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Beschlußtext (Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2012 des KGL)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
7,3 kB
Datum
06.11.2013
Erstellt
20.12.13, 21:16
Aktualisiert
20.12.13, 21:16
Beschlußtext (Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2012 des KGL)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister BESCHLUSS der 12. Sitzung des Betriebsausschusses Immobilien und Gebäudemanagement (Wahlperiode 2009/2014) am 06.11.2013: 4. Jahresabschluss des Kommunalen Gebäudemanagements Leopoldshöhe für das Wirtschaftsjahr 2012 4.2 Beratung und Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2012 des KGL Im Anschluss an die Schlussbesprechung beschließt der Ausschuss wie folgt: Beschluss: a) Unter Bezugnahme auf den Bericht der BPW Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Bünde über die Prüfung des Jahresabschlusses einschl. des Lageberichtes für das Wirtschaftsjahr 2012 des Kommunalen Gebäudemanagements Leopoldshöhe empfiehlt der Betriebsausschuss Immobilien und Gebäudemanagement dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe gem. § 4 Buchstabe c der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) 1. den vorliegenden Jahresabschluss des KGL zum 31. Dezember 2012 nebst Anhang und Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2012 festzustellen und 2. den Jahresfehlbetrag von 586.475,63 € auf neue Rechnung vorzutragen sowie 3. gemäß § 10 Abs. 6 EigVO NRW den nach Verrechnung mit dem Jahresüberschuss 2011 verbleibenden Jahresfehlbetrag 2008 von 148.454,38 € durch Abbuchung von der Kapitalrücklage auszugleichen. Entsprechend der Vorschrift des § 10 Abs. 6 EigVO NRW kann Begründung zu Nr. 3: ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Jahresfehlbetrag durch die Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt. Der Jahresfehlbetrag für das Wirtschaftsjahr 2008 belief sich auf 383.968,98 €, so dass nach Verrechnung mit dem Jahresüberschuss 2011 von 235.514,60 € noch ein verbleibender Jahresfehlbetrag 2008 von 148.454,38 € besteht, der nicht durch Haushaltsmittel ausgeglichen werden soll und somit durch Abbuchung von der Kapitalrücklage auszugleichen ist. b) Gemäß § 5 Abs. 5 S. 2 EigVO erteilt der Betriebsausschuss der Betriebsleitung bezüglich der Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2012 nebst dem für das Wirtschaftsjahr 2012 erstellten Anhang und Lagebericht Entlastung und empfiehlt dem Rat, den Betriebsausschuss gem. § 4 Buchstabe c EigVO zu entlasten. Beratungsergebnis: - einstimmig -