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Beschlusstext (siehe auch Vorlage 60/2011)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
91 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
31.08.11, 08:23
Aktualisiert
01.12.11, 07:21
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Stadt Wesseling Wesseling, den 30.08.2011 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 15. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 19.07.2011 um 18:03 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 11. Änderung der Entgeltregelung für die Nutzung des Schulschwimm- und des Gartenhallenbades Vorlagennummer: 96/2011 Unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Hauptausschusses und der, aufgrund des Antrages von CDU und FDP, beschlossenen Ergänzung bei I., Punkt 6., wird folgender Beschluss gefasst: I. Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung vom 19. Juli 2011 folgende Richtlinien über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung der Bäder (Gartenhallenbad, Schulschwimmbad) der Stadt beschlossen: Richtlinie über das Erheben von Kostendeckungsbeiträgen von Vereinen für die Nutzung der Bäder (Gartenhallenbad, Schulschwimmbad) der Stadt für sportliche Zwecke 1. Die Vereine, die die Bäder der Stadt (Gartenhallenbad, Schulschwimmbad) für sportliche Zwecke zur alleinigen Nutzung oder zur Mitbenutzung nutzen, werden vertraglich verpflichtet, mit Wirkung vom 1. August 2011 Kostendeckungsbeiträge an die Stadt zu zahlen. 2. Die Kostendeckungsbeiträge dienen der Finanzierung der auf die Nutzung der Bäder durch Vereine für sportliche Zwecke entfallenden Aufwendungen der Stadt für die Heizung, die Beleuchtung, die Wasserlieferung, die Abwasserentsorgung, die Straßenreinigung sowie für die Gebäudeversicherung. 3. Der Kostendeckungsbeitrag für die Überlassung des Schulschwimmbades für den Vereinssport soll einheitlich ausfallen. Er wird auf 35 € je Nutzungsstunde (Zeitstunde) festgesetzt. Wird das Schulschwimmbad zeitgleich von einem anderen Verein genutzt, zahlt jeder Verein 17,50 € je Nutzungsstunde. Grundsätzlich müssen mindestens zwei Gruppenräume pro Verein belegt werden (pro Gruppenraum 8,75 € pro Stunde). Abweichend hiervon gelten für Kurse, die ein Verein gegen Bezahlung im Schulschwimmbad durchführt, die gleichen Konditionen wie für Kursangebote im Gartenhallenbad (siehe Nr. 6). 4. Von der Verpflichtung zur Zahlung von Kostendeckungsbeiträgen für die Nutzung des Schulschwimmbades für den Vereinssport befreit (siehe Nr. 3.) ist die anteilige Nutzung für die Jugendarbeit, d.h. die anteilige Nutzung für die sportliche Arbeit mit Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Befreiung der Jugendarbeit kommt, je nach Wunsch des Vereins, nach einer der beiden folgenden Varianten zum Tragen: a) nach den ausschließlichen Nutzungszeiten für die Jugendarbeit, b) gemäß dem Verhältnis von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Gesamtzahl der Mitglieder nach Meldung an den Landessportbund bzw. vergleichbarer Organisation. 5. Vereine, die von der Stadt anerkannte Wasserwacht- und Wasserrettungsdienste in Wesseling leisten, erhalten ergänzend zu Nrn. 3 und 4 einen Rabatt von 25 % auf das zu zahlende Nutzungsentgelt für die Überlassung des Schulschwimmbades für den Vereinssport. 6. Der Kostendeckungsbeitrag für die Überlassung des Gartenhallenbades soll einheitlich ausfallen. Für die Nutzung des Gartenhallenbades durch Vereine für den Vereinssport sowie zur Durchführung von Kursen gegen Bezahlung ist von jedem Teilnehmer der reguläre Eintrittspreis nach Maßgabe des jeweils gültigen Entgelts für das Gartenhallenbad zu entrichten. Für die Durchführung von Kursen wird eine Ermäßigung von 15 % gewährt. Für die Teilnehmer an den Kursangeboten des Vereins „Sport für Senioren“ im Gartenhallenbad gilt grundsätzlich die Ermäßigungsregel nach Maßgabe des jeweils gültigen Entgelts für das Gartenhallenbad. Für die Überlassung des Gartenhallenbades zur Durchführung des Mitgliederschwimmens der BehindertenSportgemeinschaft (unter Ausschluss der Öffentlichkeit, zur Zeit montags von 20.00 bis 21.30 Uhr) wird von dem Verein ein pauschaler Kostendeckungsbeitrag von 75,00 € wöchentlich erhoben. Von den teilnehmenden Mitgliedern wird kein Eintritt zum Gartenhallenbad erhoben. 7. Die unter 2. angeführten Bewirtschaftungsaufwendungen werden jährlich neu ermittelt. Aufwandssteigerungen sollen über eine Anhebung des Kostendeckungsbeitrages weitergeben werden, Aufwandssenkungen zu seiner Senkung führen, um deutlich zu machen, dass der Ressourcenverbrauch durch eigenes Verhalten beeinflusst werden kann. 8. Leistungen, zu denen sich Vereine nach Art und Umfang sowie Qualität verpflichten und jetzigen Aufwand der Stadt einsparen, werden nach Maßgabe des von der Stadt eingesparten Aufwandes auf den Kostendeckungsbeitrag bis zu seiner vollständigen Höhe angerechnet. 9. Der Ausschuss für Sport- und Freizeit kann Kostendeckungsbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Verein eine besondere Härte bedeuten würde. Beantragt ein Verein den (Teil-)Erlass, ist er zur Offenlage seiner Ertrags- und Vermögenslage verpflichtet. 10. Wenn ein Verein in den ihm überlassenen Sportstätten für die Stadt Aufgaben (gemeint sind nicht Eigenleistungen der Vereine nach Nr. 8) wahrnimmt, kann der Kostendeckungsbeitrag durch den Ausschuss für Sport- und Freizeit ermäßigt werden. 11. Die Nutzung der einem Verein überlassenen Räumlichkeiten durch Dritte kann die Stadt von besonderen Bedingungen abhängig machen. Beschluss der Sitzung des Rates vom 19.07.2011 Seite 2 12. Diese Richtlinien gelten nicht für Vereine, die nicht ihren Sitz in Wesseling haben oder deren Mitglieder nicht überwiegend mit Hauptwohnsitz in Wesseling gemeldet sind. Sie gelten nicht für die Nutzung der Bäder durch Schulen. II. Für die Nutzung des Gartenhallenbades durch städtische Mitarbeiter ist ab dem 1. August 2011 der reguläre Eintrittstarif nach Maßgabe des jeweils gültigen Entgelttarifes für das Gartenhallenbad abzüglich 15 % zu entrichten. III. Die freiwillige Feuerwehr (hauptamtliche und freiwillige Kräfte) darf das Gartenhallenbad ab dem 1. August 2011 zum Gruppenschwimmen (Gruppen ab 3 Personen) kostenlos benutzen. Das Bereichbudget Feuerwehr erstattet dem Sondervermögen Sportstätten jährlich das Benutzungsentgelt nach Maßgabe des jeweils gültigen Entgelttarifes für das Gartenhallenbad. 21 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen, 0 Enthaltung(en) Beschluss der Sitzung des Rates vom 19.07.2011 Seite 3