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Tischvorlage (Anlage 1 a zur Tischvorlage 69/2014)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
8,2 MB
Erstellt
04.04.14, 11:41
Aktualisiert
04.04.14, 11:41

Inhalt der Datei

Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Errichtung von Windenergieanlagen in Wäldern, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Wir sehen jedoch sehr deutlichen Anlass zu der Feststellung, dass dieser Grundsatz der Planung für die Konzentrationszonen in Hürtgenwald hier ohne nachvollziehbare Begründung verletzt wird! Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Bei Berücksichtigung der von uns angebotenen Flächen ist diese Angabe falsch. Die von uns angebotenen Flächen liegen außerhalb des Waldes und in unmittelbarer Nähe zu den entworfenen Konzentrationszonen. Sie sind daher in gleicher Weise geeignet wie die Flächen in den entworfenen Konzentrationen! 1.3 Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an von uns beantragte Flächen angrenzt und die beantragte Flächen (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben sollen. Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Fläche würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden. 1.5 Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW. In diesem Zusammenhang ist es auch aus Die beantragte Fläche wurde nochmal intensiv geprüft. Die Fläche ist aufgrund Ihrer geringen Größe nicht geeignet, dort einen Windpark mit der „erforderlichen“ Anlagenzahl zu errichten. Jedoch kann für eine Errichtung einer Anlage auf der Freifläche am Raffelsbrand sprechen, dass dieser eben kein Entgegenstehen öffentlicher Belange vorgehalten werden kann, da sich diese Fläche in das Gesamtkonzept einfügt und die Fläche alleine aufgrund Ihrer geringen Größe ausgeschlossen wurde. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vgl. 1.3 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. allgemeinen 2/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Zwar haben Siedlungsflächen einen größeren Schutzabstand als Einzelhöfe, dies impliziert jedoch nicht das für diese gar keine Schutzwürdigkeit besteht. Hier liegt somit kein Wiederspruch vor. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. Projektmanagement GmbH heißt es: „Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern. 1.6 Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Im Gegensatz zur vorliegenden Planung werden auf der Landesebene noch größere Abstände zu Einzelhöfen von 450 m vorgeschlagen, die in jedem Fall freigehalten werden sollen. Nur wenn außerhalb dieser Abstände keine Flächen vorliegen, ist der Wald zugänglich. Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern. 1.7 Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Flächen sind Teile von Siedlungsfläche mit je knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0. Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtigen Anlagen nicht isoliert ständen, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wären. Bei den von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit ausgegangen werden wie den planerisch vorgeschlagenen nur wenige Meter weiter im Wald. 1.8 Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Die Abstände der in Raffelsbrand vorhandenen Anlagen zu den Einzelhöfen entsprechen nicht mehr den heute zugrunde zu legenden Planungskriterien, die als Basis größere als die in Raffelsbrand stehenden Anlagen haben. Auch die bestehenden Anlagen werden bereits derzeit nicht konfliktfrei zur Wohnnutzung betrieben. Die Standortuntersuchung empfiehlt daher, die bestehende Zone in Raffelsbrand aufzuheben und die Anlagen auf den Bestandsschutz zu begrenzen. Die Windhöffigkeit ist nur ein Kriterium der Eignungsprüfung. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die privaten Belange der derzeitigen Anlagenbetreiber werden mit den Belangen einer nachhaltigen Siedlungspolitik abgewogen. Langfristig werden in der Untersuchung Flächen nachgewiesen, Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 3/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Siedlungsflächen nicht zu berücksichtigen sind. Diese Aussage spiegelt auch nochmal Ihre Begrüßungsworte Herr Bürgermeister bei der Veranstaltung wieder: " Ziel ist es, die Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird." 1a.3 Mit Schreiben vom 23.09.2010 haben wir für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 23, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. (Anlage 1) Für den Bauausschuss am 02.12.2010 (Drs-Nr. 164/2010) wurde noch einmal ergänzend Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass nach Auskunft der Genehmigungsbehörde (Kreis Düren) die beabsichtigte Windkraftanlage die vom Gesetzgeber geforderten Abstandsflächen einhält (Anlage 2). Zur Anlage 2 siehe 1a.15 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1a.4 Wir sind daher überzeugt davon, dass die wiedergegebene Aussage der VDH Projektmanagement GmbH als Nichtgenehmigungsbehörde falsch ist. Entscheidend ist, dass die im Entwurf des Flächennutzungsplanes ausgewiesene Fläche „L" unmittelbar an die mit Schreiben vom 23.09.2010 beantragte Fläche angrenzt und die beantragte Fläche (nicht Wald!) in der hier vorgelegten Planung unberücksichtigt bleiben soll (siehe beigefügte Karte). Die Fläche des Antragstellers wurde erneut geprüft. Vgl. Punkt 1a.15 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vgl. 1.3, 1.5 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es wurden also von uns geeignete Flächen für die Aufstellung von Windkraftanlagen angeboten, die in der Freifläche außerhalb des Waldes liegen. Bei Inanspruchnahme dieser angebotenen Flächen würde die Inanspruchnahme des besonders schutzbedürftigen Waldes jedenfalls nur in geringerem Maße erforderlich werden. 1a.5 Diese Planung widerspricht damit dem einleitend behaupteten allgemeinen planerischen Grundsatz der Gemeinde Hürtgenwald. Darüber hinaus verstößt diese Planung gegen das Gebot der Vermeidung von Eingriffen aus § 15 Bundesnaturschutzgesetz und das Gebot des vorrangigen Schutzes von Wald aus § 4 a Abs. 3 Nummer 5 Landschaftsgesetz NRW. In diesem Zusammenhang ist es auch aus allgemeinen Gesichtspunkten heraus nicht nachvollziehbar, warum Wälder gerodet werden sollen, wenn es Ausweichflächen gibt. Die hier vertretene Art der Planung treibt jedem Naturliebhaber Tränen in die Augen. Zumal 5/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag es der Historie unserer Gemeinde und ihrer Bedeutung „Hürtgenwald" zuwider läuft. Das grüne Wappen wird mit solchen Entscheidungen mehr als unterlaufen und die Vorgehensweise ist sicherlich nicht der richtige Ansatz, um als Tourismusgemeinde zu werben. 1a.6 Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH heißt es: ,,Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern." Die hier vorgeschlagene Planung würde jedoch genau das Gegenteil bewirken, nämlich die Inanspruchnahme geeigneter Flächen gemäß unseren Angeboten verhindern. Vgl. 1.10 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1a.7 Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. ”hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Vielmehr macht es hier den Eindruck, dass der Schutz des Wohnraumes dem erklärten Ziel der Gemeinde — keine Einzelhöfe und Siedlungsflächen- vorgeschoben wird. Vgl. 1.6 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vgl. 1.7 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unserer Auffassung nach will die Begründung faktisch mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. Flächen außerhalb des Waldes für Windkraftanlagen verhindern. 1a.8 Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die von uns beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 150.000 qm, so dass dieses K.0.- Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre und in gleicher topographischen Höhe läge. Bei den von uns beantragten Flächen kann von einer gleichen Windhöffigkeit 6/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung ausgegangen werden, wie den planerisch vorgeschlagenen Anlagen nur wenige Meter weiter im Wald. 1a.9 Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringerer Abstand als 350 m gewählt wird. Konkret bedeutet dies, dass man uns als einzige Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet, die Windkraftanlagen mit einer Entfernung unter 350 m hinzunehmen (siehe beigefügte Karte). Hierbei ist noch erwähnenswert, dass unsererseits bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen. Im Rahmen der Bauleitplanung muss eine Abwägung der unterschiedlichen Belange untereinander erfolgen. Hierbei sind in diesem Falle die privaten Interessen der Betreiber mit denen der Anwohner gegenüberzustellen, auch wenn es sich um die gleichen Personen handelt. In einem Mischgebiet, dem die Siedlung Raffelsbrand entspricht, werden gemäß TA Lärm geringere Werte angelegt als für Wohngebiet. Hiermit ist der geringere Schutzanspruch begründet. Drunter gehende Abstände werden für immissionsschutzrechtlich kritisch erachtet. Die Gemeinde darf auch höhere als erforderliche Abstände festlegen. Die tatsächlich erforderlichen Abstände können erst auf der Ebene der Anlagengenehmigung bzw. des Bebauungsplanes ermittelt werden. Die Frage der Anlagenfinanzierung bzw. die Bürgeranlagen sind nicht städtebaulich relevant. Frage Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. von 1a.10 Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. Vgl. 1.8 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1a.11 An dieser Stelle nehmen wir den Hinweis in Anspruch, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Das hier gewählte Verfahren, geeignete Flächen außerhalb des Waldes völlig zu ignorieren, uns mit unseren Höfen jedoch in außergewöhnliche Nähe zu fremd gesteuerten Windkraftanlagen zu bringen, ist das Gegenteil von dem hier vorgeschlagenen Verfahren! Bisher fühlen wir uns noch keineswegs „mitgenommen." Insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die letzte Rückmeldung im Hinblick auf den Antrag am 22.06.2011 erfolgte. Vgl. 1.9 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 7/114 Beschlussvorschlag Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 1a.12 Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellt, das planerische Abwägungsgebot verletzt und deshalb unwirksam ist. Vgl.1.10 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 1a.13 Ein weiterer schwerwiegender Gesichtspunkt, der gegen die hier vorgelegte Planung spricht, ist, dass die Pläne unter Mitwirkung von Herrn Willi Schruff erstellt wurden, welcher laut öffentlicher Vorlage Drs. 164/2010 selber als Antragsteller für die REA GmbH auftritt, so dass eine Neutralität bei der Auswahl der geeigneten Flächen fragwürdig bzw. gar nicht gegeben ist. Wir müssen davon ausgehen, dass die Pläne hier von einer im Sinne des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz befangenen Person bearbeitet worden sind und damit die gebotene ausschließlich sachliche Betrachtung der Grundlagen der Planung und der gewonnenen Planungsergebnisse nicht gegeben ist. Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone ausgewiesen werden, erfolgt einzig durch den Rat der Gemeinde Hürtgenwald! Die Standortuntersuchung wird von einem unabhängigen Büro durchgeführt, das von der Gemeinde Hürtgenwald beauftragt wurde. Somit ist eine objektive Planung gegeben. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der genaueren Untersuchung (vgl. Nr. 1a.15) hat sich gezeigt, dass ich die Planung leider nicht in das Gesamtkonzept einfügen lässt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nach allem weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir bei Nichtberücksichtigung unserer Belange ein Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster nach § 47 Abs. 2 a VwGO gegen den vorgesehen Flächennutzungsplan einreichen werden, da hier eindeutige Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Planung auf der Hand liegen! Wir hoffen dennoch, dass ein gemeinsamer Konsens gefunden wird bzw. die Einrichtung der Windkraftzone aufgrund unserer Eingaben kritisch überprüft und hinterfragt wird. 1a.14 Anlage 1 Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat sich in seiner letzten Ratssitzung dafür ausgesprochen, dass von Seiten der Verwaltung geprüft werden soll, die Windkraftzone in Raffelsbrand zu erweitern. Ich beabsichtige auf dem Grundstück Gemarkung Vossenack, Flur 11, Flurstück 2 in Raffelsbrand eine Windkraftanlage zu errichten. Meine Vorstellung ist, diese Anlage in topographischer Lage der bereits bestehenden Windkraftanlagen unter Beachtung der gesetzlich 8/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag vorgeschriebenen Abstandsflächen zu erbauen. Voraussetzung für die Genehmigung ist zunächst die Ausweitung der Windkraftzone unter Einbeziehung der o.a. Fläche. Da das Genehmigungsverfahren für eine Windkraftanlage sehr kostenund arbeitsintensiv ist, bitte ich um Schaffung der Grundsatzvoraussetzung durch entsprechende Ausweitung der Windkraftzone in Raffelsbrand. 1a.15 Anlage 2 Bezugnehmend auf die "Untersuchung zur Ausweitung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen" der Regenerative Energien Hürtgenwald e.V. in der o.g. Vorlage nehme ich wie folgt Stellung: Die REH nimmt Einschätzungen zu den Flächen innerhalb der Ringstraße, westlich von Raffelsbrand sowie nördlich von Raffelsbrand vor. Der Kreis Düren ist Genehmigungsbehörde für Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die hier angesetzten Maßstäbe können von denen des Bauleitplanverfahrens abweichen. Es ist zulässig, dass die Gemeinde im Rahmen der Planung über die Kriterien der Genehmigung hinausgehende Anforderungen stellt. So wird zum Beispiel für die Abstände zu FFH-Gebieten ein größerer Abstand von 300 m definiert. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die von mir beabsichtigte Anlage würde am Anfang der Ringstraße vor dem Todtenbruch entstehen und sowohl die Abstände zur Wohnbebauung als auch zum Wald einhalten und ist nicht unter Punkt "H" des Untersuchungsberichtes der REH zu subsumieren. Nach Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörde, Kreis Düren, werden folgende Abstandsflächen bei der von mir geplanten WEA E-82 empfohlen: Abstand zur Wohnbebauung: 350 m Abstand zur Bundesstraße: 40 m (gemessen von Flügelspitze) Abstand zum Nachbargrundstück :55 m Abstand zur Stromleitung = 3-facher Rotordurchmesser = 82 m Abstand zum Wald >100 m Abstand vom FFH-Gebiet (Todtenbruch) > 200 m Abstand zu Gewässern:50 m Der von mir vorgesehene Standort erfüllt diese Voraussetzungen. Ich In der beigefügten Karte ist die geplante Anlage verzeichnet. Es ist deutlich zu sehen, dass sich der Standort innerhalb der Schutzabstände zu Einzelhöfen, zu den Abständen des FFH- 9/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung weise darauf hin, dass es sich bei der dem Antrag beigefügten Karte um den Maßstab 1:5000 handelt. Gebietes sowie der Hochspannungsleitung befindet. Von diesen drei Kriterien kann in der Summe nicht abgewichen werden, eine Eignung anhand der Planungskriterien liegt nicht vor. Der gewählte Standort würde auch nicht Repowering Maßnahmen innerhalb der Ringstraße beeinflussen. Beschlussvorschlag Die Firma Enercon hält den vorgesehenen Standort für geeignet. Ich bitte den Sachverhalt den entsprechenden Entscheidungsträgern zur Kenntnis zu geben. Die Fraktionsvorsitzenden sowie Herr L. Prinz erhalten eine Durchschrift dieses Schreibens. 2 mit Email vom 20. Dezember 2012 Zum Rennweg Hiermit nehme ich zum Vorentwurf der Windkonzentrationszonen (insbesondere Rennweg) Stellung: Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Der Entwurf sieht dort bis zu 10 Windräder vor! Die Planung am Rennweg wurde auf nur noch 7-8 Windkraftanlagen geändert. Die derzeit hier geplanten Windräder sollen nur noch eine Höhe von 170 bis 200 m erhalten. Dabei stehen die 200 m Anlagen in Richtung Düren, werden aber aufgrund der Topographie des Geländes die gleiche Wirkung wie die 170 m hohen Anlagen erzeugen. Es ist nicht vermeidbar, dass sich Windkraftanlagen auf das Landschaftsbild auswirken. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Windenergieanlagen planungsrechtlich in den Außenbereich gehören. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass die Silhouette der Gemeinde Hürtgenwald sich bei Realisierung massiv verändern wird. Schaut man bisher aus Richtung Düren nach Hürtgenwald, sieht man bisher als markante Landmarke lediglich den Fernsehturm in Großhau mit einer Höhe von ca. 120 m. Sollten Windräder mit einer Höhe von über 200 m (Flügelspitze) realisiert werden, so kann man sich die massiven Veränderung im Landschaftsbild vorstellen. Darüber hinaus ist für die Ortschaft Gey zu berücksichtigen, dass die Windräder ab einer gewissen Höhe, die noch zu berechnen wäre - oder im Rahmen der Planungen schon berechnet ist? — eine Einschränkung bedeuten würde. Die Windräder würden ab einer gewissen Höhe einen Schatten auf Gey werfen. Insbesondere liegt Gey östlich der geplanten Konzentrationszone. Das heißt, wenn in Gey die Sonne untergeht, verläuft die Sonne in diesem Zeitraum insbesondere im Sommer genau hinter den Windrädern und wirft ggf. durch die Windräder einen langen Schatten. Da in Gey die Sonne ohnehin wegen der Ostlage an der Steigung in Richtung Höhenlage Großhau früher untergeht als in einer Ortschaft in Höhenlage, ist hier eine besondere Beeinträchtigung von Gey durch Schattenwurf zu befürchten. Da die Windräder hier im Vergleich zur Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben. Vom Rennweg aus werden die Anlagen durch die Baumkronen kaum wahrnehmbar sein. Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt, als Sie im Süden der Gemeinde an den Grenzen des Nationalparks oder um Vossenack erkannt wird. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 10/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Ortschaft Gey höher stehen als bei einer vergleichbaren Situation im Flachland, ist zu überlegen, ob hier der Mindestabstand vergrößert werden sollte oder eine entsprechende Begrenzung der Höhe der Windräder geplant werden sollte. Auch ist der Aspekt zu berücksichtigen, dass der Erholungswert des Waldes (Abholzung, Tierwelt) beeinträchtigt werden wird. Gerade der Rennweg wird sehr stark von Radfahrern, Wanderern, Freizeitsportlern und Anwohnern genutzt, die durch die geplante Abholzung sicherlich fernbleiben würden. Es ist mit einem dauernden Geräuschpegel im Wald zu rechnen, den ich in seinen Auswirkungen nicht einschätzen kann. Da die bevorzugte Windrichtung Wind aus Westen ist, fragen wir uns, ob hier nicht der Schall bis in die Ortslagen von Gey zu Beeinträchtigungen führen wird. Dies alles könnte auch potentielle Zuwanderer zur Gemeinde, auf die diese in Zukunft aufgrund der demographischen Entwicklung angewiesen sein könnte, davon abschrecken, sich gerade in Ortschaften in der Nähe und im Schatten sowie der Geräuschsphäre der Windräder niederzulassen. Dies sollte grundsätzlich bedacht werden. 3 3.1 Schreiben vom 19.12.2012 und vom 22.10.2013 Zum Rennweg Nach Einsichtnahme im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung in die geplante 9. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen sowie in die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 D mit der Bezeichnung „Windpark Rennweg“ bitten wir darum, von diesen Planvorhaben abzusehen. Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Die Stellungnahme wird nicht berücksichtigt. Die Gemeinde Hürtgenwald ist mit einer hohen Qualität an Landschaft und Naturraum ausgestattet. Dies spiegelt sich bereits in der Tatsache der kompletten Überplanung der Außenbereiche Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Dass sich auch die Gemeinde Hürtgenwald an der Erzeugung regenerativer Energien beteiligen möchte und dies auf Konzentrationsflächen, ist grundsätzlich empfehlenswert. Doch bei der Frage nach Art und Umfang regenerativer Energieanlagen bieten sich im Gebiet der Gemeinde aufgrund der natürlichen Gegebenheiten offenbar nur eingeschränkte Möglichkeiten. 3.2 Jedenfalls scheidet unseres Erachtens das Bebauungsplangebiet D 6 „Windpark Rennweg“ im Hinblick auf Raumfunktion und Verträglichkeit für die Installation eines derartigen Windparks mit zehn WEA-Einheiten 11/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung aus. als Landschaftsschutz sowie den zahlreichen Naturschutzgebieten wieder. Die Belange des Menschen dürfen hier jedoch bei der Standortsuche nicht hinter die Belange des Naturraums zurückgestellt werden. Daher hat eine erste Prüfung ergeben, dass außerhalb des Waldes keine Flächen zur Verfügung stehen (vgl. Karte 2a der Standortuntersuchung. Es ist richtig, dass jede Gemeinde der Windkraft substanziell Raum geben muss. Wie viel dies ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Planungsbüro ist jedoch der Auffassung, dass bei alleiniger Ausweisung der Fläche H, Ochsenauel, dies nicht erfüllt ist, gerade da andere Flächen dann zurückgenommen werden müssen. Vgl. hierzu auch Standortuntersuchung. Wie die beauftragte VDH Projektmanagement GmbH Erkelenz in ihrer Begründung zum Bebauungsplan D 6 zutreffend feststellt, ist die Fläche des Plangebiets vollständig mit Wald bestanden. Als nördlicher Teil der bewaldeten Rureifel ist sie intensiv vernetzt mit dem Nationalpark Eifel und mit den Strukturen und Habitaten der Nordeifel und des Hohen Venn. Sie ist vor allem völlig unzerschnitten und gehört, wie in der Standortuntersuchung bestätigt, „ zu einer der letzten unzerschnittenen Waldflächen im Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde“ und wird von daher zu Recht in Übereinstimmung mit dem Windenergieerlass als „weniger geeignet“ für jegliche WEA-Planungen angesehen. Es wird weiter festgestellt: „Aufgrund der Größe und Unzerschnittenheit hat dieses Landschaftsschutzgebiet eine hohe Bedeutung für die Fauna …“ Das Plangebiet ist aber nicht nur unzerschnitten, sondern auch weitgehend störungsfrei und vollkommen verkehrsarm (siehe UZVRKartierung des LANUV) und von hohem Schutzstatus (Umwelt/Natur, Co-Funktion mit FFH-gebiet, NSG, LSG und Nationalpark, Erholungs/Erlebnisbereich). Beschlussvorschlag genommen. Die möglichen Auswirkungen der Windkraft sind hierbei anders als die des Verkehrs zu beurteilen, da durch WEA die am Boden oder bodennah lebenden Tiere nicht gefährdet werden. Auch bei den übrigen Arten werden keine negativen Auswirklungen erwartet. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. So ist daher auch bereits seit Jahrzehnten der Rennweg einer öffentlichen verkehrlichen Nutzung entzogen, um u. a. den Artenschutz zu fördern und die stark genutzte Naherholungsfunktion dieses Bereiches höher zu qualifizieren. Die Planung eines Windparks ist dazu „kontraproduktiv“. Dessen ist sich offensichtlich auch das Erkelenzer Projektmanagement bewusst, indem es in seiner Standortuntersuchung feststellt: Demnach ist die Fläche A in Abwägung mit den übrigen Flächen geeignet.“ Diese doch eher „sophistische“ Formulierung besagt jedoch soviel wie: Wir müssen im Gemeindegebiet Konzentrationsflächen suchen und da wir leider davon nicht so viele geeignete gefunden haben, nehmen wir dann halt, „ersatzweise“ noch diese, um dem Auftragsziel näher zu kommen. Liegt dann vielleicht sogar der Leitgedanken zugrunde, die 12/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die frühzeitige Beteiligung dient in der Regel der Information der Bürger und der Erhebung dessen, was bei der Planung zu berücksichtigen ist. Daher werden die Gutachten in der Regel zur Offenlage gefertigt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. WEA-Planung wäre ein Ausschlusskriterium für andere, originäre Nutzungsarten? Nein, das Untersuchungsergebnis kann nur so verstanden werden, dass ohne diese „Abwägung mit den übrigen Flächen“ das Untersuchungsgebiet A nicht geeignet wäre. 3.3 Vermisst haben wir in der Standortuntersuchung bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan D 6 „Windpark Rennweg“ insbesondere Ausführungen  zur Lärmbelastung und deren Auswirkungen  zu den Veränderungen auf das Landschaftsbild (Projektion der WEA in der Topographie) und Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes.  zum Umfang der Auswirkungen durch Bau, Bedienung, Wartung und Betrieb (Schlagschatten) der Anlagen. Das Resümee des Zwischenberichts der in Auftrag gegebenen Artenschutzprüfung lautet: „Auf der Grundlage der bisherigen Untersuchung lässt sich bislang noch keine abschließende Aussage über die Verträglichkeit des Vorhabens machen. Soweit die Auswertung der bisherigen Ergebnisse es zulässt, ergeben sich noch keine unüberwindbaren Planungshindernisse. Die weiteren Untersuchungen und Auswertungen müssen aber in jedem Falle vor Abfassen einer verbindlichen Aussage abgewartet werden.“ Insoweit halten wir es für riskant, die Planungen für den „Windpark Rennweg“ forciert zu betreiben. Jedenfalls widersprechen wir schon jetzt dem vorliegenden Zwischenbericht vom 08.10.2012 in dem Punkt, wo zwar dem Vorkommen des Rotmilan zu Recht besondere Planungsrelevanz beigemessen wird, sein Vorkommen aber „ausschließlich im Offenland bei Großhau und südlich davon …, nicht direkt im Bereich des Projektstandortes im Wald als Untersuchungsergebnis konstatiert wird. Aus eigener Kenntnis und Beobachtung aber wissen wir – und nicht alleine nur wir -, dass der Rotmilan auch im gesamten westlichen und nördlichen Bereich der Ortschaft Gey bis hinein in die angrenzenden Waldrandanlagen nachweislich dauerhaft vorkommt. Bekanntlich brütet der Rotmilan vornehmlich in Waldsäumen, dies sind 13/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag zumindest Teile des Waldes, der jetzt großflächig beplant wird! Insoweit teilen wir nicht, wovon im Zwischenbericht zum Artenschutz ausgegangen wird, dass keine Signifikanz erhöhten Tötungsrisikos durch die geplanten WEA vorliegt. Unbeschadet des politischen Willens in der Gemeinde, sich der energetischen Entwicklung im Land nicht zu versagen und auch Windkraftanlagen zu setzen, sollten doch die Grenzen funktionaler und naturräumlicher Gegebenheiten in unserer Gemeinde nicht übersehen werden. Die Energiewende rechtfertigt nicht alles, und der Wert unserer Gemeinde besteht auch nicht in der Anzahl und Höhe von WEA. Im Übrigen bedauern wir, dass bezüglich von WEA generell nicht über kommunale Grenzen hinaus gesamtkonzeptionell geplant wird. Für diesen Umstand allerdings ist Hürtgenwald nicht verantwortlich. 14/114 Nr. 3.4 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Frage, ob der Windenergie derzeit substanziell Raum geschaffen ist, ist obsolet, da die Gemeinde Hürtgenwald ein neues Gesamtgemeindliches Konzept aufstellt. Das vorherige Konzept entspricht nicht mehr den heutigen Rahmenbedingungen, da bereits durch die vorhandenen Anlagen Immissionen ausgelöst werden und es bei neueren größeren Anlagen zu Grenzwertüberschreitungen käme. Auf den vorhandenen Flächen ist daher keine Entwicklung mehr möglich. Außerhalb des Waldes sind keine geeigneten Flächen verfügbar. Bei der Anlagenplanung wird darauf geachtete, dass der Eingriff in den Wald möglichst begrenzt bleibt. (vgl. auch 1.2, 1.3) In der gesamten Gemeinde Hürtgenwald liegt ein wertvolles Landschaftsbild vor. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden durch WEA immer hervorgerufen, jedoch werden hierfür erstens Aufwertungsmaßnahmen an anderer Stelle durchgeführt und zweitens besteht diese Beeinträchtigung über einen begrenzten Zeitraum und ist vollständig revisibel. (vgl. auch 2) Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 15/114 Nr. 3.5 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Natürlich beruht die Energiewende auf mehreren Bausteinen. Die Gemeinde Hürtgenwald kann jedoch nicht alle diese Bausteine alleine steuern. Dennoch möchte die Gemeinde mit der Ausweisung von Vorrangzonen Ihren Beitrag leisten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 16/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 3.6 Zum Landschaftsbild siehe 2, 3.4 und 3.5 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 3.7 Vgl. 5.2 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 17/114 Nr. 3.8 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Gemeinde einerseits Gewinnerzielungsansprüche zu unterstellen und gleichzeitig dass sie keine hat ist irreführend. Die Gemeinde erhält Einnahmen durch die Gewerbesteuer in Höhe von mindestens 70%. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 18/114 Nr. 3.9 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Vgl. 3.4; Unbeschadet der Ausweisung verbleibt sehr wohl Raum für eine Neukonzeption, sofern diese das Gesamte Gemeindegebiet betrifft. Dies ist hier der Fall. Die bestehenden Zonen stehen dem Planungswillen der Gemeinde entgegen. Die Genehmigung auf der BImSch-Ebene erfolgte durch den Kreis Düren, nicht durch die Gemeinde. (vgl. 1a.15) Obwohl aus planerischer Sicht nicht ideal, ist diese Genehmigung rechtskräftig und entspricht den geltenden Gesetzten. In der Neuplanung wurden jedoch strengere Maßstäbe der Flächenauswahl gesetzt. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Bestandsschutz der bestehenden Zone bezieht sich auf das Genehmigungsrecht, nicht auf das Planungsrecht. Der bauordnungsrechtliche Bestandschutz kann nicht aufgehoben werden, lediglich künftige Genehmigungen können gesteuert werden. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 19/114 Nr. 3.10 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Die Zielvorgabe des Landes von 2% stellt keine Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen mit Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss demnach in den Kommunen mit mehr Freiraum auch mehr Platz für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der zuständigen Gerichte, in denen es um den „substanziellen Raum“ geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Für Hürtgenwald ist jedoch anzunehmen, das der obigen Argumentation folgend mehr als 2 % erforderlich sind. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die anderen beiden Zonen werden zunächst als Flächen für die Windkraft ohne Konzentrationswirkung nach außen ausgewiesen. 20/114 Nr. 3.11 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Der Forst hat keine negative Stellungnahme abgegeben. Es wird nicht mit negativen Auswirkungen auf den Wald gerechnet. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 3.12 Die Gründe des zeitversetzten Zusendens hängen damit zusammen, dass die allgemein Aspekte auf der Ebene des FNP vorbereitend bearbeitet wurden und somit bei der Erstellung der Entwürfe der Bebauungspläne dienen. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der LBP sowie die immissionsschutzrechtlichen Gutachten würde zur Offenlage des Bebauungsplans vorgelegt werden. Gutachten können regelmäßig erst dann gefertigt werden, wenn die einzelnen Anlagenstandorte feststehen; dies ist frühestens im Bebauungsplanverfahren der Fall. Einzelne Abwägungserhebliche Aspekte dürfen auf diesen abgeschichtet werden. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Der Begriff des schlüssigen Gesamtkonzeptes bezieht sich auf die einheitliche Anwendung der Untersuchungskriterien in der Standortuntersuchung. Dies ist erfolgt. 21/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 22/114 Nr. 3.13 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Die Zuwegung ist erst Bestandteil des Genehmigungsverfahrens. Dennoch wurden diese Aspekte bereist im Bebauungsplan berücksichtigt und Bilanziert. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Vgl. 2. 23/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 24/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 25/114 Nr. 3.14 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Der Kreis Düren als Untere Landschaftsbehörde ist im Verfahren beteiligt. Eine Befreiung vom Landschaftsschutz gilt als erteilt, sofern diese Stelle im Bauleitplanverfahren keine negative Stellungnahme abgibt. Dies ist bislang nicht der Fall. Der Kresi Düren hat dies schriftlich bestätigt. Vgl. auch 3.2 Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 26/114 Nr. 3.15 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Zum Landschaftsbild siehe 2 und 3.2 In der Begründung zum Flächennutzungsplan wurden Karten des derzeitigen Planungsstandes abgedruckt, um den Bürger ein Bild davon zu vermitteln, was vermutlich im Bebauungsplanverfahren folgen wird. Dies hat damit zu tun, dass die Gemeinde Hürtgenwald den Planungsprozess transparent halten will. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 27/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 28/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 29/114 Nr. 3.16 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit Ergebnissen ist im September zu rechnen. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ Beschlussvorschlag Dem Hinweis wird gefolgt. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 30/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme 4 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 20.12.2012 Zu Brandenberg Bitte lassen sie vor einer Errichtung weiterer Großwindanlagen im Bereich Brandenberg folgende Punkte sorgfältig prüfen: Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone IV Brandenberg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan.  Ob die Lärmbelästigung, die bereits jetzt für die Anwohner im Hasenfeld durch die Umrüstung der alten Anlagen auf die neuen Modelle erheblich ist, noch weiter gesteigert werden darf. Im Rahmen des Bebauungsplanes wird ein Schallgutachten erstellt werden. Hierbei werden die Bestandanlagen berücksichtigt.  Ich bitte um eine qualifizierte, nachvollziehbare Messung der Lärmbelastung, der wir bereits durch die 2 erneuerten Anlagen ausgesetzt sind, (gerne auf unserem Grundstück) bei Windrichtungen mit Naben- und Flügelstellung Richtung Vossenack und/oder Richtung der Straße Hasenfeld. Z. Zt. ist bei diesen Windrichtungen selbst bei geschlossenen modernen Isolierfenstern ein dumpfes Wummern sehr unangenehm. Die Freude am großen Garten, wegen dem wir aus Kreuzau in diese Gemeinde gezogen sind, entfällt bei diesen Windrichtungen. Eine schalltechnische Vermessung ist hierzu nicht erforderlich, Regelungen hierzu sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.  Ob die gültigen Artenschutz-Richtlinien eingehalten bzw. durch die umgerüsteten Anlagen nicht längst verletzt werden. Von unserem Grundstück aus lassen sich 7 verschiedene Fledermaus-Arten (bestimmt durch Frau Dr. Körber) und Rotmilane beobachten. Ihnen ist sicher bekannt, dass Fledermäuse und Rotmilane einem Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auch die Einhaltung der Artenschutzbestimmungen bei Erteilung der Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz der jetzt errichteten Anlagen ist Bestandteil des aktuellen Planungsverfahrens. Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit Ergebnissen ist im September zu rechnen. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ 32/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme besonderen Schutz unterliegen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag (vgl. Nr. 2) Ich gehe davon aus, daß unsere Eingabe von Ihnen mit der gebotenen Sorgfalt behandelt wird und bedanke mich für Ihren Einsatz. 5 5.1 Schreiben vom 05.12.2012 und vom 09.10.2013 Zum Rennweg Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen eine Änderung des Flächennutzungsplanes D 6 und damit gegen die Errichtung von Windkraftanlagen nördlich von Großhau sind! Begründung: Die Stellungnahme bezieht auf die Konzentrationszone III Rennweg- und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Vgl. 3.2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vor Jahren wurde aus Gründen des Natur- und Lärmschutzes der Rennweg für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Nun soll der Flächennutzungsplan D 6 geändert werden für den Bau mehrerer Windkraftanlagen. Hierin erkennen wir keine kontinuierliche Umweltpolitik und nachhaltigen Naturschutz im Naturpark Nordeifel. Vielmehr werden durch die geplante Baumaßnahme Naturflächen zerstört und der Lebensraum heimischer Tiere massiv gestört! Dadurch wird die Vertreibung heimischer Tiere billigend in Kauf genommen! 5.2 Bezug nehmend auf das Bürgerliche Gesetzbuch §§ 906, 1004 usw. rügen wir als Bürgerin und Bürger die Verletzung unserer Nachbarschaftsrechte durch Immissionen wir Lärm, Schattenschlag, Eiswurf, bedrängende Wirkung, bauordnungsrechtliche Abstandsflächen als Folge der Errichtung des geplanten Windparks Rennweg! Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus hoffen wir, dass die Gerichte auch noch zu der Überzeugung gelangen, dass Wertminderung von Immobilien und auch die Belastung durch gefährlichen Infraschall als Folge von z. B. Windparks den betroffenen Bürgern nicht zuzumuten sind. Mit der Bitte um Eingangsbestätigung unserer EINGABE und mit freundlichen Grüßen 33/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung unseren Häusern entfernt aufgestellt werden sollen. Flächennutzungsplan sind die Wohnhäuser in Raffelsbrand nicht als Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen dargestellt. Dies drückt den Willen der Gemeinde aus, die Siedlungsentwicklung hier nicht auszubauen. Daher sind die Wohngebäude hier nicht als Einzelhäuser, sondern pauschal als Mischgebiet/ Außenbereich zu betrachten. Verbunden hiermit ist, dass diese Gebiete nach TA Lärm anders, nämlich nur wie Dorfgebiete eingestuft werden. Die Wohnnutzung hat somit hier keinen Vorrang gegenüber anderen Nutzungen wir der Landwirtschaft, verschiedenem Gewerbe und auch andern Außenbereichsvorhaben wie der Windenergie sondern steht neben diesen. In den öffentlich ausgelegten Unterlagen heißt es in der Begründung zum Bebauungsplan-K 14 „Windpark Peterberg" (Raffelsbrand) unter 1.2 bei der Beschreibung des Plangebietes: „In der Umgebung des Plangebietes liegen keine großen Siedlungsbereiche, sondern nur Einzelhöfe. Dies ist falsch. Die Straße „Am Peterberg" stellt keine Einzelhöfe dar, sondern ist vielmehr eine Ansiedlung von Einfamilienhäusern, die aus unserer Sicht durchaus eine Siedlung darstellen. Unter 5.1.1.2 der vorgelegten Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH wird ausgeführt, dass aus Gründen des Immissionsschutzes und zum Vermeiden einer optischen Bedrängung Mindestabstände zu Siedlungen von 800 m nicht unterschritten werden dürfen. Darüber hinaus wird in dieser Standortuntersuchung ausgesagt, dass die Kommune im Interesse des Lärmschutzes auch weitere Abstände wählen kann, was wir aufgrund der enormen Lärmbelästigung durch die B 399 (Rennstrecke für Motorräder) für dringend geboten erachten. Beschlussvorschlag genommen. Daher ist es zulässig, hier geringere Abstände als für die Siedlungsflächen, die im Flächennutzungsplan dargestellt werden, anzusetzen. Die Ortslage Vossenack ist hier nicht vergleichbar, da diese im Flächennutzungsplan als Siedlungsfläche dargestellt ist. Aus unserer Sicht stellt sich die Gemeinde hier bewusst über ihre Planungsgrundsätze, indem sie die Einfamilienhäuser in der Straße „Am Peterberg" nicht als Siedlung wertet und den Anwohnern somit Abstände von nur 350 m zumutet. Warum ist eine Straße mit sieben Häusern und einer Einrichtung wie das Schulwaldheim kein Siedlungsbereich? Wir dürfen daher nach Artikel 3 des Grundgesetzes auf den Gleichheitsgrundsatz plädieren und weisen darauf hin, dass die Bürger von Raffelsbrand die gleichen Rechte haben wie die Bürger von Vossenack, wo eine Straße mit sieben Häusern sicherlich auch nicht als Einzelgehöft gilt. Daher bitten wir eingehend darum, sich nicht hinter den Gegebenheiten des Flächennutzungsplanes zu verstecken, sondern zu akzeptieren, dass die Straße ,Am Peterberg" eine eigenständige Siedlung darstellt und daher auch die in der Standortuntersuchung erklärten Abstandsflächen von mindestens 800 m einzuhalten. 6.2 Darüber hinaus ist es für uns unverständlich, warum von 20 in der Zur fehlenden Flächenverfügbarkeit außerhalb des Waldes vgl. Die Stellung- 35/114 Nr. 6.3 6.4 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Gemeinde Hürtgenwald geplanten Windkraftanlagen 19 im Wald aufgestellt werden sollen und eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Nähe unserer Wohnhäuser. Frau Sybrandi von der VDH Projektmanagement GmbH hat dies am 04.12.2012 damit begründet, dass man gerne eine solche Fläche nutzen würde, weil die vorbereitenden Arbeiten hier einfacher durchzuführen seien. Herr Schruff erklärte beim gleichen Termin jedoch, dass mittlerweile Windkraftanlagen bevorzugt im Wald aufgestellt werden sollten, weil sie dort nicht „so sichtbar" seien. In der Begründung zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans — Konzentrationszone für Windenergie V — heißt es unter „3.6 —Anforderungen des Leitfadens „Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW". In der Standortuntersuchung wurde nachgewiesen, dass außerhalb der Waldbereiche in der Gemeinde Hürtgenwald keine Flächen verbleiben, die für eine Nutzung durch die Windenergie geeignet sind." Warum soll dann beim Windpark Peterberg eine Anlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche aufgestellt werden, was unserer Meinung nach der „Verspargelung" gleichkommt, die nach Ihren Ausführungen am 04.12.2012 doch vermieden werden soll? 1.2.. In Ihrer Eingangsrede am 04.12.2012 führten Sie aus, Ziel sei es, die Weichen so zu stellen, dass die Gemeinde Einfluss hat und nicht viel aus den Fingern gegeben wird". Wir bitten Sie, dies aber nicht zu unseren Lasten zu tun. Von einer vernünftigen Wohnqualität kann bei den vorgesehenen Planungen in der Straße „Am Peterberg" für die Zukunft keine Rede mehr sein. Außerdem ist davon auszugehen, dass diese beiden Windkraftanlagen, wenn sie im vorgesehenen Abstand zu unseren Wohnhäusern aufgestellt werden, auch noch eine sicherlich erhebliche Wertminderung der Immobilien mit sich bringen. Im Rahmen des Bebauungsplanes (hier: Peterberg) werden Gutachten erstellt, die untersuchen, ob alle immissionsschutzrechtlichen Werte eingehalten werden. Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Sollten die Anlagen wie geplant aufgestellt werden, wird beim Windpark Peterberg dieser Konsens ganz sicher nicht erreicht. Die Konsensfindung ist bei Windkraftplanung immer schwierig. In Hürtgenwald treffen dabei verstreute Siedlungen und Einzelhäuser auf eine große Zahl an Naturschutzgebieten und wertvollen Landschaftsbereichen. Eine gerechte Abwägung bedeutet jedoch nicht immer, dass alle Parteien zufrieden mit der Lösung sind, sondern nur dass deren Belange angemessen berücksichtigt sind. Der Plangeber hält eine den Empfehlungen der Naturschutzverbände folgenden Abstand von 300 m zu NSGs und Wir hoffen auf Ihre Einsicht und Berücksichtigung unserer Einwände. Flächen außerhalb des Waldes wären leichter erreichbar, wogegen bei Flächen im Wald ca. 35 m des Turmes durch die Bäume verdeckt werden. Beide Aussagen stimmen. Beschlussvorschlag nahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Bevorzugung des Walds wird jedoch vom Planungsbüro VDH in keiner Weise erwähnt und auch nicht verfolgt. Aus der Standortuntersuchung geht hervor, dass keine „vollständigen“ Konzentrationszonen außerhalb des Waldes möglich sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht Teilflächen außerhalb des Waldes realisiert werden können. Zur Wertminderung der Immobilien vgl. 5.2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 36/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag daher ein Heranrücken an Einzelhöfe für sachgerecht, zumal andere Bürger sich für geringere Abstände aussprechen. 7 Schreiben vom 9. Dezember 2012 und Email vom 19. Dezember 2012 Zum Rennweg Die unterzeichnenden Bürger der Ortschaft Großhau legen zu den öffentlich ausliegenden Planunterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplanes D6 Rennweg fristgerecht folgenden Einspruch ein: Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III Rennweg und dabei im Wesentlichen auf den Bebauungsplan. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis Grundsatzerklärung: Alle Unterzeichner sind für Konzentrationsflächen für Windenergie in der Gemeinde Hürtgenwald, wenn die Belange der betroffenen Bürger schon in der Planungsphase berücksichtigt und geschützt werden. Begründung des Einspruchs 7.1 1) Überschreitung der Lärmemissionen Wir gehen davon aus, dass bei einem Abstand von nur 800 Meter vom Ortsrand Großhau bis zur südlichen Grenze des Bebauungsplanes D6 für WKA, Lärmemissionen über die gem. TALärm zugelassenen Werte auftreten. Es wurden bisher nur Immissionswerte für Schattenwurf durch die Windtest Grevenbroich GmbH vorgelegt. Aus den Planungsunterlagen der VDH (Z.-Nr. PM-B-11-16-BP-01-01) sind keine Emmissions- bzw. Immissionswerte entsprechend der TALärm ersichtlich. 7.2 2) Extremer Einschnitt Naherholungsgebiet in das Landschaftsbild Wald und Die 10 geplanten Windkraftgroßanlagen mit einer Gesamthöhe ü. Gr. Von 200 Meter, werden einen erheblichen Einschnitt in das Landschaftsbild darstellen (zum Vergleich – der Kölner Dom hat eine Höhe von 160 Meter) 7.3 3) Verschlechterung der Wohnqualität und der Immobilienwerte Die Wohnqualität als auch die Immobilienwerte des reinen Wohngebietes Großhau werden sich verschlechtern. 37/114 Nr. 7.4 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Vorschlag zur Planungsänderung Das Plangebiet D6 Rennweg hat eine Größe von über 4,1 km² und somit genügend Ausweichmöglichkeiten für emmittierende WEKA’s in Richtung Norden. Stellungnahme der Verwaltung Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Beschlussvorschlag genommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Wir fordern: a) Entweder die südliche Planungsgrenze um ca. 600 Meter in nördliche Richtung zu verschieben (bis zum Forstweg Althubertushöhe) und/oder b) die geplanten Stellflächen der beiden südlichen WKA’s innerhalb des jetzigen Planungsgebietes entsprechend in nördliche Richtung zu verlagern. Damit würde auch dem WKA-Erlass NRW v. Juli 2011 entsprochen, und zwar 8.1.1 Vorbeugender Immissionsschutz in der Planung Die notwendigen Abstände bei der Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung richten sich insbesondere nach § 50 BImSchG, den Anforderungen an die Einwirkungen durch Schattenwurf und den für die jeweiligen Baugebiete gültigen Werten der TA Lärm. Die Planungsträger haben die Abstände in ihrer Größenordnung, soweit möglich und notwendig, daran zu orientieren, dass sie Abstandwerte festlegen, die bei der Nutzung der Fläche im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ liegen. Die Abstände können in Abhängigkeit von der Anlagenart, der Anlagenzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Richtwerte nach der TA Lärm) variieren. Mit der Erfüllung der vorgeschlagenen Planungsänderung würde die Gemeinde Hürtgenwald für die Belange der betroffenen Bürger eintreten und in der Bevölkerung entsprechender Rückhalt für eine erfolgreiche Beteiligung der Öffentlichkeit gewinnen. Auch ist das im Sinne der Investoren, damit Abschaltungen zur Nachtzeit zur Einhaltung der Grenzwerte entsprechend der TA-Lärm vermieden werden (wenn die Abstandswerte nicht „auf der sicheren 38/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite“ geplant sind). Wir freuen uns über eine positive Prüfung unserer Vorschläge und erwarten Ihre schriftliche Stellungnahme. 7.5 Ich habe heute im Namen von über 100 betroffenen Bürgern aus Großhau den formellen Einspruch zur Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans D 6 Rennweg bei der Gemeinde Hürtgenwald eingereicht. Zur Ergänzung der 11 Seiten Unterschriften füge ich dieser Email noch eine Übersichtstabelle bei. Frau Scholl und ich haben bei allen Gesprächen hauptsächlich folgende Meinungen der Bürger erfahren: Warum werden wir von unseren Gemeindevertretern informiert? nicht früher Warum werden wir als Betroffene nicht mit einbezogen? Warum haben wir deshalb den Eindruck, dass unsere politischen Vertreter in der Gemeinde einfach über unseren Kopf entscheiden? Wir sind für Windenergie Lösungsmöglichkeit. und unser Einspruch zeigt eine Ihrer Stellungnahme sehen die Bürger von Großhau mit großem Interesse entgegen. 8 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Interessen der Bürger werden im Verfahren gewahrt und wenn möglich berücksichtigt. Teilweise ist dies aufgrund der unterschiedlichen Interessen jedoch nicht möglich. Die politischen Vertreter in der Gemeinde haben von den Bürgern die Aufgabe übertragen bekommen, die richtige Entscheidung zu treffen. Diese kann nicht immer alle Einzelinteressen berücksichtigen, sondern muss zwischen den privaten und öffentlichen Interessen abwägen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. mit Schreiben vom Dezember 2012 Zum Rennweg WIDERSPRUCH Gegen die Begründung zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans Konzentrationszone für die Windenergie III und IV" und die Begründung zum Bebauungsplan D6 - Windpark Rennweg - im Waldgebiet Hürtgenwald erheben wir Widerspruch. 8.1 Die Gemeindevertreter in Hürtgenwald haben so zeitnah wie möglich die Bevölkerung informiert. Alleine das Planungsbüro nahm an mindestens 3 öffentlichen Sitzungen sowie an 2 Bürgerveranstaltungen teil. In den Bürgerveranstaltungen hatten die Bürger Gelegenheit, sich zu den Planungen zu äußern. Gleiches gilt für die nun erfolgte frühzeitige Beteiligung. BEGRÜNDUNG 1. Windparkplanungen unterliegen keinem Zeitdruck Der geplante Windpark im Waldbereich der Gemeinde Hürtgenwald ist Die Stellungnahme bezieht sich auf die Konzentrationszone III Rennweg. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Seitens des Landes NRW wird der Ausbau der Windenergie stark gefördert und fokussiert. Die Gemeinde Hürtgenwald ist aber auch aus eigenem Antrieb daran interessiert, einen nachhaltigen Energiemix auch bezüglich des Klimawandels herzustellen. Daher Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 39/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung der schwerste Eingriff seit den Zerstörungen zum Ende des Zweiten Weltkriegs. Auch die in vergangenen Jahren erfolgte Aufforstung hin zum Mischwald ist ein Erfolg mit hohem Wert für die Naherholung. ist ein Planungserfordernis hier gegeben. Demgegenüber bestehen absehbar keine Gefahren für die Energieversorgung unseres Landes. Für bereits vorhandene Kapazitäten aus Windparkproduktionen besteht zeitweilig sogar keine Abnahmemöglichkeit. Planungen für die erwünschte und notwendige Hinwendung zu erneuerbaren Energien können also insgesamt nachhaltig und ohne Terminvorgaben erfolgen. Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Es besteht auf weitere Sicht keine Notwendigkeit, einen Windpark "Rennweg" mit schwerwiegenden, irreversiblen Eingriffen in diesem Wald zum jetzigen Zeitpunkt und an diesem Standort zu realisieren. 8.2 2. Wesentliche Teile des Hürtgenwaldes werden zerstört a.) Das für die Errichtung vorgesehene Waldgebiet gehört als unzerschnittener, verkehrsarmer Raum zur Grössenklasse 50 - 100 km² (Einteilung durch UZVR, mittlere Grösse). Beabsichtigt ist die Errichtung von zehn Windrädern entlang des Rennwegs. Durch den essentiellen Flächenbedarf der einzelnen Windräder, sowie die darauf folgende Beeinträchtigung auch umgebender Waldflächen, wird diese unzerteilte Fläche mit allen daraus folgenden Konsequenzen (z.B. Sturmbruch) für die Landschaft und die Bewohner zerschnitten. Die Eignung der Fläche wurde im Rahmen der Standortuntersuchung auch hinsichtlich der Naherholungsfunktion belegt, vgl. hierzu Nr. 1.2 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und teilweise berücksichtigt. Durch die Aufstellung in Reihe entlang des Rennwegs entsteht zudem eine bauliche, akustische und optische Barriere. Die Folgewirkungen sind in den vorhandenen Planungsunterlagen nur unvollständig beschrieben. Die perspektivische Abschätzung der Synergiewirkungen aller Rodungs-, Aushub-, Transport- und sonstigen Arrondierungsmassnahmen in dieser Grössenordnung für dieses geschlossene Waldgebiet bleibt in der Planung nur marginal. Somit wird der gesamte Planungsraum (und darüber hinaus) in seiner herausgehobenen Funktion als Erholungsgebiet für die Bewohner der Gemeinde Hürtgenwald, aber auch für erholungssuchende Städter durch Verlärmung und Zerstörung des Landschaftsbildes nachhaltig beeinträchtigt. Eine optische Folge für die Aussenwirkung: das eifeltypische Panorama, das Bild der sanft bewaldeten Hügellandschaft 40/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag (fast schon eine Ikone), das Touristen mit dem Hürtgenwald verbinden, ist damit Geschichte. Es wird ersetzt durch eine unentwegt tönende Windrad-Armada. Die Synergie- und Langzeiteffekte dieses Eingriffs müssen also wesentlich umfassender als bisher prognosiziert werden. Ebenso müssen unter Einbeziehung aller aktuellen Erkenntnisse die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Bewohner des Dorfes Grosshau ermittelt werden. Jetzt nicht erkannte Schadensfolgen wären bei der Schwere der Umwelteingriffe nur mit enormen Kosten für die Gemeinschaft zu heilen. 8.3 b.) Es ist schwer vorstellbar, dass für ein derart kompaktes Waldgebiet, wie man es hier vorfindet, mit einer so grossen Anzahl von Windrädern eine adäquate Ausgleichsfläche benannt werden kann. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 8.4 3. Der Standort ist nicht alternativlos Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich Stellung genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Bei grundsätzlicher Befürwortung der Windkraft weist die Gemeinde Hürtgenwald mehrere alternative Vorranggebiete, insbesondere beidseitig der B 399, auf. Diese Flächen wurden in der Vergangenheit zum Teil bereits infrastrukturell genutzt und eignen sich zuvorderst für die geplante Nutzung. Die für einen profitablen Betrieb notwendigen 6.5 bis 6.9 m/s Windvoraussetzungen werden an allen alternativen Standorten im Gemeindegebiet überall erreicht bzw. weit übertroffen. 8.5 Der Abstand zur Wohnbebauung ist zu gering Die für die zu erwartenden Immissionswerte herangezogenen Vergleichsobjekte sind nicht präzise vorgestellt. Es wird auch angezweifelt, dass es überhaupt aussagekräftige Vergleichsobjekte gibt. Dies gilt insbesondere für die unterschiedlichen Nachtimmissionen, die sich bei laufendem Betrieb ergeben. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Aufstellung von zehn Windrädern in Reihe ergibt mindestens für die Lärmemission nicht nur den typischen Infraschall, sondern auch eine Schallkanalwirkung, d.h. die Geräusche verstärken sich aufsteigend. Mithin werden die Teile des Ortes Grosshau (Abstand < 800 m) unverhältnismässig stark mit einer Daueremission betroffen. Dieser Abstand ist entschieden zu gering. Gesundheitliche Auswirkungen sind in 41/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag dieser Projekt-Besonderheit mit hohem Infraschallvolumen zu erwarten. Abstandsflächen werden aktuell auch aus diesem Grund bundesweit mit zunehmenden Erfahrungen im Betrieb von Windkraftanlagen in vielen Gemeinden neu definiert. Dort bewegt man sich auf Abstände von 1000 bis 1500 m zu. 8.6 Die Eingriffe zerstören auch Natur und Landschaft in Randbereichen Vorbereitungen und Durchführung der Baumassnahmen sowie die baulichen Veränderungen für den Betrieb, mögliche Verbreiterungen von Strassen (etwa des Rennwegs) und Zuwegungen, Veränderungen von Kurvenradien, Anlage von Betriebsgeländen für Baumaterialien etc. werden nicht zureichend dargestellt. Ebenso fehlen Informationen über die Arbeiten zur Trassenführung allgemein und für die Zuwegungen von Produktionsund Montagefahrzeugen. Hier sind zusätzliche Beeinträchtigungen durch Verkehr und Lärm zu erwarten. 8.7 Die Folgewirkungen dieser Bau- und Betriebsabläufe für die Umgebungsbereiche sind dauerhaft und dementsprechend einschneidend. Sowohl die Naturschutzbehörden als auch Einzelinitiativen haben in den vergangenen Jahren an der Verbesserung des ökologischen Umfeldes, insbesondere im Ortsteil Grosshau, viel Arbeit investiert. Es sind neue Streuobstwiesen, Magerwiesen, Buschwerk an Wegrändern zur Wanderung von Kleinlebewesen (bis hin zum Wiederauftauchen verschiedener Froscharten und des Feuersalamanders) sowie Flächen für die Schafzucht entstanden. In der Folge haben sich eine Reihe von Grossvögeln angesiedelt. Es haben sich hier regelmässig Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die aufgezählten Vogelarten werden wie die übrigen Arten auch im Rahmen des Artenschutzgutachtens auf mögliche Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes hin untersucht. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Sperber Falken Schwarz- und Buntspechte Waldkäuze Mäusebussarde Feldlerchen Mehl- und Rauchschwalben 42/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Mauersegler Verschiedene Fledermausarten mindestens ein Uhupaar Rotmilane mehrfach Schwarzstörche (Feuchtwiesen bis hin zum Frenkbach) niedergelassen. Diese positiven Entwicklungen werden mit der Errichtung der Windkraftbauwerke erheblich gestört, die residenten Tierarten minimiert oder verschwinden ganz. 8.8 Nicht dargestellt ist bis jetzt, welche Belastungen durch die Kabeltrassen sowie die Transformatorenstandorte und deren Immissionen hinzukommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der geplante Windpark "Rennweg" und sein vorgestellter Flächennutzungsplan schränken so auch die Erholungsmöglickeiten erheblich ein und beeinträchtigen die Luftreinhaltefunktion des Waldes. Einem so gravierenden Landschaftseingriff können wir guten Gewissens nicht zustimmen. Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2 und 3.2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 5. Windkraft und technische Entwicklung Die Planung vollzieht sich auf Basis der aktuell modernen Anlagen bzw. dem Stand der Technik. Entwicklungen der Zukunft können hierbei nicht berücksichtigt werden, da noch nicht klar ist, wie diese aussehen werden. Weiterhin unklar bleibt in den Planungen auch der Einfluss der Erdbewegungen für die tiefen Betonfundamente auf den Zustand von Fliess- und Grundwasser. 8.9 8.10 Die Gemeinde Hürtgenwald selbst hat festgestellt, dass für sie kein akuter Bedarf an zusätzlichen Windrädern besteht. Deshalb sollte bei allen jetzt in Gang gesetzten Planungen auch bedacht werden, dass die Technologie der Windkraftnutzung immer schnellere Fortschritte macht. Neue, weniger martialische Nutzungstechniken werden demnächst auf den Markt kommen. Hierzu sollte die Planung Informationen einholen und sich im Lichte neuer Erkenntnisse positionieren. Auswirkungen auf das Kleinklima und die Lufthygiene gehen von WEA in der Regel aufgrund der Kleinflächigkeit der Neuversiegelungen nicht aus. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 43/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung 8.11 6. Wirtschaftlichkeit Hinsichtlich der MRVA-Höhen wurden durch die WBV die zulässigen Bauhöhen mitgeteilt. Diese sind: Angesichts der Kosten für die umfänglichen Rodungen, die fehlende Netzanbindung,    die notwendigen und ungeklärten Ausgleichsmassnahmen, die Höhenbegrenzungen durch das Militär sowie die nötige Bereitstellung der Verkehrswege für erforderliche Schwertransporte, Wertminderung der Wohnimmobilien, stellt sich neben allen schon dargestellten Faktoren schlussendlich die Frage nach der Wirtschaftlichkeit und somit nach der Verhältnismäßigkeit für gerade diesen Standort. Vorteilhaftere Flächen sind, wie anfänglich erwähnt, alternativ vorhanden. Zusätzliche Gutachten und neue Abwägungen wären nötig. Bei den aktuellen Renditeversprechen generieren die Investoren unüblich hohe Zinserträge. Demgegenüber zahlen die Immobilienbesitzer diese Gewinne mit dem Wertverlust ihrer Immobilien. 8.12 Nicht zuletzt sollten Investoren und Gemeinde die Kosten berücksichtigen, mit denen sie für einen eventuellen Rückbau - etwa durch erfolgreiche Klageführung - haften. Rennweg": 520,00 m über NN "Peterberg": 766,80 m über NN "Ochsenauel": 583,92 m über NN Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Somit sind, in Relation zu der Geländehöhe, die Flächen A und L/M realisierbar. Auf der Fläche A wären jedoch nur Anlagen geringer Höhe umsetzbar. Diese würden ggf. nicht wirtschaftlich betreibbar sein, so dass derzeit auf eine Ausweisung der Fläche am Rennweg verzichtet wird. Die Gemeinde behält sich jedoch weitere Gespräche mit den zuständigen Behörden und Fachgutachtern vor, um in einem weiteren Planungsschritt diese Fläche als zusätzliche Konzentrationszone ausweisen zu können. Die Rückbaukosten werden in einem noch abzuschließenden Vertrag zwischen dem Investor und der Gemeinde verbürgt werden. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 9 Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 21. Dezember 2012 Zum Rennweg Wir erlauben uns, dieses Fundstück von der ersten Seite der gestrigen FAZ als kleine Beigabe zu unserem Schreiben vom 17. Dezember zum Windpark-Projekt „Rennweg“ nachzureichen. Wir stimmen darin überein, trotz des starken politischen Drängens in Sachen Windenergie vor ultimativem Handeln Nachdenklichkeit und zeitliches Innehalten walten zu lassen. - - 44/114 Nr. 10 10.1 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung Schreiben vom 18.12.2012 Zum Peterberg Als Anwohner des Ortsteils Raffelsbrand und auch als Antragsteller zur Erweiterung der vorhandenen Windkraftzone bzw. Änderung des Flächennutzungsplans haben wir zu der aktuell anstehenden Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen folgende Bedenken: Die Stellungnahme Raffelsbrand. V Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH ist das Gemeindegebiet Hürtgenwald nach potenziellen Flächen zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windenergie untersucht worden. Auch bei den alternativen Standorten, die im Rahmen der Standortuntersuchung betrachtet wurden, existieren Restriktionen verschiedener Art. Hierzu wurde in der Vorabwägung ausführlich Stellung genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hierbei ist die uns betreffende Fläche „G" fast ausschließlich in Verbindung mit der angrenzenden Waldfläche „F" beurteilt (S. 29-31 der 1. Ergänzung der Standortuntersuchung) worden. Es ist vollkommen außer Betracht gelassen worden, dass im südlichen Bereich dieser Fläche zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen vorhanden sind, die aufgrund der Windhöffigkeit und des Abstandes zur nächsten Bebauung bestens für die Windenergienutzung geeignet sind. Gemäß einheitlicher Kriterienliste ist ein Regelabstand von 300 m erforderlich, der nur in Ausnahmen unterschritten werden kann. Unter 5.3.11 ist als wichtige Voraussetzung das Vorhandensein von genügend Wind aufgeführt. In der folgenden Windkarte (Abb. 5) und auch in der konkreten Untersuchung der Teilfläche „G" ist eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von 6,1 — 6,6m/s, bzw. 6,6 - 7,1m/s ermittelt worden, was sich mit den vorangegangenen Berechnungen der Fa. Enercon deckt und diesen Standort als bestens geeignet ausweist. bezieht auf die Konzentrationszone In einer Vorabstimmung mit den zuständigen Behörden wurde die Fläche G als nicht geeignet eingestuft; diese Fachbehörden sind maßgeblich für die erforderliche Befreiung von naturschutzrechtlichen Regelungen erforderlich und haben diese für die angesprochene Fläche nicht signalisiert. Die Fläche G hat eine hohe Bedeutung für den Biotopverbund der Nassflächen. Der fehlende Netzanschluss alleine wird nicht gegen die Fläche gewertet. Das erwähnte FFH-Gebiet bzw. NSG „Zweifaller und Kotter Wald" ist mindestens 200 m entfernt und wird aufgrund der dazwischen liegenden offenen landwirtschaftlichen Nutzfläche kein Problem für die schützenswerten Tiere dieser Region darstellen. Das Gleiche trifft auch für eine evtl. geplante Ausweitung einer Biostation zu. Die feuchten Böden, die hier von Interesse wären, liegen ausschließlich im Wald. Auf der für Windkraft geeigneten Fläche sind weder wasserführende Gräben noch Untergrunddrainagen vorhanden. 45/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Beim nächsten aufgeführten Punkt, der die bedingte Eignung von Fläche „G" begründet, haben die Planer von VDH Projektmanagement GmbH wohl im weitläufigen Gemeindegebiet die Orientierung verloren, denn der aufgeführte Kletterpark Raffelsbrand, dessen Freizeitnutzung beeinträchtigt werden könnte, liegt ca. 5 km entfernt in unmittelbarer Nähe der als geeignet beurteilten Fläche „M". Bei der ersten Standort-Detailuntersuchung (S. 18) für die Fläche „G" wurde als Negativpunkt die schwierige Erschließung und Netzanschluß aufgeführt. Diese Aussage betrifft wiederum ausschließlich die Waldgebiete, denn unmittelbar an unsere landwirtschaftliche Fläche grenzt in südlicher Richtung die B399 und parallel dazu verläuft eine ausreichend dimensionierte Hochspannungsleitung (Erdkabel). 10.2 In der Standortuntersuchung wird unter 3.2 ausgeführt, Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in Teilen des Freiraumes umzusetzen sind. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. Vgl. 1.2 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Dies wird nochmal konkretisiert unter Ziel 2. Dort heißt es „nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkanlagen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Der derzeit geltende Winderlass vom 11.07.2011 sagt unter 3.2.41 ebenfalls aus, dass für die Darstellung von Gebieten für die Windenergienutzung in der Bauleitplanung insbesondere Freiraum-und Agrarbereiche in Betracht kommen. Auch der Leitfaden für Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen sagt unter Teil II bei den planerisch und genehmigungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung Windenergieanlagen in Wäldern aus, dass Waldgebiete nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind. Unter 5.3.2.2 wird von Seiten der VDH Projektmanagement GmbH die 46/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Behauptung aufgestellt, dass in der Standortuntersuchung nachgewiesen wurde, dass keine anderen Flächen außerhalb des Waldes verbleiben, die für die Nutzung von Windenergie geeignet sind. Dieser Nachweis ist für uns nicht erkennbar bzw. nicht abschließend begründet. 10.3 Mit Schreiben vom 30.09.2010 wurde für den Standort Raffelsbrand, Ringstr. 1, ein Antrag auf Ausweitung der Windkraftzone (Änderung des Flächennutzungsplanes) bei der Gemeinde Hürtgenwald beantragt (Bauund Umweltausschuss v. 02.12.2010, Drs-Nr. 164/2010). Diesem Antrag vorangegangen ist eine Standortuntersuchung der Fa. Enercon, bei der die gesetzlichen Vorgaben geprüft und beachtet wurden. Hierbei wurde u. A. eine Turm/Anlagen-Kombination gewählt, die auf und zum Standort passt. Es werden keine Waldflächen favorisiert. Vgl. hierzu Nr. 1.2, 3.2, 6.2 Zur Frage der Ausweisbarkeit einer Zone in Raffelsbrand vgl. 1.7 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Von daher sind wir verwundert, inwiefern sich eine VDH Projektmanagement GmbH anmaßen kann, solche Aussagen wie oben dargestellt zu treffen. Es drängt sich der Verdacht auf, dass hier Waldflächen favorisiert beurteilt wurden. Die Fläche „G" grenzt an die bestehende Windkraftzone und würde sich im Landschaftsbild zu bestehenden Windkraftanlagen einfügen. 10.4 Auf Seite 8 der Standortuntersuchung der Fa. VDH Projektmanagement GmbH heißt es: ”Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern“, was im vorliegenden Fall dazu führen würde. Die zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen soll auf 640m ü. NHN festgesetzt werden. Diese Festsetzung würde für die Fläche „G" auch, wie zuvor genannt, faktisch einen Verhinderungsgrund darstellen und ist deshalb nicht zulässig. 10.5 Ferner wird in der Standortuntersuchung unter 5.1.1.1 als sog. „hartes Ausschlusskriterium" ausgeführt, dass Siedlungsflächen und Einzelhöfe für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet sind. Hier wird dargestellt, dass die Bedeutung als Wohnraum im Außenbereich (wie bei Einzelhöfen) eine stärkere Gewichtung hat. Diese Aussage stellt aus unserer Sicht einen absoluten Widerspruch gegen die Aussagen unter Ziffer 5.1.1.3 der gleichen Standortuntersuchung dar. Denn dort heißt es, dass Einzelhöfe in der Regel aufgrund der Lage im Außenbereich Eine Begrenzung der Höhe auf 640 m war zunächst erforderlich, da die Wehrbereichsverwaltung bei größeren Höhen Sicherheitsbedenken, die zum Versagen der luftrechtlichen Genehmigung geführt hätten, angemeldet hatte. Diese Bedenken wurden inzwischen ausgeräumt. Vgl. weiterhin 10.1 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vgl. 1.6, 1.7 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 47/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche haben. Für uns will man mit dem Kriterium unter 5.1.1.1. die Flächen außerhalb des Waldes verhindern. Hierzu sei angemerkt, dass in Raffelsbrand bereits zu früherer Zeit mehrere Windkraftanlagen an Einzelhöfen errichtet wurden, die sehr wohl effektiv sind. Die in Rede stehende beantragte Fläche ist Teil einer Siedlungsfläche von knapp 140.000 qm, so dass dieses Ko-Kriterium aus unserer Sicht nicht haltbar ist. Hinzu kommt, dass im konkreten Falle die beabsichtige Anlage nicht isoliert stände, sondern vielmehr zwischen den bereits bestehenden Anlagen in Raffelsbrand und den neuen Anlagen im Bereich „L" eingebettet wäre. 10.6 Erschreckend ist dann festzustellen, dass u.a. unter 5.1.1.3 erklärt wird, dass für Einzelhöfe der Rechtsprechung folgend ein geringer Abstand als 350 m gewählt wird. Vgl. 1a.9 Konkret bedeutet dies, dass man uns als Anlieger mit unseren Einzelhöfen den Antrag verwehrt, aber gleichzeitig zumutet von Windkraftanlagen umringt zu werden, teilweise mit einem Abstand von unter 350 m. 10.7 Hierbei sei noch angemerkt, dass bereits mehrfach erklärt wurde, dass wir bereit sind, die beantragten Flächen gegen ein Pachtentgelt für ihr Projekt „Bürgeranlagen" mit einzubringen. Die Frage der Errichtung eines Bürgerwindparks hat keine städtebauliche Relevanz und darf somit im Planverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10.8 Auch im Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel Z V Windenergieanlagen von Stephan Gatz, wird unter den Rechtsschutzfragen Ziffer 213 darauf hingewiesen, dass nach § 7 Raumordnungsgesetz bei der Planung private Belange in der Abwägung zu berücksichtigen sind, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, was hier eindeutig gegeben ist. Vgl. 1.8 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10.9 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass im aktuellen Windenergieerlass empfohlen wird, Lösungen im größtmöglichen Konsens zwischen Anwohnern, Naturschutzbelangen und Naturschutz anzustreben. Vgl. 1.9 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 10.10 Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat mit Urteil vom 26.04.2007 (4 CN 3.06) in einem gleichgelagerten Fall festgestellt, dass der angegriffene Teilplan eine unzulässige Verhinderungsplanung Vgl. 1.10 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 48/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Siehe Abwägungen zu 10 ff Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 50/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 51/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ Die Abstände zu Gey und Großhau wurden nicht aufgrund der Entfernung zur Bebauung vergrößert, sondern aus artenschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Gründen. Änderungen des Landschaftsbildes können bei der Planung von Windparks nie vermieden werden. Diese werden jedoch im Bebauungsplanverfahren an anderer Stelle kompensiert. Die Eingriffe in das Landschaftsbild sind am Brandenberg vergleichsweise gering, aufgrund der Vorbelastung. 53/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die angesprochene Richtlinie ist noch nicht in nationales Recht umgesetzt und daher nicht zu beachten. 54/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme 12 Anwohner von Dresbach mit Schreiben vom 21.10.2013 zu Brandeberg 12.1 Stellungnahme der Verwaltung Die Schallprognose kann erst bei detaillierter Anlagenplanung durchgeführt werden, das heißt im Bebauungsplan oder im genehmigungsverfahren. Zur Offenlage des Bebauungsplanes wird die Prognose vorgelegt. Die Vorbelastung wird berücksichtigt. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Zum Abstand zur Wohnbebauung vgl. Nr.11 55/114 Nr. 12.2 13 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Das Artenschutzgutachten wurde durch einen Fachgutachter gestellt. Dieser arbeitet unabhängig und objektiv. Vgl.11 Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. mit Schreiben vom 22.10.2013 Zum Rennweg - - 56/114 Nr. 13.1 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Das Windgutachten wurde von einem unabhängigen Büro erstellt und beinhaltet die wesentlichen Eingabeparameter. Es dient der Abwägung der möglichen Potentialflächen untereinander und verdeutlicht den Unterschied der beiden Flächen. Üblicherweise werden im Planungsprozess auch durch die Windparkbetreiber Gutachten zu Windhöffigkeit und Wirtschaftlichkeit erstellt; eine Verpflichtung diese offen zu legen gibt es nicht. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Erlass Windenergie im Wald ist nicht bindend und zudem pauschalierend; er erkennt nicht die örtlichen Verhältnisse. Die Frage, wir viel Wind erforderlich ist, hängt stark von den verbauten Anlagen ab. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 13.2 Der Unterschied zwischen der Potentialstudie des Landes und der der Gemeinde liegt vor allem in der verwendeten Kartengrundlage. Daneben werden auf Landesebene 450 m zu Einzelgebäuden im Außenbereich angesetzt, die aus kommunaler Sicht pauschal zu hoch sind. Würde der Studie des Landes gefolgt, verblieben nur Flächen, die noch deutlich weiter in den Wald hineinragen würden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 57/114 Nr. 13.3 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung Keine Waldform ist gesetzlich definierter Tabubereich und somit zunächst der Windkraft zugänglich. Es wurde bei der Standortplanung versucht, möglichst nur Nadelwald in Anspruch zu nehmen, Die Standorte sind mit dem Forst abgestimmt, der sowohl die Wirtschaftlichen als auch Naturrechtliche Interessen vertritt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Abstand von 300m ist kein vorgeschriebener Abstand sondern ein Regelabstand. Dieser wird eingehalten, es sei denn, es wurde gutachterlich belegt, dass dieser unterschritten werden kann. Wenn erforderlich, werden sogar größere Abstände eingehalten. Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktuellen Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist. Das vorgeschlagene Monitoring geht somit über das zwingend erforderliche hinaus. Die ASP entspricht Untersuchungen. dem gängigen Vorgehen solcher Zur Unzerschnittenheit siehe 3.17. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 58/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 59/114 Nr. 14 14.1 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung mit Schreiben vom 16.10.2013 Zum Rennweg Zu Landschaftsbild siehe Nr. 2 Zu Zusammenhängender Wald siehe 3.17. Zu 300m – Abstände siehe 13.3 Zu Vogelflug: Die Auswirkungen gutachterlich untersucht. auf die Fauna wurden Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 14.2 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Zur Naherholung vgl. Nr. 2 Zum Landschaftsbild vgl. Nr. 2. Das Rote Blinklischt ist aus Gründen der Flugsicherung zwingend erforderlich und kann nicht in eine Abwägung zum Landschaftsbild gestellt werden. Lichtimmissionen durch die Flugsicherung sind nicht vermeidbar. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 60/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 61/114 Nr. 15 15.1 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag mit Schreiben vom 23.10.2013 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 62/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 63/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 15.2 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 15.3 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 64/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 15.4 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 15.5 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 65/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme 15.6 16 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Vgl. Nr. 14 Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Schreiben vom 22.10.2013 zum Rennweg 66/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 67/114 Nr. 17 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 20.12.2013 zum Rennweg Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 68/114 Nr. 18 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag mit Schreiben vom 20.10.2013 zum Rennweg Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 69/114 Nr. 20 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 21.10.2013 Zum Rennweg Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 71/114 Nr. 21 21.1 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 22.10.2013 zum Rennweg Vgl. 3.2 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 72/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 73/114 Nr. 21.2 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Das Projekt an der Kall wird nicht beeinträchtigt. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 21.3 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen 74/114 Nr. 23 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 16.10.2013 zum Rennweg Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen 77/114 Nr. 24 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 22.10.2013 zum Rennweg Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 78/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 79/114 Nr. 25 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 22.10.2013 Es ist richtig, dass die Gemeinde das Gemeindegebiet hinsichtlich der Nutzung für die Windkraft neu ordnen will. Richtig ist auch die Annahme, dass es sich bei den Zonen um Wasserschutzzonen handelt. Die geplanten Zonen wurden jedoch nie ausgewiesen und daher gestrichen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Geeignete Flächen außerhalb des Waldes stehen nicht zur Verfügung (vgl. 6.2, 1.2 und 1.3) Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 80/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 81/114 Nr. 26 26.1 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 14.10.2013 zum Rennweg Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen 82/114 Nr. 26.2 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 83/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung 26.3 Das fehlen geeinter Fläche im Wald Standortuntersuchung belegt. (Vgl. karte 2a) wurde in der Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 26.4 Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit Ergebnissen ist im September zu rechnen. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 84/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 26.5 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 26.6 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 85/114 Nr. 26.7 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 86/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 87/114 Nr. 27 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 19.10.2013 zu Brandeberg Sowohl im Umweltbericht als auch im Flächennutzungsplan wird die WEA 3 richtigerweise als innerhalb der Konzentrationszone IV liegend dargestellt. Die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen der Anlagen werden auf der Ebene des Bebauungsplanes dargelegt, da diese nur Anlagen- und standortspezifisch ermittelt werden können. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit Ergebnissen ist im September zu rechnen. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ 28 Schreiben vom 23.10.2013 zum Rennweg 88/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 89/114 Nr. 29 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 18.10.2013 zum Rennweg Auf sämtlichen Plänen der FNP-Ändeurng sind Übersichten enthalten, die eine Verortung zulassen. In den Unterlagen der erneuten Offenlage werden weitere Übersichten zu den beiden anderen Flächen ergänzt. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 90/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 29.2 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 29.3 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 29.4 Die am Rennweg überplante Fläche ist nicht als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 92/114 Nr. 29.5 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Pufferzonen zu den beiden anderen Flächen können der Standortuntersuchung entnommen werden. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 93/114 Nr. 29.6 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Die REA berät die Gemeinde Hürtgenwald im Rahmen der Planungen als Ingenieurbüro. Weder bei der Gemeinde noch bei dem Büro, das die Bauleitplanung steuert, sind die physikalischen Kenntnisse für eine Konfiguration eines Windparks vorhanden. Im Gang des Verfahrens wurde daher eine Gesellschaft gegründet, die sich um die Beplanung der Flächen bemüht. Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 94/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 95/114 Nr. 30 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 20.10.2013 zum Rennweg Vgl. 18 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 96/114 Nr. 32 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 21.10.2013 zum Rennweg Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 98/114 Nr. 33 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 16.10.2013 zum Rennweg Vgl. 14 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 100/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 101/114 Nr. 34 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 16.10.2013 zum Rennweg Vgl. 14 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 102/114 Nr. 36 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 04.10.2013 zu Brandenberg Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden nur pauschale Abstände zu den Wohnlagen festgelegt. Die Berechnung der Immissionen wird im Bebauungsplanverfahren anhand der konkreten Anlagentypen und Standorte durchgeführt werden, so dass immissionsschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen durch Festsetzungen sicher vermieden werden können. Der Hinweis wird berücksichtigt. 105/114 Nr. 37 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag andere mit Schreiben vom 18.10.2013 Zum Rennweg Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 106/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 35.1 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 35.2 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 107/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 35.3 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 35.4 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 35.5 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 35.6 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 35.7 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 108/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 35.8 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 35.9 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 35.10 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 35.11 Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 109/114 Nr. 38 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 22.10.2013 zu Brandeberg Die Abstände zu der Gemeinde Kreuzau wurden ebenfalls mit 800 m zu den Siedlungsbereichen angesetzt, genauso wie die Abstände zu Siedlungslagen innerhalb der Gemeinde. Die Immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen werden konkret im nachfolgenden Bebauungsplan behandelt werden. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahmen zu den Anlagenstandorten betrifft den Bebauungsplan. 110/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 111/114 Nr. 39 Behörde / Inhalt der Stellungnahme Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung Schreiben vom 22.10.2013 zum Peterberg Die Abstände zu den Siedlungsbereichen sowie zu den Einzelhöfen sind in Hürtgenwald, wie es erforderlich ist, gleich für alle lagen im Stadtgebiet. In der Standortuntersuchung sollen diejenigen Flächen ausgeschlossen werden, die definitiv nicht für die Windkraft in Frage kommen. Um somit nicht Flächen auszuschließen, die auf Grund der Topografie günstige Verhältnisse zum nächsten Wohnhaus darstellen, wurden relativ geringe Abstände angesetzt. Mit der Aussage ist demnach nicht die spezielle Fläche am Peterberg gemeint. Eine Überprüfung der Abstände erfolgt im rahmen Standortfestsetzungen des nachfolgenden Bebauungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. der 112/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme 40 Schreiben mit 711 Unterzeichnern vom 23.10.2013 zum Rennweg Stellungnahme der Verwaltung Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. 41 Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ähnlich lautende Schreiben mit mehreren Unterzeichner, hier zusammengefasst: Die Zone A, Konzentrationszone III „Rennweg“, ist derzeit nicht mehr zur Ausweisung vorgesehen. Vgl. hierzu Begründung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. eine Konzentrationszone am Rennweg mitten im landschaftsgeschützen Wald lehnen wir ab, weil 113/114 Nr. Behörde / Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag - Naturschutzgebiete gefährdet werden 42 Weitere Unterschriftenliste zum Brandenberg Die Untersuchungen wurden auf das nachfolgende Verfahren ab geschichtet. Mit der ULB wurde abgestimmt, dass die bereits erfolgten Untersuchungen ausreichend sind, um ein fehlen genereller Beeinträchtigungen auf der Ebene des FNPs festzustellen. Weitere Untersuchungen, auch zum erforderlichen Monitoring, werden im Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren erfolgen. Derzeit laufen hierzu die erforderlichen Erhebungen, mit Ergebnissen ist im September zu rechnen. Die neue Erhebungsmethode entspricht dem inzwischen vorliegenden Leitfaden „Windenergie und Artenschutz“ Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 114/114