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Tischvorlage (Anlage 1 b zur Tischvorlage 69/2014)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
9,7 MB
Erstellt
04.04.14, 11:41
Aktualisiert
04.04.14, 11:41

Inhalt der Datei

Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden (TÖB) zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme 2a Kreis Düren, Mit Schreiben vom 03.01.12013 (zu FNP), vom 17.10.2013 und vom 31.10.2013 2a.1 Kreisentwicklung Nach bauplanungsrechtlicher Prüfung und unter zugrunde legen der einschlägigen Gesetze und Erlasse sollte ausgeschlossen sein, dass außerhalb der Waldflächen keine anderen Flächen zur Darstellung von Vorrangzonen für die Windenergie möglich sind. Die hierzu erforderlichen Erläuterungen sind erkennbar in den Abwägungsprozess einzustellen. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen und Thönneßen an den Kreis Düren vom 12.12.2012 verwiesen, das als Anlage beigefügt ist. 2a.2 Immissionsschutz Keine grundsätzlichen Bedenken. Ausführliche Stellungnahme zu den Belangen des Immissionsschutz ist in den zugehörigen Bebauungsplänen aufgeführt. Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde belegt, dass außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft zur Verfügung stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen. Der Passus wird in die Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes übernommen (vgl. 3.4.4). Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Zum Schreiben der Anlieger Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen und Thönneßen vgl. Punkt 1 der Abwägung der Stellungnahmen der Bürger. Die Belange des Immissionsschutzes werden im Rahmen der Abschichtung auf der Ebene der Bebauungspläne verlagert. Im Rahmen der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes wurden im Rahmen der Standortuntersuchung nur pauschale Abstände zu der Bebauung berücksichtigt. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Konsequenzen für die bestehenden Anlagen in den beiden aufzuhebenden Zonen, nämlich Rückfall auf den bloßen Bestandsschutz, sind bekannt. (Vgl. 5.8 der FNP-Begründung) 1/70 2a.3 Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher berücksichtigen: Sicht sind folgende Belange zu Planunterlagen: Die Darstellung der Plangebiete im Maßstab 1: 10.000 erfolgte nicht auf der Basis einer topographischen Karte. In den Übersichten (ohne Maßstab) ragen Teile der Abgrenzungen in die Ortslage Gey oder in das Stadtgebiet Düren, etc. hinein. Eine eindeutige räumliche Zuordnung der Plangebiete ist somit nicht möglich. Die Darstellung der Plangebiete erfolgt auf Basis der Katasterunterlagen. Die Übersicht auf den Plänen, die der Orientierung dienen sollte, wurde korrigiert. Somit ist in den Unterlagen zur Offenlage eine Orientierung möglich. Eine genauere Übersicht und Einordnung in das Gemeindegebiet ermöglichen die Karten zur Standortuntersuchung. Dem Hinweis wird gefolgt. Bereits auf der Karte 3 der Standortuntersuchung sind die Wasserschutzgebiete IIa, IIb und III verzeichnet und in die Gewichtung der Flächen mit eingeflossen. Flächen der Zonen I und IIa sollen nicht für die Windenergie in Anspruch genommen werden. Der Anregung wird gefolgt. Die Grenzen der Plangebiete wurden aus den Luftbildern in eine topographische Karte übertragen. Hierauf bezieht sich die nachfolgende Stellungnahme. Inwieweit sich Differenzen zu der beabsichtigten Planung ergeben, kann nicht beurteilt werden. Im weiteren Verfahren ist eine eindeutige Darstellung der Plangebiete auf der Basis von topographischen Karten vorzunehmen. 2b.4 Wasserschutzgebiet: Teile der Plangebiete D 6 und K 14 liegen in verschiedenen Wasserschutzgebietszonen der Wassergewinnungsanlage ,Wehebachtalsperre'. Die Abgrenzung der Wasserschutzgebietszonen ist im Bebauungsplan darzustellen. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 19.12.1975 ist zu beachten. Für das Plangebiet D 6 ,Windpark Rennweg' bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht aus folgenden Gründen erhebliche Bedenken: Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Das Schutzgebiet der Wehebachtalsperre wurde in die Zone III, II B, II A und I aufgegliedert. Der Regionalplan weist hier entsprechend einen großen Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz aus. Die Zone II A schützt den direkten Zustromgürtel um die Talsperre und ist von sehr hoher Bedeutung. Bereits leichte Belastungseinträge in diesem Bereich führen zu einer Verschmutzung des Talsperrenwassers. Daher müssen auch geringfügige Gefährdungen, die z. B. beim Bau der Anlage entstehen können, völlig ausgeschlossen werden. Die zurzeit noch gültige Wasserschutzgebietsverordnung für das Einzugsgebiet der Wehebachtalsperre lässt nur wenige Handlungen in der Zone II A zu: Schaffung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen 2/70 die der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung dienen. Schaffung, Erweiterung und Änderung von Anlagen jeglicher Art auch ohne Abwasseranfall. Ausbau von Straßen. Neubau und Ausbau von Wegen. Diese Maßnahmen sind in jedem Falle nach Wasserschutzgebietsverordnung genehmigungsbedürftig. § 8 der Ansonsten sind alle Maßnahmen, Einrichtungen und Anlagen verboten, die in der Zone III und Zone II B genehmigungsbedürftig sind. So ist z.B. in der Zone II B bereits die Änderung und Nutzungsänderung bestehender Anlagen, soweit davon eine Beeinträchtigung der Gewässer ausgehen kann, genehmigungsbedürftig und somit in der Zone II A verboten. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung des Gewässerschutzes für die Trinkwassertalsperre empfiehlt das Arbeitsblatt 101 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches für die Wasserschutzzone II ein absolutes Bauverbot. Danach sind Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit einer Wasserschutzzone II nicht vereinbar. Auch der sog. „Winderlass", d.h. der Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 11.07.2011 des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW trägt dem Gewässerschutz Rechnung. So kommt in der Schutzzone II von Wassergewinnungsanlagen die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht, wenn eine Einzelfallprüfung zum Ergebnis führt, dass das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen für die Schutzzone nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung in Einklang steht. Verunreinigungen und sonstige Beeinträchtigungen des Wassers dürfen nicht zu besorgen sein. Derartige Einzelfallprüfungen für die Errichtung der Windkraftanlagen liegen den Planunterlagen nicht bei. 2b.5 Abständen zu Fließgewässern: Die Plangebiete werden von verschiedenen Fließgewässern tangiert oder durchquert. Zu den Fließgewässern sind mit allen Anlagen einschl. der Nebenanlagen ausreichende Abstände, mind. 5 m ab der Böschungsoberkante, einzuhalten. Weiterhin ist das Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer im Einzugsgebiet der Kall einschl. der Nebengewässer zu beachten (z.B. Ausweisung von Uferstreifen). Die Standortuntersuchung wurde um einen 300 m Puffer um die Naturschutzgebiete erweitert; somit wird in der Regel ein Abstand zu den Gewässern eingehalten. Eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der Planung der Anlagenstandorte auf der Ebene der Bebauungspläne. Dem Hinweis wird gefolgt. 3/70 2b.6 Erschließung: Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Die Erschließung ist nicht Bestandteil der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und wird im Rahmen der Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Vgl. 2b.4 Der Anregung wird gefolgt. In die nachfolgenden Bebauungspläne wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Dem Hinweis wird gefolgt. - - Es werden keine Bedenken geäußert. Der Ausgleich wird auf den Bebauungsplan verlagert. Hier erfolgt eine Abstimmung mit dem Regionalforstamt. Im Rahmen des Flächennutzungsplans wird eine erste Einschätzung des Ausgleichbedarfs abgegeben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es ist zu prüfen, ob evtl. notwendige Kreuzungen von Fließgewässern über vorhandene Durchlässe erfolgen können. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. 2b.6a 2b.7 Bodenschutz Innerhalb der Konzentrationszonen Altlastverdachtsflächen befinden. könnten sich unter Umständen Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären. 2b.8 Abgrabungen Aus abgrabungsrechtlicher Sicht werden keine Belange vorgetragen. 2b.9 Landschaftspfleqe und Naturschutz Unter Hinweis auf die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplanes in Verbindung mit den Unterlagen zu den Bebauungsplänen D 6 —Windpark Rennweg B 5 - Windpark Ochsenauel 4/70 K 14 — Windpark Peterberg werden über die Darlegungen zu den zu erarbeitenden Grundlagen hinaus keine weiteren Belange bzw. deren Untersuchungen vorgetragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kompensation von Wald sowie der Artenschutz im Wald (federführend) durch das Regionalforstamt Rureifel - Jülicher Börde zu bewerten ist. 2b.9a Der Ausgleich wird in den Bebauungsplänen geregelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 5/70 2b.9b Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit Ergebnissen ist im September zu rechnen. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ Der Hinweis wird berücksichtig t. 2b.10 Die erforderlichen Abstände nach dem StrWG und dem FernStrG werden in den Bebauungsplänen und Genehmigungsverfahren beachtet. Es sollen technische Lösungen gewählt werden, diese sind im Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Kabelverlegung ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene gelöst. Gleiches gilt für die Anbindung der Erschließung. 2b.10 Westphal / Gottschalk / Scheffler / Cranen / Thönneßen mit Schreiben vom 12.12.2012 (als Anlage) Das Schreiben wird im Rahmen der Abwägung der Belange der Bürger behandelt. (dort: Nr. 1) 6/70 3 Landesbetrieb Straßen NRW mit Schreiben vom 20.09.2013 Die Kabelverlegung ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene gelöst. Gleiches gilt für die Anbindung der Erschließung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte. Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt. Die Anbaubeschränkungen werden mit allen im Bebauungsplan festgesetzten Standorten eingehalten. Der Eineinhalbfache Anlagenabstand ist nur erforderlich, wenn die Sicherheit des Verkehrs nicht auf anderem Wege hergestellt werden kann Windenergieerlass Nr. 8.2.4). Der Windkrafterlass spricht sich klar dafür aus, dass technische Lösungen zur Vermeidung von Gefahren durch Eiswurf etc. gewählt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, werden entsprechend größere Abstände zu klassifizierten Straßen gefordert. 4 4.1 Werbeanlagen sind an den Windenergieanlagen nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme betrifft nicht Flächennutzungsplans. Die gemäß Der Hinweis wird zur LVR mit Schreiben vom 08.02.2013 In der Anlage finden Sie eine archäologische Bewertung der durch die Planung betroffenen Flächen. Aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes die 9. Änderung Bodendenkmalblatt des 182 7/70 wird davon ausgegangen, dass in den Flächen ortsfeste Bodendenkmäler unterschiedlicher Zeitstellung vorhanden sind. Besonders erwähnenswert sind dabei die Zeugnisse der jüngsten Geschichte. Im Westen des Gemeindegebietes von Hürtgenwald, im Bereich Raffelsbrand, liegen die großen Waldgebiete des Monschauer Staatsforstes. In diesen Wäldern fanden von Oktober 1944 bis Februar 1945 umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der Deutschen Wehrmacht statt. Bereits 1938/1939 waren hier Bunker der Limesstellung des Westwalles errichtet worden. Von diesen Anlagen und den Kampfhandlungen haben sich im Bereich Peterberg, Ochsenkopp und bei dem ehemaligen Forsthaus Raffelsbrand zahlreiche Relikte im Boden erhalten, die die hier stattgefundenen Kämpfe dokumentieren. Diese sind zum Teil als ortsfeste Bodendenkmäler geschützt (vgl. Anlage Bodendenkmalblatt 182). geschützten Bodendenkmale werden im Rahmen der Standortplanung in der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Die generelle Eignung der Flächen muss nicht ausgeschlossen werden, da hier eine Verlagerung der Konflikte auf den Bebauungsplan möglich ist. Kenntnis genommen. Der Anregung des LVRs unter Verweis auf die vergleichbar hohen Störungen durch eine qualitative Ermittlung wird gefolgt und hier auf diese verzichtet. Dafür werden die vorgebrachten Hinweise auf die archäologische Bedeutung der einzelnen Flächen in den Umweltbericht des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne übernommen. Ggf. sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens weitere Maßnahmen erforderlich. Dem Hinweis wird gefolgt. Der Schutzbereich dieses Bodendenkmals liegt zum größten Teil im Bereich des Bebauungsplanes K 14. Der Bau von Windkraftanlagen im Schutzbereich des Bodendenkmals ist mit denkmalrechtlichen Belangen grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Ich verweise diesbezüglich auf § 11 DSchG NW und bitte Sie, diese Vorgaben im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen. 4.2 Unabhängig hiervon ist zur Bewertung der einzelnen Anlagenstandorte hinsichtlich der Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes grundsätzlich eine konkrete Erfassung der Kulturgüter erforderlich. Bei einer entscheidungserheblichen Betroffenheit sind auch Ausweichstandorte zu überprüfen. Diese Sachverhaltsermittlung ist Teil der Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW wird. Ziel ist es die denkmalrechtliche Bedeutung der gewählten Standorte bei der Abwägung einzubeziehen. Die Gemeinde muss in diesem Zusammenhang sowohl ermittelnd als auch analysierend tätig werden, um zu einer möglichst vollständigen Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut zu gelangen. Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windenergieanlagen selbst gering sind und dass diese Erdeingriffe vergleichbare Störungen in Bodendenkmälern 8/70 verursachen, wie eine qualifizierte Ermittlung, kann auf eine Erfassung der Kulturgüter im Rahmen einer Umweltprüfung dann verzichtet werden, wenn zum einen in den Planungsunterlagen auf die archäologische Bedeutung der Fläche hingewiesen wird. Zum anderen müssen die Belange des Bodendenkmalschutzes in den aus der Planung resultierenden Verfahren dem Einzelfall entsprechend inhaltlich überprüft werden. Archäologische Bewertung 4.3 Windkraftkonzentrationszonen Hürtgenwald 9. Änderung des FNP der Gemeinde Hürtgenwald LVR-ABR Die Aussagen wurden in die Umweltberichte und, in stark gekürzter Form, in die Standortuntersuchung übernommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. AZ: 333.45-56.2/12-001 Das Plangebiet liegt in der Westeifel, die durch zahlreiche Quelltäler und tief eingeschnittene Fluss- und Bachsysteme gegliedert wird. Der geologische Untergrund setzt sich zum allergrößten Teil aus unterdevonischen Tonschiefern, Ton-, Sand und Schluffsteinen mit örtlich eingelagerten Quarziten zusammen. Die Böden bestehen aus Braunerden unterschiedlicher Entwicklungstiefen, die eine landwirtschaftliche Nutzung gerade in Flussnähe seit der Vorgeschichte ermöglichen. Die freien Hochlagen werden noch heute landwirtschaftlich genutzt, da sie günstige Voraussetzungen bieten. Dies ist auch für historische Perioden anzunehmen, insbesondere in den Zeiten, als eine intensive Waldnutzung, verbunden mit Holzeinschlag und Vieheintrieb erfolgte. Das Relief, die vergleichsweise geringwertigen Böden und die hohen Niederschläge bieten vergleichsweise ungünstige Voraussetzungen für eine Siedlungs- und Agrarentwicklung seit der Vorgeschichte. Daher werden in der Eifelregion nur wenige vorgeschichtliche Siedlungsplätze gefunden. Unabhängig davon ist aus schwach besiedelten, wald- und wiesenreichen Landschaften die Kenntnis über archäologische Fundplätze geringer als aus den dicht besiedelten, fruchtbaren Gebieten der rheinischen Lössbörden, in denen im Zuge einer intensiven Bauplanung immer wieder Bodendenkmäler festgestellt werden. Die aus der Eifel bekannten Fundstellen zeigen daher nur einen geringen Ausschnitt der tatsächlich noch im Untergrund erhaltenen archäologischen Relikte auf. 4.4 Hürtgenwald - Großhau B-Plan D6 — Windpark Rennweg, Konzentrationszone III LVR-ABR AZ: 333.45-56.1/12-002 9/70 Die Konzentrationszone III liegt auf der Hochfläche des Hürtgenwalder Hochwaldes zwischen dem Thönbach im Westen, dem Geybach im Süden und dem Fischbach und Ursprungsbach in Norden. Der Nordosten der Fläche ist durch mehrere Quelltäler gegliedert. Die sich aus den anstehenden Gesteinen entwickelten Braunerdeböden und die Nähe zu Gewässern ließen im begrenzten Umfang seit der Jungsteinzeit (Ca. 3.500 v. Chr.) eine landwirtschaftliche Nutzung zu, wie vereinzelte jungsteinzeitliche und metallzeitliche Siedlungsfunde innerhalb der Konzentrationszone schließen lassen. Da durch die flächige Bewaldung dieses Gebietes keine systematischen archäologischen Untersuchungen hier stattgefunden haben, sind die bekannten vorgeschichtlichen Fundstellen nur als ein kleiner Ausschnitt der noch im Untergrund erhaltenen Bodendenkmäler zu werten. In römischer Zeit wurde die Eifel ebenfalls wegen ihres reichen Rohstoffvorkommens, Metallerze und Holz für die Metallherstellung sowie Baumaterialien (Steine, Holz) für die intensive Bautätigkeit in den Lössgebieten, weiter erschlossen. Ausgehend von diesen Straßen wurden im Hinterland römische Ansiedlungen gegründet, in denen zum einen landwirtschaftliche Produkte hergestellt wurden, zum anderen die anstehenden Rohstoffe verarbeitet wurden. Im Norden der Konzentrationszone III sind mehrere römische Fundstellen gerade im Bereich der Quelltäler bekannt, deren Fundspektrum Scherben, Dachziegel und Scherben auf römische Ansiedlungen schließen lassen. Auch im II. Weltkrieg war der Hochwald Schauplatz der Kämpfe von 1944. Zahlreiche Deckungslöcher, Feldunterstände, Geschützstellungen und Artilleriestellungen der US Armee zeugen noch von diesen Kriegshandlungen und ermöglichen eine Rekonstruktion des damaligen Geschehens. Auf digitalen Höhenbildern (Laserscan) sind diese Kriegsrelikte oftmals als kleine Löcher noch erkennbar. Aufgrund fehlender systematischer Untersuchungen liegt bislang keine konkrete Kartierung der verschiedenen Kriegsrelikte vor. Daher kann es bei allen WKA-Standorten zur Zerstörung dieser Relikte des II. Weltkrieges kommen. Konkretere Hinweise liegen nur bei den Standorten 4 und 6 vor, die unmittelbar in der Nähe von Feldstellungen und Geschützständen liegen. 4.5 Hürtgenwald — Brandenberg B-Plan B 5 — Windpark Ochsenauel, Die Aussagen wurden in den Umweltbericht und, in stark gekürzter Form, in die Standortuntersuchung übernommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis 10/70 Konzentrationszone IV LVR-ABR AZ: 333.45-56.1/12-003 genommen. Konzentrationszone IV liegt westlich von Obermaubach und wird im Süden vom Dreisbach, im Nordosten vom Rinnebach und im Norden von einem alten Quelltal begrenzt. Innerhalb der Konzentrationszone sind zurzeit keine archäologischen Fundplätze bekannt, doch ist dies auf fehlende systematische archäologische Untersuchungen in dem bewaldeten Gebiet zurückzuführen. Die Braunerde, die sich aus den anstehenden Sedimenten gebildet hat und die Nähe zu Gewässern ließen aber im begrenzten Umfang seit der Jungsteinzeit eine landwirtschaftliche Nutzung zu, wie die jungsteinzeitlichen, metallzeitlichen und römischen Siedlungsplätze in den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen zeigen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich auch innerhalb der Konzentrationszone IV Bodendenkmäler von der Jungsteinzeit bis in die frühe Neuzeit hinein erhalten haben. Konkrete Hinweise, dass durch die WKA-Standorte Bodendenkmäler zerstört werden, liegen zurzeit nicht vor. 4.6 Hürtgenwald — Raffelsbrand B-Plan K 14 Windpark Peterberg, Konzentrationszone V LVR-ABR AZ: 333.45-56.1/12-004 Die Konzentrationszone V liegt im Vossenacker Wald, der im II. Weltkrieg durch den Westwall und die Schlacht im Hürtgenwald geprägt wird. Diese Relikte des II. Weltkrieges wurden als Bodendenkmal in die Liste der Gemeinde Hürtgenwald aufgenommen (DN 182, DN 203). Die Aussagen wurden in den Umweltbericht und, in stark gekürzter Form, in die Standortuntersuchung übernommen. Die Anlagenstandorte werden noch in Abstimmung mit dem LVR angepasst. Dies findet im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens statt. Dennoch befinden sich einige geplante Anlagen noch im Schutzbereich gemäß Bodendenkmalblatt 182. Dieser wird bei der Standortplanung der Anlagen berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Nach Ausgabe des Befehls von A. Hitler zum beschleunigten Ausbau der Westbefestigungen vom 28. Mai 1938 entstand von der Schweizer Grenze bis Brüggen (Kreis Viersen) die sog. „Limesstellung" bzw. "Westwall", eine Verteidigungsfront mit ca. 14.000 Bunkeranlagen und Panzersperren. Diese Westbefestigungen dienten Hitler dazu bei seinem Angriff auf die Tschechoslowakei und später auf Polen einen möglichen Angriff des französischen Heeres auf deutsches Territorium zu erschweren oder gar zu verhindern. Von Oktober 1944 bis Februar 1945 fanden dann hier umfangreiche Kämpfe zwischen den alliierten Truppen und der Deutschen Wehrmacht statt. Im Bereich des Bodendenkmals haben sich zahlreiche Relikte des ehemaligen Westwalls und der hier stattgefundenen Kämpfe erhalten. 11/70 Südlich der B 399 verläuft parallel zur Bundesstraße eine alte Hohlwegtrasse, die als Panzergraben im Herbst 1944, beim Heranrücken der amerikanischen Streitkräfte, vom Volkssturm ausgehoben wurde. Er ist auf einer Strecke von 580 m erhalten und wird nur durch einen Wirtschaftsweg unterbrochen. Das östliche Ende des Panzergrabens läuft auf einen MG- und PAK-Bunker des Westwalls zu. Die Bunker sind gesprengt und nur noch als Ruinen erhalten, aber anhand der erhaltenen Grundrissmauern lassen sie sich einzelnen Bautypen zuordnen. Zwischen den einzelnen Bunkergruppen haben sich Schützengräben und Deckungslöcher im Wald erhalten. Auch sind im Gelände weitere Reste von Feldstellungen zu erkennen. Hinzu kommen weitere Senken, Trichter und Aufschüttungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kämpfen im Oktober/November 1944 stehen. Sie dokumentieren die hier stattgefundenen Kampfhandlungen zwischen amerikanischen und deutschen Soldaten. Auch wenn es zu den Anlagen und den Ereignissen eine schriftliche Überlieferung oder auch Augenzeugenberichte gibt, bieten die vorhandenen Relikte die Möglichkeit darüber hinaus eine Anschauung der Ereignisse und Entwicklungen zu erhalten, die an anderer Stelle nicht möglich ist. Das Schlachtfeld Raffelsbrand mit den einzelnen Bunkern der ehemaligen Westbefestigung und die Relikte der Feldstellungen gehören zu den Denkmälern aus unserer unmittelbaren Vergangenheit. Als Befestigungsanlage ist der Westwall bedeutend für die Geschichte der Fortifikationstechnik sowie die politische Geschichte in der Zeit des Nationalsozialismus. Während der WEA-Standort 5 innerhalb des Bodendenkmals DN 182 liegt, liegen die WEA-Standorte 1-4 außerhalb der Bodendenkmalgrenzen. Hier kann es dennoch zu Zerstörung der Relikte aus dem II.WK kommen, da eine exakte Abgrenzung des Schlachtfeldes nicht möglich ist. 8 Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom Januar 2013 Die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische Belange durch die von Ihnen mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, konnte leider bislang nicht abgeschlossen werden. Ich werde daher nicht fristgerecht zu Ihrem Schreiben Stellung nehmen können. Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 04.02.2013. Vorsorglich mache ich Bedenken geltend. Diese werde ich zu gegebener Zeit begründen. Inzwischen hat ein Abstimmungstermin zwischen der Gemeinde und der WBV stattgefunden. Bei diesem wurden die Problemstellen der Planung zum Stand der frühzeitigen Beteiligung diskutiert. Derzeit findet eine Überarbeitung der Planung der Anlagenstandorte statt. Die Belange der Flugsicherung (Radar) können auf den Bebauungsplan verlagert werden. Nur in diesem Rahmen können die Erfordernisse des Radars ausreichen berücksichtigt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 12/70 Ich darf Ihnen mein Bemühen versichern, die Angelegenheit baldmöglichst zum Abschluss zu bringen. Hinsichtlich der MRVA-Höhen wurden durch die WBV die zulässigen Bauhöhen mitgeteilt. Diese sind:    Rennweg": 520,00 m über NN "Peterberg": 766,80 m über NN "Ochsenauel": 583,92 m über NN Somit sind, in Relation zu der Geländehöhe, die Flächen H und L/M realisierbar. Auf der Fläche A wären jedoch nur Anlagen geringer Höhe umsetzbar. Diese würden ggf. nicht wirtschaftlich betreibbar sein, so dass derzeit auf eine Ausweisung der Fläche am Rennweg verzichtet wird. Die Gemeinde behält sich jedoch weitere Gespräche mit den zuständigen Behörden und Fachgutachtern vor, um in einem weiteren Planungsschritt diese Fläche als zusätzliche Konzentrationszone ausweisen zu können. 10 Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 21.12.2012 und vom 17.10.2013 10.1 Neben den zwei im Gemeindegebiet vorhandenen Windkonzentrationszonen sollen drei weitere Konzentrationszonen ausgewiesen und dort insgesamt 19 Windenenergieanlagen mit einer Gesamtnennleistung von ca. 50 MW errichtet werden. Dabei ist vorgesehen, 18 Windenenergieanlagen auf Forstflächen und lediglich eine Anlage auf landwirtschaftlicher Fläche zu platzieren. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung der Planungen wurde Anlagenanzahl weiter reduziert. Inzwischen werden nur noch 8 Anlagen auf den Flächen L/M und H geplant. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Dem Eigentümer der Fläche wird eine jährliche Nutzungsentschädigung für die Flächenbereitstellung durch den Betreiber gezahlt. In Abhängigkeit der Nennleistung und Höhe der Nettoeinspeisevergütung erhält der Grundstückseigentümer eine Entschädigung im fünfstelligen Eurobereich je Jahr für die Errichtung einer Windanlage. Bei der Auswahl der Flächen treten zunächst die wirtschaftlichen Interessen hinter die objektiven Kriterien, die in der Standortuntersuchung des Gemeindegebietes angelegt worden, zurück. Demnach werden hier zunächst Belange wie der Immissionsschutz, der Natur- und Umweltschutz und andere Fachplanungen berücksichtigt, die nicht der Abwägung, sondern fachgesetzlichen Zwängen unterliegen. Die Landwirtschaftskammer kritisiert, dass die Ausweisung der Flächen im Flächennutzungsplan sich fast ausschließlich auf Waldflächen beschränkt. Somit können Landwirte bzw. Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen an den Nutzungsentschädigungen nicht partizipieren. Unserer Kenntnis nach sind ortsansässige Landwirte aus der Gemeinde Hürtgenwald durchaus interessiert, auf eigene Kosten einzelne Anlagen zu errichten, wenn die Anlage auf eigenem Grund und Boden steht. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Nach diesem Schritt sowie der anschließenden Abwägung standen ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen zur Verfügung. (vgl. Karte 2a der Standortuntersuchung) Die Frage des Grundbesitzes wurde bei der Flächenauswahl nicht berücksichtigt. 13/70 10.2 In Absprache mit dem Ortslandwirt Herrn Reiner Hoffmann, Hof auf der Hard, und seinem Stellvertreter Karl-Heinz Steffens, Brandenburger Tor 2, fordert die Landwirtschaftskammer, die Konzentrationszonen anzupassen bzw. zu erweitern, damit einige Windenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet werden können. 10.3 Die hier angesprochene Fläche befindet sich innerhalb der Schutzabstände, die in der Standortuntersuchung für das gesamte Gemeindegebiet angelegt worden sind. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme betrifft den LBP zum Bebauungsplan. Da die Eingriffe hier jedoch bereits vorbereitet werden, wird im folgenden Stellung genommen: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Bilanzierung nach Nohl ist die gängige Methode. Die Bilanzierung nach Nohl wird von der ULB anerkannt. Der Ausgleich für die Eingriffe in das Landschaftsbild erfolgt durch Waldumbaumaßnahmen. Artenschutzmaßnahmen auf Freiflächen sind nicht erforderlich. Lediglich für den Eingriff in den Wald (Dauerhafte Rodung) ist ein Ausgleich außerhalb des Waldes erforderlich. 11 Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde mit Schreiben vom 11.12.2012 und vom 14.10.2013 11.1 Aus forstbehördlicher Sicht bestehen gegen die o.g. Planung keine Bedenken. Das Regionalforstamt ist vor Ort bei der groben Standortwahl beteiligt worden. Bitte beachten Sie bei der Planung gem. Windenergie-Erlass: Die Tabubereiche im Wald, z.B. Prozessschutzflächen oder Wildnisgebiete, die im Windenergieerlass unter der Nummer 3.2.4.2 aufgeführt sind, werden im Rahmen der Planung der genauen Anlagenstandorte auf der Ebene des Bebauungsplanes berücksichtigt. Konkrete Tabubereiche wurden der Gemeinde Hürtgenwald nicht benannt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  Tabubereiche im Wald 11.2  Artenschutz Den Unterlagen zur Offenlage wird ein Artenschutzgutachten beigefügt, dass nachweist, dass die artenschutzrechtlichen Belange für die geplanten Konzentrationszonen eingehalten werden können. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 11.3  Forstbehördliche Genehmigung nach § 39 LFoG (Umwandlung) Eine Waldumwandlungsgenehmigung ist nicht erforderlich, da durch die Überplanung die Umwandlung lediglich vorbereitet wird. Die Forstbehörde hat im Rahmen der Offenlage anzuführen, ob eine Waldumwandlungsgenehmigung in Aussicht gestellt werden kann. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 14/70 11.4  Kompensationsflächen (Ausgleich/Ersatz). Hierzu wäre es wichtig, den genauen Flächenbedarf zu ermitteln. Die Kompensation wird im Rahmen der Bebauungspläne gelöst. Zur Offenlage des Flächennutzungsplans wird eine erste Abschätzung abgegeben. Im Rahmen der Offenlage der Bebauungspläne wird der Kompensationsbedarf sowie auch die Kompensationsmaßnahme dargelegt. Für den Eingriff in den Wald (Wegebau, Anlagenaufstellflächen) sind geeignete Ersatzaufforstungen oder Waldumwandlungen festzulegen. Da diese Bestandteil der Waldumwandlungsgenehmigung werden würde, ist dieser Bereich bereits vorab mit dem Forst abzustimmen. Der Ausgleich für den Eingriff ins Landschaftsbild kann auch anders erfolgen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 11.5  Naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG (Winderlass vom 11.07.2011). Analog zur Forstumwandlungsgenehmigung ist im Falle der Aufstellung eines Bebauungsplanes keine Befreiung vom Landschaftsschutz erforderlich. Im Rahmen der Planung wurde und wird die ULB beteiligt. Diese hat keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht (vgl. Punkt 2b.9) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 11.6 Im Bebauungsplan auf Seite 10 sind 12 Anlagen eingezeichnet, während auf Seite 6 von 10 Anlagen die Rede ist. Weiterhin wird sehr kritisiert, warum im Bebauungsplan kein genauer Lageplan für die einzelnen Standorte mit entsprechenden Flächen dargestellt ist. Durch die Darstellung könnte der Flächenausgleich ermittelt werden. Die Stellungnahme bezieht sich auf die Fläche A „Rennweg“. Die Darstellung des Bebauungsplanes bzw. des Flächennutzungsplanes wurde hinsichtlich der Anlagenzahl korrigiert. Die Ermittlung des erforderlichen Ausgleichs erfolgt im LBP zum Bebauungsplan zur Offenlage Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Erschließungskonzept ist Bestandteil der Genehmigung nach dem Bundeimmissionsschutzgesetz. 11.7 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird berücksichtig t. 15/70 13 Wasserverband Eifel Ruhr mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 13.1 Die Plangebiete werden von verschiedenen Fließgewässern durchflossen oder grenzen an Bachtäler. Zur Entwicklung der Flie0gewässer und ihrer Auen sind mit allen Anlagen der Windkraftanlagen ausreichende Abstände, mind. 5 m ab der Böschungsoberkante, einzuhalten. Vorliegende Konzepte zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer und die Maßnahmen aus den Umsetzungsplänen der EG Wasserrahmenrichtlinie sind zu berücksichtigen. Die Stellungnahme bezieht sich auf den Bebauungsplan. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 13.2 Bei der Planung der Erschließung sind die Eingriffe in Bachtäler zu vermeiden. Es sind, soweit möglich, vorhandene Wege und Gewässerkreuzungen zu nutzen. Die Erschließung ist nicht Bestandteil der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes und wird im Rahmen der Genehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 14 Geologischer Dienst Krefeld vom 30. November 2012 und vom 27. September 2013 14.1 Geotopkataster Nordrhein-Westfalen (Ansprechpartner Herr Dr. Piecha, Tel: 02151 897 575) In den einzelnen Stellungnahmen zu den Bebauungsplanverfahren hat der geologische Kartierungen der Geotope mitgeliefert. > Für den Bereich Rennweg werden 5 Geotope festgestellt. Diese liegen jedoch außerhalb der geplanten Konzentrationszone. Daher ist eine nachrichtliche Übernahme als Naturdenkmal auch in den Bebauungsplan nicht erforderlich. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Geotope sind im FNP als Naturdenkmäler gemäß §§ 22 (a) bzw. als Bestandteile von Naturschutzgebieten gemäß §§ 20 (b ) LG NRW auszuweisen. Das Geotopkataster Nordrhein-Westfalen weist im Untersuchungsraum einige schutzwürdige Geotope aus. Das Geotop-Kataster wird vom Geologischen Dienst NRW geführt. Die Darstellung erfolgt durch die @LINFOS -Landschaftsinformationssammlung LANUV NRW, Legendeneinheit GeObsch. 14.2 Kompensationssuchräume auf FNP — Ebene Im Rahmen des Flächennutzungsplans Nutzungsregelungen als > können Planungen, „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft = MSPE-Fläche" ausgewiesen und Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Für die Bereiche Ochsenauel sowie Peterberg liegen keine Geotope vor. Die Kompensation erfolgt nicht im Flächennutzungsplan sondern wird auf den nachfolgenden Bebauungsplan verlagert. Vermutlich werden zumindest Teile des Ausgleichs plangebietsextern stattfinden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. textlich festgesetzt werden. Dies ist für den Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB sowie für den Bebauungsplan nach § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB möglich. Ökologische Merkmale der Region können weiterentwickelt werden und 16/70 gleichzeitig besteht die Möglichkeit eines naturnahen Ausgleiches höherer ökologischer Wertigkeit: Kompensationsflächen für Kompensationsmaßnahmen sind im Sinne der Schutzgüter Boden, Wasser, Bodenbiodiversität, Klima und Erholungsraum für den Menschen langfristig und nachhaltig zu planen. Es ist empfehlenswert Maßnahmenflächen ohne Zeitlimit („Natur auf Zeit"— Methode) auszuweisen (FNP — Ebene). Es können Verzahnungen mit den Flächen des Biotopkatasters / Geotopkatasters / Quellenkatasters, von Extensivgrünland oder Flächen innerhalb von Wasserschutzgebieten angestrebt werden.  14.3 Positive Wechselwirkungen dabei sind der Grundwasserschutz bei Erhalt von Böden sowie nachhaltige Entwicklung ihrer natürlichen Funktionserfüllung gemäß BBodSchG § 2 (2) Absatz 1 a bis c. Kartengrundlagen: Zur Beschreibung des Schutzgutes Boden im Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 (1) BauGB stehen folgende Karten Verfügung: > Falls erforderlich, werden die empfohlenen Karten bei der Erstellung des Umweltberichtes berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Je nach Lage sind schutzwürdige, sehr schutzwürdige oder besonders schutzwürdige Böden betroffen. Siehe auch: 1. Karte der Schutzwürdigen Böden, BK 50, Blatt 5302 Aachen. 2. Aufl. 2004. Hrsg. GD NRW. 2. Bodenkarten im Maßstab 1: 50 000 von NRW. BK 50, Blatt L 5302 Aachen. 1982. Hrsg. GD NRW. 3. Auskunftssystem der Bodenkarten im Maßstab 1: 50 000 von NRW. CD - ROM - mit der Karte der Schutzwürdigen Böden, 2. Ausgabe 2004. Herausgeber: Geologischer Dienst NRW. [ISBN 3-86029-709-0]. 4. Die Bereitstellung der Karte der schutzwürdigen Böden sowie weiteren Auskünften zum Boden im Maßstab 1: 50.000 erfolgt auch über den TIM-online Kartenserver (WMS) und dessen im Internet verfügbaren "Geobasisdaten der Vermessungsund Katasterverwaltung NRW". Link: <http://www.tim-online.nrw.de>. Dabei ist die URL des BK50-WMS unter "Dienst hinzuladen" durch 17/70 Einfügen mit Copy und Paste http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?> zu aktivieren. von 5. Geologische Karte von NRW im Maßstab 1: 100.000, Blatt C 5502 Aachen. 1990. Mit Erläuterungen. Hrsg. Geologischer Dienst NRW. ISBN 3-86029-378-2. Grundlagenkarten zur Beschreibung der Geologie/ Tektonik: 1. Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1: 25.000, Blatt 5204 Kreuzau, Mit Erläuterungen. 1911 Hrsg. Geologischer Dienst NRW. R. 2. Geologische Karte von Preußen im Maßstab 1: 25.000, Blatt 5303 Roettgen, Mit Erläuterungen. 1911 Hrsg. Geologischer Dienst NRW. R. 3. Geologische Karte von NRW im Maßstab 1: 100.000, Blatt C 5502 Aachen, Mit Erläuterungen. 1990 Hrsg. Geologischer Dienst NRW. R. 14.4 Windenergie-Erlass vom 11.07.2011: . Gemäß dem aktualisierten Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird zu dem Thema Kompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 folgendes ausgeführt: 8.2.1.1 Allgemeines Die Planung richtet sich nach den Empfehlungen des Windenergieerlasses. Die Kompensation wird nicht erst bei der Anlagengenehmigung, sondern zuvor im Bebauungsplanverfahren bewältigt. Die Stellungnahme betrifft nicht den Flächennutzungsplan. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten. Soweit möglich, sollten schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden. Es sind bodenbezogene Faktoren bei der Erstellung der Bilanzen für das rechnerische Ausgleichsdefizit gemäß der LANUV NRW mit einzubeziehen: Die Berücksichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit wird im LANUV-Arbeitsblatt 152 [2010] zusammengefasst: Darin werden vorliegende Konzepte und Empfehlungen zur Berücksichtigung der Naturnähe von Böden beschrieben, die notwendigen Datenund Kartengrundlagen genannt sowie Auswertungsmöglichkeiten aufgezeigt. http://www.lanuv.nrw.de/veroeffentlichungen/arbeitsblatt/arbla15/arbla15 .pdf Weitere Downloads: http://www.labo-deutschland.de/documents/umweltpruefung_494.pdf) 18/70 oder Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB - Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung (PDF 11.049 kb) Mit Hilfe dieses Leitfadens, der sich insbesondere an die Bodenschutzbehörden, aber z.B. auch an die Kommunen und Planungsbüros richtet, soll es ermöglicht werden, die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes als eine Entscheidungsgrundlage in die Abwägungsprozesse im Rahmen der Bauleitplanung fundiert einbringen zu können und bodenbezogene Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen. 14.5 Folgende Erdbebenzonen sind den betroffenen Gemarkungen zuzuordnen: Die Anregung betrifft die Ebenen der Bebauungspläne. In diese werden entsprechende Hinweise aufgenommen. Die Stellungnahme wird berücksichtig t. Die Anregung betrifft die Ebenen der Bebauungspläne. In diese werden entsprechende Hinweise aufgenommen. Die Stellungnahme wird berücksichtig t. Die Gemarkungen Gey und Straß befinden sich in den Erdbebenzonen 3 und die Gemarkungen Kleinhau/ Obermaubach/ Brandenberg u.a. befinden sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse R gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland. 14.6 Es wird auf die DIN EN 1998-6; 2006-03 hingewiesen. 20 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzwerke GmbH mit Schreiben vom 10. Dezember Die Konzentrationszone V der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hürtgenwald sowie der Geltungsbereich des Bebauungsplanes K 14 – Windpark Peterberg – liegen teilweise im 2 x 15,00 m = 30,00 m breiten Schutzstreifen der im Betreff genannten Hochspannungsfreileitung. Die Abgrenzung der Konzentrationszone V wurde angepasst. Neben der Hochspannungsfreileitung mit dem Schutzabstand wurde auch der einfache Rotordurchmesser der Referenzanlage der Standortuntersuchung als Abstand berücksichtigt. Im Rahmen der konkreten Anlagenplanung sind diese Abstände zu überprüfen. Die Stellungnahem wurde berücksichtig t. Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. In unmittelbarer Nähe zur obigen Hochspannungsfreileitung ist die Errichtung von zwei Windenergieanlagen mit einem Rotordurchmesser von 53,00 m vorgesehen. 19/70 Die Windenergieanlage Nr. 1 soll in einem Abstand von etwa 47,00 m und die Windenergieanlage Nr. 2 in einem Abstand von etwa 164,00 m zur obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden. Der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der Windenergieanlage und den äußeren ruhenden Leiterseilen der Hochspannungsfreileitung reicht bei der Windenergieanlage Nr. 1 nicht aus. Die Anlage ist deshalb entsprechend zu verschieben. Falls Windenergieanlagen in der Nähe der Hochspannungsfreileitung errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission DIN und VDE wird vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d. h. a) Für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser b) Für Freileitungen Rotordurchmesser mit Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 1 x Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die RWE Schadenersatzansprüche vor. 20/70 Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme. Abschließend weisen wir darauf hin, dass sich die vorliegende Stellungnahme ausschließlich auf die o. g. Hochspannungsfreileitung bezieht. Die uns zugesandten Planunterlagen haben wir an RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH Regionalzentrum Westliches Rheinland Netzplanung Neue Jülicher Straße 60 52353 Düren weitergereicht. Bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannung- und Fernmeldenetz sowie Umspannanlagen) und der Einspeisung bekommen Sie von dort aus gegebenenfalls weitere Nachricht. Diese Stellungnahme ergeht im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110 kV-Netzes sowie die RheinRuhr Verteilnetz als Besitzerin und Betreiberin des Netzes. 37 37.1 Stolberg mit Schreiben vom 17.10.2013 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 21/70 37.2 - - 37.3 - - 22/70 37.4 Die Angaben zu den Größen der Zonen werden überprüft. . Allerdings erfolgt eine Änderung der Abgrenzungen in der FNPÄnderung nach der Standortuntersuchung, da hier erweiterte Erkenntnisse vorliegen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 23/70 24/70 38 Simmerath mit Schreiben vom 23.10.2013 38.1 Ein Gesprächstermin zwischen den Gemeinden hat bisher nicht stattgefunden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 38.2 Wie zitiert werden in der Standortuntersuchung die Regelabstände von 300 m zu den Schutzgebieten berücksichtigt. Für die Fläche L/M jedoch wurde durch die ASP belegt, dass diese Abstände hier reduziert werden können. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Potentialstudie entfaltete keine Rechtsqualität, wie sie in Form von Gesetzen entsteht. Hier werden bloße Empfehlungen geäußert, die sich zudem auf Pauschale Rücknamen entfalten. In der Potentialstudie wurden keine detaillierten Untersuchungen durchgeführt, demnach können bereits ohne Untersuchung die Pufferabstände unter den aufgeführten Bedingungen zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall wurden die Flächen jedoch detailliert von einem Fachgutachter bewertet. 25/70 38.3 Die in der ASP vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen beziehen sich auf die Ebenen des Bebauungsplanes. In diesem werden die Schutzmaßnahmen umgesetzt. Die Maßnahmen beziehen sich einzig auf den Mastbereich, während die gesamte Anlage auch mit den Rotoren in der Konzentrationszone liegen muss. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Weiterhin beläuft sich der Abstand auf eine Empfehlung, die auch mit anderen Belangen in Einklang gebracht werden muss. 39 Stadtwerke Düren, Guido Smeth, mit Email vom 7. Januar 2013 Entsprechend Ihrem Schreiben vom 19.11.2012 weisen wir darauf hin, dass im Bereich der Konzentrationszone III eine Wassertransportleitung der Stadtwerke Düren verläuft. Wir bitten dies bei der Planung zu berücksichtigen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Einen Übersichtsplan zum Trassenverlauf habe ich als pdf-Datei beigefügt. Genauere Planauskünfte können Sie separat auf Anfrage erhalten. 40 Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 13.12.2012 und vom 17.10.2013 40.1 Da es sich bei den o. g. Bauleitplanungen um vorhabenbezogene Bebauungspläne handelt, in denen Standorte und Höhen für die geplanten Windkraftanlagen festgeschrieben werden sollen, ist bereits in diesem Stadium die Einholung der luftrechtlichen Zustimmung gem. § 14 LuftVG erforderlich, da ohne diese (für den Antragsteller kostenpflichtige) luftrechtliche Prüfung keine flugbetriebliche und flugsicherungstechnische Bewertung des geplanten Vorhabens abgegeben werden kann. Die Stellungnahme Bauleitplanung. betrifft die Ebene der verbindlichen Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen In dem luftrechtlichen Zustimmungsverfahren ist von mir die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung GmbH und die Wehrbereichsverwaltung West zu beteiligen. Zwecks Einleitung der luftrechtlichen Zustimmungsverfahren bitte ich Sie mir das beigefügte Formular ausgefüllt zurückzusenden (je Teilbereich bitte ein Formular benutzen) und jeweils einen Lageplan (Ausschnitt Deutsche Grundkarte oder topo.Karte) mit Einzeichnung der Standorte beizufügen. Sobald mir diese Unterlagen vorliegen, werde ich das luftrechtliche Zustimmungsverfahren gem. § 14 LuftVG einleiten. Die 26/70 Prüfung wird nach Eingang der vollständigen Unterlagen mindestens 12 Wochen in Anspruch nehmen. Ich mache darauf aufmerksam, dass eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund §§ 14, 18a Luft VG auch versagt werden kann, wenn flugsicherungstechnische oder flugbetriebliche Störungen durch die Errichtung der Bauwerke erwartet werden. Aus diesem Grund erhebe ich bis zu meiner endgültigen luftrechtlichen Entscheidung Bedenken gegen die Aufstellung der o. g. Bebauungspläne und der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 40.2 42 Eine Fristverlängerung kann nicht gewährt werden. Durch die bisherigen Angaben der WBV ist die Fläche A, Rennweg, derzeit nicht als Konzentrationszone darstellbar. Für die beiden anderen Verfahren muss die Klärung in den Bebauungsplänen erfolgen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Deutsche Telekom, mit Schreiben vom 29.11.2012 (für alle Bereiche) und vom 02. Oktober 2013 Im Planbereich befinden sich nach Telekommunikationsleitungen der Telekom. Planänderung keine Soweit auf die Telekommunikationsrichtlinien schon jetzt bei der Planung Rücksicht genommen werden soll, wurden Übersichtspläne beigefügt. Zwischen den Erdungsanlagen der geplanten Anlagen und den Telekommunikationslinien ist ein Mindestabstand von 15 m einzuhalten. 43 Lanuv, mit Schreiben vom 07.01.2013 43.1 Gemäß Schreiben der VDH Projektmanagement GmbH vom 19.11.2012 beteiligen Sie das LANUV an der 9. Änderung des Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für die Windenergie III, IV und V und an den Bebauungsplänen D6, B5 und K14. Dem Schreiben beigefügt sind Texte und Karten zur Begründung der Änderung bzw. Aufstellung. Die Stellungnahme betrifft nicht den Flächennutzungsplan. Die Leitungen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung soweit möglich berücksichtigt. Für die Fläche H, Zone IV, ist ein Leitungsplan beigefügt. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Telekommunikationsleitungen deutlich außerhalb der geplanten Baugrenzen liegen. Im Rahmen der Standortuntersuchung bzw. der Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt in der Regel eine ASP der Stufe 1. Im vorliegenden Fall wird die ASP 2 aus dem Bebauungsplanverfahren vorverlegt. Die ASP 2 wird den Unterlagen zur Offenlage beigefügt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das LANUV nimmt, soweit FFH/VS und NSG von den o. g. Plänen mit der Zielsetzung zur Realisierung neuer Windkraftanlagen nicht direkt betroffen sind, i. d. R. keine Stellung. Unter speziellen artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und nicht auszuschließender Beeinträchtigung, insbesondere von planungsrelevanten Vogelarten, Fledermäusen oder der Wildkatze erfolgt zur Artenschutzprüfung eine Stellungnahme. Eine 27/70 diesbezüglich abschließende Stellungnahme ist zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da neben Zwischenberichten und einer allgemeinen Aufzählung bekannter und vorkommender bzw. vermuteter Arten eine qualifizierte Artenschutzprüfung, insbesondere auf der gegenüber Windkraftanlagen empfindlichen Vogel- und Fledermausarten, noch nicht vorliegt. Hierauf und auf die Notwendigkeit dieser Prüfung wird in den Unterlagen hingewiesen. Die notwendigen Prüfungen liegen nach Rücksprache am 14.12.2012 mit dem hierfür zuständigen Büro Fehr in 2013 vor. 43.2 Unabhängig von einer noch ausstehenden Stellungnahme zur möglichen Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten und Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung von Auswirkungen auf Basis einer Artenschutzprüfung sei kritisch angemerkt, dass die vorgesehenen Konzentrationszonen in großen, weitgehend unzerschnittenen Waldlebensräumen liegen und diese von Störungen, z. B. durch Siedlungen oder Verkehr, zurzeit wenig belastet sind. Der nördliche Teilraum D0 liegt z. B. in einem der drei insgesamt in der Eifel in NRW nur noch vorkommenden Größenklassen zwischen 50-100 qkm. Die beiden anderen Teilräume liegen in Waldlebensräumen der Größenklasse 10-50 qkm. Bei einer möglichen Realisierung der Windkraftanlagen wird es zu einer Minderung der Qualität „unzerschnittener weitgehend störungsarmer Räume" kommen. Hierauf ist artenspezifisch in der artenschutzrechtlichen Prüfung einzugehen. Ebenso dürfte das historisch gewachsene Landschaftsbild der Eifelhöhen sich verändern. Ein Ausgleich dürfte schwierig sein. 43.3 In allen drei durch Bebauungspläne zu sichernden Konzentrationszonen liegen Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung, die u. a. zur Erhaltung der Biodiversität eine wichtige Rolle spielen (wie Z. B. VB-K5204-001, VB-K-5204-004 in D 6; VB-K-5204-007, VB-K-5204-011 in B 5; VB-K-5303- 026, VB-K-5304-009 in K 14). Ebenso grenzen randlich NSG, wie z. B. DN-066, DN-035 in D 6; DN-067 in B 5; DN-069, DN-081, ACK019K1, ACK-075 in K 14 an die Konzentrationszonen an. Ihre Bedeutung als Lebensraum für eine Vielzahl geschützter Tiere ist mit hoch einzustufen. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde belegt, dass außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft zur Verfügung stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen. Der Passus wird in die Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes übernommen. Daher ist für die Gemeinde ein Planen im Wald unausweichlich. Die Folgen dessen für die Fauna werden in der ASP berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans zum Bebauungsplan abschließend, auch hinsichtlich der Kompensation, bewertet werden. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes erfolgt vorab eine Bewertung. Auch in der Standortuntersuchung wurden die Belange des Landschaftsbildes berücksichtigt. Die Abgrenzung des Flächennutzungsplans sowie der Bebauungspläne wurde dahingehend angepasst, dass nun zu den NSGs großteils die empfohlenen Abstände von 300 m eingehalten werden. Somit liegen nun Abstände zu den Talsystemen vor. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Da es sich hierbei weitgehend um Talsysteme handelt, dürften sich diese für WKA ausschließen. Bei den Talsystemen handelt es sich um ökologisch sensible Bereiche, zu denen ein ausreichend großer Abstand zu den WKA einzuhalten ist. Hierzu sollte die artenschutzrechtliche 28/70 Prüfung eine Aussage treffen. Durch die Herausnahme der steileren Hangflächen aus den Bebauungsplänen und damit Schaffung entsprechender Abstandsflächen zu den Talsystemen könnte hierauf bereits bei der Abgrenzung der Bebauungspläne eingegangen werden. 48 Pledoc mit Schreiben vom 04.10.2013 In der Stellungnahme werden keine Bedenken geäußert. Es wird lediglich auf eine bestehende Leitung innerhalb der Zone 1 hingewiesen, die aufgehoben wird. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 29/70 50 BUND, Kreisgruppe Düren, mit Schreiben vom 04.01.2013 und vom 21.10.2013 50.1 Zur 9. Änderung des FNP und zu den Bebauungsplänen D 6, B 5 und K 14 geben BUND, NABU und der AK Fledermausschutz die folgende Stellungnahme ab: Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Vor der Installation neuer Windkraftanlagen sollte zunächst immer die Möglichkeit des Ersatzes bestehender Anlagen durch leistungsfähigere Anlagen („Repowering“) geprüft werden. Bei einer Bewertung sind die schon vorhandenen Altanlagen zu berücksichtigen. Altanlagen an unpassenden Stellen sollten zurückgebaut werden. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden auch die bestehenden Konzentrationszonen und Anlagen in Hürtgenwald bewertet. Es hat sich gezeigt, dass diese nicht den Kriterien der Untersuchung entsprechen. Zum Beispiel sind bei den Anlagen in Raffelsbrand die Abstände zu den Wohnhäusern sehr gering, so dass hier immissionsrechtliche Probleme bestehen. Im Rahmen der 9. Änderung sollen dabei die bestehenden, nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechenden Zonen aufgehoben werden. Die Anlagen besitzen weiterhin Bestandsschutz. Im Rahmen des Bebauungsplanes können ergänzende Regelungen getroffen werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. Zur optimalen Nutzung der Windenergie sollte ein kreisweites Konzept erstellt werden, das einerseits die Wirtschaftlichkeit, andererseits die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt. Dieses Konzept sollte mit den Nachbarkreisen abgestimmt werden, damit 30/70 einerseits Synergieeffekte genutzt werden können, andererseits negative Summationswirkungen für Natur und Landschaft in naturnahen sensiblen Bereichen vermieden werden können. 50.2 Änderung des FNP Die von der Gemeinde Hürtgenwald geplanten Zonen überlagern teilweise Bereiche zum Schutz der Natur (BSN) des Regionalplans, befinden sich alle in Landschaftsschutzgebieten und im Wald. Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist dies nur zulässig, wenn die Windkraftnutzung nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist (Ziel B.III.3.21 des LEP NRW). Zudem muss der Eingriff in den Wald demnach „auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt" sein. Hier zeigt sich besonderer Erklärungsbedarf, der bislang noch nicht befriedigend abgearbeitet ist. Die Standortuntersuchung wurde so angepasst, dass der BSN als weiches Tabukriterium definiert wurde. Sämtliche Flächen der Gemeinde Hürtgenwald mit Ausnahme der Siedlungsbereiche sind als LSG ausgewiesen, so dass hier ein Ausschluss von vorne herein nicht möglich war. Im Rahmen der Standortuntersuchung wurde belegt, dass außerhalb des Waldes keine Flächen für die Windkraft zur Verfügung stehen, die dieser substanziellen Raum verschaffen. Der Passus wird in die Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes übernommen. Daher ist für die Gemeinde ein Planen im Wald unausweichlich. Der Anregung wird teilweise gefolgt. Daneben ist die Frage, ob die bestehenden Zonen der Windkraft substanziell Raum bieten, nicht richterlich entschieden und kann daher nicht beantwortet werden. Die Frage, ob der Windenergie derzeit substanziell Raum geschaffen ist, ist obsolet, da die Gemeinde Hürtgenwald ein neues gesamtgemeindliches Konzept aufstellt. Das vorherige Konzept entspricht nicht mehr den heutigen Rahmenbedingungen, da bereits durch die vorhandenen Anlagen Immissionen ausgelöst werden und es bei neueren größeren Anlagen zu Grenzwertüberschreitungen käme. Die Gemeinde möchte größere Abstände, als Sie hier derzeit vorliegen, zu den Wohngebieten einhalten. Auf den vorhandenen Flächen ist daher keine Entwicklung mehr möglich. Nicht die Streichung der beiden vorhandenen Zonen begründet die Neuausweisung im Wald, sondern die Standortuntersuchung. Auf Basis dieser hat sich die Erforderlichkeit der Aufhebung der beiden bestehenden Flächen überhaupt erst ergeben. Das keine Flächen außerhalb des Waldes zur Verfügung stehen, wurde in der 31/70 Standortuntersuchung hinreichend dargelegt. Die Gemeinde ist nicht der Auffassung, dass durch das erfolgte Repowering der Energiewende genüge getan ist und möchte daher weitere Flächen ausweisen. Zur Frage der Förderung der in der Öffentlichkeit durchaus kritisch gesehen Photovoltaik soll an andere Stelle eingegangen werden; dies steht nicht im Zusammenhang mit diesem Verfahren. 50.3 Lage im Wald Nur eine von neunzehn geplanten Windkraftanlagen liegt außerhalb des Waldes. Daher ist bei der Prüfung der Geeignetheit mit besonderer Sorgfalt vorzugehen. Laut Windenergieerlass ist hier eine Einzelfallprüfung erforderlich. Für Transport, Aufbau, Wartung, Kranstellflächen etc. und die Netzanbindung müsste insgesamt sehr viel Wald gerodet werden. Dies ist darzustellen. Minimierungsmaßnahmen im Hinblick Waldbrandgefahr sind zu erläutern. auf eine mögliche Nach dem Windenergieerlass NRW soll Wald nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine anderen Flächen im Gemeindegebiet zur Verfügung stehen. Dies ist aber in der Gemeinde Hürtgenwald nicht der Fall, denn die Gemeinde hat bereits zwei Windkraftkonzentrationszonen außerhalb des Waldes ausgewiesen. Die Planung wurde angepasst, so dass derzeit nur noch 8 Anlagen geplant sind. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Zur Erforderlichkeit der Planung im Wald siehe 50.2. Zur Bestandkraft der bestehenden Zonen siehe Punkt 50.1 Die Inanspruchnahme der Wege etc. wird im Rahmen der Bebauungspläne im LBP bearbeitet. Der Begriff der Ausschlusswirkung bezieht sich auf den Ausschluss einer Genehmigungspflicht nach dem BImSchG. Die Gemeinde ist frei, Planungen zur Entwicklung des Gemeindegebietes zu betreiben und diese nach Kenntnisstand fortzuschreiben. Das Planungsbüro hält die Fläche H für die geeignetste. Ob die Ausweisung dieser Fläche dem „notwendigem Maß“ entspricht, sei dahin gestellt. Die Gemeinde Hürtgenwald will sinnvolle 32/70 Durch diese wird bereits jetzt eine Ausschlusswirkung für das übrige Gemeindegebiet erreicht (Standortuntersuchung S.5, Begründung zur 9. Änderung des FNP S. 4). erneuerbare Energien fördern und daher mehr als eine Zone ausweisen. Zur Bestandkraft der bestehenden Zonen siehe Punkt 50.1 Laut Windenergieerlass ist die Errichtung von Windkraftanlagen im Wald auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dieser Maßgabe entspricht die Empfehlung des Planungsbüros zur Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone im Flächennutzungsplan. Das Büro schlägt hierfür die Fläche H vor, „da diese sowohl hinsichtlich ihrer Eignung für Das Auswahlkriterium „Unzerschnittenheit des Waldes“ wird einheitlich angewandt. Für die Fläche A kommt jedoch hinzu, dass diese nicht, wie die anderen Bereiche, durch Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete durchzogen ist. Daher ist diese Fläche in der Wertigkeit, auch für den Artenschutz, als etwas geringer einzustufen. Diese kleinen Unterschiede sind hier entscheidend. die Windenergie als auch hinsichtlich der fehlenden Restriktionen am besten in Frage kommt." (Standortuntersuchung S.38). Um den Wald zu schonen, ist zu prüfen, inwieweit im Bereich Raffelsbrand noch Flächen für die Errichtung von WEA außerhalb des Waldes genutzt werden können. Der unzerschnittene, nicht vorbelastete Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes vom Gürzenicher Bruch bis Raffelsbrand ist Teil eines noch größeren unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes > 50 km 2 (UZVR 5305-037). Dieser unzerschnittene Waldbereich ist auch nach Einschätzung des Landesbetrieb Wald und Holz hinsichtlich seiner Unzerschnittenheit weniger geeignet (Standortuntersuchung S. 26). Er ist als eine Einheit zu betrachten. Die in der Standortsuche angewandte Methodik, den unzerschnittenen Waldbereich im Westen des Gemeindegebietes in kleinere Untereinheiten zu zerlegen, entspricht nicht der Wertigkeit dieses Bereiches und seiner Bedeutung für den Natur- und Artenschutz, den Biotopverbund sowie seiner Bedeutung für die stille landschaftsbezogene Erholung (s. hierzu auch die Ausführungen zur Fläche A). Der unzerschnittene Waldbereich und die sonstigen Waldflächen im Gemeindegebiet sollten im Analyseplan vollständig dargestellt werden, um die Auswirkungen der geplanten WEA beurteilen zu können. Die Ausschlusskriterien „Schutz des Waldes" und „Unzerschnittenheit der Natur" sind bei der Auswahl und in der Abwägung einheitlich auf die potentiellen Flächen anzuwenden. 33/70 Zur Erforderlichkeit der Planung im Wald siehe 50.2 Wie der Einwender richtig anführt, ist das „erforderliche Maß“ nicht näher definiert. Die Zielvorgabe des Landes von 2% stellt keine Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen mit Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss demnach in den Kommunen mit mehr Freiraum auch mehr Platz für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der zuständigen Gerichte, in denen es um den „substanziellen Raum“ geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Für Hürtgenwald kann es durchaus Sinn ergeben, mehr als 2% der Flächen auszuweisen. In einem ersten Schritt soll jedoch auf die Ausweisung der Fläche A „ Rennweg“ verzichtet werden. Es werden demnach nur ca. 1,8% der Gemeindefläche ausgewiesen. Für diese beiden Flächen, die vorab ausgewiesen werden, besteht keien Konzentrationswirkung nach außen. Der Beschluss der Wiener Ministerkonferenz ist unseres Wissen nicht in nationales Recht umgesetzt und daher nicht zu beachten. Zum Anlagenbau erforderliche Rodungen werden im nachfolgenden Verfahren bilanziert und der forstrechtliche Ausgleich erbracht. Die Wegeführung ist mit dem landesbetrieb Wald und Holz abgestimmt, durch diesen werden keine Gefährdungen des Waldbestandes gesehen. Die Wegeführung verläuft mehrheitlich entlang der bestehenden Wege, so dass nur geringfügige Verbreiterungen erforderlich sind. Seitens des Landesbetriebes Wald und Holz bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung, jedoch wird der Standort am Rennweg hinterfragt. Diesser soll nun zunächst nicht ausgewiesen werden. Auch durch die ASP wurde kein Gefährdungsverdacht eingeräumt. Vgl. zudem 50.3 weiter oben. 34/70 Minimierungsmaßnahmen der Waldbrandgefahr sind im genehmigungsverfahren darzulegen. Eine diesbezügliche Problematik ist der Gemeinde nicht bekannt. 50.3a Die zur Netzanbindung und verkehrlichen Anbindung vorgesehen Flächen werden erst im Genehmigungsverfahren abgeführt und sind nicht Bestandteil des Bauleitplanverfahrens. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.4 Das in Hürtgenwald bereits Windkraftanlagen errichtet wurden wiederlegt die Aussage, dass Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig sind. In der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage hat die ULB des Kreises Düren keine negative Stellungnahme abgegeben. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Belange des Landschaftsbildes werden in der Detailuntersuchung der Flächen berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass Hürtgenwald über eine im gesamten Gemeindegebiet hohe Landschaftsqualität verfügt und daher eine Gewichtung vorgenommen werden muss. Eine detaillierte Aufschlüsselung, auch im Hinblick auf die Kompensation, kann, da anlagenbedingt, erst im Rahmen des Bebauungsplanes erfolgen. Im Flächennutzungsplan werden jedoch grobe Werte angegeben. Für eine mögliche Konfiguration liegt bereits eine Ermittlung des Ausgleichsbedarfs für das Landschaftsbild fest. Sämtliche Artenschutzrechtliche Belange werden in der Überarbeitung der ASP, die zum bebauungsplanverfahren im Herbst 2014 vorliegen wird, enthalten.. 50.5 Natur- und Artenschutz Besonders Vögel und Fledermäuse sind durch Kollisionen und Barotraumen (Platzen der Blutgefäße durch starke Druckunterschiede) gefährdet. Außerdem können sich Störungen, Verlärmung, Ultra- und Der Offenlage des Flächennutzungsplanes ist eine ASP der Stufe 2 beigefügt. Diese Artenschutzprüfung wird derzeit anhand der neuen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und gemäß des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Der Anregung wird gefolgt. 35/70 Infraschall sowie die Beleuchtung auswirken. In der artenschutzrechtlichen Prüfung ist dies darzustellen. Außerdem sind die Brutplätze bzw. Wochenstuben und Winterquartiere der Fledermäuse, Horst- und Höhlenbäume zu kartieren, die Nahrungshabitate festzustellen und Aktionsräume und Flugkorridore darzustellen. Die Methodik und die Kartierdaten sind anzugeben. Es wird für die besonders betroffenen Arten Rotmilan und Schwarzstorch eine Raumnutzungsanalyse vorgeschlagen mit der Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden sollte. Konkret wird vorgeschlagen ein ausfliegendes Alttier vom Horst aus einen ganzen Tag zu verfolgen und die Flugbewegungen sowie die Nahrungssuche in Karten darzustellen. Da die Raumnutzung im Jahresverlauf sehr unterschiedlich sein kann, sollten vom Frühjahr bis zum Herbst mehrere Altvogel-Tage vollständig erfasst werden. Hierbei ist der Einsatz mehrerer Kartierer erforderlich. Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ überarbeitet. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes reichen die für die Flächen H und L/M vorliegenden Erkenntnisse aus, um sicherzugehen, dass keine generellen Bedenken vorliegen, die Flächen zu nutzen. Im Leitfaden selbst wird eine vollständige ASP erst im Genehmigungsverfahren gefordert. Die ASP wird jedoch den Offenlageunterlagen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren beigefügt werden. 50.6 Bei der Standortwahl für die Windräder sind die Abstandsregelungen der Arbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten sowohl zum Brutplatz als auch zu den Nahrungshabitaten und die Flugkorridore zu beachten (LAG VSW Abstandsregelungen 2007, Erhöhung des Abstandes vom Brutplatz für den Rotmilan 2012). Der Schwarzstorch gilt als Leitart unzerschnittener Räume. Sein Lebensraum ist großräumig vor Beeinträchtigungen und Störungen zu schützen. Die Stellungnahme betrifft die Ebene der Bebauungspläne, im Flächennutzungsplan werden keine Anlagenstandorte festgelegt. Der Schwarzstorch wird hierbei berücksichtigt, die Abstandsempfehlungen werden befolgt. Vgl. weiterhin 50.5. Der Anregung wird gefolgt. 50.7 Zu Naturschutzgebieten ist mindestens ein Abstand von 300 m einzuhalten. Schutzgebiete sind mit Schutzabstand darzustellen. Der empfohlene Abstand von 300 m zu Naturschutzgebieten wird berücksichtigt. Abweichungen erfolgen nur, wenn deren Vertretbarkeit in der ASP 2 nachgewiesen wurde. BSN werden als harte Tabubereiche definiert. Der Hinweis wird berücksichtig t. Die Anregungen bezüglich der Festsetzungen (Kranichzug etc.) betreffen die Ebene der Bebauungspläne. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. BSN dürfen nicht überlagert werden. 50.7a Im weiteren Vgl. 2b.9b und 50.5 36/70 50.8a Vgl. 2b.9b und 50.5 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 37/70 50.8b Vgl. 2b.9b und 50.5 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 38/70 39/70 40/70 41/70 50.8c Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine Standorte festgelegt. Die Anregung bezieht sich auf die Standortfestsetzung in der verbindlichen Bauleitplanung Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.8d Eine Festschreibung im FNP ist nicht möglich. Die Anregung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des Landschaftsbildes, Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung, die Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege werden allesamt in der Standortuntersuchung berücksichtigt. Aufgrund der hohen, konkurrierenden Ansprüche an den Raum können nicht alle Empfehlungen des BUND berücksichtigt werden. Ein genereller Ausschluss der unzerschnittenen Bereiche Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtig t. 50.8 Standortwahl Schutz des Waldes, Unzerschnittenheit der Natur, Erhalt des Landschaftsbildes, Netzanbindung, verkehrsmäßige Erschließung, die Belange des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege sowie die Bedeutung eines Gebietes für die landschaftsorientierte Erholung sollten bei der Auswahl geeigneter Flächen und in der Abwägung neben der 42/70 notwendigen Einhaltung von Abstandsflächen besonders berücksichtigt werden. zur Wohnbebauung erfolgt nicht. Planungen von Nachbargemeinden werden soweit möglich berücksichtigt. Jedoch liegen die Planung nicht in ausreichender Konkretisierung vor. Gerade in Langerwehe sind die entscheidenden Entschlüsse noch nicht gefasst. Es werden keine Laubwälder ausgewiesen. Es werden Nadelwälder mit Mischwaldanteil ausgewiesen. Im Rahmen der Standortplanung werden die vorhandenen Baumarten berücksichtigt. Es werden auch keine Naturschutzgebiete oder ähnliches in Anspruch genommen. Im rahmen der Festlegung der einzelnen Standorte im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung erfolgten umfangreiche Abstimmungen mit dem Forst. Zur Pufferzone: diese wurde nur bei artenschutzrechtlichem Nachweis reduziert. BSN werden nicht überlagert. 43/70 Zusammenfassend sind aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Standortsuche folgende Punkte zu beachten:  Keine Nutzung des unzerschnittenen Waldbereichs im Westen des Gemeindegebietes  Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten Biotopen und Laubwäldern.  Der Waldbereich im Westen der Gemeinde kann nicht generell ausgeschlossen werden, da bei Ausschluss des Waldes nicht ausreichend Flächen für die Windkraft verbleiben würden. Seine Bedeutung wird jedoch mit in die Abwägung eingestellt. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Vorerst wird dieser Raum nicht in Anspruch genommen.  Der Mindestabstand von 300 m wird i.d.R. zu NSG, FFHGebieten und Biotopen eingehalten. Hierbei würden die Belange des Menschen hinter die Belange der Natur gestellt werden.  Der Abstand zu den Waldrändern kann aufgrund der Flächenverfügbarkeit nicht als Kriterium angesetzt werden.  50.8  Mindestabstand von 200 m zu Waldrändern wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft, Stellungnahme der EGE zur Windkraft).  Keine Überlagerung von BSN-Flächen.  BSN-Flächen werden nicht überlagert.  Beachtung der Abstandsregelung der LAG der Vogelschutzwarten.  Die Abstandswerte wurden im Rahmen der ASP 2 beachtet.  Keine Nutzung von Flugkorridoren windenergiesensiblen Vogelarten.  Die Flugkorridore wurden in der ASP 2 beachtet.  Der Lebensraum des Schwarzstorches ist großräumig zu umgehen.  Der Schwarzstorch wird in der ASP 2 beachtet.  Mindestabstand von 1.200 m zu Naturschutzgebiete mit Vogelschutzweck  Ein Abstand von 1.200m zu NSG kann nicht erfolgen. Dies steht im Widerspruch zu dem Schutzanspruch des Menschen der Fledermäuse Gewässern oder und zu Fläche A Die Fläche A liegt im Waldbereich des unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes UZVR 5305-037 und sollte schon von daher nicht in Betracht gezogen werden. Dieser Raum ist einer von nur drei unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen in der Größenordnung 50-100 km2 im linksrheinischen NRW, einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde. Er ist auch und gerade in Nationalparknähe von besonderer Bedeutung für den Biotopverbund und die landschaftsbezogene Erholung. Beide Funktionen würden durch den Bau von Windkraftanlagen erheblich nachhaltig beeinträchtigt. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Fläche liegt ohne Vorbelastungen mitten im Wald. 44/70 "Aufgrund der Größe und der Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna." (Standortuntersuchung S.26). Hier leben zahlreiche gefährdete Arten, z.B. Wildkatze, Fledermausarten, Rotmilan, Mäusebussard, Schwarzstorch. Sie kommt aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, des Artenschutzes, wegen der Beeinträchtigung eines hochwertigen Landschaftsbildes, der landschafts- orientierten Erholung und wegen der fehlenden Netzanbindung nicht in Frage. "Aufgrund der fehlenden Netzanbindung wären die Netzanschlusskosten relativ hoch." (Standortuntersuchung S. 27). Außerdem ist die Erschließung über Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden müssten. Hierzu verweisen wir z.B. auf die Angaben im „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen" des MKULNV 2012. Die Fläche A ist daher nicht geeignet als Windkraftkonzentrationszone. 45/70 46/70 47/70 48/70 49/70 50/70 51/70 52/70 53/70 50.9 Für die Fläche Brandenberg wird der Abstand von 300 m zu dem nördlich angrenzenden NSG eingehalten. Ein Ausgleich für den unvermeidbaren Eingriff ins Landschaftsbild kann erst auf der Ebene des Bebauungsplanes bilanziert werden und wird auch dort ausgeglichen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Offenlage des Flächennutzungsplanes ist eine ASP der Stufe 2 beigefügt. Diese Artenschutzprüfung wird derzeit anhand der neuen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und gemäß des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ überarbeitet. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes reichen die für die Flächen H und L/M vorliegenden Erkenntnisse aus, um 54/70 sicherzugehen, dass keine generellen Bedenken vorliegen, die Flächen zu nutzen. Im Leitfaden selbst wird eine vollständige ASP erst im Genehmigungsverfahren gefordert. Die ASP wird jedoch den Offenlageunterlagen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren beigefügt werden. 55/70 50.10 Für die Fläche M wird der Regelabstand zu den NSG aufgrund Ergebnisse der Artenschutzgutachten unterschritten. Regelabstände wurden definiert, um sicherzustellen, dass Belange des Artenschutzes eingehalten werden können. Da diesen Fall ein Gutachten belegt, dass dies nicht erforderlich kann hierauf verzichtet werden. der Die die für ist, Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 56/70 50.10 a Diese Stellungnahme betrifft den Bebauungsplan. Flächennutzungsplan werden keine Standorte festgelegt. Im Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 50.10 b Der Offenlage des Flächennutzungsplanes ist eine ASP der Stufe 2 beigefügt. Diese Artenschutzprüfung wird derzeit anhand der neuen Abstimmungen mit den zuständigen Behörden und gemäß des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ überarbeitet. Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes reichen die für die Flächen H und L/M vorliegenden Erkenntnisse aus, um sicherzugehen, dass keine generellen Bedenken vorliegen, die Flächen zu nutzen. Im Leitfaden selbst wird eine vollständige ASP erst im Genehmigungsverfahren gefordert. Die ASP wird jedoch den Offenlageunterlagen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren beigefügt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 57/70 50.10 c Die Planung wiederspricht aus Sicht des Planern nicht den gesetzlichen Anforderungen. Derzeit noch nicht vorliegende, anlagenbezogenen Gutachten können naturgemäß erst im Bebauungsplanverfahren vorgelegt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 58/70 50.9 Zu den Planunterlagen Die vorliegenden Karten für den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne lassen eine konkrete lokale Zuordnung kaum zu. In der Karte zur Standortanalyse sollte der unzerschnittene Waldbereich, der auch bis an die Ortslagen von Gey und Großhau reicht, dargestellt werden. In den nächsten Planungsebenen sind noch viele offene Fragen zu klären, z.B. wie erfolgen Erschließung, verkehrsmäßige Anbindung, Netzanbindung, wie viel Wald muss für den Aufbau und Transport, die Kranstellflächen etc. gerodet werden, wie groß ist die eigentliche Betriebsfläche? Wie und wo durchgeführt? werden welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Es fehlen Schallgutachten, Umweltprüfung und Sichtbarkeitsanalysen. Die artenschutzrechtliche Prüfung befindet sich noch in einem frühen Stadium und lässt keine abschließende Beurteilung zu. Auf den Plänen sind nun aktuellere Übersichten enthalten, die eine Verortung im Raum zulassen. Eine Einordnung in das gesamte Gemeindegebiet ist auch anhand der Karten der Standortuntersuchung möglich. Der Waldbereich wird in der Karte 2a dargestellt. Der Hinweis wird berücksichtig t. Die Erschließung wird erst auf der Ebene der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt, jedoch im Rahmen des LBP mit behandelt werden. In diesem werden auch die Kompensationsmaßnahmen geregelt. Die Umweltprüfung erfolgt zur Offenlage des FNPs. Schall-, Schattengutachten und Sichtbarkeitsanalyse zum LBP werden auf die Ebene des Bebauungsplanes verlagert, da erst hier Anlagetypen und Anlagenstandorte fixiert werden. Die Überarbeitung der ASP erfolgt auf Grundlage der neusten Gebietsabgrenzungen. Die Schutzgebiete werden mit den entsprechenden Abständen dargestellt. Die Themen Erschließung und Netzabbindung werden final erst im genehmigungsverfahren behandelt. Der Ausgleich wir im Bebauungsplanverfahren bilanziert. 59/70 50.10 Zu den Bebauungsplänen Wir weisen für alle drei Gebiete generell darauf hin, dass aufgrund der bekannten Vorkommen von Arten der FFH- und VS Richtlinie, die durch Windenergienutzung gefährdet sind, bereits jetzt von einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen ist. Die Anregung betrifft den Bebauungsplan Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Damit sind vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen der entsprechenden Fledermaus- und Vogelarten und eine Analyse der Raumnutzung dieser Arten sowie eine adäquate und aussagekräftige Untersuchung des herbstlichen Fledermauszuges notwendig. Bezugsraum sind die von der LAG-VSW 2007 (Abstandsregelungen für Windenergieanlagen) genannten Abstände einschließlich der Prüfbereiche. Da die uns vorliegenden Erkenntnisse zu Artenvorkommen im Bereich der geplanten WEA von denen im ASP-Zwischenbericht abweichen (z.B. hinsichtlich der Vorkommen von Milanen, Uhu, Kolkrabe, Schwarzstorch, Fledermäusen), halten wir gegenüber den aktuell vorliegenden Untersuchungen deutlich vertiefende Untersuchungen zu den Vorkommen von Fledermäusen und Vogelarten für zwingend erforderlich. Der AK Fledermausschutz macht darauf aufmerksam, dass bei akustischen Untersuchungen von Fledermäusen im Wald vom Boden aus Fledermausarten über den Baumkronen nicht erfasst werden können (vgl. Bach et al. 2010). Die Fläche (Höhe) des Eingriffs kann wegen der zu geringen Reichweite der heute auf dem Markt vertretenen Detektoren nicht beprobt werden (vgl. Adams et al. 2012). Der AK Fledermausschutz verweist auf das Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Fledermausschutz 2012 (im Anhang). 60/70 50.11 Bebauungsplan D 6 — Windpark Rennweg Die Fläche am Rennweg liegt in der Windkraftkonzentrationszone A, mitten im Wald, im unzerschnittenen, nicht vorbelasteten Raum im Westen des Gemeindegebietes. Die Anregung betrifft den Bebauungsplan. Die Fläche am Rennweg wird jedoch derzeit nicht weiter verfolgt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit dem Bau der Windkraftanlagen würden im bisher unzerschnittenen, nicht vorbelasteten Waldbereich Industrieanlagen errichtet. Durch die Vielzahl und die Anordnung der Windkraftanlagen würde dieser Waldbereich bis in den Kernbereich zerschnitten. Die Fläche P, der angrenzende Gürzenicher Bruch und der Laufenburger Wald sowie der Wald westlich von Gey und Großhau würden vom Wehebachsystem und dem südlichen Teil des unzerschnittenen Waldes getrennt. Flugkorridore energiesensibler Arten würden durchschnitten, so dass bereits jetzt von einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko auszugehen ist. Auch Beziehungen zwischen Naturschutzgebieten, zwischen den Biotopen aus dem Biotopkataster sowie zwischen Naturschutzgebieten und Biotopen würden gestört und zerschnitten. Dies betrifft vor allem die Naturschutzgebiete NSG „Teilflächen im Hürtgenwald mit Schieferbergbauflächen von der Roten Wehe bis zum Gürzenicher Bruch" (NSG 2.1-5 im LP Hürtgenwald), NSG „Geybach" (NSG 2.1-3 im LP Hürtgenwald), NSG „Wehebachtal mit Nebenbächen" (NSG 2.1-4 im LP Hürtgenwald) und die Biotope BK-5204-024, BK-5204-033, BK-5204-043, BK-5204-003, BK-5204-023. Teilflächen der Naturschutzgebiete sind als FFH-Gebiet ausgewiesen. In der Verordnung zu den Naturschutzgebieten NSG 2.1-4 und NSG 2.1-5 ist der Schwarzstorch ausdrücklich im Schutzzweck benannt. Im LP Hürtgenwald wird auf S. 42 auf die Notwendigkeit großer störungsarmer und unzerschnittener Lebensräume z.B. für Wildkatze und Schwarzstorch hingewiesen. Die geplanten Windkraftanlagen würden dieser Zielsetzung des LP widersprechen. Von besonderer Bedeutung ist das Gebiet auch für den Artenschutz. Hier leben u.a. folgende Arten: Biber, Haselmaus, Baummarder, Wildkatze, Rotwild, Fledermausarten, Rot- und Schwarzmilan, Mäusebussard, Sperber, Habicht, Turm- und Baumfalke, Waldohreule, Waldkauz, Uhu, Schwarz-, Mittel-, Kleinspecht, Waldschnepfe, Neuntöter, Schwarzkehlchen, Wiesen- und Baumpieper, Hohltaube, Kolkrabe, 61/70 Graureiher, Schwarzstorch. Angrenzende Wiesenbereiche, bes. zwischen Großhau und Hürtgen werden als Nahrungshabitat von Rotmilan, Mäusebussard, Turm- und Baumfalke, Graureiher und Schleiereule und von Durchzüglern und Wintergästen, z.B. Kornweihe, Kiebitz, Braunkehlchen, Steinschmätzer, Drosseln genutzt. An der Wehebachtalsperre jagt der Schwarzmilan, zur Zugzeit wird hier regelmäßig der Fischadler beobachtet. Als Nahrungsgäste wurden hier größere Ansammlungen von Grau-, Silberreihern und Schwarzstörchen (bis zu neun) beobachtet. Revierzentren von Rot- und Schwarzmilan befinden sich im Bereich Kalverberg/Frenzer Köpfe und im Gürzenicher Bruch, Graureiherkolonien sind vom Wehebach bei Schevenhütte und von Gürzenich bekannt. Der Uhu brütet in einem Steinbruch nahe Schevenhütte und wird immer wieder in den angrenzenden Wäldern im Bereich der Wehebachtalsperre gesehen. Die Buchten der Wehebachtalsperre, Feucht- und Quellbereiche am Eifelhang Richtung Gürzenich und zwischen Rennweg und Talsperre (z.T. Biotope des Biotopkatasters) sowie Bachtäler, z.B. Thönbach, Frenkbach, Fischbach, Schwarzenbroicher Bach sind Nahrungshabitat für den Schwarzstorch. WEA würden die Flugkorridore zerschneiden und es könnte zu Kollisionen kommen. Wichtig sind beim Schwarzstorch auch die Wechselhorste, die aber nicht jedes Jahr besetzt sind. Zur Zeit ist uns der besetzte Horst nicht bekannt, dies ist nicht verwunderlich, denn der Schwarzstorch zählt zu den schwer erfassbaren Vogelarten, deren Horste oft nur zufällig gefunden werden. Es ist aber unzweifelhaft, dass der Schwarzstorch in diesem Gebiet Brutvogel ist. Nahrungsflüge über mehrere Kilometer sind nicht selten. Deshalb ist eine Raumnutzungsanalyse mit zahlreichen Terminen und mehreren Erfassern zwingend erforderlich (Rohde, C. (2009): Funktionsraumanalyse der zwischen 1995 und 2008 besetzten Brutreviere des Schwarzstorches Ciconia nigra in MecklenburgVorpommern. Orn. Rundbrief Meckl.-Vorp. 46, Sonderheft 2: 191-204). Das Gebiet wird im Frühjahr und Herbst jährlich zur Zugzeit von tausenden Kranichen überflogen. Besonders beim Herbstzug kann es möglicherweise bei schlechten Sichtverhältnissen zu Kollisionen mit den Windrädern kommen, da die ziehenden Kraniche beim Anflug auf die Eifelhöhen aus dem Flachland zusätzlich die am Rennweg senkrecht zur Zugrichtung angeordneten Windkraftanlagen überwinden müssten. Im ASP-Zwischenbericht beschreibt der Gutachter das Gebiet als Lebensraum vor allem für die Zwergfledermaus aber auch für andere Arten (Großer Abendsegler, Mausohrarten wie Fransen- und 62/70 Bartfledermaus). Hierzu weist der AK Fledermausschutz darauf hin, dass gerade die Unzerschnittenheit des Waldgebietes bis an den Rand der Stadt Düren und der Gemeinde Langerwehe vermuten lässt, dass hier ein deutlich größeres Artenspektrum zu erwarten ist. Dass ziehende Arten selten erfasst werden, ist kein Ausschlusskriterium für den Umfang der Betroffenheit, sondern zeigt wie schwierig die Kartierung der Zugbewegung bei Fledermäusen anhand von Stichproben ist. Ziehende Tiere, die voraussichtlich über den Baumwipfeln fliegen, können mit Detektorüberwachung vom Boden aus im Wald ohnehin nicht erfasst werden (vgl. Bach et al. 2010). Die Fläche (Höhe) des Eingriffs kann grundsätzlich wegen der zu geringen Reichweite der heute auf dem Markt vertretenen Detektoren nicht beprobt werden (vgl. Adams et al. 2012; s. auch Expertenpapier der Bundesarbeitsgemeinschaft Fledermausschutz 2012 im Anhang). Ein Übernachtmonitoring an einem Einzelpunkt in einer Nacht, in einer suboptimalen Jagdzeit wie dem September (bei eintretender Zugzeit), ist keineswegs geeignet um weitreichende Schlussfolgerungen zu ziehen. Es fehlt eine Betrachtung zu den Auswirkungen der erforderlichen Netzanbindung. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Netzanbindung ausreichend in die Machbarkeitsbetrachtung dieses Standorts einbezogen wurde. Außerdem ist die Erschließung über den Rennweg und weitere Forstwege kritisch zu beurteilen, da diese erheblich ausgebaut werden müssten. Zufahrten zu den Windrädern und Kranstellflächen sowie Kabeltrassen für die Netzanbindung müssten gebaut werden. Hierzu müsste Wald gerodet werden. Die nun freigestellten benachbarten Waldbestände wären durch Wind und Sonneneinstrahlung gefährdet. Das Gebiet ist Landschaftsschutzgebiet. Durch zehn Windräder von bis zu 200 m Höhe würde das hochwertige Landschaftsbild erheblich auch über große Entfernungen zerstört oder beeinträchtigt. Die Windräder würden das Landschaftsbild, z.B. schon bei der Anfahrt über die A4 von Köln aus und der Anfahrt von Düren über die B 399, bestimmen. Die WEA würden ein größeres Gebiet optisch sowie durch Lärm und Verschattung erheblich beeinträchtigen. Mit dem Bau von zehn Windkraftanlagen in diesem Bereich würde das Ziel des Regionalplanes „Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung" nennenswert nachhaltig beeinträchtigt. Ersatzmaßnahmen bzw. ein Ersatzgeld für die Waldrodungen und die Beeinträchti-gungen des Landschaftsbildes wären immens. 63/70 Die Fläche verfügt im Vergleich zu den Flächen H und L/M über die schlechtesten Windhöffigkeiten (Standortuntersuchung S. 37). Der Bebauungsplan B 6 sollte somit aus Gründen der Erhaltung des unzerschnittenen Waldes, aus Artenschutzgründen, wegen der fehlenden Netzanbindung, der unzureichenden verkehrsmäßigen Anbindung, der nachhaltigen Beeinträchtigung des Biotopverbundes, der Beeinträchtigung eines hochwertigen Landschaftsbildes und der landschaftsorientierten Erholung aufgegeben werden. 50.12 Bebauungsplan B 5 — Windpark Ochsenauel Die Anregung betrifft den Bebauungsplan Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung betrifft den Bebauungsplan Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Diese Fläche liegt am Hang zum Staubecken Obermaubach. Hier sind neben den waldbewohnenden Arten und bes. dem Rotmilan zusätzlich zu den im ASP-Zwischenbericht genannten Arten auch Uhu und Wespenbussard sowie die Gast- und Brutvogelarten des Staubeckens Obermaubach zu berücksichtigen, z.B. die Gänse, die von ihren Bade- und Ruheplätzen im Staubecken zu ihren Nahrungsplätzen fliegen. Im artenschutzrechtlichen Zwischenbericht werden bereits 5 nachgewiesene planungsrelevante Fledermausarten erwähnt, darunter eine FFH- Anhang II-Art und mindestens zwei Arten von der Schlagopferliste (Dürr 2012) an Windrädern. 50.13 Bebauungsplan K 14 — Windpark Peterberg Hierzu liegt noch gar keine artenschutzrechtliche Prüfung vor. Die in der NSG-VO zum Kalltal genannten Arten, die Arten im Steinbruch Kallbrück und die Arten des unterhalb angrenzenden Laubwaldes sind zu berücksichtigen. Gerne stehen wir Ihnen für ein Gespräch zur Verfügung. 64/70 50a Landesbüro der Naturschutzverbände mit Schreiben vom 07.11.2013 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Dies gibt die Möglichkeit, die Situation am Rennweg in weiteren Gesprächen lösungsorientiert zu erörtern. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 65/70 51 Bezirksregierung Arnsberg, mit Schreiben vom 21.12.2012 (Zum D 6 „Rennweg“) Das o. a. Plangebiet befindet sich über dem auf Eisenerz und beibrechende Erze verliehenen, erloschenen Bergwerksfeld „Elvira“ sowie über dem auf Eisenerz verliehenen Bergwerksfeld „Düren“. Die letzte Eigentümerin des erloschenen Bergwerksfeldes „Elvira“ ist nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar. Eigentümerin des Bergwerksfeldes „Düren“ ist die Stadt Düren, Kaiserplatz 2 – 4 in 52349 Düren. In den hier vorliegenden Mutungsübersichtskarten (1:25000) ist in dem ehem. Bergwerksfeld „Elvira“ ein sog. „Pingenzug“ dargestellt, der teilweise im Bereich der Planfläche liegt (siehe unten „Pingenzug Elvira“ sowie Anlage 1). Das Feld „Elvira“ – verliehen auf Eisen und beibrechende Erze – ist lt. Beschluss des damaligen OBA Bonn im Jahre 1932 gelöscht worden. Außer der vorgenannten Darstellung liegen hier keine weiteren textlichen (Berechtsamtsakte) oder zeichnerischen (Gruppenbild, Verleihungsriss o. ä) Unterlagen vor. Lediglich in der Revierbeschreibung des ehem. Bergreviers Düren ist erwähnt, dass im Feld „Elvira“ Brauneisensteingänge aufsitzen. Bergbauliche Tätigkeiten sind nicht genannt. Die Stellungnahme wurde explizit nur zum Bebauungsplan abgegeben und ist somit nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung. Da in diesem Verfahren jedoch keine Stellungnahme abgegeben wurde, wird Sie der Vollständigkeit halber mit behandelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Düren wurde beteiligt. Der Pingenzug Elvira sowie die beiden Tagesöffnungen befinden sich nach der geänderten Abgrenzung der Zone A zur Offenlage nicht mehr innerhalb des Plangebietes. Sollten jedoch Anlagen in der Nähe der Öffnungen geplant sein, so wird im Bebauungsplanverfahren auf die möglichen Gefahren der Standsicherheit eingegangen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Pingenzug „Elvira“ Innerhalb der Planflächen befinden sich derzeit folgende Tagesöffnungen des Bergbaus (vgl. hierzu Anlage 1 und Anlage 2): 2526/5625/001TÖB 2527/5625/001TÖB 66/70 Die bei der Bezirksregierung Arnsberg Abt. Bergbau und Energie in NRW vorhandenen Ergebnisse, über die in den Anlagen aufgeführten „Tagesöffnung des Bergbaus“, ist dem „SATÖB – Auszug“ (vgl. Anlage 2) zu entnehmen. Die Mittelpunktkoordination der stillgelegten Tagesöffnungen des Bergbaus wurden anhand der hier vorhandenen Grubenbilder ermittelt. Die Genauigkeit der Mittelpunktkoordinaten der erfassten stillgelegten Tagesöffnungen des Bergbaus beträgt in der Regel ca. ± 1 m bis ca. ± 25 m und ist unabhängig von der Genauigkeit der jeweils zugrunde liegenden Unterlagen sowie dessen Einpassungsfähigkeit in die heutige Tagessituation. Über den Ausbau, die Beschaffenheit des Schachtkopfes, die Verfüllung und letztendlich über die Sicherung können keine Unterlagen vorliegen. Eine Aussage bezüglich der Standsicherheit der Tagesoberfläche im Bereich der o. g. Tagesöffnung ist aus vorerwähnten Gründen nicht möglich. Zur Gefährdungsabschätzung sollte ggf. eine Standsicherheitsuntersuchung unter Einschaltung eines Sachverständigen durchgeführt werden. Ebenfalls teile ich Ihnen mit, dass für den nördlichen Planbereich (Bereich der o. a. Tagesöffnungen) das Gutachten (aus dem Jahr 2004) „Konzession Augustus und Düren – Hürtgenwald“ des Ingenieurbüro Heitfeld – Schetelig hier vorliegt. Über die Art und Weise (Tage- oder Tiefbau) sowie dem Umfang der Gewinnung liegen (wie bereits erwähnt) keine weiteren Unterlagen vor. Diese Fragen können allerdings erst nach Durchführung entsprechender Erkundungsmaßnahmen (z. B. Bohrungen) abschließend beantwortet werden. Folgende allgemeingültigen Hinweise zur Einwirkungsrelevanz der o g. umgegangenen bergbaulichen Tätigkeiten sind zum jetzigen Zeitpunkt von hier aus möglich:  Ein Nachsacken oder Abgehen der ggf. vorhandenen Verfüllsäule oder ein Einstürzen der im Bereich der Planung gelegenen Tagesöffnungen lässt sich auf Dauer nicht ausschließen. Bei einem Eintritt eines solchen Ereignisses muss in der näheren Umgebung der Tagesöffnung mit einem Einbruch und / oder einer Absenkung der Tagesoberfläche gerechnet werden.  Die vermutlich innerhalb des Plangebietes im oberflächennahen und tagesnahen Bereich vorhandenen Hohlräume und / oder Verbruchzonen können zu einer 67/70 Setzung der Tagesoberfläche führen.  In der beigefügten Anlage 1 (Maßstab 1:15000) werden die hier derzeit bekannten „Tagesöffnungen des Bergbaus (mit Kennziffer) sowie der Pingenzug „Elvira“ (südlicher Bereich der Planung) dargestellt.  Die Anlage 2 enthält eine Aufstellung (Ergebnisliste „Tagesöffnungen des Bergbaus“, SATÖB – Auszüge) der bergbaulich bedingten Tagesöffnungen (Stand 21.12.2012). Hinsichtlich einer gutachterlichen Einschätzung der Einwirkungsrelevanz des o. g. Bergbaus empfehle ich Ihnen, einen Sachverständigen einzuschalten und auf der Grundlage dieser Untersuchungsergebnisse ggf. teilweise eine Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 BauGB vorzunehmen. Im Rahmen des Verfahrens und vor der Durchführung von Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, die hier befindlichen Unterlagen einzusehen und sich über die bergbauliche Situation zu informieren. Die Einsichtnahme ist hier schriftlich zu beantragen und kann auch von einem beauftragten Sachverständigen durchgeführt werden. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, auch die o. g. Eigentümerin (Stadt Düren) der bestehenden Bergbauberechtigung an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. 52. Telefonica Germany mit Schreiben vom 07.10.2013 68/70 Die Stellungnahem betrifft die Ebene des Bebauungsplanes K 14. Im Flächennutzungsplan werden keine Anlagenstandorte festgeschrieben. Die Stellungnahme wird im entsprechenden Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 69/70 70/70