Daten
Kommune
Wesseling
Größe
85 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
01.09.12, 06:16
Aktualisiert
01.09.12, 06:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 31.08.2012
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 24. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 03.07.2012 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
2. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung
Vorlagennummer: 39/2012
Auf Empfehlung des Hauptausschusses wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner
Sitzung am 3. Juli 2012 folgende Änderungssatzung zur Bestattungs- und
Friedhofssatzung vom 18. Dezember 2007 und 22. September 2009 beschlossen:
Artikel 1
Der § 15 der Bestattungs- und Friedhofssatzung erhält folgende Fassung:
„§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren
Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Eine Rechtspflicht,
Wahlgrabstätten bereitzustellen, besteht nicht. Nutzungsrechte werden nur im Todesfall
oder in sonstigen begründeten Fällen verliehen. Voraussetzung für die Verleihung von
Nutzungsrechten ist, dass freie Wahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Zu den
Wahlgrabstätten gehören auch gemauerte Gruftanlagen, soweit sie noch belegt werden.
Abs. 7 Satz 2 findet entsprechende Anwendung, außer, wenn der Antragsberechtigte
eine andere Person bestimmt.
(2) Das Nutzungsrecht kann - auch mehrmals - wiedererworben werden. Ein
Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte sowie
abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 nur auf die Dauer von 5, 10, 15, 20
oder 25 Jahren möglich.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder
Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann 1 Leiche im Sarg, in einem Tiefgrab
können 2 Leichen im Sarg bestattet werden. Darüber hinaus können zusätzlich zur
Sargbeisetzung in Oberlage zusätzlich bis zu zwei Aschenurnen am Fußende beigesetzt
werden. In einer freien Wahlgrabstätte können in Oberlage anstatt eines Sargs bis zu
sechs Aschenurnen beigesetzt werden. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge
von 2,50 m und eine Breite von 1,10 m; bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich
die Grabbreite um 1,10 m je Stelle; bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind
Abweichungen möglich. Einstellige Wahlgräber werden sowohl als „traditionelle
Wahlgräber“ als auch als „pflegeleichte einstellige Wahlgräber“ vergeben. Bei dieser
Grabstätte hat das Grabbeet eine Größe von 0,55 x 1,10 m. Das Grabbeet kann mit
einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt werden. Die
verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen eingesät und gepflegt.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3
Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten
hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit
die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis
zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im
Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag
übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern, Stiefmütter, Stiefväter,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste
Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus
dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich
umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Bestattungs- und
Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der
Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere
Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu
entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine
Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei der Rückgabe einer
Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte,
unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre
abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.“
Beschluss der Sitzung des Rates vom 03.07.2012
Seite 2
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Wesseling in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Rates vom 03.07.2012
Seite 3