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Kommune
Hürtgenwald
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24.04.15, 16:01
Aktualisiert
24.04.15, 16:01
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Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetztes
des Land Nordrhein-Westfalen (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in
der Gemeinde Hürtgenwald vom …….
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am ……………. aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) und
des § 8 KAG vom 21.10.1969 (GV NW 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011
(GV. NRW. S. 687) folgende Satzung beschlossen:
§1
Erhebung des Beitrages
Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von
Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch
den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen
Vorteile erhebt die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
Das Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Erschließung der Gemeinde bereitgestellten
Straßen, Wege und Plätze (insbesondere Wirtschaftswege).
§2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschl. der Erwerbsnebenkosten) der für die Herstellung, Erweiterung oder
Verbesserung der Anlage benötigten Grundflächen; dazu gehört auch der Wert der hierfür von der
Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten eigenen Grundstücke (maßgebend ist der Wert im
Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme),
2. die Freilegung der Flächen,
3. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahnen mit Unterbau, Tragschicht und
Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
4. die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
a) Radwegen,
b) Gehwegen,
c) Beleuchtungseinrichtungen,
d) Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der
Anlagen,
e) Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
f) Parkflächen,
g) Grünanlagen als Bestandteile von Anlagen (unselbständige Grünanlagen) ,
h) Mischflächen (verkehrsberuhigte Bereiche),
5. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Fußgängergeschäftsstraße,
6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne des
§ 42 Abs. 2, Anlage 3 StVO.
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(2) Zum Ersatz des Aufwandes für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr
mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und
Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen werden keine Beiträge erhoben. Die Fahrbahnen
der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie
breiter sind als die anschließenden freien Strecken (Überbreiten). Nicht beitragsfähig sind die Kosten
für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Anlagen.
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
(4) Der Rat kann beschließen, dass der Aufwand für einen Abschnitt einer Anlage gesondert ermittelt
wird, wenn der Abschnitt selbstständig benutzt werden kann.
§3
Anteil der Gemeinde und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die
Allgemeinheit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen
(Anteil der Beitragspflichtigen nach Abs. 3). Der auf die Gemeinde entfallende Anteil für gemeindeeigene Grundstücke wird so berechnet, als ob die Gemeinde selbst beitragspflichtig wäre.
(2) Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch
die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein.
(3) Die anrechenbaren Breiten nach Abs. 2 und der Anteil der Beitragspflichtigen an dem Aufwand für
die anrechenbaren Breiten nach Abs. 1 Satz 2 werden wie folgt festgesetzt:
anrechenbare Breiten
bei Straßenart
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl.
Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung
in sonstigen Baugebieten u.
innerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile sowie im
Außenbeeich, soweit dort
eine Bebauung zugelassen
ist
Anteil der
Beitragspflichtigen
8,50 m
5,50 m
80 v. H.
je 1,70 m
nicht vorgesehen
80 v. H.
je 2,50 m
je 2,50 m
je 2 m
je 2,50 m
80 v. H.
80 v. H.
in Kern-,
Gewerbe- und
Industriegebieten
80 v. H.
8,50 m
6,50 m
60 v. H.
je 1,70 m
nicht vorgesehen
60 v. H.
je 2,50 m
je 2,50 m
je 2 m
je 2,50 m
60 v. H.
60 v. H.
60 v. H.
Seite 2
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung
4. Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn
b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
c) Parkstreifen
d) Gehweg
e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung
8,50 m
8,50 m
40 v. H.
je 1,70 m
1,70 m
40 v. H.
je 2,50 m
je 2,50 m
je 2 m
je 2,50 m
40 v. H.
40 v. H.
40 v. H.
7,50 m
7,50 m
70 v. H.
je 1,70 m
1,70 m
70 v. H.
je 2,00 m
je 6,00 m
je 2 m
je 6,00 m
70 v. H.
70 v. H.
70 v. H.
5. Fußgängergeschäftsstraßen
einschl. Beleuchtung und
Oberflächenentwässerung
9,00 m
9,00 m
50 v. H.
6. Verkehrsberuhigte Bereiche
im Sinne des § 42 Abs. 2,
Anlage 3 StVO
einschl. Parkflächen,
Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung
9,00 m
9,00 m
80 v. H.
Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen 80 v. H., die anrechenbare
Breite wird mit 3,00 m festgesetzt.
Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der
Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, falls und soweit auf der
Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird. Überbreiten bei Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von BundesLandes- und Kreisstraßen (vgl. § 2 Abs. 2, S. 2) sind beitragspflichtig, soweit sie die vorstehenden
anrechenbaren Fahrbahnbreiten nicht überschreiten.
(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit
ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht
Hauptverkehrsstraßen nach Nummer 3 sind,
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dienen, insbesondere Bundes-, Land- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb
von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen.
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4. Hauptgeschäftsstraßen:
Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt,
soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,
5. Fußgängergeschäftsstraßen:
Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch
wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,
6. Verkehrsberuhigte Bereiche:
Verkehrsräume, in denen der fließende Durchgangsverkehr verdrängt und die funktionelle Aufteilung
durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen so gestaltet ist, dass die Verkehrsräume von allen
Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 42 Abs. 2, Anlage 3 StVO gleichberechtigt genutzt werden
können.
(5) Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach
Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen
ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen, ohne dass es dazu eines
Ratsbeschlusses bedarf.
(6) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit ihren Seiten an unterschiedliche
Baugebiete (§ 4), ist die jeweils größere anrechenbare Breite maßgebend.
(7) Für Anlagen, für welche die in Abs. 3 festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der
Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung etwas anderes.
§4
Beitragsmaßstab
A
(1) Der nach §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die
durch die Anlage erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die
unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Abs. B) und Art (Abs. C) berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen
Nutzung zugrunde zu legen ist,
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die
tatsächliche Grundstückfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Anlage oder von der Anlage
wandten Grenze des Grundstückes. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese
Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der
Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage
herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
3. Die Tiefenbegrenzung gilt nicht für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im
Außenbereich.
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B
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Vomhundertsatz vervielfacht,
der
imeinEinzelnen
beträgt:
1. bei
und zweigeschossiger
Bebaubarkeit
100 v. H
2. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
125 v. H.
3. bei viergeschossiger Bebaubarkeit
150 v. H.
4. bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit
170 v. H.
5. bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit
185 v. H.
6. bei siebengeschossiger Bebaubarkeit
195 v. H.
7. bei acht- oder höhergeschossiger Bebaubarkeit
200 v. H.
(2) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als
Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle
Zahl aufgerundet werden.
(3) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese
zugrunde zu legen.
(4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich
genutzt werden dürfen (z. B. Versorgungsflächen wie Sportplätze, Friedhöfe), werden mit 0,5 der
Grundstücksflächen angesetzt.
(6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch
Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der bei den anderen durch die Anlage
erschlossenen Grundstücke in der Mehrheit vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Sind durch
die Anlage noch keine bebauten Grundstücke erschlossen oder lässt sich eine Mehrheit von Vollgeschossen bei der vorhandenen Bebauung nicht feststellen, ist die Zahl der Vollgeschosse anzusetzten, die bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB zulässig ist.
(7) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je
angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
C
(1) Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie bei Grundstücken, die in
anders beplanten oder unbeplanten Gebieten liegen, aber überwiegend gewerblich oder industriell
genutzt werden, sind die nach Abs. B (1) Ziffern 1-7 sich ergebenden Vom-Hundertsätze um
30 Prozentpunkte zu erhöhen.
(2) Die Grundstücksfläche wird vervielfacht mit
a) 0,1 bei landwirtschaftlich genutzten Flächen,
b) 0,05 bei forstwirtschaftlich genutzen Flächen.
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Alternativ
(2) Bei Wirtschaftswegen wird der nach §§ 2-3 ermittelte Aufwand auf alle durch den Wirtschaftsweg
bzw. durch den selbstständig benutzbaren Teil des Wirtschaftweges erschlossenen Grundstücke
nach deren Fläche verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art undMaß berücksichtigt.
(3) Im Einzelfall wird durch Satzung festgesetzt, welche Grundstücke über den Wirtschaftsweg bzw.
den selbstständig benutzbaren Teil des Wirtschaftsweges erschlossen sind.
§5
Beitragspflicht und Beitragspflichtige
(1) Die Beitragspflicht für Anlagen entsteht, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde sind und die
Baumaßnahme technisch fertiggestellt ist.
(2) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des
durch die Anlage erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind
Gesamtschuldner.
(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte.
(4) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend
ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§6
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die Parkstreifen,
7. die Beleuchtungsanlagen,
8. die Oberflächenentwässerung,
9. die unselbständigen Grünanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren
Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der
Kostenspaltung wird im Einzelfall vom Rat beschlossen.
§7
Vorausleistungen
Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene
Voraussetzungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages, erheben.
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§8
Ablösung des Beitrages
Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein
Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§9
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Geleichzeitig tritt außer Kraft
die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG – für
straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Hürtgenwald vom 27.04.1983.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Hürtgenwald über die Erhebung von Beiträge nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den
Der Bürgermeister
Buch
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