Daten
Kommune
Hürtgenwald
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106 kB
Erstellt
28.11.14, 16:01
Aktualisiert
28.11.14, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
S06D4314
Satzung
der Gemeinde Hürtgenwald über die Straßenreinigung
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), der §§ 3 und 4 des Gesetzes
über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706/SGV.
NRW. 2061), in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Gemeinde
Hürtgenwald in seiner Sitzung am ………….. folgende Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald (Straßenreinigungssatzung) beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen
Ortslage, bei Bundesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten
als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die
Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen, Bushaltestellenbuchten sowie die
befestigten Seitenstreifen. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung
durch Fußgänger vorgesehen oder geboten sind; als Gehwege gelten auch die
gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 240 Straßenverkehrsordnung (StVO).
(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das
Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der
Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf den Fahrbahnen bei
Schnee- und Eisglätte.
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der Gehwege wird in dem in § 3 festgelegten Umfang den Eigentümern des an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücks
(§ 4) auferlegt.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des
Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an
seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung
nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange
wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
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§3
Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1
(1) Die Gehwege sind einmal in der Woche (außer sonntags und an Feiertagen) zu
reinigen. Fällt ein Samstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so ist die Reinigung
am vorangehenden Werktag auszuführen.
Die Gehwege sind
in der Zeit vom 01.04.-30.09. bis spätestens 13.00 Uhr und
in der Zeit vom 01.10.-31.03. bis spätestens 14.00 Uhr
zu säubern.
Die Reinigungspflicht umfasst:
a) die Beseitigung von Schmutz, Gras, Unkraut, Laub, Schlamm und anderem
Unrat,
b) die Entfernung von Eis und Schnee,
c) das Bestreuen der Gehwege bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln.
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat
dürfen nicht in vorhandene Straßeneinläufe gekehrt werden und sind nach
Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entsorgen.
(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von
1 m von Schnee freizuhalten.
(3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung
von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre
Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonders klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch
Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu
erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen
auftauenden Materialien bestreut werden; salzhaltiger oder sonstige auftauende
Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
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(4) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene
Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem
Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und
entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr
des folgenden Tages zu beseitigen.
(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die
Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein
gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges
oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der
Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet
oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten
sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen
nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt
unberührt.
§4
Begriff des Grundstücks
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im
Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2) Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine
Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch
Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher
Weise von der Straße getrennt ist.
§5
Benutzungsgebühren
(1) Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen
Straßen Benutzungsgebühren nach einer besonderen Gebührenordnung gemäß
§ 6 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW.
(2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die
Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde.
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§6
Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
a) seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
b) gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 NR. 1 OWiG ist der Bürgermeister.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Die Satzung der Gemeinde Hürtgenwald
über die Straßenreinigung in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.12.1978
sowie die Änderungssatzung vom 18.12.1986 treten zum gleichen Zeitpunkt außer
Kraft.
Die vorstehende Straßenreinigungssatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hürtgenwald, den …………….
Axel Buch
Bürgermeister
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