Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
8,2 MB
Erstellt
04.04.14, 11:41
Aktualisiert
04.04.14, 11:41
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Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur
in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten
Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind.
Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass
dieser Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in
Hürtgenwald hier ohne nachvollziehbare Begründung verletzt wird!
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die
Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung
nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des
Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet
sind. Bei Berücksichtigung der von uns angebotenen Flächen ist diese
Angabe falsch. Die von uns angebotenen Flächen liegen außerhalb
des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den entworfenen
Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie
die Flächen in den entworfenen Konzentrationen!
1.3
Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der
VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch
ist.
Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes
ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an von uns beantragte Flächen
angrenzt und die beantragte Flächen (nicht Wald!) in der hier
vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben sollen.
Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von
Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des
Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Fläche
würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen
Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden.
1.5
Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten
allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald.
Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der
Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und
das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3
Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW.
In
diesem
Zusammenhang
ist
es
auch
aus
Die beantragte Fläche wurde nochmal intensiv geprüft. Die Fläche
ist aufgrund Ihrer geringen Größe nicht geeignet, dort einen
Windpark mit der „erforderlichen“ Anlagenzahl zu errichten.
Jedoch kann für eine Errichtung einer Anlage auf der Freifläche
am Raffelsbrand sprechen, dass dieser eben kein Entgegenstehen
öffentlicher Belange vorgehalten werden kann, da sich diese
Fläche in das Gesamtkonzept einfügt und die Fläche alleine
aufgrund Ihrer geringen Größe ausgeschlossen wurde.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Vgl. 1.3
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
allgemeinen
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Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Zwar
haben
Siedlungsflächen
einen
größeren
Schutzabstand als Einzelhöfe, dies impliziert jedoch nicht das
für diese gar keine Schutzwürdigkeit besteht. Hier liegt somit kein
Wiederspruch vor.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet
werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Auf Seite 8 der
Standortuntersuchung der Fa. Projektmanagement GmbH heißt es: „Es
ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu
benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier
vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken,
nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren
Angeboten verhindern.
1.6
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog.
„hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und
Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet
sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im
Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat.
Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch
gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der
gleichen
Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der
Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren
Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben.
Im Gegensatz zur vorliegenden Planung werden auf der
Landesebene noch größere Abstände zu Einzelhöfen von 450 m
vorgeschlagen, die in jedem Fall freigehalten werden sollen. Nur
wenn außerhalb dieser Abstände keine Flächen vorliegen, ist der
Wald zugänglich.
Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem
Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für
Windkraftanlagen verhindern.
1.7
Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit
mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr
wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Flächen sind Teile von
Siedlungsfläche mit je knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0. Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist.
Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtigen Anlagen nicht
isoliert ständen, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden
Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L"
eingebettet wären. Bei den von uns beantragten Flächen kann von
einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden wie den planerisch
vorgeschlagenen nur wenige Meter weiter im Wald.
1.8
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V
Windenergieanlagen
von
Stephan
Gatz
wird
unter
den
Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7
Die Abstände der in Raffelsbrand vorhandenen Anlagen zu den
Einzelhöfen entsprechen nicht mehr den heute zugrunde zu
legenden Planungskriterien, die als Basis größere als die in
Raffelsbrand stehenden Anlagen haben. Auch die bestehenden
Anlagen werden bereits derzeit nicht konfliktfrei zur Wohnnutzung
betrieben. Die Standortuntersuchung empfiehlt daher, die
bestehende Zone in Raffelsbrand aufzuheben und die Anlagen auf
den Bestandsschutz zu begrenzen. Die Windhöffigkeit ist nur ein
Kriterium der Eignungsprüfung.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Die privaten Belange der derzeitigen Anlagenbetreiber werden mit
den Belangen einer nachhaltigen Siedlungspolitik abgewogen.
Langfristig werden in der Untersuchung Flächen nachgewiesen,
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
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Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Siedlungsflächen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Aussage spiegelt
auch nochmal Ihre Begrüßungsworte Herr Bürgermeister bei der
Veranstaltung wieder: " Ziel ist es, die Weichen so zu stellen, dass die
Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird."
1a.3
Mit Schreiben vom 23.09.2010 haben wir für den Standort
Raffelsbrand, Ringstr. 23, ein Antrag auf Ausweitung der
Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der
Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. (Anlage 1) Für den Bauausschuss
am 02.12.2010 (Drs-Nr. 164/2010) wurde noch einmal ergänzend
Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der
Genehmigungsbehörde
(Kreis
Düren)
die
beabsichtigte
Windkraftanlage die vom Gesetzgeber geforderten Abstandsflächen
einhält (Anlage 2).
Zur Anlage 2 siehe 1a.15
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
1a.4
Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage
der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde
falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des
Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an die
mit Schreiben vom 23.09.2010 beantragte Fläche angrenzt und die
beantragte Fläche (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung
unberücksichtigt bleiben soll (siehe beigefügte Karte).
Die Fläche des Antragstellers wurde erneut geprüft. Vgl. Punkt
1a.15
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Vgl. 1.3, 1.5
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von
Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des
Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Flächen
würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes
jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden.
1a.5
Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten
allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald.
Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der
Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das
Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5
Landschaftsgesetz NRW.
In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen
Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet
werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Die hier vertretene Art
der Planung treibt jedem Naturliebhaber Tränen in die Augen. Zumal
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Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
es der Historie unserer Gemeinde und ihrer Bedeutung „Hürtgenwald"
zuwider läuft. Das grüne Wappen wird mit solchen Entscheidungen
mehr als unterlaufen und die Vorgehensweise ist sicherlich nicht der
richtige Ansatz, um als Tourismusgemeinde zu werben.
1a.6
Auf
Seite
8
der
Standortuntersuchung
der
Fa.
VDH
Projektmanagement GmbH heißt es: ,,Es ist daher nicht zulässig, den
Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen
faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde
jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme
geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern.
Vgl. 1.10
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
1a.7
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. ”hartes
Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe
für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird
dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie
bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt
aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen
unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort
heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im
Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche
haben. Vielmehr macht es hier den Eindruck, dass der Schutz des
Wohnraumes dem erklärten Ziel der Gemeinde — keine Einzelhöfe und
Siedlungsflächen- vorgeschoben wird.
Vgl. 1.6
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Vgl. 1.7
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem
Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für
Windkraftanlagen verhindern.
1a.8
Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit
mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr
wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Fläche ist Teil einer
Siedlungsfläche von knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0.- Kriterium
aus unserer Sicht nicht haltbar ist.
Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht
isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden
Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L"
eingebettet wäre und in gleicher topographischen Höhe läge. Bei den
von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit
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Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
ausgegangen werden, wie den planerisch vorgeschlagenen Anlagen
nur wenige Meter weiter im Wald.
1a.9
Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt
wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringerer
Abstand als 350 m gewählt wird.
Konkret bedeutet dies, dass man uns als einzige Anlieger mit unseren
Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet, die
Windkraftanlagen mit einer Entfernung unter 350 m hinzunehmen
(siehe beigefügte Karte).
Hierbei ist noch erwähnenswert, dass unsererseits bereits mehrfach
erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein
Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen.
Im Rahmen der Bauleitplanung muss eine Abwägung der
unterschiedlichen Belange untereinander erfolgen. Hierbei sind in
diesem Falle die privaten Interessen der Betreiber mit denen
der Anwohner gegenüberzustellen, auch wenn es sich um die
gleichen Personen handelt. In einem Mischgebiet, dem die
Siedlung Raffelsbrand entspricht, werden gemäß TA Lärm
geringere Werte angelegt als für Wohngebiet. Hiermit ist der
geringere Schutzanspruch begründet. Drunter gehende Abstände
werden für immissionsschutzrechtlich kritisch erachtet. Die
Gemeinde darf auch höhere als erforderliche Abstände festlegen.
Die tatsächlich erforderlichen Abstände können erst auf der Ebene
der Anlagengenehmigung bzw. des Bebauungsplanes ermittelt
werden.
Die Frage der Anlagenfinanzierung bzw. die
Bürgeranlagen sind nicht städtebaulich relevant.
Frage
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
von
1a.10
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V
Windenergieanlagen
von
Stephan
Gatz,
wird
unter
den
Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7
Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der
Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen
Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig
gegeben ist.
Vgl. 1.8
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
1a.11
An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im
aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im
größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen
und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren, geeignete
Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns mit unseren
Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerten
Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier
vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs
„mitgenommen." Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die
letzte Rückmeldung im Hinblick auf den Antrag am 22.06.2011
erfolgte.
Vgl. 1.9
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
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Beschlussvorschlag
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
1a.12
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom
26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt,
dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung
darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb
unwirksam ist.
Vgl.1.10
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
1a.13
Ein weiterer schwerwiegender Gesichtspunkt, der gegen die hier
vorgelegte Planung spricht, ist, dass die Pläne unter Mitwirkung von
Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher laut öffentlicher Vorlage
Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so
dass eine Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen
fragwürdig bzw. gar nicht gegeben ist. Wir müssen davon ausgehen,
dass die Pläne hier von einer im Sinne des § 20
Verwaltungsverfahrensgesetz befangenen Person bearbeitet worden
sind und damit die gebotene ausschließlich sachliche Betrachtung der
Grundlagen der Planung und der gewonnenen Planungsergebnisse
nicht gegeben ist.
Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone
ausgewiesen werden, erfolgt einzig durch den Rat der
Gemeinde Hürtgenwald! Die Standortuntersuchung wird von
einem unabhängigen Büro durchgeführt, das von der Gemeinde
Hürtgenwald beauftragt wurde. Somit ist eine objektive Planung
gegeben.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
In der genaueren Untersuchung (vgl. Nr. 1a.15) hat sich gezeigt,
dass ich die Planung leider nicht in das Gesamtkonzept einfügen
lässt.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Nach allem weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei
Nichtberücksichtigung unserer Belange ein Normenkontrollverfahren
beim Oberverwaltungsgericht Münster nach § 47 Abs. 2 a VwGO
gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan einreichen werden, da
hier eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer
Planung auf der Hand liegen!
Wir hoffen dennoch, dass ein gemeinsamer Konsens gefunden wird
bzw. die Einrichtung der Windkraftzone aufgrund unserer Eingaben
kritisch überprüft und hinterfragt wird.
1a.14
Anlage 1
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat sich in seiner letzten
Ratssitzung dafür ausgesprochen, dass von Seiten der Verwaltung
geprüft werden soll, die Windkraftzone in Raffelsbrand zu erweitern.
Ich beabsichtige auf dem Grundstück Gemarkung Vossenack, Flur 11,
Flurstück 2 in Raffelsbrand eine Windkraftanlage zu errichten. Meine
Vorstellung ist, diese Anlage in topographischer Lage der bereits
bestehenden Windkraftanlagen unter Beachtung der gesetzlich
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Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
vorgeschriebenen Abstandsflächen zu erbauen.
Voraussetzung für die Genehmigung ist zunächst die Ausweitung der
Windkraftzone unter Einbeziehung der o.a. Fläche.
Da das Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage sehr kostenund
arbeitsintensiv
ist,
bitte
ich
um
Schaffung
der
Grundsatzvoraussetzung durch entsprechende Ausweitung der
Windkraftzone in Raffelsbrand.
1a.15
Anlage 2
Bezugnehmend auf die "Untersuchung zur Ausweitung von
Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen" der Regenerative
Energien Hürtgenwald e.V. in der o.g. Vorlage nehme ich wie folgt
Stellung:
Die REH nimmt Einschätzungen zu den Flächen innerhalb der
Ringstraße, westlich von Raffelsbrand sowie nördlich von Raffelsbrand
vor.
Der Kreis Düren ist Genehmigungsbehörde für Verfahren
nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die hier angesetzten
Maßstäbe können von denen des Bauleitplanverfahrens
abweichen. Es ist zulässig, dass die Gemeinde im Rahmen der
Planung über die Kriterien der Genehmigung hinausgehende
Anforderungen stellt. So wird zum Beispiel für die Abstände zu
FFH-Gebieten ein größerer Abstand von 300 m definiert.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Die von mir beabsichtigte Anlage würde am Anfang der Ringstraße vor
dem Todtenbruch entstehen und sowohl die Abstände zur
Wohnbebauung als auch zum Wald einhalten und ist nicht unter Punkt
"H" des Untersuchungsberichtes der REH zu subsumieren.
Nach Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörde, Kreis Düren,
werden folgende Abstandsflächen bei der von mir geplanten WEA E-82
empfohlen:
Abstand zur Wohnbebauung: 350 m
Abstand zur Bundesstraße: 40 m (gemessen von Flügelspitze)
Abstand zum Nachbargrundstück :55 m
Abstand zur Stromleitung = 3-facher Rotordurchmesser = 82 m
Abstand zum Wald >100 m
Abstand vom FFH-Gebiet (Todtenbruch) > 200 m
Abstand zu Gewässern:50 m
Der von mir vorgesehene Standort erfüllt diese Voraussetzungen. Ich
In der beigefügten Karte ist die geplante Anlage verzeichnet. Es
ist deutlich zu sehen, dass sich der Standort innerhalb der
Schutzabstände zu Einzelhöfen, zu den Abständen des FFH-
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Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
weise darauf hin, dass es sich bei der dem Antrag beigefügten Karte
um den Maßstab 1:5000 handelt.
Gebietes sowie der Hochspannungsleitung befindet. Von diesen
drei Kriterien kann in der Summe nicht abgewichen werden, eine
Eignung anhand der Planungskriterien liegt nicht vor.
Der gewählte Standort würde auch nicht Repowering Maßnahmen
innerhalb der Ringstraße beeinflussen.
Beschlussvorschlag
Die Firma Enercon hält den vorgesehenen Standort für geeignet.
Ich bitte den Sachverhalt den entsprechenden Entscheidungsträgern
zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionsvorsitzenden sowie Herr L. Prinz
erhalten eine Durchschrift dieses Schreibens.
2
mit Email vom 20. Dezember 2012 Zum Rennweg
Hiermit nehme ich zum Vorentwurf der Windkonzentrationszonen
(insbesondere Rennweg) Stellung:
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III
Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Der Entwurf sieht dort bis zu 10 Windräder vor!
Die Planung am Rennweg wurde auf nur noch 7-8
Windkraftanlagen geändert. Die derzeit hier geplanten Windräder
sollen nur noch eine Höhe von 170 bis 200 m erhalten. Dabei
stehen die 200 m Anlagen in Richtung Düren, werden aber
aufgrund der Topographie des Geländes die gleiche Wirkung wie
die 170 m hohen Anlagen erzeugen. Es ist nicht vermeidbar, dass
sich Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild auswirken.
Hierbei
muss
jedoch
berücksichtigt
werden,
dass
Windenergieanlagen planungsrechtlich in den Außenbereich
gehören.
Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass die Silhouette der Gemeinde
Hürtgenwald sich bei Realisierung massiv verändern wird. Schaut man
bisher aus Richtung Düren nach Hürtgenwald, sieht man bisher als
markante Landmarke lediglich den Fernsehturm in Großhau mit einer
Höhe von ca. 120 m. Sollten Windräder mit einer Höhe von über 200 m
(Flügelspitze) realisiert werden, so kann man sich die massiven
Veränderung im Landschaftsbild vorstellen.
Darüber hinaus ist für die Ortschaft Gey zu berücksichtigen, dass die
Windräder ab einer gewissen Höhe, die noch zu berechnen wäre - oder
im Rahmen der Planungen schon berechnet ist? — eine Einschränkung
bedeuten würde. Die Windräder würden ab einer gewissen Höhe einen
Schatten auf Gey werfen. Insbesondere liegt Gey östlich der geplanten
Konzentrationszone. Das heißt, wenn in Gey die Sonne untergeht,
verläuft die Sonne in diesem Zeitraum insbesondere im Sommer genau
hinter den Windrädern und wirft ggf. durch die Windräder einen langen
Schatten.
Da in Gey die Sonne ohnehin wegen der Ostlage an der Steigung in
Richtung Höhenlage Großhau früher untergeht als in einer Ortschaft in
Höhenlage, ist hier eine besondere Beeinträchtigung von Gey durch
Schattenwurf zu befürchten. Da die Windräder hier im Vergleich zur
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar
unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben. Vom
Rennweg aus werden die Anlagen durch die Baumkronen kaum
wahrnehmbar sein. Zudem wird hier eine geringere
Naherholungsfunktion erkannt, als Sie im Süden der Gemeinde an
den Grenzen des Nationalparks oder um Vossenack erkannt wird.
Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher nicht
erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen,
die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
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Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Ortschaft Gey höher stehen als bei einer vergleichbaren Situation im
Flachland, ist zu überlegen, ob hier der Mindestabstand vergrößert
werden sollte oder eine entsprechende Begrenzung der Höhe der
Windräder geplant werden sollte.
Auch ist der Aspekt zu berücksichtigen, dass der Erholungswert des
Waldes (Abholzung, Tierwelt) beeinträchtigt werden wird. Gerade der
Rennweg wird sehr stark von Radfahrern, Wanderern, Freizeitsportlern
und Anwohnern genutzt, die durch die geplante Abholzung sicherlich
fernbleiben würden. Es ist mit einem dauernden Geräuschpegel im Wald
zu rechnen, den ich in seinen Auswirkungen nicht einschätzen kann. Da
die bevorzugte Windrichtung Wind aus Westen ist, fragen wir uns, ob
hier nicht der Schall bis in die Ortslagen von Gey zu Beeinträchtigungen
führen wird. Dies alles könnte auch potentielle Zuwanderer zur
Gemeinde, auf die diese in Zukunft aufgrund der demographischen
Entwicklung angewiesen sein könnte, davon abschrecken, sich gerade in
Ortschaften in der Nähe und im Schatten sowie der Geräuschsphäre der
Windräder niederzulassen.
Dies sollte grundsätzlich bedacht werden.
3
3.1
Schreiben vom 19.12.2012 und vom 22.10.2013 Zum Rennweg
Nach Einsichtnahme im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in
die geplante 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung
von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen sowie in die Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 D mit der Bezeichnung
„Windpark Rennweg“ bitten wir darum, von diesen Planvorhaben
abzusehen.
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III
Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Die Stellungnahme
wird
nicht berücksichtigt.
Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an
Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt sich bereits
in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
Dass sich auch die Gemeinde Hürtgenwald an der Erzeugung
regenerativer
Energien
beteiligen
möchte
und
dies
auf
Konzentrationsflächen, ist grundsätzlich empfehlenswert. Doch bei der
Frage nach Art und Umfang regenerativer Energieanlagen bieten sich im
Gebiet der Gemeinde aufgrund der natürlichen Gegebenheiten offenbar
nur eingeschränkte Möglichkeiten.
3.2
Jedenfalls scheidet unseres Erachtens das Bebauungsplangebiet D 6
„Windpark Rennweg“ im Hinblick auf Raumfunktion und Verträglichkeit
für die Installation eines derartigen Windparks mit zehn WEA-Einheiten
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Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
aus.
als
Landschaftsschutz
sowie
den
zahlreichen
Naturschutzgebieten wieder. Die Belange des Menschen dürfen
hier jedoch bei der Standortsuche nicht hinter die Belange des
Naturraums zurückgestellt werden. Daher hat eine erste Prüfung
ergeben, dass außerhalb des Waldes keine Flächen zur Verfügung
stehen (vgl. Karte 2a der Standortuntersuchung. Es ist richtig,
dass jede Gemeinde der Windkraft substanziell Raum geben
muss. Wie viel dies ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das
Planungsbüro ist jedoch der Auffassung, dass bei alleiniger
Ausweisung der Fläche H, Ochsenauel, dies nicht erfüllt ist,
gerade da andere Flächen dann zurückgenommen werden
müssen. Vgl. hierzu auch Standortuntersuchung.
Wie die beauftragte VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz in ihrer
Begründung zum Bebauungsplan D 6 zutreffend feststellt, ist die Fläche
des Plangebiets vollständig mit Wald bestanden. Als nördlicher Teil der
bewaldeten Rureifel ist sie intensiv vernetzt mit dem Nationalpark Eifel
und mit den Strukturen und Habitaten der Nordeifel und des Hohen
Venn.
Sie ist vor allem völlig unzerschnitten und gehört, wie in der
Standortuntersuchung bestätigt, „ zu einer der letzten unzerschnittenen
Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde“ und wird von
daher zu Recht in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass als
„weniger geeignet“ für jegliche WEA-Planungen angesehen.
Es wird weiter festgestellt: „Aufgrund der Größe und Unzerschnittenheit
hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna
…“
Das Plangebiet ist aber nicht nur unzerschnitten, sondern auch
weitgehend störungsfrei und vollkommen verkehrsarm (siehe UZVRKartierung des LANUV) und von hohem Schutzstatus (Umwelt/Natur,
Co-Funktion mit FFH-gebiet, NSG, LSG und Nationalpark, Erholungs/Erlebnisbereich).
Beschlussvorschlag
genommen.
Die möglichen Auswirkungen der Windkraft sind hierbei anders als
die des Verkehrs zu beurteilen, da durch WEA die am Boden
oder bodennah lebenden Tiere nicht gefährdet werden. Auch bei
den übrigen Arten werden keine negativen Auswirklungen
erwartet.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
So ist daher auch bereits seit Jahrzehnten der Rennweg einer
öffentlichen verkehrlichen Nutzung entzogen, um u. a. den Artenschutz
zu fördern und die stark genutzte Naherholungsfunktion dieses
Bereiches höher zu qualifizieren. Die Planung eines Windparks ist dazu
„kontraproduktiv“.
Dessen ist sich offensichtlich auch das Erkelenzer Projektmanagement
bewusst, indem es in seiner Standortuntersuchung feststellt:
Demnach ist die Fläche A in Abwägung mit den übrigen Flächen
geeignet.“
Diese doch eher „sophistische“ Formulierung besagt jedoch soviel wie:
Wir müssen im Gemeindegebiet Konzentrationsflächen suchen und da
wir leider davon nicht so viele geeignete gefunden haben, nehmen wir
dann halt, „ersatzweise“ noch diese, um dem Auftragsziel näher zu
kommen. Liegt dann vielleicht sogar der Leitgedanken zugrunde, die
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Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die frühzeitige Beteiligung dient in der Regel der Information der
Bürger und der Erhebung dessen, was bei der Planung zu
berücksichtigen ist. Daher werden die Gutachten in der Regel zur
Offenlage gefertigt.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
WEA-Planung wäre ein Ausschlusskriterium für andere, originäre
Nutzungsarten? Nein, das Untersuchungsergebnis kann nur so
verstanden werden, dass ohne diese „Abwägung mit den übrigen
Flächen“ das Untersuchungsgebiet A nicht geeignet wäre.
3.3
Vermisst haben wir in der Standortuntersuchung bzw. in der
Begründung zum Bebauungsplan D 6 „Windpark Rennweg“
insbesondere Ausführungen
zur Lärmbelastung und deren Auswirkungen
zu den Veränderungen auf das Landschaftsbild (Projektion der
WEA in der Topographie) und
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
zum Umfang der Auswirkungen durch Bau, Bedienung, Wartung
und Betrieb (Schlagschatten) der Anlagen.
Das Resümee des Zwischenberichts der in Auftrag gegebenen
Artenschutzprüfung lautet: „Auf der Grundlage der bisherigen
Untersuchung lässt sich bislang noch keine abschließende Aussage über
die Verträglichkeit des Vorhabens machen. Soweit die Auswertung der
bisherigen Ergebnisse es zulässt, ergeben sich noch keine
unüberwindbaren Planungshindernisse. Die weiteren Untersuchungen
und Auswertungen müssen aber in jedem Falle vor Abfassen einer
verbindlichen Aussage abgewartet werden.“
Insoweit halten wir es für riskant, die Planungen für den „Windpark
Rennweg“ forciert zu betreiben.
Jedenfalls widersprechen wir schon jetzt dem vorliegenden
Zwischenbericht vom 08.10.2012 in dem Punkt, wo zwar dem
Vorkommen des Rotmilan zu Recht besondere Planungsrelevanz
beigemessen wird, sein Vorkommen aber „ausschließlich im Offenland
bei Großhau und südlich davon …, nicht direkt im Bereich des
Projektstandortes im Wald als Untersuchungsergebnis konstatiert wird.
Aus eigener Kenntnis und Beobachtung aber wissen wir – und nicht
alleine nur wir -, dass der Rotmilan auch im gesamten westlichen und
nördlichen Bereich der Ortschaft Gey bis hinein in die angrenzenden
Waldrandanlagen nachweislich dauerhaft vorkommt.
Bekanntlich brütet der Rotmilan vornehmlich in Waldsäumen, dies sind
13/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
zumindest Teile des Waldes, der jetzt großflächig beplant wird! Insoweit
teilen wir nicht, wovon im Zwischenbericht zum Artenschutz
ausgegangen wird, dass keine Signifikanz erhöhten Tötungsrisikos durch
die geplanten WEA vorliegt.
Unbeschadet des politischen Willens in der Gemeinde, sich der
energetischen Entwicklung im Land nicht zu versagen und auch
Windkraftanlagen zu setzen, sollten doch die Grenzen funktionaler und
naturräumlicher Gegebenheiten in unserer Gemeinde nicht übersehen
werden. Die Energiewende rechtfertigt nicht alles, und der Wert unserer
Gemeinde besteht auch nicht in der Anzahl und Höhe von WEA. Im
Übrigen bedauern wir, dass bezüglich von WEA generell nicht über
kommunale Grenzen hinaus gesamtkonzeptionell geplant wird. Für
diesen Umstand allerdings ist Hürtgenwald nicht verantwortlich.
14/114
Nr.
3.4
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Frage, ob der Windenergie derzeit substanziell Raum
geschaffen ist, ist obsolet, da die Gemeinde Hürtgenwald ein
neues Gesamtgemeindliches Konzept aufstellt. Das vorherige
Konzept entspricht nicht mehr den heutigen Rahmenbedingungen,
da bereits durch die vorhandenen Anlagen Immissionen ausgelöst
werden und es bei neueren größeren Anlagen zu
Grenzwertüberschreitungen käme. Auf den vorhandenen Flächen
ist daher keine Entwicklung mehr möglich.
Außerhalb des Waldes sind keine geeigneten Flächen
verfügbar. Bei der Anlagenplanung wird darauf geachtete, dass
der Eingriff in den Wald möglichst begrenzt bleibt. (vgl. auch 1.2,
1.3)
In der gesamten Gemeinde Hürtgenwald liegt ein wertvolles
Landschaftsbild vor. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
werden durch WEA immer hervorgerufen, jedoch werden hierfür
erstens Aufwertungsmaßnahmen an anderer Stelle durchgeführt
und zweitens besteht diese Beeinträchtigung über einen
begrenzten Zeitraum und ist vollständig revisibel. (vgl. auch 2)
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
15/114
Nr.
3.5
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Natürlich beruht die Energiewende auf mehreren Bausteinen. Die
Gemeinde Hürtgenwald kann jedoch nicht alle diese Bausteine
alleine steuern. Dennoch möchte die Gemeinde mit der
Ausweisung von Vorrangzonen Ihren Beitrag leisten.
Der
Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
16/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
3.6
Zum Landschaftsbild siehe 2, 3.4 und 3.5
Der
Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
3.7
Vgl. 5.2
Der
Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
17/114
Nr.
3.8
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Gemeinde einerseits Gewinnerzielungsansprüche zu
unterstellen und gleichzeitig dass sie keine hat ist irreführend. Die
Gemeinde erhält Einnahmen durch die Gewerbesteuer in Höhe
von mindestens 70%.
Der
Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
18/114
Nr.
3.9
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Vgl. 3.4; Unbeschadet der Ausweisung verbleibt sehr wohl Raum
für
eine
Neukonzeption,
sofern
diese
das
Gesamte
Gemeindegebiet betrifft. Dies ist hier der Fall.
Die bestehenden Zonen stehen dem Planungswillen der Gemeinde
entgegen. Die Genehmigung auf der BImSch-Ebene erfolgte
durch den Kreis Düren, nicht durch die Gemeinde. (vgl. 1a.15)
Obwohl aus planerischer Sicht nicht ideal, ist diese Genehmigung
rechtskräftig und entspricht den geltenden Gesetzten. In der
Neuplanung
wurden
jedoch
strengere
Maßstäbe
der
Flächenauswahl gesetzt.
Beschlussvorschlag
Der
Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Der Bestandsschutz der bestehenden Zone bezieht sich auf das
Genehmigungsrecht, nicht auf das Planungsrecht.
Der bauordnungsrechtliche Bestandschutz kann nicht
aufgehoben werden, lediglich künftige Genehmigungen können
gesteuert werden.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
19/114
Nr.
3.10
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Die Zielvorgabe des Landes von 2% stellt keine
Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei
diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden,
dass es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen mit
Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss
demnach in den Kommunen mit mehr Freiraum auch mehr Platz
für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden.
Beschlussvorschlag
Der
Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der
zuständigen Gerichte, in denen es um den „substanziellen Raum“
geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend
geklärt. Für Hürtgenwald ist jedoch anzunehmen, das der obigen
Argumentation folgend mehr als 2 % erforderlich sind.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die anderen beiden Zonen werden zunächst als Flächen für die
Windkraft ohne Konzentrationswirkung nach außen ausgewiesen.
20/114
Nr.
3.11
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Der Forst hat keine negative Stellungnahme abgegeben. Es wird
nicht mit negativen Auswirkungen auf den Wald gerechnet.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
3.12
Die Gründe des zeitversetzten Zusendens hängen damit
zusammen, dass die allgemein Aspekte auf der Ebene des FNP
vorbereitend bearbeitet wurden und somit bei der Erstellung der
Entwürfe der Bebauungspläne dienen.
Beschlussvorschlag
Der
Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Der
Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Der LBP sowie die immissionsschutzrechtlichen Gutachten würde
zur Offenlage des Bebauungsplans vorgelegt werden. Gutachten
können regelmäßig erst dann gefertigt werden, wenn die
einzelnen Anlagenstandorte feststehen; dies ist frühestens im
Bebauungsplanverfahren der Fall. Einzelne Abwägungserhebliche
Aspekte dürfen auf diesen abgeschichtet werden.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Begriff des schlüssigen Gesamtkonzeptes bezieht sich auf die
einheitliche Anwendung der Untersuchungskriterien in der
Standortuntersuchung. Dies ist erfolgt.
21/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
22/114
Nr.
3.13
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Die Zuwegung ist erst Bestandteil des Genehmigungsverfahrens.
Dennoch wurden diese Aspekte bereist im Bebauungsplan
berücksichtigt und Bilanziert.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Der
Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Vgl. 2.
23/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
24/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
25/114
Nr.
3.14
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Der Kreis Düren als Untere Landschaftsbehörde ist im Verfahren
beteiligt. Eine Befreiung vom Landschaftsschutz gilt als
erteilt, sofern diese Stelle im Bauleitplanverfahren keine negative
Stellungnahme abgibt. Dies ist bislang nicht der Fall. Der Kresi
Düren hat dies schriftlich bestätigt. Vgl. auch 3.2
Beschlussvorschlag
Der
Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
26/114
Nr.
3.15
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Zum Landschaftsbild siehe 2 und 3.2
In der Begründung zum Flächennutzungsplan wurden Karten des
derzeitigen Planungsstandes abgedruckt, um den Bürger ein Bild
davon zu vermitteln, was vermutlich im Bebauungsplanverfahren
folgen wird. Dies hat damit zu tun, dass die Gemeinde
Hürtgenwald den Planungsprozess transparent halten will.
Beschlussvorschlag
Der
Hinweis
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
27/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
28/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
29/114
Nr.
3.16
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten
Untersuchungen ausreichend sind, um ein fehlen genereller
Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere
Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im
Bebauungsplanverfahren
oder
im
Genehmigungsverfahren
erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit
Ergebnissen ist im September zu rechnen. Die neue
Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden
Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“
Beschlussvorschlag
Dem Hinweis
wird gefolgt.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
30/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
4
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 20.12.2012 Zu Brandenberg
Bitte lassen sie vor einer Errichtung weiterer Großwindanlagen im
Bereich Brandenberg folgende Punkte sorgfältig prüfen:
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone IV
Brandenberg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Ob die Lärmbelästigung, die bereits jetzt für die Anwohner im
Hasenfeld durch die Umrüstung der alten Anlagen auf die neuen
Modelle erheblich ist, noch weiter gesteigert werden darf.
Im Rahmen des Bebauungsplanes wird ein Schallgutachten
erstellt
werden.
Hierbei
werden
die
Bestandanlagen
berücksichtigt.
Ich bitte um eine qualifizierte, nachvollziehbare Messung der
Lärmbelastung, der wir bereits durch die 2 erneuerten Anlagen
ausgesetzt sind, (gerne auf unserem Grundstück) bei
Windrichtungen mit Naben- und Flügelstellung Richtung Vossenack
und/oder Richtung der Straße Hasenfeld. Z. Zt. ist bei diesen
Windrichtungen selbst bei geschlossenen modernen Isolierfenstern
ein dumpfes Wummern sehr unangenehm. Die Freude am großen
Garten, wegen dem wir aus Kreuzau in diese Gemeinde gezogen
sind, entfällt bei diesen Windrichtungen.
Eine schalltechnische Vermessung ist hierzu nicht erforderlich,
Regelungen hierzu sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Ob die gültigen Artenschutz-Richtlinien eingehalten bzw. durch die
umgerüsteten Anlagen nicht längst verletzt werden. Von unserem
Grundstück aus lassen sich 7 verschiedene Fledermaus-Arten
(bestimmt durch Frau Dr. Körber) und Rotmilane beobachten. Ihnen
ist sicher bekannt, dass Fledermäuse und Rotmilane einem
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Auch die Einhaltung der Artenschutzbestimmungen bei Erteilung
der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz der
jetzt errichteten Anlagen ist Bestandteil des aktuellen
Planungsverfahrens. Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die
bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein fehlen
genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs
festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen
Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im
Genehmigungsverfahren erfolgen. Derzeit laufen hierzu die
erforderlichen Erhebungen, mit Ergebnissen ist im September zu
rechnen. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen
vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“
32/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
besonderen Schutz unterliegen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
(vgl. Nr. 2)
Ich gehe davon aus, daß unsere Eingabe von Ihnen mit der gebotenen
Sorgfalt behandelt wird und bedanke mich für Ihren Einsatz.
5
5.1
Schreiben vom 05.12.2012 und vom 09.10.2013 Zum Rennweg
Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen eine Änderung des
Flächennutzungsplanes D 6 und damit gegen die Errichtung von
Windkraftanlagen nördlich von Großhau sind!
Begründung:
Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III
Rennweg- und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Vgl. 3.2
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Vor Jahren wurde aus Gründen des Natur- und Lärmschutzes der
Rennweg für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Nun soll der
Flächennutzungsplan D 6 geändert werden für den Bau mehrerer
Windkraftanlagen. Hierin erkennen wir keine kontinuierliche
Umweltpolitik und nachhaltigen Naturschutz im Naturpark Nordeifel.
Vielmehr werden durch die geplante Baumaßnahme Naturflächen
zerstört und der Lebensraum heimischer Tiere massiv gestört! Dadurch
wird die Vertreibung heimischer Tiere billigend in Kauf genommen!
5.2
Bezug nehmend auf das Bürgerliche Gesetzbuch §§ 906, 1004 usw.
rügen wir als Bürgerin und Bürger die Verletzung unserer
Nachbarschaftsrechte durch Immissionen wir Lärm, Schattenschlag,
Eiswurf, bedrängende Wirkung, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen
als Folge der Errichtung des geplanten Windparks Rennweg!
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Darüber hinaus hoffen wir, dass die Gerichte auch noch zu der
Überzeugung gelangen, dass Wertminderung von Immobilien und auch
die Belastung durch gefährlichen Infraschall als Folge von z. B.
Windparks den betroffenen Bürgern nicht zuzumuten sind. Mit der Bitte
um Eingangsbestätigung unserer EINGABE und mit freundlichen
Grüßen
33/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
unseren Häusern entfernt aufgestellt werden sollen.
Flächennutzungsplan sind die Wohnhäuser in Raffelsbrand nicht
als Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen dargestellt. Dies
drückt den Willen der Gemeinde aus, die Siedlungsentwicklung
hier nicht auszubauen. Daher sind die Wohngebäude hier nicht als
Einzelhäuser, sondern pauschal als Mischgebiet/ Außenbereich zu
betrachten. Verbunden hiermit ist, dass diese Gebiete nach TA
Lärm anders, nämlich nur wie Dorfgebiete eingestuft werden. Die
Wohnnutzung hat somit hier keinen Vorrang gegenüber anderen
Nutzungen wir der Landwirtschaft, verschiedenem Gewerbe und
auch andern Außenbereichsvorhaben wie der Windenergie
sondern steht neben diesen.
In den öffentlich ausgelegten Unterlagen heißt es in der Begründung zum
Bebauungsplan-K 14 „Windpark Peterberg" (Raffelsbrand) unter 1.2 bei
der Beschreibung des Plangebietes: „In der Umgebung des Plangebietes
liegen keine großen Siedlungsbereiche, sondern nur Einzelhöfe. Dies ist
falsch. Die Straße „Am Peterberg" stellt keine Einzelhöfe dar,
sondern ist vielmehr eine Ansiedlung von Einfamilienhäusern,
die aus unserer Sicht durchaus eine Siedlung darstellen.
Unter 5.1.1.2 der vorgelegten Standortuntersuchung der Fa. VDH
Projektmanagement GmbH wird ausgeführt, dass aus Gründen des
Immissionsschutzes und zum Vermeiden einer optischen Bedrängung
Mindestabstände zu Siedlungen von 800 m nicht unterschritten
werden dürfen. Darüber hinaus wird in dieser Standortuntersuchung
ausgesagt, dass die Kommune im Interesse des Lärmschutzes auch
weitere Abstände wählen kann, was wir aufgrund der enormen
Lärmbelästigung durch die B 399 (Rennstrecke für Motorräder) für
dringend geboten erachten.
Beschlussvorschlag
genommen.
Daher ist es zulässig, hier geringere Abstände als für die
Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt
werden, anzusetzen.
Die Ortslage Vossenack ist hier nicht vergleichbar, da diese im
Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche dargestellt ist.
Aus unserer Sicht stellt sich die Gemeinde hier bewusst über ihre
Planungsgrundsätze, indem sie die Einfamilienhäuser in der Straße „Am
Peterberg" nicht als Siedlung wertet und den Anwohnern somit
Abstände von nur 350 m zumutet. Warum ist eine Straße mit sieben
Häusern und einer Einrichtung wie das Schulwaldheim kein
Siedlungsbereich?
Wir dürfen daher nach Artikel 3 des Grundgesetzes auf den
Gleichheitsgrundsatz plädieren und weisen darauf hin, dass die Bürger
von Raffelsbrand die gleichen Rechte haben wie die Bürger von
Vossenack, wo eine Straße mit sieben Häusern sicherlich auch nicht als
Einzelgehöft gilt.
Daher bitten wir eingehend darum, sich nicht hinter den Gegebenheiten
des Flächennutzungsplanes zu verstecken, sondern zu akzeptieren, dass
die Straße ,Am Peterberg" eine eigenständige Siedlung darstellt und
daher auch die in der Standortuntersuchung erklärten Abstandsflächen
von mindestens 800 m einzuhalten.
6.2
Darüber hinaus ist es für uns unverständlich, warum von 20 in der
Zur fehlenden Flächenverfügbarkeit außerhalb des Waldes vgl.
Die
Stellung-
35/114
Nr.
6.3
6.4
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Gemeinde Hürtgenwald geplanten Windkraftanlagen 19 im Wald
aufgestellt werden sollen und eine Anlage auf einer landwirtschaftlich
genutzten Fläche in der Nähe unserer Wohnhäuser. Frau Sybrandi von
der VDH Projektmanagement GmbH hat dies am 04.12.2012 damit
begründet, dass man gerne eine solche Fläche nutzen würde, weil die
vorbereitenden Arbeiten hier einfacher durchzuführen seien. Herr
Schruff erklärte beim gleichen Termin jedoch, dass mittlerweile
Windkraftanlagen bevorzugt im Wald aufgestellt werden sollten, weil sie
dort nicht „so sichtbar" seien. In der Begründung zur 10. Änderung des
Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für Windenergie V — heißt
es unter „3.6 —Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für
Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW".
In der
Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der
Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen verbleiben,
die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind." Warum soll
dann beim Windpark Peterberg eine Anlage auf einer landwirtschaftlich
genutzten Fläche aufgestellt werden, was unserer Meinung nach der
„Verspargelung" gleichkommt, die nach Ihren Ausführungen am
04.12.2012 doch vermieden werden soll?
1.2..
In Ihrer Eingangsrede am 04.12.2012 führten Sie aus, Ziel sei es, die
Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus
den Fingern gegeben wird". Wir bitten Sie, dies aber nicht zu unseren
Lasten zu tun. Von einer vernünftigen Wohnqualität kann bei den
vorgesehenen Planungen in der Straße „Am Peterberg" für die Zukunft
keine Rede mehr sein. Außerdem ist davon auszugehen, dass diese
beiden Windkraftanlagen, wenn sie im vorgesehenen Abstand zu
unseren Wohnhäusern aufgestellt werden, auch noch eine sicherlich
erhebliche Wertminderung der Immobilien mit sich bringen.
Im Rahmen des Bebauungsplanes (hier: Peterberg) werden
Gutachten
erstellt,
die
untersuchen,
ob
alle
immissionsschutzrechtlichen Werte eingehalten werden.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im aktuellen
Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen
Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz
anzustreben. Sollten die Anlagen wie geplant aufgestellt werden, wird
beim Windpark Peterberg dieser Konsens ganz sicher nicht erreicht.
Die Konsensfindung ist bei Windkraftplanung immer schwierig. In
Hürtgenwald treffen dabei verstreute Siedlungen und Einzelhäuser
auf eine große Zahl an Naturschutzgebieten und wertvollen
Landschaftsbereichen. Eine gerechte Abwägung bedeutet jedoch
nicht immer, dass alle Parteien zufrieden mit der Lösung sind,
sondern nur dass deren Belange angemessen berücksichtigt sind.
Der
Plangeber
hält
eine
den
Empfehlungen
der
Naturschutzverbände folgenden Abstand von 300 m zu NSGs und
Wir hoffen auf Ihre Einsicht und Berücksichtigung unserer Einwände.
Flächen außerhalb des Waldes wären leichter erreichbar, wogegen
bei Flächen im Wald ca. 35 m des Turmes durch die Bäume
verdeckt werden. Beide Aussagen stimmen.
Beschlussvorschlag
nahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Eine Bevorzugung des Walds wird jedoch vom Planungsbüro
VDH in keiner Weise erwähnt und auch nicht verfolgt. Aus der
Standortuntersuchung geht hervor, dass keine „vollständigen“
Konzentrationszonen außerhalb des Waldes möglich sind. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass nicht Teilflächen außerhalb des
Waldes realisiert werden können.
Zur Wertminderung der Immobilien vgl. 5.2
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
36/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
daher ein Heranrücken an Einzelhöfe für sachgerecht, zumal
andere Bürger sich für geringere Abstände aussprechen.
7
Schreiben vom 9. Dezember 2012 und Email vom 19. Dezember 2012 Zum Rennweg
Die unterzeichnenden Bürger der Ortschaft Großhau legen zu den
öffentlich
ausliegenden
Planunterlagen
zur
Aufstellung
des
Bebauungsplanes D6 Rennweg fristgerecht folgenden Einspruch ein:
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III
Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
Grundsatzerklärung:
Alle Unterzeichner sind für Konzentrationsflächen für Windenergie in der
Gemeinde Hürtgenwald, wenn die Belange der betroffenen Bürger schon
in der Planungsphase berücksichtigt und geschützt werden.
Begründung des Einspruchs
7.1
1) Überschreitung der Lärmemissionen
Wir gehen davon aus, dass bei einem Abstand von nur 800 Meter
vom Ortsrand Großhau bis zur südlichen Grenze des
Bebauungsplanes D6 für WKA, Lärmemissionen über die gem. TALärm zugelassenen Werte auftreten.
Es wurden bisher nur Immissionswerte für Schattenwurf durch die
Windtest Grevenbroich GmbH vorgelegt.
Aus den Planungsunterlagen der VDH (Z.-Nr. PM-B-11-16-BP-01-01)
sind keine Emmissions- bzw. Immissionswerte entsprechend der TALärm ersichtlich.
7.2
2) Extremer Einschnitt
Naherholungsgebiet
in
das
Landschaftsbild
Wald
und
Die 10 geplanten Windkraftgroßanlagen mit einer Gesamthöhe ü.
Gr. Von 200 Meter, werden einen erheblichen Einschnitt in das
Landschaftsbild darstellen (zum Vergleich – der Kölner Dom hat eine
Höhe von 160 Meter)
7.3
3) Verschlechterung der Wohnqualität und der Immobilienwerte
Die Wohnqualität als auch die Immobilienwerte des reinen
Wohngebietes Großhau werden sich verschlechtern.
37/114
Nr.
7.4
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag zur Planungsänderung
Das Plangebiet D6 Rennweg hat eine Größe von über 4,1 km² und
somit genügend Ausweichmöglichkeiten für emmittierende WEKA’s
in Richtung Norden.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
genommen.
Der
Stellungnahme
wird gefolgt.
Wir fordern:
a) Entweder die südliche Planungsgrenze um ca. 600 Meter in
nördliche Richtung zu verschieben (bis zum Forstweg
Althubertushöhe) und/oder
b) die geplanten Stellflächen der beiden südlichen WKA’s innerhalb
des jetzigen Planungsgebietes entsprechend in nördliche Richtung
zu verlagern. Damit würde auch dem WKA-Erlass NRW v. Juli 2011
entsprochen, und zwar
8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung
Die notwendigen Abstände bei der Ausweisung von Flächen für die
Windenergienutzung richten sich insbesondere nach § 50 BImSchG,
den Anforderungen an die Einwirkungen durch Schattenwurf und
den für die jeweiligen Baugebiete gültigen Werten der TA Lärm. Die
Planungsträger haben die Abstände in ihrer Größenordnung, soweit
möglich und notwendig, daran zu orientieren, dass sie Abstandwerte
festlegen, die bei der Nutzung der Fläche im Hinblick auf den
Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände
können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und
der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der
TA Lärm) variieren.
Mit der Erfüllung der vorgeschlagenen Planungsänderung würde die
Gemeinde Hürtgenwald für die Belange der betroffenen Bürger
eintreten und in der Bevölkerung entsprechender Rückhalt für eine
erfolgreiche Beteiligung der Öffentlichkeit gewinnen.
Auch ist das im Sinne der Investoren, damit Abschaltungen zur
Nachtzeit zur Einhaltung der Grenzwerte entsprechend der TA-Lärm
vermieden werden (wenn die Abstandswerte nicht „auf der sicheren
38/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Seite“ geplant sind).
Wir freuen uns über eine positive Prüfung unserer Vorschläge und
erwarten Ihre schriftliche Stellungnahme.
7.5
Ich habe heute im Namen von über 100 betroffenen Bürgern aus
Großhau
den
formellen
Einspruch
zur
Änderung
des
Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans D 6
Rennweg bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht.
Zur Ergänzung der 11 Seiten Unterschriften füge ich dieser Email noch
eine Übersichtstabelle bei.
Frau Scholl und ich haben bei allen Gesprächen hauptsächlich folgende
Meinungen der Bürger erfahren:
Warum werden wir von unseren Gemeindevertretern
informiert?
nicht früher
Warum werden wir als Betroffene nicht mit einbezogen?
Warum haben wir deshalb den Eindruck, dass unsere politischen
Vertreter in der Gemeinde einfach über unseren Kopf entscheiden?
Wir sind für Windenergie
Lösungsmöglichkeit.
und
unser
Einspruch
zeigt
eine
Ihrer Stellungnahme sehen die Bürger von Großhau mit großem
Interesse entgegen.
8
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Interessen der Bürger werden im Verfahren gewahrt und
wenn möglich berücksichtigt. Teilweise ist dies aufgrund der
unterschiedlichen Interessen jedoch nicht möglich.
Die politischen Vertreter in der Gemeinde haben von den Bürgern
die Aufgabe übertragen bekommen, die richtige Entscheidung zu
treffen. Diese kann nicht immer alle Einzelinteressen
berücksichtigen, sondern muss zwischen den privaten und
öffentlichen Interessen abwägen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
mit Schreiben vom Dezember 2012 Zum Rennweg
WIDERSPRUCH
Gegen die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans
Konzentrationszone für die Windenergie III und IV" und die Begründung
zum Bebauungsplan D6 - Windpark Rennweg - im Waldgebiet
Hürtgenwald erheben wir Widerspruch.
8.1
Die Gemeindevertreter in Hürtgenwald haben so zeitnah wie
möglich die Bevölkerung informiert. Alleine das Planungsbüro
nahm an mindestens 3 öffentlichen Sitzungen sowie an 2
Bürgerveranstaltungen teil. In den Bürgerveranstaltungen hatten
die Bürger Gelegenheit, sich zu den Planungen zu äußern.
Gleiches gilt für die nun erfolgte frühzeitige Beteiligung.
BEGRÜNDUNG
1. Windparkplanungen unterliegen keinem Zeitdruck
Der geplante Windpark im Waldbereich der Gemeinde Hürtgenwald ist
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III
Rennweg.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Seitens des Landes NRW wird der Ausbau der Windenergie stark
gefördert und fokussiert. Die Gemeinde Hürtgenwald ist aber auch
aus eigenem Antrieb daran interessiert, einen nachhaltigen
Energiemix auch bezüglich des Klimawandels herzustellen. Daher
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
39/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
der schwerste Eingriff seit den Zerstörungen zum Ende des Zweiten
Weltkriegs. Auch die in vergangenen Jahren erfolgte Aufforstung hin
zum Mischwald ist ein Erfolg mit hohem Wert für die Naherholung.
ist ein Planungserfordernis hier gegeben.
Demgegenüber bestehen absehbar keine Gefahren für die
Energieversorgung unseres Landes. Für bereits vorhandene Kapazitäten
aus
Windparkproduktionen
besteht
zeitweilig
sogar
keine
Abnahmemöglichkeit. Planungen für die erwünschte und notwendige
Hinwendung zu erneuerbaren Energien können also insgesamt
nachhaltig und ohne Terminvorgaben erfolgen.
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Es besteht auf weitere Sicht keine Notwendigkeit, einen Windpark
"Rennweg" mit schwerwiegenden, irreversiblen Eingriffen in diesem
Wald zum jetzigen Zeitpunkt und an diesem Standort zu realisieren.
8.2
2. Wesentliche Teile des Hürtgenwaldes werden zerstört
a.) Das für die Errichtung vorgesehene Waldgebiet gehört als
unzerschnittener, verkehrsarmer Raum zur Grössenklasse 50 - 100 km²
(Einteilung durch UZVR, mittlere Grösse). Beabsichtigt ist die Errichtung
von zehn Windrädern entlang des Rennwegs. Durch den essentiellen
Flächenbedarf der einzelnen Windräder, sowie die darauf folgende
Beeinträchtigung auch umgebender Waldflächen, wird diese unzerteilte
Fläche mit allen daraus folgenden Konsequenzen (z.B. Sturmbruch) für
die Landschaft und die Bewohner zerschnitten.
Die
Eignung
der
Fläche
wurde
im
Rahmen
der
Standortuntersuchung auch hinsichtlich der Naherholungsfunktion
belegt, vgl. hierzu Nr. 1.2
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen
und teilweise
berücksichtigt.
Durch die Aufstellung in Reihe entlang des Rennwegs entsteht zudem
eine bauliche, akustische und optische Barriere. Die Folgewirkungen sind
in den vorhandenen Planungsunterlagen nur unvollständig beschrieben.
Die perspektivische Abschätzung der Synergiewirkungen aller Rodungs-,
Aushub-, Transport- und sonstigen Arrondierungsmassnahmen in dieser
Grössenordnung für dieses geschlossene Waldgebiet bleibt in der
Planung nur marginal.
Somit wird der gesamte Planungsraum (und darüber hinaus) in seiner
herausgehobenen Funktion als Erholungsgebiet für die Bewohner der
Gemeinde Hürtgenwald, aber auch für erholungssuchende Städter durch
Verlärmung und Zerstörung des Landschaftsbildes nachhaltig
beeinträchtigt. Eine optische Folge für die Aussenwirkung: das
eifeltypische Panorama, das Bild der sanft bewaldeten Hügellandschaft
40/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
(fast schon eine Ikone), das Touristen mit dem Hürtgenwald verbinden,
ist damit Geschichte. Es wird ersetzt durch eine unentwegt tönende
Windrad-Armada.
Die Synergie- und Langzeiteffekte dieses Eingriffs müssen also
wesentlich umfassender als bisher prognosiziert werden. Ebenso müssen
unter Einbeziehung aller aktuellen Erkenntnisse die gesundheitlichen
Auswirkungen auf die Bewohner des Dorfes Grosshau ermittelt werden.
Jetzt nicht erkannte Schadensfolgen wären bei der Schwere der
Umwelteingriffe nur mit enormen Kosten für die Gemeinschaft zu heilen.
8.3
b.) Es ist schwer vorstellbar, dass für ein derart kompaktes Waldgebiet,
wie man es hier vorfindet, mit einer so grossen Anzahl von Windrädern
eine adäquate Ausgleichsfläche benannt werden kann.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
8.4
3. Der Standort ist nicht alternativlos
Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der
Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen
verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich
Stellung genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Bei grundsätzlicher Befürwortung der Windkraft weist die Gemeinde
Hürtgenwald mehrere alternative Vorranggebiete, insbesondere
beidseitig der B 399, auf. Diese Flächen wurden in der Vergangenheit
zum Teil bereits infrastrukturell genutzt und eignen sich zuvorderst für
die geplante Nutzung. Die für einen profitablen Betrieb notwendigen 6.5
bis 6.9 m/s Windvoraussetzungen werden an allen alternativen
Standorten im Gemeindegebiet überall erreicht bzw. weit übertroffen.
8.5
Der Abstand zur Wohnbebauung ist zu gering
Die für die zu erwartenden Immissionswerte herangezogenen
Vergleichsobjekte sind nicht präzise vorgestellt. Es wird auch
angezweifelt, dass es überhaupt aussagekräftige Vergleichsobjekte gibt.
Dies gilt insbesondere für die unterschiedlichen Nachtimmissionen, die
sich bei laufendem Betrieb ergeben.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Aufstellung von zehn Windrädern in Reihe ergibt mindestens für die
Lärmemission nicht nur den typischen Infraschall, sondern auch eine
Schallkanalwirkung, d.h. die Geräusche verstärken sich aufsteigend.
Mithin werden die Teile des Ortes Grosshau (Abstand < 800 m)
unverhältnismässig stark mit einer Daueremission betroffen. Dieser
Abstand ist entschieden zu gering. Gesundheitliche Auswirkungen sind in
41/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
dieser Projekt-Besonderheit mit hohem Infraschallvolumen zu erwarten.
Abstandsflächen werden aktuell auch aus diesem Grund bundesweit mit
zunehmenden Erfahrungen im Betrieb von Windkraftanlagen in vielen
Gemeinden neu definiert. Dort bewegt man sich auf Abstände von 1000
bis 1500 m zu.
8.6
Die Eingriffe zerstören auch Natur und Landschaft in Randbereichen
Vorbereitungen und Durchführung der Baumassnahmen sowie die
baulichen Veränderungen für den Betrieb, mögliche Verbreiterungen von
Strassen (etwa des Rennwegs) und Zuwegungen, Veränderungen von
Kurvenradien, Anlage von Betriebsgeländen für Baumaterialien etc.
werden nicht zureichend dargestellt. Ebenso fehlen Informationen über
die Arbeiten zur Trassenführung allgemein und für die Zuwegungen von
Produktionsund
Montagefahrzeugen.
Hier
sind
zusätzliche
Beeinträchtigungen durch Verkehr und Lärm zu erwarten.
8.7
Die Folgewirkungen dieser Bau- und Betriebsabläufe für die
Umgebungsbereiche
sind
dauerhaft
und
dementsprechend
einschneidend.
Sowohl
die
Naturschutzbehörden
als
auch
Einzelinitiativen haben in den vergangenen Jahren an der Verbesserung
des ökologischen Umfeldes, insbesondere im Ortsteil Grosshau, viel
Arbeit investiert. Es sind neue Streuobstwiesen, Magerwiesen,
Buschwerk an Wegrändern zur Wanderung von Kleinlebewesen (bis hin
zum
Wiederauftauchen
verschiedener
Froscharten
und
des
Feuersalamanders) sowie Flächen für die Schafzucht entstanden. In der
Folge haben sich eine Reihe von Grossvögeln angesiedelt. Es haben sich
hier regelmässig
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Die aufgezählten Vogelarten werden wie die übrigen Arten auch
im
Rahmen
des
Artenschutzgutachtens
auf
mögliche
Verbotstatbestände
des
Bundesnaturschutzgesetzes
hin
untersucht.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Sperber
Falken
Schwarz- und Buntspechte
Waldkäuze
Mäusebussarde
Feldlerchen
Mehl- und Rauchschwalben
42/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Mauersegler
Verschiedene Fledermausarten
mindestens ein Uhupaar
Rotmilane
mehrfach Schwarzstörche (Feuchtwiesen bis hin zum Frenkbach)
niedergelassen. Diese positiven Entwicklungen werden mit der
Errichtung der Windkraftbauwerke erheblich gestört, die residenten
Tierarten minimiert oder verschwinden ganz.
8.8
Nicht dargestellt ist bis jetzt, welche Belastungen durch die Kabeltrassen
sowie die Transformatorenstandorte und deren Immissionen
hinzukommen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Der
geplante
Windpark
"Rennweg"
und
sein
vorgestellter
Flächennutzungsplan schränken so auch die Erholungsmöglickeiten erheblich
ein und beeinträchtigen die Luftreinhaltefunktion des Waldes. Einem so
gravierenden Landschaftseingriff können wir guten Gewissens nicht
zustimmen.
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2 und 3.2
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
5. Windkraft und technische Entwicklung
Die Planung vollzieht sich auf Basis der aktuell modernen Anlagen
bzw. dem Stand der Technik. Entwicklungen der Zukunft können
hierbei nicht berücksichtigt werden, da noch nicht klar ist, wie
diese aussehen werden.
Weiterhin unklar bleibt in den Planungen auch der Einfluss der
Erdbewegungen für die tiefen Betonfundamente auf den Zustand von
Fliess- und Grundwasser.
8.9
8.10
Die Gemeinde Hürtgenwald selbst hat festgestellt, dass für sie kein akuter
Bedarf an zusätzlichen Windrädern besteht. Deshalb sollte bei allen jetzt in
Gang gesetzten Planungen auch bedacht werden, dass die Technologie der
Windkraftnutzung immer schnellere Fortschritte macht. Neue, weniger
martialische Nutzungstechniken werden demnächst auf den Markt kommen.
Hierzu sollte die Planung Informationen einholen und sich im Lichte neuer
Erkenntnisse positionieren.
Auswirkungen auf das Kleinklima und die Lufthygiene gehen von
WEA in der Regel aufgrund der Kleinflächigkeit der
Neuversiegelungen nicht aus.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
43/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
8.11
6. Wirtschaftlichkeit
Hinsichtlich der MRVA-Höhen wurden durch die WBV die
zulässigen Bauhöhen mitgeteilt. Diese sind:
Angesichts der Kosten für die umfänglichen Rodungen,
die fehlende Netzanbindung,
die notwendigen und ungeklärten Ausgleichsmassnahmen,
die Höhenbegrenzungen durch das Militär
sowie die nötige Bereitstellung der Verkehrswege für erforderliche
Schwertransporte, Wertminderung der Wohnimmobilien, stellt sich neben
allen schon dargestellten Faktoren schlussendlich die Frage nach der
Wirtschaftlichkeit und somit nach der Verhältnismäßigkeit für gerade diesen
Standort. Vorteilhaftere Flächen sind, wie anfänglich erwähnt, alternativ
vorhanden. Zusätzliche Gutachten und neue Abwägungen wären nötig.
Bei den aktuellen Renditeversprechen generieren die Investoren unüblich
hohe Zinserträge. Demgegenüber zahlen die Immobilienbesitzer diese
Gewinne mit dem Wertverlust ihrer Immobilien.
8.12
Nicht zuletzt sollten Investoren und Gemeinde die Kosten berücksichtigen, mit
denen sie für einen eventuellen Rückbau - etwa durch erfolgreiche
Klageführung - haften.
Rennweg":
520,00 m über NN
"Peterberg": 766,80 m über NN
"Ochsenauel": 583,92 m über NN
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Somit sind, in Relation zu der Geländehöhe, die Flächen A und
L/M realisierbar. Auf der Fläche A wären jedoch nur Anlagen
geringer Höhe umsetzbar. Diese würden ggf. nicht wirtschaftlich
betreibbar sein, so dass derzeit auf eine Ausweisung der Fläche
am Rennweg verzichtet wird. Die Gemeinde behält sich jedoch
weitere Gespräche mit den zuständigen Behörden und
Fachgutachtern vor, um in einem weiteren Planungsschritt diese
Fläche als zusätzliche Konzentrationszone ausweisen zu können.
Die Rückbaukosten werden in einem noch abzuschließenden
Vertrag zwischen dem Investor und der Gemeinde verbürgt
werden.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
9
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Schreiben vom 21. Dezember 2012 Zum Rennweg
Wir erlauben uns, dieses Fundstück von der ersten Seite der gestrigen
FAZ als kleine Beigabe zu unserem Schreiben vom 17. Dezember zum
Windpark-Projekt „Rennweg“ nachzureichen. Wir stimmen darin überein,
trotz des starken politischen Drängens in Sachen Windenergie vor
ultimativem Handeln Nachdenklichkeit und zeitliches Innehalten walten
zu lassen.
-
-
44/114
Nr.
10
10.1
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Schreiben vom 18.12.2012 Zum Peterberg
Als Anwohner des Ortsteils Raffelsbrand und auch als Antragsteller zur
Erweiterung der vorhandenen Windkraftzone bzw. Änderung des
Flächennutzungsplans haben wir zu der aktuell anstehenden Änderung
des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen
für Windkraftanlagen folgende Bedenken:
Die Stellungnahme
Raffelsbrand.
V
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
In der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH ist
das Gemeindegebiet Hürtgenwald nach potenziellen Flächen zur
Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie untersucht
worden.
Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der
Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen
verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich
Stellung genommen.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Hierbei ist die uns betreffende Fläche „G" fast ausschließlich in
Verbindung
mit
der
angrenzenden
Waldfläche „F" beurteilt (S. 29-31 der 1. Ergänzung der
Standortuntersuchung) worden. Es ist vollkommen außer Betracht
gelassen worden, dass im südlichen Bereich dieser Fläche
zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind, die
aufgrund der Windhöffigkeit und des Abstandes zur nächsten Bebauung
bestens für die Windenergienutzung geeignet sind.
Gemäß einheitlicher Kriterienliste ist ein Regelabstand von 300 m
erforderlich, der nur in Ausnahmen unterschritten werden kann.
Unter 5.3.11 ist als wichtige Voraussetzung das Vorhandensein von
genügend Wind aufgeführt. In der folgenden Windkarte (Abb. 5) und
auch in der konkreten Untersuchung der Teilfläche „G" ist eine mittlere
Jahreswindgeschwindigkeit von 6,1 — 6,6m/s, bzw. 6,6 - 7,1m/s
ermittelt worden, was sich mit den vorangegangenen Berechnungen der
Fa. Enercon deckt und diesen Standort als bestens geeignet ausweist.
bezieht
auf
die
Konzentrationszone
In einer Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden wurde die
Fläche G als nicht geeignet eingestuft; diese Fachbehörden sind
maßgeblich
für
die
erforderliche
Befreiung
von
naturschutzrechtlichen Regelungen erforderlich und haben diese
für die angesprochene Fläche nicht signalisiert. Die Fläche G hat
eine hohe Bedeutung für den Biotopverbund der Nassflächen.
Der fehlende Netzanschluss alleine wird nicht gegen die Fläche
gewertet.
Das erwähnte FFH-Gebiet bzw. NSG „Zweifaller und Kotter Wald" ist
mindestens 200 m entfernt und wird aufgrund der dazwischen liegenden
offenen landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Problem für die
schützenswerten Tiere dieser Region darstellen.
Das Gleiche trifft auch für eine evtl. geplante Ausweitung einer
Biostation zu. Die feuchten Böden, die hier von Interesse wären, liegen
ausschließlich im Wald.
Auf der für Windkraft geeigneten Fläche sind weder wasserführende
Gräben noch Untergrunddrainagen vorhanden.
45/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Beim nächsten aufgeführten Punkt, der die bedingte Eignung von Fläche
„G" begründet, haben die Planer von VDH Projektmanagement GmbH
wohl im weitläufigen Gemeindegebiet die Orientierung verloren, denn
der aufgeführte Kletterpark Raffelsbrand, dessen Freizeitnutzung
beeinträchtigt werden könnte, liegt ca. 5 km entfernt in unmittelbarer
Nähe der als geeignet beurteilten Fläche „M".
Bei der ersten Standort-Detailuntersuchung (S. 18) für die Fläche „G"
wurde als Negativpunkt die schwierige Erschließung und Netzanschluß
aufgeführt. Diese Aussage betrifft wiederum ausschließlich die
Waldgebiete, denn unmittelbar an unsere landwirtschaftliche Fläche
grenzt in südlicher Richtung die B399 und parallel dazu verläuft eine
ausreichend dimensionierte Hochspannungsleitung (Erdkabel).
10.2
In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der
Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für
Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen
in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch
genommen werden.
Vgl. 1.2
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Dies wird nochmal konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es „nur bedingt
in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung
im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht
nennenswert beeinträchtigt werden: Waldbereiche, soweit außerhalb
des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das
unbedingt erforderliche Maß beschränkt.
Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41
ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die
Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum-und
Agrarbereiche in Betracht kommen.
Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf
Waldflächen in Nordrhein-Westfalen sagt unter Teil II bei den planerisch
und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung
Windenergieanlagen in Wäldern aus, dass Waldgebiete nur in Anspruch
genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht
außerhalb des Waldes realisierbar sind.
Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die
46/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Behauptung
aufgestellt,
dass
in
der
Standortuntersuchung
nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes
verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Dieser
Nachweis ist für uns nicht erkennbar bzw. nicht abschließend begründet.
10.3
Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde für den Standort Raffelsbrand,
Ringstr. 1, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des
Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald beantragt (Bauund Umweltausschuss v. 02.12.2010, Drs-Nr. 164/2010). Diesem Antrag
vorangegangen ist eine Standortuntersuchung der Fa. Enercon, bei der
die gesetzlichen Vorgaben geprüft und beachtet wurden. Hierbei wurde
u. A. eine Turm/Anlagen-Kombination gewählt, die auf und zum
Standort passt.
Es werden keine Waldflächen favorisiert. Vgl. hierzu Nr. 1.2, 3.2,
6.2
Zur Frage der Ausweisbarkeit einer Zone in Raffelsbrand vgl. 1.7
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Von daher sind wir verwundert, inwiefern sich eine VDH
Projektmanagement GmbH anmaßen kann, solche Aussagen wie oben
dargestellt zu treffen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier
Waldflächen favorisiert beurteilt wurden.
Die Fläche „G" grenzt an die bestehende Windkraftzone und würde sich
im Landschaftsbild zu bestehenden Windkraftanlagen einfügen.
10.4
Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement
GmbH heißt es: ”Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan
als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern“, was
im vorliegenden Fall dazu führen würde.
Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen soll auf 640m ü.
NHN festgesetzt werden. Diese Festsetzung würde für die Fläche „G"
auch, wie zuvor genannt, faktisch einen Verhinderungsgrund darstellen
und ist deshalb nicht zulässig.
10.5
Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes
Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe
für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird
dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei
Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus
unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter
Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt
es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich
Eine Begrenzung der Höhe auf 640 m war zunächst erforderlich,
da
die
Wehrbereichsverwaltung
bei
größeren
Höhen
Sicherheitsbedenken, die zum Versagen der luftrechtlichen
Genehmigung geführt hätten, angemeldet hatte. Diese Bedenken
wurden inzwischen ausgeräumt. Vgl. weiterhin 10.1
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
Vgl. 1.6, 1.7
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
47/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Für uns will
man mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. die Flächen außerhalb des Waldes
verhindern. Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu
früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet
wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die in Rede stehende beantragte
Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 140.000 qm, so dass
dieses Ko-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt,
dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände,
sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in
Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre.
10.6
Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird,
dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringer Abstand als
350 m gewählt wird.
Vgl. 1a.9
Konkret bedeutet dies, dass man uns als Anlieger mit unseren
Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet von
Windkraftanlagen umringt zu werden, teilweise mit einem Abstand von
unter 350 m.
10.7
Hierbei sei noch angemerkt, dass bereits mehrfach erklärt wurde, dass
wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr
Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen.
Die Frage der Errichtung eines Bürgerwindparks hat keine
städtebauliche Relevanz und darf somit im Planverfahren nicht
berücksichtigt werden.
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
10.8
Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V
Windenergieanlagen
von
Stephan
Gatz,
wird
unter
den
Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7
Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung
zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene
erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist.
Vgl. 1.8
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
10.9
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im aktuellen
Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen
Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz
anzustreben.
Vgl. 1.9
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
10.10
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom
26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass
der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung
Vgl. 1.10
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
48/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Siehe Abwägungen zu 10 ff
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme
wird
zur Kenntnis
genommen.
50/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
51/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“
Die Abstände zu Gey und Großhau wurden nicht aufgrund der
Entfernung
zur
Bebauung
vergrößert,
sondern
aus
artenschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Gründen.
Änderungen des Landschaftsbildes können bei der Planung von
Windparks nie vermieden werden. Diese werden jedoch im
Bebauungsplanverfahren an anderer Stelle kompensiert. Die
Eingriffe in das Landschaftsbild sind am Brandenberg
vergleichsweise gering, aufgrund der Vorbelastung.
53/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die angesprochene Richtlinie ist noch nicht in nationales Recht
umgesetzt und daher nicht zu beachten.
54/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
12
Anwohner von Dresbach mit Schreiben vom 21.10.2013 zu Brandeberg
12.1
Stellungnahme der Verwaltung
Die Schallprognose kann erst bei detaillierter Anlagenplanung
durchgeführt werden, das heißt im Bebauungsplan oder im
genehmigungsverfahren. Zur Offenlage des Bebauungsplanes
wird die Prognose vorgelegt.
Die Vorbelastung wird berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Zum Abstand zur Wohnbebauung vgl. Nr.11
55/114
Nr.
12.2
13
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Das Artenschutzgutachten wurde durch einen Fachgutachter
gestellt. Dieser arbeitet unabhängig und objektiv. Vgl.11
Beschlussvorschlag
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
mit Schreiben vom 22.10.2013 Zum Rennweg
-
-
56/114
Nr.
13.1
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Das Windgutachten wurde von einem unabhängigen Büro
erstellt und beinhaltet die wesentlichen Eingabeparameter. Es
dient der Abwägung der möglichen Potentialflächen untereinander
und verdeutlicht den Unterschied der beiden Flächen.
Üblicherweise werden im Planungsprozess auch durch die
Windparkbetreiber
Gutachten
zu
Windhöffigkeit
und
Wirtschaftlichkeit erstellt; eine Verpflichtung diese offen zu legen
gibt es nicht.
Beschlussvorschlag
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Der Erlass Windenergie im Wald ist nicht bindend und zudem
pauschalierend; er erkennt nicht die örtlichen Verhältnisse.
Die Frage, wir viel Wind erforderlich ist, hängt stark von den
verbauten Anlagen ab.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
13.2
Der Unterschied zwischen der Potentialstudie des Landes und der
der Gemeinde liegt vor allem in der verwendeten
Kartengrundlage. Daneben werden auf Landesebene 450 m zu
Einzelgebäuden im Außenbereich angesetzt, die aus kommunaler
Sicht pauschal zu hoch sind. Würde der Studie des Landes
gefolgt, verblieben nur Flächen, die noch deutlich weiter in den
Wald hineinragen würden.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
57/114
Nr.
13.3
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Keine Waldform ist gesetzlich definierter Tabubereich und somit
zunächst der Windkraft zugänglich. Es wurde bei der
Standortplanung versucht, möglichst nur Nadelwald in Anspruch
zu nehmen, Die Standorte sind mit dem Forst abgestimmt, der
sowohl die Wirtschaftlichen als auch Naturrechtliche Interessen
vertritt.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Der Abstand von 300m ist kein vorgeschriebener Abstand
sondern ein Regelabstand. Dieser wird eingehalten, es sei denn,
es wurde gutachterlich belegt, dass dieser unterschritten werden
kann. Wenn erforderlich, werden sogar größere Abstände
eingehalten.
Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen
Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur
berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist. Das
vorgeschlagene Monitoring geht somit über das zwingend
erforderliche hinaus.
Die ASP entspricht
Untersuchungen.
dem
gängigen
Vorgehen
solcher
Zur Unzerschnittenheit siehe 3.17.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
58/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
59/114
Nr.
14
14.1
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
mit Schreiben vom 16.10.2013 Zum Rennweg
Zu Landschaftsbild siehe Nr. 2
Zu Zusammenhängender Wald siehe 3.17.
Zu 300m – Abstände siehe 13.3
Zu Vogelflug: Die Auswirkungen
gutachterlich untersucht.
auf
die
Fauna
wurden
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
14.2
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Zur Naherholung vgl. Nr. 2
Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2. Das Rote Blinklischt ist aus
Gründen der Flugsicherung zwingend erforderlich und kann nicht
in eine Abwägung zum Landschaftsbild gestellt werden.
Lichtimmissionen durch die Flugsicherung sind nicht vermeidbar.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
60/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
61/114
Nr.
15
15.1
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
mit Schreiben vom 23.10.2013
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
62/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
63/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
15.2
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
15.3
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
64/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
15.4
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
15.5
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
65/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
15.6
16
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Vgl. Nr. 14
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Schreiben vom 22.10.2013 zum Rennweg
66/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
67/114
Nr.
17
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 20.12.2013 zum Rennweg
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
68/114
Nr.
18
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
mit Schreiben vom 20.10.2013 zum Rennweg
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
69/114
Nr.
20
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 21.10.2013 Zum Rennweg
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
71/114
Nr.
21
21.1
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 22.10.2013 zum Rennweg
Vgl. 3.2
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
72/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
73/114
Nr.
21.2
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Das Projekt an der Kall wird nicht beeinträchtigt.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
21.3
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen
74/114
Nr.
23
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 16.10.2013 zum Rennweg
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen
77/114
Nr.
24
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 22.10.2013 zum Rennweg
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
78/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
79/114
Nr.
25
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 22.10.2013
Es ist richtig, dass die Gemeinde das Gemeindegebiet hinsichtlich
der Nutzung für die Windkraft neu ordnen will.
Richtig ist auch die Annahme, dass es sich bei den Zonen um
Wasserschutzzonen handelt. Die geplanten Zonen wurden jedoch
nie ausgewiesen und daher gestrichen.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Geeignete Flächen außerhalb des Waldes stehen nicht zur
Verfügung (vgl. 6.2, 1.2 und 1.3)
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
80/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
81/114
Nr.
26
26.1
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 14.10.2013 zum Rennweg
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen
82/114
Nr.
26.2
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
83/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
26.3
Das fehlen geeinter Fläche im Wald
Standortuntersuchung belegt. (Vgl. karte 2a)
wurde
in
der
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
26.4
Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten
Untersuchungen ausreichend sind, um ein fehlen genereller
Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere
Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im
Bebauungsplanverfahren
oder
im
Genehmigungsverfahren
erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit
Ergebnissen ist im September zu rechnen. Die neue
Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden
Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
84/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
26.5
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
26.6
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
85/114
Nr.
26.7
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
86/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
87/114
Nr.
27
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 19.10.2013 zu Brandeberg
Sowohl im Umweltbericht als auch im Flächennutzungsplan wird
die WEA 3 richtigerweise als innerhalb der Konzentrationszone IV
liegend dargestellt.
Die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen der Anlagen
werden auf der Ebene des Bebauungsplanes dargelegt, da diese
nur Anlagen- und standortspezifisch ermittelt werden können.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten
Untersuchungen ausreichend sind, um ein fehlen genereller
Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere
Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im
Bebauungsplanverfahren
oder
im
Genehmigungsverfahren
erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit
Ergebnissen ist im September zu rechnen. Die neue
Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden
Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“
28
Schreiben vom 23.10.2013 zum Rennweg
88/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
89/114
Nr.
29
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 18.10.2013 zum Rennweg
Auf sämtlichen Plänen der FNP-Ändeurng sind Übersichten
enthalten, die eine Verortung zulassen. In den Unterlagen der
erneuten Offenlage werden weitere Übersichten zu den beiden
anderen Flächen ergänzt.
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
90/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
29.2
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
29.3
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
29.4
Die am Rennweg überplante Fläche ist nicht als Naturschutzgebiet
ausgewiesen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist
derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu
Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
92/114
Nr.
29.5
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Pufferzonen zu den beiden anderen Flächen können der
Standortuntersuchung entnommen werden.
Beschlussvorschlag
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
93/114
Nr.
29.6
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Die REA berät die Gemeinde Hürtgenwald im Rahmen der
Planungen als Ingenieurbüro. Weder bei der Gemeinde noch bei
dem Büro, das die Bauleitplanung steuert, sind die physikalischen
Kenntnisse für eine Konfiguration eines Windparks vorhanden. Im
Gang des Verfahrens wurde daher eine Gesellschaft gegründet,
die sich um die Beplanung der Flächen bemüht.
Beschlussvorschlag
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
94/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
95/114
Nr.
30
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 20.10.2013 zum Rennweg
Vgl. 18
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
96/114
Nr.
32
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
21.10.2013 zum Rennweg
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
98/114
Nr.
33
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 16.10.2013 zum Rennweg
Vgl. 14
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
100/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
101/114
Nr.
34
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 16.10.2013 zum Rennweg
Vgl. 14
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
102/114
Nr.
36
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 04.10.2013 zu Brandenberg
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden nur
pauschale Abstände zu den Wohnlagen festgelegt. Die
Berechnung der Immissionen wird im Bebauungsplanverfahren
anhand der konkreten Anlagentypen und Standorte durchgeführt
werden,
so
dass
immissionsschutzrechtlich
relevante
Beeinträchtigungen durch Festsetzungen sicher vermieden
werden können.
Der
Hinweis
wird
berücksichtigt.
105/114
Nr.
37
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
andere mit Schreiben vom 18.10.2013 Zum Rennweg
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
106/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
35.1
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
35.2
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
107/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
35.3
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
35.4
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
35.5
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
35.6
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
35.7
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
108/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
35.8
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
35.9
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
35.10
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
35.11
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
109/114
Nr.
38
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 22.10.2013 zu Brandeberg
Die Abstände zu der Gemeinde Kreuzau wurden ebenfalls mit 800
m zu den Siedlungsbereichen angesetzt, genauso wie die
Abstände zu Siedlungslagen innerhalb der Gemeinde.
Die Immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen werden konkret
im nachfolgenden Bebauungsplan behandelt werden.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Die Stellungnahmen zu den Anlagenstandorten betrifft den
Bebauungsplan.
110/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
111/114
Nr.
39
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
Schreiben vom 22.10.2013 zum Peterberg
Die Abstände zu den Siedlungsbereichen sowie zu den Einzelhöfen
sind in Hürtgenwald, wie es erforderlich ist, gleich für alle lagen
im Stadtgebiet. In der Standortuntersuchung sollen diejenigen
Flächen ausgeschlossen werden, die definitiv nicht für die
Windkraft in Frage kommen. Um somit nicht Flächen
auszuschließen, die auf Grund der Topografie günstige
Verhältnisse zum nächsten Wohnhaus darstellen, wurden relativ
geringe Abstände angesetzt. Mit der Aussage ist demnach nicht
die spezielle Fläche am Peterberg gemeint.
Eine Überprüfung der Abstände erfolgt im rahmen
Standortfestsetzungen des nachfolgenden Bebauungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
der
112/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
40
Schreiben mit 711 Unterzeichnern vom 23.10.2013 zum Rennweg
Stellungnahme der Verwaltung
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
41
Beschlussvorschlag
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
Ähnlich lautende Schreiben mit mehreren Unterzeichner, hier zusammengefasst:
Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht
mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9.
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
eine Konzentrationszone am Rennweg mitten im landschaftsgeschützen
Wald lehnen wir ab, weil
113/114
Nr.
Behörde / Inhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
- Naturschutzgebiete gefährdet werden
42
Weitere Unterschriftenliste zum Brandenberg
Die Untersuchungen wurden auf das nachfolgende Verfahren ab
geschichtet.
Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten
Untersuchungen ausreichend sind, um ein fehlen genereller
Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere
Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im
Bebauungsplanverfahren
oder
im
Genehmigungsverfahren
erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit
Ergebnissen ist im September zu rechnen. Die neue
Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden
Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“
Die
Stellungnahme
wird
zur
Kenntnis
genommen.
114/114