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Beschlusstext (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln hier: Änderung von § 6 der Vereinbarung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
9,6 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
29.04.14, 14:47
Aktualisiert
29.04.14, 14:47
Beschlusstext (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Öffentlich-rechtliche  Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln
hier: Änderung von § 6 der Vereinbarung)

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BESCHLUSS über das Ergebnis der 18. Sitzung des Kreistages am 09.04.2014 im Sitzungssaal des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 19 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln hier: Änderung von § 6 der Vereinbarung UWV-Fraktionsvorsitzender Troschke bittet im Rahmen der Niederschrift um die Beantwortung der Frage, wer über den Versorgungsgrad in unserem Gebiet im Bezug auf Heilpraktiker entscheide? Ob hier der RP zuständig sei oder ob dies ggf. nicht limitiert sei? Verwaltungsseitig kann nach zwischenzeitlichen Recherchen folgendes mitgeteilt werden: Für den Bereich des Kreises Euskirchen erfüllt die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein den so genannten Sicherstellungsauftrag. Das heißt, die KV Nordrhein stellt die bedarfsgerechte kassenärztliche Versorgung rund um die Uhr sicher: Sie wirkt darauf hin, dass überall in Nordrhein Ärztinnen und Ärzte in ausreichender Zahl vorhanden und auch möglichst gleichmäßig verteilt sind (Versorgungsgrad). Für die Tätigkeit der Heilpraktiker gibt es keine Regelungen. Der Kreistag beschließt, die der Vorlage als Anlage beigefügte "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln" mit der Stadt Köln zu schließen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig V 103/2014