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Beschlussvorlage (Anlage 2 b zu Vorlage 38/2015)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
3,0 MB
Datum
23.04.2015
Erstellt
10.04.15, 12:01
Aktualisiert
10.04.15, 12:01

Inhalt der Datei

Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 - Windpark Ochsenauel - GEMEINDE HÜRTGENWALD Ortsteil Brandenberg BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE STAND: MÄRZ 2015 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Inhalt 1 Derzeitige städtebauliche Situation 3 1.1 Einordnung der Gemeinde in die Region ................................................................................................................................... 3 1.2 Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung ................................................................................................................. 3 2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung 4 3 Planungsrechtliche Rahmenbedingungen 6 3.1 Landesplanung........................................................................................................................................................................... 6 3.2 Regionalplan .............................................................................................................................................................................. 6 3.3 Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 7 3.4 Landschaftsplan ......................................................................................................................................................................... 7 3.5 Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“. ............................. 8 3.6 Anforderungen des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" .................................................................................................................................................. 12 3.7 Standortuntersuchung .............................................................................................................................................................. 13 3.7.1 Methodik 13 3.7.2 Inhalt 15 3.7.3 Überprüfung der Ergebnisse 17 4 Beschreibung des Vorhabens 18 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan 18 5.1 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................................................................................... 19 5.1.1 Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 19 5.1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen 19 5.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB) 19 5.1.4 Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 19 5.1.5 Hinweise 24 5.2 Vorhaben- und Erschließungsplan ........................................................................................................................................... 26 5.3 Durchführungsvertrag .............................................................................................................................................................. 27 6 Auswirkungen der Planung 27 6.1 Mensch..................................................................................................................................................................................... 27 6.2 Natur und Landschaft ............................................................................................................................................................... 28 6.2.1 Landschaftsbild 28 6.2.2 Flora 29 6.2.3 Artenschutz 29 6.3 Immissionen ............................................................................................................................................................................. 30 6.4 Boden ....................................................................................................................................................................................... 31 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 1/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ 7 6.5 Wasser ..................................................................................................................................................................................... 31 6.6 Klima ........................................................................................................................................................................................ 31 6.7 Kulturgüter................................................................................................................................................................................ 31 6.8 Ausgleich.................................................................................................................................................................................. 31 Planverfahren VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 32 STAND: MÄRZ 2015 2/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ 1 1.1 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION Einordnung der Gemeinde in die Region Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet. Die hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt. Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die Gemeinden Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und die Stadt Stolberg. Die Gemeinde Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km². Der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche (899 ha) an der Gesamtfläche beträgt 10,2 %. Die Freiflächen bilden somit den Hauptteil der Fläche mit 89,8%. Nur 30,1% des Gemeindegebietes, nämlich 2.652 ha, dienen der Landwirtschaft. 5066 ha sind Waldgebiet (57,5% der Gesamtfläche der Gemeinde). Weiterhin liegen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland vor. 1.2 Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung Abbildung 1: Luftbild des Plangebietes (rote Umrandung) Die Zone „Brandenberg“ (in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet) liegt mittig im Gemeindegebiet und wird von den Ortschaften Kleinhau im Norden, Hürtgen im Westen und Brandenberg im Süden umgeben. Die Fläche hat eine Größe von 99 ha. Der westliche Teil der Fläche liegt auf einer Bergkuppe bei etwa 400 m ü NHN. Nach Osten hin fällt die Fläche dann bis auf 230 m ü NHN ab. Die Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe. Somit ist die Fläche H neben der Fläche A die mit der besten Windhöffigkeit. In der Nähe sind bereist Windenergieanlagen errichtet worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht und Einspeisepunkte in der Nähe VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 3/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ vorhanden sein müssten. Im Bebauungsplan werden jedoch nur die Flächen betrachtet, für die eine neue Konzentrationswirkung begründet wird, sprich die Flächen östlich der L 11. Die übrigen Flächen sind bereits mit Windenergieanlagen bestanden, hier besteht kein Handlungsbedarf. 2 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben. Aufgrund des insgesamt wertvollen Landschaftsraumes in Hürtgenwald, der durch die komplette Ausweisung des Außenbereiches durch Landschaftsschutzgebiete dokumentiert wird, würden durch eine uneingeschränkte Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erhebliche Folgen für das Landschaftsbild entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen wären nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von Windkraftanlagen freizuhalten. Als Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen durch einzelne Anlagen oder kleinere Windparks zu befürchten. Durch die neueren Regelungen des Regionalplanes, in dem auch der Wald einer Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird, wäre zu befürchten, dass auch empfindliche Bereiche, für die keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausschussgründe vorliegen, mit Anlagen beplant werden würden. Diese Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung auf. Der Außenbereich Hürtgenwalds hat mit seinen vorgenannten Landschaftsschutzgebieten und seinem Artenreichtum eine schützenswürdige Qualität. Insbesondere die unzerschnittenen Waldbereiche haben darüber hinaus auch eine hohe Bedeutung für die Naherholung. Siedlungsnahe Flächen sollen aus Vorsorgegründen für die Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden. Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, hat dieser mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden. Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 4/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen. Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen. Ob durch diese die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet rechtssicher erzielt wird, ist fraglich. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. Basierend auf dieser Untersuchung möchte die Gemeinde Hürtgenwald nun weitere Flächen für die Windenergie ausweisen. Hierbei soll auch geprüft werden, ob die bestehenden Zonen in das neue, ganzheitliche gemeindliche Konzept passen oder ob diese aufzuheben sind. In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen zwei neue Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen werden sowie die beiden bestehenden Konzentrationszonen, da sich diese nicht mehr in das gemeindliche Plankonzept einfügen, zumindest teilweise aufgehoben werden. Für den hier behandelten Windpark Ochsenauel, in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet, kam die Analyse zu dem Ergebnis, dass die Fläche aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als Konzentrationszone geeignet sind. Demnach wäre die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet nach Bekanntmachung der 9. Änderung zulässig. Dennoch soll für das Plangebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um detailliertere Steuerungsmöglichkeiten zu schaffen. In einem Bebauungsplan können zum Beispiel die Standorte der Anlagen bestimmt werden und somit ggf. auch Festsetzungen zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass alle Belange gerecht in die Abwägung eingestellt werden. Es soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden, um die Festsetzungen unmittelbar an den geplanten Anlagentyp binden zu können und somit die größte Sicherheit bei den Beurteilungen der Auswirkungen zu erzielen. Ziel der Planung ist demnach die Aufstellung eines Bebauungsplanes, um das geplante Vorhaben detailliert steuern zu können. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans B 5 „Windpark Ochsenauel“ sollte zunächst im Parallelverfahren mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen. Inzwischen läuft die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes leicht vor. Dennoch sollen beide Bauleitpläne zeitgleich bekannt gemacht werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 5/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ 3 3.1 PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. 1 3.2 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone IV „Brandenberg“ sowie die hier aufzuhebende Zone in weiten Teilen einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) überlagert. Die angrenzenden Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung nicht überlagert. Im westlichen Randbereich der Fläche liegt ein Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) vor. Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan Gemäß des Ziels 2 des Regionalplans kommen Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird als auch Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung für eine Nutzung der Windenergie bedingt in Betracht. Dies gilt nur, wenn sichergestellt ist, das sowohl die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder 1 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 6/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. In Hürtgenwald können keine Flächen außerhalb des Waldes nachgewiesen werden. Eine Sicherstellung, dass der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird, kann auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erfolgen. Daher werden für beide „Flächen für die Windkraft“ Bebauungspläne aufgestellt. Hierbei wurden die Standorte der Anlagen sowie der erforderliche Ausgleich für den Wald mit dem mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Somit kann sichergestellt werden, dass der Wald in seinen Funktionen erhalten bleibt. 3.3 Flächennutzungsplan Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in der geplanten Konzentrationszone IV weitestgehend forstwirtschaftliche Flächen aus. Im westlichen Bereich werden landwirtschaftliche Flächen dargestellt. Im westlichen sowie im östlichen Bereich verläuft eine Straße durch die geplante Zone. Im bestehenden FNP sind Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen, die nicht der Windkraft zugänglich sind. Dies muss bei der späteren Standortplanung im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden. Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Dabei sollen die bisherigen Darstellungen beibehalten werden und durch die Darstellung für die Konzentrationszone überlagert werden. Für den westlichen Teilbereich dieses Änderungsbereiches wird bereits eine Konzentrationszone für die Windenergie dargestellt. Diese wird in der 9. Änderung aufgehoben. Teile werden dann in der Zone IV wieder dargestellt. Abbildung 3: Auszug aus dem FNP 3.4 Landschaftsplan Beide Plangebiete wurden bereits in der Standortuntersuchung dahingehend betrachtet, ob Schutzgebiete (FFHGebiete bzw. Gebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie) vorliegen. Nationalparke liegen im Gemeindegebiet nicht vor. Zu den aufgeführten Schutzgebieten sollen gemäß des Windenergieerlasses in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes erforderliche Abstandsflächen festgelegt werden. Sofern die Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, sind in der Regel 300 m als Pufferzone erforderlich. Dies ist meist nur für Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete relevant. Im Windenergieerlass heißt es unter Punkt 8.1.4: „Sofern die unter a) genannten Gebiete (Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope gem. §§ 30 BNatschG und 62 LG, sowie geschützte Landschaftsbestandsteile gemäß § 47 LG NRW) insbesondere dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen sowie bei Europäischen Vogelschutzgebieten, soll die Pufferzone i. d. R. 300 m betragen“. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 7/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Von dieser Regelung kann jedoch im Einzelfall in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden. Aufgrund der räumlichen Ausgestaltung der Gemeinde Hürtgenwald mit großteils linearen Schutzgebieten entlang der Bachläufe würden bei Übernahme der pauschalen Abstände von 300 m weite Teile des Gemeindegebietes ausgeschlossen werden, die möglicherweise nicht konfliktträchtig sind. Nach Erkenntnissen der Unteren Landschaftsbehörde und der Zwischenstände der Artenschutzgutachten zu den Bauleitplanverfahren sind die tatsächlichen Vorkommen gerade der windenergiesensiblen Arten kaum den Abgrenzungen der Schutzgebiete zuzuordnen. Der Schwarzstorch zum Beispiel ist in der Lage, auch zwischen den Bachtälern zu Wechseln und könnte somit auch Flugrouten außerhalb der Schutzgebiete aufweisen. Der Rotmilan als zweites Beispiel jagt über den Feldern außerhalb der Schutzgebiete, kehrt danach erst zu seinem Horst (möglicherweise innerhalb der Gebiete) zurück. Weiterhin erstrecken sich einzelne Schutzgebiete über weite Teile des Gemeindegebietes; in ihnen sind unterschiedliche Biotoptypen und somit auch unterschiedliche Fauna vorhanden, so dass eine Beurteilung im Einzelfall schwer fallen würde. Aufgrund dieser Tatsachen wurde im Rahmen der Standortuntersuchung für alle Schutzgebiete zunächst nur ein reduzierter pauschaler Abstand angesetzt, der den unmittelbar an das NSG/ FFH-Gebiet angrenzenden Raum schützt. In der Standortuntersuchung wurden zunächst alle in der dortigen Tabelle unter Kapitel 5.1.4 aufgeführten Naturschutzgebiete mit dem obligatorischen Schutzabstand von 100 m dargestellt. Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten sind im nachfolgenden Bauleitplanverfahren aufgrund der besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald für die einzelnen, zur Ausweisung empfohlenen Flächen artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich, die mögliche Konflikte frühzeitig aufzeigen. Für Landschaftsschutzgebiete gilt in der Regel ein generelles Bauverbot. Es kann jedoch im Einzelfall ein Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung in Betracht. In Hürtgenwald ist fast der gesamte Außenbereich, zumindest als Landschaftsschutzgebiet, geschützt. Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt. Die Eigenart der Landschaft sowie der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch berücksichtigt. Der Großteil der Fläche „Brandenberg“ liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Der Landesbetrieb Wald und Holz sowie die Untere Landschaftsbehörde können hier nach ersten Aussagen einer Nutzung zustimmen. 3.5 Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“. In Zusammenhang mit der Planung ist auch der neue „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen. Gemäß dessen Anforderungen handelt es sich um eine Fläche mit guter Windhöffigkeit. In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine geeigneten Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Die Gemeinde VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 8/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ zählt nicht als waldarme Kommune2. Der Waldanteilliegt zwischen 25- 60%, eine Waldvermehrung wird als „sinnvoll“ eingestuft. Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf.3 Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Daher wurde zunächst geprüft, ob Flächen für die Windenergie verbleiben, wenn der Wald als Tabubereich definiert wird. Hierzu wird allerdings in der Überprüfung der Vorsorgeabstand zu den Siedlungsbereichen von 600 – 800 m wieder ausgeblendet, um keine Ungleichgewichtung der Belange Schutz des Menschen gegenüber dem Schutz der Natur auszulösen. Sollte nach dieser Prüfung ein Eingriff in den Wald erforderlich werden, so können die Vorsorgeabstände zu den Siedlungsbereichen vergrößert werden. Würden in Hürtgenwald keine Waldflächen der Windenergie zugänglich gemacht werden, verblieben keine Flächen, die der Windkraft substantiell Raum bieten würden. Neben den Splitterflächen, die sich nicht für die Ausweisung als Konzentrationszonen eignen, da sich innerhalb dieser Flächen nur maximal 2 Anlagen errichten ließen, verblieben nur zwei mögliche Potentialflächen. Als Grundlage wurde hier die Referenzanlage dieser Untersuchung, die E-82 angenommen. Würden in Hürtgenwald keine Waldflächen der Windenergie zugänglich gemacht werden, verblieben keine Flächen, die der Windkraft substantiell Raum bieten würden. Neben den Splitterflächen, die sich nicht für die Ausweisung als Konzentrationszonen eignen, da sich innerhalb dieser Flächen nur maximal 2 Anlagen errichten ließen, verblieben nur zwei mögliche Potentialflächen. Als Grundlage wurde hier die Referenzanlage dieser Untersuchung, die E-82 angenommen. Als Mindestgröße für eine Konzentrationszone werden 15 ha angesetzt. Die beiden möglichen Flächen 17 und 23 (siehe Karte 2a der Standortuntersuchung) haben Größen von 19 bzw. 18 ha. Im äußersten Idealfall können hier wirklich jeweils drei WEA errichtet werden. Die Flächen machen zusammen allerdings nur ca. 0,4 % des Gemeindegebietes aus. Dies entspricht bei einer ländlichen Gemeinde, auch unter Berücksichtigung der besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde, nicht der 2 % - Zielsetzung der Förderung der Windenergie. Realistischer ist es jedoch eher davon auszugehen, dass aus Gründen der Standsicherheit in den beiden verbleibenden Zonen nicht drei Anlagen errichtet werden könnten, da in Hauptwindrichtung ein größerer Abstand zwischen den Anlagen erforderlich ist. Bei detaillierterer Betrachtung sprechen weitere Gründe gegen eine Ausweisung der Flächen. Die Fläche 17 unterscheidet sich hinsichtlich der Kriterien Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und Regionalplan nicht wesentlich von der später zur Ausweisung empfohlenen Zone H. Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Bergstein – Großhau“. Schutzzweck ist die Erhaltung und Wiederherstellung der reich strukturierten Landschaft mit Hecken, Baumreihen, Obstwiesen, Feldgehölzen, Brachen und Rainen für den Biotopverbund. Insbesondere sind die Monschauer Hecken zu erhalten. Die Fläche stellt sich als landwirtschaftliche Fläche dar. Aufgrund der hohen Sichtbarkeit der Anlagen in einer kleinteiligen Landschaft wird der Ästhetische Gesamtwert als hoch eingestuft. Die Fläche liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen. Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf deren Erhalt befürchtet. 2 Vgl. Textteil zum Regioanlplan, S. 83 3 Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 9/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Die Fläche 23 entspricht der in der weiteren Untersuchung mit P bezeichneten Fläche. Die Fläche liegt teilweise in dem mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Teile der Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Berstein – Großhau“. Schutzzweck dieses Landschaftsschutzgebietes ist primär der Erhalt der das Landschaftsbild prägenden Monschauer Hecken. Dieses Schutzziel steht der Windenergienutzung nicht generell entgegen. Die Flächen stellen sich als agrarisch genutzte Flächen dar. Die Flächen liegen auf einer Ebene und wären aufgrund der Nähe zur Ortslage Hürtgen dort besonders sichtbar. Die durch Hecken gegliederte Freifläche weist einen sehr hohen ästhetischen Eigenwert auf. Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor. Der Ästhetische Gesamtwert wird dieser insgesamt als hoch bewertet. Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete in Form von geschützten Landschaftsbestandteilen vorhanden, die eine Nutzung der Fläche deutlich erschweren. Insgesamt erscheint eine Standortfindung für die einzelnen Anlagen schwierig. Die Potentialfläche liegt in der Wasserschutzzone III. Hier könnten Befreiungen für Windenergieanlagen erteilt werden. Auszug aus der Standortuntersuchung Luftbild Auszug aus der Windkarte Auszug aus der Standortuntersuchung Abb. 4: Flächenabwägung Beide Flächen liegen allerdings relativ niedrig im Gelände in der Nähe von Gewässern, so dass hier nur verhältnismäßig geringe Windhöffigkeiten von ca. 6,7 m/s vorliegen. Andere Flächen in Hürtgenwald weisen deutlich höhere Werte auf. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 10/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Nach Rückspreche mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde sind beide Fläche nicht zur Ausweisung als Windkraftkonzentrationszone geeignet. Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einem Waldanteil von ca. 60 % waldreich. Hier sind Offenlandflächen mit für die Eifel typischen strukturierenden Hecken- und Einzelbäumen bzw. Baumgruppen gegenüber dem Wald selten. Diese Strukturen sind gegen Windkraftanlagen optisch empfindlicher als Wald. Ebenso sind manche der von diesen Strukturen abhängigen Tierarten als windkraftsensibel einzuordnen. Es wurde somit nachgewiesen, dass in Hürtgenwald keine geeigneten Flächen außerhalb des Waldes vorliegen, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens behandelt. Der Wald wird jeweils im Einzelfall betrachtet. Bestimmte Waldformen, wie heimischer Laubwald oder Prozessschutzflächen, sollen nicht für eine windenergetische Nutzung beansprucht werden. Hinweise hierauf können der Forstbetriebsplan sowie der Energieatlas NRW liefern. Nadelwälder/ Forste kommen in der Regel für eine Ausweisung von Vorrangflächen in Betracht. In Hürtgenwald sind vornehmlich Nadelwaldbestände vorhanden. Anhand der Kartenbasis des Energieatlas wurden die zusammenhängenden Laubwaldbereiche (über 1 ha Größe) ermittelt. Diese werden im Rahmen der Standortuntersuchung als weiche Tabuzone definiert. Laubwaldbereiche haben, da sie als einzige als standortgerecht anzusehen sind, eine besondere Bedeutung für die Fauna und stellen den Lebensraum für viele heimische Arten dar. In der Gemeinde Hürtgenwald werden, wie in vielen Kommunen, Waldumbaumaßnahmen hin zum Laubwald betrieben, um die naturschutzfachliche Funktion des Waldes zu erhöhen. Zu diesen Bemühungen stünde eine Inanspruchnahme für die Windenergie nicht in Einklang. Eine Detailprüfung, welche Bäume dem Wald entnommen werden und welche erhaltenswert sind, kann aufgrund des hohen Prüfumfangs erst in der konkreten Standortauswahl vorgenommen werden. Dabei sind besonders die Flächen interessant, die bereits infrastrukturell genutzt wurden (z.B. aufgegebene militärische Nutzung) und bei denen eine Erschließung der Flächen über bestehende Wirtschaftswege möglich ist. Generell ist die Erschließung im Wald aufwendiger als auf Ackerflächen, da die Flächen für Abbiegeradien auch gerodet werden müssen und dieser Eingriff nicht, wie die Kiesanschüttung im Offenland, leicht revisibel ist. Die Belange des Natur- und Artenschutzes müssen beachtet werden. Zur Berücksichtigung dieser Belange wurde die Planung mit dem Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren werden die konkreten Anlagenstandorte mit dem Landesbetrieb abschließend abgestimmt, so dass negative Auswirkungen sicher vermieden werden. Eine Zustimmung der Flächenauswahl durch den Forst ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt. Eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG ist nicht erforderlich, da für die konkreten Konzentrationszonen Bebauungspläne aufgestellt werden. Der Schutzabstand vom Wald von 35 m kann unterschritten werden, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet, auf Ersatzansprüche durch umfallende Bäume zu verzichten. 4 Hinzukommend muss berücksichtigt werden, dass ein Eingriff in den Wald auch durch Wald auszugleichen ist. Dies wird ebenfalls im Bebauungsplanverfahren gesichert. Neben dem reinen Erhalt des Landschaftsbildes und dem Schutz des Waldes gibt es noch ein weiteres Kriterium, das hiermit im Zusammenhang steht: die Unzerschnittenheit der Natur. Hürtgenwald verfügt, wie bereits erwähnt, über zahlreiche Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete. Diese liegen zu einem großen Teil im westlichen Bereich der Gemeinde. Es ist ausdrückliches Ziel der Gemeinde Hürtgenwald, diese zusammenhängenden Naturräume, wie es sie selten in NRW gibt, soweit möglich zu erhalten. Ihnen kommt ein besonderer Schutzstatus zu. Dieser Aspekt wird im Rahmen der Detailuntersuchung der Standortuntersuchung (vgl. Kapitel 6) berücksichtigt. 4 Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.4 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 11/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Abbildung 5: Auszug aus der Standortuntersuchung, Waldprüfung 3.6 Anforderungen des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" Der Leitfaden in der Fassung vom 12. November 2013 wurde per Runderlass eingeführt und ist somit behördenverbindlich bei der Planung zu beachten. Im Wesentlichen werden im Leitfaden Aussagen zur Untersuchungsmethodik der Artenschutzprüfung, zur Berücksichtigung in den unterschiedlichen Planungsebenen und zur Festlegung der windenenergiesensiblen Arten getroffen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 12/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Für den Flächennutzungsplan wird in Kapitel 4.2 angeführt, dass eine Artenschutzprüfung in soweit erfolgen muss, wie sie Abschätzung der Umsetzbarkeit der Planung erforderlich ist. Eine vollständige Bearbeitung ist jedoch auf dieser Ebene selten möglich, so dass verschiedene Konstellationen möglich sind. Es ist im FNP zumindest eine vorbereitende ASP erforderlich. Der Abschluss der ASP kann im Genehmigungsverfahren erfolgen. Für Hürtgenwald lag bereits eine vollständige ASP 1 und 2 vor, die jedoch aufgrund der neuen Anforderungen an die Untersuchungsmethodik überarbeitet werden muss. Mit den zuständigen Behörden wurde abgestimmt, dass die bisherige ASP für die Planungsebene des Flächennutzungsplanes ausreichend ist. Im hier vorliegenden Bebauungsplanverfahren erfolgt der Abschluss der ASP in Form einer vollständigen ASP II gemäß den Bestimmungen des Leitfadens. 3.7 Standortuntersuchung 3.7.1 Methodik Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. 5 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch „Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetste Fläche ausgewiesen wird. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind.6 Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten: Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.7 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend angesehen,8 obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat.9 Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse. Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert - vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden 5 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). 6 Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1. 7 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). 8 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10. 9 BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 13/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in Schritt 3 verlagert. Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vor-Abwägung statt. Übrig bleiben dann die Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss der harten Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen. Einen definierten Prozentsatz hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde10, hat das BVerwG eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“11. Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windkraftanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung). Überprüfung der Ergebnisse Grobuntersuchung: schematisches Raster für das gesamte Gemeindegebiet Detailanalyse der Potentialflächen für Teile des Gemeindegebietes Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Harte Tabukriterien: Ausschluss rechtlich und tatsächlich ungeeigneter Flächen12 Weiche Tabukriterien: Ausschluss von Flächen anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß des Vorsorgegrundsatzes Ortsbezogene und/oder vorhabenbezogene Detailuntersuchung bzw. Überprüfung der Potentialflächen insbesondere anhand von Abwägungskriterien Vorabwägung der Potentialflächen Abstrakt definierter Vorgang Einheitliche Betrachtung Abschließender Nachweis, dass durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substantieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde. Ergebnis: Potentialflächen Ergebnis: Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als Konzentrationszone auszuweisen Tabelle 1: Schematisches Raster der Untersuchung Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte. 10 Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06. 11 12 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 14/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu erreichen (Eignungsgebiet13), muss die Gemeinde alle gleich geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Es darf keine Ungleichbehandlung gleich geeigneter Flächen erfolgen. Nur zusammen stellen diese die Konzentrationszonen dar. Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Dies ist die die E-8214 mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt. Die E-82 entspricht in unserer Region dem kleinsten gängigen Bautypus und wurde insbesondere zu Beginn der Standortuntersuchung in Hürtgenwald im Jahre 2011 regelmäßig verwendet. Heute werden allerdings regelmäßig Anlagen von bis zu 200 m Höhe gebaut. Die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. 3.7.2 Inhalt Die für die Untersuchung der Gemeinde Hürtgenwald angesetzten Kriterien können der folgenden Tabelle entnommen werden. Kategorie Windhöffigkeit Ziele der Landes- und Regionalplanung (soweit nicht anders genannt) Siedlungsflächen Abstände zu Siedlungsflächen Abstände zu Einzelhöfen Schutzabstände zu Technischer Infrastruktur Gewässerschutz Schutzgebiete Harte Tabuzonen Weiche Tabuzonen Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5,5 m/s Flugplatzbereiche; Abfalldeponien Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen (nicht vorhanden) Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“; Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) Siedlungsflächen im FNP Einzelhöfe - 40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden) 20 m zu Bundesfernstraßen Wasserschutzzone I; Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken, Gewässer 1. Ordnung 50 m zu Gewässern erster Ordnung FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete Naturschutzgebiete; Nationalparke (nicht vorhanden); Nationale Naturmonumente; Gesetzlich geschützte Biotope Flächige geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale - - Gewerbliche Flächen 600 m zu ASB 600m (Immissionsrechtlich erforderlich) 800 m (Vorsorgeabstand) 350 m (Vorsorgeabstand) 82 m zu Hochspannungsleitungen ab 110 kV - Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler Arten BSN Abstände zu Schutzgebieten Sonstiges Tabelle 2: harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Hürtgenwald 100 m zu NSG, FFH - In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind nur dann als Konzentrationszone geeignet, wenn mindestens drei Anlagen (Definition Windpark) in dieser Fläche 13 Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen diese Raumnutzungen an anderer Stelle im Planungsgebiet aus. 14 Vgl. Kap. 5.1.2; Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 15/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ errichtet werden können und die übrigen Kriterien erfüllt werden. Nach dieser Grobuntersuchung verblieben in Hürtgenwald 10 Bereiche mit insgesamt 756 ha übrig, die im Detail auf weitere Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht etwa 8,5 % des gesamten Gemeindegebietes. Die Flächen liegen hauptsächlich im weniger besiedelten westlichen Teil des Gemeindegebietes. Untersuchungskriterien der Detailuntersuchung waren Größe und Zuschnitt, Windhöffigkeit, Einspeisung und Erschließbarkeit, Windhöffigkeit, Belange der Regionalplanung, Auswirkungen auf das Landschaft- und Ortsbild, weitere kleinflächige Schutzgebiete, Abschätzung der Auswirkungen auf den Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutzbelange und ggf. weitere Belange. Von diesen Flächen wurden zwei Flächen zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen: Kriterium Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Kriterium Gr Wind Er RegP LB VorB Denk Schutz Wasser ASP Raum Wald Kennzeichen H 99 ha 6,2 – 7,0 m/s 6,6 - 7,5 m/s +/+ BSLE mittel ja keine Bedenken keine keine geringe Bedenken 10-50 km² hoher Waldanteil Bew. Die Fläche H hat eine für einen Windpark ausreichende Größe und ist die insgesamt drittgrößte Fläche. Neben den Flächen M, A und E/F hat diese die beste Windhöffigkeit, eine Erschließung ist gut möglich. Auch aufgrund der Vorbelastung durch bestehende Windenergieanlagen wird die Beeinflussung des Landschaftsbildes als vertretbar angesehen. Artenschutzrechtliche Bedenken sind gering. Zwar liegt die Fläche in einer bedeutsamen Kulturlandschaft, jedoch werden die Schutzziele durch die Planung nicht betroffen. Weiterhin werden keine Auswirkungen auf Denkmalbelange erwartet. Die Fläche liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten, jedoch in einem Waldbereich, jedoch nur in einer Raumkategorie 10-50 km². Die Fläche ist geeignet und wird zur Ausweisung empfohlen. Kennzeichen M 66 ha 6,6 m/s 7,5 m/s +/o BSLE gering -mittel ja Bodendenkmale keine keine Mittlere Bedenken 10-50 km² hoher Waldanteil Bew. Die Fläche M hat zwar nur eine mittlere Größe, weist aber die beste Windhöffigkeit im Gemeindegebiet auf. Dies ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen. Daneben ist hier auch die Erschließung gut möglich, so dass eine gute Eignung der Fläche vorliegt. Für die Fläche wird eine nur mittlere Belastung des Landschaftsbildes unterstellt, da bereits eine Vorbelastung durch die Anlagen in Raffelsbrand sowie durch Anlagen im Gebiet der Gemeinde Simmerath besteht. Hier ist weiterhin die Errichtung weiterer Anlagen geplant, wodurch die Belastung des Landschaftsbildes weiter zunimmt. Die Belange des Bodendenkmalschutzes sind lösbar. Die Fläche liegt hauptsächlich in einem Waldbereich und in der Raumkategorie 10-50 km². Obwohl artenschutzrechtliche Bedenken auf dieser Planungsebene nicht vollständig ausgeräumt werden können, ist die Fläche aufgrund der guten Gesamteinschätzung für die Windkraft geeignet und wird empfohlen. Tabelle 3: Abwägungsmatrix Die übrigen Flächen sind aufgrund der Eignungskriterien der Detailuntersuchung weniger geeignet. Diese wiesen entweder geringere Windgeschwindigkeiten auf, hatten eine geringere Größe, es gab größere artenschutzrechtliche Bedenken, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes war größer oder andere Kriterien sprachen gegen eine Ausweisung. In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen nur noch zwei der drei ursprünglich im Konzept beschriebenen Flächen als „Konzentrationszonen für die Windenergie“ ausgewiesen werden. Für die beiden bestehenden Zonen soll die Darstellung aufgehoben werden. Für die Zonen III „Rennweg“, in der VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 16/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Standortuntersuchung als Fläche A bezeichnet, kommt die vertiefte Betrachtung im Rahmen des Flächennutzungsplans nicht mehr zu dem Ergebnis, dass diese für die Windkraft geeignet ist. Nach der Offenlage der 9. Flächennutzungsplanänderung wurde deutlich, dass die Ausweisung der Zone III „Rennweg“ aufgrund von noch nicht gelösten Belangen (vgl. Kapitel 1.2), insbesondere wegen der Belange der Flugsicherung mit der Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN, nicht möglich ist. Im Hinblick auf die in dieser Zone verbleibende realisierbare Anlagenhöhe von maximal 150 m ist eine Ausweisung der Fläche unter Berücksichtigung und Gewichtung der übrigen Belange nicht mehr sachgerecht. Ein Eingriff in den sensiblen Bereich kann nicht gerechtfertigt werden, wenn hiermit dem Planungsziel, nämlich den Beitrag der Windenergie an der Stromerzeugung zu steigern, nicht Rechnung getragen wird. Dies ist aufgrund der Verwirbelungen über dem Wald in Zusammenhang mit den zu erwartenden Abschaltzeiten aus arten- oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht mehr in einem Umfang gegeben, der für die Flächenausweisung sprechen würde. Weiterhin möchte die Gemeinde Hürtgenwald die Fläche A nach Möglichkeit nicht ausweisen, da der Bereich in einem großen zusammenhängenden Waldbereich liegt, in den die Gemeinde nicht eingreifen will, da dieser Bereich auch zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freigehalten werden soll. Aufgrund des bisherigen Standes der artenschutzrechtlichen Untersuchungen kann abgeleitet werden, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden, jedoch ist die Planung mit Auswirkungen verbunden, die auch Betriebseinschränkungen verursachen werden. Die Fläche ist demnach nicht geeignet und wird nicht mehr zur Ausweisung empfohlen. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die beiden bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald in den Bereichen Raffelsbrand und Brandenberg bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Für die Anlagen in Brandberg liegen 2 Anlagen innerhalb der neuen Zone H, lediglich eine Teilfläche, die derzeit mit einer Windenergieanlage bebaut ist, wird aufgehoben. Im Rahmen der 9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz. 3.7.3 Überprüfung der Ergebnisse Die Zone IV „Brandenberg“, in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet und die Zone V „Raffelsbrand“, in der Standortuntersuchung als Fläche M bezeichnet, sind aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als Konzentrationszone geeignet und Schaffen für die Windkraft substantiell Raum. Durch die Ausweisung der beiden Flächen werden insgesamt ca. 166 ha für die Windkraft zur Verfügung gestellt. Dies entspricht ca. 1,9 % der Gemeindegebietsfläche (8804 ha). Dies entspricht dem vom Land NRW im Entwurf des Landesentwicklungsplanes definierten Wunschziel der Inanspruchnahme von 2% der Landesflächen für die Windkraft. Die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen. 10,2 % der Gemeindefläche sind als Siedlungsbereich genutzt, hinzu kommen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland. Somit stünden theoretisch weite Teile der Flächen einer möglichen Nutzung durch die Windkraft offen. Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald mit der Vielzahl an linearen Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFH-Schutzgebiete) und den Siedlungsstrukturen, die sich zwischen diesen Schutzgebieten erstrecken, ergeben sich jedoch starke Einschränkungen der Nutzbarkeit dieser Flächen; diese werden als harte und weiche Ausschlusskriterien berücksichtigt. Insgesamt verbleiben nach der Grobuntersuchung der Standortuntersuchung ca. 756 ha an Potentialflächen. Es werden also 22 % der Potentialflächen ausgewiesen. Die Kriterien der harten und weichen Tabuzonen sind in Kapitel 2.1 / 2.2 aufgelistet. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 17/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Im Rahmen der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens hat sich eine Reduzierung der Fläche M um 13 ha ergeben (vgl. Kapitel 3.2.3). Somit werden insgesamt 152,23 ha als Konzentrationszone ausgewiesen. Der Anteil der Konzentrationszonen an der Gemeindegebietsfläche beträgt somit noch 1,7 %; es werden 20 % der Potentialflächen ausgewiesen. 4 BESCHREIBUNG DES VORHABENS Die Vorhabenträgerin, die „Innovative Energie Anlagen Hürtgenwald GmbH“ ( IEH ), sieht vor, im Plangebiet drei Windenergieanlagen zu errichten. Es sollen 3 Anlagen des Typs ENERCON E-101 mit einer Nennleistung von 3,05 MW errichtet werden. Diese Anlagen haben bei einer Nabenhöhe von bis zu 149 m eine Gesamthöhe von bis zu 199,5 m. Nummer WEA 1: WEA 2: WEA 3: Anlagentyp E 101 E 101 E 101 Geländeniveau Gelände: 378 m Gelände: 377 m Gelände: 367 m Nabenhöhe NH: 135,4 m NH: 135,4 m NH: 149 m Gesamthöhe GH: 185,9 m GH: 185,9 m GH: 199,5 m Koordinaten R 317.116 R 317.316 R 317.789 H 5.612.276 H 5.621.047 H 5.620.805  564 m  563 m  567 m Höhe im Gelände Tabelle 4: geplante Anlagen 5 VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN Für die Planung soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB aufgestellt werden. Dieser besteht aus den drei Elementen Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Durchführungsvertrag. In der Regel muss der Vorhabenträger Eigentümer der Flächen sein, auf die sich der Plan erstreckt. Im Einzelfall kann eine andere privatrechtliche Verfügungsbefugnis, wie im vorliegenden Fall ein langfristiges Pachtverhältnis, ausreichend sein.15 Die Verfügungsbefugnisse müssen vor Satzungsbeschluss gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald durch Vorlage entsprechender Verträge nachgewiesen werden. 15 Vg. Battis, Krautzberger, Löhr 2009: Kommentar zum BauGB, 11. Auflage, § 12 RN 11 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 18/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ 5.1 Festsetzungen des Bebauungsplans 5.1.1 Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Die zulässigen Nutzung ergeben sich bereits aus dem Flächennutzungsplan mit der Ausweisung von einer „Konzentrationszone für die Windenergie“ und der Beibehaltung der landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Flächen. Im Bebauungsplan wird als Randsignatur wird eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB und der besonderen Zweckbestimmung „Konzentrationszone für die Windenergie“ festgesetzt. 5.1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen „Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage wird auf 570 m ü NHN beschränkt.“ Aus der frühzeitigen Beteiligung ist bekannt, dass die Flächen aus Gründen der Flugsicherheit nur eingeschränkt baulich nutzbar sind. Durch die erneute Offenlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt sich nach Abstimmungsterminen mit den zuständigen Behörden die festgesetzte Bauhöhenbeschränkung durch das Bundesamt für Infrastruktur, Dienstleistungen und Umwelt der Bundeswehr (ehemals Wehrbereichsverwaltung) / militärische Luftfahrt. Durch die Höhenbegrenzung sind Anlagenhöhen von ca. 185-210 m realisierbar. 5.1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB) „Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windkraftanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern keine anderen Festsetzungen oder rechtlichen Belange entgegen stehen. Sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern keine anderen Festsetzungen oder rechtlichen Belange entgegen stehen. Im Bebauungsplan werden Standorte für die Windenergieanlagen festgesetzt, auf deren Basis die immissionsschutzrechtlichen Gutachten erstellt worden. Dabei wird für die Anlagenstandorte eine gewisse Toleranz gewährt, um z.B. auf kleinflächige Bodenbeschaffenheiten, die zu Gründungsproblemen führen könnten, eingehen zu können. 5.1.4 Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Schallschutz In einer Schalltechnische Untersuchung16 wurden die Auswirkungen der drei geplanten Anlagen unter Berücksichtigung der Vorbelastung der drei vorhandenen Anlagen untersucht. Zunächst erfolgte eine Untersuchung für Anlagen mit einer Nabenhöhe von 149 m. Die Untersuchung wurde jedoch anhand zweier Stellungnahmen zur 16 IEL, November 2013: Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 19/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Verschiebung der WEA 5 (im Bebauungsplan als WEA 2 bezeichnet)17 und zur Änderung der Nabenhöhe der WEA 4 und 518 (im Bebauungsplan als WEA 1 und 2 bezeichnet) fortgeschrieben. Durch die Verschiebung ergaben sich geringfügige Änderung der im folgenden benannten Werte um +/- o,1 dB. Hierdurch ergeben sich keine Auswirkungen in der Gesamtbeurteilung. Durch die Reduzierung der nabenhöhen ergaben sich weitere Änderungen um +/- 0,3 dB. Auch hierdurch ergeben sich keine Auswirkungen in der Gesamtbeurteilung. Maßgebliche Immissionsorte (IP) zur Beurteilung der Schallauswirkungen sind: Abbildung 6: Immissionsorte und Richtwerte Nach Berechnung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung ergibt sich folgendes: Abbildung 7: Beurteilungspegel Insgesamt werden somit die Immissionsrichtwerte an zwei der zehn Immissionsorte ausgeschöpft und an allen weiteren immissionsorten unterschritten. Bei der im Gutachten angenommen Lärmpegeln der Anlagn sind demnach keine Abschaltungen der Anlagen erforderlich. 17 IEL, März 2014 18 IEL, Oktober 2014 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 20/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Die im Gutachten angenommen Schallwerte werden daher festgesetzt: „Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit einer Wahrscheinlichkeit von 95% die maßgeblichen Schallleistungspegel weder tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Die maßgeblichen Schallleistungspegel sind: Anlage Tags Nachts WEA 1 WEA 2 WEA 3 107,3 dB(A) 107,3 dB(A) 107,3 dB(A)) 107,3 dB(A) 107,3 dB(A) 107,3 dB(A) Von den festgesetzten Schallleistungspegeln kann abgewichen werden, wenn im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG der Nachweis erbracht wird, dass auch bei höheren Schallpegeln die Immissionswerte der TA Lärm eingehalten werden können. Wenn der Nachweis nicht für alle Anlagen gemeinsam erbracht wird, ist für die übrigen Angaben der oben festgesetzte Wert zu berücksichtigen.“ Bei Festsetzung der Schallleistungspegel können die Immissionswerte in allen Immissionspunkten eingehalten werden. Aufgrund neuer Erkenntnisse, zum Beispiel aus der schallschutztechnischen Vermessung, können sich jederzeit bessere Windparkkonfigurationen ergeben. Diese sollen durch die Festsetzung nicht verhindert werden. Schattenwurf In einem Schattenwurfgutachten19 wurden die Auswirkungen der drei geplanten Anlagen unter Berücksichtigung der Vorbelastung der drei vorhandenen Anlagen untersucht. Zunächst erfolgte eine Untersuchung für Anlagen mit einer Nabenhöhe von 149 m. Die Untersuchung wurde jedoch anhand zweier Stellungnahmen zur Verschiebung der WEA 5 (im Bebauungsplan als WEA 2 bezeichnet) 20 und zur Änderung der Nabenhöhe der WEA 4 und 5 21 (im Bebauungsplan als WEA 1 und 2 bezeichnet) fortgeschrieben. Durch die Änderungen ergaben sich die unten abgebildete Berechnung. Maßgebliche Immissionsorte (IP) zur Beurteilung der Schattenauswirkungen sind: 19 IEL, November 2013: Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von drei Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel 20 IEL, März 2014 21 IEL, Oktober 2014 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 21/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Abbildung 8: Schattenwurf-Immissionspunkte Gesetzliche Richtwerte für die Zulässige Dauer des Schattenschlags bestehen nicht. Jedoch existieren Orientierungswerte. Diese betragen 30 Stunden pro Jahr, was einer wahrscheinlichen Beschattung von 8 Stunden pro Jahr entspricht. Der täglich maximal zulässige Wert liegt bei 30 Minuten. Die Berechnung des Schattenschlags ergibt folgendes: VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 22/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Abbildung 9: Schattenwurfergebnisse Die Orientierungswerte von 30 Stunden pro Jahr werden somit an 47 der 54 Immissionspunkte eingehalten. An den IPs 1 (Brandeberger Weg) und 10-15 (Spitzberg) liegt eine Überschreitung vor. An allen diese Immissionsorte bis auf den IP 14 resultiert diese Überschreitung im Wesentlichen bereits aus der Vorbelastung. Ähnlich verhält es sich auch für den Orientierungswert für die maximale Tagesbelastung. Hier wird der Orientierungswert jedoch an weiteren Punkten überschritten. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 23/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Es wird daher folgendes festgesetzt: „Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Da Richtwertüberschreitungen an Immissionspunkten eintreten können, sind die WEA 1 bis 3 mit Abschaltmodulen auszurüsten.“ Durch technische Maßnahmen, die zur Abschaltung führen, können Überschreitungen der Orientierungswerte vermieden werden. 5.1.5 Hinweise Bodenschutz Innerhalb des vorgesehenen Windparkes könnten sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden. Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären. Seismologie Nach der Karte nach DIN 4149 in der Fassung von April 2005 befindet sich das Plangebiet (= Gemarkungen Obermaubach und Kleinhau) in Erdbebenzone 2 der Untergrundklasse R (R = Gebiete mit felsartigem Untergrund) Bodendenkmalschutz Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Artenschutz: Vögel: · Die Baufeldfreimachung sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03. – 30.09.) stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet. · Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die Anlagen vorsorglich in der sensiblen Zugzeit zwischen dem 15. Februar und 20. März sowie dem 15. Oktober und 15. Dezember bei ausgeprägten Schlechtwetterlagen (Nebel bzw. deutlich behinderte Sicht) und ggf. parallel örtlicher Kontrolle tagsüber abgeschaltet werden. Fledermäuse: · Sowohl im Rahmen des BImSch-Verfahrens, als auch noch einmal vor der Baumaßnahme selbst ist eine Baumhöhlenkartierung durchzuführen. Diese muss in der Aktivitätszeit der Fledermäuse, ggf. unter Anwendung eines Endoskops und/oder gekoppelt an Ausflug- und Detektoruntersuchungen stattfinden. · Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich verschlossen werden. · Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. Es bleibt der Einzelfallprüfung in VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 24/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Abstimmung mit der ULB vorbehalten, eine der örtlichen Situation angemessenen Lösung zu finden, die sowohl eine fachgerechte Umsiedlung beinhalten kann als auch ein Abwarten auf ein komplettes Ausfliegen der Tiere. · Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. Grundlage für die in Abstimmung mit der ULB zu erfolgende Festsetzung von Ersatzmaßnahmen ist der Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“. · Die Entnahme von Gehölzen muss außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte November und Ende Februar erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden. · Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben. · Es muss die Ausstattung von zwei WEA (1 und 3) mit einem Batcorder zur permanenten Höhenerfassung und 2-jähriges Monitoring erfolgen. Gemäß Schreiben des LANUV NRW von 13.06.2014 sind die WEA im ersten Betriebsjahr zwischen dem 01. Mai und dem 31. Oktober in Nächten ohne Niederschlag, Temperaturen über 10 °C und Windgeschwindigkeiten < 6 m/sec. abzuschalten. Auf Basis des Batcordermonitorings im ersten Jahr können die Zeiten dann im zweiten Jahr, im welchem ebenfalls noch einmal permanent überwacht werden muss, angepasst werden. · Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen) sollte vermieden werden. · Zum Ausgleich der Rodungen sollten Ersatzaufforstungen mit bodenständigen Laubwäldern im gleichen Flächenumfang an anderer Stelle vorgenommen werden. Sinnvoll bzw. alternativ möglich ist auch die Umwandlung von Nadelholzforsten in Laubwald und die Schaffung von Naturwaldzellen. Haselmaus: · Nach endgültiger Festlegung der Zuwegung und der WEA-Standorte sind der Streckenverlauf und die Standorte auf Haselmauspotenzial hin zu überprüfen. · Bei Hinweisen auf ein Vorkommen der Haselmaus ist das weitere Vorgehen zum Schutz der Tiere mit der ULB abzustimmen. Wildkatze: · Der Anlagenbau der WEA 3 muss außerhalb der sensibelsten Zeit von Anfang Juni bis Ende Juli erfolgen, um Störungen während der Jungenaufzuchtzeit zu vermeiden. Der Bauzeitenplan ist darauf abzustimmen. · Wartungsarbeiten außerhalb der WEA dürfen grundsätzlich nur während der Tagesstunden, nicht aber in der Dämmerung oder gar in der Nacht durchgeführt werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 25/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Ausgleich Der Ausgleich in Höhe von 3,45 ha für die Eingriffe aus der Neuversiegelung sowie der Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild und in den Wald finden auf folgenden Flächen statt: Nr. Gemeinde/ Stadt Gemarkung Flur Flurstück Fläche in m² Entwicklungsziel 1 Hürtgenwald Brandenberg 22 27 2.895 Waldentwicklung 2 Hürtgenwald Brandenberg 24 31.605 Waldentwicklung 107 Summe 5.2 34.400 Vorhaben- und Erschließungsplan Zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Vorhaben- und Erschließungsplan. Dieser muss das Vorhaben in seinen städtebaulich wesentlichen Punkten darstellen. Dazu ist er an den eingeschränkten Festsetzungskatalog des § 9 BauGB nicht gebunden. Der zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehörende Vorhaben- und Erschließungsplan konkretisiert die im Bebauungsplan festgesetzten Standorte sowie den Anlagentypen und seine Höhe. Die Festlegungen des Vorhaben- und Erschließungsplans ergänzen die Festsetzungen des Bebauungsplans und wirken in der gleichen Weise rechtsgestaltend. Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB erforderlich. Der Nachweis dieser ausreichenden Erschließung muss spätestens im Rahmen der BImSchGenehmigung erbracht werden. Im Vorhaben- und Erschließungsplan werden die für die Erschließung erforderlichen Flächen festgelegt. Zur Erschließung gehört ggf. der Ausbau der Wirtschaftswege, der Ausbau von Abbiegeradien und der Ausbau der Aufstellflächen. Die Erschließung ist hauptsächlich zum Bau der Anlagen notwendig. Bestandteil des VEPs sind nur die innerhalb des Plangebietes erforderlichen Erschließungsanlagen. Dieses Wegenetz wird im Rahmen des Erschließungsplans dargestellt, ist allerdings, da es sich nicht um „öffentliche Verkehrsflächen“ handelt, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Der Geltungsbereich des VEPs weicht von dem des Bebauungsplans ab. In der Regel muss der Vorhabenträger Eigentümer der Flächen sein, auf die sich der Plan erstreckt. Im Einzelfall kann eine andere privatrechtliche Verfügungsbefugnis, wie im vorliegenden Fall ein langfristiges Pachtverhältnis, ausreichend sein.22 Die Verfügungsbefugnisse über die Flächen wird bis zum Satzungsbeschluss gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald durch Vorlage entsprechender Verträge nachgewiesen. Da nicht auf allen im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Flächen Windenergieanlagen errichtet werden sollen, werden auch nicht für alle Flächen Pachtverträge abgeschlossen. Nur die Flächen, für die Pachtverhältnisse bestehen, liegen also im Geltungsbereich des VEPs. Die umliegenden Flächen liegen dennoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans, um hier Fehlentwicklungen, z.B. durch die Ansiedlung weiterer WEAs, zu vermeiden. Der VEP umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Brandenberg Brandenberg 22 Flur 22 23 Flurstück 10 30 Vg. Battis, Krautzberger, Löhr 2009: Kommentar zum BauGB, 11. Auflage, § 12 RN 11 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 26/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ 5.3 Durchführungsvertrag Kernstück eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist - neben dem Vorhaben- und Erschließungsplan - der Durchführungsvertrag, der zwischen der Gemeinde Hürtgenwald und der Vorhabenträgerin vor Satzungsbeschluss des Bebauungsplans abgeschlossen wird. Der Vertrag bestimmt eine Frist für die Realisierung des Vorhabens. Bei Verstoß gegen die Fristen soll die Gemeinde Hürtgenwald nach § 12 Abs. 6 BauGB die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben. Im Durchführungsvertrag werden des Weiteren Regelungen zu Fristen, Bürgschaften und zur Rückbauverpflichtung der Anlagen nach der Betriebsaufgabe getroffen. Im Durchführungsvertrag wird auch der Anlagentyp festgeschrieben. Der Vorhabenträger verpflichtete sich zur Errichtung der unter Kapitel 4 beschriebenen Anlagen an den im VEP festgelegten Standorten. Über die Festschreibung des Anlagentyps ist sichergestellt, dass bestimmte Auswirkungen verhindert werden. Des Weiteren werden sich die Vorhabenträger zur Herstellung des erforderlichen Ausgleichs für den Eingriff in das Landschaftsbild, den Wald und die Versiegelung, der im Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und festgelegt werden wird, verpflichten. Der LBP wird Bestandteil des Durchführungsvertrags und somit auch des Bebauungsplans. Eine Zusammenfassung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt weiterhin im Umweltbericht. Daneben wird im Durchführungsvertrag die Erschließung mit Ausnahme privatrechtlicher Regelungen geregelt. Im Durchführungsvertrag wird originär auch die Übernahme der Planungskosten geregelt werden. 6 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung wurde eine Umweltprüfung durchgeführt und in einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB deren Ergebnisse zusammengefasst. Hierbei sind vor allem die Belange des Immissionsschutzes, als auch des Artenschutzes sowie der Eingriff in das Landschaftsbild besonders zu werten. Daneben wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, in dem der erforderliche Ausgleich ermittelt wurde. Mit den bereits vorhandenen 3 WEA ergeben sich 6 Anlagen. Es handelt sich somit um eine Windfarm nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG, für die im Genehmigungsverfahren eine Allgemeine Vorprüfung nach Anlage 2 des UVPG durchzuführen ist. Wird bereits im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, kann im Genehmigungsverfahren die Prüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen beschränkt werden. 6.1 Mensch Basis der Standortuntersuchung und auch der 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald sind nur pauschal angenommene Abstandswerte, die die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Werte sicherstellen sollen. Auf Basis des Flächennutzungsplanes können noch keine Aussagen zu Anlagentypen, der Anlagenanzahl und den genauen Standorten getroffen werden, die eine Überprüfung dieser Annahmen ergeben können. Zusätzlich zu dem Flächennutzungsplan werden jedoch Bebauungspläne aufgestellt, so dass diese Thematik auf das nachfolgende Bebauungsplanverfahren verlagert wird. Die Gemeinde wird beide Pläne zeitgleich bekannt machen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wir die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Werte anhand der konkreten Windparkplanung geprüft werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 27/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben. Von den Flächen aus werden die Anlagen durch die Baumkronen eingeschränkt wahrnehmbar sein. Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt, als sie im Süden der Gemeinde an den Grenzen des Nationalparks oder um Vossenack erkannt wird. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellen. 6.2 6.2.1 Natur und Landschaft Landschaftsbild Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt sich bereits in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche als Landschaftsschutz sowie den zahlreichen Naturschutzgebieten wieder. Nach erster Bewertung in der Standortuntersuchung bzw. im Flächennutzungsplan kann festgehalten werden, dass insgesamt Flächen mit einem eher mittleren ästhetischen Gesamtwert ausgewählt wurden. Insgesamt entstehen durch die Planung Eingriffe ins Landschaftsbild, die trotz der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auszugleichen sind. Dazu wird auf der Ebene des Bebauungsplanes ein Gutachten zur Landschaftsbildbewertung erstellt. Erfahrungsgemäß kann ein Gesamtkompensationsbedarf von bis zu 1,3 ha pro Anlage für die Eingriffe in das Landschaftsbild entstehen. Aufgrund der Reliefierung und der vorhandenen üppigen Vegetation können jedoch sichtverschattete Bereiche entstehen, die eine Verringerung der Beeinträchtigung und damit des Ausgleiches bedingen. Der Kompensationsumfang wird im landschaftspflegerischem Fachbeitrag zum Bebauungsplan dargestellt werden. Der Ausgleich erfolgt multifunktional. Brandenberg Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Der Großteil der Fläche liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Die Waldfläche ist jedoch deutlich kleiner als die Waldfläche im Norden und Westen des Gemeindegebietes. Nach Vorabstimmung mit der ULB und dem Forst wäre eine Inanspruchnahme der Fläche für die Windkraft unter diesen Aspekten am ehesten denkbar. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg. Somit wären die Anlagen weithin sichtbar. Durch die die Anlagen umgebenden Bäume kann die Sichtbarkeit abgemildert werden. Ästhetischer Eigenwert: Der Wald besteht zum Großteil aus monoton strukturierten Nadelhölzern (Fichtenwald), die nicht besonders schützenswert sind. Teilweise liegen auch einzelne Mischwaldbereiche vor. Nur in der Nähe der Bachläufe, die besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. In der Nähe sind bereit Windenergieanlagen errichtet und kürzlich „repowert“ worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht. Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer geringen bis mittleren Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert wird dieser insgesamt als mittel bewertet. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 28/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ 6.2.2 Flora Im Rahmen der Erschließung des Windparks werden Baumfällungen erforderlich werden. Zumindest die Flächen der Kurvenradien können ggf. zeitnah wieder aufgeforstet werden. Wo möglich sollen vorhandene Schneisen im Wald genutzt werden. Detaillierte Abgaben können dem LBP entnommen werden. 6.2.3 Artenschutz Im Bebauungsplanverfahren wurden mögliche Auswirkungen auf den Artenschutz im Rahmen einer Artenschutzprüfung (Stufe 2) untersucht und bewertet23. Die Untersuchungen zur Bestandaufnahme erfolgten in der Zeit von März bis November 2012 sowie ergänzend in der Zeit von März bis August 2014. Zusätzlich wurden vorhandenen Informationen des LANUV, des Landesbetrieb Wald und Holz, der Biologischen Station im Kreis Düren sowie der Naturschutzverbände ausgewertet. Im Fachinformationssystem „geschützte Arten“ des LANUV werden 5 windenergiesensible Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zweifarbfledermaus) sowie 7 windenergiesensible Vogelarten (Schwarzstorch, Baumfalke, Kiebitz, Rot- und Schwarzmilan, Uhu und Wachtel) als wahrscheinlich vorkommende Arten für die entsprechenden Messtischblätter angegeben. Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler Arten liegen nach Information des Windenergieatlas NRW nicht vor. Auch im Fundortkataster liegen keine Funde von planungsrelevanten Arten vor. Im Landschaftsplan LP 7 werden verschiedene windenergiesensible Arten für das gesamte Landschaftsschutzgebiet angeführt, die in die Untersuchung einbezogen wurden. Die Biologische Station und der Landesbetrieb Wald und Holz melden für die Kalltalhänge Bruten oder Brutverdachten der Arten Mäusebussard, Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzstorch, Turm und Baumfalke sowie Kornweihe und Schwarzmilan als Nahrungsgast oder Durchzügler. Seitens der Verbände werden die bereist genannten Arten bestätigt, Eine Uhubrut, wie sie aus den Messtischblättern anzunehmen ist, wird durch die Verbände nicht bestätigt und erscheint daher unwahrscheinlich. Hinsichtlich möglicher Auswirkungen ist zwischen Vogelschlag, Veränderungen des Brutverhaltens (Meideverhalten) und Veränderungen des Zug- und Rastgeschehens zu unterscheiden. Ergebnisse Vögel: Bei den Kartierungen hat der Gutachter insgesamt 61 Vogelarten, hierunter 43 Brutvogelarten und 2 Arten mit Brutverdacht (Habicht und Sperber) sowie 16 Gastvogelarten festgestellt. 19 der vorkommenden Arten sind Planungsrelevant, hiervon gelten 6 Arten als windenergiesensible. Diese sind Baumfalke, Kiebitz, Kormoran, Rotmilan, Schwarzmilan und Schwarzstorch. Keine der windenergiesensiblen Arten kommt im Plangebiet als Brutvogel vor. Als Nahrungsgast konnten der Baumfalke und der Rot- und Schwarzmilan, als Durchzügler der Kiebitz sowie der Kormoran nachgewiesen werden. Beim Schwarzstorch handelt es sich um eine Einzelsichtung im weiteren Umfeld. Auch Baumfalke und Rotmilan konnten nicht über dem geplanten Windpark, sondern nur in den angrenzenden Offenlandbereichen gesichtete werden. Im Rahmen der Raumnutzungsanalyse konnte für den Rotmilan eine verstärkte Raumnutzung südlich des geplanten Windparks im Bereich östlich der L 11 zwischen Brandenberg und Bergstein und somit in 1.000 – 3.000 m Entfernung zum Windpark festgestellt werden. Über dem Windpark wurden insgesamt nur 2 Überflüge festgestellt. Der Schwarzmilan konnte nur entlang einer Trasse zwischen Bergstein- Brandenberg-Kleinhaus festgestellt werden, wobei er sich deutlich südwestlich der L 11 aufhielt. Der Schwarzstorch konnte einmalig in ca. 23 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr 2015: Artenschutzprüfung zur Bebauungsplan B 5 „Windpark Ochsenauel“ der Gemeinde Hürtgenwald (Kreis Düren) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 29/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ 3.000 m Entfernung westlich des Tiefenbach gesichtet werden. Auch der Baumfalke konnte nur einmalig mit Flugrichtung Westen gesichtet werden. Die nachgewiesenen Arten Baumfalke, Kormoran, Kornweihe, Rotmilan, Schwarzmilan und Wanderfalke sind potentiell kollisionsgefährdet. Da jedoch für keine dieser arten eine erhöhte Raumnutzung vorliegt, liegt ebenso kein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor. Weiterhin wurde keine Art nachgewiesen, für die ein Störungsverbot möglich wäre. Hinsichtlich des Meideverhaltens beim Zug- und Rastgeschehen sind im vorliegenden Fall die Auswirkungen auf Kranich und Kiebitz zu beurteilen. Es liegt somit kein Störungsverbot i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor. Für den Kranich ist keine erhebliche Störung im Sinne des gesetztes anzunehmen. Für den Kiebitz wird es wohl zu einem Umfliegen des Windparks kommen; die allerdings möglich ist. Ein Rastverhalten auf den Flächen ist nicht nachgewiesen. Da im Plangebiet weder Brutnoch Ruhestätten vorliegen, tritt ebenso wenig keine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ein Zwar kommen andere Arten als Brutvogelarten vor, für diese gilt jedoch gemäß „Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ durch eine Regelvermutung, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nicht ausgelöst werden. Dennoch muss hier zum Schutz der Auswirkungen durch den Bau die Baufeldfreimachung in der Zeit von März bis September eines jeden Jahres erfolgen. Ergebnisse Fledermäuse: Im Rahmen der Fledermauskartierung konnten Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Bartfledermaus und Fransenfledermaus nachgewiesen werden. Im Bereich der WEA 1 und 3 konnten keine möglichen Quartiersstandort im 100 m Umkreis um die Anlage festgestellt werden. Im Bereich der WEA 2 gab es einzelne mögliche Quartiere. Für Fledermäuse ist es möglich, dass das Verletzungs- oder Tötungsverbot i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch den Bau der Anlagen oder durch den Betrieb der Anlagen (Fledermausschlag oder Barotrauma) ausgelöst werden. Dies kann vermieden werden, wenn eine Gehölzentnahme von Mitte November bis Ende Februar stattfindet oder eine vorherige Untersuchung auf mögliche Quartiere erfolgt. Diese Maßnahme dient auch der Sicherstellung des Verbotes der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Zur Vermeidung von Auswirkungen beim Betrieb soll für die Anlagen ein Abschaltszenario festgelegt werden, wonach die Anlagen nachts, bei Windgeschwindigkeiten im 10-Minuten-Mittel von < 6 m/s, bei Temperaturen > 10° C und bei fehlendem Niederschlag abgeschaltete werden. Weiterhin sollen die Anlagen WEA 1 und 3 mit Batcordern ausgestattet werden, u die Fledermausaktivitäten zu dokumentieren. Im ersten Jahr hat die Abschaltung in der Zeit vom 01.04 bis zum 31.10. des Jahres zu erfolgen. Aufgrund der Monitoringergebnisse kann die Abschaltzeit in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde nach dem ersten Betriebsjahr angepasst werden. Nach dem zweiten Betriebsjahr erfolgt sie endgültige Festlegung des Betriebsmodus. Zur Vermeidung von Störungen sollen im Mastfußbereich keine Bewegungsmelder installiert werden. Zur Vermeidung von Auswirkungen durch den Bau auf die Haselmaus sollen die Bereiche der Zuwegung, sofern hier eine Entnahme von Büschen erforderlich ist, auf ein Vorkommen der Haselmaus untersucht werden. Sollte dies der Fall sein, so ist mit der ULB das weitere Vorgehen abzustimmen. Zur Sicherstellung der Verbeidung möglicher Auswirkungen auf die Wildkatze sollte der Anlagebau der WEA 3 außerhalb der sensiblen Zeit der Wurf- und Aufzuchtzeit von Anfang Juni bis Ende Juli erfolgen, da die Schlagflur östlich der WEA ein mögliches Quartier darstellt. 6.3 Immissionen Für die Planung wurde eine Schall- und Schatten-Vorabschätzung durch die Windtest grevenbroich gmbh gefertigt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 30/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ In dieser Vorabschätzung wurden neben den drei neu geplanten Windenergieanlagen auch die drei bereits bestehende WEAs (zwei ENERCON E-82 und eine NEG MICON NM 1000/60) berücksichtigt. Vgl. Kapitel 5.1.4 6.4 Boden Die Auswirkungen auf den Boden sind insgesamt aufgrund der nur geringen Versiegelung gering. 6.5 Wasser Die Standortuntersuchung wurde um einen 100 m Puffer um die Naturschutzgebiete erweitert; somit wird in der Regel ein Abstand zu den Fließgewässern eingehalten. Die Flächen liegen nicht in Wasserschutzzonen. 6.6 Klima Auf das Klima werden keine Auswirkungen erwartet, durch die Förderung von erneuerbaren Energien werden an anderer Stelle CO2 Einsparungen erzielt. 6.7 Kulturgüter Die Baudenkmale liegen alle in mindestens 1.000 m Entfernung zu den Konzentrationszonen. Das Baudenkmal in Kleinhau (Kapelle) liegt ca. 1.500 m entfernet. Auswirkungen auf dieses werden nicht erwartet, da das Baudenkmal auf der dem Windpark abgewandten Seite von Kleinau liegt. Das Plangebiet liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen. Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf deren Erhalt befürchtet. 6.8 Ausgleich Durch die Planung wird ein ökologischer Ausgleich für die Eingriffe in den Naturhaushalt sowie in das Landschaftsbild erforderlich. Weiterhin müssen die Eingriffe in den Wald 1:1 durch Aufforstungen ausgeglichen werden. Der Ausgleich kann hierbei multifunktional erfolgen. Für den Ausgleich von Eingriffen aus Neuversiegelung wäre ein Ausgleich von 1,25 ha zu erbringen. Da die gesamte Neuversiegelung für Fundamente und Wege im Wald stattfindet, beträgt der erforderliche Ausgleich für den Eingriff in den Wald ebenfalls 1,25 ha. Für den Eingriff in das Landschaftsbild ist ein Ausgleich von 1,15 ha pro WEA und somit von insgesamt 3,45 ha erforderlich. Der gesamte Ausgleich kann multifunktional erfolgen. Für den Eingriff in den Wald soll das Flurstück 27, Flur 22, in der Gemarkung Brandenberg mit ca. 2.895 m² bewaldet werden. Der Randbereich, entlang der westlichen, südlichen und östlichen Grenze wird als ein 2,50 m breiter Streifen ohne Bepflanzung angelegt. Von den 2,50 m breiten Streifen wird ein ebenfalls 2,50 m breiter Bereich im Pflanzverband 1,50 m x 1,50 m gruppenweise angelegt (Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Februar 2015). Der Innenbereich des Flurstückes 27, Flur 22, Gemarkung Brandenberg wird mit Bäumen im Pflanzverband 1,50 m x 1,50 m bepflanzt. Weiterhin wird das Flurstück 107 tlw., Flur 24, Gemarkung Brandenberg mit einer Größe von 9.605 m² bewaldet. Der Randbereich, entlang der östlichen Grenze wird als ein 5,00 m breiter Streifen ohne Bepflanzung angelegt. Von den 5,00 m breiten Streifen wird ein ebenfalls 5,00 m breiter Bereich mit Sträuchern im Pflanzverband 1,50 m x VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 31/ 32 GEMEINDE HÜRTGENWALD BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“ 1,50 m gruppenweise angelegt. Der Randbereich, entlang der südlichen Grenze wird als ein 2,50 m breiter Streifen ohne Bepflanzung angelegt. Von den 2,50 m breiten Streifen wird ein ebenfalls 2,50 m breiter Bereich ebenfalls mit Sträuchern im Pflanzverband 1,50 m x 1,50 m gruppenweise angelegt (Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Februar 2015). Der Innenbereich des Flurstückes 1077, Flur 24, Gemarkung Brandenberg wird mit Bäumen im Pflanzverband 1,50 m x 1,50 m bepflanzt (Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Februar 2015). Der verbleibende erforderliche Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild von 2,2 ha erfolgt über das Ökokonto des Landesbetrieb Wald und Holz. Es werden Waldumbau- sowie Aufforstungsmaßnahmen durchgeführt die sowohl, neuen Wald schaffen als auch positiv auf das Landschaftsbild wirken. Die Maßnahmen erfolgen im Rahmen der Bachtalentfichtung der Weißen Wehe. 7 PLANVERFAHREN Basierend auf der im Jahr 2011 durchgeführten, im Jahr 2012 ergänzten Standortuntersuchung hat die Gemeinde Hürtgenwald am 22.03.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans für die Zonen III und IV sowie am 10.05.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans für die Zone V gefasst. Da Konzentrationszonen für die Windenergie, die gemeinsam die Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 erzielen, nur eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt werden soll, um einen transparenten Planungsprozess durchzuführen, wurde die 10. Änderung vor Durchführung der frühzeitigen Beteiligung in die 9. Änderung überführt. Nach den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligung wurden die Planungen überarbeitet. In diesem Zuge wurde auch die Standortuntersuchung anhand neuer Rahmenbedingungen aktualisiert. Zeitgleich wurde ersichtlich, dass es zur Einhaltung des gesamtgemeindlichen Planungskonzeptes erforderlich ist, nach den neuen, einheitlichen Kriterien nicht mehr in dieses Konzept passende Konzentrationszonen aufzuheben. Daher wurde der Geltungsbereich der 9. Änderung um diese aufzuhebenden Zonen erweitert. Im September 2013 wurde der Offenlagebeschluss gefasst werden. Als Ergebnis der Offenlage hat sich gezeigt, dass die bisher vorgesehene Fläche A aufgrund der Belange der Flugsicherung nicht ausgewiesen werden kann. Diese wird somit aus der 9. Änderung gestrichen. Die verbleibenden Zonen sollen als „Konzentrationszonen für die Windkraft“ ausgewiesen werden. Daher wurde eine erneute Offenlage erforderlich. Diese erfolgte m Zeitraum vom 12.05.2014 bis zum 13.06.2014. Gleichzeitig zur erneuten Offenlage wurde die Bezirksregierung Köln als Landesplanungsbehörde angefragt, um eine landesplanerische Abstimmung der Planung zu erzielen. Insbesondere wurde auf der Ebene der Standortuntersuchung eine andere Argumentation im Umgang mit den Regelabständen zu Schutzgebieten abgestimmt, nach der nun eine Reduzierung der Abstände auf 100 m erfolgt. Hierdurch haben sich Änderungen an den Zuschnitten der beiden Flächen H und M ergeben, die nun eine weitere Offenlage erfordern. Für die beiden Flächen sollen Bebauungspläne zur Detailsteuerung aufgestellt werden. Für diese ist bereits im Dezember 2012 eine frühzeitige Beteiligung erfolgt. Die Bebauungspläne laufen leicht zeitversetzt, sollen jedoch gemeinsam mit dem Flächennutzungsplan bekanntgemacht werden, um Rechtswirkung zu erzielen. Zunächst soll nun die Offenlage des Bebauungsplanes B 5 „Windpark Ochsenaul“ erfolgen. Erkelenz, im März 2015 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: MÄRZ 2015 32/ 32