Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
228 kB
Erstellt
24.04.15, 16:01
Aktualisiert
24.04.15, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
in der Gemeinde Hürtgenwald vom ………….
Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.11.2014 (BGBI. I S. 1748)
und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.02 2015 (GV.
NRW. S. 208), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in der Sitzung am .................... folgende
Satzung beschlossen:
§1
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Erschließungsbeiträge werden nach den Bestimmungen des BauGB und dieser Satzung
erhoben.
§2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1)
Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand:
1. für die öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze
a) in Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen und besonderen Wohngebieten
und Mischgebieten
aa) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,
bb) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite;
b) in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten, soweit unter d) und e) nicht
abweichend geregelt
aa) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 18 m Breite,
bb) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 12,5 m Breite;
c) in Industriegebieten
aa) bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu 20 m Breite,
bb) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 14,5 m Breite;
2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht
befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) bis
zu einer Breite von 5 m;
3. für die nicht zum Anbau bestimmten zur Erschließung der Baugebiete notwendigen
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete bis zu einer Breite von 21 m;
4. für Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nrn. 1 und 3 sind, bis zu einer
weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nrn. 1 und 3 genannten Verkehrsanlagen, aber
nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind, im Umfange von 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden
Grundstücksflächen; § 6 Abs. (2) findet Anwendung;
5. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen
1
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nrn. 1 bis 3 sind, bis zu einer
weiteren Breite von 4 m;
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nrn. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber
nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung
notwendig sind, im Umfange von 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden
Grundstücksflächen; § 6 Abs. (2) findet Anwendung.
(2)
Werden durch eine Erschließungsanlage nach Abs. 1 Nr. 1 unterschiedliche Gebiete gem.
den Buchstaben a) bis e) erschlossen, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die
Regelung mit der größten Breite. Bei unbeplanten Gebieten richtet sich die Bestimmung der
Gebietsart gem. Abs. 1 Nr. 1 nach dem überwiegenden Charakter der vorhandenen
Bebauung.
(3)
Endet eine Erschließungsanlage mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich für den Bereich
der Wendeanlage die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 a) angegebenen Maße auf das
Anderthalb-fache, mindestens aber um 8 m. Das Gleiche gilt für den Bereich der Einmündung in andere bzw. Kreuzungen mit anderen Erschließungsanlagen.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand
(§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2)
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage
ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen
Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder
diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grund-stücke eine Einheit
bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
§4
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§5
Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird
ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die
vom Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke
das Abrechnungsgebiet.
§6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde
(§ 4) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den
Grundstückflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach
Maß (Abs. (3) bis (9) und Art (Abs. (10) berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der
zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,
2
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht
enthält: die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der
Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des
Grundstücks.
Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die
Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage
herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(3) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Vom-Hundert-Satz
vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
1. bei ein- und zweigeschossiger Bebaubarkeit oder
gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen
keine Bebauung zulässig ist
100 v. H.
2. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
125 v. H.
3. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit
150 v. H.
4. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit
175 v. H.
(4) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl
aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf
die nächstfolgende Zahl aufgerundet werden. Untergeschosse, die keine Vollgeschosse im
Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind, werden hinzugerechnet, wenn sie
überwiegend gewerblich, industriell oder in gleichartiger Weise genutzt werden.
(5) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so
ist diese zugrunde zu legen.
(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes
mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist jeweils die
höhere Geschosszahl anzusetzen.
(7) Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit
Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze,
Freibäder, Kleingartengelände), werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt.
(8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl
noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der
b) näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend.
Hinzugerechnet werden Geschosse nach § 6 Abs. (4) Satz. 3.
Bei Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücken gilt § 6 Abs. (7) entsprechend.
(9) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, wird je
angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
3
(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich oder in gleich
artiger Weise (z. B. mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhausgebäuden) genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke
erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie
für Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzt werden,
die in Absatz (3) Nrn. 1 bis 4 genannten Vom-Hundert-Sätze um 30 Prozentpunkte zu
erhöhen.
Dies gilt nicht für die Abrechnung von Erschließungsanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1
Nr. 5 b).
(11) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 1 dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei der Abrechnung
jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.
Dies gilt nicht
a) für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für überwiegend
gewerblich oder in gleichartiger Weise genutzte Grundstücke,
b) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und
Erschließungsbeiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht, noch
nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben
werden dürfen,
c) soweit die Ermäßigung dazu führen würde, dass sich der Beitrag eines anderen
Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht,
d) für Grundstücksflächen, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen
im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke übersteigen,
e) für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, wenn der kürzeste
Abstand zwischen den Erschließungsanlagen 40 m übersteigt.
Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwands-ermittlung in einer
Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des
Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
§7
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. Grunderwerb,
2. Freilegung,
3. Fahrbahn,
4. Radwege,
5. Gehwege,
6. Mischverkehrsflächen,
7. Parkflächen,
8. Grünanlagen,
9. Beleuchtungsanlagen,
10. Entwässerungseinrichtung,
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren
Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Über die Anwendung
der Kostenspaltung entscheidet die Gemeinde im Einzelfall.
4
§8
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen,
Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und
b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn
a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf trag-fähigem Unterbau mit einer
Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem
ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit
einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen; die Decke
kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweisen bestehen;
c) Die selbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
d) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die
unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der
Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind.
§9
Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch
ergänzende Satzungen im Einzelfall geregelt.
§ 10
Vorausleistungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem
Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge nach § 133 Abs. 3 BauGB
erheben.
§ 11
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des
voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
5
§ 12
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 03.06.1988 außer Kraft.
Soweit eine Beitragspflicht nach dem bisherigen Recht entstanden und noch nicht geltend
gemacht ist, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt der
Entstehung der Beitragspflicht gegolten haben.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde
Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den ……………..
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
6