten Laubbäumen. Zudem befinden sich im Plangebiet zwei größere Windwurfflächen bzw. Schlagflure. Auf der Fläche
südlich der K 30 ist bereits eine Neupflanzung mit Laubbäumen erfolgt. Es befinden sich mehrere kleine
Bäche, die Ihren Ursprung im Plangebiet mit Fließrichtung nach Osten haben. Das Gelände zeigt in Richtung Osten ein zum Teil starkes Gefälle.
2.1.3
Schutzgut Boden
a) Funktion
Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Wasserspeicher und
Schadstofffilter.
Fachgesetzliche Vorgaben ergeben sich aus dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) sowie aus dem
BNatSchG. Gemäß § 1 BBodSchG sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und
Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge vor nachteiligen Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Es sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktion sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. BöVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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den sind gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie Ufervegetation sind zu
sichern. Bodenerosionen sind zu vermeiden.
a) Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet liegt innerhalb des Heimbach-Maubacher Rurtales. Am linken Flußufer sind Schiefertone
und Grauwacken des Unterdevons von quartären Gehängelehmen überdeckt. Das breitsohlige, windungsreiche Tal weist verschiedene Terrassenbildungen auf, auf denen einige größere Siedlungen ihre Standorte
haben. Die Talsohle besteht zum größten Teil aus schweren Auenlehmböden. Am Ostrand der Natureinheit, in der Buntsandsteinzone sind podsolierte, steinig-sandige Böden aufzufinden. Um ein Ausgleichsbecken für die Wasserversorgung der Dürener Industrie zu schaffen wurde in den Jahren 1933/34 die Rur
gestaut. (E. Glässen, 1978).
Das Plangebiet ist hauptsächlich mit Wald bestanden, nur kleine Flächen im südöstlichen Teil dienen der
Landwirtschaft. Es existieren keine Flächen mit hohem Anteil versiegelter Böden im Plangebiet.
Zur Bewertung des Schutzgutes Boden wurden die Kartierungen zum Boden der Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW“ (www.tim-online.nrw.de) als Grundlage genommen. Im Plangebiet sind überwiegend sehr schutzwürdige teilweise auch besonders schutzwürdige flachgründige Felsböden, bestehend aus nährstoffarmen Syrosemen bzw. Schuttböden (und Ranker sowie carbonathaltige,
nährstoffreiche Rendzinen und sehr flachgründige Braunerden). In kleinen Bereichen sind schutzwürdige
Böden mit regional hoher Bodenfruchtbarkeit (überwiegend Parabraunerden und Auenböden mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion (Puffer und Speicher für Wasser und Nährstoffe) vorhanden.
Gemäß der Bodenkarte sind im Plangebiet vorwiegend Braunerden vorzufinden mit 1-3 dm bzw. 3-6 dm
mächtigem, steinigem, braunem Boden aus Fließerderesten über Tonstein/Sandstein (B31/B32). In Teilbereichen befinden sich im Plangebiet Braunerden (B34). Dies sind 10-20 dm mächtige braune Böden aus
tonigem Schluff, schluffigem Lehm. Im Bereich der Bäche (südöstlich der Plangebietsfläche) sind Gleyböden2 vorzufinden, die bis ans Plangebiet heranführen. Das sind 10-20 dm mächtige, grundwassergeprägte
Talböden aus Bachablagerungen über Talschottern.
Gley: durch Grundwasser geprägter Boden; rostfleckiger Oxidationshorizont (Grundwasserschwankungsbereich) über grau gefärbtem Reduktionshorizont (ständig grundwassererfüllt) (Landesforstverwaltung NRW, staatliches Forstamt Hürtgenwald, 2003).
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Abbildung 5: Bodentypen im Plangebiet H
Quelle: TIM-Online (Bodenkarte)/ VDH GmbH (Plangebietsfläche mit Standorten)
Die Schutzwürdigkeit des Bodens wird u.a. anhand der Fähigkeit, die die Mobilität von Schadstoffen im
Boden beeinflussen, nämlich Schadstoffe zu filtern bzw. zu puffern, bestimmt. Die Gesamtfilterwirkung des
Bodens hat eine mittlere Bedeutung. Der überwiegende Teil des Plangebietes weist trockene sowie teilweise extrem trockene Standorteigenschaften auf. In einigen Teilbereichen sind frische Standorte aufzufinden.
Die Erodierbarkeit liegt daher im mittleren bis hohen Bereich. Da das Plangebiet hauptsächlich mit Wald
bestanden ist, besteht jedoch keine Erosionsgefahr durch Wind. Die Bodenwertzahlen der Bodenschätzung
liegen mit 35-55 im mittleren Bereich. Teilbereiche weisen geringe Bodenwertzahlen von 18 bis 35 auf.
Unversiegelter Boden hat die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich
verzögert an die Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter abzugeben. Die Böden wirken damit
ausgleichend auf den Wasserhaushalt und hemmen die Entstehung von Hochwässern. Die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ wird durch das Infiltrationsvermögen des Bodens gegenüber
Niederschlagswasser und die damit verbundene Abflussverzögerung bzw. –verminderung definiert und
wird aus den Bodenkennwerten gesättigte Wasserleitfähigkeit, nutzbare Feldkapazität und Luftkapazität
abgeleitet. Die gesättigte Wasserleitfähigkeit wird aus der finalen Rate bei dem Prozess des Eindringens
von Wasser nach Niederschlägen, die sich einstellt wenn der Boden vollständig gesättigt ist, ermittelt. Die
gesättigte Wasserleitfähigkeit ist im Plangebietsbereich überwiegend gering (1- 10 cm/d), in Teilbereichen
wird sie als hoch (40 – 100 cm/d) eingestuft. Entsprechend ist der Boden für die Versickerung zum größten
Teil ungeeignet und nur in kleineren Bereichen bedingt geeignet. Unter Feldkapazität versteht man die
Wassermenge, die ein zunächst wassergesättigter Boden gegen die Schwerkraft nach 2 bis 3 Tagen noch
halten kann. Die nutzbare Feldkapazität ist der Teil der Feldkapazität, der für die Vegetation nutzbar ist und
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im Boden in den Mittelporen mit Saugspannungen zwischen den pF-Werten3 1,8 und 4,2 gespeichert wird.
Die nutzbare Feldkapazität ist zum größten Teil gering (50-90 mm) bis sehr gering (50 mm). Nur in kleineren Bereichen im Osten ist eine höhere Feldkapazität gegeben. Die Luftkapazität ist mit bis zu 60 mm
ebenfalls im fast gesamten Plangebiet sehr gering. Somit weisen fast alle Böden eine geringe Leistungsfähigkeit auf. Die Funktion des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte wird unter dem Schutzgut
Kultur- und Sachgüter abgewogen.
b) Vorbelastung
Die im Gebiet großflächig vorhandenen Fichten- bzw. Kiefernforste können aufgrund ihrer schwer zersetzbaren Nadeln langfristig eine Versauerung des Bodens bewirken. Darüber hinaus sind zeitweise Belastungen durch Pestizide aus der Forstwirtschaft möglich. Altlastenverdachtsflächen, von denen eine Gefahr für
den Boden und Wasserhaushalt ausgeht, sind im Bereich der Eignungsflächen nicht bekannt. Auch existieren im Gebiet keine Flächen mit hohem Anteil versiegelter Böden.
Innerhalb der Konzentrationszone könnten sich, unter Umständen, Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und
abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die
weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
c) Empfindlichkeit
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen
mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die
Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert.
Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu einer im Verhältnis zum gesamten Plangebiet
geringen Versiegelung durch Überbauung und die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten
Größe des Plangebietes.
Die Bodenteilfunktionen sind in Teilbereichen durch die Fundamente der WEA, den Ausbau der Zuwegung
sowie durch den Bau der Kranstellflächen betroffen. Die Montageflächen werden jedoch nur für die Dauer
der Bauphase beansprucht und in ihrer vorherigen Nutzung wieder hergestellt sobald die Montage durchgeführt wurde.
Die versiegelten Flächen verlieren ihre Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Bodenorganismen sowie
für die Versickerung des Grundwassers. Die bis zu 2 - 3 m Fundamente der WEA werden unterirdisch angelegt. Ein Großteil des Bodenaushubs wird am Mastfuß gegenüber dem umgebenden Gelände leicht
überhöht angeschüttet. Der Bodenverbrauch wird dadurch auf ein Minimum reduziert.
Die geschotterten Erschließungswege sowie die Kranstellflächen behalten ihre Durchlässigkeit bezüglich
des Niederschlagswassers. Gegenüber einer vollständigen Versiegelung wird die Beeinträchtigung
dadurch minimiert, kann aber nicht vollständig vermieden werden.
Die Baufahrzeuge müssen sich auch aufgrund der technischen Anforderungen auf den bestehenden befestigten und /oder auf den neu anzulegenden Schotterflächen bewegen. Somit entfallen Bodenverdichtungen
über die Grenzen dieser Flächen hinaus. Eine erhebliche baubedingte Beeinträchtigung des Bodens durch
Baufahrzeuge findet nicht statt.
Der Verlust der freien Fläche durch die Versiegelung und der damit verlorengegangenen Bodenfunktion
führt insgesamt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens, die es auszugleichen bzw. zu ersetzen
3
Der Pf-Wert kennzeichnet die Energie, mit der das Bodenwasser entgegen der Schwerkraft in der Bodenmatrix gehalten wird.
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gilt. Im Verhältnis zu der gesamten Plangebietsgröße bedeutet die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen sowie Zuwegungen und Kranaufstellflächen jedoch eine geringe Versiegelung. Es werden bereits vorhandene Wege genutzt, die für die Erschließung verbreitert werden. Zudem werden die Montage
und Lagerflächen nach Errichtung der WEA wieder zurückgebaut, d.h. das Schottermaterial wird entfernt
und der zuvor abgeschobene Boden wird entsprechend der ursprünglichen Schichtverhältnisse wieder
eingebaut, so dass diese Flächen dann weiterhin für den Forst genutzt werden können. In Bezug auf den
Bodenausgleich ist die Bestandsbeschreibung- und Bewertung gemäß den Kriterien im Leitfaden Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB (LABO, 2009) erfolgt (vgl. 1.2.4 Schutzgut Boden, Bestandsbeschreibung). Überwiegend weisen die Böden der Plangebietsflächen eine geringe Leistungsfähigkeit in
Bezug auf die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ auf. Durch die Versiegelung sind
insbesondere grundwasserferne Braunerden mit niedrigem Ertragspotenzial betroffen. Die Bodenteilfunktion Standort für die natürliche Vegetation wird mit einer hohen Leistungsfähigkeit bewertet, wenn Böden
günstige Bedingungen für besonders schutzwürdige bzw. seltene Pflanzengesellschaften aufweisen. Dies
ist in kleineren Bereichen der Plangebiete gegeben, insbesondere in den Bereichen, die besonders schützenswerten Boden aufweisen. Im Bebauungsplanverfahren erfolgt eine Feinpositionierung der Standorte,
bei denen die zu schützenden Güter berücksichtigt werden. Die Gesamtfilterwirkung der Plangebietsböden
hat eine mittlere Bedeutung.
Die Eingriffe sind im Sinne der Umweltprüfung und der Eingriffsregelung, als erheblich anzusehen, die es
auszugleichen gilt. Auf die Ermittlung der Wertstufen der Bodenfunktionen wird hier verzichtet, da jegliche
mit dem Vorhaben verbundene Versieglung bzw. Überbauung der Plangebietsfläche mit Aufforstungsmaßnahmen bzw. Waldumbaumaßnahmen im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wird. Die Aufforstungsmaßnahmen
werden auf Flächen mit den dafür geeigneten Standorteigenschaften vorgenommen, um sicherzustellen,
dass dadurch alle durch das Vorhaben beeinträchtigten Bodenfunktionen angemessen ausgeglichen werden können (Verhinderung der Erosion, durch Baumpflanzung, keine Düngung, keine Pestizide). Eine konkrete Darstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen
Begleitplans.
Bezüglich des Bodens wird im Bebauungsplan folgender Hinweise aufgenommen:
Altlasten
„Innerhalb der Konzentrationszonen könnten sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und
abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die
weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.“
2.1.4
Schutzgut Wasser
a) Funktion
Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserdargebot ist die Vegetation direkt oder indirekt sowie auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch
den lokalen Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als
Trinkwasserreservoir zu schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu beachten.
Gemäß § 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete sind im Hinblick auf deren
Wasserhaushalt zu vermeiden, damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Gemäß §
1 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG sind natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und natürliche
Rückhalteflächen zu erhalten, zu entwickeln und wiederherzustellen. Änderungen des GrundwasserspieVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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gels, die zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden, unvermeidbare Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Nach § 61 BNatSchG dürfen außerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar in einem Abstand von bis zu fünfzig Metern von der Uferlinie bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich verändert werden.
b) Bestandsbeschreibung
In das Plangebiet führen im Norden wie auch im Süden die Ausläufer des Baches Rinnebach (Kreuzbach
und Schlundbach) an das Plangebiet heran. Die Grundwasserneubildungsrate ist gering. Nennenswerte
Grundwasservorkommen finden sich nur in den Lockergesteinen der größeren Flussauen und in den Kalkgesteinen mit höherer Trennfugendurchlässigkeit. Ansonsten ist das Bodensubstrat gering bis mäßig
durchlässig und besitzt dafür mittlere Filtereigenschaften. Damit ist die Gefahr eines oberflächigen Schadstoffeintrages gemindert.
Im Plangebiet sind keine Überschwemmungsgebiete oder hochwassergefährdete Bereiche vorhanden.
c) Vorbelastung
Innerhalb der Konzentrationszonen könnten sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Diese könnten in das Grundwasser gelangen. Daher ist bei Auffälligkeiten der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises
Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
d) Empfindlichkeit
Unversiegelter Boden hat die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich
verzögert an die Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter abzugeben. Die Böden wirken damit
ausgleichend auf den Wasserhaushalt und hemmen die Entstehung von Hochwässern.
Durch Überbauung und Versiegelung bisher forstwirtschaftlich genutzter Böden kommt es innerhalb des
Plangebietes zu einer Reduzierung der Versickerungsfähigkeit des Bodens. Dies kann zu einer Minimierung der Grundwasserneubildungsrate sowie zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume für Pflanzen und
Tiere führen.
In das Plangebiet führen im Norden wie auch im Süden die Ausläufer des Baches Rinnebach (Kreuzbach
und Schlundbach) an das Plangebiet heran.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Oberflächengewässer ist nicht vorhanden, da die WEA aufgrund der
geringeren Wirtschaftlichkeit nicht in den windarmen Taleinschnitten errichtet werden. Für die Naturschutzgebiete und geschützten Biotope sind weitreichende Abstandsregelungen definiert und einzuhalten.
Die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ wird durch das Infiltrationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und die damit verbundene Abflussverzögerung bzw. –Verminderung
definiert und wird aus den Bodenkennwerten gesättigte Wasserleitfähigkeit, nutzbare Feldkapazität und
Luftkapazität abgeleitet. Die gesättigte Wasserleitfähigkeit wird aus der finalen Rate bei dem Prozess des
Eindringens von Wasser nach Niederschlägen, die sich einstellt wenn der Boden vollständig gesättigt ist,
ermittelt. Die gesättigte Wasserleitfähigkeit ist im Plangebietsbereich überwiegend gering (1- 10 cm/d), in
Teilbereichen wird sie als hoch (40 – 100 cm/d) eingestuft. Entsprechend ist der Boden für die Versickerung zum größten Teil ungeeignet und nur in kleineren Bereichen bedingt geeignet. Unter Feldkapazität
versteht man die Wassermenge, die ein zunächst wassergesättigter Boden gegen die Schwerkraft nach 2
bis 3 Tagen noch halten kann. Die nutzbare Feldkapazität ist der Teil der Feldkapazität, der für die Vegetation nutzbar ist und im Boden in den Mittelporen mit Saugspannungen zwischen den pF-Werten 1,8 und 4,2
gespeichert wird. Die nutzbare Feldkapazität ist zum größten Teil gering (50-90 mm) bis sehr gering (50
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mm). Nur in kleineren Bereichen im Osten ist eine höhere Feldkapazität gegeben. Die Luftkapazität ist mit
bis zu 60 mm ebenfalls im fast gesamten Plangebiet sehr gering. Somit weisen fast alle Böden eine geringe Leistungsfähigkeit auf. Mit einer erheblichen Veränderung der Grundwasserneubildungsrate ist nicht zu
rechnen. Auch die geringfügige Verringerung der Grundwasserneubildung wird aufgrund der geringen Versiegelungsanteile als unerheblich angesehen. Versiegelung durch die Fundamente, Kranstellflächen, Wegeausbauten wird auf ein notwendiges Maß reduziert.
In Bezug auf die Wasserschutzzonen besteht kein hohes Konfliktpotenzial. Das von den Windenergieanlagen ausgehende Risiko der Grund- und auch Trinkwassergefährdung durch das Eindringen von Schmierstoffen in Boden, Grund- und Oberflächengewässer ist bei entsprechenden technischen Vorkehrungen
gering. Nach Angaben der Anlagenhersteller verfügen die WEA über verschiedene Schutzvorrichtungen,
die im Störfall einen Austritt wassergefährdender Stoffe verhindern.
2.1.5
Schutzgüter Klima und Luft
a) Funktion
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus ist
das Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung verantwortlich. Luft wiederum ist lebensnotwendig zum Atmen für Mensch und Tier. Zudem
übernimmt die Atmosphäre Funktionen als Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein ausgewogenes Klima und eine regelmäßige Frischluftzufuhr sind Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG sind Beeinträchtigungen des Klimas zu vermeiden. Hier kommt dem
Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer
Energien besondere Bedeutung zu (Ergänzende Vorschrift zum Umweltschutz, § 1a Abs. 5 BauGB). Auf
den Schutz und die Verbesserung des Klimas, einschließlich des örtlichen Klimas, ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege hinzuwirken. Den Schutz vor schädlichen Immissionen regelt das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
b) Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet liegt innerhalb des Dürener Eifelfußes. Die nördliche Eifel befindet sich am Rand der (sub-)
atlantischen Klimazone in der submontanen bis montanen Stufe (BLOTEVOGEL 2002). Die Winter sind
relativ mild, aber schneereich, die Sommer nicht zu warm. Durch den Regenschatten des Hohen Venns
nehmen die Niederschläge nach Osten hin ab (SCHUMACHER et al. 1999, Nationalpark Eifel 2006). Der
Hürtgenwald erhält hohe Niederschlagsmengen. Die mittleren Jahresniederschläge betragen zwischen
800 mm im Nordosten und 1.000 mm im höher gelegenen Südwesten. Die mittlere Lufttemperatur/Jahr
beträgt zwischen 8 bis 8,5°C.
Entsprechend der in nördlicher Richtung abnehmenden Höhenlage und der zunehmenden Leelage zum
Hohen Venn ändern sich die klimatischen Bedingungen vom nass-kalten, teils nebelreichen Klima in den
Hochlagen zum gemässigt atlantischen Klima mit geringeren Niederschlägen und längerer Vegetationsperiode.
Die ausgedehnten Waldflächen sind Frischluftproduktionsgebiete.
c) Vorbelastung
Eine kleinklimatische Vorbelastung des Plangebiets ist nicht anzunehmen.
d) Empfindlichkeit
Die klimatischen Funktionen der Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand. Da die vorhandene Vegetation kaum verändert wird, sind keine Veränderungen der kleinklimatischen Wirkungen zu erwarten. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der
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Flächen, da versiegelte Flächen sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen.
Durch die nur kleinflächige Versiegelung im Bereich der WEA Standorte und die geringe Grundfläche der
Anlagen werden die wertgebenden Funktionen der in den Untersuchungsräumen vorherrschenden Waldklimatope nicht negativ beeinflusst. Die Freihaltung der erforderlichen Wartungsflächen um die Anlagen
wird aufgrund der geringen Flächengröße nicht zu einer Beeinträchtigung der großräumigen Waldklimatope
führen. Klimaökologische Ausgleichsräume und Luftleitbahnen werden durch die Planung nicht erheblich
beeinträchtigt. Da bei dem Betrieb von Windkraftanlagen keine Luftverunreinigungen entstehen, ist das
Vorhaben zudem ohne negative Auswirkungen im Hinblick auf die Luftqualität. Der Einsatz der Windenergie trägt hingegen zur allgemeinen Senkung des CO2-Ausstosses bei. Die Auswirkungen dieses Vorhabens können demnach insgesamt als positiv für das Umweltschutzgut Klima und Luft bewertet werden. Das
im BauGB formulierte Ziel einer klimagerechten Stadtentwicklung wird durch die Planung gefördert. Im
Rahmen von Windparkplanungen wird davon ausgegangen, dass durch Windenergieanlagen lokale Winde
im Bereich bis zum achtfachen Rotordurchmesser abgebremst werden. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich
in Hauptwindrichtung ein entsprechender Abstand zwischen den Anlagen innerhalb eines Windparks. Eine
Abriegelung der für Belüftungsschneisen wertvollen lokalen Winde ist über den achtfachen Rotordurmesser
hinaus nicht zu erwarten. Dicht besiedelte Räume, für die diese Funktion zu tragen käme, sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden. Die hervorgerufenen Veränderungen des lokalen Mikroklimas sind als gering
einzustufen.
2.1.6
Schutzgut Landschaftsbild
a) Funktion
Das Landschaftsbild hat in erster Linie eine ästhetische sowie identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der
Bewahrung typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert
der Landschaft eine große Rolle.
Gemäß § 1 Abs. 4 BNatSchG ist die Landschaft in Ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer
Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern.
b) Bestandsbeschreibung
Der Großteil der Fläche liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer
2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“,
durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese Potenzialfläche befindet sich
allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre.
Die steilen, bewaldeten Nord- und Osthänge zwischen Kleinhau, Obermaubach und Brandenberg sind
forstlich stark überformt. Bestimmend sind ausgedehnte Nadelforste, vorwiegend aus Fichte aber auch
Kiefer. Darin eingestreut befinden sich kleine Flächen mit mittelalten bis alten Laubbäumen. Zudem befinden sich im Plangebiet zwei größere Windwurfflächen bzw. Schlagflure. Kleine Flächen im südöstlichen
Teil dienen der Landwirtschaft. Auf der Fläche südlich der K 30 ist bereits eine Neupflanzung mit Laubbäumen erfolgt. Es befinden sich mehrere kleine Bäche, die Ihren Ursprung im Plangebiet haben mit Fließrichtung nach Osten. Der westliche Teil der Fläche liegt auf einer Bergkuppe bei etwa 400 m ü NHN. Nach
Osten hin fällt die Fläche dann bis auf 230 m ü NHN ab.
In unmittelbarer Umgebung (insbesondere im nördlichen und östlichen Bereich) des Plangebietes sind
naturnahe Waldabschnitte mit Bruch und Auwäldern und seggen- und binsenreichen Nasswiesen im Naturschutzgebiet DN-067 „Rinnebachtal“ vorhanden.
Gestört wird das naturnahe Landschaftsbild innerhalb des Plangebietes durch die Kreisstraße K 30, die das
Plangebiet im Südosten durchschneidet. Nördlich des Plangebietes verläuft die Landstraße L 25. Im Westen wird die Fläche von der L 11 begrenzt. Westlich der L 11 sind bereits drei Windenergieanlagen errichtet
worden. Weiterhin durchziehen verschiedene Wege das Plangebiet, wovon der Großteil unbefestigt ist.
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Die Reliefierung durch eingelagerte Bachtäler sowie die weitgehende Lärmfreiheit infolge fehlender oder
allenfalls geringer Zerschneidung durch Straßen erhöht den Wert der Waldflächen für die stille Erholung.
Der Untersuchungsraum für die Landschaftsbildbewertung ist im Umkreis von 10 km größtenteils den naturräumlichen Haupteinheiten Rureifel und westliche Hocheifel sowie Mechernicher Voreifel und Hohes
Venn (Großlandschaft Eifel) zuzuordnen. Die Höhenlage nimmt von über 600 m auf unter 200 m Richtung
Norden ab.
Innerhalb des Untersuchungsraums wurden acht ästhetische Raumeinheiten abgegrenzt. Die Einteilung
der ästhetischen Raumeinheiten orientiert sich an der Naturräumlichen Gliederung Deutschlands (Glässer
1978).
Landschaftsästhetische
Raumeinheit
Betroffene Fläche im Untersuchungsraum (ha)
Visuelle Einwirkbereiche der geplanten WEA (ha)
Rureifel und westliche Hocheifel
Drover Heide
17.000,7
2.088,69
1.758,87
48,03
Hohes Venn und Monschauer Waldhochfläche
Kornelimünster Vennvorland
5.231,94
64,15
310,62
1,38
425,81
38,07
Rur-Inde-Tal
1.292,96
200,09
Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland
4.371,67
1.383,57
Zülpicher Börde
2.694,70
764,84
Summe
33.077,07
4.588,80
Monschauer Heckenlandschaft
Tabelle 6: Landschaftsästhetische Raumeinheiten und ihre Einwirkbereiche
Quelle: Ecoda, Eingriffsermittlung „Landschaftsbild“, 09. Februar 2015
Die Ermittlung gemäß des Gutachtens (Ecoda, Februar 2015) ergab im Untersuchungsraum (im Umkreis
von 10 km um die WEA Standorte), dass auf einer Fläche von ca. 4.588,80 ha Sichtbeziehungen zu den
geplanten WEA bestehen. Dies entspricht etwa 13,9 % des untersuchten Raums.
Die Anlagen selbst befinden sich im Bereich der Rureifel und westlichen Hocheifel. Die Empfindlichkeit
gegenüber mastenartigen Eingriffen variiert zwischen den einzelnen Raumeinheiten stark. Während der
Raumeinheit Zülpicher Börde nur eine geringe Empfindlichkeit zugesprochen wird, sind die Raumeinheiten
Rur-Inde-Tal, Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland, Kornelimünster Vennvorland und
Monschauer Heckenlandschaft etwas höher (durchschnittlich) zu bewerten. Die Raumeinheiten Hohes
Venn und Monschauer Waldhochfläche, Drover Heide sowie Rureifel und westliche Hocheifel sind in Bezug
auf Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen als überdurchschnittlich bis hoch zu bewerten (Ecoda, Februar 2015).
Der Kompensationsbedarf für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild durch die drei geplanten WEA
wurde in Anlehnung an das Verfahren von Nohl (1993) ermittelt. Unter Berücksichtigung der Flächengröße
der tatsächlichen Einwirkungsbereiche (F) einer landschaftsästhetischen Raumeinheit in einer bestimmten
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Wirkzone lässt sich die jeweilige Kompensationsfläche nach einer Formel berechnen (vgl. Ecoda, Februar
2015, S. 19).
c) Vorbelastung
Das Landschaftsbild wird teilweise von besiedelten Rodungsinseln geprägt (Ecoda, Februar 2015).
Eine visuelle Beeinträchtigung stellen zahlreiche Campingplätze entlang der Rur dar. Zudem wird der Untersuchungsraum von Kreis-, Landes- und Bundesstraße durchkreuzt. In der näheren Umgebung der Plangebiete sind Vorbelastungen durch bestehende Windenergieanlagen gegeben. Im Westen wird die Fläche
H von der L 11 begrenzt. Westlich der L 11 sind bereits drei Windenergieanlagen errichtet worden. Die
vorwiegend strukturarmen Kulturlandschaftskomplexe, insbesondere die hier gleichaltrig aufgebauten Fichtenbestände wirken weniger naturnah und vielfältig.
d) Empfindlichkeit
Das Landschaftsbild und seine Erholungsfunktion sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der
Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch
die Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden. Das Landschaftsbild ist rein objektiv schwer zu bewerten. Zur Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde das Verfahren
nach Nohl „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe “angewendet. Dieses
Verfahren enthält eine Skalierung, die zunächst in 13 Einzelschritten, die potentielle Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes ermittelt. Es werden die verschiedenen Merkmale des Eingriffes bezüglich des Landschaftsbildes in Zahlen ausgedrückt.
Die detaillierte Bewertung der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten ist im Fachgutachten Eingriffsermittlung „Landschaftsbild“ (Ecoda, Februar 2015) dargestellt. Gemäß dem Gutachten (Ecoda, Februar 2015)
wird durch die Errichtung der geplanten WEA der Landschaftseindruck geändert. Aufgrund der mit 185,9 m
Gesamthöhe geplanten WEA sind auch größere Ausmaße der Sichtbereiche im Umkreis von 10 km um die
Anlagen beeinträchtigt. Die Empfindlichkeit der Raumeinheiten ist unterschiedlich.
Die Bewertung zur Ermittlung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergab, dass das Vorhaben zu
einem ästhetischen Funktionsverlust der Landschaft führen wird, die es auszugleichen gilt. Es wurde eine
dem ästhetischen Funktionsverlust der Landschaft durch den Eingriff proportionale Kompensationsfläche
von 1,15 ha pro WEA ermittelt, auf der "durchschnittlich wirksame ästhetische Kompensationsmaßnahmen"
durchgeführt werden sollen. Für die drei geplanten WEA ergibt sich eine Gesamtkompensation von 3,45
ha. Eine konkrete Darstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans.
2.1.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
a) Funktion
Kultur- und Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen Dokumentationspotenzials sowie
ihrer wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung. Unter dem Begriff Kulturgüter fallen die Bau- und
Bodendenkmale als Einzelobjekt oder als Ensemble einschließlich ihres Umgebungsschutzes sowie das
Ortsbild. Dazu zählen auch räumliche Beziehungen, kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Sichtbeziehungen etc.
Wichtige Ziele zum Schutz und Erhalt von Kultur- und sonstigen Sachgütern ergeben sich aus den Denkmalschutzgesetz (§§ 1, 2, 7, 8 DSchG NRW). Unter Denkmalschutzgesichtspunkten ist es ein Ziel, Kulturgüter dauerhaft zu erhalten und zu sichern. Nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler in
Nordrhein-Westfalen sind bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes
und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen.
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b) Bestandsbeschreibung
Konzentrationszone IV liegt westlich von Obermaubach und wird im Süden vom Dreisbach, im Nordosten
vom Rinnebach und im Norden von einem alten Quelltal begrenzt. Innerhalb der Konzentrationszone sind
zurzeit keine archäologischen Fundplätze bekannt, doch ist dies auf fehlende systematische archäologische Untersuchungen in dem bewaldeten Gebiet zurückzuführen. Die Braunerde, die sich aus den anstehenden Sedimenten gebildet hat und die Nähe zu Gewässern, ließen aber nur im begrenzten Umfang seit
der Jungsteinzeit eine landwirtschaftliche Nutzung zu, wie die jungsteinzeitlichen, metallzeitlichen und römischen Siedlungsplätze in den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zeigen.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich auch innerhalb der Konzentrationszone IV Bodendenkmäler von
der Jungsteinzeit bis in die frühe Neuzeit hinein erhalten haben. Konkrete Hinweise, dass durch die WEAStandorte Bodendenkmäler zerstört werden, liegen zurzeit nicht vor.
Baudenkmäler
In Bezug auf die Auswirkungen auf Kultur- und Baudenkmale wurden folgende Baudenkmäler im näheren
Umfeld betrachtet. Die Baudenkmäler sind in der Denkmalliste für denkmalgeschützte Bauwerke der Gemeinde Hürtgenwald eingetragen.
Folgende Baudenkmale wurden dabei betrachtet:
Nr.
Denkmalname
Kommune/Stadtteil
Adresse
Merkmale/ Bedeutung
des Denkmals
Entfernung zum geplanten
Plangebieten
Ca.-Angabe in km
Fläche H
1
Muttergotteshäuschen
2
Kallbrücke zur
Hammeranlage
3
Hürtgenwald/Bergstein Auf dem Turm
charakterisiert Erscheinung des Orts- und Straßenbildes
2,5
Hürtgenwald/Bergstein Bergstein L 218 charakterisiert Erscheinung des Orts- und Straßenbildes;
besondere
Architektur
2,5
Heiligenhäuschen Hürtgenwald/Bergstein Burgstr. 41
charakterisiert Erscheinung des Orts- und Straßenbildes
2,7
4
Ehemaliger
Pfarrhof
Hürtgenwald/Bergstein Burgstr. 62
historische Bedeutung,
besondere Architektur
3,0
5
Pfarrkirche und
Grabkreuze
Hürtgenwald/Bergstein Burgstr. 67
historische Bedeutung,
besondere Architektur
3,0
6
Wegekreuze
Hürtgenwald/Bergstein Burgstraße
ortsgeschichtlich bedeugegenüber Nr tend,
charakterisiert
15
Erscheinung des Ortsund Straßenbildes
2,6
7
Wegekreuz
Hürtgenwald/Bergstein Im Siebert
(Sportplatz)
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ortsgeschichtlich bedeutend,
charakterisiert
Erscheinung des Ortsund Straßenbildes
2,5
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8
9
10
11
12
Ehemaliges
Grabkreuz
charakterisiert Erscheinung des Orts- und Straßenbildes
2,3
Dürener Stra- charakterisiert Erscheiße/Ecke
nung des Orts- und StraBroichstraße
ßenbildes
4,2
Hürtgenwald/Gey
Dürener Straße ortsgeschichtlich bedeu12
tend
3,6
Jüdischer Fried- Hürtgenwald/Gey
hof
Dürener Straße ortsgeschichtlich bedeu/ B399
tend
3,6
Gedenkkreuz
Bierkeller
Geyer Kreuz
Hürtgenwald/Bergstein Im Siebert
(Sportplatz)
Hürtgenwald/Gey
Hürtgenwald/Gey
Gey
biet
Waldge- charakterisiert Erscheinung des Orts- und Straßenbildes
13
Wohn- und Stall- Hürtgenwald/Großhau
haus
Frenkstraße 40 besondere Architektur
14
Grundwasserbrunnen (Karlsbrunnen)
Hürtgenwald/Hürtgen
Im Dümpel 6
Hürtgenwald
GedächtnisKapelle
Hürtgenwald/Kleinhau
15
16
ortsgeschichtlich bedeutend
Kleinhau Flur- baugeschichtlich
und
straße/ Ecke ortsgeschichtlich bedeuRossheckentend
weg
4,66
2,7
1,8
1,5
Forstgehöft/Jägerhaus
Hürtgenwald/Raffelsbrand
Langschoß
B399
baugeschichtlich
und
ortsgeschichtlich bedeutend
9,0
17
Wohngebäude
Hürtgenwald/Simonskall
Simonskall 10- baugeschichtlich bedeu12
tend
1,4
18
Wohngebäude
Hürtgenwald/Simonskall
Simonskall 2-4
baugeschichtlich bedeutend
1,4
19
Ehemalige Burg Hürtgenwald/Simonskall
Simonskall 8
baugeschichtlich
und
ortsgeschichtlich bedeutend
1,4
Simonskall 8
baugeschichtlich
und
ortsgeschichtlich bedeutend
1,4
Dorfstr. 3
ortsgeschichtlich bedeutend,
charakterisiert
Erscheinung des Ortsund Straßenbildes
4,9
20
21
Kremer Mühle
Hürtgenwald/Simonskall
Heiligenhäuschen Hürtgen(Bildstock)
wald/Straß/Horm
Tabelle 7: Baudenkmale
Quelle: Liste Denkmäler-Gemeinde Hürtgenwald/ Merkmale und Ermittlung der Entfernungen zum Plangebiet VDH GmbH
Die Erfassung von Baudenkmälern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Liste der Baudenkmäler, die
unter Denkmalschutz stehen.
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Zur Beurteilung wurden eine Bestandserfassung und eine Beurteilung der einzelnen Objekte vorgenommen
sowie eine Einschätzung auf der Grundlage von Luftbildern unter Betrachtung der jeweiligen landschaftlichen bzw. stadtstrukturellen Bezüge (Topographie, Vegetation, Bebauung) erstellt. Insbesondere wurden
die Denkmäler betrachtet, deren Ausstrahlung über die Ortschaften hinaus erzielt. Auf dieser Grundlage
erfolgt eine Einstufung der Auswirkungen auf die zu betrachteten Baudenkmäler (vgl. Unterkapitel: Empfindlichkeit).
Sachgüter
Als Sachgüter können Flächen oder Objekte bezeichnet werden, die einer wirtschaftlichen Nutzung unterliegen. Hierzu zählt insbesondere die forstliche und landwirtschaftliche Nutzung. Das Plangebiet ist fast
ausschließlich durch Wald bzw. Forstflächen geprägt und unterliegt einer forstwirtschaftlichen Nutzung.
Kleine Flächen im südöstlichen Teil des Plangebietes dienen der Landwirtschaft.
Alle land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen sind als gebietstypische und weit verbreitete Sachgüter zu
werten.
c) Vorbelastung
Vorbelastungen der Bodendenkmale bestehen durch die Bewirtschaftung der Flächen (Forstwirtschaft und
geringfügig Landwirtschaft). Für die Baudenkmale bestehen Vorbelastungen hinsichtlich der Fernwirkungen
durch die das Landschaftsbild verändernden baulichen Anlagen wie die bestehenden Windenergieanlagen.
Weitere Störwirkungen in Bezug auf die Baudenkmäler resultieren daraus, dass das Sichtfeld bzw. die
Einsehbarkeit aufgrund von Biotopen (z.B. umfängliche Gehölzflächen) und den umgebenden Gebäuden
der Ortschaft abgeschirmt werden. Bezüglich sonstiger Sachgüter sind keine Vorbelastungen bekannt.
d) Empfindlichkeit
Bodendenkmäler
Der Bau von Windkraftanlagen im Schutzbereich des Bodendenkmals ist mit denkmalrechtlichen Belangen
grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Bodendenkmale sind empfindlich gegenüber Veränderungen. Beim Bau
könnten sie unabsichtlich vernichtet werden. Für die Plangebiete liegen konkrete Hinweise auf das Vorkommen von Bodendenkmalen vor.
Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windenergieanlagen
selbst gering sind und dass diese Erdeingriffe vergleichbare Störungen in Bodendenkmälern verursachen,
wie eine qualifizierte Ermittlung, kann auf eine Erfassung der Kulturgüter im Rahmen einer Umweltprüfung
dann verzichtet werden, wenn in den Planungsunterlagen auf die archäologische Bedeutung der Fläche
hingewiesen wird. Auf der Ebene des Bebauungsplans werden Hinweise im Hinblick auf Bodendenkmale
aufgenommen.
Baudenkmäler
In Bezug auf die Auswirkungen auf Kultur- und Baudenkmale wurden 24 einzelne Objekte betrachtet, die
denkmalgeschützt sind. Die Konzentrationszone liegt zu fast allen betrachteten Schutzobjekten mindestens
1,4 km und max. 9,0 km weit weg. Aufgrund der Entfernung und Lage sind die Anlagen trotz ihrer größeren
Höhe im Blickfeld deutlich untergeordnet und stellen keine Konkurrenz zum Schutzobjekt dar. Es kann
deutlich erkannt werden, dass die neuen Objekte in anderen Landschaftsräumen und Wahrnehmungszusammenhängen liegen. Eine Einsehbarkeit von den Schutzobjekten ist zusätzlich durch Gehölzbestände
neben den Objekten und zwischen dem jeweiligen Ortsrand weitgehend eingeschränkt. Das Erscheinungsbild der geschützten Baudenkmale wird nicht substantiell beeinträchtigt. Daher wird von den geplanten
Windenergieanlagen keine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Umweltauswirkung auf die Baudenkmäler
hervorgehen. Es bestehen keine besonderen Blickachsen, die durch das Vorhaben gestört werden könnten.
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Sachgüter
Durch die Planung erfolgt infolge der Anlagen von einzelnen Windenergieanlagen ein geringer Verlust an
forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche, wobei keine Wälder auf überdurchschnittlich leistungsstarken Standorten oder Bestände; die überdurchschnittlich viel Wertholz oder seltenes Holz liefern beansprucht werden.
Die Anlagen werden überwiegend auf Nadelforstparzellen erstellt, so dass hier nur geringe Beeinträchtigungen des Sachgutes Wald bzw. Holz entstehen.
2.1.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge oder
–abhängigkeiten. Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt auch auf andere
Schutzgüter aus. Um nur einige Beispiele zu nennen, verändert die Beseitigung von Vegetation das Kleinklima und vernichtet Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den Boden vermindern dessen Schutzfunktion für
den Wasserhaushalt, ein veränderter Wasserhaushalt wirkt sich u.U. auf die Vegetationszusammensetzung aus usw.. Diese Wechselbeziehungen sind nicht nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den Naturhaushalt wichtig, sondern müssen auch bei der Wahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Von den allgemeinen ökosystemaren Zusammenhängen abgesehen, bestehen keine besonderen Wechselbeziehungen im Plangebiet.
2.2 Entwicklungsprognosen
2.2.1
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung)
a) Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Das Plangebiet befindet sich in Randlage des LSGs „Rurtalhänge“. Aufgrund der Randlage stellt sich die
Zerschneidung des Waldes nur als gering dar.
Die steilen, bewaldeten Nord- und Osthänge zwischen Kleinhau, Obermaubach und Brandenberg sind
forstlich stark überformt. Bestimmend sind ausgedehnte Nadelforste, vorwiegend aus Fichte aber auch
Kiefer. Darin eingestreut befinden sich kleine Flächen mit mittelalten bis alten Laubbäumen. Zudem befinden sich im Plangebiet zwei größere Windwurfflächen bzw. Schlagflure. Kleine Flächen im südöstlichen
Teil dienen der Landwirtschaft. Auf der Fläche südlich der K 30 ist bereits eine Neupflanzung mit Laubbäumen erfolgt. Es befinden sich mehrere kleine Bäche, die ihren Ursprung im Plangebiet haben mit Fließrichtung nach Osten. Der westliche Teil der Fläche liegt auf einer Bergkuppe bei etwa 400 m ü NHN. Nach
Osten hin fällt die Fläche dann bis auf 230 m ü NHN ab.
In unmittelbarer Umgebung (insbesondere im nördlichen und östlichen Bereich) des Plangebietes sind
naturnahe Waldabschnitte mit Bruch und Auwäldern und seggen- und binsenreichen Nasswiesen im Naturschutzgebiet DN-067 „Rinnebachtal“ vorhanden.
Gestört wird das naturnahe Landschaftsbild innerhalb des Plangebietes durch die Kreisstraße K 30, die das
Plangebiet im Südosten durchschneidet. Nördlich des Plangebietes verläuft die Landstraße L 25. Im Westen wird die Fläche von der L 11 begrenzt. Westlich der L 11 sind bereits drei Windenergieanlagen errichtet
worden. Weiterhin durchziehen verschiedene Wege das Plangebiet, wovon der Großteil unbefestigt ist
(Ecoda, Februar 2015). Eine visuelle Beeinträchtigung stellen zusätzlich zahlreiche Campingplätze entlang
der Rur dar. Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Landschaft sind dadurch sehr eingeschränkt. Die
entstehende Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen wurde im Gutachten Landschaft (Ecoda, Februar 2015) mit Hilfe des Verfahrens „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
durch mastenartige Eingriffe“ bewertet und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt. Die Bewertung
zur Ermittlung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergab, dass das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen wird, die es auszugleichen gilt. Es wurde eine dem ästhetischen Funktionsverlust der Landschaft durch den Eingriff proportionale Kompensationsfläche von 1,15 ha pro geplante
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WEA ermittelt, auf der "durchschnittlich wirksame ästhetische Kompensationsmaßnahmen" durchgeführt
werden sollen. Bei drei Anlagen ist eine Kompensation von 3,45 ha notwendig. Eine Darstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird im Rahmen eines landschaftspflegerischen Begleitplans erfolgen.
b) Erhebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Der Bau der Windenergieanlagen kann zu kleinräumigen Beeinträchtigungen von Bereichen führen, in
denen Vogel-, Fledermaus- und Säugetierarten vorkommen. Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurde ein Artenschutzgutachten erstellt. Für einen Großteil der Arten kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden. Dennoch sind für einige Arten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen formuliert, die im Bebauungsplan als Festsetzungen oder Hinweise dargelegt werden.
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Verminderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum
vorsorglichen Artenschutz, wird das Vorhaben nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen (vgl. Kapitel 2.3.4).
Durch das Vorhaben wird auch kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatschG erfüllt.
Pflanzen
Auswirkungen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere können sich durch den direkten Verlust der Lebensstätte, durch Störungen in der Bau- und Betriebsphase sowie möglicherweise durch Kollision ergeben.
Die Plangebietsfläche liegt fast vollständig im Wald. Versiegelte und teilversiegelte Wirtschaftswege durchziehen die Konzentrationszonen. Der Großteil der Flächen besteht aus einem Mosaik aus Nadel- und
Laubwaldbeständen. Der Anteil an Nadelgehölzen dominiert. Ansonsten sind Freiflächen nur in Form von
kleinen Lichtungen und Waldwiesen aufzufinden. In Bezug auf die Plangebiete gibt es bisher keine Hinweise auf seltene oder gefährdete Pflanzenarten. Die Auswirkungen der Plangebietsfläche werden als nicht
erheblich in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen angesehen. Die detailliertere Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan dargestellt.
Der Verlust von Boden – und Biotopfunktionen durch die Versieglung bzw. Teilversiegelung wird durch
geeignete Maßnahmen ausgeglichen. Für die anlagenbedingte Versiegelung, sind sofern Wald betroffen
ist, Ersatzaufforstungen mit einheimischen Laubbäumen im Verhältnis 1:1 erforderlich. Der Ausgleichsbedarf kann auch über Waldumbaumaßnahmen abgedeckt werden. Eine Umwandlung von Nadelholzforsten
in Laubwald und die Schaffung von Naturwaldzellen eignet sich ebenfalls zum Ausgleich der Rodungen als
Artenschutzmaßnahme für die vorkommenden, planungsrelevanten Fledermausarten.
c) Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen
Durch die Überformung der Landschaft mit den vorhandenen technischen infrastrukturellen Einrichtungen
(vorhandene Windenergieanlagen) sowie der Zerschneidung der Landschaft infolge der Verkehrswege
wurde die Eigenart der Landschaft bereits verändert. Ansonsten sind die großflächigen Waldgebiete als
Naherholungsgebiet (zum Spazierengehen, Pilze sammeln) von Bedeutung.
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potentielle zusätzliche Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind angrenzende
Wohngebiete. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches
Gutachten für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen erstellt.
Für die Lage der Immissionspunkte wurden die empfindlichsten Standorte gewählt. Ist an diesen Immissionspunkten der Immissionsrichtwert unterschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass auch im
gesamten restlichen Wohnbereich die Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
Gemäß der TA-Lärm sind die Zusatzbelastung (zusätzliche gewerbliche Geräuschimmissionen durch das
Planungsvorhaben), die Vorbelastung (bestehende gewerbliche Geräuschimmission durch z.B. vorhandene WEA) sowie die daraus resultierende Gesamtbelastung berücksichtigt worden.
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Aus Sicht des Schallimmissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Errichtung und den uneingeschränkten Betrieb der geplanten WEA während der Tages- und Nachtzeit.
In Bezug auf die jährliche Schattenwurfdauer ist an 47 Immissionspunkten (IP02 bis IP09 sowie IP16 bis
IP54) die Gesamtbelastung niedriger als 30 Stunden pro Jahr. In Bezug auf diese IP können die geplanten
WEA im Rahmen der Orientierungswerte betrieben werden.
An einem Immissionspunkt (IP14) sollte die Zusatzbelastung so reduziert werden, dass die Gesamtbelastung den Orientierungswert einhält.
An einem Immissionspunkt (IP15) schöpft die Vorbelastung den Orientierungswert aus.
An fünf Immissionspunkten (IP01 sowie IP10 bis IP13) wird der Orientierungswert bereits durch die Vorbelastung überschritten.
An den Immissionspunkten IP01, IP10 bis IP13 sowie IP14 und IP15 sind Maßnahmen zur Begrenzung der
Zusatzbelastung erforderlich.
In Bezug auf die tägliche Schattenwurfdauer liegt an 15 Immissionspunkten (IP05 sowie IP16 bis IP29)
unter dem Orientierungswert von 30 Minuten pro Tag und an drei Immissionspunkten (IP30, IP32 sowie
IP36) wird der Orientierungswert von der Gesamtbelastung ausgeschöpft.
An neun Immissionspunkten (IP02 bis IP04, IP06 bis IP09 sowie IP13 und IP14) überschreitet die Vorbelastung das zulässige Tagesmaximum, ohne dass die Zusatzbelastung (die unter dem Orientierungswert
liegt) sie weiter anhebt.
An 22 Immisssionspunkten (IP31, IP33 bis IP35 sowie IP37 bis IP54) wird die zulässige Vorbelastung mit
der Zusatzbelastung über den Orientierungswert angehoben. An einem Immissionspunkt (IP01) überschreitet bereits die Vorbelastung den Orientierungswert und wird durch die Zusatzbelastung (die hier unter dem
Orientierungswert liegt) weiter angehoben.
An vier Immissionspunkten (IP10 bis IP12 sowie IP15) überschreitet die Zusatzbelastung zwar den Orientierungswert, die unzulässige Vorbelastung wird hierdurch jedoch nicht weiter angehoben.
An den 27 Immissionspunkten sind Maßnahmen zur Begrenzung der täglichen Schattenwurfdauer notwendig.
An 14 Immissionspunkten (IP01 bis IP04 sowie IP06 bis IP15) überschreitet die tägliche Vorbelastung bereits den Orientierungswert von 30 Minuten pro Tag und an fünf Immissionspunkten (IP01 sowie IP10 bis
IP13) überschreitet die Vorbelastung bereits den Orientierungswert von 30 Stunden pro Jahr. Über evtl.
bestehende Abschaltkonzepte mit Rotorabschaltzeiten (RAZ) für die Vorbelastung liegen keine umfassenden Erkenntnisse vor. Die durch den Auftraggeber geplanten WEA dürfen die beurteilungsrelevanten Vorbelastung, dort wo sie überschritten ist, nicht weiter anheben.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes
der geplanten Anlagen festgesetzt, so dass diese durch technische Maßnahmen eingehalten werden und
keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
c) weitere erhebliche Umweltauswirkungen
Der Verlust der freien Fläche durch die Versiegelung und der damit verlorengegangenen Bodenfunktion
führt insgesamt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens, die es auszugleichen bzw. zu ersetzen
gilt. Im Verhältnis zu der gesamten Plangebietsgröße bedeutet die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen sowie Zuwegungen und Kranaufstellflächen jedoch eine geringe Versiegelung. Zudem werden
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die Montage und Lagerflächen nach Errichtung der WEA wieder zurückgebaut, d.h. das Schottermaterial
wird entfernt und der zuvor abgeschobene Boden wird entsprechend der ursprünglichen Schichtverhältnisse wieder eingebaut, so dass diese Flächen dann weiterhin für den Forst genutzt werden können. Überwiegend weisen die Böden der Plangebietsflächen eine geringe Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ auf. Durch die Versiegelung sind insbesondere grundwasserferne Braunerden mit niedrigem Ertragspotenzial betroffen. Die Bodenteilfunktion Standort für die
natürliche Vegetation wird mit einer hohen Leistungsfähigkeit bewertet, wenn Böden günstige Bedingungen
für besonders schutzwürdige bzw. seltene Pflanzengesellschaften aufweisen. Dies ist in kleineren Bereichen der Plangebiete gegeben, insbesondere in den Bereichen, die besonders schützenswerten Boden
aufweisen. Diese sind von der Bebauung freizuhalten. Die Gesamtfilterwirkung der Plangebietsböden hat
eine mittlere Bedeutung.
Die Eingriffe sind im Sinne der Umweltprüfung und der Eingriffsregelung als erheblich anzusehen, die es
auszugleichen gilt
Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird die Versickerung von Niederschlägen und damit die
Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch den relativ geringen Versiegelungsgrad der Eingriff
nicht flächendeckend im Plangebiet auftreten. Die Versiegelung wird auf das notwendige Maß beschränkt.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotenzial erhöht. Dies geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich ist, da das Vorhaben zu einer geringen Versiegelung führt.
d) Weitere Auswirkungen
Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen. Der Bau von
Windkraftanlagen im Schutzbereich des Bodendenkmals ist mit denkmalrechtlichen Belangen grundsätzlich
nicht zu vereinbaren. Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der
Windenergieanlagen selbst gering sind und dass diese Erdeingriffe vergleichbare Störungen in Bodendenkmälern verursachen, wie eine qualifizierte Ermittlung, kann auf eine Erfassung der Kulturgüter im
Rahmen einer Umweltprüfung dann verzichtet werden, wenn in den Planungsunterlagen auf die archäologische Bedeutung der Fläche hingewiesen wird. Auf der Ebene des Bebauungsplans werden Hinweise im
Hinblick auf Bodendenkmale aufgenommen.
Sollten die WEA-Standorte in denkmalsensiblen Bereichen geplant sein, werden die erforderlichen Erdarbeiten ggf. unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Regelung dazu erfolgt ebenfalls auf der Ebene des Bebauungsplanes.
Das Erscheinungsbild der geschützten Baudenkmale wird nicht substanziell beeinträchtigt. Daher wird von
den geplanten Windenergieanlagen keine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Umweltauswirkung auf die
Baudenkmäler hervorgehen. Es bestehen keine besonderen Blickachsen, die durch das Vorhaben gestört
werden könnten.
Durch die Planung erfolgt infolge der Anlagen von einzelnen Windenergieanlagen ein geringer Verlust an
forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche, wobei keine Wälder auf überdurchschnittlich leistungsstarken Standorten oder Bestände beansprucht werden, die überdurchschnittlich viel Wertholz oder seltenes Holz liefern.
Vorgesehen ist die Konzentration der Anlagen auf Windwurf- oder Nadelforstparzellen, so dass hier nur
geringe Beeinträchtigungen des Sachgutes Wald bzw. Holz entstehen.
2.2.2
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Sollte das Vorhaben nicht realisiert werden (Nullvariante), kann davon ausgegangen werden, dass die
bisherige forst- und landwirtschaftliche Nutzung unbeeinträchtigt bestehen bleibt. Die Entwicklung regeneVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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rativer Energien würde sich auf andere, u.U. weniger geeignete Flächen ausdehnen und damit auch den
raumordnerischen Zielen in Form der Vorgaben des Regionalplans widersprechen bzw. auf die reine Bestandssicherung beschränkt bleiben.
2.3 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
2.3.1 Schutzgut Boden
Die Realisierung des Vorhabens führt zum dauerhaften Verlust von Lebensraum und Bodenfunktionen.
Durch den Bauverkehr werden auch temporäre Beeinträchtigungen entstehen. Folgende Maßnahmen bieten sich grundsätzlich an, um den Flächenverlust möglichst gering zu halten:
Nutzung vorhandener Wirtschaftswege, Verminderung von zusätzlich anzulegenden Wegen
Standortwahl möglichst außerhalb von Bereichen mit geschützten Böden
Begrenzung der Erdmassenbewegung auf das notwendige Maß
Auswahl geeigneter Lager- und Stellflächen
Getrennte, sachgemäße Lagerung des Aushubs
Wiedereinbau des Ausgangsmaterials entsprechend der ursprünglichen Lagerungsverhältnisse im
Boden
Unverzügliche Wiederherstellung temporärer beanspruchter Arbeits- und Lagerflächen
Anlegen wasserdurchlässiger, nicht vollständig versiegelter Zuwegungen unter Verwendung von
geeignetem Schottermaterial (z.B. Natursteinschotter)
Anfallende Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet werden,
sind in Entsorgungsanlagen zu entsorgen
Darüber hinaus ist bei der Bauausführung das Vermeidungsgebot sowie die DIN 18915 „Bodenarbeiten zu
beachten.
Die Bewertung betrifft die Anlagenaufstellflächen, Kranstellflächen und die Erschließungsflächen im gesamten Plangebiet.
In Bezug auf den Bodenausgleich ist die Bestandsbeschreibung und -bewertung gemäß den Kriterien im
Leitfaden Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB (LABO, 2009) erfolgt (vgl. 1.2.4 Schutzgut Boden, Bestandsbeschreibung).
Die Eingriffe sind im Sinne der Umweltprüfung und der Eingriffsregelung als erheblich anzusehen, die es
auszugleichen gilt. Zum Ausgleich für die eheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser,
Flora/Fauna müsste eine voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Wald
umgewandelt werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wurde
eine biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer
Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
wird auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora (Biotopfunktionen) erreicht. Auf
die Ermittlung der Wertstufen der Bodenfunktionen wird verzichtet, da jegliche mit dem Vorhaben verbundene Versieglung bzw. Überbauung der Plangebietsfläche mit Aufforstungsmaßnahmen bzw. Waldumbaumaßnahmen im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wird. Die Aufforstungsmaßnahmen werden auf Flächen mit
den dafür geeigneten Standorteigenschaften vorgenommen, um sicherzustellen, dass dadurch alle durch
das Vorhaben beeinträchtigten Bodenfunktionen angemessen ausgeglichen werden können (Verhinderung
der Erosion, durch Baumpflanzung, keine Düngung, keine Pestizide). Eine konkrete Darstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans.
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Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild, die Versiegelung und den Artenschutz
wird vertraglich gesichert.
In Bezug auf den Boden werden im Bebauungsplan folgende Hinweise eingefügt:
Bodenschutz
Innerhalb des vorgesehenen Windparkes könnten sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und
abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die
weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Seismologie
Nach der Karte nach DIN 4149 in der Fassung von April 2005 befindet sich das Plangebiet (= Gemarkungen Obermaubach und Kleinhau) in Erdbebenzone 2 der Untergrundklasse R (R = Gebiete mit felsartigem
Untergrund)
2.3.2 Schutzgut Landschaftsbild
Folgende Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind zum Schutz des Landschaftsbildes vorgesehen.
Aufstellung der WEA möglichst nicht in einer Reihe, sondern flächenhaft konzentriert
Verwendung dreiflügeliger Rotoren
Übereinstimmung von Anlagen innerhalb einer Gruppe oder eines Windparks hinsichtlich
Höhe, Typ, Laufrichtung und –geschwindigkeit
Bevorzugung von Anlagen mit geringerer Umdrehungszahl
Angepasste Farbgebung, Vermeidung ungebrochener (rot, blau, gelb) und leuchtender
Farben
energetischer Verbund mit dem Leitungsnetz der Energieversorgungsunternehmen mittels
Erdkabel
Konzentration von Nebenanlagen
Verwendung einer speziellen Beschichtung (z.B. matter Anstrich) der Rotorflügel zur Vermeidung von Disko-Effekten (Licht-Reflexionen)
Beachtung einer synchronen Befeuerung
Trotz der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen entstehen weiterhin Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren sind. Gemäß dem Fachgutachten Eingriffsermittlung Landschaftsbild (Ecoda, Februar 2015) wurde ein Gesamtkompensationsbedarf von
1,15 ha pro geplante WEA für die Eingriffe in das Landschaftsbild ermittelt. Bei drei Anlagen ist eine Kompensation von 3,45 ha notwendig. Eine Darstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird im Rahmen eines landschaftspflegerischen Begleitplans im Bebauungsplanverfahren erfolgen.
2.3.3 Schutzgut Flora
Neben den bereits im Unterpunkt Schutzgut Boden erwähnten Maßnahmen um den Flächenverlust möglichst gering zu halten, ist bei der Bauausführung die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen
und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ zu beachten. Zusätzlich sind die Schutzabstände zu geschützten Biotopen und Naturschutzgebieten einzuhalten. Die Beeinträchtigungen sind kleinräumig und
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können daher durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Der Verlust der Biotopflächen wird durch Maßnahmen, die die durch den Eingriff gestörten Funktionen kompensieren können, ausgeglichen. Für die anlagenbedingte Versiegelung, sind sofern Wald betroffen ist, Ersatzaufforstungen mit
einheimischen Laubbäumen im Verhältnis 1:1 erforderlich. Der Ausgleichsbedarf kann auch über Waldumbaumaßnahmen abgedeckt werden. Eine Umwandlung von Nadelholzforsten in Laubwald und die Schaffung von Naturwaldzellen eignet sich ebenfalls zum Ausgleich der Rodungen als Artenschutzmaßnahme
für die vorkommenden, planungsrelevanten Fledermausarten. Der Kompensationsumfang wird im Landschaftspflegerischem Fachbeitrag dargestellt.
2.3.4 Schutzgut Fauna
Vögel
·
Die Baufeldfreimachung sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44
BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03. – 30.09.) stattfinden. Abweichungen hiervon sind
nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
·
Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die Anlagen vorsorglich in der sensiblen Zugzeit zwischen
dem 15. Februar und 20. März sowie dem 15. Oktober und 15. Dezember bei ausgeprägten
Schlechtwetterlagen (Nebel bzw. deutlich behinderte Sicht) und ggf. parallel örtlicher Kontrolle
tagsüber abgeschaltet werden.
Fledermäuse
·
Sowohl im Rahmen des BImSch-Verfahrens, als auch noch einmal vor der Baumaßnahme selbst
ist eine Baumhöhlenkartierung durchzuführen. Diese muss in der Aktivitätszeit der Fledermäuse,
ggf. unter Anwendung eines Endoskops und/oder gekoppelt an Ausflug- und Detektoruntersuchungen stattfinden.
·
Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden.
·
Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die
Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. Es bleibt der Einzelfallprüfung in
Abstimmung mit der ULB vorbehalten, eine der örtlichen Situation angemessenen Lösung zu finden, die sowohl eine fachgerechte Umsiedlung beinhalten kann als auch ein Abwarten auf ein
komplettes Ausfliegen der Tiere.
·
Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. Grundlage für die in
Abstimmung mit der ULB zu erfolgende Festsetzung von Ersatzmaßnahmen ist der Leitfaden
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“.
·
Die Entnahme von Gehölzen muss außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte
November und Ende Februar erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf der jeweiligen
Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
·
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang
von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben.
·
Es muss die Ausstattung von zwei WEA (1 und 3) mit einem Batcorder zur permanenten Höhenerfassung und 2-jähriges Monitoring erfolgen. Gemäß Schreiben des LANUV NRW von 13.06.2014
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sind die WEA im ersten Betriebsjahr zwischen dem 01. Mai und dem 31. Oktober in Nächten ohne
Niederschlag, Temperaturen über 10 °C und Windgeschwindigkeiten < 6 m/sec. abzuschalten. Auf
Basis des Batcordermonitorings im ersten Jahr können die Zeiten dann im zweiten Jahr, im welchem ebenfalls noch einmal permanent überwacht werden muss, angepasst werden.
·
Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher
Kontrollen) sollte vermieden werden.
·
Zum Ausgleich der Rodungen sollten Ersatzaufforstungen mit bodenständigen Laubwäldern im
gleichen Flächenumfang an anderer Stelle vorgenommen werden. Sinnvoll bzw. alternativ möglich
ist auch die Umwandlung von Nadelholzforsten in Laubwald und die Schaffung von Naturwaldzellen.
Haselmaus
· Nach endgültiger Festlegung der Zuwegung und der WEA-Standorte sind der Streckenverlauf und
die Standorte auf Haselmauspotenzial hin zu überprüfen.
·
Bei Hinweisen auf ein Vorkommen der Haselmaus ist das weitere Vorgehen zum Schutz der Tiere
mit der ULB abzustimmen.
Wildkatze
· Der Anlagenbau der WEA 3 muss außerhalb der sensibelsten Zeit von Anfang Juni bis Ende Juli
erfolgen, um Störungen während der Jungenaufzuchtzeit zu vermeiden. Der Bauzeitenplan ist darauf abzustimmen.
·
Wartungsarbeiten außerhalb der WEA dürfen grundsätzlich nur während der Tagesstunden, nicht
aber in der Dämmerung oder gar in der Nacht durchgeführt werden.
2.3.5 Schutzgut Mensch
Aus Sicht des Schallimmissionsschutzes bestehen bei der dargelegten Planung der Anlagen keine Bedenken gegen die Errichtung und den uneingeschränkten Betrieb der geplanten Windenergieanlagen während
der Tages- und Nachtzeit.
Die im Gutachten angenommen Schallwerte werden daher festgesetzt:
„Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% die maßgeblichen Schallleistungspegel weder tags (06:0022:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Die maßgeblichen Schallleistungspegel sind:
Anlage
Tags
Nachts
WEA 1
107,3 dB(A)
107,3 dB(A)
WEA 2
107,3 dB(A)
107,3 dB(A)
WEA 3
107,3 dB(A))
107,3 dB(A)
Von den festgesetzten Schallleistungspegeln kann abgewichen werden, wenn im Genehmigungsverfahren
nach dem BImSchG der Nachweis erbracht wird, dass auch bei höheren Schallpegeln die Immissionswerte
der TA Lärm eingehalten werden können. Wenn der Nachweis nicht für alle Anlagen gemeinsam erbracht
wird, ist für die übrigen Angaben der oben festgesetzte Wert zu berücksichtigen.“
Bei Festsetzung der Schallleistungspegel können die Immissionswerte in allen Immissionspunkten eingehalten werden. Aufgrund neuer Erkenntnisse, zum Beispiel aus der schallschutztechnischen Vermessung,
können sich jederzeit bessere Windparkkonfigurationen ergeben. Diese sollen durch die Festsetzung nicht
verhindert werden.
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Im Rahmen des Bebauungsplanes ist festzulegen, dass die Grenzwerte des Schattenwurfes der geplanten
Anlagen durch technische Maßnahmen eingehalten werden, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu
erwarten sind. Dazu wird die folgende Festsetzung im Bebauungsplan festgeschrieben:
„Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von
30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8
Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Da Richtwertüberschreitungen an Immissionspunkten eintreten können, sind die WEA 1 bis 3 mit Abschaltmodulen auszurüsten.“
Durch technische Maßnahmen, die zur Abschaltung führen, können Überschreitungen der Orientierungswerte vermieden werden.
2.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die Entwicklung der Windenergie in Deutschland ist politisch gewollt. Gemäß § 5 in Verbindung mit
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB können Gemeinden im Flächennutzungsplan‚ Konzentrationszonen für Windkraftanlagen’ darstellen. Ist eine derartige Darstellung im Flächennutzungsplan erfolgt, stehen gemäß
§ 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben einer Windkraftanlage innerhalb der Konzentrationszone keine öffentlichen Belange entgegen.
Die Standorte der geplanten WEA befinden sich zum Teil im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Anlagen. Die Flächen weisen eine geringe ökologische Wertigkeit auf. Die drei Teilbereiche stellen
unter Berücksichtigung restriktiver Faktoren und damit von Ausschlussbereichen (z.B. Schutzgebiete, Verkehrsflächen, Infrastruktureinrichtungen, etc.) und begünstigender Faktoren (z.B. Windhöffigkeit, Erschließung, Nähe zu Einspeisungsstellen, etc.) eine optimale Flächenausnutzung. Die mit dem hier beschriebenen Vorhaben einhergehenden Umweltauswirkungen würden an alternativen Standorten in ihrer Gesamtheit keine Verbesserung erwarten lassen. Zur Erschließung der Standorte der geplanten WEA werden
weitgehend vorhandene befestigte Straßen und Wirtschaftswege genutzt, so dass eine geringfügige Neuversiegelung stattfindet. Die detailliertere Planung bezüglich der Erschließungsplanung erfolgt im weiteren
Verfahren.
Eine geringere Gesamthöhe der WEA würde in der weitgehend ausgeräumten und flachen Agrarlandschaft
keine bedeutende Verbesserung schaffen. Bei einer geringeren Gesamthöhe wären mehr Anlagen zu realisieren. Die Drehzahl der Rotoren kleinerer Anlagen ist höher, wodurch ein verstärkter Unruhemoment in
der Landschaft entsteht. Somit lässt auch eine Verringerung der Nabenhöhe oder des Rotordurchmessers
keine Verbesserung der Umweltauswirkungen erwarten.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurde das Gemeindegebiet flächendeckend untersucht,
um die Eignung des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese Untersuchung ist im Zuge einer
rechtmäßigen Planung in jedem Fall vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchzuführen. Dabei ist
darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgeblich
sind.4
Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen innerhalb des Gemeindegebietes Hürtgenwald wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt.
Im ersten Schritt wurden die Flächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine
Errichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere reale Bodennutzungen, die vor
allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte Schutzgebiete. Dane-
4
Windenergieerlass 2011
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ben werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen Schutzbereiche mit berücksichtigt.
Für die verbleibenden Potentialflächen wurde im zweiten Schritt eine detailliertere Untersuchung vorgenommen, die auch kleinräumigere Faktoren, das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende
Faktoren berücksichtigt. Für diese Flächen wurde dann eine Gewichtung des Konfliktpotenzials vorgenommen.
Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung wurden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt
wurden die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt die im Einzelfall zu prüfenden Bereiche
untersucht.
Basierend auf der Detailuntersuchung erfolgt im letzten Schritt die Abwägung der Flächen untereinander.
Da die Ausweisung von Konzentrationszonen eine starke Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt, ist
bei der Festlegung, welche Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, das Gebot der Gleichbehandlung
besonders zu berücksichtigen. Daher unterliegt der Abwägungsvorgang einer Strukturierung anhand der in
6.1 aufgestellten Kriterien.
Da vermutlich nicht alle Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, muss zwischen den Flächen eine
Abwägung erfolgen. Es sollen die nach Abwägung aller Belange, nicht nur der Wirtschaftlichkeit, geeignetsten Flächen ausgewählt werden. Alle gleich gut geeigneten Flächen sollen ausgewiesen werden; es sind
nie alle Flächen gleich gut geeignet.
Alle Flächen sind im Regionalplan als BSLE festgelegt, so dass dieses Kriterium nicht für eine Bewertung
geeignet ist.
Da vermutlich nicht alle Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, muss zwischen den Flächen eine
Abwägung erfolgen. Es sollen die nach Abwägung aller Belange, nicht nur der Wirtschaftlichkeit, geeignetsten Flächen ausgewählt werden. Es sollen alle gleich gut geeigneten Flächen bzw. die bestgeeignetsten
Flächen ausgewiesen werden.
Alle Flächen sind im Regionalplan als BSLE festgelegt, so dass dieses Kriterium nicht für eine Bewertung
geeignet ist.
Es wird deutlich, dass die Flächen A, E/F, H, I/J, K und M deutlich bessere Windhöffigkeiten aufweisen als
die anderen Flächen. Dabei ist die Fläche H und K mit Windgeschwindigkeiten von bei 6,2 – 7,0 m/s in
100 m Höhe und bei 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe ebenso wie die Fläche M mit etwa 6,8 bzw. 7,5 m/s etwas
besser zu beurteilen als die Fläche A mit 6,1 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,4 – 7,5 m/s in 135 m Höhe.
Die Fläche E/F mit 6,6.7,5 m/s und die Fläche I/J mit 6,3-6,7 m/s bzw. 6,8-7,4 m/s folgen. Da vor allem die
geeignetste Fläche auszuweisen ist, ist dieser Belang besonders zu gewichten.
In der Abwägung wird ersichtlich, dass eine Flächenauswahl in der Gemeinde Hürtgenwald aufgrund der
Ausstattung des Naturraums in Verbindung mit dem Vorkommen planungsrelevanter Arten schwierig ist
und keine vollständig unproblematische Fläche existiert. Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und
Artenschutes sowie des Forstes, die in Hürtgenwald aufgrund der naturräumlichen Ausstattung starke
Abhängigkeiten aufweisen, sind die Flächen K und H sowie M als die Unbedenklichsten zu beurteilen.
Auch die Fläche A schneidet bei dieser Betrachtung besser ab als die Flächen I/J, N, G, E/F und O, da
diese durch mehrere Schutzgebiete (Naturschutz, kleinflächige Schutzgebiete) betroffen sind. Die Fläche P
als Freiraumbereich weist ebenfalls artenschutzrechtliche Konflikte auf. Für alle Konzentrationszonen sind
im nachfolgenden Bauleitplanverfahren artenschutzrechtliche Prüfungen durchzuführen, da das Vorkommen planungsrelevanter Arten nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Das Landschaftsbild ist insbesondere bei den Flächen H und M bereits durch vorhandene Anlagen vorbelastet, so dass der Eingriff
hier geringer ist. Alle Flächen liegen in Landschaftsschutzgebieten, für die im nachfolgenden Bauleitplanverfahren eine Befreiung vom Landschaftsschutz erteilt werden müsste, damit die Errichtung baulicher
Anlagen zulässig wird.
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Die Flächen O, N, E/F (teilweise) und G (teilweise) liegen in der Wasserschutzzone IIb. In dieser Zone
kann die Errichtung von WEA nur ausnahmsweise genehmigungsfähig sein. Somit wären diese Zonen
voraussichtlich nicht umsetzbar.
Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen wird eine Ausweisung der Fläche H und der Fläche M
empfohlen, da diese sowohl hinsichtlich ihrer Eignung für die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen am besten in Frage kommen.
Insgesamt werden somit 2 Flächen mit einer Gesamtgröße von 152,23 ha als Konzentrationszone ausgewiesen. Der Anteil der Konzentrationszonen an der Gemeindegebietsfläche beträgt somit noch 1,7%; es
werden 20 % der Potentialflächen ausgewiesen.
3 ZUSÄTZLICHE ANGABEN
3.1 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ein Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag (LBP) erstellt, der sich methodisch in der Eingriffsbetrachtung auf die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“, herausgegeben
von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW, 2008)
stützt. Für die Ermittlung der Kompensation für das Landschaftsbild wird das Verfahren „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ (Nohl, 1993) angewandt. Die Bestandsaufnahme
erfolgte durch Ortsbegehung sowie verschiedene Literaturquellen, die im LBP aufgeführt werden.
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich bisher nicht
ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten, Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung
und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die
zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
3.2 Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die Gemeinde im Rahmen der Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht und durchgesetzt.
Um eine Erfüllung von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bezüglich der vorkommenden planungsrelevanten Arten ausschließen zu können, sind im weiteren Verfahren Maßnahmen einzuhalten bzw. detailliertere Untersuchungen durchzuführen (vgl. 2.3.4)
In Bezug auf die Abschaltalgorithem zum Schutz der Fledermäuse wird im Bebauungsplan ein Hinweis auf
das erforderliche Monitoring aufgenommen.
3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Der Bebauungsplan hat zum Inhalt, die in der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes geschaffenen
Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen zu konkretisieren, um die Planung bestmöglich steuern zu können und schädliche Auswirkungen zu vermeiden. Es wird zudem beurteilt, ob durch
die Realisierung des Vorhabens die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärmschutz, Vermeidung
von Beeinträchtigungen durch Lichtreflexe und Schattenwurf) eingehalten werden und in welchem Ausmaß
Beeinträchtigungen durch die Windkraftanlagen zu erwarten sind bzw. gemindert werden können.
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Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurden ein schalltechnisches sowie ein
Schattenwurfgutachten für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen erstellt.
Aus Sicht des Schallimmissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die Errichtung und den uneingeschränkten Betrieb der geplanten WEA während der Tages- und Nachtzeit.
In Bezug auf die jährliche Schattenwurfdauer ist an 47 Immissionspunkten (IP02 bis IP09 sowie IP16 bis
IP54) die Gesamtbelastung niedriger als 30 Stunden pro Jahr. In Bezug auf diese IP können die geplanten
WEA im Rahmen der Orientierungswerte betrieben werden.
An einem Immissionspunkt (IP14) sollte die Zusatzbelastung so reduziert werden, dass die Gesamtbelastung den Orientierungswert einhält.
An einem Immissionspunkt (IP15) schöpft die Vorbelastung den Orientierungswert aus.
An fünf Immissionspunkten (IP01 sowie IP10 bis IP13) wird der Orientierungswert bereits durch die Vorbelastung überschritten.
An den Immissionspunkten IP01, IP10 bis IP13 sowie IP14 und IP15 sind Maßnahmen zur Begrenzung der
Zusatzbelastung erforderlich.
In Bezug auf die tägliche Schattenwurfdauer liegt an 15 Immissionspunkten (IP05 sowie IP16 bis IP29)
unter dem Orientierungswert von 30 Minuten pro Tag und an drei Immissionspunkten (IP30, IP32 sowie
IP36) wird der Orientierungswert von der Gesamtbelastung ausgeschöpft.
An neun Immissionspunkten (IP02 bis IP04, IP06 bis IP09 sowie IP13 und IP14) überschreitet die Vorbelastung das zulässige Tagesmaximum, ohne dass die Zusatzbelastung (die unter dem Orientierungswert
liegt) sie weiter anhebt.
An 22 Immisssionspunkten (IP31, IP33 bis IP35 sowie IP37 bis IP54) wird die zulässige Vorbelastung mit
der Zusatzbelastung über den Orientierungswert angehoben. An einem Immissionspunkt (IP01) überschreitet bereits die Vorbelastung den Orientierungswert und wird durch die Zusatzbelastung (die hier unter dem
Orientierungswert liegt) weiter angehoben.
An vier Immissionspunkten (IP10 bis IP12 sowie IP15) überschreitet die Zusatzbelastung zwar den Orientierungswert, die unzulässige Vorbelastung wird hierdurch jedoch nicht weiter angehoben.
An den 27 Immissionspunkten sind Maßnahmen zur Begrenzung der täglichen Schattenwurfdauer notwendig.
An 14 Immissionspunkten (IP01 bis IP04 sowie IP06 bis IP15) überschreitet die tägliche Vorbelastung bereits den Orientierungswert von 30 Minuten pro Tag und an fünf Immissionspunkten (IP01 sowie IP10 bis
IP13) überschreitet die Vorbelastung bereits den Orientierungswert von 30 Stunden pro Jahr. Über evtl.
bestehende Abschaltkonzepte mit Rotorabschaltzeiten (RAZ) für die Vorbelastung liegen keine umfassenden Erkenntnisse vor. Die durch den Auftraggeber geplanten WEA dürfen die beurteilungsrelevante Vorbelastung, dort wo sie überschritten ist, nicht weiter anheben.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können.
Auswirkungen für die Schutzgüter Pflanzen und Tiere können sich durch den direkten Verlust der Lebensstätte, durch Störungen in der Bau- und Betriebsphase sowie möglicherweise durch Kollision ergeben.
Die Plangebietsfläche liegt fast vollständig im Wald. Versiegelte und teilversiegelte Wirtschaftswege durchziehen die Konzentrationszonen. Der Großteil der Flächen besteht aus einem Mosaik aus Nadel- und
Laubwaldbeständen. Der Anteil an Nadelgehölzen dominiert. Ansonsten sind Freiflächen nur in Form von
kleinen Lichtungen und Waldwiesen aufzufinden. Der Verlust von Boden – und Biotopfunktionen durch die
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Versieglung bzw. Teilversiegelung wird durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen. Für die anlagenbedingte Versiegelung sind Ersatzaufforstungen mit einheimischen Laubbäumen im Verhältnis 1:1 erforderlich.
Zum Ausgleich für die eheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Wald umgewandelt werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wurde eine biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer Multifunktionalität
aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird auch eine
vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora (Biotopfunktionen) erreicht. Auf die Ermittlung
der Wertstufen der Bodenfunktionen wird verzichtet, da jegliche mit dem Vorhaben verbundene Versieglung bzw. Überbauung der Plangebietsfläche mit Aufforstungsmaßnahmen bzw. Waldumbaumaßnahmen
im Verhältnis 1:1 ausgeglichen wird. Die Aufforstungsmaßnahmen werden auf Flächen mit den dafür geeigneten Standorteigenschaften vorgenommen, um sicherzustellen, dass dadurch alle durch das Vorhaben
beeinträchtigten Bodenfunktionen angemessen ausgeglichen werden können (Verhinderung der Erosion,
durch Baumpflanzung, keine Düngung, keine Pestizide). Eine konkrete Darstellung der Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen erfolgt im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans.
Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild und die Versiegelung wird vertraglich
gesichert.
Die Planung verursacht erhebliche Umweltauswirkungen in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild.
Die Plangebietsflächen sind vorwiegend durch einen jungen und strukturarmen Wald geprägt. In der näheren Umgebung der Plangebiete sind Vorbelastungen durch bestehende Windenergieanlagen gegeben. Im
Westen wird die Fläche H von der L 11 begrenzt. Westlich der L 11 sind bereits drei Windenergieanlagen
errichtet worden.
Aufgrund der Reliefierung sowie des Wechsels zwischen den verschiedenen Waldformationen und offenen
Windwurfflächen bzw. Freiflächen in Form von kleinen Waldlichtungen und Waldwiesen, verfügt der Raum
über eine gewisse landschaftliche Abwechslung und Vielfalt. Aufwertend wirken dabei die eingeschnittenen
Bachtäler. Aufgrund der kaum vorhandenen baulichen Anlagen und störend wirkenden Infrastruktur ergibt
sich für die planungsgebiete insgesamt ein recht naturnaher Gesamteindruck.
Die vorwiegend strukturarmen Kulturlandschaftskomplexe, insbesondere die hier gleichaltrig aufgebauten
Fichtenbestände, wirken dagegen weniger naturnah und vielfältig. ´
Das siedlungsnahe Gebiet ist durch zahlreiche Forst- und Wanderwege gut erschlossen. Daher besitzen
das Plangebiet sowie die Umgebung einen hohen Wert für die stille Naherholung.
Die entstehende Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen wurde in einem gesonderten Gutachten zum Landschaftsbild mit Hilfe des Verfahrens „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ in Anlehnung an Nohl (1993/2001) bewertet und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt.
Gemäß dem Fachgutachten Eingriffsermittlung Landschaftsbild (Ecoda, Februar 2015) wurde ein Gesamtkompensationsbedarf von 1,15 ha pro geplante WEA für die Eingriffe in das Landschaftsbild ermittelt. Bei
zwei Anlagen ist eine Kompensation von 3,45 ha notwendig. Eine Darstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird im Rahmen eines landschaftspflegerischen Begleitplans im Bebauungsplanverfahren
erfolgen.
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Im Bebauungsplanverfahren wurden mögliche Auswirkungen auf den Artenschutz im Rahmen einer Artenschutzprüfung (Stufe 2) untersucht und bewertet5.
Bei den Kartierungen hat der Gutachter insgesamt 61 Vogelarten, hierunter 43 Brutvogelarten und 2 Arten
mit Brutverdacht (Habicht und Sperber) sowie 16 Gastvogelarten festgestellt. 19 der vorkommenden Arten
sind Planungsrelevant, hiervon gelten 6 Arten als windenergiesensible. Diese sind Baumfalke, Kiebitz,
Kormoran, Rotmilan, Schwarzmilan und Schwarzstorch.
Keine der windenergiesensiblen Arten kommt im Plangebiet als Brutvogel vor. Als Nahrungsgast konnten
der Baumfalke und der Rot- und Schwarzmilan, als Durchzügler der Kiebitz sowie der Kormoran nachgewiesen werden. Beim Schwarzstorch handelt es sich um eine Einzelsichtung im weiteren Umfeld. Auch
Baumfalke und Rotmilan konnten nicht über dem geplanten Windpark, sondern nur in den angrenzenden
Offenlandbereichen gesichtete werden.
Im Rahmen der Raumnutzungsanalyse konnte für den Rotmilan eine verstärkte Raumnutzung südlich des
geplanten Windparks im Bereich östlich der L 11 zwischen Brandenberg und Bergstein und somit in 1.000
– 3.000 m Entfernung zum Windpark festgestellt werden. Über dem Windpark wurden insgesamt nur 2
Überflüge festgestellt. Der Schwarzmilan konnte nur entlang einer Trasse zwischen Bergstein- Brandenberg-Kleinhaus festgestellt werden, wobei er sich deutlich südwestlich der L 11 aufhielt. Der Schwarzstorch
konnte einmalig in ca. 3.000 m Entfernung westlich des Tiefenbach gesichtet werden. Auch der Baumfalke
konnte nur einmalig mit Flugrichtung Westen gesichtet werden.
Die nachgewiesenen Arten Baumfalke, Kormoran, Kornweihe, Rotmilan, Schwarzmilan und Wanderfalke
sind potentiell kollisionsgefährdet. Da jedoch für keine dieser arten eine erhöhte Raumnutzung vorliegt,
liegt ebenso kein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG vor. Weiterhin wurde keine Art nachgewiesen, für die ein Störungsverbot möglich wäre. Hinsichtlich des Meideverhaltens beim Zug- und Rastgeschehen sind im vorliegenden Fall die Auswirkungen
auf Kranich und Kiebitz zu beurteilen. Es liegt somit kein Störungsverbot i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2
BNatSchG vor. Für den Kranich ist keine erhebliche Störung im Sinne des gesetztes anzunehmen. Für den
Kiebitz wird es wohl zu einem Umfliegen des Windparks kommen; die allerdings möglich ist. Ein Rastverhalten auf den Flächen ist nicht nachgewiesen. Da im Plangebiet weder Brut- noch Ruhestätten vorliegen,
tritt ebenso wenig keine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG ein
Zwar kommen andere Arten als Brutvogelarten vor, für diese gilt jedoch gemäß „Leitfaden zur Umsetzung
des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ durch eine Regelvermutung, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nicht ausgelöst werden.
Dennoch muss hier zum Schutz der Auswirkungen durch den Bau die Baufeldfreimachung in der Zeit von
März bis September eines jeden Jahres erfolgen.
Im Rahmen der Fledermauskartierung konnten Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Bartfledermaus und Fransenfledermaus nachgewiesen werden. Im Bereich der
WEA 1 und 3 konnten keine möglichen Quartiersstandort im 100 m Umkreis um die Anlage festgestellt
werden. Im Bereich der WEA 2 gab es einzelne mögliche Quartiere.
Für Fledermäuse ist es möglich, dass das Verletzungs- oder Tötungsverbot i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG durch den Bau der Anlagen oder durch den Betrieb der Anlagen (Fledermausschlag oder Barotrauma) ausgelöst werden. Dies kann vermieden werden, wenn eine Gehölzentnahme von Mitte November bis Ende Februar stattfindet oder eine vorherige Untersuchung auf mögliche Quartiere erfolgt. Diese
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr 2015: Artenschutzprüfung zur Bebauungsplan B 5 „Windpark Ochsenauel“ der Gemeinde Hürtgenwald (Kreis Düren)
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Maßnahme dient auch der Sicherstellung des Verbotes der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Zur Vermeidung von Auswirkungen beim Betrieb soll für die Anlagen ein Abschaltszenario festgelegt werden, wonach die Anlagen nachts, bei Windgeschwindigkeiten im 10-Minuten-Mittel von < 6 m/s, bei Temperaturen > 10° C und bei fehlendem Niederschlag abgeschaltete werden. Weiterhin sollen die Anlagen WEA
1 und 3 mit Batcordern ausgestattet werden, u die Fledermausaktivitäten zu dokumentieren. Im ersten Jahr
hat die Abschaltung in der Zeit vom 01.04 bis zum 31.10. des Jahres zu erfolgen. Aufgrund der Monitoringergebnisse kann die Abschaltzeit in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde nach dem ersten
Betriebsjahr angepasst werden. Nach dem zweiten Betriebsjahr erfolgt sie endgültige Festlegung des Betriebsmodus. Zur Vermeidung von Störungen sollen im Mastfußbereich keine Bewegungsmelder installiert
werden.
Zur Vermeidung von Auswirkungen durch den Bau auf die Haselmaus sollen die Bereiche der Zuwegung,
sofern hier eine Entnahme von Büschen erforderlich ist, auf ein Vorkommen der Haselmaus untersucht
werden. Sollte dies der Fall sein, so ist mit der ULB das weitere Vorgehen abzustimmen.
Zur Sicherstellung der Vermeidung möglicher Auswirkungen auf die Wildkatze sollte der Anlagebau der
WEA 3 außerhalb der sensiblen Zeit der Wurf- und Aufzuchtzeit von Anfang Juni bis Ende Juli erfolgen, da
die Schlagflur östlich der WEA ein mögliches Quartier darstellt.
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Verminderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zum
vorsorglichen Artenschutz, wird das Vorhaben nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 verstoßen. Durch das Vorhaben wird auch kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BNatschG erfüllt.
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QUELLENNACHWEIS/ LITERATURVERZEICHNIS
Gesetzliche Grundlagen
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002,
BGBl. I S. 1193.
Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und Pflegegesetz
– DSchPflG) in der Fassung vom 23. März 1978. Zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes
vom 12. Oktober 1999, GVBl. S. 325 ff.
Gutachten/weitere Quellen:
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr 2015: Artenschutzprüfung zur Bebauungsplan B 5 „Windpark Ochsenauel“ der Gemeinde Hürtgenwald (Kreis Düren)
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR (09.02.2015): Eingriffsermittlung „Landschaftsbild“
für einen Windpark im Bereich der Potentialfläche Brandenberg (Gemeinde Hürtgenwald, Kreis Düren), Dortmund
IEL, November 2013: Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel; Stellungnahme aus März 2014 und Oktober 2014
IEL, November 2013: Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von drei Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel, Stellungnahme aus März 2014 und Oktober 2014
Forstamt Hürtgenwald (2003): Forstbetriebskarte FBG Hürtgenwald-Kreuzau
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb- (2003): Bodenlehrpfade in NRW, Hürtgenwald Raffelsbrand, Krefeld
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO), (Januar 2009): Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB, Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung,
Ober-Mörlen/ Gunzenhausen
Landschaftsverband Rheinland LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bodendenkmalblatt DN 215
Nohl, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Kirchheim b. München
VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03
Scheffer/Schachtschabel; H.-P. Blume, G.W. Brümmer, R. Horn, E. Kandeler, I. Kögel-Knaber, R.
Kretzschmar, K. Stahr, B.-M. Wilke: Lehrbuch der Bodenkunde, 16. Auflage 2010, XIV; David L.
Rowell Bodenkunde: Untersuchungsmethoden und ihre Anwendungen
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (2001): Windfibel, Windenergienutzung: Technik, Planung und Genehmigung, Stuttgart
Websites:
http://www.friedrich-verlag.de/pdf_preview/d56161_2124.pdf, Zugriff am 12.07.2013).
Bodenkunde Universität Hohenheim, Zugriff am 20.06.2013
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ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
http://www.gd.nrw.de/, Zugriff 11.07.2013
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