Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
3,0 MB
Datum
23.04.2015
Erstellt
10.04.15, 12:01
Aktualisiert
10.04.15, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG ZUM
BEBAUUNGSPLAN B 5
- Windpark Ochsenauel -
GEMEINDE HÜRTGENWALD
Ortsteil Brandenberg
BEGRÜNDUNG ZUR OFFENLAGE
STAND: MÄRZ 2015
GEMEINDE HÜRTGENWALD
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
Inhalt
1
Derzeitige städtebauliche Situation
3
1.1
Einordnung der Gemeinde in die Region ................................................................................................................................... 3
1.2
Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung ................................................................................................................. 3
2
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
4
3
Planungsrechtliche Rahmenbedingungen
6
3.1
Landesplanung........................................................................................................................................................................... 6
3.2
Regionalplan .............................................................................................................................................................................. 6
3.3
Flächennutzungsplan ................................................................................................................................................................. 7
3.4
Landschaftsplan ......................................................................................................................................................................... 7
3.5
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“. ............................. 8
3.6
Anforderungen des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW" .................................................................................................................................................. 12
3.7
Standortuntersuchung .............................................................................................................................................................. 13
3.7.1
Methodik
13
3.7.2
Inhalt
15
3.7.3
Überprüfung der Ergebnisse
17
4
Beschreibung des Vorhabens
18
5
Vorhabenbezogener Bebauungsplan
18
5.1
Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................................................................................... 19
5.1.1
Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
19
5.1.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen
19
5.1.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB)
19
5.1.4
Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
19
5.1.5
Hinweise
24
5.2
Vorhaben- und Erschließungsplan ........................................................................................................................................... 26
5.3
Durchführungsvertrag .............................................................................................................................................................. 27
6
Auswirkungen der Planung
27
6.1
Mensch..................................................................................................................................................................................... 27
6.2
Natur und Landschaft ............................................................................................................................................................... 28
6.2.1
Landschaftsbild
28
6.2.2
Flora
29
6.2.3
Artenschutz
29
6.3
Immissionen ............................................................................................................................................................................. 30
6.4
Boden ....................................................................................................................................................................................... 31
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BEGRÜNDUNG
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7
6.5
Wasser ..................................................................................................................................................................................... 31
6.6
Klima ........................................................................................................................................................................................ 31
6.7
Kulturgüter................................................................................................................................................................................ 31
6.8
Ausgleich.................................................................................................................................................................................. 31
Planverfahren
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
1
1.1
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION
Einordnung der Gemeinde in die Region
Hürtgenwald liegt im Kreis Düren in der Rureifel. Südlich grenzt der Nationalpark Eifel an das Gemeindegebiet. Die
hügelige Landschaft wird durch landwirtschaftliche Flächen und Wald geprägt. Angrenzende Städte und
Gemeinden sind im Norden die Gemeinde Langerwehe, im Nordosten die Stadt Düren, im Osten die Gemeinden
Kreuzau, Nideggen und Heimbach, im Süden bzw. Westen die Gemeinde Simmerath und die Stadt Stolberg. Die
Gemeinde Hürtgenwald besteht aus 13 Ortschaften mit ca. 8.700 Einwohnern bei einer Fläche von 88,04 km². Der
Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche (899 ha) an der Gesamtfläche beträgt 10,2 %.
Die Freiflächen bilden somit den Hauptteil der Fläche mit 89,8%. Nur 30,1% des Gemeindegebietes, nämlich
2.652 ha, dienen der Landwirtschaft. 5066 ha sind Waldgebiet (57,5% der Gesamtfläche der Gemeinde). Weiterhin
liegen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide und Unland vor.
1.2
Beschreibung des Plangebietes, derzeitige Nutzung
Abbildung 1: Luftbild des Plangebietes (rote Umrandung)
Die Zone „Brandenberg“ (in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet) liegt mittig im Gemeindegebiet und
wird von den Ortschaften Kleinhau im Norden, Hürtgen im Westen und Brandenberg im Süden umgeben. Die
Fläche hat eine Größe von 99 ha. Der westliche Teil der Fläche liegt auf einer Bergkuppe bei etwa 400 m ü NHN.
Nach Osten hin fällt die Fläche dann bis auf 230 m ü NHN ab.
Die Windhöffigkeit beträgt laut Gutachten 6,2 – 7,0 m/s in 100 m Höhe und 6,6 - 7,5 m/s in 135 m Höhe. Somit ist
die Fläche H neben der Fläche A die mit der besten Windhöffigkeit. In der Nähe sind bereist Windenergieanlagen
errichtet worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes besteht und Einspeisepunkte in der Nähe
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vorhanden sein müssten.
Im Bebauungsplan werden jedoch nur die Flächen betrachtet, für die eine neue Konzentrationswirkung begründet
wird, sprich die Flächen östlich der L 11. Die übrigen Flächen sind bereits mit Windenergieanlagen bestanden, hier
besteht kein Handlungsbedarf.
2
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien,
darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den
allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine
wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch
die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß
§ 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen,
soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Daraus würde
sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen ergeben.
Aufgrund des insgesamt wertvollen Landschaftsraumes in Hürtgenwald, der durch die komplette Ausweisung des
Außenbereiches durch Landschaftsschutzgebiete dokumentiert wird, würden durch eine uneingeschränkte
Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erhebliche Folgen für das Landschaftsbild
entstehen. Aus immissionsrechtlichen Gründen wären nur wenige Teile des Gemeindegebietes tatsächlich von
Windkraftanlagen freizuhalten. Als Folge wäre eine Umzingelung der Ortslagen durch einzelne Anlagen oder
kleinere Windparks zu befürchten. Durch die neueren Regelungen des Regionalplanes, in dem auch der Wald einer
Nutzung durch Windenergieanlagen zugänglich gemacht wird, wäre zu befürchten, dass auch empfindliche
Bereiche, für die keine rechtlichen oder tatsächlichen Ausschussgründe vorliegen, mit Anlagen beplant werden
würden. Diese Gründe zeigen exemplarisch die Erforderlichkeit der Planung auf.
Der Außenbereich Hürtgenwalds hat mit seinen vorgenannten Landschaftsschutzgebieten und seinem
Artenreichtum eine schützenswürdige Qualität. Insbesondere die unzerschnittenen Waldbereiche haben darüber
hinaus auch eine hohe Bedeutung für die Naherholung. Siedlungsnahe Flächen sollen aus Vorsorgegründen für die
Bevölkerung von einer Inanspruchnahme freigehalten werden.
Da die vorbezeichneten negativen Auswirkungen der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich
gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gleichsam nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, hat dieser mit § 5
i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben
auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint
sind die sogenannten Konzentrationszonen) erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im
Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass
Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig
sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden.
Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Der
Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung
sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der
Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts
(Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und
Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher
nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die
Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden
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Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine
Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Hürtgenwald hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie
ausgewiesen. Ob durch diese die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet
rechtssicher erzielt wird, ist fraglich.
Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die
regenerativen Energien zu fördern. Da die bestehenden Konzentrationszonen bereits vollgelaufen sind, wird vor
diesem Hintergrund die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu
muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie
zu finden. Basierend auf dieser Untersuchung möchte die Gemeinde Hürtgenwald nun weitere Flächen für die
Windenergie ausweisen. Hierbei soll auch geprüft werden, ob die bestehenden Zonen in das neue, ganzheitliche
gemeindliche Konzept passen oder ob diese aufzuheben sind.
In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen zwei neue Konzentrationszone für die Windenergie
ausgewiesen werden sowie die beiden bestehenden Konzentrationszonen, da sich diese nicht mehr in das
gemeindliche Plankonzept einfügen, zumindest teilweise aufgehoben werden. Für den hier behandelten Windpark
Ochsenauel, in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet, kam die Analyse zu dem Ergebnis, dass die
Fläche aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als Konzentrationszone geeignet sind. Demnach wäre die
Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet nach Bekanntmachung der 9. Änderung zulässig.
Dennoch soll für das Plangebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um detailliertere Steuerungsmöglichkeiten
zu schaffen. In einem Bebauungsplan können zum Beispiel die Standorte der Anlagen bestimmt werden und somit
ggf. auch Festsetzungen zum Schallschutz o.ä. getroffen werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass alle
Belange gerecht in die Abwägung eingestellt werden. Es soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt
werden, um die Festsetzungen unmittelbar an den geplanten Anlagentyp binden zu können und somit die größte
Sicherheit bei den Beurteilungen der Auswirkungen zu erzielen. Ziel der Planung ist demnach die Aufstellung eines
Bebauungsplanes, um das geplante Vorhaben detailliert steuern zu können.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans B 5 „Windpark Ochsenauel“ sollte zunächst im
Parallelverfahren mit der 9. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgen. Inzwischen läuft die 9. Änderung des
Flächennutzungsplanes leicht vor. Dennoch sollen beide Bauleitpläne zeitgleich bekannt gemacht werden.
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3
3.1
PLANUNGSRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer
Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor,
dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen,
in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden.
Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber
konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. 1
3.2
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, legt für die Konzentrationszone IV
„Brandenberg“ sowie die hier aufzuhebende Zone in weiten Teilen einen Waldbereich fest. Dieser wird von einem
Bereich zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE) überlagert. Die angrenzenden
Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) werden durch die Planung nicht überlagert. Im westlichen Randbereich der
Fläche liegt ein Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) vor.
Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan
Gemäß des Ziels 2 des Regionalplans kommen Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen
nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird als auch Bereiche für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierter Erholung für eine Nutzung der Windenergie bedingt in Betracht. Dies gilt nur, wenn
sichergestellt ist, das sowohl die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder
1
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532).
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Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden. In Hürtgenwald können keine Flächen außerhalb des
Waldes nachgewiesen werden.
Eine Sicherstellung, dass der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist und ein möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird, kann auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erfolgen.
Daher werden für beide „Flächen für die Windkraft“ Bebauungspläne aufgestellt. Hierbei wurden die Standorte der
Anlagen sowie der erforderliche Ausgleich für den Wald mit dem mit dem Landesbetrieb Wald und Holz
vorabgestimmt. Somit kann sichergestellt werden, dass der Wald in seinen Funktionen erhalten bleibt.
3.3
Flächennutzungsplan
Der gültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hürtgenwald weist in der geplanten Konzentrationszone IV
weitestgehend forstwirtschaftliche Flächen aus. Im westlichen Bereich werden landwirtschaftliche Flächen
dargestellt. Im westlichen sowie im östlichen Bereich verläuft eine Straße durch die geplante Zone. Im bestehenden
FNP sind Flächen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen, die nicht der Windkraft
zugänglich sind. Dies muss bei der späteren Standortplanung im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt werden.
Der Flächennutzungsplan muss demnach geändert werden. Dabei sollen die bisherigen Darstellungen beibehalten
werden und durch die Darstellung für die Konzentrationszone überlagert werden.
Für den westlichen Teilbereich dieses Änderungsbereiches wird bereits eine Konzentrationszone für die
Windenergie dargestellt. Diese wird in der 9. Änderung aufgehoben. Teile werden dann in der Zone IV wieder
dargestellt.
Abbildung 3: Auszug aus dem FNP
3.4
Landschaftsplan
Beide Plangebiete wurden bereits in der Standortuntersuchung dahingehend betrachtet, ob Schutzgebiete (FFHGebiete bzw. Gebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie) vorliegen. Nationalparke liegen im Gemeindegebiet nicht
vor. Zu den aufgeführten Schutzgebieten sollen gemäß des Windenergieerlasses in Abhängigkeit von den
Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes erforderliche Abstandsflächen festgelegt werden. Sofern die
Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, sind in der Regel 300 m
als Pufferzone erforderlich. Dies ist meist nur für Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete oder Europäische
Vogelschutzgebiete relevant. Im Windenergieerlass heißt es unter Punkt 8.1.4:
„Sofern die unter a) genannten Gebiete (Nationalparke, Nationale Naturmonumente,
Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete, gesetzlich geschützte Biotope gem.
§§ 30 BNatschG und 62 LG, sowie geschützte Landschaftsbestandsteile gemäß § 47 LG NRW)
insbesondere dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen sowie bei
Europäischen Vogelschutzgebieten, soll die Pufferzone i. d. R. 300 m betragen“.
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Von dieser Regelung kann jedoch im Einzelfall in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen oder dem Schutzzweck
des Gebiets ein niedriger oder höherer Abstandswert festgesetzt werden.
Aufgrund der räumlichen Ausgestaltung der Gemeinde Hürtgenwald mit großteils linearen Schutzgebieten entlang
der Bachläufe würden bei Übernahme der pauschalen Abstände von 300 m weite Teile des Gemeindegebietes
ausgeschlossen werden, die möglicherweise nicht konfliktträchtig sind. Nach Erkenntnissen der Unteren
Landschaftsbehörde und der Zwischenstände der Artenschutzgutachten zu den Bauleitplanverfahren sind die
tatsächlichen Vorkommen gerade der windenergiesensiblen Arten kaum den Abgrenzungen der Schutzgebiete
zuzuordnen. Der Schwarzstorch zum Beispiel ist in der Lage, auch zwischen den Bachtälern zu Wechseln und
könnte somit auch Flugrouten außerhalb der Schutzgebiete aufweisen. Der Rotmilan als zweites Beispiel jagt über
den Feldern außerhalb der Schutzgebiete, kehrt danach erst zu seinem Horst (möglicherweise innerhalb der
Gebiete) zurück. Weiterhin erstrecken sich einzelne Schutzgebiete über weite Teile des Gemeindegebietes; in
ihnen sind unterschiedliche Biotoptypen und somit auch unterschiedliche Fauna vorhanden, so dass eine
Beurteilung im Einzelfall schwer fallen würde.
Aufgrund dieser Tatsachen wurde im Rahmen der Standortuntersuchung für alle Schutzgebiete zunächst nur ein
reduzierter pauschaler Abstand angesetzt, der den unmittelbar an das NSG/ FFH-Gebiet angrenzenden Raum
schützt. In der Standortuntersuchung wurden zunächst alle in der dortigen Tabelle unter Kapitel 5.1.4 aufgeführten
Naturschutzgebiete mit dem obligatorischen Schutzabstand von 100 m dargestellt.
Zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Konflikten sind im nachfolgenden Bauleitplanverfahren aufgrund der
besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald für die einzelnen, zur Ausweisung
empfohlenen Flächen artenschutzrechtliche Untersuchungen erforderlich, die mögliche Konflikte frühzeitig
aufzeigen.
Für Landschaftsschutzgebiete gilt in der Regel ein generelles Bauverbot. Es kann jedoch im Einzelfall ein
Ausnahmetatbestand festgelegt werden. Dies kommt jedoch nur in Teilbereichen großräumiger
Landschaftsschutzgebiete mit einer im Einzelfall weniger hochwertigen Funktion für Naturschutz und Erholung in
Betracht. In Hürtgenwald ist fast der gesamte Außenbereich, zumindest als Landschaftsschutzgebiet, geschützt.
Daher werden Landschaftsschutzgebiete in der Grobuntersuchung nicht als Ausschlusskriterium angesetzt. Die
Eigenart der Landschaft sowie der im Landschaftsplan festgeschriebene Schutzzweck werden jedoch
berücksichtigt.
Der Großteil der Fläche „Brandenberg“ liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem Landschaftsschutzgebiet mit der
Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das LSG „Östlicher Hürtgenwald“,
durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings
in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung des Waldes nur gering wäre. Der Landesbetrieb Wald und Holz
sowie die Untere Landschaftsbehörde können hier nach ersten Aussagen einer Nutzung zustimmen.
3.5
Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in NRW“.
In Zusammenhang mit der Planung ist auch der neue „Leitfaden für Windenergie im Wald“ zu berücksichtigen.
Gemäß dessen Anforderungen handelt es sich um eine Fläche mit guter Windhöffigkeit. In der
Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald
keine geeigneten Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind. Die Gemeinde
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zählt nicht als waldarme Kommune2. Der Waldanteilliegt zwischen 25- 60%, eine Waldvermehrung wird als
„sinnvoll“ eingestuft. Nur eine Kommune in der Eifel in NRW weist einen Waldanteil von über 60% auf.3
Der Leitfaden definiert zusätzlich zu den bereits genannten Anforderungen, dass das Ziel B.III.3.2 des LEPs zu
berücksichtigen ist. Dieses gibt vor, dass Waldgebiete nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden
dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den
Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Daher wurde zunächst geprüft, ob Flächen für die
Windenergie verbleiben, wenn der Wald als Tabubereich definiert wird. Hierzu wird allerdings in der Überprüfung
der Vorsorgeabstand zu den Siedlungsbereichen von 600 – 800 m wieder ausgeblendet, um keine
Ungleichgewichtung der Belange Schutz des Menschen gegenüber dem Schutz der Natur auszulösen. Sollte nach
dieser Prüfung ein Eingriff in den Wald erforderlich werden, so können die Vorsorgeabstände zu den
Siedlungsbereichen vergrößert werden.
Würden in Hürtgenwald keine Waldflächen der Windenergie zugänglich gemacht werden, verblieben keine Flächen,
die der Windkraft substantiell Raum bieten würden. Neben den Splitterflächen, die sich nicht für die Ausweisung als
Konzentrationszonen eignen, da sich innerhalb dieser Flächen nur maximal 2 Anlagen errichten ließen, verblieben
nur zwei mögliche Potentialflächen. Als Grundlage wurde hier die Referenzanlage dieser Untersuchung, die E-82
angenommen. Würden in Hürtgenwald keine Waldflächen der Windenergie zugänglich gemacht werden, verblieben
keine Flächen, die der Windkraft substantiell Raum bieten würden. Neben den Splitterflächen, die sich nicht für die
Ausweisung als Konzentrationszonen eignen, da sich innerhalb dieser Flächen nur maximal 2 Anlagen errichten
ließen, verblieben nur zwei mögliche Potentialflächen. Als Grundlage wurde hier die Referenzanlage dieser
Untersuchung, die E-82 angenommen. Als Mindestgröße für eine Konzentrationszone werden 15 ha angesetzt.
Die beiden möglichen Flächen 17 und 23 (siehe Karte 2a der Standortuntersuchung) haben Größen von 19 bzw. 18
ha. Im äußersten Idealfall können hier wirklich jeweils drei WEA errichtet werden. Die Flächen machen zusammen
allerdings nur ca. 0,4 % des Gemeindegebietes aus. Dies entspricht bei einer ländlichen Gemeinde, auch unter
Berücksichtigung der besonderen naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde, nicht der 2 % - Zielsetzung der
Förderung der Windenergie. Realistischer ist es jedoch eher davon auszugehen, dass aus Gründen der
Standsicherheit in den beiden verbleibenden Zonen nicht drei Anlagen errichtet werden könnten, da in
Hauptwindrichtung ein größerer Abstand zwischen den Anlagen erforderlich ist. Bei detaillierterer Betrachtung
sprechen weitere Gründe gegen eine Ausweisung der Flächen.
Die Fläche 17 unterscheidet sich hinsichtlich der Kriterien Artenschutz, Gewässerschutz, Denkmalschutz und
Regionalplan nicht wesentlich von der später zur Ausweisung empfohlenen Zone H.
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Bergstein
– Großhau“. Schutzzweck ist die Erhaltung und Wiederherstellung der reich strukturierten Landschaft mit Hecken,
Baumreihen, Obstwiesen, Feldgehölzen, Brachen und Rainen für den Biotopverbund. Insbesondere sind die
Monschauer Hecken zu erhalten. Die Fläche stellt sich als landwirtschaftliche Fläche dar. Aufgrund der hohen
Sichtbarkeit der Anlagen in einer kleinteiligen Landschaft wird der Ästhetische Gesamtwert als hoch eingestuft.
Die Fläche liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der
Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen.
Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die
Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf
deren Erhalt befürchtet.
2
Vgl. Textteil zum Regioanlplan, S. 83
3
Vgl. http://www.lanuv.nrw.de/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf, zugegriffen am 10.07.2012
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Die Fläche 23 entspricht der in der weiteren Untersuchung mit P bezeichneten Fläche. Die Fläche liegt teilweise in
dem mit der Bezeichnung 2.2-1 „Östlicher Hürtgenwald“. Teile der Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet mit
der Bezeichnung 2.2-4 „Hochfläche im Bereich Vossenack – Berstein – Großhau“. Schutzzweck dieses
Landschaftsschutzgebietes ist primär der Erhalt der das Landschaftsbild prägenden Monschauer Hecken. Dieses
Schutzziel steht der Windenergienutzung nicht generell entgegen. Die Flächen stellen sich als agrarisch genutzte
Flächen dar. Die Flächen liegen auf einer Ebene und wären aufgrund der Nähe zur Ortslage Hürtgen dort
besonders sichtbar. Die durch Hecken gegliederte Freifläche weist einen sehr hohen ästhetischen Eigenwert auf.
Vorbelastungen des Landschaftsbildes liegen nicht vor. Der Ästhetische Gesamtwert wird dieser insgesamt als
hoch bewertet.
Innerhalb der Potentialfläche sind keine kleinflächigen Schutzgebiete in Form von geschützten
Landschaftsbestandteilen vorhanden, die eine Nutzung der Fläche deutlich erschweren. Insgesamt erscheint eine
Standortfindung für die einzelnen Anlagen schwierig. Die Potentialfläche liegt in der Wasserschutzzone III. Hier
könnten Befreiungen für Windenergieanlagen erteilt werden.
Auszug aus der Standortuntersuchung
Luftbild
Auszug aus der Windkarte
Auszug aus der Standortuntersuchung
Abb. 4: Flächenabwägung
Beide Flächen liegen allerdings relativ niedrig im Gelände in der Nähe von Gewässern, so dass hier nur
verhältnismäßig geringe Windhöffigkeiten von ca. 6,7 m/s vorliegen. Andere Flächen in Hürtgenwald weisen
deutlich höhere Werte auf.
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BEGRÜNDUNG
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Nach Rückspreche mit der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde sind beide Fläche nicht zur Ausweisung als
Windkraftkonzentrationszone geeignet. Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einem Waldanteil von ca. 60 %
waldreich. Hier sind Offenlandflächen mit für die Eifel typischen strukturierenden Hecken- und Einzelbäumen bzw.
Baumgruppen gegenüber dem Wald selten. Diese Strukturen sind gegen Windkraftanlagen optisch empfindlicher
als Wald. Ebenso sind manche der von diesen Strukturen abhängigen Tierarten als windkraftsensibel einzuordnen.
Es wurde somit nachgewiesen, dass in Hürtgenwald keine geeigneten Flächen außerhalb des Waldes vorliegen,
die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind.
Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst
gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Dieser Ausgleich wird im Rahmen des nachfolgenden
Bauleitplanverfahrens behandelt.
Der Wald wird jeweils im Einzelfall betrachtet. Bestimmte Waldformen, wie heimischer Laubwald oder
Prozessschutzflächen, sollen nicht für eine windenergetische Nutzung beansprucht werden. Hinweise hierauf
können der Forstbetriebsplan sowie der Energieatlas NRW liefern. Nadelwälder/ Forste kommen in der Regel für
eine Ausweisung von Vorrangflächen in Betracht. In Hürtgenwald sind vornehmlich Nadelwaldbestände vorhanden.
Anhand der Kartenbasis des Energieatlas wurden die zusammenhängenden Laubwaldbereiche (über 1 ha Größe)
ermittelt. Diese werden im Rahmen der Standortuntersuchung als weiche Tabuzone definiert. Laubwaldbereiche
haben, da sie als einzige als standortgerecht anzusehen sind, eine besondere Bedeutung für die Fauna und stellen
den Lebensraum für viele heimische Arten dar. In der Gemeinde Hürtgenwald werden, wie in vielen Kommunen,
Waldumbaumaßnahmen hin zum Laubwald betrieben, um die naturschutzfachliche Funktion des Waldes zu
erhöhen. Zu diesen Bemühungen stünde eine Inanspruchnahme für die Windenergie nicht in Einklang.
Eine Detailprüfung, welche Bäume dem Wald entnommen werden und welche erhaltenswert sind, kann aufgrund
des hohen Prüfumfangs erst in der konkreten Standortauswahl vorgenommen werden. Dabei sind besonders die
Flächen interessant, die bereits infrastrukturell genutzt wurden (z.B. aufgegebene militärische Nutzung) und bei
denen eine Erschließung der Flächen über bestehende Wirtschaftswege möglich ist. Generell ist die Erschließung
im Wald aufwendiger als auf Ackerflächen, da die Flächen für Abbiegeradien auch gerodet werden müssen und
dieser Eingriff nicht, wie die Kiesanschüttung im Offenland, leicht revisibel ist. Die Belange des Natur- und
Artenschutzes müssen beachtet werden. Zur Berücksichtigung dieser Belange wurde die Planung mit dem
Landesbetrieb Wald und Holz vorabgestimmt. Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren werden die konkreten
Anlagenstandorte mit dem Landesbetrieb abschließend abgestimmt, so dass negative Auswirkungen sicher
vermieden werden. Eine Zustimmung der Flächenauswahl durch den Forst ist im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens erfolgt. Eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG ist nicht erforderlich, da
für die konkreten Konzentrationszonen Bebauungspläne aufgestellt werden.
Der Schutzabstand vom Wald von 35 m kann unterschritten werden, wenn der Anlagenbetreiber sich verpflichtet,
auf Ersatzansprüche durch umfallende Bäume zu verzichten. 4 Hinzukommend muss berücksichtigt werden, dass
ein Eingriff in den Wald auch durch Wald auszugleichen ist. Dies wird ebenfalls im Bebauungsplanverfahren
gesichert.
Neben dem reinen Erhalt des Landschaftsbildes und dem Schutz des Waldes gibt es noch ein weiteres Kriterium,
das hiermit im Zusammenhang steht: die Unzerschnittenheit der Natur. Hürtgenwald verfügt, wie bereits erwähnt,
über zahlreiche Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete. Diese liegen zu einem großen Teil im westlichen Bereich der
Gemeinde. Es ist ausdrückliches Ziel der Gemeinde Hürtgenwald, diese zusammenhängenden Naturräume, wie es
sie selten in NRW gibt, soweit möglich zu erhalten. Ihnen kommt ein besonderer Schutzstatus zu. Dieser Aspekt
wird im Rahmen der Detailuntersuchung der Standortuntersuchung (vgl. Kapitel 6) berücksichtigt.
4
Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.4
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Abbildung 5: Auszug aus der Standortuntersuchung, Waldprüfung
3.6
Anforderungen des Leitfadens "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW"
Der Leitfaden in der Fassung vom 12. November 2013 wurde per Runderlass eingeführt und ist somit
behördenverbindlich bei der Planung zu beachten. Im Wesentlichen werden im Leitfaden Aussagen zur
Untersuchungsmethodik der Artenschutzprüfung, zur Berücksichtigung in den unterschiedlichen Planungsebenen
und zur Festlegung der windenenergiesensiblen Arten getroffen.
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Für den Flächennutzungsplan wird in Kapitel 4.2 angeführt, dass eine Artenschutzprüfung in soweit erfolgen muss,
wie sie Abschätzung der Umsetzbarkeit der Planung erforderlich ist. Eine vollständige Bearbeitung ist jedoch auf
dieser Ebene selten möglich, so dass verschiedene Konstellationen möglich sind. Es ist im FNP zumindest eine
vorbereitende ASP erforderlich. Der Abschluss der ASP kann im Genehmigungsverfahren erfolgen.
Für Hürtgenwald lag bereits eine vollständige ASP 1 und 2 vor, die jedoch aufgrund der neuen Anforderungen an
die Untersuchungsmethodik überarbeitet werden muss. Mit den zuständigen Behörden wurde abgestimmt, dass die
bisherige ASP für die Planungsebene des Flächennutzungsplanes ausreichend ist.
Im hier vorliegenden Bebauungsplanverfahren erfolgt der Abschluss der ASP in Form einer vollständigen ASP II
gemäß den Bestimmungen des Leitfadens.
3.7
Standortuntersuchung
3.7.1
Methodik
Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegen,
das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. 5 Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch
„Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen
ausgewiesen hat, muss eine Standortuntersuchung durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die geeignetste
Fläche ausgewiesen wird. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der
Konzentrationszone maßgebend sind.6
Die Analyse des Gemeindegebiets auf Potentialflächen vollzieht sich in 3 Schritten:
Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine
Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich
eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter Tabuzonen“ und
„weicher Tabuzonen“ erfolgen soll.7 Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die
Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. In der Rechtsprechung wird dieses Vorgehen teilweise als zwingend
angesehen,8 obwohl das Bundesverwaltungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat.9 Durch diese
Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem
Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der
planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft
tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen
Tabuzonen angepasst werden müsse.
Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung - wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert
- vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den
Baugrund und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden
5
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
6
Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1.
7
BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09).
8 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2011, Az. 2 A 24/09, VG Hannover, Urteil v. 24.11.2011, Az. 4 A 4927/09; kritisch aber letztlich offen lassend VG
Lüneburg, Urteil v. 16.02.2012, Az. 2 A 248/10.
9
BVerwG Beschluss v. 18.01.2011, Az. 7 B 19.10).
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jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Flächen in
Schritt 3 verlagert.
Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten
„Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist.
Im Anschluss findet eine Detailuntersuchung der einzelnen Potentialflächen statt, bei der insbesondere die zuvor
aufgestellten Kriterien anhand der örtlichen Gegebenheiten überprüft werden. Im Rahmen dieses Vorgangs findet
eine Gewichtung des Konfliktpotentials, die sogenannte Vor-Abwägung statt. Übrig bleiben dann die
Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen.
Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss der
harten Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen. Einen definierten Prozentsatz
hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde10, hat das BVerwG eine solche
Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet
sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der
Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen
einer Verhinderungsplanung schließen lassen muss“11.
Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung
des Planungskonzeptes müssen bestehende Windkraftanlagen Beachtung finden (etwa als Vorbelastung).
Überprüfung der
Ergebnisse
Grobuntersuchung: schematisches Raster
für das gesamte Gemeindegebiet
Detailanalyse der Potentialflächen
für Teile des Gemeindegebietes
Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5
Harte
Tabukriterien:
Ausschluss rechtlich
und
tatsächlich
ungeeigneter Flächen12
Weiche
Tabukriterien:
Ausschluss von Flächen
anhand
gemeindlicher
städtebaulicher
Zielvorstellungen
und
gemäß
des
Vorsorgegrundsatzes
Ortsbezogene und/oder
vorhabenbezogene
Detailuntersuchung bzw.
Überprüfung
der
Potentialflächen
insbesondere anhand von
Abwägungskriterien
Vorabwägung
der
Potentialflächen
Abstrakt
definierter
Vorgang
Einheitliche
Betrachtung
Abschließender Nachweis,
dass durch die empfohlene
Ausweisung
von
Konzentrationszonen im
Gemeindegebiet
in
substantieller Weise Raum
für
die
Windkraft
geschaffen würde.
Ergebnis:
Potentialflächen
Ergebnis:
Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als
Konzentrationszone auszuweisen
Tabelle 1: Schematisches Raster der Untersuchung
Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie außerhalb eines festgesetzten Abstands
liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen.
Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte
Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist
auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende
„auslaufen“ zu lassen.
So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der
Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte.
10
Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG
Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06.
11
12
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09
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Um die Konzentrationswirkung und somit auch die Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet zu
erreichen (Eignungsgebiet13), muss die Gemeinde alle gleich geeigneten Zonen zeitgleich ausweisen. Es darf keine
Ungleichbehandlung gleich geeigneter Flächen erfolgen. Nur zusammen stellen diese die Konzentrationszonen dar.
Als Basis für die Untersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Dies ist die die E-8214 mit einer Gesamthöhe
von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt. Die E-82 entspricht in unserer Region dem kleinsten
gängigen Bautypus und wurde insbesondere zu Beginn der Standortuntersuchung in Hürtgenwald im Jahre 2011
regelmäßig verwendet. Heute werden allerdings regelmäßig Anlagen von bis zu 200 m Höhe gebaut. Die genauen
Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt.
3.7.2
Inhalt
Die für die Untersuchung der Gemeinde Hürtgenwald angesetzten Kriterien können der folgenden Tabelle
entnommen werden.
Kategorie
Windhöffigkeit
Ziele der Landes- und
Regionalplanung
(soweit nicht anders
genannt)
Siedlungsflächen
Abstände
zu
Siedlungsflächen
Abstände
zu
Einzelhöfen
Schutzabstände zu
Technischer
Infrastruktur
Gewässerschutz
Schutzgebiete
Harte Tabuzonen
Weiche Tabuzonen
Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5,5 m/s
Flugplatzbereiche;
Abfalldeponien
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von
Bodenschätzen (nicht vorhanden)
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“;
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
Siedlungsflächen im FNP
Einzelhöfe
-
40m zu Bundesautobahnen (hier nicht vorhanden)
20 m zu Bundesfernstraßen
Wasserschutzzone I;
Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken,
Gewässer 1. Ordnung
50 m zu Gewässern erster Ordnung
FFH-Gebiete, europäische Vogelschutzgebiete
Naturschutzgebiete;
Nationalparke (nicht vorhanden);
Nationale Naturmonumente;
Gesetzlich geschützte Biotope
Flächige geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale
-
-
Gewerbliche Flächen
600 m zu ASB
600m (Immissionsrechtlich erforderlich)
800 m (Vorsorgeabstand)
350 m
(Vorsorgeabstand)
82 m zu Hochspannungsleitungen ab 110 kV
-
Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler
Arten
BSN
Abstände
zu
Schutzgebieten
Sonstiges
Tabelle 2: harte und weiche Tabuzonen der Gemeinde Hürtgenwald
100 m zu NSG, FFH
-
In der Standortuntersuchung wird nachgewiesen, dass außerhalb von Waldflächen nicht genügend geeignete
Flächen zur Verfügung stehen, um der Windkraft in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Flächen sind nur
dann als Konzentrationszone geeignet, wenn mindestens drei Anlagen (Definition Windpark) in dieser Fläche
13 Eignungsgebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet und schließen
diese Raumnutzungen an anderer Stelle im
Planungsgebiet aus.
14
Vgl. Kap. 5.1.2; Energieatlas 2012: 106; sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_Nordrhein-Westfalen
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errichtet werden können und die übrigen Kriterien erfüllt werden.
Nach dieser Grobuntersuchung verblieben in Hürtgenwald 10 Bereiche mit insgesamt 756 ha übrig, die im Detail
auf weitere Restriktionen untersucht wurden. Dies entspricht etwa 8,5 % des gesamten Gemeindegebietes. Die
Flächen liegen hauptsächlich im weniger besiedelten westlichen Teil des Gemeindegebietes.
Untersuchungskriterien der Detailuntersuchung waren Größe und Zuschnitt, Windhöffigkeit, Einspeisung und
Erschließbarkeit, Windhöffigkeit, Belange der Regionalplanung, Auswirkungen auf das Landschaft- und Ortsbild,
weitere kleinflächige Schutzgebiete, Abschätzung der Auswirkungen auf den Artenschutz, Gewässerschutz,
Denkmalschutzbelange und ggf. weitere Belange.
Von diesen Flächen wurden zwei Flächen zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen:
Kriterium
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Kriterium
Gr
Wind
Er
RegP
LB
VorB
Denk
Schutz
Wasser
ASP
Raum
Wald
Kennzeichen H
99 ha
6,2 – 7,0 m/s
6,6 - 7,5 m/s
+/+
BSLE
mittel
ja
keine Bedenken
keine
keine
geringe Bedenken
10-50 km²
hoher Waldanteil
Bew.
Die Fläche H hat eine für einen Windpark ausreichende Größe und ist
die insgesamt drittgrößte Fläche. Neben den Flächen M, A und E/F
hat diese die beste Windhöffigkeit, eine Erschließung ist gut möglich.
Auch aufgrund der Vorbelastung durch bestehende
Windenergieanlagen wird die Beeinflussung des Landschaftsbildes als
vertretbar angesehen. Artenschutzrechtliche Bedenken sind gering.
Zwar liegt die Fläche in einer bedeutsamen Kulturlandschaft, jedoch
werden die Schutzziele durch die Planung nicht betroffen. Weiterhin
werden keine Auswirkungen auf Denkmalbelange erwartet. Die Fläche
liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten, jedoch in einem
Waldbereich, jedoch nur in einer Raumkategorie 10-50 km². Die
Fläche ist geeignet und wird zur Ausweisung empfohlen.
Kennzeichen M
66 ha
6,6 m/s
7,5 m/s
+/o
BSLE
gering -mittel
ja
Bodendenkmale
keine
keine
Mittlere Bedenken
10-50 km²
hoher Waldanteil
Bew.
Die Fläche M hat zwar nur eine mittlere Größe, weist aber die beste
Windhöffigkeit im Gemeindegebiet auf. Dies ist bei der Abwägung
besonders zu berücksichtigen. Daneben ist hier auch die Erschließung
gut möglich, so dass eine gute Eignung der Fläche vorliegt. Für die
Fläche wird eine nur mittlere Belastung des Landschaftsbildes
unterstellt, da bereits eine Vorbelastung durch die Anlagen in
Raffelsbrand sowie durch Anlagen im Gebiet der Gemeinde
Simmerath besteht. Hier ist weiterhin die Errichtung weiterer Anlagen
geplant, wodurch die Belastung des Landschaftsbildes weiter
zunimmt. Die Belange des Bodendenkmalschutzes sind lösbar. Die
Fläche liegt hauptsächlich in einem Waldbereich und in der
Raumkategorie 10-50 km². Obwohl artenschutzrechtliche Bedenken
auf dieser Planungsebene nicht vollständig ausgeräumt werden
können, ist die Fläche aufgrund der guten Gesamteinschätzung für die
Windkraft geeignet und wird empfohlen.
Tabelle 3: Abwägungsmatrix
Die übrigen Flächen sind aufgrund der Eignungskriterien der Detailuntersuchung weniger geeignet. Diese wiesen
entweder geringere Windgeschwindigkeiten auf, hatten eine geringere Größe, es gab größere artenschutzrechtliche
Bedenken, die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes war größer oder andere Kriterien sprachen gegen eine
Ausweisung.
In der 9. Änderung des Flächennutzungsplans sollen nur noch zwei der drei ursprünglich im Konzept
beschriebenen Flächen als „Konzentrationszonen für die Windenergie“ ausgewiesen werden. Für die beiden
bestehenden Zonen soll die Darstellung aufgehoben werden. Für die Zonen III „Rennweg“, in der
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Standortuntersuchung als Fläche A bezeichnet, kommt die vertiefte Betrachtung im Rahmen des
Flächennutzungsplans nicht mehr zu dem Ergebnis, dass diese für die Windkraft geeignet ist. Nach der Offenlage
der 9. Flächennutzungsplanänderung wurde deutlich, dass die Ausweisung der Zone III „Rennweg“ aufgrund von
noch nicht gelösten Belangen (vgl. Kapitel 1.2), insbesondere wegen der Belange der Flugsicherung mit der
Bauhöhenbegrenzung aufgrund der MRVA-Höhen von 520 m ü NN, nicht möglich ist.
Im Hinblick auf die in dieser Zone verbleibende realisierbare Anlagenhöhe von maximal 150 m ist eine Ausweisung
der Fläche unter Berücksichtigung und Gewichtung der übrigen Belange nicht mehr sachgerecht. Ein Eingriff in den
sensiblen Bereich kann nicht gerechtfertigt werden, wenn hiermit dem Planungsziel, nämlich den Beitrag der
Windenergie an der Stromerzeugung zu steigern, nicht Rechnung getragen wird. Dies ist aufgrund der
Verwirbelungen über dem Wald in Zusammenhang mit den zu erwartenden Abschaltzeiten aus arten- oder
immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht mehr in einem Umfang gegeben, der für die Flächenausweisung
sprechen würde.
Weiterhin möchte die Gemeinde Hürtgenwald die Fläche A nach Möglichkeit nicht ausweisen, da der Bereich in
einem großen zusammenhängenden Waldbereich liegt, in den die Gemeinde nicht eingreifen will, da dieser Bereich
auch zur Naherholung und als Eingang in das Gemeindegebiet freigehalten werden soll. Aufgrund des bisherigen
Standes der artenschutzrechtlichen Untersuchungen kann abgeleitet werden, dass artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände nicht eintreten werden, jedoch ist die Planung mit Auswirkungen verbunden, die auch
Betriebseinschränkungen verursachen werden. Die Fläche ist demnach nicht geeignet und wird nicht mehr zur
Ausweisung empfohlen.
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die beiden bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in
Hürtgenwald in den Bereichen Raffelsbrand und Brandenberg bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den
Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den
Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Für die Anlagen in Brandberg
liegen 2 Anlagen innerhalb der neuen Zone H, lediglich eine Teilfläche, die derzeit mit einer Windenergieanlage
bebaut ist, wird aufgehoben. Im Rahmen der 9. Änderung sollen daher die bestehenden, nicht mehr den heutigen
Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz.
3.7.3
Überprüfung der Ergebnisse
Die Zone IV „Brandenberg“, in der Standortuntersuchung als Fläche H bezeichnet und die Zone V „Raffelsbrand“, in
der Standortuntersuchung als Fläche M bezeichnet, sind aufgrund ihrer Eigenschaften für eine Ausweisung als
Konzentrationszone geeignet und Schaffen für die Windkraft substantiell Raum. Durch die Ausweisung der beiden
Flächen werden insgesamt ca. 166 ha für die Windkraft zur Verfügung gestellt. Dies entspricht ca. 1,9 % der
Gemeindegebietsfläche (8804 ha). Dies entspricht dem vom Land NRW im Entwurf des Landesentwicklungsplanes
definierten Wunschziel der Inanspruchnahme von 2% der Landesflächen für die Windkraft.
Die Gemeinde Hürtgenwald als ländliche Gemeinde hat einen hohen Anteil an Freiflächen. 10,2 % der
Gemeindefläche sind als Siedlungsbereich genutzt, hinzu kommen 1,8 % Wasserflächen und 0,3 % Moore, Heide
und Unland. Somit stünden theoretisch weite Teile der Flächen einer möglichen Nutzung durch die Windkraft offen.
Aufgrund der naturräumlichen Ausstattung der Gemeinde Hürtgenwald mit der Vielzahl an linearen Schutzgebieten
(Naturschutzgebiete, FFH-Schutzgebiete) und den Siedlungsstrukturen, die sich zwischen diesen Schutzgebieten
erstrecken, ergeben sich jedoch starke Einschränkungen der Nutzbarkeit dieser Flächen; diese werden als harte
und weiche Ausschlusskriterien berücksichtigt.
Insgesamt verbleiben nach der Grobuntersuchung der Standortuntersuchung ca. 756 ha an Potentialflächen. Es
werden also 22 % der Potentialflächen ausgewiesen. Die Kriterien der harten und weichen Tabuzonen sind in
Kapitel 2.1 / 2.2 aufgelistet.
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Im Rahmen der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens hat sich eine
Reduzierung der Fläche M um 13 ha ergeben (vgl. Kapitel 3.2.3). Somit werden insgesamt 152,23 ha als
Konzentrationszone ausgewiesen. Der Anteil der Konzentrationszonen an der Gemeindegebietsfläche beträgt
somit noch 1,7 %; es werden 20 % der Potentialflächen ausgewiesen.
4
BESCHREIBUNG DES VORHABENS
Die Vorhabenträgerin, die „Innovative Energie Anlagen Hürtgenwald GmbH“ ( IEH ), sieht vor, im Plangebiet drei
Windenergieanlagen zu errichten. Es sollen 3 Anlagen des Typs ENERCON E-101 mit einer Nennleistung von 3,05
MW errichtet werden. Diese Anlagen haben bei einer Nabenhöhe von bis zu 149 m eine Gesamthöhe von bis zu
199,5 m.
Nummer
WEA 1:
WEA 2:
WEA 3:
Anlagentyp
E 101
E 101
E 101
Geländeniveau
Gelände: 378 m
Gelände: 377 m
Gelände: 367 m
Nabenhöhe
NH: 135,4 m
NH: 135,4 m
NH: 149 m
Gesamthöhe
GH: 185,9 m
GH: 185,9 m
GH: 199,5 m
Koordinaten
R 317.116
R 317.316
R 317.789
H 5.612.276
H 5.621.047
H 5.620.805
564 m
563 m
567 m
Höhe im Gelände
Tabelle 4: geplante Anlagen
5
VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN
Für die Planung soll ein vorhabenbezogener Bebauungsplan i.S.d. § 12 BauGB aufgestellt werden. Dieser besteht
aus den drei Elementen Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan und dem Durchführungsvertrag.
In der Regel muss der Vorhabenträger Eigentümer der Flächen sein, auf die sich der Plan erstreckt. Im Einzelfall
kann eine andere privatrechtliche Verfügungsbefugnis, wie im vorliegenden Fall ein langfristiges Pachtverhältnis,
ausreichend sein.15 Die Verfügungsbefugnisse müssen vor Satzungsbeschluss gegenüber der Gemeinde
Hürtgenwald durch Vorlage entsprechender Verträge nachgewiesen werden.
15
Vg. Battis, Krautzberger, Löhr 2009: Kommentar zum BauGB, 11. Auflage, § 12 RN 11
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5.1
Festsetzungen des Bebauungsplans
5.1.1
Zulässige Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die zulässigen Nutzung ergeben sich bereits aus dem Flächennutzungsplan mit der Ausweisung von einer
„Konzentrationszone für die Windenergie“ und der Beibehaltung der landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen
Flächen.
Im Bebauungsplan wird als Randsignatur wird eine Fläche für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung
„Erneuerbare Energien“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB und der besonderen Zweckbestimmung
„Konzentrationszone für die Windenergie“ festgesetzt.
5.1.2
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB), Höhe der baulichen Anlagen
„Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage
wird auf 570 m ü NHN beschränkt.“
Aus der frühzeitigen Beteiligung ist bekannt, dass die Flächen aus Gründen der Flugsicherheit nur eingeschränkt
baulich nutzbar sind. Durch die erneute Offenlage der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt sich nach
Abstimmungsterminen mit den zuständigen Behörden die festgesetzte Bauhöhenbeschränkung durch das
Bundesamt für Infrastruktur, Dienstleistungen und Umwelt der Bundeswehr (ehemals Wehrbereichsverwaltung) /
militärische Luftfahrt. Durch die Höhenbegrenzung sind Anlagenhöhen von ca. 185-210 m realisierbar.
5.1.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB)
„Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das
Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der
Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windkraftanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen,
sind innerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern keine anderen Festsetzungen oder rechtlichen Belange entgegen
stehen. Sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern keine
anderen Festsetzungen oder rechtlichen Belange entgegen stehen.
Im Bebauungsplan werden Standorte für die Windenergieanlagen festgesetzt, auf deren Basis die
immissionsschutzrechtlichen Gutachten erstellt worden. Dabei wird für die Anlagenstandorte eine gewisse Toleranz
gewährt, um z.B. auf kleinflächige Bodenbeschaffenheiten, die zu Gründungsproblemen führen könnten, eingehen
zu können.
5.1.4
Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Schallschutz
In einer Schalltechnische Untersuchung16 wurden die Auswirkungen der drei geplanten Anlagen unter
Berücksichtigung der Vorbelastung der drei vorhandenen Anlagen untersucht. Zunächst erfolgte eine Untersuchung
für Anlagen mit einer Nabenhöhe von 149 m. Die Untersuchung wurde jedoch anhand zweier Stellungnahmen zur
16
IEL, November 2013: Schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb von drei geplanten Windenergieanlagen am
Standort Ochsenauel
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BEGRÜNDUNG
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Verschiebung der WEA 5 (im Bebauungsplan als WEA 2 bezeichnet)17 und zur Änderung der Nabenhöhe der WEA
4 und 518 (im Bebauungsplan als WEA 1 und 2 bezeichnet) fortgeschrieben.
Durch die Verschiebung ergaben sich geringfügige Änderung der im folgenden benannten Werte um +/- o,1 dB.
Hierdurch ergeben sich keine Auswirkungen in der Gesamtbeurteilung. Durch die Reduzierung der nabenhöhen
ergaben sich weitere Änderungen um +/- 0,3 dB. Auch hierdurch ergeben sich keine Auswirkungen in der
Gesamtbeurteilung.
Maßgebliche Immissionsorte (IP) zur Beurteilung der Schallauswirkungen sind:
Abbildung 6: Immissionsorte und Richtwerte
Nach Berechnung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung ergibt sich folgendes:
Abbildung 7: Beurteilungspegel
Insgesamt werden somit die Immissionsrichtwerte an zwei der zehn Immissionsorte ausgeschöpft und an allen
weiteren immissionsorten unterschritten. Bei der im Gutachten angenommen Lärmpegeln der Anlagn sind demnach
keine Abschaltungen der Anlagen erforderlich.
17
IEL, März 2014
18
IEL, Oktober 2014
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BEGRÜNDUNG
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Die im Gutachten angenommen Schallwerte werden daher festgesetzt:
„Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit
einer Wahrscheinlichkeit von 95% die maßgeblichen Schallleistungspegel weder tags (06:00-22:00 Uhr) noch
nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Die maßgeblichen Schallleistungspegel sind:
Anlage
Tags
Nachts
WEA 1
WEA 2
WEA 3
107,3 dB(A)
107,3 dB(A)
107,3 dB(A))
107,3 dB(A)
107,3 dB(A)
107,3 dB(A)
Von den festgesetzten Schallleistungspegeln kann abgewichen werden, wenn im Genehmigungsverfahren nach
dem BImSchG der Nachweis erbracht wird, dass auch bei höheren Schallpegeln die Immissionswerte der TA Lärm
eingehalten werden können. Wenn der Nachweis nicht für alle Anlagen gemeinsam erbracht wird, ist für die übrigen
Angaben der oben festgesetzte Wert zu berücksichtigen.“
Bei Festsetzung der Schallleistungspegel können die Immissionswerte in allen Immissionspunkten eingehalten
werden. Aufgrund neuer Erkenntnisse, zum Beispiel aus der schallschutztechnischen Vermessung, können sich
jederzeit bessere Windparkkonfigurationen ergeben. Diese sollen durch die Festsetzung nicht verhindert werden.
Schattenwurf
In einem Schattenwurfgutachten19 wurden die Auswirkungen der drei geplanten Anlagen unter Berücksichtigung der
Vorbelastung der drei vorhandenen Anlagen untersucht. Zunächst erfolgte eine Untersuchung für Anlagen mit einer
Nabenhöhe von 149 m. Die Untersuchung wurde jedoch anhand zweier Stellungnahmen zur Verschiebung der
WEA 5 (im Bebauungsplan als WEA 2 bezeichnet) 20 und zur Änderung der Nabenhöhe der WEA 4 und 5 21 (im
Bebauungsplan als WEA 1 und 2 bezeichnet) fortgeschrieben.
Durch die Änderungen ergaben sich die unten abgebildete Berechnung.
Maßgebliche Immissionsorte (IP) zur Beurteilung der Schattenauswirkungen sind:
19
IEL, November 2013: Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von drei Windenergieanlagen am Standort Ochsenauel
20
IEL, März 2014
21
IEL, Oktober 2014
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
Abbildung 8: Schattenwurf-Immissionspunkte
Gesetzliche Richtwerte für die Zulässige Dauer des Schattenschlags bestehen nicht. Jedoch existieren
Orientierungswerte. Diese betragen 30 Stunden pro Jahr, was einer wahrscheinlichen Beschattung von 8 Stunden
pro Jahr entspricht. Der täglich maximal zulässige Wert liegt bei 30 Minuten. Die Berechnung des Schattenschlags
ergibt folgendes:
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
Abbildung 9: Schattenwurfergebnisse
Die Orientierungswerte von 30 Stunden pro Jahr werden somit an 47 der 54 Immissionspunkte eingehalten. An den
IPs 1 (Brandeberger Weg) und 10-15 (Spitzberg) liegt eine Überschreitung vor. An allen diese Immissionsorte bis
auf den IP 14 resultiert diese Überschreitung im Wesentlichen bereits aus der Vorbelastung. Ähnlich verhält es sich
auch für den Orientierungswert für die maximale Tagesbelastung. Hier wird der Orientierungswert jedoch an
weiteren Punkten überschritten.
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
Es wird daher folgendes festgesetzt:
„Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30
Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden
pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Da Richtwertüberschreitungen an
Immissionspunkten eintreten können, sind die WEA 1 bis 3 mit Abschaltmodulen auszurüsten.“
Durch technische Maßnahmen, die zur Abschaltung führen, können Überschreitungen der Orientierungswerte
vermieden werden.
5.1.5
Hinweise
Bodenschutz
Innerhalb des vorgesehenen Windparkes könnten sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden. Aus
diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen
(Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die
Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und
die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Seismologie
Nach der Karte nach DIN 4149 in der Fassung von April 2005 befindet sich das Plangebiet (= Gemarkungen
Obermaubach und Kleinhau) in Erdbebenzone 2 der Untergrundklasse R (R = Gebiete mit felsartigem Untergrund)
Bodendenkmalschutz
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen.
Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.
Artenschutz:
Vögel:
·
Die Baufeldfreimachung sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5
VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG)
außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03. – 30.09.) stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach
vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich
festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
·
Zum Schutz ziehender Kraniche sollten die Anlagen vorsorglich in der sensiblen Zugzeit zwischen dem 15.
Februar und 20. März sowie dem 15. Oktober und 15. Dezember bei ausgeprägten Schlechtwetterlagen
(Nebel bzw. deutlich behinderte Sicht) und ggf. parallel örtlicher Kontrolle tagsüber abgeschaltet werden.
Fledermäuse:
·
Sowohl im Rahmen des BImSch-Verfahrens, als auch noch einmal vor der Baumaßnahme selbst ist eine
Baumhöhlenkartierung durchzuführen. Diese muss in der Aktivitätszeit der Fledermäuse, ggf. unter
Anwendung eines Endoskops und/oder gekoppelt an Ausflug- und Detektoruntersuchungen stattfinden.
·
Werden unbesetzte Höhlen gefunden, so sollten die Höhlen in Abstimmung mit der ULB vorsorglich
verschlossen werden.
·
Werden besetzte Baumhöhlen gefunden, so dürfen die Bäume erst entnommen werden, wenn die
Baumhöhle nachweislich nicht mehr als Quartier genutzt wird. Es bleibt der Einzelfallprüfung in
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BEGRÜNDUNG
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Abstimmung mit der ULB vorbehalten, eine der örtlichen Situation angemessenen Lösung zu finden, die
sowohl eine fachgerechte Umsiedlung beinhalten kann als auch ein Abwarten auf ein komplettes
Ausfliegen der Tiere.
·
Bei einem nachweislichen Quartierverlust ist ein adäquater Ersatz zu schaffen. Grundlage für die in
Abstimmung mit der ULB zu erfolgende Festsetzung von Ersatzmaßnahmen ist der Leitfaden „Wirksamkeit
von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in
Nordrhein-Westfalen“.
·
Die Entnahme von Gehölzen muss außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Mitte
November und Ende Februar erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich auf der jeweiligen
Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
·
Die Erschließung sollte so konzeptioniert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von
Wegen weitestgehend vermieden wird. Ist dies nicht möglich, gelten obige Angaben.
·
Es muss die Ausstattung von zwei WEA (1 und 3) mit einem Batcorder zur permanenten Höhenerfassung
und 2-jähriges Monitoring erfolgen. Gemäß Schreiben des LANUV NRW von 13.06.2014 sind die WEA im
ersten Betriebsjahr zwischen dem 01. Mai und dem 31. Oktober in Nächten ohne Niederschlag,
Temperaturen über 10 °C und Windgeschwindigkeiten < 6 m/sec. abzuschalten. Auf Basis des
Batcordermonitorings im ersten Jahr können die Zeiten dann im zweiten Jahr, im welchem ebenfalls noch
einmal permanent überwacht werden muss, angepasst werden.
·
Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen)
sollte vermieden werden.
·
Zum Ausgleich der Rodungen sollten Ersatzaufforstungen mit bodenständigen Laubwäldern im gleichen
Flächenumfang an anderer Stelle vorgenommen werden. Sinnvoll bzw. alternativ möglich ist auch die
Umwandlung von Nadelholzforsten in Laubwald und die Schaffung von Naturwaldzellen.
Haselmaus:
·
Nach endgültiger Festlegung der Zuwegung und der WEA-Standorte sind der Streckenverlauf und die
Standorte auf Haselmauspotenzial hin zu überprüfen.
·
Bei Hinweisen auf ein Vorkommen der Haselmaus ist das weitere Vorgehen zum Schutz der Tiere mit der
ULB abzustimmen.
Wildkatze:
·
Der Anlagenbau der WEA 3 muss außerhalb der sensibelsten Zeit von Anfang Juni bis Ende Juli erfolgen,
um Störungen während der Jungenaufzuchtzeit zu vermeiden. Der Bauzeitenplan ist darauf abzustimmen.
·
Wartungsarbeiten außerhalb der WEA dürfen grundsätzlich nur während der Tagesstunden, nicht aber in
der Dämmerung oder gar in der Nacht durchgeführt werden.
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BEGRÜNDUNG
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Ausgleich
Der Ausgleich in Höhe von 3,45 ha für die Eingriffe aus der Neuversiegelung sowie der Ausgleich für den Eingriff in
das Landschaftsbild und in den Wald finden auf folgenden Flächen statt:
Nr.
Gemeinde/
Stadt
Gemarkung
Flur
Flurstück
Fläche in
m²
Entwicklungsziel
1
Hürtgenwald
Brandenberg
22
27
2.895
Waldentwicklung
2
Hürtgenwald
Brandenberg
24
31.605
Waldentwicklung
107
Summe
5.2
34.400
Vorhaben- und Erschließungsplan
Zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Vorhaben- und Erschließungsplan. Dieser muss das
Vorhaben in seinen städtebaulich wesentlichen Punkten darstellen. Dazu ist er an den eingeschränkten
Festsetzungskatalog des § 9 BauGB nicht gebunden.
Der zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehörende Vorhaben- und Erschließungsplan konkretisiert die
im Bebauungsplan festgesetzten Standorte sowie den Anlagentypen und seine Höhe. Die Festlegungen des
Vorhaben- und Erschließungsplans ergänzen die Festsetzungen des Bebauungsplans und wirken in der gleichen
Weise rechtsgestaltend.
Zur späteren Errichtung der Windenergieanlagen ist eine ausreichende Erschließung i.S.d. § 35 BauGB
erforderlich. Der Nachweis dieser ausreichenden Erschließung muss spätestens im Rahmen der BImSchGenehmigung erbracht werden. Im Vorhaben- und Erschließungsplan werden die für die Erschließung
erforderlichen Flächen festgelegt. Zur Erschließung gehört ggf. der Ausbau der Wirtschaftswege, der Ausbau von
Abbiegeradien und der Ausbau der Aufstellflächen. Die Erschließung ist hauptsächlich zum Bau der Anlagen
notwendig. Bestandteil des VEPs sind nur die innerhalb des Plangebietes erforderlichen Erschließungsanlagen.
Dieses Wegenetz wird im Rahmen des Erschließungsplans dargestellt, ist allerdings, da es sich nicht um
„öffentliche Verkehrsflächen“ handelt, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Der Geltungsbereich des VEPs weicht von dem des Bebauungsplans ab. In der Regel muss der Vorhabenträger
Eigentümer der Flächen sein, auf die sich der Plan erstreckt. Im Einzelfall kann eine andere privatrechtliche
Verfügungsbefugnis, wie im vorliegenden Fall ein langfristiges Pachtverhältnis, ausreichend sein.22 Die
Verfügungsbefugnisse über die Flächen wird bis zum Satzungsbeschluss gegenüber der Gemeinde Hürtgenwald
durch Vorlage entsprechender Verträge nachgewiesen. Da nicht auf allen im Geltungsbereich des Bebauungsplans
liegenden Flächen Windenergieanlagen errichtet werden sollen, werden auch nicht für alle Flächen Pachtverträge
abgeschlossen. Nur die Flächen, für die Pachtverhältnisse bestehen, liegen also im Geltungsbereich des VEPs. Die
umliegenden Flächen liegen dennoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans, um hier Fehlentwicklungen, z.B.
durch die Ansiedlung weiterer WEAs, zu vermeiden.
Der VEP umfasst folgende Flurstücke:
Gemarkung
Brandenberg
Brandenberg
22
Flur
22
23
Flurstück
10
30
Vg. Battis, Krautzberger, Löhr 2009: Kommentar zum BauGB, 11. Auflage, § 12 RN 11
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BEGRÜNDUNG
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5.3
Durchführungsvertrag
Kernstück eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist - neben dem Vorhaben- und Erschließungsplan - der
Durchführungsvertrag, der zwischen der Gemeinde Hürtgenwald und der Vorhabenträgerin vor Satzungsbeschluss
des Bebauungsplans abgeschlossen wird.
Der Vertrag bestimmt eine Frist für die Realisierung des Vorhabens. Bei Verstoß gegen die Fristen soll die
Gemeinde Hürtgenwald nach § 12 Abs. 6 BauGB die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan
aufheben.
Im Durchführungsvertrag werden des Weiteren Regelungen zu Fristen, Bürgschaften und zur Rückbauverpflichtung
der Anlagen nach der Betriebsaufgabe getroffen.
Im Durchführungsvertrag wird auch der Anlagentyp festgeschrieben. Der Vorhabenträger verpflichtete sich zur
Errichtung der unter Kapitel 4 beschriebenen Anlagen an den im VEP festgelegten Standorten. Über die
Festschreibung des Anlagentyps ist sichergestellt, dass bestimmte Auswirkungen verhindert werden.
Des Weiteren werden sich die Vorhabenträger zur Herstellung des erforderlichen Ausgleichs für den Eingriff in das
Landschaftsbild, den Wald und die Versiegelung, der im Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt und
festgelegt werden wird, verpflichten. Der LBP wird Bestandteil des Durchführungsvertrags und somit auch des
Bebauungsplans. Eine Zusammenfassung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt weiterhin im Umweltbericht.
Daneben wird im Durchführungsvertrag die Erschließung mit Ausnahme privatrechtlicher Regelungen geregelt.
Im Durchführungsvertrag wird originär auch die Übernahme der Planungskosten geregelt werden.
6
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Zur Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen der Planung wurde eine Umweltprüfung durchgeführt und in
einem Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB deren Ergebnisse zusammengefasst. Hierbei sind vor allem die
Belange des Immissionsschutzes, als auch des Artenschutzes sowie der Eingriff in das Landschaftsbild besonders
zu werten. Daneben wurde ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt, in dem der erforderliche Ausgleich
ermittelt wurde.
Mit den bereits vorhandenen 3 WEA ergeben sich 6 Anlagen. Es handelt sich somit um eine Windfarm nach Nr.
1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG, für die im Genehmigungsverfahren eine Allgemeine Vorprüfung nach Anlage 2 des
UVPG durchzuführen ist. Wird bereits im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, kann im
Genehmigungsverfahren die Prüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
beschränkt werden.
6.1
Mensch
Basis der Standortuntersuchung und auch der 9. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hürtgenwald
sind nur pauschal angenommene Abstandswerte, die die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Werte
sicherstellen sollen. Auf Basis des Flächennutzungsplanes können noch keine Aussagen zu Anlagentypen, der
Anlagenanzahl und den genauen Standorten getroffen werden, die eine Überprüfung dieser Annahmen ergeben
können. Zusätzlich zu dem Flächennutzungsplan werden jedoch Bebauungspläne aufgestellt, so dass diese
Thematik auf das nachfolgende Bebauungsplanverfahren verlagert wird. Die Gemeinde wird beide Pläne zeitgleich
bekannt machen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wir die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Werte anhand der
konkreten Windparkplanung geprüft werden.
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BEGRÜNDUNG
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Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht
gegeben. Von den Flächen aus werden die Anlagen durch die Baumkronen eingeschränkt wahrnehmbar sein.
Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt, als sie im Süden der Gemeinde an den Grenzen
des Nationalparks oder um Vossenack erkannt wird. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher
nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die
Energiewende stellen.
6.2
6.2.1
Natur und Landschaft
Landschaftsbild
Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt
sich bereits in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche als Landschaftsschutz sowie den
zahlreichen Naturschutzgebieten wieder. Nach erster Bewertung in der Standortuntersuchung bzw. im
Flächennutzungsplan kann festgehalten werden, dass insgesamt Flächen mit einem eher mittleren ästhetischen
Gesamtwert ausgewählt wurden.
Insgesamt entstehen durch die Planung Eingriffe ins Landschaftsbild, die trotz der Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen auszugleichen sind. Dazu wird auf der Ebene des Bebauungsplanes ein Gutachten zur
Landschaftsbildbewertung erstellt.
Erfahrungsgemäß kann ein Gesamtkompensationsbedarf von bis zu 1,3 ha pro Anlage für die Eingriffe in das
Landschaftsbild entstehen. Aufgrund der Reliefierung und der vorhandenen üppigen Vegetation können jedoch
sichtverschattete Bereiche entstehen, die eine Verringerung der Beeinträchtigung und damit des Ausgleiches
bedingen. Der Kompensationsumfang wird im landschaftspflegerischem Fachbeitrag zum Bebauungsplan
dargestellt werden. Der Ausgleich erfolgt multifunktional.
Brandenberg
Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus: Der Großteil der Fläche liegt in einem Waldgebiet, nämlich dem
Landschaftsschutzgebiet mit der Nummer 2.2-5 „Rurtalhänge“. Dieses Landschaftsschutzgebiet ist, ähnlich wie das
LSG „Östlicher Hürtgenwald“, durch eine weitestgehend zusammenhängende Waldfläche geprägt. Die Waldfläche
ist jedoch deutlich kleiner als die Waldfläche im Norden und Westen des Gemeindegebietes. Nach Vorabstimmung
mit der ULB und dem Forst wäre eine Inanspruchnahme der Fläche für die Windkraft unter diesen Aspekten am
ehesten denkbar. Diese Potentialfläche befindet sich allerdings in Randlage des LSGs, so dass die Zerschneidung
des Waldes nur gering wäre.
Visuelle Verletzlichkeit: Die Fläche liegt auf einer Anhöhe zwischen den Ortslagen Kleinhau und Brandenberg.
Somit wären die Anlagen weithin sichtbar. Durch die die Anlagen umgebenden Bäume kann die Sichtbarkeit
abgemildert werden.
Ästhetischer Eigenwert: Der Wald besteht zum Großteil aus monoton strukturierten Nadelhölzern (Fichtenwald), die
nicht besonders schützenswert sind. Teilweise liegen auch einzelne Mischwaldbereiche vor. Nur in der Nähe der
Bachläufe, die besonders geschützt werden, sind hochwertige Waldbestandteile vorhanden. In der Nähe sind bereit
Windenergieanlagen errichtet und kürzlich „repowert“ worden, wodurch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes
besteht.
Der Ästhetische Gesamtwert setzt sich aus den drei zuvor beschriebenen Kriterien zusammen. Bei einer geringen
bis mittleren Schutzwürdigkeit, einer hohen visuellen Verletzlichkeit und einem mittleren ästhetischen Eigenwert
wird dieser insgesamt als mittel bewertet.
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BEGRÜNDUNG
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6.2.2
Flora
Im Rahmen der Erschließung des Windparks werden Baumfällungen erforderlich werden. Zumindest die Flächen
der Kurvenradien können ggf. zeitnah wieder aufgeforstet werden. Wo möglich sollen vorhandene Schneisen im
Wald genutzt werden. Detaillierte Abgaben können dem LBP entnommen werden.
6.2.3
Artenschutz
Im Bebauungsplanverfahren wurden mögliche Auswirkungen auf den Artenschutz im Rahmen einer
Artenschutzprüfung (Stufe 2) untersucht und bewertet23. Die Untersuchungen zur Bestandaufnahme erfolgten in der
Zeit von März bis November 2012 sowie ergänzend in der Zeit von März bis August 2014. Zusätzlich wurden
vorhandenen Informationen des LANUV, des Landesbetrieb Wald und Holz, der Biologischen Station im Kreis
Düren sowie der Naturschutzverbände ausgewertet.
Im Fachinformationssystem „geschützte Arten“ des LANUV werden 5 windenergiesensible Fledermausarten
(Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zweifarbfledermaus)
sowie 7 windenergiesensible Vogelarten (Schwarzstorch, Baumfalke, Kiebitz, Rot- und Schwarzmilan, Uhu und
Wachtel) als wahrscheinlich vorkommende Arten für die entsprechenden Messtischblätter angegeben.
Schwerpunktvorkommen windenergiesensibler Arten liegen nach Information des Windenergieatlas NRW nicht vor.
Auch im Fundortkataster liegen keine Funde von planungsrelevanten Arten vor. Im Landschaftsplan LP 7 werden
verschiedene windenergiesensible Arten für das gesamte Landschaftsschutzgebiet angeführt, die in die
Untersuchung einbezogen wurden. Die Biologische Station und der Landesbetrieb Wald und Holz melden für die
Kalltalhänge Bruten oder Brutverdachten der Arten Mäusebussard, Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzstorch,
Turm und Baumfalke sowie Kornweihe und Schwarzmilan als Nahrungsgast oder Durchzügler. Seitens der
Verbände werden die bereist genannten Arten bestätigt, Eine Uhubrut, wie sie aus den Messtischblättern
anzunehmen ist, wird durch die Verbände nicht bestätigt und erscheint daher unwahrscheinlich.
Hinsichtlich möglicher Auswirkungen ist zwischen Vogelschlag, Veränderungen des Brutverhaltens
(Meideverhalten) und Veränderungen des Zug- und Rastgeschehens zu unterscheiden.
Ergebnisse Vögel:
Bei den Kartierungen hat der Gutachter insgesamt 61 Vogelarten, hierunter 43 Brutvogelarten und 2 Arten mit
Brutverdacht (Habicht und Sperber) sowie 16 Gastvogelarten festgestellt. 19 der vorkommenden Arten sind
Planungsrelevant, hiervon gelten 6 Arten als windenergiesensible. Diese sind Baumfalke, Kiebitz, Kormoran,
Rotmilan, Schwarzmilan und Schwarzstorch.
Keine der windenergiesensiblen Arten kommt im Plangebiet als Brutvogel vor. Als Nahrungsgast konnten der
Baumfalke und der Rot- und Schwarzmilan, als Durchzügler der Kiebitz sowie der Kormoran nachgewiesen werden.
Beim Schwarzstorch handelt es sich um eine Einzelsichtung im weiteren Umfeld. Auch Baumfalke und Rotmilan
konnten nicht über dem geplanten Windpark, sondern nur in den angrenzenden Offenlandbereichen gesichtete
werden.
Im Rahmen der Raumnutzungsanalyse konnte für den Rotmilan eine verstärkte Raumnutzung südlich des
geplanten Windparks im Bereich östlich der L 11 zwischen Brandenberg und Bergstein und somit in 1.000 – 3.000
m Entfernung zum Windpark festgestellt werden. Über dem Windpark wurden insgesamt nur 2 Überflüge
festgestellt. Der Schwarzmilan konnte nur entlang einer Trasse zwischen Bergstein- Brandenberg-Kleinhaus
festgestellt werden, wobei er sich deutlich südwestlich der L 11 aufhielt. Der Schwarzstorch konnte einmalig in ca.
23 Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr 2015: Artenschutzprüfung zur Bebauungsplan B 5 „Windpark Ochsenauel“ der
Gemeinde Hürtgenwald (Kreis Düren)
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BEGRÜNDUNG
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3.000 m Entfernung westlich des Tiefenbach gesichtet werden. Auch der Baumfalke konnte nur einmalig mit
Flugrichtung Westen gesichtet werden.
Die nachgewiesenen Arten Baumfalke, Kormoran, Kornweihe, Rotmilan, Schwarzmilan und Wanderfalke sind
potentiell kollisionsgefährdet. Da jedoch für keine dieser arten eine erhöhte Raumnutzung vorliegt, liegt ebenso
kein signifikant erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vor. Weiterhin
wurde keine Art nachgewiesen, für die ein Störungsverbot möglich wäre. Hinsichtlich des Meideverhaltens beim
Zug- und Rastgeschehen sind im vorliegenden Fall die Auswirkungen auf Kranich und Kiebitz zu beurteilen. Es liegt
somit kein Störungsverbot i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor. Für den Kranich ist keine erhebliche Störung im
Sinne des gesetztes anzunehmen. Für den Kiebitz wird es wohl zu einem Umfliegen des Windparks kommen; die
allerdings möglich ist. Ein Rastverhalten auf den Flächen ist nicht nachgewiesen. Da im Plangebiet weder Brutnoch Ruhestätten vorliegen, tritt ebenso wenig keine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten i.S.d. §
44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ein
Zwar kommen andere Arten als Brutvogelarten vor, für diese gilt jedoch gemäß „Leitfaden zur Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
durch eine Regelvermutung, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nicht ausgelöst werden. Dennoch muss
hier zum Schutz der Auswirkungen durch den Bau die Baufeldfreimachung in der Zeit von März bis September
eines jeden Jahres erfolgen.
Ergebnisse Fledermäuse:
Im Rahmen der Fledermauskartierung konnten Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler,
Breitflügelfledermaus, Bartfledermaus und Fransenfledermaus nachgewiesen werden. Im Bereich der WEA 1 und 3
konnten keine möglichen Quartiersstandort im 100 m Umkreis um die Anlage festgestellt werden. Im Bereich der
WEA 2 gab es einzelne mögliche Quartiere.
Für Fledermäuse ist es möglich, dass das Verletzungs- oder Tötungsverbot i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
durch den Bau der Anlagen oder durch den Betrieb der Anlagen (Fledermausschlag oder Barotrauma) ausgelöst
werden. Dies kann vermieden werden, wenn eine Gehölzentnahme von Mitte November bis Ende Februar
stattfindet oder eine vorherige Untersuchung auf mögliche Quartiere erfolgt. Diese Maßnahme dient auch der
Sicherstellung des Verbotes der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Zur Vermeidung von Auswirkungen beim Betrieb soll für die Anlagen ein Abschaltszenario festgelegt werden,
wonach die Anlagen nachts, bei Windgeschwindigkeiten im 10-Minuten-Mittel von < 6 m/s, bei Temperaturen > 10°
C und bei fehlendem Niederschlag abgeschaltete werden. Weiterhin sollen die Anlagen WEA 1 und 3 mit
Batcordern ausgestattet werden, u die Fledermausaktivitäten zu dokumentieren. Im ersten Jahr hat die Abschaltung
in der Zeit vom 01.04 bis zum 31.10. des Jahres zu erfolgen. Aufgrund der Monitoringergebnisse kann die
Abschaltzeit in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde nach dem ersten Betriebsjahr angepasst werden.
Nach dem zweiten Betriebsjahr erfolgt sie endgültige Festlegung des Betriebsmodus. Zur Vermeidung von
Störungen sollen im Mastfußbereich keine Bewegungsmelder installiert werden.
Zur Vermeidung von Auswirkungen durch den Bau auf die Haselmaus sollen die Bereiche der Zuwegung, sofern
hier eine Entnahme von Büschen erforderlich ist, auf ein Vorkommen der Haselmaus untersucht werden. Sollte dies
der Fall sein, so ist mit der ULB das weitere Vorgehen abzustimmen.
Zur Sicherstellung der Verbeidung möglicher Auswirkungen auf die Wildkatze sollte der Anlagebau der WEA 3
außerhalb der sensiblen Zeit der Wurf- und Aufzuchtzeit von Anfang Juni bis Ende Juli erfolgen, da die Schlagflur
östlich der WEA ein mögliches Quartier darstellt.
6.3
Immissionen
Für die Planung wurde eine Schall- und Schatten-Vorabschätzung durch die Windtest grevenbroich gmbh gefertigt.
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BEGRÜNDUNG
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In dieser Vorabschätzung wurden neben den drei neu geplanten Windenergieanlagen auch die drei bereits
bestehende WEAs (zwei ENERCON E-82 und eine NEG MICON NM 1000/60) berücksichtigt. Vgl. Kapitel 5.1.4
6.4
Boden
Die Auswirkungen auf den Boden sind insgesamt aufgrund der nur geringen Versiegelung gering.
6.5
Wasser
Die Standortuntersuchung wurde um einen 100 m Puffer um die Naturschutzgebiete erweitert; somit wird in der
Regel ein Abstand zu den Fließgewässern eingehalten. Die Flächen liegen nicht in Wasserschutzzonen.
6.6
Klima
Auf das Klima werden keine Auswirkungen erwartet, durch die Förderung von erneuerbaren Energien werden an
anderer Stelle CO2 Einsparungen erzielt.
6.7
Kulturgüter
Die Baudenkmale liegen alle in mindestens 1.000 m Entfernung zu den Konzentrationszonen. Das Baudenkmal in
Kleinhau (Kapelle) liegt ca. 1.500 m entfernet. Auswirkungen auf dieses werden nicht erwartet, da das Baudenkmal
auf der dem Windpark abgewandten Seite von Kleinau liegt.
Das Plangebiet liegt im Randbereich der bedeutsamen Kulturlandschaft 24.02 Mittlere Rur-Nideggen. In der
Beschreibung dieser Kulturlandschaft werden keine Einzelbemerkungen über Flächen in Hürtgenwald getroffen.
Die Ruraue, deren Bedeutung in dieser herausgestellt wird, reicht nicht bis an die Potentialfläche heran. Da die
Potentialfläche im Randbereich der Kulturlandschaft liegt, werden diesbezüglich keine negativen Auswirkungen auf
deren Erhalt befürchtet.
6.8
Ausgleich
Durch die Planung wird ein ökologischer Ausgleich für die Eingriffe in den Naturhaushalt sowie in das
Landschaftsbild erforderlich. Weiterhin müssen die Eingriffe in den Wald 1:1 durch Aufforstungen ausgeglichen
werden. Der Ausgleich kann hierbei multifunktional erfolgen.
Für den Ausgleich von Eingriffen aus Neuversiegelung wäre ein Ausgleich von 1,25 ha zu erbringen. Da die
gesamte Neuversiegelung für Fundamente und Wege im Wald stattfindet, beträgt der erforderliche Ausgleich für
den Eingriff in den Wald ebenfalls 1,25 ha.
Für den Eingriff in das Landschaftsbild ist ein Ausgleich von 1,15 ha pro WEA und somit von insgesamt 3,45 ha
erforderlich.
Der gesamte Ausgleich kann multifunktional erfolgen.
Für den Eingriff in den Wald soll das Flurstück 27, Flur 22, in der Gemarkung Brandenberg mit ca. 2.895 m²
bewaldet werden. Der Randbereich, entlang der westlichen, südlichen und östlichen Grenze wird als ein 2,50 m
breiter Streifen ohne Bepflanzung angelegt. Von den 2,50 m breiten Streifen wird ein ebenfalls 2,50 m breiter
Bereich im Pflanzverband 1,50 m x 1,50 m gruppenweise angelegt (Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Februar
2015). Der Innenbereich des Flurstückes 27, Flur 22, Gemarkung Brandenberg wird mit Bäumen im Pflanzverband
1,50 m x 1,50 m bepflanzt.
Weiterhin wird das Flurstück 107 tlw., Flur 24, Gemarkung Brandenberg mit einer Größe von 9.605 m² bewaldet.
Der Randbereich, entlang der östlichen Grenze wird als ein 5,00 m breiter Streifen ohne Bepflanzung angelegt. Von
den 5,00 m breiten Streifen wird ein ebenfalls 5,00 m breiter Bereich mit Sträuchern im Pflanzverband 1,50 m x
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN B 5 „Windpark Ochsenauel“
1,50 m gruppenweise angelegt. Der Randbereich, entlang der südlichen Grenze wird als ein 2,50 m breiter Streifen
ohne Bepflanzung angelegt. Von den 2,50 m breiten Streifen wird ein ebenfalls 2,50 m breiter Bereich ebenfalls mit
Sträuchern im Pflanzverband 1,50 m x 1,50 m gruppenweise angelegt (Landesbetrieb Wald und Holz NRW,
Februar 2015). Der Innenbereich des Flurstückes 1077, Flur 24, Gemarkung Brandenberg wird mit Bäumen im
Pflanzverband 1,50 m x 1,50 m bepflanzt (Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Februar 2015).
Der verbleibende erforderliche Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild von 2,2 ha erfolgt über das
Ökokonto des Landesbetrieb Wald und Holz. Es werden Waldumbau- sowie Aufforstungsmaßnahmen durchgeführt
die sowohl, neuen Wald schaffen als auch positiv auf das Landschaftsbild wirken. Die Maßnahmen erfolgen im
Rahmen der Bachtalentfichtung der Weißen Wehe.
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PLANVERFAHREN
Basierend auf der im Jahr 2011 durchgeführten, im Jahr 2012 ergänzten Standortuntersuchung hat die Gemeinde
Hürtgenwald am 22.03.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans für die Zonen
III und IV sowie am 10.05.2012 den Aufstellungsbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans für die
Zone V gefasst. Da Konzentrationszonen für die Windenergie, die gemeinsam die Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3
erzielen, nur eine Flächennutzungsplanänderung durchgeführt werden soll, um einen transparenten
Planungsprozess durchzuführen, wurde die 10. Änderung vor Durchführung der frühzeitigen Beteiligung in die 9.
Änderung überführt.
Nach den Ergebnissen der frühzeitigen Beteiligung wurden die Planungen überarbeitet. In diesem Zuge wurde
auch die Standortuntersuchung anhand neuer Rahmenbedingungen aktualisiert. Zeitgleich wurde ersichtlich, dass
es zur Einhaltung des gesamtgemeindlichen Planungskonzeptes erforderlich ist, nach den neuen, einheitlichen
Kriterien nicht mehr in dieses Konzept passende Konzentrationszonen aufzuheben. Daher wurde der
Geltungsbereich der 9. Änderung um diese aufzuhebenden Zonen erweitert.
Im September 2013 wurde der Offenlagebeschluss gefasst werden. Als Ergebnis der Offenlage hat sich gezeigt,
dass die bisher vorgesehene Fläche A aufgrund der Belange der Flugsicherung nicht ausgewiesen werden kann.
Diese wird somit aus der 9. Änderung gestrichen. Die verbleibenden Zonen sollen als „Konzentrationszonen für die
Windkraft“ ausgewiesen werden. Daher wurde eine erneute Offenlage erforderlich. Diese erfolgte m Zeitraum vom
12.05.2014 bis zum 13.06.2014.
Gleichzeitig zur erneuten Offenlage wurde die Bezirksregierung Köln als Landesplanungsbehörde angefragt, um
eine landesplanerische Abstimmung der Planung zu erzielen. Insbesondere wurde auf der Ebene der
Standortuntersuchung eine andere Argumentation im Umgang mit den Regelabständen zu Schutzgebieten
abgestimmt, nach der nun eine Reduzierung der Abstände auf 100 m erfolgt. Hierdurch haben sich Änderungen an
den Zuschnitten der beiden Flächen H und M ergeben, die nun eine weitere Offenlage erfordern.
Für die beiden Flächen sollen Bebauungspläne zur Detailsteuerung aufgestellt werden. Für diese ist bereits im
Dezember 2012 eine frühzeitige Beteiligung erfolgt.
Die Bebauungspläne laufen leicht zeitversetzt, sollen jedoch gemeinsam mit dem Flächennutzungsplan
bekanntgemacht werden, um Rechtswirkung zu erzielen.
Zunächst soll nun die Offenlage des Bebauungsplanes B 5 „Windpark Ochsenaul“ erfolgen.
Erkelenz, im März 2015
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: MÄRZ 2015
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