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Beschlusstext (Regelung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 53 Abs.1 KrO NRW i. V. m. § 22 Abs.1 GemHVO NRW)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
9,5 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
29.04.14, 14:47
Aktualisiert
29.04.14, 14:47
Beschlusstext (Regelung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 53 Abs.1 KrO NRW i. V. m. § 22 Abs.1 GemHVO NRW)

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BESCHLUSS über das Ergebnis der 18. Sitzung des Kreistages am 09.04.2014 im Sitzungssaal des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 9 Regelung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 53 Abs.1 KrO NRW i. V. m. § 22 Abs.1 GemHVO NRW UWV-Fraktionsvorsitzender Troschke bittet um Beantwortung der Fragen was die Verfügung zur Regelung der Frist der Beantragung bedeutet, wie der Umfang der Übertragungen geregelt wird und wann der Kreistag Kenntnis von diesen Dingen erhält. Kreiskämmerer Hessenius erläutert, dass im Rahmen des Jahresabschlusses verwaltungsintern Fristen für die anzumeldenden Übertragungen gesetzt werden, die meist Mitte/Ende Januar liegen und jährlich - wie bislang auch festgelegt werden. Eine Begrenzung der Summe von Übertragungen sei nicht vorgesehen und enthalten, weil dies weder planbar noch vorhersehbar sei. Die entsprechende Information des Kreistages, die auch gesetzlich vorgeschrieben sei, erfolge weiterhin im ersten Quartal des Jahres. Der Kreistag stimmt der Regelung über Art, Umfang und Dauer von Ermächtigungsübertragungen gem. § 53 Abs.1 KrO NRW i. V. m. § 22 Abs.1 GemHVO NRW in der Fassung der Anlage 1 der Vorlage zu. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der UWV-Fraktion V 119/2014